Bundesverwaltungsgericht W231 2314695-1

W231 2314695-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2026

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W231 2314695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2314695.1.00

Spruch

W231 2314695-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 29.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater beim Militär gewesen sei, er deshalb bedroht worden sei und um sein Leben fürchte.

In der Einvernahme vom 11.02.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sein Vater Soldat gewesen und von den Taliban mehrmals bedroht und aufgefordert worden sei, seinen Dienst zu beenden. Der BF habe im Gegenzug für die Taliban arbeiten sollen, was dieser jedoch nicht gewollt habe. Die Taliban hätten eines Tages zwei gelbe Kanister und Waffen im Garten des Hauses des BF lagern und am nächsten Tag wieder abholen wollen. Alle hätten große Angst gehabt, weshalb der BF seinen Cousin darüber informiert habe, welcher wiederum die Polizei verständigt habe. Die Polizei habe die Waffen und Kanister mitgenommen. Daraufhin habe der BF Drohbriefe erhalten und es sei ihm Spionage vorgeworfen worden. Deshalb habe er mit Hilfe seines Onkels ms. fliehen müssen.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2025 (zugestellt am 12.05.2025) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA aus, dass der BF seine Fluchtgründe, wonach er einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters ausgesetzt gewesen sei, nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der BF in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

I.3. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sei, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Feststellungen aufgrund der Länderberichte mangelhaft gewesen seien und die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen sei.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF als Partei einvernommen wurde. Der BF legte in der Verhandlung Aufnahmen von zwei vermeintlichen Drohbriefen gegen den BF und eine Aufnahme des Dienstausweises des Vaters vor.

I.5. In der Stellungnahme vom 05.11.2025 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass nach den aktuellen Erkenntnissen der EUAA Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger der Afghanischen Sicherheitskräfte zu den gefährdeten Personengruppen gehören würden und dem BF deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei. Außerdem halte sich der Bruder des BF illegal im Iran auf, weshalb die finanzielle Unterstützung der in Afghanistan lebenden Verwandten nicht gesichert sei und dem BF deshalb der Status subsidiär Schutzberechtigter zuzusprechen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Arab an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Paschtu und Deutsch auf Niveau A2. Er ist ledig und kinderlos.

Der BF wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Behsud, im Dorf XXXX , ca. eine halbe Stunde entfernt von der Provinzhauptstadt Jalalabad im Osten von Afghanistan, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern auf. Der BF besuchte keine Schule, er wurde jedoch in der Moschee von einem Mullah unterrichtet und arbeitete auf der Landwirtschaft seiner Familie.

Die Familie des BF betrieb in Afghanistan eine vergleichsweise große Landwirtschaft, mit einem Landbesitz von etwa 4-5 Jerib (1 Jerib = ca 2.000 Quadratmeter) und mehreren Nutztieren. Auf den Grundstücken wurde Mais, Weizen und anderes saisonales Gemüse angebaut. Die Familie des BF, jedenfalls seine Mutter und sein jüngerer Bruder sowie seine jüngere Schwester verzogen nach der Abreise des BF vom Heimatdorf in die Stadt Jalalabad. Sie wohnen dort in einem Haus, welches einem ehemaligen Nachbarn aus dem Heimatdorf gehört. Das Haus hat zwei Zimmer und einen Garten, der die Wohneinheit vom Haus des Nachbarn trennt. Der Nachbar leiht der Familie bei Bedarf Geld. Ein weiterer Bruder des BF zog etwa Mitte des Jahres 2024 in den Iran und geht dort einer Arbeit nach. Der Bruder aus dem Iran unterstützt die Familie regelmäßig finanziell. Der Vater ist verschollen.

Der BF hat in Afghanistan noch weitere Angehörige, jedenfalls einen älteren Onkel ms. und dessen Söhne in Kabul. Der BF wurde bei seiner Ausreise aus Afghanistan von diesem Onkel organisatorisch und finanziell unterstützt; einen Teil der Kosten für die Fluchtreise (insgesamt 15.000 EUR) hat der Onkel ms. übernommen. Der Onkel war Schafhirte und verdiente auch Geld mit dem An- und Verkauf von Grundstücken. Der BF hat weiters 3 Tanten ms., die ebenfalls in Kabul leben. 2 Onkel vs. leben in Behsud, die Familie des BF hat zu diesen Onkeln aufgrund Grundstücksstreitigkeiten kein gutes Verhältnis.

Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan und zu seinem Bruder im Iran. Der BF hat auch Kontakt zu Freunden aus seinem Heimatdorf.

Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der BF reiste Mitte 2021 kurz nach Machtübernahme durch die Taliban aus Afghanistan aus.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Zusammenhang mit einer Tätigkeit seines Vaters als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) bei einer Rückkehr von den Taliban verfolgt würde, oder dass die Taliban dem BF persönlich Verrat vorwerfen und ihn bei Rückkehr deswegen verfolgen würden.

Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts in Europa sowie wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt. Er hat auch keine „westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche gänzlich im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

II.1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF reiste kurz nach der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 aus Afghanistan aus und reiste über Iran, Türkei Bulgarien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich zumindest seit 29.08.2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 29.08.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Das BFA wies mit Bescheid vom 27.10.2025 (zugestellt am 05.11.2025) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, auch kein Schengen-Visum.

Der BF lebt in XXXX in Vorarlberg. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2.

Der BF lebte vom 31.08.2023 bis 30.11.2024 von der Grundversorgung. Der BF erhielt am 29.10.2024 eine befristete Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 29.10.2024. bis 28.10.2025. Er arbeitet ab 09.10.2024 als Medienlogistiker und ab 04.12.2024 als Mitarbeiter bei Mc Donalds. Am 12.12.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber verständigt, dass der BF vom 29.10.2025 bis 16.11.2025 ohne gültiges Arbeitsmarktdokument in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt war.

Der BF verfügt in Österreich über keine nahen Angehörigen oder sonstigen familienähnlichen sozialen Bindungen. Er konnte jedoch in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern sowie zu Arbeitskollegen knüpfen. Der BF wird seinem Arbeitgeber als fleißig, pünktlich und hilfsbereit und gut integriert beschrieben.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan möglich. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann mit Berufserfahrung im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und läuft der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Familie des BF gehörte ein Haus in einen Dorf nahe Jalalabad sowie vergleichsweise große landwirtschaftliche Grundstücke, welche zwar aktuell aufgegeben und von den Taliban vereinnahmt wurden. Die Mutter und Geschwister des BF wohnen derzeit in Jalalabad in einem eigenen Teil eines Hauses, das einem ehemaligen Nachbarn aus dem Heimatdorf gehört, der ebenfalls in die Provinzhauptstadt Jalalabad gezogen ist. Der BF würde daher zumindest übergangsweise Wohnraum bei der Familie vorfinden. Der Vater des BF ist verschollen. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der BF verfügt zudem über Verwandte in Kabul, konkret einen Onkel ms. sowie dessen Söhne, und 2 Tanten ms. Zu den Verwandten vs, die im Heimatort leben, hat der BF keinen Kontakt. Sein Onkel vs. hat als Schafhirte gearbeitet und auch mit dem An- und Verkauf von Grundstücken Geld verdient. Der Onkel hat den BF bereits bei der Ausreise organisatorisch und finanziell unterstützt und so seine Unterstützungsbereitschaft unter Beweis gestellt. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, dass ihn der Onkel ms. bei einer Rückkehr nicht wieder zumindest übergangsweise mit dem Notwendigsten unterstützen würde. Ein Bruder des BF arbeitet im Iran und trägt regelmäßig durch finanzielle Zuwendungen zum Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan bei. Der BF hat in Österreich gearbeitet und anfangs Geld nach Afghanistan geschickt. Diese Zahlungen hat der BF eingestellt, weil sein Bruder aus dem Iran ausreichend Geld überweist. Die Familie des BF ist daher auf seine finanziellen Zuwendungen nicht angewiesen.

Der BF kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der BF spricht mit Dari und Paschtu zwei Landessprachen. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der BF ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Der BF stammt aus Nangahar, ihm sind die örtlichen Strukturen dort bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Jalalabad kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der BF verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und in der Gastronomie und ist arbeitsfähig. Er kann bei seiner Familie in Jalalabad zumindest vorübergehend wohnen. Seine Familie kann ihn zumindest übergangsweise sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen.

Es ist dem BF daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf oder in Jalalabad Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

II.1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 12, 31.01.2025):

Regionen Afghanistans

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Quelle 1:

STDOK-OSIF 7.9.2023b

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

Ost-Afghanistan

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260211_W231_2314695_1_00/hauptdokument.img2is.pngQuelle 6: STDOK-OSIF 8.9.2023e

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).

Erreichbarkeit

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „ Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „ Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). 23

Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).

Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).

Transportwesen

Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).

Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850AFN und ein Taxi 1.300AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).

Flugverbindungen

Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen 24

Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].

Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).

Grenzübergänge

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).

Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).

Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).

Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).

Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „ Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „ islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können.

Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „ Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „ Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025).Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).

[…]

Internationale Beziehungen der Taliban

Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).

China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).

Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, „ Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen“(LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).

Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025).

Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).

Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).

Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).

Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).

Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).

Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gabbeispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:

• 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

• 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

• 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)

• 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)

• 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)

• 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)

• 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)

• 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)

• 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)

Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungenverwiesen]:

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Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).

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Quelle 10:

erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)

Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).

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Quelle 11:

erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)

Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).

Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).

In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).

Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025)

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Quelle 12:

erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)

Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „ schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf „ unislamische“und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).

Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der „Tugendregeln“ einzusetzen (BBC 27.2.2025).

Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).

Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um „ Laster“ zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).

Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP „ in Absprache“ mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).

Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).

Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein „ internes Problem“ Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad „ Präzisionsschläge“ in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).

Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine „ unerschütterliche und angemessene Reaktion“ nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul „ Konsequenzen haben werden“ und dass das Land „ über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren“ (DAWN 15.10.2025).

Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).

Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).

Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens „ keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen“(AJ 20.10.2025).

Zentrale Akteure

Taliban

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „ Islamische Emirat Afghanistan“ (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von „ einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GS SR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „ sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).

Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit demIslamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).

Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).

Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition

Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 11.6.2025).

Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).

Zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Drei bestätigte Angriffe, die sich gegen das Innenministerium der Taliban in Kabul, das Distriktzentrum Nijrab in der Provinz Kapisa und den Flugplatz Bagram in der Provinz Parwan richteten, forderten eine unbestätigte Zahl von Opfern. Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).

Widerstandsbewegungen

Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und 2025 fort (UNGA 11.6.2025). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen (UNGA 20.6.2023). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Es ist anzunehmen, dass NRF und AFF ihre Aktivitäten mindestens teilweise koordinieren. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen, bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören (AA 24.7.2025).

National Resistance Front (NRF)

Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 26.6.2023; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021). Die Gruppierung wird von Ahmad Massoud angeführt (REU 29.9.2023; vgl. Afintl 20.2.2024), wobei sich die Führung der NRF ins Ausland zurückgezogen hat (AA 24.7.2025).

Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass die Gruppe über 5.000 Kämpfer verfügt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass diese Zahl nicht zu verifizieren ist (CNN 1.9.2024).

Auch wenn die Angriffe der NRF im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr abnahmen (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), kam es weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es nach Angaben der NRF zu Kämpfen beispielsweise in Baghlan (Afintl 18.7.2023; vgl. KaN 18.7.2023), Kabul (Afintl 5.8.2023), Badakhshan (KaN 8.8.2023; vgl. Afintl 8.8.2023), Parwan, Kapisa und Nuristan (KaN 8.8.2023).

Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. UNAMA registrierte 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 (Steigerung zu Vorjahreszeitraum). Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF laut UNAMA aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar (AA 24.7.2025).

Afghanistan Liberation Movement (ALM)

Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „Tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vgl. ACAPS 1.10.2023). Das ALM bekannte sich zudem zu drei Angriffen im April 2025 (UNGA 11.6.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).

Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis[Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „ Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).

Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „ Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „ Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).

Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).

Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und „ Muftis“an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).

Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams „ ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können“, eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).

Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel „ Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis“ in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten „ Ehebruch“ und „ Flucht“ - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).

Sicherheitsbehörden

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).

Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch „ of“] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als „ National Directorate of Security“ (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als „ unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit“ und behauptete, sie seien „ gesäubert“ und durch „ neue Kader“ aus der „ islamischen Gesellschaft“ ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).

Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).

Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).

Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).

Wehrdienst und Zwangsrekrutierung

Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).

Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vgl. AA 24.7.2025), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban kam (TBP 23.9.2022; vgl. AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge werden jedoch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).

Was die Rekrutierung durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betrifft, so wurden Berichten zufolge die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen (USIP 7.6.2023). Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi veröffentlichte einen Forschungsartikel, in dem er feststellte, dass zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten waren. In Interviews, die der Autor mit ISKP-Rekrutern in Afghanistan geführt hat, wird die Vorgehensweise des ISKP beschrieben. Hierbei werden „ die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen“. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „ Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien-und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „ Eingeladene“, den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten (RUSI/Giustozzi 3.2023). Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von eher gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt (UNSC 1.6.2023b).

Korruption

Während die Taliban behaupten, die Korruption ausgemerzt zu haben (KaN 12.2.2025; vgl. BNA 1.2.2024), sprechen die Ergebnisse von Transparency International eine andere Sprache (KaN 12.2.2025; vgl. TI o.D.a). Im Jahr 2023 warnte ein Experte davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz (TI o.D.b), das ist eine Verschlechterung von drei Plätzen im Vergleich zu 2023 (TI o.D.c; vgl. TN 11.2.2025). Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider und gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Rechenschaftspflicht unter der Taliban-Regierung (Afintl 12.2.2025).

Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Die Taliban bezeichnen Bestechung im öffentlichen Sektor als Straftat, doch gab es Berichte, wonach Taliban-Mitglieder der unteren Ebenen versuchten, die Listen der Empfänger von Nahrungsmittelhilfe zu manipulieren, um sicherzustellen, dass mit den Taliban verbundene Familien auf Kosten anderer von der Hilfe profitierten. Es gibt Berichte über weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und den Missbrauch von Amtsbefugnissen im ganzen Land (USDOS 23.4.2024a) und Einwohner aus verschiedenen Provinzen beklagen, dass ihre Angelegenheiten ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte nicht erledigt werden. Medienberichten zufolge sind viele hochrangige Taliban-Beamte in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Viele Bürger aus verschiedenen Provinzen beklagen sich über die Verwaltungsabläufe und die Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Sie berichten, dass sie selbst für die einfachsten Aufgaben tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten müssen. Viele dieser Bürger behaupten, dass - entgegen den Behauptungen der Taliban - die finanzielle und administrative Korruption unter ihrem Regime nicht zurückgegangen, sondern sogar zugenommen hat. Es gibt außerdem Beschwerden über die Behörde für die Ausgabe elektronischer Ausweise, die Passbehörde, die Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, die Finanzämter und andere Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind. Den Beschwerden zufolge müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind (8am 9.7.2024).

