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G308 2189600-2•Bundesverwaltungsgericht G308 2189600-2
G308 2189600-2Tribunale amministrativo federale19 mag 2026
Anwendungsvorrang Asylantragstellung Aufenthaltsverbot Einreiseverbot Fortsetzung der Schubhaft Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Identität Rechtslage Revision zulässig Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen
G308 2189600-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, Prokopigasse 4, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 05.06.2025, Zl. XXXX , nach einer am 14.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste erstmals im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet.
2. Der BF wurde am 01.12.2017 festgenommen und wurde am 03.12.2017 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. So steht der BF in Verdacht, sich seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB), nämlich dem IS, in dem Wissen beteiligt zu haben, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er sich auftrags nicht näher bekannter weiterer Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung bereit erklärte, einen terroristischen Anschlag in Graz oder sonst wo auszuüben, womit er die Ziele der Errichtung eines nach radikalen islamischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates fördern wollte; sowie ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 01.12.2017 zwei Lichtbilder mit der Darstellung eines unmündigen Mädchens beim Oralverkehr, sohin pornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen unmündiger Personen an anderen Personen, sich durch Beziehen über das Internet verschafft und durch Speichern auf seinem Handy bis zu deren Sicherstellung besessen zu haben.
3. Mit Beschluss vom 01.02.2018 hob das Oberlandesgericht (OLG) Graz die Untersuchungshaft auf. Das OLG teilte zwar die Annahme, wonach die Gefahr bestehe, dass der BF in Zukunft eine terroristische Straftat begehen könne. Allerdings würden die vom BF bisher gesetzten Verhaltensweisen nach der aktuellen Gesetzeslage keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllen, weil der BF nicht ins Versuchsstadium getreten sei.
4. Im Anschluss an seine Enthaftung wurde der BF festgenommen und mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2018 über ihn gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i. V. m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge: BVwG) vom 15.07.2019, GZ: W197 2189020-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde. So führte das BVwG aus, dass vor dem Hintergrund der Feststellung des OLG Graz, wonach der Verdacht, der BF habe vor, selbst eine Gewalttat, wie beispielsweise eine Amokfahrt, zu begehen und nunmehr die Tatausführung plane, naheliegend sei, der Aufenthalt des BF in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 3 FPG darstellt. Selbst wenn der Tatbestand der Z. 9 leg. cit. mangels Kontakt zu einer Terrorgruppe nicht erfüllt ist, so ist § 53 Abs. 3 FPG dennoch anwendbar, weil sich aus der Formulierung dieser Gesetzesbestimmung ergibt („insbesondere“), dass der Katalog des § 53 Abs. 3 FPG keine taxative Aufzählung darstellt. Andernfalls gäbe es keine fremdenrechtliche Handhabe gegen Drittstaatsangehörige, die sich selbst durch den Konsum einschlägiger Internetinhalte radikalisieren und Anschläge im Alleingang planen.
Das BVwG führte weiters aus, dass die Behörde im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet hat, weil aus der persönlichen Situation und dem bisherigen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seiner Abschiebung mangels Greifbarkeit nicht zur Verfügung stünde. Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Behörde hat auch alles sichergestellt, um die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft lag ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie war unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Seine drohende Obdachlosigkeit schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
5. Mit Bescheid vom 02.02.2018 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 5 FPG i. V. m. § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 1 und Z. 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
Mit Beschluss des BVwG vom 08.08.2018, GZ: G313 2189600-1/3E, konnte festgestellt werden, dass die Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht fristgerecht einlangte und wurde die Beschwerde daher als verspätet zurückgewiesen; der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.
6. Der BF wurde am 04.02.2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
7. Mit Antrag vom 07.05.2025 stellte der rechtsfreundlich vertretene BF einen Antrag auf nachträgliche Aufhebung in eventu zeitliche Befristung des gegen ihn mit Bescheid vom 02.02.2018 verhängten unbefristeten Einreiseverbotes. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit Rechtskraft des Bescheides vom 02.02.20218 durchgehend in Bosnien aufhalte und seither schon mehr als sieben Jahre vergangen seien; der BF gehe im Herkunftsstaat einem geregelten Leben nach und sei dort zu keiner Zeit weder gerichts- noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegenwärtig befinden sich noch Familienangehörige, nämlich seine Eltern, legal in Österreich. Mit gegenständlichem Antrag sei neuerlich eine aktuelle einzelfallbezogene Prognoseentscheidung beruhend auf den konkreten Gesamtumständen zu treffen.
