progetti
L517 2320204-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2320204-1
L517 2320204-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2026
Frist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung
L517 2320204-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.08.2025 GZ: XXXX VSNR: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 15 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
13.06. 2025 – Bescheid; Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 19.02.2025
27.06. 2025 – Bescheide; Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe und Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes
18.07. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerden
23.08. 2025 – Beschwerde bezüglich der Mahnung bzw. Vorlageantrag
28.08. 2025 – Bescheid; Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen
22.09. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht; Stellungnahme des AMS XXXX
26.09. 2025 - Mängelbehebungsauftrag
13.10. 2025 – Ergänzung des Beschwerdevorbringens
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 13.06.2025 sprach das AMS aus, dass gemäß § 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in Verbindung mit § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), sowie den Artikeln 1 lit. f, lit. q sublit. i und ii, Artikel 61, 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/1004, alle in geltender Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes der bP ab 19.02.2025 eingestellt werde. Begründend führte es auszugsweise aus: „Die Zuständigkeit Österreichs und somit die Zuständigkeit des AMS XXXX für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit war daher nach den o.a. Bestimmungen nicht gegeben.“
Mit Bescheid vom 27.06.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug der Notstandshilfe vom 11.04.2025 bis 31.05.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.640,16 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 11.04.2025 bis 31.05.2025 zu Unrecht bezogen, da Sie laut der deutschen Arbeitsagentur einen Arbeitslosengeldanspruch in Deutschland hatten und dieses dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet haben.“
Mit Bescheid vom 27.05.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 19.02.2025 bis 10.04.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.640,16 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 19.02.2025 bis 10.04.2025 zu Unrecht bezogen, da Sie laut der deutschen Arbeitsagentur einen Arbeitslosengeldanspruch in Deutschland hatten und dieses dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet haben.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2025, zugestellt am 28.07.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 13.06.2025 sowie den beiden Bescheiden vom 27.06.2025 erhobenen Beschwerden ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass Österreich im Falle der bP nicht für die Gewährung von Leistung bei Arbeitslosigkeit zuständig sei. Die bP stand mit dem AMS in einem laufenden Kontakt und habe stets die Tatsache verschwiegen, dass sie im November 2024 ihren Wohnsitz nicht nach Österreich verlegt habe.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne entsprechende Einzahlung des Rückforderungsbetrages erfolgte am 18.08.2025 die erste Mahnung des AMS an die bP, in welcher die bB diese auf die ausstehende Forderung aus der Arbeitslosenversicherung iHv. € 3.280 aufmerksam machte.
Gegen die Mahnung brachte die bP am 23.08.2025 eine Beschwerde ein, welche das AMS als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2025 anerkannte. In dieser teilte die bP dem AMS mit, dass die Forderung des AMS auf frei erfundenen Behauptungen fuße und weder haltbar noch juristisch durchsetzbar sei. Die bP würde die umgehende Auszahlung erwarten und widrigenfalls Klage erheben.
Mit Bescheid vom 28.08.2025, zugestellt am 09.09.2025, sprach das AMS aus, dass der Antrag der bP vom 23.08.2025 auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBL. I 2013/122 als verspätet zurückgewiesen werde. Begründend führte es aus: „Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2025 am 28.07.2025 an Sie rechtswirksam zugestellt. Der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ist daher Montag, der 28.07.2025. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 11.08.2025 (Montag). Ihr Antrag vom 23.08.2025 auf Vorlage Ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte daher verspätet.“
Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 11.09.2025, eingelangt am 15.09.2025 Beschwerde, in welcher sie den Antrag stellt, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden solle.
Am 22.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Beschwerdevorlage legte das AMS folgende Stellungnahme vor: „Die Beschwerde gegen den Bescheid von 28.08.2025 wurde fristgerecht eingebracht. Da sie sich gegen die Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet richtet, wird die Beschwerde nach § 15 Abs. 3 VwGVG vorgelegt.
