Bundesverwaltungsgericht L517 2315697-1

L517 2315697-1Tribunale amministrativo federale8 apr 2026

Regest

Anspruchsverlust Bewerbung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L517 2315697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2315697.1.00

Spruch

L517 2315697-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Jutta NEULINGER und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde XXXX , XXXX vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine Senk, Rechtsanwältin in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.05.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

21.03. 2025 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) als Reinigungskraft

25.03. 2025 – e-AMS Nachricht der bP

14.04. 2025 – Rückmeldung potentieller Dienstgeber; Rückmeldung bP

28.04. 2025 – erneute Rückmeldung der bP zur Bewerbung

05.05. 2025 – Bescheid; Anspruchsverlust 42 Bezugstage ab 14.04.2025

06.05. 2025 – Stellungnahme potentieller Dienstgeber

15.05. 2025 – Beschwerde

22.05. 2025 – erneute Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers zum Bewerbungsgespräch

26.05. 2025 – Parteiengehör

05.06. 2025 – Stellungnahme der bP

16.06. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

30.06. 2025 – Vorlageantrag

10.07. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

14.07. 2025 – Vollmachtsbekanntgabe; Antrag auf Aktabschrift

21.08. 2025– Ergänzendes Vorbringen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP bezieht beim AMS seit 27.10.2024 Notstandshilfe. Arbeitslosengeld bezog sie mit einer kurzen Unterbrechung vom 01.03.2024 bis 26.10.2024.

Das AMS bot der bP am 21.03.2025 zur Auftragsnummer XXXX eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX im Ausmaß von Teilzeit 30 Stunden pro Woche, Arbeitszeit Mo. - Fr. von 10:30 bis 16:30 Uhr, mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung, ab sofort verbindlich an.

Die Bewerbung sollte schriftlich per Mail an XXXX oder per telefonsicher Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches erfolgen.

Das AMS stellte das verbindliche Stellenangebot am 21.03.2025 um 09:57 Uhr der bP in ihr eAMS-Konto zu und diese las das Stellenangebot am 21.03.2025 um 19:26 Uhr.

Die bP teilte dem AMS am 25.03.2025 per eAMS-Bewerbungen mit: „telefoniert. ich habe ihnen eine Nachricht gesendet “

Die Firma XXXX gab dem AMS am 14.04.2025 bekannt, dass die bP sich bis dato nicht beworben habe.

Die bP meldete sich am 14.04.2025 per eAMS und gab bekannt, dass sie mit der Dame telefoniert habe und dieser Bescheid gab, dass sie noch mit dem AMS Rücksprache halten müsse bezüglich des Kombilohnes. Am selben Tag gab die bP nochmals genauer an: „Damit meinte ich, dass ich Ihnen diesbezüglich eine Nachricht/Mail geschrieben habe, wo drinnen stand wie das gerechnet wird mit dem Kombilohn. Wie das berechnet wird usw. mit der Firma/Kontaktperson hab ich nur telefoniert damals.“ Das AMS übermittelte der bP in der Folge das Informationsblatt zur Kombilohnbeihilfe. Sie antwortete: „Was wär das dann bei 1350 Euro Netto Gehalt? Is mir zu kompliziert das i das versteh.“

Am 28.04.2025 gab die bP auf einen gewünschten Rückruf gegenüber dem AMS noch an:

„Ich habe mich nach der Vorstellung nach dem Tätigkeits- und Aufgabenbereich genau erkundigt, was denn alles zu tun sei und wie die Entlohnung ist. Mir wurde der Nettolohn genannt, worauf ich gesagt habe, ich muss mich erst beim AMS über den Kombilohn erkundigen. Das war alles - ein Folgegespräch wurde nicht vereinbart.“

Mit Bescheid vom 05.05.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 38 und § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung ihren Anspruch auf Notstandshilfe 42 Bezugstage ab 14.04.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Annahme einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“

