Bundesverwaltungsgericht W282 2321433-1

W282 2321433-1Tribunale amministrativo federale3 giu 2026

Regest

Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Eventualantrag Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung mündliche Verhandlung Revision zulässig Säumnisbeschwerde Sicherheit Unionsrecht unzuständige Behörde Unzuständigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Weiterleitung Zurückweisung Zuständigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W282 2321433-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W282.2321433.1.00

Spruch

W282 2321433-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die SUNDER-PLASSMANN LOIBNER PARTNER Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Verfahren zur XXXX betreffend eines Eventualantrags auf Zustellung einer Erledigung im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zur Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises gemäß § 134a Abs. 5 Luftfahrtgesetz:

A)

I. In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird der der an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Verfahren zur XXXX gerichtete Eventualantrag des Säumnisbeschwerdeführers vom 09.09.2024, ihm „in eventu die negative „Mitteilung“ bzw. den negativen Bescheid, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden wurde, zustellen“, mangels Zuständigkeit des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

II. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG wird der Verwaltungsakt der Behörde Austrian Airlines AG zuständigkeitshalber weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststelllungen und Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Karenzierung mehrere Jahre bei einer Fluglinie als Flugbegleiter tätig, weshalb er sich in periodischen Abständen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a LFG unterziehen musste. Im April 2024 fiel eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erstmals negativ aus, wovon der Beschwerdeführer durch eine E-Mail seiner Arbeitgeberin, die Austrian Airlines AG, erfuhr.

2. Der Beschwerdeführer richtete in der Folge eine Anfrage an die belangte Behörde, die ihm mitteilte, dass sich im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung Anhaltspunkte für „staats-schutzrelevante Sachverhalte“ ergeben hätten. Eine weitere Nachfrage durch den Beschwerdeführer blieb unbeantwortet. Am 10.06.2024 nahm der Beschwerdeführer nach zuvor gestelltem Antrag Akteneinsicht. Im Akt seien neben „staatsschutzrelevanten Sachverhalte“ auch „sicherheitspolizeiliche Bedenken“ angeführt gewesen, ohne dass jedoch nähere Details ersichtlich gewesen seien. Auf Nachfrage teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Akt vollständig sei und der belangten Behörde detailliertere Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden nicht übermittelt worden seien.

3. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, welches ihm am 15.07.2024 mitteilte, dass die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen der belangten Behörde obliege und das Bundesministerium für Inneres an diesen lediglich gemäß § 140d LFG mitwirke. Das Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, legte dem Beschwerdeführer aber offen, aus welchen Gründen es der belangten Behörden Bedenken mitteilte.

4. Mit Antrag vom 05.08.2024, bei der belangten Behörde am 08.08.2024 eingelangt, legte der Beschwerdeführer umfassend dar, weshalb die Bedenken aus seiner Sicht unbegründet seien. Er beantragte, die belangte Behörde möge feststellen, dass die durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung als bestanden gilt. Die belangte Behörde legte im Anschluss daran in einem Parteiengehör dem Beschwerdeführer unter anderem dar, dass ihm keine Parteistellung zukommen dürfte.

5. Mit Stellungnahme vom 09.09.2024, bei der belangten Behörde am 11.09.2024 eingelangt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm auch aus verfassungsrechtlichen Gründen Partei-stellung zukommen müsse. Er stellte erneut den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass die durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung als bestanden gilt. Weiters stelle er den hier im Säumniswege zu erledigenden Eventualantrag, die belangte Behörde möge „b) ihm die negative „Mitteilung“ bzw. den negativen Bescheid, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden wurde, zustellen.“

6. Den Primärantrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2024 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX als unzulässig zurück. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm aus verfassungsrechtlichen Gründen Parteistellung im Verfahren über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zukommen müsse. Der Beschwerdeführer beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass das Bundes-verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, den angefochtenen Bescheid aufhebt und dem Beschwerdeführer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zuerkennt und in weiterer Folge die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Beschwerdeführers als bestanden wertet, in eventu den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweist.

7. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die in Punkt 6. bezeichnete Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.03.2025 zur GZ. W606 2303835-1/2E als unbegründet ab und führte darin begründend aus, dass die belangte Behörde mit dem dort angefochtenen Bescheid nur den Hauptantrag vom 08.08.2024 zurückgewiesen habe, jedoch über den Eventualantrag zur lit. b) in der Stellungnahme 09.09.2024 nicht abgesprochen habe; dieser sei nach wie vor unerledigt. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, da dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens gem. § 134a LFG kein Antragsrecht zukomme, diese komme ex-lege nur dem Luftfahrtunternehmen zu, dass den Flugbesatzungsausweis auszustellen habe. Die Frage des Antragsrechts sei aber von der Frage der Parteistellung strikt zu trennen; über diese sei jedoch von der belangen Behörde im Wege des Eventualantrags vom 09.09.2025 nicht entschieden worden, dieser Antrag sei nach wie vor unerledigt.

