Bundesverwaltungsgericht L515 2311102-1

L515 2311102-1Tribunale amministrativo federale4 mar 2026

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L515 2311102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2311102.1.00

Spruch

L515 2311102-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch LUGHOFER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 22.10.2024, OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

1.2. In der Folge wurde die bP am 02.10.2023 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 02.10.2023 (vidiert am 13.10.2023) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. Dabei hielt der Sachverständige fest, dass die Atembeschwerden – allergisches Asthma bronchiale – als führendes Leiden Nr. 1 den Gesamtgrad der Behinderung bestimme. Die übrigen Leiden (Nr. 2 weibliche Geschlechtsorgane/ Endometriose; Nr. 3 Sehstörung; Nr. 4 Tremor; Nr. 5 Abnützungen der Wirbelsäule; Nr. 6 Verlust eines Eierstocks; Nr. 7. Affektive Störung; Nr. 8 Einschränkung der Finger nach Ellbogenoperation) führen mangels funktionellen Zusammenhangs bzw. aufgrund des geringen Krankheitswerts zu keiner Steigerung des Grades der Behinderung.

1.3. Mit Schreiben vom 16.10.2023 wurde der bP das eingeholte Gutachten durch die bB zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

1.4. Am 08.11.2023 langte bei der bB eine Stellungnahme mitsamt Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Im Wesentlichen wurde die Einschätzung der gesundheitlichen Leiden moniert und festgehalten, dass sich der Tremor seit der Kindheit sehr wohl verändert habe und sich das Zittern in den letzten Jahren sukzessive verschlechtert habe. Im Hinblick auf die asthmatischen Beschwerden sei eine höhergradige bis schwere kombinierte Ventilationsstörung, damit einhergehend schweres Asthma sowie die mangelhafte Sehfähigkeit aufgrund von Astigmatismus, Altersweitsichtigkeit und einer Netzhautdegeneration nicht entsprechend berücksichtigt worden. Daneben bestehe eine chronische Blutungs- und Eisenmangelanämie; Adenomyosis uteri; Dysmenorrhoe und eine pevine Endometriose.

Weitere Befunde wurden im Zuge der Stellungnahme, sowie am 30.11.2023 und 13.12.2023 vorgelegt.

1.5. Unter Zugrundelegung der eingebrachten Befunde wurde am 18.12.2023 (vidiert am 08.01.2024) ein Aktengutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemein-mediziner) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

1.6. Anhand der weiteren vorgelegten Befunde wurde am 18.01.2024 (vidiert am 28.01.2024) neuerlich ein Aktengutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemein-mediziner) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

1.7. Ein identes Aktengutachten wurde schließlich am 26.02.2024 (vidiert am 27.02.2024) durch denselben Sachverständigen wie im Vorgutachten vom 18.01.2024 erstellt und ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

1.8. Im Hinblick auf die Angaben und Befunde zum Augenleiden wurde die bP am 11.04.2024 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Augenheilkunde) zugeführt und darüber am selben Tag (vidiert am 19.04.2024) ein fachärztliches Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab hinsichtlich der Visusminderung beidseitig einen Grad der Behinderung von 20 v.H.

1.9. Schließlich wurde am 22.04.2024 eine Gesamtbeurteilung der beiden (fach-)ärztlichen Gutachten vom 26.02.2024 und 11.04.2024 durch einen Sachverständigen (Allgemein-mediziner) durchgeführt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.

1.10. Mit Schreiben vom 13.05.2024 wurde der bP die eingeholte Gesamtbeurteilung mitsamt den beiden Sachverständigengutachten durch die bB zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

1.11. Eine Stellungnahme wurde am 28.05.2024 übermittelt, worin auf einen erlittenen Asthmaanfall am 29.04.2024 hingewiesen wird und im Zuge dessen ein ärztlicher Entlassungsbrief vorgelegt wurde.

1.12. In weiterer Folge wurde die bP neuerlich einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) unterzogen und darüber ein Gutachten am 11.09.2024 (vidiert am selben Tag) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., wobei festgehalten wird, dass die Einschätzung zum Leiden Nr. 1 der Pos. Nr. 06.05.02 mit 30 % (Allergisches Asthma bronchiale) zwar gleichbleibe, allerdings durch die Eisenmangelanämie (Leiden Nr. 2) der Pos. Nr. 10.01.01 mit 30 % um eine Stufe gesteigert werde. Die Leiden Nr. 3 (Tremor/ Händezittern) und Nr. 4 (Störung des zentralen Sehens) bleiben mit jeweils 20 % gleich. Hinsichtlich der detaillierten Begründung im Gutachten darf auf die ua. Feststellungen in Pkt. II.1.2. verwiesen werden.

1.13. Mit Schreiben vom 12.09.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten vom 11.09.2024 durch die bB zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

1.14. Mit Bescheid der bB vom 22.10.2024 wurde der Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, zumal der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

1.15. Bei der bB einlangend am 03.12.2024 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt (Formatierung mit dem Original nicht ident):

„…

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen auf Grundlage des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 11.09.2024.

In diesem Gutachten einer Allgemeinmedizinerin wurde festgestellt, der Grad meiner Behinderung überscheite den Wert 40 vH nicht und es mir daher der Zugang zum Kreis der begünstigten Behinderten verwehrt.

In der Begründung ihrer Entscheidung führt die belangte Behörde unter Bezugnahme auf §§2 und 14 Abs 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes aus, man gehöre erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX führt in ihrem Gutachten aus, dass „das Asthmaleiden gleichbleibe, und eine Steigerung aufgrund fehlender aktueller Fachbefunde nicht mögliche sei “ Weiters kam es bei der Eisenmangelanämie zwar zu einer Steigerung der Bewertung meines Leidens, jedoch wurde auch hier hinsichtlich der Endometriose kein aktueller Fachbefund erstellt.

Die belangte Behörde war bereits aufgrund dieser Ausführungen in dem Sachver-ständigengutachten verpflichtet, entsprechende Ergänzungen vornehmen zu lassen bzw Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, schreibt doch die Sachverständige selbst, dass aktuelle Fachbefunde fehlen. Hier ist auch zu monieren, dass die Gutachterin aufgrund des Fehlens aktueller Fachbefunde gar kein Gutachten erstellen hätte dürfen. Dass die belangte Behörde dieses Gutachten dennoch ihrer Entscheidung zugrunde legte, belastet die Entscheidung mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit.

Wären die fehlenden Befunde eingeholt bzw ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt worden, lautete das richtige Ergebnis des Gutachtens, dass aufgrund meiner Leiden mindestens eine Behinderung von 50 vH ergäbe.

Der Sachverständige Dr. XXXX führt in dem von mir selbst eingeholte abweichend von den Feststellungen Dris XXXX „vordergründiges Problem in der hypochromen, mykrozytären Anämie, auf Grund des beträchtlichen Eisenmangels zurückzuführen ist“ und offensichtlich „eine bisher nicht sanierte gynäkologische Problematik mit Endometriose“, besteht. Weiters, dass „eine Eisensubstitution per Infusion zu einer anaphylaktischen Reaktion geführt habe und bezüglich des Asthmas bronchiale von einer inhalativen Therapie aufgrund schlechter Verträglichkeit abgesehen werden muss.“

Die im Gutachten Dris XXXX unter Lfd Nr 1 und 2, die noch dazu in einer Wechselwirkung miteinander stehen (vgl letzte Anmerkung in der 2. Spalte des GA bei Lfd Nr 2) sind somit nicht konservativ behandelbar und in ihrer jeweiligen Gewichtung deutlich höher zu beurteilen.

