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L517 2317384-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2317384-1
L517 2317384-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2026
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
L517 2317384-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.05.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
14.04. 2025 – E-Mail der bP; Termin zu Bewerbungsgespräch am 23.04.2025 Jobmesse AMS XXXX Fa. XXXX
16.04. 2025 – Stellenagebot des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet), Jobbörse XXXX als Landarbeiter am 23.04.2025; Vermerk persönliche Vorsprache zwischen bP und bB
23.04. 2025 – Terminabsage der bP bei der Jobbörse XXXX
24.04. 2025 – Rücksprache bB mit bP bezüglich Zumutbarkeit des Stellenangebots
16.05. 2025 – Vermerk; Ersatztermin nicht möglich
27.05. 2025 – Bescheid; Anspruchsverlust 42 Tage ab 23.04.2025; Niederschrift
05.06. 2025 – Vorsprache der bP
18.06. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Aktenvermerk; Rückmeldung AMS XXXX und AMS XXXX
23.06. 2025 – Rückmeldung AMS XXXX
11.08. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vom 04.02.2019 bis 30.06.2024 war die bP in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Vom 04.07.2024 bis 03.04.2025 bezog sie bei der bB Arbeitslosengeld und vom 04.04.2025 bis 30.06.2025 (mit einer kurzen Unterbrechung) Notstandshilfe. Vom 01.07.2025 bis 27.02.2026 arbeitete die bP bei der XXXX . Seit 28.02.2026 bezieht die bP wieder Arbeitslosengeld.
Die bP ist in Besitz einer Lenkerberechtigung FSB und verfügt über einen Privat-PKW.
Die bP vereinbarte am 11.04.2025 nachweislich per E-Mail einen Bewerbungstermin mit dem AMS XXXX für 23.04.2025 um 11:30 Uhr.
Die bB bot der bP am 16.04.2025 eine Beschäftigung als Landarbeiter bei der Firma XXXX in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab Juni 2025 verbindlich an.
Dieses Stellenangebot wurde im Rahmen einer Jobbörse angeboten.
Die bP wurde anhand des Stellenangebots informiert das die Bewerbungsgespräche am Mittwoch, 23.04.2025 um 08:00 Uhr direkt im Arbeitsmarktservice XXXX stattfinden würden.
Eine Anmeldung zu diesem Vorstellungstermin - bei Frau XXXX vom AMS XXXX unter Tel. XXXX - bzw. per E-Mail: XXXX war erforderlich.
Am 16.04.2025 ersuchte die bP um Rückruf bezüglich der Jobbörse am 23.04.2025 um 08:00 Uhr in XXXX und zur Jobbörse im AMS XXXX um 11:30 Uhr.
Das AMS wies die bP im Rückruf auf die Verbindlichkeit beider Vorstelltermine hin, zumal sie ein KFZ besitze und beide Termine rechtzeitig wahrnehmen könne.
Am 23.04.2025 um 07:51 Uhr informierte die bP das AMS telefonisch, dass sie nicht zur Jobbörse ( XXXX ) komme.
Am 23.04.2025 um 08:26 Uhr informierte die bP die bB nochmals telefonisch, dass sie eine Terminkollision mit einem anderen Vorstelltermin bei einem Dienstgeber in XXXX gehabt habe und über die URL des ADG’s versuchen werde, einen Ersatztermin für diese Jobbörse zu buchen.
Die Bewerbungsgespräche zur Firma XXXX fanden ausschließlich am 23.04.2025 von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr beim AMS XXXX , XXXX und nach vorheriger Terminvereinbarung statt.
Laut Vermerk vom 24.04.2025 nahm die bP das Bewerbungsgespräch in XXXX wahr.
Am 16.05.2025 informierte die bP das AMS telefonisch, dass ihr Betreuer ihr geraten habe zu einem Bewerbungsgespräch zu gehen und bei dem anderen einen Ersatztermin vereinbaren solle. Ein Ersatztermin sei jedoch nach Kontaktaufnahme mit der Firma XXXX nicht zustande gekommen.