Zum besseren Verständnis wird zusammenfassend der Hintergrund dargestellt: Der Beschwerdeführer hat nach einem Dienstverhältnis in Deutschland in Österreich Arbeitslosengeld beantragt, welches aber - nach Feststellung der Grenzgängereigenschaft - nicht umgehend berechnet werden konnte, weil für die Feststellung der Höhe erst die Versicherungszeiten aus Deutschland angefordert werden mussten. Obwohl dem Beschwerdeführer dies umfassend erklärt wurde, überhäufte er das AMS und insbesondere den Leiter des AMS Bischofshofen mit Urgenzen, die teils in der Wortwahl unangemessen waren. Eine dieser Urgenzen war auch die Stellung eines weiteren Antrages über sein eAMS-Konto, obwohl der ursprüngliche Antrag noch gar nicht entschieden war. Um den Beschwerdeführer zu beruhigen, wurde kulanterweise eine sogenannte „Sicherheitsanweisung“ veranlasst und sogar ein Vorschuss ausbezahlt. Eine Sicherheitsanweisung ist im AMS die vor- läufige Anweisung einer Leistung, welche die Kund_in aufgrund eines Fortbezuges jedenfalls erhalten wird. Sie dient primär dem Versicherungsschutz, während auf die ausländischen Versicherungszeiten gewartet wird. Sobald die Versicherungszeiten einlangen, wird der fehlende Betrag zur Auszahlung gebracht.
Völlig unerwartet teilte Deutschland dem AMS aber mit, der Beschwerdeführer würde im gegenständlichen Zeitraum bereits Arbeitslosengeld in Deutschland beziehen und würde nun um einen Leistungsexport ansuchen, weil er nach Österreich übersiedle. Basierend auf diesen Angaben wurde die Leistung mangels Grenzgängereigenschaft umgehend eingestellt (Bescheid vom 13.06.2025; Beschwerde vom 23.06.2025), sowie die bereits ausgezahlte Leistung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) zurückgefordert (Bescheide vom 27.06.2025; Beschwerde vom 30.06.2025). Auf die Beschwerdevorentscheidung von 18.07.2025 (zugestellt am 28.07.2025) reagierte der Beschwerdeführer nicht, sondern am 23.08.2025 auf die erste Mahnung. Diese Reaktion wurde seitens des AMS als Vorlageantrag gewertet, der sodann als verspätet zurückgewiesen wurde.
Das AMS XXXX stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund der Fülle an Eingaben des Beschwerdeführers wird zunächst nur der Akt hinsichtlich der Verspätung vorgelegt. Sollte eine Entscheidung in der Sache erfolgen, wird selbstverständlich der übrige Akteninhalt nachgereicht werden.“
Am 26.09.2025 forderte das zuständige Gericht die bP binnen 14 Tagen zur Mängelbehebung ihrer Beschwerde vom 15.09.2025 auf.
Am 13.10.2025 erfolgte die Übermittlung der Mängelbehebung durch die bP. In jener brachte sie Folgendes vor: „(….) In diesen Bescheiden wird mir mitgeteilt (nach Monaten der Hinhaltetaktik) durch die vorgenannte Behörde, dass man angeblich nicht für mich als Deutschen Staatsbürger der in Österreich ordnungsgemäß Wohnsitzmässig gemeldet ist, für die Bearbeitung und Auszahlung von Frist und Sachrecht beantragtem Arbeitslosengeld zuständig sei.
Gegenden Bescheid vom 18.07.2025 wurde ordnungsgemäß und fristgerecht Widerspruch durch das Kommunikationstool E-AMS Widerspruche eingelegt.
Der Widerspruch hier nochmals in Textform:
„Gegen Ihren Bescheid vom 13.06.2025 lege ich Widerspruch und Beschwerde ein.
Seit Monaten versucht sich das AMS um die mir zustehenden Zahlung von Arbeitslosengeld, mit immer wieder neuen, an den Haaren herbeigezogenen, Argumenten zu sträuben.
