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I415 2143013-2•Bundesverwaltungsgericht I415 2143013-2
I415 2143013-2Tribunale amministrativo federale29 apr 2026
Erfolgsvoraussetzungen Fremdenpass geänderte Verhältnisse Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Nachweismangel politische Veränderung Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit
I415 2143013-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-RD-B) vom 04.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2026 und 06.03.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 19.09.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG und begründete dies damit, dass er Angst hätte bei der syrischen Botschaft festgenommen zu werden, zumal er gegen Assad sei.
2. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 24.09.2024 wurde der BF vom BFA über die beabsichtigte Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses in Kenntnis gesetzt und ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.
3. Am 03.10.2024 führte der BF in einer schriftlichen Stellungnahme aus, dass er ursprünglich Mitglied der kommunistischen Partei gewesen sei, sich während der Revolution in Syrien oppositionellen Protesten angeschlossen habe und zwei Mal verhaftet worden sei. Er würde das syrische Regime auf seiner Facebookseite regelmäßig kritisieren und nehme in XXXX an Demonstrationen teil, was er durch ein Konvolut an Lichtbildern belegte. Es sei ihm nicht zumutbar einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Aufgrund seines oppositionellen Engagements würden die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam werden und habe er große Angst, dass seine in Syrien lebende Frau und Tochter Probleme bekommen könnten. Es würde außerdem bekannt werden, dass er Syrien auf illegalem Wege verlassen habe und wolle er das Regime mit einer Passbeantragung auch nicht finanziell unterstützen.
4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Vorsprache des BF bei der syrischen Botschaft zumutbar sei und er sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes beschaffen könne.
5. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und abermals vorgebracht, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich als Regime-Gegner an die syrische Botschaft zu wenden, zumal er ansonsten in das Visier der Behörden geraten würde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 08.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Am 06.02.2026 wurde eine erste Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt. Da der unvertretene BF die Einvernahme im Beisein einer Rechtsvertretung anregte, fand am 06.03.2026 eine zweite Beschwerdeverhandlung statt im Zuge derer der BF im Beisein eines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache per Videokonferenz zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF, ein syrischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest.
Der BF ist verheiratet und wurde in der syrischen XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der Glaubensgemeinschaft der Drusen an. Seine Ehefrau lebt in Österreich, seine Tochter hält sich mit ihrem Ehegatten im Libanon auf. Seine Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) leben nach wie vor in Syrien.
Der BF hat seine Heimat im Jahr 2015 auf legalem Wege verlassen. In weiterer Folge reiste er nach Österreich und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 29.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis zur Zl. W176 2143013-1 abgewiesen, wobei die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Dem BF kommt somit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, derzeit ist ein Verlängerungsverfahren laufend. In dem am 29.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis wertete das Bundesverwaltungsgericht es insbesondere als nicht glaubhaft, dass dem BF von den syrischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF als Druse in Syrien relevante Probleme zu befürchten hätte.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF, der sowohl einen abgelaufenen syrischen Reisepass als auch einen abgelaufenen syrischen Personalausweis besitzt, hat die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in XXXX bislang nicht beantragt und damit keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Dem BF ist die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in XXXX möglich und wird ihm auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein nationaler syrischer Reisepass von der syrischen Botschaft ausgestellt werden.
Sowohl die Verlängerung eines abgelaufenen Reisepasses als auch eine Neuausstellung eines Reisepasses sind im Entscheidungszeitpunkt im syrischen Konsulat in XXXX möglich. Die Voraussetzungen für eine Neuausstellung und Passverlängerung sind folgende: Vereinbarung eines Termins über das elektronische Konsular Zentrum; für die Beantragung eines Reisepasses muss der Antragsteller persönlich mit einem Terminnachweis erscheinen, Fingerabdrücke und elektronische Unterschriften sind für Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren erforderlich; Alter Reisepass; zwei aktuelle Passfotos mit weißem Hintergrund; Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses ist ein Original-Personalausweis oder ein individueller Zivilregisterauszug mit gestempeltem Foto erforderlich, die vor nicht mehr als sechs Monaten vom syrischen Außenministerium beglaubigt wurde.
Dem BF ist es zumutbar sich zwecks Beantragung bzw. Verlängerung seines Reisepasses an die syrische Vertretungsbehörde in XXXX zu wenden. Es liegt kein substantiierter Grund dafür vor, dass ihm die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist und diese zu tatsächlichen bzw. faktisch eintretenden Repressalien gegenüber dem BF und/oder seiner Familienangehörigen (in Syrien) führen würden.
