Bundesverwaltungsgericht W610 2301022-1

W610 2301022-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2026

Regest

alleinstehende Frau Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Ehrenmord Fluchtgründe geänderte Verhältnisse geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Kind Minderjährigkeit Misshandlung mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung private Verfolgung Scheidung Schutzunfähigkeit des Staates sexuelle Belästigung Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Schutzfähigkeit staatlicher Schutz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Zwangsehe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W610 2301022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2301022.1.00

Spruch

W610 2296080-1/13E

W610 2301022-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , und 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 07.06.2024 und 2.) vom 10.09.2024, Zln.: 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2026 zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.

2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 18.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der polizeilichen Erstbefragung am 19.08.2023 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie aus XXXX stamme und Syrien im Juni 2023 verlassen habe, weil sie dort keine Zukunft habe und es keine Sicherheit, sondern nur Krieg gebe. Die Erstbeschwerdeführerin sei geschieden. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester befänden sich in Syrien. In Österreich wohne der Verlobte der Erstbeschwerdeführerin, mit dem sie gemeinsam leben wolle.

3. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2024 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie schwanger sei. Sie stamme aus XXXX und habe in den Jahren 2015 oder 2016 als Kosmetikerin und im Jahr 2022 für ein paar Monate in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Lebensunterhalt in Syrien durch monatliche Einnahmen von etwa 150.000 Syrische Lira selbst finanziert, zusätzlich habe ihre Familie finanziell für sie gesorgt. Aktuell lebe ihre Mutter, ihr volljähriger Bruder, ihre Schwester und ein Cousin weiterhin in XXXX . Zuletzt habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester am Vortag der Einvernahme Kontakt gehabt. Der Ehemann ihrer Schwester finanziere aktuell den Familienunterhalt.

Die Erstbeschwerdeführerin sei geschieden und habe mit ihrem Ex-Mann – mit dem sie zuvor von 2019 bis Anfang 2021 gemeinsam in XXXX gelebt habe – keinen Kontakt. Aus dieser Beziehung stamme ein gemeinsamer Sohn, der beim Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin in XXXX lebe und zu dem nur Kontakt bestehe, wenn er die Familie der Erstbeschwerdeführerin besuche. In Österreich lebe ihr Freund, der der Vater ihres ungeborenen Kindes sei.

Als die Erstbeschwerdeführerin Syrien verlassen habe wollen, sei sie im Gebiet der FSA festgenommen und für acht Monate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden, da sie von kurdisch kontrollierten Gebieten in das Gebiet der FSA gekommen sei. Der Freund der Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit dieser inhaftiert worden. Gemeinsam hätten sie Syrien im Mai 2022 verlassen. Der Grund für die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus Syrien sei ihr Ex-Mann gewesen, der sie geschlagen und misshandelt habe.

Im Falle ihrer Rückkehr drohe ihr die Verhaftung durch syrische Behörden, da sie aus einem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet stamme. Zudem drohe ihr die Tötung durch ihren Ex-Mann. Bereits in der Vergangenheit habe er sie mit einem Messer am rechten Oberschenkel und an der linken Hand verletzt. Die Verletzungen hätten im Krankenhaus genäht werden müssen. Sie habe mehrere vernarbte Schnittwunden am linken Unterarm, eine weitere Narbe am Kinn von einem Faustschlag ihres Ex-Mannes und eine daraus resultierende Rissquetschwunde. Außerdem herrsche Krieg und die Erstbeschwerdeführerin habe an einer Kampflinie der syrischen Regierung, der Türkei und anderer Milizen gelebt.

4. Mit Bescheid vom 07.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte es ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

4.1. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin keine konkret gegen sie als Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung vorgebracht habe. Eine ihr drohende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

4.2. Aufgrund der aktuell noch nicht ausreichend konsolidierten Lage für eine schwangere Frau bzw. eine Frau mit einem Säugling in XXXX sei der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

5. Gegen Spruchpunkt I. des, ihr am 17.06.2024 zugestellten, Bescheids erhob die Erstbeschwerdeführerin am 04.07.2024 durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien keine Zukunftsperspektive habe und von ihrem Ex-Mann – von dem sie in der Vergangenheit körperlich schwer misshandelt und wiederholt sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei – eine persönliche Bedrohung ausgehe. Traumatische Erfahrungen hätten ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt und ihr Sicherheitsgefühl erschüttert. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte die Erstbeschwerdeführerin, von ihrem Ex-Mann getötet zu werden. In Syrien könne sie den Schutz des Staates nicht in Anspruch nehmen, da der Staat weder fähig noch willens sei, ihr Schutz zu bieten.

Während ihrer Flucht aus Syrien sei die Erstbeschwerdeführerin von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen und für acht Monate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden. Während ihrer Inhaftierung sei sie schlecht behandelt und ständig befragt worden. Als sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Freund auf dem Weg nach Europa befunden habe und sie die syrisch-türkische Grenze überquert hätten, seien sie von der türkischen Armee festgenommen worden. Zur gleichen Zeit habe sich in der Türkei ein Terroranschlag ereignet. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Täter über denselben Schlepper und denselben Fluchtweg in die Türkei eingereist seien. Aufgrund dieser Umstände seien alle festgenommenen Flüchtlinge der FSA übergeben und dort festgehalten worden.

Die Erstbeschwerdeführerin befürchte, von syrischen Behörden an einem Checkpoint kontrolliert, festgenommen und verhaftet zu werden, da das Gebiet, aus dem sie stamme, unter kurdischer Kontrolle stehe und Konflikte mit der Regierung vorhanden seien. Zudem bestehe im Falle einer Rückkehr die Gefahr eines erneuten sexuellen Übergriffs sowie sexuellen Missbrauchs durch Soldaten des Regimes. Auch sonst sei der Erstbeschwerdeführerin eine legale Einreise in ihre Herkunftsregion nicht gesichert möglich. Bereits in der Vergangenheit sei die Erstbeschwerdeführerin in Damaskus belästigt worden. Sie sei abgepasst und Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden.

Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Zwangsrekrutierung von Frauen sowie mit der Situation von alleinstehenden Frauen in von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten, einschließlich der Möglichkeit einer sicheren Rückreise, auseinanderzusetzen.

Die Erstbeschwerdeführerin sei hochschwanger und befände im Falle einer Rückkehr nach Syrien als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz, gänzlich auf sich allein gestellt, in einer schwierigen und gefährlichen Situation. Ihr Bruder sei seit mehr als sechs Jahren bei den kurdischen Milizen inhaftiert, wodurch sie keinerlei Unterstützung von männlichen Familienmitgliedern habe. Sie sei besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel sowie geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.

Die Erstbeschwerdeführerin sei zudem insofern besonders gefährdet, als sie eine uneheliche Beziehung in Österreich habe, aus der eine Schwangerschaft resultiert sei. Dies würde in Syrien zu schwerwiegenden rechtlichen, sozialen und persönlichen Konsequenzen, bis einschließlich Stigmatisierung, Diskriminierung und möglicher Strafverfolgung führen. Diese Gefahr würde durch die instabile Sicherheitslage und fehlende staatliche Unterstützung in Syrien verstärkt werden.

6. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt betreffend die Erstbeschwerdeführerin langten am 22.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden infolge einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit Wirkung vom 02.09.2024 zugewiesen.

7. Im Juli 2024 brachte die Erstbeschwerdeführerin einen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, zur Welt und stellte auch für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.

8. Mit Bescheid vom 10.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte es ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 iVm Abs. 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.06.2025 (Spruchpunkt III.).

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Zweitbeschwerdeführer niemals in Syrien gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe für den in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Eine ihm drohende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

9. Gegen Spruchpunkt I. des, dem Zweitbeschwerdeführer am 13.09.2024 zugestellten, Bescheides erhob dieser am 08.10.2024 durch seine gesetzliche sowie rechtliche Vertretung Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid ohne vorherige Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Erstbeschwerdeführerin ergangen sei und somit die Ermittlungspflicht grob verletzt worden sei. Die Behörde habe sich mit der Rückkehrsituation des Zweitbeschwerdeführers als männliches Baby nicht auseinandergesetzt und habe dazu auch keine Länderfeststellungen getroffen bzw. habe sich mit den eigenen Länderberichten nur unzureichend auseinandergesetzt. Auch mit den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin habe sich die Behörde nicht befasst. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation von Kindern, insbesondere Buben, in Syrien sowie der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage sowie der konkreten Gefährdungslage des Zweitbeschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Länderberichte würden bestätigen, dass es nach wie vor zu Verletzungen von Kinderrechten, wie Gewalt und Zwangsrekrutierungen, komme. Der Zweitbeschwerdeführer sei besonders gefährdet, asylrelevanter psychischer und physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen, wie Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung oder Inhaftierung, ausgesetzt zu sein. Zudem habe die Behörde es unterlassen, den Grundsatz des Kindeswohls entsprechend zu berücksichtigen.

10. Am 18.10.2024 langten die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt betreffend den Zweitbeschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung brachten die beschwerdeführenden mit Schreiben vom 02.03.2026 eine Stellungnahme ein, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin die außereheliche Beziehung zum leiblichen Vater des Zweitbeschwerdeführers aufgelöst habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei alleinstehend, alleinerziehend und Mutter des unehelichen Zweitbeschwerdeführers. Aufgrund dessen drohe ihr Stigmatisierung. Die Erstbeschwerdeführerin sei von ihrer Familie verstoßen worden, habe im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung und fürchte, von der eigenen Familie getötet oder zwangsverheiratet zu werden. Aufgrund ihrer unehelichen Beziehung sei die Erstbeschwerdeführerin in Syrien für acht Monate im Gefängnis gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Syrien im Falle ihrer Rückkehr keine männlichen Familienangehörigen, von denen sie effektiven Schutz vor geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen erwarten könne. Vielmehr befürchte die Erstbeschwerdeführerin Gewalt durch ihre Familie, insbesondere durch ihre Brüder und Onkel, die sie bereits in der Vergangenheit bedroht hätten, was zu einer extremen psychischen Belastung der Erstbeschwerdeführerin geführt habe. Zudem stamme die Erstbeschwerdeführerin aus Idlib, wo die Gesellschaft die Religion tendenziell noch strenger auslege und Frauen weitgehend diskriminiert werden würden.

