progetti
W243 2302691-1•Bundesverwaltungsgericht W243 2302691-1
W243 2302691-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2026
Ehe Genitalverstümmelung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Menschenhandel Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Zwangsehe
W243 2302691-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. 1375667109-232458288, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kenias, stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal mittels eines gültigen Visums nach Österreich eingereist war.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass ihre Arbeitgeberin aus Kenia ihre Reise organisiert und sie bis nach Österreich begleitet habe. Ihre Begleiterin habe ihr den Reisepass abgenommen. Die Beschwerdeführerin habe für die Reise nichts bezahlt.
Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Problem mit ihrem Ehemann gehabt habe. Sie habe dies ihrer Arbeitgeberin erzählt, die ihr gesagt habe, dass sie ihr helfen würde, in ein anderes Land zu reisen. Ihr Ehemann habe sie misshandelt, sie geschlagen und mit einem Messer auf sie eingestochen. Zuvor habe ihr Vater sie dazu gezwungen, sich beschneiden zu lassen. Denn ohne eine Beschneidung hätte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht heiraten dürfen. Sie sei noch minderjährig gewesen, als sie ihr erstes Kind zur Welt gebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor ihrem Ehemann, der überall nach ihr suchen würde.
2. Am 26.06.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Die Beschwerdeführerin schilderte zunächst befragt zu ihrem Familienstand, dass ihr Vater sie als Kind an einen reichen und alten Mann übergeben habe. Ihr Vater habe von diesem Mann viel Geld bekommen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Schulbesuch für ein Jahr unterbrochen, weil sie im Alter von 16 Jahren ihr erstes Kind bekommen habe. Die Beschwerdeführerin sei „bei“ ihrer ersten Schwangerschaft, als sie bereits verheiratet und im 2. Monat schwanger gewesen sei, beschnitten worden. Für eine Ehe sei die Beschneidung erforderlich. Wenn die Beschneidung erfolgt sei, werde der Brautpreis bezahlt. Ihre Ehe sei „ein auf und ab“ gewesen. Ihr Mann sei ein Trinker gewesen. Wann immer die Beschwerdeführerin weggelaufen sei, habe ihr Mann Leute geschickt, um sie zu suchen und zu ihm zurückzubringen. Als sie zu ihrem Vater gegangen sei, habe auch dieser sie zu ihrem Mann zurückgeschickt. Eine Anzeige gegen ihren Mann habe die Beschwerdeführerin nicht erstattet, weil es in ihrem Land viel Korruption gebe. Sie sei nicht geschieden worden, weil für eine Scheidung der Brautpreis zurückbezahlt werden müsste, sie habe das Geld dafür nicht gehabt. Ihr Ehemann habe ihre Kinder zu sich genommen und mache es ihren Kindern schwer. Ihr Ehemann lebe mit den Kindern in Nairobi. Ihr ältester Sohn besuche keine Universität. Ihre Tochter gehe nicht zur Schule, weil ihr Mann das Schulgeld nicht bezahle.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie wegen ihres Ehemannes ausgereist sei. Sie habe ihr Eheleben nie genossen, wie es andere Frauen tun würden. Als verheiratete Frau habe man keine Rechte. Es werde immer nur gesagt, dass man zum Ehemann zurückkehren solle. Sie wolle arbeiten, um den Brautpreis zurückzahlen zu können.
In Nairobi habe die Beschwerdeführerin in einem Haus für eine Frau geputzt, der sie ihre Lebensgeschichte erzählt habe. Die Frau habe gesagt, sie würde immer wieder ins Ausland reisen, Österreich habe sie dabei jedoch nicht erwähnt. Als diese Frau zur Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihr helfen könne, habe die Beschwerdeführerin nicht lange überlegt. Nach ihrer Ankunft in Österreich seien sie für zwei Wochen im Hotel geblieben. Die Frau habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie könne in Europa viel Geld machen. Die Frau habe begonnen, der Beschwerdeführerin Männer zu bringen, welche mit ihr geschlafen hätten. Eines Tages habe die Frau einen Nigerianer gebracht, der nicht mit ihr geschlafen habe, sondern ihr gesagt habe, er könne ihr helfen und mit ihr zur Polizei gehen. So sei die Beschwerdeführerin zur Polizei gekommen und habe das Verfahren begonnen.
Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Beweis ihrer Integration vor.
3. Mit Bescheid vom 15.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin übermittelte unter einem eine Arbeitsbestätigung vom 10.07.2024.
5. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung einen Bescheid des AMS über die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung.
6. Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, ein Schreiben des Vereins LEFÖ-IBF (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) und weitere Integrationsbelege.
7. Am 11.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin weitere Integrationsbelege und eine Unfallmeldung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Kenia. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zum christlich-protestantischen Glauben und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Sprachen Englisch, Kisi, Luo und Kiswahili in Wort und Schrift. Sie ist verheiratet und hat drei Kinder.
Die Beschwerdeführerin ist in der Stadt XXXX (Kenia) geboren, wo sie aufwuchs und für mehrere Jahre die Schule besuchte. Danach übersiedelte die Beschwerdeführerin in die Stadt Nairobi, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise lebte und als Reinigungskraft arbeitete.
Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. In ihrem Herkunftsland leben noch ihre Mutter, ihre drei Schwestern und ihre beiden Brüder sowie ihre Tochter und ihre beiden Söhne. Die Kinder der Beschwerdeführerin leben in Nairobi und werden von ihrer Schwester unterstützt. Ihre Tochter macht eine Ausbildung zur Krankenschwesterassistentin. Ihr jüngerer Sohn besucht die Schule. Ihr älterer Sohn hat die Schule bereits abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Kindern und ihren Geschwistern.
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal mittels eines gültigen Visums nach Österreich eingereist war.
Die Beschwerdeführerin hatte am 15.02.2026 einen Arbeitsunfall (Sturz im Stiegenhaus) und nimmt deswegen Ibuprofen ein und geht zu Kontrolluntersuchungen im Krankenhaus. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2024 als Reinigungskraft in einem Hotelbetrieb und verfügt für diese Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung, die zuletzt im März 2025 verlängert wurde. Es handelt sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Bruttoentgelt von € 2.026,–. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich im Jahr 2024 einen Deutschkurs auf Niveau A1, Teil 2, besucht. Sie absolvierte bislang keine Deutschprüfung und ist für einen Deutschkurs auf Niveau B1, Teil 1, angemeldet. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich in der Unterkunft für Asylwerber, in der sie zunächst gelebt hat, in ihrer Arbeit sowie in der Kirche, die sie besucht, Bekanntschaften gemacht. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich seit Mai 2025 eine Beziehung. Es besteht weder ein wechselseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Freund. Die Beschwerdeführerin wohnt alleine in einer privaten Unterkunft.
Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin wurde nicht durch ihren Vater zwangsverheiratet. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise bzw. ist in Kenia keiner (asylrelevanten) aktuellen und individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch ihren Ehemann ausgesetzt.
Der Beschwerdeführerin droht in Kenia keine (weitere) Genitalverstümmelung gegen ihren Willen.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin nahm in Österreich am 06.03.2026 Kontakt mit LEFÖ-IBF (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) auf. Dort nahm sie am 09.03.2026 eine Beratung in Anspruch. Die Beschwerdeführerin wurde über die Möglichkeit informiert, bei einer Betroffenheit von Menschenhandel in Österreich eine Anzeige zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin wird in Österreich nicht in einem Strafverfahren als Opfer oder Zeugin geführt. Die Beschwerdeführerin erstattete in Österreich keine Anzeige, weil sie Opfer von Menschenhandel geworden wäre.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Kenia unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in Kenia herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Kenia:
1.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Kenia (Stand August 2023):
POLITISCHE LAGE
Heute zählt Kenia zu den politisch und wirtschaftlich stabilsten Ländern Ostafrikas (AA 31.5.2023). Kenia ist eine Republik mit drei Regierungszweigen: einer Exekutive, die von einem direkt gewählten Präsidenten geleitet wird, einem Zweikammerparlament, bestehend aus Senat und Nationalversammlung, und einer Justiz (31.5.2023). Seit der Verfassung von 2010 ist Kenia eine Präsidialrepublik (AA 31.5.2023). Der Präsident wird landesweit direkt gewählt. Seine Amtszeit ist auf zwei jeweils fünfjährige Perioden beschränkt (FH 2023).
Kenia verfügt über eine Zweikammerparlament. Es besteht aus der Nationalversammlung mit 349 Sitzen und dem Senat mit 67 Sitzen. Die 290 Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt aus Einzelwahlkreisen gewählt. Weitere 47 weibliche Abgeordnete werden aus den Bezirken gewählt, und die politischen Parteien nominieren 12 zusätzliche Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an den gewonnenen Sitzen. Der Senat besteht aus 47 gewählten Mitgliedern, die die Bezirke vertreten, 16 weiblichen Sondervertretern, die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewonnenen Sitzen nominiert werden, und vier nominierten Mitgliedern, die Jugendliche und Menschen mit Behinderungen vertreten. Beide Kammern haben Sprecher, die von Amts wegen Mitglieder sind (FH 2023).
Die Verfassung und das Gesetz geben den Bürgern die Möglichkeit, die Regierung in freien, fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen, welche auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts beruhen, zu wählen (USDOS 20.3.2023).
Bei den Wahlen im August 2022, den dritten nach der Verfassung von 2010, wählten die Bürgerinnen und Bürger den Präsidenten, den stellvertretenden Präsidenten und die Parlamentarier sowie die Bezirksgouverneure und Abgeordneten. Internationale und einheimische Beobachter bewerteten die Wahlen im Allgemeinen als frei und fair, obwohl die Opposition Unregelmäßigkeiten behauptete. Die unabhängige Wahlkommission erklärte den Kandidaten der United Democratic Alliance, den stellvertretenden Präsidenten William Ruto, zum Sieger über den ehemaligen Premierminister Raila Odinga (USDOS 20.3.2023). Viele Beobachter hielten die Wahlen für die friedlichsten des Landes (USDOS 20.3.2023, vgl. KAS 18.8.2022) und internationale wie einheimische Beobachter stuften die Wahlen von 2022 allesamt als glaubwürdig ein, mit deutlichen Verbesserungen bei den Wahlabläufen und dem Einsatz von Technologie (USDOS 20.3.2023) – z.B. laut den Beobachtern des Commonwealth waren die Wahlen weitgehend transparent und friedlich (TC 11.8.2022). Die friedliche Machtübergabe ist ein wichtiges Zeichen für die politische Stabilität des Landes (AA 31.5.2023).
Klientelismus und Vetternwirtschaft sind in der Regierung allgegenwärtig und der Zugang zu z.B. Land oder Regierungsaufträgen hängt davon ab, inwieweit man gewichtige Personen innerhalb des Regimes kennt. Die Regierungsinstitutionen der Counties erfüllen im Allgemeinen ihr Mandat, aber es gibt parteiische Personen in der lokalen Verwaltung, die effektiv als Vetospieler fungieren (BS 2022).
SICHERHEITSLAGE
Grundsätzlich hat der kenianische Staat das Gewaltmonopol im Land inne, welches jedoch nicht immer und nicht in vollem Umfang auf dem gesamten Staatsgebiet ausgeübt wird. Besonders in den ausgedehnten, spärlich besiedelten Trocken- und Halbtrockengebieten des Nordens und Nordostens ist die staatliche und polizeiliche Präsenz gering, während es häufig sowohl an der Fähigkeit als auch am Willen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung fehlt (BS 2022).
Im ganzen Land bestehen große politische und soziale Spannungen. Sie können jederzeit zu Demonstrationen, Straßenblockaden und Gewaltausbrüchen führen. Das Risiko, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt ist groß (EDA 18.7.2023). Seit dem 20.3.2023 kam es in verschiedenen Landesteilen Kenias zu Demonstrationen seitens der Oppositionspartei „Azimio“ gegen die kenianische Regierung, letztmalig am 12.7.2023 mit Plünderungen und erheblichen Sachbeschädigungen. Die kenianischen Sicherheitskräfte gingen mit Tränengas gegen die Demonstranten vor. Es kam zu über 300 Festnahmen (AA 28.7.2023). Unbestätigten Meldungen zufolge kam es unter den Demonstranten zu sieben Todesopfern in unterschiedlichen Landesteilen (AA 28.7.2023; vgl. EDA 18.7.2023). Betroffen waren am 12.7.2023 vor allem die südlichen Counties (AA 28.7.2023).
In Kenia besteht eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge (AA 28.7.2023; vgl. FCDO 4.8.2023a). Gemäß dem alljährlich erscheinenden Global Terrorism Index (GTI), der die Auswirkungen von Terrorismus auf ein Land misst, belegt Kenia 2023 wie im Vorjahr den 20. Platz, gleichbedeutend mit einem hohen Risiko (IEP 3.2023).
Weiterhin stellen die in Somalia ansässige [Anm.: al-Qaida nahestehende] Miliz al-Shabaab und ihren kenianischen Sympathisanten die größte terroristische Bedrohung dar (GW 26.4.2022; vgl. FCDO 4.8.2023a). Die somalische Al-Shabaab-Terrororganisation hat mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der ATMIS-Mission (ehemals AMISOM-Mission) in Somalia gedroht. Mehrere Anschläge und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. So erfolgte 2019 ein Anschlag auf den DusitD2-Hotel- und Bürokomplex; 2020 ein Selbstmordanschlag auf ein kenianisches Militärlager in der Provinz Lamu. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren, kirchliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, Kleinbusse, Fähren, Flughäfen und andere stark frequentierte Einrichtungen zählen zu den Orten mit erhöhter Gefährdung (AA 28.7.2023; vgl. FCDO 4.8.2023a). Auch der IS in Kenia dürfte am Erstarken sein (FCDO 4.8.2023a).
