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W600 2246373-3•Bundesverwaltungsgericht W600 2246373-3
W600 2246373-3Tribunale amministrativo federale17 giu 2026
Anhängigkeit Antragstellung Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Beschwerdeverfahren besonders berücksichtigungswürdige Gründe Frist Fristsetzung Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Reisedokument
W600 2246373-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2026, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 46 Abs. 2 und Abs. 2b FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt) aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und dieses bei Erhalt dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2. Mit am 08.06.2026 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA.
3. Das BFA legte, einlangend beim BVwG am 12.06.2026, die gegenständliche Beschwerde des BF samt zugehöriger Akten vor und beantragte unter einem die Abweisung der Beschwerde sowie pauschalierten Kostenersatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte am 23.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz (INT1-Akt, Asylantrag vom 23.10.2004, AS 3f), welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 09.12.2005 vollinhaltlich abgewiesen wurde (INT1-Akt, Bescheid des BAA vom 09.12.2005, AS 151ff).
Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes (im Folgenden: AGH) vom 08.08.2008, Zahl D13 267434-0/2008/10E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BAA vom 09.12.2025 stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (INT1-Akt, Erkenntnis des AGH vom 08.08.2008, AS 247ff)
Mit – dem BF im Stande der Strafhaft am 27.06.2019 persönlich ausgefolgten – Bescheid des BFA vom 21.06.2019 wurde dem BF sein mit Erkenntnis des damaligen AGH zuerkannter Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Unter einem wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die russische Föderation festgestellt sowie dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt. (ABE-Akt, Bescheid des BFA vom 21.06.2019, AS 333ff; Übernahmebestätigung vom 27.06.2019, AS 445).
Am 08.02.2022 beantragte das BFA bei der ausländischen Vertretungsbehörde der Russischen Föderation die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) für den BF. (Fremdenakt RD NÖ, Antragsschreiben samt Beilagen, AS 91ff)
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.02.2022 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. (Fremdenakt RD NÖ, Mandatsbescheid vom 08.02.2022, AS 103ff; Übernahmebestätigung vom 08.02.2022, AS 195)
Am 27.02.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (Fremdenakt RD NÖ, Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG alt vom 27.02.2022, AS 173f; INT2-Akt, Asylantragmeldung vom 27.02.2022, AS 3) und wurde der BF am XXXX 2022 mangels Vorliegens eines HRZ und nicht zu erwartender Ausstellung eines solchen in absehbarer Zeit aufgrund der seinerzeitigen Lage in Europa aus der Schubhaft entlassen. (Fremdenakt NÖ, AV des BFA vom 08.03.2022, AS 187; Entlassungsschein vom 08.03.2022, AS 201f)
Am 27.02.2022 fand die Erstbefragung des BF vor der Polizei statt (INT2-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 27.02.2022, AS 43ff) und wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wegen geänderter Lage im Herkunftsstaat am 08.04.2022 in weiterer Folge zugelassen. (INT2-Akt, Verfahrensanordnung des BFA vom 08.04.2022 samt Übernahmebestätigung vom 09.04.2022, AS 57ff)
Am 09.06.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (INT2-Akt, Protokoll vom 09.06.2022, AS 91ff)
Mit Schreiben des Innenministers der russischen Föderation vom 27.07.2022 wurde die Identität und russische Staatsbürgerschaft des BF bestätigt sowie dessen Rückübernahme – bis spätestens 15.12.2022 - zugesichert. (INT2-Akt, Schreiben vom 27.07.2022, AS 121f; AS 123f)
Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 abgewiesen und ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Ferner wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG alt sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.04.2022 verloren hat. (INT2-Akt, Bescheid vom 07.02.2023, AS 125ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 03.04.2023 zugestellt. (INT2-Akt, Rückschein, AS 307)
Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2026 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt) aufgetragen, nachweislich bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu beantragen und einzuholen, vor besagter Behörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität und seine Herkunft zu machen und das Reisedokument dem BFA vorzulegen. Zum Nachweis der Erfüllung dieses Auftrages wurde dem BF gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Ferner wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Fremdenakt W, Bescheid des BFA vom 29.04.2026, AS 68ff) Besagter Bescheid wurde dem BF gemeinsam mit einem Informationsblatt betreffend eine vom BF bis 22.05.2026 wahrzunehmende Rückkehrberatung am 11.05.2026 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt. (Fremdenakt W, Bericht der LPD XXXX vom 11.05.2026, AS 93; Übernahmebstätigung vom 11.05.2026, AS 94)
Am 27.05.2026 fand eine verpflichtende Rückkehrberatung mit dem BF statt, bei welcher sich dieser betreffend eine Rückkehr nach Russland nicht willig zeigte. (Fremdenakt W, Rückkehrberatungsprotokoll vom 27.05.2026, AS 100f)
Mit per E-Mail am 08.06.2026 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA. Unter einem wurde ein Antrag auf pauschalierten Kostenersatz gestellt. (Fremdenakt W, Beschwerde des BF vom 08.06.2026, AS 105ff)
Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG vor, wo sie am 12.06.2026 einlangten.
