Bundesverwaltungsgericht W274 2341831-1

W274 2341831-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2026

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W274 2341831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2341831.1.00

Spruch

W274 2341831-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , Rechtsanwalt, XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 – 42, 1030 Wien, vom 07.04.2026 (Datum der Amtssignatur), Zl. D124.0255/25 (2026-0.001.828), Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) richtete über die elektronische Eingabemaske der Datenschutzbehörde (im Folgenden: Belangte Behörde) am 31.01.2025 eine Datenschutzbeschwerde an diese und brachte erkennbar zum Ausdruck, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) habe den MB im Recht auf Auskunft verletzt. Der BF habe sich als bevollmächtigter Parteienvertreter des MB ausgegeben und sich ohne dessen Zustimmung elektronische Akteneinsicht bei FinanzOnline betreffend einen Einheitswert verschafft. Der BF sei Anwalt der Gegenseite. Der MB habe eine diesbezügliche Verständigung von FinanzOnline am 28.01.2025 erhalten.

Nach einem Mangelbehebungsauftrag, in dem die belangte Behörde als naheliegend ansah, dass der MB eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend mache, führte der MB am 23.02.2025 zusammengefasst aus, er sei von einem Dritten angesprochen worden, dass er in XXXX ein Grundstück besitze. Der Dritte habe gewusst, wie groß das Waldstück sei und wieviel es wert sei. Darin sehe er eine Verletzung der Privatsphäre.

Mit dieser Eingabe übermittelte der MB bezughabende Unterlagen.

Über behördlichen Auftrag übermittelte der BF sodann eine Stellungnahme vom 25.03.2025, in der er zunächst eine Stellungnahme vom 11.03.2025 gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) wiedergab und ausführte, dieses Vorbringen auch zum Vorbringen im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zu erheben.

Zusammengefasst führte der BF aus, zwischen dem MB und zwei vom BF vertretenen Personen ( XXXX , Vater des MB; XXXX , Onkel des MB) sei ein Erbrechtsstreit anhängig. Die vom BF vertretenen Parteien hätten in einem Pflichtteilsprozess gegenüber dem MB obsiegt. Der BF sei auch rechtsfreundlicher Vertreter der Genannten in einem Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX . In diesem Exekutionsverfahren ( XXXX ) sei die Zwangsversteigerung von 3/8 Miteigentumsanteilen des MB an der KG XXXX beantragt und bewilligt worden. Diese Anteile seien XXXX am 23.08.2024 zugeschlagen worden. Mit diesem Zuschlag sei dieser außerbücherlicher Eigentümer der genannten Miteigentumsanteile. Der BF habe die Erteilung des Zuschlages an seinen Mandanten dem Finanzamt Österreich am 28.08.2024 zur Bemessung der Grunderwerbsteuer angezeigt. Am 22.01.2025 sei ein Grundbuchsgesuch gestellt worden. In diesem sei die Herabsetzung der gerichtlichen Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht des XXXX beantragt worden, wobei Bemessungsgrundlage hiefür der dreifache Einheitswert der Miteigentumsanteile sei. Die Anfrage per FinanzOnline betreffend den Einheitswert sei daher aufgrund eines berechtigten Interesses des Mandanten des BF verfolgt, da dieser zu diesem Zeitpunkt bereits außerbücherlicher Eigentümer der 3/8 Miteigentumsanteile gewesen sei.

Ergänzend führte der BF - ausdrücklich gegenüber der belangten Behörde - aus, seine Mandanten hätten als außerbücherliche Eigentümer zugeschlagener Eigentumsanteile einen Rechtsanspruch auf Erlangen des Einheitswerts. Die Abfrage durch den BF als Rechtsvertreter des XXXX als auch XXXX stellten keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Umstand, dass die Finanzbehörden die Eigentumsverhältnisse aufgrund des erteilten Zuschlags im Finanzamt noch nicht geändert hätten, könne weder dem BF noch seinen Mandanten zum Nachteil gelangen. Der BF habe die abgerufenen Daten ausschließlich bei Grundbuchsgesuchen verwertet.

Über Amtshilfeersuchen der belangten Behörde gegenüber dem BMF erfolgte durch dieses eine Vorlage weiterer Schreiben und Unterlagen betreffend die Einheitswertabfrage des BF sowie eine Disziplinaranzeige des BMF vom 11.04.2025 betreffend den BF.

Mit Stellungnahme vom 22.04.2025 führte der MB aus, die Stellungnahme des BF erkläre nicht, warum er sich bei FinanzOnline als Anwalt des MB ausgebe.

