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L506 2287438-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2287438-1
L506 2287438-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2026
(Blut-)Fehde gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
L506 2287438-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu in der Erstbefragung am XXXX an, ihm drohe in Pakistan Gefahr wegen persönlicher Streitigkeiten.
Nach der Erstbefragung bezog der BF das ihm zugewiesene Quartier nicht und entzog er sich dem Verfahren.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA; belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag des BF abgewiesen; der Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer stellte nach Rücküberstellung aus Frankreich am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, er habe im Erstverfahren anlässlich der Erstbefragung nicht alle Fluchtgründe angegeben, da er nicht in Österreich habe bleiben wollen. Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten seien seine Eltern und zwei seiner Brüder von 10 Personen, die vom Dorfältesten, der die Gründe gewollt habe, geschickt worden seien, getötet worden. Der BF selbst sei am Kopf getroffen worden und sie hätten gedacht, er sei tot, jedoch sei er nur ohnmächtig gewesen. 10 Tage danach hätten seine restlichen Brüder den Dorfältesten und seine Familie aus Rache getötet und seien diese daher von der Polizei festgenommen und zu Haftstrafen verurteilt worden. Da ihn die Angehörigen des Dorfältesten nunmehr töten wollen, sei er geflüchtet.
3. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, er habe ursprünglich nach Frankreich gewollt, da Paschtunen dort schnell Asyl bekommen. Er habe ein kleines Kind und wolle, dass dieses nach Österreich kommen könne, um ein sicheres und schönes Leben zu haben. Sein Bruder sei verstorben und habe er dessen Frau online geheiratet, das erwähnte Kind sei das Kind des Bruders. Seine Eltern und zwei Brüder seien im Dezember XXXX getötet worden. Vier Brüder seien in XXXX in Haft (AS 107). Er habe in der Türkei 1,5 Jahre in einer Textilfirma und in Griechenland 6 Monate in der Landwirtschaft gearbeitet.
Nach Heilung seiner Kopfverletzung habe er Anfang XXXX beschlossen, Pakistan zu verlassen. Er sei nicht vorbestraft, werde jedoch von der pakistanischen Polizei gesucht.
Im Jahr XXXX seien sie aufgrund eines Krieges zwischen der pakistanischen Armee und den Taliban nach XXXX umgezogen, wo sie von der Polizei diskriminiert worden seien. Nach drei Jahren seien sie XXXX nach XXXX verzogen. Ihre Grundstücke seien von der pakistanischen Armee eingenommen worden und hätte diese an sie 3 Mio. Rupien dafür bezahlt. Sie hätten in XXXX Grundstücke gekauft, jedoch keine Baugenehmigung erhalten. Der ehemalige Grundstücksinhaber habe seinen Vater geschlagen und seine Brüder hätten Rache üben wollen und hätten den Inhaber geschlagen, welcher eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, woraufhin seine Brüder geflüchtet seien. Im Dezember XXXX seien gegen Mitternacht ca. 10 Leute mit der Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Haus angegriffen. Der Dorfälteste habe die Familie als Terroristen bezeichnet. Seine Eltern und zwei Brüder seien erschossen worden. Er sei mit einem Metallstück auf den Hinterkopf geschlagen worden und sei bewusstlos geworden. Daraufhin hätten seine vier Brüder diese Leute umgebracht und sich der Polizei gestellt.
Die Überlebenden hätten behauptet, dass auch der BF an den Morden beteiligt gewesen sei, weshalb er jetzt in Pakistan gesucht werde. Danach sei sein jüngerer Bruder festgenommen und gefoltert worden und sei nach dem BF gefragt worden. Er habe sich dann überall versteckt; man habe seinen Handystandort finden wollen. Er habe dann den Herkunftsstaat verlassen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe wurde festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da er aufgrund seines krass widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht habe.
Auch habe keine Rückkehrgefährdung des BF festgestellt werden können.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Das BFA hielt weiters fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und erklärte dessen Abschiebung nach Pakistan für zulässig.
5. Gegen oa. Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) eine mündliche Verhandlung anberaumen;
-) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen;
-) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung - bzgl. der Spruchpunkte II.-VI. zu beheben und dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuzuerkennen;
-) den angefochtenen Bescheid bzgl. der Spruchpunkte III.-VI. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, diese auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
6. Am XXXX langte die Beschwerde samt bezug habendem Veraltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am XXXX langte hg. ein Abschlussbericht des BPK XXXX vom XXXX ein, wonach gegen den BF der Verdacht des schweren Betruges und der Unterschlagung bestehe.
8. Am XXXX langte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX ein, wonach gegen den BF ein Strafantrag wegen §§ 146, 147 (a1) Z 1 StGB § 241e (1) 1. Satz StGB eingebracht wurde.
9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
10. Ebenfalls am XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Landesgericht XXXX der rechtskräftige Beschluss hinsichtlich der endgültigen Einstellung betreffend dem Verfahren des Beschwerdeführers bezüglich des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Satz StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB übermittelt.
11. Am 14.07.2025 wurde das aktuelle Länderinformationsblatt zu Pakistan an den BF übermittelt und langte am 28.07.2025 ein ergänzendes Vorbringen des BF ein, wonach vor ca. zwei Monaten der Cousin des BF namens XXXX öffentlich von der pakistanischen Polizei mittels Schusswaffe getötet worden sei, wozu Lichtbilder vorgelegt wurden.
12 Am XXXX fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.Im Vorfeld legte der BF eine Arbeitsbestätigung, drei Lohnzettel sowie die letzte Beschäftigungsbewilligung für die Firma XXXX vor, welche hg. am XXXX einlangten.
13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die Durchführung der hg. mündlichen Verhandlungen und durch Einsichtnahme in die seitens des BF vorgelegten schriftlichen Unterlagen und Videos. Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
1.1.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen Staatsangehörigen der Islamischen Republik Pakistan, der der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Dort hielt sich der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus bis zum Jahr XXXX auf. Anschließend verzog die Familie zunächst nach XXXX und hielt sich dort drei Jahre auf, bevor die Familie in die XXXX verzog. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob sich die Familie in XXXX oder in der XXXX niederließ. In XXXX und in der XXXX bewohnte der BF mit seiner Familie ein Mietshaus.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Zudem versteht der Beschwerdeführer etwas Punjabi; sprechen kann er diese Sprache jedoch nicht. Außerdem verfügt er über Grundkenntnisse der Sprache Urdu.
Dass der Beschwerdeführer mit der ehemaligen Frau seines verstorbenen Bruders verheiratet ist, kann nicht festgestellt werden. Eigene Kinder hat der BF nicht. Der Ehe seines Bruders und dessen ehemaligen Ehefrau entstammt ein Sohn. Die ehemalige Ehefrau des Bruders lebt bei ihren Eltern in XXXX . Der Beschwerdeführer steht mit dieser Familienangehörigen im Kontakt.
In Pakistan hat der Beschwerdeführer die Schule von XXXX bis XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX besucht. Eine Berufsausbildung hat der BF anschließend nicht erlangt. Nach seiner schulischen Ausbildung war er von XXXX bis XXXX als Gärtner in einer Apfelplantage in XXXX erwerbstätig. Nach dem Verlassen von XXXX war der Beschwerdeführer für zwei Jahre lang als Tagelöhner tätig. Ab dem Jahr XXXX ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Vater sowie seine Brüder haben dem Beschwerdeführer das Leben finanziert.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die Eltern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers im Dezember XXXX getötet wurden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sich vier Brüder des BF in XXXX in Haft befinden. Feststeht jedoch, dass sich diese Brüder derzeit nach wie vor in Pakistan aufhalten. In Pakistan leben zudem noch zwei weitere Geschwister des Beschwerdeführers (ein Bruder und eine Schwester). Der Bruder des BF arbeitet als Tagelöhner und unterstützt dieser die Familie. Es kann nicht festgestellt werden, dass auch dieser Bruder des BF getötet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt des BF zu seiner Familie 8 Monate vor der ersten hg. Verhandlung abgebrochen ist.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem mangels gleichbleibender Angaben des BF nicht eindeutig feststellbaren Zeitpunkt aus Pakistan aus und gelangte über den Iran zunächst in die Türkei, wo er sich für eine nicht eindeutig feststellbare Zeitdauer in Türkei aufhielt und in einer Textilfirma gearbeitet hat. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer nach Griechenland und ging dort einer Erwerbstätigkeit als Landwirt nach. Anschließend kam der Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien und Ungarn erstmals in das österreichische Bundesgebiet, wo er am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach der Befragung in seinem ersten Asylverfahren ist der BF untergetaucht und wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX sein erster Asylantrag vollumfänglich negativ entschieden und erwuchs in Rechtskraft. Am XXXX wurde der BF nach einem Dublinverfahren mit Frankreich von dort nach Österreich rücküberstellt und stellte der Beschwerdeführer am selben Tag seinen zweiten, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan aufgrund von Grundstreitigkeiten von einer gegnerischen Familie schwer am Kopf verletzt wurde und nunmehr gesucht und mit dem Tode bedroht wird, ebensowenig kann eine polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war. Diesbezügliche Probleme können auch pro futuro nicht festgestellt werden.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
1.1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist gesund. Medizinische Unterlagen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn in Österreich binden. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Der BF engagiert sich auch nicht ehrenamtlich.
Der Beschwerdeführer besuchte bislang keinen Deutsch- oder Integrationskurs vollständig. Er hat auch keine Deutschprüfung absolviert. Der BF versuchte eigenständig mit Hilfe seines Chefs in der Arbeit Deutsch zu lernen. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse während seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet erworben. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der hg. Verhandlung am XXXX an, sich für einen Deutschkurs angemeldet zu haben, erbrachte diesbezüglich bis dato jedoch keine entsprechenden Nachweise.
Der Beschwerdeführer bezog von seiner Rücküberstellung bis XXXX verschiedenste Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Derzeit erhält der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer konnte am österreichischen Arbeitsmarkt bereits Fuß fassen und ging er einer Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX nach. Hierzu legte der BF im Rahmen der ersten hg. Verhandlung auch eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Erntehelfer für die Zeit vom XXXX bis XXXX für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.732,00 brutto, ABB-Nr: XXXX ) sowie einen Arbeitsvertrag des BF mit dem Arbeitgeber XXXX sowie eine Arbeitsbestätigung ausgestellt am XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX (sic) sowie eine Arbeitsbescheinigung des AMS hinsichtlich des Zeitraums XXXX bis XXXX vor. Mit April XXXX nahm der BF eine erneute Erwerbstätigkeit als Erntehelfer auf.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX wurde eine Arbeitsbestätigung bei oa. Arbeitgeber von XXXX als Obstbauarbeiter vorgelegt und mitgeteilt, dass der BF, der fleißig, pünktlich und verlässlich sei und ab XXXX wieder als Obstbauarbeiter tätig sein könne. Es wurde eine Lohnabrechnung von Oktober XXXX (Auszahlung: XXXX Juli XXXX (Auszahlung: XXXX ) und April XXXX (Auszahlung: XXXX sowie eine Arbeitsbescheinigung des AMS von XXXX in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde das Verfahren betreffend dem Verfahren des Beschwerdeführers bezüglich des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Satz StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB nach diversionellem Vorgehen endgültig eingestellt.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-05-30 11:42
In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses „Islamische Emirat Afghanistan“ wurde mit Stand Mai 2025 von keinem Land der Welt offiziell anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z. B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar.
Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme zur Grenzsetzung im zwischen Pakistan und Indien umstrittenen Gebiet dar.
Pakistan ist mit einem breiten Spektrum an Gewalt konfrontiert, die von unterschiedlichen Arten nicht-staatlicher Gruppen ausgeht. Der Einfachheit folgend werden Gruppen, die Anschläge verüben, Terroristen, Terrorgruppen oder militante Gruppen genannt, ungeachtet ihrer ideologischen Begründung, die z. B. bei einigen religiös extremistisch, bei anderen inter-konfessionell extremistisch bei anderen separatistisch ist.
Zusätzlich rufen verschiedene religiös motivierte Gruppen, mitunter genießen sie auch den Status einer Partei, bei verschiedenen Anlässen zu Gewaltakten z. B. gegen Minderheiten auf. Diese Gruppen bzw. Parteien werden - den Quellen folgend - ebenfalls unter extremistisch subsumiert.
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vgl. TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vgl. EB
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vgl. FH 2023). Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS
Wahlen 2018 und PTI-Regierung
Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der „Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).
Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. BS 19.3.2024).
Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vgl. BS
19.3. 2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der „Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).
Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT
14.4. 2022)und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines „Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).
Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN
1.4. 2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).
Ausbrüche von politischen Unruhen 2023
Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).
Die versuchte Verhaftung und Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023).
Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan „stillzulegen“ und „für Khan aufzustehen“ (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).
Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court wiederum erklärte am 12. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023).
Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today o.D., AJ 26.6.2023).
Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).
Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurück- drängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/ RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023).
Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vgl. HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supre- me Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP
Laut Amnesty International wurden von den 105 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten 20 im März 2024 entlassen und im Dezember 2024 die restlichen 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025). 1.085 Teilnehmer der damaligen Proteste sollen mit Stand Ende 2024 noch in Haft auf den Ausgang ihres Verfahrens vor den zivilen Strafgerichten gewartet haben (AI 4.2025).
Wahlen und Proteste 2024
Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind (AJ 10.8.2023). Noch im August wurde Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt (REU 5.8.2023).
Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).
Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vgl. Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).
Imran Khan verblieb [mit Stand 21. Mai 2025 weiterhin] in Haft. Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 fanden immer wieder auch Proteste der PTI statt, die laut Amnesty International eingeschränkt und unterdrückt worden sind. Vor, während und nach solchen Protesten sollen demnach insgesamt mehrere Tausend Parteimitglieder verhaftet worden sein (AI 4.2025).
Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vgl. AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vgl. HRCP
30.4. 2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).
Außenpolitische Eskalation mit Indien
Zur außenpolitischen und militärischen Eskalation vom April und Mai 2025 mit Indien siehe Sicherheitslage.
Quellen
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Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus
Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Adminis- tered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Reh- man/DAWN 13.3.2025).
Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).
Trendumkehr seit 2021
•Bereits das Jahr 2021 war laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022).
•Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf bereits 262. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben (PIPS 24.2.2023).
•Das Jahr 2023 verzeichnete einen neuerlichen Anstieg um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent bei der Zahl der Todesopfer auf 693 (PIPS 10.1.2024).
•Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten (CRSS 3.1.2022).
•In jener für 2022 verzeichnete CRSS 378 Anschläge mit 602 Todesopfern (CRSS 2.8.2023).
•In seiner vertieften Auswertung für 2023 listet CRSS bereits 578 Terrorakte mit 985 Toten (CRSS 19.2.2024).
Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfahren haben. Bei diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke geographische Konzentration. Während in Khyber Pakhtunkhwa ein Anstieg der Zahl an Anschlägen um 92 Prozent und in Belutschistan um 81 Prozent zu verzeichnen war, ging diese im Punjab, in Islamabad und in Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).
Nachdem im Jahr 2024 das vierte Jahr in Folge die Anschlagszahlen gestiegen sind, und zwar dieses Mal laut PIPS um 70 Prozent auf 521 mit 852 Todesopfern, nähern sie sich nun dem Niveau von 2015 (PIPS 30.1.2025a). CRSS kommt in einer vorläufigen Auswertung für das Jahr 2024 auf 909 Anschläge (CRSS 31.12.2024).
Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025).
Regionale Konzentration der Anschläge
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).
Dabei stellen laut PIPS die 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 eine Zunahme von 69 Prozent für diese Provinz gegenüber dem Jahr 2023 dar. Belutschistan war ebenfalls von einem eklatanten Anstieg der Anschlagszahlen um 84 Prozent auf 202 betroffen [siehe Tabelle] (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 konzentrierten sich 93 Prozent aller Anschläge in diesen beiden Provinzen. Auch hier entfiel die Mehrheit - konkret 174 Anschläge sowie 422 Todesopfer - auf Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 konzentrierten sich 95 Prozent aller Anschläge auf die zwei Provinzen und hier wiederum allein beinahe zwei Drittel auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen, so auch in Belutschistan, waren 2022 die Anschläge zurückgegangen oder auf gleichem Niveau geblieben (PIPS 24.2.2023).
Table 2: Terrorist Attacks in Pakistan in 2024
Region
No. of
Attacks
Killed
Inj u red
Khyber Pakhtunkhwa
295
509
517
Balochistan
202
322
534
Punjab
11
6
12
Islamabad
1
1
1
Karachi
10
14
26
Sindh (excluding Karachi)
2
0
2
Total
521
352
1,092
Quelle 2: PIPS 30.1.2025a; Anschläge nach Provinz 2024
Table 2: Terrorist Attacks in Pakistan in 2023
Region
No. of Attacks
Killed
Injured
Khyber Pakhtunkhwa
174
422
782
Balochistan
110
229
282
Punjab
6
16
8
Karachi
14
16
26
Sindh (excluding Karachi)
1
0
0
Gilgit-Baltistan
1
10
26
Total
306
693
1,124
Quelle 3: PIPS 10.1.2024; Anschläge nach Provinz 2023
In seiner vertieften Jahresauswertung weist CRSS für 2023 folgende regionale Aufschlüsselung der Anschlagszahlen und Todesopfer aufgrund terroristischer Akte aus:
Casualties of Violence | Terrorism -
Table 08
Militancy and Insurgency | By Region | 2023
Regions
Incidents
Fatalities
Injuries
Casualties
Militancy
KP
314
585
778
1363
Balochistan
127
212
285
497
Sindh
58
59
66
125
Punjab
33
28
26
54
ICT
1
0
1
1
GB
6
17
25
42
AJK
1
1
0
1
Total
540
902
1181
2083
1
nsurgency
Balochistan
34
80
65
145
Sindh
3
1
6
7
Punjab
1
2
6
8
Total
38
83
77
160
Grand Total
578
985
1258
2243
Quelle 4: CRSS 19.2.2024: Terrorakte und Opferzahlen (Tote - Verletzte) nach Provinz und Hintergrund 2023
Regionale Auswertung aller Terroranschläge pro Monat 2024-2025 nach Daten von PIPS
2024
KP
Be
lutsch.
Pun
jab**
Sindh
Gilgit-B
Paki
stan
Quelle
Jänner
Anschlä
ge
25
17
1
3
0
46
Todes
opfer
40
45
1
2
0
88
Vertei
lung*
21/16/2
7/11/27
1/0/0
2/0/0
0
31/29/28
PIPS
Februar
Anschlä
ge
13
48
0
2
0
63
Todes
opfer
26
42
0
2
0
70
Vertei
lung*
1/19/6
38/3/1
0
1/1/0
0
40/23/7
PIPS
März
Anschlä
ge
13
7
0
0
0
20
Todes
opfer
30
19
0
0
0
49
Vertei
lung*
8/16/6
1/6/12
0
0
0
9/22/18
PIPS
April
Anschlä
ge
23
8
2
1
0
34
Todes
opfer
25
18
1
3
0
47
Vertei
lung*
14/11/0
15/2/1
0/1/0
1/0/2
0
31/14/2
PIPS
Mai
Anschlä
ge
19
13
2
2
0
36
Todes
opfer
17
16
1
1
0
35
Vertei
lung*
8/9/0
13/3/0
0/1/0
1/0/0
0
22/13/0
PIPS
Juni
Anschlä
ge
21
6
0
0
0
27
Todes
opfer
28
4
0
0
0
32
Vertei
lung*
8/17/1
0/4/0
0
0
0
8/23/1
PIPS
Juli
Anschlä
ge
25
11
0
2
0
38
Todes
opfer
53
6
0
2
0
61
Vertei
lung*
23/20/10
1/5/0
0
0/2/0
0
24/27/10
PIPS
August
Anschlä
ge
29
28
2
0
0
59
Todes
opfer
25
57
2
0
0
84
Vertei
lung*
7/17/1
41/8/8
0/0/2
0
0
48/25/11
PIPS
Septem
ber
Anschlä
ge
27
17
1
0
0
45
Todes
opfer
35
19
0
0
0
54
Vertei
lung*
21/5/9
11/8/0
0
0
0
16/29/9
PIPS
Oktober
Anschlä
ge
35
9
2
2
0
48
Todes
opfer
64
30
2
5
0
100
Vertei
lung*
5/49/10
27/3/0
0/0/2
4/0/0
0
36/52/12
PIPS
Novem
ber
Anschlä
ge
41
19
1
0
0
61
Todes
opfer
114
55
0
0
0
169
Vertei
lung*
62/31/21
21/27/7
0
0
0
83/58/28
PIPS
Dezem
ber
Anschlä
ge
24
19
1
0
0
44
Todes
opfer
51
11
0
0
0
62
Vertei
lung*
5/35/11
2/7/11
0
0
0
7/42/13
PIPS
** inklusive Islamabad
2025
K
P
Be-
Pun-
Sindh
Gilgit-B
Paki-
Quelle
lutsch.
jab**
stan
Jänner
Anschlä
ge
29
26
0
1
0
56
Todes
opfer
48
22
0
0
0
70
Vertei
lung*
10/19/19
7/10/5
0
0
0
17/29/24
PIPS
Februar
Anschlä
ge
30
23
0
1
0
54
Todes
opfer
45
75
0
1
0
121
Vertei
lung*
13/27/5
24/28/23
0
0/1/0
0
37/56/28
PIPS
März
Anschlä
ge
49
34
6
5
0
94
Todes
opfer
98
103
3
3
0
207
Vertei
lung*
19/36/43
34/32/37
0/1/3
2/1/0
0
55/70/82
PIPS
** inklusive Islamabad
Hauptakteure
Über ein Dutzend Terrorgruppen waren 2024 aktiv, doch dominierten die pakistanischen Taliban - Tehreek-e Taliban Pakistan, TTP - und ihre Untergruppen bzw. Verbündeten sowie die Belutschi- stan Liberation Army - BLA - das Terrorgeschehen. Zusammen erklärten sie sich für 61 Prozent aller Anschläge verantwortlich. Daneben war auch der Islamic State Khorasan Province - ISKP - ein Hauptakteur der Gewalt (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025). Dabei dürften die Anschläge der TTP unterrepräsentiert sein, es wird vermutet, dass die Gruppe dazu übergegangen ist, sich zu weniger Anschlägen zu bekennen als sie tatsächlich durchführt (PIPS 30.1.2025a).
2023 lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer diesen drei Gruppen zuschreiben - der TTP samt Verbündete, ISKP und der BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchgeführt hat. Hauptakteur der Gewalt war im Jahr 2023 die TTP, auf die beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgingen (PIPS
Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023; vgl. IEP 3.2025). In der Folge hat sich die Zahl von ihr verübter Anschläge sprunghaft erhöht (UNSC
13.2. 2023). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Berichte gehen davon aus, dass sich die Kollaboration der afghanischen Taliban mit der TTP verstärkt hat, inklusive finanzieller und logistischer Unterstützung und die TTP Zugang zu den erbeuteten, modernen Waffen der ehemaligen Afghan National Army hat (UNSC 6.2.2025; vgl. PIPS 30.1.2025a). Sie konnte außerdem durch eine Umstrukturierung und die Eingliederung anderer Gruppierungen auch im Jahr 2024 ihren Einfluss weiter vergrößern. Insgesamt führte die TTP laut Daten von PIPS 2024 192 Anschläge mit 299 Toten durch. Sie konzentrierte sich dabei auf Khyber Pakhtunkhwa, führte aber auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Karatschi [Sindh] durch (PIPS 30.1.2025a).
Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor. In ihrem Fall waren davon bisher vorwiegend Sicherheitskräfte und chinesische Bauprojekte bzw. deren chinesische Arbeiter betroffen (PIPS 30.5.2023). Im Jahr 2024 kam eine verstärkte Zielsetzung der BLA auf Arbeiter und Reisende aus dem Punjab hinzu. Außerdem konnte sie die Frequenz und Schlagkraft ihrer Anschläge nochmals stark erhöhen und große Angriffe durchführen. Insgesamt 109 Anschläge mit 245 Todesopfern gehen auf sie in diesem Jahr zurück. Bis auf zwei Anschläge in Karatschi waren alle auf Belutschistan beschränkt (PIPS 30.1.2025a).
Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge seit der Machtübernahme steigern (PIPS
30.5. 2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung im Jahr 2023 verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen des Jahres. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre gewachsene Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). 2024 wurde ihre operative Stärke etwas geschwächt, doch es gelang ihr, 20 Anschläge mit 54 Toten in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchzuführen, wobei sie sich hauptsächlich regional auf den Stammesdistrikt Bajaur und bei den Anschlagszielen auf politisch Tätige, Minderheiten und Sympathisanten der afghanischen Taliban konzentrierte (PIPS 30.1.2025a).
Hauptsächliche Ziele
Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan dargestellt hat. In der neuen Strategie der TTP stehen bei der Auswahl der Ziele Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Im Jahr 2024 konzentrierten sich 51 Prozent ihrer Anschläge auf Polizisten. Damit vermeidet die TTP eine direkte Konfrontation mit dem besser ausgestatteten Militär, während die lokale Verwaltung geschwächt wird (Z. Rehman/ DAWN 13.3.2025).
Auch im Allgemeinen zeigt sich, dass die Sicherheitskräfte insgesamt das Hauptziel von Anschlägen darstellen. 2024 waren 308 an der Zahl und damit 59 Prozent aller Terroranschläge spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 30.1.2025a). 2023 stellten 205 gegen die Sicherheitskräfte gerichtete Terroranschläge, 67 Prozent der Gesamtzahl dar (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 69 Prozent (PIPS 24.2.2023) und 2021 66 Prozent gegen Sicherheitskräfte (PIPS 4.1.2022).
Im Jahr 2024 stellt das Umfeld der Parlamentswahlen vom 9.2.2024 das zweitgrößte Ziel von Anschlägen dar auf politische Führungspersönlichkeiten, Mitarbeiter von Parteien und andere Ziele, die mit den Wahlen in Verbindung standen. 70 Anschläge richteten sich gegen solche Ziele (PIPS 30.1.2025a).Sowohl im Jänner mit 19 Anschlägen (PIPS 7.2.2024), als auch im Februar mit 36, fanden sich in den Vorwahlmonaten politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten, Parteibüros oder andere mit den Wahlen verbundene Ziele als am stärksten betroffene Gruppe im Fadenkreuz. Erst an zweiter Stelle folgten die Sicherheitskräfte (PIPS
6.3. 2024). Auch stiegen in der Vorwahlzeit die Anschlagszahlen im Jänner 2024 auf das Doppelte im Vergleich zum Vormonat auf 46 (PIPS 7.2.2024); im Februar nochmals um 37 Prozent auf 63 (PIPS 6.3.2024). Im März ging die Anschlagszahl signifikant zurück auf 20 (PIPS 15.4.2024).
Des Weiteren richteten sich 35 Anschläge im Jahr 2024 allgemein gegen Zivilisten - ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund und 19 gegen Mitarbeiter und Einrichtungen der Regierung bzw. Verwaltung. Unter den weiteren, öfters ins Visier genommenen Zielen finden sich acht Anschläge auf Stammesältere bzw. Mitglieder von Friedenskomitees mit fünf Toten (PIPS 30.1.2025a).
2023 waren Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfern weitere signifikante Ziele. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024).
Analog aus der Zielsetzung der Anschläge ergibt sich in den Opferzahlen folgendes Bild:
Kategorisierung der Opfer nach PIPS
Sicherheitskräfte
Zivilisten
Terroristen
2022
206
152
61
2023
330
260
103
2024
358
355
139
Quelle 3: , PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a
Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige
Im Jahr 2024 waren religiöse Minderheiten das Ziel folgender Anschläge:
•Im Jänner richtete sich ein Schussattentat auf einen Kleinbus im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa gegen die schiitische Gemeinde, wobei vier Menschen getötet wurden (PIPS 7.2.2024). Der Anschlag betraf Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stamm (DAWN 7.1.2024).
•Im Februar fiel ein Hindu einem gezielten Anschlag des ISKP in Belutschistan zum Opfer, ein weiterer wurde dabei verletzt (PIPS 6.3.2024).
•Im März starb ein schiitischer Hazara bei einem konfessionell-extremistisch motivierten Anschlag in Belutschistan (PIPS 15.4.2024).
•Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi, Sindh, verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024).
•Im November forderte ein Großanschlag auf einen Bus mit Schiiten im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa 50 Tote (PIPS 30.1.2025a).
Umgekehrt werden hinter fünf gezielten Tötungen an Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen Ahle Sunnat Wal Jamaat wiederum extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a; vgl. für einzelne Fälle PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN
Im Jahr 2023 waren religiöse Minderheiten das spezifische Ziel von neun terroristischen Anschlägen. Drei gezielte Anschläge forderten jeweils ein Todesopfer unter der Sikh Minderheit. Davon wurden zwei in Khyber Pakhtunkhwa durch den ISKP durchgeführt, ein Anschlag im Punjab ist ungeklärter Täterschaft. Ein Christ fiel ebenfalls einem Anschlag des ISKP in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die Tat wurde allerdings nicht als Terrorakt sondern als Folge einer psychischen Erkrankung eingestuft (BW 1.6.2023). Fünf Anschläge mit 18 Todesopfern richteten sich 2023 gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Überwiegend bekannte sich die Lashkar-e-Jhangvi zu diesen (PIPS
Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung bei acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel 2023, wobei vier der Anschläge mit mindestens fünf Toten auf den ISKP zurückgehen (PIPS 10.1.2024).
Im Jahresvergleich zielten 2022 zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte. Ein gezielter Anschlag richtete sich gegen Sunniten (PIPS 24.2.2023).
Wahl der Mittel
In der Durchführung der Anschläge lässt sich ein Schwerpunkt auf Schusswaffen feststellen. Damit wurden im Jahr 2023 160 Anschläge durchgeführt, gefolgt von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 2023 zeigte sich außerdem eine signifikante
Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024). Dabei demonstrierten bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg gegenüber den fünf im Jahr 2021 (PIPS 24.2.2023).
Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - bei der Zahl der Todesopfer im Jahr 2023 bei einer zeitgleich nur um 17 Prozent gestiegenen Zahl an Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelungen ist, vermehrt Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge 2023 mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge dieses Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024). Die Selbstmordanschläge gingen 2024 wieder etwas zurück auf 13 Anschläge mit 111 Toten (PIPS 30.1.2025a).
Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsstützpunkten in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen, modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, darunter u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-TerrorKampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 führten die Sicherheitskräfte 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Auch diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).
Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus’
Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [siehe auch Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Teh- reek-e-Labbaik Pakistan, TLP [siehe auch Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt]. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, zehn davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024).
Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS zehn Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen. Bei diesen starben drei Menschen. Die Todesopfer waren alle drei Muslime, die der Blasphemie beschuldigt und von einer aufgehetzten Menschenmenge getötet wurden. Zwei dieser Lynch-Morde ereigneten sich in Belutschistan, einer im Punjab (PIPS 10.1.2024). Bei vier religiösen Übergriffen wurden Gebetshäuser der Ahmadis zerstört, alle vier betrafen Karatschi im Sindh (PIPS 10.1.2024). Bei einem Übergriff attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023, PIPS 10.1.2024). In zwei Fällen, beide im Punjab, war die christliche Gemeinde von kommunaler Gewalt betroffen. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer Im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel und zerstörte mindestens 19 Kirchen und 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
Folgende neun Fälle kommunaler religiöser Gewalt waren im Jahr 2024 zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a):
•Im Mai randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt wurde. Die Polizei konnte durchgreifen und die betroffenen Personen in Sicherheit bringen, der verletzte Beschuldigte verstarb allerdings später an seinen Verletzungen (PIPS 6.6.2024).
•Im Juni wurden zwei Ahmadis nach einer Hassrede von einem Einzeltäter im Punjab und ein der Blasphemie Beschuldigter in einer Polizeistation Khyber Pakhtunkhwa von einer aufgebrachten Menge ermordet (PIPS 5.7.2024).
•Im Juli wurden ebenfalls im Punjab ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
•Im September wurde ein Arzt, der der Blasphemie bezichtigt wurde, von der Polizei in Sindh erschossen, nach deren Angaben auf der Flucht und bewaffnet. Ein randalierender Mob
hatte in der Forderung nach seiner Verhaftung auch ein Polizeiauto in Brand gesetzt (ANI
• Ebenfalls im September wurde in Quetta ein Blasphemie-Beschuldigter durch einen Polizisten erschossen, hier wurde zuvor die Polizeistation, wo er in Haft war, durch einen Mob mit Granaten angegriffen (PIPS 30.1.2025a) [Anm.: Da PIPS die Minderheitenzugehörigkeit besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich bei Blasphemie Vorfällen ohne Religionsangabe um Anhänger der Mehrheitsreligion Islam handelt].
Außerdem kam es 2023 mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen im Stammesdistrikt Kurram(PIPS 10.1.2024). Ab Juli 2024 flammten diese erneut auf und eskalierten (PIPS 9.8.2024a) [siehe dazu Sicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) sowie Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt].
Grenzübergriffe
Situation Indien
Nach einem Anschlag im indisch-verwalteten Teil Kaschmirs am 22. April 2025 kam es zu einem außenpolitischen Schlagabtausch zwischen Indien und Pakistan und in der Folge zu einer militärischen Eskalation. Bei dem Anschlag mit Schusswaffen auf Touristen aus anderen Teilen Indiens kamen 26 Menschen ums Leben, wobei gezielt hinduistisch aussehende Personen ins Visier genommen worden waren. Indien hat nach eigenen Angaben unter den vier Angreifern zwei als pakistanische Staatsbürger identifiziert und macht direkt Pakistan verantwortlich. Pakistan dementiert eine Involvierung in den Anschlag (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Beweise für die Anschuldigungen legte Indien nicht vor (FAZ 12.5.2025; vgl. NZZ 17.5.2025). Pakistan bezichtigte wiederum Indien, den Anschlag als False-Flag Operation lanciert zu haben (BBC 3.5.2025; vgl. DAWN 4.5.2025). In Folge haben die beiden Nachbarstaaten in den ersten Eskalationsstufen ihre Lufträume für den jeweils anderen gesperrt, sowohl für kommerzielle Flüge als auch militärische, sowie die Visa für die im Land aufhältigen Staatsbürger des anderen aufgehoben und diese zum Verlassen aufgefordert. Darüber hinaus suspendierte Indien ein Abkommen zur Aufteilung des Wassers des Indus. Beide Truppen lieferten sich zu Beginn der Eskalation kleinere Feuergefechte an der Line of Control (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN
4.5. 2025). Der Konflikt zwischen den beiden Ländern verschärfte sich erheblich mit Gefechten an der Grenze und gegenseitigen Luftangriffen (Presse 10.5.2025). Im Gegensatz zu bisherigen Eskalationen griff Indien erstmals Militäreinrichtungen weit im pakistanischen Territorium an. Dies ist eine Steigerungsform, die eine Abkehr der früheren „strategischen Zurückhaltung" zeigt, von der sich der indische Präsident Modi bereits nach früheren Terroranschlägen, für die Indien Pakistan verantwortlich machte, schrittweise entfernte. Auch Pakistan griff daraufhin Militäreinrichtungen im indischen Hinterland an (FAZ 12.5.2025). Der militärische Schlagabtausch dauerte vorerst vom 7. Mai bis zum 10. Mai, als ein international vermittelter Waffenstillstand erzielt werden konnte (Presse 10.5.2025). Großflächige Nachrichtensperren führten in Indien, teilweise auch Pakistan, zu Verschwörungstheorien und Falschnachrichten (NZZ 17.5.2025). Indien behauptet mehr als 100 Terroristen getötet zu haben (FAZ 12.5.2025). PIPS gibt die
Verluste auf pakistanischer Seite bei Luftangriffen und Schusswechseln an der Grenze durch die indische Armee zusammen im Zeitraum vom 22. April bis 15. Mai anhand pakistanischer Medienberichte mit 62 Zivilisten und 14 Armeeangehörigen an (PIPS 18.5.2025a).
Vor diesen Ereignissen hatte sich die Lage an der Grenze zu Indien signifikant verbessert, seitdem beide Länder im Februar 2021 erklärt hatten, das Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 2003 verstärkt zu respektieren. Im Jahr 2022 fand nur ein Vorfall an der Grenze statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023), 2023 waren es vier mit acht toten Zivilisten (PIPS
19.1. 2024), 2024 einer, wobei die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, erschossen hat (PIPS 30.1.2025a) [Sicherheitslage / Kaschmir: Gilgit- Baltistan und Azad Jammu Kaschmir].
Situation Afghanistan
Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).
Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023).
So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Be- lutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023).
Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/ RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024).
Im Jahr 2024 wurden 25 Grenzübergriffe gemeldet. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Infiltrationsversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Grenzverletzungen kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen. Die Übergriffe führten im Mai 2024 zur Schließung der Grenzübergänge sowie zu Vertreibungen in einigen Dörfern an der Grenze (PIPS 30.1.2025a).
Situation Iran
Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan eine diplomatische Krise. Iran hatte einen Raketenangriff auf pakistanisches Gebiet in Belutschistan durchgeführt, und als Ziel eine in Iran aktive, separatistische Terrorgruppe genannt. Pakistan, das angibt, es seien dabei zwei Kinder getötet worden, führte seinerseits daraufhin eine Reihe von Militärschlägen gegen proklamiert terroristische Ziele auf iranischem Gebiet durch (Tagesschau 18.1.2024). Diplomatische Bemühungen konnten die Situation deeskalie- ren. Im gesamten Jahr kam es nur zu einem weiteren Zwischenfall, bei dem vier pakistanische Schmuggler von iranischen Grenzwächtern getötet wurden (PIPS 30.1.2025a).
2023 verzeichnete PIPS an der Grenze zum Iran einen territorialen Übergriff, bei dem vier Soldaten starben, allerdings durch eine militant-nationalistische Gruppierung (PIPS 19.1.2024).
Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle
Zusammen genommen registrierte PIPS für das Jahr 2024 785 Vorfälle von sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.950 Toten. Das stellt für beides gleichsam einen Anstieg um 58 Prozent im Vergleich zum Vorjahr dar (PIPS 30.1.2025a).
CRSS berichtet zum Vergleich in seiner Auswertung für 2024 von 2.546 Toten in 1.166 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt, wobei hier Terroranschläge und Sicherheitsoperationen zusammengenommen werden. Von den Todesopfern waren demnach 934 Terroristen, 685 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 927 Zivilisten (CRSS 31.12.2024). 1524 Toten in 789 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt waren es im Jahr 2023. Von den Todesopfern waren demnach 479 Zivilisten, 545 Terroristen und 500 Sicherheitskräfte (CRSS 31.12.2023).
Quellen
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Belutschistan
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Hintergrund
Die Provinz Belutschistan ist mit Stand Dezember 2023 in 36 Distrikte eingeteilt (ECPAK
13.12. 2023). Die letzte Volkszählung von 2023 - die erste digitale - weist eine Einwohnerzahl von rund 14,9 Millionen aus (PAKBS 5.8.2023). Die zwei größten Bevölkerungsgruppen sind
Belutschen und Paschtunen (EB 6.5.2025). Belutschen besiedeln dabei eher den Süden, Paschtunen den Norden der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022). Außerdem findet sich eine signifikante Gemeinschaft der ethnischen Minderheit der Hazara in Belutschistan (EB 15.4.2025).
Belutschistan ist zwar die größte Provinz, hat aber die geringste Bevölkerungszahl und -dichte (UNDP 9.11.2023; vgl. PAKBS 18.7.2024). Es nimmt 44 Prozent der Fläche des Landes ein, stellt aber nur um die 5 Prozent der Bevölkerung (UNDP 12.2022). Außerdem weist es - gemeinsam mit den neu eingegliederten Distrikten Khyber Pakhtunkhwas [der ehemaligen FATA] - die mit Abstand höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023). Die Ausstattung mit Infrastruktur, inklusive Trinkwasserversorgung (Policy Watcher 11.6.2023) und staatlichen Dienstleistungen ist mangelhaft. Dabei ist Belutschistan reich an Bodenschätzen (UNDP 9.11.2023). Die Belut- schische Befreiungsarmee - Balochistan Liberation Army, BLA - und andere bewaffnete Gruppen bezichtigen die Regierung einer ungerechten Verteilung der Gewinne aus dem Ressourcenabbau (EUAA 17.12.2024). Verschiedene belutschisch-nationalistische Rebellengruppen verüben Anschläge und konzentrieren sich dabei regional überwiegend auf Belutschistan. Am schlagkräftigsten ist darunter mit Abstand die BLA, gefolgt von der Belutschischen Befreiungsfront - Baloch Liberation Front, BLF (PIPS 30.1.2025a).
Als weiterer Auslöser für Konflikte kommt die chinesische Präsenz im Rahmen des China Pakistan Economic Corridor (CPEC) und der Einsatz des Militärs zu deren Schutz hinzu (AA 21.9.2023; vgl. Chatham 21.3.2025). So verüben bewaffnete belutschische Gruppen auch eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Bauprojekte und Arbeiter in der Region (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023; SRIL Guardian 7.11.2023). Neben der separatistischen Gewalt ist die Provinz auch mit extremistisch-konfessionell motivierter Gewalt und islamistischen Anschlägen konfrontiert (PIPS 30.1.2025a; vgl. EUAA 17.12.2024).
Ein extensives Vorgehen der Sicherheitskräfte hatte die aufständischen Gruppen bis 2020 geschwächt, wobei allerdings Berichten zufolge auch zu Mitteln wie erzwungenem Verschwindenlassen gegriffen wurde (EASO 10.2021) [vgl. dazu Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Belutschen]. Der Abzug der NATO-Truppen aus Afghanistan und der Zusammenbruch der dortigen Regierung 2021 hatten allerdings u. a. zur Folge, dass Terroristen befreit wurden, und vermehrt auch grenzübergreifend Waffen im Umlauf sind. Zunehmend deutlich zeigen sich außerdem Anzeichen für eine Kooperation zwischen der TTP und belutschischen Separatisten (AA 21.9.2023; vgl. PIPS 30.1.2025a). Auch in Belutschistan hat sich die Sicherheitslage in der Folge verschlechtert. Mehr noch, zeigt sich nun auch ein starker Anstieg an jihadistischen Aktivitäten in den paschtunischen Regionen Belutschistans (JF 8.9.2023; vgl. EUAA 17.12.2024). Diese galten bisher als vergleichsweise friedlich (Pakistan Today 7.8.2022).
So nehmen die Anschläge islamistisch orientierter Gruppen, allen voran TTP und ISKP, in der Provinz zu. Die TTP ist dabei vor allem in den paschtunischen Regionen aktiv (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a).
Im nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus ist ein Zugehen auf die belutschischen separatistischen Anführer, um den Konflikt zu beenden, festgehalten. In diese Richtung wurde wenig unternommen. Statt auf einem effektiven Versöhnungsprozess bleibt der Fokus auf dem Peaceful Balochistan Programme. Dieses sieht finanzielle Unterstützung und Rehabilitation für belut- schische Aufständische, die sich ergeben, vor (PIPS 4.1.2022). Auch 2024 (Chatham 3.9.2024) 2023 (PIPS 10.1.2024) und 2022 war kein politisches Zugehen erkennbar, der Fokus lag auf einer militärischen Herangehensweise (PIPS 24.2.2023; vgl. JF 8.9.2023). Gleichzeitig befeuert das Thema „Verschwindenlassen“ den Konflikt. Die Situation begünstigt die Rekrutierung von Jugendlichen für Terrorgruppen und bringt die moderaten politischen belutschischen Kräfte unter Druck (PIPS 10.1.2024). Eine Entwicklung ist erkennbar, in der bewaffnete Gruppen statt früher in erster Linie von Stammesmitgliedern getragen zu werden, zunehmend Zulauf von der gebildeten Mittelschicht und auch Frauen erhalten, mit Studentinnen als Selbstmordattentäterinnen als eklatant herausstechendes Merkmal im besonders konservativen Belutschistan (Chatham
Belutschistan bleibt damit einer der großen Unruheherde Pakistans (AA 21.9.2023). Es war im Jahr 2024 ebenso wie in den Jahren davor die nach Khyber Pakhtunkhwa am stärksten von Terroranschlägen betroffene Provinz (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, PIPS 24.2.2023; PIPS 4.1.2022, PIPS 15.6.2021). Außerdem finden sich Teile Belutschistans nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 21.9.2023).
Entwicklungen in den Anschlagszahlen
Im Jahr 2024 erfuhr Belutschistan eine signifikante Steigerung der Anschlagszahlen um 84 Prozent. 202 Anschläge haben laut den Erhebungen von PIPS 322 Todesopfer gefordert (PIPS 30.1.2025a). Dabei stellte das Jahr 2023 bereits mit 110 Anschlägen und 229 Todesopfern eine erhebliche Steigerung im Vergleich zu den 79 Anschlägen mit 106 Toten im Jahr 2022 dar (PIPS
10.1. 2024). Im Jahresvergleich wurde im Jahr 2022 allerdings ein Rückgang der Anschläge und Opferzahlen verbucht (PIPS 24.2.2023). 2021 wurden insgesamt 81 Anschläge mit 136 Toten verzeichnet (PIPS 4.1.2022).
Der starke Anstieg im Jahr 2024 lässt sich auf belutschisch-nationalistische Gruppen und die Weiterentwicklung sowohl ihrer operativen Fähigkeiten als auch Strategien zurückführen. Besonders die BLA hat sich von der Durchführung kleinerer Anschläge mit minderer Schlagkraft hin zu ausgefeilten Operationen mit hohem Wirkvermögen gewendet. Die Anschläge bzw. koordinierten Angriffe der verschiedenen belutschisch-nationalistischen Gruppen verzeichneten eine Steigerung um 119 Prozent auf 171 mit 261 Toten. Hauptsächlich gehen diese auf die BLA zurück, gefolgt von der BLF (PIPS 30.1.2025a).
