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W135 2325676-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2325676-1
W135 2325676-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2026
aktuelle Länderfeststellungen Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit illegale Ausreise individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung
W135 2325675-1/7E
W135 2325676-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2025 (1.), Zl. XXXX , und vom 26.09.2025 (2.), Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu den Personen der Beschwerdeführenden:
Die volljährigen Beschwerdeführenden führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Die Identitäten stehen nicht zweifelsfrei fest. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) ist verheiratet und hat vier Söhne, darunter der Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ). Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführenden ist Arabisch.
Der Erstbeschwerdeführer wurden in dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von etwa 13 Jahren zog die Familie des Erstbeschwerdeführers in die Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX , wo sie sich für rund fünf Jahre aufhielt, bevor die Familie des Erstbeschwerdeführers in die Stadt XXXX umzog. Im Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 leistete der Erstbeschwerdeführer seinen Grundwehrdienst in der Syrischen Arabischen Armee ab, anschließend kehrte er wieder nach XXXX zurück. Der Erstbeschwerdeführer heiratete im Jahr 2002 oder 2003 seine Ehefrau und ließ sich gemeinsam mit dieser in XXXX nieder, wo unter anderem auch der Zweitbeschwerdeführer geboren wurde. Aufgrund einer Evakuierung des Gebietes verließ der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern XXXX und kehrte zunächst nach XXXX (auch: XXXX ) zurück, anschließend waren sie im Flüchtlingslager XXXX (auch: XXXX ) aufhältig. Nach ein paar Monaten reiste der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aus Syrien aus und begab sich in die Türkei.
Als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ist die Stadt XXXX und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.
Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und seine weiteren Kinder sind derzeit in der Türkei aufhältig. Der Vater des Erstbeschwerdeführers, eine seiner Schwestern und mehrere seiner Halbgeschwister leben aktuell in einem Flüchtlingslager in XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX . Auch drei seiner Onkel und fünf seiner Tanten sind dort aufhältig. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Darüber hinaus sind drei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhältig, drei weitere Brüder leben in Frankreich. Zudem sind ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in der Türkei und eine weitere verheiratete Halbschwester des Erstbeschwerdeführers lebt im Libanon.
Die Beschwerdeführenden verließen Syrien Ende 2016 in Richtung Türkei, wo sie sich fortan bis zum Jahr 2024 aufhielten, bevor sie über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien, und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in Österreich einreisten und hier am 26.08.2024 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführenden sind damit seit rund einem Jahr und acht Monaten in Österreich aufhältig.
Mit Bescheiden vom 22.09.2025 (Erstbeschwerdeführer) und vom 26.09.2025 (Zweitbeschwerdeführer) wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Die Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Syrien wurden gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkte V.) und die Fristen für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).
Mit Eingaben vom 24.10.2025 erhoben die Beschwerdeführenden jeweils fristgerecht vollumfängliche Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.09.2025 bzw. vom 26.09.2025.
In Österreich sind drei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seinem Bruder XXXX in einer gemeinsamen Wohnung. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesem Bruder besteht jedoch nicht. Abgesehen davon leben die Beschwerdeführenden mit keinem der (Halb-)Geschwister des Erstbeschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht zu keinem ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Auch sonst verfügen die Beschwerdeführenden über keine engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht und kann sich kaum auf Deutsch verständigen. Der Zweitbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und spricht ein wenig Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit rund drei Monaten in einer XXXX . Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich bislang nicht erwerbstätig, er wird aber vom Zweitbeschwerdeführer finanziell unterstützt, seit dieser seine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Beschwerdeführenden beziehen aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführenden waren bislang nicht gemeinnützig tätig und haben keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich.
Die Beschwerdeführenden sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee im Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 abgeleistet. Er war nicht an bewaffneten Kampfhandlungen oder an Übergriffen gegen Zivilpersonen beteiligt. Abgesehen davon war der Erstbeschwerdeführer nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig. Der Zweitbeschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient.
Den Beschwerdeführenden droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Den Beschwerdeführenden droht damit nicht die Einziehung zum (Reserve-)Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung.
Den Beschwerdeführenden droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihnen auch weder bei ihrer Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in ihre Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Die Beschwerdeführenden haben keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten. Insbesondere hat sich der Erstbeschwerdeführer Im Jahr 2016 nicht einer Rekrutierung von Seiten der damaligen HTS oder der FSA entzogen. Der Erstbeschwerdeführer ist auch nicht aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Cousins in der Armee des ehemaligen Assad-Regimes ins Visier der HTS oder der FSA geraten.
Ebenso droht den Beschwerdeführenden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder ihrer Asylantragstellungen im Ausland bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Zur Situation der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement XXXX nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Die Beschwerdeführenden sind nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Auch sind die Beschwerdeführenden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführenden im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf ihre Personen auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell ihre Personen oder ihre in Syrien lebenden Familienangehörigen und Verwandten betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung ihrer persönlichen Sicherheitslage – erstattet haben.
Darüber hinaus können die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsgebiet ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Erstbeschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2016 im Alter von XXXX Jahren gemeinsam mit seiner Familie, darunter der damals XXXX Zweitbeschwerdeführer, verlassen. Bis dahin lebte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat, er besuchte dort neun Jahre lang die Schule und war anschließend in der Landwirtschaft und als Kraftfahrer tätig. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in Syrien zwei Jahre lang die Schule und wuchs nach seiner Ausreise in die Türkei weiterhin in seiner syrischen Familie auf und wurde in dieser sozialisiert. Die Beschwerdeführenden sind folglich mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und sprechen auch eine der Landessprachen.
Im Zuge des nachfolgenden Aufenthaltes in der Türkei war der Erstbeschwerdeführer in einer Kunststofffabrik tätig, der Zweitbeschwerdeführer besuchte zunächst für weitere vier Jahre die Schule und ging anschließend einer Beschäftigung als Schneider nach.
Die Beschwerdeführenden sind gesund und arbeitsfähig.
Ein Cousin und zwei Schwägerinnen des Erstbeschwerdeführers leben aktuell nach wie vor in XXXX . Darüber hinaus leben auch der Vater, eine Schwester, mehrere Halbgeschwister und mehrere Onkel und Tanten des Erstbeschwerdeführers in Syrien. Zu seinem Vater und seiner Schwester steht der Erstbeschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Die Familie ist in einem Flüchtlingslager aufhältig und wird durch einen in Frankreich aufhältigen Bruder des Erstbeschwerdeführers finanziell unterstützt. Zudem arbeitet auch ein in Syrien aufhältiger Halbbruder des Erstbeschwerdeführers, die Familie erhält Hilfsgüter und verfügt auch über Grundbesitz in Syrien, sodass sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie als ausreichend gesichert darstellt. Mit ihrer Familie und ihren Verwandten verfügen die Beschwerdeführenden über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das sie im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihnen die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Insbesondere könnten die Beschwerdeführenden von den zahlreichen in und außerhalb Syriens aufhältigen (Halb-)Geschwistern des Erstbeschwerdeführers finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für die Beschwerdeführenden, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden:
Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Identitäten der Beschwerdeführenden konnten aber – auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Geburtsurkunden und der Auszüge aus dem Personenregister in Kopie samt deutscher Übersetzungen – mangels im Verfahren vorgelegter unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente im Original nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen dienen ausschließlich ihrer Identifizierung im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Familienstand und zu den Geburts- und Wohnorten der Beschwerdeführenden in Syrien sowie zum Verbleib ihrer Familienangehörigen basieren auf den in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren im Wesentlichen konsistenten und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführenden, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026.
Die Feststellung zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden stützt sich darauf, dass der Erstbeschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – im Alter von etwa 18 Jahren gemeinsam mit seiner Familie dorthin zog und er auch nach Ableistung seines Grundwehrdienstes wieder dorthin zurückkehrte. Insbesondere ließ sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner Hochzeit mit seiner Ehefrau dort nieder und wurden auch die ersten drei Kinder des Erstbeschwerdeführers, darunter der Zweitbeschwerdeführer, dort geboren. Die Familie hielt sich schließlich bis zum Jahr 2016 in XXXX auf. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer haben damit jeweils den überwiegenden Teil ihres Lebens in Syrien dort verbracht. Die Beschwerdeführenden verließen dieses Gebiet letztlich deshalb, weil sie aufgrund von Evakuierungen dazu gezwungen waren. In der Folge kehrte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie zwar in die Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) zurück, wo der Erstbeschwerdeführer bereits in seiner Jugend für etwa fünf Jahre lebte. Doch haben sich im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass die Familie dort ausreichend Fuß fassen hätte können. So war die Familie – den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge – nur kurze Zeit dort aufhältig, bevor sie ins Flüchtlingslager in XXXX (auch: XXXX ) übersiedeln mussten, in dem sie schließlich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien verblieben. Im Besonderen spricht aber auch der Umstand, dass sich die Familie nur für wenige Monate im Gebiet in XXXX aufhielt und anschließend Syrien verließ, für die Annahme, dass die Familie dort nicht hinreichend Fuß fassen hat können, da sie in einem solchen Fall Syrien nicht verlassen hätten. Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer zu seinem Geburtsort noch Bindungen aufweisen würde. In Gesamtschau ist damit – entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht – die Stadt XXXX und deren umliegende Umgebung als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden anzusehen, zumal sich der Erstbeschwerdeführer dort niederließ, der Zweitbeschwerdeführer dort geboren wurde und die beiden den weitaus überwiegenden Teil ihres jeweiligen Lebens in Syrien dort verbracht haben.
Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge die Stadt XXXX und die umliegenden Gebiete vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung bzw. der neuen syrischen Regierung stehen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 [im Folgenden: LIB], S. 10 f). Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien und dem Aufenthalt in der Türkei gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zu ihrer Reiseroute, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und ihrer Asylantragstellungen in Österreich gründen sich auf die konsistenten Angaben der Beschwerdeführenden im Verfahren sowie auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den angefochtenen Bescheiden und zum Umfang der dagegen erhobenen Beschwerden gründen sich ebenfalls auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Lebensführung der Beschwerdeführenden in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführenden in ihren Einvernahmen vor dem BFA am 06.08.2025 sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026. So gab der Erstbeschwerdeführer im Verfahren an, dass er drei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder in Österreich habe (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 7 f). Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen (Halb-)Geschwistern ist im Verfahren allerdings nicht hervorgekommen. Zwar lebt der Erstbeschwerdeführer mit seinem Bruder XXXX in einer gemeinsamen Wohnung (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 15). Dass diese eine besonders enge Bindung haben würden, ist hingegen nicht hervorgekommen, vielmehr gab der Erstbeschwerdeführer auch an, dass er umziehen würde, sollte sich andernorts eine Beschäftigungsmöglichkeit ergeben (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Darüber hinaus wurde der Erstbeschwerdeführer zwar eine Zeit lang von seinem Halbbruder XXXX finanziell unterstützt. Wie der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 selbst angab, wird er von diesem nunmehr aber nicht mehr unterstützt, da der Zweitbeschwerdeführer nun eine Beschäftigung aufgenommen habe (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Sonstige enge Beziehungen der Beschwerdeführenden sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführenden gründen sich auf die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführenden in den mündlichen Verhandlungen vom 07.04.2026. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers und zu den nicht geleisteten gemeinnützigen Tätigkeiten gründen sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführenden in den mündlichen Verhandlungen vom 07.04.2026. Dass die Beschwerdeführenden derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, stützt sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Speicherauszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.11.2025.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime:
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee im Zeitraum von 1996 bis 1999 abgeleistet hat, gründet sich auf die diesbezüglichen, im Wesentlichen konsistenten Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 9; Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 6). Hingegen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Rahmen dessen an bewaffneten Kampfhandlungen oder an Übergriffen gegen Zivilpersonen beteiligt hätte. Dafür, dass der Erstbeschwerdeführer – abgesehen von der Ableistung des Wehrdienstes – in sonstiger Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre, haben sich im Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Feststellungen, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich darauf, dass sich im Verfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben haben, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer Syrien im Alter von etwa XXXX Jahren verlassen hat.
Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt XXXX ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus XXXX (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181).
Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren.
Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Personen der Beschwerdeführenden betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine den Beschwerdeführenden von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde.
Dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise nach Syrien und Weiterreise in ihre Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wären, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind.
Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen:
Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist des Weiteren auch keine den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen.
Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in XXXX in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165).
Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 bereits die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f).
In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Nun führte der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar aus, dass er eine Zwangsrekrutierung durch die neue Übergangsregierung (die HTS) fürchte. Doch wurden in diesem Zusammenhang auch in der Beschwerde keine Länderberichte ins Treffen geführt, welche ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee dokumentieren würden. Diesbezüglich wurde lediglich auf die auf Facebook-Seiten verbreitete Behauptung verwiesen, wonach es an Checkpoints in Jableh, Banyas und Qardaha zu Zwangsverpflichtungen gekommen sei, welche von der neuen syrischen Regierung aber dementiert wurden und deren Tatsachengehalt nicht dokumentiert ist. Eine den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Wenn in den Beschwerden aber noch vorgebracht wird, dass durch die quasi offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte grundsätzlich von einer Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen Machthaber auszugehen sei, weshalb sich die nunmehrigen Machthaber jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer zum staatlichen Wehrdienst (zwangs-)rekrutieren könnten, so wird seitens der Beschwerdeführenden verkannt, dass die neue syrische Regierung auf Freiwilligen-Rekrutierungen setzt und der neue syrische Präsident mehrmals öffentlich betonte, dass er sich gegen eine Wehrpflicht entschieden hat. Unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Länderinformationen kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass die neue syrische Regierung (in naher Zukunft) wieder eine Wehrpflicht implementieren würde. Auch die Beschwerdeführenden brachte in diesem Zusammenhang keine Länderberichte in Vorlage, die eine solche Annahme untermauern würden.
Vor diesem Hintergrund gehen damit auch die Beschwerdeausführungen, wonach der Zweitbeschwerdeführer bei einer Weigerung, mit der HTS zu kämpfen bzw. sich dieser anzuschließen, als politischer/religiöser Gegner angesehen werden würde, ins Leere. Insbesondere sind auch die in den Beschwerden hierzu geäußerten Befürchtungen zu einem Wiederaufflammen des syrischen Bürgerkrieges nicht dazu geeignet, eine den Beschwerdeführenden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Einziehung zum Wehrdienst glaubhaft zu machen, da sich aus den Länderberichten aktuell keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die ein Wiederaufflammen des Bürgerkrieges nahelegen würden.
Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung der Beschwerdeführenden durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]).
Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erwähnten Vorgängerversion des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation in der Version 11 vom 27.03.2024, welches die Lage in Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes darstellt, gleichermaßen keine umfassenden Zwangsrekrutierungen durch die HTS zu entnehmen sind. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass bewaffnete (ehemals) oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) und die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt haben. Zwar wurden im Jahr 2022 Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes erwähnt. Ein systematisches, zwangsweises Rekrutierungsverhalten ist dem vormaligen Länderinformationsblatt in der Version 11 (Stand: 27.03.2024) sowie auch der aktuellen Version 13 (Stand: 28.02.2026) aber nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist somit auch nicht ersichtlich, weshalb die (offiziell aufgelöste) HTS bzw. die dahinterstehenden Kräfte oder die SNA, die die HTS beim Sturz des Assad-Regimes unterstützte, nunmehr nach dem Sturz des Assad-Regimes damit beginnen sollte, systematische Zwangsrekrutierungen von Zivilisten durchzuführen. Im Übrigen wurde eine derartige Gefährdung auch von Seiten der Beschwerdeführenden im Verfahren nicht substantiiert behauptet. Eine in der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erwähnte mögliche Einführung einer „HTS-Wehrpflicht“ wurde – wie bereits ausgeführt – bislang nicht umgesetzt und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die auf eine Umsetzung dieser in naher Zukunft schließen lassen würden. Eine den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende Zwangsrekrutierung durch die HTS ist – entgegen der in der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers vertretenen Ansicht – damit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Insofern in den Beschwerden aber noch ausgeführt wird, dass der gegenwärtige Arbeitsmarkt faktisch nichts hergebe, sodass junge Menschen gezwungen seien, sich dem Militär anzuschließen, so sei festgehalten, dass in Syrien zwar grundsätzlich eine hohe Arbeitslosenquote herrscht. Dass sich der Arbeitsmarkt derart prekär darstellen würde, dass das Militär die einzige Beschäftigungsmöglichkeit wäre, ist den Länderinformationen aber nicht zu entnehmen; hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen der Beschwerdeführenden auch keine glaubhafte Gefahr einer (sonstigen) Verfolgung ihrer Personen durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachten die Beschwerdeführenden im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte.
Nun wendete der Erstbeschwerdeführer zwar – erstmals – in seiner Beschwerde ein, dass er bereits 2016 von der HTS und der FSA aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, was er aus politischen Gründen abgelehnt habe. Nach der Zerstörung des Hauses seines Vaters hätten sie ins Flüchtlingslager XXXX (auch: XXXX ) flüchten müssen, wo er wieder von der HTS aufgesucht und aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und dafür monatlich Geld zu erhalten. Er habe große Angst vor den Konsequenzen gehabt, sollte er sich ihnen nicht anschließen, was auch der Grund für seine Flucht gewesen sei. Darüber hinaus sei auch sein Cousin bis 2019 Mitglied in der Armee des ehemaligen syrischen Regimes gewesen, weswegen sie von der HTS und der FSA bedroht und als Verräter angesehen worden seien. Da er sich aus politischen Gründen geweigert habe, sich der HTS anzuschließen, fürchte der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der HTS, die die überwiegende Mehrheit der aktuellen Übergangsregierung bilde.
In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Erstbeschwerdeführer befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen ebenfalls diese Gründe ins Treffen. Konkret gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an: „Nachdem ich XXXX in Richtung XXXX verlassen habe, wurde ich von den dortigen oppositionellen Gruppierungen zum Mitkämpfen gegen das ehemalige Assad-Regime aufgefordert. Es wurde mir angeboten als bezahlter Soldat bei diesen bewaffneten Gruppierungen tätig zu sein. Ich habe all diese Angebote abgelehnt mit der Begründung, dass ich keinen Waffendienst leisten möchte und keine Waffe gegen andere Menschen richten will. Als ich in XXXX war, haben diese bereits erwähnten oppositionellen Gruppierungen mehr Druck auf mich ausgeübt und wollten, dass ich doch mit denen in den Kampf gegen das Regime ziehe. Sie haben mir gesagt: ‚Du musst mit uns gegen das Assad-Regime kämpfen, weil dieses Regime bereits eure und unsere Dörfer und Gebiete zerstört und bombardiert hat und uns auch vertrieben hat.‘ Ich wollte aber auf keinen Fall mit der Opposition gegen die andere Seite kämpfen, weil ich gegen den Waffendienst war. Außerdem wurde mir unterstellt, Verräter zu sein aufgrund meines Cousins, der zum damaligen Zeitpunkt bei den syrischen Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes als Soldat diente. Das waren die Gründe, weshalb ich Syrien Ende 2016 verlassen musste.“ (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 17 f).
In Bezug auf dieses erstmals in der Beschwerde erstattete neue Vorbringen ist aber festzuhalten, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses glaubhaft zu machen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer die nunmehr angeführten Probleme mit der HTS und der FSA, die ihn zur Flucht aus Syrien veranlasst hätten, im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht einmal im Ansatz erwähnte.
So gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 26.08.2024 zu seinen Fluchtgründen lediglich an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er lediglich den Krieg ins Treffen. Auf die weitere Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, antwortete der Erstbeschwerdeführer mit „keine“ (Protokoll zur Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, S. 7).
Ebenso gab der Erstbeschwerdeführer auch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.08.2025 zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen an, er habe Syrien wegen des damals ausgebrochenen Krieges verlassen. Deshalb seien sie aus Syrien geflohen. Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung und seit der Machtübernahme der neuen Regierung habe sich nichts geändert. Die Menschen in Syrien würden noch immer getötet und geköpft. Er wolle sich hier ein neues Leben aufbauen und hoffe, dass er seine Familie nachholen könne (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16).
Der Erstbeschwerdeführer erwähnte damit die von ihm nunmehr neu behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor dem BFA, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit seinen Rückkehrbefürchtungen, vielmehr tätigte er zu seinen Rückkehrbefürchtungen lediglich allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage, ohne eine ihn persönlich treffende erhöhte Gefahrenlage zu behaupten, dies obwohl er in diesem Zusammenhang bereits auf die neue syrische Regierung Bezug nahm.
Es ist es aber nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer die nunmehr erstmals im Beschwerdestadium des Verfahrens behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA – würden diese tatsächlich existieren – im verwaltungsbehördlichen Verfahren völlig unerwähnt lassen und diese selbst befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen nicht einmal im Ansatz erwähnt hätte, dies obwohl es sich dabei – seinen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 zufolge – um die konkret fluchtauslösenden Ereignisse gehandelt hätte.
Festgehalten sei in diesem Zusammenhang, dass dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA auch ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen zu erweitern bzw. weitere Fluchtgründe vorzubringen:
So wurde der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 06.08.2025 im Anschluss an die freie Schilderung seiner Fluchtgründe danach befragt, unter welchen Bedingungen er sich vorstellen könnte, wieder im Herkunftsstaat zu leben, woraufhin der Erstbeschwerdeführer lediglich eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage ins Treffen führte (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Gegen Ende der Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführer befragt, ob alles angesprochen worden sei oder ob er noch etwas angeben möchte, was der Erstbeschwerdeführer wie folgt beantwortete: „Nein, es wurde alles angesprochen. Ich habe nichts zum Ergänzen.“ (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 17). Nachfolgend wurde der Erstbeschwerdeführer nochmals befragt, ob seine Angaben vollständig gewesen seien, was er bejahte (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 17).