Am 06.05.2025 teilte die Firma XXXX dem AMS mit: „Herr XXXX hat mich soeben angerufen, weil ihm das Arbeitslosengeld gestrichen wurde, nur weil ich Euch nicht mitgeteilt habe das er bei mir angerufen hat. Hiermit melde ich das er Ende März angerufen hat und gefragt hat wieviel Geld er für 30 Stunden bekommt und lieber 40 Stunden arbeiten möchte... das war's. Ich hab ihn zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen da sich für mich die Sache erledigt hatte. Und er den Eindruck machte das es für ihn mit dem kurzen Telefongespräch erledigt war. Das hab ich übersehen.“

Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 15.05.2025, eingelangt am 19.05.2025, Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „(….) Ich habe am 25.03.2025 mit Frau XXXX von der Firma XXXX telefoniert (siehe Beilage 1). Ich habe Frau XXXX gefragt wie die Arbeitszeiten, was genau die Tätigkeit wären und wie der Lohn wäre. Frau XXXX hat gesagt ich könnte gerne mal vorbeikommen und mir ein Bild/Probe anschauen. Darauf habe ich zur Frau XXXX gesagt: Ich erkundige mich mal beim AMS XXXX wie das mit dem Kombilohn wäre. Da ich 40€-60€ mehr verdient hätte bei der Arbeitsstelle. Da ich aber mit der Notstandshilfe gerade nicht mal 10 Tage (Fixkosten und Lebensverpflegung) auskomme, würde ich mit dem Gehalt nicht länger auskommen. Dazu kommt das ich dann alle 2 Tage 20 Euro tanken müsste damit ich zu der Arbeitsstelle kommen würde. Könnte ich Mitte des Monats auch nicht mehr Tanken, das ich zu Arbeit fahren kann. Ich habe Frau XXXX gesagt, sobald ich Rückmeldung bekomme vom AMS XXXX , was ich eventuell bekommen würde bei mit Kombilohn, würde ich mich nochmal bei Ihr melden, wegen Probe/Schnuppern das wir uns was ausmachen würden. Ich habe dem AMS über das e-AMS Konto am 25.03.2025 mitgeteilt, dass ich mit Frau XXXX von der Firma XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Meiner AMS Betreuerin eine Notiz bei der LISTE DER AMS BEWERBUNGEN (siehe Beilage 2) das ich Ihr eine Nachricht über das e-AMS geschickt habe mit der Nachfrage wie das mit dem Kombilohn abläuft (was man dazu braucht, wie das berechnet wird, ob man das vorher schon berechnen könnte) ob ich weiß wie/ob ich dann mit Lohn und Kombilohn bis Ende des Monats durchkommen würde. Diese Nachricht wurde über das e-AMS Konto jedoch - wie mir meine Betreuerin später mitgeteilt hat - nicht verschickt; es hat mich immer wieder, wenn ich auf den Button WEITER geklickt habe, rausgeschmissen (wurde ich immer wieder auf die Startseite zurückverwiesen). Nach mehrfachem Versuch (ca. 20 Minuten lang) dass sich irgendwas öffnet in meinen e-AMS Konto, wo ich dann wieder mehrmals rausgeflogen (Startseite zurückverwiesen wurde) hatte ich es aufgegeben. Seit dem 25.03.2025 habe/hatte ich immer wieder Probleme mit meinem e-AMS Konto, weil es mich immer wieder rausgeschmissen hatte. Aus diesem Grund ist meine Nachricht bei meiner Betreuerin nicht eingelangt. Am 09.05.-11.05.2025 wurde das EDV umgestellt beim AMS. Seit dem 12.05.2025 funktioniert mein e-AMS Konto wieder ohne Probleme. Habe ich am 12.05.2025 eine Nachricht (Beilage 3) über das e-AMS Konto geschickt: das ich es komisch finde, dass es ca. 6 Wochen später eine EDV-Umstellung gibt, wo ich mit meinen e-AMS Konto Probleme hatte.