Mit dem bekämpften Bescheid (die Behörde legte schließlich als Verfahrensgegenstand eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht zu Grunde) gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, der BF habe den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er sich gegenüber FinanzOnline als bevollmächtigter Parteienvertreter im Sinne des § 90a BAO ausgegeben und über die elektronische Akteneinsicht einen Einheitswert des MB abgefragt habe, obwohl tatsächlich kein Vollmachtsverhältnis mit dem MB bestanden habe.

Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest (die Parteienbezeichnungen wurden angepasst):

“Zwischen XXXX und XXXX einerseits und dem MB andererseits war vor dem Landesgericht XXXX ein Erbrechtsstreit anhängig. XXXX und XXXX sind vom BF rechtsfreundlich vertreten und haben in dem Rechtsstreit vor dem LG Eisenstadt Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und obsiegt. Im Rahmen des nachfolgenden Exekutionsverfahrens wurde die Zwangsversteigerung an der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX gerichtlich bewilligt. Mit der Erteilung des Zuschlages ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Versteigerung XXXX außerbücherlicher Eigentümer der ursprünglichen 3/8 Miteigentumsanteile des MB geworden. Das Grundbuchsgesuch wurde durch den BF mit 22.01.2025 für seine Mandanten gestellt. XXXX war bereits Miteigentümer zu 1/8 Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft.

Der MB hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Versteigerung einen 1/4 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft. Die übrigen 1/4 Miteigentumsanteile hatte XXXX .

Die Überprüfung der Zugriffsauswertungen durch das BMF in der gegenständlichen Angelegenheit hat gezeigt, dass von der Kanzlei des BF im Zeitraum 28.08.2024 bis 22.01.2025 Abfragen getätigt wurden und sich der BF insbesondere am 22.01.2025 mittels FinanzOnline auf eine Vollmacht gemäß § 90a Bundesabgabenordnung (BAO) - eingeschränkt auf die Einheitswertabfrage - berufen hat. Die Einheitswertabfrage ist vom Teilnehmer XXXX Benutzer ID XXXX getätigt worden.

Das BMF hat in diesem Zusammenhang eine Meldung an die Disziplinarkommission der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) erstattet.

Mit folgendem Informationsschreiben vom 22.01.2025 wurde der MB von FinanzOnline gemäß § 90 a Abs. 2 BAO verständigt.”

Sodann wurde eine “Information zu FinanzOnline vom 22.01.2025 zu EWAZ: XXXX .” dargestellt, mit welcher der MB gemäß 90 a Abs. 2 BAO darüber verständigt wird, dass dem von ihm dazu bevollmächtigten Parteienvertreter XXXX , für den – zum angeführten Einheitswert-Aktenzeichen (EWAZ) - angelegten Einheitswertakt, bis auf Weiteres die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht gemäß § 90a der BAO - eingeschränkt auf die Abfrage des Einheitswerts - eingeräumt wurde.

Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Einheitswert einer Liegenschaft könne ein personenbezogenes Datum eines Liegenschaftseigentümers sein. Der BF habe sich bei der beschwerdegegenständlichen Abfrage auf § 90a BAO gestützt. Gemäß § 90a Abs. 1 könne die Abgabenbehörde der Partei sowie den in den §§ 80 ff bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung abzufragen.

Da es sich beim BF im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Abfrage nicht um einen Vertreter des MB gehandelt habe, könne sich der BF nicht auf § 90a BAO als gesetzliche Grundlage für die Abfrage des Einheitswerts des MB stützen. Die Berufung auf § 90a BAO wäre nur bei tatsächlichen Mandanten des BF zulässig gewesen.

Zu prüfen sei noch, ob überwiegende berechtigte Interessen eines anderen die Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung im gegenständlichen Fall rechtfertigen würden. Laut dem Urteil des EuGH vom 09.01.2025 in der RS MOUSSE (C-394/23) könne sich ein datenschutzrechtlicher Verantwortlicher nur dann auf berechtigte Interessen stützen, wenn die Informationspflicht gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO erfüllt worden sei. Dem Vorbringen des BF in Bezug auf berechtigte Interessen seiner Mandanten sei zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall bereits mangels Erfüllung der Informationspflicht die Berufung auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht möglich sei. Da der MB erst durch das FinanzOnline-Informationsschreiben vom 22.01.2025 im Nachhinein über die Abfrage des Einheitswerts verständigt worden sei, sei die Informationspflicht durch den BF nicht erfüllt worden.