Trotz dieser dem Erstbeschwerdeführer eingeräumten ausreichenden Gelegenheiten blieben die vom Erstbeschwerdeführer nunmehr behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA im verwaltungsbehördlichen Verfahren vollkommen unerwähnt.
Nun wurde in der Beschwerde zwar eingewendet, dass der Erstbeschwerdeführer während der Einvernahme stark unter Druck gestanden sei und ihm als rechtsunkundiger Laie nicht bewusst gewesen sei, dass dies asylrelevant sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2026 gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, warum er diese Gründe vor dem BFA mit keinem Wort erwähnt habe, zudem an, dass ihm diese Frage nicht konkret gestellt worden sei. Ihm sei nur die Frage gestellt worden, ob er einer bestimmten politischen Partei angehöre, was er verneint habe, weil er weder auf der Seite der Opposition noch auf der Seite des Regimes gestanden sei und er stets gegen den Waffendienst gewesen sei (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 18). Mit diesem Erklärungsversuch gelingt es dem Erstbeschwerdeführer aber nicht, nachvollziehbar darzulegen, warum er die Probleme mit der HTS und der FSA im Rahmen der freien Schilderung seiner Fluchtgründe nicht erwähnte, dies obwohl es sich seinen Angaben zufolge dabei um die konkret fluchtauslösenden Gründe handeln würde und der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, die Gründe für die Asylantragstellung und die Gründe, warum er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, zu schildern.
Zusammenfassend ist es dem Erstbeschwerdeführer daher nicht gelungen, ausreichend nachvollziehbar darzulegen, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, das erst im Beschwerdestadium des Verfahrens neu erstattete Vorbringen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten. Vielmehr liegt die maßgebliche Wahrscheinlichkeit auf der Hand, dass der Erstbeschwerdeführer im Beschwerdestadium des Verfahrens eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, die auf eine nunmehr behauptete Verfolgung durch die HTS bzw. die neue syrische Regierung unter den nunmehr geänderten Machtverhältnissen in Syrien zugeschnitten ist.
Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch der Zweitbeschwerdeführer die behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte.
Das verspätete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der erstmals in der Beschwerdeschrift behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA ist somit maßgeblich in Zweifel zu ziehen und als nicht glaubhaft bzw. im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG als unzulässig anzusehen.
Im Besonderen sei der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang aber noch festgehalten, dass sich auch ein Teil der Familie des Erstbeschwerdeführers – konkret sein Vater, eine Schwester und mehrere Halbgeschwister – nach wie vor in Syrien im Gouvernement XXXX aufhalten, also genau dort, wo es – den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge – zu den in Rede stehenden Aufforderungen und Bedrohungen gekommen wäre, ohne dass diese im Anschluss an die Ausreise des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2016 – somit über einen Zeitraum von nunmehr zehn Jahren – allfällige Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der HTS oder der FSA zu gewärtigen gehabt hätten, zumal solche vom Erstbeschwerdeführer nicht behauptet wurden. Sollte sich der Erstbeschwerdeführer aber tatsächlich einer Rekrutierung durch die HTS und die FSA entzogen haben bzw. die Familie aufgrund der Tätigkeit des Cousins des Erstbeschwerdeführer für das ehemalige Assad-Regime als Verräter angesehen werden, wäre allerdings anzunehmen, dass die HTS bzw. die FSA an die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers herangetreten wäre und diese nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers befragt hätte bzw. Druck auf diese ausgeübt hätte, um den Erstbeschwerdeführer zu einer Rückkehr zu bewegen. Dass sich die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers über einen Zeitraum von zehn Jahren völlig unbehelligt in den von der Opposition kontrollierten Gebieten aufhalten hätte können, erscheint vor diesem Hintergrund gänzlich unplausibel und nachhaltig unwahrscheinlich, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst behauptete, die HTS habe ihn im Flüchtlingslager, in dem die Familie weiterhin aufhältig ist, ausfindig gemacht. Auch vor diesem Hintergrund ist das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Problemen mit der HTS und der FSA maßgeblich in Zweifel zu ziehen und damit als nicht glaubhaft anzusehen.
Abgesehen davon brachte der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er aus Syrien ausgereist sei und im Bürgerkrieg bisher nicht an der Seite der islamischen (ehemaligen) Rebellen gekämpft habe, weshalb er seitens der HTS als politischer/religiöser Gegner angesehen werde. Diesbezüglich sei aber festgehalten, dass den Länderberichten keine Informationen zu entnehmen sind, wonach die neue syrische Regierung Personen, die sie nicht beim Kampf unterstützt haben, systematisch verfolgen würde. Insbesondere ergibt sich auch keine systematische Verfolgung von aus Syrien ausgereisten Personen bei deren Rückkehr; diesbezüglich wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden noch vor, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen „Andersdenkende“ und politische Gegner vorgegangen sei und für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie die Anwendung von sexualisierter Gewalt verantwortlich gewesen sei. Auf Grundlage der Länderberichte sei mit systematischer und massiver Verfolgung von Oppositionellen und „Andersdenkenden“ zu rechnen. Aus diesem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen ist jedoch gleichermaßen keine konkret und individuell die Personen der Beschwerdeführenden betreffende erhöhte Gefahrenlage abzuleiten, zumal die Beschwerdeführenden im Verfahren auch gar nicht substantiiert behaupteten, dass sie der neuen syrischen Regierung bzw. der ehemaligen HTS ablehnend gegenüberstehen würden und sie somit als Oppositionelle oder „Andersdenkende“ betrachtet und als solche ins Visier der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen Gruppierung geraten würden. Nun wurde in den Beschwerden zwar ausgeführt, dass sich der Erstbeschwerdeführer gegen eine Gruppierung gewehrt habe, die nun Teil der Regierung sei, weshalb den Beschwerdeführenden eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. Wie oben eingehend dargelegt wurde, ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur behaupteten Weigerung, sich der HTS und der FSA anzuschließen, aber nicht glaubhaft, sodass eine daraus resultierende erhöhte Gefährdungslage nicht anzunehmen ist. Abgesehen davon behaupteten die Beschwerdeführenden im Verfahren keine Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS und ergaben sich im Übrigen im Verfahren auch keine Anhaltspunkte, die auf eine politische Betätigung der Beschwerdeführenden schließen lassen würden. So wurden die Beschwerdeführenden in ihren Einvernahmen vor dem BFA am 06.08.2025 jeweils befragt, ob sie jemals politisch tätig gewesen seien, sie Mitglieder einer politischen Partei oder Gruppierung seien oder sich jemals in irgendeiner Weise politisch engagiert hätten, was beide verneinten (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 17; Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 12). Des Weiteren gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob er wisse, wie es derzeit um die politischen Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat stehe, auch an, dass ihn dies nicht interessiere (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 15).
Abgesehen davon sind den Länderinformationen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung gezielt gegen in ihren Augen „Andersdenkende“ vorgehen würde. So garantiert die von der neuen syrischen Regierung erlassene Verfassungserklärung grundsätzlich die Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit, auch wenn alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden können, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden (LIB, S. 7). Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Zwar korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik und kommt es mittlerweile zu Einschränkungen individueller Freiheiten (LIB, S. 9 und 181). Doch ist – ausgehend vom Länderinformationsblatt – die Ausübung von Grundfreiheiten nach der Machtergreifung ash-Shara’ zweifelsfrei leichter geworden. So ist im Gegensatz zum Assad-Regime begrenzte Kritik an der neuen syrischen Regierung ohne Strafe möglich (LIB, S. 213). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es jedoch keine Repressalien wegen demokratischer Kritik an der neuen syrischen Regierung. Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien und die Meinungsfreiheit wird respektiert (LIB, S. 214). Zwar werden im Länderinformationsblatt auch widerstreitende Berichte angeführt, wonach – laut Aktivisten – Kritik als Verrat angesehen wird. Ebenso dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (LIB, S. 214). In Gesamtschau der vorliegenden Länderinformationen ist daraus aber kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche „Andersdenkenden“ abzuleiten, besonders da Kritik an der neuen syrischen Regierung offenkundig in einem bestimmten Maße respektiert wird. Auch einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung (LIB, S. 220). Den Länderberichten ist damit insgesamt zu entnehmen, dass der syrische Übergangspräsident keine Fortsetzung des auf Gewalt, Einschüchterung und Diskriminierung basierenden Systems des Assad-Regimes anstrebt. Vielmehr werden in der neuen Struktur Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist, welches für ihre Unterdrückung berüchtigt war (LIB, S. 110). Eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden, als „Andersdenkende“ Opfer von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der neuen syrischen Regierung zu werden, wäre damit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, besonders da die Beschwerdeführenden – wie bereits ausgeführt – auch nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht haben, dass sie der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS tatsächlich politisch oppositionell gesinnt sind.
Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, wie dies u.a. auch in den Beschwerden festgehalten wurde, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und XXXX und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Wie festgestellt, hat der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 zwar seinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet. Eine dem Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr drohende Gefahr durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung ist allerdings nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Denn wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, wurden gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilpersonen vor (LIB, S. 206). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines deutlich vor Ausbruch des Bürgerkrieges geleisteten Wehrdienstes aktuell in Syrien einer Gefährdung durch die neue syrische Regierung bzw. die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen ausgesetzt wäre, besonders da sich keine Hinweise ergeben haben, dass er an Kampfhandlungen oder an Übergriffen auf Zivilpersonen beteiligt gewesen wäre und er – abgesehen von der Ableistung des Wehrdienstes vor zwei Jahrzehnten – auch nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig war. Des Weiteren stammt der Erstbeschwerdeführer nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Es wird nicht verkannt, dass unter den Opfern auch Zivilisten waren und u.a. in Bezug auf XXXX von willkürlichen Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes berichtet wurde. Doch haben sich keine sonstigen Anhaltspunkte für eine maßgebliche Exponiertheit des Erstbeschwerdeführers ergeben. Dass der Erstbeschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels hinreichender Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht anzunehmen. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer keine diesbezügliche Gefährdung auszumachen, zumal der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat. Ebenso stammt der Zweitbeschwerdeführer auch nicht aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes.
Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und sie Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnten, besonders da die Beschwerdeführenden – wie oben bereits ausgeführt – der neuen syrischen Regierung auch nicht ablehnend gegenüberstehen oder sonst wie ins Visier dieser oder der ehemaligen HTS geraten sind. Vor diesem Hintergrund geht damit das Beschwerdevorbringen, wonach die Schwelle, um von der HTS als oppositionell betrachtet zu werden, gering sei, ins Leere.