12. Am 03.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache – auch als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers – zu ihren Lebensumständen in Syrien sowie in Österreich, zu ihren Fluchtgründen und ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerden zu beantragen.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst vor, im neunten Monat schwanger zu sein. Sie lebe alleine und sei nicht verheiratet. Mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers bzw. Vater ihres noch ungeborenen Kindes, führe sie eine Beziehung, die sie auch in Zukunft fortsetzen wolle. Zu ihrem Freund bestehe persönlicher und telefonsicher Kontakt. Kennengelernt habe die Erstbeschwerdeführerin ihren Freund in XXXX zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise, als er sie ein paar Mal mit dem Auto in ihre Arbeit gebracht habe. Bereits in Syrien hätte sie eine Beziehung gehabt; aus ihrer Beziehung sei eine Schwangerschaft hervorgegangen, weshalb sich eine Ausreise als erforderlich erwiesen habe. In Kenntnis der Schwangerschaft seien die Erstbeschwerdeführerin und ihr Freund illegal in die Türkei gereist. Seitens der FSA seien sie inhaftiert worden. Da die Erstbeschwerdeführerin illegal in die Türkei eingereist sei, habe sie das türkische Militär aufgegriffen und sie sei der FSA übergeben worden und in der Folge für acht Monate inhaftiert worden, wobei sie das Gefängnis mehrfach gewechselt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt ca. im achten Monat schwanger gewesen und habe ihr ungeborenes Kind im Gefängnis verloren. Dann seien sie freigelassen worden. Anschließend seien sie etwa eineinhalb Monate bei Verwandten ihres Freundes geblieben. Dann sei die Erstbeschwerdeführerin erneut schwanger geworden. Im Zeitpunkt der Ausreise sei sie im dritten Monat schwanger gewesen und habe auch dieses Kind verloren.

In XXXX lebe der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und deren gemeinsamer minderjähriger Sohn. Zu ihrem Ex-Mann habe die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Scheidung im Jahr 2020 – nach rund einem Jahr Ehe – keinen Kontakt. Auch zu ihrem Sohn habe sie – seit er das letzte Mal bei ihrer Mutter zu Besuch gewesen sei – keinen Kontakt. Nach ihrer Scheidung sei die Erstbeschwerdeführerin zurück zu ihrer Familie nach XXXX gezogen, wo sie ein Jahr bis zu ihrer Ausreise in ihrem Elternhaus gelebt habe.

Ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder seien weiterhin im Geburtsort der Erstbeschwerdeführerin wohnhaft. Ihr Bruder sei seit sechs Jahren bei der SDF inhaftiert. Kontakt bestehe lediglich zur Mutter der Erstbeschwerdeführerin, die mittlerweile Kenntnis über die Misshandlung durch den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und die Existenz des Zweitbeschwerdeführers habe. Den Zweitbeschwerdeführer habe sie nun akzeptiert. Mit ihrer Schwester habe die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt, da sie mit der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen sei. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin werde durch den Ehemann der Schwester der Erstbeschwerdeführerin finanziert. Auch Cousins, Onkel und Tanten der Erstbeschwerdeführerin seien weiterhin in Syrien wohnhaft, wobei aufgrund der gemeinsamen Ausreise der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Freund und der Schwangerschaft kein Kontakt bzw. kein gutes Verhältnis zu ihren Onkeln bzw. Cousins bestehe. Bereits vor der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin sei diese wegen der Beziehung zu ihrem jetzigen Freund persönlich von ihren Onkeln väterlicherseits bedroht worden, dass sie sie im Falle einer Rückkehr umbringen werden. Ihr Onkel habe sie konkret erst bedroht, als sie nach Österreich gekommen sei. Sie habe Audios zugesandt erhalten. Diese seien jedoch auf ihrem alten Handy, was nun kaputt sei. Weitere Drohungen habe es nicht gegeben. Ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, der aus einer unehelichen Beziehung stamme, werde dort weder von ihrer Familie noch von ihren Verwandten akzeptiert.

Syrien habe die Erstbeschwerdeführerin wegen ihres Ex-Mannes verlassen, der ihr gegenüber während aufrechter Ehe täglich morgens und abends gewalttätig gewesen sei, sie auch nach ihrer Scheidung aufgesucht habe und sie geschlagen habe. Die Scheidung sei in seiner Abwesenheit erfolgt. Seitens ihres Ex-Mannes drohe ihr im Fall einer Rückkehr Gefahr, weil sie die Mutter seines Kindes sei und sie Clans seien. Er habe gedroht, dass er weitererzähle, dass sie ihn betrogen habe, wenn sie ihrer Familie von der Misshandlung erzähle.

Darüber hinaus sei auch die Schwangerschaft aus einer unehelichen Beziehung Grund für ihre Ausreise aus Syrien gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer würde als uneheliches Kind von ihrer Familie nicht akzeptiert werden.

Danach befragt, wie sich das Alltagsleben als Frau in Österreich von jenem in Syrien unterscheide, gab sie an, dass sie in Syrien nicht die gleiche Bewegungsfreiheit wie in Österreich habe und hier keiner Manipulation, Unterdrückung und Kritik aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sei.

Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG.

Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht. Es langten keine weiteren Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige Syriens, bekennen sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, gehören der arabischen Volksgruppe an und beherrschen die arabische Sprache. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Juli 2024 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement Aleppo geboren und wuchs dort im Familienverband auf. Sie besuchte neun Jahre die Schule. Die Erstbeschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt, ist jedoch für eine gewisse Zeit als Kosmetikerin und Mitarbeiterin in einem Kleidungsgeschäft tätig gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Syrien für ihren Lebensunterhalt teilweise selbst aufgekommen und wurde darüber hinaus von ihrer Familie finanziell versorgt.

Im Jahr 2019 heiratete die Erstbeschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ex-Mann, mit dem sie bis zu ihrer Scheidung im Jahr 2020 in XXXX zusammenlebte. Aus dieser Beziehung entstammt ein im Jahr 2020 geborener gemeinsamer Sohn, der bei seinem Vater in XXXX lebt. Nach ihrer Scheidung im Jahr 2020 lebte die Erstbeschwerdeführerin erneut in ihrem Elternhaus.

Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im Juni 2023, reiste die Erstbeschwerdeführerin schlepperunterstützt nach Österreich und stellte hier am 18.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Juli 2024 kam ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, in Österreich zur Welt, für den ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist der syrische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX (IFA-Zl.: XXXX ), dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Zuletzt erwartete die Erstbeschwerdeführerin ein weiteres Kind.

In Österreich leben die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam in einem Haushalt. In einem eigenen Haushalt lebt der Freund der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers, mit dem die Erstbeschwerdeführerin eine aufrechte Beziehung führt.

1.1.3. Die Herkunftsfamilie (Mutter, ein Bruder, eine Schwester) der Erstbeschwerdeführerin lebt weiterhin im Heimatort in XXXX . In Syrien leben außerdem der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin, deren gemeinsamer Sohn, sowie mehrere Onkel, Tanten und Cousins.

1.1.4. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund, strafgerichtlich unbescholten (bzw. strafunmündig) und verfügen in Österreich über den Status subsidiär Schutzberechtigter, der ihnen aufgrund der unzureichenden Sicherheits- und Versorgungssituation in der Region XXXX zuerkannt wurde.

1.2. Zur Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat:

1.2.1. Die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien, XXXX im Gouvernement Aleppo, steht seit dem Sturz des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung.

1.2.2. Den beschwerdeführenden Parteien droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung seitens des ehemaligen Assad-Regimes; insbesondere ist die Erstbeschwerdeführerin nicht von sexuellen Übergriffen durch Soldaten des Assad-Regimes oder Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Herkunft aus einem (ehemals) kurdisch kontrollierten Gebiet bedroht.

Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst.

1.2.3. Den beschwerdeführenden Parteien droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien keine Gefahr, durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen verfolgt zu werden. Sie sind gegenüber der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung nicht kritisch in Erscheinung getreten und sind nicht persönlich in deren Blickfeld geraten. Die beschwerdeführenden Parteien sowie ihre Familienangehörigen haben sich in Syrien nicht an Kampfhandlungen beteiligt und wiesen zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis zum syrischen Assad-Regime oder anderen Bürgerkriegsparteien auf.

1.2.4. Nicht glaubhaft ist, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem aktuellen Freund an der syrisch-türkischen Grenze von der türkischen Armee festgenommen, der FSA oder SNA übergeben und von diesen festgehalten bzw. für acht Monate inhaftiert wurde.

1.2.5. Der Erstbeschwerdeführerin droht in Syrien keine geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als (alleinstehende bzw. geschiedene) Frau. Sie läuft nicht Gefahr, in Syrien als alleinstehende Frau wahrgenommen zu werden und sie wäre nicht ohne familiäre Unterstützung bzw. Schutz durch männliche Angehörige. Das in ihrer Herkunftsregion XXXX bestehende familiäre Netz kann ihr hinreichenden Schutz vor Gewalt bieten.

Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt in Syrien, insbesondere von Seiten ihrer Herkunftsfamilie, keiner Bedrohung aufgrund der (außerehelichen) Beziehung zu ihrem nunmehrigen Freund und des Umstandes, dass sie Mutter eines (unehelichen) Kindes geworden ist.

Der Kontaktabbruch zu weiten Teilen der Familie der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Verstoß der beschwerdeführenden Parteien von der Familie der Erstbeschwerdeführerin, sowie die von ihrer Familie ausgehende behauptete Bedrohung (Tötung, Zwangsverheiratung) ist nicht glaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin steht zumindest mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Bruder in Kontakt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin seit sechs Jahren inhaftiert ist.

Die Erstbeschwerdeführerin ist im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von körperlichen Übergriffen bzw. der Ermordung durch ihren Ex-Ehemann bedroht.

Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der Erstbeschwerdeführerin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor.

1.2.6. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist in Syrien keinem maßgeblichen Risiko von Eingriffen in seine körperliche Integrität oder Lebensgefahr allein aufgrund seines Alters bzw. seiner Eigenschaft als Kind ausgesetzt. Auch ist der Zweitbeschwerdeführer innerhalb der Familie bzw. der syrischen Gesellschaft keiner Stigmatisierung aufgrund des Umstandes ausgesetzt, dass er einer unehelichen Beziehung entstammt. Schulbildung würde ihm nicht vorsätzlich vorenthalten werden.

1.2.7. Den beschwerdeführenden Parteien droht keine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder ihrer Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.

1.2.8. Den beschwerdeführenden Parteien droht in Syrien (auch aus sonstigen Gründen) keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Verfahren wurden insbesondere folgende Quellen herangezogen:

Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, 28.02.2026

EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025

EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13):

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

[…]

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

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Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

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Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

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ISW 17.2.2026

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).