Die Abfrage des Einheitswerts durch den BF unter Berufung auf 90a BAO sei daher mangels Vertretungsvollmacht rechtswidrig gewesen. Eine (zulässige) Abfrage des Einheitswerts hätte beim zuständigen Finanzamt im Namen des Mandanten des BF unter Nachweis des außerbücherlichen Eigentums gestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen mangelnder Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht - einlangend am 22.04.2026 - vor.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Das Verwaltungsgericht legt die oben wiedergegebenen bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auch seinem Erkenntnis zugrunde und ergänzt diese wie folgt:

Der BF führte am 22.01.2025 zu “Name: XXXX , EWAZ: XXXX ” drei Abfragen des Einheitswerts unter Berufung auf eine Vollmacht gemäß § 90 BAO betreffend XXXX durch.

Eine Bevollmächtigung durch diesen gegenüber dem BF lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Beweiswürdigung:

Bereits die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sind aus folgenden Gründen unstrittig:

Der BF machte zwar im Rahmen seiner Beschwerde auch “mangelnde Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung” geltend, führte hierzu aber lediglich aus, die Behörde hätte “aufgrund der vorgelegten Beweise und der vorgelegten Stellungnahme und richtiger rechtlicher Beweiswürdigung” feststellen müssen, dass der BF für seinen Mandanten XXXX eine berechtigte Einheitswertabfrage durchgeführt habe, da sämtliche Rechte an den 3/8 Miteigentumsanteilen an diesen übergegangen seien.

Dieses Ansinnen zielt tatsächlich aber nicht auf eine Korrektur der Feststellungen, sondern auf eine andere rechtliche Beurteilung: Eine Feststellung, “dass der BF für seinen Mandanten XXXX eine berechtigte Einheitswertabfrage durchgeführt habe”, wäre eine rechtliche Qualifikation dahingehend, dass eine vom BF durchgeführte Einheitswertabfrage rechtlich zulässig ist. Der BF zielt im Rahmen seiner Tatsachenrüge daher nicht auf Feststellungen, sondern auf rechtliche Umstände ab, sodass in Wahrheit auch unter diesem Beschwerdepunkt (lediglich) eine Rechtsrüge zur Darstellung gebracht wird.

Die – präzisierende - ergänzende Feststellung betreffend die Einheitswertabfrage durch den BF ohne zu Grunde liegende Vollmacht des MB ist mehrfach aktenmäßig dokumentiert, insbesondere durch das Informationsschreiben von FinanzOnline vom 22.01.2025 gegenüber XXXX , die Ausführungen im Rahmen des BMF-Aktes XXXX (offenbar eine direkte Abfrage des BF gestützt auf eine Vollmacht gemäß § 90a BAO zu XXXX bzw. zu der EWAZ iVm der genannten Person als Miteigentümer) sowie die mitübermittelten Protokollierungen betreffend den Teilnehmer XXXX am 22.01.2025.

Dieser Umstand ist im Übrigen als unstrittig zu betrachten, zumal eine Abfrage durch den BF gestützt auf eine (nicht vorliegende) Vollmacht des MB wesentlicher Gegenstand der Datenschutzbeschwerde war und durch den BF auf Tatsachenebene nicht bestritten wurde.

Rechtlich folgt:

Gemäß Art. 4 DSGVO bezeichnet der Ausdruck

1. “personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf ein identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;

2. “Verarbeitung” jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, … das Abfragen, die Verwendung …

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Nach Abs 2 sind - soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig … Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Gemäß Art 5 Abs 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten ua. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) (lit a).

Gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b)

die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)

die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d)

die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e)

die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f)

die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Gemäß § 90a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann, soweit durch Verordnung zugelassen, die Abgabenbehörde der Partei sowie den in §§ 80 ff bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung abzufragen.

Gemäß Z 2 ist von der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen.

Der MB wandte sich - letztlich unter dem Titel der Geheimhaltungspflichtverletzung - an die belangte Behörde, weil der BF sich zu Unrecht als sein bevollmächtigter Parteivertreter ausgegeben habe und ohne seine Zustimmung eine Abfrage des Einheitswerts bei FinanzOnline durchgeführt habe.