Die belangte Behörde hätte daher in Entsprechung der ihr obliegenden Pflicht, die materielle Wahrheit amtswegig zu ermitteln, entsprechende Gutachten in Auftrag geben müssen.

Dass es einem Facharzt der Allgemeinmedizin nicht möglich ist, derartige Details zu erheben / zu befunden, ist offenbar.

Ein einschlägiger Facharzt wäre zum Ergebnis gelangt, dass eine Steigerung der Leiden „Allergisches Asthma Bronchiale“ und „Eisenmangelanämie“ vorliegt und ein bislang überhaupt nicht berücksichtigtes Leiden, nämlich die „Endometriose“ vorliegt. Hieraus resultiert in jedem Fall eine Behinderung in Höhe von (zumindest) 50 vH.

Hieraus folgt die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten!

Da das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt wurde, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen, und diese Verletzung auch relevant ist, weil die belangte Behörde sonst zu einem für mich positiven Ergebnis, dass nämlich die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, gelangt wäre, ist der aufgezeigte Mangel verwirklicht.

…“

Beantragt wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Hämatologie als auch der Gynäkologie. Ein Lungenfacharztbefund vom 20.11.2024 wurde der Beschwerde angehängt.

1.16. Am 26.02.2025 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Chirurgie) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 24.03.2025 (vidiert am 25.03.2025) ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

1.17. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 15.04.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.18. Seitens des ho. Gerichts wurde der bP im Zuge des Parteiengehörs das jüngste Sachver-ständigengutachten vom 25.03.2025 zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung langte nicht ein.

1.19. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 22.12.2025 die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.

1.2. Die bP ist nicht im Besitz eines Behindertenpasses. Die bP beantragte am 17.03.2023 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

1.3. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, sowie aus folgenden medizinischen Gutachten, welche im zitierten Umfang zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden:

1.3.1. Sachverständigengutachten (mit Untersuchung am 02.10.2023) vom 13.10.2023:

„…

Anamnese:

Vorgutachten 11/2021 - 20%; ÖVM möglich; Neuantrag wegen Verschlechterung

(Asthma bronchiale 20, Endometriose 20, Sehstörung 10, Verlust ein Eierstock 10, Discusprotrusionen HWS 10, Zittern Hände 10)

allergisches Asthma, bronchiale Hyperreagibilität

Anpassungsreaktion

chronische Eisenmangelanämie

Mischtremor

4/2022 Fibrom linker Ellbogen entfernt

Derzeitige Beschwerden:

Tremor schon seit der Kindheit unverändert;

bezüglich Asthma würde es schlechter sein, verträgt aber keine Medikamente, nimmt sie deshalb nicht, Krankenhaustherapie hat sie abgelehnt, besonders bei Anstrengung Luftbeschwerden;

linker Arm Finger 1-3 Streckung nicht ganz möglich, komme von Behandlung während Operation linker Ellbogen;

fallweise Schmerzen rechte Hüfte, kein Befund vorhanden, komme von der Endometriose;

nimmt auch kein Antidepressivum, hätte Angst wegen Arbeitsplatz;

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine regelmäßigen Medikamente

Ergotherapie

Inhalationen

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VG 2021

6/2023 Rö: Uterus myomatosus, Ovarzyste links

7/2022 Lungen FA: allergisches Asthma bronchiale, keine Bereitschaft für neue Therapie, Broncholyse bei Test abgelehnt

9/2022 HA: Anpassungsreaktion, Eisenmangelanämie, Mischtremor, allergisches Asthma, 4/2022 Fibrom linker Ellbogen entfernt

[…]

Klinischer Status – Fachstatus:

Sehen ausreichend mit Korrektur, Hören normal, fährt Auto

Herzaktion rhythmisch, normofrequent, ausreichend belastbar cardial

Vesikuläratmen, keine Dyspnoe bei der Untersuchung

Abdomen ohne Beschwerden

Wirbelsäule

HWS gut beweglich

BWS/LWS Seitbeugen und Rumpfdrehen beidseits nicht wesentlich eingeschränkt

nach vorne Bücken möglich bis ca. 40 cm

Sensibilität: oB

grobe Kraft Beine: oB

Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke

nicht eingeschränkt

rechte Hüfte zeitweise Schmerzen angegeben

Obere Extremitäten

Schultern, Ellbogen, Handgelenke frei beweglich

links Finger 1-3 Streckung nicht ganz möglich

Greifen beidseits ausreichend möglich

deutlich sichtbarer Handtremor beidseits

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang sicher, ohne Gehhilfe, keine Gleichgewichtsstörung oder Schwindel.

Status Psychicus:

allseits orientiert, wirkt eher depressiv, leidend, ausschweifend, keine cognitiven Defizite fassbar

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Asthma bronchiale

7/2022 Lungen FA: allergisches Asthma bronchiale, keine Bereitschaft für neue Therapie, Broncholyse bei Test abgelehnt; nimmt keine Medikamente, da sie sie nicht vertragen würde, Luftbeschwerden bei Anstrengung angegeben

Pos. Nr. 06.05.01, GdB 20 %

  1. Weibliche Geschlechtsorgane, Endometriose

unverändert zum Vorgutachten; Endometriose, Uterus myomatosus, Ovarzyste links

Pos. Nr. 08.03.03, GdB 20 %

  1. Sehstörung

vom Vorgutachten übernommen, kein aktueller FA Befund vorliegend

Pos. Nr. 11.02.01; GdB 10 %

  1. Händezittern (Tremor)

Unverändert seit Kindheit Händezittern

Pos. Nr. 04.01.01; GdB 10 %

  1. Abnützungen Wirbelsäule

Geringe Degenerationen, keine wesentlichen Funktionseinschränkungen

Pos. Nr. 02.01.01; GdB 10 %

  1. Verlust eines Eierstockes

Fixer Wert

Pos. Nr. 08.03.04; 10 %

  1. Affektive Störung

Anpassungsreaktion (laut Befund Hausarzt), depressive Stimmungslage, keine laufende Therapie (Medikamente vertrage sie nicht)

Pos. Nr. 03.06.01; 10 %

  1. Einschränkung Finger

Geringes Streckdezifit Finger 1-3 linke Hand (nach Ellbogenoperation, Fibrom)

Pos. Nr. 02.06.26; 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 20 %, bei geringem Krankheitswert/fehlendem funktionellen Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Laktoseintoleranz, Histaminintolenarz, Medikamentenunverträglichkeit, AE, korrigierter Visus, Eisenmangelanämie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

neu: Einschränkung Finger nach Fibromentfernung Ellbogen, Anpassungsreaktion

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Unverändert 20 %

X Dauerzustand

…“

1.3.1. a. Sofern auf das Vorgutachten aus 11/2021 (Sachverständigengutachten mit Untersuchung am 15.11.2021) Bezug genommen wird, wird das Gutachten – wie folgt -auszugsweise zitiert:

„…

Anamnese:

Endometriose, 2019 Adnexe rechts entfernt wegen Zyste, Myom

Asthma bronchiale, Polyallergie

2014 Rö: Discusprotrusionen C3-5

Visusminderung

Tremor Hände seit Encephalitis mit 1. Lebensjahr

Derzeitige Beschwerden:

Kein regelmäßiges Medikament bei Asthma, Medikamente würde sie nicht vertragen, habe viele Allergien;

Bauch Beschwerden bei Endometriose, später eventuell Gebärmutteroperation;

Visus korrigiert mit Brille, hat gültigen Führerschein;

heute keine Bauchbeschwerden;

seit 1. Lebensjahr zitternde Hände, Anämie;

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine Medikamente

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

9/21 KUK: Zn. Encephalitis im 1. LJ, seither Handtremor bds.