Südsyrien

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Quellen […]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen.

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Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen

Durch die Operation "Peace Spring" der türkischen Streitkräfte gemeinsam mit Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die im Oktober 2019 begonnen wurde, wurden mehr als 200.000 Menschen vertrieben. Berichte dokumentieren weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Folterhandlungen. Zusätzlich zu den Schäden, die Einzelpersonen zugefügt wurden, wurden auch zivile Objekte systematisch angegriffen. Bewaffnete Gruppierungen plünderten und beschlagnahmten in großem Umfang Häuser und Grundstücke. Häuser von gewaltsam vertriebenen Personen wurden beschlagnahmt und als Militärhauptquartiere oder Unterkünfte für die Familien der Kämpfer umfunktioniert. Die ursprünglichen Bewohner wurden an der Rückkehr gehindert. Auch die türkischen Streitkräfte selbst waren an der Beschlagnahmung von Eigentum und der Umwandlung ganzer Dörfer in Militärstützpunkte beteiligt. Diese Verstöße wurden auch nach Beendigung der aktiven Kampfhandlungen systematisch fortgesetzt. Die Operation führte zu erheblichen demografischen Veränderungen in der Region, da Tausende von gewaltsam vertriebenen syrischen Familien – darunter auch solche, die dem Islamischen Staat (IS) angehörten – in Häusern der ursprünglichen, vertriebenen Bewohner angesiedelt wurden. Darüber hinaus hat die Türkei immer mehr Syrer aus ihrem Hoheitsgebiet gewaltsam in Gebiete wie Tall Abyad zurückgeführt, was den demografischen Wandel weiter beschleunigt hat. Diese Verstöße gegen das Völkerrecht dauern an, ohne dass echte und transparente Anstrengungen unternommen werden, um den ursprünglichen Eigentümern ihre Rechte zurückzugeben. Trotz der bedeutenden nationalen politischen Veränderung bleibt der Status quo in Ra's al-'Ain und Tall Abyad in Bezug auf die lokale Kontrolle und die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf diese Gebiete ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat. (STJ 31.7.2025). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter begangen und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). Gruppierungen der SNA, die mit Unterstützung der Türkei gegen die Assad-Regierung gekämpft haben, halten im Norden Syriens weiterhin Zivilisten fest, misshandeln und erpressen Zivilisten. Gleichzeitig wurden diese Kämpfer in die syrischen Streitkräfte integriert, ihre Kommandeure wurden in wichtige Regierungs- und Militärpositionen berufen, obwohl sie in der Vergangenheit an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren (HRW 14.5.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte willkürliche Verhaftungen und Entführungen durch bewaffnete Gruppierungen bzw. Gruppierungen der SNA in der ersten Jahreshälfte 2025, die sich gegen Personen richteten, die aus den Gebieten der DAANES kamen. Weiters wurden Fälle von Verhaftungen basierend auf ethnischen Gesichtspunkten festgestellt, die sich auf die Gebiete unter der Kontrolle der SNA konzentrierten und ohne gerichtlichen Beschluss oder Einbezug der Polizei oder klarformulierten Beschuldigungen durchgeführt wurden. Personen wurden in Dörfern in der Umgebung von 'Afrin verhaftet, weil ihnen Zusammenarbeit mit den SDF vorgeworfen wurde (SNHR 4.7.2025b). SNA-Gruppierungen, die in die neue syrische Armee integriert wurden, wie die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division, können sich nun frei im ganzen Land bewegen. Dies erleichtert Übergriffe auf Kurden aus 'Afrin außerhalb der Stadt. Es gibt zahlreiche Berichte über Misshandlungen auf der Straße zwischen Aleppo und 'Afrin. Seit dem 8.12.2024 nutzen mehr Kurden diese Straße, um zu versuchen, ihre Dörfer zu besuchen (KuPI 15.7.2025). Im Februar 2025 ernannte das syrische Verteidigungsministerium Mohammad al-Jassem, auch bekannt unter Abu Amsha, zum Kommandanten der Brigade der Syrischen Armee in Hama, die noch in Entstehung begriffen ist. Vor dieser Ernennung war Abu Amsha der Anführer der Sultan Suleiman Shah Division, die auch als al-Amshat bekannt ist und zu der SNA gehört (Enab 3.2.2025b). Nach dem Rückzug einiger türkischer Streitkräfte nach dem Sturz des vorherigen Regimes und der Übernahme der Verwaltungskontrolle durch den mit der neuen Regierung verbundenen Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheit Anm.] entstanden Erwartungen hinsichtlich einer verbesserten Sicherheit und eines besseren Schutzes der Rechte der einheimischen Bevölkerung. Allerdings bestehen Verstöße unvermindert fort. Lediglich die zuständige Behörde hat gewechselt. Während früher Verstöße unter dem Namen von Fraktionen wie al-Hamzat und al-Amshat begangen wurden, werden sie nun unter dem Banner der Allgemeinen Sicherheit durchgeführt. Die Gruppierungen sind in der Stadt weiterhin präsent (Lelun 27.9.2025). [...]

Menschenrechtsberichten zufolge waren es zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten "Massakern" gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

In einem Bericht einer kurdischen Organisation wurde das anhaltende, systematische Vorgehen der SNA-Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung in Ra's Al-'Ain und Tall Abyad dokumentiert, welches mit direkter Unterstützung und Finanzierung der türkischen Regierung willkürliche Inhaftierungen, Verschleppungen und Folter umfasst. Aussagen von befragten Personen belegen systematische Verstöße gegen Zivilisten ohne rechtliche Beweise oder faire Gerichtsverfahren (SAV 23.12.2024). Mitglieder der Sultan-Murad-Division, die der SNA angehören, haben mehrere Straßensperren in verschiedenen Gebieten westlich von Ra's al-'Ain im Gouvernement al-Hasaka errichtet. Dabei zwangen sie die Bewohner dazu, Schutzgelder zu zahlen und beschlagnahmten persönliche Gegenstände. Dieser Vorfall passierte, nachdem die Auszahlung der monatlichen Gehälter der Mitglieder eingestellt worden und die Einnahmen aus Menschenschlepperei zurückgegangen waren (SOHR 17.5.2025). Während und nach der Operation Morgenröte der Freiheit (Dawn of Freedom), die am 30.11.2024 durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen der SNA gestartet wurde, wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und die Beschlagnahmung oder Plünderung von Eigentum in den Städten Manbij, Tall Rif'at und Shabha in Aleppo dokumentiert. Zu den dokumentierten Verstößen zählen auch die Tötung von Zivilisten in den Konvois der Vertriebenen aufgrund angeblicher Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sowie Schläge, Folter, Beschlagnahmung von Eigentum und Demütigungen und Einschüchterungen mit Waffengewalt (STJ/SAV 9.5.2025). Seit der Übernahme von Manbij durch die SNA sind vermehrt Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Medienquellen weisen darauf hin, dass diese Verstöße standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Plünderungen von Eigentum umfassen, was zu einer erheblichen Abwanderung der lokalen Bevölkerung geführt hat (STJ 16.4.2025). Des weiteren führten sie Tötungen auf Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit in Manbij durch (SOHR 9.12.2024). Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024).

Einerseits konnten mehrere Familien ihre Häuser in Manbij zurückerlangen, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Rechtliche Hürden behindern die Aufdeckung dieser Verstöße, insbesondere die Ablehnung von Beschwerden, die bei offiziellen Behörden in Aleppo unter dem Vorwand eingereicht wurden, dass "die Stadt Manbij nicht unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus steht und außerhalb der befreiten Gebiete liegt", wie es in offiziellen Antworten heißt (SOHR 30.5.2025a). Bei Feierlichkeiten zum kurdischen Newroz-Fest kam es im März 2025 zu Razzien der Militärpolizei in kurdischen Dörfern in 'Afrin, bei denen Menschen verhaftet wurden, die Feuerwerkskörper abfeuerten. Eine Person wurde verhaftet, weil sie kurdische Flaggen verkauft hatte (SOHR 24.3.2025). […]

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Quellen […]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).

Alleinstehende Frauen

Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie 'Azaz oder 'Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).

Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).

Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).

Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).

Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).

Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).

Frauen in Flüchtlingslagern

[…]

Geschlechtsspezifische Gewalt

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).

Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).

Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vgl. AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).

In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).

Quellen […]

Kinder

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).

Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neuen Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).

Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).

Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).

Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).

Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025).

Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. […]

Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025), was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara' an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben (Qantara 26.8.2025). Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen. Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Bildung und Schulen

Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang (WENR 14.3.2025). Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt (Sotour 27.8.2025). Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer "verlorenen Generation" zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten (WENR 14.3.2025). Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich (MültDer 11.3.2025).

Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vgl. UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).

Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar (SARD 1.9.2025). In vielen Gebieten erhalten viele Kinder nicht nur aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sondern auch aufgrund des anhaltenden Zusammenbruchs der Infrastruktur und der Schulen keine Bildung. […]

Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert (WENR 14.3.2025).

Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat (Etana 7.2025). Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar'aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden (SANA 1.11.2025).

Die folgende Grafik von World Education Service zeigt den aktuellen Stand (März 2025) im syrischen Bildungssystem: […]

Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar (Sotour 27.8.2025). Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben. […]

Der Braindrain, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, hat das Bildungsumfeld weiter verschlechtert, sodass die Universitäten unterbesetzt und unterfinanziert sind. Die anhaltende politische Isolation Syriens, die durch westliche Sanktionen noch verschärft wird, hat die akademischen Beziehungen des Landes zu anderen Verbündeten wie Russland und Iran verlagert. In einigen Fachbereichen, wie Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften, gibt es seit einem Jahrzehnt nur noch sehr wenige Lehrkräfte (WENR 14.3.2025). Die Arbeit von Lehrkräften wird unzureichend vergütet. Lehrkräfte bewältigen diese Situation häufig durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in der Regel toleriert wird, jedoch ihre Motivation und Verfügbarkeit beeinträchtigt (MVCR 8.2025).

[…]

Quellen […]

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die folgende Karte von International Organisation for Migration (IOM) zeigt die Gebiete, in welche Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind auf Bezirksebene:

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Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).

Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).

[…]

Quellen […]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien

2.1.1. Die Feststellungen zu den von den beschwerdeführenden Parteien geführten Personalien (Namen und Geburtsdaten) und ihrer Staatsangehörigkeit beruhen auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie der österreichischen Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers; da keine Identitätsdokumente im Original vorgelegt wurden, steht ihre genaue Identität nicht fest (Verfahrensidentität). Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrens und dem Umstand, dass sämtliche Befragungen in der Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten. Die familiären Bindungen untereinander konnten angesichts der glaubwürdigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit der österreichischen Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers festgestellt werden.

