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L506 2303685-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2303685-1
L506 2303685-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2026
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft Glaubwürdigkeit Homosexualität Registrierung sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Gruppe staatenlos Statusrichtlinie UNRWA Unterschutzstellung Wegfall
L506 2303685-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX alias XXXX staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, vertreten durch RA DR. Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX ipso facto gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon und sunnitischer Moslem stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu in der Erstbefragung am selben Tag an, er sei legal mit einem Visum für Weißrussland ausgereist, habe seinen Reisepass jedoch dort verloren. Als Grund für die Ausreise gab der BF die schlechte Sicherheitslage im Libanon an und führte weiters aus, sein Heimatort sei ein Flüchtlingslager, das vom Militär umzingelt werde. Er dürfe das Lager nicht ohne Erlaubnis verlassen und haben dort Verbrecher die Kontrolle; Kinder würden bewaffnet spazieren gehen. Dies seien alle Fluchtgründe. Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben aufgrund der schlimmen Lage im Libanon.
2. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA).
Zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, nirgendwo verfolgt zu werden. Er stamme aus dem Lager Al-Bared. Der BF erklärte, schon seit dem Jahr XXXX den Libanon verlassen zu wollen und begründete seine Ausreise damit, dass es in dem Asyllager, in dem er lebe, Waffen, Drogen und Probleme mit der Armee gegeben habe. Er wolle dort nicht getötet werden, es gebe ständig Schießereien und sei bekannt, dass die Hamas und Fatah mit Drogen arbeiten und mit der libanesischen Armee zusammenarbeiten. Er wolle nicht, dass seine Kinder dort aufwachsen und wolle er seine Frau und die Kinder zu sich holen und hier ein Leben mit diesen führen. Die Sicherheitslage habe ihn zur Ausreise gezwungen, weitere Gründe gebe es nicht. Ihm persönlich oder seiner Familie sei im Lager nichts passiert, jedoch habe es im Lager Kämpfe zwischen Dahlan und Fatah oder zwischen Drogendealern gegeben. Es habe kein ausreisekausales Ereignis gegeben. Im Rückkehrfall habe er aufgrund der Sicherheitslage Angst vor dem Tod.
Der BF legte seinen palästinensischen Personalausweis und Heiratsvertrag im original (diese wurden seitens des BFA einer Übersetzung zugeführt) sowie einen libanesischen Führerschein und zwei Kopien über einen Deutsch Integrationskurs A1, Teil 1 und über einen Alphabetisierungskurs sowie eine Anmeldung zur OEGK-N ab XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter vor.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe wurde festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, jedoch aufgrund der Sicherheitslage das Land verlassen habe. Der BF sei bei UNRWA registriert.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der BF weder ein ausreisekausales Ereignis noch eine ihn persönlich treffende Bedrohung bzw. Verfolgung vorgebracht habe.
Der BF gelte aufgrund seines Personalausweises als registrierter palästinensischer Flüchtling, habe jedoch keine Leistungen empfangen, da er selbst imstande gewesen sei, sich um seine Familie zu kümmern.
Ein weiterer Umstand, der gegen eine Verfolgung des BF spreche, sei darin gelegen, dass dieser ein Visum für Weißrussland erhalten habe, dort jedoch nicht habe bleiben wollen, da ihm die Temperaturen und die Arbeitssuche zu schaffen gemacht hätten und hätte er sein Visum problemlos verlängern können. Weiters habe es keine besonderen Vorkommnisse gegeben, die die Ausreise nachvollziehbar erscheinen ließen und stehe das Ausreisedatum im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Visums.
Für die Behörde stehe unter Berücksichtigung aller Angaben des BF fest, dass die Wirtschaftslage im Libanon ausreisekausal für den BF gewesen sei und komme die Behörde zu dem Schluss, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Gründen verlassen habe.
Auch habe keine Rückkehrgefährdung des BF festgestellt werden können.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Das BFA hielt weiters fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und erklärte dessen Abschiebung in den Libanon für zulässig.
4. Gegen oa. Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom XXXX XXXX binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) eine mündliche Verhandlung anberaumen;
-) der Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit im Hinblick auf Spruchpunkt I stattzugeben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;
-) in eventu der Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit im Hinblick auf Spruchpunkt I stattzugeben und dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuzuerkennen;
-) in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu gewähren
In einem wurde eine UNRWA Registrierungskarte in Kopie vorgelegt.
5. Am XXXX langte die Beschwerde samt bezug habendem Veraltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am XXXX langte hg. ein seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF erstellter Fristsetzungsantrag ein, welcher damit begründet wurde, dass der BF, der aus Syrien (sic!) komme, in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist verletzt sei.
Es wurde beantragt, dem säumigen Verwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung zu setzen und dem Antragsteller zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.
7. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Fr 2025/14/0015-2 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises an den Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
8. Am XXXX erfolgte eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Verfahrensparteien.
9. Am XXXX langte hg. eine Zurückziehung des Fristsetzungsantrages sowie eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF ergänzend vorbringen wolle, homosexuell zu sein und eine Beziehung mit einem transsexuellen Mann zu führen. Er habe dies, verständlicherweise aufgrund seiner Herkunft und Kultur niemals im Verfahren vorgebracht und erst am heutigen Tage der Rechtsvertretung davon erzählt. Der BF sei schon immer homosexuell gewesen, sei jedoch gezwungen gewesen, zu heiraten und Kinder zu haben. Mittlerweile habe er die Scheidung von seiner Frau eingeleitet und den Kontakt zur Familie abgebrochen. Zum Beweis seiner sexuellen Orientierung werde er bis zur Verhandlung unzählige Fotos vorlegen, die diesen in der Schwulenszene in XXXX zeigen sowie private Paaraufnahmen. Die Originalfotos am Mobiltelefon des BF seien mit einem Zeitstempel versehen und würden aus dem ganzen Jahr XXXX stammen. Der BF wolle zum Beweis seiner Homosexualität auch seinen Partner und andere Freunde aus der Schwulenszene in XXXX als Zeugen beantragen. Es werde dringend ersucht, eine längere Zeit für die Verhandlung einzuplanen bzw. einen weiteren Verhandlungstermin anzusetzen. Es werde um Verständnis ersucht, dass erst so kurz vor der Verhandlung das betreffende Vorbringen erstattet werde; erst, als der BF verstanden habe, dass nun tatsächlich eine Rückkehr im Raum stehe, habe er sich offenbart, da er mehr Angst habe, zurückzukehren. Er dürfe nicht außerhalb des UNRWA Lagers im Libanon als staatenloser Palästinenser leben und im Lager sei sein Leben in höchster Gefahr, da er seiner Frau mittlerweile davon erzählt habe, damit er sich scheiden lassen könne.
10. Am XXXX langten hg. Fotos vom BF in der LGBT-Szene, welche im Laufe des Jahres angefertigt worden seien sowie ein Schreiben einer Privatperson ein.
11. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. Im Zuge der Verhandlung wurde ein vom BF mitgebrachter Zeuge einvernommen sowie ein Schreiben des Verein Queer Base vom XXXX vorgelegt, in dem unter anderem bestätigt wird, dass der BF seit XXXX regelmäßig Kontakt zur genannten Organisation hat. Weiters wurde Einsicht genommen in ein vom BF auf seinem Mobiltelefon gezeigtes Video, auf dem eine Waffe zu sehen ist und verbale Bedrohungen gegen den BF zu hören sind. Zu den betreffenden Bedrohungen wurde in der hg. Verhandlung auch eine Übersetzung durch den BF in Vorlage gebracht und wurde seitens des anwesenden Dolmetschers bestätigt, dass die schriftliche Übersetzung mit den verbalen Drohungen auf dem Video übereinstimmen.
12. Am XXXX langte hg. eine schriftliche eidesstattliche Erklärung von einer Privatperson ein, wonach diese mit dem BF seit XXXX eine offene Beziehung führe.
13. Am XXXX langte hg. eine schriftliche Bestätigung des Vereins Queer Base vom XXXX ein, wonach die beiden Personen, mit denen der BF eine sexuelle Beziehung führte, seit März bzw. April XXXX regelmäßigen Kontakt zur genannten Beratungsstelle habe und seitdem durchgehend als Klienten registriert seien.
14. Am XXXX langte hg. eine schriftliche Stellungnahme des BF zu den länderkundlichen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat ein.
15. Am XXXX fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer ein weiterer vom BF namhaft gemachter Zeuge einvernommen wurde und seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme abgab.
16. Am XXXX wurden ergänzende Länderfeststellungen den Parteien zum Gehör übermittelt und langte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme dazu ein.
17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die Durchführung zweier hg. mündlichen Verhandlungen. Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF sowie in die vom BF vorgelegten Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
1.1.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen palästinensischen Staatenlosen aus dem Libanon, der der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Araber angehört.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Flüchtlingslager Nahr Al-Bared. Dort lebte der Beschwerdeführer mit seiner Fau und drei Kindern in einer Wohnung. Der BF besuchte acht Jahre die Schule und war danach als Taxifahrer und Vorhangmonteur tätig, wovon er den Unterhalt für sich und die Familie bestritt.
Die gesamte Familie ist bei UNRWA registriert. Die Kinder besuchen UNRWA-Schulen. Alle Familienmitglieder wurden mit Medikamenten für einfache Erkrankungen von UNRWA versorgt. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Frau und den Kindern in Kontakt.
Sein Vater, ein Bruder und eine Schwester sowie mehrere Halbgeschwister leben als staatenlose Palästinenser im Libanon und gehen einer Arbeit nach (der Vater ist Schuhmacher, der Bruder Schrotthändler, auch die Halbgeschwister sind berufstätig). Die Angehörigen der Herkunftsfamilie der Ehefrau des Beschwerdeführers sind ebenfalls staatenlose Palästinenser und gehen einer Arbeit nach. Die Eltern des BF ließen sich in seiner Kindheit scheiden, die Mutter lebt in Saudi Arabien.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit seinem Reisepass und einem Visum für Weißrussland aus dem Libanon aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor war der Beschwerdeführer bereits im Jahr XXXX legal aus dem Libanon ausgereist und kehrte auf legalem Wege wieder dorthin zurück.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF aufgrund systematischer Diskriminierungshandlungen gegen PalästinenserInnen gezwungen sah, seine Heimat zu verlassen.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und hat seine sexuelle Ausrichtung im Libanon geheim gehalten.
Der Beschwerdeführer führte in Österreich bislang mit drei Männern homosexuelle Beziehungen jeweils im Zeitraum von mehreren Monaten. Aktuell führt der Beschwerdeführer eine homosexuelle Beziehung in Österreich.
