progetti
L506 2285282-4•Bundesverwaltungsgericht L506 2285282-4
L506 2285282-4Tribunale amministrativo federale2 giu 2026
Aktenwidrigkeit Asylverfahren Behebung der Entscheidung entschiedene Sache Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Fluchtgründe Folgeantrag glaubhafter Kern Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Verfolgungsgefahr Zulassungsverfahren
L506 2285282-4/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA MMag. Dr. Vesco, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, seine Familie habe in seiner Heimat viele Feinde, welche sie ständig aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten bedroht hätten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge (rechtswidrig) die Betreuungsstelle und reiste mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am XXXX gemäß § 23 ZustG hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit aus, der (damals) angefochtene Bescheid sei in Wahrheit nie zugestellt worden, da der Beschwerdeführer niemals im Bundesgebiet eine Abgabestelle gehabt hätte.
Mit hg Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX -1/5Z wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar unerlaubt seine Unterkunft verlassen hätte, der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet niemals eine Abgabestelle gemäß dem Zustellgesetz begründet hätte. Ein Vorgehen gemäß § 8 Abs. 2 ZustG käme daher – so das Bundesveraltungsgericht weiter – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht, wenn eine Partei von Anfang an keine Abgabestelle begründet hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kämen Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern zwar grundsätzlich als Abgabestelle in Betracht, jedoch bedürfe es einer gewissen Verfestigung des Aufenthalts. So sei einer zweimaligen Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages noch keine Qualifikation als Abgabestelle zugebilligt worden. Die gemäß § 23 Abs. 2 ZustG verfügte Zustellung entfalte daher keine Rechtswirkung und sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom XXXX außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde führte das gegenständliche Verfahren schließlich weiter und führte am XXXX eine niederschriftliche Einvernahme durch.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit hg. Teilerkenntnis vom XXXX behob das Gericht den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19 wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. L512 2285282-1/5Z wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass § 11 Abs. 1 BFA-VG eine wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommene zeitliche Verfestigung zur Begründung einer Abgabestelle nicht mehr voraussetze. Aus dem in § 11 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen Verweis auf das Zustellgesetz sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen jener Verfahren, für die diese Bestimmung maßgeblich sei, sämtliche Bestimmungen des Zustellgesetzes für eine persönliche Zustellung, die auf eine Abgabestelle Bezug nehmen, angewendet wissen wollte. Das gilt dann mithin auch für die Bestimmung des § 8 ZustG. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG vorliege, komme es dann für die Anwendung des § 8 ZustG nicht an. Unter persönlicher Zustellung seien in diesem Zusammenhang alle Formen von Zustellungen zu versehen, die an den Asylwerber selbst und nicht an andere Personen zu erfolgen hätten. Nach § 8 Abs. 1 ZustG habe eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis habe, ihre Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle stelle eine solche Änderung dar. Werde die Mitteilung aber unterlassen, so sei gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehme, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Der Mitbeteiligte (der Beschwerdeführer, Anm) habe sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich – wenn auch nur kurz – in der genannten Erstaufnahmestelle aufgehalten und sei seiner Verpflichtung, die Änderung der nach § 11 Abs. 1 BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich bekannt zu geben, nicht nachgekommen. Indem das Bundesverwaltungsgericht unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 1 BFA-VG das ursprüngliche Vorhandensein einer Abgabestelle des Mitbeteiligten (des Beschwerdeführers, Anm) verneint habe, seine Entscheidung mit der Unanwendbarkeit des § 8 ZustG begründet habe und bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung bei der Behörde nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG als nicht gegeben angesehen habe, habe es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet. Dieser sei daher aufzuheben.