9/21 Augen: Amblyopie lire, Visus cc rechts 0,08, links 0,5

12/2020 Lunge: bronchiale Hyperreagibilität, Asthma bronchiale, Polyallergie

9/21 Lunge: kombinierte Ventilationsstörung, Broncholyse abgelehnt

2014 Rö. Discusprotrusionen C3-5

2019 KH Freistadt: wegen Zyste Adnexentfernung rechts, Endometriose, Myom

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Asthma bronchiale

Asthma bronchiale bei vielen Allergien, bronchiale Hyperreagibilität, nimmt keine Medikamente

Pos. Nr. 06.05.01; GdB 20 %

  1. Endometriose

Wiederholt Bauchschmerzen, inklusive Myom, Cervixpolyp Abtragung

Pos. Nr. 08.03.03; GdB 20 %

  1. Sehstörung

Laut Facharztbefund Visus Korrektur Rechts 0,8, links 0,5

Pos. Nr. 11.02.01; GdB 10 %

  1. Verlust eines Eierstockes

Fixer Wert

Pos. Nr. 08.03.04; GdB 10

  1. Abnützungen Wirbelsäule

bei Discusprotrusionen HWS keine Funktionseinschränkung feststellbar, bei der Untersuchung keine Schmerzen

Pos. Nr. 02.01.01; GdB 10

  1. Zittern der Hände

Seit 1. Lebensjahr nach Enzephalitis Handtremor beidseits, Greifen beidseits gut möglich

Pos. Nr. 04.01.01; GdB 10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nr. 1 mit 20%, bei geringem Krankheitswert/fehlendem funktionellen Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Blinddarmop., Zn. Sinusitis, Anämie, Hyperprolaktinämie

…“

Z.n. Seromukotympanon rechts mit Paracentese, Z.n. Trommelfellperforation - abgeheilt.

1.3.2. Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 08.01.2024:

„…

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten 2. 10. 2023 – GdB 20 %

(Asthma bronchiale 20, Endometriose 20, Sehstörung 10, Händezittern 10, Wirbelsäule 10, Verlust eines Eierstockes 10, Anpassungsreaktion 10, Finger 10)

zusätzliche Befunde:

9/2021 XXXX Va. essentiellen Tremor, Mischtremor

7/2022 Lungen FA: Lunqenfunktion: Höhergradig bis schwere kombinierte Ventilationsstörung. Broncholyse wird abgelehnt.

Zusammenfassung: Schweres Asthma br. Dzt keine neuen Th-Optionen bzw keine Bereitschaft der Patientin für eine medikamentöse Th (Biologika, antiobstrTh).

8/2022 Augen FA: Astigmatismus, Presbyopie, .Netzhautdegeneration

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

keine regelmäßigen Medikamente Ergotherapie Inhalationen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Asthma bronchiale

7/2022 Lungen FA: Lunqenfunktion: Höhergradig bis schwere kombinierte Ventilationsstörung. Broncholyse wird abgelehnt.

Zusammenfassung: Schweres Asthma br. Dzt keine neuen Th-Optionen bzw keine Bereitschaft der Patientin für eine medikamentöse Th (Biologika, antiobstrTh). -sie nimmt keine Medikamente, da sie sie nicht vertragen würde, Luftbeschwerden bei Anstrengung angegeben

Pos. Nr. 06.05.02, GdB 30 %

  1. Weibliche Geschlechtsorgane, Endometriose

unverändert zum Vorgutachten; Endometriose, Uterus myomatosus, Ovarzyste links, Dysmenorhoe, inkl. Blutungs/Eisenmangelanämie

Pos. Nr. 08.03.03, GdB 20 %

  1. Händezittern (Tremor)

Seit Kindheit, hätte sich verschlechtert

Pos. Nr. 04.01.01; GdB 20 %

  1. Sehstörung

8/2022 Augen FA: Astigmatismus, Presbyopie, Netzhautdegeneration, trägt keine Brille laut ihrer Aussage; vom Vorgutachten übernommen, kein aktueller FA Befund von 2023 mit Visusbestimmung mit Korrektur vorliegend

Pos. Nr. 11.02.01; GdB 10 %

  1. Abnützungen Wirbelsäule

Geringe Degenerationen, keine wesentlichen Funktionseinschränkungen

Pos. Nr. 02.01.01; GdB 10 %

  1. Verlust eines Ovars (Eierstock)

Fixer Wert

Pos. Nr. 08.03.04; 10 %

  1. Affektive Störung

Anpassungsreaktion (laut Befund Hausarzt), depressive Stimmungslage, keine laufende Therapie (Medikamente vertrage sie nicht)

Pos. Nr. 03.06.01; 10 %

  1. Funktionseinschränkung einzelner Finger

geringes Streckdefizit Finger 1-3 linke Hand (nach Ellbogenoperation, Fibrom)

Pos. Nr. 02.06.26; 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30%, bei geringem Krankheitswert/fehlendem funktionellen Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Laktoseintoleranz, Histaminintolenarz, Medikamentenunverträglichkeit, AE, korrigierter Visus,

Eisenmangelanämie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

aufgrund zusätzlicher Befunde:

Tremor - höher eingeschätzt

Asthma höher eingeschätzt (aber kein aktueller FA Befund aus 2023 mit vollständiger Lungenfunktionsuntersuchung vorliegend - daher keine noch höhere Einschätzung möglich)

Endometriose mit Beschwerden unverändert

Sehstörung unverändert

arbeitet auch zusätzlich 8 Stunden/Woche als Schulassistentin

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Aufgrund ergänzter Befunde Steigerung von 20 auf 30 %

…“

1.3.3. Die durch die bB in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.01.2024 und 27.02.2024 sind ident; stimmen auch im Großen und Ganzen mit dem vorergehenden Gutachten vom 08.01.2024 überein und weisen ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aus, mit dem Vermerk, dass anhand der Vorlage des Augenfacharztbefundes aus 11/2023 ein entsprechender fachärztlicher Gutachter herangezogen werden sollte.

1.3.4. Sachverständigengutachten (FA für Augenheilkunde) mit Untersuchung vom 19.04.2024:

„…

Anamnese:

Seit der Kindheit Astigmatismus, deswegen in der Sehschule gewesen. Keine Okklusionstherapie, Brille während der Volksschule, anschließend ohne Brille unterwegs. Links bekannte Amblyopie, Lesefähigkeit wäre nicht gegeben. Binokularschwäche, beim Verwenden einer Brille die Binokularität subjektiv als mühsam empfunden. Daher im Alltag normalerweise keine Brille in Verwendung. Ausmaß der Sehschärfe am rechten Auge war kann die Klientin nicht sagen. Führerschein seit dem 18. Lebensjahr, kein Brilleneintrag enthalten. Wäre vor Jahren einmal vom Augenarzt wegen der Sehprobleme ans Krankenhaus der barmherzigen Brüder geschickt worden, Befund liegt nicht vor, Ergebnis nicht bekannt. Nichte Occlusionstherapie erhalten. Bei Klientin wäre dies damals "nicht mehr möglich gewesen da schon zu spät"

Derzeitige Beschwerden:

Links unverändert schlecht, es wäre nur ein Verschwommensehen möglich. Rechts wäre es zuletzt in der Nähe (Lesen, PC) schlechter geworden, eine Lesebrille ist nicht in Verwendung. Braucht um mit den Kindern als Erzieherin (30h) zu arbeiten einen exakten Leseabstand, damit ein Lesen möglich ist. Arbeitet mit Kindern mit Beeinträchtigung, würde länger als früher benötigen. Brillen wurden versucht anzupassen, damit aber auch zuletzt beim Augenarzt kein gutes Auskommen. Kontaktlinsen wurden nicht versucht. Vorübergehend augendrucksenkende Tropfen verschrieben bekommen, diese wegen Unverträglichkeit beendet. Autofahren möglich, Fernsehen wäre mühsam und anstrengend, vor allem schneller Bildwechsel. Hobby: Spazieren, Schwimmen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Brille (nicht in Verwendung)

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

29.08. 2022 : Honorarnote Dr. med. XXXX Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie Diagnose(n): Astigmatismus, Presbyopia , Netzhautdegeneration

30.11. 2023 : Dr. med. XXXX Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie Augenärztlicher Befund: Anamnese: Kontrolle, hat FB, sieht trotz Brille nicht gut Refraktion: Datum Seite Sph. Cyl. Achse 30.11.2023 re. 0,00 -1,00 100 -0,25 -1,25 70 Visus: Datum Art re Auge Ii Auge Bin Bemerkung 30.11.2023 cc 0.125 0.05 Applanationstonometrie: Datum Zeit Ii Auge re Auge Therapie 30.11.2023 08:35 19 mmHg 18 mmHg Status: SPL: VAA: beidseits reizfrei, Linse altersentsprechend, Iris bomb. Fundus in Miose: Papille randscharf vital, tiefe Exkavation RL, Makula altersentsprechend, Netzhaut zentral anliegend. Diagnosen: BA: V.a. Glaukom BA: ausgeprägte Amblyopie Therapie / Prozedere: Befund besprochen, bei grenzwertigen AT Werten, tiefe Exkavation und ausgeprägter Amblyopie ou, Beginn mit Travatan AT lxbds., über Nebenwirkungen aufgeklärt. AT Ko 3 Mo.

26.02. 2024 : Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, SMS OÖ: Name der/des Sachverständigen: Dr. XXXX Gesamtgrad der Behinderung 3o v. H. ad Sehstörung: laut FA Befund 8/2022 Astigmatismus, Presbyopie, Netzhautdegeneration, 11/2023 Augen Facharzt: Visus: cc re Auge 0.1251i o.o5 - trägt laut eigener Aussage keine Brille, fährt Auto, arbeitet als Schulassistentin - Befund soll durch Augen Facharzt Gutachter des Amtes überprüft und eingeschätzt werden ! arbeitet auch zusätzlich 8 Stunden/Woche als Schulassistentin

[…]

Klinischer Status – Fachstatus:

Visus

Art re Auge li Auge bin

sc 0.6 0.2 0,6

cc 0.7 0.3 0.8

sc 0,8 Landolringe 5 Meter

Autorefraktometer

Seite Sphäre Zylinder Axis

re. -0,75 +1,25 5

li. -1,25 +1,25 151

Beste Korrektur:

Seite Sphäre Zylinder Axis Visus Sph.2 Nd Bem.

re. -0,75 +1,00 5 0.7 +0,25 0,6 Amsler unauff

li. -1,25 +1,00 150 0.3 -0,25 n.m.

Vorderer Augenabschnitt / orthoptischer Status

Bewegt sich problemlos und zielgerichtet im Raum, keine Orientierungsprobleme, Öffnen der Türe ohne Fehlgriff möglich, Durchgehen oder Anstreifen. Auch Hand zum Gruß wird problemlos gereicht - kein Hinweis auf einen Gesichtsfelddefekt.

Lider bds in Norm, gute Lidstellung, kein LidLag. Hornhaut bds klar, spiegelnd, glänzend. Tyndall negativ. Pupillen frei spielend. Linsen altersentsprechend.

Kein Nystagmus, Stellung parallel, Pupillenspiel lebhaft,. Kein RAPD. Schober, Worth. Lang+. Positives Binokularsehen und positives Stereosehen - Orthophorie (Normalbefund). Es kann in der Ferne ein Stereobild definitiv richtig erkannt werden. Keine funktionelle Einäugigkeit.

CT: Parallelstand. Nach Uncover teils Esophorie, sofort kompensiert über paradoxe Einstellbewegung.

Gesichtsfeld:

GF 70 Grad Übersicht: bei guter Mitarbeit bds unauffällig, keine sich deckenden oder flächenhafte Ausfälle, insbesonders keine Pathologie, die auf ein aktuelles oder durchgemachtes neurologisches Geschehen der Sehbahn hinweist, nur einzelne Punkte nicht erkannt, kein Glaukomschaden, keine Einschränkung der Aussengrenzen. Keine einstufungsrelevante Einschränkung nachzuweisen.

Augendruckwerte

19 mmHg bds

Hinterer Augenabschnitt:

Glaskörper bds frei und ohne Trübungen

Papille vital, guter Randsaum und scharf begrenzt

Makulae altersentsprechend

Gefäßstatus regelrecht,

Optische Kohärenztomographie:

Bds RNFL und macGL in Norm, direkt foveal Netzhautdicke geringradig unter Norm. Rechts temporal der Macula eine minimale seröse PED/flache neurosensorische Abhebung, sonst Schichtungen allseits unauffällig, keine Ödemnbildungen, keine degenerative Zeichen.

DIAGNOSEN:

Amblyopie links mit Binokularschwäche

Erblicher Intentionstremor

Gesamtmobilität – Gangbild:

Mobil

Status Psychicus:

Antragsstellerin kann der Untersuchung gut folgen, es zeigt sich gute Mitarbeit. Es liegt keine so schwere bzw. offensichtliche psychische Erkrankung vor, die eine fachspezifische Beurteilung verunmöglichen würde.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Visusminderung bds (Z2/SP4)

Amblyopie links

Pos. Nr. 11.02.01, GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

…“

1.3.5. Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 26.02.2024 (vidiert am 27.02.2024) und vom 11.04.2024 (vidiert am 19.04.2024):

„…

Zusammenfassung der Sachverständigengutachten

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Asthma bronchiale

7/2022 Lungen FA: Lunqenfunktion: Höhergradig bis schwere kombinierte Ventilationsstörung. Broncholyse wird abgelehnt.

Zusammenfassung: Schweres Asthma br. Dzt keine neuen Th-Optionen bzw keine Bereitschaft der Patientin für eine medikamentöse Th (Biologika, antiobstrTh). -sie nimmt keine Medikamente, da sie sie nicht vertragen würde, Luftbeschwerden bei Anstrengung angegeben

Pos. Nr. 06.05.02, GdB 30 %

  1. Weibliche Geschlechtsorgane, Endometriose

unverändert zum Vorgutachten; Endometriose, Uterus myomatosus, Ovarzyste links, Dysmenorhoe, inkl. Blutungs/Eisenmangelanämie

Pos. Nr. 08.03.03, GdB 20 %

  1. Händezittern (Tremor)

Seit Kindheit, hätte sich verschlechtert

Pos. Nr. 04.01.01; GdB 20 %

  1. Visusminderung bds (Z2/SP4)

Amblyopie links

Pos. Nr. 11.02.01; GdB 20 %

  1. Abnützungen Wirbelsäule

geringe Degeneration, keine wesentlichen Funktionseinschränkungen

Pos. Nr. 02.01.01; GdB 10 %

  1. Verlust eines Ovars (Eierstock)

fixer Wert

Pos. Nr. 08.03.04; 10 %

  1. Affektive Störung

Anpassungsreaktion (laut Befund Hausarzt), depressive Stimmungslage, keine laufende Therapie (Medikamente vertrage sie nicht)