Er besucht seit XXXX zweimal wöchentlich den Verein Queer Base und die dortigen Veranstaltungen.
Im Rückkehrfall drohen dem Beschwerdeführer bei Ausleben seiner sexuellen Orientierung sowohl von privater als auch von staatlicher Seite mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychische und physische Eingriffe.
1.1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist gesund. Medizinische Unterlagen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Tante väterlicherseits, deren Kinder und einen Cousin väterlicherseits. Aktuell steht der Beschwerdeführer nur zu seiner Tante in telefonischem Kontakt. Ein emotionales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Verwandten kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn in Österreich binden. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Seit XXXX besucht er den Verein Queer Base, wo er über einen Bekanntenkreis verfügt. Der BF engagiert sich nicht ehrenamtlich.
Der Beschwerdeführer besuchte bislang einen Deutsch- oder Integrationskurs sowie einen Alphabetisierungskurs. Die Deutschprüfung hat er nicht bestanden. Aktuell besucht er keinen Kurs und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer bezog verschiedenste Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Aktuell bezieht der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung. Seit XXXX rbeitet der BF zwei Stunden täglich als geringfügig beschäftigte Reinigungskraft.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Artikel 534 des libanesischen Strafrechts stellt "jeglichen sexuellen Verkehr wider der Natur" mit bis zu einem Jahr unter Strafe, wenngleich mehrere Gerichtsurteile zwischen 2007 und 2018 einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen als nicht strafbar einstuften (HRW 16.1.2025). Allerdings hält die vorherrschende Rechtsmeinung daran fest, dass derartige Beziehungen unter Artikel 534 fallen (AA 13.3.2024).
Homophobie bleibt Berichten zufolge weiterhin in Gesellschaft, Religion, und Politik verwurzelt. Sie ist kein Nebenprodukt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Landes, und ist nicht auf eine bestimmte Konfession beschränkt (ARI 11.4.2025). LGBT-Personen und besonders Transgender- Frauen sind gemäß CARE International-Bericht Marginalisierung, Feindseligkeit und Gewalt ausgesetzt (CARE 27.6.2025). LGBT-Personen sind gemäß Einschätzung von Human Rights Watch mit "systematischer Diskriminierung" konfrontiert (HRW 16.1.2025). Akteure sind dabei Angehörige, Nachbarn und die breitere Gemeinschaft. Als Beispiel werden etwa mehrfache Mordversuche an einer Transgender-Frau durch Familienangehörige auch in Beirut erwähnt. Transgender-Frauen sind besonders von tödlichen Bedrohungen betroffen. Oft wird dies als notwendige Wiederherstellung der "Ehre" und "Moral" gesehen. (CARE 27.6.2025).
Äußerungen aus der Politik und von anderen Akteuren gegen LGBT-Personen nehmen zu (AA
13.3. 2024). Im Jahr 2023 verschärfte sich die Lage, als oppositionelle Parlamentsabgeordnete einen Vorschlag zur Abschaffung des Artikels 534 vorlegten. Politische wie religiöse Führer der gesamten Bandbreite sowie weitere einflussreiche Persönlichkeiten stellten sich gegen den Vorschlag, darunter auch christliche Kirchenvertreter, einschließlich hochrangiger Geistlicher wie Bischöfe und dem Patriarchen (ARI 11.4.2025).
Sicherheitskräfte überwachen die Internet-Kommunikation und die sozialen Medien von Angehörigen der LGBT-Gemeinde (FH 2025). Eine allgemeine Verfolgung durch Polizei und Justiz kommt nicht vor, allerdings gewalttätige Übergriffe sowohl durch Mitglieder des Sicherheitsapparats als auch durch religiöse Gruppen. Im Sommer 2023 erfolgten wiederholt Angriffe auf LGBT-Personen und ihre Lokale sowie auf Veranstaltungen. Unter Anderem attackierten Angehörige der (christlichen) Gruppe "Soldiers of God" eine Bar und verletzten dortige Gäste. Beim "Freedom March" am 30.9.2023 attackierten sie neuerlich LGBT-Personen und verletzten einige (AA 13.3.2024). Auch muslimische Extremisten griffen Personen bei derselben Veranstaltung an. Ähnliches trug sich dann auch noch in Tyrus zu (USDOS 26.6.2024).
Das sunnitische Dar al-Fatwa wandte sich mit einer Fatwa gegen den TV-Sender MTV (Murr TV), als dieser eine Kampagne für die Dekriminalisierung von Homosexualität ankündigte. Das sunnitische Islamic Cultural Center reichte im Jahr 2023 einen Antrag ein, den Verein Helem, die erste NGO für LGBT-Rechte im arabischen Raume, zu verbieten, aber das libanesische Innenministerium reagierte zumindest bis zum Berichtszeitpunkt von USDOS nicht auf den Antrag (USDOS 26.6.2024).
Trotz dieser widrigen Umstände konstatierte L'Orient-Le Jour im Februar 2025 ein gewisses Wiederaufleben des Lebens der LGBT-Gemeinde in Beirut in Form von Veranstaltungen und Konferenzen - allerdings unter Einhaltung strenger Diskretion und großer Vorsicht (L'Orient-Le Jour 1.2.2025). Im Juni 2025 eröffnete Helem ein Gemeindezentrum inklusive Bibliothek zu LGBT- Themen (Beirut 7.7.2025). Im Gegensatz zu der Toleranz in Teilen Beiruts, im regionalen Vergleich, herrschen außerhalb Beiruts gesellschaftliche Zwänge gegenüber LGBT-Personen (AA 13.3.2024).
LGBT-Personen berichten auch, dass sich Gewalt vermehrt online äußert, in Erpressungen, Online-Belästigungen und Drohungen, die Betreffenden bloßzustellen (CARE 27.6.2025).Trotz eines Uberweisungsprozederes für Überlebende von Gewalt gegen LGBT-Personen gibt es wenige sichere Aufnahmeorte, die zudem schnell überfüllt sind (CARE 27.6.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (13.3.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon (Stand:14.01.2024),
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-AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Libanon 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124802.html. Zugriff 25.7.2025 -ARI - Arab Reform Initiative (11.4.2025): Heteronationalism, Religion, and Family Values: A Critical Discourse Analysis of Lebanese Politicians' Statements Following Attempts to Abolish Article 534, https://www.arab-reform.net/publication/heteronationalism-religion-and-family-values- a-critical-discourse-analysis-of-lebanese-politicians-statements-following-attempts-to-abolish-
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-Beirut (7.7.2025):Helem Opens the Region's First Queer Library in Beirut,
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-HRW- HumanRightsWatch(16.1.2025):WorldReport2025-Lebanon.
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-LOT - L'Orient-Le Jour (1.2.2025): Ä Beyrouth, la vie LGBTQ+ reprend... avec vigilance [In Beirut, LGBTQ+ life resumes... with vigilance], https://www.lorientlejour.com/article/1445709/a-beyrouth- la-vie-lgbtq-reprend-avec-vigilance.html, Zugriff 23.10.2025
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-WFP - World Food Program (8.10.2025): WFP Lebanon Programme Factsheets - September
2025,https://www■wfp■org/publications-WFP-Lebanon-Programme-Factsheets-2025■ Zugriff
Die palästinensischen Flüchtlinge
Die Bevölkerungsgruppe der palästinensischen Flüchtlinge gibt es seit den Vierziger und Fünfziger Jahren im Libanon (USDOS 26.6.2025). UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) gibt die Zahl der im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge mit 222.000 an - einschließlich 27.000 palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien (UNRWA 5.7.2025), die sich aufgrund der Suspendierung der Erneuerung ihrer Aufenthaltsgenehmigungen in einer besonders vulnerablen Lage befinden (UNRWA 20.6.2025).
Ungefähr die Hälfte der palästinensischen Flüchtlinge lebt in den 12 offiziellen Lagern, wo UNRWA die einzige Organisation ist, die Grundleistungen zur Verfügung stellt, aber nicht für die Verwaltung der Lager zuständig ist (UNRWA 20.6.2025). Die in den Lagern lebenden palästinensischen Flüchtlinge sind unter Anderem mit einer hohen Rate an Armut, "systematischer Marginalisierung" (UNRWA 20.6.2025) und Überfüllung konfrontiert (UNRWA 20.6.2025; vgl. PAHRW 6.2025). Mit Ausnahme von Nahr el-Bared befinden sich die Lager nicht unter staatlicher Kontrolle. Für die Sicherheit sind zum Teil palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees zuständig, die von den jeweils im Lage dominierenden Fraktionen gestellt werden. Die libanesischen Streitkräfte kontrollieren nur den Zugang und die Umgebung der Lager. Eine explizite Genehmigung für das Verlassen eines Lagers ist nicht nötig (AA 13.3.2024) [Anm.: siehe hierzu auch den diesbezüglichen Abschnitt im Kapitel „Sicherheitslage“ sowie das Kapitel zur „Bewegungsfreiheit“], aber Einschränkungen kommen vor (HRW 16.1.2025). Gemäß UNRWA ist der jeweilige Gaststaat für den rechtlichen Status palästinensischer Flüchtlinge zuständig und regelt deren Aufenthalt. Die alleinige Registrierung bei UNRWA verleiht keinen rechtlichen Status (UNRWA 2.3.2021).
Neben den offiziellen Lagern gibt es über 40 informelle Ansiedlungen palästinensischer Flüchtlinge, in denen viele unter häufig prekären Bedingungen leben. Die wohlhabenderen Flüchtlinge leben in libanesischen Stadtgebieten (This is Beirut 23.5.2025).
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind sunnitische Muslime, aber es gibt auch Christinnen (USDOS 26.6.2024). Einer kleinen Minderheit wurde die libanesische Staatsbürgerschaft
zuerkannt - in den 1950er Jahren vor allem Christinnen, Personen libanesischer oder armenischer Abstammung sowie Mitgliedern der Oberschicht. Im Jahr 1994 wurden meist schiitische palästinensische Flüchtlinge mit Abstammung aus den "Sieben Dörfern" von 1948 (Abl el Qimh, Hunin, el Nabi Yusha, Qadas, el Malikiyya, Salha, Tarbikha) eingebürgert. Einige Palästinenserinnen erhielten nach der Heirat libanesischer Männer die libanesische Staatsbürgerschaft (UNRWA 16.10.2025), wobei dies oft nur nach Überwindung von Hindernissen möglich war, die keine gesetzliche Grundlage haben, wie z. B. die Geburt eines Sohnes. Libanesinnen mit palästinensischen Ehemännern ist die Weitergabe ihrer Staatsbürgerschaft an ihre Gatten und Kinder verwehrt (AA 13.3.2024). Darüber hinaus hatten und haben staatenlose Palästinenserinnen keine Möglichkeit, die libanesische Staatsbürgerschaft zu erlangen (FH 2025).