1.2. Zu den im hier zu entscheidenden Beschwerdefall relevanten Anfragebeantwortungen:
Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2]“ vom 19.03.2025:
Möglichkeit für syrische Staatsangehörige in Österreich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten (Voraussetzungen, Relevanz des Herkunftsortes)
Das syrische Konsulat in XXXX erklärte in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Jänner 2025 Folgendes:
„Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ein neuer Reisepass nur noch online zu beantragen ist, unter der offizielle Seite: www.ecsc-expat.sy“ (Syrisches Konsulat in Wien, 16. Jänner 2025)
Am 19. März bestätigt das Konsulat die Informationen in einer weiteren E-Mail-Auskunft an ACCORD:
„Die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien informiert Sie hiermit, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien eine Verlängerung der Gültigkeit für abgelaufene Pässe möglich ist. Aufgrund dessen ist es derzeit in der Botschaft nicht möglich, die Pässe neu auszustellen.“ (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025)
Das Konsulat erwähnt außerdem, dass es die Möglichkeit gebe einen neuen Pass online zu beantragen und in diesem Fall einen Termin für die syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin Athen oder Brüssel zu buchen (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025).
Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März gegenüber ACCORD, dass ihm sein syrischer Pass, der bereits seit zwei Jahren abgelaufen gewesen sei, auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert worden sei. Die syrische Botschaft habe der Verlängerung zugestimmt, da die Webseite des Onlinekonsulats noch nicht funktioniere und der Staatsbürger einen Pass brauche. Er habe die Verlängerung ohne Gebühr und in Form eines Aufklebers im alten Pass (mit Stempel des Konsulats und Unterschrift des Konsuls) erhalten. Einen neuen Pass könne er jedoch nicht über die Botschaft beantragen. Dies sei nur online möglich, sobald das System funktioniere. Auf der Botschaft habe der Antragsteller einen Aushang gelesen und fotografiert (das Foto liegt ACCORD vor), laut dem die Botschaft eine kostenlose Verlängerung von Reisepässen, die Ausstellung von Laissez-Passez und die Beglaubigung von Dokumenten anbiete. Für weitere Verfahren, wie die Registrierung zivilrechtlicher Angelegenheiten, würden weiterhin die bisher gültigen Gebühren gelten. Einen neuen Reisepass könne man nur über die angegebene Webseite (www.ecsc-expat.sy) beantragen. Die Ausstellung von Leumundszeugnissen sei derzeit nicht möglich. Für konsularische Dienstleistungen benötige man keinen Termin (Syrischer Staatsbürger in Wien, 7. März 2025). Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Sachverhalt um einen individuellen Fall handelt und keine allgemeine Praxis aus der beschriebenen Vorgehensweise abgeleitet werden kann.
Auf der Webseite der syrischen Botschaft in Wien befinden sich Informationen über die erforderlichen Dokumente für die Beantragung eines neuen Reisepasses, jedoch ließ sich die Aktualität der Informationen nicht überprüfen (siehe syrische Botschaft in Wien, ohne Datum). Da die Webseite die durch das Konsulat bestätigte Notwendigkeit der Onlineantragsstellung für einen neuen Reisepass nicht erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Informationen der Webseite nicht aktualisiert wurden.
Folgende Informationen beziehen sich allgemein auf die Möglichkeit syrischer Staatsangehöriger im Ausland bzw. in Europa ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten:
ACCORD erhielt auf eine im März 2025 erfolgte Informationsanfrage an das syrische Konsulat in Brüssel eine automatische Antwort per E-Mail (Originalsprache Arabisch). Laut dieser müssten Bürger·innen, die einen Reisepass beantragen möchten, via dem elektronischen Konsularzentrum (https://ecsc-expat.sy) einen Termin bei der Botschaft buchen. Laut dem Konsulat seien Termine monatlich verfügbar. Die Prüfung des Antrags auf einen neuen Reisepass durch die Vertretung erfolge ausschließlich über die Registrierung auf der genannten Webseite. Kinder unter 14 Jahren müssten nicht persönlich bei der Botschaft vorsprechen. Dies könne der Vater für sie übernehmen. Kinder über 14 Jahren müssten persönlich vorbeikommen, um ihre Fingerabdrücke abzugeben. Die Kosten eines regulären Reispasses würden 290 Euro betragen, mit einer Bearbeitungszeit von 14 Werktagen. Ein Eilpass koste 770 Euro und habe eine Bearbeitungsdauer von 2 Werktagen. Verlängerte Reisepässe seien bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Folgende Dokumente seien zur Erneuerung oder Erlangung eines syrischen Reisepasses notwendig:
1. Alter Reisepass + Kopie der ersten und zweiten Seite. Bei erstmaliger Bewerbung: syrischer Personalausweis + Kopie des Ausweises oder ein vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigter Personenstandsauszug.