Es wurde beantragt, den Bescheid des BFA vom 02.02.2018, mit welchem gegen den BF unter Spruchteil III. ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, ersatzlos aufzuheben; in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, als dass ein kürzeres, nämlich ein zeitlich befristetes Einreiseverbot erlassen wird.
8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.06.2025, dem BF zugestellt am 24.06.2025, wurde der Antrag des BF vom 07.05.2025 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 02.02.2018 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gem. § 60 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gem. § 78 AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.).
Die Aberkennung des Antrages auf Aufhebung des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine der in § 60 Abs 2 FPG angeführten Voraussetzungen für die Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes vorliegen würden. Auch könnten keine wesentlichen Änderungen in der persönlichen Lage des BF, insbesondere in dessen Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen; so seien wesentliche Änderungen betreffend die radikale extremistische Weltanschauung des BF weder aktenkundig noch seien solche geltend gemacht worden. Es sei somit davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des BF in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8 EMRK die Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würde. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag des BF abzuweisen gewesen sei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.07.2025, beim BFA eingelangt am 21.07.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, zu dieser den BF sowie seinen rechtsfreundlichen Vertreter laden sowie den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2025 dahingehend abzuändern, als dass das gegen den BF unbefristet erlassene Einreiseverbot aufgehoben, in eventu angemessen verkürzt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid im gesamten Anfechtungsumfang aufheben und zur neuerlichen Entscheidung, nach vorangegangener Verfahrensergänzung, an die belangte Behörde zurückverweisen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde sowohl den Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu verantworten habe. So habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sei vom Parteienvorbringen leichtfertig abgegangen. Hätte die belangte Behörde notwendigerweise ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich auch zwingend in der Begründung mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt, so hätte für den BF eine günstigere Entscheidung im Sinne der Aufhebung oder allenfalls Verkürzung des Einreiseverbotes erzielt werden können.
10. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit 25.07.2025 vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
11. In einem am 17.02.2026 zwischen einer Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG und dem als Zeugen geladenen Vater des BF teilte dieser mit, dass er und seine Ehefrau nicht zur Verhandlung erscheinen werden. Obwohl der Vater des BF über die in Österreich herrschende Zeugenpflicht belehrt wurde, betonte dieser abermals, nicht zur Verhandlung am 14.04.2026 zu erscheinen; weiters gab der Vater des BF an, dass er nicht wolle, dass sein Sohn wieder nach Österreich kommt.
12. Am 14.04.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters des BF sowie einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache statt; der BF nahm via Videokonferenz an der Beschwerdeverhandlung teil. Die geladenen Zeugen, nämlich die Eltern des BF, sowie ein Vertreter der belangten Behörde blieben der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am 27.01.1992 geborene BF ist bosnischer Staatsbürger; seine Identität steht fest.
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF reiste erstmals im Jahr 2002 im Alter von 10 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein; er folgte gemeinsam mit seiner Mutter seinem bereits in Österreich lebenden Vater, welcher im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Der BF verfügte bis zum Widerruf am 05.06.2018 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (vgl. IZR-Auszug vom 11.05.2026).
1.2.2. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.05.2026):
16.08.2002 – 12.05.2016Hauptwohnsitz
13.05.2016 – 11.07.2016Obdachlos
11.07.2016 – 05.04.2017 Hauptwohnsitz (Vinzitel)
05.04.2017 – 20.09.2017Obdachlos
20.09.2017 – 04.12.2017Hauptwohnsitz (Vinzitel)
02.12.2017 – 01.02.2018Hauptwohnsitz (Justizanstalt)