Pos. Nr. 03.06.01; 10 %

  1. Funktionseinschränkung einzelner Finger

geringes Streckdefizit Finger 1-3 linke Hand (nach Ellbogenoperation, Fibrom)

Pos. Nr. 02.06.26; 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %, bei geringem Krankheitswert/ fehlendem funktionellen Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Laktoseintoleranz, Histaminintoleranz, Medikamentenunverträglichkeit, AE, korrigierter Visus,

Eisenmangelanämie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Tremor - höher eingeschätzt

Asthma höher eingeschätzt (aber kein aktueller FA Befund aus 2023 mit vollständiger Lungenfunktionsuntersuchung vorliegend - daher keine noch höhere Einschätzung möglich)

Endometriose mit Beschwerden unverändert

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Weiter 30 %, keine Steigerung durch das Augenleiden (GdB 20 %)

…“

1.3.6. Sachverständigengutachten vom 11.09.2024:

„…

Anamnese:

Antrag zur Ausstellung eines Feststellungsbescheides, neuerliche Begutachtung aufgrund Einwendung zum Parteiengehör.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Vorgutachten (Gesamtgutachten) Dr. XXXX , AM, vom 22.04.2024, GdB 30%:

Diagnosen:

Asthma bronchiale

Endometriose

Händezittern

Visusminderung

Abnützungen Wirbelsäule

Verlust eines Ovars

Affektive Störung

Funktionseinschränkung einzelner Finger

Derzeitige Beschwerden:

Frau XXXX . leide an chronischer Blutarmut. Gynäkologisch könne sie nicht operiert werden, da zuvor eine Eiseninfusion notwendig wäre, diese aber nicht verabreicht werden dürfe wegen allergischer Reaktion. Erythrozytenkonzentrat wolle man der Patientin auch nicht verabreichen, da sie bekannterweise auf alles reagiere. Aktuell sei der Hämoglobin ca. bei 8mg/dl, im Winter bekomme die Patientin immer komplett blaue Finger.

Es bestehe ein schweres Asthma bei diversesten Allergien. Wenn sie ein paar Meter gehe, oder Stufen steige, bekomme sie keine Luft mehr. Schwere Anfälle bekomme sie ca. 1x wöchentlich, sie wende dann Salzlösung an und warte ab bis es wieder besser werde. Medikamente könne sie wegen Unverträglichkeiten kaum anwenden. Oft würden Kleinigkeiten diese Anfälle auslösen. Bettwäsche wechseln z.B. In der Bim halte sie es nicht aus, wenn jemand recht eingesprüht sei, dann komme es zu Atemnot.

Nach Thrombektomie im Bereich der rechten Ellenbeuge könnten die ersten 3 Finger der linken Hand nicht mehr adäquat geöffnet werden. Tippen am Computer oder Halten von Gegenständen sei deutlich erschwert. Auch wegen des seit der Kindheit bekannten Tremors. Es hätte eigentlich ein Stent im Gehirn eingesetzt werden sollen, da sich aber bereits die Hormonspirale einmal in den Bauchraum verabschiedet hätte, sei der Eingriff den betreuenden Ärzten zu gefährlich gewesen.

Die Endometriose bereite zyklusunabhängige massive Schmerzen, ausstrahlend in die Leisten, den Rücken, die Hüften. Es drücke auf die Blase, Frau XXXX müsse Sicherheitseinlagen tragen. Ihre Tage bekomme sie alle 2 Wochen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation: keine Dauermedikation;

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Entlassungsbrief Krankenhaus der XXXX , vom 29.04.2024:

Aufnahmegrund V.a. paradoxe Reaktion auf Ferinject-Infusion, DD Asthmaanfall

Diagnosen:

Asthmaanfall nach Gabe von Ferinject-Infusion

  • Hyperventilation mit respiratorischer Alkalose [pH 7,66, pC02 15 mmHg)

Allergisches Asthma bronchiale

Eisenmangelanämie (Hb 8,4g/dl)

Allergien: Hausstaubmilbe, Nüsse, Metall. CAVE: anamnestisch paradoxe Reaktionen auf einige Medikamente (beispielsweise Bronchospasmus auf Bronchodilatatorien)

Durchgeführte Maßnahmen: Labor inkl. arterielle Blutgasanalyse und Kontrollen, EKG, klinische Untersuchung, NaCI-lnhalationen. Empfehlung zur i.v. Cortison- bzw. inhalativen bronchospasmolytischen Therapie, diese jedoch von der Pat. non vult.

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/Hals:

o Pupillen: unauffällig Reaktion: unauffällig

o Mund.-Rachen: Zahnstatus saniert Zunge: kommt beim Herausstrecken gerade, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

o Lymphknoten: n. p. SD: frei schluckverschieblich

o Sehfähigkeit: li deutliche Visusminderung

o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden

Haut:

o grob unauffällig.

Thorax:

o Atemgeräusche: VA bds., fortgeleitet exspiratorischer Stridor bds., angestrengte Atmung, leicht spastisch

Herz:

o Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen:

o im Th.-Niveau, weich

o Narben: re UB bei Z.n. Appendektomie, Z.n. Laparoskopie / Endometriosesanierung, Hernien: keine

o Inkontinenz: Harnhalteschwäche

Wirbelsäule

HWS:

o Bewegungsumfang i.d. Rotation: unauffällig

o Flexion/Reklination: unauffällig

o Kinn-Sternum-Abstand: 0cm

BWS/LWS:

o Seitneigung: unauffällig

o Drehen im Sitzen: unauffällig

o FBA: 0cm

o Laseque: negativ beidseits

Obere Extremitäten:

Schultergelenke:

o Inspektion: unauffällig

o Funktionstest:

Nacken.- Schürzengriff: vollständig

Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt

Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt

Rotation: nicht eingeschränkt

Ellbogengelenk:

o Extension/Flexion: frei beweglich

Handgelenk:

o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie, Intentionstremor OE bds. reli

o Fingergelenke: FS suffizient bds., endlagig fixiertes Streckdefizit der Finger I-III links

o Grobe Kraft: seitengleich, kräftig.

Untere Extremitäten:

o Inspektion: unauffällig

Hüftgelenke:

o Extension/Flexion: endlagig eingeschränkt bds.

o IR/AR (90° gebeugt): mittelgradig eingeschränkt bds.

Kniegelenke:

o Inspektion: kein Hinweis für Schwellung, Erguss oder Rötung

o Extension/Flexion: bds frei

Fuß:

o Inspektion: unauffällig

o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich

Gesamtmobilität – Gangbild:

Unauffällig. Limitierung der Gehstrecke aufgrund der eingeschränkten cardio-pulmonalen Leistungsfähigkeit bei Anämie und Asthma.