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, verfügt über kein gültiges Reisedokument. Die Identität des BF steht fest.
Der BF kam seiner Ausreisepflicht bisher nicht nach.
In der Vergangenheit wurde auf Antrag des BFA seitens der ausländischen Vertretungsbehörde der russischen Föderation in Österreich HRZ gültig von 30.09.2021 bis 29.10.2021 sowie von 24.11.2021 bis 23.12.2021 ausgestellt und hat dieses zuletzt im Jahr 2023 eine Verlängerung der Frist zur Rückübernahme des BF abgelehnt. Aktuell ist kein vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF anhängig und liegt kein gültiges HRZ für den BF vor.
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2018, rechtskräftig seit XXXX .2018, wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB, der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, rechtskräftig seit XXXX .2019, wegen der Vergehen des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster fall StGB, der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie gemäß §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
3. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, rechtskräftig seit XXXX .2019, wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bezugnahme auf LG XXXX , Zahl XXXX .
4. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, rechtskräftig seit XXXX 2023, wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das damalige (im Folgenden: Fremdenakt RD NÖ) und gegenständliche (im Folgenden: Fremdenakt W) Ausreiseeffektuierungs- und Ausreisedurchsetzungsverfahren, den Erstantrag des BF auf internationalen Schutz (im Folgenden: INT1-Akt), seinen Folgeantrag (im Folgenden: INT2-Akt) und das Aberkennungsverfahren (im Folgenden : ABE-Akt) sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in die gegenständliche Beschwerdeschrift des BF. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das GVS-Informationssystem.
Gegenständlich wurden zur besseren Übersicht teilweise die vom BFA gebrauchten und auf den jeweiligen Akten handschriftlich vermerkten Bezeichnungen der jeweiligen Verwaltungsakte (Fremdenakt W, Fremdenakt RD NÖ) im gegenständlichen Erkenntnis weiterverwendet.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (Fremdenakt W und – RD NÖ; INT1-, INT2-, und ABE-Akt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei).
Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Der Verfahrensverlauf wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA dargelegt und vom BF in seiner Beschwerde nicht beanstandet. Ferner wurde vom BF kein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen seitens des BF bis dato nicht entgegengetreten wurden. Zudem stimmen diese mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, den Eintragungen in der im Akt einliegenden Kopie des abgelaufenen russischen (Inlands-)Reisepasses des BF (vgl. Fremdenakt W, AS 75f), den Feststellungen im Erkenntnis des AGH vom 08.08.2008 (vgl. INT1-Akt, AS 247ff) sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde überein.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf die im Akt einliegenden Ausfertigungen einzelner Strafurteile. (vgl. Fremdenakt Wien, AS 13ff; ABE-Akt, AS 63ff; AS 269ff)
Weder den vorliegenden Akten noch der Abfrage des Zentralen Melderegisters können Anhaltspunkte entnommen werden, welche darauf schließen ließen, dass der BF – seit erfolgter Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid des BFA vom 27.06.2019 – bisher seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Vielmehr wurde der BF von 18.01.2019 bis 16.07.2021 durchgehend in Justizanstalten und von 16.07.2021 bis 29.10.2021 in einem PAZ angehalten und weist zudem aktuell seit 20.01.2022 beinahe durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Eine Ausreise im besagten Zeitraum wurde vom BF zudem bisher nicht behauptet und wurde von diesem der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Anhaltspunkte, dass der BF in Besitz eines gültigen Reisedokumentes war und/oder ist lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der BF gab wiederholt in seinen einzelnen Verfahren an, abgesehen von einem Führerschein und einem abgelaufenen russischen Inlands-Reisepass, über keine Reisedokumente zu verfügen. (vgl. INT1-Akt, AS 23ff; INT2-Akt, AS 52ff) In den Akten findet sich zudem bloß eine Kopie eines am 19.05.2014 abgelaufenen Inlandsreisepasses der russischen Föderation (vgl. (vgl. Fremdenakt W, AS 75) sowie ein russischer Führerschein des BF (vgl. INT1-Akt, AS 109) einliegend. Die Vorlage bzw. den Besitz eines gültigen herkunftsstaatlichen Reisepasses und/oder sonstigem russischen Reisedokumentes wurde vom BF ferner in seiner gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet und trat der BF den dementsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