2. Kopie beider Seiten des ausländischen Ausweises
3. Zwei Fotos im Format 4x4 mit weißem Hintergrund, die nicht in einem vorherigen Reisepass verwendet wurden
4. Ausdruck des auf der offiziellen Webseite der Botschaft (https://mofaex.gov.sy/brussels-embassy/) verfügbaren Formulars zur Passverlängerung (Syrisches Konsulat in Brüssel, 13. März 2025)
Weiters erhielt ACCORD folgende Antwort des syrischen Konsulats in Brüssel auf die Fragen, ob die Webseite des Onlinekonsulats momentan funktioniere, ob alle Antragsteller·innen (auch aus Österreich) als Teil ihres Onlineantrags persönlich in Brüssel vorsprechen müssten und ob alle Syrer·innen online einen neuen Reisepass beantragen könnten (Originalsprache Arabisch): Ja, alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürger·innen können über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und sich über die Botschaft einen Reisepass ausstellen lassen (Syrisches Konsulat in Brüssel, 14. März 2025).
Welat TV zitiert im Februar 2025 die syrische Einwanderungs- und Passbehörde. Laut der Behörde würden Reisepässe für alle Altersgruppen ausgestellt und die Gültigkeitsdauer der Pässe werde für alle Antragsteller·innen auf sechs Jahre verlängert. Syrische Staatsbürger·innen mit Wohnsitz im Ausland hätten das Recht einen Reisepass durch ihre Verwandten oder einen gesetzlichen Vertreter [in Syrien] zu beantragen. Einwanderungs- und Passämter seien in allen Provinzen mit Ausnahme von Suwayda, Quneitra, Hasaka und Raqqa wiedereröffnet worden. Die Büros in diesen Gebieten würden aufgrund von Sicherheitsbedenken, Schäden an der Infrastruktur und Diebstahl von Ausrüstung geschlossen bleiben. Für syrische Staatsbürger·innen mit Wohnsitz außerhalb Syriens würden die Gebühren für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reispasses 300 USD und für einen Eilpass 800 USD betragen. Für die Ausstellung eines Reisepasses seien ein Bankkonto und ein Lichtbildausweis erforderlich. Die Registrierung erfolge über die Plattform „Anjez“ durch Eingabe persönlicher Daten und elektronische Zahlung der Gebühren (Welat TV, 2. Februar 2025; siehe auch: Al-Mashhad News, 2. Februar 2025).
Syria TV, ein syrischer Sender mit Sitz in Istanbul, berichtet Ende Februar, dass es nun laut der syrischen Direktion für Einwanderung und Pässe auch jenen Personen möglich sei einen Reisepass zu erhalten, die durch die Sicherheitsdienste der gestürzten Regierung gesucht worden seien, sowie ehemaligen Wehrpflichtigen. Die Entscheidung gelte jedoch nicht für Personen, die ein Strafverfahren ausständig hätten (Syria TV, 25. Februar 2025).
Kurdistan24 schreibt Ende Jänner, dass die Wiederaufnahme der Passausstellung in Syrien bei Kurd·innen die Frage aufgeworfen habe, ob die neue Regierung die langjährigen diskriminierenden Praktiken bei der Verleihung der syrischen Staatsbürgerschaft für Kurd·innen fortführen werde (nähere Details zum historischen Kontext finden Sie im Anhang) (Kurdistan24, 28. Jänner 2025). Es konnten im Rahmen der Recherche keine Informationen darüber gefunden werden, ob es allen Kurd·innen aus Syrien möglich ist, um einen Pass anzusuchen.
Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit bei Antragsstellung; Möglichkeit der digitalen Antragsstellung
Wie oben bereits beschrieben, erklärte das syrische Konsulat in Wien in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Jänner 2025, dass ein neuer Reisepass nur noch online zu beantragen sei (Syrisches Konsulat in Wien, 16. Jänner 2025; Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025).
ACCORD war bei der versuchten Antragsstellung eines syrischen Staatsbürgers in Wien über das Onlinekonsulat (https://www.ecsc-expat.sy/) am 1. Februar 2025 anwesend. Zunächst musste ein Online-Account (mit E-Mail, Passwort, Name, Familienname, Staatsbürgerschaft (syrisch oder palästinensisch), Geburtsdatum und Nationalnummer) erstellt werden. Daraufhin erfolgte eine Verifizierung via Link in einer von expat@tarassul.sy zugesandten E-Mail, mittels übermittelten Codes. Es war daraufhin möglich mittels Passworts einzusteigen. Der Antragsteller versuchte in weiterer Folge seine persönlichen Daten auf der Webseite einzugeben. Nach dem Ausfüllen derselbigen erschien mehrmals eine Fehlermeldung und der Antrag konnte nicht abgeschlossen werden.