In Bezug auf das vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 weiters erstattete Vorbringen, wonach sein Cousin in der Vergangenheit als Polizist bei der ehemaligen Regierung gearbeitet habe und dieser nach dem Sturz des Assad-Regimes aus dem Polizeidienst entlassen worden sei (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 18), sei der Vollständigkeit halber schließlich noch festgehalten, dass auch daraus keine erhöhte Gefährdungslage der Beschwerdeführenden abzuleiten ist. Denn wie der Erstbeschwerdeführer selbst ausführte, wurde bei diesem Cousin nicht festgestellt, dass dieser an Verbrechen beteiligt gewesen wäre. Er sei ein einfacher Verkehrspolizist gewesen und habe nicht mit dem Krieg und Kampfhandlungen zu tun gehabt (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 18). Ausgehend von den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers war sein Cousin – abgesehen von der Entlassung aus dem Polizeidienst – damit nicht mal selbst etwaigen Repressalien von Seiten der neuen syrischen Regierung ausgesetzt und ist somit auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Tätigkeit dieses Cousins ins Visier der neuen syrischen Regierung geraten würden.
Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellungen:
Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 [im Folgenden: EUAA, Dezember 2025], S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt – nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in XXXX gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474).
In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Die in den Beschwerden genannten Einzelfälle von aus Europa nach Syrien zurückgekehrten Personen gehen damit ins Leere.
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise der Beschwerdeführenden nach Syrien und die Weiterreise in ihre Heimatregion ohne eine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen XXXX und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass die Beschwerdeführenden auf dem Weg in ihre Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würden, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da sie in keiner hinreichenden Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime stehen und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehren.
Zu den Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden und die Feststellungen, dass die Beschwerdeführenden nicht aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in ihrem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sind sowie dass sie auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt sind, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass die Beschwerdeführenden im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell ihre Personen oder ihre Familie und Verwandten aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung ihrer persönlichen Sicherheitslage und der ihrer Familienangehörigen und Verwandten – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt haben, von der sie oder ihre Familienangehörigen bzw. Verwandten aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden in den Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang zunächst festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer befragt danach, zu wem in Syrien und der Türkei er Kontakt habe, angab, dass er nur zu seinem Vater in Syrien und zu seiner Ehefrau und seinem Bruder in der Türkei Kontakt habe (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 13). Hingegen gab er im gesamten Verfahren nicht an, zu seinen in XXXX aufhältigen Verwandten – konkret seinem Cousin und seinen beiden Schwägerinnen – Kontakt zu haben. Vielmehr gab der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 an, keinen Kontakt zu seinen Tanten in XXXX zu haben (Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 9). Hierzu sei aber festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 davon berichtete, dass sein in XXXX lebender Cousin nach dem Sturz des Assad-Regimes aus dem Polizeidienst entlassen worden sei (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 18). Abgesehen davon hat sich der Erstbeschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – über seinen Cousin auch die von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Dokumente – diese wurden im September und Oktober 2024 ausgestellt – ausstellen lassen (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 12). Es ist damit anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer oder allenfalls seine Familie in Kontakt zum Cousin in XXXX steht und der Erstbeschwerdeführer über diesen Weg damit auch Informationen zur Sicherheitslage in XXXX erhält.
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 26.08.2024 befragt nach seinen Fluchtgründen zunächst zwar an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Konkrete Gefährdungsmomente schilderte er in diesem Zusammenhang allerdings nicht. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.08.2025 gab er befragt nach der aktuellen Sicherheitslage an, dass die Alawiten und die Drusen in Syrien getötet würden (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 15). Zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen führte er weiters aus, er habe Syrien zuerst verlassen, weil damals der Krieg ausgebrochen sei. Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung und seit der Machtübernahme durch die neue Regierung habe sich nichts geändert. Die Menschen in Syrien würden noch immer getötet bzw. geköpft werden. Deswegen sei er nach Österreich gekommen und wolle sich ein neues Leben aufbauen (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Schließlich gab der Erstbeschwerdeführer noch an, dass man derzeit nicht in Syrien leben könne, weil es dort keine Sicherheit gebe (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Anhand dieses lediglich allgemein gehaltenen Vorbringens ist jedoch keine konkrete Betroffenheit der Beschwerdeführenden abzuleiten, insbesondere gehören sie auch weder der alawitischen noch der drusischen Gemeinschaft an. Auch in Bezug auf ihre nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen brachte der Erstbeschwerdeführer keine sie betreffenden Gefährdungsmomente im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage vor.
Im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 führte der Erstbeschwerdeführer nachfolgend zwar aus, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien von oppositionellen Gruppierungen zum Mitkämpfen gegen das ehemalige Assad-Regime aufgefordert worden sei, was er mit der Begründung abgelehnt habe, dass er keinen Waffendienst leisten wolle. Außerdem sei ihm aufgrund seines Cousins, der zum damaligen Zeitpunkt bei den syrischen Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes als Soldat gedient habe, unterstellt worden, ein Verräter zu sein. Dieselben Gruppierungen, die ihn damals zum Mitkämpfen aufgefordert hätten, seien nunmehr an der Macht in Syrien. Diese Gruppierungen hätten ihm damals unterstellt, ein Verräter zu sein, und würden ihn im Fall einer Rückkehr für seinen angeblichen Verrat bestrafen. Wie bereits oben eingehend dargelegt wurde, ist dieses erstmals im Beschwerdestadium erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aber als nicht glaubhaft zu erachten, sodass eine daraus resultierende, aktuelle Gefährdungslage der Beschwerdeführenden nicht anzunehmen ist.
Darüber hinaus gab auch der Zweitbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 26.08.2024 zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe dort keine Zukunft mehr. Konkrete Gefährdungsmomente schilderte der Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber gleichsam nicht. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.08.2025 gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater habe damals den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Er sei noch ein kleines Kind gewesen. Derzeit habe er niemanden in Syrien, er habe kein Haus und keine Zukunft, da er keinen Beruf erlernt habe (Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 11). Des Weiteren gab er an, es herrsche immer noch Krieg in Syrien (Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 11). Auf die Frage, unter welchen Bedingungen er sich vorstellen könnte, wieder im Herkunftsstaat zu leben, führte der Zweitbeschwerdeführer schließlich aus, dass man derzeit nicht nach Syrien könne. Viele Dinge müssten geändert werden, damit man zurück könne. Syrien müsste wieder aufgebaut werden, die wirtschaftliche Lage müsste sich verbessern, es müsste leichter werden, einen Job zu finden, und die Bildung müsste zugänglicher werden (Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 11). In Gesamtschau nannte der Zweitbeschwerdeführer als Rückkehrhindernisse damit vor allem die schlechte wirtschaftliche Lage und die schlechten Zukunftsperspektiven. Konkrete Gefährdungsmomente aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage, die ihn persönlich betreffen würden, brachte der Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA hingegen nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen schließlich an, sie hätten Syrien aufgrund des Krieges verlassen, da ihr Gebiet bombardiert worden sei und sie vor dem Tod geflohen seien (Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 9). Eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit von Kriegshandlungen behauptete der Zweitbeschwerdeführer hingegen nicht und ist dies auch dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu entnehmen, vielmehr gab dieser an, dass ihr Gebiet vor den Bombardierungen evakuiert worden sei und er nicht genau wisse, wie das Haus zerstört worden sei (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Darüber hinaus gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, er habe in den sozialen Medien gesehen, dass es regierungskritische Demonstrationen in Syrien gebe. Es seien mehr Arbeitsmöglichkeiten und die Senkung von Lebensmittelkosten gefordert worden, da die Menschen in Syrien ihren Lebensunterhalt unter den jetzigen Umständen nicht mehr finanzieren könnten. Außerdem werde in Syrien noch gekämpft und der Konflikt sei jetzt zu einem konfessionalisierten Krieg geworden. Man habe Angst, dass man von irgendwelchen Gruppen entführt oder mobilisiert werde (Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 9). Der Zweitbeschwerdeführer führte als Rückkehrhindernis damit vorrangig die schlechte wirtschaftliche Lage bzw. die Versorgungslage ins Treffen. Die weiters geäußerten Befürchtungen zur Sicherheitslage waren überdies ebenfalls lediglich allgemein gehalten, ohne in diesem Zusammenhang eine konkrete Gefährdungslage seiner Person darzutun. So gehört der Zweitbeschwerdeführer den sunnitischen Arabern an, in Bezug auf die den Länderberichten keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines gezielten Vorgehens gegen diese zu entnehmen sind. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, droht dem Zweitbeschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Mobilisierung bzw. Zwangsrekrutierung durch die in seinem Herkunftsgebiet präsenten Akteure. Schließlich sei festgehalten, dass es in Syrien zwar durchaus zu Entführungen kommt, insbesondere wird auch in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden von vereinzelten Fällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 88 f). Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage der Beschwerdeführenden, Opfer einer Entführung zu werden, ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal durch die starke Präsenz der Sicherheitskräfte im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden die Zahl der Sicherheitsvorfälle deutlich gesunken ist (EUAA, Dezember 2025, S. 88 f).
Zusammenfassend brachten die Beschwerdeführenden mit ihren Schilderungen daher im gesamten Verfahren keine maßgebliche individuelle Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit oder der ihrer Familienmitglieder bzw. Verwandten glaubhaft vor. Im Besonderen brachten die Beschwerdeführenden im Verfahren weder von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes noch von Seiten einer sonstigen bewaffneten Gruppierung bzw. eines sonstigen in Syrien präsenten Akteurs eine bereits erfolgte konkrete Bedrohung glaubhaft vor.
In Gesamtschau sind somit bezogen auf den Herkunftsstaat und insbesondere auch die Herkunftsregion dem Vorbringen der Beschwerdeführenden vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell ihre Personen oder die Personen ihrer Familienangehörigen bzw. Verwandten betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher im Herkunftsstaat weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen und die Bombardements der Herkunftsregion – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit der Beschwerdeführenden und ihrer noch in Syrien lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit der Beschwerdeführenden oder ihrer in Syrien lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die die Beschwerdeführenden nunmehr nicht mehr in Syrien leben, nicht festgestellt werden.
Dass die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsgebiet ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird gleichsam auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführenden bei ihrer Ausreise aus Syrien, zu ihrer Sozialisation in Syrien bzw. in der syrischen Familie und zu ihrem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben der Beschwerdeführenden.
Die Beschwerdeführenden gaben in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 06.08.2025 sowie in ihren Befragungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 an, gesund zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden basieren auf ihren eigenen Angaben in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 06.08.2025 sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026, aus denen sich nicht ergibt, dass sie nicht in der Lage wären, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit ihrem festgestellten Alter, ihrem Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden – wie festgestellt – bereits in Syrien bzw. in der Türkei gearbeitet haben und der Zweitbeschwerdeführer auch derzeit in Österreich berufstätig ist.
Die Feststellungen zum Verbleib der Familienangehörigen und Verwandten der Beschwerdeführenden in Syrien und zum bestehenden Kontakt zur Kernfamilie gründen sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren konsistenten Ausführungen der Beschwerdeführenden.