Mit hg. Beschluss vom XXXX , GZ L525 22852282-2, wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt und begründend ausgeführt wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof hob den hg. Beschluss vom XXXX mit Erkenntnis vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. zB VwGH vom 28.06.2023, Zl. Ra 2021/13/0037, mwN). Wie bereits ausgeführt fußten sämtliche Verfahrensschritte, die nach dem aufgehobenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gesetzt wurden, auf eben diesem und stehen in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang, darunter eben auch der nunmehr angefochtene Bescheid. Durch die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024 gehört dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an. Ein Rechtsschutzinteresse war allerdings im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu bejahen, da der Bescheid damals dem Rechtsbestand angehörte, weswegen mit keiner Zurückweisung vorzugehen war, sondern eben mit einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH vom 30.08.2022, Zl. Ra 2022/08/0109 oder auch VwSlg 19358 A/2016).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. L512 2285282-1/23E, wurde die Beschwerde vom XXXX als verspätet zurückgewiesen, da die vierwöchige Beschwerdefrist am XXXX abgelaufen war, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen und der in der Beschwerde in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. 1353459405/230978315, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX Zl. L512 2285282-3/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.12.2024 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides folgendermaßen zu lauten hat:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.01.2024 wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
I.2. Gegenständliches Verfahren:
1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) durch seine rechtsfreundliche Vertretung den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, anlässlich seiner ersten Einreise in Österreich sei es ihm psychisch schlecht ergangen und habe er sich wegen der 3-4tägigen Flucht nicht konzentrieren können, weshalb er seine Fluchtgründe nicht genauer schildern habe können. Sein Vater sei Schiite, seine Mutter sei Sunnitin und hätten diese gegen den Willen ihrer Familien geheiratet. Die Familie väterlicherseits sei sehr religiös und streng. Da sein Vater in Oman gearbeitet habe, hätten der BF, seine Mutter und Geschwister beim Großvater väterlicherseits gelebt, der sie immer geschlagen und unterdrückt habe. Die ganze Familie väterlicherseits sei gegen sie gewesen. Sein Vater habe sie deshalb woandershin gebracht und das ihm zustehende Erbe verlangt. Die Familie habe sie bedroht und geschlagen. Der Vater sei verstorben und die Mutter und Geschwister würden in Deutschland leben. Aufgrund der Taten seines Großvaters würden sie alle unter Depressionen leiden. Er habe in Pakistan niemanden mehr und habe im Rückkehrfall große Angst vor der Familie väterlicherseits. Der BF gab an, an Depressionen zu leiden, sich in ärztlicher Behandlung zu befinden und Medikamente einzunehmen.
3. Am XXXX erfolgte eine behördliche Einvernahme des BF. Eingangs erklärte der BF, Medikamente gegen Depressionen einzunehmen. Der BF wiederholte im wesentlichen seine Angaben in der Erstbefragung und führte aus, seine Mutter und er seien vom Großvater väterlicherseits fortlaufend misshandelt worden. Da diese Sunnitin sei, sei ihr vorgeworfen, eine Heidin zu sein. In weiterer Folge seien sie nach einem großen Streit auch von den Onkeln väterlicherseits geschlagen worden. Sein Vater habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, diese habe jedoch nichts unternommen, da sein Großvater bei den Wahlen für die Noon League Partei kandidiert und glaublich gewonnen habe und sehr mächtig gewesen sei und habe dieser auch die Polizei bezahlt. Es sei bei der Behörde bekannt, dass Pakistan korrupt sei und man könne mit Geld Vieles erreichen. Seine Eltern hätten sich an die Polizei und den Dorfvorsitzenden gewandt, doch sei nichts passiert. Der BF und seine Familie seien auch nach einem Umzug aufgefunden und misshandelt worden. Nachdem man dem Vater die Auszahlung seines Erbteiles verweigert habe, habe dieser eine neuerliche Anzeige erstattet und sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, der BF wisse nicht, ob das Verfahren noch laufe. Es seien dann falsche First Information Reports gegen seinen Vater erstattet worden. Der BF und seine Schwester seien auf dem Nachhauseweg von der Schule mit Eisenrohren geschlagen worden; sein Vater habe sehr oft Anzeige erstattet. Sie seien dann in eine andere Stadt verzogen, doch seien sie auch dort aufgefunden worden und sein Vater sei mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er sein Verfahren wegen des Erbes nicht zurückziehe und sei wieder geschlagen worden. Sein Vater habe erneut Anzeige erstattet, doch die Polizei sei erneut bestochen worden. Es seien 4 Onkel und die Großeltern gewesen, die den BF und seine Familie fortlaufend geschlagen hätten. Nachdem sie mit dem Umbringen bedroht worden seien, seien sie erneut in eine andere Stadt umgezogen und erneut aufgefunden worden. Seine Mutter leide noch heut an Depressionen. Sie seien erneut mit dem Umbringen bedroht worden, woraufhin die Eltern die Ausreise in den Iran beschlossen hätten, wo sie Drohanrufe erhalten hätten, weshalb sie nach Griechenland ausgereist seien; auch dort sei es zu Drohanrufen gekommen. Man habe sie aufgefordert, das Verfahren bzgl. des Erbes zurückzuziehen. Sie seien als Heiden beschimpft worden und man habe den Vater aufgefordert, die Mutter und die Kinder umzubringen. Sein Vater sei gestresst gewesen und habe einen tödlichen Herzinfarkt erlitten. Zwei Monate später sei die Mutter bedroht und seien diese und der BF sowie seine Geschwister am Tod des Vaters für schuldig befunden worden.