Ich habe keinesfalls das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt. Ich habe mich innerhalb der Frist beworben und Rückmeldung ans AMS XXXX gegeben; ich wollte aber vorher noch mit dem AMS XXXX bezüglich Kombilohn - Beihilfe sprechen; hier habe ich eine Nachricht gesendet, welche aufgrund Probleme mit meinem e-AMS Konto nicht angekommen ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb meine Notstandshilfe ab 14.04.2025 gestrichen wird.“

Als Nachweis legte die bP einen Screenshot zu ihrem Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber bei.

Mit Schreiben vom 07.04.2025 informierte das AMS die bP über die Sach- und Rechtslage auszugsweise wie folgt: „(….) Auf Anfrage des AMS hat die Firma XXXX im Wesentlichen mitgeteilt:

„Ja wie schon geschrieben. Er hat angerufen (keine E-mail!) ich habe „ XXXX “ kurz erzählt das mehrere Kindergartengruppen in 30 Stunden zu reinigen sind. Er hat mir gleich gesagt das er gerne mehr als 30 Stunden arbeiten möchte und wieviel Geld er dafür bekommt und das dass zu wenig Lohn ist, weil es sich für ihn nicht ausgeht. Wir haben uns darauf geeinigt, dass sich ein Vorstellungsgespräch erübrigt. Ich habe ihm gesagt das ich es dem AMS mitteile das wir Kontakt hatten. Die Notiz mit seinem Namen ( XXXX ) da habe ich einen anderen Namen verstanden und ich dachte falls ich den Namen auf eurer Liste lese schreibe ich euch das wir telefoniert haben. Mit XXXX hab ich ihn nicht in Verbindung gebracht, leider.“

Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25.05.2005, 2005/08/0052).

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig sein (Erkenntnis des VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157).

Der VwGH anerkennt, gestützt auf § 9 AlVG, grundsätzlich kein Recht des Arbeitslosen auf Ablehnung einer bestimmten Arbeitsstelle wegen ihres Arbeitszeitausmaßes. So muss ein Arbeitsloser jedenfalls zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit damit ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH 19.03.1996, 95/08/0212).

Lediglich während des Bezuges von Arbeitslosengeld bildet der individuelle Entgeltschutz eine Zumutbarkeitsgrenze, die bei Vermittlung einer Teilzeitbeschäftigung zu beachten ist.

Zudem ist festzuhalten, dass eine Anfrage bzgl. einer möglichen Förderung die verbindlich angebotene Beschäftigung nicht mit Unzumutbarkeit zu belegen vermag.“

In ihrer Stellungnahme vom 05.06.2025 führte die bP Ähnliches wie in ihrer Beschwerde aus.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2025, zugestellt am 18.06.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 05.05.2025 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP in einem Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben habe, dass sie gerne mehr als nur die vorgegebenen 30 Stunden arbeiten wolle, da ihr der Lohn zu wenig sei. Ein Folgegespräch sei nicht vereinbart worden. Der vorgebrachte Einwand in Bezug auf die finanzielle Situation der bP sei nicht als Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung auszulegen. Das Verhalten der bP habe somit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls vereitelt.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 30.06.2025, eingelangt am 03.07.2025, einen Vorlageantrag ein.

Am 10.07.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

Am 14.07.2025 langte die Vollmachtbekanntgabe der bP erteilt an die rechtsfreundliche Vertretung der Rechtsanwältin Dr. Jasmine Senk ein, sowie der Antrag auf Aktabschrift.

