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W236 2342948-1•Bundesverwaltungsgericht W236 2342948-1
W236 2342948-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2026
entschiedene Sache Folgeantrag Fremdenpass Identität der Sache Militärdienst Nachweismangel Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Reisedokument res iudicata Unzumutbarkeit Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Wehrpflicht wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zumutbarkeit Zurückweisung
W236 2342948-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2026, Zl. 311037800/260229241, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger, der im Jahr 2004 in Österreich geboren wurde und seit jeher über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt; seit April 2017 verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU.
1.1. Am 23.07.2025 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, den er damit begründete, dass er den Fremdenpass zum Reisen und als Ausweis benötige. In einer E-Mail vom 02.07.2025 präzisierte er sein Vorbringen zudem dahingehend, dass sein ukrainischer Reisepass abgelaufen sei und ihm das ukrainische Konsulat in Wien aufgrund seiner bestehenden Wehrpflicht keinen neuen Reisepass ausstelle. Um weiterhin Reisen tätigen zu können, benötige er den beantragen Fremdenpass.
1.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 29.07.2025 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen eine Bestätigung der Botschaft der Ukraine vorzulegen, in der dezidiert angeführt sei, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne bzw. bekanntzugeben, warum er nicht in der Lage sei, sich eine Bestätigung der Botschaft zu beschaffen.
1.3. Am 12.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt ein Schreiben der ukrainischen Botschaft in der Republik Österreich, in welchem ausführlich auf Änderungen in der Gesetzgebung der Ukraine im Bereich der militärischen Registrierung, des Verfahrens zur Einreichung von Dokumenten zur Erlangung der Genehmigung der zuständigen Behörden der Ukraine für den ständigen Aufenthalt im Ausland, sowie des Austritts aus der Staatsbürgerschaft der Ukraine, die eine persönliche Einreichung der Dokumente durch die Antragsteller vorsieht, verwiesen wird.
1.4. Mit Bescheid vom 25.08.2025, Zl. 311037800/250948542, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2025 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ab. Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich aus der vorgelegten Bestätigung der Botschaft nicht ergebe, dass die Ausstellung eines ukrainischen Reisepasses unmöglich wäre. Vielmehr werde der Beschwerdeführer darin lediglich aufgefordert, sich für den Militär- und Milizdienst registrieren zu lassen. Da es der Republik Österreich nicht obliege, Staatsangehörigen eines anderen Landes Fremden- oder Reisepässe auszustellen, nur damit sich diese dadurch der ihnen obliegenden Wehrpflicht oder dem Milizdienst in ihrem Heimatstaat entziehen können, sei der Antrag abzuweisen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 25.02.2026 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG und begründete dies damit, dass ihm das ukrainische Konsulat in Wien seinen Reisepass mit der Begründung nicht verlängere, dass er wehrpflichtig sei und in den Krieg zu ziehen habe. Er brauche als in Österreich geborene Person jedoch einen gültigen Reisepass.
2.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 24.03.2026 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, bei der für ihn zuständigen ukrainischen Botschaft in Österreich persönlich einen nationalen Reisepass zu beantragen. Sollte ihm nicht möglich sein, von der Vertretungsbehörde einen Reisepass zu erhalten, so solle er dem Bundesamt darüber eine Bestätigung übermitteln, aus der eindeutig hervorgehe, dass er keinen Reisepass ausgestellt bekomme. Alternativ habe er die Möglichkeit dem Bundesamt binnen zwei Wochen glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen es ihm nicht zumutbar sei, einen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragen oder zu erlangen.
2.3. Mit Stellungnahme vom 12.04.2026 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass es ihm aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine sowie der eingeschränkten Möglichkeit, zuständige Behörden zu erreichen, derzeit nicht möglich bzw. zumutbar sei, ein gültiges Reisedokument zu erlangen. Dadurch sei er trotz seines, seit jeher rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in seiner Reisefähigkeit eingeschränkt. Er erfülle jedenfalls die Voraussetzungen des § 88 FPG und stelle der Fremdenpass für ihn die einzige Möglichkeit dar, seine Reisefähigkeit vorübergehend wiederherzustellen.
