progetti
G305 2344918-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2344918-1
G305 2344918-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2026
aufschiebende Wirkung - Entfall
G305 2344918-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und spricht serbisch auf muttersprachlichem Niveau.
Der Beschwerdeführer ist zu nicht festgestellten Zeitpunkten – zwischen XXXX und dem XXXX – immer wieder nach Österreich eingereist, um hier Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen.
Er war zu keiner Zeit an einer Privatanschrift mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und scheinen hier Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf. Demnach war er vom XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX (JA XXXX ) und scheint ab dem XXXX bis laufend eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX (JA XXXX ) bei ihm auf [ZMR-Abfrage].
Er ist ledig und hat keine eigenen oder an Kindesstatt angenommenen Kinder. Er ist nicht im Besitz eines Sparvermögens in nennenswerter Höhe; ebenso verfügt er im Bundesgebiet über keinen Immobilienbesitz. Er ist mit Schulden in Höhe von EUR 10.000,-- konfrontiert [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX z, S. 8 oben]. Er ist de facto mittellos.
Er weist im Bundesgebiet weder wirtschaftliche, noch soziale Anknüpfungspunkte auf.
Demnach hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und/oder nahe Angehörige. Er ist hier kein Mitglied in einem Verein und besucht keine im Bundesgebiet eingerichtete Universität oder Hochschule.
Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet erschöpft sich darin, dass er hier, gemeinsam mit anderen Personen dem Suchtgifthandel nachging, um sich auf diese Weise Einkünfte zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu verschaffen.
Wegen der von ihm im Bereich der Suchtgiftdelinquenz verübten Straftaten wurde er am XXXX von Beamten der LPD Niederösterreich festgenommen, zur Anzeige gebracht und am XXXX in die JA XXXX überstellt.
Noch am selben Tag erließ das BFA einen Festnaheauftrag wider ihn, welcher mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Strafhaft an die Justizanstalt übermittelt wurde.
Im Bundesgebiet liegt gegen den BF eine strafgerichtliche Verurteilung vor. Demnach wurde er mit Urteil des XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) zur GZ: XXXX gemeinsam mit seinem Komplizen, einem serbischen und kroatischen Doppelstaatsangehörigen, schuldig erkannt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen. Der BF und sein Komplize, der am XXXX in Belgrad (Serbien) geborene XXXX (F M) wurden schuld erkannt, es haben in XXXX
A./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die auf die gewinnbringende Überlassung großer Mengen Suchtgift ausgerichtet ist und der zumindest der BF, F M und der unbekannte Täter „THC“ angehören,
I./der BF seit zumindest XXXX bis XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,5% Acetylcodein, 7,8% Heroin und 0,2% Monotacetylmorphin) und Kokain (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 76,42% Cocain), in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen bzw. zu Punkt b./2./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB) und zwar
a./ XXXX
1. / von XXXX . bis XXXX 6 Gramm Kokain um EUR 50.- pro Gramm;
2. / am XXXX 10 Gramm Kokain um EUR 500,-;
b./ XXXX
1. / im XXXX 0,5 Gramm Kokain und 1 Gramm Heroin;
2. / am XXXX eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain und Heroin, wobei es wegen Einschreitens der Kriminalbeamten zu keiner Übergabe kam;
c XXXX am XXXX 0,2 Gramm Kokain um EUR 20,-;
d./ am XXXX an den unbekannten „Abnehmer mit Bart“ 10 Gramm Heroin;
e./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an
1. / „Dicke“ 3 Gramm Heroin um EUR 40,-;
3. / „Zigeuner“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;
4. / „Kombifahrer“ 20 Gramm Heroin;
5. / „Abnehmer mit Bart“ 27 Gramm Heroin um EUR 400,-;
6. / „E-Scooter“ 5 Gramm Heroin um EUR 80.-;
7. / „Baustellenarbeiter“ 20 Gramm Heroin;
8. / „Kleiner“ 10 Gramm Heroin um EUR 150,-;
9. / „Afghane“ 15 Gramm Heroin um EUR 240,-;
10. / „Zwei Frauen“ 6 Gramm Heroin um EUR 100,-;
11. / „Kleiner“ 9 Gramm Heroin um EUR 140,-;
f./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an
1. / „Frau vom Afghane“ 3 Gramm Heroin um EUR 60,-;
2. / „Tattoofrau“ 10 Gramm Heroin um EUR 140,-;
3. / „BMW-Fahrer Türke“ eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift um EUR 45,-;
5. / „Kleiner“ 25 Gramm Heroin;
6. / einem unbekannten Abnehmer 10 Gramm Heroin um EUR 710,-;
7. / „Alte Frau“ 2 Gramm Heroin;
8. / „E-Scooter“, „Zwei Frauen“ sowie „Frau“ jeweils eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin;
g./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an
1. / „Alte Frau und Zweite Alte“ 26 Gramm Heroin um EUR 300,-;
2. / „Zweite Alte“ 20 Gramm Heroin um EUR 320;
3. / „Frau von gestern“ 17 Gramm Heroin um EUR 240,-;
4. / „Hässlicher Kleiner“ 10 Gramm Heroin;
5. / „Kleiner“ 18 Gramm Heroin;
7. / „Unbekannter Abnehmer“ 2 Gramm Heroin um EUR 40,-;
8. / „Baustellenarbeiter“ 5 Gramm Heroin;
9. / „Kombifahrer“ 35 Gramm Heroin um EUR 560,-;
10. / „Zigeuner“ 5 Gramm Heroin;
h./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an