2023 verübten derartige Gruppen zusammen, ebenfalls hauptsächlich die BLA und daneben die BLF, 78 Anschläge mit 86 Todesopfern (PIPS 10.1.2024); 2022 71 Anschläge mit gleichsam 86 Toten (PIPS 24.2.2023).
Besonders verdeutlicht wird die Kapazitätsentwicklung der BLA mit einer koordinierten groß angelegten Terroroperation im August 2024, einem Selbstmordanschlag im November (PIPS 30.1.2025a) sowie einer Zugentführung im März 2025 (Chatham 21.3.2025):
•Am 26. August 2024 führte die BLA koordinierte Anschläge zur gleichen Zeit in sieben verschiedenen Distrikten durch, die auf Sicherheitskräfte, nicht-belutschische - hauptsächliche punjabische - Pakistanis und nationale Infrastruktur wie Eisenbahnbrücken zielten. Dabei wurden u. a. mindestens 23 Punjabis aus verschiedenen Verkehrsmitteln anhand ihrer ID-Karten identifiziert und hingerichtet sowie eine Eisenbahnbrücke gesprengt. Mehrere Dutzende BLA Kämpfer waren involviert (PIPS 30.1.2025a; siehe genauer PIPS 2.9.2024). Insgesamt wurden in der zweitägigen Angriffsserie und der Gegenoffensive laut Medien mindestens 38 Zivilisten, 14 Sicherheitskräfte und 21 Terroristen getötet (DAWN 27.8.2024 vgl. EUAA 17.12.2024, Chatham 3.9.2024).
•Im November 2024 kostete ein Selbstmordanschlag der BLA an der Quetta Railway Station 28 Menschenleben, darunter 17 Sicherheitskräfte (PIPS 30.1.2025a; vgl. Chatham
•Am 11. März 2025 entführte die BLA einen mit um die 400 Passagieren besetzten Zug, der erst nach einer 36-stündigen Operation der Army Special Forces befreit werden konnte (Chatham 21.3.2025). Laut offiziellen Angaben wurden während der Geiselnahme 8 Zivilisten und 18 Sicherheitskräfte und während der Befreiungsoperation 4 Sicherheitskräfte und 33 Terroristen getötet (PIPS 10.4.2025).
Die Anschläge islamistisch geprägter Terrorgruppen zeigten dagegen im Jahr 2023 eine signifikante Steigerung. Ihre Anzahl stieg in der Provinz von sieben im Jahr 2022 auf 29 im Jahr 2023, die Zahl der Todesopfer stieg auf 139 (PIPS 10.1.2024), im Jahr 2022 waren es 17 (PIPS
24.2. 2023). Im Jahr 2024 blieb die Anzahl der Anschläge dieser Kategorie an Terrorgruppen mit 30 relativ stabil. Sie forderten 60 Todesopfer (PIPS 30.1.2025a).
Von den gesamten 202 Anschlägen des Jahres 2024 zielten mit 91 an der Zahl 45 Prozent auf Sicherheitskräfte. Sie forderten 142 Tote. Mit 34 Anschlägen waren 2024 politische Führungspersonen und politisch Tätige zweithäufigstes Ziel, gefolgt von mit den Wahlen in Verbindung stehenden Zielen, wie Versammlungen, Umzüge und Wahllokale mit 17 Anschlägen. An vierter Stelle zielten 15 Anschläge gegen nicht-belutschische Pakistanis, vor allem Punjabis. Sie forderten allerdings mit 62 Toten, die zweithöchste Opferzahl unter den Anschlagszielen (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahresvergleich zielten 2023 60 Prozent der 110 Anschläge auf Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden (PIPS 10.1.2024).
Aufgeschlüsselt nach ideologischem Hintergrund zielten 75 der 171 Anschläge aller nationalis- tisch-belutschischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte. Diese forderten 53 Tote. Das zweithäufigstes Ziel dieser Gruppierungen waren nicht-belutschische Pakistanis. Auf diese wurden von ihnen 15 Anschläge verübt. Die TTP führte 14 Anschläge mit 12 Toten in Belutschistan durch, von diesen richteten sich 12 gegen Sicherheitskräfte und jeweils einer gegen Stammesältere und politische Führungspersonen. Der ISKP führte mit sechs zwar weniger Anschläge in der Provinz durch als die TTP, doch waren sie mit insgesamt 39 Todesopfern tödlicher. Seine Zielsetzungen waren 2024 auch etwas diverser und beinhalteten Mitglieder der afghanischen Taliban, Hindus und politisch Tätige (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 zielten 42 der 78 Anschläge der nationalistisch-belutschischen Gruppierungen mit 44 Toten auf Sicherheitskräfte. Im Fokus der Anschläge dieser Gruppierungen standen daneben auch in diesem Jahr nicht-belutschische Arbeiter und Siedler, mutmaßliche Spione, Staatsdiener und -einrichtungen. Die Anschläge der TTP zielten in Belutschistan ausschließlich auf Sicherheitskräfte, während ISKP verschiedene Zielsetzungen verfolgte, u. a. auch politische und religiöse Versammlungen. Die Anschläge des ISKP erwiesen sich 2023 dabei als die tödlichsten in der Provinz (PIPS 10.1.2024). So geht ein Großanschlag des Jahres 2023, bei dem 63 Menschen bei muslimischen Feierlichkeiten zu Ehren Mohammeds Geburtstag in Mastung Belutschistan starben, auf den ISKP zurück (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023, AJ
Im Hinblick auf die regionale Ausbreitung waren 2024 26 Distrikte von Anschlägen betroffen, am stärksten die Provinzhauptstadt Quetta mit 37 Anschlägen und 43 Toten, gefolgt von Kech mit 20 Toten bei 26 Anschlägen (PIPS 30.1.2025a). Auch 2023 waren insgesamt 26 Distrikte von Anschlägen betroffen und auch hier ebenfalls am stärksten Quetta mit 23 Toten bei 23 Anschlägen, gefolgt von Kech mit 20 Toten bei 12 Anschlägen und Mastung mit 69 Toten bei neun Anschlägen (PIPS 10.1.2024).
2022 waren 22 Distrikte von Anschlägen betroffen, Quetta wies dabei als am stärksten betroffener Distrikt 16 Anschläge auf (PIPS 24.2.2023).
CRSS, als Vergleich herangezogen, berichtet für 2023 in der vertieften Auswertung von zusammengenommen 161 Vorfällen terroristischer oder aufständischer Gewalt in Belutschistan mit 292 Toten (CRSS 19.2.2024). Im Jahr 2022 registrierte es 82 Anschläge mit 130 Todesopfern (CRSS 2.8.2023).
Das Home and Tribal Affairs Department der Provinzregierung registriert die Angriffe auf Lager der Armee und des Frontier Corps. Die Medien sind für zuverlässige Zahlen sowohl zu Angriffen auf diese sowie Verlusten unter diesen ebenso wie zur Durchführung von Sicherheitsoperationen auf das belutschische Innenministerium angewiesen. Doch werden diese Zahlen nicht geteilt. Zuverlässige Informationen, wie hoch die tatsächlichen Verluste unter den Sicherheitskräften sind, sind somit für Belutschistan nicht vorhanden [Anm.: Zur Einschränkung der Medienberichterstattung in Teilen Belutschistans siehe Kap. Meinungs- und Pressefreiheit] (PIPS 24.2.2023). Eine unabhängige Verifizierung der Intensität und Opferzahl von Anschlägen gestaltet sich schwierig (JF 8.9.2023).
Anschläge auf Minderheiten
Für das Jahr 2024 wurden zwei gegen religiöse Minderheiten gerichtete Anschläge in Belutschistan verzeichnet. Im Februar fiel ein Hindu einem gezielten Anschlag des ISKP zum Opfer, ein weiterer wurde dabei verletzt (PIPS 6.3.2024). Im März starb ein schiitischer Hazara bei einem konfessionell-extremistisch motivierten Anschlag in Hazara Town in der Provinzhauptstadt Quetta (PIPS 15.4.2024).
Im Jahr 2023 wurden im August bei zwei Anschlägen mit Schusswaffen in Quetta insgesamt drei Mitglieder der Sicherheitskräfte, die der schiitischen Minderheit der Hazara angehörten, getötet (PIPS 6.9.2023; vgl. PIPS 17.12.2023). Auch ein versuchter Anschlag auf den stellvertretenden Assistant Commissioner von Mastung mit einem Todesopfer dürfte laut PIPS gegen Schiiten gerichtet gewesen sein (PIPS 10.1.2024).
Im Jahr 2022 kostete ein Anschlag des ISKP auf die christliche Gemeinde in Mastung zwei Menschenleben. Ein weiterer Anschlag des Jahres war möglicherweise konfessionell-extremistisch gegen Hazara gerichtet. Dabei wurden drei Menschen getötet, darunter ein Hazara und ein Polizist (PIPS 24.2.2023).
Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge. Bei dem letzten größeren gegen Hazara gerichteten Anschlag im Jänner 2021 wurden 11 Minenarbeiter durch den ISKP getötet. In der Summe liegt das GewaltNiveau gegen Hazara heute jedoch deutlich niedriger als vor 2015 [siehe dazu Kap. Hazara] (AA 21.10.2024).
Massenproteste
Seit 2021 ist Belutschistan verstärkt Schauplatz massiver Proteste. Diese thematisieren u. a. das Verschwindenlassen, Opfer von Operationen der Sicherheitskräfte, chinesische Bauprojekte im Rahmen des CPEC sowie auch verschiedene gravierende Probleme in der Infrastruktur. Dabei kommt es auch zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten und Demons- trantinnen (HRCP 2022; vgl. verschiedene Berichte zu Massenprotesten DIP 7.1.2023, SRIL Guardian 7.11.2023, Crisis 24 16.3.2023, PIPS 30.1.2025a). Ab November 2023 formierte sich eine Massenprotestbewegung namens Baloch Yekjehti Committee gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Namen der Terrorbekämpfung. Sie wird in erster Linie von Frauen angeführt, die das Verschwindenlassen ihrer männlichen Familienmitglieder beklagen (DIP 19.12.2023; vgl.VOA 20.12.2023). Nachdem ihr Protestmarsch von Kech nach Islamabad dort von der Polizei niedergeschlagen worden war (BBC 21.12.2023), kam es Ende Dezember 2023 zu breiten Protesten, Straßenblockaden und Streiks quer durch die belutschische Provinz (DAWN 24.12.2023). Diese neue durch Frauen getragene Bewegung rückte die Forderungen in die breite pakistanische Öffentlichkeit und erringt Sympathie (DIP 28.9.2024).
Im Sommer 2024 mobilisierte die Bewegung wieder breite Massenproteste mit denselben Themen (DW 14.8.2024; vgl. AI 30.7.2024). Die Sicherheitskräfte sperrten Straßen und Kommunikationsverbindungen in verschiedenen Distrikten der Provinz. Im Juli 2024 wurden zunächst 14 Personen bei Schüssen durch Sicherheitskräfte verletzt und am Tag darauf drei getötet (AI
30.7. 2024). Auch 2025 halten Proteste und Auseinandersetzungen an. Es kommt verstärkt zu Verhaftungen der Führungspersonen (AI 28.3.2025; vgl. VONO 14.4.2025ANI 10.4.2025).
Quellen
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■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik Pakistan,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
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■PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.9.2023): Pakistan Monthly Security Report: August 2023, https://pakpips.com/app/reports/1450, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pa kpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
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■Policy Watcher - Policy Watcher (11.6.2023): The Role of Pubic Private Partnership in Infrastructure Development of Balochistan - Policy Watcher, https://policywatcher.com/2023/06/the-role-of-pubic -private-partnership-in-infrastructure-development-of-balochistan, Zugriff 22.12.2023
■SRIL Guardian - Sri Lanka Guardian (7.11.2023): Gwadar: Balochistan’s Achilles heal, https://slgu ardian.org/gwadar-balochistans-achilles-heal, Zugriff 27.12.2023
■UNDP - United Nations Development Programme (9.11.2023): Prosperity for Pakistan: A Resilient Economy, https://www.undp.org/pakistan/publications/prosperity-pakistan-resilient-economy, Zugriff 22.12.2023
■UNDP - United Nations Development Programme (24.7.2023): Addressing Poverty and Vulnerability: Social Protection in Pakistan, https://www.undp.org/pakistan/publications/addressing-poverty-and-v ulnerability-social-protection-pakistan, Zugriff 22.12.2023
■UNDP - United Nations Development Programme (12.2022): Balochistan SDGs (BSDG) Accelerated Delivery, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2023-04/Balochistan SDGs Accelerated Delivery_Project Brief_2023.pdf, Zugriff 22.12.2023
■VOA - Voice of America (20.12.2023): Baloch Activists March to Pakistani Capital to Demand End to Extrajudicial Killings, https://www.voanews.com/a/baloch-activists-march-to-pakistani-capital-to-d emand-end-to-extrajudicial-killings-/7406137.html, Zugriff 27.12.2023
■VONO - Voice of the Nation Organiser (14.4.2025): Protest by BYC poses to be nightmare for Pakistan security forces, https://organiser.org/2025/04/14/287309/world/protests-all-over-balochi stan-become-nightmare-for-pakistani-security-forces-live-bullets-fired-at-demonstrators, Zugriff 14.5.2025
Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Hintergrund
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) war zum Zeitpunkt der Wählerregistrierung zu den Wahlen 2024 durch die Wahlkommission am13.12.2023 in 36 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023; vgl. Khyber NC 1.12.2023) [Anm. geringfügige Änderungen ergeben sich nicht selten z. B. durch Statusänderungen von Verwaltungseinheiten und deren Wiederaufhebung vgl. - z. B. DAWN
29.1. 2023,weshalb u. a. auch auf offiziellen staatlichen Seiten unterschiedliche Zahlen dazu zu finden sind]. Die ehemaligen Agencies der vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA, genannten Stammesgebiete wurden 2018 in Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs (EASO 10.2021), oder auch als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die Frontier Regions der Stammesgebiete wurden in die angrenzenden bereits bestehenden Distrikte der Provinz eingegliedert (Nation 16.12.2022).
Der Eingliederungsprozess der ehemaligen Stammesgebiete in die gesamtstaatliche Struktur geht nur sehr langsam voran (PIPS 15.6.2021; vgl. HRCP 28.12.2023, Global ECCO 10.1.2025) [Rechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]. Berichten zufolge sind die zugesagten finanziellen Mittel zur Entwicklung und Integration der Region nur in Bruchteilen angekommen (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 11.9.2023, Nation 1.9.2023, Pakistan Today 16.11.2023). Die Stammesdistrikte weisen - zusammen mit Belutschistan - die weitaus höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023).
Bereits seit 2020 kommt es zu Protesten aufgrund des schleppenden Eingliederungsprozesses (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022; vgl. HRCP 28.12.2023). Die angekündigte Beschleunigung der Integration ist noch nicht gelungen. Dies führte zu Forderungen der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf (PIPS 24.2.2023). Auch die fehlende Deckung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der vernachlässigten Region greift die Führung der pakistanischen Taliban in ihrer Propaganda auf (AJ 2.2.2023; vgl. Nation
Einige der Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Zeit Kämpfer von al-Qaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region - wenn auch nicht gänzlich - zurückzugewinnen (AA 8.8.2022). Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage zuerst in einigen der KPTDs und eine Zunahme an Aktivitäten von Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern konnte beobachtet werden (FRC 7.1.2021). Seitdem steigen die Anschlagszahlen in Khyber Pakhtunkhwa signifikant (PIPS 30.1.2025a).
Entwicklung der Anschlagszahlen
Khyber Pakhtunkhwa ist seit Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, stellt dabei einen der beiden größten Unruheherde Pakistans dar (AA 21.9.2023). Von den südlichen und den Stammesdistrikten aus, wo sie früh wieder Fuß fassen konnten, gelang es den Terrorgruppen allerdings, ihre Stellungen und operativen Kapazitäten auch in anderen Distrikte Khyber Pakhtunkhwas zu stärken und auch dort vermehrt Anschläge durchzuführen (PIPS 30.1.2025a).
Insgesamt verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 laut den Daten von PIPS 295 Anschläge, was sowohl die landesweit höchste Anzahl als auch einen Anstieg um 69 Prozent gegenüber dem Vorjahr für die Provinz darstellt. Die Zahl der Toten stieg um 21 Prozent auf 509 (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 verzeichnete PIPS in der Provinz noch 174 Anschläge und damit 57 Prozent der landesweiten Anschläge sowie 422 Todesopfer bei diesen. Bereits im Jahresvergleich zwischen 2023 und 2022 hat sich gezeigt, dass bei einem nur leichten Anstieg der Anschlagszahlen um drei Prozent eine mit 43 Prozent überproportional gestiegene Zahl an Todesopfern erfasst werden musste. Den militanten Gruppen gelang es somit, vermehrt auch größere Anschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Im Jänner 2023 verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa auch mit dem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar mit 97 toten Polizisten und drei toten Zivilisten (PIPS 20.2.2023) den tödlichsten Anschlag in Pakistan der letzten Jahre (AJ 2.2.2023).
Die 169 Terrorakte im Jahr 2022 hatten 294 Todesopfer gefordert (PIPS 24.2.2023). Bereits diese Zahlen repräsentierten dabei einen Anstieg um 52 Prozent bei Anschlägen gegenüber 2021 - dem ersten Jahr der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, während die Zahl der Todesopfer im selben Zeitraum von 169 auf 294 gestiegen ist (PIPS 24.2.2023).
Das Sicherheitsanalyseinstitut PICSS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa mit den KPTDs zusammen für das Jahr 2024 567 Anschläge mit 706 Todesopfer. Davon entfielen allein auf die sieben KPTDs 259 Anschläge mit 357 Toten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 hatte PICSS insgesamt 423 Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa registriert mit 621 Todesopfern. Demnach waren in diesem
Jahr die länger bestehenden Distrikte von einem 85-prozentigen Anstieg bei den Anschlagszahlen im Vergleich zu den Daten des Instituts vom Vorjahr betroffen; die KPTDs von einem 60-prozentigen (PICSS 1.1.2024).
Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht die Rückkehr und die Neuformierung der TTP in den ehemaligen Stammesgebieten, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan (FRC 7.1.2021; vgl. PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a). Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle seitdem in den KPTDs wieder zugenommen (FRC 7.1.2021). Berichte über Schutzgeld-Erpressungen weiteten sich aus und reichen bis zur Erpressung von Personen in hohen politischen Ämtern. Dies führte zur Einrichtung einer eigenen Spezialeinheit der Polizei (HRCP 28.12.2023).
2025
Mit Stand 16. Mai sind für das Jahr 2025 in der Datenbank von PIPS 144 Anschläge mit 225 Todesopfern - 90 Sicherheitskräfte, 75 Mitglieder von Terrorgruppen und 55 Zivilisten für Khyber Pakhtunkhwa verzeichnet (PIPS 16.5.2025a).
Zielsetzungen der Anschläge
Von den insgesamt 295 Anschlägen im Jahr 2024 waren 202 und damit 69 Prozent gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane gerichtet. Sie forderten 338 Tote, davon waren 252 unter den Sicherheitskräften und 16 unter Zivilisten zu beklagen, 70 Terroristen kamen dabei selbst ums Leben. Ein großer Teil dieser Anschläge waren direkte Angriffe auf Stationen oder Fahrzeuge der Polizei, des Frontier Corps oder des Militärs (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 zielten ungefähr 75 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Diese gezielten Anschläge kosteten insgesamt 296 Menschenleben, davon 217 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane, 20 Zivilisten und 59 Mitglieder der Terrorgruppen (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 richteten sich mit 77 Prozent 130 Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur (PIPS 24.2.2023).
Auch bei der Aufstellung der Vergleichquelle PICSS für das Jahr 2024 zeigt sich, dass mitzusam- mengenommen 337 Toten die Mehrheit der Opfer der Anschläge in der Provinz Sicherheitskräfte waren. 224 waren demnach Zivilisten, 142 Tote forderten demnach die Anschläge unter den Terrororganisationen selbst (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 verzeichnete PICSS 307 Todesopfer unter den Sicherheitskräften, 222 unter der Zivilbevölkerung und 92 Tote unter den Terrororganisationen (PICSS 1.1.2024).
Eine signifikante Änderung im Jahr 2024 ist der Anstieg der Zahl an Anschlägen, die sich allgemein - also ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund - gegen Zivilisten richten. In den Jahren davor waren diese zurückgegangen. Dies spiegelt eine Änderung der Taktik der Gruppen wider, die sich zuvor verstärkt auf Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führungspersonen fokussierten, wahrscheinlich um die breite Öffentlichkeit nicht gegen sich aufzubringen. Nun kosteten 27 allgemein gegen Zivilisten gerichtete Anschläge im Jahr 2024 42 Menschenleben (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024). 2023 waren es 19 Tote in zehn Anschlägen, die allgemein gegen Zivilsten zielten (PIPS 10.1.2024).
Außerdem ist für das Jahr 2024 eine Besonderheit ersichtlich, indem in den ersten beiden Monaten des Jahres im Rahmen der Vorwahlzeit zu den allgemeinen Wahlen die Anschlagszahlen nicht nur signifikant stiegen, sondern als hauptsächlicher Fokus mit den Wahlen verbundene Ziele, wie politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten und Parteibüros auszumachen waren. Erst an zweiter Stelle folgten in diesen ersten beiden Monaten die Sicherheitskräfte. Auch ist in beiden Monaten erkennbar, dass bis auf eine Ausnahme Anschläge gegen derartige Ziele ausschließlich Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan betrafen (Zusammenführung Daten PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024). Sechs derartige Anschläge mit fünf Todesopfern erfolgten im Jänner in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.2.2024). Insgesamt richteten sich 2024 17 Anschläge mit 14 Toten gegen politische Führungspersonen oder politisch Tätige (PIPS 30.1.2025a).
Weitere signifikante Ziele 2024 waren mitsieben Anschlägen und fünf Toten regierungstreue Stammesführer. Sechs Anschläge trafen Schulen, jedoch ohne Todesopfer (PIPS 30.1.2025a).
Anschläge gegen Minderheiten
Verbunden mit den Auseinandersetzungen zwischen Stämmen unterschiedlicher muslimischer Denominationen in Kurram war im Jahr 2024 die hoheOpferzahl von 52 Toten in zwei gegen Schiiten gerichteten Anschlägen zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a). Dem ersten dieser Anschläge auf einen Kleinbus im Jänner im Kurram Tribal District fielen zwei Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stammes zum Opfer (DAWN 7.1.2024; vgl. PIPS
7.2. 2024,PIPS 30.1.2025a). Im November erfolgte ein Großanschlag gegen einen von der Polizei eskortierten Konvoi mit schiitischen Pilgern ebenfalls in Kurram (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN
21.11. 2024). Mindestens 50 Menschen starben dabei. Gegen andere Minderheiten wurden 2024 keine Anschläge verzeichnet (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 zielteein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft mit vier Toten. Ein Christ und zwei Sikhs starben bei jeweils gegen sie gerichteten, gezielten Anschlägen (PIPS
10.1. 2024). 2022 richtete sich ebenfalls ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich allerdings um einen Großanschlag mit 65 Toten. Die christliche und die Sikh-Gemeinde waren von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 24.2.2023).
Targets
No. of
attacks
Killed
Inj u red
Security/law enforcement agencies (personnel, convoys, posts)
202
338
374
Ed ucation/i nstitutions/teachers
6
0
1
Public sector, officials/ state Symbols
5
19
4
Tribal elders, peace committee members
7
5
7
Civilians
27
42
58
Private property/CD, barber and other shops
3
1
0
Shia religious scholars/community
2
52
19
Sunni religious leaders/community
2
1
2
Political leaders/workers
17
14
21
Foreign interests/ Diplomats/Foreigners
1
1
0
Unknown
2
3
3
Alleged spy or collaborator
3
3
0
Health/polio workers, security escorts
13
13
10
CP EC/ wo rkers/C h i nese
1
6
0
Former militants
2
8
15
Development, exploration projects, Companies, workers
2
3
3
Total
295
509
517
Quelle 5: PIPS 30.1.2025a; Ziele 2024
Targets
No. of Attacks
Killed
Injured
Security/law enforcement agencies (personne 1, convoys, posts)
130
296
556
E d u cati on/i n stituti ons/teach ers
2
0
0
Govt. offi ci a ls/1 nstitution s/sym boIs
1
0
1
Trlbal elders
4
5
2
Civilians
10
19
24
Shia religious scholars/community
1
4
6
Worship place s/shrines/madrassas
1
7
30
Sunni religious leaders/community
4
5
1
Political leaders/workers
3
68
130
Christian coimmunity/Church
1
1
0
Sikh community
2
2
0
Alleged spy or collaborator
2
3
0
Health/polio workers, security escorts
S
4
10
Development, exploration projects, Companies, workers
2
5
15
Census team/security escort
3
3
7
Total
174
422
782
Quelle 6: PIPS 10.1.2024; Ziele 2023
Regionale Konzentration und spezielle Entwicklungen in den KPTDs
In 22 Distrikten der Provinz wurden im Jahr 2024 Terroranschläge verzeichnet. Die Hauptlast der Anschläge konzentriert sich allerdings weiterhin in den Stammesdistrikten Nord- und Süd-Wazi- ristan und den fünf südlichen Distrikten Dera Ismail Khan, Lakki Marwat, Bannu und Tank [Anm. grenzen an die Stammesdistrikte]. Auf diese zusammen entfielen 58 Prozent aller Terroranschläge der Provinz. Ein weiterer regionaler Schwerpunkt ist auch in den Stammesdistrikten Bajaur, in dem der ISKP hauptsächlich aktiv ist, und Khyber sowie der Provinzhauptstadt Peschawar, die direkt an den Stammesdistrikt Khyber angrenzt, zu erkennen (PIPS 30.1.2025a).
Auch 2023 wurde der Großteil der terroristischen Aktivitäten in diesen Regionen festgestellt. Konkret betrafen 82 Prozent der Anschläge diese beiden Regionen zusammen (PIPS 10.1.2024). Im weiteren Jahresvergleich waren 2022 21 Distrikte von Anschlägen betroffen, hauptsächlich - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen und 64 Toten. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen und 74 Toten (PIPS 24.2.2023). 2021 entfielen mit 37 an der
Zahl 33 Prozent aller Anschläge der Provinz allein auf Nord-Waziristan. Insgesamt waren 20 Distrikte von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022).
In einigen Gegenden in den Distrikten Süd-Waziristan, Nord-Waziristan und Lakki Marwat sowie beginnend auch in Kurram erzielt die TTP mit ihrer Strategie, die staatlichen Sicherheitskräfte und Behörden zu attackieren, bereits den Erfolg, dass es ihr dadurch gelingt, der Bevölkerung immer stärker ihre Regeln aufzuzwingen. Einige Polizeiposten sind durch die Angriffe bereits unbesetzt, andere werden des Nachts verbarrikadiert. Mit Erpressung, Entführung und Morden versuchen die Taliban ihre Versorgung durch die Bevölkerung und die Einhaltung ihrer Regeln sicher zu stellen. Einige Mädchenschulen in Nord-Waziristan wurden zerstört, jedoch sind in einigen Gegenden die Schulen im Allgemeinen nicht mehr funktionstüchtig, da viele Lehrer, wie auch andere Fachkräfte und Wohlhabende, aus den betroffenen Gebieten in andere Landesteile gezogen sind (RFE/RL 10.9.2024).
District
Attacks
Killed
Injured
Bajaur
10
75
141
Bannu
21
22
64
Buner
1
1
1
Charsadda
1
2
2
Chitral
1
16
47
D.I Khan
26
54
47
Hangu
3
14
30
Karak
1
0
1
Khyber
21
26
41
Kohat
2
0
5
Kurram
2
4
8
Lakki Marwat
16
24
14
Mansehra
1
0
0
Mardan
1
0
1
Mohmand
2
2
0
North Waziristan
23
53
63
Peshawar
22
100
256
Shangla
1
0
0
South Waziristan
6
8
15
Swabi
2
2
7
Swat
3
3
2
Tank
8
16
37
Total
174
422
782
Quelle 8: PIPS 10.1.2024; distriktweise Auswertung der Anschläge KP 2023
[Anm.: Die Distrikte Khyber, Mohmand, Bajaur, North Waziristan, South Waziristan, Orakzai und Kurram sind ehemalige Agencies, die in Tribal Districts umstrukturiert wurden. Bestehende Distrikte-KPs, in welche die jeweils angrenzenden ehemaligen Frontier Regions als Sub-Divi- sionen direkt eingegliedert wurden, sind Peschawar, Kohat, Tank, Bannu, DI Khan und Lakki Marwat siehe z. B.: Nation 16.12.2022].
KURRAM ORAKZAI
KAR AK.
NORTH
WAZIRISTAN
Quelle 9: FRC 7.1.2021, geografische Einordnung der ehemaligen Agencies
Wahl der Mittel
Überwiegend greifen die terroristischen Gruppen bei ihren Anschlägen auf Schusswaffen zurück, 2024 war dies in 177 der 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa der Fall (PIPS 30.1.2025a); 2023 bei 102 der damals 174 (PIPS 10.1.2024) und 2022 in 104 von 169 Anschlägen (PIPS
Es folgen Anschläge mit improvisierten Sprengstoffen (lEDs) als zweithäufigste Taktik (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024). 2024 wies die Provinz 76 Sprengstoffanschläge (PIPS 30.1.2025a) im Vergleich zu 50 im Jahr davor auf (PIPS 10.1.2024). Es zeigt sich, dass es den Terrorgruppen gelingt, mehr Anschläge mit hoher Schlagkraft durchzuführen, als zuvor (PIPS 30.1.2025a).
Bereits 2022 konnten vereinzelt direkt Polizeistationen angegriffen werden (PIPS 24.2.2023). 2023 fielen bereits einige Fälle der Stürmung von Polizeistationen mithilfe moderner Ausrüstung, wie Nachtsichtgeräten, auf, wobei die meisten zügig zurückgedrängt worden sind (PIPS
10.1. 2024). 2024 steigerten sich derartige Angriffe (PIPS 30.1.2025a).
Eine Entwicklung des Jahres 2023 zeigte eine starke Zunahme an Selbstmordattentaten, die zusätzlich auch mit einer besonders hohen Opferzahl verbunden waren. So verzeichnete PIPS in diesem Jahr 18 Selbstmordanschläge in Khyber Pakhtunkhwa, die 236 Tote forderten. Im Vergleich dazu fielen im Jahr zuvor 89 Personen Selbstmordanschlägen zum Opfer (PIPS
10.1. 2024). PICSS registrierte 23 Selbstmordattentate mit 254 Toten für das Jahr 2023 (PICSS
27.12. 2023). 2024 ging diese Art Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa laut PIPS auf neun zurück - mit 70 Todesopfern (PIPS 30.1.2025a). PICSS verzeichnete ebenfalls einen Rückgang auf zwölf mit 81 Toten (PICSS 1.2.2025).
Reaktion der Sicherheitskräfte
In Bezug auf die Terrorismusbekämpfung registrierte PIPS für das Jahr 2024 118 Operationen der Sicherheitskräfte in Khyber Pakhtunkhwa, das sind 75 Prozent der landesweit durchgeführten. Sie forderten 508 Tote, überwiegend unter den Terrorgruppen. Die meisten wurden dabei mit 32 in Nord-Waziristan durchgeführt, gefolgt von den weiteren besonders von Anschlägen betroffenen Distrikten. Außerdem kam es zu fünf bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terrorgruppen, die 22 Todesopfer forderten. 35 Terrorverdächtige wurden in Suchoperationen verhaftet. Zusätzlich wurden laut PIPS an der afghanischen Grenze 136 Ter- roristenbei der Verhinderung ihrer Infiltration durch Sicherheitskräfte getötet (PIPS 30.1.2025a).
Im Vorjahr 2023 wurden 97 Anti-Terroroperationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, die 314 Todesopfer forderten (PIPS 2.1.2024a). Hauptsächlich waren diese auch hier unter den militanten Extremisten auszumachen (PIPS 10.1.2024). Zusätzlich wurden 21 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und militanten Extremisten mit 52 Todesopfern aufgezeichnet (PIPS 2.1.2024a). Mit 21 entfielen dabei die meisten Sicherheitsoperationen auf Nord-Waziristan, hier kam es auch zu fünf Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen (PIPS 2.1.2024b). Für das Jahr 2022 wurden 57 Anti-Terror-Operationen registriert, 24 davon in Nord-Waziristan (PIPS 24.2.2023).
Neben der fortdauernden Durchführung verschiedener Militäroperationen ist im Jahr 2024 auch die Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert worden (DIP 25.6.2024; vgl. DW 1.7.2024). Sie soll mehrere Behörden und Themenbereiche miteinbeziehen, wobei versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a).
Stammeskonflikt im Kurram Tribal District
Seit Mitte 2024 wird der Stammesdistrikt Kurram besonders von interkonfessioneller Gewalt geplagt (PIPS 30.1.2025a). Landstreitigkeiten zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen halten dort bereits seit Jahrzehnten an, und es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen (AJ 24.11.2024). Bereits 2023 kam es dort mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen und sunnitischen Stämmen, bei denen mindestens 21 Menschen starben, bevor sich die Situation durch ein Übereinkommen normalisiert hat (PIPS 10.1.2024). Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen und sunnitischen Stämmen, die bis zum ersten durch eine Jirga vermittelten Waffenstillstand 49 dokumentierte Todesopfer gefordert hatten (PIPS 9.8.2024a). Trotz des Übereinkommens flammten die Kämpfe im September 2024 mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte nochmals in den oben erwähnten Großanschlag gegen einen Bus mit Schiiten vom 21. November mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten nochmals 63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025a). Um den Konflikt einzudämmen, riegelte die Regierung die Region monatelang mit Straßenblockaden ab, die Versorgung wurde dadurch beeinträchtigt. Schulen bleiben geschlossen (HRCP 7.11.2024; vgl. TribalNews 16.4.2025). Aufgrund der Versorgungslage kam es auch zu Protesten (TribalNews 16.4.2025). Mit bewaffneten Regierungskonvois werden Lebensmittel und Medikamente in die Region gebracht, doch in einigen Fällen geraten sie unter Beschuss (DAWN 19.4.2025). Im März wurde ein neues Friedensabkommen vermittelt, ein Waffenstillstandsabkommen vom Jänner hält etwas brüchig mit Stand 16. Mai 2025 (DAWN 24.4.2025;für Stand vgl. Express Tribune 16.5.2025).
Zusammenfassung Gewaltvorfälle
Insgesamt zeichnete PIPS in seiner Datenbank im Jahr 2024 für die Provinz 472 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.380 Toten, darunter 712 Terroristen, 348 Zivilisten und 320 Mitglieder der Sicherheitskräfte auf (PIPS 16.5.2025b). Für 2023 hatte PIPS 313 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 830 Toten aufgezeichnet (PIPS 17.1.2024). 2022 waren es 258 Vorfälle mit 551 Toten (PIPS
CRSS - als Vergleichsquelle - berichtet in seiner Auswertung für 2024 von 693 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.616 Toten (CRSS 31.12.2024). Im Jahr 2023 zeichnete es 458 Vorfälle sicherheitsrelevanter Gewalt und dabei 979 Todesopfern in der Provinz auf (CRSS
31.12. 2023). Im Jahr 2022 waren es 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.8.2023).
Proteste
In den vom Wiederaufleben des Terrors betroffenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas, hauptsächlich in den Stammesgebieten, wurden bereits 2022 größere Demonstrationen gegen die zunehmenden Aktivitäten militanter Gruppierungen und das Wiedererstarken des Terrorismus abgehalten. Daran waren auch unterschiedliche Parteien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt (PIPS 24.2.2023). Nach dem Großanschlag auf die Moschee im Polizeiareal in
Peschawar im Jänner 2023 demonstrierten Tausende auch in den Städten gegen Terrorismus und für eine bessere Ausstattung der Polizei (Siasat 4.2.2023). Auch im restlichen Jahr 2023 wurden mehrmals Demonstrationen gegen das Wiederaufleben der Terrorgruppen abgehalten (PIPS 10.1.2024).
Große Demonstrationen halten durchgehend auch 2024 an und reflektieren die öffentliche Unruhe. Großen Demonstrationen sowohl gegen die Gewalt der Taliban als auch gegen die Militäroperationen (PIPS 30.1.2025a). Im Juli verursachten bei einer solchen Demonstration Schüsse - mutmaßlich abgegeben durch die Sicherheitskräfte, die dies verneinten - eine Massenpanik mit zwei Toten (DW 24.7.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b). Auch die Polizisten selbst demonstrieren für mehr Schutz. Im Oktober 2024 organisierte die verbotene Pashtun Tahafuz Movement (PTM) die Pakhtun Qami Jirga mit gegen die Terrorgruppen und das Militär gerichteten Forderungen (PIPS 30.1.2025a [vgl. dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)].
Quellen
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■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local /2077279/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_de r_Islamischen_Republik_Pakistan(Stand_Juni_2022),_08.08.2022.pdf, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]
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Punjab und Islamabad
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Punjab
Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von gerundet 128 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten und dichtesten besiedelte Provinz Pakistans (PAKBS
18.7. 2024). Flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EUAA 17.12.2024). Die Provinzhauptstadt
Lahore wird im Zensus mit gerundet 11 Millionen Einwohnern ausgewiesen, darüber hinaus befinden sich 15 der 22 Städte im Land über eine halbe Million Einwohner in Punjab (PAKBS
Im Jahr 2024 zeichnete PIPS 11 Terroranschläge in Punjab auf, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Zehn der Anschläge gehen auf die TTP zurück. Diese waren allesamt gegen Sicherheitskräfte gerichtet. Bis auf drei gezielte Anschläge auf Polizisten in Lahore wurden alle in Dera Ghazi Khan oder Mianwali an der Nähe der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa als direkte Angriffe mit Schusswaffen, Granaten und/oder Raketenwerfern auf Polizeistationen oder Checkpoints durchgeführt. Sie konnten allesamt von den Polizeikräften abgewehrt werden (PIPS 30.1.2025a).
Bereits 2023 verzeichnete die Provinz einen Anstieg von drei im Vorjahr auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Mit elf Toten war ebenfalls die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Auch hier waren es überwiegend Angriffe auf Strafverfolgungs- oder Militäreinrichtungen, die abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024). Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024).
Für das angebrochene Jahr 2025 Stand 14. Mai wurden im Jänner (PIPS 10.2.2025) und Februar keine Anschläge in Punjab verzeichnet (PIPS 11.3.2025). Im März wurde ein Polizist Opfer eines gezielten Anschlages in Lahore und fünf Mal griffen Kämpfer der TTP Polizeistationen im Distrikt Dera Ghazi Khan an der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa an. Alle Angriffe konnten abgewehrt werden, zwei Terroristen starben (PIPS 10.4.2025). Für April zählt PIPS einen abgewehrten Angriff auf eine Polizeistation ebendort mit zwei getöteten TTP Terroristen auf (PIPS 14.5.2025a).
Table 4: Terrorist Attacks in Punjab Islamabad in 2024
District
Attacks
Killed
Injured
Dera Ghazi
Khan
4
2
9
Islamabad
1
1
1
Lahore
3
2
1
Mianwali
3
0
2
Sahiwal
1
2
0
Total
12
7
13
Quelle 10: PIPS 30.1.2025a; distriktweise Auswertung Anschläge Punjab und Islamabad 2024
Table 4: Terrorist Attacks in Punjab in 2023
District
Attacks
Killed
Injured
Khanewal
1
2
0
Lahore
1
1
1
Mianwali
3
12
0
Sahiwal
1
1
7
Total
6
16
8
Quelle 11: PIPS 10.1.2024; distriktweise Auswertung Anschläge Punjab 2023
Kommunale religiöse Gewalt
Punjab war im Jahr 2024 von fünf religiös motivierten kommunalen Gewaltausbrüchen mit vier Todesopfern betroffen (PIPS 30.1.2025a):
•Im Mai wurde ein Christ aufgrund von Blasphemieanschuldigungen durch einen randalierenden Mob in Sargodha (PIPS 6.6.2024),
•im Juni zwei Ahmadis im Zuge einer Hassredenkampagne (PIPS 5.7.2024) und
•im Juli ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
•In zwei weiteren Fällen von durch Blasphemieanschuldigungen aufgehetzten Menschenmengen konnten die Beschuldigten von der Polizei gerettet werden (PIPS 30.1.2025a).
Für das Jahr 2023 wurde im Zuge kommunaler religiöser Gewalt im Punjab ein Todesopfer verzeichnet. Bei diesem Vorfall stürmte eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten und tötete einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Im September wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).
2022 verzeichnete PIPS fünf Vorfälle gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigungen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet wurde, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, Schätzungen gehen von 10 Prozent Minderheitenanteil aus (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,28 Millionen auf, davon sind gerundet 95,6 Prozent Muslime, 4,26 Prozent Christen, 0,11 Prozent Ahmadis und 0,04 Prozent Hindus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter gehen von geringeren Zahlen beim Zensus als in der Realität aus, u. a. da viele Minderheitenangehörige nicht registriert sind (USDOS 30.6.2024).
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).
Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024).
CRSS berichtet in seiner vertieften Auswertung für das Jahr 2023 von einem Terroranschlag in Islamabad mit einem Verletzten (CRSS 19.2.2024). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 2.8.2023).
Für 2025 Stand 14. Mai wurden keine Anschläge in Islamabad durch PIPS aufgezeichnet (PIPS 14.5.2025b).
Quellen
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■PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023, https://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
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Sindh
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Provinz Sindh war bei der Festlegung der Stimmberechtigten für die Wahlen 2024 durch die Wahlkommission mit 13. Dezember 2023 in 30 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Gemäß der letzten Volkszählung von 2023 beträgt die Bevölkerung des Sindh gerundet 55,6 Millionen, die der Provinzhauptstadt Karatschi 18,9 Millionen. Diese ist damit auch die größte Stadt Pakistans (PAKBS 18.7.2024).
In der Provinz werden mindestens 16 verschiedene Sprachen gesprochen. Sindhi ist die vorherrschende Sprache, daneben sind auch Urdu, Punjabi, und Paschtu weit verbreitet. Karatschi weist auch eine große schiitische Bevölkerung, darunter insbesondere auch Hazara auf [siehe Ethnische Minderheiten / Hazara]. In Karatschi gibt es auch eine kleine christliche Gemeinde. Darüber hinaus lebt im Sindh ein erheblicher Teil der Hindu-Bevölkerung des Landes (EUAA
17.12. 2024). Laut der Volkszählung 2023 sind es 3.575.848 der insgesamt 3.867.729 Hindus in Pakistan. Sie stellen 6,43 Prozent der Bevölkerung in der Provinz. Christen machen mit 546.968 Gläubigen 0,98 Prozent der Bevölkerung der Provinz aus (PAKBS 18.7.2024). Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Sikhs (EUAA 17.12.2024).
Karatschi ist von verschiedenen Arten der Gewalt betroffen. Bereits seit Langem sind hier extremistisch-konfessionell motivierte sunnitische und schiitische Gruppen in beidseitige Gewaltakte involviert und die Stadt ist ein Schwerpunktgebiet der Anti-Schia Gruppierungen Sipah-e-Sa- haba, SSP, bzw. jetzt Ahle Sunnat Wal Jamaat, ASWJ, genannt, und Lashkar-e-Jhangvi, LeJ. Auch für die TTP stellt Karatschi einen operativen Schwerpunkt dar. Sie gewinnt hier auch an Reichweite. Außerdem sind verschiedene separatistische Gruppen aktiv, sowohl belutschische als auch Sindhi (EUAA 17.12.2024).
Anschlagszahlen
Im Jahr 2024 war Sindh von zwölf Anschlägen betroffen, die 14 Menschenleben forderten. Dabei waren alle 14 Todesopfer in zehn Anschlägen in Karatschi zu beklagen. Die übrigen beiden Anschläge wurden im Inneren Sindh durchgeführt und gehen vermutlich auf die nationalistische Sindhudesh Revolutionary Army zurück (PIPS 30.1.2025a).
Zwei der Anschläge in Karatschi mit insgesamt vier Toten gehen auf die BLA zurück und zielten auf chinesische Arbeitskräfte. Die TTP tötete in drei gezielten Anschlägen jeweils einen Polizisten (PIPS 30.1.2025a).
Vier gezielte Tötungen sind für das Jahr 2024 interkonfessionellem Extremismus zwischen Schiiten und Sunniten zuzuordnen (PIPS 30.1.2025a):
•Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024).
•Umgekehrt richtete sich im Jänner ein gezielter Anschlag mit zwei Toten und einem Verletzten (PIPS 7.2.2024), sowie im März (PIPS 6.3.2024) und im Mai jeweils ein gezielter Anschlag mit einem Toten auf Anhänger der verbotenen extremistisch-sunnitschen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 12.5.2024).
2023 wurden laut Auswertung von PIPS 15 Anschläge im Sindh durchgeführt, die 16 Tote forderten. 14 der Anschläge betrafen die Hauptstadt Karatschi, einer den Inneren Sindh. Sechs der Anschläge wurden von belutschischen oder Sindhi-nationalistischen Gruppen durchgeführt, einer von der TTP und sieben waren extremistisch-konfessionell motiviert, wobei sich fünf gegen sunnitische und zwei gegen schiitische Gemeindemitglieder richteten. Von den fünf Opfern der sunnitischen Glaubensgemeinde waren vier Mitglieder der verbotenen extremistischen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 10.1.2024).
