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I419 2290929-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2290929-1
I419 2290929-1Tribunale amministrativo federale8 giu 2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
I419 2290929-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX XXXX XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2024, Zl. XXXX XXXX XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III). Den Bescheid erließ es mit der Zahl („IFA-Zahl/Verfahrenszahl“) „ XXXX “.
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde (die als IFA-Zahl des Bescheides „ XXXX “ anführt, die dem Beschwerdeführer zugeordnete), in der vorgebracht wird, der aus XXXX bei XXXX stammende Beschwerdeführer arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, der von 2018 bis 2023 in der Türkei gelebt habe, hätte sich danach am 22.05.2023 bei der Rekrutierungsstelle in XXXX melden sollen, was er nicht getan, sondern Syrien illegal verlassen und sich so dem verpflichtenden Wehrdienst für das Regime entzogen habe. Daher werde ihm, auch weil er im Ausland Asyl beantragt habe, vom Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zudem fürchte er, da er sich durch die Ausreise auch dem Selbstverteidigungsdienst der Kurden entzogen habe, auch von dieser Seite als oppositionell wahrgenommen zu werden.
3. Nach Eingang der Beschwerde erließ das BFA am 19.04.2024 einen Berichtigungsbescheid mit dem Inhalt, dass die Zahl „ XXXX “ zu lauten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Anfang 20, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Sunnit. Außer seiner Muttersprache Arabisch spricht er nach eigenen Angaben auch Türkisch. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX ) im Unterbezirk XXXX geboren, etwa 8 km von der türkischen Grenze und 10 km von der Innenstadt von XXXX entfernt im Norden der Provinz XXXX . Dort wuchs er als eines von acht Geschwistern bei den Eltern auf, besuchte vier Jahre die Grundschule und war anschließend als Hilfsarbeiter beschäftigt. Berufserfahrung hat er auch als Elektriker sowie als Arbeiter im Gast- und im Transportgewerbe erworben.
Seine Identität steht fest. Behauptetermaßen heiratete er Anfang April 2023 eine etwas ältere, aus derselben Provinz stammende Landsfrau. Nachdem einer seiner Brüder Ende 2021 nach Österreich gelangt war und Asylstatus erhalten hatte, verließ im ersten Halbjahr 2023 auch der Beschwerdeführer Syrien, zog – behauptetermaßen zum zweiten Mal – in die Türkei und gelangte von dort illegal nach Griechenland, wo er aufgegriffen wurde, sowie im Juli ebenso Ungarn und Österreich, wo er am 05.07.2023 in der Grenzgemeinde sogleich internationalen Schutz beantragte. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers halten sich in Deutschland bzw. der Türkei auf, in Österreich außer dem vorausgereisten Bruder auch eine Schwester im Alter von Mitte 20 mit zwei Kindern und ihrem Gatten, der seit 2022 Asylstatus innehat, weshalb sie und die Kinder abgeleiteten Asylstatus zuerkannt bekamen. Hinweise auf Abhängigkeiten vom oder zum Beschwerdeführer liegen nicht vor.
Im Herkunftsland leben weiterhin die Eltern des Beschwerdeführers mit etwa Ende 40 und Anfang 50 in XXXX im Haus der Familie, vier Schwestern vom Mittelschulalter bis Mitte 20 sowie behauptetermaßen seine Gattin.
Der Beschwerdeführer ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig. Er war ab Jänner 2024 wiederholt geringfügig beschäftigt, vollversichert 2025 für 3,5 Monate und ebenso im Februar 2026 für 17 Tage.
1. 2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien mit Stand 17.07.2023 zitiert. Aus diesem ergibt sich, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers schon damals nicht unter der Herrschaft des Regimes Assad sondern der kurdischen SDF stand. Das BFA zitierte: „Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In XXXX und XXXX tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander […] (DIS 6.2022).“
Derzeit steht ein 28.02.2026 erschienenes Länderinformationsblatt zur Verfügung, das beinhaltet, dass dieses Gebiet unverändert nicht unter der Herrschaft des (ehemaligen) Regimes Assad steht. Im Kapitel „Politische Lage“ heißt es:
„Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. […] Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). […] HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).“ […]
„Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. […] (ICG 20.1.2026) Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).“
1.3. 1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er beherrsche Arabisch in Wort und Schrift, habe sich 2018 zur Ausreise entschlossen und sei damals für vier Jahre in die Türkei gezogen (demnach bis 2022), danach aber nur einen Monat in Syrien gewesen, bevor er sich nach Österreich aufgemacht habe, um hier zu seinem Bruder zu gelangen. In Syrien herrsche Krieg. Es gebe weder Zukunft noch Sicherheit oder Arbeit. Im Fall der Rückkehr hätte er Angst vor der Zukunft und der Armut. Mit Sanktionen habe er nicht zu rechnen.