Die zentralisierte Regierungsstruktur Afghanistans, die darauf ausgelegt ist, die Macht in den Händen einiger weniger zu konzentrieren, hat Korruption immer wieder begünstigt. Willkür der Machthaber und das Fehlen sinnvoller Mechanismen zur Rechenschaftspflicht ermöglichen Unterschlagung, Vetternwirtschaft und die Umleitung von Ressourcen. Korrupte Praktiken, wie die Institutionalisierung der Veruntreuung von Milliarden an Hilfsgeldern und öffentlichen Mitteln, haben sich auch unter den Taliban weiter fortgesetzt. Es gibt Berichte, wonach marginalisierten Gemeinschaften, insbesondere Frauen und ethnischen Minderheiten, Hilfe vorenthalten wird, da die Taliban humanitäre Hilfe als Mittel zur Nötigung und Kontrolle einsetzen. Im Gegensatz zur Korruption unter der Islamischen Republik, die oft opportunistisch war, ist die Kleptokratie der Taliban systematischer. Sie steht im Einklang mit ihrer umfassenderen Strategie der Machtkonsolidierung, die sicherstellt, dass die Ressourcen in den Händen ihrer Führung konzentriert bleiben. Daher sind möglicherweise keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Ausmaß an geringfügiger und schwerer Korruption festzustellen. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen, wie jedes andere neue Regime in Afghanistan im Laufe der Geschichte, Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. Die Taliban treiben zwar die Steuern besser ein als die vorherige Regierung, aber sie haben das gleiche Problem wie alle anderen: Niemand weiß, wie die Taliban die öffentlichen Gelder ausgeben. Die Beschaffung ist ein wichtiger Bereich, in dem es zu großer Korruption kommt. Regierungsprojekte sind intransparent, wodurch Korruption begünstigt wird (DIP 28.11.2024).

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Taliban große Teile der Korruption, für die die ehemalige Regierung bekannt war, beseitigt haben (ICG 14.8.2024). Einer Schätzung zufolge konnten durch die Säuberungsmaßnahmen des Regimes an Zollstellen und Kontrollpunkten außerdem Bestechungsgelder eingespart werden (XCEPT 27.7.2024; vgl. ICG 14.8.2024). Unternehmer beklagen zwar, dass korrupte Praktiken wieder auftauchen, jedoch nicht in dem Ausmaß wie in den vergangenen Jahren (ICG 14.8.2024). Weiterhin wird auch über vereinzelte Korruptionsfälle im Rahmen der Passausstellung berichtet (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025, KaN 17.2.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen diese Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vgl. TN 23.8.2022). Berichten zufolge ist auch in den von der Gruppe kontrollierten Regierungsinstitutionen weiterhin Korruption vorzufinden, an der viele Taliban-Beamte beteiligt sind (8am 3.3.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage:

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).

Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).

Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).

Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „ Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „ inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).

Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten „ Ehebruch“ und „ Flucht“ - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vgl. AA 24.7.2025, UNOCHA 14.8.2025). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vgl. UNOCHA 14.8.2025, AA 24.7.2025).

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort (AA 24.7.2025). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 24.7.2025; vgl. AIHRC 26.5.2022).

Trotz der weitreichenden und zunehmenden Unterdrückung des Widerstands gegen die Taliban-Herrschaft hat die NGO Afghan Witness seit der ersten Demonstration im August 2021 fast 70 von Frauen geführte Straßendemonstrationen verifiziert, die zum großen Teil gegen die zunehmenden Einschränkungen des Zugangs von Mädchen und Frauen zu Bildung und Arbeit protestierten. Zwischen dem 1.3.2023 und dem 27.6.2023 hat Afghan Witness 95 separate Frauenproteste aufgezeichnet und analysiert, darunter 84 Proteste in Innenräumen und 11 Straßendemonstrationen in 12 Provinzen in Afghanistan (AfW 15.8.2023). Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie (AA 24.7.2025; vgl. UNOCHA 14.8.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023, Guardian 30.3.2025) und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 11.1.2024, UNOCHA 14.8.2025), darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023), sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen (WOHF 15.8.2025). Sie werden unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt (HRW 30.11.2023).

Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit „ ohne unsere weiblichen Mitarbeiter“nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 24.7.2025), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180 (RSF 2025; vgl. AA 24.7.2025). Laut einer Erhebung der NGO Reporter ohne Grenzen und der Afghan Independent Media Association hatten bereits sechs Monate nach Machtübernahme über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten (AA 24.7.2025). 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (ANI 1.5.2022; vgl. RSF 2.12.2022, JS 10.7.2025), was vor allem Frauen betraf (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, JS 10.7.2025). Dieser Trend setzt sich fort, wenngleich langsamer. Berichten zufolge haben 2024 mindestens zehn Medienhäuser ihre Arbeit eingestellt oder suspendiert (AA 24.7.2025).

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst GDI und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende (AA 24.7.2025). Afghanische Journalisten innerhalb und außerhalb des Landes geben an, dass unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen wurden, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind (CPJ 13.8.2025). Nicht nur drakonische Maßnahmen haben Medienhäuser zur Schließung gezwungen, sondern auch fehlende Finanzmittel. Viele Medien waren von ausländischen Hilfsgeldern abhängig, die nun nicht mehr fließen, vor allem weil Geberländer zögern, Gelder in das von den Taliban kontrollierte Afghanistan zu leiten (JS 10.7.2025). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (HRW 11.1.2024; vgl. AA 24.7.2025) und berichten aus dem Exil (HRW 11.1.2024) oder halten sich versteckt (AA 24.7.2025). Aber auch Exiljournalisten sind mit Sicherheitsrisiken und Schwierigkeiten konfrontiert, ebenso wie mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und der möglichen Zwangsrückführung aufgrund der Kürzung der US-Finanzmittel für die vom Kongress finanzierten Sender Voice of America und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) (CPJ 13.8.2025; vgl. JS 10.7.2025). Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten (HRW 11.1.2024). Die Ankündigung der Taliban-Regierung, die Beschwerdekommission für Medien wieder einzurichten, wurde im August 2022 umgesetzt. Sie soll dem Austausch zwischen der Taliban-Regierung und Medienvertretern dienen, einschließlich bei Verhaftungen und Schließungen von Medienhäusern. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des Taliban-Geheimdienstes (GDI) und des MPVPV angehören. Das Mandat dieser Komitees ist nicht öffentlich bekannt. Seit dem 25.7.2023 verteilt das Taliban-Ministerium für Information und Kultur zudem Journalistenausweise. Diese werden gezielt zur weiteren Zensur der Berichterstattung genutzt. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 24.7.2025).

Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Dazu kommen diverse weitere Dekrete und Handlungsempfehlungen: Frauen dürfen seit der Machtübernahme nicht mehr beim nationalen Fernseh- und Radiosender arbeiten. Seit November 2021 dürfen keine Spielfilme mit Schauspielerinnen ausgestrahlt werden. Es wurde eine strikte Geschlechtertrennung im Journalismus eingeführt; so sind zum Beispiel auch Interviews zwischen Männern und Frauen verboten. Von der Taliban-Regierung als „ Dissidenten“ angesehene Personen dürfen seit November 2021 nicht mehr interviewt werden. Es darf keine Berichterstattung über Demonstrationen stattfinden. Afghanische Fernsehsender dürfen seit März 2022 keine internationalen Programme ausländischer Sender mehr senden (einschließlich Deutsche Welle, Voice of America und BBC). Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt (AA 24.7.2025). Am 13.2.2025 wies das Taliban-Ministerium für Information und Kultur die Medien mündlich an, die Ausstrahlung politischer Talkshows bis auf Weiteres auszusetzen. Am 1.3.2025 bestätigte der stellvertretende Minister für Veröffentlichungen vom Taliban-Ministerium für Information und Kultur in einem Medieninterview, dass politische Sendungen aufgrund von Beschwerden einiger Taliban-Ministerien ausgesetzt worden seien. Er erklärte außerdem, dass politische Sendungen in Zukunft in einem neuen Format wieder aufgenommen werden sollen (UNAMA 1.5.2025; vgl. Shamshad 1.3.2025). Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt (UNAMA 1.5.2025). So durchsuchten beispielsweise am 4.2.2025 Mitarbeiter der Taliban-Generaldirektion für Nachrichtendienste und des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur die Räumlichkeiten von Radio Begum. Zwei männliche Mitarbeiter des Radiosenders wurden festgenommen (UNAMA 1.5.2025; vgl. DAWN 5.2.2025) und befinden sich mit Stand Mai 2025 weiterhin in Haft. Nach Angaben des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur wurde Radio Begum eingestellt (UNAMA 1.5.2025). Im Mai 2025 wurde der Chefredakteur von Radio Khoshhal von einem Taliban-Gericht in Ghazni zu drei Monaten Haft verurteilt, angeblich wegen der Veröffentlichung von Social-Media-Beiträgen, in denen er sich kritisch über die Taliban geäußert hatte (IFJ 7.6.2025; vgl. AFJC 15.7.2025). Nach Angaben des Afghanistan Journalist Centers sind mit Stand Juli 2025 mindestens 13 Journalisten und Medienmitarbeiter in Afghanistan in Haft, mit Strafen von einigen Monaten bis mehreren Jahren (AFJC 15.7.2025).

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor (HRW 16.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, FH 2025, JS 10.7.2025), wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten (AA 24.7.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025, CPJ 13.8.2025). Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen. In der Provinz Helmand wurden Videointerviews mit lokalen Taliban-Regierungsangehörigen verboten. In Helmand sind seit Juli 2023 auch weibliche Stimmen in den Medien verboten. In der Provinz Khost wurde Radiostationen im Februar 2024 verboten, Mädchen und Frauen bei Anrufsendungen zuzuschalten, was u. a. eine aktive Teilnahme an Bildungssendungen im Radio verhindert. In der Provinz Kandahar ist es seit Februar 2024 verboten, lokale Taliban-Regierungsangehörige zu fotografieren oder zu filmen. Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Vier Journalisten aus Herat, Nangarhar, Faryab und Bamyan berichten, dass sie außer über Bildung und Gesundheit nur über Verkehrsunfälle berichten dürften. Selbst die Berichterstattung über Kriminalität sei verboten (CPJ 13.8.2025).

Im August 2023 verkündete die Taliban-Regierung, dass jede Person, einschließlich Journalisten und Journalistinnen, die „ gegen das nationale Interesse oder die Religion“ agieren, verhaftet würden (AA 24.7.2025) und Berichten zufolge kommt es weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen (HRW 16.1.2025; vgl. Rawadari 3.2025, UNAMA 1.5.2025, JS 10.7.2025) und Folter von Medienschaffenden durch die Taliban (HRW 16.1.2025; vgl. RFE/RL 5.6.2025, JS 10.7.2025). Seit 2024 wurden mehrere Journalisten, denen die Zusammenarbeit mit Diaspora-Medien vorgeworfen wird, willkürlich festgenommen und in einigen Fällen zu Haftstrafen verurteilt (IFJ 13.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025, UNAMA 1.5.2025). In den ersten drei Jahren der Taliban-Herrschaft verzeichneten die Vereinten Nationen mehr als 250 willkürliche Festnahmen von Medienmitarbeitern und mehr als 130 Fälle von Folter und Misshandlung (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Taliban-Regierung streitet diese Vorwürfe ab und verweist darauf, dass Verhaftungen ausschließlich bei Vorliegen von Straftaten, wie beispielsweise Anstachelung zu Handlungen gegen das System, Beleidigung der Taliban-Regierung oder Verbreitung falscher Meldungen, vorgenommen worden seien (AA 24.7.2025). Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. Zwei Medienunternehmer aus dem Norden und Osten Afghanistans berichten, dass sie wegen angeblicher Nichtbefolgung der Vorschriften eingehenden Steuerprüfungen und administrativen Verzögerungen ausgesetzt waren (CPJ 13.8.2025). Tatsächlich ist „ Zusammenarbeit mit Ausländern“zu einer der häufigsten Anschuldigungen gegen Medien und einzelne Reporter in Afghanistan geworden. Anfang Dezember 2024 stürmten Beamte des Geheimdienstes der Taliban und der sogenannten Sittenpolizei die Büros von Arezo TV, einem privaten Fernsehsender mit Sitz in Kabul. Sie beschlagnahmten Mobiltelefone, Computer und andere Geräte und brachten den Senderchef und einen seiner Moderatoren in das berüchtigte Pul-i-Charkhi-Gefängnis, wo sie sich noch immer befinden. Ihre „ Verbrechen“ bestanden darin, mit Exilmedien zusammengearbeitet und Programme - offenbar indische Seifenopern - ausgestrahlt zu haben, die „ gegen islamische Werte verstoßen“ (JS 10.7.2025).

Internet und Mobiltelefonie

Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern (BBC 22.4.2022). Im Jahre 2021 wurde die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf ca. 23 Millionen geschätzt (GBL 26.11.2021).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 19 % der Befragten an, immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Die Kontrolle in den sozialen Medien nimmt zu: Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban-Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Es liegen erste Berichte vor, denen zufolge Lizenzen von YouTube-Kanälen, die Frauen im privaten Umfeld oder „ nicht korrekt“ verschleiert gezeigt haben, entzogen worden seien. Im Mai 2025 hat das MPVPV bekannt gegeben, dass soziale Medien auf „ unislamische“ und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Im Februar 2024 ordnete die Telekomregulierungsbehörde der Taliban an, den öffentlichen Zugang zu den Webseiten von Voice of America und Azadi Radio zu sperren. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen (AA 24.7.2025).

Mitte September 2025 wurden Glasfaser-Internetdienste in einigen Provinzen Afghanistans, inklusive Kandahar, Helmand und Balkh, eingestellt. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zu Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um „ Laster“ zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Am 29.9.2025 kam es in weiterer Folge zu einer landesweiten Sperrung der Glasfaser-Internet-und mobile Datendienste in ganz Afghanistan (DW 30.9.2025; vgl. AJ 30.9.2025, UN News 30.9.2025). Die Taliban bestritten, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).

Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen durch die Taliban deutlich eingeschränkt (AA 24.7.2025; vgl. FH 24.2.2022). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 11.1.2024, EUAA 12.2023) und es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025). Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen (AA 24.7.2025).