2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, dem Wohnort der Erstbeschwerdeführerin in Syrien, ihrer Schulbildung, Arbeitserfahrung und finanziellen Lage, sowie ihrer Scheidung und dem in Syrien lebenden Sohn aus erster Ehe, beruhen auf ihren weitgehend konsistenten Ausführungen im Verfahren.

Die Feststellungen zur Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus Syrien und ihrer Einreise und Asylantragstellung in Österreich sowie der Antragstellung des in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Protokoll der polizeilichen Erstbefragung.

2.1.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen in Syrien beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Vater des Zweitbeschwerdeführers und der aufrechten Partnerschaft der Erstbeschwerdeführerin mit diesem beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers und einer Abfrage im Zentralen Fremdenregister. Einsicht genommen wurde zudem in das am Bundesverwaltungsgericht zu Zl. I424 2302732-1 geführte Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz des Genannten. Seit wann die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Freund besteht und ob zwischen diesen eine traditionelle Ehe geschlossen wurde, konnte aufgrund der nachfolgend (Punkt 2.2.4.2.2.) aufgezeigten widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Informationen vor, ob das dritte Kind der Erstbeschwerdeführerin, mit dem sie zuletzt schwanger war, bereits geboren wurde. Mangels Entscheidungserheblichkeit konnten weitere dahingehende Ermittlungen unterbleiben.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde einen angegriffenen psychischen Zustand aufgrund der behaupteten Ereignisse ins Treffen führte, ist darauf hinzuweisen, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen aktuell bestehende physische oder psychische Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären, weshalb nicht davon auszugehen war, dass der psychische Zustand der Erstbeschwerdeführerin einen Krankheitswert erreicht hätte. Dies wurde im Übrigen auch nicht ausdrücklich behauptet.

Die Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Der aufrechte Status als subsidiär Schutzberechtigte beruht auf der Aktenlage.

2.2. Zur Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend Zeit und Gelegenheit hatten, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht geeignet, eine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ersichtlich zu machen:

2.2.1. Zur behaupteten Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime und dessen Angehörige

Soweit die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge auf internationalen Schutz damit begründeten, dass für die Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr die Gefahr eines (erneuten) sexuellen Übergriffs durch Soldaten des (Assad-)Regimes bestehe (AS 246, 248, 255 [Anm.: Die Angabe von Aktenseiten bezieht sich auf den Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]), sowie damit, dass die Erstbeschwerdeführerin von syrischen Behörden aufgrund ihrer Herkunft aus einem (ehemals) kurdisch kontrollierten Gebiet an einem Checkpoint kontrolliert, festgenommen und verhaftet werden könnte (AS 59, 240), erweist sich dieses Vorbringen aufgrund der geänderten politischen und militärischen Rahmenbedingungen in Syrien als nicht mehr aktuell und es lässt sich aus diesem (ungeachtet seiner Glaubwürdigkeit) keine potentielle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ableiten:

Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar al-Assad floh aus Damaskus. Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt das ehemalige Assad-Regime in ganz Syrien über keine Präsenz bzw. Kapazität mehr, die eine aktuell bestehende, die Personen der beschwerdeführenden Parteien betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen könnte. Entsprechende Befürchtungen wurden von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr geäußert.

2.2.2. Zur Gefahr einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen:

2.2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin äußerte im gesamten Verfahren keine Befürchtungen hinsichtlich einer ihr selbst oder den Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohenden Verfolgung ausgehend von der neuen syrischen Regierung oder in Syrien aktiver nichtstaatlicher Gruppierungen (AS 57; Verhandlungsprotokoll, S. 14).

Anhaltspunkte für eine den beschwerdeführenden Parteien drohende Verfolgung lassen sich auch den Länderberichten in Zusammenschau mit ihrem persönlichen Hintergrund nicht entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin war laut eigenen Angaben nie politisch aktiv und hat keine Handlungen gesetzt, die sie ins Blickfeld der nunmehrigen syrischen Regierung hätten bringen können. Insbesondere hat sie nie an Kampfhandlungen teilgenommen, stand zu keinem Zeitpunkt in einem Naheverhältnis zum Assad-Regime und hat sich nie kritisch gegenüber der nunmehrigen Regierung oder ihren Vorgängerorganisationen geäußert. Sie brachte auch nicht vor, dass Familienangehörige sich auf Seiten des Assad-Regimes an Bürgerkriegshandlungen beteiligt hätten oder sonst in einem Naheverhältnis zu diesem gestanden seien. Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um ein in Österreich geborenes Kleinkind.

Somit ist keine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien, von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder sonstiger bewaffneter Gruppierungen individuell und gezielt verfolgt zu werden, zu erkennen.

2.2.2.2. Soweit die Erstbeschwerdeführerin (einzig) in ihrer Beschwerde ausführte, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit Zwangsrekrutierungen von Frauen in von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten zu befassen (AS 242), ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Befürchtungen hinsichtlich einer ihr drohenden Rekrutierung äußerte, keinen bereits stattgefundenen Rekrutierungsversuch behauptete, und festhielt, dass sie niemals Kontakt oder Probleme mit bewaffneten Gruppierungen gehabt habe (AS 56). Ihre Herkunftsregion steht zudem, wie festgestellt, nunmehr unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.

Da die nunmehrige syrische Regierung zufolge den Länderberichten eine Freiwilligenarmee eingeführt hat, in die keine zwangsweisen Rekrutierungen stattfinden, und den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass für Frauen oder Kinder in Syrien und im Speziellen in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien ein maßgebliches Risiko einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Akteure besteht, wären die Erstbeschwerdeführerin und der – zudem erst zweijährige – Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Gefahr einer Rekrutierung ausgesetzt.

2.2.2.3. Zur behaupteten Festnahme und Inhaftierung der Erstbeschwerdeführerin durch die FSA/SNA ist auszuführen, dass sich diese infolge erheblicher Widersprüche als unglaubwürdig erwies:

Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie im Vorfeld ihrer Ausreise im Gebiet der FSA festgenommen und für acht Monate inhaftiert worden sei. Dabei sei sie in verschiedenen Gefängnissen untergebracht und für vier Monate in Einzelhaft angehalten worden. Sie sei immer befragt worden, warum sie vom Kurdengebiet in das Gebiet der FSA gekommen sei. Ihr Freund (Anm.: der Vater des Zweitbeschwerdeführers) sei mit ihr inhaftiert gewesen und sie seien in der Folge gemeinsam ausgereist (AS 55 f). In ihrer Beschwerdeschrift gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie während ihrer Flucht von der FSA festgenommen und für acht Monate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden sei. Während ihrer Inhaftierung sei sie schlecht behandelt und ständig befragt worden (AS 240). Weiters führte sie aus, dass sie mit ihrem Freund auf dem Weg nach Europa gewesen sei. Als sie die syrisch-türkische Grenze überquert hätten, seien sie von der türkischen Armee festgenommen worden. Zur gleichen Zeit habe sich in der Türkei ein Terroranschlag ereignet. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Täter über denselben Schlepper und denselben Fluchtweg in die Türkei eingereist seien. Aufgrund dieser Umstände seien alle festgenommenen Flüchtlinge der SNA übergeben und dort festgehalten worden (AS 250). In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 02.03.2026 (OZ 4) wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer unehelichen Beziehung acht Monate im Gefängnis gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich an, dass sie illegal in die Türkei eingereist sei, wo sie das türkische Militär aufgegriffen und der FSA übergeben habe. In der Folge sei sie aufgrund der illegalen Ausreise für acht Monate inhaftiert worden, wobei sie das Gefängnis mehrfach gewechselt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Im Hinblick auf den Grund der Inhaftierung zeigten sich somit grobe Widersprüche. So wurde die Inhaftierung zunächst damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin aus einem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebieten in das Gebiet der FSA eingereist sei. Dann wiederum wurde vorgebracht, dass sich ein Terroranschlag in der Türkei ereignet habe und Ermittlungen ergeben hätten, dass die Täter über denselben Schlepper und denselben Fluchtweg in die Türkei eingereist seien, weshalb alle festgenommenen Flüchtlinge der SNA übergeben und dort festgehalten worden seien. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Grund der Inhaftierung die außereheliche Beziehung der Erstbeschwerdeführerin gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie wiederum, dass ihre illegale Ausreise Grund der Inhaftierung gewesen sei. Bereits diese nicht miteinander in Einklang zu bringenden Angaben hinsichtlich des Grundes der vorgebrachten achtmonatigen Inhaftierung verdeutlichten die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens.

Darüber hinaus steht die vorgebrachte mehrmonatige Inhaftierung im Widerspruch zur Angabe der Erstbeschwerdeführerin, dass sie niemals Kontakt oder Probleme mit bewaffneten Gruppierungen gehabt habe (AS 56).

Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich zudem daraus, dass der Freund der Erstbeschwerdeführerin, mit dem sie laut ihren Aussagen gemeinsam inhaftiert gewesen sei, eine Inhaftierung durch die FSA im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (BVwG-Zl.: I424 2302732-1) zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat. Vielmehr gab der Freund der Erstbeschwerdeführerin in seinem Asylverfahren ausdrücklich an, dass er mit der FSA keine Probleme gehabt habe. Er hielt fest, dass er vor der Ausreise zwanzig Mal an diversen Checkpoints von der FSA kontrolliert worden sei und dort keine Probleme gehabt habe, da der Schlepper von der FSA gewesen sei (s. Erkenntnis BVwG 17.11.2025, I424 2302732-1/8E, S. 32). Wäre der Freund der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich gemeinsam mit ihr acht Monate seitens der FSA inhaftiert worden, wäre davon auszugehen, dass er diesen Umstand in seinem eigenen Asylverfahren thematisiert hätte.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine behauptete Inhaftierung oder Festnahme durch die FSA in der Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin keine Erwähnung fand. Wenn die Erstbeschwerdeführerin rund acht Monate lang, unmittelbar vor ihrer Ausreise inhaftiert worden wäre, wäre anzunehmen, dass sie diesen Umstand angesprochen hätte.

Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin auch den Zeitpunkt ihrer Ausreise unterschiedlich angab, indem sie in ihrer Erstbefragung erklärte, dass sie im Juni 2023 aus Syrien ausgereist sei (AS 6), vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch einen deutlich früheren Ausreisezeitpunkt nannte, indem sie angab, dass sie bereits im Mai 2022 aus Syrien ausgereist sei (AS 55). Der Freund der Erstbeschwerdeführerin, mit welchem sie laut ihren Angaben gemeinsam ausgereist sei, gab in seinem Asylverfahren an, dass er am 20.07.2023 aus Syrien ausgereist sei (Erkenntnis BVwG 17.11.2025, I424 2302732-1/8E, S. 4). Auch insofern war weder von einer gemeinsamen Ausreise noch einer gemeinsamen Inhaftierung auszugehen.

Selbst unter der Annahme, dass es tatsächlich zu einer Inhaftierung der Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gekommen wäre, würde sich daraus kein Anhaltspunkt für eine künftig drohende Verfolgung ableiten lassen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde laut ihren Angaben freigelassen und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr nun weitere Konsequenzen drohen sollten, was überdies auch nicht vorgebracht wurde. Wie festgestellt, stammt sie zudem aus einem von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebiet, sodass sie bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Angehörigen der SNA (vormals: FSA) in Kontakt kommen würde.

2.2.3. Zur Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung

2.2.3.1. Soweit im Verfahren auf das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt hingewiesen wurde, ergibt sich aus den Länderberichten, dass Frauen und Mädchen in allen Teilen Syriens – im regional unterschiedlichen Ausmaß – mit vielfältigen Formen von physischer und psychischer Gewalt, insbesondere sexueller und häuslicher Gewalt, Zwangs- und Kinderehen, (sexueller) Gewalt durch Angehörige des syrischen Assad-Regimes und anderer Konfliktparteien sowie der Verweigerung von wirtschaftlichen Ressourcen oder Bildung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Ausbeutung konfrontiert waren bzw. sind. Das Ausmaß von geschlechtsspezifischer Gewalt hat vor dem Hintergrund des bewaffneten Konflikts zugenommen, während (staatliche) Schutzmechanismen kaum bis gar nicht vorhanden waren bzw. sind. Besondere Gefährdungspotentiale bestehen für (potentiell) von Zwangs- und Kinderehen betroffene Frauen und Mädchen, Frauen (insbesondere Opfer von sexueller Gewalt), denen vorgeworfen wird, die „Familienehre“ verletzt zu haben, sowie verwitwete oder geschiedene Frauen und Mädchen (siehe dazu die von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofile; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 35 ff; UNHCR-International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, 73 ff; zu deren Relevanz siehe auch Punkt 3.3.).

Eine – von individuellen Umständen unabhängige – systematische Verfolgung aller Frauen alleine aufgrund ihres Geschlechts ist aus der Berichtslage zu Syrien im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht abzuleiten.

Zur Situation in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten ist den Länderberichten insbesondere zu entnehmen, dass Frauen die Teilnahme am Erwerbsleben möglich sei und dass keine weitverbreiteten Versuche unternommen worden seien, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken. Von (systematischer) Gewalt oder maßgeblichen, einer Verfolgung gleichkommenden Diskriminierungen wird in den herangezogenen Länderberichten nicht berichtet. Es finden sich im Entscheidungszeitpunkt keine Berichte, dass Frauen in Syrien ein Zugang zu Erwerbstätigkeit oder Bildung systematisch versagt wird.

Die Länderberichte zeichnen hinsichtlich der tatsächlichen Lebenssituation von Frauen in Syrien und des Risikos, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, ein differenziertes Bild, das maßgeblich von der individuellen Situation der jeweiligen Frau abhängt.

Auch die zuvor zitierten aktuellen Leitlinien der EUAA aus Dezember 2025 und jene des UNHCR aus Mai 2026 gehen von keiner generellen asylrelevanten Gefährdung aller in Syrien lebenden Frauen aus, sondern setzen eine Risikobewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere anhand der konkreten familiären und sozioökonomischen Situation der jeweiligen Frau, voraus.

2.2.3.2. Gefahrenerhöhende Umstände, welche eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden im Verfahren nicht glaubhaft aufgezeigt:

2.2.3.2.1. Zur behaupteten häuslichen Gewalt und Bedrohung durch den Ex-Mann

Die Erstbeschwerdeführerin legte nicht glaubwürdig dar, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien von Gewalt (oder sonstigen Verfolgungshandlungen) durch ihren Ex-Ehemann bedroht ist:

Dies beruht zunächst darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin eine solche Befürchtung anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 19.08.2023 gänzlich unerwähnt ließ. Sie begründete ihre Ausreise aus Syrien damals ausschließlich mit der allgemein schlechten Sicherheitslage aufgrund des Krieges und erwähnte keine Furcht vor persönlicher Verfolgung. Sie gab an, dass sie Syrien verlassen habe, weil sie dort keine Zukunft habe und es keine Sicherheit, sondern nur Krieg gebe. Sie hielt ausdrücklich fest, dass dies ihr einziger Fluchtgrund sei und sie im Fall einer Rückkehr Angst vor dem Krieg habe (AS 8).

Wenngleich die Erstbefragung nicht der Erhebung der näheren Fluchtgründe dient, ist davon auszugehen, dass eine Person, die ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor persönlicher Verfolgung – vorliegend der Tötung durch den Ex-Ehemann – verlassen hat, dies anlässlich ihrer Antragstellung bei der Frage nach ihrem Fluchtgrund erwähnen würde, anstatt ihre Ausreise ausschließlich mit der allgemein prekären Sicherheitslage zu begründen. Die Erstbeschwerdeführerin konnte für dieses Aussageverhalten keine nachvollziehbare Erklärung aufzeigen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es ihr angesichts ihrer schlechten psychischen Verfassung infolge der erlittenen Gewalt nicht möglich gewesen sei, ihren Grund gegenüber einem männlichen Beamten offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll der Erstbefragung ergibt, dass die Befragung von einer weiblichen Polizistin im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin stattgefunden hat (AS 4). In der mündlichen Verhandlung erklärte sie den Umstand, dass sie die Bedrohung durch ihren Ex-Mann in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, zudem – abweichend – damit, dass sie von der Reise müde gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Weshalb sie ihren tatsächlichen Fluchtgrund hätte verschweigen sollen, macht sie mit dieser knappen Aussage nicht verständlich.

Darüber hinaus lässt sich auch den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine glaubwürdige aktuelle Bedrohungssituation entnehmen:

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Verfahren zusammengefasst an, dass sie ihren Ex-Ehemann im Jahr 2019 geheiratet habe und anschließend mit ihm in XXXX gelebt habe. Im Jahr 2020 habe sie sich scheiden lassen und sei in ihren Heimatort XXXX in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Dort habe sie auch ihren erstgeborenen Sohn zur Welt gebracht. Sie habe in der Folge noch ungefähr ein Jahr in ihrem Elternhaus gelebt, ehe sie Syrien verlassen habe (Verhandlungsprotokoll, S. 9).

Die Erstbeschwerdeführerin machte mit ihren Ausführungen nicht ersichtlich, dass sie infolge ihrer Scheidung weitere Probleme mit ihrem Ex-Mann erlebt habe bzw. in diesem Zeitraum weiterer Gewalt oder Bedrohungen durch ihn ausgesetzt gewesen sei.

So gab sie anlässlich der mündlichen Verhandlung an, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahr 2020 überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann gehabt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Ihre im weiteren Verlauf der Verhandlung getätigte Aussage, dass ihr Ex-Mann nach der Scheidung weiterhin zu ihr nach Hause gekommen sei bzw. er sie geschlagen habe, als er zu ihr nach Hause gekommen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 10), steht damit im Widerspruch und ist daher – zumal sie auch keine Konkretisierung fand – nicht glaubwürdig.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte die im Fall der Rückkehr befürchtete Gewalt seitens ihres Ex-Mannes auch nicht nachvollziehbar begründen. Auf die Frage, aus welchem Grund ihr Ex-Mann sie ihrer Meinung nach weiter bedrohen würde, gab sie lediglich an: „Weil ich die Mutter seines Sohnes bin. Er will das nicht akzeptieren. Weiters, weil wir Clans sind.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb er sie – nach der offenbar komplikationslos erfolgten Scheidung und Rückkehr in ihr Elternhaus – nunmehr töten würde, zeigte die Erstbeschwerdeführerin mit dieser auffallend vagen und nicht plausiblen Aussage nicht auf.

Auch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Trennung bzw. der Scheidung von ihrem Ex-Mann blieben auffallend oberflächlich. Auf die Frage, wann und auf welche Weise es zur Trennung gekommen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin nur knapp an, dass sie sich in Abwesenheit von ihrem Ex-Mann habe scheiden lassen. Unterlagen, die dies (und insbesondere die Gründe und Modalitäten der Scheidung) belegen könnten (Scheidungsurkunde), konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht vorlegen. Um eine nähere Beschreibung ersucht, wie es ihr – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der beschriebenen regelmäßigen Gewaltausübung ihr gegenüber – gelungen sei, sich in Abwesenheit ihres Ex-Mannes scheiden zu lassen, gab die Erstbeschwerdeführerin wiederum nur knapp an, dass sie sich in seiner Abwesenheit beim Gericht von ihm habe scheiden lassen und ihm dann einen Zettel hinsichtlich der Scheidung vorgelegt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Mit dieser überaus kursorischen Schilderung erweckte die Erstbeschwerdeführerin nicht den Eindruck, dass sie von einer tatsächlich erlebten Situation berichtete. Sollte sie sich tatsächlich einer gewalttätigen Ehe entzogen und ohne Wissen ihres Ex-Mannes eine Scheidung von ihm erwirkt haben, wäre anzunehmen, dass sie die damaligen Geschehnisse sowie ihre eigenen Handlungen und Gedanken in diesem Zeitraum anschaulich und detailliert beschreiben könnte.

Zudem steht das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie – offenbar komplikationslos – die Scheidung von ihrem Mann erwirken und in ihr Elternhaus zurückkehren konnte, auch im inhaltlichen Spannungsverhältnis zur dargelegten (täglichen) Gewalt während der Ehe und nunmehrigen Bedrohung mit weiterer Gewalt und dem Tod. Dass der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin die in seiner Abwesenheit erfolgte Scheidung schlicht „akzeptiert“ hätte, sie nunmehr aber töten wollte, erscheint nicht plausibel.

