Bundesverwaltungsgericht L516 2287920-1

L516 2287920-1Tribunale amministrativo federale7 apr 2026

Regest

Asylausschlussgrund Diskriminierung Ersatzentscheidung ethnische Zugehörigkeit Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Registrierung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatenlos UNRWA Unterschutzstellung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L516 2287920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2287920.1.00

Spruch

L516 2287920-1/36E

L516 2287927-1/31E

L516 2287925-1/27E

L516 2287926-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , staatenlos (hg protokolliert zu L516 2287920-1), 2.) XXXX , geb. XXXX , StA Jordanien (hg protokolliert zu L516 2287927-1), 3.) XXXX , geb. XXXX , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2287925-1) und 4.) XXXX , geb. XXXX , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2287926-1), vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zahlen 1326543508-223062326, 1326544810-223062075, 1326538410-223062172 und 1326538508-223062113, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 und 25.09.2025 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die jeweils angefochtenen Bescheide wird gemäß § 3 iVm § 6 Abs 1 Z 1 AsylG, § 8 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner. Beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des ebenso minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden gehören der palästinensischen Volksgruppe an. Die Zweitbeschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige, alle anderen Beschwerdeführenden sind staatenlos.

Die Beschwerdeführenden stellten am 28.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge der Beschwerdeführenden mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2024 jeweils (I.) gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinschaftlich erhobene Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht gab zunächst der Beschwerde mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 mündlich verkündetem und am 29.05.2024 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis L516 2287920-1/12E, L516 2287927-1/11E, L516 2287925-1/10E und L516 2287926-1/10E, statt und erkannte der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer den Status von Asylberechtigten zu. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer erkannte es den Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zu ihren minderjährigen Kindern zu.

Jene erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach einer Revision des BFA mit Erkenntnis vom 02.06.2025, Zahl Ra 2024/14/0352-20, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache am 25.09.2025 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführenden im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: BFA VwA=BFA Verwaltungsverfahrensakt; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1. 1 Zu den Personen der Beschwerdeführenden

1.1. 1 Zur Familienzugehörigkeit

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner (§2 Abs 1 Z 20c AsylG). Beide sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. (BFA Bescheid Erstbeschwerdeführer S 11 f (Kopien Identitätsausweis für Palästinenser, Kopien Reisepässe, Kopien Geburtsurkunden, Kopie Familienbuch der Zweitbeschwerdeführerin, Kopie Heiratsurkunde)

1.1. 2 Zu Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht

Alle Beschwerdeführenden gehören der palästinensischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige und es gibt keine Hinweise auf eine ihr aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Entziehung ihrer jordanischen Staatsbürgerschaft. Alle anderen Beschwerdeführenden sind staatenlos und verfügten in Jordanien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise über ein Aufenthaltsrecht. Die Beschwerdeführenden hatten vor ihrer Ausreise ihren Lebensmittelpunkt in Jordanien und reisten legal im September 2022 von Jordanien in die Türkei, die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem normalen nationalen Reisepass und alle anderen mit ihren temporären jordanischen Reisepässen („T-Pässe“). Anschließend gelangten sie über weitere Länder am 28.09.2022 über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich.

1.1. 3 UNRWA-Registrierung und Leistungsbezug

Alle Beschwerdeführenden sind in Jordanien bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.01.2024 (BFA Akt Erstbeschwerdeführer AS 265)) Die Beschwerdeführenden haben in Jordanien in der Vergangenheit teilweise Leistungen der UNRWA in Anspruch genommen. (VS 07.05.2024 S 7, 10)

1.1. 4 Zu den Lebensumständen in Jordanien

Der Erstbeschwerdeführer wurde in Jordanien in der Stadt XXXX im Gouvernement Zarqa geboren. Seine Vorfahren, die aus Gaza stammen, sind Vertriebene von 1967 (auch: ex-Gazan palestinian“ oder „ex-Gazans“). (NS EV 02.10.2023 S 9, 14) Er verfügte in Jordanien über ein temporäres Aufenthaltsrecht, besuchte in Jordanien insgesamt sechs bis sieben Jahre eine UNRWA-Schule (VS 07.05.2024 S10) und arbeitete als Mechaniker, Hilfsarbeiter und Reinigungskraft bei verschiedenen Arbeitgebern. (BFA Akt Erstbeschwerdeführer NS EV 02.10.2023 S 12/13) Er lebte von Geburt bis 2017 in Russeifa, dann ein Jahr im Stadtteil Al Jabal Al Shamali im Nordosten von Zarqa im Gouvernement Zarqa und zuletzt vier Jahre in einer Mietwohnung im von der UNRWA betreuten Flüchtlings-Camp Hitten (auch: “Hettien”, “Hitteen”, “Hittin” oder Marka Camp, siehe https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan/marka-camp) in Russeifa, das ungefähr 10 Kilometer nordöstlich von Amman liegt. (BFA Akt Erstbeschwerdeführer NS EV 02.10.2023 S 13) Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann – einem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin – und ihren Kindern nach wie vor im Camp Hitten und der Erstbeschwerdeführer steht in Kontakt mit ihr. (VS 25.09.2025 S 11)

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenso in der Stadt XXXX geboren. Ihre Vorfahren, die aus Hebron (arabisch: al-Chalil) stammen, sind Vertriebene von 1948. Sie verfügt über die jordanische Staatsangehörigkeit, besuchte die Schule bis zur achten Klasse und war nicht erwerbstätig. Sie lebte bis zur Heirat des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2017 bei ihren Eltern im Camp Hitten, danach beim Erstbeschwerdeführer. Ihre Eltern sowie mehrere Brüder und Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben mit ihren Familienangehörigen nach wie vor im Camp Hitten und die Zweitbeschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihnen. (BFA Akt Zweitbeschwerdeführerin NS EV 02.10.2023 S 6-10; VS 07.05.2024 S 5; VS 25.09.2025 S 5)

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wurden in XXXX geboren und leben seither mit ihren Eltern zusammen. Aufgrund ihres Alters haben sie bis zur Ausreise aus Jordanien im Jahr 2022 in Jordanien keine Kinderbetreuungseinrichtung und keine Schule besucht. Beide sprechen Arabisch. (Beschwerde 24.10.2024 S 3; VS 25.09.2025 S 6, 15)

1. 2 Zum Aufenthalt in Österreich

Die Beschwerdeführenden befinden sich seit 28.09.2022 ununterbrochen in Österreich. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist rechtmäßig und stützt sich dabei auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Es handelt sich um die ersten Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz und die Beschwerdeführenden haben von Beginn ihres Verfahrens sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an ihrem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihnen die bisherige Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren nicht anzulasten ist. (IZR; angefochtene BFA-Bescheide vom 31.01.2024) Die Aufhebung des stattgebenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahrensgang durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. (zB VwGH 15.06.2021, Ra 2020/08/0025)

Die Beschwerdeführenden beziehen seit Ende September 2022 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde und wohnen aktuell in einer Einrichtung für Asylwerber:innen. (GVS; ZMR)

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bisher nicht erwerbstätig. Sie sind jedoch arbeitsfähig und der Erstbeschwerdeführer hat sich bereits unentgeltlich ehrenamtlich betätigt. Er hat seinen jordanischen Führerschein auf einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen. Beide haben begonnen Deutsch zu lernen und sie wurden im Juli 2025 beim ÖIF für einen Deutschkurs für das Niveau A1 vorgemerkt. Beide haben in Österreich auch Freundschaften geschlossen. (GVS; VS 07.05.2024S 4; VS 25.09.2025 S 11; OZ 22)

Die sechsjährige Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2025 den Kindergarten, der rund vier Jahre und neun Monate junge Viertbeschwerdeführer erhielt bislang noch keinen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung. Beide haben in Österreich bereits Freunde gefunden, mit denen sie spielen, miteinander reden und Zeit verbringen. Beide sind gerade am Beginn, die deutsche Sprache zu erlernen und können sich bereits entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer und ihrem Alter gemäß in einfachen Worten auf Deutsch verständigen; mit ihren Eltern sprechen sie Arabisch. (VS 25.09.2025 S 5, 6, 15)

In Österreich befinden sich aktuell die Eltern sowie eine volljährige Schwester des Erstbeschwerdeführers als Asylwerbende im Beschwerdeverfahren zu deren Folgeanträgen auf internationalen Schutz (L506 2266181-2 ua), nachdem deren erste Anträge bereits einmal rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden waren (BVwG 09.11.2023, L516 2266181-1/13E ua). Ein Bruder des Vaters des Beschwerdeführers befindet sich ebenso mit seiner Familie im Beschwerdeverfahren zu deren (ersten) Anträgen auf internationalen Schutz (L506 2293597-1 ua). Ein Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörige, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist nach wiederholter Antragstellung inzwischen ausgereist (BVwG 07.03.2025, L512 2283608-1/27E ua; 27.08.2025, L502 2283608-2/5Z; VS 25.09.2025 S 13). Eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers ist in Österreich mit seinem Konventionsflüchtling aus Syrien verheiratet und verfügt seit November 2023 über ein Aufenthaltsrecht (BVwG 09.11.2023, L516 2266184-1/14E). Zwischen diesen Familienangehörigen und den Beschwerdeführenden, die unabhängig und getrennt voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach Österreich gekommen sind, besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und sie wohnen in Österreich auch in unterschiedlichen Orten. (VS 25.09.2025 S 13)

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik); die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind strafunmündig.

1. 3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden

Dem Erstbeschwerdeführer wurde gegen ab und zu bei ihm auftretenden Magenschmerzen ein Medikament in Tablettenform gegen Reizdarm verschrieben, welches er bei Auftreten der Schmerzen einnimmt. Ansonsten liegen bei ihm keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und er ist arbeitsfähig (VS 25.09.2025 S 9, 10)

Die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sind gesund. (VS 25.09.2025 S 3, 4)

Beim Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich im Mai 2023 an seinem Kopf links im Schläfenbereich ein Hämangiom (Blutschwämmchen) – ein gutartiger Tumor der Blutgefäße – diagnostiziert, der seither seit mehreren Jahren unverändert ist und weder therapeutisch noch medikamentös behandelt werden muss. Der Viertbeschwerdeführer verspürt auch keine Schmerzen und seine neurologische Entwicklung ist unauffällig. Es wurde ärztlicherseits eine Operation für eine Biopsie in Aussicht gestellt, um eine Probe zu entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich lange nicht entschieden, ob sie diese Biopsie-Operation machen lassen wollen oder nicht, haben erst ungefähr im Juli 2025 ihre Zustimmung zu dieser Operation gegeben und warten seither auf einen Operationstermin. (Entlassungsbrief 26.05.2023 (BFA Akt Erstbeschwerdeführer AS 207; ärztlicher Befund 26.03.2025 (OZ 24); VS 25.09.2025 S 3, 4, 10, 11)

Die Beschwerdeführenden haben bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine Änderung hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bekannt gegeben.

Es besteht daher im Falle der Beschwerdeführenden keine reale Gefahr, dass ihnen in Jordanien eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist.

1. 4 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2023 zusammengefasst vor, seine Kinder hätten in Jordanien kein Leben; sie dürften zwar zur Schule gehen, doch habe er Angst sie zur Schule zu schicken, da in Al Zarqa Kinder häufig entführt werden würden. Obwohl sie bei der UNRWA registriert seien, müssten sie für medizinische Behandlungen bezahlen und es sei dort nicht alles behandelbar. Kinderspielplätze seien kostenpflichtig und er habe diese sehr oft mit seinen Kindern nicht besuchen dürfen, da er in Jordanien keine Nationalnummer habe. Sie hätten im Camp Hitten in Al Ruseifa in einer Mietwohnung gelebt; es sei ihm verboten gewesen, Besitztümer auf seinen Namen zu registrieren. Er habe mit 14 Jahren die Schule verlassen und sei später bei seinen verschiedenen Arbeitgebern schlecht behandelt und schikaniert worden. Er sei einmal von seinem Chef mit einer Eisenstange am Arm geschlagen und zu Hause aufgesucht sowie bedroht worden, dass sein Chef ihn erschieße, falls er diesen anzeige. Bei einem nachfolgenden Arbeitgeber sei er nur tageweise bezahlt und nicht krankenversichert worden. Im Jahr 2019 sei es auch einmal zu Problemen zwischen seiner Schwester und dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin gegeben. Die Familie seiner Ehefrau sei zu ihm nach Hause gekommen und habe die Zweitbeschwerdeführerin mitnehmen wollen und habe dabei auf ihn geschossen. Dann sei die Polizei gekommen und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sei dann einen Monat wegen einer nicht genehmigten Waffe inhaftiert gewesen, aber nicht deshalb, weil jener auf den Erstbeschwerdeführer geschossen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe deshalb keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester und zur Familie der Zweitbeschwerdeführerin. Sein Leben habe für das Leben nicht ausgereicht und sie hätten ständig Angst gehabt und es habe viel Rassismus gegeben. Er habe für seine Kinder gearbeitet. Es habe irgendwann die Möglichkeit gegeben, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, das habe 1000 jordanische Dinar gekostet. Trotzdem hätten diese nicht alle bekommen. Er sei auch von der Polizei bei einer Kontrolle schlecht und rassistisch behandelt worden. Der Vermieter seiner ersten Wohnung habe ihnen zuerst die Wohnung nicht vermieten wollen; erst als der Vermieter erfahren habe, dass seine Ehefrau [die Zweitbeschwerdeführerin] eine Nationalnummer habe, habe jener zugestimmt. Er sei aus Jordanien geflüchtet, da es für seine Familie und ihn keine Sicherheit mehr gebe und weil er viele Probleme gehabt habe. Er habe Angst gehabt, seine Kinder nicht mehr schützen zu können. Ohne Arbeitserlaubnis könnten sie dort nicht leben. Er habe Angst um das Leben seiner Kinder und um sein eigenes Leben. Sie hätten dort keine Rechte gehabt. Er habe für seine Tante kein Blut spenden dürfen, er habe für sich keine Wohnung und auch nicht für die Taxischeinprüfung anmelden dürfen. Es sei auch nicht möglich gewesen, ein Auto auf seinen Namen zu registrieren. Sie seien zwar bei der UNRWA registriert gewesen, sie hätten jedoch trotzdem keine Rechte und würden keine Unterstützung oder Hilfe bekommen; Sie würden nur E-Mail-Nachrichten erhalten, aber das Versprochene werde nicht umgesetzt. Er habe mehrmals um Hilfe gebeten und habe deshalb auch E-Mail-Nachrichten als Bestätigung erhalten. Ihm sei jedoch nicht geholfen worden. Er habe Unterstützungsleistungen beantragt, jedoch nichts bekommen. Es habe spezielle Hilfsleistungen für Kleidung, Essen und andere Dinge gegeben, er habe aber nichts bekommen. (BFA Akt Erstbeschwerdeführer NS EV 02.10.2023 S 11-16, 20)

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2023 zusammengefasst vor, sie seien wegen dem Rassismus und der Unterdrückung geflüchtet. Sie hätten mit den Vermietern ihrer Wohnungen Probleme gehabt, weil sie die Miete nicht rechtzeitig hätten bezahlen können, weil ihr Ehemann [der Erstbeschwerdeführer] sein Gehalt nicht rechtzeitig erhalten habe. Ihnen sei deshalb immer wieder das Wasser und der Strom abgedreht worden. Ihr Mann habe zwar täglich seinen Lohn erhalten, sei aber immer um einen Teil betrogen worden, habe zum Beispiel statt 20€ nur 10€ erhalten. Auch bei anderen Arbeitgebern sei er schlecht und rassistisch behandelt, geschlagen und bedroht worden. Einmal sei ein Mann von der Arbeit bei ihnen Zuhause aufgetaucht und habe gedroht ihren Mann zu erschießen oder die Kinder zu entführen, falls mein Mann eine Anzeige erstatte. Sie hätten in Jordanien ein sehr schlimmes Leben gehabt und nicht mehr gewusst, was sie tun sollten. Die Kinder seien psychisch fertig gewesen, weil sie die ganze Zeit Zuhause hätten bleiben müssen. Die Kinder seien deshalb ständig krank und im Bett gewesen. Sie suche für ihre Kinder und für sie alle ein sicheres Land. In Jordanien hätten sie keine Sicherheit und keine Rechte mehr. Sie selbst habe zwar in Jordanien eine Nationalnummer, habe aber ihren Kindern keine Nationalnummer besorgen können, weil man in Jordanien keine Rechte mehr habe, wenn man eine Person aus dem Gazastreifen heirate. Es würden einem die eigenen Rechte entzogen werden. Man sei auf den Namen des registriert und habe keine Rechte mehr. Sie hätten auch Links von der UNRWA erhalten, unter welchen man sich für Hilfsleistungen habe anmelden müssen, sie hätten aber nichts erhalten. (BFA Akt Zweitbeschwerdeführerin NS EV 02.10.2023 S 10, 11)

Bei der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 wiederholten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie gaben dazu ergänzend unter anderem an, dass ihre Kinder die jordanische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nicht erwerben dürften, die Kinder die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers hätten. Solange der Vater aus Gaza stamme, würden die Kinder nicht die jordanische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Kinder hätten auch nur das gleiche befristete Aufenthaltsrecht wie der Vater erhalten. Die Kinder hätten nur Geburtsurkunden. Sie hätten für die Kinder keine Anträge betreffend des Aufenthaltsrechts gestellt, da sie vorgehabt hätten, auszureisen und weil diese Ausweise für die Kinder nutzlos seien, die Kinder genauso behandelt worden seien, wie der Vater. Ihre Wohnungen seien zum Teil schimmlig gewesen. Sie hätten für die Leistungen der UNRWA Online-Links für die Anmeldung erhalten. Sie hätten sich über diese Links angemeldet, um Hilfsleistungen zu bekommen, hätten jedoch am Ende nichts erhalten. Es habe auch keine Telefonnummer oder eine Stelle gegeben, wo sie anrufen oder sich anmelden hätten können. Sie hätten sich angemeldet und nichts bekommen. Wenn sie mit den Kindern in die Kliniken der UNRWA gegangen seien, hätten sie nur fiebersenkende Medikamente von der Klinik gratis bekommen und die anderen Medikamente hätten sie selbst kaufen und bezahlen müssen. Die Kinder dürften nur bestimmte Schulen besuchen, weil sie keine nationale Nummer hätten. Es gebe dort zwar denselben Lernstoff, diese Schulen seien jedoch schlechter und die Kinder würden dort von den Lehrerinnen geschlagen. (VS 07.05.2024 S 5 -8) Sie hätten Jordanien nur wegen der Kinder verlassen. Der Aufenthaltstitel des Erstbeschwerdeführers sei auf zwei Jahre befristet und die Genehmigung der Verlängerung dauere zwei Monate. Auf der Heiratsurkunde stehe, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Ausländer geheiratet habe. Der Erstbeschwerdeführer werde als Ausländer bezeichnet, obwohl er 25 Jahre dort gelebt habe. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei 6 Jahre in eine von der UNRWA betreute Schule gegangen, sei dort geschlagen, nicht gut behandelt und auch nicht gut unterrichtet worden, nur weil er Palästinenser sei. Die Kinder seines Bruders weinen, wenn sie in die Schule gehen, weil sie von der Lehrerin geschlagen werden. Seine Kinder würden dort diskriminiert. Er glaube auch, dass die staatlichen Schulen nur von Kindern mit jordanischer Staatsbürgerschaft besucht werden dürfen. In den staatlichen Schulen würden seine Kinder auch schlecht behandelt werden, und auch in den Schulen der UNRWA. In den Schulen herrsche Chaos. Die Kinder würden nicht gut betreut werden und es gebe keine medizinische Versorgung. Um seine Kinder bei den Behörden zu registrieren, müsse er Geld bezahlen. Er müsse sogar Geld für den Kindergarten bezahlen. Er habe nur einen befristeten Aufenthalt. Um arbeiten zu dürfen, brauche er eine Arbeitsbewilligung. (VS 07.05.2024 S 8-10)

Bei der weiteren mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sich die Lage inzwischen weiter verschlechtert habe. Das Leben dort sei sehr schwer geworden. Früher hätten sie gehört, dass man Kleinigkeiten von der UNRWA bekommen habe. Aktuell bekomme man nichts von ihnen. Es gebe auch keine Sicherheit. Das Leben dort sei nicht mehr möglich. Man werde dort diskriminiert. Das Leben dort sei sehr schwierig für die Palästinenser. Für den Erstbeschwerdeführer und seine Kinder sei das Leben dort nicht möglich; weil sie aus Gaza seien, hätten sie ein befristetes Dokument für 2 Jahre; er sei diskriminiert worden und sein Aufenthaltsdokument sei abgelaufen; falls er dorthin zurückkehre, dann werde er von den Leuten des Nachrichtendienstes gefragt, wo er gewesen sei und warum er ausgereist sei. Die Lage sei schon schlimm gewesen, als er dort gewesen sei. Die Lage sei aktuell noch schlimmer geworden. Das erzählen würden die Freunde erzählen. Alle Palästinenser würden sich dort in derselben Situation befinden. Bei einer Rückkehr müssten sie auf der Straße wohnen, es gebe keine Arbeit, keine Unterkunft, man habe keine Krankenversicherung. (VS 25.09.2025 S 5, 7, 12, 14)

1. 5 Zu einer möglichen Rückkehr nach Jordanien

1.5. 1 Die Beschwerdeführenden haben bereits vor ihrer Ausreise in Jordanien Leistungen der UNRWA in Anspruch genommen und können bei einer Rückkehr nach Jordanien erneut den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen, was ihnen auch zumutbar ist. UNRWA ist es gegenwärtig möglich, ihnen in Jordanien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, sofern die Beschwerdeführer dies wollen.

Die Beschwerdeführenden haben mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret unmittelbaren Verfolgung oder Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder Diskriminierungen in einem Ausmaß ausgesetzt sein werden, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Jordanien als unerträglich anzusehen wäre, oder sie in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.

Die Beschwerdeführenden waren somit nicht aus von ihnen nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen. Der Schutz von UNRWA ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht weggefallen.

Den Beschwerdeführenden ist es möglich, freiwillig und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach Jordanien zurückzukehren.

1. 6 Zur Ländersituation im Jordanien

1.6. 1 UNRWA in Jordanien

1.6.1. 1 Informationen der offiziellen UNRWA Website (www.unrwa.org; abgerufen 02.04.2026)

Wo wir arbeiten

Mehr als 2,39 Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge leben in Jordanien, der größten Zahl von Palästina-Flüchtlingen aller UNRWA-Felder. Die meisten, aber nicht alle, haben die volle Staatsbürgerschaft. Etwa 18 Prozent leben in den zehn anerkannten palästinensischen Flüchtlingslagern im ganzen Land. Zusätzlich zu den zehn offiziellen Lagern gibt es drei inoffizielle Lager, und andere Flüchtlinge leben in der Nähe der Lager; Sie alle leben unter ähnlichen sozioökonomischen Bedingungen.