Im Jahresvergleich verzeichnete PIPS 2022 acht Terroranschläge im Sindh, davon sechs in Karatschi und zwei im Inneren Sindh. Dabei wurden acht Menschen getötet. Sieben Anschläge wurden durch Sindhi-nationalistische oder belutschische Gruppierungen und einer durch die TTP verübt (PIPS 24.2.2023).
Das Sicherheitsanalyseinstitut PICCS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete 25 Anschläge im Jahr 2024 - ein Rückgang um fast 29 Prozent im Vergleich zu seinen Daten des Jahres 2023 - und 26 Todesopfer (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS 35 Anschläge und 39 Todesopfer bei diesen (PICSS 1.1.2024).
2025
Für 2025 verzeichnete PIPS in seiner Datenbank mit Stand 16. Mai sieben Anschläge, sechs davon in Karatschi. Insgesamt forderten diese drei Tote, einen Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte (PIPS 18.5.2025b).
Sicherheitsoperationen
Die Zahl der Anti-Terror-Operationen erhöhte sich laut PICSS 2024 auf 33, davon 25 in Karatschi (PICSS 1.2.2025). PIPS berichtet von drei Anti-Terroroperationen in Karatschi 2024 und keinen weiteren in Sindh (PIPS 30.1.2025a).
Kommunale religiöse Gewalt
In Bezug auf kommunale religiöser Gewalt bzw. Mob-Gewalt war Sindh 2024 von einem Vorfall betroffen. Im September wurde ein Arzt, der von einem randalierenden Mob der Blasphemie bezichtigt worden war, von der Polizei erschossen (ANI 20.9.2024).
Für das Jahr 2023 zählt PIPS an kommunaler, religiös motivierter Gewalt zwei Beschädigungen von Glaubensstätten der Ahmadis auf (PIPS 18.1.2024a). Im Jahr 2022 wurde eine Verwüstung eines Hindutempels durch Vandalen registriert.Außerdem kam es im Juli zu ethnischen Spannungen: Nachdem ein Afghane des Mordes an einem Sindhi verdächtigt worden war, wurden Geschäfte und Hotels von Paschtunen in einigen Städten im Sindh attackiert (PIPS 24.2.2023). Verschiedene Führer ethnischer Parteien riefen zur Beruhigung der Lage auf. Es wurden Verletzte gemeldet, allerdings keine Toten (DAWN 15.7.2022).
Außerdem verunsicherten im Jahr 2023 Entführungen von mehr als 30 Hindus durch organisierte kriminelle Gruppen, besonders im Katcha Gebiet, die Hindu-Gemeinde der Provinz (EUAA
Quellen
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■DAWN - DAWN Newspaper (12.5.2024): ASWJ activist shot dead in Korangi 'targeted attack', https: //www.dawn.com/news/1832964, Zugriff 19.9.2024
■DAWN - DAWN Newspaper (15.7.2022): Calls for calm as ethnic strife threatens peace in Sindh, https://www.dawn.com/news/1699697/calls-for-calm-as-ethnic-strife-threatens-peace-in-sindh, Zugriff 19.1.2024
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Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kaschmir
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Line of Control
Die mehrheitlich muslimische Region Kaschmir ist ein zwischen Indien und Pakistan umstrittenes Gebiet. Die nördlichen und westlichen Teile werden von Pakistan verwaltet und umfassen die pakistanischen Verwaltungseinheiten Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Der südliche und südöstliche Teil, Jammu und Kaschmir sowie Ladakh, werden von Indien verwaltet. China kontrolliert mit Teilen von Ladakh den östlichsten Teil der Region. Die von Indien und Pakistan verwalteten Teile sind durch eine Waffenstillstandslinie getrennt - die Line of Control, LoC. Keines der beiden Länder erkennt sie allerdings als internationale Grenze an (EB 12.5.2025). Beide erheben territorialen Anspruch auf die Region in ihrer Gesamtheit (REU 8.9.2023). Die LoC ist hoch militarisiert (AAA 10.11.2023). Mehrere Hunderttausend Truppen sind dort stationiert (EUAA 17.12.2024).
Indien wirft Pakistan seit Jahrzehnten vor, islamistische Terrororganisationen zu unterstützen, die für eine Unabhängigkeit des indischen Kaschmirs kämpfen. Pakistan bestreitet dies und beschuldigt umgekehrt Indien, separatistische Rebellen zu unterstützen (REU 8.9.2023).
Im Februar 2021 verständigten sich die beiden Länder auf eine verstärkte Einhaltung des Waffenstillstandsabkommens von 2003 sowie aller Vereinbarungen, Absprachen und Waffenstillstände entlang der LoC (FRL 27.10.2023). In den Monaten unmittelbar davor war es zu einer Eskalation mit fast täglichen Schusswechseln gekommen, die auf beiden Seiten zahlreiche Todesopfer forderten (AAA 10.11.2023). Doch schon in den vorangegangenen Jahren hatten sporadische Schusswechsel zivile Opfer und Vertreibungen verursacht. Die Erneuerung des Waffenstillstandsabkommens erlaubte eine signifikante Normalisierung des zivilen Lebens in den Gebieten an der LoC (FH 2022b). Unerwartet erfolgreich hatte das erneuerte Abkommen, abgesehen von einigen wenigen Verstößen, den Grenzbewohnern auf beiden Seiten Erleichterung gebracht (FRL 27.10.2023). So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan im Jahr 2022 statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023). Mit vier Grenzübergriffen und acht toten Zivilisten im Jahr 2023 an der LoC gestaltete sich das Jahr 2023 etwas weniger stabil (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2024 kam es zu nur einem Vorfall an der indischen Grenze, bei der laut PIPS die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, erschoss (PIPS 30.1.2025a).
Wie im Überkapitel erwähnt folgte im April und Mai 2025 auf einen Terroranschlag im indischen Teil Kaschmirs eine militärische Eskalation mit Schusswechseln an der LoC und Luftangriffen. Am10. Mai wurde ein Waffenstillstand vereinbart (Presse 10.5.2025).
Anschlagszahlen
Mit Stand 15. Mai hatte PIPS für das Jahr 2025 weder für Azad Jammu Kaschmir noch Gilgit- Baltistan einen Anschlag verzeichnet (PIPS 19.5.2025a). Auch im Gesamtjahr 2024 wurde dort von PIPS kein Anschlag registriert (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 19.5.2025b). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, berichtet ebenfalls, dass dort im Jahr 2024 keine Anschläge stattgefunden haben (PICSS 1.2.2025).
In Gilgit-Baltistan wurde im Jahr 2023 ein Terrorakt durchgeführt: Im Dezember wurden bei einem extremistisch-konfessionell motivierten Anschlag, der sich gegen schiitische Reisende und die sie schützenden Armeeangehörigen richtete, zehn Menschen getötet. Für Azad Jammu Kaschmir zeichnete PIPS keinen Anschlag auf (PIPS 10.1.2024). Das Sicherheitsanalyseinstitut PICSS registrierte ebenfalls einen Anschlag in Gilgit-Baltistan für 2023, allerdings auch einen in Azad Jammu Kaschmir (PICSS 1.1.2024). CRSS registrierte in seiner ersten Auswertung für das Jahr 2023 17 Tote bei sechs sicherheitsrelevanten Vorfällen [Sicherheitsoperationen und Terrorakte] in Gilgit-Baltistan und einen Vorfall ohne Verletzte in Azad Jammu Kaschmir (CRSS
Für das Jahr 2022 listet PIPS ebenfalls keine Anschläge für Azad Jammu Kaschmir sowie einen Anschlag in Gilgit-Baltistan auf, bei dem eine Mädchenschule in Brand gesetzt, allerdings niemand verletzt wurde. Außerdem kam es bei schiitischen Trauerfeierlichkeiten zu Muharram zu einem interkonfessionellen Zusammenstoß, bei dem zwei Schiiten getötet wurden (PIPS
24.2. 2023): Ein sunnitischer Mob hatte eine Gruppe Schiiten bei einer schiitischen Zeremonie attackiert (BW 8.8.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut CRSS listet für das Jahr 2022 in keiner der beiden Regionen Anschläge auf (CRSS 2.8.2023).
Quellen
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■PIPS - Pak Institute for Peace Studies (19.5.2025b): Database - report.date between '2024-01-01' and '2024-12-31'AND cd_province.id IN (16,23)AND report.type IN(27,29), https://pakpips.com/ap p/database/report.php?srtid=gkuyg, Zugriff 19.5.2025 [kostenpflichtig]
■PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
■PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
■PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pa kpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
■Presse - Presse, Die (10.5.2025): Kaschmir-Konflikt: Indien und Pakistan lassen Waffen schweigen, https://www.diepresse.com/19669093/kaschmir-konflikt-indien-und-pakistan-lassen-waffen-schwe igen, Zugriff 18.5.2025
■REU - Reuters (8.9.2023): Former anti-India militant killed in Pakistan-controlled Kashmir, https: //www.reuters.com/world/asia-pacific/former-anti-india-militant-killed-pakistan-controlled-kashmir-2 023-09-08, Zugriff 20.1.2024
Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung 2025-05-09 13:50
Rechtsordnung und Gerichtswesen
Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Is- lamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Art. 227 der Verfassung müssen allerdings alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE
25.3. 2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen abgibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsverletzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE
25.3. 2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsachen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances [siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Er besteht aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).
Gewaltenteilung
Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legislative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatlichen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024).
Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregierung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024).
Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).
Verfahren
Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hochgradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS
23.4. 2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).
Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurückzuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Korruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024).
Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den Tatsachen (USDOS 23.4.2024).
Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des verfassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024).
Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS
23.4. 2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht gegeben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023).
Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unterliegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte
Personen freizusprechen. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender und politischer Persönlichkeiten. Gleichzeitig wird berichtet, dass viele Richter und Angestellte der unteren Instanzen korrupt sind und z. B. Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die Oberen Gerichte und der Supreme Court genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit (USDOS 23.4.2024).
Es hängt im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz der Bürger nachkommen. Strukturelle Mängel gepaart mit regelmäßig religiös-motivierter Einflussnahme schmälern die Effizienz und Effektivität der Judikative erheblich. Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juristische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend (AA 21.10.2024). Nach Einschätzung des UK Home Office ist somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem vorhanden, doch ist dessen Leistungsfähigkeit durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO
24.5. 2023). Das World Justice Project reiht Pakistan für das Jahr 2023 auf Platz 129 von 142 (WJP 23.10.2024). Im Jahr zuvor nahm es Platz 130 ein (WJP 23.10.2023).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik Pakistan,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■BBE - Bulletin of Business and Economics (25.3.2024): View of An Analysis of the Legal System: A comparative Study in the Context of Pakistan and the UK - Vol. 13 No. 1 , https://bbejournal.com/B BE/article/view/713/646, Zugriff 3.4.2025
■BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
■FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2023): State of Democracy in Pakistan 2023 - One Step Forward, Two Steps Backward?, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/pakistan/20811.pdf, Zugriff 2.5.2024
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■FH - Freedom House (5.2024b): Freedom in the World 2024 - Pakistani Kashmir, https://freedomh ouse.org/country/pakistani-kashmir/freedom-world/2024, Zugriff 30.5.2024
■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https: //www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (26.2.2025): Islamic and Common Law Principles in Pakistan: An Analysis of Unstated Influences, https://islamiclaw.blog/2025/02/26/islamic-and-common-law-pri nciples-in-pakistan-an-analysis-of-unstated-influences, Zugriff 3.4.2025
■ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
■UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p akistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■WJP - World Justice Project (23.10.2024): WJP Rule of Law Index - Pakistan, https://worldjusticepr oject.org/rule-of-law-index/country/2024/Pakistan, Zugriff 3.4.2025
■WJP - World Justice Project (23.10.2023): Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticeproject.or g/rule-of-law-index/country/2023/Pakistan, Zugriff 26.4.2024
Militär- und Anti-Terrorismusgerichte
Letzte Änderung 2025-05-09 13:57
Verfahren vor Militärgerichten werden durch den Pakistan Army Act 1952 ermöglicht. Er ist primär auf Militärangehörige und andere Personen im Dienste der Armee anwendbar (ICJ 9.2024). Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen jedoch weder den pakistanischen noch den internationalen Standards für faire Verfahren vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten (HRW 11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024). So sind die Richter Offiziere des Militärs und Teil der Exekutive. Sie genießen weder Unabhängigkeit von der militärischen Kommandostruktur noch benötigen sie eine juristische Ausbildung. Es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast. Auch die Todesstrafe kann nach einem solchen Gerichtsverfahren vollstreckt werden (ICJ
Sektion 2 des Gesetzes erlaubt es, Zivilisten in bestimmten Fällen vor Militärgerichten anzuklagen, und zwar unter anderem bei Vergehen gegen den Official Secrets Act, wie Spionage. Einige Zivilisten wurden in den letzten Jahren auch unter diesen Vergehen vor Militärgerichten angeklagt und verurteilt, wie Idrees Khattak, ein prominenter paschtunischer Menschenrechtsaktivist (ICJ 9.2024).
Diese Gerichtsbarkeit von Zivilsten vor Militärgerichten unter dem Pakistan Army Act unterscheidet sich von jener vorübergehend ausgedehnten Militärgerichtsbarkeit, die in der Zeit ab Jänner 2015 durch Verfassungsänderungen ermöglicht wurde und im März 2019 auslief (ICJ 9.2024). Sie war eine Reaktion auf den Terrorangriff der pakistanischen Taliban, derTehreek-e-Taliban Pakistan, auf eine vom Militär geführte Schule in Peschawar (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Für Verfahren gegen Personen, die terroristischer Aktivitäten und konfessionell motivierter Gewalt beschuldigt werden, ist per Gesetz außerdem die Einsetzung spezieller Anti-Terrorismusgerichte - Anti Terrorism Courts, ATCs - weiterhin möglich. Vor regulären Gerichten müssen Verdächtige innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrer Verhaftung vorgeführt werden, die ATCs können diese Frist verlängern. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele System als anfälliger für politische Manipulationen. Hinzu kommt, dass die Behörden einige Fälle mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit an die Anti-Terrorismusgerichte weitergeleitet haben, auch wenn diese keinen Bezug zum Terrorismus hatten (USDOS 23.4.2024).
Mit dem 2014 in Kraft getretenen Protection of Pakistan Act werden die Rechte von Polizei, Nachrichtendiensten, paramilitärischen Kräften und Militär gegenüber mutmaßlichen pakistanischen und ausländischen militanten Kämpfern erweitert. Das Gesetz sieht u. a. die Möglichkeit der präventiven Festnahme ohne richterlichen Beschluss für bis zu 90 Tage vor. Im Strafverfahren müssen Angeklagte ihre Unschuld beweisen (AA 21.10.2024).
In Khyber Pakhtunkhwa hat das Militär außerdem die Befugnis, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene allein aufgrund der Aussage eines einzigen Soldaten zu verurteilen. Das Militär ist in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung durch Zivilgerichte. Die Armee ist dort auch von der Verpflichtung entbunden, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können jene eine Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Trotz des Überganges zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung in den ehemaligen Federally Ad- ministered Tribal Areas behält das Militär weiterhin die Kontrolle über seine Haftzentren in der Provinz (USDOS 23.4.2024).
Unmittelbar nach den schweren Ausschreitungen von Anhängern der Pakistan Tehreek-e-Insaf im Mai 2023 genehmigten die Regierung und die Nationalversammlung wieder die Anklage von Zivilisten vor Militärgerichten (FH 5.2024a; vgl. HRCP 8.5.2024). Dies betraf jene Demonstranten, die beschuldigt wurden, Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024) [siehe dazu Politische Lage]. Gegen - je nach Quelle - 103 (ICJ 9.2024; HRCP
30.4. 2025)oder 105 Zivilisten wurde in der Folge vor Militärgerichten Anklage erhoben (AI
4. 2025). Menschenrechtsaktivisten kritisierten dieses Vorgehen, und im Oktober 2023 wurde es auch vom Supreme Court als nicht verfassungsgemäß erklärt. Die Entscheidung wurde allerdings im Dezember 2023 von einer anderen Bank des Supreme Courts aufgehoben, sodass die Fälle weiterhin vor Militärgerichten stehen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Laut Amnesty International wurden von den über 100 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten im Dezember 2024 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP
Ein Teil der mutmaßlich in die gewalttätigen Ausschreitungen Involvierten ist auch unter Terroranschuldigungen vor Anti-Terrorgerichten anklagt. Laut Aussagen der Behörden wurden die Angeklagten mittels Geofencing überführt (HRCP 8.5.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■AI - Amnesty International (4.2025): Human rights in Pakistan 2024/25, https://www.amnesty.org/en /location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 3.5.2025
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2025): State of Human Rights in 2024, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-State-of-Human-Rights-in-2024.pdf, Zugriff 4.5.2025
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https: //www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ICJ - International Commission of Jurists (9.2024): Submission of the International Commission of Jurists in Advance of the Examination of the Second Report of Pakistan under Article 40 of the International Covenant on Civil and Political Rights, https://www.icj.org/wp-content/uploads/2024/11 /ICJ_Pakistan_ICCPR_submission_16-September-2024.pdf, Zugriff 11.4.2025
■ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen weiterhin informelle Rechtsprechungssysteme, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS
23.4. 2024). Bei den Stämmen von Khyber Pakhtunkhwa z. B. ist dies der Kodex des Paschtun- wali (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. EB 19.11.2024a, STDOK/VQ AFGH 4.2024). Ausgehend von solchen traditionellen Normen werden Ratsversammlungen, Jirgas genannt, abgehalten, wobei diese in Punjab auch Panchayats, Faislo in Sindh und Sulh in Belutschistan genannt werden. Ihr Zweck ist es, Streitigkeiten und Konflikte gemeinschaftlich und zügig durch die Dorf- bzw. Stammesältesten zu schlichten (PJCriminology 28.9.2023). Ohne Schlichtung können Streitigkeiten bei den paschtunischen Stämmen auch in clanweite und generationenübergreifende Blutfehden münden (EB 19.11.2024a). In Sindh und Punjab urteilen auch Großgrundbesitzer und andere Führungspersönlichkeiten in derartigen Ratsversammlungen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, PJCriminology 28.9.2023). Auch Hindus halten Panchayats ab (ÖB Islamabad 19.12.2023). Frauen sind von der Teilnahme an traditionellen Jirgas ausgeschlossen, auch wenn sie Opfer, Beschuldigte oder Zeugen eines Verbrechens sind (PIDE 5.2024; vgl. GlobalRR 9.2024).
Im Jahr 2019 erklärte der Supreme Court Jirgas für verfassungswidrig und beschränkte deren Anwendung auf private Streitentscheidung auf freiwilliger Basis, sofern diese nicht die Jurisdiktion ordentlicher Gerichte usurpieren. Nichtsdestotrotz sind sie weiterhin gängige Praxis (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PIDE 5.2024). Mitunter genießen sie auch die Unterstützung der lokalen Polizei und Richter. Sie bieten aber keinen institutionalisierten Rechtsschutz und führen häufig zu Menschenrechtsverletzungen. So verhängen sie Stammesstrafen, die Geldstrafen sein können, aber auch Freiheitsstrafen und manchmal sogar die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024).
Ihre Entscheidungen sind oft diskriminierend gegenüber Frauen und Mädchen. Insbesondere können junge Frauen und Mädchen dabei Opfer bestimmter Praktiken der Streitschlichtung werden (USDOS 23.4.2024; vgl. PIDE 5.2024). So ist es besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023). Um solchen Praktiken entgegenzuwirken und Frauen ihre Rechte gegenüber den Stammesnormen zu sichern, gründeten 2012 weibliche Aktivistinnen in Swat in Khyber Pakhtunkhwa die erste Frauen-Jirga - Khwendo-Jirga oder Sister’s Council. Seitdem arbeitet diese u. a. auch daran, derartige Fälle aufzuarbeiten, Dispute zu lösen und Opfer zu retten. Die Jirga stieß zwar zu Beginn auf starke Anfeindungen, viele schätzen sie allerdings mittlerweile (GlobalRR 9.2024).
Das staatliche Rechtssystem stellte mit dem Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 die Praxis der Übergabe von Frauen oder Mädchen zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023, USDOS 23.4.2024).
Gleichzeitig bietet das pakistanische Strafgesetzbuch selbst auch durch die Anwendung bestimmter islamischer Rechtsprinzipien Lücken in der Strafverfolgung traditionell begründeter Verbrechen. So ermöglicht es die Qisas Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023; vgl. Cheema M 11.10.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, steht z. B. einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Unter diesem Begriff werden Morde zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024). Der Großteil der Fälle dürfte auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Bei der Verfolgung solcher Fälle im staatlichen Rechtssystem bot das Konzept der Diyat dem ausführenden Familienmitglied eines Ehrenmordes die Möglichkeit, dass ihm durch die Familie verziehen wird und er damit straffrei ausgehen konnte (DAWN 31.12.2024). Um diese Lücke zu schließen, wurde 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt. Es definiert Ehrenmorde als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung von Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Implementierung dieses auch „Anti Honour Killing Act" genannten Gesetzes läuft allerdings nur schleppend, und es steht ihr unter anderem die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen starken Beweis schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen [siehe auchRelevante Bevölkerungsgruppen / Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (DAWN 31.12.2024).
Unabhängig von Ehrenmorden ermöglicht das Rechtsprinzip des Diyat auch Personen in einflussreichen Positionen, sich legal einer Strafverfolgung zu entziehen und durch Bedrohung oder Bestechung die Hinterbliebenen des Opfers zum Verzeihen oder Annahme des Blutgeldes zu nötigen (DAWN 5.5.2023).
Im Zuge der Islamisierung des Rechtssystems unter der Militärdiktatur Zia-ul-Haqs wurden 1979 „islamische" Gesetze, wie die Offence of Zina (Enforcement of Hudood) Ordinance 1979 eingeführt. Diese legte die Strafen für freiwilligen außerehelichen Geschlechtsverkehr - Zina - und Vergewaltigung fest (LSE 13.3.2023). Für Ehebruch konnte dies auch die Steinigung sein. Insgesamt wurden vier Hudood-Verordnungen eingeführt, welche die bisherigen Strafgesetzbestimmungen für bestimmte Bereiche ersetzt haben. Die weiteren betrafen Alkoholkonsum, Diebstahl und Raub sowie falsche Anschuldigung bzgl. Zina (RegioTribune 30.12.2023). Die Strafverfolgung für Ehebruch war allerdings überproportional hoch (ILS 6.2021) und diskriminierend gegenüber Frauen (RegioTribune 30.12.2023; vgl. PakLagal 6.3.2024). Zwar wurde nie jemand tatsächlich anhand des Gesetzes gesteinigt, doch barg die Anzeige einer Vergewaltigung für die Frau die Gefahr aufgrund einer falschen Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn sie keine ausreichenden Beweise hatte (WRAN 30.9.2024). Aufgrund der Schwere der Straftat musste diese laut Hudood Verordnung von vier männlichen Augenzeugen bezeugt werden (PakLagal 6.3.2024). Gleichzeitig bestand für Frauen bei einer Schwangerschaft die Gefahr, des außerehelichen Geschlechtsverkehrs angeklagt zu werden. Dies führte zu einigen Tausend Anklagen gegen Frauen (WRAN 30.9.2024). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz die Hudood-Verordnungen modifiziert und Ehebruch und Vergewaltigung wieder unter das Strafgesetz gestellt (EUAA 17.12.2024; vgl. DAWN 4.9.2024). Ehebruch gilt seitdem laut Strafgesetzbuch als Unzucht und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet werden (AA 21.10.2024). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen (ILS 6.2021). Strafrechtliche Verfahren aufgrund von Untreue sind sehr selten (SRishta
26.6. 2024). Zuletzt sorgte eine Verurteilung u. a. für Ehebruch von Imran Khan und seiner Ehefrau aufgrund der Nicht-Einhaltung der Wartezeit nach einer Scheidung zu sieben Jahren Haft für Aufsehen. Das Urteil wurde allerdings aufgehoben (DAWN 4.9.2024; vgl. APP 7.2024).
Die übrigen Hudood-Verordnungen sind weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz anwendbar, kommen tatsächlich allerdings kaum zum Einsatz (FR24 20.8.2021). So ist Alkohol für Muslime verboten und die Konsumation kann nach den Hudood-Verordnungen mit Auspeitschung bestraft werden, doch wurde diese Bestrafungsform seit dem Ende des Zia- Regimes [1988] nicht mehr angewandt. Während Nicht-Muslime ganz offiziell Lizenzen für den Kauf und die Herstellung von Alkohol erhalten, ist Alkoholkonsum auch unter Muslimen weit verbreitet. Es wird geschätzt, dass 10 Millionen Menschen in Pakistan Alkohol konsumieren, davon 90 Prozent Muslime (JPMedA 17.11.2024).
Quellen
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Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Rechtliche Eingliederung
Per Verfassungsänderungsgesetz vom Mai 2018 wurden die Federally Administered Tribal Areas (FATA) mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) zusammengelegt und damit die verfassungsmäßigen Bürgerrechte auf ihre ungefähr 5 Millionen Einwohner ausgedehnt (USIP 6.4.2021; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern (AA
21.9. 2023). Es findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch am Anfang (AA 21.9.2023). Die Fortschritte schreiten nur schleppend voran (Global ECCO 10.1.2025; vgl. TFT 7.5.2024).
Die damaligen FATA waren zwar als Gebiet Pakistans anerkannt, aber ein Sonderstatus des Rechtswesens im Rahmen der Frontier Crimes Regulation (FCR) durch die Verfassung legitimiert (USIP 6.4.2021). Unter der FCR war - den Stammestraditionen entsprechend - kollektive Verantwortung und kollektive Bestrafung für Verbrechen die Norm. Der Einzelne wurde als integraler Bestandteil seiner Stammesgemeinschaft behandelt und seine Handlungen dem Stamm zugerechnet. Der Stammesrat, die Jirga, war die einzige Form der Rechtsprechung [siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Dabei gab es weder formelle Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Sinne des modernen Strafrechtssystems noch eine Trennung von Exekutive und Judikative. Verhaftungen wurden selten durchgeführt. Es wurde von den Stämmen erwartet, dass sie die Täter vor die Jirga stellen (Express Tribune 8.12.2024).
Nach der Aufhebung der FCR trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 in Kraft, die als fünfjährige Übergangsregelung für den Aufbau eines dem gesamtstaatlichen Rechtssystem entsprechenden Gerichtssystems geplant war. Sie wurde allerdings vom Obersten Gericht der Provinz KP noch im Oktober 2018 aufgehoben. Es entschied, dass die Gesetze und Rechte der Provinz sofort vollumfänglich anzuwenden sind (USIP 6.4.2021). Darüber hinaus erklärte ein Urteil des Supreme Courts die Arbeitsweise der traditionellen Jirgas für verfassungswidrig.
Er begrenzte die möglichen Entscheidungen von Jirgas rein auf Vermittlung, Schlichtung und Verhandlung von zivilen Streitigkeiten und nur unter Einverständnis aller Parteien (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Umsetzung der Eingliederung in das pakistanische Rechts- und Justizsystems begann ab März 2019 (USIP 6.4.2021). Die sieben Agencies und sechs Frontier Regions wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von KP umstrukturiert. Sie werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs), Stammesdistrikte (EASO 10.2021; vgl. Nation 16.12.2022) oder als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die FCR wurde durch das pakistanische Standard-Rechtssystem ersetzt, die Rechtssprechung auf reguläre Gerichte übertragen (Global ECCO 10.1.2025). Mit der Zusammenlegung sind alle Gesetze, Regeln und Verfahren der Strafjustiz des Landes in den Stammesdistrikten anwendbar (Express Tribune 8.12.2024). Diese Ausdehnung des staatlichen Rechtssystems garantiert damit nun theoretisch auch die in der Verfassung verankerten Grundrechte, eine individuelle strafrechtliche Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025).
Aufbau der Polizeikapazitäten
Dies erfordert auch innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Die lokalen Sicherheitskräfte wurden zwar in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die tatsächliche Integration stellt nach wie vor eine Herausforderung dar (USIP 6.4.2021; vgl. Global ECCO 10.1.2025). Die höchstens als halbformell zu bezeichnenden polizeilichen Kräfte der damaligen FATA bestanden auf der einen Seite aus den Levies, die von der staatlichen Verwaltung ernannt und von der Regierung mit Waffen und Munition ausgestattet wurden. Unter dem jeweiligen Political Agent einer Agency erfüllten sie sowohl Exekutiv- als auch Justizbefugnisse. Auf der anderen Seite der polizeilichen Struktur standen die Khasadars, die als Ehrenamt im Auftrag ihrer Stämme bewaffnet dienten. Für sie gab es keine Einstellungsvoraussetzungen außer ihrer Stammeszugehörigkeit. Ihre Aufgaben waren „Phat- ak" - Checkpointdienste - und „Badarga" - Sicherheitsdienst, Begleitschutz und Verhaftungen (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024).
Die Levies und Khasadars wussten damit wenig über die Aufgaben einer Polizei in einem formellen Rechts- und Justizsystem (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Das Vorgehen bei und die Registrierung von Straftaten, die Sicherung von Beweismitteln, die Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, die Vorbereitung von Anklageschriften oder die Zeugenaussage vor Gericht sind den meisten weiterhin fremd. Oft fehlen Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften, das Verständnis für den öffentlichen Dienst und für das Konzept der individuellen Rechte (Express Tribune 8.12.2024).
Insgesamt 25.981 frühere Levies und Khasadars wurden in die Polizei von KP integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022; vgl. Global ECCO 10.1.2025, Express Tribune
8.12. 2024). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPRPAK 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme, UNDP, - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). Doch viele in der neuen Polizeitruppe sind Analphabeten oder dem nahe. Die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa hält durchgehend Schulungen für sie ab (Express Tribune 8.12.2024). Sie erhalten regelmäßige Übungen in Polizeieinsätzen (Global ECCO 10.1.2025). Im Kapazitätsaufbau gibt es damit signifikante Fortschritte. Im Umgang mit der Waffe schneiden die Einheiten gut ab. Wenn es um anspruchsvollere Polizeitechniken, wie Ermittlungstaktik, Kriminalitätskontrolle und Terrorbekämpfung geht, können sie mit den regulären Polizeikräften nicht mithalten (HRCP
Die Dienststruktur stellt ebenfalls eine große Herausforderung dar. Der Dienstrang innerhalb der Khasadars entsprach dem Status im Stamm. Viele genießen nun hohe Ränge bei der Polizei rein aufgrund dieses Status, sodass es vorkommt, dass Analphabeten ihre besser ausgebildeten Untergebenen befehligen (Express Tribune 8.12.2024; vgl. Global ECCO 10.1.2025).
Um den Widerstand der Levis und Khasadars zu entgegnen, wurden außerdem Zugeständnisse gemacht, welche die Professionalisierung erschweren, wie eine Sperre von Versetzungen. Die Verlegung von Beamten aus anderen Gebieten in die Stammesdistrikte für die professionelle Untersuchung von Straftaten und die Kompetenzentwicklung ihrer Kollegen stößt oft ebenfalls auf starken Widerstand. Viele haben die Zusammenlegung nicht vollständig akzeptiert und hoffen auf eine Umkehr. Die Polizeibeamten halten auch selbst Demonstrationen, Protestaktionen oder Jirgas für ihre Forderungen ab (Express Tribune 8.12.2024).
Gleichzeitig stehen die Polizeikräfte vor den sozialen und politischen Herausforderungen der Region. Das im Aufbau befindliche Strafrechtssystem ist nicht nur mit Terrorismus konfrontiert, sondern auch mit Stammesmobilisierungen und Fehden (Global ECCO 10.1.2025). Auch wenn nun dieselben Gesetze anzuwenden sind, sind die Stammesgebiete nicht wie der Rest des Landes, sondern geschlossene Gesellschaften der festen Traditionen und des Stammesstolzes (Express Tribune 8.12.2024). Die Ordnung der Stämme basiert weiterhin auf dem Prinzip des gemeinschaftlichen Handelns und der kollektiven Verantwortung. Bei Verhaftungen kann die Polizei auf den Widerstand des Stammes stoßen (Global ECCO 10.1.2025). Meist ist für diesen weiterhin die Jirga der Weg der Rechtssprechung (Express Tribune 8.12.2024). Diese sind noch immer weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Die Polizei nimmt deshalb in der Regel selbst an Jirgas teil, will sie z. B. jemanden verhaften oder gegen eine Fehde vorgehen. Die Stammesdistrikte haben, so wird gemutmaßt, die höchste Dichte an Waffen pro Haushalt in Pakistan; in fast jedem Distrikt ist die Polizei den Stämmen waffenmäßig unterlegen (Express Tribune 8.12.2024).
Der Polizei mangelt es an Personal, Ausbildung, Ausrüstung und Infrastruktur - wie Büros, Polizeistationen und Unterkünfte sowie an Schutzvorrichtungen für diese (Express Tribune 8.12.2024). Polizisten stellen oft ihre eigenen Waffen bereit (TFT 7.5.2024; vgl. HRCP
28.12. 2023). Eine effektive Ausrüstung für diese Region ist enorm kostenintensiv. Die Sicherheitslage in den neuen Distrikten Pakistans ist nach wie vor von häufigen Terroranschlägen geprägt und Polizeibeamte sind ein leichtes Ziel (Express Tribune 8.12.2024). Viele Regionen sind außerdem gebirgig und nur begrenzt erreichbar (Global ECCO 10.1.2025).
Die Polizei kann in der Folge noch nicht ohne die aktive Beteiligung des Militärs agieren. Sowohl bei der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, bei der Kommunikation in Notfällen und bei der Gewährleistung der Sicherheit ist sie vielfach auf die Armee angewiesen (Express Tribune 8.12.2024). Das Militär ist damit nach wie vor die führende staatliche Behörde für die Gewährleistung der Sicherheit in den ehemaligen FATA (USDOS 20.3.2023).
Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen ist zwar im Gange, geht aber nur sehr langsam voran (PIPS 24.2.2023; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Im Juni 2023 wurden modern ausgestattete „Vorbild“-Polizeistationen in den KPTDs Orakzai und Mohmand mithilfe des UNDP und der japanischen Regierung eröffnet. Sie verfügen z. B. auch über einen eigenen Schalter für die Annahme geschlechtsspezifischer Gewalt (UNDP 6.6.2023). Im November 2024 folgten mit denselben Unterstützern weitere derartige Stationen in den Stammesdistrikten Bajaur, Kurram, Mohmand, North Waziristan und Orakzai ebenso mit eigenem Schalter für geschlechtsspezifische Gewalt sowie u. a. einer Versammlungshalle für Zusammenkünfte zwischen Polizei und der Bevölkerung, Unterkünften, darunter getrennte für Polizistinnen. Im Vorfeld wurden 305 Polizisten ausgebildet, darunter 31 Frauen (UNDP 7.11.2024).
Gerichtswesen
Das standardmäßige Gerichtssystem wurde auf alle Stammesdistrikte ausgedehnt (HRCP
28.12. 2023). Für vier der Distrikte wurden die Gerichte bereits in den Stammesdistrikt selbst verlegt (HRCP 28.12.2023). Mit Stand Mai 2025 sind dies Bajaur (DJudiciary Bajaur o.D.), Mohmand (DJudiciary Mohmand o.D.), Khyber (DJudiciary Khyber 30.4.2025) und Kurram. Aufgrund der Stammesauseinandersetzungen in Kurram wurden die Justizangestellten dort allerdings Ende 2024 vorübergehend abgezogen (Express Tribune 27.11.2024).
Distriktgerichte für Süd-Waziristan, Nord-Waziristan und Orakzai befinden sich nicht vor Ort, sondern in den angrenzenden „settled districts" Bannu, Tank bzw. Hangu (HRCP 28.12.2023; vgl. jeweils DCourts Orakzai o.D., DJudiciary SW 30.4.2025, DJudiciary NW o.D.). Dies erschwert den Bewohnern den Zugang zur Justiz (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 7.5.2024). Die Anreise zu Gerichtsverhandlungen ist damit teuer und schwierig; in Nord-Waziristan wird auch von Angriffen auf den Reiserouten berichtet (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 7.5.2024).
Tempo und Kosten der Verfahren vor den Bezirksgerichten sorgen für Unmut unter der Bevölkerung. Richter vertagen Angelegenheiten häufig und werden alle sechs Monate versetzt, was zu weiteren Verzögerungen führt (HRCP 28.12.2023). Die meisten Fälle vor den Gerichten betreffen Landstreitigkeiten (HRCP 28.12.2023). Teilweise werden nun jahrealte Grundstücksstreitigkeiten vor die Gerichte gebracht (Print 4.8.2022). Doch die Stammesdistrikte haben keine dokumentierten Aufzeichnungen über die Siedlungsrechte oder Grundbucheintragungen. 2021 wurde begonnen, die Siedlungsrechte zu dokumentieren, doch ist der gesamte Prozess erst im Anfangsstadium der Informationssammlung (TFT 7.5.2024). Ohne Dokumentation fällen die Gerichte keine Entscheidungen (TFT 18.6.2022). Das Fehlen von Aufzeichnungen und Entscheidungen führt in der Folge zu sozialen Konflikten oder sogar gewaltvollen Zusammenstößen (HRCP 28.12.2023). Das langsame Tempo der Landreformen untergräbt dabei auch die Akzeptanz der Zusammenlegung in der Bevölkerung (TFT 7.5.2024). UNDP unterstützt die Regierung beim Aufbau eines Regelungsprozesses für Grundstücksstreitigkeiten sowie den Kapazitäten dafür (UNDP 1.8.2022).
Weiters sind noch eine hohe Zahl an Fällen unter der aufgehobenen FCR sowohl vor den Bezirksgerichten - bei Zivilfällen - als auch vor dem Obersten Gerichtshof - bei Strafsachen - anhängig. Der Oberste Gerichtshof setzte für die Verhandlung bestimmter Kategorien von Fällen das aufgelöste FATA-Tribunal im August 2023 wieder ein (HRCP 28.12.2023; vgl. DAWN
6.3. 2023). Von Mitgliedern der Justiz wird kritisiert, dass das Tribunal und die Qualifikation seiner Mitglieder möglicherweise nicht den Standards der Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Außerdem führt die Zurückverweisung von Strafsachen unter der FCR vom Obersten Gerichtshof an das Tribunal zu weiteren Verzögerungen, auch in Berufungsverfahren von Häftlingen (HRCP
Von staatlicher Seite wurde ein System der alternativen Streitbeilegung eingeführt, das von einigen als positiver Ersatz für die Jirgas begrüßt wird. Viele Juristen kritisieren es allerdings, da die Streitbeilegung dabei bei der Exekutive liegt und ein zusätzliches paralleles System geschaffen wird (HRCP 28.12.2023). Vertreter der Justiz beklagen außerdem, dass die Unabhängigkeit der Judikative durch die politische Lage und die Medien beeinträchtigt wird (HRCP 28.12.2023).
Berichten zufolge nutzen außerdem lokale Rechtsanwälte die Unkenntnis ihrer Klienten für ihren finanziellen Vorteil aus (HRCP 28.12.2023). Die Bevölkerung hat wenig Vorstellung darüber, wie das neue System funktioniert. Es fehlt an Verständnis für die Wichtigkeit von Dokumenten oder schriftlichen Nachweisen ebenso wie an Wissen um die behördlichen Prozesse (TFT 18.6.2022). Die Alphabetisierungsquote ist in den Stammesdistrikten gering (JDevSocSciences 4.2024).
Dabei sind als positive Entwicklungen Programme zur Förderung des Rechtsbewusstseins und zur Rechtshilfe für die Bewohner der Stammesdistrikte hervorzuheben. Über eine vom UNDP geförderte Rechtshilfeeinheit wird Rechtsbeistand bereitgestellt, und über eine Initiative des UNDP sowie der Anwaltskammern werden rechtliche Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt (HRCP
28.12. 2023). Allgemein hat der Rechtsschutz von Prozessparteien in den Stammesgebieten zugenommen. Der Zugang von Frauen zum Rechtswesen ist ein Fortschritt (FH 5.2024a; vgl. JDevSocSciences 4.2024). Er wird z. B. durch die gestiegene Zahl der von Frauen eingereichten Erb- und Scheidungsklagen verdeutlicht (HRCP 28.12.2023). Im Mohmand Tribal District befindet sich außerdem eines der acht speziellen Kinderschutzgerichte Khyber Pakhtunkhwas (USDOS 23.4.2024).
Sozio-Politische Entwicklungen
Im politischen Bereich sind die Errichtung politischer Institutionen und einer lokalen Verwaltungsstruktur, die politische Teilhabe von Frauen und der Jugend sowie die Repräsentation der
Stammesgebiete in der Provinzversammlung positive Entwicklungen. Die Teilnahme von Frauen an Politik und Gesellschaft hat sich erhöht (IPSI 4.8.2022). 2019 wählten die Bewohner zum ersten Mal die Abgeordneten für die damals dem Gebiet zugeteilten 16 Sitze im Provinzparlament von Khyber Pakhtunkhwa, von diesen waren vier für Frauen reserviert (Express Tribune
30.1. 2024). Die Wahlen zu den lokalen Vertretungen konnten in allen KPDTs im Zeitraum 20212022 erfolgreich abgehalten werden. In der ersten Phase im Dezember 2022 wurden erstmals in den KPDTs Khyber, Mohmand und Bajaur gemeinsam mit den anderen Distrikten KPs Wahlen abgehalten. In der zweiten Phase wurden die lokalen Wahlen in den übrigen Teilen der Provinz inklusive der KPDTs Orakzai, Nord- und Süd Waziristan sowie Kurram durchgeführt (PIPS
24.2. 2023). Von den knapp über 4.000 Gemeinderäten sind 700 Frauen und 100 Minderheitenangehörige, die über reservierte Sitze gewählt wurden. Allerdings fehlt es diesen, wie auch anderen administrativen Einrichtungen an Ressourcen und Infrastruktur, inklusive Bürogebäude (UNDP 15.12.2022).
Das Sozialversicherungsprogramm Sehat Sahulat mit kostenlosen Gesundheitsdiensten wurde ebenfalls auf die Stammesdistrikte ausgedehnt (NDM 30.5.2021; vgl. SSP o.D.d). Im Bezug auf den Aufbau der sozialen Infrastruktur sind direkt in den vier Stammesdistrikten Bajaur, Khyber, Mohmand und Kurram Distriktbüros für Wohlfahrt sowie für reproduktive Gesundheit und in allen Distrikten Familienwohlfahrtszentren und mobile Dienstleistungen eingerichtet worden (PWDKP
Obwohl in einer Reihe von Bereichen Reformen implementiert wurden, u. a. in der Justiz, im Aufbau der Administration, in der sozio-ökonomischen Entwicklung, im Sicherheitsbereich, in der Grundstücksdokumentation und beim Wiederaufbau, stellt die langsame Umsetzung die Wirksamkeit der Reformen infrage (IPSI 4.8.2022; vgl. UNDP 1.8.2022). Berichten zufolge wurden die für den Aufbau der Infrastruktur der KPTDs zugesagten Mittel aus dem föderalen Budget nur in Bruchteilen ausbezahlt (DAWN 26.11.2023; vgl. HRCP 28.12.2023, PIPS 30.1.2025a, Express Tribune 8.12.2024). Die Verzögerungen bei der Integration der Gebiete haben schwerwiegende Folgen für die Bewohner und beeinträchtigen ihr Recht auf Sicherheit und Eigentum, Bildung sowie Gesundheits-, Wasser- und Stromversorgung (HRCP 28.12.2023).
Vor der Zusammenlegung war die Unterstützung in der breiten Bevölkerung der damaligen FATA sehr hoch. Dies ist auch auf einen Generationenkonflikt gegenüber den Stammesältesten zurückzuführen. Sechs Jahre nach der Zusammenlegung können die Bundes- und die Provinzregierung nur begrenzten Erfolg bei wesentlichen Fortschritten in der Integration der Region vorweisen. Dies hat Misstrauen gegenüber den staatlichen Institutionen geschürt und die junge Bevölkerung enttäuscht, der die Zusammenlegung besonders wichtig war. Verschiedene Akteure nutzen diese Stimmung aus, der Widerstand gegen die Zusammenlegung ist gewachsen. Auch die wiedererstarkte Tehreek-e-Taliban Pakistan fordert die Rücknahme (TFT 7.5.2024).
Quellen
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Politischer und rechtlicher Aufbau Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kaschmir
Letzte Änderung 2025-05-21 12:27
Pakistan kontrolliert die Gebiete Gilgit-Baltistan (GB) sowie Azad Jammu und Kaschmir (AJK) auf der pakistanischen Seite Kaschmirs (AA 18.2.2025). Jedes dieser beiden Territorien hat eine gewählte Legislativversammlung und eine Regierung mit begrenzter Autonomie. Ihnen fehlen allerdings die Vertretung im pakistanischen Parlament und andere Rechte pakistanischer Provinzen. Die pakistanischen Bundesinstitutionen haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit, die Justiz und die meisten wichtigen politischen Angelegenheiten. Die pakistanische Regierung kontrolliert direkt und indirekt wichtige exekutive Funktionen, während sie der dortigen Wählerschaft nicht rechenschaftspflichtig ist (FH 5.2024b; vgl. RSIL 30.8.2023, RSIL
2.9. 2023). Die Politik innerhalb der beiden Gebiete wird sorgfältig gesteuert, um die Idee eines eventuellen Beitritts Kaschmirs zu Pakistan zu fördern (FH 5.2024b).
