Bundesverwaltungsgericht L515 2316876-1

L515 2316876-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L515 2316876-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2316876.1.00

Spruch

L515 2316876-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozi-alministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 30.05.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war seit 26.03.2020 im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 60 v.H. und beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozial-ministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung medizinischer Befunde die neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses.

I.2. In der Folge wurde die bP am 10.02.2025 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 10.02.2025 (vidiert am 19.02.2025) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Dabei begründete der Sachverständige die Herabstufung im Vergleich zum Vorgutachten, dass die bP nach dem Brustdrüsencarzinom rechts rezidivfrei sei und die übrigen Leiden mangels funktionellen Zusammenhangs bzw. geringem Krankheitswert den Gesamtgrad nicht zu steigern vermögen.

I.3. Mit Schreiben vom 04.03.2025 wurde der bP das eingeholte medizinische Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

I.4. Bei der bB einlangend am 17.03.2025 brachte die bP folgende Stellungnahme ein:

„…

Seit der OP 8/2019 und vermehrt nach den Bestrahlungen 10/19 bestehen Narbenschmerzen in der rechten Brust ausstrahlend in den rechten Rücken sowie leichter Lymphstau in rechten Ober und Unterarm.

Begleitend von ständigen Schmerzen im rechten Arm.

Mammographie 2024 im KUK LINZ

Voluminöse Lymphknoten recht gezeigt

Wiederum BIOPSIE war notwendig

Erfreulicherweise gutartiger Befund

Mammographie am 13.3. 2025 im KUK Linz

In der linken Brust erschien verdächtiger schattiger Bereich

Neuerlich BIOPSIE gemacht und Stelle mit Titanimplantat markiert.

Befund noch ausständig - wird von mir nachgereicht.

ZU Punkt 2 und 3

Seit 4/2024 durchgehend Schmerzen in der rechten Schulter -

Mit starken Funktionseinschränkungen - Phasenweise sind mir Autofahrten - wegen dem Schalten nicht möglich

Wirbelsäulenschmerzen und Schulterschmerzen

Siehe REHA Bericht vom 22.10.2021 Seite 2

Behandlung der Beschwerden der rechten Schulter und des LWS Bereiches - Physiotherapie, Ergotherapie - Rücken-Schulter-Arm-Gruppe Massagen und Moorpackungen - brachten leichte Verbesserung, aber nach der Reha wieder Verschlechterung.

Befund vom 29.8.2024 Dr. XXXX

Rechte Schulter - therapieresistente Schmerzen, mehrfache Infiltrationen, Physio, Phsiotherapie, ACPTherapie

Zu Punkt 3

Wirbelsäule - Befund 29.8. 2024 XXXX , Steyr

Lfd. physikalische Therapien, LWS Stoßwellentherapie, Infiltationen

physikalische Therapien seit 2020 im Phys. Intitiut XXXX -

Sowie 2021, 2022, 2023 und 2024. - Therapieleistungen/Kopien vom Physik. Institut XXXX liegen ihnen bereit vor und wurden anscheinend nicht berücksichtigt.

Weiters zu berücksichtigen:

Im Dezember 2024 bin ich an Gürtelrose erkrankt - wiederum war die rechte Seite betroffen – rechte Schulter - rechte Brust. Seither habe ich noch immer Nervenschmerzen. Bestätigung vom Hausarzt Dr. XXXX kann ich gerne nachreichen.

Da ich seit 5/2019 in Pension bin beziehe ich keine sozialen Leistungen durch den Behindertenpass.

Aufgrund der bestehenden o.a. Gesundheitsbeschädigungen trotz laufender Therapien - kann ich die Reduzierung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 % nicht nachvollziehen.

…“

I.4.1. Ein Mammographiebefund vom 13.03.2025, ein ärztliches Attest vom 06.05.2025 sowie ein Aufklärungsbogen für eine Schulterarthroskopie rechts wurden nachgereicht.