Zehntausende palästinensische Flüchtlinge, die aus Syrien vertrieben wurden, haben die UNRWA in Jordanien um Hilfe gebeten. Es wird angenommen, dass die meisten von ihnen unter bitterer Armut leiden und in einem prekären rechtlichen Status leben. Das UNRWA arbeitet daran, palästinensische Flüchtlingskinder, die aus Syrien vertrieben wurden, in seinen Schulen aufzunehmen und Hilfe und medizinische Versorgung für Bedürftige bereitzustellen.

REFUGEE CAMPS IN Jordanien

Wir bieten Dienstleistungen in 10 palästinensischen Flüchtlingslagern in Jordanien an. Das UNRWA verwaltet oder überwacht die Lager nicht, da dies in der Verantwortung der aufnehmenden Behörden liegt.

Amman New Camp

Baqa'a-Lager

Husn-Lager

Lager Irbid

Lager Jabal el-Hussein

Jerash Camp

Marka Camp

Lager Souf

Talbieh Camp

Zarqa Camp

UNRWA stellt Bildung, Gesundheitsversorgung, Hilfe und Sozialleistungen und Mikrofinanzierungen bereit. UNRWA betreibt 169 Schulen mit 119.047 Schüler:innen. UNRWA betreibt 25 medizinische Grundversorgungseinrichtungen, die jährlich von 1, 4 Millionen Patient:innen aufgesucht werden.

UNRWA bietet Mikrofinanzierungen und Unterstützung beim Wohnen an. 59.308 Empfänger:innen erhielten Sozialleistungen und Kredite im Wert von 156,2 Millionen wurden vergeben. Es gibt 14 Zentren für Frauen.

Quelle: https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan

Mikrofinanzierung in Jordanien

Die Mikrofinanzindustrie in Jordanien ist gut entwickelt, äußerst wettbewerbsfähig und profitabel und mit vier Prozent des Marktes ist UNRWA einer der kleineren Betreiber. Nichtsdestotrotz spielen wir eine wichtige Rolle bei der Kreditvergabe zur Unterstützung von Bildung, Wohnraum und Klein- und Kleinstunternehmen. Das UNRWA-Mikrofinanzierungsprogramm begann 2003 mit der Kreditvergabe in Jordanien, und wir glauben, dass die Marktpräsenz viel größer sein kann als heute, insbesondere in diesen Bereichen.

Unser Mikrofinanzprogramm verzeichnete in den letzten fünf Jahren das dramatischste Wachstum um durchschnittlich fünf Prozent pro Jahr. Im Jahr 2017 wuchs die gesamte Reichweite des UNRWA um 1,4 Prozent, und die Agentur zahlte 12.986 Kredite im Wert von 14,15 Millionen US-Dollar in Jordanien aus. Das Land ist die Heimat der größten Bevölkerung palästinensischer Flüchtlinge – 41 % – und sie machten im Jahr 2017 55 % unserer Kunden aus. Wir haben auch unsere Reichweite bei den jüngsten Kunden zwischen 18 und 30 Jahren erhöht, die 29 Prozent unserer Kredite erhalten haben.

Wie wir es in anderen Bereichen tun, bietet UNRWA eine Vielzahl von Krediten an Kunden in Jordanien, so dass sie aus verschiedenen Optionen je nach ihren Bedürfnissen wählen können. Unsere Kreditvergabe an die kleinsten Unternehmen hat sich 2017 geringfügig verbessert, ebenso wie die Reichweite anderer Kredite zugenommen hat. Ein Produkt, ein Kleinkredit, der Frauen bei der Entwicklung von Heimunternehmen helfen soll, wurde 2010 in Jordanien eingeführt. Bis 2017 wurden 5.033 Darlehen im Wert von 3,19 Millionen US-Dollar finanziert. Insgesamt sind 47 Prozent unserer Kunden in Jordanien Frauen.

In Zukunft wird es für uns wichtig sein, die Höhe unserer Finanzierung in Jordanien zu erhöhen, aber dies wird durch sehr begrenztes Kapital eingeschränkt, da das UNRWA nie eine Geberunterstützung für das Programm in Jordanien erhalten hat. UNRWA ist in einer einzigartigen Position, um zu erheblichem Wachstum beizutragen, indem es Kunden in Jordanien hilft, neue Geschäfte und Möglichkeiten zu entwickeln.

Quelle: https://www.unrwa.org/activity/microfinance-jordan

Schutz in Jordanien

In Jordanien genießen die 2,5 Millionen palästinensischen Flüchtlinge, die bei der UNRWA registriert sind, eine breite Inklusion in das soziale und wirtschaftliche Leben. Die überwiegende Mehrheit hat die jordanische Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme von etwa 185 000 „Ex-Gazan“-Flüchtlingen – Palästinenser, die nach den Feindseligkeiten vom Juni 1967 aus dem Gazastreifen nach Jordanien flohen. Mehrere rechtliche Einschränkungen schränken ihre Rechte ein und tragen zu ihren gefährdeten Lebensbedingungen bei.

Jordanien beherbergt auch rund 20.200 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS), von denen 47 Prozent Kinder sind. Während die meisten von ihnen als sehr schutzbedürftig eingestuft werden und UNRWA-Hilfe erhalten, stehen viele von ihnen zusätzlich vor einer schwierigen Schutzsituation, vor allem aufgrund ihres prekären Rechtsstatus im Land.

Andere gefährdete Gruppen unter der palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung in Jordanien sind unter der Armutsgrenze lebende Menschen, Frauen und Kinder, die verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt sind, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV), und Menschen mit Behinderungen, die unter sozialer Ausgrenzung leiden.

In Jordanien zielt das UNRWA mit einer Reihe von Schutzmaßnahmen auf die spezifischen Schwachstellen von Einzelpersonen und Gruppen ab. Dazu gehören:

Verbesserung des sicheren und sinnvollen Zugangs zu UNRWA-Diensten und -Hilfe

Stärkung der Gemeinschaften, um sie in die Lage zu versetzen, die sie betreffenden Schutzrisiken zu erkennen, zu verhindern und zu mindern

Schulung des Personals, um die besonderen Bedürfnisse der schutzbedürftigsten Mädchen, Jungen, Frauen und Männer mit und ohne Behinderungen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu integrieren und darauf zu reagieren

Sensibilisierung für gesetzliche Rechte und Menschenrechte durch Rechtskliniken

Eintreten für die Rechte palästinensischer Flüchtlinge in Jordanien gemäß dem Völkerrecht, mit besonderem Schwerpunkt auf „Ex-Gazans“ und palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien (PRS)

Der Schutz wird durch Arbeitskreise für den Gebietsschutz weiter integriert. Diese Gruppen umfassen Mitarbeiter aus verschiedenen UNRWA-Programmen wie Gesundheit, Bildung, Hilfs- und Sozialdienste und bieten eine Plattform, um ein breites Spektrum von Schutzfragen zu ermitteln und anzugehen, darunter Kinderehen, Kinderarbeit, Gewalt gegen Kinder, geschlechtsspezifische Gewalt und Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen.

Ein engagiertes Rechtsteam bietet Flüchtlingen individuelle Schutzunterstützung bei rechtlichen Status- und Dokumentationsherausforderungen. Die Schutzeinheit führt auch Aktivitäten im Zusammenhang mit der Prävention von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (PSEA) durch, die von Opferhilfe bis hin zu gemeindenahen Präventionsinitiativen reichen.

Der Schutz in Jordanien stellt sicher, dass humanitäre Grundsätze und Standards in allen Einrichtungen und von allen Mitarbeitern befolgt werden, da das UNRWA sich für sichere, inklusive und geschlechtsspezifische Reaktionen für palästinensische Flüchtlinge jeden Alters einsetzt.

Quelle: https://www.unrwa.org/activity/protection-jordan

1.6.1. 2 Aktuelle UNRWA-Meldungen des offiziellen UNRWA-Accounts auf der Social Media-Plattform „X“ (https://x.com/UNRWA)

30.03. 2026 https://x.com/UNRWA/status/2038572179038621869?s=20

Across #Palestine Refugee camps in #Jordan, UNRWA is raising awareness on waste reduction, recycling and sustainable habits to build cleaner and healthier environments. On this #ZeroWasteDay, let’s remind that from activities with students to staff-led cleanup drives, every action counts.

24.03. 2026 https://x.com/UNRWA/status/2036322188052017246?s=20

In #Jordan, over 10,000 children under 36 months were screened last year for early detection of disabilities.

Early identification helps children access the support they need from the very start — improving health, development, and inclusion.

23.03. 2026 https://x.com/UNRWA/status/2036035411303190907?s=20

In the heart of Jerash Camp, in #Jordan, the scent of freshly prepared pickles leads to Eman’s home. Each jar tells a story of determination, opportunity, and a dream that continues to grow. As a #Palestine Refugee, Eman has faced many hardships. Her journey reached a turning point when she joined the UNRWA Microfinance Programme, gaining the support she needed to expand her business. With support from the Agency, women like Eman are building stronger, more independent futures.

22.03. 2026 https://x.com/UNRWA/status/2035763570999177391?s=20

In #Jordan, over 1 million primary healthcare consultations are provided every year across 25 UNRWA health centres. Access to essential healthcare remains crucial for #Palestine Refugees — supporting prevention, treatment, and long-term wellbeing.

11.02. 2026 https://x.com/UNRWA/status/2021526351941919066?s=20

“We hope to inspire every girl to believe in herself,” says Lamar, an UNRWA student in #Jordan who took part in a science competition. #UNRWAworks to empower Palestine Refugee girls to develop their curiosity and skills, paving the way for the next generation of #WomenInScience

01.02. 2026 https://x.com/UNRWA/status/2017961406381896017?s=20

UNRWA supports 2.4 million registered #Palestine Refugees in #Jordan, including communities living in 10 official refugee camps. Through education, healthcare, and essential services, #UNRWAworks to protect dignity and meet long-term humanitarian and development needs.

26.01. 2026 https://x.com/UNRWA/status/2015741636311986364?s=20

In 2025, UNRWA provided primary healthcare through 25 health centres across #Jordan, serving more than 83,000 patients, the majority of them women. With 1.59 million consultations in 2025, UNRWA continues to provide essential care—supporting health and dignity for #Palestine Refugees.

18.11. 2025 https://x.com/UNRWA/status/1990801519734595747

In Jordan, many of the 2 million #Palestine Refugees live below the poverty line and rely on UNRWA for basic services. Our 7,000 colleagues deliver education, healthcare, social protection, camp infrastructure, and support for small businesses. Every day, #UNRWAworks to support refugees' lives.

03.11. 2025 https://x.com/UNRWA/status/1985300960906748338

“It has saved me time, effort, and money,” says #Palestine Refugee Ra’eda, about the mobile dental clinic now operating at the UNRWA Al-Duleil Health Center, in #Jordan. In this remote area next to Zarqa camp, UNRWA expanded its health services to respond to the need of the communities. In #Jordan, UNRWA clinics serve more than 1.1 million people in 25 health facilities.

28.09. 2025 https://x.com/UNRWA/status/1972299476992725156

"Our schools are open, our health centers are running, and we continue to deliver critical services to the population," @UNLazzarini tells @AlArabiya. Across the region—in West Bank, Lebanon, Jordan, and Syria—UNRWA continues to keep education and health services running for #Palestine Refugees. Even in #Gaza, despite destruction and rubble, UNRWA staff provide daily health consultations, clean water, nutrition screening, waste management, and psychosocial support.

25.09. 2025 https://x.com/UNRWA/status/1971182904437809203

UNRWA has been supporting #Palestine Refugees in Jordan since 1949. We provide education, healthcare, microfinance, and sanitation to tens of thousands of people every day.

20.09. 2025 https://x.com/UNRWA/status/1969371218714202610

“I am the youngest Student Parliament President in UNRWA schools in Jordan. On the first day of school, I was very excited and happy, especially because I would meet the first-grade students,” says Shahd, an UNRWA student in Grade 8. 161 UNRWA schools across Jordan provide education to over 100,000 #Palestine Refugee girls and boys.

18.09. 2025 https://x.com/UNRWA/status/1968646270278320606

“I am very happy to be with my friends and teachers, and to have such great teachers,” says Anas, an UNRWA student in Jordan. UNRWA is supporting the education of over 100,000 #Palestine Refugees in our schools in Jordan.

1.6.1. 3 UNRWA Informationen über das Flüchtlingslager Hitten = Marka camp

https://www.unrwa.org/sites/default/files/marka_camp_profile_final-_april_2023_0.pdf

Gründung und Entwicklung

Marka Camp, von der jordanischen Regierung als Hitten bezeichnet, wurde 1968 auf einer Fläche von 0,92 Quadratkilometern etwa 10 Kilometer nordöstlich von Amman gegründet. Das Lager wird lokal als „Schneller“ bezeichnet, was auf das deutsche Rehabilitationszentrum anspielt, das in der Gegend vor dem Entstehen des Lagers gegründet wurde.

Aufgrund seiner Nähe zu Amman gibt es im Marka Camp fast 61.869 registrierte Palästina-Flüchtlinge. Das Lager beherbergt auch unverhältnismäßig viele palästinensische Flüchtlinge aus dem Gazastreifen, die gemeinhin als "Ex-Gazans" bezeichnet werden.

UNRWA Dienstleistungen

Das UNRWA bietet den Bewohnern des Marka Camps eine Vielzahl von Dienstleistungen an, darunter Bildung, Gesundheit, Hilfs- und Sozialdienste sowie Infrastruktur und Campverbesserung.

Bildung

10 Schulen, die alle auf einem Doppelschichtsystem arbeiten.

93 Prozent der Schüler im Marka Camp sind an UNRWA-Schulen eingeschrieben.

8. 430 Schüler der Klassen 1-10 und 260 Lehrkräfte.

Gesundheit

Zwei UNRWA-Gesundheitszentren versorgen rund 114.575 Menschen innerhalb und außerhalb des Marka Camps. Das medizinische Personal des UNRWA in den Gesundheitszentren Marka und Msherfeh bietet durchschnittlich 66 bzw. 63 Konsultationen pro Tag an.

Ebenso ersetzte die Implementierung einer neuen Version des UNRWA e-Health-Systems manuelle, arbeitsintensive, kostspielige und zeitaufwändige Prozesse durch ein papierloses elektronisches System. Das elektronische Gesundheitssystem verringerte die Arbeitsbelastung des Gesundheitspersonals und verbesserte die Qualität der Gesundheitshilfe vor allem durch die Verbesserung der Kommunikation zwischen Arzt und Patient.

Im Jahr 2020 startete die UNRWA-Gesundheitsabteilung die elektronische Plattform für Patienten mit nicht übertragbaren Krankheiten und begann als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie mit Telemedizindiensten in den Gesundheitszentren der Agentur.

Relief und Programm „Sozialdienstleistungen“ (RSSP)

Im Rahmen des Social Safety Net Programme (SSNP) des RSSP leben 2.657 Personen (614 Familien) -41% der unter 18-jährigen registrierten Palästinaflüchtlinge im Marka Camp in bitterer Armut und erhalten dringend benötigte Hilfe. Das UNRWA Jordan Field Office (JFO) hat einen Hilfsarbeiter beauftragt, die registrierten SSNP-Begünstigten im Marka Camp zu bedienen und zu verfolgen.

Im April 2016 überarbeitete das Jordan Field Office (JFO) sein Lebensmittelvertriebsprogramm durch die Einführung von E-Cards. Die neue Modalität ersetzte die Verteilung von Lebensmitteln durch Bargeldhilfe, die an Familien im Rahmen der SSNP verteilt wurde, und gab ihnen die Autonomie, Lebensmittel aus vordefinierten Geschäften nach ihren individuellen Bedürfnissen auszuwählen. Bisher wurden 630 E-Cards im Marka Camp verteilt.

Das RSSP bietet Anleitung und technische Unterstützung für ein Community Based Rehabilitation Centre (CBRC) und ein Women's Programme Centre (WPC) im Marka Camp. Die WPC bietet Frauen einen einzigartigen und sozial akzeptablen Ort, an dem sie an kulturellen und Freizeitaktivitäten sowie an schulischen und technischen Schulungen teilnehmen können, um ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihr Selbstvertrauen zu erhöhen.

Programm zur Verbesserung der Infrastruktur und der Lager (ICIP)

Lager leiden oft unter baufälligen Unterkünften, unzureichender Infrastruktur- und fehlenden Einrichtungen, wodurch die Lebensqualität der Palästinensischen Flüchtlinge beeinträchtigt wird. Das Programm zur Verbesserung der Infrastruktur und der Lager wurde 2007 in Jordanien eingeführt, um die minderwertigen Lebensbedingungen in palästinensischen Flüchtlingslagern anzugehen.

Das UNRWA beschäftigt Sanitärpersonal im Marka Camp, das eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung der Lebensbedingungen der Lagerbewohner spielt, indem es Abfälle sammelt, eine regelmäßige Vektorkontrolle aufrechterhält und die Qualität der Wasserversorgung überwacht. Der Umwelt-Gesundheitsdienst arbeitet auch daran, das Risiko von Krankheitsausbrüchen zu reduzieren.

Sozioökonomische Herausforderungen

Die vielleicht größte sozioökonomische Herausforderung im Marka Camp betrifft den benachteiligten sozioökonomischen Status seiner Ex-Gazan-Bewohner.

Ex-Gazans besitzen vorübergehende Pässe. Ohne eine nationale Identifikationsnummer¬ dürfen sie in den meisten öffentlichen Ämtern und Berufen wie Recht und Zahnmedizin nicht tätig sein.

Sie besitzen auch begrenzte Eigentumsrechte und haben keinen Zugang zum jordanischen Nationalen Hilfsfonds, zu Universitäten und zur öffentlichen Krankenversicherung. Daher machen die Beschränkungen, die ihnen ihr Status als Nation auferlegt, die Ex-Gazans zu einigen der am meisten entrechteten und verarmten palästinensischen Flüchtlinge in Jordanien.

Obwohl die Bewohner von Marka Camp einige der niedrigsten Raten schwerer chronischer Gesundheitsprobleme haben, haben 58 Prozent der Bewohner keine Krankenversicherung, um sie im Falle künftiger Beschwerden zu schützen.

Während das Marka Camp von allen zehn Camps in Jordanien einige der höchsten Einschulungsraten im Kindergarten aufweist, sind 7 Prozent bzw. 4 Prozent der Einwohner Analphabeten und Semiliterate.

1.6. 2 MAP Jordan Hitten Camp Medical Center - Russaifa

(MAPJordan - Medizinische Hilfe für Palästinenser https://mapjordan.net/en/hittin)

Die Jordan Medical Aid for Palestinians (MAP Jordan) ist eine lokale, nichtstaatliche und gemeinnützige Hilfsorganisation, die seit 1990 beim Ministerium für soziale Entwicklung registriert ist. MAP Jordan bietet Gesundheits- und medizinische Dienstleistungen für Flüchtlinge in jordanischen Lagern an. Die Organisation arbeitet mit qualifizierten Gesundheitszentren und spezialisierten Kliniken zusammen, um eine umfassende Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Seit ihrer Gründung hat MAP Jordan über zwei Millionen Patienten versorgt und ihnen hochwertige medizinische Leistungen zu geringen oder oft sogar kostenlosen Gebühren angeboten, um ihre Gesundheit und Würde zu wahren.

Flüchtlingslager Hitten:

Hitten Camp, offiziell von der Abteilung für Palästinensische Angelegenheiten anerkannt, aber auch von der UNRWA als Marka Camp bezeichnet. Das Lager wurde 1968 als eines der Notfall-Flüchtlingslager in Jordanien gegründet, das sich in Russeifa, etwa 11 Kilometer nordöstlich von Amman, befindet; Das Lager fällt unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Gouvernements Zarqa.

Das Hitten Camp ist flächenmäßig das zweitgrößte palästinensische Flüchtlingslager in Jordanien. Es erstreckt sich über 917,00 Dunums und beherbergt laut Statistiken aus dem Jahr 2023 rund 67.926.

Hotels in der Nähe von Hittin Camp Medical Center

Jordan Medical Aid for Palestinians (MAP Jordan) gründete 1990 sein erstes medizinisches Zentrum. Seitdem hat das Medical Center bis heute 626.775 Patienten betreut. MAP Jordan ist bestrebt und erfolgreich, den Lagerbewohnern und den Nachbargemeinden grundlegende, hochwertige und zugängliche Gesundheitsdienstleistungen zu bieten und gleichzeitig das Bewusstsein für das Gesundheitswesen und die vorbeugende Versorgung durch die folgenden spezialisierten Kliniken zu fördern:

Spezialisierte Kliniken:

Klinik für Allgemeinmedizin

Zahnklinik

Pädiatrische Klinik

Orthopädische Klinik

Kardiologische Klinik

Klinik für Dermatologie

Klinik für Augenheilkunde

Klinik für Innere Medizin

Ernährungsklinik

Gynäkologie und Geburtshilfe Klinik

Hals-Nasen-Ohren-Klinik

Neurologie

Ergänzende Dienstleistungen:

Labor für Radiologie

Einheit für physikalische Therapie

Audiometrieeinheit

Medizinisches Labor

Apotheke

EEG- und EMG-Messsysteme

Von seiner Gründung bis Mitte 2024 hat das Hitten Camp Medical Center mehr als 626.775 Patientenbesuche erhalten, und innerhalb von 2024 hat die MAP Jordan Klinik 49.928 geheilt. Daher unterstreicht das MAP-Gesundheitszentrum Jordanien seine entscheidende Rolle bei der Deckung des Gesundheitsbedarfs einer der größten und am stärksten gefährdeten Flüchtlingspopulationen Jordaniens.

MAP Jordan ist bestrebt, die Unterstützung für medizinische Gesundheitszentren in Flüchtlingslagern kontinuierlich auszubauen, um seine Dienstleistungen jedes Jahr zu verbessern, um den Patienten besser zu dienen. Durch Investitionen in die Menschenwürde und das Grundrecht auf Gesundheitsversorgung ist MAP Jordan bestrebt, eine gesündere und gerechtere Zukunft für gegenwärtige und zukünftige Generationen innerhalb und außerhalb des Lagers zu schaffen.

Aktuelle Probleme

1. Viele Dächer innerhalb des Lagers enthalten immer noch Asbest, wodurch die Bewohner anhaltenden und ernsthaften Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind, was MAP Jordan auch zu behandeln versucht.

2. Die Häuser innerhalb des Lagers sind überfüllt. In einigen der Häuser befinden sich 3 bis 4 Familien unter einem Dach.

3. Die Armut stellt nach wie vor eine große Herausforderung für die Lagerbewohner dar, insbesondere für die 20% aus dem Gazastreifen, die mit Staatenlosigkeit konfrontiert sind, die ihren Zugang zu Beschäftigung und Gesundheitsversorgung stark einschränkt.