Im Allgemeinen haben sich die Aktivitäten von al-Shabaab in Kenia während 2022 ausgeweitet. Die NGO ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) registriert einen 66-prozentigen Anstieg der politischen Gewalttaten, an denen die Miliz beteiligt war, im Vergleich zu 2021 (ACLED 2.3.2023). In Todeszahlen bedeutet das einen Anstieg von 43 zu 51 Toten im Jahr 2022, die meisten davon wiederum im County Mandera (IEP 3.2023). Die neue Regierung Kenias unter Ruto geht weiterhin gegen al-Shabaab vor. Das kenianische Militär ist nicht nur im eigenen Land gegen die islamistische Miliz aktiv, sondern beteiligt sich auch an der ATMIS-Mission [Anm.: ehemals AMISOM-Mission] in Somalia (ACLED 2.3.2023; vgl. CIA 16.5.2023). Als Reaktion auf diese Beteiligung hat al-Shabaab mit Vergeltungsaktionen gedroht (AA 28.7.2023).
In ländlichen Teilen Kenias können Spannungen zwischen Gemeinschaften aufgrund ethnischer Zugehörigkeit und Ressourcenzugangs zu sporadischen Zusammenstößen führen, welche durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Schusswaffen noch verschärft werden (GW 26.4.2022; vgl. ACLED 2.3.2023). Insbesondere sogenannte Hirtenmilizen und deren Aktivitäten stellen eine Sicherheitsbedrohung dar: 2022 wurden 170 Fälle politischer Gewalt, an denen Hirtenmilizen beteiligt waren und welche insgesamt 193 Todesopfer - vornehmlich Zivilisten - forderten, von ACLED verzeichnet (ACLED 2.3.2023).
Polizei und paramilitärische Kräfte verfolgen aktuell verstärkt bewaffnete Banden, die sich im Norden des Landes in schwierigem Gelände, abgelegenen Schluchten, Hügeln und Wäldern zurückgezogen haben (AA 28.7.2023).
2012 einigten sich Kenia und Äthiopien ihre gemeinsame Grenze neu festzulegen. 2021 sprach der Internationale Gerichtshof (IGH) Somalia ein umstrittenes Meeresgebiet zu; Kenia erkennt diese Entscheidung nicht an. Zwei Drittel der Grenze zwischen Kenia und dem Südsudan, das sogenannte Ilemi-Dreieck, ist bis heute umstritten, wird aber von Kenia verwaltet. Die beiden Länder einigten sich 2019 auf einen gemeinsamen Demarkationsprozess binnen 90 Tagen, wobei dieser ob fehlender Mittel noch nicht einsetzte. Im Jahr 2021 wurde der Grenzverlauf zwischen Kenia und Tansania von beiden Ländern bestätigt und im selben Jahr begannen Kenia und Uganda mit einer gemeinsamen Demarkation ihrer Grenze (CIA 25.7.2023).
RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Gerichtsverfahren ineffizient sind, gilt die kenianische Justiz im Allgemeinen als unabhängig, und die Gerichte haben diese Unabhängigkeit in den letzten Jahren durch eine Reihe von viel beachteten Urteilen unter Beweis gestellt (FH 2023). Die Regierung respektiert die richterliche Unparteilichkeit allerdings nicht immer: Sie untergräbt zuweilen die Unabhängigkeit der Justiz und hält sich zuweilen nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Das kenianische Rechtssystem basiert auf kodifiziertem Recht, dem englischen Common Law, Gewohnheitsrecht und dem islamischen Recht (GAJP 2021; vgl. CIA 25.7.2023). Das Justizwesen gliedert sich ex lege in obere - u.a. Supreme Court, Court of Appeal und High Court - und untergeordnete Gerichte, vor allem die sogenannten Magistrates’ Courts, welche befugt sind, alle Strafsachen außer Mord, Hochverrat und Verbrechen nach internationalem Strafrecht zu verhandeln (GAJP 2021).
Im September 2022 entschied der Oberste Gerichtshof gegen die amtierende Regierung und bestätigte einstimmig das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen, was seine Rolle als unabhängige letzte Instanz bei Wahlstreitigkeiten stärkte (FH 2023). Auch das Urteil des Berufungsgerichts vom August 2021 über die Verfassungsmäßigkeit des BBI-Gesetzes [Anm.: „Building Bridges Initiative“] wurde weithin als Sieg für die Unabhängigkeit der Justiz angesehen; der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil im März 2022 (FH 2023; vgl. TEA 31.3.2022).
Die Judicial Service Commission (JSC), ein verfassungsmäßig vorgesehenes Aufsichtsgremium, das die Justiz vor politischem Druck schützen soll, legt dem Präsidenten eine Liste mit Kandidaten für die Ernennung von Richtern vor. Der Präsident wählt einen der Kandidaten aus, der vom Parlament bestätigt werden muss. Der Präsident ernennt auf diese Weise den Obersten Richter sowie die Richter der Berufungsinstanz und des Obersten Gerichtshofs. Die Kommission überprüft die ernannten Richter öffentlich (USDOS 20.3.2023). Manchmal ignoriert die Regierung die Empfehlungen der JSC (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, auch wenn gefährdete Personen teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen dürfen; die unabhängige Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt. Das Gesetz gibt den Angeklagten auch das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden, obwohl die Behörden die Personen nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informieren. Es gibt keinen staatlich geförderten Pflichtverteidigerdienst mit ausreichender Finanzierung, um die Nachfrage zu decken, und die Gerichte verhandeln weiterhin die meisten Angeklagten ohne Vertretung. Viele Angeklagte vertreten sich selbst, da sie sich keinen Rechtsbeistand leisten können, oder verlassen sich auf freiwillige Anwaltsgehilfen in den Gefängnissen (USDOS 20.3.2023).
Im Allgemeinen haben die Bürger Vertrauen in die Fähigkeit der Justiz, für Kontrolle und Ausgewogenheit zu sorgen, und wenden sich häufig an die Justiz, wenn sie das Gefühl haben, dass entweder die Exekutive oder das Parlament ihre Grenzen überschreiten (BS 2023).
SICHERHEITSBEHÖRDEN
Der Nationale Polizeidienst sorgt für die innere Sicherheit und untersteht dem Ministerium für Inneres (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 25.7.2023). Der Nationale Nachrichtendienst sammelt nachrichtendienstliche Informationen sowohl intern als auch extern und ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Die kenianischen Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung und der Unterstützung ziviler Organisationen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, einschließlich der Reaktion nach Katastrophen (USDOS 20.3.2023).
Die Kenya Defence Forces (KDF) verfügen über rund 24.000 Mann (20.000 Landstreitkräfte; 1.500 Marine; 2.500 Luftwaffe). Die KDF gelten als erfahrene, effektive und professionelle Streitkräfte; sie führen seit 2011 Operationen im benachbarten Somalia durch und nehmen an zahlreichen regionalen friedenserhaltenden und sicherheitsrelevanten Missionen teil; sie sind ein führendes Mitglied der Africa Standby Force; die KDF trainieren regelmäßig, nehmen an multinationalen Übungen teil und haben Verbindungen zu einer Vielzahl ausländischer Streitkräfte, darunter Frankreich, Großbritannien und die USA. Zu ihren wichtigsten Sicherheitsanliegen und -aufgaben gehören der Schutz der Souveränität und des Territoriums des Landes, regionale Streitigkeiten, die Bedrohung durch die im benachbarten Somalia ansässige Terrorgruppe al-Shabaab, Seekriminalität und Piraterie sowie die Unterstützung der zivilen Behörden bei der Reaktion auf Notfälle, Katastrophen oder politische Unruhen, sofern dies gewünscht wird (CIA 25.7.2023).
Es gibt Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Der Polizeidienst ist durch Korruption, Fehlverhalten und Berichte über außergerichtliche Tötungen völlig unterminiert (FH 2023). Die Institutionen und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, die Justiz und das politische System haben sich bisher als zu schwach erwiesen, um den Kreislauf der Straflosigkeit zu durchbrechen. Das Gleiche gilt für außergerichtliche Tötungen durch die Polizei im Namen der Bekämpfung von Unsicherheit und Kriminalität (BS 2022).
Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022). Politische Einmischung, das Fehlen einer angemessenen Sicherheitsaufsicht und ein hohes Maß an Korruption sowie technische und organisatorische Mängel innerhalb der Polizei sind die Hauptgründe für diese Lücken. In ländlichen Gebieten ist es der Polizei nicht gelungen, das bewaffnete Banditentum einzudämmen (BS 2022).
FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG
Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Anwendung von Verfassungsartikeln, darunter die Freiheit von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Achtung und der Schutz der Menschenwürde sowie die Freiheit und Sicherheit der Person. Das Gesetz bietet auch eine Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung von Folter, von der jedoch nur selten Gebrauch gemacht wurde (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger Fortschritte bei der Förderung einer Kultur der Achtung der Bürgerrechte kommt es immer noch in erheblichem Umfang zu willkürlichen Verhaftungen und außergerichtlichen Tötungen durch die Polizeikräfte, meist ohne rechtliche Konsequenzen für die Täter, insbesondere wenn politische Interessen im Spiel sind. Bis dato erweisen sich das politische System sowie die Justiz als zu schwach, um den Kreislauf der Straflosigkeit bei außergerichtlichen Tötungen durch die Polizei zu durchbrechen (BS 2022).
Es gibt Berichte über außergerichtliche Tötungen (HRW 12.1.2023; vgl. FH 2023) und Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte (HRW 12.1.2023). NGOs erhielten weiterhin Berichte über Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Regierungstruppen. Die IMLU [Anm.: Independent Medico Legal Unit] meldete 109 Fälle von Folter zwischen Januar und September 2022, verglichen mit 78 Fällen im gleichen Zeitraum des Jahres 2021. Berichten zufolge haben Polizei- und Gefängnisbeamte Folter und Gewalt bei Verhören sowie zur Bestrafung von Untersuchungshäftlingen und verurteilten Gefangenen eingesetzt. Eine Reihe von Menschenrechtsorganisationen und Medien berichteten, dass die Polizei wahllos und ungestraft Gewalt gegen arme Menschen und ethnische Minderheiten ausübt (USDOS 20.3.2023). Im Oktober 2022 ordnete Präsident Ruto die Auflösung der Special Services Unit (einer Einheit innerhalb der DCI) an, die von vielen verdächtigt wird, Menschenrechtsverletzungen, einschließlich gezielter außergerichtlicher Tötungen, begangen zu haben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
KORRUPTION
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für behördliche Korruption vor. Im Laufe des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Beamte verüben häufig ungestraft mutmaßlich korrupte Praktiken. Trotz öffentlicher Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung stößt die Regierung weiterhin auf Hindernisse bei der wirksamen Umsetzung der einschlägigen Gesetze. Die Justiz beschleunigte die Bearbeitung von Korruptionsfällen durch die Einführung von virtuellen Gerichtssitzungen (USDOS 20.3.2023).
Die Korruption ist nach wie vor eine Plage für die nationalen und regionalen Regierungen in Kenia (FH 2023) bzw. ist diese weit verbreitet. Verwaltungsstrukturen funktionieren aufgrund von Korruption nicht wie vorgesehen (BS 2022). Die staatlichen Institutionen, die mit der Korruptionsbekämpfung beauftragt sind, sind ineffizient (FH 2023). Der Ethik- und Antikorruptionskommission (EACC) fehlt es an Strafverfolgungsbefugnissen (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023), und sie war bei der Verfolgung von Korruptionsfällen weitgehend erfolglos. Die Schwäche der EACC wird durch Unzulänglichkeiten im Büro des Direktors der Staatsanwaltschaft (ODPP) und in der Justiz noch verstärkt (FH 2023). Die Institutionen und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sowie das Justizwesen und das politische System haben sich bisher als zu schwach erwiesen, um den Kreislauf der Straflosigkeit zu durchbrechen [BS 2022).
Im Februar 2022 setzte der Oberste Richter einen behördenübergreifenden Antikorruptionsausschuss ein. Der Ausschuss hat den Auftrag, die Engpässe und Herausforderungen bei der Korruptionsbekämpfung zu ermitteln und Empfehlungen zu deren Behebung abzugeben. Da die Gerichte einen erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen haben und sich stark auf Gerichtsverfahren (statt auf Vergleiche) verlassen, könnte es Jahre dauern, bis Korruptionsfälle abgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023).
WEHRDIENST UND REKRUTIERUNGEN
Der Wehrdienst in Kenia ist freiwillig. Freiwillige 18-26 jährige kenianische Staatsbürger beiderlei Geschlechts können sich rekrutieren lassen. Obergrenze ist ein Alter von 30 Jahren für Spezialisten, Handwerker oder Frauen mit Diplom; 39 Jahre für Kapläne/Imame); 9-jährige Dienstverpflichtung (7 Jahre für kenianische Marine) und anschließende 3-jährige Wiederverpflichtung; Bewerber müssen kenianische Staatsbürger sein (Stand 2022) (CIA 25.7.2023).
ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE
Heute zählt Kenia zu den politisch stabilsten Ländern Ostafrikas. Die kenianische Zivilgesellschaft und der Großteil der Medien können weitgehend frei arbeiten. Unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus kommt es jedoch immer wieder zu Versuchen, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einzuschränken (AA 31.5.2023). Nach der Verfassung kann sich jede Gruppe frei versammeln oder zusammenschließen. Die kenianische Regierung schränkt das Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung jedoch weiterhin stark ein, indem sie unverhältnismäßige Gewalt anwendet, friedliche Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten festnimmt und inhaftiert (BS 2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich der Schikanierung von Nichtregierungsorganisationen und Aktivisten; schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Untersuchung und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt; und die Existenz von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl es keine Berichte über die Durchsetzung des Gesetzes gab (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht manchmal ein. Journalisten geben an, dass Sicherheitskräfte oder Anhänger von Politikern auf nationaler und regionaler Ebene sie manchmal belästigen und physisch einschüchtern oder angreifen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Kenia verfügt über eine der dynamischsten Medienlandschaften des afrikanischen Kontinents, in der Journalisten aktiv daran arbeiten, Korruption und Fehlverhalten der Regierung aufzudecken (FH 2023). Die Mainstream-Medien sind im Allgemeinen unabhängig, aber es gibt Berichte von Journalisten, dass sie von Regierungsbeamten unter Druck gesetzt werden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), bestimmte Themen und Geschichten zu vermeiden, und dass sie eingeschüchtert werden, wenn die Beamten der Meinung waren, dass die Journalisten bereits zu regierungskritische Geschichten veröffentlicht oder gesendet haben. Die Journalisten üben sich daher in Selbstzensur, um Konflikte mit der Regierung über sensible Themen zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).
Obwohl die Verfassung und das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte manchmal ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass die Organisatoren öffentlicher Versammlungen die örtliche Polizei im Voraus informieren müssen. In der Praxis verbietet die Polizei regelmäßig Versammlungen aus Sicherheits- oder anderen Gründen und löst Versammlungen, die sie nicht ausdrücklich verboten hatte, gewaltsam auf (FH 2023).
Den Bürgern steht es frei, sich in politischen Parteien zu organisieren. Kenianischen Parteien vertreten eine Reihe ideologischer, regionaler und ethnischer Interessen, sind aber notorisch schwach und werden oft zu Koalitionen zusammengeschlossen, die nur dazu dienen, an Wahlen teilzunehmen (FH 2023; vgl. BS 2022). Zudem passen sie sich häufig an das jeweilige Regime an und neigen dann entweder zur Auflösung oder zur Reformierung (BS 2022). Oppositionsparteien und -kandidaten sind bei kenianischen Wahlen wettbewerbsfähig. Bei den Wahlen im August 2022 besiegte der damalige stellvertretende Präsident Ruto, der sich als Außenseiter gegenüber den langjährigen politischen Dynastien Kenias darstellte, den fünfmaligen Präsidentschaftskandidaten Odinga, der vom amtierenden Präsidenten Kenyatta unterstützt worden war. Die Wahlen im Jahr 2022 waren hart umkämpft und wurden im Gegensatz zu den vorherigen Wahlen nicht von Oppositionsgruppen boykottiert (FH 2023).
Kenia verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft (FH 2023). Eine Vielzahl inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlichte ihre Ergebnisse, obwohl einige Gruppen berichteten, dass sie von der Regierung schikaniert wurden. Beamte waren manchmal kooperativ und gingen auf die Anfragen dieser Gruppen ein, aber die Regierung setzte Empfehlungen von Menschenrechtsgruppen nicht um, wenn diese Empfehlungen ihrer Politik zuwiderliefen (USDOS 20.3.2023). NGOs sind in den letzten Jahren zunehmend auf Hindernisse gestoßen, darunter wiederholte Versuche der Regierung, Hunderte von NGOs wegen angeblicher finanzieller Verstöße die Registrierung abzuerkennen (FH 2023).
Ombudsorganisation: Die KNCHR (Kenya National Commission on Human Rights) ist eine unabhängige Institution, die durch die Verfassung geschaffen und 2011 eingerichtet wurde. Ihr Mandat ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte im Land. Die Kommission erklärte, ihr Budget decke lediglich die Kosten für Gebäude Instandhaltung und Mitarbeitergehälter ab und reiche nicht aus, um ihre Ausgaben zu decken und ihr Mandat zu erfüllen. Die Kommission verfügt über 115 Mitarbeiter, laut Mandat solle sie 400 Mitarbeiter haben. Ihr programmatisches Budget wurde von der Regierung überhaupt nicht finanziert, so dass die Kommission gezwungen war, Mittel von Entwicklungspartnern einzuwerben (USDOS 20.3.2023).
HAFTBEDINGUNGEN
Gemäß Menschenrechtsorganisationen sind die Bedingungen in Gefängnissen, Haftanstalten und Polizeistationen aufgrund von Überbelegung, Nahrungsmittel- und Wassermangel sowie unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023).
Im März 2022 schätzte die Nichtregierungsorganisation World Prison Brief die Gesamtzahl der Gefangenen im Land auf fast 53.000, einschließlich der Untersuchungshäftlinge, in einem System mit einer Kapazität von 30.000 (USDOS 20.3.2023). Obwohl seit 2012 mehrere neue Gefängnisse gebaut wurden (USDOS 20.3.2023), bleibt die durchschnittliche Gefangenenpopulation bei fast 200 Prozent der Kapazität (USDOS 20.3.2023; vgl. OHCHR 5.5.2022), einschließlich einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen (USDOS 20.3.2023), im Jahr 2018 ca. 50 Prozent (OHCHR 5.5.2022). Einige Gefängnisse sind bis zu 400 Prozent ausgelastet (USDOS 20.3.2023; vgl. OHCHR 5.5.2022). Mit Stand 5.12.2022 befinden sich in Kenia insgesamt 58.887 Personen in Haft, von denen 41 % in Untersuchungshaft, 5,1 % Frauen und 0,6 % Unmündige bzw. mündige Minderjährige sind. Da das Gefängniswesen auf 34.000 Häftlinge ausgelegt ist, beträgt der Überbelegungsgrad 173,2 % (WPB o.D.) Im Laufe des Jahres 2022 bemühte sich die Justiz weiterhin, der Überbelegung entgegenzuwirken, indem sie Alternativen zur Untersuchungshaft einführte und eine Strafminderung förderte (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden trennen im Allgemeinen Kinder von Erwachsenen, außer während der ersten Zeit der Inhaftierung auf den Polizeistationen, wo die Behörden häufig männliche und weibliche Erwachsene und Jugendliche in einer Zelle unterbringen. In mehreren Bezirken fehlen geeignete Einrichtungen, um Jugendliche und Frauen getrennt von Männern in Gerichten und Polizeistationen unterzubringen. Untersuchungshäftlinge werden zusammen mit verurteilten Gefangenen untergebracht (USDOS 20.3.2023).
TODESSTRAFE
Obwohl die Todesstrafe in den Gesetzen verankert ist, wurden seit 1987, als wegen Hochverrats verurteilte Personen im Zusammenhang mit einem Putschversuch hingerichtet wurden, keine Hinrichtungen mehr vollzogen (NTV Kenya 3.2.2023). Nach dem kenianischen Strafgesetzbuch gibt es vier Straftatbestände, welche mit dem Tod bestraft werden können: Hochverrat, Mord, schwerer Raub sowie versuchter schwerer Raub (DPP 14.6.2022). Im Jahr 2022 gab es in Kenia 79 verhängte Todesurteile. Ende 2022 saßen 656 Menschen in Kenia in der Todeszelle (AI 23.5.2023).
Der Oberste Gerichtshof Kenias hat Mitte Dezember 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen: Er erklärte die zwingende Verhängung der Todesstrafe für verfassungswidrig. Das bedeutet, dass die Richterinnen und Richter nun nicht mehr automatisch Menschen, die wegen Mordes oder bewaffneten Raubüberfalls verurteilt werden, zum Tode verurteilen müssen, sondern sie haben zukünftig einen Ermessensspielraum bei der Strafzumessung (AI 15.12.2017; vgl. NTV Kenya 3.2.2023).
RELIGIONSFREIHEIT
Die Bevölkerung besteht zu 85,5 Prozent aus Christen (protestantisch 33,4 Prozent, katholisch 20,6 Prozent, evangelisch 20,4 Prozent, afrikanische Amtskirchen 7 Prozent, andere Christen 4,1 Prozent), 10,9 Prozent Muslimen, 1,8 Prozent andere Bekenntnisse, 1,6 Prozent kein Bekenntnis, (Schätzung aus 2019) (CIA 25.7.2023). Zu den Gruppen, die weniger als 2 % der Bevölkerung ausmachen, gehören Hindus, Sikhs, Bahá’í sowie Anhänger diverser traditioneller Glaubensgemeinschaften. Überdies identifizieren sich 755.000 Personen selbst als Atheisten oder religionslos (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung legt fest, dass es keine Staatsreligion geben darf und verbietet religiöse Diskriminierung. Die Verfassung sieht Religions- und Weltanschauungsfreiheit für den Einzelnen und für Gemeinschaften vor, einschließlich der Freiheit, eine Religion durch Gottesdienst, Ausübung, Lehre oder Befolgung zu bekunden und religiöse Fragen zu erörtern (USDOS 15.5.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die verfassungsmäßige Garantie der Religionsfreiheit (FH 2023).
Die Verfassung sieht spezielle Kadhi-Gerichte vor, die bestimmte Arten von Zivilprozessen auf der Grundlage des islamischen Rechts entscheiden (USDOS 15.5.2023). Die verfassungsrechtliche Anerkennung von auf islamischem Recht basierenden Kadhi-Gerichten wird von Christen und anderen religiösen Gruppen als Diskriminierung zugunsten einer bestimmen Religion abgelehnt und hat in der Vergangenheit zu Kampagnen gegen die Verfassung geführt (BS 2022).
Menschenrechtsorganisationen und religiöse muslimische Organisationen erklärten, dass bestimmte muslimische Gemeinschaften, insbesondere ethnische Somalier, weiterhin Opfer von außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen, Folter, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen waren. Viele der Opfer stammten aus der Küstenregion und Nairobi. Die vorherige Regierung bestritt, derartige Handlungen angeordnet zu haben. Die im August 2022 gewählte neue Regierung räumte jedoch ein, dass bestimmte Sicherheitskräfte in der Vergangenheit außergerichtliche Tötungen vorgenommen haben, und versprach Reformen. Im Juli 2022 gab der Registrar of Societies strenge neue Richtlinien für die Registrierung neuer religiöser Gesellschaften heraus, einschließlich der Anforderung, dass die Antragsteller ein Diplom oder einen Abschluss einer anerkannten theologischen Einrichtung besitzen müssen (USDOS 15.5.2023).
Laut interreligiösen NGOs und politischen Verantwortungsträgern sind die Spannungen zwischen den Religionen jedoch nicht mehr so groß wie in vergangenen Jahren. Hierbei verweisen sie auf die umfangreichen religionsübergreifenden Bemühungen, Frieden zwischen den Gemeinschaften zu schaffen. So treffen sich z.B. religiöse Vertreter auf Gemeindeebene, um über den Glauben der anderen zu lernen (BS 2022).ent aus Christen (protestantisch 33,4 Prozent, katholisch 20,6 Prozent, evangelisch 20,4 Prozen
Die in Somalia ansässige Terrorgruppe Harakat al-Shabaab al-Mujahideen (al-Shabaab) verübte Anschläge im Nordosten des Landes und in der Küstenregion, und einige Anschläge richteten sich möglicherweise gegen Nicht-Muslime aufgrund ihres Glaubens. Muslime, die ethnischen Minderheiten angehören, insbesondere solche somalischer Abstammung, berichteten über anhaltende Belästigungen durch Nicht-Muslime (USDOS 15.5.2023). Die Terrorismusbekämpfung gegen die in Somalia ansässige militante Gruppe al-Shabaab hat dazu geführt, dass Muslime staatlicher Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt sind. Die al-Shabaab-Kämpfer haben zeitweise gezielt Christen in Kenia angegriffen (FH 2023).
MINDERHEITEN
Bei der Volkszählung 2019 wurden 45 ethnische Gruppen im Land gezählt, von denen keine die Mehrheit bildete (USDOS 20.3.2023). Ethnische Gruppen im Land sind die Kikuyu 17.1 Prozent, Luhya 14.3 Prozent, Kalenjin 13.4 Prozent, Luo 10.7 Prozent, Kamba 9.8 Prozent, Somali 5.8 Prozent, Kisii 5.7 Prozent, Mijikenda 5.2 Prozent, Meru 4.2 Prozent, Maasai 2.5 Prozent, Turkana 2.1 Prozent, nicht-Kenianisch 1 Prozent, andere 8.2 Prozent (Schätzung aus 2019) (CIA 25.7.2023).
Sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor diskriminieren Angehörige fast aller ethnischen Gruppen in der Regel zugunsten ihrer ethnischen Gruppe (USDOS 20.3.2023). Politisch motivierte Ernennungen gibt es weiterhin in allen Ministerien und Spitzenpositionen werden nach wie vor anhand von persönlichen und ethnischen Loyalitäten besetzt (BS 2022).
Die ethnische Zugehörigkeit ist nach wie vor das wichtigste Ordnungsprinzip in der kenianischen Politik, und zwei ethnische Gruppen - die Kikuyu und die Kalenjin - haben seit der Unabhängigkeit die Präsidentschaft dominiert. Mit der Verfassung von 2010 sollte die Rolle der ethnischen Zugehörigkeit bei Wahlen verringert werden, und die 2013 umgesetzte Dezentralisierung von Steuern und Politik hat zu einem stärkeren innerethnischen Wettbewerb auf Bezirksebene geführt. Dennoch behindert die Politisierung der ethnischen Zugehörigkeit auf nationaler Ebene nach wie vor eine wirksame Vertretung der verschiedenen Teile der vielfältigen kenianischen Bevölkerung, schränkt die Wahlmöglichkeiten der Wähler ein und verhindert sinnvolle politische Debatten (FH 2023).