Auf Youtube finden sich mehrere Videos, die das Ausfüllen der Daten auf der genannten Webseite des syrischen Onlinekonsulates dokumentieren (siehe: Allgemeine Informationen in Deutschland, 10. Februar 2025; Rafik Ali, 12. Februar 2025; Waseem, 12. Februar 2025).
Mitte Jänner wurde auf Youtube durch Syria TV von logistischen Problemen beim Wiederbeginn der Passausstellungen berichtet (Syria TV, 12. Jänner 2025). Auch der Content-Creator „Allgemeine Informationen in Deutschland“ spricht Mitte Jänner von Problemen bei der Verwendung des Onlineservices zur Passantragstellung (Allgemeine Informationen in Deutschland, 15. Jänner 2025).
„Allgemeine Informationen in Deutschland“ postet am 10. Februar ein weiteres Video, laut dem die Terminreservierung für einen Passantrag in Brüssel über das Onlinekonsulat nun möglich sei (Allgemeine Informationen in Deutschland, 10. Februar 2025). Auch die YouTuber “Waseem” und “Rafik Ali” zeigen Mitte Februar in ihren Videos die Verwendung des Onlinekonsulats, ohne von Problemen zu berichten (Rafik Ali, 12. Februar 2025; Waseem, 12. Februar 2025). Laut allen drei YouTubern lasse sich das Onlineportal nur dafür verwenden, um einen Termin bei einer der online zur Auswahl stehenden Botschaften zu buchen. Optionen mit Februar 2025 in Europa inkludieren die syrischen Botschaften in Athen, Brüssel und Stockholm. Alle drei Männer bestätigen, dass es notwendig sei persönlich bei der ausgewählten Botschaft vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen (Allgemeine Informationen in Deutschland, 10. Februar 2025; Rafik Ali, 12. Februar 2025; Waseem, 12. Februar 2025). In dem Video von „Allgemeine Informationen in Deutschland“ ist zu sehen, wie der YouTuber erfolgreich einen Termin in Brüssel bucht (Allgemeine Informationen in Deutschland, 10. Februar 2025). Laut Rafik Ali gebe es zum Zeitpunkt seines Versuchs keine Termine für normale Pässe in Brüssel, jedoch könne er einen Termin für einen Eilpass buchen. Es gebe für denselben Zeitraum Termine in Stockholm (Rafik Ali, 12. Februar 2025). Rafik Ali postet im März 2025 ein weiteres Video, in dem er zeigt, dass die syrische Botschaft in Berlin nun zur Auswahloption auf der Webseite hinzugefügt worden sei. Der YouTuber versuchte mehrfach Termine für die Antragstellung eines Passes oder Reisedokuments bei der Botschaft in Berlin zu buchen, habe jedoch jedes Mal Fehlermeldungen erhalten. Bei der Botschaft in Brüssel sei eine Terminreservierung möglich gewesen (Rafik Ali, 13. März 2025).
Die syrische Botschaft in Athen veröffentlicht im Februar 2025 einen Beitrag auf ihrer Facebook-Seite, laut dem es ab 11. Februar möglich sei online über das genannte Onlinekonsulat einen Termin für die Ausstellung eines Reisepasses zu buchen. Nach der Erstellung eines Kontos, müssten Antragsteller·innen auf der Webseite ihre persönlichen Daten eingeben und dann die Option „Termin bei der Botschaft buchen“ auswählen. Es sei nur möglich sich einmal zu registrieren und die Anmeldeinformationen sollten für die zukünftige Verwendung aufgehoben werden. Laut der Botschaft würden monatlich Termine zur Verfügung stehen. In ihrer Antwort auf Fragen durch Poster·innen, erklärt die syrische Botschaft in Athen, dass die elektronische Erneuerung von Pässen noch nicht möglich sei, und es nur möglich sei, einen Termin bei einer Botschaft zu reservieren. Die persönliche Anwesenheit der Antragsteller·innen bei der Botschaft sei notwendig, um Fingerabdrücke abzugeben. Wenn keine Termine verfügbar seien, wird Antragsteller·innen geraten bis Ende des Monats zu warten, wenn Termine für das nächste Monat freigegeben würden (Embassy of the Syrian Arab Republic in Athens, 8. Februar 2025).