Der BF bestreitet diesen Umstand auf Tatsachenebene zwar nicht, meint aber, aufgrund des Gerichtsbeschlusses von 23.08.2024 sei sein Mandant XXXX in sämtliche Rechte des MB als vormaliger Miteigentümer betreffend die EZ XXXX , Grundbuch XXXX , eingetreten. Dem MB seien ab diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr zugestanden. Der für die Verbücherung notwendige Einheitswert sei aufgrund des Familienstreites vom MB nicht zu erlangen gewesen. Die Eruierung der Einheitswerte zum Zweck der Gebührenanzeige sei ab dem Zeitpunkt des Zuschlages nicht widerrechtlich gewesen, dies sei ein bestehendes Recht des Mandanten des BF, XXXX , gewesen, der den BF schriftlich bevollmächtigt habe. Betreffend die 3/8 Miteigentumsanteilen des MB, dem an diesen keine Verfügungsgewalt mehr zukomme, sei die Abfrage nicht rechtswidrig.

Diese Rechtsauffassung ist im Hinblick auf das datenschutzrechtliche Ergebnis nicht zu teilen:

Der Einheitswert ist der steuerliche Wert von Grundstücken nach dem Bewertungsgesetz 1955 (BewG) als Besteuerungsgrundlage und Grundlage für weitere Abgaben und Beiträge und wird vom Finanzamt mit Bescheid festgestellt. Der Einheitswert wird zwar für den Grundbesitz als Steuergegenstand festgestellt, allerdings dem bücherlich berechtigten (Mit)Eigentümer zugerechnet. Damit handelt es sich um Informationen zum Vermögen einer bestimmten Person.

Da der MB seine Miteigentumsanteile aufgrund Zuschlages durch das BG XXXX vom 23.08.2024 verloren hat, bleibt die Zurechnung des Einheitswertes an den MB vor diesem Zeitpunkt jedenfalls eine Information, die sich auf dessen vergangene Vermögenspositionen bezogen hat. Auch wenn der MB im Zeitpunkt der gegenständlichen Abfrage am 22.01.2025 daher nicht mehr Eigentümer der betreffenden Liegenschaft war (der Mandant des BF, XXXX , wurde bereits am 23.08.2024 durch Zuschlag in einer gerichtlichen Versteigerung Eigentümer - s. RIS-Justiz RS0002863 sowie § 207 EO), stellt der abgefragte Einheitswert ein im Hinblick auf den MB personenbezogenes Datum dar, weil er eine Information über ihn als früheren Liegenschaftseigentümer und dessen Vermögen in der Vergangenheit bedeutet, aus der Rückschlüsse über den gegenwärtigen Vermögensstand gezogen werden können, sodass ein schutzwürdiges Interesse des MB an dieser Information iSd § 1 Abs 1 DSG zu bejahen ist. In gleicher Weise hält bereits ErwGr 35 der DSGVO fest, dass zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten alle Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen. Auch insofern werden also Informationen über einen vergangenen Zustand ausdrücklich in den Begriff der personenbezogenen Daten einbezogen, weil daraus Rückschlüsse auf den gegenwärtigen Zustand getroffen werden können.

Der zu beurteilende Verarbeitungsvorgang im Sinne der DSGVO ist eine elektronische Abfrage des BF als Rechtsanwalt aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung, die jeweils lediglich im Zusammenhang mit einer erteilten Vollmacht zulässig ist. Aufgrund der standesrechtlich abgesicherten Vertrauensstellung des Rechtsanwalts besteht insoferne für Rechtsanwälte eine direkte Abfragemöglichkeit bei Berufung auf eine Vollmacht.

Nach den Feststellungen bestand im Abfragezeitpunkt 22.01.2025 keine Vollmacht des BF für den MB und somit eine sowohl im Bezug auf die BAO als auch die RAO unzulässige Vorgangsweise.

Aufgrund - soweit überblickbar - einhelliger Rechtsprechung sind Rechtsanwälte, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten, regelmäßig als selbständige Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO tätig. Zwar ist – mit der belangten Behörde – festzuhalten, dass der BF grundsätzlich im Namen seines Mandanten berechtigt war, den Einheitswert der mittlerweile seinem Mandanten gehörigen Liegenschaft beim Finanzamt abzufragen. Insofern käme als Rechtsgrundlage der Abfrage nicht nur Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (überwiegende berechtigte Interessen seines Mandanten) in Betracht, sondern auch die lit c (Erforderlichkeit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung), zumal der BF dargelegt hat, dass die Abfrage des Einheitswerts zur Erfüllung diverser Rechtspflichten im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb seines Mandanten an gegenständlicher Liegenschaft erforderlich gewesen sei (Gebührenanzeige ans Finanzamt, Bestimmung der Grundbuchs-Eintragungsgebühr gemäß § 26a GGG), wobei für den BF selbst eine Rechtspflicht besteht, die Rechte seines Mandanten zu wahren (§ 9 Abs 1 RAO).