In der Niederschrift vom 27.05.2025 gab die bP Folgendes dazu an: „Ich hatte an diesem Tag eine Jobbörse in XXXX . Ich habe ein Auto, jedoch konnte ich 2 Jobbörsen an einem Tag nicht schaffen, weil ich wenig Benzin hatte“.
Mit Bescheid vom 27.05.2025 sprach das AMS aus, dass gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung die bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe 42 Bezugstage ab 23.04.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie waren ohne triftigen Grund nicht bei der Jobbörse der Firma XXXX anwesend. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 12.06.2025, innerhalb offener Frist, Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „Ich habe den Termin deshalb nicht wahrgenommen, weil ich an demselben Tag einen anderen Termin, welcher ebenfalls vom AMS vermittelt wurde, hatte. Ich habe extra mit meinem Betreuer darüber gesprochen, dieser hat mich gefragt welchen der beiden Termine ich wahrnehmen kann. Ich habe ihm gesagt, dass ich den Termin in XXXX wahrnehmen kann. Dann meinte er, ich müsse den Termin bei der Jobbörse XXXX nicht wahrnehmen. Ich möchte ausdrücklich anmerken, dass der Bescheid nicht ausreichend begründet ist. Ich ersuche um Nachsicht, da ich den Termin bei der Jobbörse nur deshalb nicht wahrgenommen habe, weil mein Betreuer gesagt hat, dass ich den Termin nicht wahrnehmen muss“.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 27.05.2025 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass keine Hinweise vorliegen würden, weshalb die zugewiesene Beschäftigung für die bP unzumutbar wäre. Auch seien von der bP keine derartigen Einwände vorgebracht worden. Durch das Fehlen beim Vorstellungsgespräch beim AMS XXXX sei die Arbeitsaufnahme des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses schuldhaft vereitelt worden. Berücksichtigungswürdige Gründe seien nicht festgestellt bzw. Nachsicht nicht gewährt worden, da die bP weiterhin Notstandshilfe beziehe.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 01.07.2025, eingelangt am 02.07.2025, einen Vorlageantrag ein, in welchem sie Folgendes ergänzte: „(….) ich beantrage die Einvernahme meines Betreuers zum konkreten Telefonat, im Rahmen dessen er mir gesagt hat, dass es ausreichend ist, dass ich zu einem Vorstellungsgespräch pro Tag gehe und ich die Jobbörse bei der Firma XXXX nicht wahrnehmen muss.“
Am 11.08.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Vom 04.02.2019 bis 30.06.2024 war die bP in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Vom 04.07.2024 bis 03.04.2025 bezog sie bei der bB Arbeitslosengeld und vom 04.04.2025 bis 30.06.2025 (mit einer kurzen Unterbrechung) Notstandshilfe. Seit 01.07.2025 bis 27.02.2026 arbeitete die bP bei der XXXX . Seit 14.03.2026 bis zumindest 27.05.2026 bezieht die bP wieder Arbeitslosengeld.
Die bB bot der bP am 16.04.2025 eine Beschäftigung als Landarbeiter bei der Firma XXXX in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab Juni 2025 verbindlich an.
Dieses Stellenangebot wurde im Rahmen einer Jobbörse angeboten.
Die bP wurde anhand des Stellenangebots informiert das die Bewerbungsgespräche am Mittwoch, 23.04.2025 um 08:00 Uhr direkt im Arbeitsmarktservice XXXX stattfinden würden.
Die bP war im Zeitpunkt der Zuweisung des Stellenangebots wohnhaft in XXXX
Die bP ist in Besitz einer Lenkerberechtigung FSB und verfügt über einen Privat-PKW.
Die bP vereinbarte am 11.04.2025 per E-Mail einen Bewerbungstermin mit dem AMS XXXX für 23.04.2025 um 11:30 Uhr.
Dem Bewerbungsgespräch zur Jobbörse ( XXXX ) vom 23.04.2025 um 08:00 Uhr kam die bP nicht nach und es kam zu keinem Beschäftigungsverhältnis.