Am 21.08.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Jasmine Senk ein, welche sie auszugsweise wie folgt begründete: „(….)Die bP hat mit der potentiellen Dienstgeberin telefonisch am 25.03.2025 Kontakt aufgenommen. Dabei wurde ihr die Höhe des Verdienstes für 30 Wochenstunden mitgeteilt. Die bP erkundigte sich, ob auch eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche möglich wäre. Nachdem dies verneint wurde, erklärte die bP, sie müsse sich noch beim AMS bzgl. Kombilohnhilfe erkundigen, und würde sich dann rückmelden. Dies, da die potentielle Verdiensthöhe nur knapp über dem Betrag lag, die die bP an Notstandshilfe erhielt, wobei die bP mit dem Betrag nur sehr knapp auskam und für den Arbeitsweg zur potentiellen Dienstgeberin noch erhebliche Fahrtkosten auf sie zugekommen wären.

Die bP wollte daraufhin dem AMS eine Nachricht über das allgemeine Nachrichtenfenster im eAMS-Konto schicken, um sich über die Kombilohnhilfe zu erkundigen. Das Absenden dieser Nachricht bestätigte sie zwei Mal über den Button "weiter". Danach kam sie auf ein Fenster mit der Meldung "Verwenden Sie bitte ausschließlich..." (vgl. Beilage ./A). Diese Nachricht irritierte die bP, sodass sie die Nachricht sicherheitshalber noch ein zweites Mal schickte. Auch dieses Absenden bestätigte sie zwei Mal über den Button "weiter" und kam wieder zur selben Meldung.

Danach gab die bP bei der Stellenzuweisung die Information ein, dass sie bei [der potentiellen Dienstgeberin] angerufen habe, und [dem AMS] eine Nachricht gesendet habe.

In der Folge kam es weiterhin zu Funktionsbeeinträchtigungen im eAMS-Konto der bP. Immer wieder kam sie auf ein Fenster mit der Meldung "Verwenden Sie bitte ausschließlich..." (vgl. Beilage ./A) und konnte nichts mehr auf der Seite tun. Sie konnte auch nicht mehr nachsehen, ob die Nachricht durchgegangen ist. Sie ging jedoch davon aus, dass ihre Nachricht abgesendet wurde.

Danach konnte die bP noch einige wenige Nachrichten schreiben, meistens funktionierte die eAMS-Seite jedoch nicht. Eine der Nachrichten wurde von der bB insofern bearbeitet, als sie ihr ein Informationsblatt zur Kombilohnbeihilfe übermittelte. Auf die Frage der bP, wie das in Bezug auf die konkrete Stelle aussehe, sie verstehe das nicht, reagierte die bB nicht.

Da die bB nicht auf die Nachrichten der bP reagierte bzw. der bP auf Nachfrage keine weiteren Informationen erteilte, meldete die bP sich in der Folge nicht mehr bei der potentiellen Dienstgeberin um ihr weiteres Interesse an der angebotenen Stelle zu bekunden.

Da die bP sich innerhalb der Frist beworben hat und der weitere Bewerbungsverlauf lediglich aufgrund der Probleme in der EDV-Anwendung der bB, bzw. der Nichtbeantwortung der Frage der bP durch die bB, aufgehalten wurde, hat die bP keine Vereitelungshandlung gesetzt.

Die bP hat der potentiellen Dienstgeberin ihre Arbeitsbereitschaft insb. durch die Frage nach der Möglichkeit eines größeren Beschäftigungsausmaßes gezeigt. (….)“

1.1. Feststellungen

Die bP bezieht beim AMS seit 27.10.2024 Notstandshilfe. Arbeitslosengeld bezog sie mit einer kurzen Unterbrechung vom 01.03.2024 bis 26.10.2024.

Das AMS bot der bP am 21.03.2025 zur Auftragsnummer XXXX eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX im Ausmaß von Teilzeit 30 Stunden pro Woche, Arbeitszeit Mo. - Fr. von 10:30 bis 16:30 Uhr, mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung, ab sofort verbindlich an.

Die Bewerbung sollte schriftlich per Mail an XXXX oder per telefonsicher Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches erfolgen.

Das AMS stellte das verbindliche Stellenangebot am 21.03.2025 um 09:57 Uhr der bP in ihr eAMS-Konto zu und diese las das Stellenangebot am 21.03.2025 um 19:26 Uhr.

Zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber fand bezüglich des Stellenangebots am 25.03.2025 ein Telefonat im Ausmaß von 2 Minuten und 40 Sekunden statt. Der bP war die vom potentiellen Dienstgeber angebotene Entlohnung für die angebotene Stelle (30 Wochenstunden) zu wenig. Sie gab bei dem Telefonat an, dass sie sich erst beim AMS über den Kombilohn erkundigen müsse. In der Folge nahm die bP keinen weiteren Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber auf. Es kam zu keinem Vorstellungsgespräch.

Die Wegstrecke zwischen der Wohnadresse der bP und dem Arbeitsort der angebotenen Stelle beträgt 24 Kilometer.

Mit Stichtag 31.03.2025 betrug der Preis für 1 Liter Dieselkraftstoff in Österreich € 1,54, der Preis für 1 Liter Eurosuper betrug € 1,518.

Die bP teilte dem AMS am 25.03.2025 per eAMS-Bewerbungen mit: „telefoniert. ich habe ihnen eine Nachricht gesendet “

Die bP meldete sich am 14.04.2025 per eAMS bei der bB und gab bekannt, dass sie „mit der Dame telefoniert habe und dieser Bescheid gab, dass sie noch mit dem AMS Rücksprache halten müsse bezüglich des Kombilohnes“.

Am selben Tag wurde der bP ein Informationsblatt zur Kombilohnbeihilfe übermittelt.

Zwischen dem 25.03.2025 und dem 14.04.2025 nahm die bP bezüglich der Kombilohnbeihilfe weder telefonisch noch persönlich Kontakt zum AMS auf. Auch bezüglich bestehender Probleme mit dem eAMS-Konto wandte sich die bP nicht an das AMS. Erst am 14.04.2025 meldete sich die bP wieder beim AMS bezüglich der Bewerbung.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.

Der Sachverhalt ist unstrittig, das Telefonat, welches zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber am 25.03.2025 im Ausmaß von 2 Minuten 40 Sekunden stattfand, war von ihr selbst im Verfahren vorgebracht worden, sowie durch die Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom 06.05.2025 bestätigt worden.

Aus dem Akt und der EDV-Dokumentenübersicht geht einerseits hervor, dass es am 25.03.2025 zu einer Rückmeldung bezüglich der Bewerbung mit der Auftrags-Nr. XXXX durch die bP gekommen ist und geht andererseits hervor, dass zwischen der e-AMS Nachricht der bP vom 25.03.2025 und der e-AMS Nachricht der bP vom 14.04.2025 kein weiterer Kontakt durch die bP mit dem AMS bzw. dem potentiellen Dienstgeber bezüglich des gegenständlichen Bewerbungsverfahrens aufgenommen wurde.

Wie die bP selbst in ihrer Beschwerde ausführlich darlegte, schlugen Versuche, zusätzlich zur Rückmeldung eine Nachricht hinsichtlich einer Anfrage zur Kombilohnbeihilfe über das eAMS-Konto zu übermitteln fehl, sodass das Bemühen nach ca. 20 Minuten aufgegeben wurde. Somit war es der bP sehr wohl klar, dass der Versuch der oben beschriebenen Nachrichtenübermittlung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, weshalb die Ausführungen durch die RV, wonach die bP vermeinte, dass ihre Nachricht doch abgesendet wurde als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Vielmehr war der bP wie bereits oben ausgeführt bekannt, das Scheitern bekannt, da nach den Ausführungen der RV diese nichts mehr auf der Seite tun konnte bzw. auch nicht mehr nachsehen konnte, ob die Nachricht durchgegangen war.

Am 01.04.2025 als auch am 04.04.2025 fand mehrmals ein elektronischer Schriftverkehr zwischen der bP und der bB statt. Dies ergibt sich aus der im Akt befindlichen Dokumentenübersicht.