4. Unabhängig davon, dass das Lager einen lebendigen Hauptmarkt entwickelt, bleiben die Preise für viele hoch, was die anhaltende wirtschaftliche Not weiter unterstreicht. Daher zeigt es auch, dass es aufgrund ihrer Armut ein Kampf sein könnte, Gesundheitsversorgung und insbesondere spezialisierte Gesundheitsversorgung zu erhalten, ein Kampf, den MAP Jordan durch die Bereitstellung einer billigeren / kostenlosen Gesundheitsversorgung verbessern will, um sicherzustellen, dass sie auch ihr Grundrecht auf Gesundheitsversorgung erhalten.

Durch unsere Entwicklungen bietet MAP Jordan den Bewohnern des Hitten Camps und den umliegenden Vierteln jedoch weiterhin eine qualitativ hochwertige Betreuung. Vor kurzem hat MAP Jordan folgendes erreicht:

1. Eine physikalische Therapieeinheit wurde ins Leben gerufen. Ziel ist es, die Lebensqualität der Patienten durch körperliche Rehabilitation und Schmerzlinderung infolge von Verletzungen oder chronischen Krankheiten zu verbessern.

2. Eine Weiterbildungseinheit für Geflüchtete. Diese spezifische Einheit wurde eingerichtet, um der Gemeinschaft neue Fähigkeiten und Kenntnisse zur Verfügung zu stellen und ihnen Wissen von formalen Kursen bis hin zu lässigem sozialem Lernen zu vermitteln.

3. Die Audiometrie-Einheit wurde ins Leben gerufen, um Hörscreenings für Neugeborene durchzuführen und umfassende auditive Bewertungen durchzuführen, die alle Teile des Ohrs abdecken. Das Referat diagnostiziert Hörprobleme genau und ermittelt den Bedarf der Patienten an Hörgeräten oder Cochlea-Implantaten, um eine rechtzeitige und wirksame Intervention zu gewährleisten.

1.6. 3 IRB Canada, Anfragebeantwortung – Jordanien: Behandlung von Personen palästinensischer Abstammung, einschließlich staatenloser Palästinenser, durch die Gesellschaft und staatliche Behörden; Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum; staatlicher Schutz (2021–Mai 2024) [JOR201736.E], 08.10.2024 [Originaltitel: Jordan: Treatment of individuals of Palestinian descent, including stateless Palestinians, by society and state authorities; access to employment, education, health care, and housing; state protection (2021–May 2024)] Originallink: https://irb-cisr.gc.ca/de/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=458999pls=1

1. Übersicht

Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) definiert palästinensische Flüchtlinge als "Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Zeit vom 1. Juni 1946 bis zum 15. Mai 1948 Palästina war und die infolge des Konflikts von 1948 sowohl ihr Zuhause als auch ihre Existenzgrundlage verloren haben" (UN n.d.a). Diese Definition wird auch auf der Website der jordanischen Abteilung für palästinensische Angelegenheiten (Jordan n.d.) zitiert. Nach Angaben der Minority Rights Group International (MRG) kamen "[m]ost" der in Jordanien lebenden Palästinenser nach der Flucht vor den arabisch-israelischen Kriegen 1948 und 1967 an oder sind ihre Nachkommen (2020-06).

Laut MRG gibt es in Jordanien "rund" drei Millionen Palästinenser (n.d.). Im Schriftwechsel mit der Direktion Forschung erklärte ein Programmmanager für den Nahen Osten und Nordafrika beim Europäischen Rat für auswärtige Beziehungen (ECFR) [1], dessen Forschungsschwerpunkt auf Flüchtlings-, humanitären und Menschenrechtsfragen in der Region liegt, in eigenem Namen, dass "mehr als die Hälfte" der Bevölkerung des Landes palästinensischer Herkunft ist und dass ab 2022 2,3 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim UNRWA in Jordanien registriert waren (Programmmanager 2024-03-06). Auch der Transformationsindex (BTI) 2024 der Bertelsmann Stiftung, der "die Transformation hin zu Demokratie und Marktwirtschaft sowie die Qualität der Regierungsführung in 137 Ländern bewertet", stellt fest, dass Personen, die von palästinensischen Flüchtlingen abstammen, die um 1948 nach Jordanien kamen, die "Mehrheit" oder "rund" 60 Prozent der jordanischen Bevölkerung ausmachen, "obwohl der genaue Bevölkerungsabbau zwischen Jordaniern der Ostbank und palästinensischen Ursprüngen nicht offiziell veröffentlicht wurde" (Bertelsmann Stiftung 2024, 2, 4).

In seiner Vorlage bei der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) der Vereinten Nationen zu Jordanien im Jahr 2023 stellt das UN-Länderteam (UNCT) fest, dass von der Gesamtbevölkerung Jordaniens von 11,3 Millionen Menschen 2.379.681 palästinensische Flüchtlinge sind, die "größtenteils jordanische Staatsangehörige" sind (UN [2024], 17). Andere Quellen weisen ebenfalls darauf hin, dass "[m]ost" (Albanese Takkenberg 2021-05, 27) oder "etwa drei Viertel" (Citino, et al. 2023-05-03) der in Jordanien lebenden Palästinenser sind jordanische Staatsbürger (Citino, et al. 2023-05-03; Albanese Takkenberg 2021-05, 27). Dieselben Quellen fügen hinzu, dass Jordanier palästinensischer Abstammung "formal" (Albanese Takkenberg 2021-05, 27) oder "fair" sind (Citino, et al. 2023-05-03) in die jordanische Gesellschaft integriert (Albanese Takkenberg 2021-05, 27; Citino, et al. 2023-05-03). Während MRG in ähnlicher Weise feststellt, dass "die meisten" Palästinenser in Jordanien die jordanische Staatsbürgerschaft haben und dass "viele sich integriert haben", stellt es fest, dass der jordanische Staat sie "immer noch" als "Flüchtlinge mit einem Recht auf Rückkehr nach Palästina" betrachtet. Der Programmmanager stellte in ähnlicher Weise fest, dass "die meisten" Palästinenser, die 1948 aus Palästina flohen, zwar die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen und "viele Grundrechte genießen, politisch aber immer noch Flüchtlinge sind" (2024-03-06).

MRG weist darauf hin, dass Palästinenser "überwältigend" im Nordwesten Jordaniens leben, "hauptsächlich in der Umgebung" der Städte Amman, Zarqa und Irbid (2020-06). Die UNRWA berichtet, dass "[a]bout" 18 Prozent der "[m]ore" als zwei Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge in Jordanien in einem der zehn Flüchtlingslager im ganzen Land leben (UN n.d.b).

2. Behandlung von Personen palästinensischer Abstammung

Auf die Frage, ob die Behandlung von Personen palästinensischer Abstammung in Jordanien davon abhängt, ob sie die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen oder nicht, erklärte ein außerordentlicher Professor für Politikwissenschaften an der American University of Beirut, dessen Forschungsschwerpunkt auf der jordanischen Politik und der Geschichte und politischen Ökonomie des Nahen Ostens liegt, in einem Interview mit der Forschungsdirektion, dass "Staatsbürgerschaft zählt" und dass palästinensische Flüchtlinge aus Gaza ein Beispiel dafür sind, da sie "arm" sind, "als völlig außerhalb des [jordanischen] Staatssystems liegen" und "zur Bestechung zurückkehren müssen, um Zugang zu jordanischen Diensten zu erhalten" (Associate Professor of Political Studies 2023-11-14). Ein Artikel von Al Jazeera berichtet, dass der Nachkomme eines Ex-Gazans [2] auf seinem Personalausweis als "Ausländer" bezeichnet wird, was "fast jeden Aspekt seines Lebens einschränkt" (2021-12-18). Im selben Artikel wird ein Sprecher des UNRWA zitiert, der sagte, dass öffentliche Vorteile für palästinensische Flüchtlinge, die nicht die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen, "fast nicht vorhanden sind" (Al Jazeera 2021-12-18).

In einem Interview mit der Forschungsdirektion wies ein außerordentlicher Professor für Anthropologie an der Universität von Memphis, dessen Forschungsschwerpunkt auf palästinensischen Flüchtlingen und ihren in Jordanien lebenden Nachkommen liegt, darauf hin, dass für Palästinenser, die die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen und bei den Vereinten Nationen registrierte Flüchtlinge sind, "Diskriminierung gering ist", da sie als Bürger offiziell nicht von bürgerlichen und politischen Rechten ausgeschlossen sind (Associate Professor of Anthropology 2023-10-31). In Korrespondenz mit der Forschungsdirektion erklärte ein leitender Forscher mit Sitz in Tel Aviv, dessen Arbeit sich auf Politik und Sicherheit im Nahen Osten konzentriert, in ähnlicher Weise, dass Palästinenser in Jordanien "die jordanische Staatsbürgerschaft und alle grundlegenden Dienstleistungen, gesetzlichen Rechte und Privilegien besitzen oder haben, die andere jordanische Bürger haben" (Senior Researcher 2023-11-10).

2. 1 Behandlung durch die Gesellschaft

In den Länderberichten des US-Außenministeriums über Menschenrechtspraktiken für 2023 wird festgestellt, dass "alle" Palästinenser in Jordanien "angeblich einer gewissen Diskriminierung ausgesetzt waren" (US 2024-04-22, 68). Der leitende Forscher wies darauf hin, dass die Palästinenser möglicherweise auf nachteilige Einstellungen von Ostbankern stoßen, die "skeptisch sind, dass die Palästinenser 'echte' Jordanier sind" (2023-11-10). Der Associate Professor für Anthropologie erklärte in ähnlicher Weise, dass jordanische Bürger palästinensischer Abstammung in der jordanischen Gesellschaft mit "sozialem Stigma" konfrontiert sind, da sie als "zu Palästina gehörend" gelten (2023-10-31). Die vZTA 2022 berichtet, dass die Trennung zwischen Personen palästinensischer Herkunft und „Bürgern der Ostbank“ „fest etabliert und anerkannt“ ist (Bertelsmann Stiftung 2022, 36), während die vZTA 2024 „Reibung“ zwischen diesen Gruppen feststellt (Bertelsmann Stiftung 2024, 32).

Quellen deuten darauf hin, dass Ex-Gazans im Verhältnis zur Allgemeinbevölkerung "arm" (Associate Professor of Anthropology 2023-10-31) oder "viel ärmer" sind (Associate Researcher 2023-10-31). Der außerordentliche Professor für Anthropologie erklärte, dass "im Allgemeinen" Personen palästinensischer Abstammung, die die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen, "außerhalb der Lager leben" und einen "höheren wirtschaftlichen Status" haben, während palästinensische Flüchtlinge und Ex-Gazans, die in Flüchtlingslagern leben, "verarmter sind"; Dies ist vor allem der Fall für diejenigen, die in Lagern in ländlichen Gebieten wie den Lagern Jarash und Souf leben (2023-10-31). Der Associate Professor für politische Studien ihrerseits sagte, dass, wo eine Person wohnt, ist eine "entscheidende" Determinante ihrer Lebensqualität, und Individuen in ländlichen Gebieten haben ein geringeres Maß an Reichtum im Vergleich zu denen in städtischen Gebieten; "der größte" der ländlichen Bevölkerung Jordaniens ist Transjordanien ["oder nicht-palästinensische Jordanier" (Citino, et al. 2023-05-03); auch bekannt als East Bankers], wobei "einige Palästinenser" im Jordantal "schlecht abgelegen" als "Sharecroppers" leben, die in Netzwerken gefangen sind, die von Geldverleihern kontrolliert werden" (2023-11-14). Unter den Quellen, die von der Direktion Forschung innerhalb der in dieser Antwort gesetzten Fristen konsultiert wurden, konnten keine bestätigenden Informationen gefunden werden.

Die Informationen im folgenden Absatz wurden von der Associate Professor für Anthropologie zur Verfügung gestellt:

Personen palästinensischer Abstammung sehen sich in der jordanischen Gesellschaft einem "sozialen Stigma" gegenüber, insbesondere in ländlichen Gebieten im Vergleich zu Amman, wo sich "der Großteil der palästinensischen Bevölkerung und Lager" befindet. Dies gilt insbesondere für Ex-Gazans, die von der Gesellschaft "stigmatisiert" werden, die nicht "positiv" über sie sprechen, sondern unter anderem als "untere Klasse" und als "Ausländer", die "nicht zu Jordanien gehören und Jordanien feindlich gesinnt sein können." Dies ist eine "Folge" sowohl der "Grenzen", die durch ihren Rechtsstatus auferlegt werden – die "Spannungen" in Bezug auf Ehen und Familien erzeugen können, da Kinder, die von nicht-bürgerlichen Ex-Gazan-Vätern geboren wurden, nicht die Staatsbürgerschaft erwerben können – als auch ihrer schlechten sozialen Bedingungen. Es gibt jedoch keine Berichte über Personen palästinensischer Abstammung, die "direkter Gewalt" ausgesetzt sind, wie etwa Mob-Gewalt, aus der jordanischen Gesellschaft (Associate Professor of Anthropology 2023-10-31).

Zur Frage der politischen Partizipation in Jordanien berichtet Freedom House, dass jordanische Bürger palästinensischer Abstammung "den größten Teil der Gesamtbevölkerung" im Land ausmachen, "aber politisch unterrepräsentiert bleiben" (2024-02-29, Sec. B4). In ähnlicher Weise geht aus den US-Länderberichten 2023 hervor, dass Bürger palästinensischer Abstammung "auf allen Regierungsebenen unterrepräsentiert" waren (2024-04-22, 51).

In einem Bericht über geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) in Ost-Amman weist die GBV-Unterarbeitsgruppe (GBV SWG) in Jordanien, die „einen umfassenden und koordinierten Ansatz für GBV unterstützen“ soll, mit Partnern, zu denen lokale NRO, UN-Agenturen und Regierungsstellen gehören (UN n.d.c), darauf hin, dass syrische und palästinensische Flüchtlingsfrauen und -mädchen aufgrund von Armut und „vorhandenen geschlechtsspezifischen Ungleichheiten innerhalb ihrer jeweiligen Kulturen“ einem „erhöhten Risiko von GBV“ ausgesetzt sind, einschließlich sexueller Belästigung und Missbrauch von palästinensischen Flüchtlingsfrauen und -mädchen in den Lagern sowie im öffentlichen Raum in Amman (GBV SWG – Jordanien 2021-10, 45, 48). Unter den Quellen, die von der Direktion Forschung innerhalb der in dieser Antwort gesetzten Fristen konsultiert wurden, konnten keine bestätigenden Informationen gefunden werden.

2. 2 Behandlung durch Behörden

Der Associate Professor für politische Studien wies darauf hin, dass angesichts einer "Mehrheit" der jordanischen Polizei aus Transjordaniern besteht, "wenn Sie Palästinenser sind, sind Sie im Nachteil", aber "die meisten Streitigkeiten", wie Verkehrsvorfälle, Raubüberfälle oder Morde, werden durch "Stammesrecht behandelt, nicht nur nationales Recht" (2023-11-14). Darüber hinaus gab dieselbe Quelle an, dass "es sei denn, sie kommen aus der Geschäftsklasse" oder sind anderweitig in der Lage, "Behörden zu bestechen", Palästinenser in Jordanien nicht "den gleichen Zugang" zu Polizeidiensten haben wie Transjordanier (Associate Professor of Political Studies 2023-11-14). Laut dem Associate Professor für Anthropologie unterscheidet sich die Behandlung von Personen palästinensischer Abstammung durch jordanische Staatsbehörden je nachdem, ob sie in Flüchtlingslagern leben oder nicht (2023-10-31). Dieselbe Quelle wies darauf hin, dass palästinensische Flüchtlingslager eine "größere Sicherheit" haben, aber dass ihre Bewohner in Zeiten regionaler Konflikte, wie während des Krieges im Irak, mit zunehmender "Krankheitsbehandlung" und Verhaftungen konfrontiert sind; In solchen Zeiten nehmen die Polizisten die Palästinenser und ihre Nachkommen als "verletzlich gegenüber Untreue", "verdächtig" und als "Bedrohung für die Sicherheit Jordaniens" wahr (Associate Professor of Anthropology 2023-10-31). Darüber hinaus berichtete der Programmmanager, dass seitens der jordanischen Behörden eine "wachsende" Sorge "über den dauerhaften Charakter der palästinensischen Notlage" besteht (2024-03-06).

Reuters gibt an, dass die jordanische Polizei am 13. Oktober 2023 Tränengas gegen 500 "pro-palästinensische" Demonstranten außerhalb von Amman "erzwungen" und eingesetzt habe; die Demonstranten marschierten zu einem Sicherheitskontrollpunkt in einem Grenzgebiet entlang des "israelisch besetzten Westjordanlandes" (2023-10-13). Laut derselben Quelle befürchteten die jordanischen Behörden eine "regionale Ausweitung der Gewalt" und "Reperkussionen" für Jordanien aus dem "Krieg zwischen Israel und der palästinensischen islamistischen Gruppe Hamas in Gaza", da ein "großer Prozentsatz seiner Bevölkerung Palästinenser sind" (Reuters 2023-10-13). Im April und Mai 2024 veröffentlichte Quellen deuten darauf hin, dass die Behörden seit Beginn der pro-palästinensischen Demonstrationen in Jordanien im Oktober 2023 ["Hunderte" von (The New Yorker 2024-05-12) oder "mindestens 1.500" (Amnesty International 2024-04-11)] Demonstranten festgenommen haben (The New Yorker 2024-05-12; Amnesty International 2024-04-11). Ein Artikel von Human Rights Watch vom Februar 2024 über Verhaftungen von pro-palästinensischen Demonstranten deutete darauf hin, dass "viele Anklagen schließlich fallen gelassen werden" (2024-02-06), während ein Artikel von Amnesty International vom April 2024 die Regierung aufforderte, "alle diejenigen, die seit Oktober 2023 wegen ihres pro-palästinensischen Aktivismus willkürlich inhaftiert waren, unverzüglich freizulassen", und darauf hinwies, dass "mindestens 165 Demonstranten zwischen dem 24. und 27. März verhaftet wurden, während Dutzende festgenommen wurden [in den folgenden zwei Wochen] und dass "[d]ozens" in Haft blieben "vor Gericht", während "mindestens" 21 Personen" auf Anordnung des Gouverneurs von Amman "in illegaler Verwaltungshaft gehalten wurden, obwohl der Staatsanwalt ihre Freilassung erlaubte" (2024-04-11).

In einem Interview mit der Forschungsdirektion gab ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des französischen Instituts für den Nahen Osten (Institut français du Proche-Orient, IFPO) [3], dessen Arbeit sich auf Flüchtlingsfragen, politische und sozioökonomische Fragen im Nahen Osten, einschließlich Jordaniens, konzentriert, an, dass die Polizei "ein Stigma gegen Ex-Gazans" hat (Associate Researcher 2023-10-31). Darüber hinaus gab dieselbe Quelle an, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien oder Jordanier mit palästinensischen Ehepartnern aus Syrien von der Polizei "angst" sind, "unter dem Radar" leben und "auf dem informellen Markt arbeiten" (Associate Researcher 2023-10-31). Der Associate Professor für Anthropologie fügte hinzu, dass palästinensische Flüchtlinge aus Gaza und Syrien, die "als Ausländer" oder als "illegaler Status" angesehen werden, beide "zu Unrecht von der Polizei festgenommen und belästigt" werden, wenn sie aufgefordert werden, einen Ausweis vorzulegen, für den sie einen von Jordanien ausgestellten "vorübergehenden Pass" haben (2023-10-31).

In seinem Bericht 2024 über Jordanien schreibt Freedom House, dass jordanische Bürger palästinensischer Abstammung "gefährdet" sind von "willkürlichem Entzug der Staatsbürgerschaft oder Dokumentation" (2024-02-29, Sec. F4). In ähnlicher Weise wies der Programmmanager darauf hin, dass "zunehmende Fälle willkürlicher rechtlicher Prozesse und schwer fassbarer Maßnahmen", die von jordanischen Behörden verwendet werden, um "palästinensischen Flüchtlingen die Dokumentation und die Rechte zu entziehen", die zuvor verliehen wurden, einschließlich derjenigen mit "voller jordanischer Staatsbürgerschaft", seit 2004 zum Widerruf von "Tausenden" der Staatsbürgerschaft der palästinensischen Jordanier geführt haben (2024-03-06).

3. Zugang zu Dienstleistungen

Aus der vZTA 2022 geht hervor, dass es Klassenteilungen und „Ungleichheiten beim Zugang zu Chancen für verschiedene Nationalitäten“ gibt (Bertelsmann Stiftung 2022-02-23, 7). Seinerseits erklärte der Associate Professor of Political Studies, dass "wachsende Ungleichheit" und "soziale Klassenteilungen" die "Hauptdeterminanten" für die Lebensqualität und die Möglichkeiten sind, die den Jordaniern zur Verfügung stehen, "mehr als die kommunale Herkunft" (2023-11-14). Laut American Near East Refugee Aid (Anera), einer NGO, die "Nothilfe" und nachhaltige Entwicklung für Flüchtlinge bietet, die von Konflikten in Palästina, Libanon und Jordanien betroffen sind (Anera n.d.a), aufgrund von "Staatenlosigkeit, psychischen Traumata, unterbrochener Bildung und Armut", "vielen" palästinensischen Flüchtlingen in Jordanien "mangeln berufliche und Bildungsmöglichkeiten" und haben "begrenzten" Zugang zur Gesundheitsversorgung, was "viele" dazu führt, "zur Behandlung zu reisen oder ganz auf Pflege zu verzichten" (n.d.b). Der Associate Professor für politische Studien ihrerseits stellte fest, dass "im Allgemeinen" weder Palästinenser noch Transjordanier "großen Zugang zu Dienstleistungen" in Jordanien haben, "aufgrund von Sparmaßnahmen und anderen wirtschaftlichen Maßnahmen"; Zum Beispiel ist das "öffentliche Schulsystem fast zusammengebrochen", Gesundheitsdienste sind "unerschwinglich für die meisten Jordanier", einschließlich "für die in der Armee Beschäftigten", und das Niveau des Zugangs zu Wasser und Strom "ist das gleiche" für die Bevölkerung als Ganzes (2023-11-14).