Weder aus den Verwaltungsakten noch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass aktuell ein vom BFA initiiertes Verfahren zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes (HRZ) für den BF bei den für diesen zuständigen ausländischen Vertretungsbehörden anhängig wäre. Das BFA hat zwar wiederholt HRZ-Verfahren betreffend den BF geführt und auch befristete HRZ für den BF (vgl. Fremdenregisterauszug vom 12.06.2026, OZ 2) und eine befristete Zusage Russlands den BF zu übernehmen (vgl. Fremdenakt RD NÖ, AS 61) erhalten. Jedoch ist eine tatsächliche, fristgerechte Überstellung des BF bisher – auch wegen seines zugelassenen Folgeantrages auf internationalen Schutz – unterblieben und waren – wie schon die wiederholt neu aufgenommenen HRZ-Verfahren des BFA nahelegen – die seinerzeitige Zustimmung Russlands bzw. die Gültigkeit der ausgestellten HRZ jeweils zeitlich befristet. Dies untermauernd lässt sich dem Fremdenregister entnehmen, dass einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Rückübernahme des BF im Jahr 2023 seitens der russischen Vertretungsbehörde nicht stattgegeben wurde. (vgl. Fremdenregisterauszug vom 12.06.2026, OZ 2) Das vom BFA zuletzt eingeleitete HRZ-Verfahren wurde vom BFA – wie sich dem Fremdenregister entnehmen lässt – mittlerweile am 12.03.2026 wieder „ad acta“ gelegt, sohin eingestellt, und bisher nicht wieder aufgenommen. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten kann der Beschwerde des BF nicht gefolgt werden, wenn darin vorgebracht wird, dass es keine Belege für eine Einstellung des HRZ-Verfahrens des BFA gebe.
Die Anhaltung in Justizanstalten sowie die aktuelle, aufrechte Wohnsitzmeldung des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Melderegister.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: BFA-VG neu) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt) lautet auszugsweise:
„§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
[…]“
Der mit „besondere Verfahrensbestimmungen“ betitelte § 59 FPG alt lautet auszugsweise:
„ […]
(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).
Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.“
Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG alt) bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG alt 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG alt festgesetzt.
Der mit „Übergangsbestimmungen“ betitelte § 75 AsylG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG neu) lautet auszugsweise:
„ […]
(31) Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).
[…]“
Gemäß § 125 Abs. 31 FPG idf. BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG neu) behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG neu lautet auszugsweise:
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
[…]“
Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 VwGVG lautet:
„§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).
Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154; vgl. 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).
Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist. Um für den Fremden Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen, bedarf es eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen Auftrags, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten angelastet werden darf (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203)
Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Eine solche Aufforderung darf nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd. § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 anhängig ist. (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543)
Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).
3.1.3. Gegen den BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 21.06.2019 der internationale Schutz aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt siebenjährigem Einreiseverbot erlassen. In weiterer Folge wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023 abgewiesen und aufgrund des Bestehens einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vom neuerlichen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung unter Verweis auf § 59 Abs. 6 FPG alt abgesehen. Der BF ist sohin zur Ausreise aus dem Schengen-Raum verpflichtet und liegt gegen ihn eine rechtskräftigte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor. Gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG alt ist das Einreiseverbot die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Auch in § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG neu findet sich besagter Wortlaut ident wieder. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG alt nunmehr § 53 Abs. 5 FPG neu, beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Der BF kam seiner Pflicht zur Ausreise jedoch bis dato nicht nach und ist das gegen den BF erlassene Einreiseverbot demzufolge nicht abgelaufen und der BF zum Aufenthalt im Bundesgebiet (weiterhin) nicht berechtigt, was diesen letztlich zur Ausreise verpflichtet.
3.1.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er im vom BFA seinerzeit geführten HRZ-Verfahren hinreichend mitgewirkt hätte und seitens des BFA keine Nachweise über eine Einstellung desselben erbracht worden seien.