I.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 30.05.2025, OB: XXXX wurde der Antrag der bP, mit der Begründung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. Dem Bescheid beigegeben wurde das Sachverständigengutachten vom 19.02.2025.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde. Im Wesentlichen wurde diese wie folgt begründet:

„…

Ich beziehe mich auf ihr Schreiben vom 30. 5.2025.

Mein Gesundheitszustand hat sich seit Ausstellung des Behindertenpasses 2020 nicht gebessert. Seit der Brustop und den Bestrahlungen habe ich Beschwerden im rechten Körperhälfte insbesondere im rechten Arm und seit ca einem Jahr Schulterschmerzen in der rechten Schulter (siehe bereits übermittelte Unterlagen) mit erheblicher Bewegungseinschränkung.

Bei der Untersuchung im Feb d. Jahres ging es mir gut, da ich eine Seractil Forte Tablette in der Früh genommen habe - ich wollte nicht jämmerlich wirken. Darum habe ich auch nichts gesagt von der Gürtelrose und den noch immer bestehenden Schmerzen im rechten Rücken und in der

Lendenwirbelsäule.

Weiters habe ich seit einer Woche starke Schmerzen in linken Knie und kann kaum Stufe steigen.

Ich kann daher die Herabstufung von 60% auf 30% Behinderung nicht verstehen.

In meinem Bekanntenkreis gibt es einen Behindertenpasses- Krankheit Neurodomitis- Behindertenpasses zeitlich unbegrenzt. Usw. Wird hier mit zweierlei Maß gemessen.?.

…“

I.7. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.07.2025 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am darauffolgenden Tag beim ho. Gericht ein.

I.8. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 22.12.2025 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.

1.2. Seit 26.03.2020 war die bP im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H., wobei als führendes Leiden Nr. 1 der Brustkrebs der Pos. Nr. 13.01.03 mit 50 v.H. zugeordnet wurde und durch das Wirbelsäulenleiden - als Leiden Nr. 2 der Pos. Nr. 02.01.02 mit 30 v.H. - aufgrund der Verschlechterung des Gesamtbildes um eine Stufe – auf 60 v.H. - gesteigert wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im 09/2024 nach Ablauf der Heilbewährung empfohlen.

1.3. Am 26.09.2024 - bei der bB einlangend - stellte die bP gegenständlichen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses.

Aufgrund dessen wurde folgendes medizinisches Sachverständigengutachten von der bB in Auftrag gegeben: Das Sachverständigengutachten vom 10.02.2025 (vidiert am 19.02.2025) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:

1.3.1. Medizinisches Gutachten mit Untersuchung vom 19.02.2025:

„…

Anamnese:

Vorgutachten 8/2020 - 60%, ÖVM möglich; jetzt geplante NU

(Mammaca rechts 50, WS 30, Hyp 10, Asthma 10)

8/2019 Mammacarzinom rechts – Quadrantenresektion, Reduktionsplastik, Radiotherapie – bisher kein Rezidiv, Lymphstau rechter Arm

rechte Schulter Impingement, RM Tendinose, Riss SSS, Einriss ISP

Discusprotrusion L3/4, Block C5/6, Mb. Bechterew

Derzeitige Beschwerden:

Weiter rezidivfrei nach Mammacarzinom rechts 2019, derzeit geringer Lymphstau rechter Oberarm und Unterarm und Finger durch Kompressionsstrumpf, etwas Narbenbeschwerden lokal rechte Brust;

Schmerzen rechte Schulter mit Bewegungseinschränkung, demnächst Untersuchung wegen eventuell Operation;

Aderlass jetzt nur mehr alle 4-5 Monate bei Hämochromatose

Behandlung(en)/ Medikamente/ Hilfsmittel:

Liste HÄ: Amlodipin, bei Bed. Seractil

Kompressionsstrumpf rechter Arm

Lymphdrainagen

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

7/2024 Rö: rechte Schulter Impingement, RM Tendinose, Riss SSS, Einriss ISP

12/2024 Rö: kein Rezidiv rechte Mamma, Leberzyste

8/2024 Orthop.: partieller Riss rechts SSS, Impingement, Discusprotrusion L3/4, Block C5/6, Mb. Bechterew, keine Gonarthrose

Klinischer Status – Fachstatus:

Sehen ausreichend mit Korrektur, Hören normal

Herzaktion rhythmisch, normofrequent, ausreichend belastbar cardial im Rahmen der Untersuchung

Vesikuläratmen, keine wesentliche Dyspnoe bei der Untersuchung

Abdomen ohne Beschwerden

etwas Narbenbeschwerden rechte Brust, leichter Lymphstau rechter Oberarm und Unterarm, sichtbare Schwellung alle Finger rechts

Wirbelsäule

HWS gut beweglich

BWS/LWS Seitbeugen und Rumpfdrehen beidseits gering eingeschränkt, keine wesentlichen Schmerzen

nach vorne Bücken möglich bis ca. 40 cm

Sensibilität: oB

grobe Kraft Beine: oB

Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke

nicht eingeschränkt

Obere Extremitäten

Schultern

rechts mäßige Einschränkung beim Armheben

Ellbogen, Handgelenke, Finger

frei beweglich

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang sicher, ohne Gehhilfe, keine Gleichgewichtsstörung oder Schwindel

Status Psychicus:

soweit vom Arzt für Allgemeinmedizin beurteilbar allseits orientiert, wirkt nicht depressiv, keine cognitiven Defizite fassbar

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Zustand nach Brustdrüsencarzinom rechts

8/2019 Mammacarzinom rechts – Quadrantenresektion, Reduktionsplastik, Radiotherapie – bisher kein Rezidiv, mäßiger Lymphstau rechter Arm, lokal etwas Narbenschmerzen

Pos. Nr. 08.03.01, GdB 30 %

  1. Schulterbeschwerden rechts

wiederholt Schmerzen bei Impingement und Verkalkung sowie Sehnenläsionen, mäßige Funktionseinschränkung

Pos. Nr. 02.06.03, GdB 20 %

  1. Abnützungen Wirbelsäule

2024 Discusprotrusion L3/4, Block C5/6, Mb. Bechterew; aktuell nur geringe Funktionseinschränkungen, mäßige Beschwerden

Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 %

  1. Hypertonie

Monotherapie

Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 %

  1. Asthma bronchiale

mäßige Beschwerden, eingeschätzt wie im Vorgutachten

Pos. Nr. 06.05.01, GdB 10 %

  1. Hämochromatose (Bluterkrankung)

Besserung, jetzt nur mehr alle 4-5 Monate Aderlass

Pos. Nr. 10.01.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %, bei geringem Krankheitswert/fehlendem funktionellen Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine

Keine Einschränkung Kniegelenke, laut Röntgen keine Arthrose

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Rezidivfrei nach Mammacarzinom rechts

geringere Einschätzung Wirbelsäule, dann nur geringe Funktionseinschränkungen

ergänzt: rechte Schulter, Hämochromatose

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Da kein Rezidiv Herabstufung auf 30 %

X Dauerzustand

…“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Unge-reimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.02.2025 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im gegenständlichen Fall holte die bB auf Basis einer klinischen Untersuchung ein Sachver-ständigengutachten ein, wobei jenes Gutachten zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. gelangte.

Festzuhalten ist dabei, dass eine Begutachtung im Jahr 2020 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergab, zumal die bP zu jenem Zeitpunkt an einer nicht invasiven Form des Mammakarzinoms mit intakter Basalmembran litt. 08/2019 wurden eine brusterhaltende Operation und Reduktionsplastik sowie postoperative Bestrahlungen durchgeführt, woraus sich schlüssig die Pos. Nr. mit dem festgestellten GdB von 50 % ergab, wobei dieser aufgrund von Wirbelsäulenleiden um eine Stufe gesteigert wurde. Vorweg genommen darf werden, dass nach einer erfolgreichen Krebsbehandlung wohl wünschenswert sein wird, dass sich auch der Leidenszustand und somit die Funktionseinschränkung(en) verbessern, was gegen-ständlich festgestellt werden konnte.