Status Psychicus:

o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert

o Antrieb: Antriebsverminderung feststellbar

o Affektivität: subdepressive Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar, Affizierbarkeit nur im neg. Skalenbereich

o Denkstörung: keine formalen oder inhaltlichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Allergisches Asthma bronchiale;

Wiederkehrende Atemnotsanfälle bei höhergradiger kombinierter Ventilationsstörung, Broncholyse wird bei anamnestisch paradoxer Reaktion abgelehnt, belastungsabhängige Atemnot, generelle Medikamenteninkompliance, nach wie vor kein aktueller Facharztbefund vorliegend;

Pos. Nr. 06.05.02, GdB 30 %

  1. Eisenmangelanämie;

Zuletzt Hb 8,4g/dl bei Blutungsanomalien aufgrund Uterus myomatosus und Endometriose, Z.n. Asthmaanfall (DD: Hyperventilation) im Rahmen einer Eiseninfusion 04/2024, entsprechende Symptome in Wechselwirkung mit Leiden Nummer 1;

Pos. Nr. 10.01.01, GdB 30 %

  1. Händezittern (Tremor) – sgm.;

Seit der Kindheit bestehend mit feinmotorischer Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen, keine Änderung zum Vorgutachten;

Pos. Nr. 04.01.01; GdB 20 %

  1. Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur);

Visusminderung bds (Z2/SP4), Amblyopie links - wie vom FA für Augenheilkunde im Vorgutachten festgestellt;

Pos. Nr. 11.02.01; GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das Leiden Nummer 1 (Asthma) bleibt gleich, Steigerung aufgrund weiterhin fehlender aktueller Fachbefunde und Bestätigung über ausbleibende therapeutische Alternativen nicht möglich (wie bereits im VGA angeführt).

Steigerung von Leiden Nummer 2 (Anämie) aufgrund des deutlich erniedrigten Hämglobin-Wertes und der eingeschränkten therapeutischen Möglichkeiten.

Die Leiden Nummer 3 und 4 (Tremor, Visus) bleiben gleich.

Die ehemaligen Leiden Nummer 5-8 (Wirbelsäule, Verlust eines Ovars, affektive Störung, Funktionseinschränkung einzelner Finger) entfallen aufgrund Geringfügigkeit.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% auf 40%.

X Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

x JA

…“

1.3.7. Sachverständigengutachten vom 25.03.2025:

„…

Anamnese:

Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides (Beschwerde).

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Beantragte Leiden/Diagnosen:

Vorgutachten Doktor XXXX vom 04.09.2024, GdB: 40 %.

Diagnosen:

Asthma bronchiale

Eisenmangelanämie

Händezittern/Tremor

Visusminderung

Anämie

Endometriose

Asthma bronchiale

Tremor

Beantragte Leiden/Diagnosen:

Keine zusätzlich beantragten Leiden vorliegend

Derzeitige Beschwerden:

Der Klientin legt Beschwerde ein, da sie der Meinung ist, dass folgende Leiden zu wenig gewürdigt wurden: Asthma, Allergien, Endometriose und die dadurch bedingten Verwachsungen im Bauch. Sie habe auch eine Harninkontinenz, welche auf die Endometriose zurückzuführen sei. Sie beschreibt einen Dauerschmerz ausgehend von der Endometriose und sehr häufige Blutungen. Die Schmerzen ziehen sich auch in die Hüften und den Kreuzbereich bzw. das gesamte Becken betreffend. Insgesamt liegt eine schwierige Situation bzgl. der Therapieoptionen vor, da die Klientin multiple Medikamentenallergien habe. Auf Nachfragen werden keine weiteren Beschwerden geschildert.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation: Homöopathische Medikamente, Hausmittel wie z.B. Salzwasserinhalation. Hilfsmittel: Inkontinenzeinlagen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht Dr. XXXX , vom 20.11.2024

Anamnese: Immer wieder Atembeschwerden, Dyspnoe bei Belastung, auch immer wieder Allergiebeschwerden und Müdigkeit.

Lungenfunktion: Insuffiziente Compliance, keine relevante Obstruktion oder restriktive Ventilationsstörung

Röntgen: Unauffälliges Röntgen des Thorax.

Allergie: Prick-Test Frühblüher/Baumpollen +++, Hausstaubmilbe +++, die restlichen Teste der Standardreihe sind negativ, normale Reaktion auf Histamin.

Diagnosen: Mikrozytäre hypochrome Anämie, aktuell Hb 9 mg/dl, Endometriose, Belastungsdyspnoe über 2, anaphylaktische Reaktion auf Eiseninfusion, Hypermenorrhoe, Uterus myomatosus, Status post Adnexektomie rechts, laparoskopische Douglaszytologie, Adhäsiolyse und Probeexzision der Endometriosezyste des Ovars und pelvine peritoneale Endometriose/Adhäsionen, Allergien: Laktose und Histaminunverträglichkeit, mehrfache Medikamentenallergien mit starken allergischen Reaktionen, idiopathischer Tremor, klinisch latentes Asthma bronchiale, allergische Rhinokonjunktivitis, orales Allergiesyndrom, Exantheme allergicum, kälteinduzierte Raynaud-Symptomatik.

Vordergründiges Problem sehe ich in der hypochromen mikrozytären Anämie, die mutmaßlich auf beträchtlichen Eisenmangel zurückzuführen ist. Offensichtlich besteht eine bisher nicht sanierte gynäkologische Problematik mit Endometriose, wobei die Patientin berichtet, dass aufgrund des Blutbildes eine Operation nicht durchgeführt wurde. Ich empfehle diesbezüglich Kontaktaufnahme mit der Gynäkologie bei klarer Operationsindikation sollte entsprechende Vorbereitung inkl. Transfusion oder Operation erfolgen, um die Operation sicher durchführen zu können. Die Eisensubstitution per Infusion hat zu einer anaphylaktischen Reaktion geführt. Bzgl. dem latenten Asthma bronchiale besteht klinisch aktuell nur geringe Symptomatik. In einer inhalativen Therapie wird abgesehen bei zuletzt schlechter Verträglichkeit jeglicher inhalative Therapie.

Befundbericht Dr. XXXX , vom 05.11.2014

MRT HWS, Ergebnis: Kein Diskusprolaps und keine Myelopathie.

Befundbericht Dr. XXXX , vom 19.11.2023

Gynäkologischer Befund

Abdomen/ BD: BD weich, UB/ Uterus mäßiger DS median rechts; NL frei; inguinale LKn frei,

Äußeres Genitale: altersentsprechend unauffällig, Introitus mäßig klaffend, Haut matt trocken imponierend, Spekulumeinstellung Routine: altbluti., Schleimhaut bland blass. Portio einsehbar ventralisiert, mäßiger Descensus, Portio: gering verplumpt, Transformationszone unauff., Kolposkopie: unauffällige SH, Portio plump, TZ Typ 2, scharf begrenzt, Vaginale Palpation: Uterus vergrößert, eher derb, eingeschränkte Beweglichkeit und doch DS, auch bimanuell, Sonograph. Untersuchung: TVS / TAB Uterus eingeschränkt beurteilbar, Corpus eher rechts liegend, SH eher oB; zB Myom/ Adenomyosis nach li, Flow verstärkt; TAB 76x61 mm; Ovar links nicht eindeutig einschallbar, keine freie Flüssigkeit, positives Sliding soweit beurteilbar. Procedere: event, ad Monique; ad MR; dann Fe-Infusion im KH; erneut OP angeraten, Überweisungen: ad MR.