Unter der Übergangsverfassung von 1974 verfügt Azad Jammu und Kaschmir über einen eigenen Präsidenten, der von der Legislativversammlung gewählt wird, und einen direkt gewählten Premierminister. Daneben hielt der Azad Jammu und Kaschmir Council, ein in Islamabad ansässiges Gremium, das sich aus kaschmirischen und pakistanischen Vertretern zusammensetzt und vom pakistanischen Premierminister geleitet wird, einige exekutive, legislative und juristische Kompetenzen (FH 5.2024b). Durch die Änderung der Übergangsverfassung von Azad Jammu und Kaschmir im Jahr 2018 hat er allerdings nur noch eine rein beratende Funktion. Seine vorherigen legislativen Befugnisse wurden überwiegend auf die pakistanische Regierung übertragen. In jenen Bereichen, wo sie auf die Legislativversammlung übertragen wurden, können diese nur unter der Voraussetzung des Einverständnisses der pakistanischen Regierung ausgeübt werden. Allerdings wurden durch diese Änderung auch die Grundrechte in der Verfassung AJKs gestärkt (RSIL 2.9.2023).
Die Legislativversammlung von Azad Jammu und Kaschmir setzt sich aus 53 Abgeordneten zusammen, fünf der Sitze sind für Frauen reserviert, drei für Geistliche, Technokraten und Aus- landskaschmiris. Zwölf der Sitze sind für in Pakistan aufhältige Flüchtlinge aus dem indisch-kon- trollierten Kaschmir reserviert. Zuletzt wurden im Juli 2021 Wahlen für die Legislativversammlung abgehalten. Die zum Zeitpunkt der Wahlen in AJK in Pakistan regierende Partei PTI gewann insgesamt 32 Sitze. Es herrscht die Tendenz, dass die Parteien, die in Pakistan auf Bundesebene an der Macht sind, auch die Wahlen im pakistanischen Kaschmir gewinnen (FH 5.2024b). Am 11. April 2023 wurde der, Imran Khans PTI angehörende, Premierminister von AJK vom AJK High Court wegen Missachtung des Gerichts seines Amtes enthoben und auch für weitere öffentliche Ämter disqualifiziert. Ausgetretene Ex-PTI-Mitglieder bildeten daraufhin eine Regierungskoalition mit der PPP und PML-N (HRCP 8.5.2024). Die nächsten Wahlen zur Legislativversammlung von AJK sind für 2026 vorgesehen (DP Times 9.1.2025).
In Gilgit-Baltistan werden unter der Government of Gilgit-Baltistan Order 2018 die exekutiven Funktionen aufgeteilt zwischen einem Gouverneur, der von Pakistan aus ernannt wird, und einem Ministerpräsidenten [„chief minister"], der von der Legislativversammlung gewählt wird. Außerdem spricht die Verordnung dem pakistanischen Premierminister weitgehende exekutive und legislative Befugnisse zu. Die Legislativversammlung von Gilgit-Baltistan besteht aus 33 Sitzen, von denen sechs für Frauen und drei für Technokraten reserviert sind. Die Machtbefugnisse sind auf bestimmte Themen begrenzt und einige Themen wie äußere Angelegenheiten, Verteidigung oder innere Sicherheit dürfen auch nicht thematisiert werden. Auch können die Entscheidungen des Gouverneurs nicht von der Legislativversammlung überstimmt werden. Der Gilgit-Baltistan Council wiederum hat großteils eine rein beratende Funktion. Er wird vom pakistanischen Premierminister geleitet, der Gouverneur hält den Vize-Vorsitz inne. Der Council setzt sich aus sechs Mitgliedern, die von der Legislativversammlung gewählt werden, und sechs pakistanischen Ministern oder Abgeordneten, die vom pakistanischen Premierminister bestimmt werden, zusammen (FH 5.2024b). Im Juli 2024 wurde der von der PTI gestellte Premierminister aufgrund eines gefälschten Diplomnachweises per Gerichtsentscheid abgesetzt. Eine Regierungskoalition wurde hier ebenfalls mit PTI-Aussteigern und u. a. der PPP und PML- N gebildet (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 5.2024b, DAWN 25.1.2025). Die nächsten Wahlen zur Legislativversammlung Gilgit-Baltistans sind für Ende 2025 anberaumt (DAWN 25.1.2025).
Es gibt eine anhaltende Debatte über die Möglichkeit eines provisorischen Provinzstatus’ für Gilgit-Baltistan. Dies würde die Befugnisse seiner Legislative stärken und ihm eine Vertretung im nationalen Parlament einräumen. Im Jahr 2019 wies der Supreme Court Pakistans die pakistanische Regierung an, sich mit dem verfassungsrechtlichen Status von GB zu befassen, Anfang 2022 legte die damalige pakistanische Regierung eine Verfassungsänderung zur Konsultation vor (FH 5.2024b). Ein Fortschreiten in der Angelegenheit konnte [Stand März 2025] nicht verzeichnet werden, obwohl es in Gilgit-Baltistan eine breite Unterstützung dafür gibt (FH 5.2024b; vgl. HRCP 8.5.2024, Pakistan Today 10.9.2024, Express Tribune 23.11.2024, KP 27.3.2025). Eine Hürde ist die pakistanische Ansicht, wonach das gesamte Gebiet Kaschmirs untrennbar verbunden ist, und damit eine Änderung des Status’ von Gilgit-Baltistan die Ansprüche Pakistans auf den Rest der umstrittenen Region untergraben würde (FH 5.2024b; vgl. RSIL 29.8.2023).
Beide Gebiete haben nominell unabhängige Justizsysteme, aber die Bundesregierung spielt bei Richterbesetzungen eine gewichtige Rolle. Bei politisch heiklen Fällen werden die Gerichte von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir als nicht von der pakistanischen Exekutive unabhängig eingestuft (FH 5.2024b). In einem Urteil aus dem Jahr 2019 hat der pakistanische Supreme Court seine Zuständigkeit im Wesentlichen auf die Einwohner und Gerichte von Gilgit- Baltistan ausgedehnt und damit die Zwiespältigkeit des verfassungsrechtlichen Status’ des Gebiets verstärkt (FH 5.2024b; vgl. Pakistan Today 10.9.2024).
Das Justizsystem von Azad Jammu und Kaschmir besteht aus folgenden Instanzen: Der Supreme Court von AJK ist die oberste richterliche Instanz. Er verfügt über eine Berufungsinstanz mit drei Richtern, darunter den Obersten Richter. Es folgt der High Court, der auch über ein Scharia-Berufungsgremium verfügt, und schließlich Distrikts-, Tagungs- sowie Amtsgerichte auf Distrikts- bzw. Tehsil-Ebene (HRCP 8.5.2024). Der Oberste Richter wird durch den Präsidenten von AJK in Konsultation mit dem AJK-Rat ernannt, die anderen Richter der oberen Gerichte werden durch den Präsidenten auf Vorschlag des Rats in Absprache mit dem Obersten Richter ernannt (FH 5.2024b).
In Gilgit-Baltistan werden der Oberste Richter und die Richter des Obersten Berufungsgerichts durch den Premierminister Pakistans auf Empfehlung des Gouverneurs ernannt. Das Justizsystem in beiden Territorien umfasst grundlegende Rechte und Garantien, darunter auf einen Strafverteidiger und Berufung. Unrechtmäßige Verhaftungen sind allerdings nicht ungewöhnlich, insbesondere in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen (FH 5.2024b).
Die Meinungsfreiheit, insbesondere in Bezug auf den Status der Territorien, ist rechtlich eingeschränkt (FH 5.2024b; vgl. HRCP 8.5.2024). Die Interimsverfassung von Azad Jammu und Kaschmir verbietet Parteien, die in Opposition zu einer eventuellen Eingliederung in Pakistan stehen. Ähnliche Regelungen gelten auch in GB. Kleinere nationalistische Parteien, die gegen eine Einheit mit Pakistan auftreten, werden aktiv marginalisiert oder vom politischen Prozess ausgeschlossen. Aktivisten, die in Opposition zur pakistanischen Oberhoheit über die Territorien stehen, sind Überwachung, Belästigung und manchmal Verhaftungen ausgesetzt. Die Einhaltung der Versammlungsfreiheit durch die Behörden unterliegt einem großen Ermessensspielraum. Proteste gegen Indien werden gefördert, solche, die nicht die Kontrolle Pakistans in Frage stellen, werden eher toleriert, bei anderen wird versucht, Aktivisten davon abzuhalten. Die in beiden Gebieten tätigen Sicherheitsbehörden sind föderale Einrichtungen. Die pakistanischen Geheimdienste sind in AJK und Gilgit-Baltistan sehr präsent. Es gibt Berichte zu Folter und Todesfällen in Gewahrsam durch die Sicherheitskräfte, insbesondere gegen Unabhängigkeitsbefürworter und Aktivisten (FH 5.2024b).
NGOs unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und unterliegen daher dem Gutdünken der Behörden und, falls sie sich mit politischen oder Menschenrechtsfragen befassen, auch stärkerer Überwachung und in einigen Fällen Schikanen (FH 5.2024b). Dementsprechend gibt es keine dezidierten Menschenrechtsorganisationen oder -aktivisten in Azad Jammu und Kaschmir (HRCP 8.5.2024).
Aufgrund der geopolitischen Lage des Gebiets steht die Armee für die Bevölkerung allerdings auch für Sicherheit sowie für die Verteidigung des Gebiets gegen Indien. Gleichzeitig gehen ihr Aufgabengebiet und ihre Außenwirkung über militärische Sicherung hinaus, indem sie für den Ausbau der Infrastruktur - von Straßen über Schulen bis zu Gesundheitseinrichtungen - verantwortlich zeichnet (DP Times 11.8.2024; vgl. DP Times 4.2.2024). Die vom Militär geführten Spitäler stehen der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung und tragen damit einen beträchtlichen Teil der Gesundheitsversorgung. Einigen pakistanischen Medien zufolge ist das Militär zudem Hauptarbeitgeber der Region (Express Tribune 11.8.2024; vgl. DP Times 11.8.2024).
Quellen
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen Bundes- und Provinzebene aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei jener sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen darüber hinaus über ihre eigenen Behörden zur Verbrechensbekämpfung. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.10.2024). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Die Provinzpolizeibehörden haben auch eigene Anti-Terror-Einheiten aufgebaut (UKHO 24.5.2023).
In Fällen unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vgl. UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025).
Der wichtigste Nachrichtendienst ist das Directorate for Inter-Services Intelligence, kurz ISI, der sowohl als Auslands- als auch Inlandsnachrichtendienst fungiert. Seine Aufgabenstellung - der Schutz der nationalen Interessen Pakistans - ermöglicht es ihm, in unterschiedlichsten Feldern tätig zu werden. Er ist militärisch geprägt und dominiert. Per Gesetz untersteht er dem Büro des Premierministers, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef, dem Chief of Army Staff. Der eigentliche Inlandsnachrichtendienst, das Intelligence Bureau - IB, untersteht dem Innenministerium und ist unter anderem für die Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland und Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Das Militär verfügt außerdem ebenfalls über einen eigenen Nachrichtendienst, die Military Intelligence, MI. Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Nachrichtendienste gibt es nicht (AA 21.10.2024).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat verfügt über ein funktionierendes, grundsätzlich zugängliches Polizeiwesen, doch ist die Leistungsfähigkeit durch fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung begrenzt (UKHO
24.5. 2023). Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei sind im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastbare Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 21.10.2024).
Darüber hinaus wird die Kapazität der Polizei durch Einflussnahme von Vorgesetzten, politischen Akteuren und Justiz beeinträchtigt (UKHO 24.5.2023). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 5.2024a). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht unparteiisch. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt (AA 21.10.2024). Außerdem gilt die Polizei als empfänglich für die Annahme von Bestechungsgeldern und laut Umfragen als korruptester Teil des öffentlichen Dienstes (UKHO
24.5. 2023). Dies trägt ebenso zum geringen Ansehen der Polizei bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA
Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS
10.1. 2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a) [siehe auchSicherheitslage]. Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune
7.2. 2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a).
Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Agencies (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2018 wurde das Gebiet rechtlich und verwaltungstechnisch in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit in das gesamtstaatliche Rechtssystem integriert (Express Tribune 8.12.2024). Die Ausdehnung der Gültigkeit des Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, inklusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Dies erfordert innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Im Zuge der Eingliederung in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die Khasadars und Levies - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die Reform der Polizei geht nur langsam voran (TFT 7.5.2024) [siehe dazu ausführlich Rechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.3.2025): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/pakistan-node/pakistansicherheit /204974, Zugriff 14.3.2025
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security, Zugriff 15.2.2025
■DAWN - DAWN Newspaper (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-o n-mosque-in-peshawars-police-lines-rises-to-100, Zugriff 17.5.2024
■Express Tribune - The Express Tribune (8.12.2024): Policing the newly merged districts, https: //tribune.com.pk/story/2514555/policing-the-newly-merged-districts, Zugriff 14.3.2025
■Express Tribune - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber’s head, hair matches with body, https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matches -with-body, Zugriff 17.5.2024
■Express Tribune - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 18.3.2025
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■Global ECCO - Global Education Community Collaboration Online (10.1.2025): Policing the Tribal Areas of Pakistan: The Influence of Tribal Traditions and the Need for Police Reforms, https://nps. edu/web/ecco/-/zaidi#_edn13, Zugriff 13.3.2025
■HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
■PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
■TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-com munities-in-the-merged-districts, Zugriff 28.4.2025
■UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p akistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-05-07 07:40
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 21.10.2024; vgl. RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur weiteren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vgl. DAWN 11.3.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vgl. AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch„robustes" Vorgehen billigend in Kauf. Verschwindenlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen stehen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearan- ces seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a, DAWN
30.12. 2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission mindestens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024).
Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vgl. AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 2022a).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024; vgl. DAWN 27.4.2024).
Allerdings ist es bei Verdacht auf Terrorismus den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 23.4.2024).
Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearan- ces Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 21.10.2024; vgl. DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■DAWN - DAWN Newspaper (27.4.2024): Missing links, https://www.dawn.com/news/1829949, Zugriff 10.5.2024
■DAWN - DAWN Newspaper (11.3.2024): Leaving the past behind, https://www.dawn.com/news/18 20656, Zugriff 10.5.2024
■DAWN - DAWN Newspaper (30.12.2023): The missing Baloch, https://www.dawn.com/news/1801 825/the-missing-baloch, Zugriff 10.5.2024
■DAWN - DAWN Newspaper (2.11.2022): President Arif Alvi signs three bills into law, https://www.da wn.com/news/1718385, Zugriff 16.5.2024
■DAWN - DAWN Newspaper (29.6.2022): Missing persons bill still 'missing', Senate committee told, https://www.dawn.com/news/1697327, Zugriff 3.3.2025
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■FH - Freedom House (2022a): Freedom in the World 2022 Country Report - Pakistan, https://freedo mhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022, Zugriff 21.9.2023
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
■RSIL - Research Society of International Law (2.5.2024): Torture Law and The Criminal Justice System in Pakistan, https://rsilpak.org/2024/torture-law-and-the-criminal-justice-system-in-pakistan, Zugriff 3.5.2024
■SenatePAK - Senate of Pakistan [Pakistan] (4.11.2022): Act XXVIII of 2022, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, https://senate.gov.pk/uploads/documents/1668401068_5 42.pdf, Zugriff 23.2.2025
■TNI - The News International (6.8.2022): The state and the disappeared, https://www.thenews.com. pk/print/980015-the-state-and-the-disappeared, Zugriff 3.3.2025
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Korruption
Letzte Änderung 2025-05-07 06:42
Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 21.10.2024). Verschiedene Politiker und öffentliche Amtsträger sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. So gibt es Berichte über Korruption im Justizsystem, wobei die unteren Instanzen des Justizsystems nicht nur bestechlich, sondern auch dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung, sie gilt laut Umfragen bei der Bevölkerung als korruptester Staatsdienst (UKHO 24.5.2023). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2024 Platz 135 von 180 Ländern ein (TI 11.2.2025). Im Jahr 2023 nahm es Platz 133 ein (TI 30.1.2024).
Strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern sind gesetzlich vorgesehen, allerdings wird das Gesetz im Allgemeinen nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a). Korruption bleibt damit weitgehend ungestraft. Die Mechanismen für die Rechenschaftspflicht sind nach wie vor begrenzt (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das National Accountabi- lity Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch. Auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf die
Prüfung von Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten (USDOS 23.4.2024). Außerdem unterliegt die Regierung verschiedenen gesetzlichen Transparenzanforderungen und auch Gesetze über den Zugang zu Informationen gelten in Pakistan bereits seit längerem, doch die Umsetzung in der Praxis ist uneinheitlich. Regierungsstellen ignorieren häufig Anfragen, wobei sich Bürger bei den Informationskommissionen der Provinzen beschweren können. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren und Zivilorganisationen verbreiten diese Deklarationen online (FH 5.2024a).
Im August 2022 wurde die Rechenschaftspflicht weiter geschwächt, als eine Änderung der National Accountability Ordinance das NAB darauf beschränkte, nur Korruptionsfälle zu untersuchen, bei denen es um Beträge von 500 Millionen PKR oder mehr ging (BS 19.3.2024). Der Supreme Court wies diese Änderungen allerdings im September 2023 zurück und stellte damit die vorherigen Befugnisse des NAB wieder her (USDOS 23.4.2024).
Die Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten ist außerdem häufig selektiv und politisch motiviert (FH 5.2024a; vgl. BS 19.3.2024, FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). Während der Regierungszeit von Imran Khans Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) zwischen 2018 und 2022 wurden das NAB und die FIA gegen führende Oppositionspolitiker eingesetzt. Seit ihrer Absetzung im April 2022 ist nun umgekehrt die Führung der PTI Gegenstand ähnlicher Kampagnen (BS 19.3.2024; vgl. FH 5.2024a). Währenddessen werden Korruptionsermittlungen nur selten gegen Personen geführt, die mit der jeweiligen Bundesregierung verbunden sind. Ebenso stellte das NAB manchmal Ermittlungen oder Strafverfolgungen nach einem Regierungswechsel ein. Dennoch wurden auch einige Verfahren nach einem Regierungswechsel fortgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption. Das Militär agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 5.2024a).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Pakistan, https: //www.transparency.org/en/cpi/2024/index/pak, Zugriff 9.3.2025
■TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Pakistan's results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/pak, Zugriff 22.5.2024
■UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p akistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-05-07 06:38
Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Die angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z. B. mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelpersonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA
21.9. 2023). Zivilgesellschaftliche Organisationen können sich in politische Debatten einbringen, solange sie nicht die nationale Sicherheit berühren (FH 5.2024a).
NGOs unterliegen exzessiven Registrierungsanforderungen (FH 5.2024a). Die Regierung schränkt im Allgemeinen zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, bei den Möglichkeiten inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen zur Überwachung und Berichterstattung über die Menschenrechtslage sind die Einschränkungen erheblich. Speziell betrifft dies wiederum jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Sie sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Geheimdienste überwachen Menschenrechtsorganisationen (FH 5.2024a; vgl. AA 21.9.2023, HRW 11.1.2024). Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 21.10.2024). So berichten verschiedene Menschenrechtsorganisationen von Belästigungen und Einschüchterung durch Behörden (HRW 11.1.2024).
Viele Organisationen scheinen aber einen Modus Operandi gefunden zu haben, der ihnen - teils durch Agieren in rechtlichen Grauzonen, die bis zu einem gewissen Maß von den Behörden toleriert werden - eine Umsetzung ihres Mandats grosso modo ermöglicht (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden paschtunische, Sindhi und belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten verschwinden lassen oder ohne Grund oder Haftbefehl verhaften [zum Verschwindenlassen siehe auchKapitelFolter und unmenschliche Behandlung] (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 zählt HRCP verschiedene Fälle aus verschiedenen Provinzen auf, in denen Aktivisten Opfer von Verschwindenlassen oder Verhaftung durch die Behörden geworden sind. Oft war es kurzzeitig und eine Freilassung erfolgte, es gab auch einige Fälle getöteter nationalistischer Aktivisten (HRCP 8.5.2024).
In den Stammesdistrikten (ehemals FATA) und in Belutschistan ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nur sehr eingeschränkt möglich (AA 21.10.2024). Zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans erhalten nur wenige NGOs Zugang (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik Pakistan,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https: //www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Ombudsperson
Letzte Änderung 2025-05-07 06:35
Der föderale Ombudsmann Pakistans (Wafaqi Mohtasib - Federal Ombudsman) ist für unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen von Behörden der Bundesverwaltung [„maladministration"] zuständig. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem offen. Sein Mandat erstreckt sich jedoch nicht auf Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, Landesverteidigungs- oder internationale Angelegenheiten betreffen. Zusätzlich gibt es jeweils unabhängige Ombudspersonen (Mohtasibs) für Angelegenheiten in Bezug auf Steuern, private Versicherungen und private Banken sowie gegen Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOMPAK o.D.). In das Mandat der eigenständigen föderalen Ombudsperson gegen Belästigung am Arbeitsplatz (Federal Ombudsperson for Protection against Harassment) fallen zusätzlich seit 2020 auch Beschwerden in Bezug auf die Verletzung der Erbschaftsrechte von Frauen (FOHPAK o.D.).
Weiters verfügt jede Provinz über einen unabhängigen Ombudsmann (Mohtasib), der für Beschwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig ist (vgl. KPOMPAK
23.5. 2024,SOMPAK o.D., POMPAK o.D., IOI o.D.).
Quellen
■FOHPAK - Federal Ombudsperson for Protection against Harassment [Pakistan] (o.D.): What is FOSPAH, https://www.fospah.gov.pk/Detail/OTJmZTM5ZWItOWM4NS00MDliLTkzNjYtZGZkMGR iOGFkN2Iy, Zugriff 23.5.2024
■FOMPAK - Federal Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) [Pakistan] (o.D.): What We Do, https://www.mo htasib.gov.pk/Detail/MDk4ZmQ0ZjItMmZkNy00MzM4LWE5MTEtOTdhYzE0NGRmNDYw, Zugriff 23.5.2024
■IOI - International Ombudsman Institute (o.D.): IOI Members, https://www.theioi.org/ioi-members#a nchor-index-1690, Zugriff 23.5.2024
■KPOMPAK - Khyber Pakhtunkhwa Ombudsman [Pakistan] (23.5.2024): Ombudsman’s Message, https://www.ombudsmankp.gov.pk, Zugriff 23.5.2024
■POMPAK - Ombudsman Punjab (o.D.): Introduction, https://ombudsmanpunjab.gov.pk/introduction, Zugriff 23.5.2024
■SOMPAK - Sindh Ombudsman [Pakistan] (o.D.): Message From Ombudsman Sindh, http://www.mo htasibsindh.gov.pk, Zugriff 23.5.2024
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-04-10 15:53
Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 21.10.2024). Die pakistanischen Streitkräfte bestehen aus der Armee - inklusive Nationalgarde, der Marine und der Luftwaffe, der Pakistan Fizaia. Das Frontier Corps ist hauptsächlich durch Mitglieder aus den Stammesdistrikten besetzt und sichert die Grenzen zu Afghanistan. Die Einheiten werden von Offizieren der Armee befehligt, sind zwar dem Innenministerium eingegliedert, unterstehen in Konfliktzeiten allerdings der Berichtspflicht gegenüber der Armee (CIA 12.2.2025).
Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt, abhängig von der Art des Dienstes, 16 bzw. 17 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten, Offiziere bis 50 Jahre (CIA 12.2.2025). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 21.10.2024).
Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 12.2.2025). Aus kulturellen Erwägungen kommen sie nicht in den kämpfenden bodengebundenen Einheiten oder an Bord eines Schiffes zum Einsatz. Es gibt Frauen im Generalsrang ebenso wie als Jetpiloten, der prozentuale Anteil der weiblichen Soldatinnen liegt allerdings im Promillebereich (AA 21.10.2024).
Die Bedrohungswahrnehmung des als übermächtig empfundenen Nachbarn Indien führt zu einem hohen Grad an Bereitschaft. Außerdem genießen die Streitkräfte einen vergleichsweise guten Ruf, Privilegien für Soldaten und deren Familien sowie eine gute Versorgung für Veteranen und die Familien der Gefallenen. Dies führt zu einem hohen Bewerberaufkommen, aus denen die Streitkräfte eine Bestenauslese treffen können, und beugt - gepaart mit einem strengen Ehrenkodex - nahezu sicher Fahnenflucht vor (AA 21.10.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security, Zugriff 15.2.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI
4. 2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes" Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte „Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA
21.10. 2024,vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sindreligiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A" akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-b an-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
■AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/l ocation/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
■HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https: //www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-05-07 06:21
Pressefreiheit
Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nachrichten und Meinungen widerspiegelt (FH 5.2024a). Die Medienlandschaft ist dementsprechend sehr vielfältig, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszeitungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch OnlineMedien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 3.5.2024). Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit der Medien beschnitten (FH 5.2024a). Insgesamt hat sich die Medienfreiheit in Pakistan im Laufe der letzten Jahre verschlechtert (AA 21.10.2024; vgl. RSF 3.5.2024).
Die Verfassung garantiert zwar die Pressefreiheit. Sie kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islams eingeschränkt werden (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen führen auch verschiedene Formen der Gewalt und Einflussnahme sowohl von staatlichen als auch nicht-staatlichen Akteuren zu Zensur und Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, HRCP 8.5.2024). Einzelinterventionen durch verschiedene staatliche Stellen, wie etwa der Medienregulierungsbehörde, des Militärs oder der Anti-Korruptionsbehörde sind im Medienbereich oder gegen einzelne unliebsame Journalisten verbreitet. So klagen Journalisten über ständige Gängelungen durch den Medienflügel des Militärs, ISPR, in Form von Anrufen oder Textnachrichten über die Andeutungen oder Anweisungen zur Unterlassung bestimmter Berichterstattung, etwa jegliche Kritik am Militär, kommuniziert werden (AA 21.10.2024). Da das Militär stetig seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt, ist eine Berichterstattung über die Einflussnahme des Militärs unmöglich (RSF 3.5.2024). Andererseits zeigt sich, dass bestimmte Berichterstattung relativ objektiv möglich ist, insbesondere ein reiner Fokus auf Fakten bzw. Daten ohne analytische Auseinandersetzung erscheint Journalisten weniger risikoreich (USDOS 23.4.2024).
Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden auch Gesetze dazu verwendet, um die Kritik an der Regierung oder dem Militär zu zensieren (RSF 3.5.2024). So ist das noch auf die Kolonialzeit zurückgehende Gesetz gegen Volksverhetzung vage und breit auslegbar, wodurch es häufig auch gegen politische Gegner und Journalisten eingesetzt wird (HRW 11.1.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Im Jahr 2024 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet, die die Medienfreiheit weiter einschränken. Der neue Public Order and Safety Act erlaubt es, ohne richterlichen Beschluss Medienunternehmen zu schließen, deren Berichterstattung als Bedrohung für die öffentliche Ordnung eingestuft wird. Zudem wurde ein National Media Regulatory Autho- rity Act eingeführt, der die Befugnisse der Medienaufsichtsbehörde erheblich erweitert und die Kontrolle über journalistische Inhalte verschärft, indem Lizenzen von Medienunternehmen einfacher entzogen und strenge Strafen bei Verstößen gegen vage formulierte ethische Standards verhängt werden können (AA 21.10.2024). Medien sind mit Unterbrechungen des Vertriebs, der Ausstrahlung von Sendungen, der Vorenthaltung von öffentlichen Werbeeinschaltungen und der Sperre von Fernsehstationen oder bestimmter Personen konfrontiert (FH 5.2024a; USDOS
Im schlimmsten, wenn auch - nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes - seltenen Fall, sind Journalisten von Entführung, Folter und gezielten Tötungen bedroht (AA 21.10.2024). So werfen verschiedene Berichte den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen von Journalisten vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024, FH 5.2024a). Gleichzeitig kommt es auch von anderer Seite zu Gewalt. Während der Proteste der PTI im Mai 2023 beispielsweise griffen Aktivisten den Sender Radio Pakistan und mehrere Medienteams an (FH 5.2024a). Und auch Akteure, wie extremistische oder separatistische Gruppen, bedrohen die Pressefreiheit (RSF 3.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 berichtet die International Federation of Journalists von zwei getöteten Journalisten, acht Personen wurden im Zuge der Ermittlungen zu den Morden verhaftet (IFJ2024).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt besonders für die Stammesgebiete, die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (AA 21.9.2023; vgl. FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). In Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa haben die Behörden lokale Journalisten angewiesen, nicht über separatistische Aktivitäten zu berichten. Auf der anderen Seite bedrohen wiederum Rebellen oder militante Gruppen Journalisten, wenn sie diese als regierungsfreundlich betrachten (FH 5.2024a).
Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journalisten müssen sich daher weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und vom Militär bereitgestellt werden (USDOS 23.4.2024).
Am World Press Freedom Index 2024 von Reporter ohne Grenzen nimmt Pakistan Rang 152 von 180 untersuchten Ländern ein, im Jahr davor hatte es noch zwei Plätze besser abgeschnitten (RSF 3.5.2024).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung und öffentliche Kritik an der Regierung. Rechtliche Einschränkungen betreffen den Schutz des Islam sowie der Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz damit untersagt sind (USDOS
23.4. 2024). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu können (FH 5.2024a).
Der Raum, den Internet und soziale Medien für die kritische journalistische Debatte geschaffen haben, wird jedoch wiederholt eingeschränkt. Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 21.9.2023). Eine umstrittene Verschärfung betrifft den Pakistan Electronic Crimes Act (PECA) von 2023, der es Behörden ermöglicht, Medieninhalte strenger zu überwachen und kritische Stimmen einfacher zu kriminalisieren (AA
21.10. 2024). Er gibt der PTA ohne Kontrollinstanz die Macht, Inhalte im Internet zu zensurieren. Das breit und vage definierte Mandat umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär (FH 5.2024a). Besonders gravierend ist eine neue Regelung, die es ermöglicht, Social Media Postings, die als Fake News oder staatsfeindlich eingestuft werden, mit hohen Geld- oder Gefängnisstrafen zu ahnden. Außerdem wurde die Definition von staatsfeindlicher Propaganda erweitert (AA 21.10.2024). Die weiten Auslegungsmöglichkeiten unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglichen Missbrauch, kriminalisieren freie Meinungsäußerung und stärken Tendenzen zur Selbstzensur (AA 21.9.2023).
Einige Äußerungen werden auch auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und Terrorismus eingeschränkt. Die Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein(USDOS 23.4.2024). Die Gefahr, der Blasphemie beschuldigt und mit drakonischen rechtlichen Maßnahmen oder tätlichen Angriffen bis hin zu Morden von wütenden Menschenmengen konfrontiert zu werden, beschneidet die ungehinderte Meinungsäußerung [siehe dazu auch Kapitel Blasphemiegesetze] (FH 5.2024a).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik Pakistan,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/! ocation/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
■HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https: //www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■IFJ - International Federation of Journalists (2024): 2023 Killed List Report, https://www.ifj.org/filead min/user_upload/IFJ_KILLED_LIST_REPORT_2023.pdf, Zugriff 29.5.2024
■RSF - Reporter ohne Grenzen (3.5.2024): Pakistan, https://rsf.org/en/country/pakistan, Zugriff 29.5.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-05-30 11:40
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, und zwar auch vorsorglich unter der Begründung einer zu erwartenden Eskalation von Protesten (AA 21.10.2024). Die Regierung schränkt diese Rechte auch faktisch ein (USDOS 23.4.2024). Dies äußert sich teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung, durch den Erlass räumlich beschränkter Versammlungsverbote - zum Teil auch im Vorfeld angekündigter Versammlungen der Oppositionspartei PTI - oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA
In einer Medienstudie (inkl. soziale Medien) registrierte die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP 503 Demonstrationen bzw. Protestserien zwischen Jänner 2021 und März 2022, die meisten in Khyber Pakhtunkhwa. Von diesen wurden 273 - 54 Prozent - ohne Reaktion des Staates abgehalten. Bei 80 reagierte der Staat positiv mit Verhandlungen, bei 61 kam es zu Gewalt. In den meisten Fällen ging die Gewalt dabei vom Staat aus. Die Fälle, wo die Gewalt von den Demonstranten ausging, betrafen in erster Linie die Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Fälle, in denen die Sicherheitskräfte zu Gewalt griffen, betrafen eher große Demonstrationen, die in größeren Städten stattfanden bzw. Fälle, wo die Demonstranten in die Roten Zonen [Anm. Regierungsviertel] der Hauptstädte marschiert sind (HRCP 2023).
Den Ahmadi-Muslimen untersagen die Behörden im Allgemeinen, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten. Viele Politiker, auch aus etablierten Parteien, haben Frauen- und Trans- gender-Märsche als gegen den Islam und die Traditionen gerichtet verurteilt. Hinsichtlich von Versammlungen oder Veranstaltungen, wie etwa dem Aurat Frauenmarsch, gibt es manchmal Schwierigkeiten, Versammlungsgenehmigungen zu erhalten. Diesbezüglich bestehen Vorwürfe, dass damit sexuelle Minderheiten oder LGBTQI+-Aktivisten unterstützt werden (USDOS
Des Weiteren führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe Dritter auf friedliche Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch ebenfalls zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 21.10.2024).
Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen Kolonialherrschaft weniger häufig als früher an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten (ehemalige Federally Administered Tribal Areas, FATA) fortzusetzen. Für das Jahr 2023 wurde von mehr Protesten in diesen Gebieten berichtet als im Jahr zuvor (USDOS
Dem Pashtun Tahafuz Movement [siehe dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)] gelang es, Anhänger für Massendemonstrationen und Sit- ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden haben PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden mitunter festgenommen (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024). Die Partei erfährt Repressionen durch Sicherheitsbehörden und Gerichte (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation sind sie Bedrohungen, Verhaftungen, Zensur sowie Einschränkungen von In- und Auslandsreisen ausgesetzt (USDOS
23.4. 2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte werden allerdings nicht konsequent durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abgehalten. Oft führen diese zu Zusammenstößen mit der Polizei und zu Entlassungen (FH 5.2024a).
Opposition
Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten (FH 5.2024a). Es gibt über 160 offiziell registrierte Parteien in Pakistan. Nur wenige davon erhalten ausreichend Stimmen, um in die Provinz- oder die Nationalversammlung einzuziehen. Viele Kleinstparteien vertreten lokale oder individuelle Interessen und dienen Einzelpersonen dazu, ihr Ansehen zu steigern (AA 21.10.2024).
Oppositionsparteien führen Wahlkämpfe und nehmen an Wahlen teil, die regelmäßig zu Machtwechseln auf nationaler Ebene führen. Auch stellen einige Parteien, die auf nationaler Ebene in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben in den Provinzparlamenten einen signifikanten Anteil an Sitzen. Damit genießen diese auf Provinz- und Kommunalebene Macht oder zumindest eine starke Vertretung. Der Wettbewerb zwischen den Parteien wird jedoch durch quasi-legale Maßnahmen des Militärs gegen in Ungnade gefallene politische Akteure, aber auch durch die Bereitschaft der verschiedenen politischen Parteien, die Gunst des Militärs zu erlangen, verzerrt. Das Militär gilt seit Langem als mächtiger als gewählte Politiker und auch als in der Lage, Wahlergebnisse zu beeinflussen (FH 5.2024a). De facto üben Militär und Nachrichtendienste somit Einfluss sowohl auf Regierung als auch Opposition aus (AA
Strafverfolgungsmaßnahmen wurden wiederholt benutzt, um Oppositionsparteien zu behindern (FH 5.2024a). So zeigt sich unter der aktuellen Regierung eine Fortsetzung der selektiven Strafverfolgung von Oppositionspolitikern und -politikerinnen, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, nun besonders zulasten der früheren Regierungspartei PTI. Solche politisch motivierten Verfahren gehen aber nicht nur von den jeweiligen Regierungen, sondern auch vom Militär aus (AA 21.10.2024).
Unter der PTI-Regierung von 2018 bis 2022 sahen sich die PPP und die PML-N einer Reihe von Anklagen durch die Antikorruptionsbehörde ausgesetzt. Nach seiner eigenen Amtsenthebung als Premierminister im Jahr 2022 war wiederum Imran Khan mit Korruptionsuntersuchungen, inklusive seiner Verhaftung, konfrontiert (FH 5.2024a). Auch das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz wird öfters gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 11.1.2024).
Nachdem der damalige Premierminister Imran Khan im April 2022 durch ein Misstrauensvotum der Opposition abgesetzt und der vormalige Oppositionsführer, Shabaz Sharif, in der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt wurde (Zeit Online 11.4.2022), verlegte der abgesetzte Premierminister durch seinen Auszug und den seiner Abgeordneten aus der Nationalversammlung (ExT 14.4.2022) die Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße, um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen (ICG 27.12.2022). Die entstandene Spaltung und Polarisierung in der Politik des Landes eskalierte im Jahr darauf. Im Zuge der Verhaftung Imran Khans aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Mai 2023 kam es zu landesweiten Ausschreitungen mit beispiellos schweren Gewaltakten bis hin zu Brandstiftungen auch an militärischen und staatlichen Einrichtungen durch seine Anhänger. Seitdem reagierte der Staat mit hartem Durchgreifen und Massenverhaftungen von Tausenden von Parteimitarbeitern und Führungspersonen, darunter auch vielen Frauen. Dabei wurden Zivilisten auch u. a. nach dem pakistanischen Armeegesetz vor Militärgerichten angeklagt (HRCP 8.5.2024).
Die genaue Zahl an Verhaftungen ist umstritten und die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP kritisierte die mangelnde Transparenz in Bezug auf ihre Zahl sowie die rechtlichen Verfahren (HRCP 8.5.2024). Die meisten Verhafteten wurden wieder freigelassen (REU
26.6. 2023). Einige blieben inhaftiert. Viele Führungspersonen wurden Berichten zufolge gezwungen, im Fernsehen ihren Ausstieg aus der Partei kundzutun. So wurden viele von diesen freigelassen und anscheinend freigesprochen, wenn sie dies taten (HRCP 8.5.2024; vgl. REU
6.6. 2023)[weiters zu PTI und den Ausschreitungen siehe Kap/telPolitische Lage].]
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-b an-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
■DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, https://www.dw.com/en/pakistan-why-are-many-pashtuns-turning-against-islamabad/a-69753875, Zugriff 20.9.2024
■ExT - Express Tribune, The (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.co m.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na, Zugriff 29.9.2023
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2023): A Year of Protests The Right to Peaceful Assembly in 2021-22, An HRCP media monitoring report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content /uploads/2020/09/2023-A-year-of-protests-The-right-to-freedom-of-peaceful-assembly-from-202 1-to-2022.pdf, Zugriff 4.1.2025
■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https: //www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 29.9.2023
■REU - Reuters (26.6.2023): Pakistan army general among three sacked over violence by Imran Khan’s party, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-armys-top-3-officers-sacked- over-attacks-by-ex-pm-khan-supporters-army-2023-06-26/#:~:text=ISLAMABAD, June 26 (Reu- ters),army’s spokesperson said on Monday., Zugriff 29.9.2023
■REU - Reuters (6.6.2023): Insight: Repeated arrests, filthy cells: Inside Pakistan’s crackdown, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/repeated-arrests-filthy-cells-inside-pakistans-crackdo wn-2023-06-06, Zugriff 3.10.2023
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
■VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html, Zugriff 27.11.2024
■ Zeit Online - Zeit Online (11.4.2022): Pakistan: Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https: //www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 29.9.2023
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und der NGO Human Rights Commission of Pakistan werden die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbelegung. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen (AA 21.10.2024). Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert mit Stand November 2024 die Zahl der Gefängnisinsassen mit 108.643, die offizielle Kapazität wird mit 66.625 Haftplätzen angegeben (WPB 11.2024). Gemäß HRCP gibt es laut Daten der Gefängnisbehörden der Provinzen landesweit 97.449 Haftinsassen. Demnach liegt die Gesamtkapazität bei 67.294. Damit beträgt die Belegungsrate nach offiziellen Angaben 145 Prozent (HRCP 8.5.2024). Die Behörden schätzen mit Stand September 2023, dass 75 Prozent der Gefängnisinsassen Untersuchungshäftlinge sind, die auf ihr Verfahren oder dessen Ausgang warten (USDOS 23.4.2024). Aufgrund der dafür fehlenden Infrastruktur werden jene häufig nicht von verurteilten Straftätern getrennt (USDOS 23.4.2024).
Die medizinische Versorgung der Insassen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung psychisch kranker Häftlinge (AA 21.10.2024). Es gibt ein System für grundlegende medizinische und auch Notfallversorgung, doch der Zugang wird durch die bürokratischen Prozedere manchmal verlangsamt. Außerdem sind in vielen Einrichtungen Hygiene, sanitäre Anlagen, Belüftung, Beleuchtung und Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In einigen Gefängnissen sind die Bedingungen aufgrund der genannten Mängel lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024).
Vertreter der christlichen Minderheit und der Ahmadis berichten, dass Mitglieder ihres Glaubens Gewalt durch Mithäftlinge ausgesetzt sind. Außerdem gibt es Berichte, wonach der Blasphemie Verdächtigte über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten werden. Die Regierung argumentiert, dass dies zu deren eigenem Schutz geschieht. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach diese Häftlinge schlechteren Haftbedingungen ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). In Gefängnissen werden nach Aussagen christlicher Organisationen Gefängnisinsassen christlichen Glaubens regelmäßig die unangenehmsten Aufgaben zugeteilt (AA 21.10.2024).
Jugendliche werden in den Gefängnissen in eigenen Gebäuden untergebracht (USDOS
23.4. 2024). Insgesamt sollen sich ca. 1.300 Jugendliche in den Gefängnissen befinden. Nach internationalen Standards hat Pakistan immer noch eine der niedrigsten Altersschwellen für Strafmündigkeit. Dies führt dazu, dass vergleichsweise viele Minderjährige Gefängnisstrafen ableisten. Im Hinblick auf die Haftbedingungen und die oft nicht ausreichende Trennung zwischen erwachsenen und minderjährigen Strafgefangenen in Vollzugsanstalten ist dies besonders problematisch. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance 2000) als auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen (AA 21.10.2024). Es gibt Berichte über Vergewaltigungen und anderen Formen von Gewalt an Minderjährigen in Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).
Es gibt gesonderte Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefängnissen Pakistans dürfte ca. 1.500 betragen. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt (AA 21.9.2023).
Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über unmenschliche Bedingungen zu verlangen. Berichten zufolge sehen Gefangene davon ab, Beschwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. Die Strafvollzugsbeamten verfügen über verschiedene Möglichkeiten für die Meldung von Beschwerden, und alle Gefängnisabteilungen verfügen über Mechanismen zur Untersuchung von Vorwürfen. Internationale Organisationen führen Kontrollbesuche in den Gefängnissen durch, berichten aber über Schwierigkeiten beim Zugang zu einigen Gefängnissen, insbesondere solchen mit Häftlingen, die aufgrund sicherheitsrelevanter Vergehen angeklagt sind. Der Zugang zu Gefängnissen in den am stärksten von Gewalt betroffenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan ist den Organisationen untersagt. Einigen Menschenrechtsorganisationen ist es erlaubt, die Bedingungen für Jugendliche und weibliche Häftlinge zu überprüfen (USDOS
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik Pakistan,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■WPB - World Prison Brief (11.2024): Pakistan, https://www.prisonstudies.org/country/pakistan, Zugriff 29.5.2024
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-05-07 06:10
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand allerdings keine einzige Hinrichtung statt. Wenngleich kein offizielles Moratorium verkündet wurde und Todesurteile weiter ausgesprochen werden, herrscht de facto ein Moratorium (AA 21.10.2024). Im Jahr 2015 hatte Pakistan sein seit 2008 bestehendes offizielles Todesstrafenmoratorium als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler getötet wurden, aufgehoben (AA 8.8.2022; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023) - zunächst nur für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug (ÖB Islamabad 19.12.2023). Nach einer Erhebung der NGO Justice Project Pakistan wurden nach der Aussetzung des Moratoriums 516 Personen hingerichtet, davon 325 allein im Jahr 2015 (JustPP o.D.). Bis zum Jahr 2019 war die Zahl der Hinrichtungen allerdings bereits schon stark rückläufig (AA 21.10.2024). So berichtetJustice Project Pakistan von 15 vollstreckten Hinrichtungen im Jahr 2018 und acht im Jahr 2019 (JustPP o.D.; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bei 31 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischem Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der most serious crimes hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Im Oktober 2022 wurde die Todesstrafe für das Delikt der „Railway Sabotage" abgeschafft, im Juli 2023 folgte die Abschaffung der Todesstrafe für Drogenhandel. Eine komplette Abschaffung der Todesstrafe für alle Delikte ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auf absehbare Zeit unwahrscheinlich (AA 21.10.2024).
Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2023 bei 6.023 Personen (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 lag sie bei 3.646 (JustPP o.D.). Davon wurden 98 Todesurteile im Jahr 2022 ausgesprochen, 112 im Jahr 2023 (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024).
