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G308 2329187-2•Bundesverwaltungsgericht G308 2329187-2
G308 2329187-2Tribunale amministrativo federale21 mag 2026
Anspruchsvoraussetzungen Bildungskarenz Erkennbarkeit Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf
G308 2329187-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sarah BRUCKNER und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des AMS, Deutschlandsberg vom 19.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.09.2025, GZ XXXX sprach das AMS Deutschlandsberg aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 26 Abs 7 iVm § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 06.04.2025 bis 31.07.2025 widerrufen und sie gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von Euro 5.524,74 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht erhalten habe, da ihre Ausbildung bereits am 05.04.2025 beendet wurde und dies dem AMS verspätet gemeldet wurde.
2. Mit Schreiben, eingelangt am 10.10.2025 im AMS, erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie eine Ausbildung an der Kunstuniversität Graz erfolgreich absolviert habe und die erforderlichen ECTS Punkte erfülle. Die Ausbildung dauerte laut Uni zwei vollständige Semester, also zwölf Monate bzw. 1 Jahr. Auch die Inskription auf der Uni laufe bis November 2025. Sie habe sich bei ihren Kolleginnen informiert die ebenfalls eine Weiterbildungskarenz mit der gleichen Ausbildung gemacht haben und diese erhalten für zwölf Monate Weiterbildungsgeld. Sie habe sich auch im Vorhinein beim AMS informiert und damals habe man ihr gesagt, dass sie mit dieser Ausbildung für zwölf Monate Weiterbildungsgeld erhalten sollte. Sie lege einen Brief von ihrem Professor und Leiter des Lehrgangs bei, der bestätigte, dass der Lehrgang für zwei Semester gültig ist.
3. Mit Bescheid vom 19.11.2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF erst am 18.08.2025 und somit nicht fristgerecht den Abschluss des Studiums gemeldet habe. Bei Ende des Studiums bzw. vorzeitiger Änderung des Anspruchs auf das Weiterbildungsgeld sei, unabhängig wie lange die Bildungskarenz mit dem Dienstgeber vereinbart wurde der Bezug zu widerrufen. Die BF sei verpflichtet jede maßgebliche Änderung unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche ab Eintritt des Ereignisses der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu melden. Sie habe den Universitätslehrgang am 05.04.2025 beendet, im Anschluss keine weitere Bildungsmaßnahme absolviert und das AMS verspätet über das Ende der Bildungsmaßnahme informiert. Sie habe somit ab 06.04.2025 keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld mehr. Da sie laut Aktenlage dem AMS erst am 18.08.2025 und somit nicht fristgerecht der Abschluss ihres Studiums gemeldet habe, habe sie durch Verschweigen maßgebender Tatsachen den unberechtigten Bezug des Weiterbildungsgeldes herbeigeführt und war daher zum Rückersatz zu verpflichten.
4. Mit Schreiben vom 02.12.2025, eingelangt am 09.12.2025 stellte die BF eine Vorlageantrag. Begründend führte sie aus, dass der Lehrgang gemäß Curriculum zwei Semester lang war und bis November 2025 dauerte. Auch nach dem April sei ein weiterer verpflichteter Workload zu absolvieren gewesen, was auch von der pädagogischen Hochschule schriftlich bestätigt wurde. Das im April ausgestellte Zeugnis stellte keinesfalls das Ende der Ausbildung dar, sondern lediglich das Ausstellungsdatum eines abgeschlossenen Prüfungsteils. Das Studium war weder formal noch tatsächlich abgeschlossen. Sie habe die Ausbildung im gesamten Zeitraum der Bildungskarenz vollständig fortgeführt und abgeschlossen. Sie habe auf die Genehmigung des AMS vor Beginn der Ausbildung vertraut und dass das AMS die Voraussetzungen korrekt überprüft habe. Eine spätere Rückforderung widerspreche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie habe auch keine objektive Pflichtverletzung begangen, und war durchgehend in Ausbildung und habe die Bildungskarenz bestimmungsgemäß genützt.