Die Feststellung, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers finanzielle Unterstützungsleistungen von seinem in Frankreich aufhältigen Bruder erhält sowie dass sein in Syrien aufhältiger Halbbruder arbeitet, die Familie Hilfsgüter erhält und über Grundbesitz verfügt, stützt sich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 11). Dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie des Erstbeschwerdeführers in Syrien unter Berücksichtigung der Unterstützung durch den Bruder in Frankreich ausreichend gesichert darstellt, gründet sich darauf, dass im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Insbesondere behaupteten die Beschwerdeführenden gar nicht, dass ihre Familie in Syrien die notwendigste Lebensgrundlage nicht hätte bzw. dass die Familie unter äußerst prekären Lebensbedingungen leben würde. So führten die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden lediglich allgemein aus, dass ihre Familienangehörigen in Syrien unter prekären Bedingungen leben würden und große Schwierigkeiten hätten, die grundlegenden Lebenserhaltungskosten zu decken, ohne dies näher zu konkretisieren. Dieses vage, allgemein und völlig unsubstantiiert gehaltene Vorbringen ist damit nicht geeignet, prekäre Lebensbedingungen glaubhaft zu machen. Die Verweise in der mündlichen Verhandlung des Zweitbeschwerdeführers auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2025, Ra 2024/18/0736, und des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2025, E2679/2025, gehen damit ins Leere.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden von ihren Familienangehörigen und Verwandten, insbesondere von den zahlreichen (Halb-)Geschwistern des Erstbeschwerdeführers (finanzielle) Unterstützungsleistungen erhalten könnten, stützt sich darauf, dass sich im Verfahren keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben. Zwar gab der Erstbeschwerdeführer in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2026 auf die konkrete Frage, ob ihn seine Geschwister bzw. Halbgeschwister im Falle einer Rückkehr nach Syrien finanziell unterstützen könnten, Folgendes an: „Sie alle können kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten und sind mit ihren eigenen Kernfamilien beschäftigt. Außerdem sind die Lebenskosten in Syrien sehr hoch. Selbst, wenn man annimmt, dass sie mich doch finanziell unterstützen könnten, wie lange wird diese Unterstützung dauern? Vielleicht könnten sie mich einen oder zwei Monate unterstützen. Danach werden sie nicht mehr in der Lage sein, für mich finanziell aufzukommen. Ich kann Ihnen zwei Beispiele nennen. Mein in der Türkei lebender Bruder Nuri hat in der Türkei eine eigene Familie. Er kann kaum seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er hat viele Ausgaben. Er ist die ganze Zeit damit beschäftigt, seine Familie zu ernähren. Mein zweiter Bruder Ahmad hat auch eine Familie und seine Töchter haben auch eine Behinderung. Seine Kinder haben noch mehr Bedürfnisse. Ich möchte damit sagen, dass jede und jeder von meinen Geschwistern eigene Familien und somit auch eigene Bedürfnisse haben.“ (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 13 f). Dass sich seine (Halb-)Geschwister, von denen auch mehrere in Europa leben, alle in derart prekären finanziellen Lagen befinden würden, dass sie überhaupt keine finanziellen Leistungen erübrigen könnten, brachte der Erstbeschwerdeführer aber nicht vor. Insbesondere gab Erstbeschwerdeführer auch an, dass seine Familie in der Türkei von einem seiner Brüder finanziell unterstützt werde (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Zwar führte der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters aus, dass diese Unterstützung ein Darlehen sei, das er zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen müsse (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Doch ist nicht anzunehmen, dass ihm seine zahlreichen (Halb-)Geschwister aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen an seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Syrien jegliche weiteren Unterstützungsleistungen verwehren würden. Diesbezüglich sei vor allem auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden.
In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis der Beschwerdeführenden ist damit auch nicht anzunehmen, dass die zahlreichen (Halb-)Geschwister und sonstigen Verwandten des Erstbeschwerdeführers den Beschwerdeführenden jegliche Unterstützungsleistung verwehren würden; dies erscheint vielmehr nachhaltig unwahrscheinlich und realitätsfern. Zusammenfassend ist damit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden durch ihre zahlreichen Verwandten – wenn auch allenfalls jeweils nur in geringem Ausmaß – finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten könnten. Abgesehen davon ist auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien zumindest vorübergehend bei den in XXXX lebenden Verwandten unterkommen könnten. Zwar gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob ihn seine Angehörigen zumindest vorübergehend aufnehmen würden, sollte er eine Unterkunft in Syrien brauchen, in seiner mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 Folgendes an: „Nein, weil jeder seine eigene Familie hat und sie leben auf engem Raum. Deshalb werde ich auch keinen Platz haben und es wird sehr schwierig sein, wenn man sie damit konfrontiert und um eine Unterkunft bittet. Das wird unmöglich sein.“ (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Mit Blick auf den hohen Stellenwert der Familie im Kulturkreis der Beschwerdeführenden erscheint es aber nachhaltig unwahrscheinlich, dass ihre Angehörigen ihnen eine zumindest vorübergehende Aufenthaltnahme verweigern würden.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden in Syrien keine asylrelevante, individuelle Verfolgung glaubhaft machen haben können. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:
Wie oben dargelegt wurde, ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, darunter auch die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass den Beschwerdeführenden von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum (Reserve-)Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung drohen würde.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht den Beschwerdeführenden auch keine Einziehung zum Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine den Beschwerdeführenden drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS oder die SNA (vormals: FSA), ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Darüber hinaus droht den Beschwerdeführenden auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgrund einer ihnen (unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Insbesondere ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, dass erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach er bereits im Jahr 2016 von der HTS und der FSA aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, bzw. ihm damals von Seiten dieser Gruppierungen unterstellt worden sei, ein Verräter zu sein, dies aufgrund seines damals in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes tätigen Cousins, glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus ergeben sich aus den Länderinformationen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Erstbeschwerdeführer war – abgesehen von der Absolvierung seines Grundwehrdienstes in den Jahren 1996 bis 1999 – aber nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich nicht glaubhaft politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt. Insgesamt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass aufgrund des vom Erstbeschwerdeführer noch vor Ausbruch des Bürgerkrieges geleisteten Grundwehrdienstes aktuell eine erhöhte Gefährdungslage des Erstbeschwerdeführers bestehen würde. Auch der Zweitbeschwerdeführer war nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern vielmehr seinen Wehrdienst noch überhaupt nicht abgeleistet. Darüber hinaus stammen die Beschwerdeführenden auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes. Eine besondere Exposition der Beschwerdeführenden, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Außerdem nehmen die Beschwerdeführenden auch keine maßgebliche oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber ein.
In Ermangelung von den Beschwerdeführenden individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wären. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Die Beschwerdeführenden sind Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnten, zumal Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung stellen und Araber die überwältigende Mehrheit in Syrien darstellen (LIB, S. 224). Eine derartige Gefährdung wurde auch von Seiten der Beschwerdeführenden im Verfahren nicht vorgebracht. Dies deckt sich zudem mit dem aktuellen Bericht der EUAA, wonach es keine Informationen gibt, dass Personen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Araber verfolgt würden (EUAA, Dezember 2025, S. 41).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt würden.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Da sich somit auch sonst keine konkrete gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat ableiten ließ, waren im Ergebnis die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide):
§ 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
…“
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Der Erstbeschwerdeführer wurde zwar, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, im Dorf XXXX im Distrikt XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren und wuchs zunächst dort auf, bevor er im Alter von etwa 13 Jahren mit seiner Familie in die Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX zog, wo er sich für weitere fünf Jahre aufhielt. Nachfolgend zog der Erstbeschwerdeführer aber in die Stadt XXXX , wo er sich mit seiner Ehefrau niederließ und wo unter anderem auch der Zweitbeschwerdeführer geboren wurde. Der Erstbeschwerdeführer lebte ab dem Alter von etwa 18 Jahren – abgesehen vom Zeitraum der Ableistung seines Grundwehrdienstes – bis kurz vor seiner Ausreise aus Syrien gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in XXXX . Lediglich die wenigen Monaten vor der Ausreise waren die Beschwerdeführenden im Gouvernement XXXX aufhältig, wo sie allerdings nicht ausreichend Fuß fassen konnten; hierzu wird auf die entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen weiter oben verwiesen. Als Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ist damit, wie festgestellt wurde, die aktuell von der neuen syrischen Regierung kontrollierte Stadt XXXX und deren weitere Umgebung anzusehen.
Bisher kam es dort – trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation und unter Bedachtnahme auf vergangene, die Allgemeinheit betreffende Kriegshandlungen – weder in der Vergangenheit zu maßgeblichen individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit der Beschwerdeführenden, noch gibt es insbesondere aktuell im Herkunftsstaat Eingriffe in die persönliche Sicherheit der Familienangehörigen und Verwandten der Beschwerdeführenden; die Beschwerdeführenden berichteten trotz eingeräumter ausreichender Gelegenheiten nichts (Glaubhaftes) dergleichen; auf die diesbezüglich beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Eine aktuelle individuelle tatsächliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden und ihrer im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf den Herkunftsstaat und auch die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden gegenwärtig nicht festgestellt werden (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Nun ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass sich die Sicherheitslage auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil darstellt. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen (LIB, S. 38 f). Insbesondere Israel griff bereits vor dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes Syrien an und intensivierte ab dem 08.12.2024 seine Militäroperationen im Süden Syriens. Israel besetzte die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone, vervollständigte die Kontrolle über den Berg Hermon und weitete seine Operationen in Quneitra und XXXX -Umland aus (LIB, S. 54 f). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, die auf die militärische Infrastruktur Syriens, die Marineflotte und Waffenproduktionsstätten abzielten (LIB, S. 114). Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Syrien fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (LIB, S. 49).
Ausgehend vom Bericht der EUAA vom Dezember 2025 kam es zwischen November 2024 und Mai 2025 im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel zur höchsten Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle, insbesondere im November und Dezember 2024 sowie im Jänner 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen, 1.907 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 846 als Kämpfe klassifiziert (EUAA, Dezember 2025, S. 65). 58 dieser Vorfälle betrafen das Gouvernement XXXX (EUAA, Dezember 2025, S. 67). Die meisten Vorfälle traten im Jänner 2025 auf und auch im März 2025 kam es zu einem Anstieg der Gewalt, bevor die Vorfallszahlen im April und Mai 2025 deutlich sanken. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien, wovon 491 als Kämpfe, 416 als Explosionen/Fernwaffengewalt und 758 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen kodiert wurden. Die meisten Sicherheitsvorfälle betrafen hierbei die Gouvernements Deir ez-Zor (332), Suweida (206) und Aleppo (187), während die Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und XXXX (41) die geringsten Zahlen aufwiesen (EUAA, Dezember 2025, S. 65 f).
Auch im gesamten Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde die höchste Zahl von Vorfällen im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in XXXX , Tartus, XXXX und Quneitra am niedrigsten (LIB, S.49).