Die große Mehrheit der Palästinenserinnen ist weiterhin staatenlos und nach Jahrzehnten sozioökonomischer Marginalsierung aufgrund ihres Status verfügt die vierte Generation von Flüchtlingen laut UNRWA-Studie über keinerlei positive Perspektive: Palästinenserinnen sind von einer Reihe von wichtigen Berufen ausgeschlossen (UNRWA 9.3.2025) und dürfen seit 2001 (AA 13.32024) keine immobilien oder Firmen besitzen. Sie können nicht im öffentlichen Sektor arbeiten oder öffentliche Dienste in Anspruch nehmen (UNRWA 9.3.2025). Sie benötigen zudem eine Arbeitserlaubnis (AA 13.3.2024). Registrierte palästinensische Flüchtlinge können Reisedokumente (Document de Voyage) bei der General Security beantragen (AA 13.3.2024). Die bei UNRWA registrierten Flüchtlinge sind auf Leistungen von UNRWA angewiesen (UNRWA 9.3.2025). Zwischen 10.000 und 40.000 Palästinenserinnen fallen nicht unter das Mandat von UNRWA, verfügen aber wie diese über identitätsdokumente der libanesischen Behörden (FMR o.D.).3000 bis 5.000 Menschen gehören zu einer dritter Kategorie palästinensischer Flüchtlinge: Sie fallen weder unter das UNRWA-Mandat, noch sind werden sie von den libanesischen Behörden anerkannt, weshalb sie im Englischen unter der Bezeichnung „non-iD Palestininan refugees" („palästinensische Flüchtlinge ohne identitätsdokumente") bekannt sind. ihr Status entspricht illegalen Migrantinnen, auch wenn die meisten seit Jahrzehnten im Libanon leben. Aufgrund des Fehlens von Ausweisdokumenten sind sie weitreichenden menschenrechtlichen Einschränkungen ausgesetzt (FMR o.D.). Sie riskieren eine Verhaftung wegen illegalen Aufenthalts, wenn sie ihr Lager verlassen. Auch wenn auf internationalen initiativen (auch der EU) hin mittlerweile ungefähr 1000 Identitätsbescheinigungen (Stand 14.1.2024) erteilt wurden, so ist die rechtliche Lage der Betroffenen weiterhin prekär (AA 13.3.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt sah [Anm.: vor der bewaffneten Eskalation im Herbst 2024] keine expliziten Repressionen gegen Palästinenserinnen aufgrund ihrer Herkunft, weist aber auf juristische Hürden und Diskriminierung seitens der libanesischen Gesellschaft hin (AA 13.3.2024). Die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon gelten gemäß UNRWA als die im Gastland marginalisierterste Gruppe von allen Palästinenserinnen im UNRWA-Mandatsgebiet (UNRWA
20.6. 2025). Als israelische Luftangriffe im Herbst 2024 für eine Massenflucht sorgten, weigerten sich manche Notunterkünfte für Binnenflüchtlinge palästinensische und syrische Familien aufzunehmen und räumten aus Angst vor Überbelegung oder Spannungen libanesischen Staatsbürgerinnen Vorrang ein (NRC 21.11.2024).
Die Kinder palästinensischer Flüchtlinge haben keinen Zugang zum öffentlichen Schulsystem - sie gehen in die schlecht finanzierten Schulen von UNRWA (AA 13.3.2024), die überbelegt sind, und in mehreren Schichten arbeiten (UNRWA 20.6.2025). Auf 38.050 Schülerinnen in 61 Schulen kommen insgesamt 1.730 Lehrerinnnen (UNRWA 5.7.2025). Rund 70 Prozent der palästinensischen Kinder besuchen UNRWA-Schulen, weitere 17 Prozent gehen in private Schulen (UNRWA 9.3.2025). Die Zustände in den UNRWA-Schulen führten im Jahr 2025 zu mindestens zwei Protestaktionen seitens Schülerorganisationen und Eltern (LOT 3.10.2025). Manche Schulen verzeichnen Austrittsraten von 16 Prozent (PAHRW 6.2025). in Ain al-Hilweh [Anm.: in Sour/Sidon] waren die UNRWA-Schulen für die meiste Zeit im ersten Halbjahr 2025 wegen bewaffneter Zusammenstöße im Lager geschlossen. im Juni konnten drei Schulen wieder öffnen, aber vier weitere blieben von bewaffneten Fraktionen besetzt (UNRWA 20.6.2025). Für ein Studium ist die Bewerbung auf einen Studienplatz für Ausländerinnen nötig, für die ein Kontingent von 10 Prozent der Studienplätze zur Verfügung steht. So sind palästinensische Flüchtlinge in Bezug auf Schulbildung und Gesundheitsversorgung auf die Unterstützung durch UNRWA und NGOs wie z. B. dem Palästinensischen Roten Halbmond angewiesen (AA 13.3.2024).
Die Wirtschaft in den 12 Lagern [Anm.: wo auch andere sozioökonomisch schwache Personen einschließlich libanesische StaatsbürgerInnen leben] ist stark von den Gehältern der UNRWA- Angestellten und dem lokalen Einkauf von Gütern durch UNRWA abhängig (UNRWA 20.6.2025). Die Armutsrate von 83 Prozent mit Stand Anfang 2023 spiegelt gemäß UNRWA die sozioökonomische Marginalisierung im Libanon in Kombinationen mit der gesamten Krise des Landes wider - im Jahr 2015 hatte die Armutsrate noch bei 65 Prozent gelegen (UNRWA
9.3. 2025). Die Arbeitslosenrate von mehr als 32 Prozent liegt weit über dem nationalen Durchschnitt (UNRWA 5.7.2025).
UNRWA ist für die Wasser- und Sanitärinfrastruktur in den 12 Lagern zuständig (UNRWA
19.9. 2025). Die infrastruktur in den meisten Lagern ist geprägt von Überbevölkerung, schlechter
Durchlüftung der Gebäude, dem Eindringen von Regenwasser sowie verhedderten Wasser- und Stromleitungen. Stromausfälle sind alltäglich und in einigen Lagern wie Nahr el-Bared ist das Trinkwasser salzig und für den häuslichen Gebrauch ungeeignet. Daraus resultieren ungesunde Lebensbedingungen und die Einschätzung, dass die Infrastruktur in den meisten Lagern "kurz vor dem Zusammenbruch" stehe. Im Fall von Nahr el-Bared wurde das Lager im Jahr 2007 [Anm.: im Zuge der Belagerung durch die libanesischen Streitkräfte im Kampf gegen die Terrororganisation Fatah al-Islam] zerstört und bis heute wurden 480 Wohngebäude nicht wiederaufgebaut (PAHRW
6. 2025). Im Flüchtlingslager Shatila gibt es z. B. offene Abwasserkanäle. Die Armut hat auch ÄgypterInnen, SyrerInnen, Bangladeshis und auch LibanesInnen gezwungen, in das Lager zu ziehen. Die Sicherheitslage ist wie an anderen ähnlichen Orten prekär und Drogenhandel stellt den wichtigsten Wirtschaftszweig dar (LOT 30.10.2025).
Die in den Lagern lebenden palästinensischen Flüchtlinge sind auch mit Gewalt zwischen verschiedenen bewaffneten Fraktionen konfrontiert (UNRWA 20.6.2025). Besonders die Lager Mieh-Mieh und Ain al-Hilweh sind immer wieder Schauplatz bewaffneter Zusammenstöße zwischen Extremisten der Gruppen Jund al-Sham, Abdullah Azzam-Brigaden, Ansar Allah und anderen. Die libanesischen Sicherheitskräfte griffen in den letzten Jahren sukzessive öfter ein, weil die palästinensischen Ordnungskräfte im Lager der Lage nicht gewachsen schienen. Im Sommer 2023 hinterließen Kämpfe zwischen der Fatah und islamistischen Organisationen viele Tote. Derartige Vorkommnisse haben auch Auswirkungen auf die zivilen LagerbewohnerInnen in Bezug auf ihre Sicherheit, Versorgung und dem Erreichen von Bildungseinrichtungen u.a. (AA 13.3.2024). Im Laufe der Zeit weiteten sich Kämpfe zwischen Fraktionen in den Lagern immer wieder auch auf UNRWA-Einrichtungen aus (UNRWA 20.6.2025) [Anm.: siehe auch Abschnitt zu den palästinensischen Flüchtlingslagern im Kapitel Sicherheitslage].
UNRWA weist vermehrt darauf hin, dass ihre Leistungen durch ihre Finanzkrise gefährdet sind und ein nachhaltige Finanzierung nötig ist, um eine weitere Verschlechterung der Lebensbedingungen für palästinensische Flüchtlinge zu verhindern und humanitäre Hilfe für die besonders Vulnerablen aufrecht zu erhalten, während der Bedarf für UNRWA-Leistungen weiterhin vor dem Hintergrund der Sicherheitslage, Inflation und Vertreibung steigt (UNRWA 5.7.2025). So führte UNRWA zwar eine gezielte Hilfsaktion von 12. bis 25.6.2025 für EmpfängerInnen des Social Safety Net Programme (SSNP) durch, welche 15,181 Familien (54,459 Personen) an 11 Orten erreichte, konnte aber nicht die quartalsweise Auszahlung von 50 US-Dollar an 165.000 PalästinenserInnen vornehmen, die sich an Kinder, alte Menschen und Behinderte richtet, wie es in früheren Jahren der Fall gewesen war (UNRWA 19.9.2025). Auch andere Unterstützungen für besonders vulnerable Personen wurden ausgesetzt. Die Leistungen von UNRWA werden seit Jahren sukzessive geringer (LBC News 12.11.2025).