Das - den Bescheid zugrunde liegende - Sachverständigengutachten vom 19.02.2025 zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten erfolgte eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den „derzeitigen Beschwerden“ der bP und findet sich unter der Rubrik „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ auf Seite 2 des Gutachtens eine Auflistung der von der bP beigebrachten, relevanten Befunde.

Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom Sachverständigen im Rahmen einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Angaben der bP und der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung schlüssig zugeordnet (Seite 4 des Gutachtens).

Führendes Leiden ist demzufolge der Zustand nach dem Brustdrüsencarzinom rechts, einer Quadrantenresektion und Reduktionsplastik im 08/2019 und einem mäßigen Lymphstau im rechten Arm, wodurch die Pos. Nr. 08.03.01 „Weibliche Geschlechtsorgane. Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale; 10 – 40 %“ herangezogen wurde und mit dem höheren Rahmensatz von 30 % schlüssig bewertet wurde. Eine 30-%ige Bewertung ist laut der Einschätzungsverordnung ua. gegeben, wenn eine Resektion mit plastischem Aufbau durchgeführt wird.

Die übrigen Leiden führen aufgrund ihres geringen Krankheitswertes respektive ihres fehlenden funktionellen Zusammenhangs zu keiner Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung: Als Leiden Nr. 2 wurden die Schulterbeschwerden rechts aufgezeigt und mit der Pos. Nr. 02.06.03 „Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig“ und dem fixen Rahmensatz von 20 % nachvollziehbar bewertet. Dem klinischen Status folgend wurde eine mäßige Einschränkung beim Arm heben rechts festgestellt und berücksichtigt, dass wiederholt Schmerzen bei Impingement und Verkalkung sowie Sehnenläsionen bestehen würden. Eine Arthroskopie der rechten Schulter ist für Juni 2026 geplant. Die Abnützungen der Wirbelsäule wurden aufgrund mäßiger Beschwerden und geringer Funktionseinschränkungen der Pos. Nr. 02.01.01 „Funktionseinschränkungen geringen Grades; 10 – 20 %“ zugeordnet und mit dem höchsten Rahmensatz von 20 % nachvollziehbar bewertet. Bei der persönlichen Untersuchung war die Halswirbelsäule gut beweglich, die BWS und LWS und Rumpfdrehen waren beidseits gering eingeschränkt und keine wesentlichen Schmerzen vorhanden. Das nach-vorne-Bücken war bis ca. 40 cm möglich. Eine Bandscheibenvorwölbung ergab sich aus der Befundlage im 08/2024.

Mit jeweils 10 v.H. wurden die Leiden Nr. 4 (Hypertonie mit Monotherapie in Behandlung, Pos. Nr. 05.01.01 „Leichte Hypertonie“ und dem fixem Rahmensatz von 10 %); Nr. 5 (Asthma bronchiale mit mäßigen Beschwerden der Pos. Nr. 06.05.01 „Zeitweilig leichtes Asthma; 10 – 20 %“ und dem unteren Rahmensatz von 10 %) und Nr. 6 (Aderlass aufgrund Hämochromatose und Besserung des Krankheitsbildes der Pos. Nr. 10.01.01 „Therapierefraktäre Anämien mit leichten bis mäßigen Auswirkungen; 10 – 40%“ und dem unteren Rahmensatz von 10 %) nach der Befundlage und den Angaben der bP schlüssig zugeordnet.