Im September 2021, Januar 2022, Dezember 2022, März 2023 und März 2024 lösten Taliban-Sicherheitskräfte friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten in Kabul gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Im Mai und Juni 2024 lösten Taliban-Sicherheitskräfte Proteste von Bauern gegen die Zerstörung ihrer Schlafmohnfelder in der Provinz Badakhshan gewaltsam auf. Die ehemalige Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen wies darauf hin, dass dagegen Demonstrationen ungestört blieben, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen (AA 24.7.2025).

Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten (HRW 11.1.2024; vgl. AMU 23.1.2024, Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025) und Journalisten setzen sich weiterhin fort (HRW 11.1.2024; vgl. RSF 15.8.2023, AA 24.7.2025).

Haftbedingungen

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen. Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).

Nach Eigenangaben des Taliban-Büros für die Gefängnisverwaltung waren Stand Januar 2025 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen. Schätzungen der Vereinten Nationen gehen davon aus, dass circa. 3.000 Personen durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert sind (AA 24.7.2025).

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).

Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten. Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).

Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11% betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50% dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vgl. AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024). Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).

Rawadari berichtet, dass Beweise vorliegen, dass die Taliban die Akten bestimmter Häftlinge, insbesondere derjenigen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen beschuldigt werden, bewusst nicht an die Justizbehörden weiterleiten und so ihre Gerichtsverfahren verzögern. In einigen Fällen hält der Geheimdienst der Taliban (GDI) die Häftlinge so lange in Gewahrsam, bis sie Reue und Buße bekunden. In anderen Fällen treffen die Geheimdienstbeamten jedoch Entscheidungen und fällen Urteile in einer einzigen Sitzung, ohne Ermittlungen durchzuführen oder rechtliche Verfahren einzuhalten. Rawadari beschreibt auch, dass einige Häftlinge, die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, weiterhin inhaftiert bleiben (Rawadari 3.2025).

Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vgl. Rawadari 6.2025) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).

Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).

Todesstrafe

Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).

Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).

Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die „ Steinigung“ als Strafe für „ Ehebruch“ wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).

Ethnische Gruppen

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).

Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).

[…]

Relevante Bevölkerungsgruppe - Sexuelle Orientierung und Genderidentität:

(…)

Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen

Die Taliban haben offiziell eine „ Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „ persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Im Juni 2025 räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025).

Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „ Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „ falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine „ Immunitätskarte“ zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 9.4.2025), gibt es Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, BAMF 9.4.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025). Auch in den Jahren 2024 (UNAMA 30.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025, BAMF 9.4.2025) und 2025 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025).

Für das Jahr 2024 dokumentierte die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen (Rawadari 3.2025). So wurde beispielsweise im Juli 2024 in der Provinz Faryab ein ehemaliger Soldat getötet. Die Familie des Soldaten gab den Taliban die Schuld an seinem Tod. Im Oktober 2024 wurde ein ehemaliger Soldat in der Provinz Badakhshan von Unbekannten erstochen und zumindest ein ehemaliger Soldat in der Provinz Khost durch Unbekannte erschossen. Im November 2024 wurde ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte tot aufgefunden, nachdem er zunächst durch die Taliban verhaftet worden war (Rawadari 3.2025; vgl. ACLED 13.1.2025). Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich. Rawadari konnte jedoch keine Informationen darüber erhalten, dass die Taliban Maßnahmen ergriffen hätten, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen (Rawadari 3.2025). Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.3.2025 dokumentierte die Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mindestens 23 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie mindestens fünf Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF, zusätzlich zu mindestens sechs Tötungen ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Eine Reihe dieser Festnahmen fand in Panjsher und Kabul statt und betraf Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung angehörten und wegen angeblicher Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront (NRF) festgenommen wurden (UNAMA 1.5.2025).

Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).

Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).

Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „ verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).

Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „ reinigen“ (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und „ ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem „ gesäubert“ werden, was die Taliban als „ westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).

Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „ korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als „ Verräter“ angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „ verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).

Bärte und Kleidung

Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie „ westliche“ Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).

Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass „ dünne Kleidung“ im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).

Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).

Tätowierungen

Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als „ haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder 166

Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).

Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).

Musik

Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).

Bewegungsfreiheit

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „ Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

[…]

IDPs und Flüchtlinge

Nach Angaben von IDMC hatte Afghanistan mit Ende 2024 mit 5,5 Millionen Personen mit Abstand die höchste Zahl an Binnenvertriebenen weltweit (IDMC 2025). Laut IOM liegt diese Zahl sogar bei 6,3 Mio. Personen (IOM 18.12.2024; vgl. AA 24.7.2025). Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse (AA 24.7.2025; vgl. IDMC 2025).

Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).

Laut IOM gehören Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf) (AA 24.7.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft

Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. So wird die jüngste Entscheidung der Trump-Regierung, ihr Hilfsprogramm USAID drastisch zu kürzen, nach Angaben von OneAid, Afghanistan mehr als 500 Millionen US-Dollar an Hilfsgeldern kosten, was mindestens 15% der Bevölkerung betreffend wird (OneAid 12.4.2025; vgl. RFE/RL 17.6.2025).

In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024).

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022, UNDP 4.2025) und in den Jahren 2023 (USIP 10.8.2023; vgl. UNDP 4.2025) und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (UNDP 4.2025). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 (UNDP 4.2025) stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 4.2025) in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität (UNDP 4.2025).

Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzt, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen sind - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel (UNDP 4.2025).

Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. Im Jahr 2024 verzeichnete Afghanistan das zweite Wachstumsjahr in Folge, wobei das reale BIP schätzungsweise um 2,5 % wuchs. Die Erholung wurde weitgehend vom Agrarsektor getragen, während das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor aufgrund eines ungünstigen Geschäftsumfelds, anhaltender Exportbarrieren und rückläufiger Auslandshilfe weiterhin schwächelten. Moderate Zuwächse beim privaten Konsum und bei den Immobilieninvestitionen trugen zum Wachstum bei; jedoch vergrößerte der Anstieg der Importe das Handelsdefizit und erhöhte damit die Anfälligkeit gegenüber externen Einflüssen. Gleichzeitig belasten das rasche Bevölkerungswachstum und die Rückkehr von Flüchtlingen weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, was die Fragilität der Wirtschaft weiter verstärkt (WB 4.2025).

Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).

Laut einem für die Staatendokumentation verfassten Themenbericht betrugen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 ca. 28.000 AFN (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024).

Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):

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Quelle 8: RA KBL 2.6.2025

Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).

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Quelle 9: IOM 2.12.2024

[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]

Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).

Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).

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Quelle 10: IOM 2.12.2024

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 13% der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 50% der Befragten gerade noch möglich ist. 22% schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 15% ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 46 % der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 24 % haben manchmal Zugang, 24 % haben selten und 6 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser. Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12% der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21% der Befragten gerade noch möglich ist. 41% schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26% ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9% keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).

Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90% der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (STDOK/ATR 3.2.2023).

Naturkatastrophen

Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. AnA 19.4.2025). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).

Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).

Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Es liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Anfang 2025 sind 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen, und die akute Unterernährung, von der derzeit 4,7 Millionen Frauen und Kinder betroffen sind, verschärft sich (WB 4.2025).

Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).

Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vgl. WVI 18.6.2025).

Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

In der Periode März bis April 2025 waren schätzungsweise 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon sind etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. Die Situation ist hauptsächlich auf eine fragile Wirtschaft, einen deutlichen Rückgang der humanitären Hilfe im Vergleich zu 2024 und Umweltkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen. Für den Prognosezeitraum (Mai bis Oktober 2025) wird eine Verbesserung erwartet, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen (IPC 4.6.2025).

Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit von März bis April 2025 und die prognostizierte (Mai bis Oktober 2025) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 4.6.2025).

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Quelle 19: IPC 4.6.2025

Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3% niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35% niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).

Nachfolgend eine Grafik, erstellt durch das Projekt OSIF der Staatendokumentation, mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in den Provinzen Kabul und Bamyan seit der Machtübernahme durch die Taliban, basierend auf Daten des World Food Programme (WFP):

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Quelle 20: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des World Food Programme (WFP) (WFP 17.8.2025)

In beiden Regionen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. In fast allen Fällen steigen die Preise bis Mitte 2022 an, um dann langsam wieder zu fallen. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Seit Sommer 2024 lässt sich allerdings bei einigen Lebensmitteln eine erneute geringe Steigerung der Preise beobachten (WFP 17.8.2025). Dies betrifft vor allem importierte Lebensmittel, wobei beispielsweise Wechselkursschwankungen oder längere Schließungen von Grenzübergängen (wie Torkham) die Preise weiter in die Höhe treiben können (AAN 30.3.2025).

Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden Informationen zu Lebensmittel in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

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Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel in Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 17% der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 31% der Befragten gerade noch möglich ist. 47% haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 5 % ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16% der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32% der Befragten gerade noch möglich ist. 42% haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10% ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53% der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:

• Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

• Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

• Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

• Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

• Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).

Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangahar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan)

Im Auftrag der Staatendokumentation wurden durch einen afghanischen Forscher in Afghanistan verschiedene Befragungen betreffend die Lage auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Befragungen mit Experten in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Daikundi durchgeführt um die Lage vor Ort darzulegen und miteinander zu vergleichen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Hazarajat

Betreffend die Lage im Hazarajat (Zentral-Afghanistan) wurde ein Mitarbeiter einer NGO in Daikundi interviewt. Demnach lebt die große Mehrheit der Bevölkerung dieser Region von der Landwirtschaft (75 % der Haushaltseinkommen) und Familien sind stark von der Viehzucht und dem Anbau von Grundnahrungsmitteln wie Weizen, Gerste und Kartoffeln abhängig, obwohl strenge Winter und schwieriges Gelände die Produktivität oft einschränken. Nach Angaben des NGO-Mitarbeiters sind nur 3 % der Haushalte in regulär bezahlte Tätigkeiten involviert und 7 % der Haushaltseinkommen werden von Tagelöhnern erwirtschaftet, was die begrenzte Nachfrage nach Gelegenheitsarbeit in der überwiegend ländlichen und bergigen Region widerspiegelt. Zusätzlich trägt der Kleinhandel mit ca. 5 % zum Einkommen der Bevölkerung des Hazarajat bei (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Betreffend die Verdienstmöglichkeiten im Hazarajat gab der Mitarbeiter einer NGO an, dass gelernte Tagelöhner zwischen 700-800 AFN pro Tag verdienen können. Ungelernte Tagelöhner erhalten 250-350 AFN pro Tag (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Rückkehr

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).

Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).

In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörigeaus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).

Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte „ Grenzkonsortium“ verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das „ Camp“ und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).

Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).

Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor.

Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).

Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).

Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).

Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um „ afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen“ (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024).

In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).

Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).

Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch 225

finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).

Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).

Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

•Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

•Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

•Übernahme der Heimreisekosten

•Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

•Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

•Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

•Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

•Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

•Freiwillige Ausreise

•Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

•Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

•Nachhaltigkeit der Ausreise

•Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

•Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Dokumente

Anm.: Die in den folgenden (Unter)kapiteln dargelegten Informationen gründen sich vor allem auf Berichte europäischer Partner, wie beispielsweise dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) (SEM 20.5.2025), dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) (Migrationsverket 16.12.2024) sowie dem norwegischen Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde - Landinfo (Landinfo 28.6.2023).

Ebenso inkludiert sind die Ergebnisse einer Umfrage durchgeführt von IOM im Jahr 2022 in Afghanistan. Hierbei wurden 894 Personen in allen 34 Provinzen telefonisch befragt und zusätzlich wurde persönliche qualitative Feldarbeit in vier Provinzen (Balkh, Herat, Kandahar, Nangarhar) durchgeführt, die auf den Ergebnissen der Interviews aufbaut (IOM 16.8.2023).

Für weitere Details zu afghanischen Dokumenten, wie zum Beispiel Zivilstandsurkunden wie Heiratsurkunden, Geburtsurkunden usw., wird auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 20.5.2025).

Tazkira

Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira, [Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis (SEM 20.5.2025)], laut einem Rechtsanwalt in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025).

Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten (SEM 20.5.2025; vgl. Beporsed 8.4.2025). In einigen Provinzen ist der Schulbesuch ohne Tazkira bis zu einem gewissen Niveau gestattet (SEM 20.5.2025). Manche afghanische Staatsangehörige besitzen gar keine Tazkira. Männer besitzen häufiger eine Tazkira als Frauen, Einwohner der Städte eher als die ländliche Bevölkerung. Nomaden und Binnenvertriebene besitzen seltener eine Tazkira (SEM 20.5.2025).

Verschiedene Quellen machen inkonsistente Angaben zum Ausstellungsverfahren der Tazkira. Die Länderanalyse des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) schätzt es als wahrscheinlich ein, dass sich der Ausstellungsprozess je nach Region und Zeitpunkt unterscheidet. Es ist davon auszugehen, dass Unregelmäßigkeiten und Abweichungen vom regulären Ausstellungsprozess vorkommen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Die Ausstellungsprozedur ist nach der Taliban-Machtübernahme grundsätzlich gleichgeblieben, abgesehen von kleineren, technisch bedingten Abweichungen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Direkt nach der Machtübernahme kam es zu Problemen mit technischer Ausrüstung, Material und Personal, was vor allem die E-Tazkira betraf, da die Ausstellung der Papier-Tazkira nur wenig technische Ausrüstung und Fachkenntnisse erfordert (Landinfo 28.6.2023).

Die Papier-Tazkira (schwarz-weiß [Anmerkung: wird nicht mehr ausgestellt] oder farbig) kann auf der Ebene des Distrikts, der Provinz oder der zentralen Registrierungsbehörden in Kabul beantragt werden. Je nach Ebene gibt es dabei unterschiedliche Zuständigkeiten und etwas andere Abläufe (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Einer Quelle zufolge wurden Tazkira vor der Taliban-Machtübernahme vor allem dann in Kabul beantragt, wenn der Zugang zum Heimatdistrikt aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich war (SEM 20.5.2025).

Die Ausstellung einer Tazkira erfolgt in drei Schritten: Antrag bei der zuständigen Stelle (Einwohnermeldebüros auf Distrikts-, Provinz- oder nationaler Ebene), Überprüfung der Identität durch Dokumente und Zeugen, Ausstellung der Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Eine Tazkira kann in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025). Um eine Tazkira oder E-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025), welches er auf der Website der Nationalen Statistik- und Informationsbehörde (NSIA) oder bei den Standesämtern in den Distrikten der Provinz Kabul erhält. Anschließend reicht er es bei den zuständigen Standesämtern ein (Beporsed 8.4.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025). Der Antragssteller muss persönlich auf der Behörde erscheinen. Davon ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Ebenfalls davon ausgenommen sind Antragstellende einer „Absentee Tazkira“, die eine andere Person mit Vollmacht einholen kann (SEM 20.5.2025).