Die Kikuyu und verwandte Gruppen dominieren einen Großteil des privaten Handels und der Industrie und erwerben häufig Land außerhalb ihrer traditionellen Heimatgebiete, was manchmal zu heftigen Ressentiments seitens anderer ethnischer Gruppen führt, insbesondere in den Küstengebieten und im Rift Valley. Der Wettbewerb um Wasser und Weideland ist im Norden und Nordosten besonders groß (USDOS 20.3.2023).
Zwischen den ethnischen Gruppen der Somali, Turkana, Gabbra, Borana, Samburu, Rendille und Pokot in den trockenen Gebieten im Norden, Osten und im Rift Valley kommt es häufig zu Konflikten, darunter Banditentum, Kämpfe um Land und Viehdiebstahl, die bisweilen auch Todesopfer fordern. Streitigkeiten über Bezirksgrenzen sind ebenfalls eine Ursache für ethnische Spannungen. Die mit Banditentum verbundene Gewalt in Teilen des Rift Valley, insbesondere im Kerio Valley, nahm im Laufe des Jahres 2022 zu (USDOS 20.3.2023).
Die International Crisis Group berichtete, dass im westlichen Laikipia County zwischen September 2021 und Juli bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen bewaffneten Viehhirten und Bauern, Viehzüchtern und Naturschutzgebieten mindestens 35 Menschen starben und Dutzende von Häusern niedergebrannt wurden. Eine zweijährige Dürre zwang die Viehhirten, auf der Suche nach Wasser und Weideland für ihr Vieh in privat geführte Naturschutzgebiete einzudringen. Regierungstruppen wurden in die Region entsandt, um die Gewalt einzudämmen, doch die Lage bleibt weiterhin angespannt (USDOS 20.3.2023).
RELEVANTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN
Frauen
Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Dennoch wendet die Justiz in weiten Teilen Gewohnheitsrecht an, das Frauen diskriminiert und ihre politischen und wirtschaftlichen Rechte einschränkt (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in allen Bereichen des öffentlichen und zivilen Lebens immer noch unverhältnismäßig stark benachteiligt. In ländlichen Gebieten haben Frauen nur eingeschränkten Zugang zur Justiz, und diskriminierende traditionelle Praktiken sind nach wie vor gang und gäbe. Kenia hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und mehrere andere internationale und regionale Übereinkommen unterzeichnet, die die Menschen- und Bürgerrechte seiner Bürger schützen sollen (BS 2022).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Grundbesitz und Eigentum und räumt Frauen gleiche Rechte in Bezug auf das Erbe und den Zugang zu Land ein. Die Verfassung sieht auch den Erlass von Gesetzen zum Schutz der Rechte von Ehefrauen auf eheliches Eigentum während und nach Beendigung einer Ehe vor und bestätigt, dass die Parteien einer Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung Anspruch auf gleiche Rechte haben. Im September 2021 entschied ein Richter, der in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung den Vorsitz führte, dass die Tätigkeit als Hausfrau als Vollzeitbeschäftigung angesehen werden sollte. Der Richter befand, es sei ungerecht, wenn Gerichte entschieden, dass Hausfrauen nicht zum finanziellen Wohlstand des Haushalts beitrügen (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von Gruppen der Zivilgesellschaft sehen sich Frauen jedoch weiterhin mit institutionellen und rechtlichen Hindernissen konfrontiert, die ihren Zugang zur Justiz und zu einem gerechten Anteil am ehelichen Vermögen bei der Auflösung der Ehe behindern. Darüber hinaus waren die gesetzlichen Bestimmungen für die Beantragung von Erbschaften nicht ausreichend bekannt, so dass viele Erbschaften weiterhin nur von den Vätern auf die Söhne übergehen (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022). Obwohl dies nach kenianischem Recht illegal ist, werden Witwen immer noch enterbt, unter anderem durch Vertreibung aus dem Haus und vom Land der Familie (BS 2022).
Die Regierung setzt bestehende Gesetze nicht immer wirksam durch. NGOs berichten, dass Frauen in traditionellen, ländlichen und armen Gebieten häufig auf Hindernisse beim Zugang zu gleichen Rechten stoßen. Aktivisten berichten, dass Frauen, die bestimmten Gruppen angehören, darunter Menschen mit Behinderungen, LGBTQI+-Personen und Muslime, aufgrund von männlich dominierten sozialen Normen diskriminiert werden (USDOS 20.3.2023).
Bei den Wahlen im August 2022 wählten die Wählerinnen und Wähler eine historische Zahl von 29 Frauen ins Parlament, was jedoch immer noch nicht die verfassungsmäßig vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit der Geschlechter erreicht, die vorschreibt, dass nicht mehr als zwei Drittel eines gewählten Gremiums demselben Geschlecht angehören dürfen (FH 2023). Gemäß AI wurden im August 2022 sieben Frauen zu Gouverneurinnen und drei zu Senatorinnen gewählt. 26 Frauen errangen ein Abgeordnetenmandat in der Nationalversammlung (Parlament). Hundert weitere Frauen wurden in die Bezirksversammlungen gewählt. Darüber hinaus ernannte Präsident Ruto sieben Frauen zu Ministerinnen und drei weitere zu Kabinettsmitgliedern, drei mehr als zuvor. Der Präsident hatte vor der Wahl in der von ihm unterzeichneten Frauencharta versprochen, 22 Posten im Kabinett mit Frauen zu besetzen, doch war die Zahl der tatsächlichen Ernennungen deutlich niedriger (AI 28.3.2023).
Das Gesetz stellt Vergewaltigung aller Personen, Schändung (gesetzliche Vergewaltigung), häusliche Gewalt und Sextourismus unter Strafe, aber die Durchsetzung bleibt begrenzt. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als sexuelle Gewalt in der Ehe, Früh- und Zwangsehe, Genitalverstümmelung, Zwangserbschaft, Sachbeschädigung, Schändung, wirtschaftliche Misshandlung, emotionale oder psychische Misshandlung, Belästigung, Inzest, Einschüchterung, körperliche Misshandlung, Stalking, Beschimpfung oder jedes andere Verhalten gegenüber einer Person, das die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlergehen der Person gefährdet oder gefährden kann. Das Gesetz stellt die Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Das Gesetz sieht eine Höchststrafe von lebenslänglicher Haft für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer älter als 18 Jahre ist, obwohl die Strafe im Ermessen des Richters liegt und in der Regel nicht länger als das Minimum von 10 Jahren verhängt werden (USDOS 20.3.2023).
Menschenrechtsgruppen zufolge setzt die Regierung das Gesetz häufig nicht wirksam durch, insbesondere in armen oder ländlichen Gebieten. In ländlichen Gebieten greifen die Bürger häufig auf traditionelle Streitbeilegungsmechanismen zurück, darunter die Maslaha in muslimischen Gemeinschaften, um Sexualdelikte zu regeln, wobei die Dorfältesten eine finanzielle Entschädigung für die Überlebenden oder ihre Familien festlegten. Auch in städtischen Gebieten wurden solche Mechanismen gelegentlich genutzt. Aufgrund mangelnder Koordinierung zwischen den staatlichen Stellen und einer unwirksamen Umsetzung des Gesetzes blieben die Opfer sexueller Übergriffe häufig ohne Rechtsmittel oder in direktem Kontakt mit dem Täter. Die Nichtregierungsorganisation FIDA berichtete, dass die Zahl der Verhaftungen und Strafverfolgungen in Fällen sexueller Gewalt nach wie vor gering ist, selbst in Fällen, in denen die Überlebenden die Täter identifiziert haben, da die Polizei nur über begrenzte Ressourcen für die Durchführung von Ermittlungen, unzureichende Mechanismen für die Sammlung und Bearbeitung von Beweisen und langwierige Gerichtsverfahren verfügt, was es für die Überlebenden schwierig und kostspielig macht, die Fälle zu verfolgen (USDOS 20.3.2023).
Kinder (inkl. FGM)
Im Juli 2022 verabschiedete Kenia ein geändertes Kindergesetz, mit dem ein verfassungsmäßiger Schutz verankert und das nationale Recht mit zahlreichen Verpflichtungen aus der Afrikanischen Charta für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes in Einklang gebracht wurde (HRW 12.1.2023).
Der Kenya Citizenship and Immigration Act, 2011, welcher Kapitel 3 der Verfassung von Kenia, 2010, (Staatsbürgerschaft) umsetzt, trat am 30/08/2011 in Kraft. Daraus geht hervor, dass eine Person kenianischer Abstammung, unabhängig vom Geburtsort, automatisch von Geburt an Staatsbürger wird (jus sanguinis) (KE o.D.).
Die Regierung hat die körperliche Züchtigung in Schulen zwar verboten, aber es gibt immer noch Berichte über sie (USDOS 20.3.2023). Nahezu 70 Prozent der Schulkinder leben in ländlichen Gebieten, in denen es an solide finanzierten Schulen, ausgebildeten Lehrern, Büchern und Schulmaterial fehlt (BS 2022). Schulbildung ist bis zum 18. Lebensjahr nach dem Gesetz beitragsfrei und obligatorisch, wobei öffentliche Schulen durchaus Gebühren für Verpflegung, Uniformen und andere Ausgaben erheben dürfen. Das Anwesenheitspflichtgesetz wird von den Behörden nicht konsequent durchgesetzt und bei Kindern mit Behinderungen ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie eine Schule besuchen. Schwangere Mädchen werden manchmal der Schule verwiesen oder in eine andere versetzt, auch wenn das Gesetz ihnen eigentlich das Recht gewährt, ihre Schullaufbahn bis zur und nach der Entbindung fortzusetzen; zudem bestehen einige Mädchen die Abschlussprüfungen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht (USDOS 20.3.2023).
Das Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre für Frauen und Männer (USDOS 20.3.2023). Die Häufigkeit der Kinderheirat unter Mädchen liegt bei 23 Prozent (UNICEF, o.D.). In den Medien wurde gelegentlich auf das Problem der Früh- und Zwangsverheiratung hingewiesen, welches in einigen ethnischen Gruppen verbreitet ist (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung Kenias hat Strategien entwickelt und Gesetze zum Schutz von Kindern erlassen. Dennoch sind immer noch Tausende Gewalt und Missbrauch, schädlichen Praktiken, mangelnder elterlicher Fürsorge und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. Gemäß einer vom Ministerium für Arbeit und Sozialschutz 2019 durchgeführten Studie hat etwa einer von zwei jungen Erwachsenen als Kind Gewalt erfahren. Dabei wurde festgestellt, dass 46 Prozent der 18- bis 24-jährigen Frauen in ihrer Kindheit mindestens eine Art von Gewalt - physisch, emotional oder sexuell - erlebt haben, bei jungen Männern in derselben Altersgruppe sind es 52 Prozent (UNICEF, o.D.). Kindesmissbrauchsfälle sind schwer zu verfolgen und Fälle werden oft eingestellt, weil die Täter enge Familienmitglieder sind, welche die Vorwürfe beschtreiten oder das Kind an der Aussage vor Gericht hindern. Viele Fälle werden zudem nicht zur Anzeige gebracht, vornehmlich solche, bei denen es um Inzest, Schändung oder Vergewaltigung geht. Die Staatsanwaltschaft bemüht sich weiterhin, Kinder, die von Missbrauch betroffen sind, in Pflegeheimen unterkommen zu lassen, aber es fehlt häufig an der Finanzierung (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2011 wurde zudem der Prohibition of FGM Act beschlossen (JSE 2022). Die Regierung hat sich verpflichtet, die Praxis der FGM bis 2022 sowie alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt bis 2030 zu beseitigen (BS 2022). Regierungsbeamte beteiligen sich häufig an Programmen, welche die Öffentlichkeit aufklären und so diese Praxis verhindern wollen. Nichtsdestotrotz wird FGM immer noch oft vorgenommen, insbesondere in einigen ländlichen Gebieten. Laut UNICEF sind trotz des gesetzlichen Verbots und der Fortschritte, welche die Regierung bei der Abschaffung von FGM bereits erzielen konnte, Mythen, die ebenjene Praxis befürworten, in manchen lokalen Kulturen weiterhin tief verwurzelt (USDOS 20.3.2023; vgl. KNBS 1.2023). Gemäß der alljährlichen Gesundheitserhebung, durchgeführt von der kenianischen Statistikbehörde, waren im Jahr 2022 insgesamt 14,8 Prozent aller Frauen beschnitten, wobei die Prävalenz von FGM prinzipiell mit dem Alter steigt: 9 Prozent der Frauen im Alter von 15-19 Jahren sind beschnitten worden, verglichen mit 23 Prozent der Frauen im Alter von 45-49 (KNBS 1.2023). Im Gegensatz dazu schätzt UNICEF, dass sich 21 Prozent der erwachsenen Frauen im Laufe ihres Lebens dieser Prozedur unterziehen mussten, wobei sich FGM hauptsächlich auf eine wenige Ethnien beschränkt, darunter die Maasai (78 Prozent), Samburu (86 Prozent) und Somali (94 Prozent) (USDOS 20.3.2023).
BEWEGUNGSFREIHEIT
Das Gesetz bzw. die Verfassung gewährt die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), ein Recht, welches von der Regierung geachtet wird (USDOS 20.3.2023). In der Praxis wird es durch Sicherheitsbedenken und ethnische Spannungen behindert, die viele Einwohner veranlassen, bestimmte Teile des Landes zu meiden (FH 2023). Die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Staatenlosen wird eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
IDPS UND FLÜCHTLINGE
332. 000 Kenianer wurden 2022 intern vertrieben, davon 15.000 durch innere Kämpfe und 318.000 durch Naturkatastrophen, vor allem in den Counties Garissa, Isiolo, Marsabit und Turkana (IDMC 11.5.2023). Die meisten IDPs werden durch Dürren und Überschwemmungen, aber auch durch Bauprojekte vertrieben, zumeist durch den Bau von Staudämmen, Eisenbahnen und Straßen. Die Regierung leistete Nahrungsmittelhilfe für Vertriebene in den von der Dürre betroffenen Gebieten, aber es gibt keinen Mechanismus, der Entschädigungen oder andere Abhilfemaßnahmen bietet (USDOS 20.3.2023).