Wie in einem Bericht des dänischen Einwanderungsdienstes für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien zitiert, wies ein leitender Forscher an der Libanesisch-Amerikanischen Universität und Postdoktorand an der School of Oriental and African Studies (SOAS) University of London, dessen Forschungsschwerpunkt auf Staatsbürgerschaft, Migration und Flüchtlingsrechten für Palästinenser im Nahen Osten liegt, darauf hin, dass eine Person, die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt, auch bei der UNRWA registriert werden kann und daher "berechtigt ist, Dienstleistungen von jordanischen Behörden sowie von der UNRWA zu erhalten" (Dänemark 2020-06, 68, 71). Nach Angaben des BADIL Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (BADIL), einer "human rights non-profit organisation", die beim palästinensischen Innenministerium registriert ist und sich für die Rechte palästinensischer Flüchtlinge und Binnenvertriebene einsetzt (BADIL n.d.), haben palästinensische Flüchtlinge ohne jordanische Staatsbürgerschaft "begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten und keinen Zugang zu Sozialleistungen" mit Ausnahme der von UNRWA angebotenen Dienstleistungen (BADIL 2022, 59). In ähnlicher Weise sprach der Programmmanager von staatenlosen Palästinensern, die sich auf den Zugang zu Dokumentation und Bildung beschränkt hätten und keinen Zugang zu Sozialhilfe und Gesundheitsversorgung hätten, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die von UNWRA angeboten würden (2024-03-06). Ein Artikel, der von einem Professor für Geschichte an der Rice University, Texas, und zwei Forschern im Nahost-Programm am Baker Institute for Public Policy der Rice University veröffentlicht wurde, berichtet auch, dass Ex-Gazans aufgrund ihres Staatsbürgerschaftsstatus von den "meisten Rechten und Dienstleistungen" "ausgeschlossen" sind und Bildung und Gesundheitsversorgung von der UNRWA erhalten müssen (Citino, et al. 2023-05-03). Laut vZTA 2022 kreuzen sich in der jordanischen Gesellschaft informelle Wohlfahrts-"Sicherheitsnetze" wie Familie, Clan und Stamm mit formalen Wohlfahrtsmodellen; der "Nichtregierungssektor", einschließlich UN-Agenturen, "spielt jedoch eine unverzichtbare Rolle" für große Flüchtlingspopulationen (Bertelsmann Stiftung 2022, 24).

Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) weist in einem Bericht aus dem Jahr 2017 darauf hin, dass eine Entscheidung aus dem Jahr 2014, "Kindern jordanischer Mütter (die sich seit mindestens fünf Jahren im Land aufhalten) und ausländischen Vätern einige "Privilegien" in Bezug auf "Bildung, Gesundheit, Arbeit, Eigentum und Investitionen" zu gewähren, noch veröffentlicht und "vollständig umgesetzt" werden musste (UN 2017-03-09, Rn. 39). Der Associate Researcher stellte fest, dass die Politik, den Kindern jordanischer Mütter und Ex-Gazan-Väter Zugang zu "gleichen Bürgerrechten" zu gewähren, ohne ihnen die Staatsbürgerschaft zu verleihen, "teilweise umgesetzt" wurde, dass die Behörden sie jedoch "nicht ordnungsgemäß umsetzen" (2023-10-31).

3. 1 Zugang zur Beschäftigung

Nach Angaben von BADIL gibt es "keine verfügbaren Daten" zur Erwerbsbeteiligung und Arbeitslosenquote palästinensischer Flüchtlinge in Jordanien (2022, 55). In Bezug auf Flüchtlingslager weist das UNRWA darauf hin, dass im April 2023 18 Prozent der Bewohner des Husn-Lagers (oder Hosun-Lagers) arbeitslos waren, die höchste Arbeitslosenquote unter den Flüchtlingslagern in Jordanien, und dass 25 Prozent der weiblichen Bewohner dieses Lagers arbeitslos waren (UN 2023-04). Nach der vZTA 2022 wird die Beschäftigung für Nichtstaatsangehörige „immer schwieriger“ (Bertelsmann Stiftung 2022, 25). Aus der vZTA 2024 geht hervor, dass „die offizielle Arbeitslosenquote Ende 2022 bei über 22 % lag, wobei die informelle Beschäftigung fast doppelt so hoch war“ und dass es „Klauseln“ zwischen Bürgern und Nichtstaatsangehörigen in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten gab (Bertelsmann Stiftung 2024, 3, 37).

Quellen berichten, dass palästinensische Flüchtlinge ohne jordanische Staatsbürgerschaft keinen Zugang zu ["den meisten" (Programmmanager 2024-03-06)] Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor haben (Programmmanager 2024-03-06; Associate Researcher 2023-10-31). Freedom House schreibt, dass jordanische Bürger palästinensischer Abstammung "oft von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor und von Sicherheitskräften ausgeschlossen sind, die von Stämmen der Ostbank dominiert werden" (2024-02-29, Sec. F4). Der leitende Forscher erklärte, dass es "möglich" sei, dass Palästinenser aufgrund ihrer "vermuteten Affinität zum radikalen Islamismus" oder anderer Zweifel an ihrer "Treue" gegenüber dem jordanischen Regime (2023-11-10) zusätzlichen Hindernissen für die Beschäftigung in einigen Zweigen des jordanischen Militär- und Sicherheitsdienstes gegenüberstehen könnten. Laut den US-Länderberichten 2023 waren Bürger palästinensischer Abstammung im Militär und in "hohen Positionen in der Regierung" (2024-04-22, 51, 68) "unterrepräsentiert". Der Associate Researcher stellte ebenfalls fest, dass Bürger palästinensischer Abstammung im öffentlichen Dienst arbeiten können, fügte aber hinzu, dass "je mehr Sie die Leiter hinaufgehen, desto weniger Palästinenser werden Sie finden" (2023-10-31). Dieselbe Quelle wies auch darauf hin, dass Jordanier mit palästinensischem Erbe beim Zugang zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst mit einer "informellen Barriere" konfrontiert sind; Sie fügten jedoch hinzu, dass dies die palästinensischen Jordanier dazu veranlasst hat, sich in den privaten Sektor zu "verlagern", wo sie im Vergleich zu Transjordaniern "mehr Domina haben" (Associate Researcher 2023-10-31). Der Associate Professor für politische Studien stellte fest, dass die Palästinenser einen "leichten Vorteil" bei den Beschäftigungsmöglichkeiten im privaten Sektor haben, wo sie "große Netzwerke" in Sektoren geschmiedet haben, die sie "dominieren", wie das Bauwesen (2023-11-14).

Wie im Bericht des dänischen Einwanderungsdienstes zitiert, wies der leitende Forscher an der Libanesischen Amerikanischen Universität darauf hin, dass "[n]on-Bürgern, z. B. Ex-Gazans", "Beschränkungen bei der Erlangung von Arbeitsplätzen im Privatsektor" gegenüberstehen, "oft", was dazu führt, dass "keine andere Wahl bleibt, als Hilfe von UNRWA zu erhalten" (Dänemark 2020-06, 71). Quellen zufolge benötigen Palästinenser, die nicht die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen (Programmmanager 2024-03-06) oder Ex-Gazans (Associate Researcher 2023-10-31) eine Arbeitserlaubnis (Programmmanager 2024-03-06; Associate Researcher 2023-10-31), um Zugang zu Arbeitsplätzen im Privatsektor zu erhalten (Programmmanager 2024-03-06). Der assoziierte Forscher stellte fest, dass diese Genehmigungen für Ex-Gazans "quasi kostenlos" sind (2023-10-31). Unter den Quellen, die von der Direktion Forschung innerhalb der in dieser Antwort gesetzten Fristen konsultiert wurden, konnten keine bestätigenden Informationen gefunden werden.

Aus den US-Länderberichten 2023 geht hervor, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien einen "hochkomplexen" Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen haben, was ein "zusätzliches Missbrauchsrisiko" für Flüchtlinge ohne Ausweispapiere durch Dritte wie Arbeitgeber darstellt (2024-04-22, 45).

3. 2 Zugang zu Bildung

In seiner Zusammenstellung für die UPR zu Jordanien unter Berufung auf den Ausschuss für die Rechte des Kindes schreibt das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), dass "Kinder in benachteiligten Situationen", darunter "Asylsuchende und Flüchtlingskinder" und "Kinder palästinensischer Herkunft", unter anderem mit "dauerhaften Hindernissen" beim Zugang zu Bildung in Jordanien konfrontiert sind (UN 2023-11-10, Rn. 37). BADIL gibt an, dass es im akademischen Schuljahr 2021-2022 161 UNRWA-Schulen in Jordanien gab, und fügt hinzu, dass 83 Prozent der UNRWA-Schulen ein Doppelschichtsystem verwenden, um einen "Mangel an Schulen und Mitarbeitern" aufzunehmen (2022, 60, 61). Laut der Associate Professor of Anthropology, Ex-Gazans Gesicht "soziale Diskriminierung" in öffentlichen Schulen, einschließlich von Lehrkräften und im Lehrplan, wegen ihrer wahrgenommenen sozialen Status und wie sie "in Bezug auf jordanischen Nationalismus betrachtet" (2023-10-31).

Wie im Bericht des dänischen Einwanderungsdienstes zitiert, erklärte der leitende Forscher an der Libanesischen Amerikanischen Universität, dass "Bürger, z.B. Ex-Gazans, keine jordanischen öffentlichen Schulen kostenlos betreten können" und "als arabische Ausländer behandelt werden, wenn sie Zugang zu höherer Bildung haben" (Dänemark 2020-06, 71). Laut dem Artikel des Forschungsteams an der Rice University, weil sie "von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen" sind und "die doppelten Studiengebühren zahlen müssen, um Zugang zu öffentlichen Schulen und Universitäten zu erhalten", müssen sich Palästinenser aus Gaza auf UNRWA verlassen, um Zugang zu Bildung zu erhalten (Citino, et al. 2023-05-03). Der Associate Researcher wies darauf hin, dass nach dem "Prinzip alle Flüchtlinge Zugang zu Primar- und Sekundarbildung haben"; Dieselbe Quelle stellte jedoch fest, dass Ex-Gazans oder diejenigen, die aus Syrien ankamen, aufgrund ihres Status als "Ausländer" internationale Studiengebühren (dreimal höher) in Rechnung stellen (2023-10-31).

Laut den US-Länderberichten 2023 waren jordanische Bürger palästinensischer Abstammung aufgrund "sozialer Barrieren" an öffentlichen Universitäten "unterrepräsentiert" und hatten im Vergleich zu "Bürgern jordanischen Erbes" (2024-04-22, 68-69) "begrenzten Zugang" zu Stipendien. In einem Bericht über das Staatsbürgerschaftsrecht in Jordanien, der von Lilian Frost vom Department of Political Science der Virginia Tech verfasst und vom Global Citizenship Observatory (GLOBALCIT) des Europäischen Universitätsinstituts (EUI) veröffentlicht wurde, heißt es, dass Jordanier palästinensischer Abstammung beim Zugang zu öffentlichen Universitäten "aufgrund der Anzahl offizieller und inoffizieller Quoten", die "vor allem transjordanische Gruppen" begünstigen, einem größeren Wettbewerb ausgesetzt sein können (Frost 2022-02, 47).

Der Associate Professor of Political Studies wies jedoch darauf hin, dass "die meisten privaten Universitäten in palästinensischem Besitz sind" und palästinensische Studenten "hohe Anwesenheitsraten" in Universitätsprogrammen haben, die nach dem Abschluss des Sekundarstudiums "bessere Beschäftigungsaussichten" haben, wie Ingenieurwesen und "andere Wissenschaften" (2023-11-14). Unter den Quellen, die von der Direktion Forschung innerhalb der in dieser Antwort gesetzten Fristen konsultiert wurden, konnten keine bestätigenden Informationen gefunden werden.

3. 3 Zugang zur Gesundheitsversorgung

Laut der Zusammenstellung des OHCHR zu Jordanien sind palästinensische Flüchtlinge ohne jordanische Staatsbürgerschaft mit "Barrieren für den Zugang zu Gesundheitsdiensten" konfrontiert (UN 2023-11-10, Rn. 32). Ein Bericht des UNRWA über den Zugang palästinensischer Flüchtlinge zu Gesundheitsdiensten in Jordanien legt fest, dass, obwohl "die meisten" Palästinenser in Jordanien die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen und "den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben wie andere jordanische Bürger", diejenigen ohne Staatsbürgerschaft sich mit "Beschränkungen ihres Zugangs zur Gesundheitsversorgung auseinandersetzen müssen, so dass sie extrem gefährdet sind" (UN n.d.d.). Laut dem Artikel des Forschungsteams an der Rice University, weil sie "von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sind und von den meisten Rechten und Dienstleistungen ausgeschlossen sind", müssen sich Palästinenser aus Gaza für die Gesundheitsversorgung auf UNRWA verlassen (Citino, et al. 2023-05-03). Der Associate Researcher wies darauf hin, dass sich Ex-Gazans an das UNRWA wenden, um grundlegende Gesundheitsdienste zu erhalten, aber wenn es um schwere Krankheiten wie Krebs geht, müssen sie die Behandlungskosten tragen, weil sie "Ausländer" sind (2023-10-31).

3. 4 Zugang zu Wohnraum

Das UNRWA weist darauf hin, dass palästinensische Flüchtlingslager "oft unter baufälligen Unterkünften, unzureichender Infrastruktur und fehlenden Einrichtungen leiden" (UN 2023-04).

BADIL liefert die folgenden Statistiken über die Verteilung der vom UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge, die ab Ende 2021 in offiziellen und inoffiziellen Flüchtlingslagern leben; die Zahlen für die "inoffiziellen Lager" werden auf der Grundlage von Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt, zu denen ein "jährliches Bevölkerungswachstum" hinzugefügt wurde:

Offizielle Camps

Camp (lokaler Name)

Bevölkerung

Familien

Kleinkinder

Gründungsjahr

Amman New Camp (Wihdat)

60,954

13,657

187

1955

Talbieh

10,485

2,106

16

1968

Irbid

30,493

7,227

145

1950/1

Hosun (Azmi al-Mufti)

28,479

6,509

174

1968

Souf

21,759

5,042

167

1967

Jarash (Gaza)

34,419

7,778

421

1968

Jabal el-Hussein

33,221

7,937

82

1952

Baqa'a

129,794

29,762

564

1968

Zarqa

20,983

5,115

61

1949

Marka (Hittin)

60,407

13,786

275

1968

(BADIL 2022, 48–49)

Aus den US-Länderberichten 2023 geht hervor, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien einen "hochkomplexen" Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen haben, was ein "zusätzliches Missbrauchsrisiko" für Flüchtlinge ohne Ausweispapiere durch Dritte wie Vermieter darstellt (2024-04-22, 45). Quellen berichten, dass palästinensische Flüchtlinge aus Gaza [die das Familienoberhaupt sind (Amnesty International [2018])] ab 2018 Eigentum (Amnesty International [2018]; The Jordan Times 2018-11-15) und Land von bis zu einem Hektar Größe besitzen dürfen, um ein Haus zu bauen (Amnesty International [2018]).

4. Staatlicher Schutz

Informationen über den staatlichen Schutz von Personen palästinensischer Abstammung und staatenlosen Palästinensern in Jordanien waren unter den Quellen, die von der Forschungsdirektion innerhalb der Zeitbeschränkungen dieser Antwort konsultiert wurden, knapp.

Die Informationen im folgenden Absatz wurden vom Associate Professor für politische Studien zur Verfügung gestellt, als er nach bestehenden Kanälen für den Zugang zu Justiz und staatlichem Schutz für Palästinenser gefragt wurde:

Während öffentliche Institutionen wie eine Ombudsstelle oder ein Menschenrechtsinstitut unter anderem in Jordanien existieren, besteht "der Konsens" darin, dass sie dies "mehr für den Schein" tun. "Die wahren Schutzquellen in Jordanien sind informell", basierend auf "Clan, Stamm, Verwandten, Wasta [4], Bestechung und anderen informellen Netzwerken der Zugehörigkeit", wie Mischehen. Im Allgemeinen ist es jedoch immer noch "besser, ein armes transjordanisches Mitglied eines einflussreichen Clans zu sein, der bei einflussreichen Akteuren [im Staat] mehr Einfluss hat als ein armer Palästinenser in Jordanien" (Associate Professor of Political Studies 2023-11-14).

Laut dem Associate Professor für Anthropologie suchen Personen palästinensischer Abstammung "nie" Rechtsmittel durch jordanische Regierungsdienste, die "die Diskriminierung bekämpfen", einschließlich derjenigen, "die mit der Polizei zusammengetroffen sind" (2023-10-31). Dieselbe Quelle fügte hinzu, dass Ex-Gazans insbesondere "Angst vor Abschiebung" haben, da der Staat "keine Verpflichtung hat, sie zu behalten" (Associate Professor of Anthropology 2023-10-31). Laut dem Associate Researcher gibt es zwar keine solche staatliche Politik, aber aufgrund eines "Stigmas", das an Ex-Gazans geknüpft ist, könnte die Polizei eine von ihnen eingereichte Gewaltbeschwerde "nicht ernst nehmen" (2023-10-31).

Laut dem Bericht der GBV SWG – Jordanien wird in Ost-Amman eine „breite Palette“ von Dienstleistungen für Überlebende von GBV angeboten, wie Rechtsdienstleistungen, Beratungsstellen, Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit und Unterkünfte, die von verschiedenen Organisationen angeboten werden, darunter UN-Agenturen und die Abteilung für Familienschutz (FPD) Jordaniens (2021-10, 51). Aus demselben Bericht geht auch hervor, dass jordanische, syrische, palästinensische und irakische Flüchtlinge die „größte Mehrheit“ der Überlebenden darstellen, die diese Dienste in Anspruch nehmen, fügt jedoch hinzu, dass einige Dienste nur Überlebenden „syrischer und jordanischer Staatsangehörigkeit“ angeboten werden (GBV SWG – Jordan 2021-10, 53). Unter den Quellen, die von der Direktion Forschung innerhalb der in dieser Antwort gesetzten Fristen konsultiert wurden, konnten keine bestätigenden Informationen und Informationen über außerhalb von Amman angebotene Dienstleistungen gefunden werden.

1.6. 4 ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-1]

Aufenthaltsrechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater (ursprünglich aus dem Gazastreifen) in Jordanien

Human Rights Watch (HRW) erklärt in einem Dokument an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes vom April 2023, dass es jordanischen Müttern nicht möglich sei, ihre Staatsbürgerschaft weiterzugeben. Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern würden aus diesem Grund ihr gesamtes Leben als Ausländer·innen behandelt. Die Kinder hätten kein dauerhaftes Recht, in Jordanien zu leben (HRW, April 2023, S. 1). HRW schreibt im April 2018, dass das jordanische Recht Müttern auch nicht erlaube, automatisch eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung an ihre Kinder weiterzugeben (HRW, April 2018, S. 1). Die Menschenrechtsaktivistin Ina’am Al-Asha erklärt gegenüber Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) im Juni 2022, dass Kinder jordanischer Frauen ein Recht auf Aufenthalt in Jordanien hätten (ARIJ, 6. Juni 2022). Es werden jedoch keine Details zu diesem Recht genannt.

HRW berichtet im Mai 2018, dass trotz einer Gewährung von „Privilegien“ für die Kinder jordanischer Frauen durch die jordanische Regierung im Jahr 2014[1], die meisten weiterhin Schwierigkeiten hätten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (HRW, 1. Mai 2018). Die der Regierung nahestehende jordanische Nachrichtenagentur Jordan News Agency schreibt in einem Artikel, der nach dem Beschluss bezüglich der Erteilung der Privilegien veröffentlicht wurde, dass der Ministerrat bekräftigt habe, dass die Gewährung von „Privilegien“ nicht in Zusammenhang mit der Frage der Einbürgerung stehe (Jordan News Agency, 9. November 2014).

Das Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) erklärt in einem Bericht vom März 2015, dass die Kinder eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischen Mutter als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen betrachtet würden (DFAT, 2. März 2015, S. 10). Laut dem Migration Policy Institut Europe (MPI) werde Palästinenser·innen, die ursprünglich aus dem Gazastreifen[2] stammten, weiterhin die jordanische Staatbürgerschaft verwehrt (MPI, 3. Mai 2023). Sie würden laut der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) in Jordanien rechtlich als Ausländer·innen behandelt (EUAA, 21. Februar 2023, S. 3).

Laut DFAT sei es mit Stand März 2015 normalerweise kein Problem für ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen gewesen, ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern, was jedes zweite Jahr notwendig gewesen sei. Zahlreiche NGOs hätten DFAT jedoch mitgeteilt, dass eine Verlängerung nicht garantiert gewesen sei (DFAT, 2. März 2015, S. 9). HRW schreibt im April 2018, dass die Kinder jordanischer Frauen und nicht-jordanischer Männer jährlich um Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis hätten ansuchen müssen und dies laut von HRW interviewten Personen mühsam gewesen sei (HRW, April 2018, S. 4).

Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) schreibt in einer im November 2018 veröffentlichten Anfragebeantwortung, dass laut einem/einer Jusprofessor·in in Jordanien Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter in Jordanien eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres erhalten könnten, die für ähnliche Zeiträume verlängert werden könne. Wenn die Kinder die palästinensische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre gültig. Im Gegensatz zu anderen Antragsteller·innen müssten die Kinder von jordanischen Müttern bei einem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nur nachweisen, dass ihre Mutter Jordanierin sei. Ein/e Anwält·in und Leiter·in der Unternehmensabteilung einer Anwaltskanzlei in Amman habe erklärt, dass der Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter „unklar“ sei, da der Status durch Entscheidungen des Kabinetts und der zuständigen Behörden in Jordanien geregelt werde. Dies bedeute, dass er leicht änderbar sei (was speziell bei häufigen Ministerwechseln zum Tragen käme). Es gebe kein Gesetz, dass den Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter regle. Die „Anweisungen und Entscheidungen“ („instructions and decisions“), die den Status von Kindern von jordanischen Müttern bestimmen würden, hätten nicht die Bedeutung von Gesetzen. Laut USDOS hätten Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus nicht das Recht öffentliche Schulen zu besuchen oder andere staatliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Laut von IRB interviewten Jurist·innen sei es möglich, dass die Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter ihren Aufenthaltsstatus verlieren könnten, wenn sie nicht die in Beschluss Nr. 6415 vom 9. November 2014[3] aufgeführten Bedingungen für den Erwerb des Aufenthaltsstatus erfüllen würden. Es sei unter anderem möglich den Aufenthaltsstatus zu verlieren, wenn die Kinder jordanischer Mütter Jordanien für mehr als sechs Monate verlassen hätten (IRB, 7. November 2018).

Aufenthaltsrechtlicher Status von Vater und Kindern bei Rückkehr

Es konnten keine Informationen über mögliche Änderungen des aufenthaltsrechtlichen Status von Vater und Kindern bei einer Rückkehr gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Jordanien, Palästinenser aus Gaza, Kinder jordanischer Mütter, Aufenthaltsstatus, rechtlicher Status, Rückkehr, Ausland, Europa, über 6 Monate, temporärer Pass, Pass ohne Nationalnummer, Änderung, Verlust.