Die aktuelle Lage von UNRWA wurde vom UN-Generalsekretär [Anm.: Antonio Guterres] am
25.9. 2025"als unhaltbar” und die Arbeitsbedingungen für UNRWA als "sich mit jedem Tag verschlechternd" beschrieben (UNRWA 25.9.2025). So war im August 2025 nicht klar, ob UNRWA genug Budget über September 2025 hinaus zur Verfügung haben würde. 86 Prozent des UNRWA- Budgets bestehen aus freiwilligen Beiträgen und nur 14 Prozent stammen aus dem regulären Budget der Vereinten Nationen und (zu 4 Prozent) aus indirekten Unterstützungszahlungen und Zinsen. Die Abhängigkeit von freiwilligen Beiträgen zur Erbringung von Leistungen wie ein öffentlicher Dienst hat zu chronischer Unterfinanzierung, wiederholten Liquiditätsproblemen, Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung von Standards der UNRWA-Dienste, den Niedergang der UNRWA-Einrichtungen - einschließlich der Gesundheitszentren und Schulen - geführt, und resultierten auch darin, dass Kernaufgaben von Mitarbeiterinnen mit Kurzzeitverträgen erfüllt werden müssen (UN 11.8.2025).
Das Jahr 2024 war zwar ein erfolgreiches Jahr in Bezug auf Spenden, aber die Organisation begann das Jahr 2025 trotzdem mit 35 Mio. US-Dollar Finanzlasten, weil der Bedarf für UNRWA- Leistungen höher ist als die erhaltenen Mittel (UN 11.8.2025). Nach Angaben der leitenden UNRWA-Funktionärin des Field Office in Jordanien Naoko Kawaguchi konnte die Agentur ihren Betrieb im Jahr 2025 bis Ende Oktober nur aufrechterhalten, weil die zugesagten Beiträge der Geber bis dahin vollständig und zeitgerecht ausbezahlt wurden. Für November und Dezember 2025 weist UNRWA mit Berichtsstand 26.11.2025 jedoch eine Cashflow-Lücke von rund 63 Mio. US-Dollar auf. Diese Summe entspricht mehr als einem vollen Monatsaufwand der laufenden Agenturoperationen. Die genannten 63 Mio. US-Dollar beziehen sich ausdrücklich nur auf den Liquiditätsbedarf, nicht auf das strukturelle Budgetdefizit, das darüber hinausgeht. Für das erste Quartal 2026 (Jänner-März) erwartet UNRWA einen Einnahmenzufluss von nur etwa 60 Mio. US- Dollar, was rund einem Drittel des Mindestbedarfs für einen bereits „dürftigen“ Betrieb entspricht. Es fehlen damit für Q1/2026 zusätzlich rund 120 Mio US-Dollar allein zur Deckung des laufenden Cashflows. Besonders kritisch ist der Monat Jänner 2026, für den derzeit keinerlei gesicherte Einnahmen prognostiziert werden (Naoko Kawaguchi zitiert nach VB Jordanien 26.11.2025). Der Schuldenstand bei Jahresende von 200 Mio. US-Dollar kann von den geringen Beiträgen für das erste Quartal 2026 nicht ausgeglichen werden (Arab News 13.11.2025).
UNRWA betont, dass bereits umfassende interne Sparmaßnahmen umgesetzt wurden und keine operativen Reserven mehr zur Verfügung stehen. Die aktuelle Krise wird daher als deutlich gravierender eingestuft als frühere Phasen chronischer Unterfinanzierung (Naoko Kawaguchi zitiert nach VB Jordanien 26.11.2025).
Am 13.11.2025 ersuchte UNRWA erneut um Beiträge, nachdem sie von den USA keine Gelder mehr erhält. Die Organisation warnt weiterhin vor einer Einschränkung ihrer Arbeit aufgrund von Geldmangel, denn sie kann nur mehr auf Wochen bzw. von Monat zu Monat ihre Arbeit leisten. Zu dem Zeitpunkt waren die Gehälter für November gesichert, aber nicht mehr für Dezember. Ohne bedeutende Spenden an UNRWA sind für essenzielle Leistungen für die palästinensischen Flüchtlinge durch UNRWA gefährdet (Arab News 13.11.2025). Selbst bei Weiterführung der UNRWA-Dienste bis Jahresende wurde das Risiko für einen Zusammenbruch der Organisation im Jahr 2026 seitens UNRWA am 10.9.2025 als groß eingeschätzt (UNRWA Stand 10.9.2025). Im November wurde ein hohes Risiko für substanzielle Unterbrechungen oder Reduktionen von Leistungen für die Palästinaflüchtlinge in allen UNRWA-Einsatzgebieten konstatiert (Naoko Kawaguchi zitiert nach VB Jordanien 26.11.2025).
Die USA erwägen gemäß The Times of Israel, UNRWA als Terrororganisation einzustufen (TOI
13.12. 2025). [Anm.: Dies hätte weitreichende Konsequenzen für Finanzhilfen an UNRWA, weil Banken traditionell Organisationen scheuen, über welche US-Sanktionen verhängt wurden.]
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Gesundheitsversorgung für bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge
Drei von zehn palästinensischen Flüchtlingen leiden an einer chronischen Krankheit und sind stark von der Unterstützung durch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bei der Gesundheitsversorgung abhängig (UNRWA 9.3.2025).
Der Zugang zur medizinischen Grundversorgung für palästinensische Flüchtlinge wird ausschließlich von internationalen Organisationen, darunter auch die UNRWA selbst, oder vom privaten Sektor, der hohe Gebühren verlangt, gewährleistet (UNRWA o.D.; vgl. MedCOI 17.7.2025).
UNRWA betreibt 27 Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung (UNRWA o.D.), bzw. 26 Gesundheitseinrichtungen, ein Gesundheitszentrum und eine mobile Klinik (EUAA MedCOI 17.7.2025). Der Zugang zur Primärversorgung war mit Stand 17.7.2025 noch kostenlos (AA 13.3.2024; vgl. EUAA MedCOI 17.7.2025) [Anm.: bzgl. einer eventuellen Kostendeckelung siehe weiter unten].
Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) für palästinensische Flüchtlinge werden von UNRWA nur unzureichend abgedeckt (AA 13.3.2024). Da die UNRWA selbst keine Krankenhäuser im Libanon betreibt wird der Zugang zu sekundärer und tertiärer Gesundheitsversorgung durch Vereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Krankenhäusern im Libanon unterstützt. Diese Vereinbarungen ermöglichen es der UNRWA, PatientInnen aus ihren primären Gesundheitszentren zur spezialisierten Behandlung in vertraglich gebundene Krankenhäuser zu überweisen, beispielsweise in Hospitäler der Gesellschaft Palästinensischer Roter Halbmond (Palestine Red Crescent Society – PRCS). Staatenlose PalästinenserInnen können auch in öffentlichen Vertragskrankenhäusern ambulante Behandlungen in Anspruch nehmen, darunter besonders im Dar Al Ajaza Al Islamia Hospital in Beirut (EUAA MedCOI 17.7.2025).
UNRWA ist mit bedeutenden Budgetkürzungen konfrontiert. Im Juni 2025 berichtete UNRWA noch, dass alle Gesundheitsleistungen trotz der wachsenden Finanzierungslücke und dem wachsenden medizinischen Bedarf durch den Konflikt mit Israel, die Wirtschaftskrise und den überarbeiteten Tarifen des libanesischen Gesundheitsministeriums ohne Unterbrechung und einschließlich der Krankenhausüberweisungen fortgesetzt werden könnten. Gleichzeitig wurden Anfang 2025 Maßnahmen zur Kostenkontrolle ergriffen (EUAA MedCOI 17.7.2025). Seither deckelte UNRWA die finanzielle Hilfe auf 10 Prozent (es waren einmal 90 Prozent) – auch für KrebspatientInnen [Anm.: es ist aktuell nicht klar, ob die UNRWA-Gesundheitseinrichtungen oder die Kosten in den Vertragskrankenhäusern betroffen sind]. Andere Unterstützungen für besonders vulnerable Personen wurden ausgesetzt. Die Leistungen von UNRWA werden seit Jahren sukzessive geringer (LBC News 12.11.2025). Es wird von einem Niedergang der medizinischen Versorgung durch UNRWA in den meisten Lagern aufgrund mangelnden Budgets berichtet: Medikamente für chronische Krankheiten, medizinisches Personal und Ausstattung sind sehr knapp. Zusammen mit der Übernahme von Spitalskosten zu damals 60 Prozent oder weniger führte dies [Anm.: bereits vor der neuesten Kostenübernahmedeckelung] bei KrebspatientInnen und Menschen mit Nierenversagen und anderen chronischen Krankheiten zu Verschuldung oder Aufgabe der Behandlung (PAHRW 6.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (13.3.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon (Stand: 14.01.2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105779/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Libanon,_13.03.2024.pdf, Zugriff 11. 8.2025
AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Libanon 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124802.html, Zugriff 12.8.2025
BFA STDOK - BFA Staatendokumentation (2024): Lebanon: Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122663/Lebanon_Bericht_final_2024.pdf, Zugriff 11.8.2025
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EUAA MedCOI (2.7.2025): ACC 8223
PAHRW - Palestinian Association For Human Rights (6.2025): The Reality of Palestinian Camps in Lebanon: An Ongoing Nakba and a Multi-Dimensional Struggle Issued by the Palestinian Association for Human Rights (Witness) – June 2025, https://pahrw.org/en/%D8%A7%D8%B5%D8%AF%D8%A7%D8%B1%D8%A7%D8%AA/%D8%AA%D9%82%D8%A7%D8%B1%D9%8A%D8%B1-%D9%88%D8%AF%D8%B1%D8%A7%D8%B3%D8%A7%D8%AA/the-reality-of-palestinian-camps-in-lebanon-an-ongoing-nakba-and-a-multi-dimensional-struggle-issued/, Zugriff 17.11.2025
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LOT - L’Orient Today (28.5.2025): UNHCR announces end of healthcare support for Syrian refugees in Lebanon, UNHCR announces end of healthcare support for Syrian refugees in Lebanon, https://today.lorientlejour.com/article/1462142/unhcr-announces-end-of-healthcare-support-for-syrian-refugees-in-lebanon.html, Zugriff 7.10.2025
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WHO - World Health Organization, veröffentlicht von ReliefWeb (10.12.2024): Escalation of Hostilities in Lebanon, Public Health Situation Analysis (PHSA) (10 December 2024), https://reliefweb.int/attachments/c7f4ca54-abd0-4362-b982-4a8973bfe080/PHSA%20Lebanon%20101224%20Updated.pdf, Zugriff 12.8.2025
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war.
Bereits die belangte Behörde konnte die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des in Vorlage gebrachten und überprüften libanesischen Personalausweises für palästinensische Flüchtlinge feststellen. Hinsichtlich des Geburtstages des BF konnten keine abschließenden Feststellungen getroffen werden, da im libanesischen Führerschein der XXXX als Geburtsdatum aufscheint, der BF jedoch in der hg. Verhandlung erklärte, am XXXX geboren zu sein.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Herkunftsort und den persönlichen sowie familiären Verhältnissen, Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus den in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Hinsichtlich seiner Eheschließung legte der BF auch eine Heiratsurkunde vor, die seitens der belangten Behörde einer Übersetzung zugeführt wurde (AS 107).