Kenia beherbergt eine der größten Flüchtlingspopulationen in Afrika (IOM 9.2.2023). Mit Stand 31.1.2023 waren 577.492 Menschen als Flüchtlinge und Asylwerber in Kenia gemeldet. Von jenen kam die Hälfte aus Somalia und ca. ein Drittel (26,9 %) aus dem Südsudan (UNHCR 31.1.2023). Aufgrund der Dürre wie der Instabilität in Kenias Nachbarländern verzeichnete das Jahr 2022 eine hohe Zahl von Neuankömmlingen, vorrangig aus Somalia, Äthiopien, dem Südsudan und Burundi. In den Flüchtlingslagern in Dadaab und Kakuma wurden über 100.000 neue Personen registriert (IOM 9.2.2023). In Dadaab nahe der somalischen Grenze leben mehr als 233.000 Flüchtlinge und Asylwerber, vornehmlich somalische Muslime, während in den nordwestlichen Lagern Kakuma und Kalobeyei mehr als 239.000 Flüchtlinge wohnen, darunter Somalier, Südsudanesen und Äthiopier, die verschiedenen Religionen angehören (USDOS 15.5.2023).
Prinzipiell regelt das Gesetz die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus. Die Regierung hat ein Schutzsystem für Geflüchtete in Lagern aufgebaut und stimmt sich im Allgemeinen mit dem UNHCR ab, um Flüchtlinge in Dadaab und Kakuma bzw. in urbanen Gebieten zu unterstützen. Im Jahr 2022 haben sich die Beziehungen zwischen der kenianischen Regierung und dem UNHCR zudem verbessert, vor allem durch den Erlass eines neuen Flüchtlingsgesetzes sowie der Pläne, die Lager in Siedlungen, in welchen Geflüchtete besseren Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie Möglichkeiten zur Selbstversorgung erhalten, umzuwandeln (USDOS 20.3.2023).
Andererseits behaupten die kenianischen Behörden auch, dass die Flüchtlingslager, insbesondere die in der Nähe der somalischen Grenze, Verstecke und Brutstätten für Terroristen der al-Shabaab sind (BS 2022). Daher wurde in der Vergangenheit immer wieder angedroht, Dadaab und Kakuma zu schließen, zuletzt im März 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. BS 2022). Grundsätzlich wird von polizeilichen Übergriffen gegen Flüchtlinge und Asylbewerber berichtet (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Somalische Kenianer werden oft als Flüchtlinge und Terroristen abgestempelt und können deshalb ins Visier der staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen geraten (FH 2023). Auch geschlechtsspezifische Gewalt gegen Flüchtlinge und Asylbewerber ist nach wie vor ein Problem, wobei gesellschaftliche Engagements zur Verringerung dieser Gewalt zunehmen (USDOS 20.3.2023).
GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT
Heute zählt Kenia zu den wirtschaftlich stabilsten Ländern Ostafrikas (AA 31.5.2023). Kenia bleibt die treibende ökonomische Kraft in Ostafrika und ist politisch bedeutend für die Stabilität in der Region. Das ostafrikanische Land zählt zu den größten Volkswirtschaften in Subsahara-Afrika. Die Zollunion East African Community (EAC) stärkt Kenias Funktion als regionaler Hub Ostafrikas. Mit seinem Hafen in Mombasa erfüllt das Land eine wichtige Rolle als Handelsdrehscheibe in der Region (ABG 2.2023). Nach einem Jahrzehnt starken Wirtschaftswachstums erlangte Kenia 2014 den Status eines Landes mit mittlerem Einkommen. Ausschlaggebend dafür waren ein starkes Wachstum in der Landwirtschaft aufgrund guter Wetterbedingungen, eine robuste Leistung des Dienstleistungssektors, ein starker privater Verbrauch und ein anhaltendes Vertrauen in die Wirtschaft aufgrund geringer politischer Unsicherheiten (BS 2022).
Die kenianische Wirtschaft ist breit aufgestellt. Die Landwirtschaft ist dennoch die zentrale Stütze: Schnittblumen, Kaffee, Tee sowie Früchte und Gemüse sind wichtige Exportgüter. Neben einer lokalen Konsumgüterindustrie hat sich auch ein kenianischer Dienstleistungssektor erfolgreich etabliert, hauptsächlich in den Bereichen Tourismus und Finanzwirtschaft. Kenias Start-up-Sektor, oft als „Silicon Savannah“ bezeichnet, gehört zu den dynamischsten auf dem Kontinent. Viele der Neugründungen sind in den Bereichen FinTech, GreenTech, AgriTech, Logistik, E-Commerce und Energie aktiv (ABG 2.2023).
Stärken der kenianischen Wirtschaft sind:
Marktgröße: Kenia verfügt über eine der größten und am stärksten diversifizierten Wirtschaften auf dem Kontinent
Offene und liberale Wirtschaft mit recht guten Institutionen
Drehscheibe: Nairobi und Mombasa als regionale Hubs; Flughafen Nairobi verfügt über gute Verbindungen
Kapital- und Arbeitsmarkt sind im afrikanischen Vergleich gut entwickelt; Zugang zu Kapital und qualifizierten Arbeitskräften ist gegeben
Schwächen der kenianischen Wirtschaft:
Derzeit mäßige Konjunktur
Probleme bei der Finanzierung: Dem Privatsektor fehlt Kapital, der Staat ist hoch verschuldet
In einigen Sektoren bestehen enge Verflechtungen mit Politikerfamilien (ABG 2.2023)
Kenias Sozialversicherung ist der Nationale Sozialversicherungsfonds. Er ist eine gemeinnützige Einrichtung, die dem Gemeinwohl dient. Er bietet allen kenianischen Arbeitnehmern Sozialversicherungsschutz, sei es im formellen als auch im informellen Sektor. Der NSSF verwaltet zwei Fonds, den Pensionsfonds und den Vorratsfonds. Der Fonds wurde als obligatorisches nationales System eingerichtet, dessen Hauptziel darin besteht, den Kenianern im Ruhestand eine grundlegende finanzielle Sicherheit zu bieten. Der Fonds wurde als Vorsorgefonds eingerichtet, der Leistungen in Form von Pauschalbeträgen erbringt. Kenianische Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind, sowohl Angestellte als auch Selbstständige, können sich im NSSF registrieren lassen und Beiträge einzahlen. Arbeitnehmer melden sich für die angestellte NSSF-Mitgliedschaft an und selbständige Kenianer für die freiwillige (selbständige) Mitgliedschaft (Lenvica 2022).
Im Jahr 2022 lag die Arbeitslosenquote in Kenia bei geschätzt rund 5,5 Prozent. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Kenia unverändert auf rund 5,5 Prozent prognostiziert (Statista 18.1.2023). Fast 84 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung Kenias sind im informellen Sektor beschäftigt. Die meisten Unternehmen beginnen ihre Tätigkeit im informellen Sektor, da sie sich die Kosten für eine formelle Registrierung und die damit verbundene Besteuerung nicht leisten können. Aus politischer Sicht behandelt die Regierung den informellen Sektor als Teil der Kategorie der Kleinst- und Kleinunternehmen, die registriert sind und einen Teil der formellen Wirtschaft bilden (BS 2022).
Die Verfassung enthält einen umfassenden Katalog von Rechten und verpflichtet den Staat, allen, die nicht für sich selbst sorgen können, soziale Sicherheit zu gewähren. Kapitel vier der Verfassung gewährt das Recht auf Gesundheitsversorgung, angemessene Arbeitsbedingungen, Freiheit von Hunger, sauberes und sicheres Wasser und Bildung. Diese Rechte sind von der Regierung zu gewährleisten, indem sie die entsprechenden Bedingungen und Rahmenbedingungen für ihre Erfüllung schafft. Derzeit gibt es vier verschiedene Programme, die verschiedenen gefährdeten Gruppen helfen sollen: Das „Hunger Safety Net Program“, Geldtransfers für verwaiste und gefährdete Kinder, für ältere Menschen und für Menschen mit schweren Behinderungen. Nach Angaben von Vizepräsident Ruto gibt die Regierung jährlich etwa 22 Millionen Euro für den Sozialschutz aus, 40 Prozent davon kommen von Geberinstitutionen (BS 2022).
Dennoch lebten im Jahr 2022 über 7,8 Millionen Menschen in Kenia in extremer Armut, die meisten davon in ländlichen Gebieten. Die Zahl derjenigen, die in ländlichen Regionen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen mussten, belief sich auf etwa 7,8 Millionen, während 1,2 Millionen extrem arme Menschen in städtischen Gebieten lebten. Im Beobachtungszeitraum erreichte die Armut in Kenia im Jahr 2020 ihren Höhepunkt, als die Pandemie des Coronavirus (COVID-19) die Wirtschaft des Landes zum Erliegen brachte (Statista 22.1.2023).
Im Sommer 2022 kam es zu einer der schlimmsten Dürren am Horn von Afrika seit 40 Jahren, in welcher gemäß den offiziellen Zahlen vom Juni 2022 652,960 Kinder unter fünf Jahren sowie 96,480 schwangere und stillende Frauen akut mangelernährt waren (AI 28.3.2023). U.a. mit dem „Hunger Safety Net Program“, welches Geldleistungen an Waisen- und gefährdete Kinder vorsieht, versucht die Regierung das Problem zu lindern (BS 2022).
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
In den letzten Jahren hat sich das Gesundheitssystem in Kenia dramatisch verbessert, aber es gibt immer noch eine Reihe von Problemen. Das kenianische Gesundheitssystem lässt sich in drei Kategorien einteilen. Öffentliche Anbieter, private Non-Profit-Organisationen (einschließlich glaubensbasierter und Missionskrankenhäuser, sowie lokaler und internationaler NGOs) und private, gewinnorientierte Anbieter von Gesundheitsleistungen (AC 2023).
Die medizinische Versorgung außerhalb Nairobis ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hochproblematisch (AA 28.7.2023). Mit Ausnahme der bekannten Touristendestinationen sowie von Nairobi und Mombasa ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 18.7.2023). Vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Nairobi ist allerdings gut. In einigen Krankenhäusern gibt es Stationen, die hinsichtlich der Unterbringung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Ein ärztlicher Notfalldienst für dringende Erkrankungen, Unfälle etc. ist dort eingerichtet. Einfache bis mittelschwere Operationen können, insbesondere in Nairobi, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Im Notfall sind auch komplexe Eingriffe möglich, dennoch sollten schwierigere Operationen oder hier nicht häufig durchgeführte Eingriffe nach ärztlicher Rücksprache in Europa oder Südafrika durchgeführt werden (AA 28.7.2023).
Die von der Regierung finanzierte öffentliche Basisgesundheitsversorgung wird in primären Gesundheitszentren und Apotheken angeboten. Die staatliche Pharmakette KEMSA versorgt die staatlichen Apotheken mit Medikamenten und medizinischem Bedarf. Diese werden in der Regel von Pflegekräften geleitet und verwaltet. Die öffentlichen Gesundheitszentren bieten kostenlose Dienste für einfache Erkrankungen wie Erkältung und Grippe, unkomplizierte Malariafälle und kleinere Hautkrankheiten. Patienten mit Erkrankungen, die nicht von Pflegekräften behandelt werden können, werden an Kliniken und Krankenhäuser überwiesen. Die öffentlichen Gesundheitsprogramme und -einrichtungen sind in der Regel unterbesetzt, schlecht ausgestattet und unzureichend versorgt. Nairobi und nördlich von Nairobi gibt es die besten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, während sie im Nordosten rückständig sind. Der private Gesundheitssektor in Kenia hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Privatkliniken mit unterschiedlichem Standard gibt es in den meisten größeren Städten, auch in den Badeorten an der Küste wie Diani und Malindi. Private Krankenhäuser gibt es vor allem in Nairobi, einige wenige auch in Mombasa (AC 2023).
Das kenianische Gesundheitssystem hat mit Problemen mit minderwertigen und gefälschten Medikamenten zu kämpfen. In großen Städten gibt es eine Menge kleiner Apotheken am Straßenrand. Diese sind zwar billiger als große Ketten, die an renommierte Krankenhäuser angeschlossen sind, haben aber auch häufiger Probleme mit gefälschten Medikamenten. Zudem ist ihr Personal wahrscheinlich nicht geschult oder qualifiziert genug, um eine fundierte medizinische Beratung zu geben. Die meisten verschreibungspflichtigen Medikamente sollten in Kenia erhältlich sein (AC 2023).
Die Regierung hat gemeinsam mit internationalen und NGO-Partnern Fortschritte bei der Schaffung eines günstigen Umfelds gemacht, um die soziale Stigmatisierung von HIV und AIDS zu bekämpfen und die Lücke beim Zugang zu HIV-Informationen und -Diensten zu schließen. Die Regierung und die NGOs haben ihre personelle Unterstützung für Beratungs- und Testzentren auf Bezirksebene ausgeweitet, um die Bereitstellung kostenloser HIV- und AIDS-Diagnosen zu gewährleisten. Mit 47 mobilen Kliniken und medizinischen Camps im ganzen Land hat die Regierung weiterhin verschiedene Bevölkerungsgruppen in die Bereitstellung von HIV-Diensten einbezogen. Die Regierung unterstützt auch Programme zur Gewährleistung der Nichtdiskriminierung und führte eine von der Gemeinschaft geleitete Studie zum Stigma-Index durch (USDOS 20.3.2023).