Die Wegstrecke von der Wohnadresse der bP zum AMS XXXX beträgt 24 Kilometer mit einer Fahrdauer von 34 Minuten.
Die Fahrstrecke vom AMS XXXX zum AMS XXXX beträgt 21 Kilometer mit einer Fahrzeit von 28 Minuten.
Die Fahrstrecke vom AMS XXXX zur Wohnadresse der bP beträgt 23 Kilometer mit einer Fahrzeit von 33 Minuten.
Der durchschnittliche Treibstoffpreis für Diesel betrug im April 2025 € 1,51.
Die Fahrtstrecke von der Wohnadresse der bP zum AMS XXXX und in der Folge zum AMS XXXX beträgt 45 Kilometer.
Bei Wahrnehmung beider Termine am 23.04.2025 würde sich eine Mehraufwendung betreffen Treibstoffkosten von € 2,33 ergeben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.
Die Feststellungen zum Wohnsitz sind der Personensuche des zentralen Melderegisters zu entnehmen.
Der Umstand, dass die bP über eine Lenkerberechtigung sowie einen Privat-PKW verfügt, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung zur Vereinbarung des Bewerbungsgespräches beim AMS XXXX am 23.04.2025 um 11:30 Uhr ist der E-Mail vom 14.04.2025 zu entnehmen.
Die Informationen zum Bewerbungsgespräch am 23.04.2025 um 8:00 Uhr beim AMS XXXX sind dem Stellenangebot vom 16.04.2025 zu entnehmen.
Der Sachverhalt ist unstrittig, das Nichterscheinen der bP beim Bewerbungsgesprächs vom AMS XXXX bezüglich des Stellenangebots vom 16.04.2025, ergibt sich aus dem Erledigungsvermerk des AMS vom 23.04.2025 sowie der Niederschrift vom 27.05.2025.
Bezüglich der angeblichen Terminkollision mit einem anderen Bewerbungsgespräch am 23.04.2025 ist auszuführen, dass es sich hierbei um den Termin beim AMS XXXX um 11.30 handelte. An der Verpflichtung, auch an der Jobbörse in XXXX teilzunehmen vermag auch der Anruf der bP in der ServiceLine der bB um 7:51 Uhr nichts zu verändern. Nachweislich konnte kein plausibler Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins beim AMS XXXX dargelegt werden.
Die Wegstrecken als auch Fahrzeitberechnungen ergeben sich aus einer Abfrage bei Google-Maps.
Eine Einsichtnahme in die Seite des Bundesministeriums Wirtschaft, Energie und Tourismus ergab den durchschnittlichen Treibstoffpreis für Diesel im April 2025. Für die Berechnung der zusätzlich anfallenden Kosten ging das erkennende Gericht zugunsten der bP von einem Dieselfahrzeug mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 7 Litern auf 100 Kilometer aus. Demnach hätte bei Wahrnehmung auch des Termins beim AMS XXXX um 8:00 Uhr eine weitere Wegstrecke von 22 Kilometern zurückgelegt werden müssen. Bezugnehmend auf den 7 Liter-Verbrauch als auch auf den durchschnittlichen Dieselpreis im April 2025 hätte die bP Mehrkosten von € 2,33 gehabt. Aufgrund dieser Ausführungen geht die von der bP ins Treffen geführte Argumentation, dass sie wenig Benzin hatte, ins Leere.
Bezüglich der zeitlichen Möglichkeit, beide Termine wahrzunehmen ist auszuführen, dass die Wegstrecke von 24 Kilometern ( XXXX ) in 28 Minuten zurückzulegen ist. Selbst unter der Annahme, dass der Termin in Eferding nicht wie von der bB ausgeführt 10 Minuten, sondern 30 Minuten betragen hätte, wären der bP somit noch 2 Stunden nach Wels, die Parkplatzsuche und dergleichen zur Verfügung gestanden. Es wäre der bP Leichtens gewesen, beide Termine unter Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen als auch unter Berücksichtigung von Toilettengängen, Kaffeepausen und dergleichen, einzuhalten.