Dem BF ist insoweit zuzustimmen, dass ihm keine eine Verpflichtung zur selbstständigen Besorgung eines Reisepasses trifft, solange das BFA von sich aus ein HRZ-Verfahren betreffend seine Person führt. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist jedoch kein HRZ-Verfahren beim BFA anhängig und liegt auch kein den BF betreffendes, gültiges HRZ vor. Ferner kann im Lichte der oben zitierten einschlägigen Judikatur des VwGH nicht gesagt werden, dass der bloße Umstand der Mitwirkung in einem seinerzeit geführten HRZ-Verfahren der belangten Behörde das endgültige Erlöschen der in § 46 Abs. 2 iVm. 2b FPG alt und nunmehr in § 46 Abs. 2 iVm. 2B FPG neu – mit Bescheid auferlegbaren – gleichlautenden Pflichten des BF für die Zukunft bewirkt. Vielmehr kommt in den oben zitierten Erkenntnissen des VwGH zum Ausdruck, dass einen Fremden nur dann – bzw. solange – nicht die Pflicht trifft, sich von sich aus und/oder auf Anordnung des BFA um den Erhalt eines Reisedokumentes zu bemühen, wenn das BFA ein entsprechendes Verfahren, beispielsweise ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ, betreibt. Dass das BFA im Falle eines negativen Ausgangs eines geführten HRZ-Verfahrens und/oder nach Ablauf der Gültigkeit eines einmal ausgestellten HRZ bzw. einer einmal befristet erteilten Zustimmung des Herkunftsstaates per se einem ausreisepflichtigen Fremden keine Verpflichtung iSd. § 46 Abs. 2 iVm. 2b FPG alt bzw. § 46 Abs. 2 iVm. 2b FPG neu auferlegen dürfte, bzw. einem Fremden eine dementsprechende Pflicht nicht mehr treffe, kann weder besagter Judikatur noch besagter Rechtsnorm(en) entnommen werden.
Vor diesem Hintergrund, da im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides, aber auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung kein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes durch das BFA anhängig war/ist und auch kein gültiges HRZ für den BF vorlag/vorliegt, war und ist es gemäß alter (§ 46 Abs. 2 iVm. Abs. 2b FPG alt) und aktueller (§ 46 Abs. 2 iVm. Abs. 2b FPG neu) wortidenter Normen zulässig den BF mit Bescheid dazu zu verpflichten sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bei der in Österreich niedergelassenen ausländischen Vertretungsbehörde der russischen Föderation zu bemühen und dieses Bemühen dem BFA nachzuweisen.
Entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde lassen sich – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – die vom BFA geführten HRZ-Verfahren, deren Ergebnisse sowie die erfolgte Einstellung des zuletzt geführten Verfahrens sehr wohl den Verwaltungsakten und behördlichen Registern entnehmen.
Ferner wurde der BF bereits von der Vertretungsbehörde der russischen Föderation in Österreich identifiziert und wurde vom BF weder vorgebracht, dass es ihm nicht zumutbar wäre mit der russischen Botschaft in Wien Kontakt aufzunehmen noch, dass seine Abschiebung nicht zulässig wäre bzw. ihn keine Pflicht zur Ausreise treffe. Insofern der BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA verpflichtet wurde, bei der Vertretungsbehörde Russlands ein Reisedokument zu beantragen, ist unter Berücksichtigung der bereits in § 46 Abs. 2 iVm. 2b FPG alt normierten und gemäß § 46 Abs. 2 iVm. Abs. 2b FPG neu aktuell weiterhin aufrechten und mit Bescheid auferlegbaren Verpflichtung des BF aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dies dem BFA in angemessener Frist zu belegen, eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht festzustellen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.1.7. Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde war zum einen mangels entsprechend begründeter Beschwerde und/oder Antrages des BF und bereits erfolgtem Ablauf der dem BF auferlegten Frist im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim BVwG, und zum anderen aufgrund des Umstandes, dass mit der (gegenständlichen) Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet wurde (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091), gegenständlich nicht zu treffen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz):
3.2.1. § 17 VwGVG normiert, dass soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der mit „Kosten der Beteiligten“ betitelte § 74 AVG lautet:
„§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
3.2.2. Verfahrensgegenständlich wurde Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA erhoben und liegt somit eine sogenannte „Bescheidbeschwerde“ (vgl. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) vor. Da gegenständlich sohin keine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt und es an einer einschlägigen, einen Kostenersatz in Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des BFA regelnden Rechtsnorm mangelt, ist – unter Verweis auf den in Verwaltungsverfahren gültigen Grundsatz der Kostenselbtstragung iSd. §§ 17 VwGVG iVm. 74 AVG – der Antrag des BF auf Kostenersatz als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der BF trat ferner den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die in der gegenständlichen Rechtssache einschlägigen Normen haben mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 keine maßgebliche inhaltliche Änderung erfahren, sondern erweisen sich vielmehr überwiegend als wortident, sodass die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur des VwGH auf die neue Rechtslage umgelegt werden kann. Insoweit sohin die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
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