Bundesverwaltungsgericht W258 2279614-1

W258 2279614-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2026

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung staatliche Schutzfähigkeit staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W258 2279614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W258.2279614.1.00

Spruch

W258 2279614-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2024 und am 08.06.2026 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

I. XXXX , geb. XXXX alias XXXX , wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 14.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 16.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen des Krieges sein Heimatland verlassen habe; außerdem habe er Schulden.

3. Am 28.04.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gab er an, dass er Syrien im Jahr 2014 verlassen habe, weil der islamische Staat in seine Heimatregion eingedrungen sei und begonnen habe, die männliche Bevölkerung bei Widerstand zu töten; sie hätten eine Frau vergewaltigt. Weiters werde er aufgrund seines Alters vom syrischen Regime als auch von der kurdischen Armee gesucht, um den Wehrdienst abzuleisten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der BF in seinem Herkunftsgebiet, welches sich unter der Kontrolle der kurdischen Milizen befinde und das dem syrischen Regime keine Einflussmöglichkeit biete, keine Verfolgung durch das syrische Regime oder durch die kurdischen Milizen drohe. Weiters könnten sich syrische Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich im Ausland aufhalten, nach syrischem Recht von der Wehrpflicht freikaufen.

5. Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend führte er aus, die Behörde habe nicht berücksichtig, dass auch drohende Verfolgung asylrelevant sei. Auch die illegale Ausreise sowie die Stellung eines Asylantrags in Österreich werde als Ausdruck oppositioneller Gesinnung angesehen, weswegen dieser Umstand bereits ausreiche, einer oppositionellen politischen Einstellung verdächtigt zu sein und aufgrund dessen gefoltert, misshandelt oder inhaftiert zu werden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2024 und am 08.06.2026 eine mündliche Verhandlung durch. Darin brachte der BF ua ergänzend vor, er könne nicht nach Kobane zurückehren, weil dort Kurden getötet und verfolgt werden .

Beweis wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, einen Auszug aus syria.liveuamap.com vom 08.06.2026 (in Folge „liveuamap“), einen Strafregisterauszug vom 03.06.2026 (OZ 15) und in die folgenden Länderberichte:

BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 13, 28. Februar 2026, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „LIB“);

EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133498/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „EUAA“);

UNHCR - International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486 [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „UNHCR“);

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Gruppierungen Amshat, Hamzat; Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden, 15. April 2026; https://www.ecoi.net/en/file/local/2139613/SYRI_MR_MIN_Gruppierungen Hamzat_Amshat_Kurden_2026_04_15_KE.odt [Zugriff am 8. Juni 2026] („BFA 15.04.2026“);

Auszug aus CEDOCA, „COI FOCUS SYRIË De situatie in Noordoost-Syrië (voormalig DAANES-gebied)“ vom 19.05.2026 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2140443/coi_focus_syrie._de_situatie_in_noordoost-syrie_voormalig_daanes-gebied_20260519.pdf), zuletzt aufgerufen am 08.06.2026; maschinelle Übersetzung aus dem Niederländischen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur individuellen Situation des BF:

Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Kurden an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Kurdisch. Er wurde am XXXX in Syrien in XXXX in der Provinz XXXX geboren; er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Im Jahr 2014 verließ er sein Heimatland und lebte bis 2022 in der Türkei. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 04.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

1.3.1. Zur Bedrohung durch das Assad-Regime (LIB, Kapitel „Politische Lage“ und weitere jeweils genannte Quellen):

Zum Fall des Assad-Regimes:

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten.

Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben . Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht.

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige).

Zur faktischen Kontrolle Syriens durch die Übergangsregierung im Allgemeinen und in der Herkunftsregion des BF im Besonderen:

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden.

Der Heimatort des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung (liveuamap).

1.3.2. Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) im Allgemeinen und in Kobane im Besonderen:

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel ist die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF.

Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.3.2025 den türkischen Luftangriffen ein Ende setzte, kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zour. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der kurdisch geführten SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw 28.7.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 1.4.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR 5.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayesh, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR 5.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra 15.7.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz 15.1.2026). Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Details unterscheiden sich je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW 14.1.2026). Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer 'Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b).

Trotz der Vereinbarung zwischen den SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach sich die Gruppierungen zurückziehen und ihre Stellungen an die internen Sicherheitskräfte der kurdisch geführten Autonomen Verwaltung (Asayesh) und die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit der Zentralregierung übergeben sollen, weigern sich beide sich zurückzuziehen. Die Stadt Kobane (Ain al-Arab) wird seit dem 18.1.2026 belagert (BFA 15.04.2026, S 3 f; Anders noch LIB, das noch darauf hinweist, dass Regierungstruppen in Kobane einmarschiert wären, aber gleichzeitig auf die sich rasch ändernde Lage verweist).

1.3.3. Zu den Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung in und um Kobani (BFA 15.04.2026):

Es ist in und um Kobani (auch Kobane oder Ain al-Arab) seit Jahresbeginn zu Plünderungen, Belagerungen und anderen Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung durch mit der Regierung verbundene Gruppierungen, wie Hamzat und Amshat, gekommen.

So haben nach der Eroberung der Gebiete um die Dörfer Jalabiya, Khanik und Kharab Ashk mit der Übergangsregierung verbundene Gruppierungen Eigentum von Vertriebenen geplündert. Die Gruppierungen Hamzat und Amshat haben das Dorf Khanik Afdo bei Ain Al-Arab (Kobani) ausgeraubt, wobei den Bewohnern Eigentum wie Schafe, Vieh, Hausrat und Maschinen gestohlen wurde.

Nach dem Nemroz Fest Ende März 2026 kam es zu ethnisch motivierten Angriffen im Dorf Kharab Ashak, das in der Umgebung von Kobani liegt, die von Anhängern der Übergangsregierung gegen kurdische Einwohner verübt wurden.

Ein kurdischer Zivilist aus Kobani wurde von etwa zwanzig Personen aus der Gegend von Manbij angegriffen, als er mit einem mit Gemüse beladenen Pick-up auf der Straße zwischen Manbij und Kobani unterwegs war. Auch im Dorf Dekerman wurden provokative Aktivitäten verzeichnet, ebenso wie Angriffe auf kurdische Dörfer in der Umgebung von Kobani. Zu diesen Verstößen zählten die Zerstörung von Privateigentum, nationalistische Beleidigungen und hetzerischer Graffiti an Hauswänden. Diese Vorfälle fanden statt, ohne dass die der Übergangsregierung unterstellten Sicherheitskräfte eingriffen.

In mehreren Gebieten im nördlichen Umland von Aleppo und in der Stadt Afrin kam es zu Übergriffen auf kurdische Zivilisten, darunter körperliche Angriffe, Sachbeschädigungen, das Verbrennen kurdischer Flaggen und das Verbot der Feierlichkeiten. Auch Fälle von Straßensperren und gezielten Angriffen auf kurdische Zivilisten während der Fahrt wurden dokumentiert.

In der Stadt Azaz wurde ein kurdischer Jugendlicher geschlagen und sein Motorrad in Brand gesetzt, weil er die kurdische Flagge gehisst hatte.

Sicherheitskräfte wären zum Teil an den Übergriffen beteiligt oder seien nachlässig gewesen und haben diese Angriffe nicht verhindert. Dazu gehören körperliche Übergriffe, Zerstörung von Eigentum, öffentliches Aufstacheln, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Angriffe auf kulturelle Symbole.

Die syrischen Armee betriebe zum Teil Zerstörung, Vandalismus und Diebstahl. Die Armee und die Gruppierungen Hamzat und Amshat haben alle Häuser, die sie eingenommen haben, ausgeraubt und niedergebrannt. Aufgrund dieses Vorgehens gibt es viele kurdische Vertriebene aus ar-Raqqa, Tabqa, Sirrin und den Vororten von Shuyukh in Kobani.

