Bundesverwaltungsgericht G311 2302881-1

G311 2302881-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2026

Regest

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Interessenabwägung Kassation mangelnde Beschwer öffentliche Interessen Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G311 2302881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2302881.1.00

Spruch

G311 2302881-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegebenund der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl: XXXX vom XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF in Österreich wiederholt aufgrund der gleichen schädlichen Neigung im Bereich der Eigentumsdelikte, Körperverletzungsdelikte und Gewaltdelikte rechtskräftig verurteilt worden sei. Zuletzt sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der BF sei innerhalb der letzten 10 Jahren viermal einschlägig verurteilt worden und habe infolge einer Verurteilung im Jahr XXXX eine Anti-Aggressionstherapie absolviert, dennoch sei er wieder einschlägig straffällig geworden. Sein persönliches Verhalten stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Mit Schriftsatz seines bevollmächtigen Rechtsvertreters vom XXXX , beim BFA am selben Tag per E-Mail einlangend, erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei, er über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfüge und in Österreich sehr stark integriert sei. Er sei im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Bis zum Jahr XXXX habe er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“ verfügt. Der BF sei immer selbsterhaltungsfähig gewesen und wäre fast durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Österreich würden sich seine drei volljährigen Kinder befinden und würde der BF eine Lebensgemeinschaft führen. Er sei zwar in der Vergangenheit fünf Mal straffällig geworden. Zuletzt sei er im XXXX wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe der BF jedoch diese Freiheitsstrafe noch nicht antreten müssen. Der BF sei gesundheitlich beeinträchtigt, da er einen Schlaganfall erlitten habe. Der Strafaufschub zeige, dass der BF nicht als Gefahr für die Allgemeinheit eingeschätzt werde. Der Beschwerde wurde eine persönliche Stellungnahme des BF, eine Meldebestätigung, eine Kopie seines Aufenthaltstitels, ein Versicherungsdatenauszug, medizinische Unterlagen sowie eine Kopie des vom Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gewährten Strafaufschubes beigefügt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den Bescheid ersatzlos beheben; in eventu der Beschwerde stattgeben; den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Auch wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt.

Mit Entscheidung des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde darin ausgeführt:

„Mit der Beschwerde wurde der Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom XXXX vorgelegt. Demnach befand sich der BF von XXXX wegen eines ischämischen Schlaganfall (Hirninfarkt durch Thrombose zerebraler Arterien) in stationärer Behandlung.

Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde dem BF gemäß § 5 Abs. 1 StVG wegen Vollzugsuntauglichkeit ein Strafaufschub bis XXXX erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sich ergibt, dass der Gesundheits- und Allgemeinzustand des BF äußerst labil ist. Die Integration in den Strafvollzug würde das Risiko einer unter Umständen neuerlich einsetzenden lebensbedrohlichen Durchblutungsstörung wesentlich erhöhen. Die selbständige Anreise zum Strafvollzugsort sei dem BF nicht zumutbar.

Nach den Angaben des BF in der Beschwerde leben die drei volljährigen Kinder des BF in Österreich, des weiteren führe er eine Lebensgemeinschaft in Österreich.

Gegenständlich sind zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ergänzende Ermittlungen, einschließlich der Durchführung einer Verhandlung, erforderlich. Ohne diese kann derzeit nicht hinreichend prognostiziert werden, dass es im Falle der Rückkehr nach Serbien zu keiner relevanten Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter des BF kommen könnte.“

Am XXXX langte ein handschriftliches Schreiben von XXXX , der geschiedenen Ehefrau bzw. Lebensgefährtin des BF, mit der Bitte um Absehung von einer Abschiebung, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie XXXX als Zeugin teilnahmen. Das BFA erklärte im Vorfeld seinen Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden Empfehlungsschreiben von Seiten des BF vorgelegt und den Verfahrensparteien die Gelegenheit eingeräumt schriftliche Schlussausführungen bis zum XXXX zu erstatten.