In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer passieren und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten missachtet werden(AA 21.10.2024; vgl. AI 29.5.2024). Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden (AA
21.10. 2024). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Todesstrafen werden in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 21.10.2024). Auch das staatliche Recht verbietet zwar die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 11.3.2024). Dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS
Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 24.5.2022; vgl. AA 21.10.2024). Das Urteil ist zwar wegweisend und die Regierung damit angehalten, das Verbot der Todesstrafe für psychisch kranke Personen zu implementieren, bisher wurden entsprechende Gesetzesänderungen jedoch nicht erlassen. Auch psychisch kranken Personen droht somit nach wie vor eine Verurteilung zum Tode (AA 21.10.2024).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand 2024 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024). Neun Personen davon wurden im Jahr 2023 zum Tode aufgrund von Blasphemie verurteilt (AI 29.5.2024). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Textnachrichten in den sozialen Medien, wie WhatsApp, ausgesprochen (HRW 11.3.2024; vgl. als rezentes BeispielAP 25.1.2025).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local /2077279/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_de r_Islamischen_Republik_Pakistan(Stand_Juni_2022),_08.08.2022.pdf, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]
■AI - Amnesty International (29.5.2024): Death sentences and executions in 2023, https://www.amne sty.org/en/documents/act50/7952/2024/en, Zugriff 4.6.2024
■AI - Amnesty International (24.5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 4.6.2024
■AP - Associated Press (25.1.2025): Pakistani court sentences 4 people to death for blasphemy, https: //apnews.com/article/pakistan-blasphemy-death-sentence-a3b46de9922fd63046cf0857a5a2f86f, Zugriff 26.2.2025
■DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■HRW - Human Rights Watch (11.3.2024): Pakistan's Blasphemy Law Targets Youth on Social Media, https://www.hrw.org/news/2024/03/12/pakistans-blasphemy-law-targets-youth-social-media, Zugriff 26.2.2025
■JustPP - Justice Project Pakistan (o.D.): Death Penalty Database, https://data.jpp.org.pk/en/page/ 6mhr9wutz9d, Zugriff 26.2.2025
■ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Dem digitalen Zensus von 2023 zufolge sind 96,4 Prozent der Bevölkerung Muslime. Hindus stellen demnach mit um die 3,9 Millionen Gläubigen und 1,61 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen, die mit gerundet 3,3 Millionen Anhängern 1,37 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,07 Prozent. Auf andere religiöse Gruppen entfallen 0,6 Prozent. Zu diesen werden nun auch die sogenannten „Scheduled" Kasten gezählt, die bei der vorherigen Volkszählung dem Hinduismus zugerechnet wurden (PAKBS 18.7.2024). Weitere Religionen, die in diese Kategorie fallen, sind z. B. Baha’is, Sikhs, Parsen bzw. Zoroastrier und Kalasch (USDOS 30.6.2024).
Verschiedene Organisationen von Minderheitenreligionen zweifeln diese Zahlen an und vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist. Manche meinen, dies geschehe, um den politischen Einfluss geringer zu halten, da sich die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze an den Bevölkerungszahlen orientiert. So würden Gebiete mit hohem Minderheitenanteil in den Bemühungen der nationalen Registrierungsbehörde, mehr Bürger für die ID-Registrierung zu erreichen, nicht berücksichtigt. Speziell Ahmadis stehen außerdem bei der ID-Registrierung vor der Schwierigkeit, dass sie dabei ihren Religionsgründer [Anm.: Mirza Ghulam Ahmad] entweder als falschen Propheten angeben müssen, wenn sie sich als Muslime registrieren lassen wollen, oder sich als Nicht-Muslime bezeichnen müssen (USDOS
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen (USDOS 30.6.2024).
Die Verfassung verlangt vom Staat gleichzeitig, die Rechte und Interessen der Minderheiten zu schützen, und sieht reservierte Sitze für Minderheiten in den gesetzgebenden Institutionen vor. In der Nationalversammlung sind zehn von 336 Sitzen, im Senat vier von 96 und innerhalb der Provinzparlamente sind drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht in Punjab, neun in Sindh sowie drei in Belutschistan für Minderheitenangehörige reserviert (USDOS 30.6.2024). Außerdem wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 21.10.2024).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und zu propagieren - unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung sowie von öffentlicher Ordnung und Moral (USDOS 30.6.2024). In der gesellschaftlichen Realität ist die freie Religionsausübung nicht durchgehend gewährleistet (AA
21.10. 2024). Einerseits üben bewaffnete, religiös motivierte Gruppen Gewalt gegen Minderheiten aus (USDOS 30.6.2024). So sind religiöse Minderheiten eines der Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 11.1.2024). Andererseits schränken von rechtlicher Seite die Blasphemiegesetze Äußerungen in Bezug auf religiöse Angelegenheiten oder Lehren ein(USDOS 23.4.2024). Vorwürfe der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer Zwecke benutzt und damit Minderheitenangehörige und muslimische Sekten eingeschüchtert und zu Opfern gemacht (CSJPak 3.2024). Ahmadis werden darüber hinaus von militanten Gruppen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt, sich „als Muslime auszugeben“ - ebenfalls ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 16.1.2025).
Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wird in erster Instanz oft auf Druck von Extremisten zwar verhängt, wurde allerdings für Blasphemie bislang noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Personen, die wegen Blasphemie im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, werden vielfach von extremistischen Organisationen weiter verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten. Blasphemie-Vorwürfe werden zudem immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt, Mordanschläge oder zum Ausfechten persönlicher Fehden genommen (AA 21.10.2024, vgl. USDOS 30.6.2024). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 5.2024a). Im August 2023 randalierte eine aufgebrachte Menschenmenge von mehreren Hundert Personen im Punjab, nachdem zwei Christen der Blasphemie beschuldigt wurden, und zerstörte mehrere Kirchen und Dutzende Häuser in einem christlichen Viertel (HRW 11.1.2024). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So sammelte die NGO Commission on Social Justice, CSJ, für das Jahr 2023 sieben Fälle von Morden an Muslimen nach Blasphemievorwürfen. Damit waren in diesem Jahr alle aufgrund von Blasphemie-Anschuldigungen getöteten Personen Muslime (CSJPak 3.2024). PIPS berichtet für dasselbe Jahr von drei Fällen von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen nach Blasphemie-Vorwürfen (PIPS 10.1.2024). Für 2024 berichtet CSJ von neun aus diesem Grund getöteten Muslimen (CSJPak 4.2025). PIPS zählt für das Jahr vier getötete Blasphemie-Beschuldigte, darunter ein Christ. Für die übrigen Opfer ist keine Religion angegeben [Anm.: Da PIPS Morde an Minderheiten besonders bewertet, ist davon auszugehen, dass es diese Fälle als Muslime zählt] (PIPS 30.1.2025a).
Insgesamt wurden im Jahr 2023 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. Davon waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen war circa die Hälfte Schiiten(CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 berichtete CSJ von 344 der Blasphemie Beschuldigten, darunter 242 Muslime, 49 Ahmadis, 32 Hindus und 20 Christen (CSJPak 4.2025).
Auch eine Abkehr vom Islam, die Apostasie, wird von der Gesellschaft keinesfalls akzeptiert, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 21.10.2024). Eine Konversion vom Islam wird weithin als eine Form der Blasphemie gesehen und kann damit in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen münden, aber auch in Einschüchterungen, Diskriminierung, Freiheitsentzug durch die Familie, Gewalt oder Übergriffen durch aufgebrachte Mengen (UKHO 4.2024). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024).
Insgesamt hat die Gewalt gegen Minderheiten im Jahr 2023 zugenommen. Das Sicherheitsanalyseinstitut CRSS listet 13 Fälle von religiös motivierter Gewalt gegen religiöse Minderheiten mit acht Todesopfern bzw. 36 Verletzten für das Jahr 2023 auf, sowie 193 Gewaltakte ohne Tote oder Verletzte, z. B. Zerstörungen an Gebetsstätten oder Entführungen gegen Lösegeld, auf. Hinzu kommen sieben Gewaltakte gegen Schiiten, inklusive Hazara und Ismaeliten, mit 14 Toten und fünf Verletzten (CRSS 19.2.2024; vgl. CSJPak 3.2024). Das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS berichtet für das Jahr 2023 von neun terroristischen Anschlägen gegen religiöse Minderheiten mit drei Todesopfern unter den Sikh, einem unter den Christen und 18 unter den Schiiten sowie von sieben Vorfällen kommunaler religiös-motivierter Gewalt gegen Minderheiten - ohne Todesopfer. Allerdings starben drei Muslime nach Blasphemievorwürfen durch derartige Gewaltausbrüche (PIPS 10.1.2024). Für 2024 listet PIPS neun Vorfälle religiös motivierter Gewalt mit sieben Toten, darunter drei Ahmadis, ein der Blasphemie beschuldigter Christ sowie drei weitere Blasphemiebeschuldigte [Anm.: ohne Religionsangabe durch PIPS, da PIPS Minderheiten besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich um Mitglieder der Mehrheitsbevölkerung handelt] auf; außerdem vier Anschläge gegen Schiiten mit 53 Toten und einen gegen einen Hindu mit einem Toten [siehe dazu Sicherheitslage] (PIPS 1.1.2025; vgl. zu den einzelnen Vorfällen religiöser Gewalt PIPS 6.6.2024, PIPS 5.7.2024,ABC News 21.6.2024, PIPS 9.8.2024a, ANI 20.9.2024).
Berichten zufolge schützt die Polizei in einigen Fällen der Blasphemie Beschuldigte vor der Gewalt aufgebrachter Mengen, in anderen versagt sie darin, in manchmal sind Polizisten auch selbst in Morde oder Misshandlungen an Minderheitenangehörigen verwickelt (USDOS
Die Behörden haben die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten verstärkt. Zu bestimmten Zeiten, unter anderem während religiöser Feiertage oder als Antwort auf Bedrohungslagen, erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Die Polizei von Sindh hat eine eigene, 4.000 Mann starke Special Protection Force for Minorities eingerichtet, welche Kirchen, Tempel und Gurdwaras schützen soll. Zusätzlich wurden ungefähr 2.000 Kameras vor Gebetsstätten installiert. In Pun- jab und KP befinden sich derartige Einheiten im Aufbau, in Belutschistan noch nicht. Doch auch dort bestätigen Vertreter von Christen und Hindus, dass die Polizei im allgemeinen ausreichend Sicherheitspersonal, insbesondere während der Feiertage, stellt. Seit den gewalttätigen Ausschreitungen gegen eine christliche Siedlung wurden die Sicherheitsmaßnahmen im Punjab für christliche Glaubensstätten erhöht. Die Sicherheitsmaßnahmen für Schiiten während der Muharram-Prozessionen wurde ebenfalls nochmals erhöht, u. a. mit 24-Stunden-Videoüberwa- chung, Metalldetektoren und Sicherheitsschleusen. Laut Ahmadis gibt es allerdings landesweit keine polizeilichen Schutzmaßnahmen für ihre religiösen Stätten (USDOS 30.6.2024).
Laut Vertretern einiger religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und Geistliche auszubilden. Einige Kirchen und Tempel wurden von den Behörden renoviert. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es allerdings nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 30.6.2024).
Es gibt Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USDOS 30.6.2024; vgl. USCIRF 1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for Social Justice hat für das Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangskonversionen von hinduistischen oder christlichen Mädchen und Frauen dokumentiert (CSJPak
Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 21.9.2023; vgl. AA 21.10.2024). Christen berichten von weitverbreiteter Diskriminierung bei privaten Anstellungen. Sowohl im sozialen als auch staatlichen Bereich sehen sich Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichem Ausmaß konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten davon betroffen sind (USDOS 30.6.2024).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Laut Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht erreicht. Laut der christlichen Organisation CSJ sind 30.866 für Minderheiten reservierten Stellen unbesetzt (USDOS 30.6.2024). Nach Angaben der staatlichen Menschenrechtskommission liegt die tatsächlich erreichte Quote nur bei knapp mehr als der Hälfte, während von den besetzten Posten ungefähr 80 Prozent im Niedriglohnbereich liegen (UKHO 4.2024). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierung bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Eine NGO berichtet auch, dass durch die geringeren Bildungschancen nur wenige Angehörige der Minderheiten die Anforderungen für gehobene Positionen erfüllen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen
Aufstieg, doch es gibt nur einige wenige christliche Generäle. Ahmadis steigen nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS
30.6. 2024). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative - trotz öffentlichkeitswirksam gefeierter Einzelfälle - stark unterrepräsentiert (AA 21.10.2024).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die verschiedenen zuständigen Ministerien bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten inkonsequent sind. Der Schutz der Minderheiten vor gesellschaftlicher Diskriminierung ist somit wechselhaft (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 5.2024a). Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt, verfügt aber zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Empfehlungen nur über geringe Macht (USDOS 30.6.2024).
Im Mai 2020 richtete die Regierung die Nationale Kommission für Minderheiten ein (UKHO
4. 2024). Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u. a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 21.9.2023; vgl. USDOS 30.6.2024). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - entgegen ihrer eigenen Auffassung - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie verortet. Vertreter der Minderheiten kritisieren allerdings, dass das Ministerium von Klerikern dominiert wird, welche bereits mit Vorurteilen bei öffentlichen Auftritten auffielen und es in erster Linie mit der Organisation der Pilgerreise nach Mekka beschäftigt ist (USDOS 30.6.2024). In Bezug auf religiöse Minderheiten gewährt das Ministerium finanzielle Hilfen für die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebetsstätten, für Bedürftige sowie Stipendien. Es führt Schulungen für Richter, Staatsanwälte und Beamte zu Fragen im Zusammenhang mit religiösen Rechten und Freiheiten durch. Im August 2023 wurde eine Gesetzesgrundlage für die Kommission von der Nationalversammlung verabschiedet, aber im Senat fallen gelassen. Das Gesetz war von Gruppen der Zivilgesellschaft kritisiert worden, weil es die Rechte und den Schutz von Minderheitengemeinschaften nicht in vollem Umfang gewährleistet (UKHO
4. 2024). Der Supreme Court hat eine eigene Kommission zur Prüfung des Schutzes der Minderheiten eingerichtet (USDOS 30.6.2024). Auch die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab, und auf Provinzebene beschäftigen sich ebenfalls einige staatliche Organisationen und Ministerien mit dem Thema Gewalt gegen Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik Pakistan,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
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Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Demografie
96,4 Prozent der Bevölkerung und damit 231.686.709 an der Zahl sind Muslime (PAKBS
18.7. 2024). Der Zensus unterscheidet nicht zwischen Sunniten und Schiiten. Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, welche auch die ethnische Minderheit der Hazara sowie Sub-Sekten, wie die Ismailiten und Bohra umfassen (USDOS 30.6.2024).
Sunnitische Strömungen
Unter der sunnitischen Bevölkerung ist der Sufismus weit verbreitet und einflussreich. Die Mehrheit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islam an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die als die liberalste eingeschätzt wird. Zwei in Nordindien entstandene Reformbewegungen innerhalb dieser Rechtsschule, Barelvi und Deobandi, sind in Pakistan weit verbreitet. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strömungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der beiden Strömungen führen (EB 17.4.2025).
Für die Barelvi-Strömung ist die Erhaltung der Sufi-Traditionen, wie die Verehrung von Heiligen und Schreinen, ein integraler Teil des sunnitischen Islams und der islamischen Spiritualität. Der Prophet Mohammed ist für sie auch eine Quelle spiritueller Verbindung und sein Geburtstag wird mit ausgiebigen Feiern begangen (NAIslam 14.10.2024). Traditionell teilen sie viele Rituale mit Schiiten, sodass Barelvi auch immer wieder an schiitischen Zeremonien teilgenommen haben (ICG 5.9.2022). Lange Zeit wurden sie als moderate und friedliche Mehrheit der Muslime in Pakistan erachtet (RelComp 15.4.2024). Allerdings entstand aus dieser Strömung die Tehreek- e-Labbaik Pakistan (TLP), die sich gegen religiöse Minderheiten richtet (BW 18.9.2024). Sie schart Anhänger um sich, indem sie gegen vermeintliche Fälle von Blasphemie mobilisiert (ICG 5.9.2022; vgl. UKHO 4.2024, AgenziaF 27.9.2024). Anführer und Anhänger der TLP werden immer wieder, zumindest über Hassreden, mit Gewaltausbrüchen gegen christliche Gemeinden (UKHO 4.2024) und Ahmadis in Verbindung gebracht (UKHO 3.2025). Auch innerhalb Europas werden TLP-Mitgliedern Anstiftungen zu Morden oder Mordversuche nach Blasphemievorwürfen vorgeworfen (vgl. BW 18.9.2024, TFT 13.3.2025, ICCT 13.11.2024).
Deobandi zielen auf eine Wiederbelebung der von ihnen als „pur" angenommenen Lehren eines orthodoxen Islams. Sie fordern eine strikte Trennung zwischen dem Menschlichen und dem Göttlichem und lehnen damit Praktiken wie die Sufi-Verehrung und Feiern zu Mohammeds Geburtstag als unislamisch ab (NAIslam 14.10.2024). Extremistische Anhänger der Deobandi Strömung sind z. B. die Taliban (RDTB 14.3.2025). War früher eine gegen Schiiten gerichtete Zielsetzung nur bei einigen wenigen extremistischen Deobandi vertreten, hat sich diese nun auch in den anderen extremistisch-sunnitischen Gruppen, wie in der zu den als moderat angenommenen Barelvi gehörenden TLP, ausgebreitet (SATP 18.9.2023).
Der Wahhabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet - in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen, besonders in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 17.4.2025).
Schiiten
Den Schätzungen folgend sind 20-40Millionen Pakistanis Schiiten, womit Pakistan die zweitgrößte schiitische Bevölkerung der Welt nach Iran aufweist (BAMF 13.3.2025). Unter diesen sind in Pakistan mehrere Sub-Sekten vertreten. Eine größere darunter sind die Zwölfer-Schiiten, deren religiöse Praxis jener der iranischen Schiiten ähnelt. Ebenfalls von nennenswerter Größe sind die Ismailiten bzw. Siebener-Schiiten, zu denen die Nizari-Ismailiten, die den Aga Khan verehren, sowie deren Untergruppen, die Khojas und Bohras, gehören. Sie sind stark in Handel und Industrie vertreten (EB 17.4.2025).
Schiiten sind quer über das ganze Land verteilt (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b). Signifikante schiitische Gemeinden finden sich in Karatschi, Lahore, Rawalpindi und Islamabad. In der dünn besiedelten autonomen Region Gilgit-Baltistan stellen Schiiten die Bevölkerungsmehrheit (BAMF 13.3.2025). Im Sindh sind außer Karatschi auch Sanghar, Nawabshah und Hyderabad als Siedlungsschwerpunkte nennenswert, im Punjab leben Schiiten über die ganze Provinz verteilt, wobei im Süden die schiitischen und sunnitischen Gemeinschaften eher getrennt voneinander leben (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b).
In Khyber Pakhtunkhwa ist die Bevölkerung überwiegend sunnitisch mit einer signifikanten Minderheit an Schiiten, darunter auch Ismailiten (GOVKP o.D.). Die meisten Schiiten in dieser Provinz leben in Hangu, Kohat, Peschawar und Dera Ismail Khan (SATP 18.9.2023). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Unter den paschtunischen Stämmen sind der Turi-Stamm und ein Teil des Bangash-Stammes Schiiten. Der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch, was auf den Turi-Stamm und Teile des Bangash-Stamm zurückgeht. Die Mehrheit der dortigen Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind (IEX 25.11.2024).
Viele urbane Zentren beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren und schiitisch dominierten Vierteln. In einigen Großstädten bilden Schiiten eher Enklaven. Im
Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021). Schiiten und Sunniten unterscheiden sich nicht in ihrer ethnischen Identität (IGC 3.2023). Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen und sprachlichen Gruppen Pakistans. Mit Ausnahme der ethnischen Minderheit der Hazara sind sie in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert (UKHO 7.2021).
Schiitische Muslime können ihren Glauben ohne offenkundiges staatliches Eingreifen ausüben sowie Glaubensstätten errichten (DFAT 25.1.2022). Für die schiitischen Feierlichkeiten zu As- hura wird jedes Jahr ein Feiertag staatlich ausgerufen. An den damit verbundenen Prozessionen ziehen jedes Jahr Hunderttausende Schiiten durch die Straßen des Landes (ANPK 9.7.2024). Schiiten sind im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. Viele nehmen einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben ein. In der Anstellung im öffentlichen Bereich, inklusive Polizei und Militär oder im privaten Sektor gibt es keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten (UKHO 7.2021). Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und finden sich im Parlament (DFAT 25.1.2022). In der Wirtschaft sind sie ebenfalls gut aufgestellt. Sichtbare Kennzeichen ihres Glaubens sind sowohl im städtischen als auch ländlichen Bereich verbreitet (OxfordBib 27.6.2022) [Zu Berichten über Diskriminierung ethnischer Hazara in einzelnen Bereichen sieheEthnische Minderheiten / Hazara]. Von staatlicher Seite diskriminierend wirken sich die Blasphemiegesetze aus (DFAT 25.1.2022). Problematisch gegenüber Schiiten sind Gesetzesentwürfe zur Verschärfung der Blasphemiegesetze betreffend Paragraf 298-A Strafgesetzbuch, der die Beleidigung bestimmter religionshistorischer Personen, wie der vier ersten Kalifen, als Blasphemie unter Strafe stellt. Blasphemievorwürfe werden immer wieder auch von verschiedenen Gruppen gegen Angehörige muslimischer Sekten eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden 247 Muslime unter Blasphemie Anschuldigungen angezeigt, davon sollen 50 Prozent Schiiten gewesen sein (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 registrierte die NGO Centre for Social Justice 242 Anzeigen gegen Muslime, wobei sie davon ausgeht, dass die Mehrheit davon Schiiten waren, v. a. da 128 Anzeigen allein Paragraf 298-A betrafen (CSJPak 4.2025).
Gewalt und Schutzmaßnahmen
Bewaffnete, extremistisch-konfessionell motivierte Gruppen, wie Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und Sipah-e-Sahaba Pakistan führen Anschläge durch, die u. a. auf schiitische Muslime zielen (USDOS 30.6.2024; vgl. MBZ 5.7.2024b). Weitere Terrorgruppen, zu deren Zielsetzungen u. a. Schiiten gehören, sind z. B. Islamic State Khorasan Province (ISKP), Lashkar-e-Jhang- vi (LeJ) und Ahle Sunnat Wal Jamaat (ASWJ) (MBZ 5.7.2024b). Derartige interkonfessionelle Gewalt hat, insbesondere gegen Schiiten, zugenommen (HRCP 26.2.2025). Den größten derartigen Anschlag der letzten Jahre führte der ISKP am 4.3.2022 gegen eine schiitische Moschee in Peschawar durch (AP 5.3.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pak Institute for Peace Studies rechnet abschließend für diesen Anschlag mit 65 Toten. Für das Jahr 2022 verzeichnete es einen weiteren Anschlag gegen Schiiten mit drei Toten. Ein gezielter Anschlag fordert im selben Jahr ein Opfer sunnitischen Glaubens (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2023 richteten sich fünf Anschläge mit 18 Todesopfern gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung. Überwiegend bekannte sich die LeJ zu diesen. Bei acht gezielten Tötungen an sunnitische Glaubensanhänger starben neun Personen. Ein großer Teil wurde dabei vom ISKP gegen sunnitsche Geistliche verübt (PIPS 10.1.2024). Für 2024 zeichnete PIPS vier Anschläge gegen Schiiten auf, die 53 Tote forderten, davon allein um die 50 bei einem Anschlag auf einen Bus mit Schiiten im Stammesdistrikt Kurram. Umgekehrt werden hinter gezielten Tötungen an fünf Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen ASWJ extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a) [siehe dazu auchSicherheitslage].
Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Sunniten (BAMF 13.3.2025). Ihre Moscheen und Bräuche unterscheiden sich jedoch deutlich (UKHO 7.2021). Die Inhalte ihrer Gebete sind ident, die Durchführung unterscheidet sich stark in den Bewegungsabläufen. Es kommt selten vor, ist aber möglich, dass Mitglieder der einen Sekte in den Moscheen der jeweils anderen beten (IGC 3.2023). In einigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schiitische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Auch der oben erwähnte Bus mit Schiiten, der im November 2024 zum Großanschlagsziel wurde, wurde vonder Polizei eskortiert (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Zu speziellen Anlässen, wie der Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen, werden die Schutzmaßnahmen im Land erhöht. Vorab werden Reisefreiheit und Aktivitäten von gelisteten Geistlichen unterschiedlicher Sekten, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird, eingeschränkt. Hierbei werfen Repräsentanten der Schiiten allerdings den Behörden Vorurteile bei den Restriktionen für ihre Zeremonien sowie bei Verhaftungen ihrer Mitglieder vor (USDOS 30.6.2024). Bei den Prozessionen selbst wird zur Gewährleistung der Sicherheit eine beträchtliche Anzahl von Sicherheitskräften eingesetzt. Im Jahr 2023 waren dies allein in Peshawar mehr als 13.000 reguläre Polizeibeamte und 11.000 Reservebeamte, in Karatschi 4.698 Beamte, in der Provinz Punjab insgesamt 124.537 Polizeibeamte und in Belutschistan 4.000 Polizeibeamte sowie 12 Einheiten des Frontier Corps (EAR 3.8.2023).
Auf der anderen Seite beklagen Vertreter der Hazara, dass die stark erhöhten Sicherheitsmaßnahmen für ihre Viertel zu einer Ghettoisierung ebendieser führen [ siehe Ethnische Minderheiten / Hazara] (USDOS 23.4.2024).
Auch abseits der Gewalt von Terrorgruppen kommt es gegenüber Mitgliedern der schiitischen, allerdings auch der sunnitischen Gemeinde, zu Übergriffen und Morden, bei denen ein religiöser Hintergrund vermutet wird. NGOs dokumentierten sieben religiös motivierte Morde an Schiiten für das Jahr 2023 (USDOS 30.6.2024).
Im Stammesdistrikt Kurram halten außerdem Landstreitigkeiten mit konfessionellem Beigeschmack zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen bereits seit Jahrzehnten an (AJ 24.11.2024). Seit Mitte 2024 wird der Distrikt besonders von interkonfessioneller Gewalt geplagt. Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in eine interkonfessionelle Auseinandersetzung, die bis zum ersten Waffenstillstand 49 dokumentierte
Todesopfer gefordert hat. Trotz Friedensübereinkommen flammten die Kämpfe im September mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte nochmals in den erwähnten Großanschlag gegen einen Bus mit Schiiten vom 21. November mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten 63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025a). Eine Waffenstillstandsvereinbarung vom Jänner und ein darauf folgendes Friedensabkommen vom März halten etwas brüchig mit Stand Mitte Mai 2025 (DAWN 24.4.2025; für Stand siehe Express Tribune 16.5.2025) [siehe dazu auchSicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)].
Quellen
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-05-07 07:43
Das Gebiet des heutigen Pakistans ist historisch von vielen Völkern und Kulturen besiedelt worden und ein ethnischer und kultureller Schmelztiegel. Grob lassen sich heute fünf Hauptethnien ausmachen und viele kleinere, sowohl eigenständige als auch Untergruppen der Hauptethnien. Die Hauptethnien sind Punjabis, Paschtunen, Sindhis, Belutschen und die nach der Teilung aus Indien eingewanderten muslimischen Muhajirs. Sie sprechen Urdu oder Paschtu, siedeln allerdings überwiegend im Sindh. Weitere signifikante Gruppen sind die Brahuis im Sindh und die Siraikis im Punjab. Einige größere Untergruppen der Punjabi, wie die Jats, Rajputs und Arains sehen sich selbst als eigenständige Ethnien an. Die paschtunischen Stämme können ebenfalls als Untergruppen innerhalb der Paschtunen gesehen werden (EB 1.3.2025).
Auch sprachlich ist das Land sehr vielfältig. Keine Sprache ist im gesamten Land gebräuchlich, jede der Hauptsprachen ist eher regional konzentriert, wobei sich das nicht unbedingt mit den administrativen Grenzen deckt (EB 1.3.2025). Laut dem digitalen Zensus von 2023 sprechen gerundet 37 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,3 Prozent Sindhi, 12 Prozent Saraiki, 9,3 Prozent Urdu, 3,4 Prozent Belutschisch, 2,4 Prozent Hindko, 1,2 Prozent Brahui, 0,1 Prozent Kashmiri, und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 2,4 Prozent (PAKBS 18.7.2024).
Urdu als jüngste Sprache ist eigentlich nicht lokal, sondern in Indien entstanden und wird nur von einem kleinen Anteil als Muttersprache gesprochen. Es erhielt als Sprache der gebildeten indischen Muslime jedoch ideologisch im Zuge der Staatsgründung Bedeutung. Es ist die einzige offizielle Amtssprache und wird in den Schulen neben den regionalen Sprachen gelehrt. Auch Englisch wird in allen Schulstufen gelehrt und gilt immer noch in Regierung, Oberschicht und Militär als Lingua franca (EB 1.3.2025).
Durch das Ein-Mandats-Wahlkreis-System bei nationalen Wahlen ist sichergestellt, dass die wichtigsten ethno-linguistischen Gruppen jeder Provinz auch in der Nationalversammlung vertreten sind und an Regierung, Opposition und Parteipolitik teilhaben können. Sindhi, Paschtunen und Belutschen nehmen - neben der größten ethno-linguistischen Gruppe, den Punjabis - eine sichtbare Rolle im nationalen politischen Leben ein (FH 5.2024a).
Wenn das Militär allerdings Angehörige von Minderheitengruppen verdächtigt, staatsfeindlich eingestellt zu sein, arbeitet es daran, diese politisch zu marginalisieren (FH 5.2024a). Ethnische Nationalisten sowie Menschenrechtsaktivisten der Belutschen, Sindhi oder Paschtunen sind Berichten zufolge darüber hinaus besonders vom Verschwindenlassen betroffen (USDOS
Quellen
■EB - Encyclopaedia Britannica (1.3.2025): People of Pakistan Ethnic composition, https://www.brit annica.com/place/Pakistan/People, Zugriff 4.3.2025
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/p opulation/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Paschtunen besiedeln hauptsächlich die Region zwischen dem Hindukusch im Nordosten Afghanistans und dem nördlichen Abschnitt des Indus in Pakistan. Sie stellen die Bevölkerungsmehrheit ab der Region nördlich von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren paschtunischer Kultur (EB 19.11.2024a). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa weist eine hauptsächlich paschtunische Bevölkerung auf (EB 24.11.2024). Ihre Sprache Paschtu wird laut dem letzten Zensus aus dem Jahr 2023 in dieser Provinz von 81 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache gesprochen (PAKBS 18.7.2024). Doch auch in der Provinz Belutschistan stellen Paschtunen neben den Belutschen eine der zwei größten Bevölkerungsgruppen (EB 6.5.2025). Hier sprechen 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Dabei besiedeln sie eher den Norden der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022).
Insgesamt wird Paschtu laut dem letzten Zensus 2023 von 18,15 Prozent der pakistanischen Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 36,98 Prozent, noch vor dem Sindhi mit 14,31 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PAKBS 18.7.2024).
Die Clanzugehörigkeit ist die Grundlage für den sozialen Aufbau der paschtunischen Bevölkerung, die auch der Verhaltenskodex des Paschtunwali eint. Dispute über Grund und Boden, Frauen oder persönliche Kränkungen können zu langen Blutfehden führen, sofern sie nicht durch Stammesgerichte, Jirgas, gelöst werden. Paschtunen unterteilen sich in ungefähr 60 Stämme, die jeder ein bestimmtes Territorium bewohnen. Bekannte Stämme der Bergregion Khyber Pakhtunkhwas sind Waziri, Turi, Bangash, Mahsud, Orakzai, Yusufzai und Afridi (EB 19.11.2024a).
Ein weiteres gemeinsames Element der Paschtunen ist die beinahe ausschließliche Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam (EB 19.11.2024a). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind jedoch durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Und auch der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch. Die Mehrheit der dortigen Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind, was ebenfalls auf den Turi-Stamm und einige Teile des Bangash-Stammes zurückgeht (IEX
Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und rezenter mit dem islamistischen Terror verbunden (IndResearch 25.9.2024). Dementsprechend klagen Paschtunen aus den Stammesgebieten, dass sie aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Stammeszugehörigkeit oder auch aufgrund ihrer geografischen Herkunft häufig als Terroristen verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). Und so wird auch über eine Stigmatisierung und häufige verbale Übergriffe, aber auch Misshandlungen gegenüber Paschtunen in den Provinzen Sindh und Pun- jab berichtet (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig sind Paschtunen in Pakistan allgegenwärtig, viele halten auch hohe politische Ämter. Karatschi, die Hauptstadt des Sindh, ist zahlenmäßig die größte paschtunische Stadt, Hunderttausende Paschtunen gehen hier ihren Geschäften nach (MBZ 5.7.2024b). Viele Paschtunen dienen auch im Heer (EB 19.11.2024a).
Zwar machen Paschtunen tatsächlich die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der pakistanischen Taliban aus (CSCR 5.8.2024). Doch Tausende Paschtunen wurden über die Jahre durch die Anschläge der pakistanischen Taliban oder im Kreuzfeuer der Militäroperationen getötet und einige Millionen paschtunischer Zivilisten durch die Militäroperationen gegen die Taliban vertrieben. Der Frieden ist der Bevölkerung ein Anliegen (RFE/RL 14.1.2023). Als rezente Entwicklung sind so in den Stammesgebieten vielfach auch massive Proteste gegen die Zunahme der Aktivitäten der Terrorgruppen zu verzeichnen (PIPS 10.1.2024). Die Stämme der Region haben bereits während der großen Militäroperationen versucht, gegen die militanten
Gruppen vorzugehen. Die meisten der Stammesälteren hatten mit dem Staat kooperiert, indem sie Militante ausgehändigt oder über Jirgas Lashkars [Stammestruppen] gebildet haben, um sie zu vertreiben. Die eingeschränkte Unterstützung des Staates für die Stämme und die Probleme durch die Anti-Terror-Operationen in der Region haben allerdings auch zu Verstimmungen innerhalb der paschtunischen Stämme gegenüber der Armee geführt (SGO 9.2.2019). Es gibt Kritik an den Militäroperationen über systematisches Ethnic Profiling und Menschenrechtsverletzungen im Namen der Terrorbekämpfung (IndResearch 25.9.2024). So bezichtigen die Paschtunen die Sicherheitskräfte u. a. des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen (USDOS
23.4. 2024). Solche Fälle wurden im speziellen in Verbindung mit den weiterhin andauernden Militäroperationen in den ehemaligen FATA dokumentiert (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig, so berichten paschtunische Aktivisten, sind sie auch Ziel von Terroristen, wenn sie gegen die Terrorgruppen auftreten (USDOS 23.4.2024). Ebenso sind pro-staatliche Stammesältere weiterhin ein Angriffsziel der Terrorgruppen in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren entstand das Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM), eine Bewegung, die sich für die Rechte der Paschtunen einsetzt. Die Bewegung fordert unter anderem die Aufklärung und Beendung von Fällen außergerichtlicher Tötungen und des Verschwindenlassens, die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten und ein Ende des Ethnic Profiling und der Belästigung durch die Sicherheitskräfte (IndResearch 25.9.2024). Die PTM wendet sich sowohl gegen das Militär als auch Terroristen (DW 24.7.2024). Die Bewegung setzt sich eher aus jungen, gebildeten Paschtunen zusammen und inkludiert auch Frauen und Frauenrechte (VIF 25.10.2024). Die friedvolle Art der Proteste half dabei, die Anliegen und Beschwerden der Paschtunen in den öffentlichen, nationalen und internationalen Fokus zu bringen (SGO 9.2.2019) Sie hat sich als machtvolle Stimme und signifikante Menschenrechtsbewegung innerhalb Pakistans etabliert und weltweite Aufmerksamkeit für ihre Anliegen und die Menschenrechtsverletzungen in den Stammesgebieten erreicht (VIF
25.10. 2024). Die Anliegen der PTM finden bei vielen Pakistanis Unterstützung - nicht nur unter den Paschtunen (MBZ 5.7.2024b). Da die PTM mit ihrer Kritik die Legitimität des Militärs untergräbt, ist sie dessen Feindseligkeiten ausgesetzt. Das Militär unterstellt der Bewegung Verbindungen zum afghanischen und indischen Geheimdienst sowie zu Terrorgruppen (VIF 25.10.2024 vgl. VOA 10.10.2024). Von den Sicherheitsbehörden und Gerichten ist sie folglich seit Jahren Repressionen ausgesetzt (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation werden sie bedroht, unrechtmäßig oder ohne Verfahren verhaftet, zensuriert sowie von Inlands- und Auslandsreisen abgehalten (USDOS 23.4.2024).
Dennoch gelingt es ihr, ihre Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden nahmen PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden fest (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024, EUAA 17.12.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Ge- setz aufgenommen, was von Menschenrechtsorganisationen kritisiert wurde (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024). Trotz des Verbots genehmigte die Provinzregierung kurz darauf die Abhaltung einer Großen Jirga, die von der PTM organisiert wurde, der Pashtun Qaumi Jirga. Sie genoss großen Zulauf unter den Paschtunen. Es nahmen daran auch Vertreter der Regierung und verschiedener Parteien teil. Als Abschluss wurde der Provinzregierung eine 22-Punkte-Forderung übergeben (VIF 25.10.2024). Auch paschtunische Frauenrechtsaktivisten und -aktivistinnen waren vertreten (DAWN 14.10.2024).
Quellen
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■DAWN - DAWN Newspaper (14.10.2024): PTM jirga deplores militancy, sense of deprivation, https: //www.dawn.com/news/1865043, Zugriff 17.4.2025
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■VIF - Vivekananda International Foundation (25.10.2024): Pashtun Qaumi Jirga of the PTM: The Voices of the Pashtuns in Pakistan, https://www.vifindia.org/article/2024/october/25/Pashtun-Qaumi -Jirga-of-the-PTM-The-Voices-of-the-Pashtuns-in-Pakistan, Zugriff 17.4.2025
■VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html, Zugriff 27.11.2024
Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken
Letzte Änderung 2025-05-20 12:47
Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die in einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen kann. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet. Die Zwangsverheiratung des Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von einem Clanmitglied begangen wurden, erfolgen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023).
Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis der Übergabe eines Mädchens/einer Frau zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer weit verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023).
Dieser Criminal Law (Third Amendment) Act 2011, der auch „Prevention of Antiwomen Practices Amendment Act" genannt wird und sich speziell gegen schädliche traditionelle Praktiken wendet, stellt auch die Zwangsheirat im Allgemeinen, sowie die illegale Vorenthaltung der Erbrechte von Frauen mit jeweils einer Haftandrohung von bis zu 10 Jahren, sowie die Praxis der Verheiratung von Frauen mit dem Koran mit einer Haftandrohung von bis zu sieben Jahren unter Strafe (ITACEC o.D.). Die Praxis der Verheiratung mit dem Koran beinhaltet die Ablegung eines Eides der betroffenen Frauen, dass sie unverheiratet bleiben und nicht ihren Anteil an einem Erbe einfordern. Trotz des Verbots werden diese Praktiken in einigen Gebieten Pakistans weiterhin angewendet (USDOS 23.4.2024).
Die Weigerung, eine vorgegebene Hochzeit einzugehen, ist wiederum einer der Gründe für die sogenannten „Ehrenmorde“. Darunter werden Morde - meist an Frauen - zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden. Diese können auch durch Gespräche mit nicht-verwandten Männern, außereheliche Beziehungen, die eigenständige Wahl des Ehepartners, eine Scheidung, aber auch ein Opfer einer Vergewaltigung zu sein, ausgelöst werden. Der reine Verdacht eines ehrrührigen Verhaltens reicht, die Wahrnehmung ist entscheidend (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Diese Tradition wird auchkaro-kari oder siyah-kari genannt, wobei sich dies auf die Person, welche die Familienehre beschmutzt hat und als kari - schwarz - bezeichnet wird, bezieht. Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates, den Jirgas oder Panchayats (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024).
Laut Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen werden jedes Jahr etwa 1.000 Frauen bei solchen Ehrenmorden getötet (HRW 16.1.2025; vgl. CBEC 12.2023, AA 21.10.2024). Da diese Verbrechen für gewöhnlich innerhalb der Familie verübt werden, wird zudem oftmals keine Anzeige erstattet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). So wird berichtet, dass sich in den Jirga-Stammesgerichten in den ehemaligen Federal Administered Tribal Areas, männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, während Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft werden (AA 21.10.2024). Eine Auswertung der Menschenrechtsorganisation HRCP ermittelte für Jänner bis November 2024 346 weibliche und 185 männliche Opfer von Ehrenmorden, für 2023 314 weibliche und 176 männliche Opfer (DAWN 31.12.2024).
Das erste Gesetz zu Ehrenmorden stammt aus dem Jahr 2004 und definierte derartige Verbrechen im Strafgesetzbuch. 2016 wurde zusätzlich ein weiteres Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt um bestehende Lücken in solchen Fällen zu schließen. Im Allgemeinen ist ein Mord im pakistanischen Strafgesetzbuch ein beilegbares Verbrechen (DAWN 31.12.2024). So ermöglicht es die Qisas Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, stand einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Da dem ausführenden Familienmitglied von den anderen verziehen werden konnte, konnte dieses straffrei bleiben (DAWN 31.12.2024). Das Änderungsgesetz definiert Ehrenmorde nun als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung des Konzepts Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen. Der Strafrahmen für Ehrenmorde wurde außerdem auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. die Todesstrafe angehoben (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Implementierung des „Anti Honour Killing Act" läuft allerdings nur schleppend, und es steht ihr u.a. die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen starken Beweis in diese Richtung schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen (DAWN 31.12.2024). Oft registriert die Polizei derartige Fälle auch als simplen Mord, was wieder die Möglichkeit der Vergebung eröffnet (RFE/RL 30.11.2023). Außerdem wird von einigen Fällen berichtet, wo die staatlichen Behörden die an einem mutmaßlichen Ehrenverbrechen beteiligten Männer fliehen ließen. Jedoch berichten Polizei und NGOs, dass die zunehmende Berichterstattung in den Medien es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, stärker gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 23.4.2024).
Auch sogenannte „verbotene" Eheschließungen, d. h. sozial unerwünschte, gegen den Willen der Eltern geschlossene Liebesheiraten, können im Extremfall Ehrenmorde nach sich ziehen. Das zieht zwar ein besonderes Medienecho auf sich, jedoch sind diese landesweit nicht die Norm. Üblich sind nach wie vor arrangierte Ehen, besonders in ländlichen Gebieten. Diese sind nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren (ÖB Islamabad
19.12. 2023). Liebesheiraten nehmen zu, besonders unter der jungen Bevölkerung (LegalPP
Einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2024 zufolge wurden 81 Prozent aller Eheleute einander über die Familien vermittelt, 18 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung. Dabei zeigen sich besonders Unterschiede in den Altersgruppen, bei den Unter-30-Jährigen waren 21 Prozent in einer unabhängig gewählten Ehe, bei den Über-50-Jährigen 10 Prozent. Um 8 Prozent mehr Männer lebten in einer unabhängig gewählten Ehe, zwischen Stadt und Land war der Unterschied jedoch minimal (GallupPk 23.8.2024). Sozial unerwünschte Ehen sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig. Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. LegalPP 31.5.2024). Eine Eheschließung vor Gericht ist ohne familiäre Mitsprache möglich und stattet die Eheleute mit der rechtlichen Anerkennung und dem rechtlichen Schutz einer Ehe aus. Die Muslim Family Laws Ordinance 1961 betont den freien Willen und das gegenseitige Einverständnis (LegalPP 31.5.2024). Allerdings werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt. So wäre z. B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Problem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen die Anwendung der Hudood-Verordnungen wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier zur Verfolgung der Betroffenen herangezogen werden könnte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden. Von der Gefahr von Ehrenmorden betroffene Frauen können Hilfe bei NGOs oder staatlichen Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser, die Dar-ul-Amans, finden [Anm.: zu Tätigkeit und Problematiken von Frauenhäusern siehe Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen] (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Frauenrechtsorganisation Aurat Foundation stellte auch fest, dass Überlebende von versuchten Ehrenmorden bzw. gefährdete Frauen eine der Gruppen sind, die in den staatlichen Frauenhäusern untergebracht sind (Aurat 7.12.2023).