8. Aufgrund weiterer Untätigkeit der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner anwaltlichen Vertretung am 07.05.2025 bei der belangten Behörde (einlangend ebendort am 13.05.2025) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG samt eines Antrags auf Verfahrenshilfe ein. Die belangte Behörde erließ innerhalb der ihr gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten dreimonatigen Nachfrist weder den eventualbeantragten Bescheid hinsichtlich der Parteistellung des Beschwerdeführers, noch kam sie dem damit verbundenen Antrag auf Zustellung der „Mitteilung“ über die nicht bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung faktisch nach. Auch über den mit der Säumnisbeschwerde verbundenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschied die belangte Behörde bislang nicht. Konkret wurden in der Säumnisbeschwerde die Begehren gestellt,

„das Bundesverwaltungsgericht möge

a) über die Anträge des Beschwerdeführers vom 05.08.2024 und 09.09.2024 auf Zustellung der negativen „Mitteilung“ bzw. des negativen Bescheides, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden wurde, und die damit einhergehende Parteistellung des Antragstellers im Verfahren hinsichtlich der Ausstellung einer Bestätigung der bestandenen Zuverlässigkeitsüberprüfung selbst entscheiden und

b) gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“

9. Die Säumnisbeschwerde wurde von der belangten Behörde – nachdem diese die dreimonatige Frist für die Nachholung des Bescheides verstreichen ließ – unter Anschluss der Verwaltungsakten am 13.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vor dem BVwG zur ggst. GZ. W282 2321433-2 protokolliert, diese wurde bewilligt; das Verfahren über die Säumnisbeschwerde selbst wurde zur GZ. W282 2321433-1 protokolliert.

10. Soweit es auf Ebene des Sachverhalts in Zusammenhang mit der erhobenen Säumnisbeschwerde relevant ist, ist festzustellen, dass die belangte Behörde an der binnen der Frist des § 73 AVG unterbliebenen Erledigung des Eventualantrags des Beschwerdeführers vom 09.09.2024 das überwiegende Verschulden trägt.

11. Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 schränkte der Rechtsvertreter des Säumnisbeschwerdeführers die in der Säumnisbeschwerde gestellten Anträge insoweit ein, dass das Verwaltungsgericht nunmehr nur (noch) über den unerledigten Eventualantrag vom 09.09.2024, gerichtet auf die Feststellung der Parteistellung des Beschwerdeführers und die Zustellung der „Mitteilung“ über die nicht bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung, entscheiden möge.

12. Am 07.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer samt seiner Rechtsvertretung sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden überwiegend Rechtsfragen im Hinblick auf eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit jener Wortfolgen in § 134a Abs. 5 LFG erörtert, die durch die Novelle BGBl. I 151/2021 in diese Bestimmung eingefügt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus vorgelegten, Verwaltungsakt sowie den hg. zu W606 2303835-1 protokollierten Verfahren, das ebenfalls den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem in diesem Verfahren ergangenen Bescheid vom XXXX 2024 betraf, in dem jedoch wie festgestellt, der Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2025 unerledigt blieb.

Dass der belangte Behörde das überwiegende Verschulden an der Verzögerung der Antragserledigung zuzuschreiben ist, war aufgrund ihrer Untätigkeit festzustellen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der im Verfahren W606 2303835-1 erkennende Richter inm dortigen Erkenntnis explizit darauf hinwies, dass der in Rede stehende Eventualantrag noch (immer) unerledigt ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde selbst nicht vorbringt, dass sie kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Entscheidung über den Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2024 treffe. Vielmehr merkt die belangte Behörde, nachdem sie u.a. den ggst. Verwaltungsakt samt Säumnisbeschwerde ohne nähere Begründung erst zwei Monate nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist des § 16 VwGVG dem BVwG vorgelegt hat, hierzu an, die Erlassung eines Bescheides zum Abspruch über diesen Antrag sei (auch) innerhalb der dreimonatigen Nachfrist „aus Versehen“ unterblieben. Angesichts dieser Einlassung der belangten Behörde (siehe oben) ist von einem Unterbleiben einer fristgerechten Entscheidung über diesen Antrag aufgrund von Nachlässigkeit der belangten Behörde auszugehen. Somit war festzustellen, dass die belangte Behörde das überwiegende Verschulden am Unterbleiben der fristgerechten Erledigung des Eventualantrags des Beschwerdeführers trägt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im LFG fallbezogen keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

§ 8 VwGVG lautet wie folgt:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

§ 73 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. [..]“

Nach § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG weiters ein Begehren zu enthalten, als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde, und ferner ist „glaubhaft“ zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist.

Gegenständlich ergibt sich die Säumnis der belangten Behörde bereits aus dem Vorverfahren vor dem BVwG zur GZ. W606 2303835-1, in dem begründend ausgeführt wird, dass die Frage der Parteistellung und Zuständigkeit letztlich in jener Erledigung zu klären sein wird, die über den nun hier spruchgegenständlichen Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2024 zu ergehen hat. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses W606 2303835-1/2E war die Entscheidungspflicht des § 73 AVG über diesen Antrag bereits abgelaufen, zumal die belangte Behörde im Bescheid vom XXXX 2024, Zl XXXX , der Beschwerdegegenstand im genannten Verfahren der Gerichtabteilung W606 war, zweifelsfrei nicht erledigt wurde. Zum Zeitpunkt der Erhebung der ggst. Säumnisbeschwerde mit 07.05.2025 war daher jedenfalls die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 AVG hinsichtlich des unerledigten Eventualantrags des Beschwerdeführers vom 09.09.02024 bereits verstrichen.

Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitskriteriums des überwiegenden Verschuldens der im Säumniswege belangten Behörde ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach die belangte Behörde, nachdem sie auch die dreimonatige Nachholfrist gemäß § 16 VwGVG ungenutzt verstreichen ließ, den Verwaltungsakt ohne nähere Begründung, warum sie an der Verfahrensverzögerung kein überwiegendes Verschulden treffe, dem BVwG vorlegte. Da die Erledigung des ggst. Eventualantrags per-se jedenfalls keine hohe Komplexität aufweist oder großen Aufwand mit sich bringt, ist vor diesem Hintergrund und mangels eines gegenteiligen Vorbringen der belangten Behörde davon auszugehen, dass diese das überwiegende Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Eventualantags des Beschwerdefühers vom 09.09.2024 trägt.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher dem Grunde nach i.S.d §§ 8, 9 Abs. 5 und 16 VwGVG als zulässig und berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat sohin den Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2024 an der belangten Behörde statt zu erledigen.

3.3. Zur Sache des Ausgangsrechtsstreites

Der konkrete Ausgangsrechtsstreit dreht sich um die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 134a LFG Parteistellung bzw. darum welche Behörde ein hoheitliches Verfahren über die Ausstellung bzw. die Verweigerung der Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises i.S.d. Bestimmung zu führen hat, dies insbesondere im Kontext einer nicht bestandenen Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Der Gesetzestext des § 134a LFG normiert nichts Konkretes über die Frage der Parteistellung einer in einem solchen Verfahren überprüften Person, weshalb die Auslegung im Wege des § 8 AVG iVm § 134a LFG zu beurteilen ist. Das Nichtbestehen einer zur Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 134 LFG greift insoweit erheblich in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre einer Person ein, da es dem Luftfahrtunternehmen iSd § 134a Abs. 3 LFG untersagt ist, einer Person einen Flugbesatzungsausweis gem. Abs. 4 leg. cit. auszustellen, wenn das (gemäß § 1 Z 9 BMG nunmehr) Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI), spätestens zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.

3.3. 1 Zur bezughabenden derzeitigen und historischen materiellen nationalen Rechtslage:

§ 134a LFG idgF lautet wie folgt:

„Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt

§ 134a. (1) Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.

(2) Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Abs. 2 unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.

(5) Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterzogen haben. Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung, ob einer Person ein Flugbesatzungsausweis ausgestellt werden soll, obliegt ausschließlich dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises.

(6) Für alle nicht von den Abs. 1 und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.

(7) Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140d übermittelt wird, dass

1. die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder

2. gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, oder

3. gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, oder

4. die Person keine identitätsbezeugenden Originaldokumente des Staates vorgelegt hat, deren Staatsangehörigkeit sie nach eigenen Angaben besitzt, oder

5. die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder

6. die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizei-gesetz 2005 – FPG, BGBl. Nr. 100/2005, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.

Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.

(8) Liegt für eine Person eine gültige Prüfbescheinigung nach erfolgter Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 f des Militärbefugnisgesetzes – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, vor, oder hat sich die Person einer Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, unterzogen, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung bis zur erforderlichen Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Abs. 10) erfüllt.

(9) Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.

(10) Unbeschadet der Übergangsbestimmung des Punktes 11.1.12. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583, ABl. Nr. L 208 vom 1.7.2020 S. 43, gelten Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Tätigkeiten gemäß Punkt 11.1.2. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen, ABl. Nr. L 246 vom 26.9.2019 S. 15, mit Ausnahme jener von diesem Punkt erfassten Tätigkeiten, für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem LSG 2011 erforderlich ist, ab dem 31. Dezember 2021 als normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die spätestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Alle anderen ab dem 31. Dezember 2021 durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 und sind jährlich zu wiederholen. Anlässlich der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die personenbezogenen Daten und die Zustimmungserklärung jedenfalls vier Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitrahmens dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.“

§ 134a LFG idF BGBl. I Nr. 108/2013 (vor der Novelle BGBl. I Nr. 151/2021, „aF“) lautete wie folgt:

„Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt

§ 134a. (1) Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen.

(2) Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 unterzogen hat. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.

(3) Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen haben. Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein unabhängiger Validierer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 darf für die Durchführung der Validierungen nur Personen einsetzen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen haben und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bestehen. Abs. 1 zweiter bis vierter und letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Liegt für eine Person eine gültige Prüfbescheinigung nach erfolgter Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 f des Militärbefugnisgesetzes – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000 , vor, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß den Abs. 1 und 3 erfüllt.“

Die §§ 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt getroffen werden (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011) StF: BGBl. I Nr. 111/2010 idgF lauten wie folgt:

Nationales Sicherheitsprogramm

§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.

(2) Die Gewährleistung der Standards der Maßnahmen und deren Durchführung, die sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, dem nationalen Sicherheitsprogramm und bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben, obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen.