Möglichkeit der Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft für die Kinder

Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2022, dass weiterhin nur jordanische Väter die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben könnten. Mütter hätten nicht das Recht ihren Kindern die jordanische Staatsbürgerschaft zu übertragen (USDOS, 20. März 2023, Section 2g). Die CRCJO-Coalition konkretisiert in einem Bericht vom Juni 2022, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 6 von 1954 (und Novellierungen) jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet seien, weiterhin daran hindere ihre Staatsbürgerschaft an ihre Ehepartner und Kinder weiterzugeben (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6).

Laut USDOS könne das Kabinett unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft für Kinder genehmigen. Dies sei jedoch nicht allgemein bekannt und eine Genehmigung erfolge nur selten (USDOS, 20. März 2023, Section 6).

HRW erklärt im April 2018, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz es ausländischen Staatsangehörigen unter bestimmten Bedingungen erlaube, die jordanische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft seien jedoch unklar und würden willkürlich angewendet (HRW, April 2018, S. 17). Das jordanische Staatsbürgergesetz besagt, dass jede/r Araber·in, der/die seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen in Jordanien lebt, noch nie wegen einer Straftat verurteil wurde, die seine/ihre Ehre oder Moral in Frage stellt, über rechtmäßige Mittel zum Erhalt des Lebensunterhalts verfügt, geistig gesund ist und keine Belastung für die Gesellschaft darstellt, einen Treueeid gegenüber dem König leistet und auf jede andere Staatsangehörigkeit verzichtet die jordanische Staatsbürgerschaft erwerbe könne (Law No. 6 of 1954, Artikel 4).

Laut HRW, habe der Ministerrat in der Praxis Anträge auf die jordanische Staatsbürgerschaft nur sehr selten genehmigt. Zwischen 2012 und 2017 sei laut einer Analyse von HRW die jordanische Staatsbürgerschaft an nur 33 Personen verliehen worden. HRW berichtet über das Beispiel eines 41-jährigen Sohns einer jordanischen Mutter und eines ägyptischen Vaters, der alle Bedingungen für einen Antrag erfüllt habe. Als er versucht habe, die Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe man von ihm verlangt, 15 Arbeitserlaubnisse aus den vergangenen Jahren einzureichen. Er habe 17 Arbeitserlaubnisse eingereicht. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Beantragung der Staatsbürgerschaft keine Option mehr sei (HRW, April 2018, S. 17-18). HRW berichtet weiters von dem 23-jährigen Sohn „Ammar“ einer jordanischen Mutter und eines palästinensischen Vaters (ursprünglich aus dem Gazastreifen). Der Sohn gelte, wie sein Vater als „Gaza-Palästinenser“ und besitze einen temporären Reisepass. Er sei in Jordanien geboren und aufgewachsen. Im Alter von elf Jahren sei er der jordanischen Fußball-Jugendnationalmannschaft beigetreten. Er habe Jordanien in unterschiedlichen Ländern vertreten und sei mehrfach zum besten Spieler gekürt worden. Im Jahr 2009 sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr für die Nationalmannschaft spielberechtigt sei, da er keine jordanischen Nationalnummer besitze und kein jordanischer Staatsbürger sei. Anfang 2012 habe Prinz Ali bin Hussein, der Bruder des Königs von Jordanien und Leiters des jordanischen Fußballverbandes, einen Brief an den damaligen Innenminister Ghaleb Al-Zuobi geschickt und die Behörden dazu aufgefordert, Ammar die jordanische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Im Juli des gleichen Jahres habe das Innenministerium den Antrag ohne detaillierte Begründung abgelehnt (HRW, April 2018, S. 39-40).

Einreisebedingungen bei Rückkehr

Das Danish Immigration Service habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innen ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde, gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Person also ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge, könne sie zurückkehren. Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Bei einer ausländischen Frau, die mit einem jordanischen Ehemann verheiratet sei, müsse der Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis für seine Ehefrau beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass[4] akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Pass müsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behörden sein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreise verweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Pass bedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020, S. 33). Laut einer der Botschaften könnten Kinder einer palästinensischen Mutter mit jordanischer Staatsbürgerschaft und eines Vaters, der syrischer Palästinenser sei, nur dann nach Jordanien zurückkehren, wenn die Eltern geschieden seien. Auch wenn die Ehefrau jordanische Staatsbürgerin sei, dürften ihre Kinder nicht einreisen, sofern die Eltern nicht geschieden seien (DIS, Juni 2020, S. 60). Für die Rückkehr seien nur von den jordanischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser relevant. UNRWA-Dokumente seien nicht relevant (DIS, Juni 2020, S. 61).

HRW beschreibt im April 2018 den Fall des Sohnes einer jordanischen Mutter und eines syrischen Vaters. Die Familie sei 2014 nach Syrien gereist, wo der Sohn eine Syrerin geheiratet habe. Während die Eltern wieder nach Jordanien zurückkehren hätten können, sei dem Sohn und seiner neuen Frau die Einreise verweigert worden, weil sie keine Erlaubnis der jordanischen Behörden gehabt hätten, um in das Land einzureisen. Die Familie habe über ein Jahr lang keine Möglichkeit gefunden den Sohn nach Jordanien zurückzuholen. Der Sohn sei im Sommer 2015 in Syrien verstorben (HRW, April 2018, S. 7).

1.6. 5 ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-2]

Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen

Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom April 2023, dass Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (auf Arabisch: abna‘ al-urduniyat, wörtlich: Kinder von Jordanierinnen, in dieser Anfragebeantwortung auch als „Kinder jordanischer Mütter“ bezeichnet) in Jordanien Schwierigkeiten hätten, grundlegende Rechte und Dienstleistungen zu erhalten. Die Kinder würden ihr Leben lang als ausländische Staatsangehörige behandelt (HRW, April 2023, S. 1, siehe auch: HRW, April 2018, S. 1; HRW, 7. Oktober 2018).

Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) beschreibt in einem Artikel vom Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter bei der Beantragung oder Beglaubigung offizieller Dokumente wie auch bei der Erneuerung ihres Führerscheins höhere Gebühren zahlen müssten als jordanische Staatsbürger·innen (ARIJ, 6. Juni 2022).

Laut HRW hätten Kinder jordanischer Mütter Schwierigkeiten, Bankkonten zu eröffnen und sich einen Telefon- oder Internetanschluss einrichten zu lassen. Junge Männer seien bei der Heirat mit erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen konfrontiert. Eine jordanische Mutter nicht-jordanischer Kinder erklärte gegenüber HRW, dass sie zwei Töchter habe, die mit Jordaniern verheiratet seien. Ihre Söhne hätten jedoch Probleme. Sie hätten keine Berufsaussichten, keine Heiratsaussichten und könnten nicht wie andere Bürger im Land leben (HRW, April 2018, S. 6). The New Arab erklärt in einem Artikel vom März 2022, dass es nicht-jordanischen Frauen möglich sei, die jordanische Staatsbürgerschaft durch eine Heirat mit einem Jordanier zu erhalten. Der Ehemann könne sich jedoch auch weigern, seine Staatsbürgerschaft an seine Ehefrau weiterzugebene. Einige würden dies tun, um zu verhindern, dass die Frau arbeiten oder ins Ausland reisen könne (The New Arab, 16. März 2022). The New Arab erklärt in dem Artikel weiters, dass die rechtliche Diskriminierung und die Abhängigkeit der Kinder von der jordanischen Mutter sich bis in Erwachsenenalter fortsetzen würden. Beim Tod der Mutter könnten so einfache Vorgänge wie die Erneuerung der Aufenthaltspapiere, der Zugang zur Krankenversicherung oder der Kauf von Eigentum kompliziert werden (The New Arab, 16. März 2022).

Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2023, dass Kinder jordanischer Mütter, die selbst keine Staatsbürgerschaft besitzen würden, ohne einen speziellen Ausweis, der schwer zu bekommen sei, Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung hätten (Freedom House, 2023, G1).

Ausweis für Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter

2014 habe das jordanische Kabinett einen Beschluss erlassen, um die Beschränkungen für Kinder jordanischer Frauen in sechs Bereichen zu lockern: Beschäftigungsmöglichkeiten, öffentliche Bildung, staatliche Gesundheitsvorsorge, Besitz von Immobilien, Investitionen und Erwerb eines Führerscheins (HRW, April 2018, S. 3; siehe auch: HRW, 7. Oktober 2018; ARIJ, 6. Juni 2022). Mit dem Kabinettsbeschluss sei außerdem ein spezieller Personalausweis für die Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter eingeführt worden (HRW, April 2018, S. 3).

Den Originaltext des Beschlusses (Nr. 6415 vom 9. November 2014) auf Arabisch finden Sie unter folgendem Link:

Anweisungen zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses bezüglich der Gewährung von Erleichterungen für Kinder jordanischer Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, für das Jahr 2014, herausgegeben gemäß den Bestimmungen von Klausel (5) der Kabinettsresolution Nr. 6415 vom 9. November 2014 [Arabisch], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5320, 31. Dezember 2014.

Laut Rami Al-Wakil, Koordinator der Kampagne „Meine Mutter ist Jordanierin“, seien die durch den Kabinettsbeschluss entstandenen „Privilegien“ für Kinde jordanischer Mütter nicht allumfassend („comprehensive“) (ARIJ, 6. Juni 2022). Auch HRW schreibt, dass die Reform, selbst bei vollständiger Umsetzung, weiterhin Teil eines eindeutig diskriminierenden Systems seien (HRW, April 2018, S. 3). Unter anderem müssten Kinder jordanischer Mütter weiterhin jährlich um die Erneuerung ihre Aufenthaltserlaubnis ansuchen (HRW, April 2018, S. 3. Ein Anwalt erklärte gegenüber dem Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) im November 2018, dass der Ausweis für Kinder jordanischer Mütter theoretisch deren Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeit erleichtere. In der Praxis würden die Kinder diese Rechte jedoch weiterhin nur eingeschränkt genießen und es sei ihnen auch nicht möglich, gleichgestellt mit jordanischen Bürger·innen in Jordanien zu investieren oder Eigentum zu besitzen (IRB, 7. November 2018).

Laut HRW sei es einer beträchtlichen Anzahl von Kindern jordanischer Mütter nicht möglich, den 2014 eingeführten Ausweis zu erhalten. Einigen sei es nicht möglich, die lange Liste der für die Antragstellung erforderlichen Dokumente, darunter Reisepässe aus dem Herkunftsland des Vaters, Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitserlaubnisse, beglaubigte Geburtsurkunden und Sicherheitsfreigaben des jordanischen Geheimdienstes zu erhalten (HRW, April 2018, S. 4; siehe auch: IRB, 7. November 2018). Andere könnten sich die Beschaffung der Dokumente nicht leisten. Mit Stand Februar 2018 hätten die Behörden etwas mehr als 72.000 Ausweise ausgestellt. Dies seien weniger als 20 Prozent der geschätzten Zahl nichtjordanischer Kinder jordanischer Frauen in Jordanien (HRW, April 2018, S. 4). Rami Al-Wakil und die Aktivistin Aroub Soboh merken zudem im Oktober 2018 gegenüber Jordan Times (JT) an, dass nicht alle staatlichen Behörden den Ausweis für Kinder jordanischer Mütter anerkennen würden. Soboh fügt hinzu, dass der Ausweis nicht als Errungenschaft angesehen werden könne, da er nur einer begrenzten Anzahl von Menschen zugutekomme, da viele Personen den Ausweis überhaupt nicht hätten (JT, 10. Oktober 2018).

Laut The New Arab habe der Beschluss zur Schaffung zweier Klassen von Kindern jordanischer Mütter geführt: denjenigen, denen es gelungen sei, Zugang zu den geschaffenen Privilegien zu erhalten, und jenen, denen dies nicht gelungen sei (The New Arab, 16. März 2022).

Die CRCJO Coalition schreibt in einem Bericht über die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Jordanien vom Juni 2022, dass sich die Situation für Personen, die einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter erhalten hätten, nicht merklich verbessert habe. Die Behörden würden sie weiterhin denselben Vorschriften unterwerfen wie ausländischen Staatsangehörigen. Verbesserungen gebe es lediglich in den Bereichen Gesundheit und Bildung (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6; siehe auch: HRW, April 2018, S. 4). Laut dem 21-jährigen Kind eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischer Mutter, der im Camp Jerash lebt, sei der Ausweis „nutzlos“. Der Ausweis sei in seinem Fall von der Polizei nicht als Personalausweis anerkannt worden. Die Zeit und das Geld, die nötig gewesen seien, um den Ausweis zu erhalten, seien verschwendet gewesen. Eine weitere Person habe gegenüber dem Palestinian Return Center (PRC) erklärt, dass er versucht habe, mit Hilfe des Ausweises ein Bankkonto zu eröffnen. Der Ausweis sei jedoch von der Bank abgelehnt worden (PRC, 25. Mai 2021, S. 6).

Am 10. September 2018 sei laut HRW vom jordanischen Kabinett die Anforderung für die Beantragung des Ausweises, dass die Mütter der Antragteller davor durchgängig fünf Jahre in Jordanien aufhältig hätten sein müssen, abgeschafft worden. Außerdem sei klargestellt worden, dass der Ausweis von Regierungsbehörden als gültiger Personalausweis angesehen werde (HRW, 7. Oktober 2018; siehe auch: HRW, April 2023, S. 2-3; JT, 10. Oktober 2018; Jordan News Agency, 10. September 2018). Laut HRW habe es mit Stand Oktober 2018 weiterhin viele Hindernisse beim Ansuchen um den Ausweis gegeben und einzelne Ministerien hätten viele ihrer Beschränkungen [gegenüber Kindern jordanischer Mütter] aufrechterhalten (HRW, 7. Oktober 2018; siehe auch: JT, 10. Oktober 2018).

HRW erklärt, dass angesichts der Tatsache, dass die Reform von 2014 in Form eines Kabinettsbeschlusses erfolgt sei, der keiner parlamentarischer Zustimmung bedurft habe, der Beschluss den Launen jeder nachfolgenden Regierung unterliege. Er könne jederzeit ergänzt, gänzlich geändert oder vollständig aufgehoben werden (HRW, April 2018, S. 6).

Zugang zu Bildung

Laut HRW müssten laut dem Kabinettsbeschluss Schulen Kinder jordanischer Mütter gleichberechtigt mit jordanischen Kindern behandeln (HRW, April 2018, S. 5; siehe auch: ARIJ, 6. Juni 2022, IRB, 7. November 2018). Dies befreie sie von den zusätzlichen Kosten, die für nicht-jordanische Schüler·innen anfallen würden, und ermögliche es, nicht-arabische Kinder jordanischer Mütter an öffentlichen Schulen einzuschreiben. Es könnten laut HRW jedoch nur Kinder mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter eingeschrieben werden (HRW, April 2018, S. 45-46). Die jordanische Mutter einer ägyptischen vierjährigen Tochter erklärte gegenüber The New Arab im März 2022, dass sie nicht die Mittel habe, für ihre Tochter einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter zu beantragen. Sie müsste zunächst einen ägyptischen Pass für ihre Tochter beantragen. Dieser koste jedoch 140 US-Dollar, und das könne sie sich nicht leisten. Sie wisse nicht, wie sie es schaffen solle, ihr Kind ohne den Ausweis in die Schule zu schicken (The New Arab, 16. März 2022).

Für alle anderen nicht-jordanischen Kinder gelte laut HRW, dass gemäß dem Bildungsgesetz jordanische [öffentliche] Schulen nicht-jordanische arabische Schüler·innen aufnehmen sollten, wenn diese über die erforderlichen Dokumente wie temporäre Reisepässe, Aufenthaltsgenehmigungen und gültige Arbeitserlaubnisse der Väter verfügen würden. Aber selbst, wenn diese Bedingungen erfüllt seien, sei eine Einschreibung nur möglich, wenn die Kapazitäten der Schule dies zulassen würden. Außerdem sei die Einschreibung mit deutlich höheren Kosten verbunden. Nicht-arabische ausländische Schüler·innen dürften sich nur an Privatschulen einschreiben. Im Falle von palästinensischen Schüler·innen würden nur Kinder, deren Eltern ursprünglich aus dem Westjordanland stammen würden, in jordanische [öffentliche] Schulen aufgenommen, aber nur dann, wenn sie eine Erlaubnis des Innenministeriums hätten. Palästinenser·innen, deren Eltern ursprünglich aus dem Gazastreifen seien, würden häufig in UNRWA-Schulen für palästinensische Flüchtlinge registriert (HRW, April 2018, S. 45-46).

Der bereits oben genannte Rami Al-Wakil erklärt gegenüber ARIJ, dass an den öffentlichen Universitäten nur 150 Plätze für Kinder jordanischer Mütter reserviert seien. Alle anderen würde über ein Parallelsystem als ausländische Student·innen registriert (ARIJ, 6. Juni 2022). Laut HRW könnten sich nur Personen mit besten Noten und einem Personalausweis [für Kinder jordanischer Mütter] um die 150 von der Regierung subventionierten Plätze bewerben (HRW, April 2018, S. 5). PRC ergänzt, dass sich viele Familien die internationalen Studiengebühren nicht leisten könnten (PRC, 25. Mai 2021, S. 6).

Zugang zu medizinischer Versorgung

HRW erklärt, dass es in Jordanien ein Krankenversicherungssystem gebe. Im Jahr 2015 seien jedoch mindestens 30 Prozent der Jordanier·innen und 74 Prozent der Nicht-Jordanier·innen nicht versichert gewesen. Patient·innen, die nicht versichert seien, würden eine Grundversorgung erhalten, müssten jedoch für sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung selbst bezahlen. Es gebe weiters die Möglichkeit, um eine medizinische Ausnahmegenehmigung anzusuchen. Falls diese gewährt werde, übernehme die Regierung alle Kosten für Behandlungen. Eine solche Ausnahmegenehmigung werde laut HRW Ausländer·innen jedoch kaum bewilligt (HRW, April 2018, S. 41). Beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten würden Nicht-Jordanier·innen zwischen 35 und 60 Prozent höhere Gebühren als nicht versicherte Jordanier·innen bezahlen (HRW, April 2018, S. 42).

Laut HRW gebe es durch den genannten Beschluss von 2014 spürbare Verbesserung für Kinder jordanischer Mütter in öffentlichen Krankenhäusern. Kurz nach Erlass des Kabinettsbeschlusses habe das Gesundheitsministerium eigene Vorschriften verbreitet, die öffentliche Krankenhäuser dazu aufgefordert hätten, nicht versicherte Kinder jordanischer Mütter genauso wie nicht versicherte Jordanier·innen zu behandeln. Wie auch im Bildungssystem könnten nur Personen mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter dies in Anspruch nehmen, und einige berechtigte Personen hätten gegenüber HRW berichtet, dass sie höhere Gebühren in Krankenhäusern hätten zahlen müssen, obwohl sie den genannten Ausweis als Nachweis ihres Status vorgelegt hätten. Anfang 2018 habe das Gesundheitsministerium erklärt, dass nur Personen unter 18 Jahren den nicht versicherten Jordanier·innen gleichgestellt seien. Dies sei nicht im ursprünglichen Beschluss inkludiert gewesen (HRW, April 2018, S. 5).

Auch Al-Wakil erklärt im Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter im Gesundheitswesen bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier·innen behandelt würden, danach jedoch wie Ausländer·innen (ARIJ, 6. Juni 2022; siehe auch: The New Arab, 16. März 2022).

Ein Jusprofessor erklärt gegenüber IRB im September 2018, dass Kinder jordanischer Mütter, die durch ihren Job staatlich versichert seien, von dieser Versicherung profitieren könnten (IRB, 7. November 2018).

Zugang zu Hilfs- und Sozialleistungen

Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht für das Jahr 2022, dass Kinder jordanischer Mütter, die Sozialleistungen beantragen wollten, im Land wohnen und die Verwandtschaft zur Mutter nachweisen müssten (USDOS, 20. März 2023, Section 6).

Es konnten keine weiteren Informationen zum Zugang von Kindern jordanischer Mütter zu Hilfs- und Sozialleistungen in Jordanien gefunden werden.

Laut Fragomen müssten auch ausländische Staatsangehörige der jordanischen Sozialversicherungsgesellschaft (Social Security Corporation, SSC) beitreten, bevor sie eine Arbeitserlaubnis erteilt bekämen. Die Sozialversicherung ermögliche unter anderem den Erhalt von Arbeitslosengeld (Fragomen, 23. Jänner 2023).

Es konnte nicht herausgefunden werden, ob dieses Gesetz auch für Kinder jordanischer Mütter und ursprünglich aus dem Gazastreifen stammender Väter gilt.

Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins

HRW erklärt im April 2018, dass Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins in den Beschluss von 2014 mitaufgenommen worden seien. Trotz allem hätten die Behörden laut HRW keine erkennbaren Änderungen in den drei Bereichen vorgenommen. Einige Regierungsbehörden würden nun zusätzlich zu den ursprünglich für Dienstleistungen erforderlichen Dokumenten den neuen Personalausweis für Kinder jordanischer Mütter verlangen, was Kinder ausschließe, die den Ausweis nicht hätten (HRW, April 2018, S. 5). Laut HRW würden Kinder jordanischer Frauen bei Immobilienbesitz und Investitionen den gleichen Gesetzen wie Nicht-Jordanier·innen unterliegen. Wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis hätten, dürften sie einen privaten Führerschein erwerben (HRW, April 2018, S. 24-25; siehe auch: IRB, 7. November 2018). Ausländer·innen könnten nur mit einer Genehmigung des Finanzministeriums, des Innenministeriums, der Land- und Grenzdirektion oder des General Intelligence Directorate Eigentum erwerben, ein Auto oder Unternehmen anmelden oder ihre Investitionen liquidieren. Aufgrund der restriktiven Natur dieser Gesetze würden die meisten Familien ihren gesamten Besitz auf den Namen ihrer (jordanischen) Mutter registrieren. Es sei Nicht-Jordanier·innen möglich zu erben. Doch auch dieser Prozess könne laut HRW langwierig und mühsam sein (HRW, April 2018, S. 49). Laut einem von IRB interviewten Juristen sei es Kindern palästinensischer Väter in Jordanien nicht erlaubt Eigentum zu besitzen (IRB, 7. November 2018).

Auswirkung der palästinensischen Abstammung des Vaters

Es konnten kaum Informationen über spezielle Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters gefunden werden.

HRW zitiert die Tochter einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme. Obwohl es Nicht-Jordanier·innen erlaubt sei, mit den erforderlichen staatlichen Genehmigungen Unternehmen in ihrem Namen zu registrieren, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel zu erhalten. Ihr Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammende Palästinenserin keine nationale Nummer habe. Inhaber·innen temporärer Pässe würden einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden, da sie unter Umständen die Genehmigung des Ministerrats einholen müssten (HRW, April 2018, S. 50-51).