Die Feststellungen zur Reisebewegung des BF ergeben sich auf seinen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
Dass der BF sowie seine Frau und Kinder bei UNRWA registriert sind, resultiert aus der im Verfahren vorgelegten UNRWA Registrierungskarte und wurde in der hg. Verhandlung auch die Registrierung mittels Abrufens des QR-Codes bestätigt. Dass die Kinder UNRWA-Schulen besuchen, gab der BF gleichbleibend im Verfahren an; dass die Familie bei einfachen Erkrankungen auch medizinisch von UNRWA versorgt wurde, gab der BF in der hg. Verhandlung an und besteht kein Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
Dass der BF zu seinen Angehörigen (Frau, Kinder) in Kontakt steht, gab er in der hg. Verhandlung an.
Die weiteren Feststellungen hinsichtlich der durchreisten Länder, der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich resultieren aus dem Akteninhalt, einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des BF. Sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht führte der BF an, grundsätzlich gesund zu sein, jedoch an Magenschmerzen/Gastritis zu leiden und diesbezüglich Tabletten einzunehmen. Darüber hinaus legte der BF im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die behauptete Gastritis belegen könnten. Insoweit konnten auch keine Feststellungen zur in der hg. Verhandlung angegebenen Gastritis des BF, welche er medikamentös behandelt, getroffen werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass der BF jedoch in der hg. Verhandlung angab, die medikamentöse Behandlung seiner Gastritis sei auch schon im Libanon erfolgt.
Von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits im Libanon als Taxifahrer und Vorhangmonteur erwerbstätig war sowie seines Alters auszugehen. Es sind demnach keine Hinweise ersichtlich, weshalb der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Auch in Österreich ist der BF geringfügig als Reinigungskraft tätig.
Dass der BF in Österreich eine Tante, deren Kinder sowie einen Cousin väterlicherseits hat, ergibt sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren. Dass der BF in keinem emotionalen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Angehörigen steht, ergibt sich aus dessen Angaben in der hg. Verhandlung, wo der BF erklärte, er stehe lediglich in telefonischem Kontakt zu Tante und versorge ihn diese gelegentlich mit Lebensmitteln.
Dass der BF in Österreich darüber hinaus über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in sozialer Hinsicht verfügt, wurde einerseits aufgrund des Umstandes, dass der BF lediglich allgemein erklärte, erst seit XXXX Freunde beim Verein Queer Base zu haben und darüber hinaus keine relevanten Freundschaften im Verfahren (Vorlage von Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben) dargelegt hat und andererseits aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF im österreichischen Bundesgebiet festgestellt.
Aus den Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass der BF auch nicht ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig ist und kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen ist. Zudem sind diesbezüglich auch seitens des BF keine Nachweise (Mitgliedsbestätigung) vorgelegt worden. Dass er seit XXXX den Verein Queer Base besucht, war aufgrund des in der hg. Verhandlung vorgelegten Bestätigungsschreibens der genannten Organisation festzustellen.
Die Feststellung, dass der BF bislang im österreichischen Bundesgebiet einen Deutsch- und einen Alphabetisierungskurs besucht hat, die Deutschprüfung jedoch nicht bestanden hat und aktuell keine weiteren Kurse besucht, war aufgrund der im behördlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen des Wirtschaftsförderungsinstituts der WK OÖ vom XXXX und vom XXXX und seiner Angaben in der hg. Verhandlung zu treffen.
Von den bislang nicht nennenswerten Deutschkenntnissen konnte sich die erkennende Richterin zudem im Zuge der hg. Verhandlung ein Bild machen.
Der ehemalige Bezug von verschiedenen Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber ist einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen.
Die Feststellungen zur geringfügigen Erwerbstätigkeit des BF als Reinigungskraft im österreichischen Bundesgebiet beruhen auf seinen Ausführungen in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus dem AJ-Web sowie den entsprechenden Angaben des BF in der hg. Verhandlung.
Die festgestellte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und seinen diesen vorausgehenden schriftlichen Stellungnahmen vom XXXX .und XXXX sowie vom XXXX .
2.3.2. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der VwGH führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zl. 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zl. 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, 0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; VwGH 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom VwGH ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH 29.06.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann/Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
-dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
-dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
-dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
-dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
-dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
2.3.4. Zu den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
2.3.4.1. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid die schlechte Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat insbesonders in seinem Camp Nahr Al Bared, in dem er bis zur Ausreise mit seiner Familie lebte, geltend gemacht. Persönliche Verfolgungsmomente verneinte der BF ausdrücklich.
Mit schriftlicher Beschwerdeergänzung vom XXXX zog der BF den gegenständlich eingebrachten Fristsetzungsantrag zurück und brachte ergänzend vor, dass er homosexuell sei und eine homosexuelle Beziehung führe. Aufgrund seiner Herkunft und Kultur habe er dies bislang nicht im Verfahren vorgebracht und erst aktuell seiner Rechtsvertretung davon erzählt. Er sei schon immer homosexuell, jedoch zur Heirat gezwungen gewesen. Er werde Paarfotos, sowie Fotos vorlegen, die ihn in der Homosexuellenszene zeigen.
Der BF erklärte sein spätes Vorbringen mit Angst und seinem kulturellen Hintergrund.
Die Angaben des BF, wonach er homosexuell sei und er daraus resultierend im Libanon einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt sei, wird seitens des erkennenden Gerichtes nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen, in denen ein persönlicher Eindruck vom BF gewonnen werden konnte und zwei Zeugen zur sexuellen Orientierung des BF einvernommen wurden und der Vertreter des BF als weitere Auskunftsperson Angaben zu sexuellen Kontakten zum BF gemacht hat, aus nachfolgenden Gründen für glaubwürdig erachtet.
Zunächst ist aber der äußerst späte Zeitpunkt des Vorbringens der Homosexualität im Verfahren hervorzuheben. Der BF lebt seit seiner Asylantragstellung im XXXX in Österreich und hat hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Libanon durchgehend und ausschließlich im Verfahren angegeben, aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Camp, in dem er gelebt habe, ausgereist zu sein. Er erstattete ein entsprechendes Vorbringen sowohl in der Erstbefragung, in der behördlichen Einvernahme als auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In seiner Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme gab der BF ausdrücklich an, keine weiteren Gründe zu haben (AS 25: Das sind alle meine Fluchtgründe) und die Gelegenheit gehabt zu haben, alles vorzubringen (AS 62) und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung auch mit seiner Unterschrift.
Das Bundesverwaltungsgericht lässt in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt, dass angesichts des sensiblen Charakters und der Intimität des Themas der sexuellen Orientierung per se nicht von der Unglaubwürdigkeit einer erst später im Verfahren vorgebrachten Homosexualität ausgegangen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen der UNHCR Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity (SOGI-Richtlinien) vom 23.10.2012 (vgl. SOGI, Rz 3 und 4) zu verweisen, wonach das Bekenntnis zur eigenen Sexualität und die Darlegung einer Verfolgung stark von mehreren Faktoren abhängt, wie beispielsweise kulturelle und familiäre Einflüsse im Herkunftsstaat oder negative Erfahrungen in der Vergangenheit. Zudem hat auch der EuGH bereits ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72; vgl. auch VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; VfGH 27.11.2023, E3166/2023).
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit, sohin der Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren, keine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung gemacht, sondern mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zwei Jahre und mehrere Monate bis kurz vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugewartet hat. Zuvor hatte er durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Fristsetzungsantrag gestellt, dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes stattgegeben worden war. Nach Erhalt der Ladung zur daraufhin anberaumten hg. Verhandlung erstattete der BF sein nunmehr neues Vorbringen hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung und zog in einem den Fristsetzungsantrag zurück.
Der BF gab nunmehr in der hg. Verhandlung an, aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Rückkehrfall in den Libanon den Tod zu befürchten. Seine sexuelle Orientierung sei auch der Grund für die Ausreise gewesen. Aus Angst vor dem Tod habe er diese im Libanon verheimlicht, jedoch zwei homosexuelle Kontakte gehabt. Die Eheschließung im Libanon sei aufgrund der islamischen Tradition erfolgt.
Sein spätes Vorbringen erklärte der BF damit, er habe vermeiden wollen, dass seine sexuelle Orientierung im behördlichen Bescheid quasi verschriftlicht werde.
Der BF konnte letztlich – nicht zuletzt auch im Lichte der Angaben der einvernommenen Zeugen, die eine sexuelle Beziehung zum BF unterhalten bzw. unterhielten - nachvollziehbar darlegen, seine sexuelle Orientierung aufgrund von Ermutigungen durch den von ihm seit XXXX besuchten Verein und seines Rechtsvertreters offengelegt zu haben. Auch in der hg. Verhandlung entstand der persönliche Eindruck, dass es dem BF schwerfiel, über seine sexuelle Orientierung und seine sexuellen Kontakte zu sprechen. Dazu passt auch die angesichts seiner Einreise nach Österreich im XXXX XXXX relativ späte Kontaktaufnahme des BF zum Verein Queer Base im XXXX . Auch die Angabe des BF eingangs der zweiten hg. Verhandlung, wonach sich seit der ersten Verhandlung keine Änderungen ergeben haben, obwohl der Vertreter des BF letztlich sexuellen Kontakt zum BF nach der ersten Verhandlung bestätigte, spricht für eine Zurückhaltung des BF hinsichtlich seiner Angaben in Verbindung mit seiner Homosexualität. Der BF gab über diesbezüglichen Vorhalt an, er habe sich geschämt und sei nicht sicher gewesen, ob der Vertreter dies erzählen wolle (VHS 12), was einmal mehr die existenten Schwierigkeiten des BF im Zusammenhang mit dem Reden über seine sexuelle Orientierung evident macht.
Dem im Verfahren sehr späten betreffenden Vorbringen des BF zu seiner sexuellen Orientierung stehen die zahlreichen vorgelegten Fotos aus der LGBT-Szene, auf denen der BF ersichtlich ist, Paarfotos und ein Bestätigungsschreiben des Vereins Queer Base vom XXXX über den Kontakt des BF zur genannten Organisation, der Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen und den Besuch von dortigen Veranstaltungen sowie die in der ersten hg. Verhandlung vorgewiesene App, auf der der BF mit Homosexuellen chattet (VHS 22) gegenüber. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass diese Beweismittel allein im Lichte des sehr späten Vorbringens nicht geeignet sind, eine homosexuelle Orientierung des BF glaubhaft zu machen.