Quellen
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■Aurat - Aurat Foundation (7.12.2023): More Than Shelter Needs Assessments of Dar Ul Amans Shelters In Pakistan, https://www.af.org.pk/pub_files/1701949202.pdf, Zugriff 13.2.2025
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■DAWN - DAWN Newspaper (31.12.2024): 'Honour' crimes continued to persist in 2024, threatening Pakistani women's lives, https://www.dawn.com/news/1881836, Zugriff 13.2.2025
■GallupPk - Gallup Pakistan (23.8.2024): Among married Pakistanis, 4 out 5 (81%) have an arranged marriage, while men, urban residents, and those under 30 yrs of age were more likely to have a love marriage, https://gaNup.com.pk/wp/wp-content/uploads/2024/08/23.08.2024.Daily-poll-English.pdf, Zugriff 12.2.2025
■HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ITACEC - Idara-e-Taleem-o-Aagahi Centre of Education and Consciousness (o.D.): Manual - Laws for Women Protection in Pakistan, https://itacec.org/creating_spaces/document/Laws_for_Women _Protection_in_Pakistan.pdf, Zugriff 13.2.2025
■LegalPP - Legal Point Pakistan (31.5.2024): Love Marriage in Pakistan, https://legalpoint.pk/love-m arriage-in-pakistan, Zugriff 12.2.2025
■ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
■PJCriminology - Pakistan Journal of Criminology (28.9.2023): Jirga and Panchayat for the Resolution of Family Disputes in Pakistan: An Analytical Prospects - Vol 15, No 3, July-September 2023, https://www.pjcriminology.com/wp-content/uploads/2023/09/6.-Jirga-and-Panchayat-for-the-Resol ution.pdf, Zugriff 3.5.2024
■RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.11.2023): Deaths Of Women Put Spotlight On 'Honor' Killings In Pakistan, https://www.rferl.org/a/pakistan-womens-deaths-honor-killings/32708708.html, Zugriff 14.2.2025
■UCGHI - University of California Global Health Institute (4.6.2024): The Public Health Crisis of Honor Killings and Gender-Based Violence in Pakistan, https://ucghi.universityofcalifornia.edu/news/public -health-crisis-of-honor-killings-and-gender-based-violence-pakistan, Zugriff 13.2.2025
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Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-04-10 15:43
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes „No-Objection-Certificate“ notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP
8.5. 2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert inUKHO 7.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara allerdings leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 21.10.2024). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können sich je nach individuellen Umständen bei privater Bedrohung Ausweichmöglichkeiten ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 21.10.2024).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressionen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glau- bensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
■UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
■UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and -information-notes/country-policy-and-information-note-hazaras-pakistan-july-2022-accessible, Zugriff 22.11.2024
■UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 9.10.2024
■UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country policy and information note: Shia Muslims, Pakistan, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/60ed55a1d3bf7f568 160ecc0/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 26.12.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Registrierungswesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Zwar gibt es mit der Database and Registration Authority (NADRA) eine Behörde, die für das Personenstandswesen zuständig ist, ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert jedoch nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Adressen werden meist nur einmalig bei Ausstellung eines Personalausweises registriert, eine spätere Adressän- derung wäre zwar möglich, wird in der Praxis aber kaum vorgenommen. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei, Federal Investigation Agency - FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen. Auch das erfolgt per Einzelersuchen auf Entscheidung der FIA und nur 30 Tage lang (AA 21.10.2024).
Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). Im September 2022 berichtete die NADRA, dass 97 Prozent aller erwachsenen Pakistani mit diesen Identitätskarten registriert sind (Biometric 14.10.2022).
Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine „National Identity Card for Overseas Pakistanis“ zu beantragen (NADRA o.D.c).
Ab der Geburt können Kinder bei der NADRA registriert werden, die Eltern erhalten dann ein Child Registration Certificate für das Kind, das auch als B-Form bekannt ist. Dafür muss der beantragende Elternteil eine NIC oder eine NICOP besitzen und einen Nachweis der Dokumentation der Geburt durch das zuständige Union Council bringen. Für Unter-Einjährige ist es möglich den Antrag per NADRA-App zu stellen (NADRA o.D.d).
Spitäler stellen automatisch Geburtsnachweise für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Für die vielen Geburten außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungsprozess, und es gibt keine zentrale Datenbank (DFAT 25.1.2022; vgl. KP 6.10.2024). Um eine Geburt registrieren zu lassen, sind verschiedene Dokumente notwendig, die für viele Pakistanis einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten. UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen nicht registriert sind (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 9.2024).
Bis 2022 war es außerdem nicht möglich, Kinder mit nur einem Elternteil bei der NADRA zu registrieren [siehe dazu auch Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder/ (VAÖB Islamabad 6.3.2024).
Unter-18-Jährige können eine eigene Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.e).
Die Daten der registrierten afghanischen Flüchtlinge, also jener mit Proof of Registration Card (PoR), wurden im Rahmen des DRIVE-Programms in Kooperation u.a. der NADRA und des UNHCR aktualisiert und dabei allen PoR-Kartenbesitzern neue, biometrische Smartcards ausgestellt. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen. Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR
In den Jahren 2022 (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022) und 2024 forschten NADRA und FIA eine Reihe von Beamten aus, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an ausländische, v. a. afghanische Staatsbürger gegen Bestechung vergeben haben [siehe dazu auch Kap/fe/Dokumentensicherheit] (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation
16.7. 2024). Außerdem kommt es immer wieder zu Datenlecks im System der NADRA, ein besonders gravierendes betraf die Daten von 2,7 Millionen Nutzern (KP 6.10.2024).
Die Registrierung von Mietern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei werden Mieterdaten an die örtlichen Behörden übermittelt, was die Überprüfung der Identität ermöglichen und kriminelle Aktivitäten verhindern soll. Erforderte dies zuvor einen Besuch bei der zuständigen Polizeistation oder dem örtlichen Regierungsbüro, ist dies nun auch online möglich (Registration OL 10.8.2024; vgl. UKHO 7.2024).
Quellen
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■Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nad ra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards, Zugriff 9.2.2025
■Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects bio- metrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-i ds-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 9.2.2025
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■Registration OL - Registration Online Pakistan (10.8.2024): Online Tenant Registration In Pakistan A Complete Guide, https://registeronline.pk/online-tenant-registration-in-pakistan, Zugriff 5.9.2024
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■UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.2024): Children’s right to identity in Pakistan. 9th pre-session. Combined Sixth and Seventh Periodic Report. CRC/C/PAK/6- 7, https://www.child-identity.org/wp-content/uploads/2024/09/CHIP-factsheet-PAKISTAN-ENG-Aug 2024.pdf, Zugriff 28.11.2024
■VAÖB Islamabad - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad [Österreich] (6.3.2024): Anfragebeantwortung Registration and Issuance of Passport to Minor über die österreichische Verbindungsbeamtin [liegt in der Staatendokumentation auf]
IDPs und Flüchtlinge IDPs
Letzte Änderung 2025-04-10 15:13
Sowohl Umweltkatastrophen aufgrund der geografischen und klimatischen Lage als auch Gewalt sind Gründe für interne Vertreibungen (IDMC 24.5.2023).
IDPs aufgrund von Naturkatastrophen, insbesondere der Flut 2022
Im Zuge der Flutkatastrophe vom Juli 2022 dürften insgesamt mindestens 8,2 Millionen Menschen intern vertrieben worden sein, womit es die weltweit größte Vertreibung aufgrund einer Naturkatastrophe der letzten 10 Jahre war. Mehr als 2,3 Millionen Häuser wurden zerstört. Weniger als acht Prozent der intern Vertriebenen (IDPs) suchten Unterschlupf in offiziellen Camps, viele campierten an Straßenrändern oder kamen bei Verwandten unter. Im Dezember 2022 waren 1 Million Menschen noch nicht wieder zurückgekehrt (IDMC 24.5.2023). Während die betroffenen Distrikte noch ein Jahr nach der Flut - im Juni 2023 - von einer schweren Nahrungsmittelkrise und Unterernährung gezeichnet waren (UNOCHA 13.6.2023), verursachten der Sturm Biparjoy sowie El Nino bereits erneut hohe Schäden und Vertreibungen in jenen Distrikten. Durch Biparjoy wurden 85.000 Personen vertrieben, diese konnten allerdings mit Jahresende 2023 wieder in ihre Häuser zurückkehren. Vor El Nino mussten mehr als 300.000 Personen fliehen. Viele Familien, die zurückgekehrt waren, mussten erneut fliehen. Das International Displacement Monitoring Centre geht davon aus, dass mit Ende 2023 1,2 Millionen Menschen, die von der Flut 2022 vertrieben wurden, immer noch nicht in fixe Behausungen zurückkehren konnten (IDMC 14.5.2024). Auch 2024 fiel der Monsun überdurchschnittlich stark aus und verursachte im Sindh Vertreibungen von mindestens 143.200 Personen, in Belutschistan geschätzt 168.000 und im Punjab 10.100 (ACAPS 9.10.2024).
Da das Land mit immer höheren Frequenzen von extremen Wetterereignissen kämpft, macht sich auch eine dauerhafte Migration in die Städte bemerkbar. Auch wenn die Daten zeigen, dass die Betroffenen nach den Katastrophen auf kurze Sicht großteils zurückkehren, zeigt sich auch, dass diese auf lange Sicht eine Migration in die Städte begünstigen (CGIAR 19.4.2024).
IDPs aufgrund von Gewalt
Große Bevölkerungsvertreibungen gehen auch auf militante Aktivitäten und militärische Operationen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen in den früheren Federally Administered Tribal Areas und Khyber Pakhtunkhwa ab dem Jahr 2008 [siehe dazu Kapitel Sicherheitslage] zurück. Unter den seitdem verbesserten Sicherheitsbedingungen setzen die Vertriebenen aber ihre Rückkehr fort. Berichten zufolge wollen viele IDPs in ihre Heimat zurückkehren, trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen, sowie der strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewegungen der Rückkehrenden ausüben. Andere IDP-Familien zögern hinsichtlich einer Rückkehr oder entscheiden sich dafür, dass Familienmitglieder in den sogenannten „settled areas" von Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und anderen sozialen Diensten möglich ist (USDOS 23.4.2024).
Für IDPs, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordinieren die Regierung, UN und andere internationale Organisationen Unterstützungsleistungen. Die Regierung und UN-Organi- sationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um Personen zu unterstützen und zu schützen, die durch die Auseinandersetzungen betroffen sind. Diese leben im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem Umfang - in Lagern. Viele IDPs leben auch in informellen Siedlungen außerhalb der größeren Städte (USDOS 23.4.2024).
Das Internal Displacement Monitoring Centre schätzt die Zahl der konfliktinduzierten IDPs in Pakistan mit Ende 2023 auf 23.000, der Großteil dieser Zahl geht dabei auf die Auseinandersetzung zwischen Militär und militanten Gruppen zwischen 2002 und 2014 in der ehemaligen FATA zurück. Das Jahr 2023 verzeichnete dabei 2.800 Vertreibungen, hauptsächlich aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und militanten Gruppen im Tirah-Tal in Khyber Pakhtunkhwa (IDMC 2024). Das Militär evakuierte dabei Dörfer an der Grenze zu Afghanistan vor einer Militäroperation und brachte die Bewohner in Camps im Khyber Distrikt unter. Das war die erste Zunahme an Konflikt-Vertriebenen seit dem Jahr 2020 (IDMC 14.5.2024). Bereits im Jahr 2022 war es zu einer Evakuierung von 680 Personen aus dem Tirah-Tal gekommen. Dies war die einzige konfliktinduzierte Vertreibung in jenem Jahr (IDMC 24.5.2023). Im Juli 2024 zeigt IDMC die Vertreibung von 680 Personen aufgrund eines Stammeskonflikts im Kurram- Stammesdistrikt an (IDMC 1.1.2025). Im selben Konfliktgeschehen wurden auch im November 2024 etwas über 2.000 Personen vertrieben (IDMC 2.2025) und vom Roten Kreuz/Rotem Halbmond versorgt (VOPN 25.11.2024). In Vorbereitung auf eine Militäroperation gegen Terroristen im Lower-Kurram-Distrikt mussten im Jänner 2025 knapp unter 100 Menschen ihr Zuhause verlassen. Zelte und Hilfsgüter wurden von der Provincial Disaster Management Authority zur Verfügung gestellt (VOPN 21.1.2025).
Quellen
■ACAPS - Assessment Capacities Project, The (9.10.2024): ACAPS Briefing Note - Pakistan: 2024 Monsoon floods, https://reliefweb.int/attachments/5283a221-e664-4787-a68f-dcd9951b3262/2024 1009_ACAPS_Pakistan_-_2024_Monsoon_floods.pdf, Zugriff 29.12.2024
■CGIAR - Consultative Group on International Agricultural Research (19.4.2024): The hidden crisis of disaster displacement and host community struggles in rural areas of Pakistan, https://www.cgiar. org/news-events/news/the-hidden-crisis-of-disaster-displacement-and-host-community-struggles-i n-rural-areas-of-pakistan, Zugriff 28.12.2024
■IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2.2025): Pakistan - Internal Displacement Updates, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 7.2.2025
■IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (1.1.2025): Pakistan - Internal Displacement Updates, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 1.1.2025
■IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (14.5.2024): 2024 Global Report on Internal Displacement (GRID), https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/I DMC-GRID-2024-Global-Report-on-Internal-Displacement.pdf, Zugriff 19.9.2024
■IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2024): Pakistan - Figure Analysis - Displacement Associated with Conflict and Violence, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 27.12.2024
■IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (24.5.2023): Country Profile - Pakistan, https: //www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 27.12.2024
■UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.6.2023): Pakistan: 2022 Monsoon Floods - Situation Report No. 17 (As of 12 June 2023) - Pakistan, https://reliefweb. int/attachments/0eb1336b-2818-48b2-9bae-258ef1ab763f/20230612 SitRep PAK 2022 Floods R 17.pdf, Zugriff 28.12.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■VOPN - Voicepk.net (21.1.2025): Operation launched in Lower Kurram, https://voicepk.net/2025/01/ operation-launched-in-lower-kurram, Zugriff 7.2.2025
■VOPN - Voicepk.net (25.11.2024): Deadly clashes continue in Kurrum despite ceasefire claim, https: //voicepk.net/2024/11/kurram-ceasefire-clashes, Zugriff 7.2.2025
Grundversorgung Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung(EB
7.1. 2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025).
Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024).
Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. WB 2.4.2024a).
Zusätzlich erschwerend führte das wiederholte Nichteinhalten der Umsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Aussetzen internationaler Gelder und damit zu einem kritischen Stand an Währungsreserven bei gleichzeitiger hoher Inflation und einer starken Abwertung der Währung (WB 2.4.2024b). Das letzte Programm des IWF lief damit im Juni 2023 ohne Abschluss aus (DFAT 2024). Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 38 Prozent (TE 1.6.2023).
Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).
In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vgl. MOFPAKI 11.6.2024; vgl. Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE
Arbeitsmarkt
Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018/19 auf 71,76 Millionen im Zeitraum 2020/21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen (MOFPAKI 11.6.2024). Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Fast 3 Millionen junge Menschen treten jährlich in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 19.3.2024).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 30.000 und 40.000 PKR [ca. 103 - 138 EUR; Umrechnungen laut finanzen.net
6.2. 2025](IOM 12.2024). Die offizielle Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug laut dem letzten Erhebungszeitraum 2021/22 4,51 Millionen. Damit liegt die offizielle Arbeitslosenquote bei 6,3 Prozent (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Jahr 2023 haben sich 862.625 Pakistaner im dafür zuständigen Bureau of Emigration Overseas Employment offiziell registriert, um im Ausland zu arbeiten. Dies ist eine Steigerung um 4 Prozent gegenüber 2022. Diese Migration konzentriert sich v.a. auf die Golfstaaten, wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die überwiegende Mehrheit stellen (MOFPAKI 11.6.2024).
Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsmarktförderung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Eine allgemeine Arbeitslosenversicherung gibt es allerdings nicht (ILO 27.3.2024).
Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vgl. TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).
Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI
o.D.; vgl. IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister’s Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister’s Youth Business and Agriculture
Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024 zum Prime Minister’s Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).
Der Pakistan Poverty Alleviation Fund, eine staatliche Institution zur Armutsreduzierung, bietet im Rahmen des Poverty Graduation Approach in Kooperation mit dem UNHCR einkommensschwachen Haushalten technische und berufliche Ausbildung, kombiniert mit der Finanzierung von Produktionsmitteln zur Sicherung der nachhaltigen Existenzgrundlage durch Unternehmensgründungen oder Anstellungsmöglichkeiten. Die Größenordnung war für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 eine Schulung von 3.057 Personen, wobei 41 Prozent der Auszubildenden Frauen waren, sowie 3.000 Finanzierungspakete zur Beschaffung der Produktionsmittel (MOFPAKI 11.6.2024). Auch im Rahmen anderer Programme dieses Fonds werden berufliche Ausbildung zur Einkommenssicherung sowie zinsfreie Mikrokredite zur Beschaffung von entsprechenden Produktionsmitteln zur Gründung von Kleinunternehmen zur Verfügung gestellt. So wurden nach Angaben des Fonds 1.162.200 Personen, davon 48 Prozent Frauen, und 1.271 Kleinbetriebe in verschiedenen Bereichen geschult (PAKPFA o.D.)
Ein weiteres wichtiges staatliches Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, das an Frauen in Armut gerichtet ist, unterhält im Berufsförderungsbereich z.B. das Financial Inclusion and Digital Financial Literacy Programme zur Schulung in digitaler und finanzieller Kompetenz sowie das Hybrid Social Protection Scheme zur Förderung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen im informellen Bereich. Mit Stand Juni 2024 waren 56.000 Personen eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024).
Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vgl. PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).
Insgesamt gibt es landesweit 3.740 Berufsbildungseinrichtungen, darunter 2.100 des privaten Sektors. Von der Gesamtzahl richten sich 1.370 ausschließlich an Frauen. Diese Einrichtungen bieten jedes Jahr 437.000 Ausbildungsplätze an, was nicht ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Die Zahl der Frauen in der Berufsausbildung hat sich verbessert - zwischen 2000 und 2018 stieg sie von 14.000 auf 121.000 Frauen (ILO 27.3.2024).
Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2024) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTCPAK o.D.). Private Online-Stellenportale sind z.B. ROZEE, Bright Spyre, Mustakbil oder Bayrozgar (IOM 12.2024).
Im Jahr 2020 zählte die Weltbank Pakistan zu den zehn Ländern mit den bemerkenswertesten Verbesserungen beim Ease of Doing Business Index [Anm. ungefähre Übersetzung: Einfachheit der Geschäftstätigkeit] und verwies insbesondere auf die Erfolge Pakistans bei der Verbesserung der Verfahren für die Gründung eines Geschäfts/Unternehmens (ADB 8.2024). Beim Nachfolgerindex Business-Ready 2024 der Weltbank schnitt Pakistan beim Bereich Geschäfts/Unternehmensgründung (Business Entry) sowie den staatlichen Regulierungen und staatlichen Dienstleistungen für diesen Bereich ebenfalls sehr gut ab und belegte Platz 6 der erfassten Länder (WB 10.2024).
Quellen
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■Current - The Current (11.6.2024): Economic Survey FY24: Pakistan sees economic progress with reduced deficit, stable rupee, https://thecurrent.pk/es-fy24, Zugriff 18.6.2024
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Versorgungssicherheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Armut
Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 7.1.2025). Wirtschaftliche Fragilität, politische Polarisierung, wiederkehrende Naturkatastrophen und hohe Inflationsraten erhöhen das Armutsniveau und behindern die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) (WFP 13.1.2025).
Im Human Development Index 2023/2024 des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden
Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 7.1.2025). So liegt der Anteil der in multidimensionaler Armut lebenden Bevölkerung in einem großen Teil der Distrikte Belutschi- stans und der Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) laut UNDP bei über 70 Prozent. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Distrikte Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 24.4.2024).
Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023/2024 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).
Ernährungssicherheit
Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 22.1.2023). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Lebensmittel auf. Das macht sie besonders anfällig für wirtschaftliche Schocks, wie eine Erhöhung der Lebensmittelpreise (WFP o.D.). Die Inflation erreichte mit 38 Prozent im Mai 2023 den höchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen, besonders betraf die Inflation Lebensmittelpreise [Zur wirtschaftlichen Erholung siehe Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt/ (TE 1.6.2023).
Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass 8,6 Millionen Menschen von hoher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, und sieht Pakistan mit einem ernsten Hungerniveau konfrontiert (WFP 5.2024). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Frauen und Mädchen sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). WFP unterhält mehrere Programme zur Versorgung mit Nahrungsmitteln von vulnerablen Bevölkerungsgruppen und führt in Kooperation mit staatlichen Stellen das Benazir Nashonuma Programme zur Nahrungsmittelsicherheit von Kleinkindern durch [zu diesem und weiteren Armutsreduzierungsprogrammen siehe Grundversorgung / Sozialwesen/ (WFP 13.1.2025).
Wohnraum
Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vgl. ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vgl. UKHO 7.2024).
Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vgl. ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).
Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024).
Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Kat- chi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vgl. UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).
Außerdem wurden von öffentlicher Seite unterschiedliche Initiativen zur erschwinglichen Finanzierung von Wohnlösungen für einkommensschwache Haushalte, wie das Apna-Ghar-Pro- gramm und das Naya Pakistan Housing Program, eingeleitet. Dabei sollten in Partnerschaften mit dem privaten Bausektor und Finanzinstituten Millionen von Wohneinheiten gebaut werden. Beide Programme brachten bisher insgesamt allerdings nur knapp 50.000 neue Wohneinheiten hervor (TNI 25.6.2023). Viele Programme zielen darauf ab, bei der Schaffung von Wohnraum in Eigentum zu unterstützen, was dennoch nicht die ärmsten Bevölkerungsgruppen erreicht (PROPT 23.10.2023). Auch die Weltbank unterstützt mehrere Projekte zur Schaffung von städtischem Wohnraum (UKHO 7.2024).
In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte, berichtet IOM hingegen, sind Wohnungsmöglichkeiten kostengünstig und zahlreich vorhanden sind (IOM 12.2024).
Quellen
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Sozialwesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme(ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Mi- nistry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b).
Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vgl. ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).
Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vgl. ILO 2024).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Von einer Sozialversicherung sind die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen, da der Großteil in der informellen Wirtschaft tätig ist und das bestehende System informelle Arbeitnehmer, einschließlich Selbstständige und Heimarbeiter, weitgehend nicht abdeckt. Hausangestellte fallen neuerdings unter die Sozialversicherungsverordnungen. Aber auch in der formellen Wirtschaft, wo die Arbeitnehmer Anspruch hätten, ist nur ein geringer Anteil von Unternehmen und Arbeitnehmern bei den Sozialversicherungsanstalten der Provinzen, den Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) registriert. Es sind dies 34 Prozent oder etwa 1,8 Millionen der 5,27 Millionen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Pakistan. Ein weiteres Problem stellt die fehlende Übertragbarkeit von Leistungen für Wanderarbeitnehmer, die in einer anderen Provinz als ihrer Heimatprovinz beschäftigt sind, bzw. für ihre Familien dar (ILO 27.3.2024).
Die jeweiligen ESSIs sind in den Provinzen sowie in Islamabad mit dem Arbeitsministerium der Provinz verbunden. Erfasst sind Industrie- und Gewerbebetriebe, die fünf oder mehr Mitarbeiter haben (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2021, WHO 22.11.2023). Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Leistungen umfassen sowohl Einkommensersatz als auch medizinische Leistungen (ILO 2021; vgl KPESSI o.D., SESSI o.D., IESSI o.D., Rizvi Law o.D.).
Des Weiteren finanziert der staatliche Workers’ Welfare Fund u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder Häusern für Industriearbeiter sowie Stipendien für deren Kinder (PAKI- WWF o.D.). So wurden z.B. im Finanzjahr 2024, also von Juli 2023 bis März 2024, für 12.303 Stipendien im Rahmen des Workers Welfare Fund Ausgaben in Höhe von 1,37 Milliarden PKR [ca. 4.74 Millionen EUR; alle Umrechnungen lautfinanzen.net 6.2.2025] getätigt und 4.107 Arbeitnehmern jeweils 400.000 PKR [ca. 1.383 EUR] als Heiratsbeihilfen ausgezahlt (MOFPAKI
Im Bereich der staatlichen Altersabsicherung verfügt Pakistan nur über zwei Pensionssysteme (HelpAge 18.2.2021). Die Pensionen der staatlichen Angestellten, die ungefähr sieben Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen, werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert (BRP 15.1.2025). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind dabei rentenberechtigt (IOM 12.2024). Außerdem müssen sich alle privaten Unternehmen im Bereich Industrie, Handel, Bildung, Wohltätigkeit und Gesundheit mit mehr als fünf Beschäftigten bei der Employees’ Old Age Benefits Institution (EOBI) registrieren (Express Tribune 24.4.2024; vgl. HelpAge 18.2.2021). Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren somit nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023; vgl. HelpAge 18.2.2021). Hinzu kommt, dass sich zwar 149.130 Betriebe mit Stand 2024 bei der EOBI registriert haben, doch nur 40.000 auch tatsächlich Beiträge einzahlen (Express Tribune 24.4.2024). Laut Bertelsmann Stiftung sind über neun Millionen Arbeitnehmer durch dieses beitragsfinanzierte Rentensystem erfasst (BS 19.3.2024). Personen, die bei den ESSIs registriert sind, sind auch für eine Pension im Rahmen der EOBI berechtigt (ILO 2021). Zusammengenommen erhalten laut ILO knapp unter 18 Prozent aller Personen im entsprechenden Alter derzeit eine Pension (ILO 24.9.2024).
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen sowie Minenarbeiter ab 55 Jahren. Das Rentensystem bietet folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente,
Invaliditätsrente und Altersbeihilfen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Die Mindestpension für das EOBI-System beträgt derzeit 10.000 PKR [ca. 35 EUR] pro Monat. Als Versicherungsprämie muss der Arbeitgeber 5 Prozent des Mindestlohns zahlen, der Arbeitnehmer 1 Prozent. Staatliche Zuschüsse zur Verwaltung des Pensionssystems gibt es nicht (EOBI o.D.; vgl. Express Tribune 24.4.2024).
Staatliche Programme zur Armutsminderung
Die geringe Finanzierung von Programmen zur Armutsbekämpfung stellt ein Hindernis dar. Dennoch gibt es vielversprechende Entwicklungen. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, BISP, ist an Frauen in Armut gerichtet um über diese ihre Familien zu unterstützen (ILO 27.3.2024). Es wird landesweit von 154 Bezirksbüros sowie 647 Registrierungszentren umgesetzt und ist mit den Sozialen Entwicklungszielen der UNO abgestimmt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums geht hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 328,96 Milliarden PKR [ca. 1,14 Milliarden EUR] für die Durchführung der verschiedenen BISP-Programme, die sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen beinhalten, freigegeben wurden (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Die wichtigste Initiative des BISP ist das „Kafaalat", ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Daneben gibt es mehrere Leistungen des BISP, die an Bedingungen geknüpft sind. So wird Familien, die BISP-berechtigt sind, über das Benazir Taleemi Wazaif-Programm zusätzliches Geld für den Schulbesuch der Kinder bereitgestellt. Dazu werden pro Quartal in der Primarstufe 2.000 PKR [ca. 7 EUR] für einen Buben und 2.500 [ca. 9 EUR] für ein Mädchen, in der Sekundarstufe 3.000 PKR [ca. 10 EUR] für einen Buben und 3.500 [ca. 12 EUR] für ein Mädchen bereitgestellt. In der höheren Sekundarstufe sind es 4.000 PKR [ca. 14 EUR] je Bub und 4.500 [ca. 16 EUR] je Mädchen. Mädchen bekommen nochmals einen zusätzlichen einmaligen Bonus für den Abschluss der Grundschule von 3.000 PKR. Seit Beginn dieses Programms 2012 wurden laut Bericht des Finanzministeriums 117 Milliarden PKR [ca. 405 Millionen EUR] über dieses ausgezahlt und 14,8 Millionen Kinder damit gefördert (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ARNews 7.10.2024, ADB 11.2024a). Derzeit profitieren laut Bertelsmann Stiftung von diesem Stipendienprogramm über drei Millionen Kinder (BS 19.3.2024). Zusätzlich fördert das Benazir- Stipendienprojekt mit leistungsabhängigen Stipendien Studierende aus einkommensschwachen Familien an einer der 135 öffentlichen Hochschulen (MOFPAKI 11.6.2024).
Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Mangelernährungsraten das Benazir Nashonuma Programm eingeführt, das zusätzliche Geldleistungen für Kinder unter zwei Jahren von BISP- Berechtigten auszahlt und an Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Kauf bestimmter Lebensmittel. Die Höhe der Zuschüsse beträgt 2.000
PKR pro Quartal pro Bub und 2.500 PKR pro Mädchen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ADB 11.2024a). Es wird in Kooperation mit dem UN World Food Programme durchgeführt und erreichte seit seiner Einführung im Jahr 2020 mit Stand Oktober 2024 2,5 Millionen Frauen und Kinder in 157 von 170 Distrikten (WFP 9.10.2024).
Außerdem werden kurzfristige Programme zur Abfederung ökonomischer Entwicklungen ausgegeben. Unter dem BISP wurde z.B. zur Abmilderung der Auswirkungen der Inflation und hohen Rohstoffpreise bei der in Armut lebenden Bevölkerung das Premierminister Ramzan-Paket 2024 ausgegeben, unter dem an 1,435 Millionen Begünstigte je 2.000 PKR ausgezahlt werden (MOFPAKI 11.6.2024). Zur Abmilderung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie erhielten unter dem Ehsaas Programm im Jahr 2021 etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [damals ca. 134 Euro] (Express Tribune 11.7.2021; vgl. BS
Neben dem BISP ist der Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) eine weitere staatliche Institution zur Armutsreduzierung. Er unterstützt direkt in den Gemeinden in ländlichen Gebieten u.a. beim Ausbau der Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Katastrophenschutz sowie kleinere und mittlerere Unternehmen. Ein Pfeiler dabei sind zinslose Darlehen zur Eröffnung von Kleinunternehmen und berufliche Weiterbildung. Er ist landesweit in 149 Distrikten in allen vier Provinzen tätig (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Durch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen des privaten Sektors hat dieser Fonds zwischen 2000 und 2022 Darlehen in Höhe von 237,56 Milliarden PKR [ca. 822 Millionen EUR] ausgezahlt (BS 19.3.2024).
Das staatliche Hilfswerk Pakistan Bait-ul-Mal unterstützt Bedürftige, Witwen, Waisen und Menschen mit Behinderungen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Dazu gehören Wohnheime und Einrichtungen für Bedürftige, Bildungshilfen für Waisenkinder, Stipendien für Studenten und kostenlose medizinische Behandlung. Außerdem werden einige Wohnheime für bedürftige Ältere über das staatliche PBM betrieben. 4,32 Milliarden PKR [ca. 15 Millionen EUR] wurden von Juli 2023 bis März 2024 für die Durchführung verbucht (MOFPAKI 11.6.2024).
Der Zakat-Fonds ist ein System der Umverteilung, indem nach einem Prozentsatz Abgaben eingehoben werden und damit Unterhalt sowie Rehabilitation für Bedürftige, Waisen, Witwen und Menschen mit Behinderung finanziert werden. Im Geschäftsjahr 2024 wurden insgesamt 7,39 Milliarden PKR [ca. 26 Millionen EUR] über dieses System verteilt (MOFPAKI 11.6.2024).
Als beitragsfreie Krankenversicherung für die ärmere Bevölkerung wurde das Sehat Sahulat Program (SSP) entwickelt [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung] (JHRR 30.11.2023; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, NADRA o.D.b).
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere,
Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vgl. CGH o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen - inklusive Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,8 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 252.350 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP 18.1.2025).
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan basiert insgesamt auf zwei Hauptsäulen, einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units und Rural Health Centers geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären
Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals und District Headquarter Hospitals angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).
Das Finanzministerium beziffert die Zahl der registrierten Ärzte für das Finanzjahr 2022/2023 mit 299.100, jene des registrierten Krankenpflegepersonals mit 127.900 und der registrierten Zahnärzte mit 36.000. Die Zahl der Spitäler gibt es mit 1.284 an, die der Rural Health Centers mit 697 und der Tuberkulose-Zentren mit 417. Demnach stehen 151.700 Betten zur Verfügung. Weiters gibt es die Zahl der Hebammen mit 46.110 und der Lady Health Workers mit 24.022 an (MOFPAKI 11.6.2024).
Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen, wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen regionalen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.). So kommt ein Bericht des Standing Committee on Health des pakistanischen Senats zum Schluss, dass dem Land eine Million Krankenschwestern oder -pfleger fehlen (DAWN 9.7.2024). Auch die multiplen Krisen mit COVID-19, der Flut von 2022 und der ökonomischen Instabilität beinträchtigen den Zugang zur Gesundheitsversorgung (Lan- cet 18.11.2023). Außerdem ist auch der Gesundheitssektor wie andere Bereiche anfällig für Korruption (TI 9.12.2023).
Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleichwertige und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). In weiten Landesteilen ist die Gesundheitsversorgung unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht europäischen Standards (AA 15.7.2024). So leben die Menschen in den ländlichen Gebieten in der Regel weit entfernt von Krankenhäusern und grundlegenden Gesundheitseinrichtungen, was den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschwert(IOM 12.2024). Um hier Linderung zu verschaffen, sind in den abgelegenen Gebietendie in einem breiten Gebiet medizinischer Grundversorgung ausgebildeten Lady Health Workers tätig (Forbes 18.1.2024; vgl. GLOBUNI
In städtischen Gebieten ist der Zugang zu Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die allgemeine Qualität der öffentlichen Gesundheitsdienste bezeichnet IOM jedoch als „nicht sehr vielversprechend" (IOM 12.2024). Von den modernen Krankenhäusern in den Großstädten berichtete das Auswärtige Amt, dass - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten angefragten Krankheiten festgestellt werden konnte (AA 21.10.2024). So ist in Islamabad und Karachi die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 15.7.2024).
Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte Stand-Alone Clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Nach Einschätzung von IOM versorgt der private Sektor fast 70 Prozent der Bevölkerung, während 30 Prozent durch den öffentlichen Sektor abgedeckt wird (IOM 12.2024).
In privaten Einrichtungen fallen jedoch hohe Kosten für die Behandlung an (IOM 22.3.2023). In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Auf komplexe Operationen, z.B. Organtransplantationen, trifft dies nicht zu (AA 21.10.2024).
Allerdings wurde - als Schritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung - das Sehat Sahulat Program (SSP) eingeführt. Erstes Ziel war es, den ärmsten Familien kostenlose Gesundheitsdienste anzubieten und sie so gegen verheerende Gesundheitskosten abzusichern (JHRR 30.11.2023). Es ist eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a).
Das Pilotprojekt im Jahr 2015 wurde nur in einigen Distrikten umgesetzt und richtete sich ausschließlich an die von Armut betroffene Bevölkerung (JHRR 30.11.2023). 2019 führte die PTI- Regierung allerdings in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa das Programm Sehat Sahulat als universelle Krankenversicherung für alle Bürgerinnen und Bürger ein, die sowohl die Behandlung in öffentlichen als auch in privaten Krankenhäusern umfasst. In weiterer Folge wurde dieses Programm auf Punjab (BS 19.3.2024), Azad Jammu Kaschmir, Gilgit-Baltistan und das Hauptstadtterritorium Islamabad und den Distrikt Tharparkar im Sindh ausgeweitet (JHRR 30.11.2023).
Wichtige Kritikpunkte waren jedoch, dass die gesamte Bevölkerung prämienfrei anspruchsberechtigt war, auch die gut situierte, auch für private Spitäler und dies einen großen Teil des Gesundheitsbudgets u.a. auf Kosten des Ausbaus der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ausmachte (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024). Dies stellte die Nachhaltigkeit infrage, auch wenn es die bedeutendste Reform der Gesundheitsversorgung seit Jahrzehnten ist (BS 19.3.2024). Die Anwendungsmöglichkeit sowohl in privaten als auch öffentlichen Krankenhäusern führte außerdem zu Berichten größerer Betrugsfälle durch private Krankenhäuser (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024).
Im Großteil des Landes wurde die Sehat Sahulat Card wieder auf die ärmere Bevölkerung beschränkt. Anspruchsberechtigte werden über die Daten des Benazir Income Support Programme [siehe dazu Kapitel Sozialwesen] ermittelt (DAWN 3.7.2023; vgl. SSP o.D.b, HPMLN
25.4. 2024,NADRA o.D.b, SOCPROTEC 3.5.2024a, WHO 22.11.2023). Die Faktoren für die Berechtigung unterscheiden sich je nach Provinz. So behielt Khyber Pakhtunkhwa die beitragsfreie Versicherungsabdeckung für alle Bürger bei (SSP o.D.b; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, DAWN
16.11. 2024,AA 21.10.2024). Routinemäßigen Behandlungen wurden auf öffentliche Spitäler beschränkt (siehe
DAWN 12.1.2025, DAWN 3.7.2023).
Das SSP umfasst sowohl die Sekundär- als auch die Tertiärversorgung u.a. bei Unfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten - einschließlich Dialyse und Transplantation - Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.c). Auch verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge sind inkludiert (IOM 22.3.2023; vgl. SSP o.D.a). Neben der Finanzierung von Behandlungen bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung, Anreisekosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten die ID-Karte direkt als Berechtigungskarte verwenden und mit dieser die Leistungen in Anspruch nehmen können (NADRA o.D.b; vgl. PHIMC o.D.). Mit seiner ID-Kartennummer kann man auch per SMS prüfen lassen, ob man berechtigt ist (PHIMC o.D.).
Die jährliche allgemeine Deckungsgrenze liegt bei 300.000 PKR [ca. 1.036 EUR laut finan- zen.net 6.2.2025] pro Familie (JHRR 30.11.2023; vgl. SSP o.D.a). Sie kann unter bestimmten Umständen auf bis zu 1.000.000 PKR [ca. 3.458 EUR finanzen.net 6.2.2025] erhöht werden (SOCPROTEC 3.5.2024a; vgl. Lancet 12.2022, SSP o.D.a). Vereinzelt kommt es zum zeitweisen Aussetzen des Programms aufgrund fehlender Zahlungen der Regierung (DAWN 4.6.2024; vgl. DAWN 4.9.2023).
Eine wissenschaftliche Studiehat ergeben, dass die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen unter den SSP-Begünstigten deutlich zugenommen hat. Darüber hinaus ging die Häufigkeit verheerender Gesundheitsausgaben bei den eingeschriebenen Familien im Vergleich zum Ausgangsjahr um 40 Prozent zurück (JHRR 30.11.2023). In Bezug auf den WHO-Indikator für finanziellen Schutz vor Verarmung bei Gesundheitsausgaben zeigt sich demnach auch, dass in Pakistan das Ausmaß der Verarmung aufgrund von selbst zu tragenden Gesundheitsausgaben gering ist und sich im Laufe der Jahre zusätzlich verringert hat. So gibt die WHO auch an, dass das staatliche Gesundheitssystem durch öffentliche Gesundheitsprogramme, Impfprogramme und subventionierte Leistungen der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung allen Bürgern zu Gute kommt (WHO 22.11.2023).
Außerdem können bei Bedürftigkeit zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.10.2024).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser der Sekundärversorgung in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi, das führende Spital der Tertiärversorgung. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen. Es ist das größte private Not-for-Profit Gesundheitssystem in Pakistan (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern bzw. Versicherten und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
Im Bereich der psychischen Gesundheit ist es eine Herausforderung, dass diese in Pakistan als Tabu gilt (BRP 16.3.2024). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. BRP 16.3.2024). Es herrscht ein eklatanter Mangel an Psychiatern, während es sehr weit verbreitet ist, zu traditionellen oder auch Wunderheilern zu gehen (BRP 16.3.2024).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022), sie werden als Luxus erachtet. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kahani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022; vgl. ähnliche allgemeine Angaben BRP 16.3.2024, PMHC 21.9.2023).
Laut einer Lancet Psychiatry Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Landesteilen befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs ist damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet Psychiatry 4.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet 2022, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).
Es gibt 40 ausgewiesene Krebszentren im Land - private und öffentliche zusammen genommen - sowie 250 auf Krebs spezialisierte Ärzte und Radiologen. Das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre z.B entspricht modernsten Standards, wird durch Spenden unterstützt und behandelt auch Personen, die ansonsten keine Behandlungen bezahlen könnten. Insgesamt übersteigt der Bedarf das Angebot allerdings bei Weitem (Lancet 17.2.2024).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken der Großstädte in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 21.10.2024). Während die Apotheken der großen Privatkliniken ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente anbieten, ist jedoch nicht überall die Versorgung mit zuverlässigen
Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette gesichert (AA 15.7.2024). Da 95 Prozent aller pharmazeutischen Inhaltsstoffe importiert wurden, hat die Entwertung der Rupie zu einem 20-prozentigen Rückgang der Medikamentenproduktion und zu erheblichen Preissteigerungen geführt (Lancet 18.11.2023).
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■IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in the Islamic Republic of Pakistan [E-Mail mit pdf liegt in der Staatendokumentation auf]
■JHRR - Journal of Health and Rehabilitation Research (30.11.2023): View of The Financial and Administrative Issues in Public Sector Health Programs: A Case Study of Sehat Salulat Program in Pakistan - Vol. 3/ Iss. 2, https://jhrlmc.com/index.php/home/article/view/104/119, Zugriff 15.7.2024
■Lancet - The Lancet (17.2.2024): Economic crises and cancer care in Pakistan—timely action saves lives - Vol. 403 Iss. 10427 , https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(23)0 1380-6/fulltext, Zugriff 17.7.2024
■Lancet - The Lancet (18.11.2023): Economic instability and minority health in Pakistan, https://www. thelancet.com/joumals/lancet/article/PMS0140-6736(23)01285-0/fulltext, Zugriff 17.7.2024
■Lancet - The Lancet (12.2022): Sehat sahulat: A Social Health Justice Policy leaving no one behind, https://www.thelancet.com/joumals/lansea/article/PNS2772-3682(22)00095-6/fulltext#seccesectitl e0001, Zugriff 30.1.2025
■Lancet Psychiatry - The Lancet Psychiatry (4.2023): Drug use, drug use disorders, and treatment services in the Eastern Mediterranean region: a systematic review - Vol 10, Iss 4, https://www.th elancet.com/journals/lanpsy/article/PNS2215-0366(22)00435-7/abstract, Zugriff 31.1.2025 [Login erforderlich]
■MOFPAKI - Ministry of Finance [Pakistan] (11.6.2024): Pakistan Economic Survey, https://www.fina nce.gov.pk/survey/chapter_24/Economic_Survey_2023_24.pdf, Zugriff 14.6.2024
■NADRA - National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.b): Sehat Sahulat Program - NADRA, https://www.nadra.gov.pk/sehat-sahulat-program, Zugriff 25.1.2025
■PHIMC - Punjab Health Initiative Management Company [Pakistan] (o.D.): Frequently Asked Ques- tions, https://phimc.punjab.gov.pk/faqe, Zugriff 25.1.2025
■PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (21.9.2023): Ethical Principles for Mental Health Professionals, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2024/05/Summary-Report-Ethical-Principles-for-M ental-Health-Professionals_compressed.pdf, Zugriff 14.7.2024
■PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (2022): Pakistan Mental Health Advocacy Landscape Analysis, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2022/02/Pakistan-Mental-Health-Advocacy-Lands cape-Analysis.pdf, Zugriff 15.7.2024
■Sehat Kahani - Sehat Kahani (25.10.2022): Mental Health and Why Is It Still a Taboo in Pakistan, https://sehatkahani.com/mental-health-in-pakistan-and-why-is-it-still-a-taboo, Zugriff 31.1.2025
■SOCPROTEC - Socialprotection.org (3.5.2024a): Sehat Sahulat Programme, https://socialprotecti on.org/discover/programmes/sehat-sahulat-programme, Zugriff 22.6.2024
■SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.a): Benefits Package, https://sehatinsafcard.com/ben efits.php, Zugriff 25.1.2025
■SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.b): Entitlement Sehat Sahulat Program, https://sehati nsafcard.com/entitlement.php, Zugriff 25.1.2025
■SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.c): Diseases Covered Under The Program, https: //sehatinsafcard.com/downloads/diseases_federal_ssp.pdf, Zugriff 26.1.2025
■TI - Transparency International (9.12.2023): National Corruption Perception Survey 2023 Pakistan, https://transparency.org.pk/NCPS_REPORTS/NCPS-2023/National-Corruption-Perception-Surve y-2023-Report-TI-Pakistan.pdf, Zugriff 16.7.2024
■WHO - World Health Organization (o.D.): Pakistan, Health service delivery, https://www.emro.whoj nt/pak/programmes/service-delivery.html, Zugriff 14.7.2024
■WHO - World Health Organization (22.11.2023): Health Financing Progress Matrix assessment: Pakistan 2023, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/374813/9789240084933-eng.pdf?seque nce=1, Zugriff 14.7.2024
■WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Memeber State Profile Pakistan, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-c ountry-profiles/pak.pdf?sfvrsn=62378896_6download=true, Zugriff 31.1.2025
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-10 10:17
Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 21.10.2024).
Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelungen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 25.1.2022).
Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen gemäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine eigene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch dieIOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen (AA 21.10.2024).
Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022).
Wiedereingliederungshilfen
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organization) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „Welcome Desks", die allerdings nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pakistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource Centres angeboten (AA 21.10.2024).
Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unterstützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungspaket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.).
Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstützung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisation erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Beratung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023).
Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „Migrant Resource Centres", die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positive Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency’s Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness rai- sing and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad
Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt und Grundversorgung / Sozialwesen.
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Pakistan, https: //www.returnfromaustria.at/pakistan/pakistan_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025
■DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
■ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
Dokumentensicherheit
Letzte Änderung 2025-04-10 09:57
Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungsprozesse siehe Kapitel Registrierungswesen.
Dokumentenfälschungen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten, sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen. Dokumentenbetrug ist weit verbreitet, mit Ausnahme der von der National Database and Registration Authority (NADRA) ausgestellten Ausweisdokumente, die im Allgemeinen zuverlässig sind: CNICs („Computerised National Identity Card"), SNICs („Smart National Identity Card") und Reisepässe enthalten Sicherheitsmerkmale, die das Auftreten von Dokumentenbetrug verringert haben. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um die betrügerische Ausstellung von Dokumenten zu bekämpfen. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden benützt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Unter anderem werden folgende Dokumente häufig gefälscht: Personenstands-, Ausbildungsdokumente, Zeugnisse, akademische Grade, Empfehlungsschreiben, finanzielle Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Eigentumsnachweise sowie polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports und Strafregisterauszüge). Echte Dokumente wie Identitätsausweise und Reisepässe können mit betrügerisch gefälschten oder geänderten Elementen erworben werden. Eine Überprüfung der Echtheit von Dokumenten steht vor mehreren Herausforderungen. Z.B. kennen in manchen Städten die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an oder es werden vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (ÖB Islamabad
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall, wie Geburt, Tod oder Eheschließung, in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme können allerdings bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungssummen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwiegend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022).
Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports (FIRs) dann formal echt sind (AA 21.10.2024). FIRs sind Polizeiberichte, die nach der Anzeige einer Straftat verfasst werden und den Inhalt der vom Anzeigeerstatter in der Anzeige gemachten Angaben sowie eine erste Einschätzung der Polizei widerspiegeln, wonach es sich prima facie um eine Straftat zu handeln scheint. Jeder FIR erhält eine Seriennummer und eine Jahreszahl (Seriennummer/JJJJ), es werden darin Datum und Uhrzeit der begangenen Straftat vermerkt und der Name der einbringenden Person festgehalten. Zur Fälschbarkeit von FIRs ist zwischen einem unrichtigen - also auf falschen Angaben beruhenden - FIR und einem tatsächlich gefälschten Dokument zu unterscheiden. Unrichtige FIRs werden vor allem innerhalb Pakistans verwendet, um - oft aus Rache - Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, während gefälschte FIRs primär als Untermauerung von Asylanträgen im Ausland vorgelegt werden. Obwohl die Angabe falscher Tatsachen in einem FIR (sowohl das freie Erfinden einer Straftat, um jemanden zu belasten, als auch die Übertreibung von Tatsachen, um die eigene Position zu stärken) strafrechtlich geahndet werden kann (Section 182Pakistan Criminal Code), enthalten laut Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft die Mehrzahl der FIRs unrichtige Angaben. In Hinblick auf die Erstellung eines gefälschten Dokuments ist festzuhalten, dass nur ein kleiner Teil der Polizeistationen in Pakistan computerisiert ist und deshalb nicht alle FIRs elektronisch erstellt und erfasst werden. Die Digitalisierung von FIRs schreitet aber seit deren Beginn im Jahr 2013 voran. Speziell in der Provinz Punjab dürfte ein Großteil der FIRs bereits in digitaler Form erhältlich sein - genaue Informationen dazu sind nicht verfügbar.
Selbst bei handschriftlichen FIRs wird das Original in den Archiven der Polizeistation aufbewahrt. Gefälschte FIRs sind gegen Bestechungsgelder erhältlich, allerdings sind diese im Vergleich zu anderen Dokumentenfälschungen sehr teuer. Unrichtigen FIRs wird im Normalfall von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter nachgegangen. Sollten Personen dennoch durch ein unrichtiges FIR belastet werden, gibt es die Möglichkeit, die Ungültigerklärung eines FIRs durch einen High Court gemäß Section 561A Criminal Procedure Code zu beantragen (quashment) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöseFatwas gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nad ra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards, Zugriff 9.2.2025
■Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects bio- metrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-i ds-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 9.2.2025
■DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727 332, Zugriff 9.2.2025
■Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https: //www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case, Zugriff 9.2.2025
■ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
Aktuell
Pakistan Parlament verabschiedet Verfassungsänderung zugunsten des Militärs Am 12.11.25 verabschiedete das pakistanische Parlament eine weitreichende Verfassungsänderung, mit der die Macht des Armeechefs Asim Munir deutlich vergrößert wird. Munir erhält lebenslange Immunität und die vollständige Kontrolle über alle Teilstreitkräfte (Heer, Luftwaffe und Marine). Gleichzeitig werden die Befugnisse des Obersten Gerichtshofs eingeschränkt, indem ein neues Verfassungsgericht geschaffen wird, das künftig über verfassungsrechtliche Fragen entscheiden soll. Die Reform wurde mit großer Mehrheit beschlossen und von der Opposition scharf kritisiert, da sie das institutionelle Machtgleichgewicht zugunsten des Militärs verschiebt.18 Anschläge verschärfen Spannungen mit Afghanistan und Indien Am 10.11.25 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf eine Militärakademie in Süd-Waziristan (Khyber Pakhtunkhwa) nahe der afghanischen Grenze, bei dem drei Soldaten getötet wurden. Anschließend kam es zu einem mehrstündigen Feuergefecht mit weiteren Angreifern. Am 11.11.25 sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor einem Gericht in der Hauptstadt Islamabad in die Luft. In Folge der Explosion starben mindestens ein Dutzend Menschen; Dutzende weitere wurden verletzt. Unter den 7 Opfern befanden sich vor allem Zivilpersonen. Eine extremistische Splittergruppe der Tehreek-e-Taliban Pakistan bekannte sich zu der Tat. Das pakistanische Innenministerium gab am 13.11.25 bekannt, dass es sich bei beiden Selbstmordattentätern um afghanische Staatsbürger handelte, die aus dem Nachbarland eingereist waren. Die Angriffe verschärften die ohnehin bereits angespannten Beziehungen zwischen Pakistan und Afghanistan. Pakistan wirft Afghanistan vor, als Rückzugsort für Extremisten zu dienen. Ein Sprecher der afghanischen Taliban wies diese Vorwürfe zurück. Auch Indien wirft Pakistan Unterstützung von Extremisten vor. 19
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 17. November 2025
Pakistan Landesweites Verbot der Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) Die pakistanische Regierung hat am 23.10.25 die islamistische Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) verboten. Zuvor kam es zu über eine Woche dauernden Zusammenstößen von TLP-Anhängern mit der Polizei, bei denen laut Medienberichten mindestens fünf Menschen ums Leben gekommen seien (vgl. BN v. 20.10. u. 13.10.25). Hintergrund der Vorgänge war ein von der TLP organisierter Marsch, der Anfang des Monats von der ostpakistanischen Stadt Lahore aus in Richtung der Hauptstadt Islamabad stattfand. Das Ziel war die US-Botschaft in der Hauptstadt, vor welcher man in Solidarität mit den Palästinensern des Gazastreifens demonstrieren wollte. Der Marsch eskalierte schließlich zu einer heftigen Straßenschlacht zwischen TLP-Anhängern und der Polizei in der Stadt Muridke nahe Lahore. Das Verbot ist der jüngste Höhepunkt im Verhältnis zwischen dem pakistanischen Staat und der TLP. Mit ihren Ansichten, insbesondere in Bezug auf Blasphemie oder die Verunglimpfung des Islam, hatte die TLP in den letzten Jahren beträchtliche Unterstützung in der Bevölkerung gewonnen.25
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Briefing Notes, 27.Oktober 2025
Pakistan Staatliche Reaktionen nach Großdemonstration der TLP Als Reaktion auf die Großdemonstration der islamistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) in der Provinz Punjab (vgl. BN v. 13.10.25) hat die Provinzregierung am 17.10.25 einen Antrag auf Verbot der TLP an die Zentralregierung weitergeleitet. Die dortigen Sicherheitsbehörden hätten den Aufenthaltsort des TLPVorsitzenden Saad Rizvi und seines Bruders Anas ausfindig gemacht und vermuten, dass die beiden flüchtigen Anführer nach Azad Jammu und Kaschmir geflohen seien. Die Provinzregierung schloss 20 von der TLP in Rawalpindi betriebene Räumlichkeiten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad sei die Polizei angewiesen worden, 8 gegen die TLP vorzugehen und Aktivisten zu verhaften. Zwei sog. Anti-Terror-Gerichte in Lahore und Sahiwal ordneten am 19.10.25 die Untersuchungshaft von Dutzenden TLP-Aktivisten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Protesten, Angriffen auf Sicherheitskräfte und Anstiftung zu öffentlichen Unruhen an. 22 Sicherheitslage Am 14.10.25 sei Medienberichten zufolge ein für die Sicherheit eines Polio-Impfteams eingesetzter Polizist im Distrikt Swat in Khyber Pakhtunkhwa (KP) von einem unbekannten Angreifer erschossen worden; am 15.10.25 sei ein weiterer Polizist, der ebenfalls ein Polio-Impfteam begleitete, im Distrikt Nowshera von einem unbekannten Täter erschossen worden. Laut Sicherheitsbehörden sei am 16.10.25 ein Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze in der Provinz Belutschistan abgewehrt und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet worden. Laut Behördenangaben vom 16.10.25 seien bei mehrtägigen Polizeieinsätzen in KP mindestens 34 mutmaßliche Kämpfer getötet worden. Am 17.10.25 seien in der Region Sultan Khel (Provinz Punjab) mindestens acht mutmaßliche Kämpfer erschossen worden. Ebenfalls am 17.10.25 sei ein Kommandeur der Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) in Lakki Marwat (KP) von unbekannten Tätern getötet worden. Ebenfalls am 17.10.25 hätten Sicherheitskräfte drei Kämpfer getötet, als diese versucht haben sollen, einen Polizeikontrollpunkt im Distrikt Bannu (KP) anzugreifen. Am 17.10.25 wurden laut pakistanischen Behördenangaben darüber hinaus in Nord-Waziristan (KP) sieben pakistanische Soldaten bei einem Selbstmordanschlag nahe der afghanischen Grenze getötet und mindestens ein Dutzend weiterer Personen verletzt. 23
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.Oktober 2025
Pakistan Feuergefechte entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze Am 11.10.25 kam es infolge eines von Pakistan in Kabul durchgeführten Drohnenangriffs entlang der pakistanischafghanischen Grenze zu Feuergefechten, nachdem die afghanischen Taliban pakistanische Sicherheitskräfte angriffen. Laut pakistanischen Militärangaben wurden 23 pakistanische Soldaten getötet und mehr als zwei Dutzend weitere verletzt. Zudem sollen 200 afghanische Soldaten getötet worden sein. Die afghanischen Taliban gaben an, dass neun ihrer Kämpfer getötet wurden. Es sollen ihren Angaben zufolge mindestens 58 pakistanische Soldaten getötet und mehr als zwei Dutzend weitere bei den Feuergefechten verletzt worden sein. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, Gewalt geschürt zu haben, während sie ihre eigenen Militäroperationen als Vergeltungsmaßnahmen bezeichneten. Am 12.10.25 schloss Pakistan zwei wichtige Grenzübergänge zum Nachbarland.20 Großdemonstration der TLP Am 12.10.2025 setzten Anhänger der islamistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) ihren Sitzstreik in Muridke und Sadhoke (Punjab) den dritten Tag in Folge fort. Ihr Ziel ist es, Islamabad zu erreichen und dort eine Protestkundgebung aus Solidarität mit den Palästinensern abzuhalten. Am 11.10.25 warnte die TLP zudem, sie 9 werde die Provinz Belutschistan „lahmlegen“, wenn die Regierung ihre Razzien gegen ihre Parteimitglieder fortsetze. Am 12.10.25 wurden Polizeikontingente aus fünf Distrikten nach Muridke entsandt, um das Protestcamp der TLP zu umstellen. Einige der Straßensperren, die den Protestmarsch auf Islamabad verhindern sollten, wurden am 12.10.25 wieder aufgehoben. Unterdessen wurden in Rawalpindi und Islamabad nach Beginn der Gespräche mit der TLP in Lahore auch die zuvor abgeschalteten mobilen Datendienste teilweise wiederhergestellt. Im Distrikt Sahiwal wurden 170 mit der TLP in Verbindung stehende Personen festgenommen. Laut einer am 12.10.25 veröffentlichten Mitteilung hat das Innenministerium der Provinz Sindh für einen Monat den Ausnahmezustand verhängt und Proteste, Demonstrationen, Sitzstreiks und Kundgebungen sowie Versammlungen von mehr als fünf Personen in der gesamten Provinz Sindh in dem Zeitraum verboten.21 Schüsse vor Ahmadi-Gemeindezentrum in Rabwah Am 10.10.25 wurden sechs Sicherheitskräfte verletzt, als ein Angreifer vor einem Gebetshaus der AhmadiyyaGemeinde in Chenab Nagar (Rabwah) im Distrikt Chiniot (Punjab) das Feuer eröffnete. Der Angreifer wurde anschließend durch Sicherheitskräfte getötet.22 Sicherheitslage Am 09.10.25 wurde ein Polio-Impfhelfer in Karachi (Sindh) bei einem mutmaßlich gezielten Angriff getötet. Am 10.10.25 kam ein Kind im Distrikt Jaffarabad (Belutschistan) infolge eines mutmaßlichen Bombenanschlags ums Leben. Am 09.10.25 wurden bei einer groß angelegten Polizeioperation im Distrikt Bannu (Khyber Pakhtunkhwa) zwei mutmaßliche Kämpfer getötet. Laut Polizeiangaben vom 11.10.25 wurden bei einem weiteren Einsatz in Hasan Khel im Distrikt Peshawar (KP) zwei mutmaßliche Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt. Am 10.10.25 wurden sechs Polizisten, darunter Auszubildende, getötet sowie 13 weitere Personen, darunter zwölf Polizisten und ein Zivilist, bei einem Anschlag auf die Polizeiausbildungsstätte im Distrikt D. I. Khan verletzt. Als Reaktion wurden mindestens drei Personen, darunter ein mutmaßlicher Selbstmordattentäter, durch Polizeikräfte getötet. Am 12.10.25 wurde bei einem Angriff auf ein Polizeikonvoi im Distrikt Bannu (KP) ein Polizist getötet und ein weiterer verletzt.23
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 13.Oktober 2025
Pakistan Sicherheitslage Pakistanische Sicherheitskräfte gaben am 24.09.25 bekannt, dass sie bei einer Operation im Gebiet Daraban im Distrikt Dera Ismail Khan (Khyber Pakhtunkhwa) nahe der afghanischen Grenze 13 Aufständische der Tehreek-eTaliban Pakistan (TTP) getötet hätten. Bei einer Operation am 21.09.25 im selben Distrikt (im Gebiet Kulachi) seien sieben TTP-Mitglieder getötet worden, darunter drei afghanische Staatsangehörige. Ein Polizeibeamter wurde im Distrikt Bannu in Khyber Pakhtunkhwa am 25.09.25 von unbekannten Angreifern erschossen. Die Regierung von Khyber Pakhtunkhwa verurteilte am 22.09.25 den Tod von Zivilisten während „Operationen gegen Terroristen“ im Tirah-Gebiet der Provinz (Distrikt Khyber). Am 21.09.25 wurde ein Luftangriff auf ein mutmaßliches Waffenlager der TTP geflogen. Dabei wurden 24 Personen getötet, unter ihnen auch Frauen und Kinder. Der Ministerpräsident von Khyber Pakhtunkhwa sagte am 23.09.25, dass Mörsergranatenbeschuss, Drohnenangriffe und 7 der Einsatz von Kampfjets gegen Terroristen ein verfassungsmäßiges Recht des Militärs seien und dass die Provinzregierung dies nicht verhindern könne.17
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 29.September 2025
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war.
Bereits die belangte Behörde konnte die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des in Vorlage gebrachten pakistanischen Personalausweises (Nr. XXXX ; ausgestellt am XXXX ) im Original feststellen (AS 213).
Insofern der Beschwerdeführer widersprüchliche Geburtsdaten anführte, ist festzuhalten, dass dieser Umstand für das erkennende Gericht bereits das erste wesentliche Indiz dafür darstellt, es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt bzw. dieser bewusst falsche sowie widersprüchliche Angaben machte. Nachfolgend ist das Aussageverhalten des BF vor dem erkennenden Gericht angeführt (vgl. VHS 4):
„Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 129 Abs. 2 Z 2 FPG wird hingewiesen. BF: Auf meiner ID Karte steht mein Geburtsdatum nicht korrekt, es ist als Geburtsdatum XXXX vermerkt, richtig wäre XXXX .
VR: Können Sie bitte lhren Vornamen, lhren Familiennamen und lhr Geburtsdatum nennen? BF: lch heißt XXXX der Familienname lautet XXXX . Ich bin am XXXX geboren.
VR: Vorhin gaben Sie an Sie seien XXXX geboren. Nun sagen Sie, Sie seien XXXX geboren. Was trifft nun zu? BF: XXXX wäre falsch. Korrekt wäre XXXX . lch habe auch beim BFA angegeben, dass ich XXXX geboren bin. lch habe in Frankreich auch dasselbe Geburtsdatum angegeben.“
Dem Beschwerdeführer gelang es auch mit seinen weiteren Ausführungen nicht, nachvollziehbar darzulegen, warum er verschiedene Geburtsdaten angegeben hat. Befragt dazu, schilderte er vor dem erkennenden Gericht lediglich: „Das erste Mal als ich in Österreich war hat die Behörde mich älter eingetragen. Nachgefragt gebe ich an, dass diese drei verschiedenen Daten wegen der pakistanischen Behörden entstanden sind. Wegen der ID Karte.“ (VHS 8). Dem BF wurde in diesem Zusammenhang anschließend vorgehalten, dass sich auf der ID Karte auch nur ein Geburtsdatum befinden würde und konnte er mit seinen weiteren Ausführungen dieser Tatsache nichts entgegenhalten, zumal er auf den entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin lediglich angab, die pakistanische ID Karte vorgelegt zu haben, woraufhin die Behörde das Geburtsdatum korrigiert habe (VHS 8). Darüber hinaus vermochte der BF aber auch keine Erklärung dafür abgeben, warum auf dem Laissez-Passer das Geburtsdatum mit XXXX eingetragen wurde. Diesbezüglich gab der BF an, dieses Datum nie angegeben zu haben und dass die österreichischen Behörden dies an die französischen Behörden geschickt hätten (VHS 8). Insofern der Beschwerdeführer in seinem Verfahren sohin verschiedene Geburtsdaten angab und er auch mit den Angaben vor dem erkennenden Gericht zu keiner Klärung der Widersprüche beitragen konnte, ist letztlich auf den pakistanischen Personalausweis im Original zu verweisen, woraus sich der XXXX als Geburtsdatum des BF ergibt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht.
Hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der BF auch diesbezüglich unterschiedliche Ausführungen vorbrachte. Während der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in sämtlichen Befragungen (sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung [AS 9] als auch vor der belangten Behörde im Zuge der behördlichen Einvernahme [AS 101, 107] sowie vor dem erkennenden Gericht [VHS 7]) angab, in XXXX geboren zu sein, ist dem Laissez-Passer im Widerspruch dazu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren worden sei (AS 23). Dem Beschwerdeführer wurde dieser Widerspruch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und führte er diesbezüglich wie folgt aus: „VR: Warum steht auf dem Laissez-Passer XXXX ? BF: Wir haben XXXX verlassen und in XXXX Unterkunft genommen. ln Pakistan ist es so, wenn man eine Provinz wechselt und in einer anderen Provinz lebt muss man auf der lD-Karte den Wohnort eintragen lassen. Die pakistanische Behörde, also die Polizei, verlangt, dass die Adresse an der man wohnhaft ist auf der lD-Karte stehen muss, sonst hat man mit der Polizei Probleme.“ (VHS 8). Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer der gestellten Frage auswich und er mit seinen Ausführungen nicht zu einer Klärung der unterschiedlichen Eintragungen beitragen konnte. Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren gleichbleibenden Angaben des BF in Zusammenschau mit den weiteren Angaben hinsichtlich der Schulausbildung sowie Erwerbstätigkeit des BF in XXXX sowie den damit in Einklang stehendem Inhalt des vorgelegten Personalausweises konnte jedoch der Geburtsort des BF letztlich eindeutig festgestellt werden.
Was die weiteren Wohnorte des Beschwerdeführers betrifft, muss auch diesbezüglich angeführt werden, dass der BF widersprüchliche Angaben machte. Während er vor der belangten Behörde ausführte, zunächst nach XXXX und anschließend nach XXXX verzogen zu sein (AS 111), führte der BF erstmals vor dem erkennenden Gericht an, nach XXXX auch nach XXXX gelangt zu sein (VHS 11). In diesem Zusammenhang gab der BF auch an, dass er im Dezember XXXX mit seiner Familie in einem Mietshaus in XXXX gelebt habe. Auf Vorhalt, wonach er beim BFA angegeben habe, dass er zum entsprechenden Zeitpunkt in XXXX in einem Mietshaus gelebt habe, führte er lediglich wie folgt an: „Es ist eigentlich das gleiche, nur 15 Minuten Unterschied.“ (VHS 11). Für das erkennende Gericht zeigt sich auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass die genannten Städte im Laufe der Zeit zusammengewachsen sind, durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dass der BF unklare Angaben macht und es ihm trotz mehrmaliger Belehrung hinsichtlich der Bedeutung seiner Angaben (AS 95; VHS 2) kein Anliegen ist, eindeutige sowie gleichbleibende und damit auch glaubwürdige Angaben von sich zu geben. Dieses Verhalten des BF wirkt sich jedenfalls zu Lasten der Glaubwürdigkeit seiner Person aus. In einer Gesamtschau der Angaben ergab sich für das erkennende Gericht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls in der XXXX - XXXX aufhielt, mangels gleichbleibender Angaben des BF konnte jedoch keine genauere Feststellung getroffen werden, ob sich der BF letztlich in XXXX oder XXXX aufgehalten hat. Die weiteren Feststellungen zur Wohnsituation des BF beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.
Die festgestellten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF diese zuletzt im Rahmen der behördlichen Einvernahme vorgebracht hat.
Insofern der BF vor der belangten Behörde darlegte, dass er mit der ehemaligen Ehefrau seines verstorbenen Bruders verheiratet sei (AS 101), ist zunächst der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese anführte, dass der BF erstmals im Zuge der behördlichen Einvernahme behauptete, seit 10 Monaten mit der ehemaligen Frau seines verstorbenen Bruders verheiratet zu sein und gab er in diesem Zuge an, dass die Ehe online geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer legte weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht – trotz der Angabe, dass es eine Heiratsurkunde gebe (AS 101) – Nachweise für eine rechtsgültige Eheschließung vor und konnten in Zusammenschau mit den bereits erfolgten und nachfolgend noch weiter dargelegten Ausführungen zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Person des BF keine positive Feststellung hinsichtlich der Angaben zum vorgebrachten Familienstand getroffen werden. Die weiteren Feststellungen zur ehemaligen Ehefrau des Bruders des BF sowie deren Sohn sowie die Feststellung zum bestehenden Kontakt ergibt sich aus den Angaben des BF. Insofern der BF vor der belangten Behörde anführte, dass er ein kleines Kind habe und er wolle, dass dieses ebenfalls nach Österreich komme (AS 99), ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem erwähnten Kind – wie der BF im weiteren Verlauf der behördlichen Einvernahme darlegte – um das Kind seines Bruders und dessen ehemaliger Ehefrau handelt und im übrigen keine tatsächliche Eheschließung zwischen dem BF und der ehemaligen Ehefrau seines Bruders festgestellt werden konnte, zumal der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Nachweise in Vorlage brachte.
Die Feststellungen zu den Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat, zu seiner dortigen Schulbildung sowie zu seinen Erwerbstätigkeiten in Pakistan ergeben sich aus den in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des BF im gegenständlichen Asylverfahren.
Hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte des BF in Pakistan ist vorab anzuführen, dass der BF den Tod seiner Eltern sowie zwei seiner Brüder als (mit)ursächlich für sein weiteres Fluchtvorbringen schilderte. Sein Fluchtvorbringen ist - wie nachfolgend detailliert ausgeführt – aufgrund wesentlicher Unstimmigkeiten nicht als glaubwürdig zu erachten und kann den Ausführungen des BF hinsichtlich des Todes seiner Eltern sowie seiner Brüder demnach auch nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist auf die weiteren Ausführungen im hg. Erkenntnis zum Fluchtvorbringen zu verweisen. Insofern der BF aber vor der belangten Behörde anführte, dass sich vier Brüder in XXXX in Haft befinden würden und er zudem über einen weiteren Bruder sowie eine Schwester in der Nähe von XXXX verfüge (AS 103), ist anzumerken, dass sich der BF vor dem erkennenden Gericht – befragt zu seinen familiären Anknüpfungspunkten – vorerst darauf beschränkte, anzuführen, dass er einen Bruder sowie eine Schwester und weitere Verwandte in Pakistan habe (VHS 10). Dem BF wurde anschließend auch vorgehalten, warum er im Rahmen der Erstbefragung im Erstverfahren nicht erwähnte, dass sich vier seiner Brüder in Haft befinden und zwei getötet wurden und gab er vor dem BVwG hierzu lediglich an: „VR: Warum gaben Sie in der Erstbefragung im Erstverfahren im Gegensatz zur EB im nunmehrigen Verfahren nicht an, dass Brüder von lhnen getötet worden seien und andere im Gefängnis sind (AS 133: 6 Brüder, alle leben in Pakistan). BF: Wie schon vorher erwähnt, bei der Erstbefragung habe ich oberflächliche Angaben gemacht mit der Absicht, dass ich nach Frankreich einreisen wollte. lch habe keine genauen Angaben gemacht. Man kann wohl sehen, dass ich als Fluchtgrund eine Feindschaft angegeben habe. lch habe nicht gewusst, dass ich im Zuge eines Dublin Verfahrens nach Österreich zurückgestellt werde.“ (VHS 16). Auch hinsichtlich der in Pakistan lebenden Brüder ist das Vorbringen des BF sohin widersprüchlich und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich.
Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund der gleichbleibenden Angaben des BF jedenfalls, dass sich ein Bruder sowie eine Schwester nach wie vor in Pakistan befinden. Zudem führte er vor dem erkennenden Gericht an, dass sich auch noch weitere Verwandte in Pakistan befinden würden. Was jedoch die vier weiteren Brüder des BF betrifft, so konnte diesbezüglich aufgrund der gleichbleibenden Angaben bloß festgestellt werden, dass sich auch diese nach wie vor in Pakistan befinden. Dass sich die Brüder des BF, wie vom BF behauptet, in Haft befinden konnte in einer Zusammenschau mit dem – nachfolgend noch detailliert als unglaubwürdig erachteten – Fluchtvorbringen des BF - nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dass der Kontakt zu den in Pakistan verbliebenen Angehörigen 8 Monate vor der ersten hg. Verhandlung eingestellt wurde, konnte angesichts der damit vorgetragenen und lt. BF in Zusammenhang stehenden Angaben, welche jedoch aus nachstehenden Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht werden konnten, nicht festgestellt werden.
Auch hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus Pakistan traten erhebliche Divergenzen in den Angaben des BF auf.
Während der BF vor dem erkennenden Gericht anführte, sein Heimatland im Dezember XXXX verlassen zu haben (VHS 8), gab er in der Erstbefragung im ersten Verfahren an, im Jahr XXXX seinen Wohnort verlassen zu haben und ausgereist zu sein und sich anschließend für drei Jahre in der Türkei sowie zwei Jahre in Griechenland aufgehalten zu haben. Im erneuten Widerspruch dazu gab der BF vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, Pakistan im Februar XXXX verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang führte der BF auch an, seinen Ausreiseentschluss erst Anfang XXXX , nachdem seine behauptete Kopfverletzung verheilt sei, gefasst zu haben (AS 109). Nach der Frage, ob der BF diese Widersprüche aufklären könne, führte er vor dem erkennenden Gericht wie folgt an: „Bei der Erstbefragung wollte ich damals nicht in Österreich bleiben, aber ich habe die Gründe richtig angegeben. lch wusste nicht, dass ich von Frankreich nach einem Gefängnisaufenthalt nach Österreich abgeschoben werde, Deswegen habe ich oberflächliche Angaben gemacht. Bei der zweiten Befragung habe ich dann aber alles richtig gesagt.“ (VHS 9). Dem Beschwerdeführer gelang es mit diesen Ausführungen jedoch keinesfalls nachvollziehbar darzulegen, warum sich auch die Angaben im gegenständlichen Verfahren im Zuge der Einvernahme (Februar XXXX ) als auch vor dem erkennenden Gericht (Dezember XXXX ) unterscheiden. Der BF bestätigte vor dem erkennenden Gericht nach dezidiertem Nachfragen zwar erneut, dass er im Dezember XXXX Pakistan verließ, doch verstärken die widersprüchlichen Angaben des BF erneut die durch die bereits zahlreichen Unstimmigkeiten in seinen Angaben zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan (Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnort) aufgegriffenen Widersprüche die Annahme, dass es dem BF an persönlicher Glaubwürdigkeit mangelt. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Verlassens Pakistans konnte demnach mangels gleichbleibender Ausführungen auch keine eindeutige Feststellung getroffen werden. Zudem machte der BF auch unterschiedliche Angaben bezüglich seines Aufenthalts in der Türkei und Griechenland. Während der BF in seinem ersten Asylverfahren im Zuge der Erstbefragung vorbrachte, sich für drei Jahre in der Türkei und anschließend für 2 Jahre in Griechenland aufgehalten zu haben (AS 135), gab er im gegenständlichen Verfahren an, für 1,5 Jahre in der Türkei gelebt zu haben und sich für lediglich sechs Monate in Griechenland aufgehalten zu haben (VHS 12). Aufgrund der erneut divergierenden Angaben des BF konnten keine eindeutigen Angaben hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts des BF in der Türkei sowie in Griechenland getroffen werden. Der Beschwerdeführer konnte auch mit seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht nicht zu einer Klärung der Widersprüche beitragen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch danach gefragt, wo er sich abgesehen von seinem Aufenthalt in der Türkei und Griechenland bis zur ersten Asylantragstellung im Juli XXXX aufhielt. Hierzu führte der BF an: „VR: Wo waren Sie die restliche Zeit bis zum Juli XXXX ? BF: Dass ich in Frankreich war, zählen Sie das nicht?“ (VHS 12). Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich der BF erst nach seiner ersten Asylantragstellung nach Frankreich begab und er mit der zitieren Angaben jedenfalls keine nachvollziehbaren Ausführungen hinsichtlich seines weiteren Aufenthalts bis zur ersten Antragstellung machen konnte.
Die weiteren Feststellungen hinsichtlich der durchreisten Länder, der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, des Datums seiner ersten Asylantragstellung in Österreich sowie des Aufenthalts in Frankreich und des Datums der zweiten Asylantragstellung in Österreich resultieren aus dem Akteninhalt, einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des BF. Vor der belangten Behörde führte der BF an, gesund zu sein und würde es ihm sehr gut gehen (AS 97). Auch vor dem erkennenden Gericht bestätigte der BF diese Angaben und führte er erneut an, gesund zu sein und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (1.VHS 3, 2. VHS 3). Darüber hinaus legte der BF im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die Gegenteiliges beweisen könnten.
Von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits in Pakistan als Gärtner sowie Tagelöhner erwerbstätig war sowie seines jungen Alters auszugehen. Es sind demnach keine Hinweise ersichtlich, weshalb der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Im Falle seiner Rückkehr könnte der BF daher seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten bestreiten. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch im österreichischen Arbeitsmarkt bereits Fuß fassen.
Dass der BF in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren.
Dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in sozialer Hinsicht verfügt, wurde einerseits aufgrund des Umstandes, dass der BF keine relevanten Freundschaften im Verfahren (Vorlage von Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben) dargelegt hat und andererseits aufgrund der lediglich kurzen Aufenthaltsdauer des BF im österreichischen Bundesgebiet festgestellt.
Aus den Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass der BF auch nicht ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig ist und kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen ist. Zudem sind diesbezüglich auch seitens des BF keine Nachweise (Mitgliedsbestätigung) vorgelegt worden.
Die Feststellung, dass der BF bislang im österreichischen Bundesgebiet keine Deutsch- oder Integrationskurse vollständig besucht bzw. Prüfungen absolviert hat, resultiert aus den Angaben des BF sowie daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Nachweise (Kursbestätigungen, Prüfungszeugnisse) in Vorlage gebracht hat. Der BF behauptete zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, einen Deutschkurs vollständig besucht zu haben, sondern brachte er vor dem erkennenden Gericht lediglich vor, bloß einen Monat einen Deutschkurs besucht zu haben (1. VHS 19). Dass er selbständig mit seinem Chef Deutsch lernt, schilderte er ebenfalls vor dem BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Von den bislang nicht nennenswerten Deutschkenntnissen konnte sich die erkennende Richterin zudem im Zuge der hg. Verhandlung ein Bild machen. Der BF gab in der 2. Hg. Verhandlung an, sich für einen Deutschkurs angemeldet zu haben, erbrachte bis dato jedoch keine entsprechenden Nachweise.
Der ehemalige Bezug von Taschengeld und Verpflegung (Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber) ist einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen. Daraus zeigt sich auch, dass der BF aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber erhält. Lt. telefonischer Auskunft der zuständigen Grundversorgungsstelle vom XXXX bezieht der BF seit XXXX keine Leistungen mehr.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im österreichischen Bundesgebiet beruhen auf seinen Ausführungen in Zusammenschau mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten arbeitsrelevanten Dokumenten (Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Erntehelfer für die Zeit vom XXXX bis XXXX für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.732,00 brutto, ABB-Nr: XXXX ; Arbeitsvertrag des BF mit dem Arbeitgeber XXXX ; eine Arbeitsbestätigung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX sowie Arbeitsbescheinigung des AMS hinsichtlich des Zeitraums XXXX bis XXXX ). Die Feststellungen zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im April XXXX ergeben sich aus den Ausführungen des BF vor dem erkennenden Gericht. Dass der BF ab XXXX erneut einer Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen nachgehen kann, ergibt sich aus einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Unternehmens.
Dass der BF bislang in Österreich in der Vergangenheit Bildungsangebote in Anspruch genommen und Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht hat, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und folgt diese Feststellung sohin im Umkehrschluss seiner Angaben.
Die festgestellte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem hg. erstellten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur diversionellen Erledigung betreffend das Verfahren des BF, GZ: XXXX , ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3.2. Das BFA hat grundsätzlich ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.
Die Ausreisegründe des BF wurden seitens des BF weder als glaubhaft noch nachvollziehbar gewertet. Es sei aufgrund der massiven Widersprüche, Unplausibilitäten und des gesteigerten Vorbringens nicht davon auszugehen, dass der BF einer individuellen Verfolgung vor der Ausreise oder der Gefahr einer solchen bei seiner Rückkehr ausgesetzt gewesen sei bzw. sein werde.
Nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen, in denen sie sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte, erachtet die erkennende Richterin die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen im Ergebnis für nicht glaubwürdig und ist festzuhalten, dass der BF in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht hat.
2.3.3. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der VwGH führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zl. 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zl. 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, 0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; VwGH 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom VwGH ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH 29.06.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann/Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
-dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
-dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
-dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
-dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
-dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
2.3.4. Zu den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Das BFA führte in der angefochtenen Entscheidung in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der BF eine konkret individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen, in denen ein persönlicher Eindruck vom BF gewonnen werden konnte, im Ergebnis dieser Ansicht der belangten Behörde an.
2.3.4.1. Es spricht zunächst abgesehen von der vorangehend bereits aufgezeigten mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des BF aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben zu seiner Person, den familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsland und dem Zeitpunkt der Ausreise – wie bereits das BFA zutreffend ausgeführt hat – zunächst gegen eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers vor dem Verlassen Pakistans, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX insoweit einen anderen Geschehnisverlauf skizzierte, als er einzig darlegte, Pakistan aufgrund persönlicher Streitigkeiten verlassen zu haben, ohne weitere Angaben zu machen (AS 136). Im Zuge der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren führte der BF am XXXX befragt zu seinem Ausreisegrund wie folgt aus: „Weil ich nicht in Österreich bleiben wollte, habe ich bei meiner Erstbefragung nicht alle meine Fluchtgründe angegeben. Wegen Grundstückstreitigkeiten wurden meine Eltern und zwei meiner Brüder von 10 Personen getötet. Der Dorfälteste hatte sie geschickt, weil er die Grundstücke meiner Eltern haben wollte. Ich wurde ebenfalls am Kopf getroffen. Sie dachten ich sei tot. Ich war aber nur ohnmächtig. Nach 10 weiteren Tagen haben meine restlichen Brüder den Dorfältesten und seine Familie aus Rache getötet. Sie wurden deswegen von der Polizei festgenommen und vom Gericht zu Haftstrafen verurteilt. Jetzt wollen mich die Angehörigen des getöteten Dorfältesten töten. Deshalb bin ich geflüchtet.“ (AS 11, 12).
Richtigerweise legte bereits die belangte Behörde diesbezüglich dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens weder erwähnte, dass er behördlich gesucht werde noch schilderte er, dass seine Eltern sowie zwei Geschwister ermordet worden seien. Vielmehr führte der BF in seinem ersten Asylverfahren im markanten Widerspruch zu seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren aus, dass sich sämtliche Geschwister nach wie vor in Pakistan befinden würden (AS 133). Nicht unwesentlich ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren zudem an keiner Stelle erwähnte, dass sich vier seiner Brüder in Haft in XXXX befinden würden.
Die in den beiden Verfahren des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Angaben wirken sich jedenfalls zu Lasten der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aus, zumal für das erkennende Gericht im Übrigen auch keinesfalls nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer den im gegenständlichen Verfahren geschilderten Ausreisegrund nicht bereits in seinem ersten Verfahren zumindest ansatzweise erwähnte.
Auch das Verlassen Österreichs, ohne im ersten Asylverfahren mitzuwirken und das Ergebnis abzuwarten und die Weiterreise des BF nach Frankreich sprechen gegen eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung, wäre doch andernfalls davon auszugehen, dass der BF die Möglichkeit wahrnimmt, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen und am Verfahren mitzuwirken, was jedoch nicht geschehen ist. Einem Asylwerber muss klar sein, dass gerade die Gefahr des Umbringens, wie sie der BF im nunmehrigen Verfahren schildert, für die Glaubhaftmachung einer Verfolgungssituation besondere Bedeutung hat, sodass er keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen ungenützt lässt (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).
Dessen ungeachtet ist jedoch auch darauf aufmerksam zu machen, dass sich die Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers auch im gegenständlichen Verfahren fortsetzen.
Wie bereits das BFA zutreffend darlegte, schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung am XXXX gänzlich anders als vor der belangten Behörde am XXXX . Im Rahmen seiner Erstbefragung legte der Beschwerdeführer nämlich lediglich wie folgt dar: „… Wegen Grundstückstreitigkeiten wurden meine Eltern und zwei meiner Brüder von 10 Personen getötet. Der Dorfälteste hatte sie geschickt, weil er die Grundstücke meiner Eltern haben wollte. Ich wurde ebenfalls am Kopf getroffen. Sie dachten ich sei tot. Ich war aber nur ohnmächtig. Nach 10 weiteren Tagen haben meine restlichen Brüder den Dorfältesten und seine Familie aus Rache getötet. Sie wurden deswegen von der Polizei festgenommen und vom Gericht zu Haftstrafen verurteilt. Jetzt wollen mich die Angehörigen des Dorfältesten töten. Deshalb bin ich geflohen.“ (AS 12).
Gänzlich unerwähnt ließ der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung demnach sein späteres Vorbringen, wonach er von der pakistanischen Polizei gesucht werde (AS 109). Des Weiteren erwähnte er in der gesamten Einvernahme vor dem BFA umgekehrt an keiner Stelle, dass er von der Familie der getöteten Personen gesucht werde und zeigt sich demnach, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner beiden Einvernahmen wesentlich widersprochen hat und er keine gleichbleibenden Angaben zu den konkreten Verfolgern (Familie der getöteten Personen bei Erstbefragung bzw. pakistanische Polizei bei Einvernahme vor dem BFA) machen konnte.
Das BVwG verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, es wäre aber dennoch zu erwarten gewesen, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung als erste sich ihm bietende Gelegenheit, seine Ausreisegründe anzugeben, zumindest ansatzweise erwähnt, dass er (auch) von der pakistanischen Polizei gesucht werde. In diesem Zusammenhang sei die rezente Judikatur des VwGH, Ra 2019/20/0526 und 0527-6 vom 26.02.2020 hervorgehoben, welche zur beweiswürdigenden Gegenüberstellung von Erstbefragung und Einvernahme Folgendes festhält:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN).
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).
Es besteht jedoch keine generelle Unzulässigkeit, auf die Steigerung im Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen abzustellen (VwGH 26.08.2020, Ra 2020/18/0132-12).
Auf die jüngste Judikatur des VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall sei an dieser Stelle verwiesen, vertritt dieser in seinem Erkenntnis Ra 2018/20/0168-3 vom 17.05.2018 die Auffassung, dass es nicht unvertretbar ist, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten allgemeinen Sicherheitsbedenken wegen des Bürgerkrieges beweiswürdigend einen anderen Fluchtgrund zu sehen, als in dem nachfolgend vorgebrachten, mit einer kurzfristigen Verschleppung einhergehenden Versuch einer Zwangsrekrutierung.
Es ist davon auszugehen, dass die markante Steigerung im Vorbringen des BF zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme, nämlich das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch von der pakistanischen Polizei gesucht werde, deshalb stattgefunden hat, um den Verfahrensausgang zu Gunsten des BF zu gestalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Dessen ungeachtet zeigten sich weitere Widersprüche in den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Während der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung als Ursache für die Grundstreitigkeiten anführte, dass der Dorfälteste die Grundstücke seiner Eltern haben wollte, legte er im Widerspruch dazu vor dem BFA als Grund für die Auseinandersetzung wie folgt dar: „F: Was war der Grund für diese Auseinandersetzung? A: Wir haben diese Grundstücke gekauft, aber wir haben keine Baugenehmigung bekommen. F: Aber warum wurde Ihr Vater vom ehemaligen Besitzer geschlagen? Diese Person ist eine mächtige Person und er kann alles machen und wir können nicht zur Polizei, weil die nichts tun würden. Frage wird wiederholt: Was war der Auslöser dafür, dass Ihr Vater geschlagen wurde? A: Es war so, dass wir zwar das Grundstück gekauft haben, aber der Besitzer nie die Urkunde an meinen Vater weitergegeben hat und deshalb kam es zu diesem Streit. Im Zuge des Streits wurde dann mein Vater geschlagen.“ (AS 113).
Des Weiteren muss – wie bereits seitens des BFA zutreffend erkannt – auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum weiteren Geschehensablauf nach den Streitigkeiten machte. Während er im Rahmen der Erstbefragung ausführte, dass seine Brüder den Dorfältesten sowie dessen Familie getötet hätten (AS 12), gab er vor dem BFA im wesentlichen Widerspruch zu seinen Angaben an, dass seine Brüder lediglich die Familie des Eigentümers getötet hätten und der Eigentümer selbst nicht zu Hause gewesen sei (AS 115).
Es fällt demnach auf, dass der Beschwerdeführer bereits die Ursache für die von ihm behaupteten Grundstückstreitigkeiten nicht gleichbleibend darlegen konnte und er sich auch hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs in markante Widersprüche verstrickte. Dieser Umstand stellt ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers dar. Nicht unwesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der BF auch vor dem erkennenden Gericht lediglich oberflächliche Ausführungen hinsichtlich seiner Feinde machen konnte. So legte er vorerst befragt zu seinem Ausreisegrund wie folgt dar: „VR: Was war der Auslöser für Ihre Asylantragstellung? Können Sie die betreffenden Vorfälle bitte so genau als möglich schildern? BF: Dieser Streit hat wegen einem Grundstück angefangen. Die Feinde haben meine Eltern und meine zwei Brüder getötet. Daraufhin haben meine Brüder die Feinde ebenfalls getötet. Es ist so rausgekommen als hätte ich mit dieser Tötung zu tun gehabt, aber eigentlich waren es meine Brüder. Vier meiner Brüder sitzen derzeit im Gefängnis. Mein jüngerer Bruder ist derzeit im Heimatland und sein Leben ist in großer Gefahr. Die Polizei sucht nach uns. Die Person mit der dieser Streit angefangen hat war ein Bürgermeister. Aus diesen Gründen musste ich mein Heimatland verlassen.“ (1.VHS 12).
Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht sein vor dem BFA erwähntes Vorbringen, wonach der Inhaber des Grundstücks seinen Vater geschlagen habe und seine Brüder anschließend den Inhaber geschlagen hätten (AS 113), unerwähnt ließ und er lediglich darlegte, dass der Streit aufgrund eines Grundstücks angefangen habe, woraufhin die Feinde die Eltern sowie zwei Brüder des BF getötete hätten (1.VHS 12). Dass der BF sohin den (mit)kausalen Auslöser für seine Ausreise vor dem erkennenden Gericht unerwähnt ließ und er wesentliche Punkte seines Vorbringens vor dem BFA im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nannte, wirkt sich jedenfalls zu Lasten seiner Glaubhaftigkeit aus.
Doch dessen ungeachtet muss jedenfalls darauf hingewiesen werden, dass der BF die behauptete Tötung seiner Eltern und zwei Brüder lediglich oberflächlich schildern konnte. Vor dem BFA führte er hierzu wie folgt aus: „Wir haben in einem kleinen Miethaus gewohnt. Wir haben nicht damit gerechnet, dass wir von diesen Personen attackiert werden. Die Polizeistreifen sind auch mitgekommen. Zuerst haben sie meine Eltern im ersten Zimmer erschossen. Als die Schüsse gefallen sind, sind meine Brüder aus dem Zimmer gegangen und sie wurden erschossen. Ich schlief mit meinem jüngsten Bruder und der Schwester in einem Zimmer. Ich ging dann aus dem Zimmer und sah alle meine Familienangehörigen tot. …“ (AS 115).
Ein starkes Indiz dafür, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse nicht tatsächlich so wie vom ihm behauptet, dargestellt haben, stellt vor allem das Faktum dar, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben äußerst vage, substanzlos sowie ohne jegliche Details und emotional distanziert von sich gab. Zwar können von dem BF nach inzwischen mehreren Jahren, die seit den angegebenen Vorfällen vergangen sind, keine vollständigen und völlig unverfälschten Erinnerungen mehr erwartet werden, allerdings wäre sehr wohl davon auszugehen, dass der BF, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, nach wie vor zumindest detailliertere und nicht nur rudimentäre Angaben zu jenen Vorfällen, die laut seinen Angaben derart gravierend seien, sodass er letztlich auch nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne, machen kann.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse, es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus näher darzulegen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, gibt, ist dieses kurze und abstrakte Vorbringen jedenfalls nicht geeignet, eine Verfolgung des BF glaubhaft zu machen. Auch aufgrund des Umstandes, dass der BF wenige eigeninitiative Angaben gemacht hat, ist nicht davon auszugehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tötung seiner Eltern und Brüder ein wahrer Kern innewohnt.