Seine Mutter und seine Schwestern hätte in Griechenland Asyl erhalten, der Antrag des BF sei abgelehnt worden. Als Auslöser für die Ausreise nannte der BF einen Vorfall, bei dem sein Vater gefesselt und mit Eisenrohren geschlagen worden sei, seine Mutter sei am Boden liegend in den Bauch getreten und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Der BF und die Schwestern seien am ganzen Körper mit Stöcken geschlagen worden (AS 73).
Gefragt, ob er bei seiner Religionsausübung Probleme gehabt habe, gab der BF an, er habe Probleme diesbezüglich mit der Familie väterlicherseits gehabt, da er Sunnite sei und sei daher von diesen, wie die anderen Mitglieder seiner Familie auch, als Heide bezeichnet worden, er habe jedoch die Moschee aufsuchen können.
Die Mutter und Geschwister würden nun in Deutschland leben und habe er versucht, auch dorthin zu gelangen, sei letztlich aber nach Österreich rücküberstellt worden.
Er habe sowohl in Deutschland als auch in Griechenland dieselben Fluchtgründe angegeben.
Die Familie mütterlicherseits habe den Kontakt zu ihnen abgebrochen.
4. Am XXXX erfolgte nach Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 -6 AsylG durch das BFA und nach Vorlage von Unterlagen betreffend die Asylverfahren des BF und seiner Familie in Deutschland und Griechenland sowie medizinischer Unterlagen (ua ein behördlich beauftragtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom XXXX ) hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF eine weitere Einvernahme des BF, in der der BF ua zur Befundaufnahme hinsichtlich des behördlich angeforderten Gutachtens, zu seinem psychischen Gesundheitszustand und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
5. Am XXXX wurde dem BFA ein Privatgutachten vom XXXX zum psychischen Gesundheitszustand sowie ein klinisch- psychologischer Kurzbericht vom XXXX vorgelegt.
6. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VTG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Festgestellt wurde hinsichtlich der Gründe für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF unter anderem, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Der BF habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die Mutter und zwei Schwestern seien anerkannte Flüchtlinge in Griechenland.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF dieselben Angaben zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz getätigt habe, welche er bereits im Erstasylverfahren vorgebracht habe.
Der BF habe verneint, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstasylverfahrens eine Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe eingetreten sei. Da der BF somit das gegenständliche Fluchtvorbringen bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht habe, könne auch hier kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Da der BF im gegenständlichen Asylverfahren auf die bereits in seinem früheren Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe beziehe, und es keine neuen aktuellen Fluchtgründe gebe, sich somit das Parteibegehren im ersten Antrag mit dem im früheren Antrag decke, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.
Zu den Angaben, wonach er Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, sei auszuführen, dass der BF im Herkunftsstaat ohne Probleme habe beten und die Moschee aufsuchen können.
Zum Vorbringen, wonach der BF als auch die anderen Mitglieder der Familie von anderen Familienmitgliedern väterlicherseits ‚lediglich‘ als Heiden bezeichnet worden seien und der BF keine weiteren Vorfälle wegen seiner Religion angeführt habe, könne daher keine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erkannt werden. Weiters habe der BF bezüglich der Probleme mit seinem Großvater und Onkel väterlicherseits niemals eine Anzeige bei der Polizei erstattet oder um Hilfe bei Menschenrechtsorganisationen oder einem Ombudsmann angesucht und habe der BF auf sämtliche Maßnahmen verzichtet, sich gegenüber Privatpersonen zu schützen oder eine Namensänderung durchzuführen. Weiters stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
In den seitens des BF angegebenen Umzügen könne kein tauglicher Versuch erkannt werden, sich tatsächlich vor der Familie zu verstecken.
Hinsichtlich § 8 AsylG erfolgte aufgrund des Gesundheitszustandes des BF eine meritorische Entscheidung.
7. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Begründungsmängel. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurde beantragt, das BVwG möge:
-) den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Durchführung des von der Behörde nur mangelhaft unternommenen Ermittlungsverfahrens sowie der Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Punjabi in merito neu entscheiden, sodass dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigte, in eventu der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu ein Aufenthaltstitel gem. § 55 oder 57 AsylG erteilt werde.
-) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines der gesetzlichen Bestimmungen zwecks Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens und neuer Entscheidung zurückverweisen
-) jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen
-) den ausgewiesenen Rechtsvertreter von sämtlichen gerichtlichen Verfügungen und Ermittlungsergebnissen stets unter Beachtung der Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis zu setzen
Weiters erfolgte das Ersuchen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
8. Am XXXX langte der gegenständliche Akt samt Beschwerde in der hg. Gerichtsabteilung ein.
9. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer trägt als Verfahrensidentität den im Spruch angeführten Namen, wurde am dort angeführten Datum geboren und ist pakistanischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Punjab, wo er in den Städten XXXX , XXXX und XXXX lebte. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Khokhar an. Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Beschwerdeführer genoss eine Schulbildung in Pakistan und ging einer Arbeit als Handyreparateur nach. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung (schwere depressive Störung, latente Suizidgefahr) und nimmt Medikamente ein.
1.2. Zum Verfahrensgang wird festgestellt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
Insgesamt ging das BFA davon aus, dass die Angaben des BF zu seinen Verfolgungsgründen, wonach seine Familie aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von vielen Feinden bedroht werde, weshalb er im Rückkehrfall Angst um sein Leben habe und er keine weiteren Fluchtgründe habe, nicht glaubhaft seien, da der BF durch sein Untertauchen sein rechtliches Desinteresse an der Durchführung seines Asylverfahrens habe erkennen lassen.
Bei den vom BF genannten Vorfällen handle es sich um Drohungen von Dritten, wogegen er die Möglichkeit habe, Anzeige an die pakistanischen Behörden zu erstatten bzw. um Schutz anzusuchen und könne eine Billigung solche Übergriffe durch die pakistanischen Behörden nicht erkannt werden. Auch sei es für das BFA nicht nachvollziehbar, dass ein simpler Streit um ein Grundstück als Anlass für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat genommen werde. Eine Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen gruppehabe der BF nicht einmal behauptet.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurück und erwuchs die behördliche Entscheidung mit XXXX in Rechtskraft.
Den gegenständlichen Folgeantrag stellte der BF am XXXX
Seinen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass sein Vater Schiite und seine Mutter Sunnitin seien und sie gegen den Willen ihrer jeweiligen Herkunftsfamilien geheiratet hätten und daher von der Familie väterlicherseits, insbesonders vom Großvater sowie Onkeln fortlaufend geschlagen, misshandelt und unterdrückt worden seien. Man habe sie als Heiden bezeichnet. Sein Vater habe einen Vorfall bei der Polizei angezeigt, diese habe jedoch nichts unternommen, da sein Großvater bei den Wahlen für die Noon League Partei kandidiert und glaublich gewonnen habe und sehr mächtig gewesen sei und habe dieser auch die Polizei bezahlt, weshalb mehrere nachfolgende Anzeigen erfolglos geblieben seien. Es sei bei der Behörde bekannt, dass Pakistan korrupt sei und man könne mit Geld Vieles erreichen. Seine Eltern hätten sich an die Polizei und den Dorfvorsitzenden gewandt, doch sei nichts passiert. Aufgrund von daraus resultierenden Erbschaftsstreitigkeiten habe man gegen seinen Vater eine falsche Anzeige erstattet und den BF, seine Mutter und Geschwister für dessen Tod verantwortlich gemacht. Ferner habe man den Vater aufgefordert, den BF und seine Familie umzubringen. Der BF und seine Familie seien auch nach diversen Umzügen aufgefunden und misshandelt und mit dem Umbringen bedroht worden.
Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VTG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebacht habe. Ferner wurde ausgeführt, der BF habe auch niemals Anzeige an staatliche Behörden erstattet oder Hilfe bei Menschenrechtsorganisationen oder einem Ombudsmann gesucht. Der BF und seine Familienmitglieder seien lediglich als Heiden bezeichnet worden. Er habe jedoch beten und die Moschee aufsuchen können und habe keine weiteren Vorfälle wegen der Religion angeführt. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen resultieren aus seinen gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben und besteht kein ersichtlicher Grund diese in Zweifel zu ziehen. Mangels Vorlage geeigneter Dokumente konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Die Feststellung einer psychischen Erkrankung ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und erfolgten auch seitens des BFA entsprechende Feststellungen.