(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Abs. 1 ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören.

Sicherheitsprogramme

§ 2. (1) Das vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende, für den Betrieb eines Zivilflugplatzes erforderliche Programm für die Flughafensicherheit ist auf Antrag vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm gemäß § 1 diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.

(2) Das von jedem Luftfahrtunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.

(3) Das von Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht. Unternehmen, deren Sicherheitsprogramm genehmigt wurde und die insoweit als reglementierte Beauftragte gelten, können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet unter Angabe der Unternehmensbezeichnung und des Sitzes des jeweiligen Unternehmens bekannt gegeben werden.

(4) Soweit zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen oder auf Grund der in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, die nicht im LFG geregelt ist, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt wurden. Die Eignung ist nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.

(5) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Programme sind ohne unnötigen Aufschub nach dem Inkrafttreten und jeder Änderung des nationalen Sicherheitsprogramms den nach den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden vorzulegen.

(6) Die Genehmigung eines Sicherheitsprogrammes ist im Falle des Abs. 1 vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle des Abs. 2 oder 3 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre. Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 bis 3 können insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, als dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen erforderlich ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 bis 3 Verpflichteten und die bekannten Versender im Sinne des Art. 3 Abs. 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dürfen für Durchsuchungen sowie als Sicherheitsbeauftragte nur Personen heranziehen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) unterzogen haben. Diese hat auf Ersuchen eines gemäß Abs. 1 bis 3 Verpflichteten oder eines bekannten Versenders zu erfolgen und ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten.

[..]

Behörden

§ 4.(1) Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch §§ 1 oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit

1. der Sicherheit der Luftfahrzeuge, Fracht und Post, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen, Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges, ausgenommen jene für begleitende Sicherheitsbeamte, oder der damit in Zusammenhang stehenden Risikobewertung, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

2. Flughafenplanung, Zugangskontrolle oder Flugbesatzungs- und Flughafenausweisen, einschließlich Zuverlässigkeitsüberprüfungen und beschäftigungsbezogenen Überprüfungen, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Das nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen.“

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der ein nationales Sicherheitsprogramm erlassen wird (Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung – NaSP-VO) StF: BGBl. II Nr. 276/2011 idgf lautet auszugsweise wie folgt:

„Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen

§ 1. (1) Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (§ 68 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.

(2) Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Abs. 1 genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.

Anlage

Verantwortlichkeiten gemäß § 1 NaSP-VO

Rechtsquelle des Unionsrechts

Durchzuführende Maßnahmen im Kapitel des Anhanges der Unionsvorschrift

Verantwortlicher für die Durchführung

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

1. Flughafensicherheit

Zivilflugplatzhalter

Ausnahme:

1.2.3. und 1.2.4. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 betreffend Ausstellung der Flugbesatzungsausweise: Luftfahrtunternehmen

Ausnahme:

1.7. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

3. Sicherheit von Luftfahrzeugen

Luftfahrtunternehmen

Ausnahme:

3.0.5. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Zivilflugplatzhalter

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

4. Fluggäste und Handgepäck

Zivilflugplatzhalter

Ausnahme:

4.3.2. letzter Absatz und 4.4.3. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Luftfahrtunternehmen

3.3. 2 Zur bezughabenden Unionsrechtslage:

Die VO (EG) Nr. 300/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. L 097 vom 9.4.2008 lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

Ziele

(1) Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen fest, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.

Sie bildet außerdem die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch

a) die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit;

b) Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck [..]

(13) „Sicherheitsbereich“ den Teil der Luftseite, für den nicht nur eine Zugangsbeschränkung besteht, sondern weitere Luftsicherheitsstandards gelten;

(14) „abgegrenzter Bereich“ den Bereich, der entweder von den Sicherheitsbereichen oder, wenn der abgegrenzte Bereich selbst ein Sicherheitsbereich ist, von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens durch eine Zugangskontrolle abgetrennt ist;

(15) „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ die dokumentierte Überprüfung der Identität einer Person, einschließlich etwaiger Vorstrafen, als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen; [..]

Artikel 9

Zuständige Behörde

Sind in einem Mitgliedstaat zwei oder mehr Einrichtungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständig, so benennt der Mitgliedstaat eine einzige Behörde (nachstehend „zuständige Behörde“ genannt), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards zuständig ist.

Artikel 10

Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm legt die Zuständigkeiten für die Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards fest und beschreibt die zu diesem Zweck von den Betreibern und Stellen verlangten Maßnahmen.

(2) Die zuständige Behörde stellt Betreibern und Stellen, die nach Ansicht der Behörde ein legitimes Interesse haben, die betreffenden Teile ihres nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in dem jeweils nötigen Umfang in schriftlicher Form zur Verfügung.

[..]

Artikel 21

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

[..]

ANHANG I

GEMEINSAME GRUNDSTANDARDS FÜR DEN SCHUTZ DER ZIVILLUFTFAHRT VOR UNRECHTMÄSSIGEN EINGRIFFEN (ARTIKEL 4)

1. FLUGHAFENSICHERHEIT

1.2. Zugangskontrolle

1. Der Zugang zur Luftseite ist zu beschränken, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern.

2. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen ist zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine unbefugten Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche eindringen.

3. Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.

4. Vor Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises oder eines Flughafenausweises, der den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht, müssen die betroffenen Personen, einschließlich der Flugbesatzung, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben.

[..]

ANHANG II

GEMEINSAME SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE NATIONALEN QUALITÄTSKONTROLLPROGRAMME FÜR DIE LUFTSICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT, DIE VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHREN SIND

2. BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

2.1. Die Mitgliedstaaten statten die zuständige Behörde mit den Befugnissen aus, die für die Überwachung der Einhaltung und die Durchsetzung aller Anforderungen dieser Verordnung und deren Durchführungsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Befugnis zur Auferlegung von Sanktionen nach Artikel 21.

2.2. Die zuständige Behörde führt Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung durch und verfügt über die erforderlichen Befugnisse, die Behebung erkannter Mängel innerhalb festgelegter Fristen vorzuschreiben.

[..]“

Die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1998 DER KOMMISSION vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Abl. L 299/1 v. 14.11.2015 lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

Die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, und die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten allgemeinen Maßnahmen zur Ergänzung dieser gemeinsamen Grundstandards sind in der Anlage wiedergegeben

ANHANG

1. FLUGHAFENSICHERHEIT

1.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.

[..]

1.1.2. Sicherheitsbereiche

1.1.2.1. Sicherheitsbereiche sind zumindest folgende Bereiche:

a) den kontrollierten abfliegenden Fluggästen zugängliche Teile eines Flughafens und

b) Teile eines Flughafens, die kontrolliertes aufgegebenes Gepäck durchlaufen kann oder in denen es aufbewahrt werden kann, sofern es sich nicht um gesichertes Gepäck handelt, und

c) Bereiche eines Flughafens, die zum Abstellen von Luftfahrzeugen dienen, um an diesen einen Einsteige- bzw. Beladevorgang vorzunehmen.

1.1.2.2. Ein Teil eines Flughafens gilt zumindest während der in Nummer 1.1.2.1 genannten Abläufe als Sicherheitsbereich.

Bei Einrichtung eines Sicherheitsbereichs wird unmittelbar zuvor eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt.

[..]

1.2.3. Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union und Flughafenausweise

1.2.3.1. Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat.

1.2.3.2. Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise werden für einen Gültigkeitszeitraum von höchstens fünf Jahren ausgestellt.

1.2.3.3. Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich einzuziehen.

1.2.3.4. Zumindest bei Aufenthalten in einem Sicherheitsbereich muss der Inhaber den Ausweis jederzeit sichtbar tragen.

Personen, die in Sicherheitsbereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, ihren Ausweis nicht sichtbar tragen, werden von den für die Durchführung der Bestimmungen in Nummer 1.5.1 Buchstabe c zuständigen Personen angehalten und gegebenenfalls gemeldet.

1.2.3.5. Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückgegeben:

a) auf Ersuchen der ausstellenden Stelle oder

b) bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder

c) bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder

d) bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zur Bereichen, für die eine Zugangsberechtigung erteilt wurde, oder

e) bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises oder

f) bei Entzug des Ausweises.

1.2.3.6. Verlust, Diebstahl oder unterlassene Rückgabe eines Ausweises sind der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden.

1.2.3.7. Ein elektronischer Ausweis ist nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.

1.2.3.8. Daneben unterliegen Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise der Union den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

[..]

1.2.7. Begleiteter Zugang

1.2.7.1. Besatzungsmitglieder ohne gültigen Flughafenausweis sind bei Aufenthalten in Sicherheitsbereichen stets zu begleiten, wobei jedoch folgende Bereiche ausgenommen sind:

a) Bereiche, in denen Fluggäste anwesend sein können, und

b) Bereiche in unmittelbarer Nähe des Luftfahrzeugs, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden, und

c) für Besatzungen bestimmte Bereiche und

d) Strecken zwischen dem Abfertigungsgebäude oder dem Zugangspunkt und dem Luftfahrzeug, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden.

1.2.7.2. Eine Person kann ausnahmsweise von den Bestimmungen in Nummer 1.2.5.1 und den Verpflichtungen in Bezug auf die Zuverlässigkeitsüberprüfungen ausgenommen werden, wenn sie beim Aufenthalt in Sicherheitsbereichen ständig begleitet ist. Eine Person kann von der Anforderung, begleitet zu sein, ausgenommen werden, wenn diese Person über eine Genehmigung verfügt und Inhaber eines gültigen Flughafenausweises ist.