Manche Männer möchten nicht, dass ihre Ehefrauen eine Tazkira beantragen, weil das die Interaktion mit Männern außerhalb der Familie bei den Behörden erfordert, oder weil sie die Abbildung von Frauen auf dem Ausweis ablehnen. Da sich viele Frauen in der Öffentlichkeit nur noch von einem männlichen Verwandten begleitet bewegen dürfen, besitzen Frauen häufig keine Tazkira, da sie sich in diesem Fall auch nicht selber ausweisen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Zur Überprüfung der Identität müssen Antragsteller eine Geburtsurkunde einreichen. Falls sie keine haben, müssen sie stattdessen die Tazkira eines männlichen Familienangehörigen vorweisen. Verheiratete Frauen müssen die Tazkira ihres Ehemannes vorlegen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Nach Angaben des schwedischen Migrationsamts (Migrationsverket) vergleichen die Behörden die Angaben des Antragstellers mit jenen in ihren Registern (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 22.9.2020). Andere Quellen berichten, dass Antragsteller auch einen Familienstammbaum erstellen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).

Zusätzlich ist eine Bestätigung der Identität durch zwei Zeugen notwendig. Quellen machen allerdings unterschiedliche Angaben dazu. Bei den Zeugen sollte es sich um lokal bekannte Personen handeln, etwa Mitarbeiter der Behörden bzw. der Regierung, Personen mit religiöser Funktion (z. B. der Dorfmullah) sowie Vertreter der lokalen Gemeinschaft. Letztere werden in den Dörfern Malik und in den Stadtteilen Wakil-i Gozar genannt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Das SEM berichtet mit Verweis auf eine juristische Quelle, dass zur Zeit der Islamischen Republik „ Zeugen“ auch direkt vor den entsprechenden Ämtern engagiert werden konnten, um beliebige Inhalte zu bestätigen. Durch die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Taliban-Interimsregierung sei dies mittlerweile weniger einfach, die Behörden akzeptierten nur noch Verwandte. Es kommt vor, dass die Behörden beim Vorliegen von Dokumenten, welche die Identität bestätigen, auf Zeugen verzichten (SEM 20.5.2025).

Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023), oder dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren (SEM 20.5.2025). Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Nach Einreichen des (Online-)Antrags werden die Angaben überprüft und der Antragsteller erhält eine Antragsnummer. Damit muss er bei einem NSIA-Büro vorsprechen, um seine Daten elektronisch erfassen zu lassen und die Gebühr von 500 AFN zu bezahlen. Das NSIA-Büro erfasst Passfotos, zehn Fingerabdrücke und einen Iris-Scan (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Die E-Tazkira wird zentralisiert in Kabul gedruckt. In den Provinzen beantragte E-Tazkiras werden anschließend dorthin geschickt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Der Antragsteller muss sie beim NSIA-Büro abholen und den Empfang mit der Unterzeichnung eines Formulars bestätigen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).

Die Tazkira wird in der Regel nach einer Wartezeit von 30 Minuten bis hin zu mehreren Tagen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben der NSIA dauert die Ausstellung in der Regel einen Tag (SEM 20.5.2025).

Ausstellung im Ausland

Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans in der hier beschriebenen Form kann [mit Stand Mai 2025] nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). In den anderen Ländern war es möglich, über afghanische Auslandsvertretungen eine in Kabul ausgestellte Papier-Tazkira einzuholen (sog. Absentee Tazkira). Antragsteller mussten die notwendigen Unterlagen bei der Auslandsvertretung einreichen, welche darauf ihre Personalien bestätigte. Um die Ausstellung der Tazkira in Afghanistan kümmerte sich teils die Auslandsvertretung selbst, teils mussten sich die Antragsteller über bevollmächtigte Verwandte oder Rechtsvertreter in Afghanistan um die Ausstellung bemühen (SEM 20.5.2025; vgl. IRB 6.2.2019). Einem Bericht zufolge waren dazu oft Bestechungszahlungen notwendig (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). In einer so beantragten Tazkira ist unter „ Bemerkungen“ vermerkt, dass es sich um eine „Absentee Tazkira“handelt (SEM 20.5.2025). In von der Taliban-Regierung nicht anerkannten Auslandsvertretungen ist es nicht mehr möglich, sich auf diesem Weg eine Tazkira zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es gibt zudem Berichte, wonach sich afghanische Staatsangehörige aus dem Ausland über Kontaktpersonen ohne Vollmacht in Afghanistan Tazkiras beschafft haben. Zwischen Jänner 2021 und August 2021 hatten afghanische Auslandsvertretungen die Möglichkeit, online beantragte Auslands-Tazkiras auszudrucken (SEM 20.5.2025).

Vor der Taliban-Machtübernahme konnte der Online-Antrag für eine E-Tazkira weltweit ausgefüllt werden. Es bestanden die gleichen Erfordernisse wie bei der Ausstellung im Inland. Allerdings ist unklar, welche Auslandsvertretungen in der Lage waren, die biometrischen Daten zu erfassen und die Karte auszustellen. Einer Quelle zufolge stellte die afghanische Botschaft in Ankara E-Tazkiras, die noch vor der Taliban-Machtübernahme beantragt worden waren, bis zu einem Monat nach der Machtübernahme aus (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022). Auch im Iran und in den Vereinigten Arabischen Emiraten waren bis zur Taliban-Machtübernahme E-Tazkiras ausgestellt worden (SEM 20.5.2025; vgl. TN 21.12.2021). Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Dies ist aber in Pakistan, im Iran, in der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten geplant (SEM 20.5.2025; vgl. TN 7.7.2024). In Teheran war die Wiederaufnahme für Herbst 2024 geplant. Auf Nachfrage erklärte die Botschaft in Teheran im Mai 2025, weiterhin keine E-Tazkiras auszustellen (SEM 20.5.2025). Keine afghanische Vertretung in Europa stellt E-Tazkiras aus (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 8.1.2025).

Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen

Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Im Hinblick auf „ Fälschungen“ kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).

Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).

Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).

Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021).

UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Menschen, die aus Afghanistan fliehen Update II vom September 2025 (mit EU-Übersetzungstool übersetzt)

Menschenrechtslage

Es wird berichtet, dass die De-facto-Behörden schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen der Misshandlung, die im Zusammenhang mit öffentlichen Strafen begangen wurden, bei der Bekämpfung von Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen, und bei der Durchsetzung strenger Gesetze und Dekrete zur öffentlichen Sittlichkeit. Nach Angaben des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) ist die Menschenrechtslage in Afghanistan nach wie vor sehr ernst, da schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen und humanitäre Bedürfnisse die Bevölkerung in tiefere Armut und Prekarität getrieben haben, Frauen und Mädchen immer strengeren Beschränkungen ausgesetzt sind, der zivilgesellschaftliche Raum und die Medienfreiheit stark eingeschränkt wurden und die Rechtsstaatlichkeit und der institutionelle Schutz der Menschenrechte weiterhin weit hinter internationalen Normen zurückbleiben.

Seit 2021 haben die De-facto-Behörden eine Reihe von Verordnungen und Dekreten erlassen, mit denen die Rechte von Frauen, einschließlich ihres Zugangs zur Beschäftigung, des Zugangs zu Bildung und der Meinungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, erheblich eingeschränkt werden. Die meisten dieser Beschränkungen wurden durch das von den De-facto-Behörden am 21. August veröffentlichte Gesetz über die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern („PVPV“) kodifiziert.

Darüber hinaus haben die De-facto-Behörden Personen ins Visier genommen, die als Gegner oder Kritiker ihrer Herrschaft wahrgenommen werden, darunter Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Akademiker, Schriftsteller und Künstler, ehemalige Regierungsbeamte und ihre Familien. Ethnische und religiöse Minderheiten sind in den De-facto-Behörden nicht vertreten und erleben Gewalt, Diskriminierung, Belästigung, Festnahme und Ausgrenzung. Personen unterschiedlicher sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und/oder Geschlechtsmerkmale (SOGIESC) wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert, gefoltert und von den De-facto-Behörden körperlich bestraft. Kinder sind stark von Menschenrechtsverletzungen bedroht, einschließlich der Anwendung von körperlichen Strafen, Kinderheirat, die Berichten zufolge zunimmt, dem Verkauf von Kindern als Bewältigungsstrategie, Kinderarbeit und Schäden durch explosive Kriegsreste.

Die De-facto-Behörden haben den Medien strenge Beschränkungen auferlegt, unter anderem durch die Festnahme von Journalisten und die Zensur von Nachrichtensendungen, was zu einem Informationsumfeld führt, in dem Menschen innerhalb und außerhalb Afghanistans nicht über ausreichende Informationen über Ereignisse im Land verfügen. Alle in Afghanistan produzierten und ausgestrahlten Medien müssen mit dem Scharia-Recht im Einklang stehen, und Ermittler des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Vizepräsidenten sind befugt, sowohl das Verhalten von Journalisten und Medienschaffenden als auch die Inhalte, die produziert werden, zu überwachen. Die Repression des zivilgesellschaftlichen Raums durch die De-facto-Behörden und die strenge Kontrolle des Medienumfelds machen es schwierig, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, zu überprüfen oder zu melden. Informationsquellen – einschließlich der von Personen befragten Personen.

Im Februar 2025 erklärte der VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Afghanistan, dass er „es für sehr wahrscheinlich hält, dass sich die Lage noch weiter verschlechtern wird“ und dass „die Taliban ihre Beschränkungen für das afghanische Volk, insbesondere für Frauen und Mädchen und wahrscheinlich religiöse und ethnische Minderheiten, intensivieren, ausweiten und weiter verfestigen werden, wodurch sie immer größeren Kreisen der Diskriminierung, Segregation und Unterdrückung ausgesetzt sind“.

Humanitäre Lage

Steigende Ernährungsunsicherheit und zunehmende Armut bedeuten, dass fast die Hälfte der Bevölkerung in Not ist und humanitäre Hilfe benötigt. Nach dem anfänglichen Wirtschaftsabschwung infolge der Übernahme durch die De-facto-Behörden hat sich die allgemeine Wirtschaftslage zwar verbessert, doch hat sich dies kaum auf das Leben der einfachen Afghanen ausgewirkt, von denen viele immer noch Schwierigkeiten haben, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten oder sich diese zu leisten. Die Armut ist nach wie vor weit verbreitet, wobei schätzungsweise 85 % der Bevölkerung mit weniger als 1 USD pro Tag überleben. Die De-facto-Behörden stören humanitäre Maßnahmen und schränken den Zugang humanitärer Helfer ein, unter anderem indem sie Programme daran hindern, zu arbeiten, und fordern den Zugang zu sensiblen Daten. Am 24. Dezember 2022 untersagten die De-facto-Behörden Frauen, für nationale und internationale NRO in Afghanistan zu arbeiten, was sich weiter auf die Bereitstellung humanitärer Hilfe und Unterstützung für Frauen ausgewirkt und diesen Zugang eingeschränkt hat.

Zwischen dem 10. Januar 2024 und dem 18. August 2025 waren in jeder Provinz schätzungsweise 195.696 Menschen in Afghanistan von Überschwemmungen betroffen. Andere Naturgefahren wie Dürren, Erdbeben und Erdrutsche haben auch zu Vertreibungen innerhalb Afghanistans geführt. Am 31. August 2025 erschütterte ein Erdbeben der Stärke 6,0 den Osten Afghanistans, bei dem mindestens 2.164 Menschen getötet und mindestens 3.428 Menschen verletzt wurden, während die durch das Erdbeben verursachten Zerstörungen und mehrere schwere Nachbeben etwa eine halbe Million Menschen hilfebedürftig gemacht haben.

Bedarf an internationalem Schutz

Das UNHCR fordert alle Länder weiterhin auf, Zivilisten, die aus Afghanistan fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Das UNHCR fordert die Staaten auf, alle Ankömmlinge, die internationalen Schutz beantragen, zu registrieren und allen betroffenen Personen einen Nachweis über die Registrierung auszustellen. Alle Anträge von Staatsangehörigen und ehemaligen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan, die internationalen Schutz beantragen, sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht und anderen einschlägigen Rechtsnormen bearbeitet werden.

Die groß angelegte humanitäre Krise in Afghanistan darf die Situation weitverbreiteter Menschenrechtsverletzungen im Land nicht überschatten. Angesichts der Tiefe dieser humanitären Krise können Afghanen, die aus dem Land fliehen, in erster Linie auf ihre unmittelbaren Überlebensbedürfnisse als Grund für ihre Flucht verweisen. Dies schließt nicht aus, dass paralleler Flüchtlingsschutzbedarf besteht, und sollte eine gründliche Bewertung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylbewerber nicht ausschließen. In Bezug auf die gemeinsame Beweislast fordert das UNHCR die Entscheidungsträger auf, dafür zu sorgen, dass Asylbewerbern die Möglichkeit gegeben wird, umfassend und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen sie aus Afghanistan geflohen sind und/oder warum sie nicht nach Afghanistan zurückkehren können, einschließlich möglicher Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr.

Einschränkungen bei der Bewertung des Bedarfs an internationalem Schutz

Trotz der Verabschiedung einiger Gesetze regieren die De-facto-Behörden weiterhin zu einem großen Teil per Dekret und schränken den parlamentarischen Prozess ein. Diese Governance ist durch Unsicherheit, Willkür und Missachtung der Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet. Ob ab März 2025 der Status von Gesetzen, die von der vorherigen Regierung verabschiedet wurden gilt, bleibt unklar, während die De-facto-Behörden schrittweise repressive Maßnahmen zur Einschränkung der Rechte eingeführt und öffentliche Körperstrafen wie Auspeitschungen, Amputationen und Hinrichtungen verhängt haben.

Insbesondere in Bezug auf die Rechte der Frau verfolgten die De-facto-Behörden einen Entwurfsprozess für das PVPV-Gesetz, der Konsultationen mit Religionswissenschaftlern, Experten und anderen Teilen der De-facto-Behörden umfasste; Das PVPV-Gesetz hat nicht für Klarheit gesorgt, sondern zu Rechtsunsicherheit beigetragen, da es „weit gefasste und vage formulierte Bestimmungen“ enthält, die „übermäßigen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber lassen, was erlaubt oder verboten ist, was möglicherweise zu willkürlicher, diskriminierender oder missbräuchlicher Anwendung des Gesetzes führt“. Darüber hinaus enthält das Gesetz umfangreiche Fußnoten in arabischer Sprache, eine Sprache, die die meisten Afghanen nicht verstehen, wodurch weitere Hindernisse für das Verständnis seiner Bestimmungen und ihrer Rechtfertigung geschaffen werden.