Bisher wurde die nicht Entscheidung immer auf die Kollegen der Bundessagentur für Arbeit in Deutschland geschoben, die angeblich gewissen Unterlagen nicht beibringen würden. Nun, nach Drohung von mir, rechtliche Schritte einzuleiten, wird entschieden, dass mir angeblich kein Arbeitslosengeld zustehen würde.
Die von Ihnen aufgestellten Behauptungen sind allesamt falsch und widerlegbar. Ich bin seit dem 28.11.2024 ordnungsgemäß mit Hauptwohnsitz in Österreich an der Adresse, XXXX gemeldet. (siehe Anlage)
Am 19.02.2025 habe ich mich umgehend nach der Kündigung meines letzten Arbeitgebers dem XXXX persönlich beim AMS in XXXX vorgestellt und ab diesem Tag arbeitslos gemeldet. Sämtlich Unterlagen habe ich ordnungsgemäß dort abgegeben und das mir zustehenden Arbeitslosen Geld beantragt.
Von einer Grenzgänger Tätigkeit kann wohl bei einer Entfernung von mehr als 200 km nicht die Rede sein.
Das AMS XXXX ist schon deswegen für mich zuständig da ich
1. Mit Hauptwohnsitz hier in dem Bezirk gemeldet bin,
2. Meinen Lebensmittelpunkt hier haben,
3. Mich hier nachweislich um einen eine Beschäftigung intensiv kümmere,
4. Dem AMS ständig für Termine und gemachte Vermittlungsvorschlägen zur Verfügung stand,
5. nach EU Recht mir die Möglichkeit eingeräumt ist, mich in einem anderen EU Land als dem Land der letzten Beschäftigung arbeitslos zu melden, zumal ich ja hier gemeldet bin.
Die Bundesagentur für Arbeit ist für mich, da ich im Ausland (Österreich) wohne, nicht zuständig. Zumal dies organisatorisch gar nicht möglich wäre, vom Wohnsitz in Österreich (5531 Eben) der Bundesagentur in Deutschland zur Verfügung zu stehen.
Ihre Behauptung im Bescheid ich habe meinen Wohnsitz erst nach Beendigung des letzten Dienstverhältnisses nach Österreich verlegt entspricht nicht den Tatsachen, wie Sie der beigefügten Meldebescheinigung des ZMR entnehmen könne.
Welche angeblichen Ermittlungsergebnisse zu Ihrer fehlerhaften Entscheidung geführt haben, ich hätte meine Lebensinteressen nicht in Österreich, ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar.
Ich leben hier, meine Ehefrau und meine beiden Kinder leben hier, meine gesamter privater Lebensmittelpunkt wie Versicherungen, Handyverträge, Bankverbindung etc. liegen in Österreich.
Somit ist entgegen Ihrer wahrheitswidrigen Behauptung und fehlerhaften Entscheidung die Zuständigkeit Österreichs und somit die Zuständigkeit des AMS XXXX für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit sehr wohl für mich zuständig.
Ich fordere daher die sofortige Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2025 und fordere daher unverzüglich die Bewilligung von Arbeitslosengeld zuzüglich Verzugszinsen ab dem 19.02.2025 abzüglich der bereits geleisteten Nothilfe innerhalb von 5 Werktagen.
Mein Begehren mit der von mir eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgericht ist es das AMS zu belangen ist die fehlerhaften Bescheide zu korrigieren und dahingehend abzuändern das mir das zweifelsfreie zustehende Arbeitslosengeld, obgleich ich deutscher Staatsbürger bin, zu bewilligen und auszuzahlen.
Die Rechtswidrigkeit sehe ich in der offensichtlich diskriminierenden Entscheidung mir die zustehenden Leistungen aus fadenscheinigen und erfunden Gründen zu versagen. Die scheinbar, weil ich nicht Österreicher, sondern Ausländer bin.“
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.07.2025, welche eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde dem Beschwerdeführer an die aktuelle Adresse mittels RSB-Brief zugestellt.