Mit dem aufgezeigten Rückgang an Sicherheitsvorfällen übereinstimmend zeigte sich auch ein Rückgang der Anzahl an zivilen Todesopfern. Während die SNHR für den Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch von 2.854 zivilen Todesopfern berichtete, zeigte sich im Zeitraum zwischen Juni und September 2025 ein deutlicher Rückgang mit 1.402 zivilen Todesopfern, welche – abgesehen von den im Juli 2025 in Suweida registrierten Todesfällen –überwiegend auf Schüsse und Bombenanschläge durch unbekannte Täter, Landminenexplosionen und auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und der SDF zurückzuführen waren (EUAA, Dezember 2025, S. 68). Zwar zeigte sich im Gouvernement XXXX ein leichter Anstieg mit 38 zivilen Todesopfern im Zeitraum von Juni bis September 2025, gegenüber sechs im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 (EUAA, Dezember 2025, S. 69). Unabhängig von diesem leichten Anstieg blieben die Zahlen der zivilen Todesopfer aber auch im Gouvernement XXXX insgesamt auf einem geringen Niveau.
Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist (vgl. LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).
In Anbetracht der oben dargestellten Fallzahlen stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX damit aber nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Ausgehend vom Bericht der EUAA aus Dezember 2025 war das in Rede stehende Gouvernement im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 von durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche betroffen, im Zeitraum von 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 im Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche (EUAA, Dezember 2025, S. 89). Bei einer Einwohnerzahl von rund 1,8 Millionen (EUAA, Country Focus: Syria aus Juli 2025 [im Folgenden: EUAA, Juli 2025], S. 165) und – laut Wikipedia – einer Fläche von ca. 105 km2 ist daraus aber nicht auf eine Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Diese Ansicht wird auch durch die Zahlen an zivilen Todesopfern bestätigt, besonders da auch die für die Zeiträume von Dezember 2024 bis 31.05.2025 und von Juni 2025 bis September 2025 im Vergleich zur Bevölkerungszahl verzeichneten zivilen Todesopfer von weniger als einem/einer bzw. zwei pro 100.000 Einwohner (EUAA, Dezember 2025, S. 89) nicht für eine maßgebliche Gefährdungslage sämtlicher in diesem Gebiet aufhältigen Zivilist:innen spricht.
Nun verwiesen die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden zwar auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, und führten aus, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen von subsidiärem Schutz nicht mit der Judikatur des EuGH vereinbar sei, isoliert auf das Kriterium der Zahl an zivilen Opfern abzustellen. So sei ein zahlenmäßiger Rückgang der dokumentierten konfliktbezogenen Vorfälle für sich genommen nicht ausreichend, um von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen, vielmehr sei auch eine Auseinandersetzung mit weiteren Gefahren für Zivilpersonen, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verminung großer Gebiete, erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht vertritt, dass – angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant geringen Zahl an Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung – im Gouvernement XXXX für Zivilist:innen kein reales Risiko besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 89).
Nun war die Übergangphase nach dem Sturz des Assad-Regimes – ausgehend vom Länderinformationsblatt – zwar turbulent und die Sicherheitskräfte waren mit Herausforderungen konfrontiert, darunter wiederkehrende sektiererische Gewalt, Massaker, immer wieder auftretende gewaltsame Auseinandersetzungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge (LIB, S. 39). Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte XXXX , Aleppo und Hama, mittlerweile aber nachhaltig und dehnte ihre Präsenz in Gebieten im Zentrum, Norden und Süden Syriens aus. In vielen Teilen des Landes herrschte jedoch weiterhin Unsicherheit. Anfang März starteten Assad-treue Loyalisten vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung (EUAA, Juli 2025, S. 89). In geringerem Ausmaß waren auch die Gouvernements Hama und Homs betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und sektiererische Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten Zivilist:innen und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-treuen Rebellen aber deutlich nachgelassen (EUAA, Juli 2025, S. 89). Zwar haben Assad-Anhänger Berichten zufolge Mitte August 2025 ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten wieder verstärkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Wie sich aus den Berichten der EUAA ergibt, konzentrierten sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes aber vorrangig auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama und somit nicht auf die Heimatregion der Beschwerdeführenden. Zwar ist dem oben zitierten Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass auch die Vororte von XXXX weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. In den dicht besiedelten Vororten von XXXX hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von XXXX wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen (LIB, S. 50). Schließlich wurden auch im Süden Syriens Sicherheitsvorfälle gemeldet, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt war. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in der Provinz Suweida nach heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Kämpfern beduinischer Stämme erheblich. Es wurden mehr als tausend Opfer unter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung, den drusischen Kämpfern und Zivilisten gemeldet. Vor diesem Hintergrund führte Israel weiterhin Übergriffe und Angriffe im Süden Syriens sowie Luftangriffe auf mehrere Ziele im ganzen Land, darunter auch in XXXX , durch (EUAA, Dezember 2025, S. 64).
Auch wenn damit im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ebenfalls von Angriffen berichtet wurde, so ist doch festzuhalten, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Angehörige der nunmehrigen Sicherheitskräfte sowie gegen militärische Ziele (vgl. hierzu EUAA, Juli 2025, S. 88) und nicht gegen die Zivilbevölkerung richten, auch wenn von zivilen Todesopfern berichtet wurde. In Anbetracht des oben aufgezeigten Rückganges an sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie der geringen Zahl an zivilen Todesopfern, insbesondere in der Heimatprovinz der Beschwerdeführenden, ist daraus aber keine maßgebliche Gefährdungslage für jeden im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden aufhältigen Zivilisten abzuleiten, besonders da im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden von keinen groß angelegten Militäraktionen oder Angriffen berichtet wurde.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch andere Sicherheitsrisiken zugenommen haben, so etwa die nach dem Länderinformationsblatt dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (LIB, S. 73). So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (LIB, S. 71 f). So wurde aus Homs, Latakia und Tartus, aber auch aus XXXX und Suweida Kriminalität gemeldet. Zudem wird in der Provinz Suweida von Gesetzlosigkeit und in der Provinz Tartus von Kleinkriminalität berichtet. Auch aus den Vororten von XXXX werden Entführungen und Kriminalität gemeldet und die Verkehrswege zwischen XXXX und Dar’a, Suweida sowie Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an (EUAA, Dezember 2025, S. 59).
Die Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, werden durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen untergraben. Im ersten Quartal 2025 wurde eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichten (LIB, S. 71). Die neue Regierung hat – einer Quelle zufolge – weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen und den Behörden gelingt es nach wie vor nicht, Ordnung durchzusetzen (LIB, S. 42). Im Besonderen zeigen sich die Sicherheitskräfte außerhalb der großen städtischen Zentren überlastet, was ihre Wirksamkeit einschränkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Hingegen funktionieren die Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols v.a. in und um XXXX sowie in den Gouvernements XXXX und Hama sowie in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (LIB, S. 10).
Bezogen auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ist damit gegenüber jenen Gebieten, in denen sich eine Überforderung der Kräfte der neuen syrischen Regierung abzeichnet, eine bessere Sicherheitslage anzunehmen. Zwar kam es im April 2025 in und um das Gouvernement XXXX zu einer Zunahme von Sicherheitsvorfällen wie Entführungen und bewaffneten Angriffen. Auf diese Vorfälle reagierten Sicherheitskräfte mit der Einrichtung von Kontrollpunkten, Razzien und anderen gezielten Interventionen. Im Mai 2025 berichtete Etana Syria über eine Reihe von Anschlägen auf Nachtclubs in XXXX , die von bewaffneten Männern oder islamistischen Gruppen verübt wurden und die sich gegen Lokale richteten, die ein gemischtes Publikum anziehen und Alkohol ausschenken. Des Weiteren kam es im Juni 2025 zu einem Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von XXXX (EUAA, Juli 2025, S. 167). Insgesamt kommt es in XXXX zu vereinzelten Fällen von Entführungen, bewaffneten Angriffen und gezielten Gewaltakten (EUAA, Dezember 2025, S. 88 f).
Auch wenn es damit in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden durchaus zu gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilist:innen sowie auch zu Entführungen kommen kann, so ist den Länderberichten doch zu entnehmen, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Personen mit bestimmten Lebensstilen sowie gegen Minderheiten richten. Für eine im konkreten Fall der Beschwerdeführenden bestehende erhöhte Gefährdungslage haben sich im Verfahren allerdings keine Anhaltspunkte ergeben. Auch bezogen auf die für ganz Syrien dokumentierten Sicherheitsvorfälle ergibt sich aus den Länderinformationen, dass sich diese insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten und sich vor allem in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida ereignen. So waren im Laufe des Jahres 2025 Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Assad-Regime in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet (LIB, S. 43 f). Die meisten Verstöße, die in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt –abseits dieser genannten politischen und religiösen Hintergründe – ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.
Bezogen auf die konkreten Personen der Beschwerdeführenden sind insgesamt aber keine derartigen risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Denn wie bereits dargelegt, stehen die Beschwerdeführenden – Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam – in keiner hinreichenden Verbindung zum (ehemaligen) Assad-Regime, zur neuen syrischen Regierung und deren Sicherheitskräften oder zu einer sonstigen bewaffneten Gruppierung in Syrien, sie waren nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt, sie stammen nicht aus den Kerngebieten des ehemaligen Assad-Regimes und sie sind auch weder der schiitischen noch der alawitischen Gemeinschaft zuzurechnen. Eine konkrete Betroffenheit der Beschwerdeführenden ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Insofern die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden zudem ein Wiedererstarken des IS befürchten, ist festzuhalten, dass der IS – einem Politikwissenschaftler zufolge – nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind (LIB, S. 46). Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht und sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und XXXX hin. Dennoch bleibt das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering und berichten andere Quellen sogar von einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 (LIB, S. 47). Insbesondere stellen die Bedingungen, mit denen der IS derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (LIB, S. 48). Ein großflächiges Wiedererstarken des IS ist den Länderberichten damit nicht zu entnehmen. Denn wie sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, kontrolliert die Organisation derzeit kein Territorium und führt auch keine groß angelegte Kampagne durch, auch wenn „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, das Potenzial für den IS bewahren, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (LIB, S. 46). Im Übrigen konzentrieren sich die Angriffe des IS in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zor. Zwar wurden die Angriffe kürzlich auch auf XXXX und XXXX ausgeweitet. Doch richten sich die Angriffe des IS hauptsächlich gegen die SDF, gegen Sicherheitskräfte, gegen Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, sowie gegen Minderheiten (LIB, S. 46 f). Eine Betroffenheit der Beschwerdeführenden ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – aber auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände und Landminen eine tödliche Gefahr für das Leben in Syrien dar (LIB, S. 466), wobei neben Blindgängern – wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Der jahrelange Konflikt in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl an zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche XXXX , gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (LIB, S. 44), ebenso wie die Gebiete Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor, XXXX and Hama (EUAA, Dezember 2025, S. 70). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements XXXX , Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Kinder sind besonders gefährdet, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (LIB, S. 44 f).