Aus Berichten geht hervor, dass die Durchsetzung von Erlassen, Dekreten und sogar des PVPV-Gesetzes je nach geografischem Gebiet, lokaler Führung und mündlichen Verhandlungen mit den De-facto-Behörden unterschiedlich sein kann. Die UNAMA hat jedoch festgestellt, dass die De-facto-Behörden eindeutig die landesweite Anwendung des PVPV-Gesetzes beabsichtigen und einen „robusten Durchsetzungsrahmen“ geschaffen haben, unter anderem durch Provinzausschüsse und die verstärkte Präsenz von MPVPV-Inspektoren. Im Allgemeinen überwachen die Taliban die Einhaltung der Vorschriften im ganzen Land, unter anderem durch den Einsatz ausgeklügelter Überwachungstechniken und -technologien.

Das Fehlen eines klaren und transparenten Verfahrens für die Bereitstellung von Erlassen, Dekreten oder Gesetzen in Verbindung mit der Durchsetzung harter Strafen für Übertretungen trägt dazu bei, dass die Bevölkerung Afghanistans unsicher ist, welches Verhalten verboten ist oder in Kürze verboten sein wird. Laut dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Afghanistan lebt die Bevölkerung „mit einem Mangel an Rechtssicherheit und in einem Klima der Überwachung und Angst aufgrund harter und inkonsistenter Durchsetzung, auch durch körperliche Gewalt und Todesstrafen.“ Insbesondere für afghanische Frauen trägt diese Unsicherheit zu einer anhaltenden Krise der psychischen Gesundheit bei, die die sozialen und familiären Beziehungen gestört hat.

Neben der Rechtsunsicherheit steht die Überwachung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe zahlreichen Herausforderungen gegenüber, die die Akteure daran hindern, einen vollständigen Überblick über die Lage in Afghanistan zu gewinnen. Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums und der Medienfreiheit in Verbindung mit Selbstzensur aus Angst verschärfen diesen Informationsmangel. Personen, die mit den Medien oder Menschenrechtsorganisationen sprechen, um Kritik an den De-facto-Behörden zu äußern, sehen sich Berichten zufolge Drohungen und Vergeltungsmaßnahmen seitens der De-facto-Behörden ausgesetzt. Programme, die Frauen und Mädchen helfen sollen, wie die Überwachung geschlechtsspezifischer Gewalt oder die Bereitstellung von Hilfe für Überlebende, haben sich aufgrund anhaltender Eingriffe und Einschränkungen seitens der [De-facto-] Behörden als schwierig für humanitäre Schutzdienste erwiesen. In einigen Fällen haben die De-facto-Behörden den Zugang zu sensiblen Informationen gefordert. Laut dem Schutzcluster „[d] haben sich die Sammlung und das Fallmanagement von Daten aufgrund anhaltender Eingriffe und Einschränkungen seitens der [De-facto-Behörden] als schwierig erwiesen. [...] Die gesammelten Daten bieten möglicherweise keine endgültige Bewertung des Ausmaßes der Risiken für die Überwachung von [...].

Angesichts der Hindernisse für die Sammlung von Informationen und die Berichterstattung in Afghanistan wird es häufig vorkommen, dass Menschenrechtsverletzungen und -verstöße nicht dokumentiert und nicht gemeldet werden. Das UNHCR fordert die Entscheidungsträger auf, der Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit, die mit den von den De-facto-Behörden für den Erlass von Dekreten angenommenen Modalitäten verbunden sind, sowie den anhaltenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit des früheren Rechtsrahmens Afghanistans und dem Fehlen vollständiger Herkunftslandinformationen gebührend Rechnung zu tragen. Die Entscheidungsträger dürfen keine nachteiligen Schlussfolgerungen aus einem Mangel an Informationen ziehen. Einschränkungen der Fähigkeit von Menschenrechts- und humanitären Organisationen und Medien in Afghanistan, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen.

Risikoprofile

Auf der Grundlage der verfügbaren Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, einschließlich Konten, die dem UNHCR von flüchtigen Afghanen und bereits im Ausland lebenden Afghanen im Rahmen der Überwachungstätigkeiten des UNHCR zur Verfügung gestellt werden, werden viele Afghanen internationalen Schutz benötigen. Die nachstehende Liste der Profile geht nicht davon aus, dass es sich um eine erschöpfende Aufzählung aller Profile von Afghanen handelt, die eine begründete Furcht vor Verfolgung haben könnten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz sollte in der Sache geprüft werden, wobei die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise sowie alle einschlägigen Informationen über das Herkunftsland, soweit verfügbar, zu berücksichtigen sind. Das UNHCR stellt fest, dass Familienangehörige und andere Personen, die eng mit Personen verbunden sind, die von Verfolgung bedroht sind, häufig selbst gefährdet sind.

[…]

Personen (als solche wahrgenommen), die sich den De-facto-Behörden widersetzen oder sie kritisieren

Die De-facto-Behörden haben Personen ins Visier genommen, die ihrer Ansicht nach ihre Herrschaft, ihre Erlasse, Dekrete oder Gesetze ablehnen oder kritisieren, darunter unter anderem Akademiker, Religionswissenschaftler, Schriftsteller, Künstler, politische Aktivisten, Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger und Frauenrechtsverteidiger, NRO-Arbeiter, einflussreiche religiöse oder Stammesführer, Personen, die der Zusammenarbeit mit Anti-Taliban-Gruppen oder Mitgliedern der Zivilgesellschaft beschuldigt werden. Frauenrechtsverteidigerinnen, weibliche Führungspersönlichkeiten und Mitglieder der Zivilgesellschaft sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich mit Frauenrechten befassen, wurden von den De-facto-Behörden eingeschüchtert und belästigt.

Im Allgemeinen haben die De-facto-Behörden die Meinungsfreiheit eingeschränkt und diejenigen bestraft, die die De-facto-Behörden oder ihre Regierungsführung kritisieren. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 verhafteten und inhaftierten die De-facto-Behörden „mindestens 20 Bürgeraktivisten und Menschenrechtsverteidiger, davon 9 Frauen.“ Während Frauen und Männer zu Beginn gegen die Politik der De-facto-Behörden protestierten, insbesondere gegen diejenigen, die Frauen betrafen, wurden diese Demonstranten häufig festgenommen, inhaftiert, gefoltert oder anderweitig ins Visier genommen, was zu einer fast vollständigen Schließung des zivilgesellschaftlichen Raums führte. Berichten zufolge überwachen die De-facto-Behörden Aktivitäten in den sozialen Medien und „routiniert“ durchsuchten die Mobiltelefone von Einzelpersonen nach kritischen Kommentaren. Im Jahr 2024 wurde eine Zunahme der De-facto-Behörden gemeldet, die Personen festnahmen und festnahmen, von denen angenommen wurde, dass sie mit bewaffneten Oppositionsgruppen in Verbindung stehen; Im Jahr 2023 töteten sie mindestens 21 Personen aufgrund ähnlicher Vorwürfe.102

Angesichts der oben dargestellten Informationen ist es wahrscheinlich, dass Personen, die die De-facto-Behörden kritisieren oder ablehnen, internationalen Schutz benötigen.

[…]

Verfügbarkeit von Schutz

Angesichts der verfügbaren Informationen über weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die De-facto-Behörden und in Ermangelung eines unabhängigen Justiz- oder Gerichtssystems ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die De-facto-Behörden bereit oder in der Lage sind, Afghanen, die von Verfolgung bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Mitglieder der Gemeinschaft, Schutz zu bieten.

Interner Flug oder Umzugsalternative

Angesichts der Volatilität der Lage in ganz Afghanistan und der schweren wirtschaftlichen und humanitären Lage im Land hält es das UNHCR nicht für angemessen, Staatsangehörigen und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Afghanistans auf der Grundlage einer internen Flucht- oder Umsiedlungsalternative internationalen Schutz zu verweigern.

Rückkehr nach Afghanistan

Das UNHCR erkennt das grundlegende Menschenrecht auf Rückkehr in sein Herkunftsland an. Jede Unterstützung, die das UNHCR Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan gewährt, zielt darauf ab, Personen zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, wenn sie umfassend über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl informiert sind. Jede Maßnahme des UNHCR zur Unterstützung der freiwilligen Rückführung nach Afghanistan, einschließlich der Bemühungen um eine nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollte nicht als Bewertung der Sicherheit und anderer Aspekte der Lage in Afghanistan für Personen, die internationalen Flüchtlingsschutz in Asylländern beantragt haben, durch das UNHCR ausgelegt werden. Die freiwillige Rückführung und die erzwungene Rückkehr sind Prozesse von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten bei den verschiedenen beteiligten Akteuren mit sich bringen.

Flüchtlinge und Menschen, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihren Flüchtlingsstatus feststellen zu lassen, sollten im Einklang mit den Nichtzurückweisungsverpflichtungen der Staaten nicht zwangsweise zurückgeführt werden. Die Lage in Afghanistan ist nach wie vor instabil und kann noch einige Zeit ungewiss bleiben, was erhebliche Herausforderungen für die sichere und würdige Rückkehr derjenigen mit sich bringt, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten auf, Vorsicht walten zu lassen, wenn sie erwägen, diejenigen, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen, unter Berücksichtigung der anhaltenden und groß angelegten humanitären Krise im Land und der potenziell destabilisierenden Auswirkungen der groß angelegten Rückkehr auf die fragile Lage in Afghanistan nach Afghanistan zurückzukehren.

Im Einklang mit der Verpflichtung der VN-Mitgliedstaaten im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums zur gerechten Aufteilung der Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz ist der UNHCR der Auffassung, dass es für Asylländer nicht angemessen wäre, afghanische Asylbewerber und Flüchtlinge in den Iran oder nach Pakistan zu entsenden, da diese Länder seit Jahrzehnten die überwiegende Mehrheit der weltweiten Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge großzügig aufgenommen haben.

Das UNHCR wird die Lage in Afghanistan weiterhin beobachten, um den Bedarf der Afghanen an internationalem Schutz zu bewerten.

Auszug EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024

„[…]

3.13. Personen, die von ausländischen Werten beeinflusst wahrgenommen werden (auch häufig als „verwestlicht“ bezeichnet)

Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die aufgrund ihrer Aktivitäten, ihres Verhaltens, ihres Aussehens und ihrer geäußerten Meinungen, die als nicht-afghanisch oder nicht-muslimisch angesehen werden können, möglicherweise von ausländischen Werten beeinflusst sind (oder als solche wahrgenommen werden) (auch allgemein als „verwestlicht“ bezeichnet). Dazu können auch Personen gehören, die nach einem Aufenthalt in westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehren.

[…]

Die Taliban haben Berichten zufolge das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und ausländischen Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Quellen wiesen darauf hin, dass Personen, die als „verwestlicht“ gelten, von den Taliban, Verwandten oder Nachbarn bedroht werden könnten. In einigen Fällen wurden Männer Berichten zufolge von Taliban-Kämpfern wegen des Tragens westlicher Kleidung schikaniert oder in der Öffentlichkeit angegriffen, weil sie als „Verräter“ oder „Ungläubige“ angesehen wurden [Country Focus 2023, 4.12.1., S. 101; Security 2022, 1.2.3, S. 31; Targeting 2022, 1.5.1, S. 50-53]. Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, beschrieben einige Quellen Fälle, in denen Männer von Taliban-Kämpfern angehalten und schikaniert wurden, weil sie westliche Kleidung trugen oder sich rasierten, und Berichten zufolge haben die Taliban Regierungsangestellten vorgeschrieben, sich Bärte wachsen zu lassen und traditionelle Kleidung zu tragen [Country Focus 2023, 1.2.2., S. 25; 4.12.1., S. 101; Targeting 2022, 1.3.2., S. 43-44; 1.3.3., S. 47-48].

[…]

Andere Verbindungen zu westlichen Ländern, wie beispielsweise das Lehren und Lernen der englischen Sprache, könnten ebenfalls zu Gewalt seitens der De-facto-Behörden führen. Am 18. August 2021 wurden Berichten zufolge zwei Schüler von den Taliban geschlagen, als sie versuchten, an Englischunterricht teilzunehmen, da dies als „Sprache der Ungläubigen” angesehen wurde. [Targeting 2022, 12.3., S. 187]. Im März 2022 wurden auch ausländische Fernsehserien verboten [Targeting 2022, 1.3.2., S. 43-44].

[…]

Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: das Verhalten des Antragstellers, die Sichtbarkeit des Antragstellers, die Herkunftsregion und das konservative Umfeld, das Geschlecht (das Risiko ist für Frauen höher), das Alter, die Dauer des Aufenthalts in einem westlichen Land usw.

[…]

Auszug EUAA Bericht „Afghanistan – Country Focus“ vom Jänner 2026

„[…]

1.2. Umsetzung der Scharia

[…]

1.2.7. Durchsetzung ausgewählter Einschränkungen der persönlichen Freiheiten

[…]

Im „Sittengesetz“ vom Juli 2025 wird Männern vorgeschrieben, ihren Körper von der Taille bis zu den Knien, einschließlich der Knie, zu bedecken. Darüber hinaus legt es fest, dass Männer keine sehr engen Kleidungsstücke tragen dürfen oder solche, die bestimmte Körperteile während „Freizeitbeschäftigungen und sportlicher Betätigung“ deutlich sichtbar machen. Das Gesetz schreibt ferner vor, dass man in Erscheinungsbild oder Charakter keine Nichtmuslime nachahmen darf und keine nicht-islamischen Symbole wie Kruzifixe und Krawatten tragen soll.346 Die de-facto-Behörde MPVPV hat zudem beratende Anweisungen an Friseure herausgegeben, Männern weder den Bart zu schneiden noch „westliche“ Frisuren anzubieten.347 Das „Sittengesetz“ bezeichnete außerdem als „rechtswidrige Handlungen“ das „Rasieren des Bartes oder das Kürzen auf weniger als die Breite einer Faust“ sowie das „Stylen der Haare in einer unislamischen Weise“.348 Seit März 2025 müssen Schülerinnen und Schüler der Oberstufe sowie Lehrkräfte gemäß einer Anordnung des de-facto-Bildungsministeriums traditionelle Uniformen tragen; Berichten zufolge einen hellblauen Schalwa-Kameez sowie je nach Alter eine Kappe oder einen Turban.349 Die Anordnung wurde in den ersten Monaten Berichten zufolge unterschiedlich streng durchgesetzt.