Mögliche Folgen für Antragsteller·innen im Inland oder etwaige Verwandte im Herkunftsstaat (Unterschiede je nach Herkunftsort, Status in Österreich, Grund für Schutzstatus)
Es konnten im Rahmen der Recherche keine Informationen zur Folge für Antragsteller·innen im Inland oder etwaige Verwandte im Herkunftsstaat seit dem Regierungswechsel in Syrien im Dezember 2024 gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass eine Antragstellung unter allen Umständen folgenlos ist. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google ach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, Antrag, Pass, Ausland, Syrer·innen, Folgen, Probleme, Verwandte, Schutzsuchende, Status, Herkunftsort, Kurd·innen, Südsyrien, Nordsyrien, pro-Assad, Alawiten.
Ältere Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments finden Sie in folgender Anfragebeantwortung von ACCORD:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313], 1. Februar 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2104624.html
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 19. März 2025)
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313], 1. Februar 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2104624.html
Al-Mashhad News: Schließlich werden in Syrien die Passausstellung und die Gebühren sowie das Antragsverfahren für im Ausland lebende Personen von der Einwanderungsbehörde bekannt gegeben [Arabisch], 2. Februar 2025, https://www.almashhadnews.com/302757
Allgemeine Informationen in Deutschland [Arabisch]: Neue Informationen zum syrischen Pass in Deutschland [Arabisch] [Youtube-Video], 15. Jänner 2025, https://www.youtube.com/watch?v=xIi_-ejDdsg
Allgemeine Informationen in Deutschland [Arabisch]: Endlich! In Belgien und Schweden ist es möglich, einen Termin zur Ausstellung eines syrischen Passes zu buchen [Arabisch] [Youtube-Video], 10. Februar 2025, https://www.youtube.com/watch?v=xIi_-ejDdsg
Embassy of the Syrian Arab Republic in Athens: Facebook-Beitrag, 8. Februar 2025, https://www.facebook.com/SyrianEmbassyAthens/posts/604025119045769
Kurdistan24: New Syrian Passport System Sparks Hope and Skepticism among the Kurds, 28. Jänner 2025, https://www.kurdistan24.net/en/story/821888/new-syrian-passport-system-sparks-hope-and-skepticism-among-the-kurds
Rafik Ali, Leben in Deutschland: Erneuerung oder Ausstellung eines neuen syrischen Reisepasses für Expatriates nach dem neuen Verfahren – 02.12.2025 [Arabisch] [Youtube-Video], 12. Februar 2025, https://www.youtube.com/watch?v=AWakZ6uiVow
Rafik Ali, Leben in Deutschland: Reisepassverlängerung oder -beantragung bei der Syrischen Botschaft in Berlin [Arabisch] [Youtube-Video], 13. März 2025, https://www.youtube.com/watch?v=JTzEeOut6hE
Syria TV: Mechanismus zur Erlangung eines Reisepasses im In- und Ausland [Arabisch] [Youtube-Video], 12. Jänner 2025, https://www.youtube.com/watch?v=AsycUkUhvx0
Syria TV: Ermöglichung der Ausstellung von Pässen für Personen, die von den Geheimdiensten des gestürzten Regimes gesucht werden, sowie für Personen, die zwangsrekrutiert wurden [Arabisch], 25. Februar 2025, https://www.syria.tv/%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%85%D8%A7%D8%AD-%D8%A8%D8%A5%D8%B5%D8%AF%D8%A7%D8%B1-%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7%D8%AA-%D8%B3%D9%81%D8%B1-%D9%84%D9%84%D9%85%D8%B7%D9%84%D9%88%D8%A8%D9%8A%D9%86-%D9%84%D9%85%D8%AE%D8%A7%D8%A8%D8%B1%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%B8%D8%A7%D9%85-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AE%D9%84%D9%88%D8%B9-%D9%88%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AC%D9%86%D8%AF%D9%8A%D9%86-%D8%A5%D8%AC%D8%A8%D8%A7%D8%B1%D9%8A%D8%A7%D9%8B
Syrische Botschaft in Wien [Arabisch]: Reisepässe [Arabisch], ohne Datum, https://mofaex.gov.sy/vienna-embassy/ar/pages222400/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%81%D8%B1
Syrischer Staatsbürger in Wien: Gespräch mit ACCORD, 7. März 2025
Syrisches Konsulat in Brüssel: Automatische E-Mail-Auskunft, 13. März 2025
Syrisches Konsulat in Brüssel: E-Mail-Auskunft, 14. März 2025
Syrisches Konsulat in Wien: E-Mail-Auskunft, 16. Jänner 2025
Syrisches Konsulat in Wien: E-Mail-Auskunft, 19. März 2025
Waseem: So erhalten Sie einfach und unkompliziert einen syrischen Pass bei syrischen Botschaften [Arabisch] [Youtube-Video], 12. Februar 2025, https://www.youtube.com/watch?v=_utO3Vm_ueg
Welat TV: Syrian Immigration and Passports Directorate Announces Details on Passport Issuance, 2. Februar 2025, https://welattv.com/en/node/9518
Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_v2]“ vom 27.08.2025:
Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich
Das syrische Konsulat in Wien erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD von August 2025, dass es für syrische Staatsbürger·innen, die noch keinen Pass besitzen, bzw. für syrische Staatsbürger·innen mit altem/abgelaufenem Pass seit 11. August 2025 möglich sei, sich in Wien einen syrischen Reisepass ausstellen oder einen alten Pass verlängern zu lassen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Benötigte Dokumente und sonstige Voraussetzungen
Laut der oben beschriebenen Auskunft des syrischen Konsulats seien folgende Dokumente und sonstige Voraussetzungen für eine Neuausstellung und Passverlängerung notwendig:
„- Vereinbarung einen Termin ausschließlich über das elektronische Konsular Zentrum, da dies die einzige autorisierte Stelle für Terminvereinbarungen ist. www.ecsc-expat.sy
-Für die Beantragung eines Reisepasses muss der Antragsteller persönlich mit einem Terminnachweis erscheinen. Fingerabdrücke und elektronische Unterschriften sind für Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren erforderlich. - Wenn der Antragsteller minderjährig ist (unter 15 Jahren), muss der Vater oder der Großvater väterlicherseits mitkommen.