Weder die vorgelegten Fotos noch die Verwendung der genannten App noch das Bestätigungsschreiben des Vereins Queer Base allein lassen zwingend Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung des BF zu.
Hinsichtlich der genannten App fällt jedoch wiederum auf, dass der BF deren Verwendung nicht von sich aus angab, obwohl er konkret danach gefragt worden war, wie er seine Homosexualität abgesehen von den erwähnten Beziehungen nach außen hin lebe. Auf die entsprechende Frage erklärte der BF lediglich, es sei ein inneres Gefühl und zeigte erst über Aufforderung seiner Vertretung die betreffende App vor, was einmal mehr indiziert, dass dem BF das Reden über seine sexuelle Ausrichtung schwerfällt.
Der BF legte in der hg. Verhandlung ein Video vor, von dem er behauptete, dieses sei ihm von seinem Cousin vor 10 Tagen geschickt worden und brachte er auch eine schriftliche Übersetzung dazu in Vorlage.
In der hg. Verhandlung wurde seitens der erkennenden Richterin in das Video Einsicht genommen und vom Dolmetscher bestätigt, dass der auf dem Video gesprochene Text mit der vorgelegten Übersetzung übereinstimme. Auch dem betreffenden Video ist lediglich eine Waffe (Kalaschnikow) zu sehen und eine Stimme zu hören, die Drohungen gegen den BF ausspricht.
Auf die rezente Judikatur des VwGH (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0075-7) in Verbindung mit der Tauglichkeit eines Beweismittels sei in diesem Zusammenhang verwiesen. Das Video, auf dem ein Bruder eines Beschwerdeführers von dessen politischen Aktivitäten und Verfolgungshandlungen durch die Behörden berichtet haben soll, wurde seitens des BVwG und in weiterer Folge seitens des VwGH als wenig taugliches Beweismittel eingestuft, zumal dieses Video wenig geeignet erschien, die gegen die politischen Aktivitäten des BF sprechenden Beweisergebnisse zu widerlegen, weil dem BVwG schon die verlässliche Identifizierung der auf dem Video ersichtlichen Person nicht möglich war.
Selbiges gilt im vorliegenden Fall, ist doch die Stimme auf dem Video - eine Person ist nicht zu sehen- nicht verlässlich einer bestimmten Person oder dem Cousin des BF zuzuordnen.
Das erkennende Gericht misst jedoch letztlich den der Wahrheitspflicht unterliegenden Angaben zweier Zeugen besonderes Gewicht zu. Beide Zeugen bestätigen jeweils unabhängig voneinander sexuellen Kontakt zum BF im Rahmen einer offenen Beziehung über mehrere Monate. Der Vertreter gab in der hg. Verhandlung vom XXXX an, nach der ersten hg. Verhandlung ebenfalls sexuellen Kontakt zum BF gehabt zu haben. Dass der BF homosexuelle Kontakte unterhält, kann vor dem Hintergrund dieser Angaben dreier Personen, die sexuellen Kontakt zum BF bestätigten, nicht in Abrede gestellt werden.
In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher eingebrachter Beweismittel und bei Berücksichtigung der SOGI-Richtlinien und der einschlägigen EUGH-Judikatur sowie der innerstaatlichen höchstgerichtlichen Judikatur, einer kulturell bedingten Hemmschwelle und einer Zurückhaltung hinsichtlich solch sensibler Angaben und des persönlichen Eindrucks, der in den hg. Verhandlungen vom BF gewonnen werden konnte und der genannten zeugenschaftlichen Angaben und der Angaben des Vertreters des BF als Auskunftsperson in der hg. Verhandlung, welche unter Wahrheitspflicht und unabhängig voneinander homosexuelle Kontakte zum BF bestätigten, war letztlich von einer glaubhaften identitätsprägenden homosexuellen Orientierung des BF auszugehen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des VwGH vom 11.11.1997, 97/01/0256 verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, was im vorliegenden Fall aus den dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen zu bejahen ist.
Eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Wahrscheinlichkeit liegt somit erst dann vor, wenn mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191‚ Rohrböck, AsylG 1997, Rz 314, 524). Einzelfallbezogen ist festzuhalten, dass genau dieser Umstand in Bezug auf die vom BF geäußerten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden kann.
2.3.4.2. Zu den in den Länderfeststellungen angeführten möglichen Diskriminierungen aufgrund der palästinensischen Herkunft des BF ist wie folgt auszuführen:
Der BF erklärte in der behördlichen Einvernahme dezidiert, nicht verfolgt worden zu sein und verneinte auch eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (AS 60) ausdrücklich. Der BF erwähnte weder Probleme aufgrund des Umstandes, dass er staatenloser Palästinenser ist noch gab er diesbezügliche Rückkehrbefürchtungen an, sondern bezog sich im behördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde einzig auf die schlechte Sicherheitslage im Lager, in dem er lebte, verneinte diesbezüglich jedoch auch individuelle, ihn persönlich treffende Vorkommnisse. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gab der BF keine Benachteiligungen aufgrund des Umstandes, dass er staatenloser Palästinenser sei, an. Er gehört nicht zu den palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien, die sich lt. Länderinformationsblatt in einer besonders vulnerablen Lage befinden.
Er stammt aus dem Flüchtlingslager Nahr Al-Bared, welches unter staatlicher Kontrolle steht.
Den Länderfeststellungen zufolge ist der Großteil der PalästinenserInnen weiterhin staatenlos und von einer Reihe von wichtigen Berufen ausgeschlossen und dürfen keine Immobilien oder Firmen besitzen; sie können nicht im öffentlichen Sektor arbeiten oder öffentliche Dienste in Anspruch nehmen und benötigen eine Arbeitserlaubnis (LIB vom 19.12.2025).
Der BF ging im Libanon verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Taxifahrer und Vorhangmonteur nach und konnte so den Unterhalt für sich, seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder bestreiten.
Aus den hg. Länderfeststellungen insgesamt geht auch nicht hervor, dass die Bevölkerungsgruppe der staatenlosen Palästinenser systematisch diskriminiert wird, sondern sah das Dt. Auswärtige Amt keine expliziten Repressionen gegen Palästinenser aufgrund ihrer Herkunft, verwies aber auf juristische Hürden und Diskriminierungen seitens der libanesischen Gesellschaft.
Der BF gab an, Unterstützungsleistungen von UNRWA in Form von der Versorgung mit einfachen Medikamenten erhalten zu haben und besuchen seine Kinder eine UNRWA-Schule. Sowohl der BF als auch sein Bruder, sein Vater und der überwiegende Anteil der Herkunftsfamilie seiner Ehefrau sind staatenlose Palästinenser, gingen bzw. gehen im Libanon einer Berufstätigkeit nach.
Auch wenn den aktuellen Länderfeststellungen zufolge Palästinensern nach wie vor nicht der gesamte Arbeitsmarkt offensteht, so bedeutet dies dennoch nicht, dass es ihnen überhaupt nicht möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was die Angaben des BF zu seiner Berufstätigkeit und jener der Angehörigen seiner Herkunfts- und der Familie seiner Ehefrau auch belegen.
Dem BF war es möglich, nach der Schule eine Arbeit als Taxifahrer und Vorhangmonteur aufzunehmen und für sich, seine Frau und drei Kinder den Unterhalt bis zu seiner Ausreise zu bestreiten (AS 59).
Wenngleich dem BF als staatenloser Palästinenser eine Arbeitsstelle im öffentlichen Sektor nicht zugänglich und er von gewissen Berufsgruppen ausgeschlossen sein mag, so ist es staatenlosen Palästinensern möglich, wie die Angaben des BF zu seiner eigenen und der Berufstätigkeit der Mitglieder seiner Familie und der Familie seiner Frau zeigen, im privaten Sektor tätig zu sein und ist dem BF daher zumutbar, erneut eine Beschäftigung im privaten Sektor aufzunehmen.
2.3.4.3. Der BF legte eine UNRWA-Registrierung vor und gab an, einfache medizinische Leistungen von UNRWA erhalten zu haben.
Dass der BF oder seine Familie auf Leistungen von UNRWA angewiesen waren bzw. sind oder besonders vulnerabel sind, hat der BF im Verfahren nicht vorgebracht, sondern angegeben, dass er aus eigenem den Unterhalt für sich und die Familie bestreiten konnte und die Ehefrau und die Kinder nunmehr von den Schwiegereltern versorgt werden.
Der BF gab in der behördlichen Einvernahme auch an, der Frau und den Kindern gehe es gut und besuchen die Kinder die Schule (AS 59) und erstattete auch in der hg. Verhandlung kein gegenteiliges Vorbringen.
Den aktuellen länderkundlichen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass UNRWA keine medizinische Versorgung bereitstellen kann oder generell nicht mehr in der Lage ist, Unterstützungsleistungen zu gewähren und wurde ein solches Vorbringen seitens des BF auch nicht erstattet. Schließlich verweist das Gericht darauf, dass den länderkundlichen Feststellungen zufolge die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist (UNRWA betreibt 27 Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung (UNRWA o.D.), bzw. 26 Gesundheitseinrichtungen, ein Gesundheitszentrum und eine mobile Klinik (EUAA MedCOI 17.7.2025). Der Zugang zur Primärversorgung war mit Stand 17.7.2025 noch kostenlos (AA 13.3.2024; vgl. EUAA MedCOI 17.7.2025) [Anm.: bzgl. einer eventuellen Kostendeckelung siehe weiter unten]. Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) für palästinensische Flüchtlinge werden von UNRWA nur unzureichend abgedeckt (AA 13.3.2024). Da die UNRWA selbst keine Krankenhäuser im Libanon betreibt wird der Zugang zu sekundärer und tertiärer Gesundheitsversorgung durch Vereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Krankenhäusern im Libanon unterstützt. Diese Vereinbarungen ermöglichen es der UNRWA, PatientInnen aus ihren primären Gesundheitszentren zur spezialisierten Behandlung in vertraglich gebundene Krankenhäuser zu überweisen, beispielsweise in Hospitäler der Gesellschaft Palästinensischer Roter Halbmond (Palestine Red Crescent Society - PRCS). Staatenlose Palästinenserinnen können auch in öffentlichen Vertragskrankenhäusern ambulante Behandlungen in Anspruch nehmen, darunter besonders im Dar Al Ajaza Al Islamia Hospital in Beirut (EUAA MedCOi 17.7.2025).