RÜCKKEHR UND DOKUMENTE
Seitens des österreichischen Innenministeriums wird von 1.4.2022 bis 1.4.2026 das Rückkehrprogramm Frontex JRS angeboten.
Die Kriterien sind:
Personen mit einem legalen Aufenthalt in Österreich (Aufenthaltstitel von Ö bzw. Aufenthaltsstatus von Ö) sind vom Programm ausgeschlossen
Fallanmeldung 10 Tage vor der Ausreise für den Erhalt des Post-Arrival Pakets
Fallanmeldung 7 Tage vor der Ausreise für den Erhalt des Reintegrationspakets
Reintegrationsleistung:
Post-Arrival Paket: € 615,- (zusätzlich Begrüßung und Erstkontakt am Flughafen sowie Ausgabe bestimmter Sachleistungen)
Reintegrationspaket:- € 2.000,- (Bargeld Sachleistung) für Hauptantragsteller- € 1.000,- für jedes weitere Familienmitglied
E-Mail: bmi-v-b-10-reintegration@bmi.gv.at (BMIVB10 1.8.2023)
Gemäß den nationalen Registrierungsrichtlinien sind Staatsbürger ab 18 Jahren verpflichtet, sich beim National Registration Bureau (NRB) Ausweispapiere ausstellen zu lassen. Das Versäumnis, dies zu tun, stellt eine Straftat dar (USDOS 20.3.2023).
Nach der nationalen Registrierungspolitik müssen Bürger ab 18 Jahren beim Nationalen Registrierungsbüro (NRB) nationale Ausweispapiere beantragen. Das Versäumnis, dies zu tun, ist eine Straftat. Gruppen mit historischen oder ethnischen Bindungen zu anderen Ländern hatten im Registrierungsprozess höhere Beweislasten zu erbringen. Während der partizipativen Bewertungen, die UNHCR 2018 und 2019 durchführte, gaben Staatenlose an, dass sie ihre Kinder bei der Geburt nicht ohne Weiteres registrieren lassen konnten oder keinen Zugang zu Geburtsurkunden hatten, weil ihnen die entsprechenden Dokumente fehlten. Das Fehlen ständiger NRB-Büros in der Nähe von Flüchtlingslagern erschwerte den Flüchtlingen auch die Registrierung von Geburten, was zu einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit führte. UNHCR und NGO-Partner arbeiteten im Laufe des Jahres mit der Regierung zusammen, um regelmäßige Besuche von NRB-Beamten in den Lagern zu erleichtern, um Geburtenregistrierungen vorzunehmen und den Rückstand bei älteren Fällen aufzuarbeiten. Im Laufe des Jahres konnten die Flüchtlinge Geburten innerhalb von sechs Monaten registrieren lassen (USDOS 20.3.2023).
Im Allgemeinen haben alle Gruppen und Individuen das Recht, die Staatsbürgerschaft ohne Benachteiligungen zu erhalten. In der Praxis haben Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen - z.B. Nubier oder Somalis - erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ausweispapieren und müssen oft zusätzliche Nachweise erbringen, wodurch ihnen zumindest vorübergehend die vollen Staatsbürgerschaftsrechte verweigert werden. Für Minderheiten ist auch der Zugang zu kenianischen Ausweispapieren beschränkt (BS 2022; vgl. USDOS 20.3.2023)
Ein fehlender Personalausweis ist gleichbedeutend mit einem fehlenden Zugang zu formellen Beschäftigungsmöglichkeiten, Finanzdienstleistungen sowie zum nationalen Krankenversicherungsfonds und zu subventionierten Gesundheitsdiensten, einschließlich dem Mutterschutz (USDOS 20.3.2023). Zudem ist der Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises Voraussetzung für die Registrierung als Wähler (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
1.4.2. Auszug aus dem Bericht des UNICEF „Kenya; Statistical Profile On Female Genital Mutilation/Cutting“ von Februar 2016:
Female genital mutilation/cutting (FGM/C) refers to “all procedures involving partial or total removal of the female external genitalia or other injury to the female genital organs for non-medical reasons.” FGM/C is a violation of girls’ and women’s human rights and is condemned by many international treaties and conventions, as well as by national legislation in many countries. Yet, where it is practised FGM/C is performed in line with tradition and social norms to ensure that girls are socially accepted and marriageable, and to uphold their status and honour and that of the entire family. UNICEF works with government and civil society partners towards the elimination of FGM/C in countries where it is still practised.
1.4.3. Auszug aus dem Bericht des Human Rights Watch „World Report 2026; Kenya“ von Februar 2026:
Events of 2025
Kenya’s human rights situation remained worrying over the past year. The authorities continued cracking down on peaceful protesters. Plain clothed security forces reportedly abducted, tortured, and forcefully disappeared individuals suspected of organizing and supporting anti-government protests and social media activists. The authorities have done little to ensure accountability for these and other abuses.
Several factors prompted continued protests in 2025 – outrage at the previous year’s tax hikes given a lack of accountability for government spending, the death in custody of blogger Albert Ojwang in June, and the commemoration of the 2024 protests in June. Despite protests, the government failed to address entrenched corruption and misuse of public resources, further fueling public anger.
The independent media, activists, human rights defenders and organizations, and government critics faced threats, intimidation, harassment, arbitrary arrest, and malicious prosecution. In June and July 2025, the authorities switched off signals of at least three media houses and blocked livestreaming of protests by social media activists.
A.Abuses by Security Forces
State security forces continued killings, abductions, and arbitrary arrests. On June 7, plain clothes officers from the Directorate of Criminal Investigations (DCI) arrested Albert Ojwang, a 31-year-old high school teacher and blogger, over a blog deemed critical of the Deputy Inspector General of Police, Eliud Langat. They drove over eight hours with him to Nairobi’s Central Police Station where, according to the autopsy report, he was confirmed dead allegedly due to torture on June 8, sparking public protests.
Ojwang’s was just one of the many alleged cases of killings, abductions, disappearances, and arbitrary arrests by state security forces reported by media and human rights organizations, including Human Rights Watch, since the beginning of the 2023 cost of living protests and the 2024 anti-Finance Bill protests. During the nationwide street demonstrations over Ojwang’s killing, a video appeared on social media which appeared to show a police officer deployed to quell protests in Nairobi shooting a street vendor, Boniface Kariuki Mwangi, at close range on June 17. Media and human rights organizations reported that police killed at least another 31 people during protests over the killing of Ojwang while the Kenya National Commission on Human Rights reported that at least 26 and 15 people are still missing from the 2024 and 2025 protests respectively.
B.Lack of Accountability for Security Forces Abuses
Kenyan authorities have not investigated or prosecuted security forces in most cases of excessive and lethal force during protests from 2023 to 2025. A joint report by Human Rights Watch and Amnesty International Kenya in November 2024 found that Kenyan authorities had failed to investigate or prosecute any police officer or government official over the killing of at least 31 people during the 2023 cost-of-living protests. In April 2025, the Independent Policing Oversight Authority (IPOA), in response to a BBC documentary over the 2024 protests, said it had registered 60 killings, of which “it had completed 22 investigations, while it was actively pursuing 36” and had charged two cases to court.
Although the state-funded Kenya National Commission on Human Rights reported that at least 26 people abducted by the police were still missing in the aftermath of the 2024 protests, IPOA did not mention investigations into allegations of abductions and disappearances. The authorities have also yet to investigate or prosecute anyone for at least 65 killings and at least 400 others who sustained life threatening injuries during the 2025 protests as reported by various local media groups.
In August, President William Ruto appointed an 18-member panel “…to design and establish an operational framework to verify, categorize, and compensate eligible [protests] victims...” since 2017. In September, a High Court in Kerugoya issued orders halting the panel’s activities pending the hearing of a petition challenging its legality. In December, the court ruled that the compensation panel was unconstitutional and directed KNCHR to take over that responsibility.
C.Attacks on Civil Society, Freedom of Expression, and Media
The authorities escalated formal and informal attacks against activists, civil society groups, and the media. On June 25, during protests to commemorate the June 2024 protests, the Communications Authority of Kenya (CAK) ordered media, including social media blogs, to stop live coverage of protests. The CAK later switched off three television stations – KTN, NTV and K24 – over their coverage of the protests. A High Court ordered CAK to restore the signal of the three television stations and declared the ban on live coverage illegal.
Security forces physically attacked journalists covering protests, injuring at least five in 2025. During the June 25, 2025, protests, Ruth Sarmwei of NTV was hit by a rubber bullet while covering the protests in Nakuru County. On July 6, a day before the Sabasaba [seven seven in Kiswahili] protests that take place annually to commemorate the struggle for democracy in Kenya, an armed gang attacked activists who had gathered at the Kenya Human Rights Commission, a nongovernmental organization to call for “…an immediate end to arbitrary arrests, enforced disappearances, and extrajudicial killings.” The authorities further continued to target social media activists critical of the government, including those posting on Facebook, TikTok and X, arbitrarily arresting and charging them with offences related to cybercrime and terrorism. In June, police raided 35-year-old Rose Njeri’s home, arrested and detained her for three days. Njeri had developed a software through which Kenyans could send directly to their members of parliament views opposing possible new measures seeking to hike taxes. Police charged Njeri with cybercrime related offences but later dropped the charges.
D.Lack of Transparency in Government Spending
Kenyan authorities implemented tax measures passed in the previous year, such as a housing levy and social health insurance, and increased ten times the contribution rates to the National Social Security Fund (NSSF) pension fund, despite public concerns about lack of transparency and difficulties accessing services.
While these taxes are part of domestic revenue mobilization to fulfil rights, the government lacks proper oversight and accountability for misuse of public resources. The housing levy, which the government implemented in 2024, has no mechanism for management and oversight of the fund or criteria for determining beneficiaries of the houses to be built from the levy. In June 2025, parliamentarians questioned a government decision to invest the levy funds in treasury bills and the failure to account for over Ksh4.2 billion (US$32.5 million) interest accrued from the investment.
Hospital workers and other experts have also said that, despite contributions to the Social Health Authority (SHA) increasing more than ten times since SHA’s establishment, patients continued to ill afford or access health services. Audit reports have revealed mismanagement of the health authorities’ resources, with several hospitals linked to influential individuals allegedly defrauding the authority.
E.Women’s Rights
In January, the government established a 42-member Technical Working Group on Gender-Based Violence (GBV) including Femicide in response to a record-high of reported femicides in 2024, heightened media coverage, including of slain female athletes, and public protests. The Working Group was mandated to assess, review, and recommend measures to strengthen institutional, legal, and policy responses. In August, it briefed the deputy president and prepared to present to the president. The report remains unpublished, and its future policy impact is unclear.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung (S. 7 der Niederschrift der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Diese Feststellungen gelten somit ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zum Familienstand und zum Aufwachsen stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften sowie im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Englisch und auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten von Kenia (AS 5ff; AS 61ff; S. 6ff der Niederschrift der Verhandlung).
Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. In der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde führte sie an, sie habe acht Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Hauptschule besucht und zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet (AS 6 und 65). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe insgesamt 15 Jahre die Schule besucht, wobei sie einige Klassen wiederholen habe müssen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, welcher Beschäftigung sie die letzten drei Jahre nachgegangen sei, sie habe „immer“ als Reinigungskraft gearbeitet (AS 65). An anderer Stelle vermeinte sie, sie habe schon um das Jahr 2016 begonnen, als Reinigungskraft zu arbeiten. Ausgereist sei sie im November 2023. In der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, sie habe als Reinigungskraft nur zwei Jahre lang gearbeitet (S. 13f der Niederschrift der Verhandlung). Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre die Schule besuchte und die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in Nairobi lebte und als Reinigungskraft arbeitete. Präzisere Feststellungen zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Nairobi konnten aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens nicht getroffen werden (vgl. S. 7 der Niederschrift der Verhandlung).
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Herkunftsland beruhen auf ihren Angaben im Verfahren. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter „sehr krank“ sei und von Nairobi, wo sie zuletzt gelebt habe, in ihren Geburtsort zurückgekehrt sei. Die Kinder der Beschwerdeführerin lebten nach wie vor gemeinsam in Nairobi, wo ihre Tochter eine Ausbildung zur Krankenschwesterassistentin absolviere. Weil ihre Tochter Nachtdienste verrichten müsse, könne diese den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin „nicht für die Schule vorbereiten“. Deshalb habe die Beschwerdeführerin ihre Schwester gebeten, für zwei Monate bei ihren Kindern zu wohnen (S. 12f der Niederschrift der Verhandlung). Ihr ältester Sohn habe die Schule bereits abgeschlossen (AS 69). Dass die Beschwerdeführerin in Kontakt mit ihren Kindern und Geschwistern steht, gab sie im gesamten Verfahren gleichbleibend an (AS 65; S. 12 und 15 der Niederschrift der Verhandlung).