Die Zustellung wurde von der bB persönlich am 28.07.2025 übernommen.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete mit Ablauf des 11.08.2025 (Montag).
Am 18.08.2025 übermittelte das AMS der bP eine Mahnung.
Am 23.08.2025 ging ein Schreiben der bP über eAMS bei bB ein. Dieses wurde von der bB als Vorlageantrag gewertet.
Mit Bescheid vom 28.08.2025 wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.
Am 15.09.2025 ging beim AMS ein Schreiben der bP ein, dieses wurde von der bB als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid qualifiziert und dem BVwG vorgelegt.
Am 26.09.2025 wurde die bP durch das BVwG mittels eines Mängelbehebungsauftrages aufgefordert.
Am 12.10.2025 ging beim BVwG eine Mitteilung der bP ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellung der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem RSb-Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der bP die Beschwerdevorentscheidung am 28.07.2025 übergeben wurde.
Die Feststellung des Einbringens des vermeintlichen Vorlageantrags - nach Beurteilung der bB - am 15.09.2025 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde von der bP überdies nicht bestritten.
Die Erlassung und Zustellung des Zurückweisungsbescheids der bB ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, ebenso wie die am 15.09.2025 bei der bB eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2025.
Mit Auftrag des BVwG vom 26.09.2025 wurde die bP aufgefordert, Mängel in ihrer Beschwerde vom 15.09.2025 zu beseitigen. Diesbezüglich wurde die bP auf Form und Inhalt eines Beschwerdevorbringens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen hingewiesen.
Seitens der bP erfolgte am 12.10.2025 eine Eingabe, welche aber kein Substrat, insbesondere keine Ausführungen zum Zurückweisungsbescheid der bB vom 28.08.2025 beinhaltete. Vielmehr bezog sich die bP in ihren Ausführungen auf das am 23.8.2025 übermittelte Mahnschreiben und die BVE vom 18.07.2025.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Zustellgesetz ZustG, BGBl. I Nr. 5/2008 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten:
§ 15 VwGVG
(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Die maßgebenden Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
3.4. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nachweislich mittels Zustellnachweis am 28.07.2025.
Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 11.08.2025 (Montag).
Daher wurde das von der bB als Vorlageantrag gewertete Schreiben vom 23.08.2025 als verspätet angesehen.
In der Folge erließ die bB am 28.08.2025, zugestellt am 09.09.2025 einen Zurückweisungsbescheid wegen Fristablauf für den Vorlageantrag. Dagegen erhob die bP Beschwerde, welche am 15.09.2025 bei der bB einlangte.
Nach Vorlage beim BVwG wurde am 29.09.2025 die bP aufgefordert, die Beschwerde im Sinne eine Mängelbehebung nach § 13 AVG zu verbessern.
Es ging zwar am 12.10.2025 ein Schreiben der bP ein, welches aber kein substantiiertes Vorbringen in Zusammenhang mit der Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet enthielt. Vielmehr bezog sie sich auf inhaltliche Ausführungen zu dem ursprünglichen Verfahren, welches aber zwischenzeitlich bereits rechtskräftig abgeschlossen war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).
Die bP bringt, wie bereits ausgeführt, keine inhaltlichen Ausführungen für die Rechtzeitigkeit ihres Vorlageantrages vor. Eine fehlerhafte Zustellung der BVE oder sonstige Gründe, die den Fristenlauf verändern könnten, behauptet die bP nicht.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2025 gilt somit gemäß § 13 Abs. 1 ZustG am 28.07.2025 als bewirkt.
Die belangte Behörde hat das Schreiben der bP vom 23.08.2025 mit dem angefochtenen Bescheid sohin zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen diesen Bescheid abzuweisen war.
3. 5 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (die verspätete Einbringung eines vermeintlichen Vorlageantrags) war damit weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.