Die Feststellungen hinsichtlich des Vorverfahrens resultieren aus einer Einsichtnahme in die Erstbefragung des Erstverfahrens. Die Feststellungen hinsichtlich des im gegenständlichen Verfahren erfolgten neuen Vorbringens und der diesbezüglichen Ausführungen des BFA ergeben sich aus der Erstbefragung sowie aus den beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und einer Einsichtnahme in den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie in die dagegen eingebrachte Beschwerde.
3. 1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210, mwN).
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322).
3.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. dazu ausführlich VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
Identität der Sache bzw. „entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mit Verweis auf VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).
Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, mwN).
Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Eine Zurückweisung ist nur dann statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).
Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm. Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).
Eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener entschiedener Sache (VwGH 27.01.2022, Ra 2021/01/0417; VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155).
Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen (VwGH 13.11.2014, Ra 2017/18/0025).
3.4. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:
3.4.1. Wie festgestellt, wurde das erste Verfahren auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom XXXX , rechtskräftig abgeschlossen und der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der in Rechtskraft erwachsene Bescheid des BFA vom XXXX .
Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass der zweite in der gegenständlichen Sache ergangene Bescheid des BFA vom XXXX dem Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ L525 22852282-2 zufolge, wonach das Beschwerdeverfahren gem. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt wurde, durch die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, weshalb mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen war (vgl. VwGH vom 30.08.2022, Zl. Ra 2022/08/0109 oder auch VwSlg 19358 A/2016).
In Anbetracht der oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gegenständlichen Folgeantrag somit zunächst zu prüfen, ob entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt oder ob es zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts gekommen ist.
Der Beschwerdeführer brachte im Erstverfahren vor, dass er Pakistan wegen seiner Furcht vor Feinden seiner Familie, die diese in Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten bedroht hätten, verlassen habe. Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben, sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
Eine für den Beschwerdeführer bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund dieser vorgebrachten Fluchtgründe wurde im ersten Verfahren auf internationalen Schutz verneint, zumal die Angaben des BF insgesamt als unglaubwürdig qualifiziert wurden.
Im verfahrensgegenständlichen, zweiten Verfahren auf internationalen Schutz, gab der Beschwerdeführer von seinem Vorbringen im Erstverfahren gänzlich abweichend an, dass sein Vater Schiite und seine Mutter Sunnitin seien und sie gegen den Willen ihrer jeweiligen Herkunftsfamilien geheiratet hätten und daher von der Familie väterlicherseits, insbesonders vom Großvater sowie Onkeln fortlaufend geschlagen, misshandelt und unterdrückt worden seien. Man habe sie als Heiden bezeichnet. Sein Vater habe einen Vorfall bei der Polizei angezeigt, diese habe jedoch nichts unternommen, da sein Großvater bei den Wahlen für die Noon League Partei kandidiert und glaublich gewonnen habe und sehr mächtig gewesen sei und auch die Polizei bezahlt habe, weshalb auch mehrere nachfolgende Anzeigen erfolglos geblieben seien. Es sei bei der Behörde bekannt, dass Pakistan korrupt sei und man könne mit Geld Vieles erreichen. Seine Eltern hätten sich an die Polizei und den Dorfvorsitzenden gewandt, doch sei nichts passiert. Gegen seinen Vater sei auch im Zuge von Erbstreitigkeiten eine falsche Anzeige erstattet worden und habe man nach dessen Tod den BF und seine Familie dafür verantwortlich gemacht. Der BF und seine Familie seien auch nach diversen Umzügen aufgefunden und misshandelt und mit dem Umbringen bedroht worden.
Dem BFA kann schon in seiner Ansicht nicht gefolgt werden, wenn dieses im angefochtenen Bescheid im Lichte der soeben wiedergegebenen Angaben des BF gänzlich aktenwidrig anführt, der BF habe zur Begründung seines nunmehr zweiten Asylantrages dieselben Angaben gemacht, welche er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe und habe somit das gegenständliche Fluchtvorbringen bereits im Erstverfahren dargelegt und sich im gegenständlichen Verfahren auf die bereits in seinem früheren Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe bezogen (Bescheid S 139, AS 821).