Der Beschwerde vom 15.05.2025 ist zu entnehmen, dass die bP seit dem 25.03.2025 bis 12.05.2025 angeblich zeitweise technische Probleme mit ihrem e-AMS Konto hatte. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es in der Zwischenzeit sehr wohl eine elektronische Kommunikation auf diesem Wege gab. Darüber hinaus wäre die bB auch innerhalb der Geschäftszeiten für diverse Rückfragen bzw. Mitteilungen über technische Probleme mit dem eAMS-Konto telefonisch erreichbar gewesen.

Wie aus der der Beschwerde bzw. Stellungnahme der bP hervorgeht, erfolgte keine telefonische Kontaktaufnahme mit der bP, obwohl ihr bekannt war, dass ihre Anfrage bezüglich der Kombilohnbeihilfe nicht versendet wurde.

Die Wegstrecke zwischen dem Wohnort der bP und der potentiellen Arbeitsstätte in XXXX beträgt 24 Kilometer. Dies ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht getätigten Abfrage auf Google-Maps.

Hinsichtlich der Treibstoffkosten betrugen diese laut Einsichtnahme in die Auflistung des Bundesministeriums Wirtschaft, Energie und Tourismus zum Stichtag 31.03.2025 für Diesel pro Liter € 1,54 und für Eurosuper € 1,518. Unter Annahme, dass die bP 5mal pro Woche die Wegstrecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück absolviert hätte, wäre eine Gesamtwegstrecke von 240 Kilometern pro Woche angefallen. In Zusammenschau mit einem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch eines KfZ von 7,5 Litern Diesel pro 100 Kilometern wäre der Verbrauch für die angeführte Wegstrecke im Gesamten bei 18 Litern, aufgerundet bei 20 Litern gelegen. Unter Heranziehung des o.a. Dieselpreises von € 1,54 (höchster Kraftstoffpreis) wären für die gesamte Wegstrecke von 240 Kilometer Treibstoffkosten in Höhe von € 30,80 angefallen. Schlussfolgernd gehen die Ausführungen der bP, dass sie für die Bewältigung der Wegstrecke alle 2 Tage – somit 3mal pro Woche – 20 Euro an Treibstoffkosten zu bezahlen habe, ins Leere. Würde man den diesbezüglichen Angaben der bP Glauben schenken, so müsste diese ein Kraftfahrzeug mit einem Kraftstoffverbrauch von 15 Litern pro 100 Kilometern besessen haben. Bezugnehmend auf die in der Beschwerde angeführte Argumentation, dass die bP kaum 10 Tage mit der Notstandshilfe auskomme und mit dem Gehalt nicht länger auskommen würde, sind die diesbezüglichen Angaben als eindeutig unglaubwürdig zu qualifizieren. Allein durch dieses Vorbringen der bP kommt zum Ausdruck, dass sie de facto an einer Beschäftigungsaufnahme gar nicht interessiert war. Nebenbei erwähnt wird auch noch auf den Anspruch der bP auf das große Pendlerpauschale hingewiesen, welches zur einer Reduktion des zu versteuernden Bruttogehalts der bP geführt hätte.

Das erkennende Gericht sieht es auch als erwiesen an, dass das angebotene Entgelt der bP zu wenig war. Dies ergibt sich aus obigen Ausführungen zu den Treibstoffkosten als auch den Angaben des potentiellen Dienstebers gegenüber dem AMS sowie dem eigenen Vorbringen der bP in der Beschwerde.

Daraus resultiert, dass die bP bei lebensnaher Betrachtung einer Beschäftigung, deren Entlohnung nur knapp über der Notstandshilfe liegt, ablehnend gegenübersteht. Daran vermag auch die Absichtserklärung der bP, sich beim AMS wegen der Kombilohnbeihilfe zu erkundigen, nichts zu ändern.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

Z 2 – Z 4 […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.