Alter Reisepass.
Zwei aktuelle Passfotos mit weißem Hintergrund.
Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses ist ein Original-Personalausweis oder eine individuelle Zivilregisterauszug mit gestempeltem Foto erforderlich, die vor nicht mehr als sechs Monaten vom syrischen Außenministerium beglaubigt wurde.
Die Ausstellung des Reisepasses dauert ca. einen Monat.“ (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025)
Die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses würden 180 Euro betragen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind
Laut dem syrischen Konsulat sei es nicht möglich, einen Antrag zu stellen, wenn eines oder mehrere der erforderlichen Dokumente nicht beigebracht werden könnten (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine weiteren Informationen zu der Fragestellung gefunden werden.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 27. August 2025)
Syrian Consulate – Vienna: E-Mail-Auskunft, 21. August 2025
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF in seinem Antrag vom 19.09.2024 und seinen Stellungnahmen, in die in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ferner wurden die in das Verfahren eingebrachten, unter Punkt 1.2. zitierten Accord-Anfragebeantwortungen berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung von zwei mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Nachdem die erste Verhandlung am 06.02.2026 vertagt wurde, fand am 06.03.2026 eine zweite Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der BF im Beisein eines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache per Videokonferenz zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund der von ihm im Behördenverfahren im Original in Vorlage gebrachten und als Kopie im Akt erliegenden identitätsbezeugenden Dokumente (syrischer Reisepass und Personalausweis), fest.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den BF betreffend weitere Personenmerkmale (Geburtsort und Familienstand, Religionsbekenntnis und Volksgruppe, Aufenthaltsort seiner Angehörigen) für persönlich glaubwürdig, weil er im behördlichen und gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Syrien auf legalem Wege, zu seiner Einreise in das Bundesgebiet, zur erfolgten Asylantragstellung, zum Ausgang des Asylverfahrens und den vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen, gründen auf einer Einsichtnahme in das am 29.05.2018 mündlich verkündete Erkenntnis zur Zl. W176 2143013-1 sowie auf den Eintragungen im eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist der BF in der Beschwerdeschrift auch nicht entgegengetreten. Dem IZR-Auszug ist ferner zu entnehmen, dass derzeit ein Verlängerungsverfahren betreffend den subsidiären Schutzstatus laufend ist. Insoweit der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2026 erklärte, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei, überzeugt dies nicht. Dies vor dem Hintergrund, dass er im Asylverfahren noch eine legale Ausreise ins Treffen führte, wie im mündlich verkündeteten Erkenntnis vom 29.05.2018 festgehalten wurde.
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt.
Dass der BF die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in XXXX bislang nicht beantragt und damit keinen Versuch unternommen hat, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem erkennenden Richter am 06.03.2026. So verneinte er die Frage, ob er seit 2015 jemals die syrische Botschaft aufgesucht hätte, explizit und hat er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet, je die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt zu haben. Vielmehr brachte er vor, dass ihm eine solche Antragstellung nicht möglich und zumutbar sei. Zugleich gestand er zu, sowohl einen abgelaufenen syrischen Reisepass als auch einen abgelaufenen syrischen Personalausweis zu besitzen, wobei diese Dokumente auch als Kopie im Akt erliegen.