Mit Schreiben vom XXXX an das Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde um eine Mitteilung ersucht, ob der bis zum XXXX gewährte Strafaufschub auch weiterhin erteilt werde. Weiters wurde eine Übermittlung diese Entscheidung sowie der dieser zugrundeliegenden medizinischen Beurteilung ersucht.

Am XXXX langte ein Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein, aus welchem hervorging, dass ein Gutachtensauftrag noch ausständig und daher eine Entscheidung über eine Verlängerung des Strafaufschubes noch offen sei. Gleichzeitig wurde das letzte Gutachten vom XXXX sowie der Beschluss hinsichtlich des Strafaufschubes vom XXXX übermittelt.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom XXXX wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht und darin ausgeführt, dass jedenfalls die privaten Interessen des BF an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Auch wurde auf den ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG verwiesen.

Am XXXX erging ein weiters Ersuchen an das Landesgericht für Strafsachen Wien hinsichtlich der Information, ob bereits eine Entscheidung über die Verlängerung des Strafaufschubes ergangen sei.

Am XXXX langte der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX hinsichtlich der Verlängerung des Strafaufschubes sowie das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX ein.

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF und der belangten Behörde jeweils Parteigehör hinsichtlich der Verlängerung des Strafaufschubes binnen zwei Wochen gewährt.

Bislang sind keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX /Montenegro geboren. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. (vgl. Kopie des serbischen Reisepasses, AS 131)

Der BF ist in der Nähe von XXXX aufgewachsen und hat dort acht Jahre lang die Grundschule besucht. Anschließend hat er drei Jahre lang eine Mittelschule für Mechaniker und Berufskraftfahrer und daraufhin seinen Militärdienst absolviert bis er im XXXX in Österreich eingereist ist. Seine Muttersprach ist Serbisch, er spricht auch sehr gut Deutsch. Der BF ist geschieden und er hat drei volljährige Kinder. Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau. Seine Ex-Ehefrau sowie seine Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4, handschriftliche Stellungnahme als Beilage zur Beschwerde, AS 177; handschriftlicher Brief XXXX )

Der BF reiste erstmals im XXXX in das Bundesgebiet ein und war seither mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Zentralen Melderegister scheint seit dem XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Desweiteren scheinen Nebenwohnsitzmeldungen XXXX jeweils in der Justizanstalt XXXX auf. (vgl. Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks für jugoslawische und türkische Gastarbeiter, AS 1 ff.; Anfrage um Bekanntgabe der Meldedaten vom XXXX , AS 17 f.; Anfrage um Bekanntgabe der Meldedaten vom XXXX , AS 25 f.; ZMR-Auszug vom XXXX )

Dem BF wurde ein bis zum XXXX sowie in weiterer Folge bis zum XXXX befristeter Sichtvermerk erteilt. Dem BF wurde mit XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel für den Zweck „Familiengemeinschaft mit Österreichern“ bis zum XXXX erteilt. In weiterer Folge wurde dem BF eine befristete Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck gültig bis XXXX erteilt und dieser immer wieder verlängert. Am XXXX wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt. Im XXXX erfolgte eine Rückstufung auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Dieser wurde zuletzt bis zum XXXX verlängert. Der BF brachte fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels bei der zuständigen Niederlassungsbehörde mit XXXX ein. Bislang ist noch keine entsprechende Entscheidung ergangen. Der BF befindet sich daher derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet. (vgl. Ausdruck aus der Fremdeninformationsdatei, AS 31; Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 39; IZR-Auszug vom XXXX )

Der BF ging im Bundesgebiet immer wieder seit XXXX verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. So scheinen laut aktenkundigem Sozialversicherungsdatenauszug von XXXX annähernd durchgehend Versicherungszeiten als (unselbstständiger bzw. selbstständiger) Erwerbstätiger, Urlaubsersatzleistungen, Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezüge auf. Auch ist der BF von XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, von Mitte XXXX scheint ein Arbeitslosengeld bzw. Krankengeldbezug auf. Von XXXX scheinen abermals fast durchgehend Versicherungszeiten als (unselbstständiger bzw. selbstständiger) Erwerbstätiger, Urlaubsersatzleistungen, Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezüge auf. verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. seit XXXX verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Zuletzt ging er bis XXXX einer Beschäftigung nach. Von XXXX hat er Krankengeld bezogen und seit XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX , AS 182 ff., Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX )

Seine Ex-Ehefrau bzw. Lebensgefährtin XXXX , besitzt seit dem Jahr XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Ex-Ehefrau unterstützt den BF im Alltag. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 1, S 5 f.)