Aus den dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann und die Scheidung nicht vor dem von ihr beschriebenen Hintergrund geschehen sind. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Trennung ausgehend vom Ex-Ehemann (bzw. einvernehmlich) erfolgte und keine Bedrohung durch den Ex-Ehemann nach sich gezogen hat.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Angabe der Erstbeschwerdeführerin, dass der Ex-Mann, bei dem ihr ältester Sohn infolge der Scheidung wohnte, den Sohn regelmäßig zu Besuchen zur Familie der Erstbeschwerdeführerin gebracht habe (Verhandlungsprotokoll, S. 12); sollte der Ex-Ehemann tatsächlich die Absicht haben, die Erstbeschwerdeführerin zu töten, ist nicht ersichtlich, weshalb er dem gemeinsamen Sohn Besuche bei ihr ermöglicht hätte.

Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung erweckten in diesem Zusammenhang insgesamt den Eindruck, dass sie das Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann nach der Scheidung als schlechter darzustellen versuchte, als es tatsächlich war. Dies beruht insbesondere auf den widersprüchlichen und wenig plausiblen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin betreffend den Kontakt zwischen ihrem ältesten (beim Ex-Mann lebenden) Sohn und ihrer in Syrien lebenden Herkunftsfamilie:

In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2024 hatte die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass sie Kontakt zu ihrem in Syrien lebenden Sohn habe, wenn dieser ihre Familie besuche (AS 53). In der mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr ältester Sohn bei seinem Vater in XXXX lebe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Sohn habe. Die Erstbeschwerdeführerin konnte jedoch weder konkretisieren, seit wann sie keinen Kontakt mehr mit ihrem Sohn habe bzw. wann der letzte Kontakt stattgefunden habe, noch konnte sie einen Grund nennen, weshalb der Kontakt abgebrochen sei. Sie gab dazu nur vage an, dass ihr Ex-Mann es nicht mehr erlaube; weshalb ihr Ex-Mann den Kontakt zum gemeinsamen Sohn zuvor erlaubt habe, nun aber nicht mehr, konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht erklären; sie gab lediglich knapp an, dass sie es nicht wisse. Ebensowenig konnte sie sagen, wie sie davon erfahren habe, dass ihr Ex-Mann keinen weiteren Kontakt mit ihrem Sohn erlaube (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Mit ihren überaus knappen Aussagen erweckte die Erstbeschwerdeführerin nicht den Eindruck, dass sie von einer selbst erlebten Situation – dem Abbruch des Kontaktes zu ihrem ältesten Kind – berichtete.

Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ist insgesamt nicht zu entnehmen, dass ihr Ex-Mann sie nach der Scheidung konkret bedroht hat. Der letzte Kontakt mit dem Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin war ihren eigenen Angaben zu Folge im Jahr 2020, sohin vor rund sechs Jahren, als es zur Scheidung gekommen sei. Dass seither Drohungen ausgesprochen worden wären oder Versuche einer Kontaktaufnahme durch den Ex-Mann erfolgt wären, wurde nicht vorgebracht. Überdies gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr nicht bekannt sei, wie ihr Ex-Mann auf ihre Ausreise reagiert habe (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Weiters erklärte sie, dass sie nicht wisse, ob ihr Ex-Mann mittlerweile wieder geheiratet habe (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Auch insofern ist nicht ersichtlich, wie sie von einer fortbestehenden Bedrohungssituation Kenntnis haben könnte. Im Übrigen gab die Erstbeschwerdeführerin selbst nicht an, dass ihr Ausreiseentschluss auf einer konkreten Bedrohung durch ihren Ex-Mann beruht habe, zumal sie nunmehr erklärte, dass sie Syrien aufgrund der außerehelichen Beziehung mit ihrem nunmehrigen Freund und einer Schwangerschaft verlassen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).

Dass die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einer Bedrohung durch ihren Ex-Mann ausgesetzt war, konnte demnach nicht festgestellt werden. Umso weniger ist davon auszugehen, dass ihr Ex-Mann – zu dem die Erstbeschwerdeführerin seit nunmehr rund sechs Jahren keinen Kontakt hat – im Fall einer Rückkehr Verfolgungshandlungen gegen sie setzen würde. Im Ergebnis machte die Erstbeschwerdeführerin keine Angaben, die auf eine tatsächliche und aktuelle Bedrohungssituation schließen lassen würden.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Erstbeschwerdeführerin während ihrer rund einjährigen (im Jahr 2020 geschiedenen) Ehe Gewalt seitens ihres Ex-Ehemannes erlebt hat. Denn, wie dargelegt, war es der Erstbeschwerdeführerin möglich, eine Scheidung zu erwirken und in der Folge wieder in ihr Elternhaus zu ziehen; eine an die Scheidung anschließende Bedrohung hat sie nicht glaubwürdig dargelegt. Insofern wäre auch bei Glaubwürdigkeit der in der Ehe erlebten Gewalt von keiner daraus resultierenden Bedrohungssituation bzw. der Gefahr erneuter Gewalt im Fall einer Rückkehr auszugehen.

2.2.3.2.2. Zur behaupteten Gefährdung aufgrund einer außerehelichen Beziehung und unehelichen Geburt eines Kindes

Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungsgefahr aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit ihrem nunmehrigen Freund und der Geburt eines unehelichen Kindes (des Zweitbeschwerdeführers) ist aus folgenden Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren:

Die Tatsachenwidrigkeit des nunmehr vorgebrachten Ausreisegrundes ergibt sich zunächst daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin eine derartige Bedrohung im gesamten behördlichen Verfahren (Erstbefragung, Einvernahme vor dem Bundesamt) nicht erwähnte, sondern ihre Ausreise ausschließlich mit der allgemeinen Kriegssituation sowie einer befürchteten Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann begründete.

Ihren Freund bzw. den Vater des Zweitbeschwerdeführers erwähnte sie im behördlichen Verfahren nur insofern, als sie ihn in der Erstbefragung als ihren Verlobten bezeichnete und erklärte, dass sie bei ihm in Österreich leben wolle (AS 6). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie an, dass sie mit ihrem in Österreich wohnhaften Freund in einer Beziehung sei und ein Kind von diesem erwarte (AS 51 f). Befürchtungen nannte sie in diesem Zusammenhang nicht.

Auch in der Beschwerde nannte sie die außereheliche Beziehung bzw. Schwangerschaft nur als ein allgemeines Gefährdungspotential, erwähnte jedoch nicht, dass sie aus diesem Grund bereits Drohungen erlebt habe oder dass dieser Umstand für ihren Entschluss zur Ausreise aus Syrien maßgeblich gewesen sei.

Sollte die Erstbeschwerdeführerin Syrien – wie nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10 f, 13) – tatsächlich fluchtartig aufgrund einer unmittelbar drohenden persönlichen Verfolgungsgefahr verlassen haben, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesen Umstand sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerde hätte verschweigen sollen.

Jenes Aussageverhalten vermochte die Erstbeschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären. Auf die Frage, weshalb sie im bisherigen Verfahren nie erwähnt habe, dass sie aufgrund der Beziehung zu ihrem jetzigen Freund aus Syrien ausgereist sei, gab sie lediglich knapp an, dass sie bei der Erstbefragung vor der Polizei sehr müde gewesen sei und ihr „solche Fragen“ beim Bundesamt nicht gestellt worden seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Mit dieser knappen Aussage macht sie keinesfalls verständlich, weshalb sie ihren eigentlichen Fluchtgrund und eine im Herkunftsstaat bestehende Verfolgungsgefahr im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bewusst verschweigen hätte sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Antragstellerin, die aufgrund einer tatsächlich befürchteten persönlichen Verfolgung um internationalen Schutz im Ausland ansucht, ihre Gründe im diesbezüglichen Verfahren umfassend offenlegen würde, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und einen entsprechenden Schutzstatus zu erlangen. Aus den Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt ergibt sich, dass sie in beiden Befragungen ausdrücklich bzw. mehrmals nach den Gründen ihrer Flucht und ihren Befürchtungen im Fall einer Rückkehr gefragt wurde, sodass auch ihre nunmehrige Erklärung, dass ihr entsprechende Fragen nicht gestellt worden seien, nicht nachvollzogen werden kann.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist auch darüber hinaus von erheblichen Widersprüchen gekennzeichnet:

Die Erstbeschwerdeführerin gab nunmehr – erstmals – an, dass sie vor ihrer Ausreise wegen der Beziehung zu ihrem Freund bereits persönlich bedroht worden sei. Auf Nachfrage, erklärte sie, dass ihre Onkel vs. sie bedroht hätten, dass sie sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien umbringen werden. Auf die Frage, wann sie von ihren Onkeln bedroht worden sei, erklärte sie – im Widerspruch zur vorangegangenen Aussage –, dass sie, (erst) als sie nach Österreich gekommen sei, „diese Drohung“ bekommen habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie ihr „Audios“ geschickt hätten. Belegen konnte sie dies nicht, zumal sie angab, dass diese Dateien auf ihrem alten Mobiltelefon gewesen seien, das nunmehr kaputt sei. Sie hielt weiters fest, dass sie nur dieses eine Mal bedroht worden sei (vgl. jeweils Verhandlungsprotokoll, S. 11).

Ungeachtet der auffallend detailarmen Schilderung der unbelegt gebliebenen Drohungen machte die Erstbeschwerdeführerin mit diesen Aussagen nicht ersichtlich, in wie fern sie bereits in Syrien bedroht worden sei bzw. wodurch ihr Ausreiseentschluss ausgelöst worden sei.

Die (einzig) in der Stellungnahme vom 02.03.2026 erwähnte wiederholte Bedrohung durch Brüder und Onkel findet in ihren Aussagen in der Verhandlung keine Deckung. Überdies ist dazu anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin durchwegs angegeben hat, lediglich einen Bruder zu haben, von dem sie zudem behauptete, dass er seit sechs Jahren inhaftiert sei.

Auch spricht der Umstand, dass die gemeinsame achtmonatige Inhaftierung der Erstbeschwerdeführerin und ihres Freundes als unglaubwürdig zu qualifizieren war, gegen die Glaubwürdigkeit der gemeinsam organisierten Ausreise bzw. Flucht.

Hinzukommt, dass die Person der Erstbeschwerdeführerin, eine Beziehung mit ihr bzw. eine gemeinsame Flucht im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ihres Freundes (des Vaters des Zweitbeschwerdeführers) keine Erwähnung fand. Dieser gab zu seinen Familienverhältnissen an, dass seine Ehefrau und die sieben gemeinsamen Kinder in Syrien leben würden und erwähnte – wie zuvor schon ausgeführt – keine Inhaftierung im Vorfeld seiner Ausreise (vgl. Erkenntnis BVwG 17.11.2025, I424 2302732-1/8E).