Aus der Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_v2]“ vom 27.08.2025 geht zusammengefasst hervor, dass sowohl die Verlängerung eines abgelaufenen Reisepasses als auch eine Neuausstellung eines syrischen Reisepasses für syrische Staatsangehörige seit 11.08.2025 uneingeschränkt im syrischen Konsulat in Wien möglich ist. Die festgestellten Voraussetzungen für eine Neuausstellung und Passverlängerung sind ebenso diesen Quellen zu entnehmen. Der BF verfügt sowohl über einen abgelaufenen syrischen Reisepass als auch Personalausweis und ist davon auszugehen, dass ihm die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in XXXX möglich ist und ihm auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein nationaler syrischer Reisepass von der syrischen Botschaft ausgestellt wird. Die syrische Botschaft in Wien stellt Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger – dies ohne Einschränkungen – aus, sofern die hierfür erforderlichen Dokumente beigebracht werden.
Die Unzumutbarkeit der Beantragung der Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reisedokumentes bei den syrischen Vertretungsbehörden vermochte der BF darüber hinaus nicht substantiiert darzulegen. Insoweit er vorbrachte, dass er die syrische Botschaft aus Angst vor dem Assad-Regime nicht aufsuchen könne, da er oppositionell tätig gewesen und ein Regime-Gegner sei, sich auf Facebook regimekritisch geäußert und an Demonstrationen teilgenommen hätte bzw. nach wie vor teilnehme, bleibt festzuhalten, dass es am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien sowie zum Sturz des Assad-Regimes kam. Das syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und wurden die Sicherheitskräfte des alten Regimes aufgelöst, womit seine Befürchtungen, infolge einer Passbeantragung bzw. -verlängerung in das Visier der Behörden Assads zu geraten, ins Leere gehen.
Auch seinem weiteren Vorbringen, wonach es ihm als Angehöriger der drusischen Minderheit unmöglich bzw. unzumutbar sei, sich an die syrische Botschaft zu wenden und er befürchte aufgrund seines Engagements für die syrischen Drusen bereits im Visier des neuen Regimes zu stehen, ist nichts zu gewinnen. Wie sich aus der Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2]“ vom 19.03.2025 ergibt, konnten im Rahmen der Recherchen nach dem Regierungswechsel in Syrien keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass eine Reisepassbeantragung bei der syrischen Botschaft in Wien je konkrete Folge für einen Antragsteller oder etwaige Verwandte in Syrien nach sich gezogen hat. Dies bedeutet zwar nicht notwendigerweise, dass eine Antragstellung unter allen Umständen folgenlos ist. Nachweisbare Fälle, in denen Drusen allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit infolge einer Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde in Wien tatsächlichen Repressalien ausgesetzt waren, liegen aber jedenfalls nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es seit dem Regimesturz zu Übergriffen auf die drusische Minderheit in Syrien gekommen ist.
Der BF behauptete weiters, dass er auf Facebook aktiv sei und in diesem Zusammenhang sowohl das ehemalige Assad-Regime als auch die nunmehrige Übergangsregierung kritisiere. Entsprechende Beweismittel, die diese Behauptung stützen könnten, hat er im gesamten Verfahren allerdings nicht in Vorlage gebracht und blieb insbesondere auch offen, in welcher Art und Weise er Kritik gegenüber den neuen Machthabern geübt haben will. Ferner räumte er selbst wiederholt ein in den sozialen Medien nicht unter seinem Klarnamen aufzutreten. So war in der Stellungnahme vom 03.10.2024 dahingehend lediglich von einem Pseudonym die Rede und vermeinte er auch in der zweiten Beschwerdeverhandlung den Namen seiner Seite geändert zu haben. Inwiefern ihm aus diesem Grund bei Aufsuchen der syrischen Botschaft Repressalien drohen sollten, erschließt sich daher nicht. Hinsichtlich der vor dem erkennenden Richter thematisierten Demonstrationsteilnahmen in Wien, in denen es um die drusische Minderheit gehen würde, legte er darüber hinaus zwar ein Lichtbild vor. Es kann jedoch nicht gesichert festgestellt werden, in welchem Zusammenhang dieses tatsächlich aufgenommen wurde. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass es sich um eine gestellte Aufnahme handelt. Auch seine Behauptung, im Zuge dieser Demonstrationen von „Islamisten“ fotografiert worden zu sein, blieb unbelegt und äußerte er insoweit auch lediglich rein spekulativ eine Verbindung zur neuen syrischen Regierung: „(…) Aber sie haben uns fotografiert bei den Demos. Sie haben sicherlich Kontakt zum Regime oder Militär in Syrien“ (S 9 Verhandlungsprotokoll). Gleichzeitig verstrickte er sich in Widersprüche, indem er zunächst lediglich von einer versuchten Attacke auf die Demonstranten berichtete und im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederum behauptete, dass sie tatsächlich angegriffen worden seien. Dies ist ein Indiz dafür, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Dass er in einer führenden Rolle bei den Demonstrationen mitgewirkt und sich besonders exponiert hat, wurde davon abgesehen nie vorgebracht.