Darüberhinaus befinden sich im Bundesgebiet die drei volljährigen Kinder des BF und leben noch Cousins und Cousinen in Österreich. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Der BF hat glaubhaft angegeben, nie in Serbien gelebt zu haben, da er im Gebiet des heutigen Montenegro geboren wurde und dort aufgewachsen ist. Seine Schwester lebt in Montenegro. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 f.)

Der BF weist fünf strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )

  1. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. (vgl. Strafkarte BG XXXX , AS 64)

  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 5. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX I./ andere durch gefährliche Drohung zu Handlungen zu nötigen versucht, und zwar 1./ T.J. durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Führung eines Gesprächs, indem er äußerte, sie werde den Tag nicht überleben, wenn sie nicht zur Polizei gehe; 2./ V.H. zur Führung eines Gesprächs mit seiner Tochter durch Drohung a./ zumindest einer Verletzung an seinem Körper bzw. am Körper nahestehender Personen, indem er äußerte: „ich bringe dich und deine Familie, Frau und Kinder um“; b./ mit einer Brandstiftung, indem er zur ihm sagte, er werde sein Haus in Serbien anzünden; II./ Gruppeninspektor N.P. mit einer Verletzung am Körper an einer seinem Schutz unterstellten Person gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach äußerte, er werde T.J. umbringen. Als erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet. (vgl. Urteil des LGS XXXX , AS 67 ff.)

  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und abs. 2 Z 2 StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat T.J. I./ in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, zumindest im Zeitraum XXXX , mithin eine längere Zeit hindurch fortgesetzt widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, insgesamt 163 SMS an sie übermittelte, in denen er sie derb beschimpfte und beleidigte; II./ zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, 1./ indem er am XXXX in einer SMS ankündigte, er werde sie „aufschlitzen“; 2./ am XXXX dadurch, dass er sie verbal mit dem Umbringen bedrohte. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Schadenswiedergutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die beiden einschlägigen Vorstrafen gewertet. Ebenso wurde vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dem BF wurde die Weisung erteilt sich für die Dauer der Probezeit 1./ von der Wohn- und Arbeitsstätte der T.J. fernzuhalten; 2./ einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen und dem Gericht alle drei Monate einen Nachweis hierüber vorzulegen. (vgl. Urteil des LGS XXXX , AS 84 ff.)

  4. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , rechtskräftig am XXXX wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX in Wien I) mit einem Schlagstock auf den Hinterkopf des J.H. eingeschlagen und den Genannten dadurch am Körper zu verletzen versucht, und II) trotz aufrechtem Waffenverbot eine Waffe, nämlich einen Schlagstock, besessen. Als erschwerend wurden einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd das reumütige Geständnis zum Waffenbesitz, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Versuch gewertet. (vgl. Urteil des BG XXXX , AS 89 ff.)

  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in Wien B.K. (mit dieser befand er sich davor in einer On-Off-Beziehung) vorsätzlich am Körper verletzt, indem er die Genannte am Nacken packte, ihren Kopf nach unten drückte und ihr in weiterer Folge zumindest zwei kräftige Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch die Genannte auf der Fahrbahn des Hernalser Gürtels zu Boden ging und eine an sich schwere Verletzung, und zwar eine Blutunterlaufung des linken Augenoberlides, übergreifend auf die linke Jochbein- sowie die linke Stirn-/Schläfenregion, eine Schürfung in der linken Stirnregion, eine Rissquetschwunde in der linken hinteren Scheitel-/Hinterhauptsregion, eine Gehirnerschütterung mit längerer bzw. wiederkehrender Bewusstlosigkeit sowie Schürfungen an der linken Schulter und an der Steckseite des linken Ellbogens, erlitt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit der Genannten zur Folge hatte. Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass die Verletzung sowohl an sich schwer als auch mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbunden war, als mildernd das umfassende reumütige Geständnis gewertet. (vgl. Urteil LGS XXXX , AS 102 ff.)

Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung der Oberlandesgerichts XXXX keine Folge gegeben. (vgl. Urteil des OLG XXXX , AS 110 ff.)

Darüberhinaus wurde der BF vom Strafbezirksgericht Wien am XXXX rechtskräftig wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt und scheint nicht mehr im einholten aktuellen Strafregisterauszug auf. (vgl. Verständigung des Strafbezirksgerichts XXXX , AS 6)

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde das Strafverfahren gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 90g Abs. 1 iVm § 90b StPO nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs eingestellt. Im gegenständlichen Strafantrag vom XXXX wurde dem BF zur Last gelegt, das Vergehen der Körperverletzung dadurch begangen zu haben, indem er am XXXX I.J. einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, wodurch dieser eine blutende Hautabschürfung erlitt. (vgl. Beschluss BG XXXX , AS 59 ff.)

Der BF befand sich von XXXX jeweils in Haft in der Justizanstalt XXXX . (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 5 VStG wegen Vollzugsuntauglichkeit des BF ein Strafaufschub bis XXXX aufgeschoben. Dabei wurde auf ein Gutachten Dres XXXX verwiesen: Bei dem BF bestehe ein Zustand nach einem am XXXX diagnostizierten Schlaganfall der rechten kleinen Hirnhälfte bei vorbestehender Verkalkung und Einengung des Schlagadersystems und ein Bluthochdruckleiden, eine Erhöhung der Blutfette sowie eine Blutzuckerkrankheit und ein Schlafapnoesyndrom. Der BF befindet sich weiterhin in einem äußerst labilen Gesundheits-und Allgemeinzustand, ihm sei weder die selbstständige, unterstützungsfreie Anreise zum Strafvollzugsort noch die Teilnahme an Aktivitäten im Strafvollzug zumutbar. Weiters wäre durch die Integration in den Strafvollzug auch mit einem aktuell wesentlich erhöhten Risiko für neuerlich einsetzende, unter Umständen lebensbedrohliche Durchblutungsstörungen des Gehirns zu rechnen (vgl. Beschluss des LGS XXXX ).

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die über den BF verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG bis zur Besserung seines Gesundheitszustandes weiter aufgeschoben, wobei eine weitere Begutachtung nach Ablauf eines Jahres stattfinden soll. Zur Frage, ob nunmehr Vollzugstauglichkeit beim BF eingetreten sei, sei der Sachverständige Dr. XXXX erneut mit der Erstattung von Befund und Gutachten betreffend die Frage der Vollzugstauglichkeit bzw. die Dauer einer allfälligen Vollzugsuntauglichkeit beauftragt. Aus dem Gutachten Dres XXXX folge, dass der BF an einem Bluthochdruckleiden, an einer medikamentös unzureichend eingestellt Blutzuckerkrankheit, einer Erhöhung der Blutfette, einem Sauerstoffmangel-Syndrom in Form einer Schlafapnoe, einem Zustand nach einem Schlaganfall im XXXX und nach einer neuerlich aufgetretenen umschriebenen Durchblutungsstörung des Nervensystems im verlängerten Rückenmark mit aktuell weiterhin bestehenden Kopfschmerzen und starken Schwindelgefühlen und Gang- und Standunsicherheit sowie an einer zwischenzeitlich diagnostizierten, krankhaften Veränderung der Vorhofscheidewand des Herzens als mögliche Quelle für Blutgerinnsel Bildungen, leidet. Der BF befinde sich mit Stand XXXX in einem, nach dem neuerlichen Schlaganfall im Frühjahr XXXX deutlich herabgesetzten Gesundheitszustand. Der BF sei weiterhin als Strafvollzugs untauglich zu beurteilen. Mehrfache Ereignisse während der letzten Jahre und aufgrund des herabgesetzten Gesundheits- und Allgemeinzustandes sei vor Ablauf eines Jahres eine neuerliche Begutachtungsuntersuchung aus ärztlicher Sicht nicht zielführend. (vgl. Beschluss des LGS XXXX ).