5. Mit Schreiben vom 18.12.2025 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
6. Am 03.03.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen. In diesen führte die BF nochmals aus, dass auch nach dem Zeugnis workloads erfüllt wurden. Dies in Form einer WhatsApp Gruppe, in der Inhalte erarbeitet und besprochen wurden. Es wurden auch Inhalte zusammengefasst und per Mail an weitere Mitglieder verteilt. Die Teilnahme an der WhatsApp Gruppe war nicht verpflichtend, wurde aber von allen die die technischen Voraussetzungen dafür hatten genutzt. Sie habe im AMS Deutschlandsberg vorher nachgefragt, es wurde gesagt, es würde eine Ausbildung auf der Universität sich immer auf die Semester beziehen, worauf sie auch vertraut habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist seit 01.12.2012 in der Stadtgemeinde XXXX als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Die BF vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz vom 02.10.2024 bis 31.08.2025.
Am 20.09.2024 stellte die BF den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld ab 02.10.2024.
Das Weiterbildungsgeld wurde der BF von 02.10.2024 bis 31.07.2025 in Höhe von täglich € 47,32 ausbezahlt.
Die BF meldete erst am 18.08.2025 den Abschluss ihres Studiums am 05.04.2024.
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Vereinbarung der Bildungskarenz von 02.10.2024 bis 31.08.2025 mit ihrem Dienstgeber Stadtgemeinde Deutschlandsberg ergibt sich aus der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz vom 27.06.2024.
Der Antrag vom 20.09.2024 auf Gewährung von Weiterbildungsgeld ab 02.10.2024 ist im behördlichen Akt enthalten.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
„§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (3) (…)
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(…)“
§ 26 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025 (in Geltung von 01.03.2017 bis 31.03.2025):
„Weiterbildungsgeld
§ 26 AlVG (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2) - (4) ...
(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6) ...
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) ..."
Zu A)
3.2. Zum Widerruf der empfangenen Leistung:
3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß den im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen war Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG, Rz. 554, 562).
Bei Besuch einer Fachhochschule, einer Universität, eines Kollegs oder vergleichbarer Ausbildungslehrgänge ging schon die Gesetzgebung von einer ausreichenden zeitlichen Inanspruchnahme aus. Dass der Besuch einer (Fach)Hochschule oder eines Kollegs als Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG anzuerkennen ist, war jedenfalls seit 01.01.2005 (BGBl I 2004/77) unstrittig (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 23. Lfg, § 26 AlVG, RZ 560f).
3.2.2. Im vorliegenden Fall vereinbarte die BF, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mit ihrem Dienstgeber am 02.10.2024 für die Zeit vom 05.09.2022 bis 31.08.2025 eine Bildungskarenz und stellte den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
Ab 06.04.2025 bezog die Beschwerdeführerin daher zu Unrecht das Weiterbildungsgeld, da sie die Voraussetzungen für diese aufgrund des Abschlusses der Ausbildung nicht mehr erfüllte.
Der durch das AMS ausgesprochene Widerruf des Weiterbildungsgeldes erweist sich daher als korrekt, und war die Beschwerde daher diesbezüglich abzuweisen.
3.3. Zur Rückforderung der empfangenen Leistungen:
3.3.1. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091).
Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist.
Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN).
Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062).
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.
Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist.
Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/003, mwH).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. „Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH vom 30.10.2002, 97/08/0569).
Im Falle des „Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren.
Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).
Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).
Kann das „Erkennenkönnen“ nur im Wissen um die rechtlichen Zusammenhänge erfolgen, hat die Behörde die Umstände festzustellen, die solche Rechtskenntnisse beim konkreten Leistungsbezieher erwarten lassen (vgl. zur Bezugsdauer VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0569).
Die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) ist nämlich bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, da der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte (vgl. VwGH vom 16.06.1992, 91/08/0158).
3.3.2. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer Erschleichung durch unwahre Angaben, jedoch vom Verschweigen maßgebender Tatbestände ausgegangen werden. Die BF hätte aber auch erkennen müssen, dass ihr nach Ende der Ausbildung der Bezug von Weiterbildungsgeld nicht mehr zusteht. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie jede Änderung melden müsse, und teilte ihr die KUG mit Schreiben vom 24.02.2025 mit, dass das Zeugnis erst am Ende der Ausbildung ausgestellt wird. Darauf ist zu folgern, dass nach Zeugnisausstellung der Lehrgang beendet wird. Die BF hätte demnach das Ende ihrer Ausbildung sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche dem AMS melden müssen.
Das AMS erlangte wie festgestellt erst am 18.08.2023 durch eine Meldung der BF Kenntnis, dass sie die Ausbildung schon deutlich früher beendet hat. Die BF konnte eine weitere Dauer auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachweisen oder plausibel machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entsprechenden Gesetzesstellen und die Rechtsprechung des VwGH wurden zitiert.
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