2.4. Mit o.a. Bescheid vom 23.04.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.02.2026 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGB. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der neuerlichen Antragstellung keine entscheidungsrelevanten Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts dargetan habe und solche auch sonst nicht hervorgekommen seien, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei.
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass durchaus entscheidungsrelevante Änderungen vorlägen und er neue, wesentliche Umstände vorgebracht habe. Er habe eine ausführliche Stellungnahme eingebracht, in der er dargelegt habe, dass er ihm nicht möglich sei, einen ukrainischen Reisepass über die ukrainische Vertretungsbehörde zu erlangen. Die Unzumutbarkeit ergebe sich insbesondere aus der aktuellen Kriegssituation in der Ukraine, der damit verbundenen Unsicherheit im Umgang mit ukrainischen Behörden, sowie seiner persönlichen Situation als in Österreich geborene und aufgewachsene Person mit Daueraufenthalt-EU. Diese Umstände seien im angefochtenen Bescheid nicht inhaltlich geprüft worden, obwohl sie eine wesentliche Änderung bzw. zumindest eine neue rechtliche Bewertung erforderlich machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger und wurde in Österreich im Jahr 2004 geboren. Seine Identität steht fest; er führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personaldaten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit jeher über einen rechtmäßigen Aufenthalt; seit April 2017 verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2025 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2025, Zl. 311037800/250948542, abgewiesen; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 25.02.2026 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, zweiten Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, der im Wesentlichen dem zuvor gestellten Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gleicht, weswegen dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2026, Zl. 311037800/260229241, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer brachte gegenständlich keine neuen Umstände zur Begründung seines Antrages vor. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zwischenzeitig nicht eingetreten.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Geburt in Österreich und seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gründen auf dem in Vorlage gebrachten, abgelaufenen ukrainischen Reisepass sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf dem unstrittigen Akteninhalt sowie jenem des Vorverfahrens.
Die Feststellung, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten ist, ergibt sich daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits mit Bescheid vom 25.08.2025, Zl. 311037800/250948542, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG geprüft und deren Vorliegen verneint hat. Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses erneut damit, von der ukrainischen Botschaft keinen Reisepass ausgestellt zu bekommen, jedoch ein Interesse am Reisen zu haben. Weder legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der ukrainischen Botschaft vor, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde, noch konnte er mit seinen Ausführungen glaubhaft machen, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses von der ukrainischen Botschaft verwehrt werde. Im Ergebnis liegt kein anderer Sachverhalt als im Rahmen des Vorverfahrens vor.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.1.1. Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei vor der belangten Behörde zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). Derartige Gründe können im Beschwerdeverfahren nicht neu geltend gemacht werden (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde ist aber von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018).
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
3.1.2. Der Beschwerdeführer stellte im gegenständlichen Verfahren neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, wobei sich die Antragsbegründung im Wesentlichen mit jenem Antrag deckt, der rechtskräftig negativ mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2025, Zl. 311037800/250948542, entschieden wurde. Der Beschwerdeführer brachte weder einen neuen Sachverhalt vor, noch legte er dem Antrag (überhaupt bzw.) neue (für den Antrag relevante) Beweismittel bei.
Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses knapp sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung in derselben Sache und legte nicht dar, weshalb er nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfüllen würde. Mit seiner Behauptung, die ukrainische Botschaft stelle ihm keinen Reisepass aus, er benötige einen solchen aber zu Reisezwecken, konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft machen, einen Fremdenpass zu benötigen und die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu erfüllen. Der ihm seitens der belangten Behörde aufgetragenen Vorlage einer Bestätigung der ukrainischen Behörde, kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Mit diesem, mit seiner letzten Antragsbegründung identen Vorbringen, machte der Beschwerdeführer jedenfalls keinen neuen, entscheidungsrelevant geänderten maßgeblichen Sachverhalt geltend, der zu einer anderslautenden Entscheidung führen hätte müssen.
Da sich weder die Sach- noch die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2025, Zl. 311037800/250948542, geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Fremdenpasses im Ergebnis zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die Beschwerde ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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