3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich.

Die in diesem Zusammenhang von der bP ins Treffen geführten hohen Treibstoffkosten für die Erreichung des Arbeitsplatzes sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung zu begründen, da wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, sich keine hohe Belastung für die bP ergeben hätte.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).

Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).

Der VwGH anerkennt, gestützt auf § 9 AlVG, grundsätzlich kein Recht des Arbeitslosen auf Ablehnung einer bestimmten Arbeitsstelle wegen ihres Arbeitszeitausmaßes. So muss ein Arbeitsloser jedenfalls zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit damit ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH 19.03.1996, 95/08/0212).

Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Die bP hätte auch die Teilzeitbeschäftigung annehmen und sich rechtmäßig dafür bewerben müssen, da die angebotenen 30h Arbeitszeit keine Unzumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses begründen.

Die bP hat sich nicht ordnungsgemäß auf die angebotene Stelle beworben. Dies bedeutet, dass sich ein potentieller Dienstgeber eine aussagekräftige Bewerbung erwarten darf. Es wurde lediglich ein Telefonat zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber geführt, dessen näherer Inhalt nicht bekannt ist. In der Folge kam es zu keinem Vorstellungsgespräch. Dem AMS meldete die bP am 25.03.2025 zurück: „telefoniert, ich habe Ihnen eine Nachricht gesendet.“ In der Zeit danach meldete sich die bP weder beim AMS noch beim potentiellen Dienstgeber. Eine ernsthaft arbeitswillige Person hätte nicht zugewartet, bis zum 14.04.2025, wo sie offensichtlich die Rückmeldung „nicht beworben“ des potentiellen Dienstgebers in ihrem eAMS-Konto gelesen hat, sondern nachgeprüft, ob das AMS ihre Anfrage bezüglich des Kombilohns auch tatsächlich bekommen hat. Dies umso mehr, als der bP, wie sie ja in ihren Eingaben ausführlich beschreibt, bekannt war, dass es technische Probleme bei der Übermittlung von Nachrichten über das eAMS-Konto gibt. Es wäre an der bP gelegen gewesen, das AMS zumindest telefonisch zu kontaktieren und die Frage bezüglich des Kombilohnes abzuklären und anschließend nochmals mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen, schreibt sie doch selbst in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2025, sie habe gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben, sie müsse sich noch beim AMS bzgl. Kombilohnhilfe erkundigen, und würde sich dann rückmelden. Ein tatenloses Zuwarten bis zum 14.04.2025 in dem laut Vorbringen stattgehabten Wissen, dass es bereits am 25.03.2025 beim Versuch der Übermittlung der Anfrage bezüglich der Kombilohnbeihilfe technische Probleme mit dem eAMS-Konto gab, widerspricht den hier sinngemäß anzuwendenden Anforderungen der Rechtsprechung, wonach eine Bewerbung unverzüglich zu erfolgen hat. Ein maßgerechter Arbeitsloser hätte spätestens binnen einer Woche bei der bP hinsichtlich seiner am 25.03.2025 gestellten Anfrage nachgefragt und hätte nicht wie die bP 20 Tage und das auch erst nachdem sie die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers gelesen hat, zugewartet. Der bP hätte auch auffallen müssen, dass anscheinend die Meldung vom 25.03.2025 die bB nicht erreicht hatte, da eine Kommunikation mit dem AMS am 01.04 sowie am 04.04. sehr wohl möglich war. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der bP bezüglich des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe und einer damit verbundenen Verpflichtung, jede die Arbeitslosigkeit ausschließende, zumutbare Beschäftigung anzunehmen, war es dieser sehr wohl bekannt, welche konkreten Verpflichtungen für eine arbeitslose Person bestehen.