Einige Männer haben begonnen, sich traditionell zu kleiden, um Probleme mit den de-facto-Behörden zu vermeiden,351 oder um Vorteile zu erlangen, indem sie wie die Machtelite aussehen.352 Ein Vollstrecker der de-facto-MPVPV erklärte jedoch 2025 gegenüber AAN, dass sich das Straßenbild der Stadt Kabul in den letzten Jahren kaum verändert habe, da Männer weiterhin glatt rasiert seien und „weibliche Stile kopierten“.353 Im Jahr 2025 berichteten Quellen, dass die Bärte von Männern zu einem der am stärksten überwachten Aspekte geworden seien.354 Die UNAMA stellte fest, dass die Hälfte aller willkürlichen Verhaftungen, die von der De-facto-MPVPV in den sechs Monaten nach der Verabschiedung des „Sittengesetzes“ durchgeführt wurden, mit nicht konformen Bärten und Haarschnitten zusammenhingen. 355 Ein Mann aus der Provinz Ghazni, der 2025 von der AAN interviewt wurde, gab an, dass er seinen Job verloren habe, weil er gegen die Bart- und Kleidungsbeschränkungen verstoßen habe, da er damals gerne „die neueste Mode“ trug. Er wurde zweimal angehalten und mit Gefängnis bedroht, weil er seinen Bart leicht gekürzt hatte. Danach entschied er sich, sich an die Beschränkungen anzupassen.356 Laut UNAMA wurden in der Stadt Kandahar vom 1. bis 12. Juli 2025 Hunderte von Männern verhaftet, weil sie sich rasiert oder den Bart gekürzt hatten. Ihre Haftzeit reichte von einigen Stunden bis zu drei Tagen, und sie wurden Berichten zufolge freigelassen, nachdem sie versprochen hatten, ihre Bärte wachsen zu lassen. Die UNAMA berichtete außerdem über einen öffentlichen Prozess in der Provinz Kunar im September 2025 gegen drei Friseurbesitzer, die wegen der Erbringung von Pflegeleistungen angeklagt waren. Die Angeklagten wurden zu Haftstrafen von drei bis fünf Monaten verurteilt. 357 Afghanische Medien im Exil, Amu TV, berichteten über einen Friseur, der im Juli 2025 in der Provinz Faryab zusammen mit seinen Kunden wegen Rasierens eines Bartes festgehalten wurde.35

Berichten zufolge haben einige Männer in Kabul City weiterhin ihre Bärte geschnitten, sich rasiert und „westliche Haarschnitte“ getragen, aber es gab einen allgemeinen Trend unter Männern, sich konservativer zu kleiden und einen Bart wachsen zu lassen. Einige afghanische Athleten waren beispielsweise im Jahr 2025 glattrasiert oder hatten einen getrimmten Bart und trugen Haarschnitte im „westlichen Stil“, wie zum Beispiel Spieler der Afghanischen Futsal Manschaft und der afghanischen U19 Kricket Mannschaft.

[…]

1.4. Behandlung von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren

[…]

1.4.1. Allgemeine Bedingungen

Seit Jahrzehnten fliehen 446 Afghanen aus ihrer Heimat, vorwiegend ins benachbarte Pakistan und Iran, 447 und in bestimmten Zeiträumen lebten bedeutende Teile der Flüchtlinge im Ausland. 448 Jeder Machtwechsel in Afghanistan hat neue Auswanderungswellen ausgelöst, sowie freiwillige und erzwungene Rückführungen aus Nachbarstaaten. 449

Nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan leiteten sowohl Pakistan als auch Iran Rückführungspläne ein, die zu „großen Zahlen erzwungener und unter Zwang erfolgter Rückkehr“ von Afghan:innen führten. 450 451 Bis September 2025 waren seit der Talibanübernahme nahezu 6 Millionen Menschen aus Pakistan und Iran zurückgekehrt. 452 Allein im Jahr 2025 (Stand November) kehrten laut UNHCR fast 2,7 Millionen Afghan:innen aus diesen Ländern zurück. 453 Quellen zufolge wurden viele Afghan:innen zur Rückkehr gezwungen oder fühlten sich dazu gedrängt, unter anderem aufgrund von „Drohungen, Schikanen und Einschüchterung“, 454 „missbräuchlichen Praktiken“ sowie anderem Druck. 455

Pakistan begann im Oktober 2023 mit seinem dreiphasigen „Illegal Foreigners Repatriation Plan“. Die erste Phase richtete sich gegen undokumentierte Afghan:innen 456 und führte zwischen Oktober und Dezember 2023 zur Rückkehr von über 468 000 Menschen. 457 Die zweite Phase umfasste registrierte Personen (Inhaber:innen der Afghan Citizen Card – ACC), 458 die bis zum 31. März 2025 freiwillig ausreisen sollten oder andernfalls ab dem 1. April 2025 abgeschoben würden. 459 Laut UNHCR kehrten im Zeitraum vom 1. April bis September 2025 mehr als 483 700 Afghan:innen zurück. 460

Im Zuge der Wiederaufnahme des Plans im April 2025 kündigte Pakistan an, die dritte Phase einzuleiten, in der auch anerkannte Flüchtlinge (Inhaber:innen von Proof-of-Registration-Karten – PoR) rückgeführt würden 461, mit Beginn ab dem 1. September 2025. 462 Nach Angaben von IOM und UNHCR waren seit Beginn des Rückführungsprogramms bis zum 18. Oktober 2025 über 1,6 Millionen Menschen aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, darunter mehr als 8 000 anerkannte Flüchtlinge (PoR-Karteninhaber:innen), die abgeschoben wurden. 463

[…]

1.4.2. Rückkehr aus Europa

Nach der Machtübernahme der Taliban setzten viele westliche Staaten Abschiebungen nach Afghanistan aus; auch die IOM 511 und Frontex stellten Aktivitäten zur Begleitung von Rückführungen ein. 512 Laut Angaben des SEM kam es lediglich zu vereinzelten Fällen von Rückführungen und freiwilligen Rückreisen aus europäischen Ländern und Nordamerika. 513 Zu Beginn betraf dies einige wenige Fälle von zwangsweisen Rückführungen aus den USA (zwei Personen im Jahr 2022), 514 Belgien (Februar 2023), 515 Schweden (über Usbekistan im Jahr 2023) sowie der Schweiz (zwei Personen im Oktober 2024). 516

Darüber hinaus gab es Fälle freiwilliger Rückkehr aus EU-Staaten, 517 und viele im Ausland lebende Afghan:innen – auch in westlichen Ländern – reisten für kurzfristige Besuche nach Afghanistan. 518 Einige EU-Staaten versuchten, Afghan:innen mit abgelehnten Asylanträgen abzuschieben; Deutschland und Österreich nahmen Abschiebungen im Jahr 2024 519 bzw. 2025 520 wieder auf.

Deutschland schob am 30. August 2024 28 Afghanen mit Vorstrafen ab. 521 Laut Der Spiegel wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr festgenommen, jedoch die meisten nach etwa einer Woche wieder freigelassen, nachdem ihre Familien den de-facto-Behörden zugesichert hatten, dass sie keine weiteren Straftaten begehen würden. Einige wenige Personen wurden unter hausarrestähnlichen Bedingungen festgehalten und verhört. 522 Eine abgeschobene Person soll getötet worden sein, wobei der verantwortliche Akteur nicht benannt wurde. 523

Eine zweite Abschiebung führte Deutschland am 18. Juli 2025 durch; diesmal betraf sie 81 Afghanen mit Vorstrafen. 524 Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte in Afghanistan erklärte, er habe keine Informationen über die Behandlung dieser Personen nach ihrer Rückkehr. 525 Laut dem deutschen Medium Tagesschau nutzten die de-facto-Behörden diese Gelegenheit, um ein positives Bild von sich selbst zu vermitteln, indem sie Videos veröffentlichten, die zeigten, wie diese Personen in Afghanistan willkommen geheißen wurden. 526 Österreich schob am 21. Oktober 2025 einen wegen einer Straftat verurteilten Mann ab. 527

Den de-facto-Behörden zufolge wird die Zusammenarbeit im Bereich Migrationsmanagement als Möglichkeit gesehen, Beziehungen aufzubauen, obwohl eine diplomatische Anerkennung fehlt. 528 Eine anonyme Quelle, die von ACCORD interviewt wurde, merkte an, dass europäische Länder – anders als unter der früheren Regierung – nicht mehr in der Lage seien, auf Systeme zu drängen, die abgeschobene Afghan:innen unterstützen, etwa durch Erstaufnahme, psychologische Betreuung, Unterbringung, berufliche Qualifizierung und weitere Maßnahmen. Dadurch seien Rückkehrer:innen stärker gefährdet, erneut traumatisiert zu werden. 529

Im Zusammenhang mit dem Thema „Verwestlichung“ erklärte Ruttig gegenüber ACCORD, dass Personen, die als von westlichen Werten „infiziert“ wahrgenommen würden, mit Misstrauen begegnet werde. Die Taliban hätten solche Personen gezielt ins Visier genommen, darunter Stadtbewohner:innen, zivilgesellschaftliche Aktivist:innen, Menschen mit westlicher Ausbildung oder Personen, die einen von lokalen Traditionen abweichenden Lebensstil angenommen hätten.

1.4.3. Stigmatisierung und Scham

Sharan beschrieb Afghanistan als eine schuld- und schambasierte Gesellschaft. Das Selbstwertgefühl von Rückkehrer:innen kann erheblich leiden, wenn sie aus der lokalen Gemeinschaft ausgeschlossen werden, Schwierigkeiten haben, Arbeit zu finden, und ihre Familien nicht versorgen können. 531 Das MMC berichtete, dass eine Kombination aus sozialer Stigmatisierung und Verschuldung ein „zentrales Hindernis für eine erfolgreiche Reintegration“ darstellt. In ihrer Forschung waren die Sicherung eines Einkommens sowie Scham die dringendsten Probleme für zurückkehrende afghanische Männer. Dieses Empfinden betraf vor allem Personen, die relativ kurzzeitig ins Ausland gegangen waren, um dort Geld zu verdienen, im Gegensatz zu „Langzeitmigrant:innen“, die etwa aus Pakistan zurückkehrten.

Stigmatisierung und Scham standen unter anderem im Zusammenhang mit den Kosten der Migration, die häufig von der erweiterten Familie getragen wurden und zu ungelösten Schulden sowie tiefgreifenden wirtschaftlichen Folgen für Angehörige führen konnten. Einer der vom MMC befragten Personen erklärte, dass insbesondere Abschiebungen aus Europa stark mit Stigmatisierung verbunden seien; Rückkehrer:innen würden oft verbergen, dass sie abgeschoben wurden, um nicht von anderen Menschen kritisch beäugt zu werden. 532

Quellen berichteten zudem, dass Abschiebungen häufig mit der Annahme verbunden seien, die Betroffenen hätten sich im Ausland an kriminellen Aktivitäten beteiligt, 533 und dass sich Gerüchte leicht verbreiteten, wonach Rückkehrer:innen mit westlichen Ideen und Werten „kontaminiert“ seien, 534 ihre Kultur „verloren“ hätten und verbotene Handlungen begangen hätten – etwa nicht zu beten, zum Christentum zu konvertieren, 535 Alkohol zu trinken oder mit Frauen Umgang zu haben. 536

Auch scheinbar geringfügige Anschuldigungen können Konflikte auslösen, 537 und einige ältere Quellen berichteten, dass Abgeschobene aufgrund der Annahme, sie seien in Europa reich geworden, potenziell dem Risiko von Raubüberfällen ausgesetzt seien.

Auszug UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023

[…]

Andere Profile mit erhöhtem internationalen Schutzbedarf seit dem 15. August 202116. Basierend auf verfügbaren Berichten über weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, einschließlich Berichten von Afghanen auf der Flucht und solchen, die bereits im Ausland sind, die dem UNHCR im Rahmen der Überwachungsaktivitäten des UNHCR vorgelegt wurden, werden viele Afghanen internationalen Schutzbedarf haben. Wie in den Absätzen 20-25 unten beschrieben, gibt es erhebliche Einschränkungen bei der Informationsbeschaffung in Afghanistan, die es schwierig machen, ein umfassendes Verständnis für die Behandlung von Afghanen unterschiedlicher Profile in ganz Afghanistan zu erlangen. Allerdings ist das UNHCR besorgt über einen Anstieg des Bedarfs an internationalem Flüchtlingsschutz für Menschen, die seit der Machtübernahme durch die Taliban aus Afghanistan fliehen. Zusätzlich zur oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen umfassen andere Profile mit erhöhtem Flüchtlingsschutzbedarf im Vergleich zur Situation vor den Ereignissen des 15. August 2021:(i) Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan verbunden sind, einschließlich ehemaliger Botschaftsmitarbeiter und Mitarbeiter internationaler Organisationen;(ii) Ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind.

(iii) Journalisten und andere Medienfachleute; Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten sowie Verteidiger, die sie unterstützen;40

(iv) Mitglieder religiöser Minderheiten und Mitglieder ethnischer Minderheiten, einschließlich der Hazara;41

(v) Afghanen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten und/oder Geschlechtsausdrücken.42

Diese Liste erhebt nicht den Anspruch, eine erschöpfende Aufzählung aller Profile von Afghanen zu sein, die möglicherweise eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Jede Anfrage auf internationalen Schutz sollte nach ihren eigenen Verdiensten bewertet werden, wobei die vom Antragsteller vorgelegten Beweise sowie alle relevanten Informationen über das Herkunftsland in dem verfügbaren Umfang berücksichtigt werden sollten. UNHCR stellt fest, dass Familienmitglieder und andere Personen, die eng mit von Verfolgung bedrohten Personen verbunden sind, häufig selbst in Gefahr sind. 43

[…]

Auszug Unterstützung vor der Rückkehr von https://www.returnfromaustria.at/afganistan/afganistan_deutsch.html

Die Rückkehr-Beratung in Österreich will Sie bei der Rückkehr in Ihr Heimat-Land unterstützen.

Um was kümmert sich die Rückkehr-Beratung?

-Die Rückkehr-Beratung informiert Sie über Ihre Möglichkeiten in Ihrem Heimat-Land.

-Sie informiert Sie, ob Sie eine Unterstützung für die Heim-Reise und für die erste Zeit in Ihrem Heimat-Land bekommen können.

-Sie hilft Ihnen, Ihre Dokumente zu bekommen.

-Sie kümmert sich darum, dass Ihre Reise bezahlt wird.

-Sie organisiert Ihre Reise und bucht auch Ihre Flüge.

-Sie unterstützt Sie grundsätzlich am Flughafen Wien Schwechat bei der Ausreise.

-Sie hilft Ihnen auch, wenn Sie in einem anderen Land in ein anderes Flugzeug umsteigen müssen.

-Sie bekommen bis zu € 900 Bargeld als Starthilfe in Ihrem Heimat-Land.