Sollte der BF für medizinische Leistungen Zahlungen zu tätigen gehabt haben, ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die genannten Beträge eine unverhältnismäßige hohe Belastung für den BF waren kann schon im Lichte des Umstandes, dass der BF im Libanon erwerbstätig war und für die Reise von Libanon nach Österreich einen Betrag in der Höhe von 15.000,- Dollar bezahlte (AS120), nicht nachvollzogen werden.
Mag auch die Unterstützungsleistung durch UNRWA dem BF unzureichend erschienen sein, so räumte er dennoch ein, dass den Kindern auch ein Schulbesuch bei UNRWA möglich sei und es kleine medizinische Leistungen gebe (AS 57, VHS 10). Der BF war auch in der Lage, durch seine Erwerbstätigkeit in verschiedenen Bereichen den Unterhalt seiner Familie zu erwirtschaften und verfügte diese über eine Wohnmöglichkeit in einer Mietwohnung.
Diskriminierungshandlungen, denen der BF und seine Familie ausgesetzt gewesen seien, wurden nicht vorgebracht.
Mag es zwar durchaus glaubhaft sein, dass staatenlose Palästinenser im Libanon aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft Nachteile bzw. Diskriminierungen zu erleiden haben, so ist dennoch festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Bloße Diskriminierungen müssen in der Regel noch nicht Verfolgung bedeuten, wenngleich besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen sind.
Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen.
Derart intensive Einschränkungen oder Diskriminierungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht und sind auch den getroffenen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Der BF, der im Herkunftsland Anspruch auf Leistungen von UNRWA hat und solche auch vor seiner Ausreise bezogen hat, gestanden auch selbst zu, dass seine existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland gedeckt waren.
Vor dem Hintergrund der Länderinformationsquellen erscheint es zwar angesichts der Lage von Menschen palästinensischer Herkunft im Libanon aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus plausibel, dass sich staatenlose Palästinenser gelegentlich aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft schikanös behandelt erachten und zB im Erwerbsleben mit mangelnder Akzeptanz konfrontiert sehen. Hinsichtlich solcher allfälligen negativen Erfahrungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich dabei bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen handelt, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichen, was sich auch daran zeigt, dass der BF selbst einräumte, dass die existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland - auch mit Hilfe von UNRWA - gedeckt seien und es im Übrigen dem BF – wie auch anderen Familienangehörigen - möglich war, auch im Libanon einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn diese nicht besonders attraktiv gewesen sein mag. Sowohl dem BF als auch seinen Kindern war bzw. ist ein Schulbesuch möglich, und wurde der BF auch medizinisch behandelt, wie er in der hg. Verhandlung hinsichtlich seiner angegebenen Gastritis erklärte. Die BF erhielt auch ein Reisedokument in Form eines Reisepasses und es war ihm auch möglich, nach erfolgter legaler Ausreise im Jahr XXXX und längerer Abwesenheit wieder auf legalem Wege und ohne Probleme in den Libanon zurückzukehren und das Land im Jahr XXXX wiederum legal mit einem bei einem Reisebüro erlangten weißrussischem Visum (AS 21), mit Zielland Österreich, zu verlassen.
Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sind jedenfalls weder aus den Angaben des BF noch aus den aktuellen länderkundlichen Feststellungen abzuleiten.
Es konnte sohin auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF aufgrund systematischer Diskriminierungshandlungen gegen PalästinenserInnen gezwungen sah, seine Heimat zu verlassen, zumal er – wie zuvor ausgeführt – keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung zu erleiden hatte, er Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und medizinischer Versorgung hatte und seine existenziellen Grundbedürfnisse gesichert waren.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.4.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie zur Lage von Homosexuellen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Bei den in den Länderberichten zugrunde gelegten Quellen handelt es sich um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des BF insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
3. 1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.
Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF eine UNRWA Family Registration Card in Vorlage bzw. wurde diese in der hg. Verhandlung seitens des BF abgerufen, in der der BF namentlich und unter Anführung des Geburtsmonats angeführt ist (VHS 10). Damit ist der BF auch zum Bezug der Leistungen der UNRWA berechtigt und wurde dies auch von ihm bestätigt. Er hat auch Leistungen von UNRWA in Form von einfacher medizinischer Versorgung tatsächlich in Anspruch genommen. Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 – C-349/20 – und vom 13. Januar 2021 – C-507/19). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 –C-364/11).
Zum Erfordernis der tatsächlichen Inanspruchnahme von UNRWA-Leistungen im Zusammenhang mit ipso-facto Schutz und Asylausschluss jüngst: VwGH 04.07.2025, Ra 2024/19/0309, 0310-13.
Er fällt damit in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art 12 Abs 1 lit a Satz 1 der Status-RL und ist daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.
3.2.3. Der BF hat zur Begründung seines Schutzbegehrens die allgemeine Sicherheitslage im Lager, in dem er als staatenloser Palästinenser lebte, sowie seine Homosexualität angegeben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, mit Verweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).
Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, Rs C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, zur Frage, ob Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status- oder Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates so auszulegen ist, dass Homosexuelle bei der Prüfung der Verfolgungsgründe als bestimmte soziale Gruppe (vgl. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) angesehen werden können, ausgeführt, dass hierfür zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen:
Zum einen müssen die Angehörigen einer solchen Gruppe Merkmale oder eine Überzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität sind, dass der Betroffene nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten; zum anderen muss die Gruppe in dem betreffenden Herkunftsstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach Ansicht des EuGHs steht allgemein fest, dass die sexuelle Orientierung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten. Weiters erlaubt auch „das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“.
Weiters hat der EuGH in diesem Urteil ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie dahin auszulegen ist, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043).
Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass im Libanon Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den Gesetzen der Natur widerspricht“ mit bis zu einem Jahr unter Strafe stellt. In den letzten Jahren haben Richter der unteren Instanzen jedoch damit begonnen, homosexuelle Beziehungen nicht mehr zu verurteilen (HRW 16.1.2025). Allerdings hält die vorherrschende Rechtsmeinung daran fest, dass derartige Beziehungen unter Art 534 fallen (AS 13.3.2024).
Homophobie bleibt Berichten zufolge weiterhin in Gesellschaft, Religion, und Politik verwurzelt. Sie ist kein Nebenprodukt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Landes, und ist nicht auf eine bestimmte Konfession beschränkt (ARI 11.4.2025). LGBT-Personen und besonders Transgender- Frauen sind gemäß CARE International-Bericht Marginalisierung, Feindseligkeit und Gewalt ausgesetzt (CARE 27.6.2025). LGBT-Personen sind gemäß Einschätzung von Human Rights Watch mit "systematischer Diskriminierung" konfrontiert (HRW 16.1.2025). Akteure sind dabei Angehörige, Nachbarn und die breitere Gemeinschaft. Als Beispiel werden etwa mehrfache Mordversuche an einer Transgender-Frau durch Familienangehörige auch in Beirut erwähnt. Transgender-Frauen sind besonders von tödlichen Bedrohungen betroffen. Oft wird dies als notwendige Wiederherstellung der "Ehre" und "Moral" gesehen. (CARE 27.6.2025). Äußerungen aus der Politik und von anderen Akteuren gegen LGBT-Personen nehmen zu (AA 13.3.2025). Im Jahr 2023 verschärfte sich die Lage, als oppositionelle Parlamentsabgeordnete einen Vorschlag zur Abschaffung des Artikels 534 vorlegten. Politische wie religiöse Führer der gesamten Bandbreite sowie weitere einflussreiche Persönlichkeiten stellten sich gegen den Vorschlag, darunter auch christliche Kirchenvertreter, einschließlich hochrangiger Geistlicher wie Bischöfe und dem Patriarchen (ARI 11.4.2025). Sicherheitskräfte überwachen die Internet-Kommunikation und die sozialen Medien von Angehörigen der LGBT-Gemeinde (FH 2025). Eine allgemeine Verfolgung durch Polizei und Justiz kommt nicht vor, allerdings gewalttätige Übergriffe sowohl durch Mitglieder des Sicherheitsapparats als auch durch religiöse Gruppen. Im Sommer 2023 erfolgten wiederholt Angriffe auf LGBT-Personen und ihre Lokale sowie auf Veranstaltungen. Unter Anderem attackierten Angehörige der (christlichen) Gruppe "Soldiers of God" eine Bar und verletzten dortige Gäste. Beim "Freedom March" am 30.9.2023 attakierten sie neuerlich LGBT-Personen und verletzten einige (AA 13.3.2024). Auch muslimische Extremisten griffen Personen bei derselben Veranstaltung an. Ähnliches trug sich dann auch noch in Tyrus zu (USDOS 26.6.2024).
Das sunnitische Dar al-Fatwa wandte sich mit einer Fatwa gegen den TV-Sender MTV (Murr TV), als dieser eine Kampagne für die Dekriminalisierung von Homosexualität ankündigte. Das sunnitische Islamic Cultural Center reichte im Jahr 2023 einen Antrag ein, den Verein Helem, die erste NGO für LGBT-Rechte im arabischen Raume, zu verbieten, aber das libanesische Innenministerium reagierte zumindest bis zum Berichtszeitpunkt von USDOS nicht auf den Antrag (USDOS 26.6.2024).
Trotz dieser widrigen Umstände konstatierte L'Orient-Le Jour im Februar 2025 ein gewisses Wiederaufleben des Lebens der LGBT-Gemeinde in Beirut in Form von Veranstaltungen und Konferenzen - allerdings unter Einhaltung strenger Diskretion und großer Vorsicht (L'Orient-Le Jour 1.2.2025). Im Juni 2025 eröffnete Helem ein Gemeindezentrum inklusive Bibliothek zu LGBT- Themen (Beirut 7.7.2025). Im Gegensatz zu der Toleranz in Teilen Beiruts, im regionalen Vergleich, herrschen außerhalb Beiruts gesellschaftliche Zwänge gegenüber LGBT-Personen (AA 13.3.2024).
LGBT-Personen berichten auch, dass sich Gewalt vermehrt online äußert, in Erpressungen, Online-Belästigungen und Drohungen, die Betreffenden bloßzustellen (CARE 27.6.2025). Trotz eines Überweisungsprozederes für Überlebende von Gewalt gegen LGBT-Personen gibt es wenige sichere Aufnahmeorte, die zudem schnell überfüllt sind (CARE 27.6.2025).
Angesichts der Länderberichte in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung erscheint eine Gefährdung seiner Person maßgeblich im Rückkehrfall in den Libanon wahrscheinlich.