Vielmehr war die voraussichtliche Bezahlung der bP zu wenig und hatte diese dadurch kein weiteres Interesse, ihre Arbeitslosigkeit bzw. den Bezog von Notstandshilfe zu beenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104), bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, beispielsweise auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wieder aufzunehmen sind. Dem ist eine Fallkonstellation wie die vorliegende vergleichbar, wo als Vorfrage laut dem Vorbringen der bP die Frage der Kombilohnbeihilfe von ihr mit dem AMS abzuklären gewesen wäre. Es lag aber rein in der Sphäre der bP, dass sie dies nicht getan hat. So wäre die bP verpflichtet gewesen, sich am nächsten oder übernächsten Tag nach dem 25.03.2025 in Kenntnis der technischen Probleme bezüglich ihres eAMS-Kontos telefonisch oder persönlich beim AMS zu erkundigen, ob ihre Nachricht dort eingelangt sei.

Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zu Erlangung einer Arbeitsstelle führt (vgl. VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237). Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat unverzüglich zu erfolgen (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234). Ein passives Abwarten auf eine Antwort des AMS in Kenntnis von bestehenden technischen Übermittlungsschwierigkeiten widerspricht dem eben beschriebenen Handlungsgebot und entbindet nicht von der Verantwortung, alle notwendigen Schritte zur Erlangung einer angebotenen Arbeitsstelle zu unternehmen.

Erst nach der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers beim AMS vom 14.04.2025 über das Ausbleiben der Bewerbung der bP nahm diese wieder Kontakt mit dem AMS auf und erkundigte sich bezüglich des Kombilohnes. Die bP nahm somit nach dem Telefonat vom 25.03.2025 keinen weiteren Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber auf. Auch mit dem AMS hatte sie bezüglich dieses Stellenangebots vom 25.03.2025 bis 14.04.2025 keinen Kontakt.

Es erfolgte keine ordnungsgemäße Bewerbung der bP für die angebotene Stelle.

Ein Telefonat, in welchem von der bP gegenüber dem potentiellen Dienstgeber ausgesprochen wurde, dass die Entlohnung von € 1.350,-- netto ihr zu wenig sei und auch nur knapp über der gegenwärtig bezogenen Notstandshilfe liegt, entspricht nicht der vom Gesetz bzw. der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen Vorgangsweise. Der VwGH führte in seiner Rechtsprechung aus, dass ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebensowenig entnehmbar sei, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muß daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. VwGH 20.04.2005, GZ 2004/08/0096).

Auch das Ausmaß der Arbeitsstunden des angebotenen Dienstverhältnisses wäre dadurch der bP sehr wohl zumutbar gewesen.

Die oben beschriebene von der bP gewählte Vorgangsweise stellt eine Vereitelung im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dar.

Das Vorgehen der bP, die klare Mitteilung an den potentiellen Dienstgeber, dass das Nettogehalt von € 1.350,-- ihr zu wenig sei, ihr fehlendes Bemühen um zeitnahe Informationen bezüglich der Kombilohnhilfe bzw. keine weitere Rückmeldung beim potentiellen Dienstgeber war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.

Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise (Mitteilung an den potentiellen Dienstgeber, dass die Entlohnung zu gering sei, Unterlassen weiterer Kontaktaufnahme mit potentiellem Dienstgeber bzw. AMS,….) jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen konnte, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).

3.7. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176).

Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen. Die bP hat bis zumindest 18.07.2025 keine Beschäftigung aufgenommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP nach dem Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. nach der Nachricht vom 25.03.2025 weder mit dem potentiellen Dienstgeber noch mit dem AMS bis zum 14.04.2025 weiteren Kontakt aufnahm, steht fest. Darüber hinaus wäre wie die bP selbst in ihrer Beschwerde angab, die angebotene Bezahlung nur knapp über der Notstandshilfe gelegen, weshalb sie nicht bereit war, zu diesen Bedingungen die Stelle anzunehmen. Ebenfalls steht aufgrund der Angaben der bP fest, dass es zu keinen weiteren Gesprächen mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. Bewerbungsschritten gekommen ist. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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