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G311 2341805-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2341805-1
G311 2341805-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2026
aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis
G311 2341805-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsangehöriger.
Der BF ist seit XXXX mit seinem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, davor war er von XXXX mit seinem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Weitere Nebenwohnsitzmeldungen liegen in Justizanstalten in Österreich von XXXX vor.
Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX Beschäftigungszeiten mit längeren Unterbrechungen vor, ab XXXX liegen Beschäftigungszeiten jeweils ab Frühjahr bis Herbst vor, im Winter bezog der BF Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe, zuletzt war er von XXXX beschäftigt, danach bezog er bis XXXX Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld
Hinsichtlich des BF liegen im Bundesgebiet sechs strafgerichtliche Verurteilungen vor.
Im Verwaltungsakt der belangten Behörde liegt nur das zuletzt ergangene, rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ein. Der BF wurde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, des Verbrechens des Suchtgifthandels und eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde:
Der BF habe von Mitte XXXX Suchtgift 232 g 3-CMC verschiedenen Abnehmern zu einem Grammpreis von Euro 60 überlassen. Weiters hat er teilweise mit einem Mittäter und teilweise alleine in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Zeitraum von XXXX verschiedenen Abnehmern Suchtgift überlassen, nämlich 890 g 3-CMC verschiedenen Abnehmern zu einem Grammpreis von Euro 60. Weiters hat er von Mitte XXXX bis zu seiner Festnahme im XXXX darüberhinausgehende Mengen an 3-CMC zum Eigenkonsum und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen. Er hat am XXXX auch einen Pfefferspray besessen, was ihm aufgrund eines aufrechten Waffenverbotes, verhängt durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, verboten war.
Davor wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX unter anderen wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen Vergehens des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde er wegen Verbrechen des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Davor wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter anderem wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der BF wegen versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Aus dem Auszug des zentralen Fremdenregisters vom XXXX ergibt sich, dass der BF XXXX seitens der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fremdenrechtlichen ermahnt wurde.
Nach den Angaben in der Beschwerde leben die Lebensgefährtin sowie die minderjährige Tochter und die Mutter des BF in Österreich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte eingebracht.
II. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die ersten fünf hinsichtlich des BF ergangen strafgerichtlichen Urteile liegen im Verwaltungsakt nicht ein und werden vom Gericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens herbeigeschafft. Die Feststellungen diesbezüglich ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX .
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:
„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl etwa VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202).
Zur Feststellung des Gesamtverhaltens bedarf es der Einholung aller strafgerichtlichen Urteile, was vom Bundesverwaltungsgericht umgehend veranlasst wird.
Der BF wurde am XXXX in Haft genommen und wurde eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Vor diesem Hintergrund ist derzeit die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
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