3.3. 3 Zur bisher ergangenen Rechtsprechung des VwGH

Hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung iZm Flughafenausweisen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in seiner Entscheidung vom 13.09.2016, Ro 2014/03/0062 (noch zur Rechtslage vor BGBl I 151/2021) klargestellt, dass durch § 134a Abs 1 LFG iVm § 1 Abs 2 LSG 2011 dem Zivilflugplatzhalter die Durchführung von hoheitlichen Maßnahmen auferlegt wird, die sich aus den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und dem nationalen Sicherheitsprogramm sowie aus bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben (Rz 20, 21). Dem Zivilflugplatzhalter wird unter anderem aufgetragen, einen Flughafenausweis nur dann zu verlängern, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzieht, Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, unverzüglich einzuziehen und bei Entzug eines Flughafenausweises die Rückgabe zu verlangen. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich nach der zitieren Entscheidung auch, dass der Zivilflugplatzhalter, wenn er Flughafenausweise ausstellt, verlängert oder entzieht, unter Handhabung und derart in Vollziehung der Gesetze bzw. der unionsrechtlichen Rechtsvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht nur auf der Grundlage seines zivilrechtlichen Hausrechts tätig wird (Rz 22). Vielmehr hat der Zivilflugplatzhalter bei der Ausstellung, bei der Verlängerung und beim Entzug eines Flughafenausweises einen eigenen behördlichen Willen zu bilden, weshalb er hier als beliehener Rechtsträger tätig wird, wobei er der Weisung und Aufsicht der zuständigen obersten Organe der staatlichen Verwaltung iSd Art 20 Abs 1 B-VG unterliegt. Die von (damals) § 134a Abs. 1 LFG verlangte Befassung des zuständigen Bundesministers vor der Ausstellung oder Verlängerung eines Flughafenausweises bindet den beliehenen Zivilflugplatzhalter bei seiner Entscheidung im Ergebnis an die ministeriale Zustimmung, was einen als Aufsichtsmittel qualifizierbaren Genehmigungsvorbehalt darstellt (Rz 23).

Zu dem Ergebnis, dass der Zivilflugplatzhalter bei einem Entzug bzw. einer Nichtverlängerung eines Flughafenausweises als Beliehener unter staatlicher Aufsicht und Weisung in bescheidförmigen Verfahren tätig zu werden hat, gelangt der VwGH auf Basis der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der doppelten rechtlichen Bedingtheit bei der Umsetzung von Unionsrecht (Rz 24 bis 27), da widrigenfalls (ohne Annahme eines Weisungszusammenhangs) eine Beleihung nicht zur Verfügung stünde (Rz 24) bzw. (bei Annahme einer nicht hoheitlichen Tätigkeit des Zivilflugplatzhalters) das Rechtsstaatsprinzip verletzt würde, wonach die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen ist, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht (Rz 26, 27). Aus diesen Gründen hat der Zivilflugplatzhalter jedenfalls den Entzug oder die Verweigerung einer Verlängerung eines Flughafenausweises wegen negativer Zuverlässigkeitsüberprüfung (anders bei der Ausstellung eines Flughafenausweises, die lediglich die Beurkundung des Rechts auf unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens darstellt; Rz 28) in Form von Bescheiden oder Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen (Rz 27).

3.3. 4 Anwendung auf den vorliegenden Fall

Einleitend ist festzuhalten, dass es fallbezogen keine Rolle spielt, dass das oben zitierte Erkenntnis des VwGH zur Frage der Ausstellung eines Flughafenausweises durch einen Zivilflugplatzhalter ergangen ist, da sowohl gemäß § 134a Abs. 5 LFG idgF als auch § 134a Abs. 3 LFG aF die formalen Bestimmungen hinsichtlich von Flughafenausweisen sinngemäß auf Flugbesatzungsausweise anzuwenden sind. Auch der zwischenzeitige Erlass der DVO (EU) 2015/1998 schadet hier nicht, ist diese doch im Gegenteil zu jener Rechtslage, die der VwGH zu beurteilen hatte, als Durchführungsverordnung in ihren Anordnungen noch wesentlich konkreter.

An den aus dem Erkenntnis des VwGH zu ziehenden Schlüssen hat sich – angesichts der dargestellten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Begründung im Erkenntnis des VwGH – hinsichtlich eines Entzugs des Flughafenausweises auch dadurch nichts geändert, dass nunmehr nach § 134a Abs. 4 LFG idF BGBl I 151/2021 „die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte“ (Hervorhebung nur hier) zustehe, da ausweislich der ErlRV 940 BlgNR 27. GP 14 „zB nur der Zivilflugplatzhalter beurteilen [könne], welche Person aus betrieblichen Gründen Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens haben muss […].“ Die in § 134a Abs. 5 LFG nF nunmehr wie auch in dessen Abs. 4 genannte „Ausübung der zivilen Verfügungsrechte“ bei der Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises betrifft danach zwar (weiterhin) die Frage der betrieblichen Gründe für einen Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes um dem Besatzungsmitglied unbegleiteten Zugang zum Luftfahrzeug zu ermöglichen, und somit die Frage welche Personen also vom Luftfahrtunternehmen für eine solche Tätigkeit überhaupt in Aussicht genommen werden. Zum Ausdruck bringt § 134a Abs. 5 letzter Satz dieser Bestimmung somit in arbeitsrechtlicher Hinsicht jedenfalls, dass ein Besatzungsmitglied keinen zivilrechtlichen Rechtsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen als Dienstgeber durchsetzen kann, wenn dieses einen Flugbesatzungsausweis für ihn/sie nicht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt angesichts der obigen Ausführungen zu den unions- und verfassungsrechtlichen Erfordernissen allerdings die der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde nicht, dass es sich bei einem Flugbesatzungsausweis um „keinen behördlichen Akt“ bzw. um eine rein „private Zugangsberechtigung“ und somit um einen rein zivilrechtlichen Sachverhalt handle. Die Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises hat zwar ähnlich einer Lenkberechtigung nicht bescheidförmig zu ergehen (s. schon oben: Beurkundung), muss aber unverändert aufgrund der klaren unionsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung durch das beliehenen Luftfahrtunternehmen geschehen. Insoweit hat der nationale Gesetzgeber mit der Novellierung des § 134a Abs. 5 LFG, die erkennbar darauf gerichtet war, die (Nicht-)Ausstellung derartiger Ausweise der Hoheitsverwaltung zu entziehen und in die zivilrechtliche Disposition des Luftfahrtunternehmens zu verschieben, den ihm angesichts der Verordnungsqualität der DVO (EU) 2015/1998 kaum vorhandenen Umsetzungsspielraum klar überschritten. Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 151/2021 in § 134a Abs. 5 LFG hinzugefügte Wendung „im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte“ erweist sich somit vor dem Hintergrund der Art. 9 u. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 300/2008 i.V.m. Anhang I Punkt 1.2 und Anhang II Punkt 2 der DVO (EU) 2015/1998 aus folgenden Überlegungen als unionsrechtswidrig:

Hervorzuheben ist insbesondere, dass die DVO (EU) 2015/1998 in den oben genannten Punkten ihrer Anhänge klar von der Erfüllung dieser Verpflichtungen im Rahmen eines behördlich-hoheitlichen Handelns ausgeht, ordnet sie doch explizit in Anhang 2 Punkte 2.1 und 2.2 an, dass die zuständigen Behörden auch über entsprechend umfangreiche Sanktionsbefugnisse verfügen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 LSG 2011 i.V.m. Punkt 1. der Tabelle der Anlage zur NaSP-VO liegt die hoheitliche Aufgabe der Ausstellung, der Nicht-Ausstellung bzw. des Entzugs von Flugbesatzungsausweisen gemäß der Punkte 1.2.3. und 1.2.4. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 in der Zuständigkeit des (beliehenen) Luftfahrtunternehmens. Dieses beliehene Unternehmen wird hierbei angesichts der Anordnung des § 4 Abs. 1 Z 2 LSG 2011 unter Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, nunmehr Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur tätig. Soweit die ebendieses Ministerium als belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung entgegen dieses rechtlichen Hintergrunds vorbrachte, dass die Frage der Ausstellung bzw. des Entzugs eine rein privatrechtliche Angelegenheit des Luftfahrtunternehmens sei, ist sie rechtlich im Irrtum. Der Verweis der belangten Behörde darauf, im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen der DVO (EU) 2015/1998 durch ein Luftfahrtunternehmen dennoch gemäß § 13 Abs. 3 LSG 2011 Maßnahmen setzen zu können, ist irrig, da sich § 13 Abs. 3 LSG 2011 iVm mit den obigen Ausführungen erkennbar nur auf die vom Luftfahrtunternehmen i.S.d. Anhanges zur NaSP-VO ausgeübten behördlichen Befugnisse bei Ausstellung bzw. beim Entzug von Flugbesatzungsausweisen beziehen kann. Folgte man der Argumentation der belangten Behörde und stünde die Ausstellung bzw. der Entzug von Flugbesatzungsausweisen in der rein privatrechtlichen Disposition des Luftfahrtunternehmens, kämen dem BMIMI als belangte Behörde auch keinerlei öffentlich-rechtlichen Aufsichtsrechte i.S.d. § 13 LSG 2011 hinsichtlich des dann rein zivilrechtlichen Gebarens des Luftfahrtunternehmens zu. Alleine die in § 13 Abs. 3 LSG 2011 in Erfüllung des Anhanges II, Punkt 2.2 der DVO (EU) 2015/1998 vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten zeigen daher den klaren Konnex zum zwingend behördlichen Handeln des beliehenen Luftfahrtunternehmens. Käme somit § 134a Abs. 5 LFG idgF samt der Verschiebung des Ausweiswesens hinsichtlich von Flugbesatzungsausweisen in die rein zivilrechtliche Disposition des Luftfahrtunternehmens zur Anwendung, wäre dieser Bereich der Aufsicht und Sanktionsmöglichkeit der belangten Behörde entzogen; dies stellt einen klaren Widerspruch zu den Bestimmungen des Anhang I Punkt 1.2 und des Anhang II Punkt 2 der DVO (EU) 2015/1998 dar.