Das Datum der Antragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die legale Einreise mittels gültigen Visums beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin und einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister (IZR).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, stützt sich auf ihre Angaben im bisherigen Verfahren. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe an einem Husten gelitten, als sie in Österreich angekommen sei. Wegen des Hustens sei sie „damals“ in ärztlicher Behandlung gewesen und sei ein „Röntgen für Tuberkulose“ durchgeführt worden. Seither habe sie keine gesundheitlichen Probleme (AS 62). Dass sich die Beschwerdeführerin wegen Problemen aufgrund einer erlittenen Genitalverstümmelung bzw. ihrer vorgebrachten Fluchtgründe in ärztlicher Behandlung befinden würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin lediglich eine Unfallmeldung über einen erlittenen Arbeitsunfall (Beilage. /A) vor und erklärt dazu, sie nehme Ibuprofen und habe wegen des Sturzes Kontrolltermine im Krankenhaus wahrzunehmen (S. 6 der Niederschrift der Verhandlung). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass sie in Kenia gearbeitet hat und auch aktuell in Österreich einer Beschäftigung nachgeht; eine Arbeitsunfähigkeit wurde zudem weder behauptet noch ist eine solche sonst im Verfahren hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und ihren Tätigkeiten beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 70), insbesondere in der mündlichen Verhandlung (S. 19f der Niederschrift der Verhandlung) sowie den vorgelegten Unterlagen. Mit der Stellungnahme vom 10.03.2026 wurden unter einem Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers und von Bekannten der Beschwerdeführerin vorgelegt, die ihre diesbezüglichen Angaben untermauern.
Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft und es ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in Kenia individuell und konkret aufgrund bestimmter in ihrer Person gelegener Eigenschaften bedroht oder verfolgt worden ist bzw. im Fall einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte.
Die Beschwerdeführerin brachte als fluchtauslösende Motive im Verfahren zusammengefasst vor, dass sie als Kind von ihrem Vater einem „reichen und alten Mann“ übergeben worden sei. Ihr Vater habe „viel Geld“ von diesem Mann bekommen. Die Beschwerdeführerin sei „bei“ ihrer ersten Schwangerschaft, als sie bereits verheiratet und im 2. Monat schwanger gewesen sei, beschnitten worden. Für eine Ehe sei die Beschneidung erforderlich. Wenn die Beschneidung erfolgt sei, werde der Brautpreis bezahlt. Sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist, weil dieser sie misshandelt und mit Messern verletzt habe.
Am 10.03.2026 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass sie in einem am Vortag stattgefundenen Erstgespräch mit LEFÖ-IBF als „Opfer von Menschenhandel identifiziert“ worden sei. In der beigelegten Stellungnahme von LEFÖ-IBF vom 09.03.2026 wird u.a. ausgeführt, dass Gewalt- und Ausbeutungserfahrungen sowie traumatische Erfahrungen häufig Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen, die Struktur von Erzählungen sowie das Aussageverhalten von Betroffenen haben können. Mögliche Unklarheiten oder Inkonsistenzen in den Schilderungen seien daher auch im Kontext von Traumatisierung zu betrachten und entsprechend zu würdigen.
Vorwegzuschicken ist, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung dieser Umstände – wie sogleich ausgeführt wird – nicht glaubhaft ist. Bei genauerer Betrachtung ihrer präsentierten Fluchtgründe traten eine Vielzahl an Widersprüchen und Unplausibilitäten auf, die die Beschwerdeführerin nicht aufzuklären vermochte und die nicht mit Erinnerungslücken oder Inkonsistenzen in den Schilderungen aufgrund traumatischer Erfahrungen erklärt werden können.
Zunächst ist nicht glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie im Kindesalter zwangsweise verheiratet habe.
So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, das Kennenlernen und die angebliche Zwangsverheiratung mit ihrem Ehemann gleichbleibend und konkret zu schildern. In der mündlichen Verhandlung führte sie zunächst – wie schon in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerde – aus, dass ihr Vater „die Eheschließung“ im Jahr 2001 organisiert habe. Auf Nachfrage änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen jedoch ab und erklärte, dass es keine Hochzeitszeremonie gegeben habe. Ihr Ehemann sei nur gekommen und habe sie abgeholt. Dem fügte sie hinzu, dass es „im rituellen Kenia“ so sei, dass ein Mann mit Mitgift komme, wenn er eine Frau sieht, die ihm gefällt und die Frau dabei „überhaupt kein Sagen“ habe. So sei es auch in ihrem Fall gewesen. Sie habe den Mann vor der Heirat überhaupt nicht gekannt. Eines Tages, als sie von der Schule nachhause gekommen sei, hätten dort ihr Ehemann mit seinem Vater, Onkel und zwei weiteren Männern aus dem Dorf gewartet. Ihr Vater habe gesagt, dass sie mit diesem Mann mitgehen müsste (S. 9f der Niederschrift der Verhandlung). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin jedoch noch konträr dazu an, dass die Zwangsverheiratung von ihrem Vater ausgegangen wäre und ihr der Mann im Jahr 2001 in der ersten Stufe der Sekundarschule vorgestellt worden sei. Verheiratet worden sei sie mit dem Mann erst im Jahr 2002 – somit erst im darauffolgenden Jahr und nicht sogleich nach dem Kennenlernen, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet.
Nicht plausibel erscheint, warum ihr Vater nur sie und nicht auch ihre Schwestern verheiratet haben soll. Auf die diesbezügliche Frage der erkennenden Richterin gab die Beschwerdeführerin zwar (erstmals) an, dass eine ihrer Schwestern zwangsverheiratet worden sei (S. 14 der Niederschrift der Verhandlung). Warum ihr Vater ihre beiden anderen Schwestern zu Lebzeiten nicht verheiratet bzw. in Bezug auf eine Hochzeit Druck auf diese ausgeübt hat, konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachvollziehbar erklären (S. 14f der Niederschrift der Verhandlung: „RI: Weshalb wurden diese nicht zwangsverheiratet? BF: Weil mein Vater nicht da ist und meine Mutter kann sie dazu nicht zwingen. Sie sind zuhause und sie verstehen, wie die Frauen von den Männern behandelt werden. RI: Weshalb hat Ihr Vater Ihre Schwestern nicht vor seinem Tod verheiratet? Ich weiß es nicht, vielleicht haben sie niemanden gefunden, der sie haben wollte“).
Die Beschwerdeführerin brachte in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, sie wolle arbeiten, um „so viel Geld zusammen zu bekommen“, bis sie den Brautpreis, den ihr Ehemann an ihren Vater gezahlt habe, zurückzahlen könnte (AS 69). Auffallend war jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht gleichbleibend und konkret angeben konnte, wie viel der Brautpreis betragen habe. In der Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr Vater „viel Geld“ von ihrem Ehemann bekommen habe (AS 65). Auf die Frage, wie hoch der Brautpreis gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin jedoch, dass ihr Ehemann den Betrag nicht erwähnt habe. Niemand habe gesagt bzw. wisse, wie hoch der „Betrag“ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nur gesehen, dass “sie“ drei Kühe und zwei Ziegen nachhause gebracht hätten (AS 69). Dass die Beschwerdeführerin versuchen will, ihrem Ehemann den Brautpreis zurückzuzahlen, damit sie wieder heiraten könnte, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, erscheint mangels Kenntnis des genauen Betrages nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Ehemann „vielleicht“ zu ihrer Mutter kommen und ihr sagen würde, wie viel er zurückhaben wolle (S. 17 der Niederschrift der Verhandlung). Dass die Beschwerdeführerin vor oder nach ihrer Ausreise jemals in Kontakt mit ihrem Ehemann getreten sei, um den Brautpreis in Erfahrung zu bringen bzw. ihrem Ehemann anzubieten, die Mitgift zurückzuzahlen, brachte die Beschwerdeführerin an keiner Stelle vor. Vielmehr erklärte sie, sie habe seit dem Jahr 2024 keinen Kontakt zu ihrem Ehemann (S. 15 der Niederschrift der Verhandlung).
Betreffend die Ehe und die Misshandlungen durch ihren Ehemann vor ihrer Ausreise traten ebenfalls Unplausibilitäten und Widersprüche auf, weshalb nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin wegen konkreter Vorfälle mit ihrem Ehemann aus ihrem Herkunftsland ausgereist ist.
Es fiel auf, dass die Beschwerdeführerin in entscheidenden Punkten lediglich vage und oberflächliche sowie teilweise widersprüchliche Angaben machte. Ihren Ehemann beschrieb sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde als „alten und reichen Mann“, der „ein Trinker“ gewesen sei. Sie habe „schwierige Zeiten“ mit ihrem Ehemann gehabt, ihre Ehe sei „ein auf und ab“ gewesen. Sie habe ihr „Eheleben nie genossen, wie andere Frauen das tun“. Als verheiratete Frau habe „man“ keine Rechte, es werde „einem“ bei Problemen immer nur gesagt, dass „man“ zum Ehemann zurückkehren solle (AS 65f). Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht näher beschreiben (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung: „RI: Was können Sie mir über Ihren Mann erzählen? BF: Dieser Mann war sehr arrogant und sehr respektlos mir gegenüber. Er hat mich sehr viel geschlagen, obwohl ich sehr fleißig war und meine Kinder versorgt und in die Schule geschickt habe. Er hat das alles nicht gesehen, er hat getrunken und mich geschlagen. Ich habe Narben von diesen Prügeln.“). Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, mit dem sie seit dem Jahr 2002 bis kurz vor ihrer Ausreise zusammengelebt haben soll, nicht näher beschreiben können soll.
Die Beschwerdeführerin schilderte in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass ihr Ehemann nach der Geburt ihres ersten Kindes begonnen hätte, sie zu schlagen. Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann ihr nicht erlaubt habe, hinauszugehen (AS 68). Andererseits erklärte sie, sie sei immer wieder von zuhause weggegangen, habe sich „manchmal etwas gemietet“ und habe in dieser Zeit alleine gewohnt (AS 67). Doch ihr Mann habe „Leute“ geschickt, um sie zu finden und zu ihm zurückzubringen. Schon in diesem Punkt blieben die Aussagen der Beschwerdeführerin auffallend vage und oberflächlich, zumal sie nicht erklärte, von wem und auf welche Weise sie zu ihrem Mann zurückgebracht worden sei. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin diese Vorfälle auch anders, als noch in der Einvernahme. Als sie mit ihrem Ehemann nach Nairobi gezogen sei, hätte sie Probleme mit ihrem Ehemann gehabt und sei für sechs Monate zu einer Freundin gezogen. Als ihr Ehemann davon erfahren habe, habe er (selbst) sie von dort abgeholt und sie nach Nairobi zurückgebracht.
In der weiteren Befragung erklärte sie, dass die Misshandlungen im Jahr 2004 begonnen hätten. „Danach gegen Ende“ habe ihr Ehemann sie nicht mehr geschlagen. Sie habe „dort“ auch nicht mehr viel Zeit mit ihm verbracht (AS 70). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass der letzte Übergriff im Jahr 2022 stattgefunden habe, als ihr Ehemann sie mit einer gebrochenen Flasche geschlagen habe. Sie habe dann entschieden, dass sie ihn nicht mehr sehen möchte, und sei weggelaufen (S. 16 der Niederschrift der Verhandlung). An früherer Stelle erklärte sie hingegen, dass sie ihren Ehemann im Jänner 2023 verlassen habe (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung). Ihre Kinder würden schon seit drei Jahren nicht mehr bei ihrem Ehemann wohnen, sondern seien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gewesen. In diesem Punkt änderte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen im Laufe des gesamten Verfahrens in mehrerer Hinsicht:
So erklärte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch, dass ihr Ehemann gemeinsam mit ihren Kindern in Nairobi lebe. Er „setze den Kindern zu“. Ihr älterer Sohn besuche keine Universität und ihre Tochter gehe nicht zur Schule, weil ihr Mann das Schulgeld nicht zahle (vgl. AS 65). Weil die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass ihr Ehemann ihre Tochter beschneiden lassen wolle, habe sie organisiert, dass ihre Tochter zu ihrer Cousine ziehe (AS 69). Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sind mit jenen in der Einvernahme keinesfalls in Einklang zu bringen, zumal sie vor der erkennenden Richterin erklärte, ihr Ehemann komme ihre Kinder manchmal besuchen, wohne aber schon seit drei Jahren nicht mit ihnen zusammen (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung). Auffallend war auch, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnte, dass ihr Ehemann ihre Tochter beschneiden lassen wolle.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass die letzte Misshandlung durch ihren Ehemann im Jahr 2022 erfolgt sei. Sie habe dann entschieden, dass sie ihn nicht mehr sehen möchte, und sei weggelaufen. Ihre Kinder würden schon seit drei Jahren nicht mehr bei ihrem Ehemann wohnen. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin gab zwar in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung an, dass sie von den Verletzungen, die ihr Ehemann ihr zugefügt habe, nach wie vor Narben habe (AS 70 und S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Aufgrund der unglaubhaften und unplausiblen Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund konkreter Vorfälle mit ihrem Ehemann, die sich zwischen dem Jahr 2022 bis zu ihrer Ausreise ereignet hätten, somit aufgrund einer aktuellen (asylrelevanten) Verfolgung durch ihren Ehemann im November 2023 aus ihrem Herkunftsland ausgereist ist. In der Beschwerde wurde angeregt, ein sachverständliches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Narben der Beschwerdeführerin von einem Messer stammten. An der oben ausgeführten Einschätzung vermag jedoch ein Gutachten nichts zu ändern, zumal auch dieses die Ursache respektive den Ursprung der Verletzungen samt Hintergründen gar nicht (abschließend) klären könnte.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung vor, dass ihr Vater sie gezwungen habe, sich beschneiden zu lassen, weil sie ohne Beschneidung ihren Ehemann nicht hätte heiraten „dürfen“. In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung vor, dass die Volksgruppe der Beschwerdeführerin zu jenen Volksgruppen gehöre, die in Kenia die meisten Beschneidungen durchführten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden sich mit den Länderberichten decken, wonach wenige Beschneidungen im Kleinkindalter und die meisten im Alter zwischen 15 und 49 Jahren durchgeführt werden. Ausgehend von den Aussagen der Beschwerdeführerin erscheint es der erkennenden Richterin zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Genitalverstümmelung geworden ist, wenngleich sie im Verfahren diesbezüglich keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage brachte und in der Verhandlung nur vage Angaben dazu machen konnte (die Beschwerdeführerin konnte etwa nicht angeben, welche Art von Genitalverstümmelung an ihr durchgeführt wurde und von wem konkret es durchgeführt wurde: vgl. S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Auch in diesem Punkt traten jedoch Ungereimtheiten auf, zumal nicht nachvollzogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine Beschneidung Voraussetzung für die Eheschließung und die Leistung des Brautpreises sei, ihre Beschneidung jedoch erst nach ihrer Eheschließung und Schwangerschaft durchgeführt worden sei. Aus dem ins Verfahren eingebrachten und von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetretenen Bericht des UNICEF (Kenya, Statistical Profile On Female Genital Mutilation/Cutting, Februar 2016) ergibt sich, dass Genitalverstümmelungen in Kenia in der Regel durchgeführt werden, um die „Heiratsfähigkeit“ von Mädchen sicherzustellen und den Status und die „Ehre“ der Familie zu bewahren. Dies steht jedoch gerade nicht in Einklang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie einerseits von ihrem Vater als Voraussetzung für die Eheschließung zur Beschneidung gezwungen worden sei, die Beschneidung aber erst durchgeführt worden sei, als sie schon verheiratet und schwanger gewesen sei (vgl. S. 11 der Niederschrift der Verhandlung: sie sei für die Beschneidung in ihren Herkunftsort „zurückgekommen“ und sei danach zu ihrem Ehemann zurückgekehrt). Auch diese Ungereimtheit ist ein Anhaltspunkt dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zwangsverheiratung nicht den Tatsachen entspricht.