-Die Rückkehr-Beratung klärt, ob Sie vor, während und nach der Reise medizinische Unterstützung bekommen können.

Reintegration – Neustart mit Perspektive

Frontex (Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache) unterstützt Sie über das EU Reintegration Programme (EURP) bei Ihrer Reintegration.

Wie werden Sie nach der Rückkehr unterstützt? Sie können ein Post-Arrival Paket und ein Post-Return Paket erhalten.

Unterstützung bei Ankunft

Das Post-Arrival Paket dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Ihrem Heimatland und beinhaltet folgende Sofortleistungen, die Sie von einer lokalen Partnerorganisation erhalten.

Das Post-Arrival Paket hat einen Wert von € 615. Benötigen Sie keine oder weniger Sofortleistungen, erhalten Sie den anteiligen Betrag von € 615 in bar ausbezahlt.

-Beratung

-Übergabe eines Willkommenspakets (Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel etc.)

-Abholung am Flughafen

-Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme)

-Temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft

-Unmittelbare medizinische Unterstützung

Längerfristige Reintegrationsunterstützung

Das Post-Return Paket unterstützt Sie langfristig beim Neustart und beinhaltet die folgenden Leistungen:

-€ 200 Bargeld als unmittelbare Unterstützung.

-Sachleistungen im Wert von € 1.800, dazu gehören unter anderem:

oUmsetzung einer Geschäftsidee (z.B. Gründung eines Kleinunternehmens)

oAusbildung

oUnterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt

oUnterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern

oRechtliche und administrative Beratungsleistungen

oFamilienzusammenführung

oMedizinische Unterstützung

oPsychosoziale Unterstützung

oWohnen und Haushalt (Einrichtung)

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung (VH) sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (EB-P), vor der dem BFA (EV-P), in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren in Österreich.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seine Sprachkenntnisse gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und steht auch mit seinen Angaben zu seinen Sprachkenntnissen und seiner Herkunft im Einklang (S2 EB-P; S.3,4 EV-P; VHS 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln.

Die Feststellung zur Sozialisierung des BF nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er glaubwürdig vorbrachte in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufwuchs, er ist dort in die Moschee ging und in der Landwirtschaft seiner Familie arbeitete (S4 EV-P; VHS 6). Der BF gab auch glaubwürdig an wie sich die Lebensumstände im Heimatdorf hinsichtlich der Landwirtschaft einschließlich Tieren gestaltet hatten (S5,6,9 EV-P).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Afghanistan und deren Aufenthalt ergeben sich insbesondere aus den Aussagen in der Erstbefragung und den Aussagen bei der Einvernahme vor dem BFA (S3 EB-P; S4 EV-P). Er bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Aktualität seiner diesbezüglichen Angaben (VHS 4). Die Feststellungen zur aktuellen Wohnsituation der Familie ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA und der Verhandlung, (S5 EV-P; VHS 5).

Die Feststellung, dass der Bruder im Iran einer Arbeit nachgeht und damit alleine die Familie versorgen kann, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen vor dem BFA und in der Verhandlung (S4 EV-P; VHS 5).

Dass es der Familie gut geht ergibt sich aus dem Vorbringen des BF vor dem BFA, wo er zu Protokoll gab, dass auch wenn seine Mutter traurig ist, wenn er mit ihr telefoniert, es ihr sonst gut geht (S7 EV-P). Der BF brachte nicht vor, was sich an der Situation der Familie in Afghanistan konkret geändert hätte, dass sich die Lebensumstände seit der Befragung durch das BFA massiv verschlechtert hätte. Der BF gab abstrakt an, dass das Leben dort sehr schwer sei, weil sie das Haus nicht verlassen und die Geschwister nicht zur Schule gehen könnten. Da die Familie finanziell unterstützt wird und auch kein Vorbringen dahingehend gemacht wurde, dass andere Familienmitglieder bedroht würden, oder sich andere Umstände geändert haben, ist davon auszugehen, dass die Familie in Afghanistan ein durchschnittliches Leben führen kann. Dass der BF regelmäßig Kontakt zur Familie hat, hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt (VHS 5). Der BF hat darüber hinaus angegeben, noch regelmäßigen Kontakt zu seinen Freunden aus dem Heimatdorf zu haben (VHS 12f). Dass der Eigentümer des Hauses, in dem die Familie jetzt wohnt, sie auch finanziell unterstützt, wenn es denn nötig ist, geht aus der Aussage des BF in der Verhandlung hervor (VHS 6).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen Angaben vor dem BFA und der Verhandlung, wonach er chronische oder akute Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen verneinte (S2 EV-P; VHS 3).

Die Arbeitsfähigkeit des mittlerweile volljährigen BF ergibt sich aus seinem noch jungen Alter, seinem Gesundheitszustand und dem Umstand, dass er auch in Österreich Tätigkeiten im Gastronomie-Bereich nachgegangen ist.

II.2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

II.2.2.1. Es wird nicht verkannt, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan minderjährig war. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen hat eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden (vgl. etwa VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0020; VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127; VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0161). Das Vorbringen des BF ist auch unter diesem Blickwinkel insgesamt nicht glaubwürdig.

Zunächst ist dem BF entgegenzuhalten, dass er die behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban bei der Erstbefragung, bei der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung nicht gleichbleibend dargestellt hat. Auffallend und nicht nachvollziehbar ist hierbei, dass sich der BF in der Erstbefragung nur auf die Tätigkeit seines Vaters als Soldat bezog und von einer persönlichen Verfolgung durch die Taliban wegen Vorwurfs eines Verrats nicht ansatzweise die Rede war.

Der BF hatte im Zuge der Erstbefragung seine Antragstellung auf internationalen Schutz ausschließlich damit begründet, dass sein Vater Soldat der afghanischen Nationalarmee gewesen sei und er deshalb sein Leben in Gefahr gesehen habe (S6 EB-P; S4,11 EV-P; S7, VHS 9). Der BF legte eine (angebliche) Kopie des Militärausweises vor (Beilage ./B).

Vor dem BFA hat der BF sein Fluchtvorbringen dahingehend geändert und auch gesteigert, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe dies jedoch abgelehnt. Weiters erwähnte er einen konkreten Vorfall: Eines Abends seien zwei Talibankämpfer mit einem Auto zum Haus des BF gekommen, hätten zwei gelbe Kanister sowie Waffen im Garten des Wohnhauses abgestellt und erklärt, sie würden diese am nächsten Tag wieder abholen. Der BF habe daraufhin, da die Familie Angst gehabt habe, dass die Gegenstände explodieren könnten, seinen Cousin ms. in Kabul angerufen, welcher wiederum die Polizei verständigt habe. Die Polizei sei daraufhin erschienen und habe die Gegenstände mitgenommen. Seit diesem Vorfall hätten die Taliban Drohbriefe geschickt, dem BF vorgeworfen, ein Spion und Verräter zu sein, und angekündigt, ihn zu enthaupten (S 11, 12 EV-P).

Damit behauptete der BF in der Einvernahme erstmals, dass er konkret wegen eines persönlichen Vorwurfs von den Taliban verfolgt worden sei. Die Taliban hätten ihm Verrat vorgeworfen, weil er eine Zusammenarbeit verweigert habe und der Polizei verraten habe, dass die Taliban Waffen und verdächtige Kanister im Garten abgestellt hätten.

Wenngleich das erkennende Gericht nicht außer Acht lässt, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute, und nicht auf die Fluchtgründe des Fremden zu beziehen hat, so fällt dennoch ins Gewicht, dass der BF im Zuge des Verfahrens sein Fluchtvorbringen deutlich veränderte und auch steigerte.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl betonte der Verwaltungsgerichtshof aber, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449 bis 0450-7; VwGH 1.6.2023, Ra 2023/14/0043, mwN).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine deutliche Änderung und auch Steigerung des Fluchtgrundes. Wenngleich nicht außer Acht zu lassen ist, dass der BF bei seiner Ausreise aus Afghanistan minderjährig war, kann von ihm erwartet werden, dass er den Grund für eine persönliche Bedrohung durch die Taliban im Herkunftsland von der Erstbefragung an im weiteren Verfahren weitgehend übereinstimmend angibt. Das ist konkret nicht der Fall, stützte sich der BF in der Erstbefragung lediglich darauf, dass sein Vater Soldat gewesen sei, und brachte in der Einvernahme einen gänzlich anderen Grund für eine Verfolgung durch die Taliban vor.

Darüber hinaus stellen sich die geschilderten Ereignisse als höchst unplausibel dar: Der BF berichtete, wie erwähnt, in der Einvernahme davon, dass er am Heimweg von den Feldern vor dem Haus bei Dunkelheit von einem Auto angehalten worden sei, in dem 2 Männer gesessen seien. Sie hätten ihre Gesichter bedeckt gehalten und seien schwarz angezogen gewesen. Sie kündigten dem BF an, dass sie 2 gelbe Kanister und Waffen am Grundstück des BF lagern und am nächsten Tag abholen wollten. Diese Männer hätten die Sachen im Garten deponiert. Der BF habe seinen Cousin ms informiert, der wiederum die Polizei informiert habe. Die Polizei sei die ganze Nacht bei ihnen gewesen und habe die Sachen mitgenommen. Dann hätten die Taliban dem BF Drohbriefe geschickt und ihn als Spion und Verräter bezeichnet.

Es erscheint allerdings nicht plausibel, warum die Taliban in einem Dorf mit 25-30 Häusern gerade jenes des BF auswählen sollten, um Dort Waffen und verdächtige Kanister für eine Nacht zu lagern. Dies insbesondere, wenn sie wussten, dass der Vater des BF für die Armee/Regierung arbeitet. Es hätte den Taliban klar sein müssen, dass ein solcher Vorfall den Behörden gemeldet und die Gegenstände konfisziert werden. Außerdem entbehrt es jeder Logik, dass die Taliban für sie wertvolle Waffen völlig ungeschützt und der Witterung ausgesetzt auf offenem Grund lagern sollten.

Weiters ordnete der BF diesen Vorfall so ein, dass er fünf Monate vor seiner Ausreise stattgefunden hätte. Damit wäre auch sein Vater noch aktiv in der afghanischen Nationalarmee gewesen; dieser ist nach dem Vorbringen des BF ca. 2 Monate vor dem Machtwechsel verschollen. Dass der BF allerdings nicht seinen Vater, sondern seinen Cousin in Kabul informiert, der wiederum die Polizei benachrichtigt, ist nicht nachvollziehbar. Ein Minderjähriger würden wohl in erster Linie seinen Vater informieren, zumal dieser im Militärdienst tätig gewesen sein soll und dem BF fundiert Auskunft über die weitere Vorgehensweise hätte geben können. Wenn der BF meint, sein Vater sei nicht zu Hause und telefonisch nicht erreichbar gewesen, erklärt das nicht, dass man nicht die nächstgelegene Polizeidienststelle informiert, sondern einen Cousin in Kabul.

Der BF behauptete weiter, dass er nach diesem Vorfall 3 Drohbriefe der Taliban in Abstand von ca. einem Monat erhalten habe. Sollten die Taliban tatsächlich den BF persönlich für einen gravierenden Verrat verantwortlich gemacht und mit schweren Konsequenzen gedroht haben, ist es weder nachvollziehbar, dass die Taliban die angedrohten Konsequenzen letztlich nicht vollzogen haben, noch, dass der BF angesichts der massiven Drohungen noch weitere 5 Monate mit der Ausreise aus Afghanistan zugewartet hat. Dass der BF darüber hinaus für diese relativ lange Zeit im Herkunftsort verblieben ist, und nicht etwa zu seinen Angehörigen nach Kabul geflohen ist, spricht nicht dafür, dass der BF tatsächlich Angst vor einer Rache der Taliban hatte. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass der BF die angeblich erhaltenen Drohbriefe nicht der Polizei gemeldet hat, insbesondere nachdem diese mit dem angeblichen Vorfall bereits beschäftigt war. Dass der BF „nicht daran gedacht“ (VHS 12) haben will, mit diesen Briefen zur Polizei zu gehen, ist nicht überzeugend.

Abgesehen davon sind in der Schilderung des BF Widersprüche in wesentlichen Details zu diesem Vorfall aufgetreten: Während er in der Einvernahme davon berichtete, dass die Männer Waffen und 2 gelbe Kanister am Grundstück lagerten, und er den Cousin angerufen habe, sagte der in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Taliban zwei Kanister im Garten gelagert hätten, von Waffen war nicht mehr die Rede, und dass nicht der BF selbst, sondern seine Mutter den Cousin angerufen habe (VHS 7).

Insgesamt geht die erkennende Richterin davon aus, dass der BF mit dem soeben geschilderten Vorbringen ein Konstrukt dargelegt hat, das nicht den Tatsachen entspricht.

II.2.2.2. Abgesehen von diesem konkreten Vorfall, als Kanister am Grundstück des BF gelagert worden seien, und der BF die Taliban diesbezüglich verraten hätte, behauptet der BF generell eine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters. Dieser habe als Soldat bei der ANA gedient.

Aber auch das diesbezügliche Vorbringen kann letztlich nicht überzeugen: Schon in der Einvernahme blieb das Vorbringen des BF zum Beruf seines Vaters als Soldat der ANA äußerst vage. Zunächst leuchtet schon nicht ein, dass der Vater des BF, als erwachsener Mann und Eigentümer einer für afghanische Verhältnisse vergleichsweise großen und bewirtschaftungsintensiven Landwirtschaft erst 2 Jahre vor seinem Verschwinden nebenbei als Soldat der ANA gearbeitet haben soll (AS 73), was auch mit längeren Abwesenheiten verbunden gewesen sei. Näher befragt dazu, seit wann sein Vater Soldat gewesen sei, gab der BF an anderer Stelle dann an, dass er das eigentlich nicht wisse (AS 77). Zu seinen Aufgaben blieben die Angaben des BF besonders vage: Sein Vater sei am Flughafen stationiert gewesen, was genau seine Aufgaben dort gewesen seien, wisse er nicht (AS 75), wenn es „irgendwo einen Krieg“ gegeben habe, sei sein Vater dorthin geschickt worden. Über diese Einsätze habe der BF auch keine genauere Kenntnis (AS 75). Die Dienstzeiten seines Vaters konnte der BF ebenfalls nur sehr kursorisch angeben, er sei nach Hause gekommen, wenn er frei gehabt habe, „manchmal nach 2 Monaten. Er kam drei Monate oder nach 1 Monat nach Hause“ (AS 75). Die Uniform seines Vaters beschrieb der BF lediglich als „grün und gelb“ (AS 75).