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, die medizinische Versorgung ist gesichert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den aktenkundigen Strafurteilen sowie der dem Akt beiliegenden Kopie des serbischen Reisepasses. Aus diesem geht auch hervor, dass er in XXXX /Montenegro geboren wurde.

Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen Sprachkenntnissen und seinen familiären Verhältnissen, stützen sich auf die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung der von ihm im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten handschriftlichen Stellungnahme sowie dem handschriftlichen Brief von XXXX .

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand wurden aufgrund des aktenkundigen Sachverständigen Gutachtens von Dr. XXXX getroffen. Darüberhinaus hat der BF auch mehrere medizinische Befunde vorgelegt.

Die erstmalige Einreise des BF im XXXX ergibt sich aus dem einliegenden Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks für jugoslawische und türkische Gastarbeiter. Die Wohnsitzmeldungen des BF laut Zentralem Melderegister in Österreich werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) belegt. Aufgrund der Aktenlage – vor allem vor dem Hintergrund der aktenkundigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerks, seiner Erwerbstätigkeit ab XXXX und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im XXXX bzw. dessen regelmäßige Verlängerungen – ist davon auszugehen, dass der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet einen durchgehenden Wohnsitz im Bundesgebiet bereits vor den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldungen aufweist.

Dass dem BF jeweils ein bis zum XXXX befristeter Sichtvermerk erteilt wurde geht aus einem Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX hervor. Demnach wurde dem BF mit XXXX befristeter Aufenthaltstitel erteilt, welcher in weiterer Folge immer wieder verlängert wurde. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister geht hervor, dass der BF seit XXXX im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ war und im XXXX eine Rückstufung auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfolgte und dieser zuletzt bis XXXX verlängert wurde. Ebenso geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages hervor, über welchen bislang noch keine Entscheidung getroffen wurde. Aus diesem Grund war festzustellen, dass sich der BF derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sowie seine Arbeitslosengeldbezüge ergeben sich aus einem vom BF vorgelegten sowie einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Auch scheint von XXXX ein Krankengeldbezug und seit XXXX ein Arbeitslosengeldbezug auf.

Die Feststellungen betreffend die Ex-Ehefrau bzw. Lebensgefährtin des BF basieren auf ihren Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, bei welcher sie als Zeugin vernommen wurde. Ihre Angaben, wonach sie ihren Ex-Ehemann im Alltag unterstützt, nachdem dieser einen Schlaganfall erlitten hat, waren glaubhaft.

Die Angaben des BF hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Kinder und weiteren Verwandten sowie seiner in Montenegro lebenden Schwester waren glaubhaft. Auch war dem BF hinsichtlich seiner Angaben nie in Serbien gelebt zu haben, Glauben zu schenken. Der BF wirkte im unmittelbaren Eindruck glaubwürdig.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF sind dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Darüberhinaus sind die jeweiligen strafgerichtlichen Urteile bzw. eine Strafkarte von XXXX sowie die Entscheidung des OLG XXXX , mit welcher einer Berufung gegen seine Verurteilung vom XXXX keine Folge gegeben wurde, aktenkundig.

Aus einer Verständigung des Strafbezirksgerichts XXXX ist zu entnehmen, dass der BF im XXXX im Bundesgebiet wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde.

Auch ist ein Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , aus welchem eine Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Vergehens der Körperverletzung aufgrund einer Diversion ersichtlich ist, im Akt einliegend.

Dass sich der BF von XXXX jeweils in Haft in der Justizanstalt XXXX befunden hat, geht aus dem eingeholten ZMR-Auszug hervor.

Die Beschlüsse des LGS XXXX mit welchem dem BF ein Strafaufschub gewährt wurde bzw. der Strafaufschub bis zur Besserung seines Gesundheitszustandes weiter aufgeschoben wurde, wurden vom LGS XXXX eingeholt.