Nach Ansicht des erkennenden Richters vermochte der BF, dem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde und der nach dem Regimeumsturz auch keinen neuen Asylantrag gestellt hat, mit seinem Vorbringen die Unzumutbarkeit der Beantragung der Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reisedokumentes bei den syrischen Vertretungsbehörden insgesamt nicht substantiiert darzulegen. Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, auch nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen, was dem BF allerdings nicht gelungen ist. Es ist auch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens, ob dem BF in Syrien Verfolgungshandlungen von Seiten der neuen syrischen Machthaber drohen würden, sondern vielmehr, ob es ihm zumutbar ist, sich in Österreich an die syrische Botschaft zu wenden. Es fehlen fallbezogen konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass der BF – der dem gestürzten Assad-Regime kritisch gegenüberstand und legal aus Syrien ausgereist ist – von den syrischen Vertretungsbehörden in XXXX als Gegner der neuen syrischen Machthaber angesehen werden könnte und er selbst sowie seine Angehörigen in Syrien durch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in das Visier der syrischen Behörden geraten würden. Es ist weder davon auszugehen, dass Drusen allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit im Falle eines Herantretens an die Vertretungsbehörde in XXXX Repressalien ausgesetzt sind, noch davon, dass dem BF und seinen Angehörigen solche aufgrund von nicht unter seinem Namen veröffentlichter Facebook-Beiträge und der Teilnahme an Demonstrationen für die drusische Minderheit drohen. Berichte über Repressalien bzw. sonstige negative Folgen einer Antragstellung gibt es ebenso nicht. Der aktuellen Berichtslage lassen sich keine Hinweise dafür ableiten, dass eine Kontaktaufnahme des BF mit der syrischen Vertretungsbehörde in XXXX fallbezogen ein Sicherheitsrisiko für ihn oder für seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen mit sich bringen würde. Der BF konnte somit im Ergebnis keine substantiellen Gründe für die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft ins Treffen führen, weshalb dem BFA beizupflichten ist, dass die Vorsprache des BF bei den syrischen Vertretungsbehörden als zumutbar angesehen werden muss. Der BF ist insgesamt in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen.
Dem Einwand des BF, wonach er das syrische Assad-Regime mit den Passgebühren nicht finanziell unterstützen wolle, ist zu entgegnen, dass dieses Regime zum Entscheidungszeitpunkt bereits gestürzt ist. Es wird auch keineswegs verkannt, dass das alte syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wurde und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgegangen ist. Es mochte daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger dieses Regime nicht finanziell unterstützen wollte. Jedoch war etwa in Bezug auf die vergleichbare Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C‑472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass im dortigen Fall die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden konnte. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat (vgl. in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes hätte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten können, hätte sich doch ansonsten die in § 88 Abs. 2a FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen lassen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dies nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führt dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen.
Die unter Punkt 1.2. zitierten, aktuellen Accord-Anfragebeantwortungen konnten der gegenständlichen Entscheidung angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen bedenkenlos zugrunde gelegt werden und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen auch nicht substantiiert entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K8).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K9).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 2).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Dem BF ist als Fremden und subsidiär Schutzberechtigten nach § 88 Abs. 2a FPG auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Der BF hat die Ausstellung eines Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in XXXX bislang nicht beantragt und damit keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten, dies obwohl er über die dafür erforderlichen Dokumente verfügt. Dem BF ist die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in XXXX möglich und wird ihm auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein nationaler syrischer Reisepass von der syrischen Botschaft ausgestellt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die syrische Vertretungsbehörde die Ausstellung desselben verweigert. Sowohl die Verlängerung eines abgelaufenen Reisepasses als auch eine Neuausstellung eines Reisepasses sind im Entscheidungszeitpunkt im syrischen Konsulat in XXXX möglich.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist es dem BF auch zumutbar sich zwecks Beantragung bzw. Verlängerung seines Reisepasses an die syrische Vertretungsbehörde in XXXX zu wenden. Der BF konnte keine substantiellen Gründe für die Unzumutbarkeit einer Antragstellung ins Treffen führen und war dem Vorbringen rund um eine Gefährdung seiner Person und seiner Angehörigen infolge einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.
Somit hat sich nicht ergeben, dass der BF nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen. Sollte ihm die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihm die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihm offen – unter Nachweis dieser Umstände – bei der belangten Behörde neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen.
Im Ergebnis hat die Annahme des BF, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG. Es bestehen damit auch keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des BF nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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