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L515 2316070-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2316070-1
L515 2316070-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2026
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
L515 2316070-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 15.05.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung der beantragten Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch "bP") beantragte am im Akt ersichtlichen Datum unter Auflistung und Beifügung medizinischer Befunde die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde (nachfolgend auch „bB“) gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
I.2. In weiterer Folge wurde am 18.10.2024 (vidiert am 21.10.2024) ein Aktengutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend auch „GdB“) von 80 v.H. Ferner konnten aus den Befunden keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen würden.
I.3. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 22.10.2024 wurde der bP der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung mitgeteilt sowie, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
I.4. Mit Schreiben vom 28.10.2024 (bei der bB einlangend am 30.10.2024) übermittelte die bP eine Stellungnahme und brachte neuerlich gesundheitliche Beschwerden vor.
I.5. Folglich wurde ein weiteres Sachverständigengutachten (FA für Allgemeinmedizin) mit Untersuchung vom 25.03.2025 (vidiert am selben Tag) eingeholt, mit demselben Ergebnis (GdB von 80 v.H.; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).
I.6. Im Zuge eines weiteren Parteiengehörs vom 01.04.2025 wurde der bP das Ergebnis mitsamt ärztlichem Gutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gewährt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.7. Schließlich wurde der bP mit Schreiben der bB vom 15.05.2025 der Behindertenpass im Scheckkartenformat mit folgenden Zusatzeintragungen übermittelt:
„Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
„Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
„Der Inhaber/ die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“
„Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
Dagegen erhob die bP keine Beschwerde.
I.8. Mit Bescheid der bB vom 15.05.2025, OB: XXXX wurde der Antrag der bP betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründend führte die bB an, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung - dem jüngsten Gutachten zufolge - nicht vorliegen würden.
Gegenständlicher Bescheid wurde am 19.05.2025 (postalisch) über das Bundesrechenzentrum ohne Zustellnachweis versendet, wobei die Zustellung – bei Annahme der dreitägigen Zustellfiktion - am 22.05.2025 erfolgte. Die Beschwerdefrist beginnt mit diesem Tag zu laufen und endete somit am 03.07.2025.
I.9. Gegen den oa. Bescheid erhob die bP am 04.07.2025 (bei der bB einlangend am 08.07.2025) Beschwerde, indem sie das Beschwerdeschreiben beim Postamt aufgab.
I.10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 15.07.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag bei ho. Gericht ein.
I.11. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 16.12.2025 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Der bP wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt und mitgeteilt, dass die Entscheidung des ho. Gerichts auf Basis der Aktenlage erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
I.12. Die bP erstattete bis dato keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
I.13. Der zur Entscheidung zuständige Senat beschloss am 25.5.2026, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der bB wurde am 15.05.2025 amtssigniert und laut schriftlicher Korrespondenz mit der bB am 19.05.2025 (postalisch) über das Bundesrechenzentrum versandt.
1.2. Ein Zustellnachweis liegt nicht auf.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid enthält den Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden kann.
1.4. In Ermangelung eines Zustellnachweises gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
1.5. Der 19.05.2025 fiel auf einen Montag, weshalb zuzüglich der drei Werktage die Zustellung am Donnerstag, den 22.05.2025 als bewirkt galt.
1.6. Die sechswöchige Rechtsmittelfrist begann am 22.05.2025 zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 03.07.2025.
1.7. Die Beschwerde wurde am 04.07.2025 um 15:38 Uhr beim Postamt XXXX aufgegeben und gilt ab diesem Tag als eingebracht.
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Das ho. Gericht hat der bP das behördliche Ermittlungsergebnis, woraus sich ergibt, dass sich die Beschwerde als verspätet darstellt zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Die bP widersprach den Ausführungen des ho. Gerichts nicht, weshalb das ho. Gericht mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgeht, dass vom festgestellten Sachverhalt auszugehen ist (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
2.3. Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom er-kennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
-Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente ZustG, BGBl. Nr. 200/1982
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Nach Ansicht des ho. Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine prozessuale Entscheidung handelt, kommt § 45 Abs. 3 BBG nicht zur Anwendung und ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.
A)Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist, abweichend von den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG, sechs Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am Donnerstag, den 22.05.2025 - als bewirkt.
Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (gemäß § 33 Abs. 2 AVG) mit Ablauf des 03.07.2025. Die von der bP mittels Postweg eingebrachte Beschwerde wurde am 04.07.2025 beim Postamt aufgegeben. Demnach wurde die Beschwerde entsprechend des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens verspätet eingebracht.
Im Lichte der oa. Ausführungen war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Über den Antrag gem. § 29b StVO war durch den Einzelrichter nicht abzusprechen, weil mangels Administrativentscheidung kein Beschwerdegegenstand vorliegt.
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes -insbesondere zur Fristenberechnung im gegenständlichen Verfahren, sowie zu den Rechtsfolgen der verspäteten Einbringung der Beschwerde- ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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