Dass der Beschwerdeführer seine nunmehr in Österreich frei und öffentlich ausgelebten homosexuellen Neigungen im Libanon verheimlicht, um eine Verfolgung zu vermeiden, kann vom ihm nicht gefordert werden (VfGH 16.09.2024, E 1046/2024; VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 mit Hinweis auf EuGH 7.11.2013, C-199-12 bis C-201/12, X, Rn 70 f).
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der diesbezüglichen Lage im Herkunftsstaat kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in der konkreten Fallkonstellation aufgrund seiner Homosexualität in Verbindung mit der dadurch möglicherweise entstehenden Gefährdung durch staatliche Akteure als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Homosexuellen im Falle einer Rückkehr in den Libanon einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre.
In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen ist nach hg. Ansicht zum Ergebnis zu gelangen, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Anbetracht der persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat, er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Bedrohung durch staatliche Organe verbunden mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre ausgesetzt wäre.
Weiters kann der Beschwerdeführer in solchen Fällen angesichts der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat nicht damit rechnen, dass er gegen allfällige aufgrund der festgestellten Gründe erfolgenden Übergriffe durch Privatpersonen von Sicherheitsorganen hinreichenden staatlichen Schutz erlangen könnte.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf letztlich auch, dass es sich beim BF nicht um einen libanesischen Staatsangehörigen, sondern um einen staatenlosen Palästinenser handelt und sind staatenlose Palästinenser den länderkundlichen Feststellungen zufolge Alltagsdiskriminierungen ausgesetzt, die per se zwar nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichen oder den BF zur Ausreise zwangen, doch kommt dieser Umstand zur glaubhaft gemachten Homosexualität des BF erschwerend hinzu.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen nicht.
3.2.4. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C2.21 - juris Rn. 17 f.).
Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Qualifikationsrichtlinie) Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Qualifikationsrichtlinie) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 - insbesondere Buchst. c - Qualifikationsrichtlinie). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 - C-585/16 - Rn. 45). Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofes, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA voraussetzt, dass die Person sich "in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen" in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (vgl. EuGH,Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 54 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 134, 140).
Ob einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Mandats-/Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, oder zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 75, 87).(Rn.95)
Der BF konnte mit seiner glaubhaft gemachten Homosexualität eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine sehr unsichere persönliche Lage glaubhaft machen, sodass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Lichte der aktuellen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass ihm UNRWA Schutz oder Beistand gewähren kann.
3.2.5. Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet der UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf anderen Operationsgebiete einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren (vgl. EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, AB gegen Secretary of State for the Home Departement, Rn 53).
Ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft Zugang zu Schutz oder Beistand des UNRWA hat, hängt zum einen von der konkreten Möglichkeit dieses Staatenlosen ab, in ein Operationsgebiet des UNRWA einzureisen. Allein der Status "Palästinaflüchtling im Nahen Osten" berechtigt die Inhaber nicht zur Einreise in andere Operationsgebiete ohne vorherige Einreiseerlaubnis des betreffenden Zielstaates. Schutz und Beistand des UNRWA setzen vielmehr notwendig voraus, dass die Aufnahmegebietskörperschaft nicht nur die Tätigkeit des UNRWA zulässt, sondern auch den von diesem betreuten Personen die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Territorium gestattet (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 - juris Rn. 27). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der betroffene Staatenlose in einem Staat oder autonomen Gebiet, zu dem ein Operationsgebiet des UNRWA gehört, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Besteht ein solcher Anspruch nicht, so können das Unterhalten familiärer Beziehungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 60 f.). Zu berücksichtigen sind im Übrigen sämtliche Umstände, die - wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten Staaten oder Gebiete - Aufschluss über die Haltung gegenüber Staatenlosen palästinensischer Herkunft geben, insbesondere, wenn durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, die Anwesenheit dieser Staatenlosen in ihrem Gebiet nicht länger zu dulden, sofern diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 62). Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 - juris Rn. 21; EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134, 140 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 54 ff., 67).
Das UNRWA kann seinerseits nicht selbständig den Zugang der palästinensischen Schutzsuchenden zu den zu ihrem Operationsgebiet gehörenden Staaten regeln oder legitimieren. Allein aus der Anwesenheit einer berechtigten Person in einem bestimmten zum Einsatzgebiet der Organisation gehörenden Staat und - möglicherweise - der Gewährung von Unterstützung und Schutz seitens des Hilfswerks folgt noch kein Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Land. Ein solches ist allein Gegenstand der jeweiligen staatlichen Vorgaben. Eine Aufnahmebereitschaft der anderen Einsatzgebiete ist derzeit weder rechtlich gesichert, noch uneingeschränkt, dauerhaft oder voraussetzungslos gewährleistet; zudem kann dort selbst ein einmal gewährter Aufenthalt wieder entzogen werden (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 - juris Rn. 42).
Es ist notorisch, dass Personen, die im Gazastreifen leben, seit den Ereignissen, die sich dort seit dem 07.10.2023 zugetragen haben, mit äußerst schwierigen Umständen hinsichtlich des Grades der Sicherheitslage und den Lebensbedingungen konfrontiert sind.
Der Schutz von UNRWA ist aufgrund der Vorfälle vom 07.10.2023 sowie der aktuellen Ereignisse aufgrund der aktuellen volatilen Sicherheitslage im Westjordanland nicht mit Sicherheit gegeben.
Auf einen Aufenthalt in Syrien, welches seit Jahren von kriegerischen Auseinandersetzungen erschüttert wurde und dessen Einwohner selbst in der Regel aufgrund der nach wie vor existenten volatilen Lage einen subsidiären Schutzstatus erhalten, ist der BF ebenso wenig zu verweisen. Die neuen Machthaber des Landes haben fundamentalistische religiöse Wurzeln und waren in Gewalthandlungen gegen und Verfolgung von homosexuellen Menschen verwickelt (BBC 23.12.2024). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind weiterhin strafbar Gesetzlich verankert ist, dass nach Artikel 520 des syrischen Strafgesetzbuches sogenannter „Geschlechtsverkehr wider die Natur“ mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belegt ist (AA 30.5.2025; vgl. OAI o.D.) (ILGA World 2025).
Die konservative Natur der syrischen Gesellschaft lehnt viele der Grundprinzipien der Menschenrechte ab oder betrachtet sie durch eine diskriminierende Brille. Die Gesellschaft selbst lehnt sexuelle Minderheiten ab und stützt sich dabei auf religiöse Texte, überlieferte Bräuche und Traditionen sowie die vorherrschende toxische Männlichkeit, die das Verhalten, die Geschlechterrollen und die Sexualität der Menschen bestimmt. Politisch gesehen ist es der syrischen Revolution nicht gelungen, einen positiven Diskurs über Themen sexueller Minderheiten zu führen – nicht nur seitens islamistischer Gruppierungen, sondern sogar innerhalb gemäßigterer politischer Gremien wie der Oppositionskoalition (Daraj 8.9.2025).
In Bezug auf die Situation in Syrien verweisen aktuell sowohl die EUAA im Juni 2025 als auch UNHCR in seiner Position vom Dezember 2024 auf die auch aktuell noch bestehende höchst volatile und prekäre Situation in Syrien. UNHCR fordert die Staaten weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen.
Die zahlenmäßig meisten Palästinaflüchtlinge mit über zwei Millionen Menschen leben nach den offiziellen Angaben des UNRWA in Jordanien, wobei viele davon - anders als der Kläger - die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen. Rund 18 % leben in zehn über das gesamte Land verteilten Flüchtlingscamps. Zehntausende aus Syrien vertriebene palästinensische Flüchtlinge haben in Jordanien um Unterstützung des UNRWA nachgesucht. Die Mehrzahl davon lebt auch hier in einem "prekären legalen Status". Gerade für Palästinenser ist es aber zudem ungleich schwieriger als etwa für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländer Syriens einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus zu erhalten (vgl. OVG des Saarlandes, 05.10.2021 - 2 A 153/21 - juris Rn. 42), so dass für den Kläger auch ein Ausweichen nach Jordanien nicht zumutbar gewesen wäre.
Die dänische Migrationsbehörde (DIS) zitierte bereits in einem Bericht von 2020 nicht näher benannte „westliche Botschaften“, deren Aussage nach Jordanien im Allgemeinen keine Palästinenserinnen und Palästinenser akzeptiere, die nicht die jordanische Staatsangehörigkeit besäßen und unfreiwillig in das Königreich zurückgeführt werden sollen. […]Bis 2018 gab es in Einzelfällen für einige Staaten (darunter z.B. Schweden, Norwegen, Kanada und die USA) die Möglichkeit, Palästinenserinnen oder Palästinenser über Jordanien und Israel in das Westjordanland bzw. den Gazastreifen zurückzuführen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine gemeinsame Absichtserklärung mit Jordanien gewesen, die 2018 durch das Königreich aufgekündigt wurde. 2019 erklärten die jordanischen Behörden, alle Rückführungen in das Westjordanland auszusetzen. Personen allerdings, nicht im Personenregister für die Palästinensischen Autonomiegebiete registriert sind, dürfte ohnehin keine Einreise dorthin möglich sein. […] Personen mit einem gemeldeten Aufenthalt in den Palästinensischen Autonomiegebieten müssen bei der Wiedereinreise ihren Personalausweis oder Reisepass vorzeigen, der die Identifikationsnummer enthält, mit der sie bei COGAT gemeldet sind. […] Ein Pass ohne gültige Identifikationsnummer besitzt keinerlei Gültigkeit für die israelischen Grenzbehörden.
(Auszug aus BAMF Länderkurzinformation Syrien Einreisemöglichkeiten für Palästina-Flüchtlinge aus Syrien in weitere Mandatsgebiete des UNRWA Stand: 05/2024)
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Einreisemöglichkeit bzw. die Lage in sämtlichen Operationsgebieten des UNRWA zum Zeitpunkt der Ausreise des BF und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im konkreten Einzelfall nicht ausreichend sicher war, um ihm Schutz oder Beistand gewährleisten zu können.
3.2.6. Nachdem kein Ausschlussgrund gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 Status-RL sowie nach § 6 Abs. 1 AsylG 2005 und auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, fällt der Beschwerdeführer daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie und war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX , somit nach dem 15.11.2015, weshalb ihm seitens des BFA eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird.
3.3. Da mit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die jeweilige rechtliche Voraussetzung der Spruchpunkte II.-VI. des angefochtenen Bescheides wegfällt, waren diese ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung und Glaubhaftmachung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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