1.2.3. Der BF weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.05.2026):
09.07.2007 – 03.08.2007Arbeiter
03.09.2007 – 10.03.2008Arbeiterlehrling
08.04.2008 – 13.04.2008Arbeitslosengeldbezug
14.04.2008 – 15.04.2008Arbeiter
16.04.2008 – 17.08.2008Arbeitslosengeldbezug
24.11.2008 – 01.12.2008Arbeitslosengeldbezug
02.12.2008 – 23.02.2009 Notstandshilfe
07.04.2009 – 07.04.2009Notstandshilfe
09.04.2009 – 09.04.2009Notstandshilfe
22.06.2009 – 30.09.2009Arbeiter
27.10.2009 – 30.04.2010Notstandshilfe
10.04.2010 – 16.04.2010geringfügig beschäftigter Arbeiter
10.05.2010 – 20.07.2010Notstandshilfe
21.07.2010 – 23.07.2010Arbeiter
24.07.2010 – 19.08.2010Notstandshilfe
12.10.2010 – 21.10.2010Arbeiter
19.11.2010 – 23.11.2010Notstandshilfe
18.01.2012 – 17.03.2013Notstandshilfe
05.04.2012 – 13.05.2012Notstandshilfe
20.05.2016 – 30.10.2016Notstandshilfe
31.10.2016 – 16.11.2016Notstandshilfe
18.11.2016 – 02.12.2016Notstandshilfe
03.12.2016 – 01.12.2017Notstandshilfe
1.2.4. Der BF weist in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 11.05.2026).
Der BF befand sich ab 01.12.2027 in einer österreichischen Justizanstalt und wurde über ihn am 03.12.2017 die Untersuchungshaft verhängt, welche mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 01.02.2018 aufgehoben wurde. Der Untersuchungshaft lag der Verdacht zugrunde, der BF habe sich in religiöser Hinsicht zunehmend radikalisiert und sei an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit beteiligt. Er habe vor, eine Gewalttat, wie beispielsweise eine Amokfahrt mit einem ausgeliehenen Fahrzeug, zu begehen und plane nunmehr die Tatausführung. Da die vom BF bis dahin gesetzten Verhaltensweisen nach der aktuellen Gesetzeslage keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllten, weil der BF nicht ins Versuchsstadium trat, wurde die Untersuchungshaft aufgehoben (vgl. Feststellungen im Erkenntnis BVwG des vom 15.07.2019, GZ: W197 2189020-1/7E, Beschluss OLG Graz vom 01.02.2018, AS 355 ff.).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF ist ledig und kinderlos.
1.3.2. Der BF hat in Österreich die Hauptschule sowie das Polytechnikum absolviert; eine Lehre zum Elektriker hat er nach sechs Monaten abgebrochen (vgl. Bescheid vom 05.06.2025, AS 43 ff.).
1.3.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig; er geht im Herkunftsstaat aktuell einer Beschäftigung in der Fleischindustrie nach.
1.3.4. Die Eltern und ein Cousin des BF leben in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner in Österreich lebenden Familie.
1.3.5. Der BF spricht Bosnisch und Deutsch.
1.3.6. Der BF befindet sich seit seiner Abschiebung am 04.02.2018 in Bosnien; er verfügt über einen festen Wohnsitz im Herkunftsstaat.
1.3.7. Im gesamten Verfahren sind keine maßgeblichen Integrationsleistungen des BF, wie etwa eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches Engagement, hervorgekommen und wurde diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF im Jahr 2002 und dessen Aufenthaltstitel ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025 sowie einem IZR-Auszug vom 11.05.2026.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2018, welcher in Rechtskraft erwuchs sowie aus sämtlichen im Akt aufliegenden polizeilichen Berichten und dem Beschluss des OLG vom 01.02.2018.
2.2.4. Die Feststellungen zu den bosnischen und deutschen Sprachkenntnissen des BF konnten anhand der Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 14.04.2026 getroffen werden.
2.2.5. Anhand der Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 14.04.2026 konnten auch die Feststellungen zum Privatleben des BF getroffen werden. Wenn der BF vor der erkennenden Richterin jedoch angibt, dass er regelmäßig Kontakt mit seinen in Österreich lebenden Eltern habe, so steht dies im Widerspruch zu dem am 17.02.2026 geführten Telefonat zwischen dem Vater des BF und einer Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG; aus dem im Akt aufliegenden Aktenvermerk über dieses Telefonat geht hervor, dass die zur Verhandlung am 14.04.2026 geladenen Eltern des BF der Ladung keine Folge leisten werden sowie dass die Eltern nicht wollen, dass der BF wieder nach Österreich kommt. Aufgrund dieses Widerspruches konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu seinen Eltern tatsächlich in einem regelmäßigen Kontakt stehen würde.
2.2.6. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.7. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF konnten anhand der Angaben des BF vor dem BVwG am 14.04.2026 getroffen werden, wo er angab, in Bosnien in der Fleischindustrie tätig sowie gesund zu sein.