Ähnlich vage und oberflächlich blieben die Angaben des BF zu den Aufgaben, den Beginn der Tätigkeit als Soldat, der Ausbildung, die sein Vater für diesen Beruf durchlaufen habe, zu allfälligen Kameraden, dem dienstlichen Rang, den auf der Uniform befindlichen Abzeichen, sowie zu den vom Vater verwendeten Waffen auch in der mündlichen Verhandlung (VHS 10). Der BF konnte dazu großteils keine Angaben machen. Der BF legte zwar eine Kopie eines angeblichen Dienstausweises seines Vaters vor, diese zeigt allerdings einen sehr jungen Mann, sodass auch deswegen nicht davon auszugehen ist, dass es sich um (eine Kopie) eines aktuellen, echten Dienstausweis seines Vaters handelt.

Abgesehen davon hat der BF davon berichtet, dass sein Vater vom Einsatzort verschwunden sei. Dass die Mutter den Dienstausweis des Vaters dann zu Hause gefunden haben will, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der BF meint, der Vater habe den Dienstausweis „zu Hause gelassen“, ist nicht überzeugend, dass militärisches Personal ohne Ausweis den Dienst versieht.

Zu den vom BF im Verfahren vorgelegten Dokumenten, welche die Regierungstätigkeit seines Vaters bestätigen sollen, ist abgesehen davon auszuführen, dass diese nicht dazu beitragen können, das Fluchtvorbringen glaubhaft zu untermauern. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eingescannte/fotografierte Dateien, denen keine Beweiskraft zuerkannt werden kann, da allfällige Manipulationen nicht erkennbar sind und den Länderfeststellungen zufolge gefälschte Dokumente mit jeglichem Inhalt in Afghanistan leicht zu erwerben sind. Weiters weist das Beurkundungswesen in Afghanistan gravierende Mängel auf und kann nicht einmal von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden in jedem Fall ausgegangen werden.

Insgesamt konnte der BF mit seinen vage, detailarmen Angaben zur angeblichen Tätigkeit des Vaters nicht überzeugend darlegen, dass sein Vater tatsächlich Angehöriger der afghanischen Nationalarmee (ANA) gewesen ist.

Abgesehen davon behauptete der BF im gesamten Verfahren, dass sein Vater seit dem Sturz der Regierung (AS 71) verschollen sei. An anderer Stelle behauptete der BF, seinen Vater ca. 2 Monate vor dem Sturz der Regierung zuletzt gesehen zu haben (AS 73). Auch wenn der BF über die näheren Umstände des Verschwindens keine Informationen hat, geht aus seinen Aussagen hervor, dass die Taliban für das Verschwinden des Vaters verantwortlich sein sollen. Somit hätten die Taliban den Vater des BF bereits in ihrer Gewalt. Familienangehörige sind Berichten zufolge allenfalls dann bedroht, damit sie den Aufenthaltsort von ehemaligen Sicherheitskräften preisgeben; da im konkreten Fall die Taliban den Vater bereits in ihrer Gewalt haben, ist nicht ersichtlich, warum der BF, der damals minderjährige Sohn, von den Taliban bei einer Rückkehr bedroht sein sollte. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass die anderen Geschwister oder die Mutter des BF von keiner Bedrohung durch die Taliban betroffen sind; sie leben in Jalalabad, ca. 30 Minuten vom Heimatdort entfernt und der BF hat von keiner Bedrohung dieser Angehörigen berichtet. Einer Verfolgung seiner Person durch die Taliban, weil sein Vater Soldat gewesen sei, ist auch aus diesem Grund nicht glaubhaft.

Insgesamt ist aufgrund dieser Erwägungen, vor dem Hintergrund des durchgehend äußerst vagen Fluchtvorbringens, von Steigerungen und Unstimmigkeiten, nicht glaubhaft, dass der BF aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe in Afghanistan bereits verfolgt wurde und er aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt wäre.

II.2.2.3. Generell ist zum Vorbringen des BF, dass für Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung in Afghanistan oder mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden sind sowie deren Angehörige ein erhöhter Schutzbedarf bestünde, auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte schon laut UNHCR in dessen aktuellen Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, zu den Profilen mit einem seit dem 15.08.2021 erhöhten Bedarf an internationalen Schutz zu zählen sind. Explizit wurden von UNHCR dabei angemerkt, dass auch Familienangehörige häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt seien.

Zunächst ist aber festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht zwangsläufig und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen allein wegen der Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist eine konkrete Einzelfallbetrachtung geboten.

Wie oben ausgeführt wurde, geht die erkennende Richterin aufgrund der aufgezeigten Widersprüche sowie der vagen und oberflächlichen Angaben nicht davon aus, dass das Vorbringen des BF rund um die Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung der Wahrheit entspricht.

Eine pauschale Verfolgung ist auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte nicht erkennbar. Nicht in jedem Fall muss von einer Verfolgungsgefahr allein wegen der Erfüllung eines entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden, sondern es ist eine konkrete Einzelfallbetrachtung geboten bzw. das Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung erforderlich (siehe dazu auch VwGH vom 17.03.2025, Ra 2024/14/0777, W192 2291557-1/5E, rezent ebenso VwGH 16.07.2025, Ra 2025/14/0075-11).

Der BF konnte - wie oben ausgeführt wurde - auch keine persönliche asylrelevante Verfolgung/Bedrohung durch die Taliban glaubhaft machen.

II.2.2.4. Schließlich ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten weder aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Arab noch seiner Religionszugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein maßgebliches Risiko einer dem BF individuellen Bedrohung. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Minderheit der Arab sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Eine Verfolgung aus Gründen der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit hat der BF im gesamten Verfahren im Übrigen nicht vorgebracht.

II.2.2.5. Im Hinblick auf die aktuellen vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN.).

Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass der BF eine Wertehaltung, in der etwa eine politische oder religiöse Überzeugung erkannt werden könnte, angenommen und verinnerlicht hätte, bzw. eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, ist nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Männer können in Afghanistan ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

II.2.2.6. Dem BF ist es somit insgesamt nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und es haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären und wenigen sozialen Anknüpfungspunkten sowie zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

II.2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten, in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF (näher auch unter II.3.3.).

II.2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).

II.3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden. Sein Fluchtvorbringen, er sei wegen der vermeintlichen Tätigkeit seines Vaters als Soldat und wegen des Vorwurfs des Verrats von den Taliban persönlich verfolgt und bedroht worden, ist für das erkennende Gericht, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht glaubhaft. Darüber hinaus brachte der BF keine weiteren Fluchtgründe substantiiert vor. Zudem haben sich vor dem Hintergrund der Länderberichte keine sonstigen Gründe einer konkreten Verfolgungsgefährdung des BF ergeben. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Wenn auch im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban und IS in Afghanistan hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131, 28.05.2009, 2008/19/1031).

Der BF war und ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

II.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

II.3.3.2. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten (Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 12 vom 31.01.2025), dass seit der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist und es nach Angaben der Vereinten Nationen weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gab. Auch wenn die Aktivitäten etwa des ISKP (Islamischer Staat der Khorosan Provinz) sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt hatten, so nahmen auch diese im Laufe des Jahres 2022 und im Jahr 2023 wieder ab. Ein 2024 verzeichneter Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle ist lediglich auf Zwischenfälle im Zusammenhang mit Betäubungsmittel und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban sind weiterhin rückläufig.

Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt wird, dass die „bloße Anwesenheit“ in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu begründen. Auch wird derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt festgestellt, dass ein geringeres Maß an einzelnen Elementen als ausreichend angesehen würde, um einen subsidiären Schutzbedarf nach Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu begründen (siehe S. 116 des Berichts).

Den EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 zufolge, kommt es in den Provinzen Badakhshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar zu willkürlicher Gewalt. Diese Gewalt erreicht jedoch kein hohes Niveau. Daher ist ein hohes Maß an individuellen Elementen erforderlich, um den Bedarf an subsidiärem Schutz nach Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu begründen. Darüber hinaus ist ein erheblicher Anteil der zivilen Todesopfer in diesen Provinzen auf gezielte Sicherheitsvorfälle zurückzuführen. In den übrigen Provinzen Afghanistans (einschließlich Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul) wird davon ausgegangen, dass derzeit kein echtes Risiko besteht, dass eine Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen ist. Dies kann daran liegen, dass die Kriterien für einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt sind, dass keine willkürliche Gewalt stattfindet oder dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen kein echtes Risiko für eine Zivilperson besteht, davon betroffen zu sein.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Für den konkreten Fall ergibt sich daher, dass in Nangahar, wo der BF gelebt hat und wo sich mehrere Angehörige des BF aufhalten, das Ausmaß willkürlicher Gewalt so gestaltet ist, dass im Allgemeinen kein maßgebliches Risiko für ihn als Zivilperson besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen anzunehmen wäre, dass der BF als Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen wäre. Der BF hat im Verfahren auch bei der Darstellung der Lebensumstände seiner Familienangehörigen in Afghanistan nicht behauptet, dass diese von Beeinträchtigungen der Sicherheitslage betroffen wären.

Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor.

Darüber hinaus ist die Provinz Nangahar eine über den internationalen Flughafen Hamid Karzai International Airport (KBL) und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen. Da der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.

Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor.

Weder der BF noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der BF war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.

Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

II.3.3.3. Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. Die Herkunftsprovinz des BF ist nach der Integrated Food Security Phase Classification (IPC; Afghanistan: Acute Malnutrition Situation for June - September 2025 and Projection for October 2025 - May 2026 | IPC - Integrated Food Security Phase Classification, www.ipcinfo.org) aktuell in Phase 3 eingestuft. Die afghanische Bevölkerung auch in Nangahar ist allerdings nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.

Es hat sich im konkreten Fall unter Berücksichtigung obiger Umstände nicht ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde.

Wie festgestellt wurde, ist der BF im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über jahrelange Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Servicekraft in der Gastronomie. Zudem spricht der BF Paschtu sowie Dari. Er kann auf Paschtu und Dari lesen.

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Provinz Nangarhar in seinem Heimatdorf nahe Jalalabad aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seinem Heimatdorf und in Jalalabad zurechtfinden.

Der BF verfügt in seiner Herkunftsprovinz über ein hinreichend tragfähiges familiäres Netzwerk. Die Mutter und Geschwister sowie weitere Verwandte und Freunde leben in der Herkunftsprovinz des BF. Weitere Angehörige (Onkel, Tanten, Cousins) leben in Kabul. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF nicht bei seinen Familienangehörigen in Jalalabad Unterkunft erlangen könnte Der BF wird zumindest übergangsweise im Haus bei seiner Familie wohnen können. Der BF steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seinen im Iran lebenden Bruder rechnen, der auch die Mutter und Geschwister unterstützt. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird.

Aus den Länderberichten (Länderinformation, Version 12: Rückkehr) ergibt sich im Übrigen, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können, stammen. Auch spielt die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.

Für den Fall des BF ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass von einer solchen Unterstützungsmöglichkeit auszugehen ist: So hat ihn der in Kabul ansässige Onkel ms. bereits bei der Ausreise aus Afghanistan organisatorisch und finanziell unterstützt und seine Unterstützungsbereitschaft unter Beweis gestellt. Angesichts der der Berufserfahrung des BF in der Landwirtschaft und Gastronomie wird der BF wieder in der Lage sein, eine adäquate Arbeitsstelle zu finden oder sich seinen Lebensunterhalt zumindest vorübergehend durch Gelegenheitsjobs zu finanzieren.

Zudem kann der BF bei freiwilliger Ausreise eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen, es besteht die Möglichkeit einer finanziellen Starthilfe in Höhe von bis zu 900 Euro (vgl. Länderinformation, Version 12: Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates) und kann aufgrund der festgestellten Lebenshaltungskosten (vgl. Länderinformation, Version 12: 24. Grundversorgung und Wirtschaft) angenommen werden, dass der BF damit anfänglich, bis zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit seine grundlegenden Lebensbedürfnisse befriedigen kann.

Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Zusammengefasst handelt es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit hinreichend Arbeitserfahrung. Er ist mit den in Afghanistan gesprochenen Sprachen, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut. Der BF hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2023 durchgehend in Afghanistan gelebt, ist dort sozialisiert und ist im Falle der Rückkehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie zu bestreiten. Er verfügt über ein tragfähiges familiäres Netz. Auch haben sich keine Anhaltspunkte einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF aufgrund gesundheitlicher Probleme ergeben, sondern gab der BF durchgängig an gesund zu sein, sodass sich auch vor diesem Hintergrund keine Bedenken gegen eine Rückkehr nach Afghanistan ergeben.

Es wurden in Summe keine maßgeblichen Umstände glaubhaft gemacht, wonach dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte droht. Die sichere Erreichbarkeit seiner Heimatprovinz ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der BF auch nicht von den durch die Taliban als de facto-Machthaber verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

II.3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

II.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

II.3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Der BF befindet sich erst seit August 2023, sohin nicht einmal drei Jahre, im Bundesgebiet und kommt demnach seinem erst sehr kurzen Inlandsaufenthalt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch wenn man davon ausginge, dass der BF über geschütztes Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfügt, wäre der Eingriff verhältnismäßig:

Der BF reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte im August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des BF gründet seither auf seinem – von Anfang an unbegründeten – Asylantrag; sein Aufenthalt war nur aufgrund seines Asylverfahrens rechtmäßig. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdient. Allerdings ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass im Falle des BF insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist, wobei er sich bei der Setzung der Integrationsschritte seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Er konnte in Österreich zwar Freundschaften knüpfen, hat aber insgesamt keine außergewöhnlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut. Im Vergleich zu den wenig vorhandenen sprachlichen, sozialen und beruflichen Bindungen in Österreich, sind die Bindungen zum Herkunftsstaat noch stark ausgeprägt:

Der BF lebte durchgehend bis Mitte 2021 in Afghanistan, wo er geboren, aufgewachsen und im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern sozialisiert wurde. Er besuchte die Koranschule, hat Berufserfahrung auf der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt und spricht die Landessprachen Afghanistans. Zudem befinden sich zahlreiche Familienmitglieder in der Heimatprovinz des BF und hat er damit weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsort. Somit ist von einer starken sozialen sowie sprachlichen und auch im Sinne von Arbeitserfahrung beruflicher Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen, wo der BF den Hauptteil seines Lebens verbrachte und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Der BF durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Vor diesem Hintergrund wiegt in Anbetracht der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer und ersten Integrationsbemühungen des BF (vgl. VwGH vom 21.02.2022, Ra 2021/14/00335, mwN) dennoch im Vergleich zu den noch vorhandenen Bindungen im Herkunftsstaat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung schwerer als sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig.

II.3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

II.3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

II.3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

II.3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

II.3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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