1. / „Penner“ 30 Gramm Heroin um EUR 450,-;
2. / „Mercedesfahrer“ 5 Gramm Heroin;
3. / „E-Scooter“ 5 Gramm Heroin um EUR 80.-;
4. / „Kleiner“ 17 Gramm Heroin um EUR 260,-;
5. / „Abnehmer mit Bart“ 15 Gramm Heroin um EUR 250,-;
6. / „Baustellenarbeiter“ 6 Gramm Heroin um EUR 100,-;
7. / „Hässlicher Abnehmer“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;
8. / „Frau“ 7 Gramm Heroin um EUR 80.-;
i./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an
1. / „Schwabo“ 5 Gramm Heroin um EUR 100,-;
2. / „Baustellenarbeiter“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;
3. / „Kleiner“ 15 Gramm Heroin um EUR 230,-;
4. / „Hässlicher Abnehmer“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;
5. / „Frau“ 5 Gramm Heroin um EUR 70,-;
6. / „Doktor“ 15 Gramm Heroin;
7. / „Mali“ 25 Gramm Heroin um EUR 350,-;
8. / „Murat“ 22 Gramm Heroin um EUR 325,-;
j./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an
1. / „Unbekannter Abnehmer“ 2 Gramm Kokain;
3. / „Schwabo“ 5 Gramm Heroin;
4. / „Abnehmer mit Bart“ 15 Gramm Heroin um EUR 210,-;
5. / „Bruder von hässlichem Abnehmer“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;
etc.
Der BF wurde schuldig erkannt des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG, weiters des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften.
Der BF wurde hiefür vom LG für Strafsachen Wien mit einer (unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren belegt, während sein Komplize, F M, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren ausfasste.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht im Fall des Beschwerdeführers dessen reumütiges Geständnis, die teilweise Sicherstellung und des Geldes, den teilweisen Versuch als mildernd, als erschwerend hingegen sechs einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die wiederholten Angriffe, die doppelte Qualifikation und die Einreise ins Bundesgebiet ausschließlich zum Zweck der Tatbegehung.
Gegen den BF liegen in dessen Herkunftsstaat Serbien insgesamt sieben Vorstrafen vor, wovon sechs einschlägig sind. So wurde er insgesamt vier Mal wegen Diebstahls bzw. schweren Diebstahls verurteilt.
Vom Obergericht XXXX wurde er zur Zl. XXXX vom XXXX wegen der unbefugten Herstellung und des Inverkehrsetzens von Suchtmitteln zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Grundgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen unbefugten Besitzes von Suchtmitteln, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 8 Mitte].
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1, 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere auf Grund der evidenten Gefahr, dass er neuerlich auf freiem Fuße strafbare Handlungen begehen würde, sei seine sofortige Ausreise daher erforderlich. Es sei in seinem Fall auch die Z 1 leg. cit. erfüllt. Seine Mittellosigkeit lasse befürchten, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Er verfüge auch über keinen Versicherungsschutz im Bundesgebiet. Zudem habe er keinen Aufenthaltstitel für den Schengeraum bzw. ein arbeitsrechtliches Dokument. Auf eine Unterstützung durch in Österreich legal aufhältige Personen habe er keinen Anspruch.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2026 zugestellten Bescheid brachte dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung via E-Mail am XXXX .2026 um 12:33 Uhr eine Beschwerde ein, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erging unter Hinweis auf allgemeine Judikaturhinweise das Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der in der Beschwerde enthaltenen Erklärungen ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen.
Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere auf Grund der evidenten Gefahr, dass er neuerlich auf freiem Fuße strafbare Handlungen begehen würde, sei seine sofortige Ausreise daher erforderlich. Es sei in seinem Fall auch die Z 1 leg. cit. erfüllt.
Es ist Tatsache, dass der BF mit seinem strafrechtlich relevanten verhalten massiv Grundinteressen der Gesellschaft verletzt hat. Er ist ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet gekommen, um hier einen schwunghaften Suchtgifthandel aufzuiehen, um sich damit eine Einkommensquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen. Er verfügt weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über einen Immobilienbesitz. Seine Mittellosigkeit und die schon in der Vergangenheit gezeigte Neigung zum Suchtgifthandel (er wurde mehrmals in Serbien einschlägig zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt) erhöhen die Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz erheblich. Die von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, erweisen sich als valide.
Die in der Beschwerde enthaltenen, allgemeinen und pauschalen Ausführungen des BF zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermögen die Ausführungen der belangten Behörde, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar argumentieren, nicht zu erschüttern.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung der belangten Behörde dem erkennenden Gericht ausreichend, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG; vielmehr hat er eine Möglichkeit, im Herkunftsstaat rasch eine Unterkunft zu finden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.