Wiedersprechen nationalgesetzliche Bestimmungen im Ganzen oder in Teilen dem Unionsrecht, haben Erstere im unbedingt notwendigen Umfang unangewendet zu bleiben. Nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (VwGH 19.3.2013, 2010/15/0065, VwSlg 8795 F/2013; und VwGH 17.4 2008, 2008/15/0064, VwSlg 8332 F/2008)

Dass die Ausstellung und der Entzug von Flughafenausweise und somit auch Flugbesatzungausweisen in Form hoheitlichen Handelns zu erfolgen hat, hat der VwGH – wie bereits ausgeführt festgehalten (VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062):

„ 22 Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der Zivilflugplatzhalter, wenn er Flughafenausweise ausstellt, verlängert oder entzieht, unter Handhabung und derart in Vollziehung der Gesetze bzw der genannten Rechtsvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung und damit nicht auf der Grundlage seines zivilrechtlichen Hausrechts tätig wird. Die dargestellten Vorschriften zeigen, dass es sich bei Flughafenausweisen nicht um freiwillig ausgestellte Gewährungen des Zivilflugplatzhalters für einen im Rahmen der Privatautonomie gestatteten Zugang, sondern um öffentliche Urkunden handelt, die das subjektive öffentliche Recht einer Person auf unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens verbriefen. Jede Person, welche die beiden gesetzlichen Voraussetzungen - nämlich das Vorliegen betrieblicher Gründe und die Absolvierung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung - erfüllt, und bei welcher kein gesetzliches Hindernis gegen die Gewährung des damit verbundenen Rechts besteht, hat einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Flughafenausweises. Auch kann der Zivilflugplatzhalter dem Träger eines Flughafenausweises diesen ausschließlich aus den im Gesetz bezeichneten Gründen und nur unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte entziehen.

23 Weiters geht aus den angeführten Bestimmungen hervor, dass der Zivilflugplatzhalter bei der Ausstellung, bei der Verlängerung und beim Entzug eines einen eigenen behördlichen Willen zu bilden und er daher zur selbständigen Entscheidung über die Erlassung und den Inhalt eines Hoheitsakts berufen wird. Wenn § 4 Abs 1 des LSG 2011, das die für die Aufgabenverteilung in Österreich maßgebliche Regelung zur Umsetzung ua der in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung Nr 185/2010 enthält (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0161), auf die von § 1 oder § 2 leg cit erfassten "behördlichen Entscheidungen und Bewilligungen" abstellt, wird klar, dass es sich auch bei der Ausübung der Zuständigkeit des Zivilflugplatzhalters zur Ausstellung bzw Entziehung eines Flughafenausweises um eine solche behördliche Entscheidung handeln muss. In diesem Bereich wurde dem Zivilflugplatzhalter somit von Gesetzes wegen eine Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung übertragen, weshalb er hier als beliehener Rechtsträger tätig wird.

Somit genügt es im ggst. Fall, die Passage „im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte“ in § 134a Abs. 5 LFG unangewendet zu lassen um einen (wieder) unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen, da hiermit im Wesentlichen die Rechtslage des § 134a Abs. 5 LFG idF vor der Novelle BGBl I 151/2021 wiederhergestellt ist, die – wie der VwGH bereits geklärt hat - eine behördliche Zuständigkeit des (dort:) Zivilflugplatzhalter (hier:) Luftfahrtunternehmens vorsieht, die unter der behördlichen Aufsicht des BMIMI erfolgt.

Im Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für den verfahrensgegenständlichen Eventualantrag, dem Säumnisbeschwerdeführer „die negative „Mitteilung“ bzw. den negativen Bescheid, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden wurde, zuzustellen“ nicht die ggst. mit Säumnisbeschwerde belangte Behörde zuständig ist, sondern die beliehene Behörde Austrian Airlines AG. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies auf die Zulässigkeit der ggst. Säumnisbeschwerde keine Auswirkungen hat, da das hier belangte Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur den ggst. Eventualantrag, für dessen Erledigung es nicht zuständig ist, gemäß § 6 AVG weiterzuleiten gehabt hätte bzw. den Antrag bei (vorliegender) Beharrung auf der Zuständigkeit des BMIMI gemäß § 6 Abs. 1 AVG binnen der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gehabt hätte.

Dass der Säumnisbeschwerdeführer im Übrigen auf einer Zuständigkeit des BMIMI und somit auch auf eine Zuständigkeitsentscheidung beharrt, hat dieser auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt Aus diesem Grund erübrigt sich ex-ante eine formlose Vorabweiterleitung des zu erledigenden Eventualantrags an die zuständige Behörde Austrian Airlines AG gemäß § 6 AVG und ist angesichts der bereits verstrichenen Entscheidungsfrist der im Säumniswege vom BVwG zu erledigende Antrag sogleich einer Zuständigkeitsentscheidung zuzuführen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).

Der an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Verfahren zur XXXX gerichtete Eventualantrag des Säumnisbeschwerdeführers vom 09.09.2024, ihm „in eventu die negative „Mitteilung“ bzw. den negativen Bescheid, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden wurde, zustellen“, war daher mangels Zuständigkeit des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückzuweisen und gleichzeitig die Weiterleitung an die zuständige Behörde auszusprechen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH, die zu § 134a LFG aF ergangen ist und dem zwischenzeitigen Erlass der DVO (EU) 2015/1998 erscheint im Hinblick auf die erkannte Unionsrechtswidrigkeit der Verschiebung des Ausweiswesens des § 134a leg. cit. in die zivilrechtliche Disposition des Luftfahrtunternehmens bzw. Zivilflugplatzhalters eine erneute höchstgerichtliche Klarstellung der Zuständigkeiten dringend angezeigt.

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