Ebenso sind die entsprechenden Sachverständigen Gutachten, mit welchen dem BF eine Vollzugsuntauglichkeit attestiert wurde, aktenkundig. Aus dem letzten Gutachten vom XXXX ergibt sich zudem, dass aufgrund des längerfristig stark herabgesetzten Gesundheits- und Allgemeinzustandes des BF eine neuerliche Begutachtungsuntersuchung vor Ablauf eines Jahres für als nicht zielführend angesehen wurde.

Dass die medizinische Versorgung in Serbien gesichert, hat das BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt, dem ist der BF nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 53.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.[…]“

Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Dem BF wurde erstmals bis zum XXXX ein befristeter Sichtvermerk für das Bundesgebiet erteilt. Seit XXXX war er im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels und mit XXXX war er daueraufenthaltsberechtigt, bis im XXXX eine Rückstufung auf einen befristeten Aufenthaltstitel erfolgte, welcher bis zum XXXX gültig war. Im XXXX brachte der BF fristgerecht einen Verlängerungsantrag ein, über welchen bis dato noch keine Entscheidung ergangen ist. Aus diesem Grund ist der BF derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs. 2 Z 1 leg. cit., wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN).

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der BF weist insgesamt fünf rechtskräftige Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, versuchter (schwerer) Nötigung, beharrlicher Verfolgung, gefährlicher Drohung, versuchter Körperverletzung sowie schwerer Körperverletzung auf. Der letzten Verurteilung lag eine vorsätzliche schwere Körperverletzung zugrunde. Dabei hat der BF sein Opfer am Nacken gepackte, seinen Kopf nach unten gedrückt und ihm in weiterer Folge zumindest zwei kräftige Faustschläge gegen das Gesicht versetzt, wodurch dieses auf der Fahrbahn des Hernalser Gürtels zu Boden ging und eine an sich schwere Verletzung, und zwar eine Blutunterlaufung des linken Augenoberlides, übergreifend auf die linke Jochbein- sowie die linke Stirn-/Schläfenregion, eine Schürfung in der linken Stirnregion, eine Rissquetschwunde in der linken hinteren Scheitel-/Hinterhauptsregion, eine Gehirnerschütterung mit längerer bzw. wiederkehrender Bewusstlosigkeit sowie Schürfungen an der linken Schulter und an der Steckseite des linken Ellbogens, erlitt.

Darüberhinaus wurde der BF erstmals im XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei diese Verurteilung bereits getilgt ist. Auch wurde ein Strafverfahren gegen den BF im XXXX wegen Körperverletzung nach erfolgtem außergerichtlichen Tatausgleich eingestellt.

Bei der hinsichtlich der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht mithin deren strafgerichtliche Verurteilung und das von ihr gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Das kriminelle Verhalten des BF hat eine deutliche Steigerung erfahren, vor allem im Hinblick auf die letzte Straftat, mit welcher er einer Bekannten, mit welcher er davor in einer On-Off-Beziehung stand schwere Verletzungen am Körper zugefügt hat. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass dem BF mit Urteil des LGS XXXX die Auflage erteilt wurde, sich einer Antiaggressionstherapie zu unterziehen, welche offensichtlich hinsichtlich seines aggressiven Verhaltens keine Wirkung zeigte.

Somit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG im konkreten Fall durchaus als gegeben anzusehen.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139 mwN).

Da sich der BF bereits seit XXXX im Bundesgebiet aufhält ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG in Betracht zu ziehen ist.

Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094 mwN). Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).

Der BF ist nicht von klein auf in Österreich aufgewachsen. Zu prüfen bleibt nun, ob ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können.