1.3. 2 Gut acht Monate später brachte er beim BFA vor, er sei von März bis Mai oder Juni 2023 in Syrien gewesen. Dort könne er nicht leben, weil er sonst den Wehrdienst leisten müsse. Er wolle keine Waffen tragen und weder töten noch getötet werden. Auch wenn er sich freikaufen sollte, würde man ihn „vielleicht trotzdem rekrutieren“. Weil er den Wehrdienst nicht geleistet habe, hätte sein Vater im Mai 2023 ein Schreiben des Dorfvorstandes erhalten, wonach der Beschwerdeführer zur Rekrutierungsstelle müsse. Den Inhalt kenne er nicht, weil er nicht lesen könne. Der Vater habe es ihm eingescannt geschickt. Im Fall einer Rückkehr würde er „zum Tod zurückkehren“.
1.3. 3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im März 2023 von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden und habe am 01.04.2023 in XXXX geheiratet. XXXX stehe unter Kontrolle des Regimes; zwar zeige die „UA Live Map“ den Ort als unter SDF-Kontrolle stehend an, aus den Angaben der Seite gehe jedoch hervor, dass deren Betreiber „nicht den Anspruch“ erhebe, dass die Gebietskontrolle „komplett treffsicher“ zu 100 % abgebildet sei, was sich aus dem Hinweis „All events and areas of control on the map are geolocated approximately“ ergäbe.
Außerdem fürchte der Beschwerdeführer Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die SDF, weil er sich dem Selbstverteidigungsdienst der Kurden durch seine Ausreise entzogen habe, was zu einer oppositionellen Wahrnehmung führe.
1.3. 4 Bereits dem in der Beschwerde zitierten Länderinformationsblatt vom 17.07.2023 ist zu entnehmen: Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. […] (DIS 6.2022)
Das entspricht dem vom BFA unter „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Festgestellten (AS 72), wo es weiter heißt, nach dem Gesetz werde dort jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022).
Daran hat sich im Länderinformationsblatt von 2026 nichts geändert: Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. […] (DIS 6.2024)
1.3. 5 Der Beschwerdeführer hat, wie bereits das BFA feststellte, keine Verfolgung aus einem der Gründe der GFK glaubhaft gemacht, also keine aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung. Eine solche ergibt sich, wie das BFA weiter feststellte, auch nicht aus anderen Umständen.
1.3. 6 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach XXXX im Unterbezirk XXXX – wie sie z. B. von der Türkei nach XXXX über den Grenzübergang XXXX / XXXX und weiter nach XXXX erfolgen kann – eine Rekrutierung durch Truppen der früheren Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad oder eine Verfolgung droht, weil er den Dienst in deren Truppen nicht geleistet hat.
1.3. 7 Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. Er hält sich nicht aufgrund einer solchen drohenden Verfolgung außerhalb des Herkunftsstaates auf.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die fortdauernde Abwesenheit der Streitkräfte des (früheren) Regimes im genannten Gebiet von XXXX anhand der Daten des Carter Center und von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt. Daraufhin erwies sich die Erörterung in einer Verhandlung als nicht erforderlich.
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers war keine genauere Feststellung zu treffen, weil dieser erstbefragt angegeben hat, er beherrsche Arabisch in Wort und Schrift, wofür die dabei genannten vier Jahre Grundschule sprechen (AS 3 f), beim BFA dann aber, er könne nicht lesen (AS 26).
Ob und wann der Beschwerdeführer sich bereits einmal ab 2018 in der Türkei aufhielt, steht nicht fest, da er erstbefragt angegeben hat, er wäre damals vier Jahre geblieben – also bis 2022 – und sei dann für einen Monat nach Syrien zurückgekehrt (AS 7), während er beim BFA angab, er sei von 2018 bis März 2023 in der Türkei gewesen und anschließend bis Mai oder Juni 2023 in Syrien. Zum Zeitpunkt des Verlassens Syriens 2023 war keine nähere Feststellung zu treffen, weil sich aus den vagen Angaben und dem Aufgriff des Beschwerdeführers in Griechenland am 22.06.2023 nur ergibt, dass dieser im ersten Halbjahr ausreiste.
Zur behaupteten Ehe waren keine weiteren Feststellungen zu treffen, weil der Beschwerdeführer erstbefragt (AS 5) das Alter der angeblichen Gattin übereinstimmend mit seinem und damit im Widerspruch zu deren Geburtsdatum in den später vorgelegten Urkundenkopien (AS 35, 39) angegeben hat.