Dem sohin gänzlich neu erstatteten Vorbringen hinsichtlich der fortlaufenden Misshandlungen und Bedrohungen des BF und seiner Familie infolge einer religiösen Mischehe (Mutter Sunnitin, Vater Schiite), der angegebenen erfolgten mehrfachen Anzeigen durch den Vater des damals minderjährigen BF und der behaupteten mangelnden Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden aufgrund der politischen Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch den Großvater des Beschwerdeführers kann zumindest - auch nicht a priori ein „glaubhafter Kern“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgesprochen werden und schließt es ein anderes Verfahrensergebnis als im vorhergehenden Bescheid nicht von vornherein aus. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das BFA im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich feststellte, dass die Schwestern und die Mutter des BF in Griechenland anerkannte Flüchtlinge sind.
Das BFA hat sich jedoch weder mit dem glaubhaften Kern des nunmehrigen Vorbringens zur Antragsbegründung auseinandergesetzt, noch erfolgten sonstige diesbezügliche beweiswürdigende Ausführungen. Hinsichtlich des gesamten im nunmehrigen Verfahren gemachten Fluchtvorbringens ist auch darauf zu verweisen, dass ein solches Vorbringen auch nicht ansatzweise im Erstverfahren erstattet wurde und demnach seitens des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts (noch) keiner Würdigung unterzogen wurde.
Vielmehr hielt die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung wiederum aktenwidrig fest, der BF habe kein weiteres Vorbringen hinsichtlich seiner aus der Religion resultierenden Probleme gemacht, außer, dass der BF und seine anderen Familienmitglieder von der Familie väterlicherseits ‚lediglich‘ als Heiden bezeichnet worden seien und der BF keine weiteren Vorfälle wegen seiner Religion angeführt und auch nie Anzeige an die Behörden erstattet habe (Bescheid S 139,140).
Diese Ausführungen der belangten Behörde erweisen sich als grob aktenwidrig, gab der BF doch in der behördlichen Einvernahme vom XXXX (AS 45-85) im Zuge seiner umfassenden Angaben zu den Ausreisegründen mehrmals und ausführlich an, dass seine Familienmitglieder und er selbst von der Familie väterlicherseits fortlaufend geschlagen, misshandelt und bedroht wurden und seien aufgrund der politischen Einflussnahme und Bestechungsgeldzahlungen durch seinen Großvater mehrfach erfolgte Anzeigen seines Vaters nicht behandelt worden und hätten auch wiederholt erfolgte Wohnsitzwechsel der Familie nicht zu einer Beendigung der Bedrohungslage geführt. Ferner habe man den Vater aufgefordert, den BF und seine Familie umzubringen und im Zuge eines Erbschaftsstreites gegen seinen Vater eine falsche Anzeige erstattet sowie den BF und seine Familie für dessen Tod verantwortlich gemacht.
Beispielhaft sei dazu folgende Passage aus dem Einvernahmeprotokoll, AS 73, zitiert:
F: Gab es ein fluchtauslösendes Ereignis?
A: Es war ganz schlimm. Das letzte mal, als wir geschlagen worden sein, wurde mein Vater gefesselt und geschlagen, mit Eisenrohren. Meine Mutter wurde auf den Boden geworfen und haben in den Bauch getreten. Es hat ausgeschaut, als würden Sie meine Mutter als Fußball verwenden. Sie wurde dann ins Krankenhaus eingeliefert. Sie hatte richtige Spuren von den Schlägen, Ich und meine Schwester wurden mit Stöcken überall am Körper geschlagen.
Im Lichte des Vorbringens des BF im gegenständlichen Verfahren ist zum einen die Ansicht des BFA nicht haltbar, wonach der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und ist dem BFA zum anderen anzulasten, dass es den glaubhaften Kern des betreffenden Vorbringens nicht geprüft hat.
Der Umstand, dass das BFA im angefochtenen Bescheid von einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der Möglichkeit einer Namensänderung ausging, impliziert jedoch, dass das BFA dem – im Vergleich zum Vorverfahren - gänzlich neuen Vorbringen des BF einen gewissen Beweiswert zugesteht.