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: Symmetrisch, Mimik und Sensibilität seitengleich, Hirnervenaustrittspunkte frei

Cavum oris: Zunge feucht, gerade, Zahnstatus saniert, Schleimhaut regelrecht durchblutet

Augen: Pupillen isocor, Sehfähigkeit nicht relevant vermindert

Gehör: Umgangssprache während der Untersuchung wird gut verstanden

Hals: Keine Schluckbeschwerden, keine auffällig pathologischen Lymphknoten

Thorax/Pulmo: Symmetrisch, vesikuläres Atmen beidseits, deutliche obstruktive RGs

Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Leichte Gegenspannung bei Palpation, in Thoraxniveau, keine Narben, regelrechte Peristaltik, Nierenlager frei

Miktion und Defäkation regelmäßig, Harninkontinenz bei körperlicher Belastung

Wirbelsäule: Annähernd gerade, kein Klopfschmerz, FBA:0 cm, Rotation in HWS und BWS nicht höhergradig eingeschränkt, Einbeinstand links und rechts möglich, alle 4 Extremitäten können aktiv und passiv gegen Widerstand bewegt werden

Obere Extremität: Keine nennenswerte Einschränkung des Bewegungsumfanges in Schulter, Ellenbogen und Handgelenk, Nacken- und Schürzengriff gut durchführbar, Faustschluss vollständig und kräftig, Fingerspreizen gegen Widerstand regelrecht, Pinzettengriff zu allen Langfingern möglich

Untere Extremität: Unauffällige Beinachse, Hüftgelenksbeweglichkeit in normalem Umfang, Lasegué negativ, gute Beugung und Streckung im Kniegelenk, keine höhergradige Varikose, keine Beinödeme, keine Ulcerationen an den eingesehenen Arealen, Vorfußbeweglichkeit kräftig gegen Widerstand, Durchblutung regelrecht

Neurologie: Kein Meningismus, kein höhergradig fassbares radikuläres sensomotorisches Defizit an den oberen und unteren Extremitäten erkennbar, FNV zzittrig, AVV ohne Absinken oder Pronation, Haltetremor linke obere Extremität betont

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gangbild koordiniert, balanciert, betreffend Schrittgröße und Geschwindigkeit regelrecht, Aufstehen aus sitzender und liegender Position möglich. Seiltänzergang durchführbar, Zehenspitzenstand möglich, Entkleiden selbständig möglich. Keine antragsrelevante Gang- und Standunsicherheit. Gehstrecke: im Alltag nicht eingeschränkt.

Status Psychicus:

Wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert, kooperativ, Gedankenduktus kohärent, Konzentration im Untersuchungssetting adäquat, Stimmungslage dystym, belastet, gedrückt, das Verhalten ist der Situation angepasst.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Allergisches Asthma bronchiale;

Ohne relevante Obstruktion oder restriktive Ventilationsstörung, Lyse nicht möglich, multiple Allergien, keine inhalative Medikation, keine neuen Befunde, Einschätzung laut Vorgutachten;

Pos. Nr. 06.05.02, GdB 30 %

  1. Anämie;

Bei Eisenmangel im Rahmen einer Hypermenorrhoe, derzeit keine orale Substitution, Einschätzung unverändert zum Vorgutachten;

Pos. Nr. 10.01.01, GdB 30 %

  1. Tremor;

Seit der Kindheit bestehend mit feinmotorischer Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen, keine Änderung zum Vorgutachten;

Pos. Nr. 04.01.01; GdB 20 %

  1. Störung;

Visusminderung bds (Z2/SP4), Amblyopie links - wie vom FA für Augenheilkunde im Vorgutachten festgestellt;

Pos. Nr. 11.02.01; GdB 20 %

  1. Endometriose;

Uterus myomatosus, Hypermenorrhoe, pelvine Endometriose, Z.n. Adnexektomie rechts 04/2019, rezidivierende Unterbauchschmerzen, Eisenmangelanämie, kein Hinweis auf adhäsionsbedingte Passagestörung, anamnestisch Inkontinenz ohne urologischen Fachbefund mit Einlagenversorgung, keine Erweiterung der Befundlage, keine medikamentöse oder operative Therapienotwendigkeit erkennbar bzw. bislang keine Therapien durchgeführt, keine dauerhafte Schmerzmedikation, Überschneidung mit Leiden Nummer 2;

Pos. Nr. 08.03.03; GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender Wechselwirkung nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das Leiden Nummer 5 (Endometriose) wird als eigene Position eingestuft.

Unveränderte Einschätzung der übrigen Leiden bei konstanter Befundlage.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (40 %).

X Dauerzustand

…“

I.3.8. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Gutachten vom 25.3.2025 in einer Zusammenschau mit jenem des Gutachtens vom 11.9.2024, welche zu den Fest-stellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Soweit aus den Vorgutachten zitiert wird, dient dies aufgrund der in den Gutachten vom 23.5.2024 und 11.9.2024 vorzu-findenden Verweise der Wahrung der Übersichtlichkeit.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Unge-reimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der oa. Entschei-dungen, sind die zitierten Gutachten schlüssig, bauen aufgrund der Befundvorlagen und Stellungnahmen aufeinander auf und wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der Gesamtgrad der Behinderung im Laufe des Verfahrens erhöht.

Dem Sachverständigengutachten vom 25.03.2025 (in der Zusammenschau mit jenem vom 11.9.2024) war gegenüber den vorhergehenden Gutachten der Vorzug zu geben, weil es auf einer jüngeren, aktuelleren und breiteren Befundlage fußt, eine persönliche Untersuchung mitumfasst und im Übrigen die vorangegangenen Gutachten mitberücksichtigt. Als führendes Leiden (Leiden Nr. 1) wird ein allergisches Asthma bronchiale festgestellt, der Pos. Nr. 06.05.02 („leichtes Asthma“; Rahmensatz 30 – 40 %) zugeordnet und mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. bewertet. In der Anlage zur Einschätzungsverordnung wird jene Positionsnummer mit „Bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle; Aktivitäten mäßig eingeschränkt, normale Arbeitsfähigkeit (außer bei Exacerbationen), Sport und Freizeit weitgehend ungestört; Dauertherapie kann notwendig sein; Gering bis mäßig eingeschränkte Lungenfunktion; Klinisch unauffällig oder leicht spastisch“ beschrieben. Begründend zur Positionsnummer und dem Rahmensatz hält die Sachverständige fest, dass keine relevante Obstruktion oder restriktive Ventilationsstörung vorliege und die Einschätzung laut Vorgutachten übernommen werde. Aus dem Vorgutachten ergeht, dass eine belastungsabhängige Atemnot bestehe, wobei die bP eigens ausführt, dass, wenn sie „ein paar Meter gehe oder Stufen steige“, sie keine Luft mehr bekommen würde. Schwere Anfälle bekomme sie ca. 1x wöchentlich, sie wende dann Salzlösung an. Medikamente könne sie wegen Unverträglichkeit nicht anwenden. Im besagten Vorgutachten wird die Einschätzung damit begründet, dass belastungsabhängige Atemnot bestehe, eine Broncholyse bei anamnestisch paradoxer Reaktion abgelehnt werde sowie eine generelle Medikamentenincompliance bestehe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Zuordnung in die entsprechende Pos. Nr. und Bestimmung des Rahmensatzes nachvollziehbar begründet. Im Rahmen der Beschwerde wurde ein lungenfachärztlicher Befund vom 20.11.2024 vorgelegt, welcher im jüngsten Gutachten mitberücksichtigt wurde und eben auch keine höhergradige Einschätzung zulässt. Aus dem Befund ergeht, dass das Röntgen des Thorax unauffällig verlief. Der Prick-Test ergab eine Frühblüher-/ Baumpollen-, Hausstaubmilbenallergie, die restliche Testung der Standardreihe verlief negativ. Eine normale Reaktion auf die Histamin-Positivkontrolle konnte festgestellt werden. Gesamthaft betrachtet wurde das Leiden hinsichtlich der Atembeschwerden mit 30 v.H. im Lichte der Einschätzungsverordnung als schlüssig eingeschätzt.