Festgestellt wurde ferner, dass keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung gereichen. Im Hinblick auf die Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten wurde nachvollziehbar festgehalten, dass kein Rezidiv (iSd. Brustkrebs) gegeben ist und deshalb eine Herabstufung auf 30 % erfolgte.

Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden sowie der Besichtigung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Aus ho. Sicht wurden im gegenständlichen Gutachten alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde sowie Angaben berücksichtigt. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme der bP waren substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Sofern in der Beschwerdeschrift auf Beschwerden der rechten Körperhälfte und den vorgelegten Befunden hingewiesen wird, so wurden diese im Gutachten aufgezeigt und berücksichtigt. Im Einklang mit der bB wird festgestellt, dass nach dem gewährten Parteiengehör keine neuen Aspekte aufgetreten sind, die eine Abänderung der oa. Festsetzung des GdB rechtfertigen würden. Selbst wenn die bP in ihrer Beschwerdeschrift vermeint, aufgrund einer Schmerzmitteleinnahme während der Untersuchung in guter Verfassung gewesen zu sein, so vermag jene Angabe das Sachverständigengutachten nicht erschüttern. In der Beschwerdeschrift stellte die bP weitere Beschwerden – Schmerzen am linken Knie - in den Raum, welche sie nicht substantiiert zu untermauern vermochte. Eine anderslautende Entscheidungsfindung konnte auch die Frage nach einer „zweierlei Maß Messung“ aufgrund der Ausstellung eines Behindertenpasses im Bekanntenkreis hervorrufen.

Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist letztlich kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Darüber hinaus wäre die bP nicht verhalten gewesen, mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten das gegenständliche Gutachten zu erschüttern.

Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass es der bP frei steht, im Falle einer Änderung des Gesundheitszustandes bei der bB einen neuen Antrag zu stellen.

Im Lichte der oa. Ausführungen bestehen seitens des ho. Gerichts keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Gemäß dem eingeholten, - und der bP mittels Parteiengehör vorgehaltenen - Sachverständigengutachten vom 19.02.2025 - als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB zu folgen und somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt und somit die Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses nicht (mehr) vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

  • Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

  • Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die in Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet der Österreichische Behindertenrat (§ 8ff BBG) die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

Im Rahmen des Administrativverfahrens wurde der bP das eingeholte Sachver-ständigengutachten vom 19.02.2025 im Zuge des Parteiengehörs durch die bB am 04.03.2025 übermittelt. Eine Stellungnahme der bP langte ein. Auf den oa. Verfahrensgang und die Beweiswürdigung darf verwiesen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeein-trächtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

  • sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Das zitierte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das eingeholte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Gegenständlich waren die gesundheitlichen Beschwerden aufgrund einer (rezidivfreien) Brustkrebsbehandlung unter die Positionsnummer Pos. Nr. 08.03.01 „Weibliche Geschlechtsorgane. Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale; 10 – 40 %“ einzuordnen und gegenständlich von einem höheren Rahmensatz von 30 % auszugehen. Die übrigen Leiden - wie die Schulterbeschwerden rechts; die Abnützung der Wirbelsäule; die Hypertonie; Asthma bronchial sowie die Hämochromatose – waren aufgrund ihres geringen Krankheitswertes bzw. des fehlenden funktionellen Zusammenhangs nicht geeignet den GdB zu steigern. Weitere aufgezeigte Gesundheitsschädigungen waren nicht gegeben. Die klinische Untersuchung ließ auf kein anderes Ergebnis schließen.

Der Zustand nach dem Brustdrüsencarzinom rechts wurde als führendes Leiden herangezogen, woraus sich auch der Gesamtgrad der Behinderung ergab. Allerdings reicht jener GdB noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären 50 v.H.); die Beschwerde war daher abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände (bzw. eine eindeutige Befundung) ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.

3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür jüngst eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde bzw. Stellungnahme keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.

-Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reichen jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).

Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde bzw. Stellungnahme nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Eine Verhandlung wurde zudem nicht beantragt.

Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

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