Es wird nicht verkannt, dass Kampfmittelrückstände eine ernsthafte Gefahr für das Leben in Syrien darstellen, insbesondere sind diese auch in XXXX weit verbreitet (EUAA, Dezember 2025, S. 89). In Anbetracht der für den Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 in ganz Syrien dokumentierten 1.204 Opfer durch Kampfmittelrückstände (getötete und verletzte Personen) – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 4,8 getöteten oder verletzten Personen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 km2; laut Wikipedia) die Gefahr für die (erwachsenen) Beschwerdeführenden, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass sie einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in ihrer Herkunftsregion, ausgesetzt wären, zumal sich – wie ausgeführt – eine große Anzahl der Vorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor sowie im Wüstengebiet in den Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama ereignen und in besonderem Maße Kinder von Vorfällen mit Kampfmittelrückständen betroffen sind.
In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX – wie bereits ausgeführt – nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Die Beschwerdeausführungen zur verschärften Sicherheitslage gehen damit ins Leere. Im Übrigen ergeben sich vor dem Hintergrund der Länderberichte auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die in den Beschwerden angeführten Befürchtungen eines Wiederaufflammens des Bürgerkrieges.
Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die und in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch die Beschwerdeführenden tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein werden und dass damit die bloße Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Herkunftsregion Derartiges erwarten lässt.
Individuelle, in der Person der Beschwerdeführenden gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass die Beschwerdeführenden, wenn sie nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würden, als Zivilpersonen tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wären, wurden von den Beschwerdeführenden – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen der Beschwerdeführenden geradezu bestätigt. Denn wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
Die Beschwerdeführenden erstatteten aber trotz ihnen in den Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf ihre Personen und auf die Personen ihrer im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und von den Beschwerdeführenden ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihnen aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen der Beschwerdeführenden keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell ihre Personen betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstatteten die Beschwerdeführenden auch bezüglich der nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten kein entsprechendes Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde.
Die Beschwerdeführenden brachten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 07.04.2026 auch nicht vor, dass ihre Familienangehörigen bzw. Verwandten in Syrien aktuell von willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. irgendwelcher Akteure oder von anhaltenden Kampfhandlungen betroffen wären. Allfällige, aktuelle Probleme der in Syrien aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten im Zusammenhang mit der allgemeinen oder persönlichen Sicherheitslage bzw. mit Kampfhandlungen behaupteten die Beschwerdeführenden damit insgesamt nicht.
Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien an Hand des Vorbringens der Beschwerdeführenden und unter Berücksichtigung der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion zeigt daher, dass es aktuell im Herkunftsstaat und in der Herkunftsregion keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte für individuelle Eingriffe in die persönliche Sicherheit der dort lebenden Familienangehörigen und Verwandten der Beschwerdeführenden und der Beschwerdeführenden selbst gibt. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien in ihre Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.
Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführenden selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihnen im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.
Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass UNHCR schätzt, dass zwischen dem 08.12.2024 und dem 18.09.2025 988.134 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei als Ziel am häufigsten die Gouvernements XXXX (170.624), Aleppo (159.450), XXXX (134.436) und Homs (128 531) angestrebt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Auch die hohe Anzahl der Rückkehrenden deutet damit auf eine grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage hin.
Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführenden von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit der Beschwerdeführenden der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. So kam es – wie notorisch bekannt – insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Zwar berichtete die UN schon vor dem Sturz des Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden, wobei die Folter und Misshandlungen nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört haben, sondern in unterschiedlichen Formen weiter bestehen. So dokumentierte die Syrians for Truth and Justice mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten, welche von Gruppen begangen wurden, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (LIB, S. 146). Den Sicherheitskräften der Übergangsregierung werden zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens verbunden sind bzw. die vermeintliche Verbindungen zum IS haben. Anfang März 2025 kam es zu Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama und im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen zwischen Drusen-Milizen und Beduinenkämpfer in Suweida, wobei die Gewaltausbrüche jeweils Hinrichtungen durch die mit der Übergangsregierung verbundenen Kräfte umfassten (EUAA, Dezember 2025, S. 22 f). Zudem gibt es sporadische Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen und in Homs wurde auch von Personen berichtet, die unter Folter gestorben sind (EUAA, Juli 2025, S. 33). Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs. Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen (LIB, S. 146 f). Darüber hinaus dokumentierte SNHR in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Die SOHR dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen (LIB, S. 144).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida (vgl. LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).
Bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführenden, die – wie oben bereits ausgeführt – keine hinreichende Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime aufweisen und in Bezug auf die sich auch keine (glaubhaften) Hinweise ergeben, dass sie gegenüber der (ehemaligen) HTS bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung kritisch in Erscheinung getreten sind oder sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der neuen syrischen Regierung auf sich gezogen haben und die auch weder der alawitischen Volksgruppe noch dem christlichen Glauben angehören, ergibt sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit aber keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen von Seiten der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung zum Opfer fallen würden. Es wird nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer im Gouvernement XXXX geboren wurde, wo vermehrt von Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde. Die Beschwerdeführenden würden aber nicht in dieses Gouvernement zurückkehren und müssten dieses bei ihrem Rückweg in ihr Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht durchqueren; hierzu wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Daran vermag auch der Verweis in den Beschwerden auf einen Bericht des BAMF, wonach zwei Syrer nach ihrer Rückkehr aus Deutschland tot aufgefunden worden seien, nichts zu ändern, besonders da zumindest einer der Betroffenen kritisch gegenüber der neuen syrischen Regierung aufgetreten ist und sich die Lage der Beschwerdeführenden damit – wie ausgeführt – anders darstellt. Es wird nicht verkannt, dass – ausgehend vom Länderinformationsblatt – Rückkehrende mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt sind (LIB, S. 184). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Auch von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein Rückkehrer aus Frankreich wurde von unbekannten Tätern erschossen. Wie weiters ausgeführt wurde, handelt es sich dabei aber noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Auch laut der Österreichischen Botschaft in XXXX gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden. Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 473). Schließlich wird auch im aktuellen Bericht der EUAA festgehalten, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes in der Regel keine Konsequenzen seitens der Behörden zu befürchten haben (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Eine individuelle und konkrete Betroffenheit der Beschwerdeführenden, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist vor diesem Hintergrund damit nicht hinreichend wahrscheinlich.
Bezüglich der in den Länderberichten weiters dokumentierten, von Seiten der türkischen Streitkräfte und der SNA verübten Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich diese vorrangig gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. Personen, die aus den nunmehr ehemals von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, richteten (vgl. etwa LIB, S. 144). Eine diesbezügliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden ist damit ebenfalls nicht ersichtlich und nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Art. 3 EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Den Beschwerdeführenden ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell ihre Personen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstatteten die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf ihre nach wie vor in Syrien aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen die Beschwerdeführenden oder ihre dort lebenden Familienangehörigen und Verwandten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.
Insofern die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden in diesem Zusammenhang aber noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, verweisen und ausführen, dass – ausgehend von diesem – die persönliche Sicherheit für Rückkehrende in keiner Region Syriens gewährleistet sei, so sei zunächst festgehalten, dass dem gegenständlichen Erkenntnis eine solche Aussage nicht zu entnehmen ist, vielmehr monierte der Verwaltungsgerichtshof, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem in Rede stehenden Fall nicht mit der Frage der persönlichen Sicherheit beschäftigt habe. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass diesem Erkenntnis die Menschenrechtslage vor dem Sturz des Assad-Regimes zugrunde lag und sich dieses damit ohnehin nicht mehr als aktuell erweist.
In Gesamtschau ist es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen, eine ihnen unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung oder Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren, und ist unabhängig davon dergleichen auch aus amtswegiger Sicht unter Bedachtnahme auf die zitierten Quellen – wie bereits dargelegt – nicht erkennbar.
Dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad-Regimes – wie in den Beschwerden behauptet – nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert hätte, ist in Anbetracht der oben dargestellten, seit dem Sturz des Assad-Regimes insgesamt rückläufigen Zahlen an sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Todesopfern damit insgesamt nicht erkennbar.
Mit Blick auf die im aktuellen Bericht der EUAA angeführte Risikobewertung, welche für kein Gebiet Syriens derzeit ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt gegeben sieht (EUAA, Dezember 2025, S. 71 f), ist damit auch die von den Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden geäußerte Vermutung zu einer Gewaltspirale mit einer resultierenden Ausweitung von Konflikten auf weitere Regionen, nicht dazu geeignet, eine maßgebliche Instabilität der Sicherheitslage ausreichend darzutun. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es in den Gouvernements Raqqa, Deir ez-Zor und Al-Hasakah zuletzt zu Kampfhandlungen zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF gekommen ist. In diesem Zusammenhang kam es im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden aber zu keinen Kampfhandlungen, sodass sich daraus ebenfalls keine geänderte Beurteilung in Bezug auf die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ergibt.
Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ist weiters darauf zu verweisen, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – neben den Flughäfen XXXX und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind (LIB, S. 328 und 334). Den Beschwerdeführenden wäre es damit möglich und zumutbar, etwa über den Flughafen XXXX nach Syrien einzureisen und würden sie auf diesem Weg direkt in ihr Herkunftsgebiet gelangen. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX – in Einklang mit der Risikobewertung der EUAA – auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführenden bei einer Einreise in dieses Gouvernement alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Herkunftsregion im Gouvernement XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit werden erreichen können.
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine Exponiertheit der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer politischen oder religiösen Haltung und auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in ihren Personen ergeben.
Zur Versorgungslage sei festgehalten, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbundenen stabilisierenden Auswirkungen auf grundlegende Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage noch begrenzt sind. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt (LIB, S. 373).
Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich – wie auch in den Beschwerden aufgezeigt – weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Im Gouvernement XXXX -Land wird mit 1,9 Millionen Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche XXXX weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in XXXX und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in XXXX und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 407). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Auch der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024/2025 wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in XXXX , Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von XXXX , Suweida, Aleppo und al-Hasaka (LIB, S. 386). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, XXXX und Umgebung, Homs und Umgebung sowie XXXX – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen XXXX (EUAA, Juli 2025, S. 69).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von XXXX oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (LIB, S. 379). Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet (LIB, S. 414). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (LIB, S. 415). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern (LIB, S. 417). Insbesondere in XXXX und Umgebung besteht aufgrund der weitreichenden Zerstörungen eine erhebliche Wohnungsknappheit (LIB, S. 418). Abgesehen davon zählt das Zentrum von XXXX zu den begehrtesten Wohngebieten, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt (LIB, S. 419). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze sowie Telekommunikation liegen wird, was internationale Gelder und Hilfe erfordern wird. Arabische und andere regionale Länder haben bereits Investitionsprojekte angeboten und auch auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (LIB, S. 415).