Im Übrigen konnte die Erstbeschwerdeführerin auch in keiner Weise nachvollziehbar darlegen, weshalb sie sich – trotz der befürchteten schwerwiegenden Konsequenzen einer Stigmatisierung in der syrischen Gesellschaft bzw. drohenden Tötung durch ihre Herkunftsfamilie – dazu entschlossen haben sollte, in Syrien eine außereheliche Beziehung einzugehen. Ihre Angaben zum Kennenlernen und dem Beginn der Beziehung mit ihrem nunmehrigen Freund blieben im Verfahren auffallend oberflächlich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dass ihr das Eingehen jener Beziehung möglich gewesen sei, steht zudem im Spannungsverhältnis zu den von ihr beschriebenen Lebensverhältnissen in Syrien. So gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie das Haus nur mit Einverständnis ihrer Familie habe verlassen dürfen und es andernfalls zu Sanktionen gekommen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Vor dem Hintergrund dieser Aussage erscheint es unplausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrem – ihrer Familie unbekannten Freund – mit dessen Auto mehrmals in die Arbeit gebracht werden hätte dürfen bzw. dass dieser Umstand der Familie nicht zur Kenntnis gelangt wäre.

Zudem kam es insofern zu einem auffallenden Widerspruch, als die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2026 (OZ 4) ausführte, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrem Freund, dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, aufgelöst worden sei, weshalb es sich bei ihr um eine alleinerziehende und alleinstehende Frau handle, die bei einer Rückkehr nach Syrien im besonderen Maß von Gewalt betroffen sein würde. Demgegenüber erwähnte sie in der mündlichen Verhandlung von einer Trennung von ihrem Freund nichts, sondern hielt fest, dass die Beziehung mit diesem intakt sei und sie deren Fortführung beabsichtige (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f).

Dass die Erstbeschwerdeführerin im Vorfeld der Verhandlung ein offensichtlich tatsachenwidriges Vorbringen im Hinblick auf die Beendigung der Beziehung zu ihrem Freund und eine daraus resultierende Gefährdung als alleinstehende Frau erstattete, untermauert den Gesamteindruck einer aus verfahrenstaktischen Gründen behaupteten Gefährdungssituation.

Folglich ist davon auszugehen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin nunmehr behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, dem insgesamt hinterlassenen Eindruck ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit sowie dem Umstand, dass ihr Freund die Person der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (trotz der behaupteten gemeinsamen Ausreise und Inhaftierung) nicht erwähnte, konnte nicht festgestellt werden, wann und unter welchen Umständen die Erstbeschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Freund und Vater des Zweitbeschwerdeführers eingegangen ist. Ebensowenig konnten vor diesem Hintergrund konkrete Feststellungen zum Familienstand der Erstbeschwerdeführerin und ihres Freundes getroffen werden (der laut seinen Angaben in Syrien eine Ehefrau und sieben Kinder habe, mit denen er die Familienzusammenführung in Österreich beabsichtige; vgl. dazu Erkenntnis BVwG 17.11.2025, I424 2302732-1/8E, S. 4 f).

Die dargelegten auffallenden Widersprüche in den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin legen jedoch nahe, dass wohl zumindest eine traditionelle Eheschließung zwischen ihr und ihrem Freund stattgefunden haben dürfte. Dafür spricht auch, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers verheiratet gewesen sei, was sie auf Nachfrage nach dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Dauer der Ehe sogleich dahingehend abänderte, dass sie gar nicht verheiratet gewesen seien und sie vielleicht falsch verstanden worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dass zumindest eine traditionelle Ehe geschlossen wurde, wird auch dadurch gestützt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Familiennamen des Freundes der Erstbeschwerdeführerin trägt und dieser als Vater in der vorgelegten Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers eingetragen ist, was für die Anerkennung des Kindes durch diesen spricht. Abseits dessen weist auch die vorgebrachte Finanzierung der Flucht durch den Freund der Erstbeschwerdeführerin auf eine zumindest eheähnliche Versorgungsstruktur hin. Dass ein (offizieller) gemeinsamer Haushalt aktuell nicht vorliegt, könnte mit den vom Freund der Erstbeschwerdeführerin angegebenen familiären Verhältnissen bzw. der Absicht einer Familienzusammenführung erklärbar sein.

Aufgrund der dargestellten Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr steht jedoch – unabhängig von einer abschließenden Klärung des Vorliegens einer (traditionellen) Ehe – fest, dass aus der Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Freund keine Gefahr von Verfolgungshandlungen resultiert. Dass von der Herkunftsfamilie der Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Gefahr ausginge, konnte aus den dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Freund und eine allenfalls uneheliche Geburt des Zweitbeschwerdeführers außerhalb der Familie der Erstbeschwerdeführerin bekannt geworden seien und die Bekanntmachung wäre zudem nicht im Interesse ihrer Familie. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Mutter die gegebenen Umstände bereits akzeptiert habe. Auch mit ihrer Schwester habe die Erstbeschwerdeführerin wieder Kontakt.

Den Länderberichten ist zudem nicht zu entnehmen, dass alleine die uneheliche Geburt eines Kindes in Syrien zu Verfolgungshandlungen gegen die Mutter bzw. das Kind selbst führt. Aus den Länderberichten geht vielmehr hervor, dass staatliche Registrierungen von Personenstandsangelegenheiten durch die Bürgerkriegssituation vielfach erschwert bzw. nicht möglich (gewesen) sind. Wie ausgeführt, war nicht festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer (allfälligen) unehelichen Geburt des Zweitbeschwerdeführers durch ihr konkretes soziales Umfeld, insbesondere ihre Herkunftsfamilie, bedroht ist. Dass eine Geburt eines unehelichen Kindes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch (unbekannte) Dritte bzw. eine gesellschaftliche Stigmatisierung oder einen gesellschaftlichen Ausschluss zur Folge hat, kann den Länderberichten nicht entnommen werden.

Den Länderinformationen ist zwar zu entnehmen, dass Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob die Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist – erhebliche gesellschaftliche Benachteiligungen erleben. Dies trifft im Fall der beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht zu, zumal die Abstammung des Zweitbeschwerdeführers von dessen Vater aus seiner Geburtsurkunde ersichtlich ist.

Ungeachtet dessen würde der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich (allenfalls) außerhalb einer aufrechten Ehe zwischen seinen Eltern geboren wurde, in Syrien nicht allgemein bekannt werden, sodass auch insofern kein maßgebliches Risiko von Verfolgungshandlungen angenommen werden könnte. Die gleichen Erwägungen gelten im Hinblick auf das dritte Kind, mit dem die Erstbeschwerdeführerin zuletzt schwanger war.

2.2.3.2.3. Zur behaupteten Belästigung in Damaskus

Soweit in der Beschwerde angemerkt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin in Damaskus belästigt worden sei und aus Scham nicht näher auf die Vorfälle eingegangen sei (AS 251, 252) ist auszuführen, dass dies einzig in der Beschwerde erwähnt wurde und im Verfahren keine Konkretisierung fand. Da zudem zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Damaskus erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass sich ein solcher Vorfall nicht tatsächlich ereignet hat; daran anknüpfende Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr wurden zudem nicht erwähnt.

2.2.3.2.4. Zur behaupteten Herkunft aus Idlib

Soweit in der Stellungnahme vom 02.03.2026 angemerkt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer Herkunft aus Idlib, wo die Gesellschaft die Religion tendenziell noch strenger auslege und Frauen weitgehend diskriminiert werden, besonders gefährdet sei, ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angab, aus Idlib zu stammen oder sich dort auch nur aufgehalten zu haben.

2.2.3.2.5. Zum familiären Netz in Syrien

Wie oben dargelegt, erwies es sich als nicht glaubwürdig, dass die beschwerdeführenden Parteien seitens der in Syrien lebenden Herkunftsfamilie der Erstbeschwerdeführerin bedroht sind bzw. von dieser verstoßen wurden, sodass sie im Fall einer Rückkehr Unterstützung durch das im Heimatort bestehende familiäre Netz erhalten könnten. Wie zuvor angesprochen, führte der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin geschieden ist, für sie bereits in der Vergangenheit zu keiner konkreten Bedrohung oder Verfolgung, sondern sie konnte nach ihrer Scheidung wieder in ihr Elternhaus ziehen und wurde dort finanziell versorgt. Gleiches würde ihr bei einer Rückkehr erneut möglich sein.

Erstmalig in ihrer Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz gänzlich auf sich allein gestellt sei. Ihr Bruder, der ihr möglicherweise Schutz bieten könne, sei seit mehr als sechs Jahren im Gefängnis bei den kurdischen Milizen inhaftiert. Seit seiner Inhaftierung habe die Familie keinen Kontakt mehr zu diesem, weshalb sie auf keinerlei Unterstützung von männlichen Familienmitgliedern zählen könne (AS 242). Da die Erstbeschwerdeführerin von einer solchen Inhaftierung ihres Bruders im behördlichen Verfahren nichts erwähnte, obwohl sie sowohl anlässlich der Erstbefragung (AS 5) als auch der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 54) auf ihre familiären Verhältnisse in Syrien angesprochen wurde, sie (wie dargelegt) auch in anderem Zusammenhang aus verfahrenstaktischen Gründen tatsachenwidrige Angaben zu ihren familiären Verhältnissen erstattete, und die – durch keine Unterlagen belegte – Inhaftierung keine nähere Konkretisierung fand, war von keinem glaubwürdigen Vorbringen auszugehen.

Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin auch durch ihren Schwager, Onkel, und Cousins männliche Angehörige in der Herkunftsregion.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien vom in Österreich lebenden Freund der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr finanziell unterstütz werden könnten, sodass sich aus einer prekären wirtschaftlichen Lage ergebende Risiken entsprechend verringern würden.

Im Fall der Erstbeschwerdeführerin war daher weder bezogen auf den innerfamiliären Bereich noch hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Wahrnehmung ein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie im Fall einer (ohnedies nur hypothetischen) Rückkehr nach Syrien Gewalt ausgesetzt sein würde.