Bezüglich einer möglichen falschen Beauskunftung eines AMS-Mitarbeiters wird auf die rechtlichen Ausführungen zur Amtshaftung verwiesen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
Z 2 – Z 4 […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.
3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung in Zusammenhang mit der Jobbörse in Eferding war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).
Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).
Die bP hat im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung als Landarbeiter_in entstehen lassen würde. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre, Einwände gegen die Tätigkeit wurden von der bP nicht vorgebracht.
Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG 1977 zu erkennen (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei - umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht - offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).
Die bP hätte sich auf die ihr am 16.04.2025 angebotenen Stelle im Rahmen der Jobbörse beim AMS XXXX ordnungsgemäß bewerben müssen. Die bP hat jedoch am 23.04.2025 um 07:51 Uhr bei der bB gemeldet, dass sie „heute nicht zur Jobbörse kommen könne“. Erst bei einem weiteren Anruf um 8:26 teilte sie mit, dass sie eine Terminkollision mit einem anderen Vorstellungstermin bei einem Dienstgeber in Wels habe. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, handelte es sich dabei um den AMS-Termin in XXXX , welcher um 11.30 Uhr am selben Tag stattfand. Eine Bewerbung der bP sowie das vereinbarte Vorstellungsgespräch für die angebotene Stelle erfolgten daher nicht.
Die bP hätte also als ernsthaft an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person zum Bewerbungsgespräch der Jobbörse XXXX am 23.04.2025 um 08:00 Uhr erscheinen und sich als Landarbeiter_in bei der Firma XXXX bewerben müssen. Die bP nahm jedoch den Termin zum Bewerbungsgespräch nicht wahr und sagte erst kurz vor Beginn des Bewerbungstermins (Absage um 07:51 Uhr bei der bP; Bewerbungsgespräch um 08:00 Uhr beim AMS XXXX ab. Hier wurde keinerlei Interesse beim potentiellen Dienstgeber geweckt, da es zu keinem Bewerbungsschritt gekommen war.
Die oben beschriebene von der bP gewählte Vorgangsweise stellt eine Vereitelung im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dar.
Mit völligem Unterlassen der Bewerbungsschritte wird einem potentiellen Arbeitgeber signalisiert, dass man von vornherein nicht gewillt ist, sich um die angebotene Stelle zu bemühen.
Dass die Verweigerung eines Vorstellungstermins dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist notorisch; es liegt sohin der für den Ausspruch des Verlustes auf Arbeitslosengeld erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 2009/08/0264).
Die beschriebene Vorgangsweise, die Unterlassung der Teilnahme an der Jobbörse XXXX war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.
3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176).
Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen.
Die bP arbeitete vom 01.07.2025 bis 27.02.2026 bei der Fa. XXXX . Die Absage des Bewerbungsgespräches durch die bP erfolgte am 23.04.2025. Zwischen der Absage und der Aufnahme jenes Dienstverhältnisses liegen ungefähr 10 Wochen. Die Aufnahme der neuen Beschäftigung ist somit nicht innerhalb von 8 Wochen erfolgt. Überdies wurde das Beschäftigungsverhältnis bereits am 27.02.2026 wieder beendet und ist somit nicht als nachhaltig anzusehen. (vgl. VwGH Ro 2015/08/0026, BVwG vom 19.12.2024 W216 2289853-1).
Seit 14.03.2026 bezieht sie wieder Arbeitslosengeld beim AMS.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich einer eventuellen Falschbeauskunftung eines dem AMS zuzurechnenden Organs wird auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes verwiesen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP nicht zum Bewerbungsgespräch für die konkret angebotene Stelle erschienen ist, wurde von der bP nicht bestritten, da sie selbst die Terminabsage telefonisch beim AMS durchführte. Die bP nahm an der Jobbörse in XXXX nicht teil. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine weiteren Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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