Die Feststellungen in 1.2 wurden jeweils dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf die beim BFA angebotene Möglichkeit, zum Länderinformationsblatt Stellung zu nehmen, verzichtete der Beschwerdeführer (AS 27). In der Beschwerde wird aus dem vom BFA verwendeten Länderinformationsblatt und einem Themendossier von 25.10.2023 zitiert und auf eine Kartendarstellung der Herrschaftsgebiete aus in einem Artikel vom Jänner 2022 verwiesen. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die unveränderte Passierbarkeit der Grenze aus der Türkei kommend wie im Bescheid angeführt (AS 169) – unter anderem bei XXXX / XXXX – bestätigt laufend das UNHCR-Regional flash update (zuletzt www.unhcr.org/media/syria-situation-regional-flash-update-70 von 27.03.2026).
2.3. 1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält.
2.3. 2 Zutreffend zeigt bereits das BFA auf (AS 67, 70, 98), dass sich die Heimatregion des Beschwerdeführers nicht in der Hand des (früheren) Regimes befindet und dieses dort keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer hat, sowie ferner, dass es möglich ist, dorthin ohne einen solchen Zugriff über die Grenzen zur Türkei einzureisen (AS 169). Das ist den Feststellungen zufolge unverändert der Fall.
2.3. 3 Dem BFA ist beizupflichten (AS 176 f), dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, zumal er in seiner 2023 im Herkunftsland verbrachten Aufenthaltszeit keine Probleme mit den Behörden hatte, den angeblichen Fluchtgrund nach mehr als acht Monaten erstmals beim BFA erwähnte und auch die Möglichkeit, früher Asyl zu beantragen (etwa bei der Anhaltung in Griechenland) ungenutzt ließ. Ferner zeigt das BFA auch auf (AS 177), dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er, anders als festgestellt, aus einem Gebiet gekommen wäre, wo das Regime Zugriff auf ihn gehabt hätte, als Alternative zur Wehrdienstverweigerung die Möglichkeit gehabt haben würde, eine Befreiungsgebühr zu entrichten.
2.3. 4 Es ist daher nachvollziehbar, dass das BFA aus all dem schließt (AS 48), dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festzustellen ist, und auch keine im Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ihm drohende Verfolgung.
Zumal sich wie schon im Verfahren beim BFA auch keine solche Wahrscheinlichkeit aus sonstigen Umständen ergibt, insbesondere aus den Feststellungen auch betreffend die kurdischen Kräfte, war festzustellen, dass er sie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und sich aus keinem solchen Grund außerhalb Syriens aufhält.
2.3. 5 Die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung erweisen sich somit als richtig, weshalb sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt, zumal auch die Beschwerde keine Zweifel an dieser weckt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3. 2 Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausreise ohne Antritt des Wehrdienstes in der Syrischen Arabischen Armee oder kurdische Kräfte wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung droht ihm den Feststellungen nach auch weiterhin nicht, aber auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aus einem anderen der genannten Gründe. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN)
3. 3 Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt. Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Dem Beschwerdeführer wäre eine hypothetische Rückkehr in die Herkunftsregion – konkret XXXX im Unterbezirk XXXX – ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich.
3. 4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 10.09.2025, Ra 2024/19/0452, Rz. 17, mwN) Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, Rz. 35, mwN)
3. 5 Die Strafe für Wehrdienstverweigerer besteht den Feststellungen zufolge in den Gebieten der DAANES in der Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat. Dies ist keine völlig unverhältnismäßige Sanktion. Anhaltspunkte dafür, dass im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften völkerrechtswidrige oder sonst menschenrechtlich bedenkliche Handlungen ausgeführt werden müssten, sind in den Feststellungen nicht enthalten.
Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, zudem bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die – dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35 f, mwN)
3. 6 Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers liegt demnach auch nicht im Hinblick auf den altersgemäß hypothetisch noch abzuleistenden Wehrdienst bei den kurdischen Streitkräften vor. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Demnach hat das BFA den Antrag zu Recht betreffend den Status des Asylberechtigten abgewiesen. Somit er-weist sich die Beschwerde als unbegründet und daher abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist weiterhin die gebotene Aktualität auf. Im Gegensatz zu anderen Landesteilen war vorliegend auch bereits zur Zeit des Verfahrens beim BFA das frühere Regime in der Herkunftsregion nicht an der Macht (anders als bei VwGH 22.09.2025, Ra 2025/18/0115). Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um eindeutige Fälle in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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