Eine nähere Auseinandersetzung mit den entsprechenden (Gebühren-)Tatbeständen kann aber unterbleiben, weil die für lit c wie für lit f notwendige Erforderlichkeit der konkreten Datenverarbeitung (Abfrage über das FinanzOnline-Konto des MB) jedenfalls zu verneinen ist:

Abgesehen davon, dass es der BF in der Beschwerde unterlässt, seinen Rechtsstandpunkt im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu konkretisieren, ist davon auszugehen, dass ganz grundsätzlich eine Berufung auf eine gesetzlich unzulässige Vorgangsweise durch einen Rechtsanwalt nicht geeignet sein kann - abgesehen von einer Verarbeitung im lebenswichtigen Interesse – ein überwiegendes Interesse des BF oder seines Mandanten als Betroffenen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu begründen.

Davon abgesehen besteht – wie dargelegt - ein grundsätzlich berechtigtes Interesse des Mandanten des BF (als Ersteher der Liegenschaft) auf Verbücherung, wobei dieses Interesse durchaus die Erlangung all jener Informationen erfasst, die für eine Verbücherung erforderlich sind. Dies kann auch vergünstigte Eintragungsgebühren und damit die Information betreffend einen Einheitswert umfassen. Evident ist, dass zum Zeitpunkt der Abfrage der Mandant des BF ( XXXX ) bereits außerbücherlicher Eigentümer war.

Demgegenüber steht das berechtigte Interesse des MB, nicht von nicht autorisierten Anfragen bezogen auf seine Steuernummer betroffen zu sein. Da es sich dabei ganz grundsätzlich um ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse handelt, weil gemäß § 90 Abs. 1 BAO (nur) Parteien Einsicht in die Sache betreffende Akten zu gestatten ist, ist dieses Interesse höher zu bewerten als das – wenn auch - berechtigte Interesse des BF bzw. seines Mandanten: Wie bereits die Datenschutzbehörde aufgezeigt hat, wäre dem Mandanteninteresse auf zulässige Weise durch Abfrage unter Nachweis des außerbücherlichen Eigentums zum Durchbruch zu verhelfen gewesen. Mag der BF auch den aus seiner Sicht „wirtschaftlicheren“, weil rascheren Zugang über das Konto des MB gewählt haben, so ist ein solcher Einstieg in ein fremdes Konto ohne Vertretungsmacht keinesfalls als notwendig anzusehen, zumal der EuGH den übergreifenden Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung sehr streng auslegt und damit eine bloße „Dienlichkeit“ nicht genügen lässt („absolut notwendig“ zu lit f, C-621/22, bzw. „unbedingt notwendig“ zu lit c, C-252/21, s. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 1.10.2025, rdb.at), Rz 19).

Der BF unternimmt in der Beschwerde gar nicht den Versuch darzulegen, weshalb der von ihm gewählte Weg der einzig mögliche gewesen sein sollte, um den Interessen seines Mandanten zum Durchbruch zu verhelfen.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man über den dem Datenschutzrecht innewohnenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, wie er in Art 5 Abs 1 lit a DSGVO niedergelegt ist. Eine Verarbeitung nach Treu und Glauben muss innerhalb dessen liegen, womit der Betroffene im Lichte der gesamten Rechtsordnung rechnen muss, und so gestaltet sein, wie es der Verantwortliche nach außen hin darstellt (VwGH Ro 2021/13/0023; Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO (Stand 1.10.2025, rdb.at), Rz 16 f). Diesem (wenn auch nur als Auffangtatbestand heranzuziehenden) Redlichkeitsgebot widerspricht es, wenn sich der BF (als Rechtsanwalt und berufsmäßiger Parteienvertreter) unter Berufung auf eine nicht vorhandene Vollmacht Zugang zum FinanzOnline-Konto eines gar nicht von ihm Vertretenen verschafft, mag auch der Zweck (die Erlangung des Einheitswerts einer seinem Mandanten gehörigen Liegenschaft) grundsätzlich legitim sein. Eine solche Vorgangsweise war im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung weder für den MB vorhersehbar, noch entsprach die Darstellung des BF nach außen (rechtsfreundliche Vertretung des MB) den tatsächlichen Verhältnissen. Auch aus diesem Grund ist die gegenständliche Abfrage rechtswidrig und stellt einen Verstoß gegen das Recht des MB auf Geheimhaltung dar.

Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG nicht notwendig, weil sich die ergänzenden Feststellungen aus dem unbestritten gebliebenen BMF-Akt ergaben.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen zu lösen waren und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich ist.

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