Wie oben beschrieben, sei es laut HRW Kindern, deren Vorfahren aus dem Gazastreifen nach Jordanien gekommen seien, generell nicht erlaubt, öffentliche Schulen zu besuchen (HRW, April 2018, S. 45-46). Laut HRW ermögliche der Besitz eines Ausweises für Kinder arabischer Mütter auch nicht-arabischen Kindern jordanischer Mütter, die ohne Ausweis von diesem Recht ausgenommen seien, sich an öffentlichen Schulen einzuschreiben (HRW, April 2018, S. 45-46). Kinder einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme, werden in diesem Zusammenhang nicht speziell genannt.

Zugang zur Erwerbstätigkeit

Laut Artikel 12 (E) des jordanischen Arbeitsrechts Nr. 8 von 1996 sind Kinder jordanischer Frauen und nichtjordanischer Männer mit Wohnsitz in Jordanien von der Notwendigkeit einer Einholung einer Arbeitserlaubnis befreit (Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen, Artikel 12, siehe auch: Al-Rai, 13. November 2019). Laut der CRCJO Coalition könnten Kinder jordanischer Frauen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren vom Recht ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten profitieren (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6). Die Richtigkeit der letzteren Aussage konnte nicht durch weitere Quellen verifiziert werden.

Es konnte nicht herausgefunden werden, ob der Besitz des oben beschriebenen Ausweises für Kinder jordanischer Mütter eine Voraussetzung für die Befreiung von der Arbeitserlaubnis ist.

In Jordanien gebe es eine Reihe von „geschlossenen“ Berufen, die nur von jordanischen Staatsbürger·innen ausgeübt werden dürften. Laut Ahmad Awad, Direktor des jordanischen Phenix Centre for Economics and Informatics Studies, würden die entsprechenden Richtlinien regelmäßig von der Regierung abgeändert. JT berichtet im April 2023 über eine neue Richtlinie mit einer neuen Liste von Berufen und Handwerken, deren Ausübung Nicht-Jordanier·innen verboten sei. Ahmad Awad spricht sich gegenüber JT dafür aus, dass derartige Richtlinien zwischen ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen mit temporärem Pass sowie Kindern von jordanischen Müttern einerseits und anderen ausländischen Arbeiter·innen andererseits unterscheiden sollten (JT, 9. April 2023). HRW schreibt im April 2018, dass der genannte Beschluss von 2014 Besitzer·innen eines Ausweises für Kinder jordanischer Mütter erlaube in Berufen zu arbeiten, die sonst nur Jordanier·innen vorbehalten seien, sofern keine Jordanier·innen für den Job verfügbar seien (HRW, April 2018, S. 25). Ein Jurist („Associate“) erklärte gegenüber IRB im September 2018, dass es Kindern jordanischer Mütter nicht erlaubt sei, in geschlossenen Berufen zu arbeiten, außer sie hätten eine Vorabgenehmigung der betroffenen Behörden, die nicht leicht zu bekommen sei. Laut einem Anwalt hätten jordanische Staatsbürger·innen Vorrang vor den Kindern jordanischer Mütter bei „geschlossenen“ Berufen. Im Gegensatz dazu erklärte ein Jusprofessor, dass es durch die Abschaffung der verpflichtenden Arbeitserlaubnis für Kinder jordanischer Mütter diesen Personen nun möglich sei, im Privatsektor in Berufen zu arbeiten, die zuvor nur Jordanier·innen vorbehalten gewesen seien. Es sei ihnen jedoch weiterhin nicht erlaubt für die Regierung zu arbeiten (IRB, 7. November 2018).

Der palästinensische Ehemann einer jordanischen Frau erklärte gegenüber HRW im Jahr 2018, dass seine Tochter sich dagegen entschieden habe Jus zu studieren, da sie [aufgrund ihres Status] nicht in die Jurist·innenvereinigung aufgenommen werde. Sie studiere stattdessen „Medien und Kommunikation“. Sein Sohn studiere Informatik. Laut der Mutter der Kinder würden die Eltern sich große Sorgen um die beruflichen Möglichkeiten ihrer Kinder machen (HRW, April 2018, S. 39).

1.6. 6 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, 26.01.2024

4. Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

5. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).

6. Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).

Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).

Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).

Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).

8. Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).

Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).

18. 1 Palästinenser

Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).

Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).

Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):

  • Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

  • Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).

  • Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).

  • Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).

Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).

18. 2 Frauen

Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023).

Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).

Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023).

Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023).

Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022).

Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023).

Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).

18. 3 Kinder

Bildungssystem und Infrastruktur

Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft werden. Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf Hindernisse (USDOS 20.3.2023).

Frühe Heirat/Zwangsheirat

Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).

Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch, jedoch berichten lokale Medien von einem Abwärtstrend. Aus einem Bericht der jordanischen Behörden, geht zum Beispiel hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt 5.824 Fälle von Eheschließungen bei 16- bis 18-Jährigen registriert wurden, während sich die Zahl im Jahr 2021 auf 8.037 Fälle belief (The Jordan Times 2023). Im Laufe des Jahres 2023 wurde vielen Quellen zufolge bei einer großen Zahl von Eheschließungen von Syrern im Land eine minderjährige Braut verheiratet. Lokalen und internationalen Organisationen zufolge haben einige syrische Flüchtlingsfamilien ihre Töchter früh verheiratet, um den Armutsdruck zu mildern (USDOS 20.3.2023).

Laut UNICEF besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Bekämpfung schädlicher Praktiken wie der Kinderheirat hatte. Die Pandemie führte zu einer Zunahme von Kinderehen in Flüchtlingslagern in Jordanien. Im Juli 2020 waren im Lager Zaatari 37 von 65 Eheschließungen Kinderehen. Insgesamt lag die Rate der Kinderehen im Jahr 2019 bei 58 % und im Juli 2020 bei 60 % (UNICEF 6.2021).

Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vgl. End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022).

Staatsbürgerschaft

Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanier und Palästinenser, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022).

Nach jordanischer Rechtsprechung können nur Kinder von jordanischen Männern die Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Bemühungen, die Gesetzeslage entsprechend anzupassen, waren bisher nicht erfolgreich (BS 23.2.2022). In einigen Fällen müssen derartige Kinder jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die dann von Behörden oft nicht genehmigt wird (USDOS 20.3.2023).

19. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).

Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

21. Grundversorgung und Wirtschaft

Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).

Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).

Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)

Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

22. Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).

Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).

Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).

Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).

Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).

1.6. 7 ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärer Pass): Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für die Rückkehr nach Jordanien; Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien; Voraussetzungen; Möglichkeit der Einreise für Kinder eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht); Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen [a-12699_v2] 24.10.2025

Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht in Jordanien für die Rückkehr nach Jordanien (inkl. Voraussetzungen) sowie für deren Kinder

Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) schreibt in einer Anfragebeantwortung vom Februar 2023, dass Antragsteller·innen außerhalb Jordaniens einen Antrag auf Verlängerung ihres temporären Passes über die jordanische Botschaft oder das Konsulat an ihrem Wohnort stellen könnten. Für Palästinenser·innen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen würden unterschiedliche Verfahren gelten. Information zu den Modalitäten für die Verlängerung variiere je nach Botschaft (EUAA, 21. Februar 2023, S. 4).

Die jordanische Botschaft in Wien weist auf ihrer Webseite in einem undatierten Beitrag auf die Möglichkeit hin, temporäre Reisepässe erstmalig ausstellen oder verlängern zu lassen, unter anderem auch bei Verlust oder Beschädigung des zuvor ausgestellten Passes (Jordanische Botschaft in Wien, ohne Datum). Die Webseite nennt keine Voraussetzungen oder Vorgehensweisen.

Die jordanische Botschaft in London nennt auf ihrer Webseite folgende Voraussetzungen werden für Ersatz bei Verlust genannt:

•elektronische polizeiliche Verlustmeldung mit allen Passdaten, übersetzt ins Arabische und mit Bestätigung der Richtigkeit durch Unterschrift,

•zwei Passfotos,

•Kopien des verlorenen und ggf. früherer Pässe,

•Nachweise anderer Staatsangehörigkeiten und palästinensischer Dokumente in Kopie,

•persönliche Antragstellung und Unterzeichnung einer rechtlichen Erklärung zur Sicherung des neuen Passes.

Laut den auf der Webseite angeführten Allgemeinen Bestimmungen müsse der/die Antragsteller·in nach Genehmigung persönlich zur Ausstellung erscheinen (Embassy of Jordan in London, ohne Datum).

Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien für staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärem Pass) (inkl. Voraussetzungen)

Oroub El-Abed, außerordentliche Professorin des Masterstudiengangs Internationale Migrations- und Flüchtlingsstudien an der Birzeit-Universität – Palästina sowie Beraterin für Flüchtlingsforschung mit Sitz in Amman, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Oktober 2025, dass Palästinenser·innen mit einem zwei oder fünf Jahre gültigen temporären Reisepass (ehemalige Gaza-Flüchtlinge oder Westjordanländer·innen) ihren Reisepass regelmäßig alle zwei oder fünf Jahre erneuern müssten. Der vorläufige Reisepass verleihe nicht die Staatsbürgerschaft (d. h. er ermögliche nicht den Zugang zu allen Rechten), gewähre jedoch definitiv ein Aufenthaltsrecht. Inhaber·innen eines temporären Reisepasses könnten diesen wie Inhaber·innen eines normalen Reisepasses (mit Ausweisnummern, die die Staatsbürgerschaft konnotieren (connote) würden) in jordanischen Botschaften im Ausland und in den Standesämtern in Jordanien erneuern lassen. Im Ausland würden beide Pässe gleich behandelt und könnten über die Botschaften verlängert werden. Von Inhaber·innen temporärer Pässe würden einige zusätzliche Dokumente verlangt und es würden möglicherweise mehr Sicherheitskontrollen durchgeführt, aber im Allgemeinen seien vorläufige Pässe während des Auslandsaufenthalts verlängerbar. Der temporäre Reisepass sei ein Dokument, das seinem/seiner Inhaber·in, sofern er regelmäßig verlängert werde, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Jordanien gewähre (El-Abed, 15. Oktober 2025).

Das jordanische Innenministerium beschreibt auf seiner Webseite für Online-Dienste die Voraussetzung für das Ansuchen jordanischer Staatsangehöriger und ausländischer Staatsangehöriger mit rechtmäßigem Aufenthalt in Jordanien um eine Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Familienangehörige, die für ein Jahr gelte. Das Ansuchen könne über die Webseite gestellt werden.

[…]

Über dieselbe Webseite ist es auch möglich, ein Ansuchen um Erteilung oder Verlängerung der jährlichen Aufenthaltserlaubnis für Palästinenser·innen aus dem Westjordanland (mit grüner Karte) oder aus Gaza (in Besitz einer blauen Karte) einzureichen (MOI E-Services Site, ohne Datum).

Das Danish Immigration Service (DIS) zitiert in einem Bericht von 2020 Professorin Susan Akram. Laut Akram sei die Rechtslage für Palästinenser·innen, die eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien beantragen möchten komplex. Sowohl das Aufenthaltsgesetz als auch die Kriterien für die Bewilligung würden sich häufig ändern. Akram berichtet weiters, dass viele Inhaber·innen temporärer jordanischer Reisepässe, darunter Palästinenser·innen mit Pässen mit fünfjähriger Gültigkeit, keine Verlängerungen erhalten würden. Die Praxis der Nichtverlängerung habe in den Jahren vor 2020 zugenommen. Betroffen seien insbesondere Palästinenser·innen, die 1967 oder danach vertrieben worden seien und keine nationalen Identifikationsnummern in ihren Pässen hätten. Manche verlören bei der Rückkehr nach Jordanien ihre temporären Pässe oder ID-Karten. Auch bei langjährig im Land lebenden Personen mit Pässen ohne nationale ID-Nummer komme es zu Aberkennungs- oder Nichtverlängerungsverfahren (DIS, Juni 2020, S. 67).

Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine weiteren Informationen über die Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in der beschriebenen Situation gefunden werden. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen über die aufenthaltsrechtliche Situation von Palästinenser·innen ohne jordanische Staatsbürgerschaft in Jordanien:

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2023 zu Jordanien, dass in etwa 175.000 Einwohner·innen Jordaniens palästinensischer Abstammung keine jordanische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Sie hätten von den Behörden Meldekarten erhalten, die ihnen einen dauerhaften Aufenthalt gewähren würden, sowie und temporäre jordanische Reisepässe ohne nationale Identitätsnummern. Sie hätten jedoch keinen Zugang zu nationalen Unterstützungsprogrammen und wichtigen Aspekten des Gesundheits- und Sozialwesens (USDOS, 23. April 2024, Section E).

Das Amman Center for Human Rights Studies (ACHRS) berichtet im Oktober 2024 über die fast 200.000 Flüchtlinge aus dem Gazastreifen, von denen viele seit Generationen in Jordanien leben würden, ohne jemals die jordanische Staatsbürgerschaft erworben zu haben. Viele von ihnen seien nicht registriert (ACHRS, 20. Oktober 2024).

Michael Vicente Pérez beschreibt in einem Artikel vom März 2024 das Schicksal von Palästinenser·innen aus dem Gazastreifen, die im Dscherasch Flüchtlingslager in Jordanien leben. Einige würden seit den 1960ern im Lager leben. Personen, die nach 1967 aus dem Gazastreifen vertrieben worden seien, würden von der jordanischen Regierung wie arabische Ausländer·innen behandelt. Sie hätten nicht die gleichen Rechte in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Bildung wie jordanische Staatsbürger·innen. Außerdem sei ihnen als Staatenlose die Beschäftigung im öffentlichen Sektor untersagt und sie seien auf dem privaten Arbeitsmarkt in Bereichen wie Zahnmedizin, Journalismus, Medizin und Ingenieurwesen zahlreichen Beschränkungen ausgesetzt (Pérez, 7. März 2024).

Francesca Maria Lorenzini beschreibt die Situation palästinensischer Flüchtlinge aus Gaza in Jordanien in einem Artikel vom April 2025 als prekär, obgleich sie seit Generationen in Jordanien leben würden. Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, müssten die staatenlosen Palästinenser·innen hohe Gebühren für die Verlängerung ihrer vorläufigen Pässe – 200 Jordanische Dinar (241 Euro2)– zahlen und einen Wohnsitznachweis vorlegen. Darüber hinaus koste die Arbeitserlaubnis selbst jährlich etwa 165–180 Jordanische Dinar (199-217 Euro) (Lorenzini, 22. April 2025).

Möglichkeit der Einreise für Kinder (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht) eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin

Allgemeine Informationen zur Möglichkeit der Einreise

Das Danish Immigration Service (DIS) habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innen ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde, gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Person also ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge, könne sie zurückkehren.

Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass3 akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Pass müsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behörden sein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreise verweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Pass bedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020, S. 33).

Michael Vincente Pérez, Außerordentlicher Professor für Anthropologie an der University of Memphis, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Oktober 2025, dass Gesetz Nr. 24 aus dem Jahr 19734 besage, dass Palästinenser·innen mit legalem Wohnsitz in Jordanien das Recht hätten, das Land zu verlassen und wieder einzureisen, sofern sie im Besitz legaler Reisedokumente seien. Dabei könne es sich um ein Laissez-faire-Dokument handeln, das die meisten Palästinenser·innen ohne jordanische Staatsbürgerschaft besitzen würden, wenn sie reisen. Darüber hinaus lege das Casablanca-Protokoll der Arabischen Liga von 1956, das Jordanien unterzeichnet habe, fest, dass Palästinenser·innen mit Wohnsitz in einem arabischen Land das Recht hätten, das jeweilige Land zu verlassen und wieder einzureisen. Die Mehrheit der PalästinenserInnen in Jordanien ohne jordanische Staatsbürgerschaft seien 1967 aus dem Gazastreifen vertrieben worden. Sie würden als legal in Jordanien ansässig gelten und hätten die meisten Rechte anderer im Land ansässiger arabischer Ausländer·innen. Ihr langjähriger Aufenthalt in Jordanien und die Unmöglichkeit, nach Palästina zurückzukehren, versetze sie jedoch in eine ganz andere Lage als andere arabische Einwohner·innen, da sie mit Stand Oktober 2025 kein Heimatland/keinen Heimatstaat hätten, in das/den sie zurückkehren könnten, und hätten keinen Zugang zu Visa wie es bei anderen ausländischen Araber·innen der Fall sei. Seiner Erfahrung nach könnten viele von ihnen das Land verlassen, um im Ausland zu arbeiten, und ohne Zwischenfälle zurückkehren. Sollten sie jedoch ins Ausland reisen und sollten während ihrer Zeit im Ausland ihre Reisedokumente ablaufen, könnte die jordanische Regierung sie an der Rückkehr hindern (Pérez, 22. Oktober 2025).

Möglichkeit der Einreise für Kinder

Laut einer der von DIS befragten Botschaften könnten Kinder einer palästinensischen Mutter mit jordanischer Staatsbürgerschaft und eines Vaters, der syrischer Palästinenser sei, nur dann nach Jordanien zurückkehren, wenn die Eltern geschieden seien. Auch wenn die Ehefrau jordanische Staatsbürgerin sei, dürften ihre Kinder nicht einreisen, sofern die Eltern nicht geschieden seien (DIS, Juni 2020, S. 60).

Laut Pérez würden die Kinder eines staatenlosen Palästinensers nach Jordanien zurückkehrenden Palästinensers mit einem abgelaufenen temporären Pass als arabische Ausländer·innen mit Wohnsitz in Jordanien gelten und könnten, sofern sie über die entsprechenden Dokumente verfügen, ausreisen und zurückkehren (Pérez, 22. Oktober 2025).

Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen

Laut El-Abed dürften Kinder (unter 18 Jahren) normalerweise mit ihrem Vater, der einen temporären Reisepass mit einer Gültigkeit von zwei bzw. fünf Jahren besitzt, nach Jordanien einreisen. Der Besitzer des temporären Reisepasses müsse ein einwandfreies Strafregister haben. Wenn die Eltern politische, islamische oder ideologische Verbindungen zu einer Organisation haben, gefährde dies die Verlängerung des temporären Reisepasses, jedoch nicht ihren Aufenthalt in Jordanien. Sie wisse von Fällen, in denen Personen sich freiwillig in Afghanistan engagiert hätten und denen nach ihrer Rückkehr der temporäre Reisepass entzogen worden sei und die von diesem Zeitpunkt an als Staatenlose in Jordanien gelebt hätten (sie seien auf die Unterstützung der Muslimbruderschaft angewiesen gewesen, um ihren Alltag zu bestreiten) (El-Abed, 15. Oktober 2025).

Pérez erklärt in seiner E-Mail-Auskunft, dass Kinder mit einem Vater aus dem Gazastreifen und einer jordanischen Mutter, nicht automatisch Anspruch auf die jordanische Staatsbürgerschaft hätten. Die Kinder würden ebenso wie ihr Vater als Ausländer·innen gelten. Im Jahr 2014 seien Kindern nicht-jordanischer Väter bestimmte Privilegien gewährt worden, sofern die Mutter jordanische Staatsbürgerin sei. Dies sei jedoch nicht der Staatsbürgerschaft gleichgesetzt. Das neue Gesetz gewähre lediglich eine Reihe bestimmter positiver Rechte, darunter beispielsweise Zugang zu öffentlicher Bildung und in eingeschränktem Ausmaß zu öffentlicher Gesundheitsversorgung. Die Frage der Möglichkeit der Einreise ohne anschließenden Erhalt eines Aufenthaltsrechts werde wahrscheinlich auf ad-hoc-Basis geklärt („is likely an ad hoc event“). Das bedeute, es könne vom Ministerium von Fall zu Fall entschieden werden. Laut Pérez müssten Kinder in der beschriebenen Situation seit 2018 ihre Aufenthaltsgenehmigungen jährlich verlängern lassen. Wenn der Aufenthaltsstatus des Kindes im Ausland abgelaufen sei und sein Aufenthalt im Ausland sechs Monate überschritten habe, könnte dies ein Grund für eine rechtliche Einreiseverweigerung sein. Über eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung müsste der Innenminister entscheiden (Pérez, 22. Oktober 2025).

Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht über die Behandlung von Kindern jordanischer Mütter ohne Staatsbürgerschaft von 2018, dass mit Stand von 2018 weiterhin eine umständliche jährliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Kinder erforderlich sei (HRW, 2018, S. 4). HRW empfehle aus diesem Grund dem jordanischen Parlament die Änderung oder Ergänzung des Aufenthalts- und Ausländer·innengesetzes, um Kinder jordanischer Frauen vollständig von der belastenden jährlichen Aufenthaltspflicht zu befreien oder ihnen langfristige Aufenthaltsgenehmigungen zu ermäßigten Gebühren zu gewähren (HRW, 2018, S. 9).

HRW ergänzt in einer Einreichung an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes im April 2023, dass Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter ihr ganzes Leben lang in Jordanien wie Ausländer·innen behandelt würden. Sie hätten kein dauerhaftes Recht, im Land zu leben oder zu arbeiten, und seien erheblichen Hürden, unter anderem beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ausgesetzt. HRW zitiert in weitere Folge seinen eigenen oben genannten Bericht von 2018 und stellt fest, dass die jordanischen Behörden unter anderem die Rechte Kinder jordanischer Frauen ohne Staatsbürgerschaft auf Ausreise aus und Rückkehr nach Jordanien einschränken würden (ohne weitere Details zu nennen, Anmerkung ACCORD) (HRW, 26. April 2023).

The New Arab beschreibt im März 2022 den Fall einer jungen Frau mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater. Sie habe seit 21 Jahren jährlich ihre Aufenthaltsgenehmigung erneuern müssen. Die rechtliche Diskriminierung und Abhängigkeit von der Mutter setze sich laut dem Artikel von The New Arab bis ins Erwachsenenalter fort, da die Mutter die Einzige sei, die von den Behörden als Jordanierin anerkannt werde. Nach dem Tod der Mutter, könnten Verfahren zur Verlängerung von Aufenthaltspapieren, zum Zugang zur Krankenversicherung oder zum Erwerb von Eigentum gefährdet sein (The New Arab, 16. März 2022).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlungen und auf die abgegebenen Stellungnahmen. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Zu den Personen der Beschwerdeführenden (oben 1.1)

2.1. 1 Zur Familienzugehörigkeit

Die Feststellungen zur Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführerenden ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an auch nicht zu zweifeln war, zumal diese mit den im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Kopien von Ausweisen und Personenstandsurkunden im Einklang stehen. Die entsprechenden Feststellungen wurden bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffen.

2.1. 2 Zu Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht

Die Feststellungen zur palästinensischen Abstammung zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft, zur jordanischen Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin sowie zur Staatenlosigkeit und Aufenthaltsrecht der übrigen Beschwerdeführenden und den Reisepässen sowie zur Ausreise im September 2022 ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführenden während des gesamten Verfahrens und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Reisepasskopien und den Länderfeststellungen.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass man ohne Aufenthaltsrecht für Jordanien keinen solchen Reisepass erhalte, wie er ihn für sich und seine beiden Kinder erhalten habe (VS 25.09.2025 S 12), und für alle Beschwerdeführenden wurden von ihnen Reisepasskopien vorgelegt. Auch aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.10.2025 ergibt sich, dass temporäre Reisepässe definitiv ein Aufenthaltsrecht gewähren. Entgegen der noch von der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 gemachten Aussage, wonach die Kinder kein Aufenthaltsrecht in Jordanien gehabt hätten und sie für diese keine Anträge betreffend des Aufenthaltsrechts gestellt hätten, weil sie die Ausreise beabsichtigt hätten (VS 07.05.2024 S 7), ergibt sich daher durch die vorgelegten Kopien der temporären Reisepässe der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, dass auch diese bereits in Jordanien über ein temporäres Aufenthaltsrecht wie der Erstbeschwerdeführer verfügt haben.