Darüber hinaus ist der landesweite Arbeitsmarkt noch äußerst prekär und es gibt nur wenig Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %, wohingegen die World Bank Group berichtete, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt (LIB, S. 405 f).
Im Mai 2025 wurden – dem Länderinformationsblatt zufolge – Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten ( XXXX , Homs und Aleppo) befragt, wobei 23 % angaben, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können und 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel bereitstellen. 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (LIB, S. 381). Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, gaben 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten, 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten und 8 % gaben an, sich diese nicht leisten zu können. 19 % der Befragten, waren dazu in der Lage, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht (LIB, S. 377). 58 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (LIB, S. 387). 30 % der Befragten arbeiteten kontinuierlich, während 16 % Gelegenheitsjobs hatten. 21 % der Umfrageteilnehmer waren in der Ausbildung, 14 % waren Hausfrauen, während 19 % arbeitslos waren (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war). Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten (LIB, S. 406).
Des Weiteren befindet sich auch der Gesundheitssektor in Syrien in einem schlechten Zustand. Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig und selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (LIB, S. 439). Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung (LIB, S. 438). Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. In ganz Syrien haben 280 Gesundheitseinrichtungen (16 % der Gesamtzahl) aufgrund von Mittelkürzungen ihren Betrieb eingestellt oder ihre Kapazitäten reduziert, wovon alle 14 Gouvernements betroffen sind. Am stärksten betroffen sind XXXX , Aleppo, al-Hasaka, Latakia und ar-Raqqa (LIB, S. 443). Trotz der mangelhaften medizinischen Versorgung ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (wenn auch ebenfalls für die Städte Aleppo, XXXX und Homs), dass unter den befragten 16- bis 35-Jährigen im Jahr 2025 56 % Zugang zu medizinischer Grundversorgung hatten und sich diese auch leisten konnten. Zwar gaben nur 38 % an, Zugang zu Fachärzten zu haben und sich diese leisten zu können, jedoch gaben 54 % an, grundsätzlich Zugang zu haben. Nur 8 % gaben an, überhaupt keinen Zugang zu Fachärzten zu haben. 8 % gaben an, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben (LIB, S. 445 f). Insgesamt ist hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere betreffend operativer Behandlungen (etwa Krebsbehandlungen) und medizinischer Diagnostik, auch erkennbar, dass die Leistbarkeit ein Problem darstellt.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch in den Beschwerden eingehend dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführenden ist jedoch aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass diese im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Denn wie festgestellt wurde, leben ein Cousin und zwei Schwägerinnen des Erstbeschwerdeführers nach wie vor in der Herkunftsstadt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion zumindest vorübergehend bei einem ihrer Verwandten unterkommen können und dass sie diese aufnehmen können, zumal die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dann auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen können. Dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltnahme bei diesen Verwandten nicht möglich wäre bzw. dass sie gemeinsam mit diesen in deren jeweiligen Unterkünften nicht unterkommen könnten und ihnen dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, zumal die Beschwerdeführenden dies nicht behaupteten. Zwar wendete der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2026 ein, dass seine Angehörigen ihre eigenen Familien hätten und auf engem Raum leben würden, sodass sie dort keinen Platz hätten (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Angesichts des hohen Stellenwertes den die Familie im Kulturkreis der Beschwerdeführenden einnimmt, wäre aber nicht anzunehmen, dass ihnen die Verwandten eine Aufenthaltnahme verweigern würden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere nochmals auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, dem zufolge die Unterstützung von Verwandten nicht als freiwillige Praktik verstanden wird, sondern als Verpflichtung, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es damit auch nachhaltig unwahrscheinlich und völlig realitätsfern, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden ihnen – nach einer allfälligen erneuten Kontaktaufnahme über ihre Familienangehörigen – eine Unterkunftnahme verweigern würden, sollten sie keine eigene Unterkunft finden können.
In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltnahme bei ihren Verwandten nicht möglich wäre und ihnen dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich im Übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden). Dass sich die Situation der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien schlechter darstellen würde als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation, ist damit insgesamt nicht hervorgekommen, auch wenn die Wohnsituation bei den Verwandten beengt sein mag.
Davon abgesehen handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um erwachsene Männer im erwerbsfähigen Alter, die gesund und arbeitsfähig sind, über mehrjährige Schuldbildungen und über Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als Kraftfahrer und in der Kunststoffverarbeitung bzw. als Schneider und in der Gastronomie verfügen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt im Falle ihrer Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien werden bestreiten können, zumal in der im Mai 2025 durchgeführten Befragung von Syrer:innen im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten ( XXXX , Homs und Aleppo) in XXXX nur 15 % angaben, gar nicht beschäftigt zu sein (LIB, S. 406), was insgesamt nicht auf eine extrem angespannte Arbeitsmarksituation schließen lässt. Die Beschwerdeführenden sind mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügen durch ihre im Herkunftsstaat bzw. in der Herkunftsstadt lebenden Familienangehörigen und Verwandten über ein soziales Netzwerk und sprechen auch eine der Landessprachen. Insbesondere verfügen die Beschwerdeführenden über zahlreiche Familienangehörige und Verwandte, vor allem über zahlreiche (Halb-)Geschwister des Erstbeschwerdeführers in und außerhalb von Syrien, die sie – wie festgestellt – zumindest zu Beginn durch finanzielle Zuwendungen unterstützen können. Die Beschwerdeführenden können zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die (männlichen) Beschwerdeführenden gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine potentielle Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe (vgl. EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten ( XXXX , Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt, wobei die Befragten in XXXX und Aleppo stärker dazu in der Lage waren, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (LIB, S. 375).
Trotz der in den Länderinformationen beschriebenen angespannten wirtschaftlichen und humanitären Lage ist damit aufgrund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden, die über ein großes Unterstützungsnetzwerk in und außerhalb Syriens verfügen, welches ihnen eine Rückkehr durch Unterstützungsleistungen erleichtern kann, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. An dieser Beurteilung vermögen auch die in den Beschwerden weiters angeführten Länderberichte, insbesondere zur Dürre in Syrien, nichts zu ändern. Ebenso ergeben sich aus der in den Beschwerden erwähnten Stellungnahme des Rates der EU vom 23.06.2025 keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die humanitäre Lage in Syrien.
Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, darauf geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird und wenn es durchaus auch andere Gründe für eine Rückkehr geben mag, wie etwa die Bedingungen im Aufnahmeland.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen durch die EU und die USA (EUAA, Juli 2025, S. 65; LIB, S. 395) sowie der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet, auch wenn die humanitäre Lage im aktuellen Bericht der EUAA weiterhin als fatal bezeichnet wird (EUAA, Dezember 2025, S. 17).
So hat sich etwa nach dem Länderinformationsblatt die Stromversorgung durch Gaslieferungen aus Katar verbessert, auch wenn der Zugang zu Elektrizität begrenzt und ungleich verteilt ist (LIB, S. 389 f). Ebenso wurde Ende Mai 2025 eine Vereinbarung mit der Türkei angekündigt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehende Stromknappheit in Syrien zu beheben (EUAA, Juli 2025, S.72). Darüber hinaus haben der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf (LIB, S. 393). Zudem haben laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (LIB, S. 416). Auch hat der syrische Gesundheitsminister mit seinem türkischen Amtskollegen ein gemeinsames Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken (LIB, S. 449).
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden, dass diese – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung ihrer Familie und Verwandten – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in ihrer Heimatregion befriedigen werden können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist den Beschwerdeführenden möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in ihrer Herkunftsregion – in der der Erstbeschwerdeführer einen Großteil seines Erwachsenenlebens verbracht hat – wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für die Beschwerdeführenden daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden.
Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführenden – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell ihre Personen oder ihre Familienangehörigen und Verwandten betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführenden nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.
Die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfolgte damit zurecht.
Zur Versagung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführenden weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführenden Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurden. Weder haben die Beschwerdeführenden das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerden zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu den Rückkehrentscheidungen und zur Zulässigkeit der Abschiebungen nach Syrien (Spruchpunkte IV. und V. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben der Beschwerdeführenden eingegriffen werden. Wie festgestellt, verfügt der Erstbeschwerdeführer in Österreich über insgesamt sechs (Halb-)Geschwister. Dass die Beschwerdeführenden zu diesen eine enge Bindung hätten, ist jedoch nicht hervorgekommen. Zwar lebt der Erstbeschwerdeführer mit seinem Bruder XXXX in einer gemeinsamen Wohnung. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesem Bruder ist – wie oben dargelegt – jedoch nicht hervorgekommen. Abgesehen davon leben die Beschwerdeführenden mit keinem der (Halb-)Geschwister des Erstbeschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht zu keinem ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Der Erstbeschwerdeführer erhält lediglich vom Zweitbeschwerdeführer, gegen den mit dieser Entscheidung ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, finanzielle Unterstützung. Sonst verfügen die Beschwerdeführenden in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Art. 8 EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in ihr Privatleben eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Die Beschwerdeführenden befindet sich seit August 2024 in Österreich. Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden im Bundesgebiet von rund einem Jahr und acht Monaten ist daher als verhältnismäßig kurz zu bezeichnen. Ferner ist zu beachten, dass die Aufenthalte bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber rechtmäßig waren. Dies musste den Beschwerdeführenden bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten.
Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht haben. So hat der Zweitbeschwerdeführer zwar bereits einen Deutschkurs besucht, der Erstbeschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht. Die Beschwerdeführenden sprechen kaum bzw. nur ein wenig Deutsch. Sonstige Kurse haben sie nicht besucht. Zwar arbeitet der Zweitbeschwerdeführer seit rund drei Monaten in einer XXXX und bestreitet damit den Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden, sodass diese derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Abgesehen davon waren die Beschwerdeführenden bislang aber nicht gemeinnützig tätig und sie haben auch keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich geknüpft. Ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht dargetan.
In Gesamtbetrachtung konnten kaum Anhaltspunkte, die für eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden in Österreich sprechen würden, festgestellt werden. Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung der Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsstaat auszugehen: Der Erstbeschwerdeführer hat diesen erst im Alter von 39 Jahren verlassen, ebenso ist der Zweitbeschwerdeführer dort geboren und zunächst dort aufgewachsen. Sie sind mit den lokalen Gebräuchen vertraut und stehen nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit den Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Damit verglichen ist die Zeit, die die Beschwerdeführenden in Österreich gelebt haben – ein Jahr und acht Monate –, sehr kurz und haben die Beschwerdeführenden den weitaus größeren Teil ihres bisherigen Lebens in Syrien verbracht. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung der Beschwerdeführenden in Österreich ist sohin nicht anzunehmen.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführenden kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidungen war daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführenden auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden, sind die Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass den Beschwerdeführenden kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführenden gaben nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls verneint (siehe oben).
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführenden nach Syrien ist daher zulässig.
Zur Bestimmung von Fristen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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