2.2.3.3. Im Verfahren wurde überdies zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich eine bestimmte („westliche“) Lebensweise angenommen hätte, die sie in Syrien exponieren würde und die mit den dortigen gesellschaftlichen Werten unvereinbar wäre. Ein derartiges Vorbringen ist weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet worden. Die Erstbeschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise nach Österreich auch keine Aktivitäten gesetzt, die eine solche geänderte Lebensweise nahelegen würden. Soweit sie angab, die Bewegungsfreiheit in Österreich und die fehlende Bevormundung zu schätzen, lässt sich alleine aus diesem Vorbringen keine verfestigte Lebensweise ableiten, die bei einer Rückkehr nach Syrien nicht aufrechterhalten werden könnte, zumal Frauen, wie erwähnt, nach den Länderberichten auch in Syrien Zugang zu Bildung und Erwerbstätigkeit haben und sich grundsätzlich frei im öffentlichen Raum bewegen können.

2.2.4. Zur Situation von Kindern in Syrien ist festzuhalten, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter nach Syrien zurückkehren würden, wo er weitere Verwandte – auch väterlicherseits – hat, sodass er über ein familiäres Netzwerk verfügt und im Fall der Rückkehr im Familienverband leben könnte. Durch sein intaktes familiäres Netz könnte er von den in den Länderberichten und den Leitlinien der EUAA und des UNHCR genannten kinderspezifischen Gefährdungen (z.B. sexuelle Übergriffe, Entführung, Tötung, Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung, Zwangsheirat; vgl. dazu EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 51 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 78 ff) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschützt und beim Zugang zu Schulbildung unterstützt werden. Eine Verfolgung, die sich systematisch gegen alle Kinder in Syrien richtet, kann den Länderberichten nicht entnommen werden.

2.2.5. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 knapp eine Million Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, 42 ff). Es ist somit auch insofern davon auszugehen, dass die Einreise der beschwerdeführenden Parteien nach Syrien und die Weiterreise in ihre Heimatregion ohne eine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist.

2.2.6. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten daher keine Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

2.3.1. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht wurden. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die beschwerdeführenden Parteien sind der Richtigkeit der herangezogenen Berichtslage nicht entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten entscheidungsmaßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums und der medialen Berichterstattung nicht wesentlich geändert haben.

2.3.2. Die Feststellungen zur aktuellen Gebietskontrolle im Gouvernement Aleppo bzw. in XXXX gründen auf das oben zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die aktuelle Berichtslage der European Union Agency for Asylum (EUAA) und die Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zuletzt am 10.06.2026) sowie die historische Karte: https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien waren gemäß §§ 34 Abs. 4 und 5 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a und lit. c AsylG 2005 unter einem zu führen.

Zu A) Abweisung der Beschwerden (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108; 10.11.2024, Ra 2024/20/0580, jeweils mwN).

3.2. Den beschwerdeführenden Parteien ist es jeweils nicht gelungen, eine ihnen in Syrien drohende Verfolgungsgefahr, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

3.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus XXXX , einem Ort im Umland von XXXX im Gouvernement Aleppo. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde nach der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus Syrien in Österreich geboren. Es ist daher XXXX bzw. das Gouvernement Aleppo als die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien im asylrechtlichen Sinn anzusehen (zur Bestimmung der Herkunftsregion vgl. etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).

3.2.2. Soweit die Erstbeschwerdeführerin ihren Antrag mit einer befürchteten Verfolgung durch das syrische Assad-Regime begründete, liegt (ungeachtet der Glaubwürdigkeit ihrer Ausführungen) keine aktuelle Verfolgungsgefahr vor. Wie oben dargelegt, ereigneten sich Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, einschließlich der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst.

3.2.3. Darüber hinaus droht den beschwerdeführenden Parteien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, haben sich insbesondere keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf ein aktuell bestehendes Interesse der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung an den Personen der beschwerdeführenden Parteien schließen lassen würden. Die beschwerdeführenden Parteien sind Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Erstbeschwerdeführerin hat Syrien bereits im Jahr 2023 verlassen und der Zweitbeschwerdeführer ist außerhalb Syriens geboren. Sie waren nicht an Bürgerkriegshandlungen auf Seiten des ehemaligen Assad-Regimes oder anderer Konfliktparteien beteiligt, haben sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt. Eine besondere Exposition der beschwerdeführenden Parteien, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.2.4. Aus den Feststellungen ist auch keine asylrelevante Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin als Frau abzuleiten.

3.2.4.1. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Frauen in Syrien – insbesondere vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation – mannigfaltigen Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. sind und die Wahrscheinlichkeit, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgungshandlungen zu werden, bei Hinzutreten bestimmter individuell risikoerhöhender Umstände ein die Asylrelevanz begründendes Ausmaß erreichen kann. Eine systematische Verfolgung aller Frauen in Syrien bzw. eine einer solchen gleichkommende systematische Diskriminierung ist den Länderberichten jedoch – in Einklang mit der Einschätzung der EUAA und des UNHCR, die eine Risikobewertung im jeweiligen Einzelfall als erforderlich erachten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 49 ff; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, 59 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 73 ff) – nicht zu entnehmen.

3.2.4.2. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, war im Fall der Erstbeschwerdeführerin kein maßgeblich erhöhtes Risiko zu erkennen, dass sie aufgrund ihrer individuellen Situation im Fall einer Rückkehr von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sein wird. Die Erstbeschwerdeführerin war in der Vergangenheit keiner sexuellen oder sonstigen geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt und es liegen keine aktuellen Berichte vor, dass gerade in ihrer Heimatregion ein besonderes diesbezügliches Risiko besteht.

Die Erstbeschwerdeführerin ist zwar geschieden, jedoch führte dieser Umstand bereits im Jahr vor ihrer Ausreise, in dem sie (wieder) bei ihrer Herkunftsfamilie lebte, die sich unverändert in ihrem Heimatort aufhält, zu keinen konkreten Problemen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zumindest traditionell verheiratet und das Familienleben ist intakt. Es war kein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie innerhalb der Familie Opfer von Gewalt (zB häuslicher Gewalt, Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung) werden würden. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, erwies es sich insbesondere als unglaubwürdig, dass die in Syrien lebende Familie die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer (außerehelichen) Beziehung mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers verfolgen würde.

Geht man davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer alleine (ohne Begleitung des Freundes/Vaters) nach Syrien zurückkehren würden, hätten diese die Möglichkeit, bei den in Syrien lebenden Angehörigen der Erstbeschwerdeführerin zu wohnen, sodass sie vor Ort nicht auf sich alleine gestellt wären; zudem könnten sie auf finanzielle Unterstützung ihres in Österreich wohnhaften Freundes bzw. Vaters zurückgreifen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie sich (im Vergleich zur syrischen Durchschnittsbevölkerung) in einer derart prekären wirtschaftlichen Lage wiederfinden würden, die sie einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt bzw. Ausbeutung aussetzen würde.

Aufgrund ihrer individuell-familiären Situation war daher von keiner der Erstbeschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau auszugehen.

3.2.4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können (darüber hinaus) Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0459, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt jedoch dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 05.08.2029, Ra 2018/20/0320, mwN). Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ergab sich im konkreten Fall nicht, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine solche maßgeblich geänderte Lebensweise vorliegt.

3.2.4.4. Da angesichts ihres persönlichen Hintergrundes bereits nicht festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Statusrichtlinie bedroht ist, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Konnexes zu einem Konventionsgrund, einschließlich jenem der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ iSd Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie.

3.2.5. Betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, der aufgrund seines individuellen Hintergrundes – insbesondere angesichts der Eingliederung in einen intakten Familienverband – in Syrien kein maßgebliches Risiko aufweist, Opfer kinderspezifischer Gewalt zu werden, ist im Verfahren auch darüber hinaus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgekommen bzw. wurde eine solche auch nicht konkret behauptet. EUAA und UNHCR erachten im Hinblick auf die Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung von Kindern in Syrien eine Beurteilung der jeweiligen individuellen Umstände als erforderlich (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 51 ff; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, 62 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 78 ff). Die allgemeinen Mängel im Bildungssystem als Folge des Krieges können als solche nicht als Verfolgung angesehen werden (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 52). Da keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von kinderspezifischen Verfolgungshandlungen zu erkennen war, konnte auch in diesem Zusammenhang die Beurteilung, ob allfällige Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen, unterbleiben.

3.2.6. Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnten, zumal Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung bilden und Araber die Mehrheit in Syrien darstellen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt werden.

3.2.7. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist daher nicht gegeben.

3.3. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit den aktuellen Leitlinien der European Union Agency for Asylum (EUAA) und des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), denen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN).

EUAA ist der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolgungsakteur nicht mehr vorliegen (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, 27 ff). Auch UNHCR vertritt in seiner Position vom 16.12.2024 („Position on returns to the Syrian Arab Republic“) sowie in den Erwägungen aus Mai 2016 die Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige syrische Regierung nicht mehr bestehen. Wie zuvor aufgezeigt, war aufgrund ihrer individuell-familiären Situation auch von keiner den beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau bzw. Kind auszugehen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 49 ff; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, 59 ff, 62 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 73 ff; 78 ff). Die beschwerdeführenden Parteien fallen darüber hinaus nicht unter den Personenkreis, der nach den aktuellen Leitlinien der EUAA und des UNHCR im Fall einer Rückkehr nach Syrien einem erhöhten Risiko asylrelevanter Verfolgung unterliegen könnte (vgl. dazu die in EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 27 ff; sowie UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 6 f, definierten Risikoprofile).

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über internationalen Schutz in Form des Status der subsidiär Schutzberechtigten, sodass sie vor diesem Hintergrund nicht von einer Rückführung nach Syrien bedroht sind.

3.4. Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten wird bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund, ebenso wie der von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ihrer Herkunftsregion, durch die Gewährung subsidiären Schutzes hinreichend Rechnung getragen (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN).

3.5. Die beschwerdeführenden Parteien vermochten daher eine ihnen im Herkunftsstaat, insbesondere in ihrer Herkunftsregion (sowie bei der Einreise und Rückkehr in diese), aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft darzutun.

3.6. Die gegen Spruchpunkt I. der im Spruch genannten Bescheide gerichteten Beschwerden sind daher jeweils als unbegründet abzuweisen.

3.7. Die mündliche Verkündung der Entscheidung unterblieb gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, weil nach der Verhandlung auf Grundlage der Niederschrift, einer erneuten Durchsicht der Akten sowie insbesondere eines Abgleichs des Vorbringens mit den herangezogenen Länderberichten noch weitergehende Überlegungen erforderlich waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN). Die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache hing im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie der Beurteilung sich aus den Länderberichten ergebender allgemeiner Gefährdungspotentiale – und somit von Tatsachenfragen – ab. Die relevante Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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