Mitglieder bewaffneter Gruppierungen des syrischen Verteidigungsministeriums haben im Dorf Darfalit Mail im südlichen Umland von Ain al-Arab (Kobani) Raubüberfälle begangen und Eigentum kurdischer Zivilisten verwüsten.

Die Gruppierungen Amshat und Hamza sind entgegen eines ursprünglichen Abkommens in die Gemeinde Jalabiya im Umland von Kobane zurückgekehrt und haben sich dort in der Schule stationiert. Sie haben als provokativ bezeichnete Handlungen gegen die kurdische Bevölkerung am Kreisverkehr der Ortschaft gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Syrien und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Angaben des BF hinsichtlich seiner Heimatregion gründet auf seinen Angaben in der Verhandlung, die er auf der syrischen Karte verifizieren konnte (Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2024, OZ 5, S 4 und Beilage ./2). Dass sie sich unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) vom 08.06.2026 (OZ 16, Beilage ./I).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen gründen in den gleichbleibenden Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Etwaige abweichende Ausführungen, nämlich zur Sicherheitslage und der politischen Entwicklung im Kurdengebiet, im LIB waren auf Grund des aktuelleren Länderberichts, BFA 15.04.2026, nicht zu berücksichtigen. Dass die im Zusammenhang mit der Belagerung von Kobane stehenden Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung ethnisch motivierte sind, gründet in den Angaben im zitierten Länderbericht selbst und ist vor dem Hintergrund der beschriebenen (begleitenden) Tathandlungen, nämlich nationalistische Beleidigungen, hetzerischer Graffiti und Verbrennen kurdischer Flaggen, nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.

Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

3.1.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Der Beschwerdeführer hat vorgebrach, er sei auf Grund der derzeitigen Situation in und um seiner Heimatstadt Kobane asylrelevant verfolgt, weil es derzeit regelmäßig zu ethnisch motivierten Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung kommt. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:

So hat die Übergangsregierung zwar weite Teile des syrischen Staatsgebiets unter Kontrolle und gibt es auch eine Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den kurdischen Autonomiebehörden, über die Übernahme der kurdischen Autonomiegebiete durch die Übergangsregierung.

Die Übergabe fand in Kobane tatsächlich aber nicht statt, weshalb sie seit Jänner 2026 belagert wird. In diesem Zusammenhang kommt es in der unmittelbaren Umgebung von Kobane zu schwere Übergriffe in asylrelevanter Intensität, nämlich Plünderungen, Raub, Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen, und Dichte, die sich gezielt gegen die kurdische Bevölkerung richten. Zum Teil werden sie vom syrischen Militär oder mit ihm verbundenen Gruppierungen verübt oder die Sicherheitsbehörden greifen nicht zum Schutz der Bevölkerung ein.

Der Beschwerdeführer wäre daher derzeit im Falle seiner Rückreise in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, Übergriffe auf Grund seiner Rasse/ethnischen Zugehörigkeit zu erleiden.

Dass EUAA und UNHCR keine einschlägigen Risikoprofile aufweisen schadet nicht, zumal die im Verfahren herangezogenen Länderberichte von April 2026 aktueller sind (so datiert EUAA mit 12/2025 und basiert UNHCR auf einer Berichtslage vom 26.02.2026 (UNHCR S 6)).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).

Da der BF somit glaubhaft gemacht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung iSv Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und keine Asylausschlussgründe vorliegen, so ist der Strafregisterauszug des BF vom 03.06.2026 leer, war ihm der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 gleichzeitig auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.3. „Asyl auf Zeit“:

Festzuhalten ist, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 14.11.2015 gestellt hat, weshalb die Regelung „Asyl auf Zeit“ des § 3 Abs 4 AsylG 2005 zur Anwendung kommt.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.

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