Als Leiden Nr. 2 wird die Eisenmangelanämie aufgelistet und nachvollziehbar der Pos. Nr. 10.01.01 („Therapierefraktäre Anämien mit leichten bis mäßigen Auswirkungen“; Rahmensatz 10 - 40 %) zugeordnet. Es wird ein höherer Rahmensatz von 30 % herangezogen mit der Begründung (dem Vorgutachten entnehmend), dass zuletzt ein Hämoglobinwert von 8,4g/dl bei Blutungsanomalien aufgrund Uterus myomatosus und Endometriose gemessen wurde. Dazu darf angemerkt werden, dass sich der Hämoglobinwert als deutlich erniedrigt erweist, wodurch Symptome wie Müdigkeit, Schwindel, Atemnot entstehen können. Aufgrund der Wechselwirkung mit Leiden Nr. 1 steigert die Eisenmangelanämie das Gesamtbild um eine Stufe und erreicht somit der Gesamtgrad der Behinderung 40 %.

Die weiteren Leiden Nr. 3 bis 5 wurden jeweils mit 20 % eingestuft und steigern aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender Wechselwirkung den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Festgehalten wird dazu, dass als Leiden Nr. 3 – der Tremor, konkret das Händezittern der bP - der Pos. Nr. 04.01.01 („Cerebrale Lähmungen - leichten Grades“; Rahmensatz 10 – 20 %) zugeordnet wird, wobei die Einschätzungsverordnung zu jener Pos. Nr. folgende Symptome beispielhaft aufzeigt: feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen; leichte affektive Symptomatik; keine wesentliche Gedächtnisstörung; Sprache maximal gering verflacht; Dysphonie, Stottern, Stolpern. Gegenständlich bestehen seit der Kindheit feinmotorische Störungen und eine Schwäche in einzelnen Muskelgruppen, wodurch sich die Zuordnung in die Pos. Nr. ergibt. Als Rahmensatz wird der höhere Satz mit 20 % herangezogen. Die nächsthöhere Einschätzung wäre mit einem „Ausfall einzelner Muskelgruppen“ verbunden, was gegenständlich nicht der Fall ist. Dem klinischen Status im jüngsten Gutachten ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die oberen Extremitäten keine nennenswerten Einschränkungen des Bewegungsumfanges vorliegen. Der Faustschluss ist vollständig und kräftig, das Fingerspreizen gegen Widerstand ist regelrecht, der Pinzettengriff zu allen Langfingern ist möglich. Die Einschätzung der Sachverständigen erfolgte somit schlüssig.

Als Leiden Nr. 4 wird die Sehstörung aufgezeigt, weshalb durch die bB ein medizinisches Fachgutachten aus dem Bereich der Augenheilkunde in Auftrag gegeben wurde und im jüngsten Gutachten darauf verwiesen wird. Der Augenfacharzt stellte im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine beidseitige Visusminderung (Visus liegt bei ca. 0,2 am besseren Auge [Z2] und 0,4 oder niedriger am schlechteren Auge [SP4]) sowie eine Schwachsichtigkeit links fest und ordnete dies nachvollziehbar nach der Tabelle der Pos. Nr. 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Die bP brachte vor, dass sie eine Brille habe, allerdings habe sie das Hilfsmittel nicht in Verwendung.

Schließlich wurde als Leiden Nr. 5 die Endometriose aufgelistet und korrekterweise der Pos. Nr. 08.03.03 („Endometriose“; 10 – 30 %) zugeordnet und mit dem mittleren Rahmensatz von 20 % eingeschätzt. Begründet wird die Einschätzung anhand folgender Symptomatik und mangels weiterer Befundlage: Vergrößerung des Uterus; starke Menstruationsblutung; einer pelvinen Endometriose; dem Zustand nach der Entfernung eines Eierstocks im 04/2019; wiederkehrende Unterbauchschmerzen; Eisenmangelanämie; kein Hinweis auf adhäsionsbedingte Passagestörung; anamnestisch Inkontinenz ohne urologischen Fachbefund mit Einlagenversorgung; keine Erweiterung der Befundlage; keine medikamentöse oder operative Therapienotwendigkeit erkennbar bzw. bislang keine Therapien durchgeführt; keine dauerhafte Schmerzmedikation. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde die Endometriose als eigene Position eingestuft und im Lichte der oa. Ausführungen schlüssig mit dem Rahmensatz von 20 v.H. bewertet.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der bP bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das aktuelle Sachverständigengutachten vom 25.3.2025 seitens des ho. Gerichts zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung hierzu, etwa indem sich die bB gegen den Inhalt des Gutachtens entgegentrat, fand nicht statt.

Den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist letztlich kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen; der Inhalt wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.

Sofern in der Beschwerde auf ein mangelhaftes Sachverständigengutachten aufgrund fehlender, aktueller (Fach-)befunde abgestellt wird, so darf auf die Mitwirkungspflichten der bP im gegenständlichen Antragsverfahren hingewiesen werden. Gemäß der Rechtsprechung ist der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom 25.05.2005, 2004/09/0030). Diese Mitwirkungspflicht wird im Rahmen antragsbedürftiger Verfahren, wo sich der maßgebliche Sachverhalt laut der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur aus der Begründung des Antrages ergibt, noch weiter verstärkt und bezieht sich im besonderen Maße auf persönliche Umstände der Parte und hier wiederum auf den Nachweis des Gesundheits-zustandes durch die Vorlage entsprechender Befunde (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Werden derartige Befunde nicht vorgelegt, sind diese als nicht parat zu qualifizieren (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092) und steht es der Behörde bzw. dem VerwG frei aus der unterlassenen Vorlage im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die entsprechenden Schlüsse zu ziehen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172). Letztlich erlaubt sich das ho. Gericht, dass die Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht gem. § 39 Abs. 2a AVG). Diese Obliegenheit bezieht sich auch auf die Vorlage von Bescheinigungsmitteln.

Dem Wunsch, nach weiteren Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Hämatologie als auch der Gynäkologie liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten und mündet letztlich in einem nicht zulässigen Erkundungsbeweis (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Auch war in der Beschwer-deschrift kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus wäre die bP nicht verhalten gewesen, mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten das gegenständliche Gutachten zu erschüttern. Überdies wurde im Zuge des Beschwerde-vorentscheidungsverfahrens der Administrativbehörde ein weiteres Gutachten erstellt, welches – wie bereits angeführt – der bP durch das ho. Gericht als Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde.

Auch ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114), was im gegenständlichen Fall, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen gegeben ist.

In den jeweiligen medizinischen Gutachten – vor allem im jüngsten Sachverstän-digengutachten - wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde und Angaben berücksichtigt und wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Sofern im Beschwerdeverfahren der Allergiepass der bP vorgelegt wurde, so darf auf das Neuerungsverbot im § 19 Abs. 1 BEinstG verwiesen werden und darauf, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Verfahren vor ho. Gericht nicht vorgebracht werden dürfen.

Seitens des ho. Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem zuletzt im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachver-ständigengutachten - als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen –, ist den Ausführungen der bB zu folgen und ist somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. beträgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

–Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

–Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF

–Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

–Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

–Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

–Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

  • sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).

Die oa. Sachverständigengutachten, insbesondere das jüngste Gutachten vom 25.03.2025 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß diesem Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.

3.5. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.03.2025 wurde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens durch die bB in Auftrag gegeben und verweist jenes jüngste Gutachten mehrfach auf das Vorgutachten vom 11.09.2024, welches letztlich von der Administrativbehörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde und sich im Wesentlichen mit dem jüngsten Gutachten deckt. Im Zuge des Parteiengehörs wurde der bP das aktuellste Gutachten zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme dahingehend blieb aus.

3.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten – auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten – Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):

-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19 (1) BEinstG) verstößt.

-Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).

Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt und im Rahmen der Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde seitens des ho. Gerichts keine komplexen Rechtsfragen, welche einer Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätten, zu lösen hatte.

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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