2.1. 3 UNRWA-Registrierung und Leistungsbezug

Die Feststellung zur aufrechten Registrierung bei der UNRWA und den bezogenen Leistungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführenden sowie aus der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Einklang mit den bereits vom BFA getroffenen Feststellungen. Der Erstbeschwerdeführer gab auch an, dass er eine UNRWA-Schule besucht habe (VS 07.05.2025 S 10) und sie mit den Kindern Kliniken der UNRWA aufgesucht haben und dort (fiebersenkende) Medikamente kostenlos erhalten haben (VS 07.05.2025 S 7). Die Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie von der UNRWA überhaupt keine Leistungen erhalten hätten, erweist sich daher als unrichtig.

2.1. 4 Zu den Lebensumständen in Jordanien

Die Feststellungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufwachsen und Leben in Jordanien waren aufgrund der insoweit schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung zu treffen.

2. 2 Zum Aufenthalt in Österreich (oben 1.2)

Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführenden in Österreich im September 2022, zur Antragstellung und zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakten des BFA, welcher insbesondere die Niederschriften und die Entscheidungen zum Antrag auf internationalen Schutz enthalten und den damit in Einklang stehenden Eintragungen in den von den österreichischen Behörden geführten Datenregistern. (IZR; ZMR; GVS)

Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgungsleistungen sowie zur bisher erfolglosen Arbeitssuche, zur Umschreibung des Führerscheins und den bisherigen Deutschkenntnissen beruhen auf den Eintragungen in den von den österreichischen Behörden geführten Datenregistern (GVS) und den damit in Einklang stehenden Angaben der Beschwerdeführenden in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 und 25.09.2025.

Die Feststellungen zu den minderjährigen Kindern und den geschlossenen Freundschaften und ihren Deutschkenntnissen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2025.

Die Feststellungen zu den in Österreich befindlichen weiteren von ihnen getrenntlebenden Familienangehörigen ergeben sich aus den zu diesen geführten Gerichtsverfahren und den insoweit damit in Einklang stehenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2025.

Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung haben die Beschwerdeführenden auch nicht bekanntgegeben, dass sich diesbezüglich etwas geändert hat. (siehe zB VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188, wonach es an dem Fremden liegt, allfällige maßgebliche Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen.)

2. 3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3)

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführenden im Verfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 sowie aus den von ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen zum Viertbeschwerdeführer. (siehe erneut VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188, wonach es an einen Fremden liegt, allfällige maßgebliche Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen.)

Es war daher in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung von palästinensischen und bei der UNRWA registrierten Flüchtlingen (siehe dazu im Detail oben 1.6 sowie die nachfolgenden Ausführungen unter 2.5.1) die Feststellung zu treffen, bei den Beschwerdeführenden keine reale Gefahr besteht, dass ihnen in Jordanien eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. Die UNRWA betreibt zudem 25 medizinische Grundversorgungseinrichtungen und die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer werden laut den Länderfeststellungen (zumindest seit 2022) als Kinder einer jordanischen Mutter bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier:innen behandelt, sodass auch eine medizinische Behandlung insbesondere des Viertbeschwerdeführers, sollte diese in entfernter Zukunft erforderlich sein, gewährleistet ist.

2. 4 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz (oben 1.4)

Die Ausführungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in den mündlichen Verhandlungen.

2. 5 Zu einer Rückkehr (oben 1.5)

2.5. 1 Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise in Jordanien Leistungen der UNRWA in Anspruch genommen haben, sie bei einer Rückkehr nach Jordanien erneut den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen können, ihnen dies auch zumutbar ist, sowie, dass die die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht haben und es sich auch sonst nicht ergibt, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret unmittelbaren Verfolgung oder Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder Diskriminierungen in einem Ausmaß ausgesetzt sein werden, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Jordanien als unerträglich anzusehen wäre, oder sie in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden, waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

UNRWA-Beistand

2.5.1. 1 Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er eine UNRWA-Schule besucht habe (VS 07.05.2025 S 10) und sie mit den Kindern Kliniken der UNRWA aufgesucht haben und dort (fiebersenkende) Medikamente kostenlos erhalten haben (VS 07.05.2025 S 7). Die Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie von der UNRWA überhaupt keine Leistungen erhalten hätten, erweist sich daher als unrichtig.

2.5.1. 2 Die Beschwerdeführenden haben im Verfahren vorgebracht, dass sie mehrmals um Hilfe gebeten hätten und deshalb E-Mail-Nachrichten als Bestätigungen erhalten hätten, ihnen jedoch nicht weitergeholfen worden sei (BFA Akt Erstbeschwerdeführer NS 02.10.2023 S 17) bzw sie Links erhalten hätten, unter welchen man sich für Hilfeleistungen habe anmelden müssen, sie aber nicht bekommen hätten (BFA Akt Zweitbeschwerdeführer NS 02.10.2023 S 11; VS 25.09.2025 S 7) In der mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 gaben sie an, dass sie früher gehört hätten, dass man Kleinigkeiten von der UNRWA erhalte, man aber aktuell nichts bekomme. (VS 25.09.2025 S 5, 12)

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2023 in diesem Zusammenhang gefragt, was er damit konkret meine und was nicht umgesetzt werde. (BFA Akt Erstbeschwerdeführer NS 02.10.2023 S 17) Jedoch legten in der Folge weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren dar, welche konkreten Hilfsleistungen sie beantragt hätten und was sie versucht hätten, nachdem laut ihrem Vorbringen nach den E-Mails keine weitere Hilfe erfolgt sei. In jenem Camp Hitten (=Marka Camp) bietet UNRWA den Bewohnern eine Vielzahl von Dienstleistungen an, darunter Bildung, Gesundheit, Hilfs- und Sozialdienste sowie Infrastruktur und Campverbesserung. (siehe oben unter 1.6.1.3 UNRWA Informationen über das Flüchtlingslager Hitten = Marka camp) Dazu gibt es verschiedene Zentren mit entsprechendem Personal, die man auch aufsuchen kann. Dass man von UNRWA keine Hilfsleistungen erhält, wie dies von den Beschwerdeführern vorgebracht wurde, kann somit nicht den Tatsachen entsprechen.

UNRWA hat im individuellen Fall der Beschwerdeführenden konkret auch mitgeteilt, dass registrierte Personen, wie es die Beschwerdeführenden sind, auf deren Wunsch Zugang zu folgenden Sozialleistungen haben (siehe personenbezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Beschwerdeführenden (BFA Akt Erstbeschwerdeführer AS 265):

Medizinische Versorgung

Ausbildung

Finanzielle Grundversorgung für Bedürfte

Zugang zu Kleinkrediten

Schutz für die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinder oder andere Schutzbedürftige (Case Management)

Aus den hier getroffenen Länderfeststellungen (im Detail oben 1.6), denen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert entgegengetreten sind, ergibt sich, dass es UNRWA in Jordanien gegenwärtig möglich ist, einer betroffenen Person in Jordanien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Laut diesen Feststellungen betreibt UNRWA trotz den bereits seit Jahren bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten nach wie vor in Jordanien 169 Schulen mit 119.047 Schüler:innen und 25 medizinische Grundversorgungseinrichtungen, die jährlich von 1,4 Millionen Patient:innen aufgesucht werden, sowie 14 Zentren für Frauen und bietet zudem Hilfen, Sozialleistungen, Mikrofinanzierungen und Unterstützung beim Wohnen an. (siehe oben 1.6.1.1)

Konkret im Camp Hitten (Marka Camp) unterhält UNRWA 10 Schulen, die alle auf einem Doppelschichtsystem¬ arbeiten; 93 Prozent der Schüler im Marka Camp sind an UNRWA-Schulen eingeschrieben. Insgesamt gibt es 8.430 Schüler der Klassen 1-10 und 260 Lehrkräfte. Zwei UNRWA-Gesundheitszentren versorgen rund 114.575 Menschen innerhalb und außerhalb des Marka Camps. Das medizinische Personal des UNRWA in den Gesundheitszentren Marka und Msherfeh bietet durchschnittlich 66 bzw. 63 Konsultationen pro Tag an. Daneben gibt es noch weitere Programme, wie das Relief und Programm „Sozialdienstleistungen“ (RSSP) sowie ein Programm zur Verbesserung der Infrastruktur und der Lager (ICIP). (siehe oben unter 1.6.1.3 UNRWA Informationen über das Flüchtlingslager Hitten = Marka camp)

Aus den aktuellen UNRWA-Meldungen des offiziellen UNRWA-Accounts auf der Social Media-Plattform „X“ (https://x.com/UNRWA) (siehe oben 1.6.1.2) ergibt, sich, dass UNRWA trotz der (ständig) angespannten finanziellen Lage auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor in der Lage ist, Hilfsleistungen zur Verfügung zu stellen und UNRWA dies auch aktiv macht.

Demgegenüber gibt keine hinreichenden Belege dafür, dass staatenlose palästinensische Flüchtlinge in Jordanien durch UNRWA keinen (ausreichenden) Schutz und Beistand, insbesondere durch medizinische Versorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung erhalten bzw. in der Vergangenheit keinen solchen Schutz und Beistand erhalten haben oder auch in absehbarer Zeit keinen solchen Schutz und Beistand mehr erhalten könnten.

Vor dem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr tatsächlich Leistungen der UNRWA entsprechend den Aufgaben von UNRWA in Anspruch nehmen können. Die Beschwerdeführenden waren somit nicht aus von ihnen nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen. Der Schutz von UNRWA ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht weggefallen.

Rassismus gegenüber Staatenlosen palästinensischer Abstammung, mangelnde Rechte

2.5.1. 3 Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführende begründeten ihre Anträge im Wesentlichen mit dem in Jordanien herrschenden Rassismus gegenüber Staatenlosen palästinensischer Abstammung, den mangelnden Rechten und der daraus resultierenden Perspektivlosigkeit für sie und ihre Kinder. Der Erstbeschwerdeführer brachte dazu unter anderem vor, dass für die medizinische Behandlung bezahlt werden müsse, Kinderspielplätze kostenpflichtig seien, er und seine Kinder keine Nationalnummer und nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht hätten, er Angst um die Entführung seiner Kinder beim Schulbesuch hätte, er an einem Arbeitsplatz rassistische behandelt, einmal geschlagen und auch bedroht worden sei, von einem Arbeitgeber nicht krankenversichert worden sei, er schlecht bezahlt worden sei, er sich für eine Taxischeinprüfung nicht habe anmelden dürfen, er Probleme bei der Anmietung einer Wohnung gehabt habe und bei einer Polizeikontrolle schlecht und rassistisch behandelt worden sei. (im Detail dazu oben 1.4)

2.5.1. 4 Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind aufgrund ihrer Abstammung und ihres aufenthaltsrechtlichen Status in Jordanien verschiedenen Formen staatlicher Diskriminierung insbesondere beim Zugang zu Bildung, Dienstleistungen, Beschäftigung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung unterworfen. (siehe dazu im Detail oben 1.6.3 IRB Canada, Anfragebeantwortung – Jordanien: Behandlung von Personen palästinensischer Abstammung, einschließlich staatenloser Palästinenser, durch die Gesellschaft und staatliche Behörden; Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum; staatlicher Schutz (2021–Mai 2024) [JOR201736.E], 08.10.2024; sowie 1.6.4 ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-1]; sowie 1.6.5 ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-2])

2.5.1. 5 Das Bundesverwaltungsgericht erkannte im ersten Verfahrensgang den Beschwerdeführenden den Status von Asylberechtigten zu und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Diskriminierungen, denen die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in Jordanien ausgesetzt sein werden und die sie ihr ganzes Leben lang in hohem Maße benachteiligen, kumulierend eine Schwere erreichen, die es der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer unzumutbar machen würde, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Zuge dessen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Länderfeststellungen zwar Nachteile für Kinder jordanischer Mütter und palästinensischer Väter etwa in Bezug auf die aufenthaltsrechtliche Stellung dokumentieren, eine systematische, anhaltende und schwere Diskriminierung, welche sogar die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen soll, daraus aber nicht ohne Weiteres ableitbar sei. (VwGH 02.06.2025, Zahl Ra 2024/14/0352-20)

Nach der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). (VwGH 14.08.2020 Ro 2020/14/0002) Erreichen die vom Asylwerber geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, nicht näher konkretisierte Benachteiligungen allgemeiner Art …) nicht eine derartige Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, liegt kein Fluchtgrund iSd FlKonv vor. (vgl VwGH 23.05.1995, 94/20/0808) Weder Erschwernisse beim Studium noch der Ausschluss von einer der Qualifikation entsprechenden Karriere stellen Beeinträchtigungen dar, deren Intensität den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe. (vgl VwGH 20.09.1995, 95/20/0405) Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage und daher umso weniger der Ausschluss von Aufstiegschancen und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz reichen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn es an der erforderlichen Intensität dieser Maßnahmen fehlt, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland für ihn unerträglich machen, wobei hierbei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443) Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR, Rs 18670/03, BERISHA HALJITI v. Mazedonien, 16.06.2005).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289) Schließlich betont der EGMR, dass in der EMRK „kein Recht verankert ist, nicht arm zu sein“ (ECHR Background Seminar (2013), Implementing the European Convention on Human Rights in times of economic crisis)

2.5.1. 6 Zunächst sind laut den getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6.6 Länderinformationsblatt Jordanien, Palästinenser) schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens palästinensischer Herkunft. In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).

2.5.1. 7 Aus den Länderfeststellungen ergibt sich des Weiteren, dass der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer – im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin – keine jordanische Staatsbürgerschaft besitzen und auch nicht erhalten können, sondern sie immer nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügen, welches sie regelmäßig verlängern lassen müssen, was zum Teil mühsam, jedoch nicht unmöglich ist, wobei wiederum – wie im Fall der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers – Kinder von jordanischen Müttern bei einem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nur nachweisen, dass ihre Mutter Jordanierin sei. (siehe oben 1.6.4 ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-1])

Im gegenständlichen Verfahren lebt der Erstbeschwerdeführer von Geburt an in Jordanien und er hat auch nicht vorgebracht, dass er selbst jemals Schwierigkeiten bei der Verlängerung seines Aufenthaltsrechts gehabt hat, sodass auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm das Aufenthaltsrecht in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entzogen oder vorenthalten werden würde.

2.5.1. 8 Ausgehend von den Länderfeststellungen deuten Quellen darauf hin, dass Ex-Gazans im Verhältnis zur Allgemeinbevölkerung "arm" oder "viel ärmer" sind und "im Allgemeinen" Personen palästinensischer Abstammung, die die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen, "außerhalb der Lager leben" und einen "höheren wirtschaftlichen Status" haben, während palästinensische Flüchtlinge und Ex-Gazans, die in Flüchtlingslagern leben, "verarmter sind", wasa vor allem der Fall für diejenigen, die in Lagern in ländlichen Gebieten wie den Lagern Jarash und Souf leben. (siehe oben 1.6.3 IRB Canada, Anfragebeantwortung – Jordanien: Behandlung von Personen palästinensischer Abstammung, einschließlich staatenloser Palästinenser, durch die Gesellschaft und staatliche Behörden; Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum; staatlicher Schutz (2021–Mai 2024) [JOR201736.E], 08.10.2024)

Im vorliegenden Fall lebten die Beschwerdeführer nicht in einem ländlichen Gebiet, sondern im Camp Hitten in Russeifa, ungefähr 11 Kilometer nordöstlich der Hauptstadt Amman. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind Ex-Gazans, die Zweitbeschwerdeführerin jordanische Staatsangehörige.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass Nicht-Staatsangehörige – zb „Ex-Gazan“ wie der Erstbeschwerdeführer –, wenn auch unter Schwierigkeiten, so doch grundsätzlich Zugang zu Arbeitsplätzen im Privatsektor haben.

Der Erstbeschwerdeführer hatte in Jordanien auch tatsächlich Zugang zum Arbeitsmarkt und war als Mechaniker, Hilfskraft sowie Reinigungskraft erwerbstätig und die Familie lebte davon bis zu ihrer Ausreise.

Auch wenn die Erwerbsquote der Frauen in Jordanien im Vergleich zu Männern bei unter 15 Prozent liegt, ist es Frauen in Jordanien – und somit auch der jordanischen Zweitbeschwerdeführerin – grundsätzlich möglich einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. (siehe oben 1.6.6 Länderinformationsblatt Jordanien, Grundversorgung und Wirtschaft)

2.5.1. 9 Die Beschwerdeführenden bewohnten in Jordanien bis zu ihrer Ausreise verschiedene Mietwohnungen und waren auch grundsätzlich in der Lage, für Mietkosten dafür zu bestreiten, auch wenn es hin und wieder zu Schwierigkeiten mit Vermietern wegen verspäteter Mietzahlungen gekommen sein soll, wenn der Erstbeschwerdeführer einmal nur unregelmäßig für seine Tätigkeit entlohnt wurde.

2.5.1. 10 Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, einmal bei einer Arbeitsstelle von einem Arbeitskollegen geschlagen sowie bedroht worden zu sein, er aber aus Angst nicht zur Polizei gegangen sei, weil jener ihm gedroht habe, dass er nicht zur Polizei gehen soll. Der Erstbeschwerdeführer hielt sich jedoch danach weiterhin in Jordanien auf, ohne sich versteckt zu halten und ohne dass es zu weiteren Problemen mit jenem Arbeitskollegen gekommen wäre. Er gab auch an, einmal im Zuge einer Polizeikontrolle rassistisch behandelt und schikaniert worden zu sein.

Abgesehen von diesen Ereignissen hat der Erstbeschwerdeführer keine weiteren konkreten Übergriffe auf ihn oder andere Familienmitglieder geschildert.

Aus diesen zwei Ereignissen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass für den Erstbeschwerdeführer oder für die anderen Beschwerdeführenden auch aktuell oder in Zukunft mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr oder unmittelbare Bedrohung besteht, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass es keine Berichte über Personen palästinensischer Abstammung gibt, die "direkter Gewalt" ausgesetzt sind, wie etwa Mob-Gewalt aus den Reihen der jordanischen Gesellschaft (siehe oben 1.6.3 IRB Canada, Anfragebeantwortung – Jordanien: Behandlung von Personen palästinensischer Abstammung, einschließlich staatenloser Palästinenser, durch die Gesellschaft und staatliche Behörden; Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum; staatlicher Schutz (2021–Mai 2024) [JOR201736.E], 08.10.2024)

2.5.1. 11 Soweit die Beschwerdeführenden darauf verwiesen haben, dass für die Kinderspielplätze und Parks Eintritt zu zahlen gewesen sei, gaben die Beschwerdeführenden selbst an, dass dies für alle in Jordanien zu zahlen sei, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, und insofern keine Diskriminierung aufgrund ihrer Abstammung und Staatenlosigkeit vorliegt.

2.5.1. 12 Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen des Weiteren, dass Schulen Kinder jordanischer Mütter gleichberechtigt mit jordanischen Kindern behandeln müssen; Kinder jordanischer Mütter im Gesundheitswesen bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier:innen behandelt würden, danach jedoch wie Ausländer:innen; Kinder jordanischer Frauen und nichtjordanischer Männer mit Wohnsitz in Jordanien von der Notwendigkeit einer Einholung einer Arbeitserlaubnis befreit sind. (siehe im Detail oben 1.6.5 ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-2])

Schulpflicht besteht in Jordanien für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft werden.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben bisher in Jordanien die Schule nur deshalb nicht besucht, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch nicht im schulpflichtigen Alter waren.

Ausgehend von den soeben angeführten Länderfeststellungen ist die Schulbildung der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden bei einer Rückkehr jedenfalls gewährleistet. Sie sind aufgrund ihrer jordanischen Mutter – der Zweitbeschwerdeführerin – daher berechtigt sowohl staatliche jordanische Schulen als auch als bei der UNRWA registrierte Flüchtlinge Schulen der UNRWA – die in Jordanien 161 Schulen, davon 10 Schulen im Camp Hitten betreibt – zu besuchen.

Soweit die Beschwerdeführenden die Befürchtung geäußert haben, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer entführt oder in den Schulen der UNRWA misshandelt und rassistische behandelt werden würden, ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht, dass diese Befürchtung – über die bloße Möglichkeit hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen insbesondere nicht, dass in den 161 UNRWA Schulen in Jordanien – die speziell für palästinensische Flüchtlinge eingerichtet sind – Rassismus und Gewalt systematisch und strukturell verbreitet sind oder Kinder häufig entführt werden.

Auch im Gesundheitswesen werden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer laut diesen Länderfeststellungen (zumindest seit 2022) als Kinder einer jordanischen Mutter bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier:innen behandelt, sodass auch eine medizinische Behandlung insbesondere des Viertbeschwerdeführers, sollte diese in entfernter Zukunft erforderlich sein, gewährleistet ist.

Soweit die Beschwerdeführenden vorgebracht haben, dass für medizinische Leistungen außerhalb der UNRWA-Versorgung bezahlt werden muss, ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach es beispielsweise im Camp Hitten der Beschwerdeführenden auch eine medizinische Einrichtung einer lokalen, nichtstaatlichen gemeinnützigen Hilfsorganisation für Palästinenser mit mehreren Kliniken gibt, die bemüht ist, Gesundheitsversorgung günstiger bzw kostenlos zu ermöglichen. (siehe oben 1.6.2 MAP Jordan Hittin Camp Medical Center – Russaifa)

2.5.1. 13 Daneben können die Beschwerdeführenden den Beistand und Leistungen der UNRWA mit deren in Anspruch nehmen, wie insbesondere Leistungen im Bildungs- und Ausbildungsbereich, im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Mikrofinanzierung, Sozialleistungen und Unterstützung beim Wohnen. Siehe dazu bereits die Ausführungen oben unter 2.5.1.2.

2.5.1. 14 Schließlich leben Familienangehörige der Beschwerdeführenden mit deren Familien einschließlich ihrer Kinder in Jordanien und diese können dort bei gesicherter Existenz leben. Dies alles wäre nicht möglich, würde eine derartige gravierende Bedrohung – sei es von staatlicher Seite oder von Privaten – allein aufgrund der palästinensischen Zugehörigkeit bestehen, wie sie von den Beschwerdeführenden behauptet wird.