§ 10 StbG lautete in der Fassung vor seinem Außerkrafttreten am 22.03.2006 wie folgt:

„(1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(2) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden

1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere

1. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung (§§ 33 und 34) oder

2. bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet oder

3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration oder

4. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung (§ 44 Abs. 6 AsylG) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder

5. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder

6. die Geburt im Bundesgebiet.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.“

Zwar ist eine durchgehende Wohnsitzmeldung des BF erst mit XXXX im Zentralen Melderegister dokumentiert, jedoch ist aus dem Akt ersichtlich, dass der BF auch bereits seit seiner Einreise im Bundesgebiet Wohnsitzmeldungen aufgewiesen hat. Auch scheinen laut aktenkundigem Sozialversicherungsdatenauszug von XXXX annähernd durchgehend Versicherungszeiten als (unselbstständiger bzw. selbstständiger) Erwerbstätiger, Urlaubsersatzleistungen, Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezüge auf und wurde ihm XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt, welcher in weiterer Folge immer wieder verlängert wurde. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der BF eine über zehn Jahre durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet zum damaligen Zeitpunkt aufgewiesen hat und stellte auch nach alter Rechtslage die über ihn im Jahr XXXX von einem Strafgericht verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen kein Erteilungshindernis dar. Somit hätte ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft verliehen werden können.

Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd oben zitierten Judikatur vorliegt.

Demnach wird eine solche außergewöhnliche Gefährdung auch dann bejaht, wenn dahingestellt bleiben kann, ob dieses Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 4 BFA-VG darstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer „Gesamtschau“ ergibt (siehe dazu etwa zuletzt VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0362, Rn. 14, mwN; 24.10.2024, Ra 2023/21/0090)

Bezüglich "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128) zuletzt aus, dass Orientierung für eine derartige Gefährdung die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG bieten, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 erfüllt sind (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506). Eine derartig gewichtige vom Fremden ausgehende Gefährdung sei aus den Feststellungen des VwG nicht ableitbar gewesen. Der dargestellten Häufung der Straftaten stehe nämlich gegenüber, dass nur zwei Mal Freiheitsstrafen verhängt wurden, wobei sich diese jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegten (acht bzw. zwölf Monate bei möglichen drei Jahren). In allen anderen Fällen habe mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden können. Auch in Kombination ergebe sich aus den begangenen Straftaten und den festgestellten Tatumständen keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 37-jährigen Fremden, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.

Im Gegenstand wurde über den BF zuletzt wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, begangen am XXXX , eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass gegenständlich gerade noch nicht § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, der eine Tatbestandsvoraussetzung von mehr als drei Jahren normiert, gegeben sind.

Das Zusammentreffen mehrerer gefährlicher Drohungen, der Körperverletzung und schweren Körperverletzung dokumentiert allerdings eine ausgeprägte Missachtung zentraler höchstpersönlicher Güter. Während die Drohungen bereits die Freiheit der Willensentschließung der Opfer erheblich beeinträchtigen, führt die nachfolgende schwere Körperverletzung zu einer gravierenden Verletzung der körperlichen Integrität. Auch das der versuchten Körperverletzung im XXXX zugrundeliegende Verhalten, nämlich das Schlagen mit einem Schlagstock auf den Hinterkopf, ist potentiell geeignet, schwerste Kopfverletzungen herbeizuführen. Die letzte Tatbegehung zeigt zudem eine deutliche Eskalation von psychischem Druck zu physischer Gewalt.

In einer Gesamtschau stellt das deliktische Verhalten des BF nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128, einen Grenzfall dar, der von einer Steigerung des Eskalationsmoment von einer Drohkulisse zu einer tatsächlichen schweren Körperverletzung gekennzeichnet ist.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 5 VStG wegen Vollzugsuntauglichkeit des BF ein Strafaufschub bis XXXX aufgeschoben.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde die über den BF verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG bis zur Besserung seines Gesundheitszustandes weiter aufgeschoben, wobei eine weitere Begutachtung nach Ablauf eines Jahres stattfinden soll.

Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat (§ 5 Abs 1 StVG)

Der Gesetzgeber stellt bei der Frage der Haftfähigkeit auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustands des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab, wobei die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage darstellt. Sachverständige können seriöserweise daher nur den Krankheitszustand des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Die Vollzugsbehörden können anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse darüber Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs iSd § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der allgemeine medizinische Fortschritt auch im Vollzug eine ständige Verbesserung und Erweiterung der Versorgung mit sich bringt, die auch Strafgefangenen mit psychischen oder physischen Besonderheiten zugutekommt (OLG Graz 02.12.2025, 9Bs242/25).