Das Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahren wurde seitens des BFA jedoch keiner Beweiswürdigung im Sinne der Prüfung eines glaubhaften Kerns dieses Vorbringens unterzogen. Eine solche Prüfung kann auch nicht unterbleiben, wenn das bisherige Vorbringen im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Auch wenn das Vorbringen des BF im Erstverfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden ist, schließt dies nicht aus, dass es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen im Zweitverfahren, welches in keinerlei Konnex zu den im Erstverfahren geltend gemachten Ausreisegründen steht, um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das, wie bereits erörtert, auf seinen „glaubhaften Kern“ zu beurteilen ist („Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit.“: VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 2006/19/0380; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Die in der behördlichen Beweiswürdigung herangezogenen Argumente, die – wie bereits erörtert - sich partiell als grob aktenwidrig erweisen, vermögen nicht, die Beweiswürdigung hinsichtlich eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens zu tragen.
Die belangte Behörde hat weder in ihren Feststellungen noch in ihrer Beweiswürdigung angeführt, welche Gründe der BF in seinem ersten und gegenständlichen Verfahren geltend gemacht hat, noch hat sie einen Vergleich der jeweils geltend gemachten Gründe angestellt, um sodann gegebenenfalls zu dem Ergebnis zu gelangen, ob ein neuer Sachverhalt vorliegt.
Auch kommt es im Lichte der EUGH Judikatur und der daraus resultierenden höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20) nicht darauf an, dass ein Vorbringen womöglich schon früher erstattet hätte werden können, und ist auch nicht relevant, dass ein derartiges Vorbringen schuldhaft nicht vorgebracht wurde.
Das erkennende Gericht erlaubt sich, zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass auch der Abspruch über den glaubhaften Kern eine gewisse Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bedarf, was dem angefochtenen Bescheid aber hinsichtlich der vom BF neu vorgebrachten Ausreisegründe in keiner Weise zu entnehmen ist. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen.
Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens des Beschwerdeführers damit grundsätzlich ein Vorbringen erstattete, das zur Asylzuerkennung bzw. zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen kann.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall somit, dass das BFA ein neues Vorbringen des BF entgegen dem Akteninhalt negierte und sich in keiner Weise mit dem "neuen" Vorbringen des BF auseinandergesetzt hat und ergründete, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG zukommt, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten erfordert.
Eine solche Prüfung kann aber nicht durch das erkennende Gericht nachgereicht werden, sondern ist dem BVwG der erstmalige Abspruch über den glaubhaften Kern eines neuen Vorbringens verwehrt (VwGH 13.11.2014, Ra 2017/18/0025)
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten neu vorgebrachten Geschehnisse, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen (VwGH 13.11.2014, Ra 2017/18/0025).
Auch wenn dem Vorbringen des BF im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit versagt wurde und sich das neue Vorbringen darauf bezieht, entbindet dies die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020). Dies trifft umsomehr zu, wenn das neu erstattete Vorbringen eben in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorbringen steht und sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auch nicht auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit im Erstverfahren berufen kann, wie dies im gegenständlichen Verfahren der Fall ist.
Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall somit aus den soeben dargelegten Gründen nicht in Betracht, sondern hätte die belangte Behörde das neue Fluchtvorbringen des BF auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen, auch wenn das erkennende Gericht nicht übersieht, dass das Vorbringen des BF im Erstverfahren als nicht glaubhaft qualifiziert wurde und sich der BF nach der Erstbefragung dem weiteren Verfahren entzog.
3.5. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit im Rahmen der soeben angeführten Gesichtspunkte mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und sämtliche bekannte Bescheinigungsmittel und Angaben des Beschwerdeführers einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei vom Beschwerdeführer dabei behaupteten Geschehnisse, vom BFA insbesonders daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht.
3.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, hat eine Behebung von § 68 AVG-Bescheiden im Zulassungsverfahren nicht nach § 28 Abs. 3 VwGVG, sondern nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079). Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist wegen der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattgegeben wird, das Verfahren zugelassen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.6.1. Soweit mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides seitens des BFA der Beschwerde gem "§ 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erweist sich dies als rechtswidrig. Die Anwendbarkeit von § 18 Abs 1 verlangt eine "abweisende" Entscheidung des BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz, die fallbezogen hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Aufgrund der Behebung des gesamten Bescheides mit vorliegendem Beschluss innerhalb einer Woche ab Beschwerdevorlage erübrigt sich jedoch eine gesonderte Behebung des Spruchpunkts VII.
3.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sie erging in Würdigung des konkreten Einzelfalls in Anlehnung an die in der Begründung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik „entschiedene Sache“ nach § 68 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.