2.5. 15 Soweit der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, dass er bei einer Rückkehr nach Jordanien vom jordanischen Nachrichtendienst gefragt werde, wo er gewesen sei und warum er ausgereist sei, ergibt sich diesbezüglich aus den Länderfeststellungen nicht, dass die Beschwerdeführenden dabei irgendeiner unzumutbaren Behandlung ausgesetzt sein würden; Derartiges wurde von ihnen auch nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen. Bloße Befragungen stellen keine unzulässigen Verfolgungshandlungen dar (siehe zB VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0077; 25.01.2001, 2001/20/0011; 11.06.1997, 95/01/0627).

Keine Verfolgung oder Bedrohung durch Familie der Zweitbeschwerdeführerin

2.5.1. 16 Das Vorbringen, des Erstbeschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester und zur Familie der Zweitbeschwerdeführerin pflege, ist nicht glaubhaft, aus den folgenden Gründen:

In der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 brachte der Erstbeschwerdeführer erstmals vor, dass im Jahr 2019 einmal die Familie der Zweitbeschwerdeführerin auf ihn geschossen habe und danach der Bruder für einen Monat wegen einer nicht genehmigten Waffe inhaftiert gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe deshalb keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester und zur Familie seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin. (VS 07.05.2024 S 9, 10)

Einen derartigen Vorfall haben jedoch weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht und die Zweitbeschwerdeführerin hat auch in keiner mündlichen Verhandlung Derartiges behauptet.

Auch hat der Erstbeschwerdeführer nicht behauptet, dass er danach bis zur Ausreise noch weitere Probleme mit der Familie der Zweitbeschwerdeführerin gehabt hätte. Zudem lebten der Erstbeschwerdeführer mit seiner Kernfamilie bis zu seiner Ausreise im selben Camp Hitten wie jene Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin und die Schwester des Erstbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer hatte auch noch in der Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2023 angegeben, dass er mit seiner Schwester in Jordanien Kontakt pflegt, wenn auch nur wenig. (BFA Akt Erstbeschwerdeführer NS 02.10.2023 S 11) In der mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 gab der Erstbeschwerdeführer ebenso an, dass er seine Schwester in Jordanien „ab und zu“ anrufe und die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie ungefähr zwei Mal pro Woche mit ihren Familienangehörigen in Jordanien kommuniziere. (VS 25.09.2025 S 11, 8)

Daraus ist zu schließen, dass der vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Vorfall im Jahr 2019 entweder nicht den Tatsachen entspricht oder für ihn unbedeutend war.

Der Erstbeschwerdeführer hat daher eine ernsthafte Bedrohung oder Verfolgung durch Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin und das tatsächliche Bestehen eines derart gravierenden Zerwürfnisses mit der Familie der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.

Vielmehr ergibt sich nach den soeben dargestellten Ausführungen, dass der Kontakt zu seinen Familienangehörigen sowie zu den Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor aufrecht ist und von ihnen gepflegt wird.

Allgemeine Lage in Jordanien

2.5.1. 17 Auch die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien stellt sich derzeit nicht derart dar, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Jordanien gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Jordanien aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. (siehe dazu oben unter 1.6.1) Vom aktuellen Krieg zwischen Israel, den USA und dem Iran ist Jordanien nicht unmittelbar betroffen, soweit es die Sicherheitslage in Jordanien betrifft. So findet Jordanien keine Erwähnung in dazu aktuellen Berichten, wie zB UNHCR Middle East Situation: Emergency Flash Update #8 - as of 30 March 2026, Document - UNHCR Middle East Situation: Emergency Flash Update #8 - as of 30 March 2026 oder UNCHR Middle East CORE, Middle East Situation - as of 29 March 2026 Document - Middle East Situation - as of 29 March 2026)

Ergebnis

2.5.1. 18 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente und Aspekte nunmehr insgesamt zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr nach Jordanien zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht – mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit – tatsächlich individuell konkret einer unmittelbaren Verfolgung oder Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder Diskriminierungen in einem Ausmaß ausgesetzt sein werden, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Jordanien als unerträglich anzusehen wäre, oder sie in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.

Die Beschwerdeführenden haben bereits vor ihrer Ausreise in Jordanien Leistungen der UNRWA in Anspruch genommen und können bei einer Rückkehr nach Jordanien erneut den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen, was ihnen auch zumutbar ist. UNRWA ist es gegenwärtig möglich, ihnen in Jordanien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, sofern die Beschwerdeführenden dies wollen.

Die Beschwerdeführenden waren somit nicht aus von ihnen nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen. Der Schutz von UNRWA ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht weggefallen.

Ausgehend von den Länderfeststellungen haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, ihre – laut ihren Angaben in Österreich verlorenen – Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin sowie die temporären Reisepässe der übrigen Beschwerdeführenden bei der jordanischen Vertretungsbehörde mit ihren vorhandenen Dokumentenkopien (Kopien Identitätsausweis für Palästinenser, Kopien Reisepässe, Kopien Geburtsurkunden, Kopie Familienbuch der Zweitbeschwerdeführerin, Kopie Heiratsurkunde) und einer Verlustmeldung in Wien erneuern zu lassen und freiwillig nach Jordanien zurückzukehren. (siehe dazu oben 1.6.7 Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für staatenlose Palästinenser:innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht in Jordanien für die Rückkehr nach Jordanien (inkl. Voraussetzungen) sowie für deren Kinder)

2. 6 Zur aktuellen Ländersituation in Jordanien (oben 1.6)

Den hier getroffenen Ausführungen zur UNRWA in Jordanien sowie zur Lage in Jordanien beruhen auf folgenden Länderinformationsquellen:

Informationen der offiziellen UNRWA Website (www.unrwa.org; abgerufen 02.04.2026)

Aktuelle UNRWA-Meldungen des offiziellen UNRWA-Accounts auf der Social Media-Plattform „X“ (https://x.com/UNRWA)

UNRWA Informationen über das Flüchtlingslager Hittin = Marka camp (abgerufen 02.04.2026)

MAP Jordan Hittin Camp Medical Center – Russaifa (abgerufen 02.04.2026)

IRB Canada, Anfragebeantwortung – Jordanien: Behandlung von Personen palästinensischer Abstammung, einschließlich staatenloser Palästinenser, durch die Gesellschaft und staatliche Behörden; Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum; staatlicher Schutz (2021–Mai 2024) [JOR201736.E], 08.10.2024 [Originaltitel: Jordan: Treatment of individuals of Palestinian descent, including stateless Palestinians, by society and state authorities; access to employment, education, health care, and housing; state protection (2021–May 2024)]

ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-1]

ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-2]

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, 26.01.2024

ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärer Pass): Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für die Rückkehr nach Jordanien; Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien; Voraussetzungen; Möglichkeit der Einreise für Kinder eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht); Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen [a-12699_v2] 24.10.2025

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zum Status von Asylberechtigten (§§ 3 und 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005)

3. 1 Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 2 Das Bundesverwaltungsgericht erkannte im ersten Verfahrensgang den Beschwerdeführenden den Status von Asylberechtigten zu und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Diskriminierungen, denen die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in Jordanien ausgesetzt sein werden und die sie ihr ganzes Leben lang in hohem Maße benachteiligen, kumulierend eine Schwere erreichen, die es der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer unzumutbar machen würde, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Zuge dessen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Länderfeststellungen zwar Nachteile für Kinder jordanischer Mütter und palästinensischer Väter etwa in Bezug auf die aufenthaltsrechtliche Stellung dokumentieren, eine systematische, anhaltende und schwere Diskriminierung, welche sogar die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen soll, daraus aber nicht ohne Weiteres ableitbar sei. (VwGH 02.06.2025, Zahl Ra 2024/14/0352-20)

Nach der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). (VwGH 14.08.2020 Ro 2020/14/0002) Erreichen die vom Asylwerber geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, nicht näher konkretisierte Benachteiligungen allgemeiner Art …) nicht eine derartige Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, liegt kein Fluchtgrund iSd FlKonv vor. (vgl VwGH 23.05.1995, 94/20/0808) Weder Erschwernisse beim Studium noch der Ausschluss von einer der Qualifikation entsprechenden Karriere stellen Beeinträchtigungen dar, deren Intensität den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe. (vgl VwGH 20.09.1995, 95/20/0405) Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage und daher umso weniger der Ausschluss von Aufstiegschancen und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz reichen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn es an der erforderlichen Intensität dieser Maßnahmen fehlt, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland für ihn unerträglich machen, wobei hierbei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443) Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR, Rs 18670/03, BERISHA HALJITI v. Mazedonien, 16.06.2005).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289) Schließlich betont der EGMR, dass in der EMRK „kein Recht verankert ist, nicht arm zu sein“ (ECHR Background Seminar (2013), Implementing the European Convention on Human Rights in times of economic crisis)

Bloße Befragungen stellen keine unzulässigen Verfolgungshandlungen dar (siehe zB VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0077; 25.01.2001, 2001/20/0011; 11.06.1997, 95/01/0627).

3. 3 Aus dem festgestellten Sachverhalt und den dazu in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen (siehe im Detail oben 2.5.1) gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente und Aspekte zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr nach Jordanien zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht – mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit – tatsächlich individuell konkret einer unmittelbaren Verfolgung oder Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder Diskriminierungen in einem Ausmaß ausgesetzt sein werden, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Jordanien als unerträglich anzusehen wäre, oder sie in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Die Beschwerdeführenden haben bereits vor ihrer Ausreise in Jordanien Leistungen der UNRWA in Anspruch genommen und können bei einer Rückkehr nach Jordanien erneut den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen, was ihnen auch zumutbar ist. UNRWA ist es gegenwärtig möglich, ihnen in Jordanien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, sofern die Beschwerdeführenden dies wollen.

Die Beschwerdeführenden waren somit nicht aus von ihnen nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen. Der Schutz von UNRWA ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht weggefallen.

Ausgehend von den Länderfeststellungen haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, ihre – laut ihren Angaben in Österreich verlorenen – Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin sowie die temporären Reisepässe der übrigen Beschwerdeführenden bei der jordanischen Vertretungsbehörde mit ihren vorhandenen Dokumentenkopien (Kopien Identitätsausweis für Palästinenser, Kopien Reisepässe, Kopien Geburtsurkunden, Kopie Familienbuch der Zweitbeschwerdeführerin, Kopie Heiratsurkunde) und einer Verlustmeldung in Wien erneuern zu lassen und freiwillig nach Jordanien zurückzukehren. (siehe dazu oben 1.6.7 Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht in Jordanien für die Rückkehr nach Jordanien (inkl. Voraussetzungen) sowie für deren Kinder)

3. 4 Die Beschwerdeführenden sind somit gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sind im Falle der Beschwerdeführenden damit nicht gegeben.

3. 5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der jeweils angefochtenen Bescheide des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)

3. 6 Laut den Feststellungen ist der Schutz von UNRWA nicht weggefallen. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Jordanien und zu den Aktivitäten der UNRWA in Jordanien als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführenden nach Jordanien vor. Dem Erstbeschwerdeführer wurde gegen ab und zu bei ihm auftretenden Magenschmerzen ein Medikament in Tablettenform gegen Reizdarm verschrieben, welches er bei Auftreten der Schmerzen einnimmt. Ansonsten liegen bei ihm keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und er ist arbeitsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sind gesund und auch die Zweitbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Beim Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich im Mai 2023 an seinem Kopf links im Schläfenbereich ein Hämangiom (Blutschwämmchen) – ein gutartiger Tumor der Blutgefäße – diagnostiziert, der seither seit mehreren Jahren unverändert ist und weder therapeutisch noch medikamentös behandelt werden muss. Der Viertbeschwerdeführer verspürt auch keine Schmerzen und seine neurologische Entwicklung ist unauffällig. Es besteht daher im Falle aller Beschwerdeführenden keine reale Gefahr, dass ihnen in Jordanien eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. Die UNRWA betreibt 25 medizinische Grundversorgungseinrichtungen und die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer werden laut den Länderfeststellungen (zumindest seit 2022) als Kinder einer jordanischen Mutter bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier:innen behandelt, sodass auch eine medizinische Behandlung insbesondere des Viertbeschwerdeführers, sollte diese in entfernter Zukunft erforderlich sein, gewährleistet ist.

Es ist nicht erkennbar, warum sie in eine aussichtslose Lage geraten sollten oder ihnen eine Existenzsicherung mit Hilfe der UNRWA und durch eigene Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und/oder der Zweitbeschwerdeführerin in Jordanien nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle staatenlosen Palästinenser (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289)

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführenden und die medizinische Versorgung in Jordanien möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

3. 7 Jordanien befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführenden als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3. 8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Jordanien zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass eine Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3. 9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wären. Es kann daher den Beschwerdeführenden der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.

3. 10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der jeweils angefochtenen Bescheide des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3. 11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich haben die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3. 12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III der jeweils angefochtenen Bescheide wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG wird daher insoweit abgewiesen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3. 13 Die Beschwerdeführenden reisten im September 2022 in Österreich ein und stellten umittelbar darauf die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist rechtmäßig und stützt sich dabei auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Es handelt sich um die ersten Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz und die Beschwerdeführenden haben von Beginn ihres Verfahrens sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an ihrem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihnen die bisherige Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren nicht anzulasten ist. Die Aufhebung der stattgebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahrensgang durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. (zB VwGH 15.06.2021, Ra 2020/08/0025)

Die Beschwerdeführenden beziehen seit Ende September 2022 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde und wohnen aktuell in einer Einrichtung für Asylwerber:innen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bisher nicht erwerbstätig. Sie sind jedoch arbeitsfähig und der Erstbeschwerdeführer hat sich bereits unentgeltlich ehrenamtlich betätigt. Er hat seinen jordanischen Führerschein auf einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen. Beide haben begonnen Deutsch zu lernen und sie wurden im Juli 2025 beim ÖIF für einen Deutschkurs für das Niveau A1 vorgemerkt. Beide haben in Österreich auch Freundschaften geschlossen.

Die sechsjährige Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2025 den Kindergarten, der rund vier Jahre und neun Monate junge Viertbeschwerdeführer erhielt bislang noch keinen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung. Beide haben in Österreich bereits Freunde gefunden, mit denen sie spielen, miteinander reden und Zeit verbringen.

In Österreich befinden sich aktuell die Eltern sowie eine volljährige Schwester des Erstbeschwerdeführers als Asylwerbende im Beschwerdeverfahren zu deren Folgeanträgen auf internationalen Schutz, nachdem deren erste Anträge bereits einmal rechtskräftig abgewiesen worden waren. Ein Bruder des Vaters des Beschwerdeführers befindet sich ebenso mit seiner Familie im Beschwerdeverfahren zu deren (ersten) Anträgen auf internationalen Schutz. Ein Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörige, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist nach wiederholter Antragstellung inzwischen ausgereist. Eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers ist in Österreich mit seinem Konventionsflüchtling aus Syrien verheiratet und verfügt seit November 2023 über ein Aufenthaltsrecht. Zwischen diesen Familienangehörigen und den Beschwerdeführenden, die unabhängig und getrennt voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach Österreich gekommen sind, besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und sie wohnen in Österreich auch in unterschiedlichen Orten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten; die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind strafunmündig.

3. 14 Die Beschwerdeführenden halten sich somit zum Entscheidungszeitpunk insgesamt rund drei Jahre und sechs Monate in Österreich auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). In diesem Zusammenhang wird auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Gemessen an den soeben beispielhaft dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die im gegenständlichen Fall zu beurteilende, von den Beschwerdeführenden erreichte und zuvor dargestellte Integration während ihres bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Und die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzten die Beschwerdeführenden schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

Die Beschwerdeführenden verfügen in Österreich über Familienangehörige, die jedoch bis auf eine Schwester alle im Asylverfahren sind und über ein unsicheres Aufenthaltsrecht verfügen. Zwischen den in Österreich befindlichen Familienangehörigen und den Beschwerdeführenden, die unabhängig und getrennt voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach Österreich gekommen sind, besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und sie wohnen in Österreich auch in unterschiedlichen Orten. Es bestehen weiters keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen der Beschwerdeführenden in Österreich. Sie verfügen über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; ihr bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Sie haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Jordanien verbracht und wurden dort auch geboren und sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, zumal sie dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Verwandten haben und sie die Sprache des Herkunftsstaates beherrschen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

3. 15 Zur besonders zu berücksichtigenden Situation der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ist zudem Folgendes auszuführen:

3.15. 1 Soweit Kinder von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07).

Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter (EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072) befinden.

3.15. 2 Für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführers ergibt sich daraus Folgendes:

Vorweg ist im Sinne des Kindeswohls zu beachten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden werden gemeinsam mit ihren Eltern nach Jordanien zurückkehren, weshalb eine Trennung von diesen nicht stattfinden darf.

Die Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wurden in den Jahren 2020 bzw 2021 in Jordanien geboren. Seit Dezember 2022 halten sie sich in Österreich auf, wo sie im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben. Die Drittbeschwerdeführerin ist gesund. Beim Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich im Mai 2023 an seinem Kopf links im Schläfenbereich ein Hämangiom (Blutschwämmchen) – ein gutartiger Tumor der Blutgefäße – diagnostiziert, der seither seit mehreren Jahren unverändert ist und weder therapeutisch noch medikamentös behandelt werden muss. Der Viertbeschwerdeführer verspürt auch keine Schmerzen und seine neurologische Entwicklung ist unauffällig. Auch werden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer laut den Länderfeststellungen (zumindest seit 2022) als Kinder einer jordanischen Mutter bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier:innen behandelt, sodass auch eine medizinische Behandlung insbesondere des Viertbeschwerdeführers, sollte diese in entfernter Zukunft erforderlich sein, gewährleistet ist.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich erst seit Herbst 2025 einen Kindergarten, der Viertbeschwerdeführer bisher noch nicht. Beide sind gerade am Beginn, die deutsche Sprache zu erlernen und können sich bereits entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer und ihrem Alter gemäß verständigen; mit ihren Eltern sprechen sie Arabisch. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben bereits in der Schule und im Kindergarten Freunde gefunden, mit denen sie spielen, miteinander reden und Zeit verbringen. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie wurde allerdings nicht dargetan.

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet nichts darauf hin, dass es der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer in Begleitung der Eltern – des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – im Falle einer Rückkehr nach Jordanien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren – dies insbesondere aufgrund ihres noch jungen Alters und den Umstand, dass sie dort auch Verwandte haben – Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin –, die auch Kinder haben und im selben Camp Hitten leben, wo auch die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden wären zudem insofern nicht schutzlos, da sie von dem Erstbeschwerdeführenden und der Zweitbeschwerdeführenden nach Jordanien begleitet werden würden. Ihre Betreuung und Beaufsichtigung sind sichergestellt.

Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in einem Alter befinden, in dem der Schuleintritt und der Schulbesuch auch in Jordanien möglich ist, und ihnen ihre wichtigsten Bezugspersonen erhalten bleiben.

Der Kindergartenbesuch der Drittbeschwerdeführerin bildet zwar das vergleichsweise stärkste Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, erfolgt allerdings erst relativ kurze Zeit seit Herbst 2025 und es ist zudem davon auszugehen, dass in Anbetracht der Familienangehörigen in Jordanien (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über Verwandte und das behauptete Zerwürfnis des Erstbeschwerdeführers mit den Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft erachtet) Kontaktmöglichkeiten in ihrer Muttersprache Arabisch zu anderen Kindern gegeben sind und neben dem Halt im Familienverband mit dem Schulbesuch in Jordanien auch soziale Kontakte außerhalb der Familie geknüpft werden können.

Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer steht einer Eingliederung in das jordanische Schulsystem im Übrigen auch keine Sprachbarriere entgegen, zumal Arabisch ihre Muttersprache ist und sie in dieser Sprache mit ihren Eltern kommunizieren, da diese selbst nicht Deutsch sprechen können. Ein Schulbesuch ist für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer in Jordanien sohin möglich und zumutbar.

In Anbetracht des erst knapp dreieinhalb Jahre dauernden Aufenthalts der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sie wesentliche Teile ihrer Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hätten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357/2011).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer in Begleitung ihrer Eltern, des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach Jordanien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies folgt auch aus dem Lebensalter der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen in Jordanien neben einer gesicherten Existenzgrundlage durch ihre Eltern auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die kindliche Entwicklung oder Förderung im Falle der Rückkehr grob beeinträchtigt wäre; eine derartige Beeinträchtigung wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer sind auch in der Lage für den Lebensunterhalt der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden zu sorgen, wie ihnen dies auch bereits früher in Jordanien möglich war, und sie und können dazu auch Leistungen der UNRWA in Anspruch nehmen, sodass deren Unterkunft und Wohlergehen gesichert ist. UNRWA ist es in Jordanien gegenwärtig möglich, einer betroffenen Person in Jordanien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Laut diesen Feststellungen betreibt UNRWA trotz den bereits seit Jahren bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten nach wie vor in Jordanien 169 Schulen mit 119.047 Schüler:innen und 25 medizinische Grundversorgungseinrichtungen, die jährlich von 1,4 Millionen Patient:innen aufgesucht werden, sowie 14 Zentren für Frauen und bietet zudem Hilfen, Sozialleistungen, Mikrofinanzierungen und Unterstützung beim Wohnen an. Konkret im Camp Hitten (Marka Camp), in dem die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben und in dem nach wie vor Verwandte leben, unterhält UNRWA 10 Schulen, die alle auf einem Doppelschichtsystem¬ arbeiten; 93 Prozent der Schüler im Marka Camp sind an UNRWA-Schulen eingeschrieben. Insgesamt gibt es 8.430 Schüler der Klassen 1-10 und 260 Lehrkräfte. Zwei UNRWA-Gesundheitszentren versorgen rund 114.575 Menschen innerhalb und außerhalb des Marka Camps. Das medizinische Personal des UNRWA in den Gesundheitszentren Marka und Msherfeh bietet durchschnittlich 66 bzw. 63 Konsultationen pro Tag an. Daneben gibt es noch weitere Programme, wie das Relief und Programm „Sozialdienstleistungen“ (RSSP) sowie ein Programm zur Verbesserung der Infrastruktur und der Lager (ICIP). (

In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Insgesamt ist daher auch für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer die Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern nach Jordanien zumutbar, weshalb auch die gegen diese erlassenen Rückkehrentscheidungen in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellen.

3. 16 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Aufgrund der zuvor dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen der Beschwerdeführenden iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3. 17 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführenden die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3. 18 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Jordanien unzulässig wäre.

3. 19 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.

Frist für die freiwillige Ausreise

3. 20 Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Besondere Umstände, welche die Beschwerdeführenden bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet. Sollte sich im Zuge dessen herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als die hier festgesetzten 14 Tage erforderlich ist, besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs 3 FPG an das BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen (vgl VwGH16.05.2013, 2012/21/0072).

3. 21 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI der jeweils angefochtenen Bescheide wird daher ebenso abgewiesen.

Zu B)

Revision

3. 22 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 23 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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