2.2.8. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG, idgF., lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 53.(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
[…]“
Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG, idgF., lautet wie folgt:
„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
3.1.2. Wie oben festgestellt, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2018 gegen den BF ein auf Grundlage von § 53 Abs 3 Z 9 FPG unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Da die Beschwerde gegen diesen Bescheid verspätet eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid, und somit auch das unbefristete Einreiseverbot, in Rechtskraft.
Mit dem gegenständlichen Antrag des BF vom 07.05.2025 wurde die ersatzlose Aufhebung, in eventu die Abänderung dahingehend, dass ein kürzeres, nämlich ein zeitlich befristetes Einreiseverbot erlassen werde, des mit Bescheid vom 02.02.2018 festgesetzten unbefristeten Einreiseverbotes beantragt.
3.1.3. Wie aus § 60 Abs 2 FPG hervorgeht, kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat […]. Die Verkürzung ist demnach nur in jenen Fällen möglich, in denen sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG stützt; im gegenständlichen Fall wurde das Einreiseverbot jedoch auf Grund von § 53 Abs 3 Z 9 FPG erlassen und ist hierzu wie folgt auszuführen:
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017, ausgesprochen, dass ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 5 bis 8 FPG weder aufgehoben noch verkürzt werden kann.
Auch in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung (vgl. 2144 BlgNR XXIV. GP, Vorblatt und Erläuterungen, S 24):
„Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.
Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“
Wenn sich hier die Angabe von Z 5 bis Z 8 FPG beschränkt, so ist auszuführen, dass nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage sich die Bestimmung des § 53 Abs 3 FPG in den Ziffern 1 bis 8 erschöpfte und erst mit dem FrÄG 2018 die nunmehr und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 02.02.2018 geltende Z 9 eingeführt wurde. Nach Z 9 gilt als bestimmte Tatsache, „wenn der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ Diese Tatsache ist in Hinblick auf die besondere Schwere einer solchen Straftat wohl jedenfalls den Z 5 bis 8 des § 53 Abs 3 FPG gleichzustellen, weshalb die oben angeführten Ausführungen auch für Z 9 gelten und auch diese Tatsache somit einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich ist.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass das Entscheidende an einem Einreiseverbot seit jeher darin besteht, dass es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt: Weil vom Aufenthalt eines Fremden Gefahr ausgeht, ist ein weiterer (neuerlicher) Aufenthalt zu unterbinden. Daraus folgt aber, dass dann, wenn diese Gefahr nicht mehr besteht, die Maßnahme aufzuheben ist, mag dem Betroffenen auch wegen früherer Taten wenig Sympathie gebühren. Hiebei kann die Frage, ob eine fristgerechte Ausreise erfolgte, als Beurteilungskriterium für einsetzende Gesetzestreue gewertet werden, nicht aber zur conditio sine qua non werden: Wenn vom Aufenthalt des Betroffenen in Ö die für die Erlassung der Maßnahme maßgebliche Gefahr nicht mehr ausgeht, sollte das Gesetz die Aufhebung des Verbots vorsehen. Für eine solche Beurteilung ist es auch unerheblich, wie lange der Betroffene – gesetzeskonform – bereits die Rückkehr unterlassen hat. Letztlich ist es auch unerheblich, welche Art die maßgebliche Gefahr ist. Hiefür ist nicht Art 8 Abs 2 EMRK ausschlaggebend sondern das (auch für Fremde geltende) Sachlichkeitsgebot (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005, Stand 1.1.2015, rdb.at).
Da jedoch aus der gesetzlichen Bestimmung klar hervorgeht, dass ein auf Grund von § 53 Abs 3 Z 4 bis 8 bzw. 9 FPG erlassenes Einreiseverbot weder aufgehoben noch verkürzt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Der unter anderem mit „Kosten der Behörde“ betitelte § 78 AVG lautet wie folgt:
„§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. Das Verfahrensziel war die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes, weshalb auch von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war.
In der Beschwerde wurden auch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Kostenausspruchs ergeben würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen, weil – soweit überblickbar – es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der über den vorliegenden Einzelfall hinausreichenden relevanten Frage, ob ein auf Grundlage von § 53 Abs 3 Z 9 FPG erteiltes unbefristetes Einreiseverbot einem Antrag auf Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung gem. § 60 FPG zugänglich ist, fehlt.
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