Vollzugstauglichkeit liegt vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug an einem Strafgefangenen ‑ gegebenenfalls trotz Krankheiten, Verletzungen, körperliche oder geistiger Schwächezustände ‑ durchführbar ist, somit der Vollzug der Freiheitsstrafe durch Abschließung von der Außenwelt, Beschränkung der Lebensführung und erzieherische Beeinflussung dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten kann, schädlichen Neigungen nachzugehen sowie den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen kann.

Demgegenüber kann dem Wesen des Strafvollzugs dann nicht entsprochen werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, dem in § 20 Abs 1 und Abs 2 StVG umschriebenen Auftrag nachzukommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Strafgefangene aufgrund geistigen oder körperlichen Leidens einschließlich Invalidität in einem Zustand ist, der ihn für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht. Dieser Zustand kann vorübergehend oder dauerhafter Natur sein, auf jeden Fall müssen manifeste Krankheitsformen vorliegen. Bei der Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ist immer zu prüfen, ob durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG Anstalten, Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem § 20 StVG entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann (OLG Wien 18.09.2025 20Bs238/25).

Der BF leidet an den genannten schweren, nicht bloß temporären Leiden, er wurde vom zuständigen Strafgericht als vollzugsuntauglich eingestuft. Das Vorbringen des BF, dass seine Ex-Ehefrau bzw. Lebensgefährtin mit österreichischer Staatsbürgerschaft. im Alltag unterstütze, sich hier seine drei volljährigen Kinder befinden, er nie in Serbien gelebt hat, weil er im ehemaligen Jugoslawien (Montenegro) geboren und aufgewachsen ist, wurde als glaubhaft erachtet.

Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der schweren Erkrankung des BF, welche zur Haftvollzugsuntauglichkeit führte, und seiner starken familiären und privaten Anbindungen im Bundesgebiet und die Unterstützung durch die Lebensgefährtin gelangt das erkennende Gericht daher im konkret zu beurteilenden Fall zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt, zumal aufgrund der Erkrankung davon auszugehen ist, dass die Bewältigung des Alltages inkl Arztbesuche für den BF ohne Unterstützung nicht möglich ist. Weiters ist anzumerken, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung des BF – mit dem wie gutachterlich festgestellt wurde, eine erhebliche Herabsetzung des Allgemein- und Gesundheitszustandes – davon auszugehen ist, dass die vom BF ausgehende Gefährdung wesentlich gemindert ist.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch unter Berücksichtigung des langen Inlandsaufenthalts, der sprachlichen Integration, des anhaltenden schlechten Gesundheitszustandes des BF und des Umstandes, dass der BF im Alltag auf Unterstützung angewiesen ist, das persönliche Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich höher zu veranschlagen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig, insbesondere auf Grund des Privatlebens im Hinblick auf seine schweren Erkrankungen.

Ergibt die Abwägung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat sie zu unterbleiben; zugleich ist generell auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was im Grunde heißt, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" zu erteilen ist). Der Ausspruch über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels "aus Gründen des Art. 8 EMRK" nach § 55 AsylG 2005 (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). In einer Konstellation wie hier, in der im Gefolge eines Verlängerungsantrages die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen ist, kommt diese Zielsetzung indes nicht zum Tragen. Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach § 25 NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer - als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG nämlich ohnehin "einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen", das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG) auszustellen. Damit bleibt aber weder Platz für eine Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann. Davon ausgehend - und weil dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es ordne Überflüssiges an - ist § 9 Abs. 3 BFA-VG dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben (vgl. wiederum VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Gleiches muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes für den gegenständliche Fall gelten, in dem der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat, über den die NAG-Behörde noch nicht entschieden hat.

Das erkennende Gericht ist daher nicht zu einem Ausspruch über die Vergabe eines Aufenthaltstitels befugt. Ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist daher der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben.

3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II., III. und V. des angefochtenen Bescheides:

Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.), die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) sowie das Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).

Über die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV.) wurde bereits rechtskräftig mit 29.11.2024 entschieden und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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