Zu betonen ist, dass an keiner Stelle des Verfahrens vorgebracht wurde, dass der erwachsenen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr (erneut) eine Genitalverstümmelung drohen würde.
In der Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin „im ganzen Land aufgrund ihres Geschlechts verfolgt und diskriminiert“ werde, weil ihr weder die Polizei noch andere Behörden „gegen die häusliche Gewalt und Unterdrückung von Frauen“ helfen würden. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinandergesetzt, aus denen sich ergebe, dass geschlechtsspezifische Gewalt in Kenia weit verbreitet sei.
Fallgegenständlich wird unter Berücksichtigung der Länderberichte nicht verkannt, dass sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Kenia ein ernstzunehmendes Problem bleibt. Frauen in Kenia sind weiterhin mit institutionellen und rechtlichen Hindernissen konfrontiert, die ihren Zugang zur Justiz behindern. Das kenianische Gesetz stellt die Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Die Beschwerdeführerin verneinte jedoch ausdrücklich die Frage, ob sie von ihrem Ehemann vergewaltigt worden sei (AS 70). Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass ihr Ehemann nicht bei ihren Kindern lebe und sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann habe. Das diesbezügliche Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unglaubhaft gewertet.
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass jede Frau in Kenia gleichermaßen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wird, ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau zu qualifizieren ist, da sich weiterhin Familienangehörige, zu denen sie Kontakt hat – insbesondere ihre Geschwister und Kinder – in Kenia aufhalten. Sie würde im Fall einer Rückkehr nicht zu ihrem Ehemann zurückkehren müssen, zumal sie nach wie vor über Familienangehörige – ihre Kinder und Geschwister – verfügt, bei denen sie zu Beginn allenfalls unterkommen könnte und die sie unterstützen könnten. So gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwester sich aktuell um ihre Kinder kümmere. Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sie bereits vor ihrer Ausreise in einen anderen Landesteil gegangen sei, um Arbeit zu suchen. Bereits vor ihrer Ausreise habe sie alleine für ihren Lebensunterhalt gesorgt und als Reinigungskraft gearbeitet. Dies sei ihr möglich gewesen, weil sie mehrere Landessprachen spreche (vgl. AS 70). Aus den soeben angeführten Gründen droht der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.
In einer Gesamtbetrachtung ist das Bundesverwaltungsgericht daher wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin Kenia nicht wegen einer (drohenden) Verfolgung verlassen hat.
Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
Konkrete Probleme oder Benachteiligungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit brachte die Beschwerdeführerin (abgesehen von der behaupteten Genitalverstümmelung) auch auf Nachfrage nicht vor (vgl. AS 68; S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Auch betreffend ihre Verwandten im Herkunftsland erwähnte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nicht, dass diese Diskriminierung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit erleiden müssten (AS 57).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ein Opfer von Menschenhandel, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Erstgespräch mit LEFÖ-IBF, bei dem die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei, erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat. In der Stellungnahme vom 10.03.2026 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin „angesichts der traumatischen Ereignisse im Herkunftsland und der darauffolgenden Ausnutzung ihrer Lage durch die ehemalige Arbeitgeberin bisher noch nicht in der Lage gewesen“ sei, sich an eine Opferberatungsstelle zu wenden bzw. eine Anzeige in Erwägung zu ziehen. „Jedenfalls“ werde die Beschwerdeführerin“ derzeit auch weiterhin durch die Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel unterstützt“ und „über die Möglichkeit einer Anzeige gegen die Täter informiert“. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz" sei zur Gewährleistung von Strafverfolgung notwendig, zumal die Beschwerdeführerin von LEFÖ über ihre Rechte und Möglichkeiten als Opfer einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren beraten werde. Nur so könnten der Beschwerdeführerin nach opferschutzrechtlichen Vorgaben zustehende Unterstützungsleistungen auch weiterhin gewährt werden und könnte sie in einem Strafverfahren einen Beitrag zum Erfolg von Ermittlungen gegen Täter*innen leisten. Gemäß der Richtlinie 2004/81/EG sei Opfern des Menschenhandels eine Bedenkzeit einzuräumen, um ihre Rechte zu schützen und zur Wirksamkeit der Strafverfolgung beizutragen. Betroffene sollen sich vom Einfluss der Täter befreien und eine informierte Entscheidung über ihre Bereitschaft, in einem Strafverfahren als Opfer oder Zeugen mitzuwirken, treffen können.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneinte, eine Anzeige erstattet zu haben, weil sie Opfer von Menschenhandel geworden wäre, oder in Österreich in einem Strafverfahren als Opfer oder Zeugin geführt zu werden (S. 18 der Niederschrift der Verhandlung). Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist keine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, obwohl ihre Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung anführte, dass ein weiterer Beratungstermin mit LEFÖ und darin „noch eine ausführliche Beratung zu einer strafrechtlichen Anzeige“ der Beschwerdeführerin stattfinden solle. Die Beschwerdeführerin nannte im gesamten Verfahren keine Gründe, warum sie bis dato in Österreich keine Anzeige erstattet habe. Abgesehen davon traten im diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren auch Widersprüche und Unplausibilitäten auf:
In ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre ehemalige „Arbeitgeberin“ in Kenia ihre Reise organisiert und sie bis nach Österreich begleitet habe. In der Einvernahme fügte sie hinzu, dass sie in Nairobi in einem Haus für „eine Frau“ geputzt habe, der sie ihre Lebensgeschichte erzählt habe, und die der Beschwerdeführerin versichert habe, dass sie ihr helfen könne. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass ihre Arbeitgeberin sie habe unterstützen wollen, da diese ihre Geschichte mit dem Ehemann gekannt habe. Die Hilfe habe aber einen „wrong turn“ genommen. In der mündlichen Verhandlung fiel auf, dass die Beschwerdeführerin die Frau durchgehend als „Freundin“ bezeichnete, die ihr gesagt habe, sie würde sie „wegen einer guten Arbeit“ nach Europa bringen. Diese Frau habe die Beschwerdeführerin in Österreich in ein Hotel geführt und habe ihr dann Männer gebracht, mit denen die Beschwerdeführer „schlafen musste“. Die Männer hätten nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Frau das Geld gegeben (vgl. S. 16 der Niederschrift der Verhandlung). Bemerkenswert ist, dass die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, in welchem Hotel die Vorfälle stattgefunden haben und wo sich das Hotel genau befindet. In der Einvernahme gab sie noch an, dass die Frau ihr „in der ersten Woche“ drei Männer gebracht habe (AS 69). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch wiederum nur vage an, dass ihr die Frau „viele“ Männer, „z.B. zwei pro Tag“ vermittelt habe (S. 17 der Niederschrift der Verhandlung). Es ist somit schon nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist.
Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle des Verfahrens konkret vorbrachte, dass ihr bei einer Rückkehr eine Gefahr von „Re-Trafficking“ drohen würde. Sie behauptete in der mündlichen Verhandlung auch nicht, dass sie von der Frau, die ihr die Reise nach Österreich ermöglicht habe, bedroht wurde bzw. wird.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens sind letztlich keine Gründe hervorgekommen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könnte.
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin nicht existenzbedrohend darstellt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Kenia nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.
Die Beschwerdeführerin ist in Kenia geboren und aufgewachsen sowie mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Sie lebte und arbeitete ihren Angaben zufolge die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in Nairobi. Sie hat in Kenia mehrere familiäre Anknüpfungspunkte – insbesondere ihre Geschwister und Kinder (vgl. auch AS 66, wo sie von weiteren Verwandten, etwa einem Onkel und Cousins, sprach) – die sie im Falle einer Rückkehr zumindest anfänglich unterstützen könnten, wenngleich nicht verkannt wird, dass sie die Lebensverhältnisse ihrer Verwandten als „arm“ beschrieb (AS 67). Die Tochter der Beschwerdeführerin absolviert aktuell eine Ausbildung zur Krankenschwesterassistentin und arbeitet. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass ihre Schwester sich aktuell um ihre Kinder kümmert. Die Beschwerdeführerin besuchte mehrere Jahre die Schule. Ihr gelang es schon vor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt durch ihre Berufstätigkeit zu finanzieren. Sie spricht mehrere Landessprachen und ist mit den Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland vertraut. Sie ist weitgehend gesund und arbeitsfähig und geht auch aktuell in Österreich einer Beschäftigung nach. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die medizinische Versorgung und die Verfügbarkeit der gängigen verschreibungspflichtigen Medikamente insbesondere in den kenianischen Großstädten – in welchen die Beschwerdeführerin gelebt hat – gegeben ist.
Weiters sind im Verfahren keine Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin generell nicht gegeben wäre oder dass sich die Beschwerdeführerin in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens sind letztlich keine Gründe hervorgekommen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nach Kenia zurückkehren könnte. Sie würde daher bei einer Rückkehr nach Kenia unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in Kenia herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, sich jemals im Herkunftsland oder im Ausland politisch engagiert oder an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Auch vor diesem Hintergrund kann eine Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.
Der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt; sie ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaft-machung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie beweiswürdigend dargelegt – im Ergebnis im Recht.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Kenia haben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle kenianischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, in Kenia einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist die Beschwerdeführerin nicht einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, sodass auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie im Falle einer Rückkehr nunmehr geschlechterspezifischer Gewalt bzw. einer Verfolgung alleine aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau ausgesetzt wäre.
Da sich aus den Verfahrensergebnissen auch sonst keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete (drohende) Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ableiten ließ, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Kenia in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Kenia möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben gegeben ist. In einer Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin, die auch (männliche) Familienangehörige im Herkunftsstaat hat, kann daher davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit der (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Falle von (anfänglichen) Schwierigkeiten kann die Beschwerdeführerin zudem weiterhin auf ein unterstützendes Netzwerk zurückgreifen; aus den Länderfeststellungen geht überdies die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rückkehrprogrammes hervor. Wie dargelegt ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kenia in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation geraten würde.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund zwei Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr als Opfer von Menschenhandel im Sinne der Z 2 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren sei. Dem ist zunächst schon entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung – siehe Punkt 2.2. – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergab, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Menschenhandel wurde. Jedenfalls mangelt es aber an der Voraussetzung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel, erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird in Österreich nicht in einem Strafverfahren als Opfer oder Zeugin geführt. Die Beschwerdeführerin erstattete in Österreich auch keine Anzeige, weil sie Opfer von Menschenhandel geworden wäre. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Kenia keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt etwa zwei Jahre und fünf Monate; ihr kommt im Lichte der obigen Ausführungen kein maßgebliches Gewicht zu.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich Deutschkenntnisse erlangte und einen Deutschkurs auf Niveau A1, Teil 2, besuchte. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet ist sie bemüht, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Hervorzuheben ist, dass sie seit Juni 2024 als Reinigungskraft in einem Hotelbetrieb arbeitet und für diese Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, die zuletzt im März 2025 verlängert wurde. Es handelt sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Bruttoentgelt von € 2.026,–. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich in der Unterkunft für Asylwerber, in der sie zunächst gelebt hat, in ihrer Arbeit sowie in der Kirche, die sie besucht, Bekanntschaften gemacht. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie in Österreich seit Mai 2025 eine Beziehung führe. Sie lebt mit ihrem Freund jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet.
Ihren Bemühungen in Richtung Integration sind ihre stärkeren Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat entgegenzuhalten: Sie hat dort vor ihrer Ausreise gelebt und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht mehrere Landessprachen. Zudem halten sich ihre Mutter, Geschwister und Kinder in Kenia auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin in Kenia über Anknüpfungspunkte verfügt sowie durch Erwerbstätigkeit bei einer Rückkehr ihre Existenz grundsätzlich zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist weiters dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten – somit auch bei der Eingehung einer Beziehung – ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Sie durfte sich hier bisher nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. etwa VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von zwei Jahren und fünf Monaten ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten ein eigener Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin in einer Gesamtbetrachtung keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Besondere Umstände für die Verlängerung dieser Frist wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen, weshalb die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden ist.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.