Die Angaben des Beschwerdeführers wirken allesamt relativ beliebig. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nun davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen und vagen Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen oder nicht mehr dorthin zurückzukehren.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine gleichbleibenden Angaben hinsichtlich der Reaktion der Polizei machen konnte. Vor der belangten Behörde gab der BF hinsichtlich der Thematik behördlicher Schutz infolge der angegebenen Ermordung seiner Familienmitglieder an, die Polizei habe gesagt, dass aufgrund des Umstandes, dass sie Migranten seien, die Mordanzeigen nicht aufgenommen werden würden und sei dies der Auslöser dafür gewesen, dass seine Brüder zu den Personen gegangen seien und Rache geübt hätten (AS 115). Vor dem erkennenden Gericht schilderte der BF, dass es betreffend den Vorfall der Tötung seiner Angehörigen zu einer Anzeige gegen die Feinde gekommen sei, diese jedoch aufgrund der Tötung der Feinde durch seine Brüder keinen Bestand gehabt habe, außerdem sei der Feind ein Bürgermeister gewesen und habe viel Macht gehabt (1. VHS 15), worin ein erheblicher Unterschied gelegen ist
Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorkommnisse nach der behaupteten Tötung seiner Eltern und Brüder weisen zahlreiche Unstimmigkeiten auf. Vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Kopf verletzt worden sei und schilderte er diesbezüglich wie folgt: „…Dann sind die Dorfbewohner gekommen, mein Onkel mütterlicherseits ist auch gekommen. Ich wurde dann mit einem Metallstück attackiert und am Kopf verletzt. Danach als ich am Kopf verletzt wurde, habe ich mein Bewusstsein verloren.“ (AS 115). Vor dem erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer zwar gleichbleibend an, dass er mit einer Metallstange am Kopf verletzt worden sei (1. VHS 14), jedoch legte er als erneute markante Steigerung seiner Angaben dar, dass zuvor auch auf ihn geschossen worden sei (1.VHS 14). Der BF erstattete demnach vor dem erkennenden Gericht erneut ein Vorbringen, welches er nicht bereits zuvor in seinem Verfahren erwähnte, zumal er vor dem BFA lediglich wie folgt anführte: „F: Haben Sie eine Erklärung dafür, warum man Sie nicht ebenfalls erschossen hat? A: Es war so, dass durch die Schüsse die Dorfbewohner gekommen sind. Deshalb wollten diese Personen wieder gehen, als ich aus dem Zimmer kam. Ich wurde dann von hinten angegriffen und weil die anderen Bewohner gekommen sind, habe ich überlebt.“ (AS 117).
Neu sind auch die Angaben des BF in der hg. Verhandlung, wonach die Polizei einen Schießbefehl bezüglich des BF erhalten habe (1.VHS 15) und Anzeige gegen den BF erstattet habe und nach ihm suche (1.VHS 15).
Wenn der BF jedoch letztlich im Verfahren auf Verletzungen, die aus den von ihm erwähnten Vorkommnissen resultieren, verweist, ist festzuhalten, dass Verletzungen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht völlig außer Acht zu lassen sind (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0458).
Angesichts der im vorliegenden Fall im Rahmen der gegenständlichen Beweiswürdigung mehrfachen Steigerungen und Unstimmigkeiten geht aber die erkennende Richterin davon aus, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF, das zu einer Verletzung geführt habe, jedoch als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer dazu vor dem erkennenden Gericht bloß oberflächliche Angaben machen. „VR: Welche Verletzungen hatten Sie konkret? BF: Mein Hinterkopf wurde verletzt. Ich habe 38 Nähte bekommen. Ich habe immer noch einige Nähte. VR: Wie kam es zu dieser Verletzung? BF: Nachdem meine Brüder getötet wurden, ist ein Mann mit einer Metallstange zu mir gekommen und hat mir damit auf meinen Hinterkopf geschlagen. Davor haben sie auch auf mich geschossen, aber man hat mich nicht getroffen.“ (1. VHS 14).
Aus sämtlich abgebildeten Auszügen ist ersichtlich, dass eine nachvollziehbar detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse nicht erfolgte. Auch unter Einbeziehung des Umstands, dass Menschen unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, aufweisen, wäre bei derartigen Ereignissen, nämlich auch gewaltsamen Übergriffen auf die eigene Person, eine stärkere Personalisierung in Form eines größeren Detailreichtums zu erwarten gewesen.
Auch hinsichtlich des angegebenen Aufenthalts des BF im Krankenhaus ergeben sich wesentliche Unstimmigkeiten. Während der BF vor dem BFA darlegte, dass ihm der Arzt von der bevorstehenden Festnahme durch die Polizei berichtet habe (AS 117), erstattete er vor dem erkennenden Gericht derartiges nicht, sondern wich er der gestellten Frage, von wem er die Information erhalten habe, dass nach seiner Person gesucht werde, aus. Nachfolgend ist das Aussageverhalten des BF vor dem erkennenden Gericht wiedergegeben (1. VHS 15): „VR: Von wem haben Sie die Information erhalten, dass man auch nach Ihnen sucht? BF: Die Polizei hat von sich aus eine Anzeige gegen mich erstattet. Die Polizei sucht nach mir. VR: Wie sind Sie darüber informiert worden, dass es eine Anzeige gegen Sie gibt? BF: Weil die Polizei im Spital Wache gehalten hat und es gab mehrere Indizien. Die Polizei hat meine Brüder ins Gefängnis gebracht und deswegen wusste ich, dass die Polizei mich auch in Haft nehmen lässt. Mein Bruder, der in Pakistan lebt, führt ein verstecktes Leben.“
Während der BF vor dem BVwG anführte, dass ihm seine Bekannten und Freunde über einen Boten geraten hätten, dass er weglaufen solle (1. VHS 13), legte er vor dem BFA dazu widersprüchlich dar, dass vielmehr der Arzt gemeint hätte, dass der BF so schnell wie möglich wegmüsse (AS 117), sodass auch das Vorbringen des BF in diesem Punkt nicht konsistent ist.
Vor dem Hintergrund des behaupteten Interesses der Polizei an der Person des BF und der angegebenen Bewachung seines Zimmers erscheint für das erkennende Gericht auch die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach der Arzt ihm mitgeteilt hätte, dass die Polizei zum Tee trinken gegangen sei und er dann aus dem Krankenhaus fliehen konnte (AS 117) wenig nachvollziehbar, zumal der BF vor dem erkennenden Gericht im erneuten Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA auch darlegte, dass er das Spital einfach so verlassen konnte und ihn die Polizei nicht daran gehindert hätte, das Spital zu verlassen (VHS 13: „VR: Hat Sie die Polizei nicht daran gehindert das Spital zu verlassen? BF: Das Spital in dem ich untergebracht war, war ein staatliches Spital. Sie wissen ja, dass Pakistan ein bevölkerungsreiches Land ist und im Spital war viel los und ich konnte leicht entkommen.“).
Auch fällt auf, dass der BF in der behördlichen Einvernahme erklärte, nach seiner Flucht aus dem Krankenhaus sei er während seines Aufenthaltes beim Freund seines Bruders auch von einem Arzt weiterbehandelt worden (AS 117), wohingegen er eine solche Behandlung in der hg. Verhandlung im Zuge seiner Angaben nicht mehr erwähnte und über Nachfragen vielmehr ausdrücklich erklärte, im betreffenden Zeitraum außer mit der Familie des Schleppers mit niemandem Kontakt gehabt zu haben (1. VHS 14).
Letztlich ist lediglich ergänzend zu bemerken, dass der BF in der behördlichen Einvernahme erklärte, ca.15 Tage im Krankenhaus gewesen zu sein und bekräftigte, ca. 15 Tage im Koma auf der Intensivstation gewesen zu sein. Dass ihm vor dem Hintergrund dieser Angaben eine eigenständige Flucht aus dem Krankenhaus und eine zwölfstündige Busfahrt nach Belutschistan gelungen ist, erscheint wenig plausibel.
Auch ist hinsichtlich der Inhaftierung der Brüder des BF anzuführen, dass der BF in der Erstbefragung im Erstverfahren nicht darlegte, dass sich Brüder im Gefängnis befinden würden und andere getötet worden seien, sondern gab der BF an, er habe 6 Brüder und würden alle in Pakistan leben (AS 133). Dem BF wurde dieser Umstand seitens der erkennenden Richterin vorgehalten, doch gelang es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach er damals lediglich oberflächliche Angaben gemacht habe und er die Absicht gehabt habe, nach Frankreich weiterzureisen, nicht, eine plausible Erklärung für seine gegenteiligen Angaben in der genannten Erstbefragung abzugeben.
Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF vor dem BFA anführte, dass sich seine Brüder der Polizei ergeben hätten (AS 111), was nicht in Einklang mit der Angabe des BF zu bringen ist, wonach er vor dem erkennenden Gericht schilderte, dass seine Brüder im Rahmen des Totengebetes der Eltern und der beiden Brüder von der Polizei in Haft genommen worden seien (VHS 14).
In Anbetracht dessen, dass diese behaupteten Bedrohungen und Übergriffe das wesentliche Element des Vorbringens des BF darstellen, ist es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren und detaillierten Angaben diesbezüglich tätigte und im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie vor dem erkennenden Gericht die Gelegenheit verstreichen ließ, sich zu den von ihm lediglich vage vorgebrachten Ereignissen näher zu äußern.
Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zur Situation deshalb nichts sagen konnte oder wollte, weil es sich um keine real erlebte Situation handelte. Der Beschwerdeführer erging sich im Wesentlichen in vagen und oberflächlichen Ausführungen, wie sie ohne Weiteres, also insbesondere ohne jemals tatsächlich verfolgt oder bedroht gewesen zu sein, gemacht werden können. Dies indiziert, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen tatsächlichen Lebenssachverhalt, sondern ein Konstrukt handelt, zumal der BF diesen Überlegungen auch in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenzusetzen hatte.
Vor dem erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer zudem in der Verhandlung am XXXX erstmals an, dass sein Cousin väterlicherseits umgekommen sei und verwies er in diesem Zusammenhang auf ein Video und Foto, welches diesen Umstand belegen solle. Vorab ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorfalls betreffend den Cousin widersprüchliche Angaben machte. Während der Beschwerdeführer zunächst klar ausführte, dass sein Cousin nach der Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde gestorben sei (1.VHS 5), legte er im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung dar, dass sich der Vorfall hinsichtlich der Tötung seines Cousins einen Monat vor der Beschwerde ereignet habe und der Beschwerdeführer selbst drei Tage vor der Beschwerde davon erfahren habe (1. VHS 5).
Im Lichte dieser an sich schon widersprüchlichen Angaben muss darüber hinaus festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen letztlich mit keinem Wort in der Beschwerde erwähnte. Warum dies unterblieben ist, ist für das erkennende Gericht keinesfalls nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer darlegte, dass er drei Tage vor Erhebung der Beschwerde vom Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei und er daraufhin seiner Rechtsvertretung sowohl das Video als auch die Fotos, die den Vorfall belegen sollen, vorlegte (1. VHS 5). Nachfolgend ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers dazu wiedergegeben: „Warum ist der Vorfall in der Beschwerde nicht erwähnt? Ich habe meinem RV das Video und die Fotos gezeigt, aber es wurde nicht in die Beschwerde aufgenommen. VR: Warum haben Sie danach die betreffende Information und Beweismittel nicht selbst an das BVwG weitergeleitet? BF: Ich hatte keine E-Mail-Adresse vom BVwG. VR: Warum haben Sie Ihre Vertretung nicht noch einmal auf die neuen Beweismittel aufmerksam gemacht? BF: Ich habe vor kurzem erfahren, dass ich eine Rechtsvertretung habe. Davor wusste ich nichts davon. VR: Die BBU hat für Sie Ihre Beschwerde erstellt, also mussten Sie davon wissen. BF: Nach der Beschwerde wusste ich nicht, wer für mich zuständig ist. VR: Haben Sie nicht nachgefragt? BF: Ich habe probiert zu telefonieren, aber ich war erfolglos. E-Mail konnte ich nicht schreiben. VR: Warum nahm Ihre Vertretung die Information nicht in die Beschwerde auf? BF: Ich habe bei der Beschwerdeerhebung das Video vorgezeigt. VR: Wie hat Ihre Vertretung reagiert? BF: Nein über dieses Video wurde sehr wenig bei der Beschwerdeerhebung kommuniziert. Ich habe drei verschiedene Geburtsdaten angegeben, das waren die Hauptthemen, nebenbei waren meine Fluchtgründe. Mir wurde die Frage gestellt, ob ich jemanden getötet habe. Darauf sagte ich nein. Ich habe mit dieser Tötung nichts zu tun.“ (1.VHS 6).
Dessen ungeachtet ist jedoch auch anzuführen, dass es dem Beschwerdeführer auch durch die Vorlage eines Videos und Fotos einer toten Person nicht gelungen ist, sein entsprechendes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Der BF führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Feinde der Familie seinen Cousin aufgrund der Verwandtschaft umgebracht hätten. Zudem sei der Neffe des BF anwesend gewesen, jedoch habe dieser fliehen können (1. VHS 5). Die erkennende Richterin hielt dem Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in das Video vor, dass keine der Personen eindeutig identifiziert werden könne. Es würde ein Auto zu einem abgestellten Fahrzeug fahren, eine Person schießen und eine Person aus dem abgestellten Fahrzeug fliehen.
Bei den in der hg. Verhandlung in Vorlage gebrachten Fotos und dem vorgelegten Video, in das im Zuge der hg. Verhandlung Einsicht genommen wurde und welches den soeben wiedergegebenen Vorfall zeigt, handelt es sich jedoch um ein wenig taugliches Beweismittel, da keine Verbindung zur Person des BF hergestellt werden kann und eine verlässliche Identifizierung der darin ersichtlichen Personen nicht möglich ist.
Auf die rezente Judikatur des VwGH (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0075-7) in Verbindung mit der Tauglichkeit eines Beweismittels sei in diesem Zusammenhang verwiesen. Das Video, auf dem ein Bruder eines Beschwerdeführers von dessen politischen Aktivitäten und Verfolgungshandlungen durch die Behörden berichtet haben soll, wurde seitens des BVwG und in weiterer Folge seitens des VwGH als wenig taugliches Beweismittel eingestuft, zumal dieses Video wenig geeignet erschien, die gegen die politischen Aktivitäten des BF sprechenden Beweisergebnisse zu widerlegen, weil dem BVwG schon die verlässliche Identifizierung der auf dem Video ersichtlichen Person nicht möglich war.
Eine eindeutige Identifizierung der Personen des Cousins sowie Neffen des BF konnte aufgrund des vorgelegten Videos demnach keinesfalls erfolgen. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Angaben, wonach die getötete Person sein Cousin und die fliehende Person sein Neffe sei, zu keiner weiteren Klärung seines Vorbringens, das auch in den bereits dargelegten Punkten widersprüchlich und gesteigert ist, beitragen. Vielmehr gab er zum Video lediglich noch an, dass sich sein Cousin väterlicherseits im abgestellten Fahrzeug befunden habe und dieser umgekommen sei. Dass der Cousin väterlicherseits aufgrund der Verwandtschaft von den Feinden der Familie des BF umgebracht worden sei, vermochte der Beschwerdeführer demnach weder durch die Vorlage des Fotos, der Abspielung des Videos glaubhaft zu machen.
In seinem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom XXXX verwies der BF auf die Ermordung eines weiteren Cousins, welche vor etwa zwei Monaten stattgefunden habe; dieser Cousin namens XXXX sei von pakistanischem Polizeibeamten mittels Schusswaffen getötet worden. Der BF legte dazu zwei Lichtbilder einer toten Person mit einer Wunde im Kopfbereich und einem Kopfverband vor.
Der BF führte dazu in der hg. Verhandlung vom XXXX aus, er sei von seiner Vertretung gefragt worden, ob er neue Beweismittel habe und habe dann davon berichtet. Schon der Umstand, dass der BF nicht von sich aus mit den neuen Beweismitteln an seine Vertretung herangetreten ist, ist wenig plausibel. Der BF erklärte dies damit, dass er dafür einen Termin hätte vereinbaren müssen und er arbeitsmäßig sehr beschäftigt gewesen sei, sodass er nicht von sich aus an seine Vertretung herangetreten sei. Diese Erklärung ist jedoch ebensowenig nachvollziehbar, bedenkt man, dass auf den vorgelegten Fotos die Tötung eines weiteren Cousins ersichtlich sein soll.
Allgemein erklärte der BF, dass zuvor schon zwei bis drei Cousins von der mit seiner Familie verfeindeten Familie ermordet worden seien (2. VHS 4), was jedoch nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass der BF in der ersten hg. Verhandlung lediglich die Tötung eines Cousins angegeben hatte. Der BF erklärte, sein Bruder sei nunmehr 18 Jahre alt und volljährig, was jedoch nicht seinen Angaben beim BFA entspricht, wonach dieser am XXXX geboren sei (AS 103). Auch widerspricht dies seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme, wonach man in Pakistan mit 18 Jahren noch minderjährig sei.
In der hg. zweiten Verhandlung erklärte der BF darüber hinaus, dass sein Bruder in der Woche zuvor von der Polizei erschossen worden sei; dieser habe auch Kinder dabeigehabt, die ebenfalls erschossen worden seien. Der BF gab an, es handle sich dabei um seine Neffen.
Auch hinsichtlich der Tötung seines Bruders legte der BF in der zweiten hg. Verhandlung ein Video vor, in das Einsicht genommen wurde. Darauf war eine regungslose Person am Boden liegend und Blut und andere um die am Boden liegende Person stehende Personen zu sehen. Der BF gab an, dass es sich bei der am Boden liegenden Person um seinen Bruder handle. Der BF zeigte auch ein Video, auf dem zwei am Boden liegende leblose Kinder zu sehen waren. Der BF gab an, es handle sich dabei um seine Neffen. Der BF zeigte ein weiteres Video, in dem eine tote Person zu sehen war, und gab an, es handle sich dabei um einen getöteten Cousin, zu dem er bereits in der schriftlichen Stellungnahme Fotos vorgelegt habe.
Auch wenn es sich bei den in der hg. Verhandlung vorgelegten Videos und auf den mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegten Fotos um getötete Personen handeln mag, so ist wiederum eine verlässliche Identifizierung der betreffenden Personen nicht möglich und auch sonst keine Verbindung zum BF ersichtlich und handelt es sich dabei wiederum um wenig taugliche Beweismittel für das Vorbringen des BF, das auch in anderen Teilen unplausibel und widersprüchlich war. Um Wiederholungen zu vermeiden sei auf die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur zu einem wenig tauglichen Beweismittel und die diesbezüglichen hg. Ausführungen verwiesen.
Für das erkennende Gericht ist es zudem wenig nachvollziehbar, dass gerade das Leben des BF derart in Gefahr gewesen sei, sodass er als einziger seiner Familie gezwungen sein soll, den Herkunftsstaat zu verlassen. Bereits das BFA befragte den Beschwerdeführer diesbezüglich und konnte er hierzu keine plausiblen Angaben tätigen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer wie folgt an (AS 119): „F: Wieso können Ihre Geschwister sich immer noch in Pakistan aufhalten nur Sie nicht? A: Damals waren meine Geschwister unmündig und sehr jung. Sie leben in verschiedenen Orten. Vorhalt: Ihr Bruder war damals auch bereits 18 Jahre alt und somit volljährig. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht beschuldigt worden wäre, dabei gewesen zu sein. A: Mein jüngerer Bruder war 18. Man bekommt erst mit 20 Jahren die ID Karte. Mit 18 Jahren gilt man in Pakistan als minderjährig. Ich habe meine ID-Karte auch erst mit 20 Jahren ausgestellt bekommen. Vorhalt: Es gibt in Pakistan kein Meldegesetz und in Pakistan leben über 231 Millionen Menschen. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass diese Personen sie in ganz Pakistan verfolgen und finden können. Das zeigt auch schon der Aufenthalt Ihrer anderen Familienangehörigen, welche ebenfalls noch in Pakistan leben können. Was sagen Sie dazu? A: Nein, das ist für mich nicht möglich. Mein kleiner Bruder war zu Hause und hat nichts gemacht. Ich werde aber sicher zum Tode verurteilt. Sie finden mich auch ganz bestimmt.“ Dass der BF im Vergleich zu den restlichen Familienmitgliedern einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war bzw. ist, hat der Beschwerdeführer letztlich auch vor dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft vorbringen können. Diesbezüglich ist vorerst auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht zu verweisen, wo er auf die Frage, was ihn von seinen Geschwistern unterscheide, sodass er das Land verlassen musste, seine Geschwister jedoch nicht, angab: „Das Leben unterscheidet sich darin, dass ich in Österreich sehr viele Möglichkeiten habe. lch habe hier einen Arzt und Spital. Wenn ich ein Problem habe gehe ich zur Polizei und ich muss nicht in ständiger Angst leben. Meine Geschwister in Pakistan leben die ganze Zeit in der Angst, dass die Polizei sie jederzeit in Haft nehmen kann. Das Beste an Österreich ist, dass es ein Rechtsstaat ist.“ (1.VHS 18).
Ferner ist auf weitere markant widersprüchliche Angaben des BF hinzuweisen. Während der BF vor dem BFA darlegte, dass sein Onkel von der Polizei einvernommen worden sei und dieser dem BF anschließend mitgeteilt hätte, dass der BF als Mittäter beschuldigt werde (AS 117 f), erwähnte der BF vor dem erkennenden Gericht seinen Onkel an keiner Stelle. Das Aussageverhalten des BF gestaltete sich vielmehr wie folgt: „VR: Von wem haben Sie die Information erhalten, dass man auch nach Ihnen sucht? BF: Die Polizei hat von sich aus eine Anzeige gegen mich erstattet. Die Polizei sucht nach mir. VR: Wie sind Sie darüber informiert worden, dass es eine Anzeige gegen Sie gibt? BF: Weil die Polizei im Spital Wache gehalten hat und es gab mehrere Indizien. Die Polizei hat meine Brüder ins Gefängnis gebracht und deswegen wusste ich, dass die Polizei mich auch in Haft nehmen lässt. Mein Bruder, der in Pakistan lebt, führt ein verstecktes Leben.“ (VHS 15). Vor dem erkennenden Gericht erwähnte der BF plötzlich vielmehr, dass sein jüngerer Bruder ihn über den Schießbefehl der Polizei informiert hätte (1.VHS 17).
Zudem ist anzumerken, dass der BF erstmals vor dem erkennenden Gericht darlegte, dass die Polizei hinter dem Bruder und der Schwester her sei und diese daher den Wohnort immer wieder wechseln würden (vgl. 1.VHS 10). Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines jüngeren Bruders ohnedies widersprüchliche Angaben machte. Während der BF in der Einvernahme vor dem BFA darlegte, dass sein Bruder festgenommen sowie gefoltert worden sei (AS 111), verneinte der BF vor dem BVwG dezidiert, dass sein Bruder festgenommen und gefoltert und nach dem BF gefragt worden sei (1.VHS 16) und erklärte, diese Angaben im behördlichen Verfahren nicht gemacht zu haben. Vielmehr legte er jedoch dar, dass zwei bis drei Mal auf den Bruder geschossen worden sei. Auch im Zusammenhang mit seinem Bruder ergeben sich in den Angaben des BF sohin markante Divergenzen.
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht entsprechend ihrer Ermittlungspflicht befragt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass bei Durchsicht des Protokolls der behördlichen Einvernahme sehr wohl ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Flucht- und Ausreisegründen befragt worden ist. Sowohl bei seiner Erstbefragung als auch vor dem erkennenden Gericht wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, seine Antragsgründe in einer freien Schilderung vorzutragen. Anderseits wurden dem Beschwerdeführer auch konkrete Fragen zu seinen Antragsgründen gestellt. Bei Durchsicht des Protokolls der behördlichen Niederschrift auch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat als auch zu seinen Antragsründen umfassend befragt wurde. Die Begründung des Beschwerdeführers, dass ihm sein nachträgliches Vorbringen nicht vorgeworfen werden könne, da er nicht ausreichend befragt worden sei, ist sohin wenig glaubhaft und als Schutzbehauptung zu bewerten, da dem Beschwerdeführer sehr wohl von der belangten Behörde explizite Fragen zur seinen Fluchtgründen gestellt wurden. Der Beschwerdeführer konnte sohin keine Gründe darlegen, die zu einer Entkräftigung der Beweiskraft seiner Niederschriften führen.
Die belangte Behörde ist sohin auch ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor der Behörde umfassend Gelegenheit, Anlass und Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats und für den Antrag auf internationalen Schutz vollständig darzulegen. Soweit sich – abseits zulässiger Neuerungen (vgl. § 20 Abs 1 BFA-VG) bzw. ohne nachvollziehbare Begründung bzw. Rechtfertigung – das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten anders als vor der belangten Behörde gestaltete, deutet dies einerseits auf ein missbräuchliches Vorgehen (vgl. § 20 Abs 1 BFA-VG) hin, andererseits mangelt es ihm an Konsistenz bzw. wäre von einer nachträglichen Abwandlung oder unter Umständen von einer Steigerung auszugehen. Sowohl Inkonsistenz als auch eine nachträgliche Abwandlung bzw. eine Steigerung des Vorbringens in wesentlichen Punkten stehen freilich der Glaubhaftigkeit desselben entgegen.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren (§ 15 AsylG 2005, § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 AVG; vgl. auch § 13 BFA-VG) sowie über die Verfahrensförderungspflicht (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2a AVG) belehrt und auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Missachtung dieser Pflichten bzw. Obliegenheit hingewiesen (vgl. insbesondere im Rahmen der Erstbefragung [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern] sowie auch im Rahmen der behördlichen Einvernahme).
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer über das erstattete Vorbringen hinaus kein weiteres Vorbringen zu erstatten hat(te), über allenfalls gestellte Anträge hinaus keine weiteren Anträge zu stellen hat(te) und keine (weiteren) Bescheinigungsmittel vorzulegen hat(te). Andernfalls hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse ein weiteres Vorbringen erstattet, (Beweis-)Anträge gestellt, präzisiert/verbessert bzw. aufrechterhalten sowie (weitere) Bescheinigungsmittel vorgelegt. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich, also nach dem Schluss der Verhandlung, eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. (vgl. generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren (vgl. z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 [Stand 1.4.2021, rdb.at]).
Angesichts der – wie dargelegt – eingehenden Belehrung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie der rechtskundigen Vertretung, der sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bedient, darf und muss das Bundesverwaltungsgericht zum anderen (bei der Entscheidungsfindung) auch berücksichtigen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit sowie seiner Verfahrensförderungspflicht und insbesondere der diesbezüglich konkreten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (fristgerecht und ordnungsgemäß) nachkam oder nicht.
Dem Beschwerdeführer wäre es sohin jederzeit möglich gewesen, sein erstmals vor dem BVwG vorgebrachtes Vorbringen bereits in der Einvernahme bei der belangten Behörde anzuführen. Der Umstand, dass dies vom Beschwerdeführer unterlassen wurde, wirkt sich jedenfalls zu Lasten der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049), wovon hinsichtlich der Angaben des BF zu den Problemen seiner Geschwister auszugehen ist.
2.3.4.2. Der BF brachte erstmals vor dem erkennenden Gericht Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit vor. Der BF konnte dieses Vorbringen jedoch nicht entsprechend präzisieren, sondern legte lediglich vage und substanzlos dar, von der Polizei erniedrigt und schlecht behandelt worden zu sein, indem dem BF eine Ohrfeige verabreicht worden sei (1. VHS 18). Im weiteren Verlauf schilderte der BF, dass die pakistanische Polizei korrupt sei und der BF zwei Mal ins Gefängnis gekommen sei. Dieses Vorbringen steht in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA, wonach er weder angehalten, noch festgenommen, noch in Haft genommen worden sei (AS 109), sodass dem betreffenden Vorbringen, in dem auch eine Steigerung zu erblicken ist, die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Des Weiteren verneinte der BF vor dem BFA dezidiert, dass er in seiner Heimat jemals wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei (AS 111).
In diesem Zusammenhang ist unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF auch darauf zu verweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet sind, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358) und stellen auch Benachteiligungen eines Asylwerbers wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit durch Vorwürfe, Beschimpfung, Zurechtweisung und Schlechterstellung am Arbeitsplatz ebenfalls keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 31.05.1989, 79/01/0091). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN.). Eine solche Maßnahme war aus dem erstatteten Vorbringen des BF keinesfalls ersichtlich.
2.3.4.3. Ergänzend wird seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf hingewiesen, dass es auch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht, dass dieser Österreich nach seiner ersten Asylantragstellung am XXXX verließ und er sich nach Frankreich begab. Weder mit seinen Ausführungen vor dem BFA noch jenen vor dem erkennenden Gericht vermochte der BF nachvollziehbar darlegen, warum er Österreich nach seiner ersten Asylantragstellung und erfolgter Erstbefragung verließ, ohne am weiteren Verfahren mitzuwirken. Vor dem BFA gab er hierzu lediglich an, dass Paschtunen in Frankreich schnell Asyl bekommen würden und er sich daher dafür entschieden habe (AS 99). Der BF führte vor dem erkennenden Gericht aus, dass sein Zielland eigentlich Frankreich gewesen sei (1.VHS 4) und legte er im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wie folgt dar: „VR: Warum warteten Sie die behördliche Einvernahme bzw. das Asylverfahren in Österreich nicht ab, sondern begaben sich nach Frankreich? BF: Ich kam illegal nach Österreich; in meiner Gruppe waren viele, die von Frankreich begeistert waren. Ich kam in deren Einfluss und habe daher Österreich verlassen. Nach meiner Abschiebung nach Österreich habe ich erfahren, dass Österreich ein gutes Land ist und man hier ein gutes Leben in Österreich führen kann, das wusste ich vorher nicht.“ (1.VHS 11). Der BF legte vor dem erkennenden Gericht auch dezidiert dar, dass er in Frankreich einen Aufenthaltstitel bekommen wollte und er sich dort sein Leben aufbauen wollte (1. VHS 11).
Abschließend muss auch darauf hingewiesen werden, dass sich der BF vor seiner ersten Asylantragstellung in Österreich etwa bereits in der Türkei sowie in Griechenland und Ungarn aufhielt, ohne jedoch dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Aus welchen Gründen er dies unterlassen hat, wurde von ihm ebenfalls nicht substantiiert angeführt (1. VHS 16).
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) fremd ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedenfalls in der Türkei (3 Jahre, AS 135) und Griechenland (2 Jahre, AS 135) aufhielt und er dort auch einer Erwerbstätigkeit nachging.
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch dieses Vorgehen des BF kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat. Dem BF wurde diese Annahme bereits vor der belangten Behörde vorgehalten: „F: Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie in Österreich um Schutz und Hilfe ersuchen und dann Österreich einfach wieder verlassen. Von einer Person, die tatsächlich verfolgt wird, ist zu erwarten, dass man in dem Land bleibt, wo man Schutz und Hilfe ersucht. Nachdem Sie sich seit XXXX immer wieder mehrere Jahre in verschiedenen Ländern aufgehalten haben, ist davon auszugehen, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen immer wieder umherreisen und nicht, weil Sie Schutz benötigen. Was sagen Sie dazu? BF: Das stimmt nicht. Ich bin nicht wegen wirtschaftlicher Gründe geflüchtet. Ich bin in Gefahr. Ich habe auch ein kleines Kind und ich möchte, dass diese ebenfalls nach Österreich kommen können, um dort ein schönes sicheres Leben zu haben“ (AS 99).
Es ist nachvollziehbar, dass der BF nunmehr Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles nimmt der BF offensichtlich nicht davon Abstand, im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren auch aus diesem Grund zu verneinen. Warum er angesichts der von ihm skizzierten Bedrohungslage im Herkunftsland nicht zumindest versucht hat, möglichst zeitnahe zur Einreise in den genannten Staaten ein Schutzansuchen zu stellen, erweist sich als nicht plausibel erklärbar und spricht gegen die Existenz einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung, würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung des behaupteten Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
2.3.4.4. Im Übrigen muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls auch wegen der in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung erörterten Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen und wird dies auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts für zumutbar gehalten. Es ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF nicht erkennbar, warum es für einen volljährigen, grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann unmöglich sein sollte, seinen Wohnsitz zB in eine große Stadt wie Multan oder Lahore zu verlegen.
Zur Bewegungsfreiheit in Pakistan in Form einer Verlegung eines Lebensmittelpunktes ist zu bedenken, dass anhand der aktuellen bzw. im Verfahren miteinbezogenen Berichtslage feststeht, dass das Gesetz Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass es sich beim BF um eine "high profile" Person (u.a. reiche Geschäftsmänner, Akademiker, westliche Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Angehörige von Militärs, bekannte Politiker) handelt oder er über einen überregionalen Bekanntheitsgrad verfügt. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann, der wenn auch zumindest vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten kann. Zudem könnte der BF bei seiner Rückkehr Rückkehrhilfe bzw. Unterstützung von Hilfsorganisationen bzw. Freunden, Bekannten und von der Familie in Pakistan in Anspruch nehmen.
2.3.4.5. Mit seinen Aussagen („Ich hatte vor, dass ich in Frankreich einen Aufenthaltstitel bekomme und dort mein Leben aufbaue; Viele Paschtunen haben in Frankreich gelebt und ich habe auch darauf Hoffnung gesetzt, dass ich einen Aufenthaltstitel bekomme“; VHS 11) bringt der BF vielmehr zum Ausdruck, dass er sein Heimatland Pakistan zur Verbesserung seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund der allgemeinen Lage verlassen habe. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.199695/20/0321, 0322). Bereits das BFA hielt dem BF vor, dass aufgrund seines Aufenthalts in verschiedenen Ländern seit dem Jahr XXXX davon auszugehen sei, dass der BF aus wirtschaftlichen Gründen immer wieder umherreiste und er dies nicht deshalb getan habe, da er Schutz benötigt hätte: „Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie in Österreich um Schutz und Hilfe ersuchen und dann Österreich einfach wieder verlassen. Von einer Person, die tatsächlich verfolgt wird, ist zu erwarten, dass man in dem Land bleibt, wo man Schutz und Hilfe ersucht. Nachdem Sie sich seit XXXX immer wieder mehrere Jahre in verschiedenen Ländern aufgehalten haben, ist davon auszugehen, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen immer wieder umherreisen und nicht, weil Sie Schutz benötigen. Was sagen Sie dazu? A: Das stimmt nicht. Ich bin nicht wegen wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Ich bin in Gefahr. Ich habe auch ein kleines Kind und ich möchte, dass diese ebenfalls nach Österreich kommen können, um dort ein schönes sicheres Leben zu haben.“ (AS 99). Nicht unerwähnt bleiben darf letztlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung im ersten Verfahren darlegte, dass Frankreich aufgrund der Arbeit sein Zielland gewesen sei (AS 135). Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, begründen keine Verfolgung im Sinne der GFK und bestätigt der BF damit die Ansicht des BFA bzw. des erkennenden Gerichts, dass der BF in Pakistan keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war bzw. in Zukunft keiner solchen ausgesetzt sein wird.
2.4. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen ist somit auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der dargelegten Beweiswürdigung des BFA eine konkrete, persönliche Verfolgung des BF zu verneinen.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF zu seinem Ausreisegrund keine konkrete individuelle Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung zu entnehmen ist bzw. der BF keine solche glaubhaft machen konnte und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den obigen Feststellungen zu gelangen.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.5.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Insofern in der eingebrachten Bescheidbeschwerde auf die eingeschränkte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei und die weit verbreitete Korruption unter Zitierung der entsprechenden Passagen des Länderinformationsblattes verwiesen wird, ist festzuhalten wie folgt: Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen waren insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren, sodass nicht weiter auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen ist. Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zwar ergibt, dass Bestechung und Korruption bei Behörden in Pakistan vorkommen können, jedoch kann auf Basis der Länderberichte nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in – bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF – derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.
Überdies handelt es sich bei zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (§ 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
2.5.2. Das BVwG verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt. Auch unter Einbeziehung der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und aktueller Ereignisse (vgl. dazu den Pkt. ‚Aktuell‘ in den hg. Feststellungen) ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Der letzte Wohnsitz des BF befand sich in Islamabad-Rawalpindi. Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025). Den Länderberichten zufolge ist hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, Islamabad-Rawalpindi (Provinz Punjab) zu entnehmen, dass es auch dort zu Anschlägen und Gewalt kommt, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält, davon betroffen ist.
Auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und auch nicht in der Herkunftsregion des BF, ebensowenig in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, wo seinen Angaben zufolge aktuell seine Herkunftsfamilie lebt, gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
Auch sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zum Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen, zumal diese kein anderes Bild von der Situation im Herkunftsland des BF zeichnen als jenes, welches sich aus den der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Feststellungen ergibt. Insbesondere wird in der Beschwerde in keiner Weise substanstantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Notwendigkeit der Gewährung von subsidiärem Schutz oder die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative konkret für den BF ergeben soll.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde. Im höchstgerichtlichen Erkenntnis wird dazu festgehalten wie folgt: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.
Ein solches Ausmaß an Gewalt ist anhand der in das Verfahren integrierten aktuellen Berichtslage jedoch nicht feststellbar und hat der BF auch kein besonderes persönliches Gefährdungsmoment dargetan bzw. glaubhaft gemacht.
Auch eine schwierige Lebenssituation allgemein und insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153-8; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0347-8).
Es besteht das Erfordernis eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Einzelfall, der geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung unter das Maß der Erheblichkeit zu senken (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 17.09.2002, 2000/01/0414).
Der BF verwies in seiner Beschwerde auf das korrupte Behördensystem in Pakistan hin. Weder kann aufgrund der aktuellen Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig bliebe und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass Bestechung und Korruption bei Behörden in Pakistan vorkommen können, jedoch kann auf Basis der Länderberichte nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.
Was die aktuelle Situation im Zusammenhang mit den großflächigen Überschwemmungen anlangt, so sind von den ca. 220 Millionen Einwohnern Pakistans ca. 30 Millionen betroffen, von diesen wiederum ca. 6.6 Millionen schwer. Am stärksten betroffen sind mit Abstand die beiden Provinzen Sindh und Belutschistan. Die pakistanische Regierung ergreift Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen, wie zB die Errichtung von Auffanglagern, Bereitstellung von Trinkwasser, Nahrung, Unterstützung durch Zahlungen für die am stärksten betroffenen Gebiete. Internationale Hilfe ist bereits durch Geldzahlungen angelaufen.
Der BF, der aus der Provinz Islamabad bzw. Punjab kommt, hat jedoch nicht angegeben, inwieweit er selbst oder seine Familie, die aktuell in Khyber Pakhtunkhwa lebt, von den Überschwemmungen betroffen ist.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte die Deckung der Grundbedürfnisse als gewährleistet angenommen werden kann. Das BVwG übersieht dabei nicht, dass in Pakistan eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation existiert, es geht jedoch aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass die individuelle Versorgungslage für alle Personen – ohne Hinzutreten von besonderen Umständen - gefährdet wäre.
2.5.3. Der Beschwerdeführer trat den länderkundlichen Feststellungen nicht substantiiert entgegen, sondern führte dazu befragt vor der belangten Behörde lediglich an, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne (AS 121). Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Im Beschwerdeschriftsatz wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Soweit in der gegenständlichen Beschwerde auf die Auswirkungen des globalen Klimawandels auf die Lebensbedingungen für Menschen in Pakistan (AS 490) sowie auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan (AS 492) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft indiziert. Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.
Das Asylrecht soll nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen und dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Österreich eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist eine Rechtsgutbeeinträchtigung von erheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (VwGH 22.06.1994, 93/01/0443; VwGH 15.09.1994, 94/19/0389; VwGH 11.11.1987, 87/01/0136).
2.6. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers:
2.6.1. Sofern in der Beschwerdeschrift moniert wurde, dass die belangte Behörde der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zu verschulden habe, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden.
Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er in der Einvernahme umfassend die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern.
Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z.B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022).
Sofern der BF mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck bringen möchte, dass die belangte Behörde darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des BF lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, 95/20/0334). Dem BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der behördlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen und wurde durch wiederholtes Nachfragen versucht, den geltend gemachten Sachverhalt zu erhellen, was im Protokoll der Einvernahme auch umfassend dokumentiert wird (vgl. AS 111 ff).
Hinsichtlich der Niederschriften ist letztlich auch festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Festzuhalten ist auch, dass der BF mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei; die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten (AS 12, AS 131). Dasselbe gilt auch für die Einvernahme vor der belangten Behörde, an deren Ende der BF angab, alles gesagt zu haben und er keine Einwände habe. Der BF erklärte auch, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und gab nach Rückübersetzung der Niederschrift an, alles sei richtig und vollständig übersetzt und protokolliert worden, was er auch mit seiner Unterschrift bestätigte (AS 126 f).
Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Das BFA hat somit von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143).
Der VwGH vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; VwGH 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Dem ist letztlich hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329; VwGH 23. 01. 1997, 95/20/0303, 0304; VwGH 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
2.6.2. Insofern im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz die Verwendung mangelhafter Länderinformationen aufgeworfen wird, ist entgegenzuhalten, dass in der Beschwere auf das sowohl vom BFA als auch vom erkennenden Gericht herangezogene Länderinformationsblatt zu Pakistan verwiesen wird und der BF diesbezüglich weder einer Unrichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit der im Bescheid angeführten Länderinformationen darlegen konnte. Auch ist anzuführen, dass sich aus der in der Beschwerde zusätzlich angeführten Quelle zur Rechtssicherheit in Pakistan (AS 489) keine vom herangezogenen Länderinformationsblatt abweichenden Erkenntnisse ergeben.
2.6.3. Was die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ergibt sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten ganz klar, dass Ausweichmöglichkeiten bestehen respektive eine innerstaatliche Fluchtalternative in Pakistan schon aufgrund der Größe des Landes gegeben ist: Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Lahore, Karachi oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land.
2.6.4. Im Ergebnis ist es dem BF mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
2.6.5. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine weiteren konkreten Ausführungen, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
Die Beweiswürdigung des BFA wird in der Beschwerde somit nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
3. 1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH 23.09.1998, 98/01/0224; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 06.10.1999, 99/01/0279 mwN.; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519; VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0291; VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153, ua.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Der BF vermochte keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem BF nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
3.2.3. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Diese Gründe stellen jedoch keine relevanten Fluchtgründe iSd. Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 08.06.2000,99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322). Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es war daher im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF, den Herkunftsstaat zu verlassen, der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.4. Insofern der Beschwerdeführer die Allgemeinsituation in Pakistan zur Begründung seiner Ausreise heranzieht ist festzuhalten, dass eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft nicht indiziert.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.
Auch das BVwG geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedoch, wie bereits erörtert, nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz, auch vor terroristischen Anschlägen, ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern aber nicht möglich.
3.2.5. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zur Ethnie der Paschtunen ist auszuführen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieser Ethnie schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt wären, was auch aus den hg. diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen nicht abgeleitet werden kann.
Paschtunen sind in Pakistan allgegenwärtig, viele halten auch hohe politische Ämter. Karatschi, die Hauptstadt des Sindh, ist zahlenmäßig die größte paschtunische Stadt, hunderttausende Paschtunen gehen hier ihren Geschäften nach, viele Paschtunen dienen auch im Heer (MBZ, 5.7.2024b, EB 19.11.2024a) Paschtu ist die zweitgrößte Sprache Pakistans. Paschtunen stellen die Bevölkerungsmehrheit vom Norden von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren der paschtunischen Kultur (EB 19.11.2024a). Die Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist hauptsächlich paschtunisch und überwiegend sunnitisch, die meisten Schiiten der Provinz sind Paschtunen des Turi- oder Bangash-Stammes (EB 19.11.2024a, IEX 25.11.2024).
Auch wenn diese den aktuellen Ausführungen der Staatendokumentation des BFA teilweise Diskriminierungen ausgesetzt sein mögen, so kann daraus nicht auf eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK geschlossen werden. Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).
Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).
Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. („Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis“).
Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und wurden vom BF auch keine derartigen Diskriminierungen behauptet bzw. glaubhaft gemacht.
Dass der BF allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune in Pakistan verfolgt werden würde, ist aus den länderkundlichen Feststellungen nicht abzuleiten. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).
Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige Judikatur des VwGH im Falle eines schiitischen Paschtunen und Turi, in welcher festgehalten wird, dass zur diesbezüglich geltend gemachten Gruppenverfolgung das BVwG konkrete Feststellungen zur Lage der genannten Bevölkerungsgruppe traf und davon ausgehend nachvollziehbar zum Ergebnis gelangte, dass nach den Feststellungen zur Situation im Heimatland des Asylwerbers keine Gruppenverfolgung dieser Bevölkerungsgruppe erkennbar sei (VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0254-4).
Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass die Kernfamilie des BF (Geschwister), welche naturgemäß dieselbe Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit wie der BF aufweist, nach wie vor in Pakistan lebt und seitens des BF keinerlei Angaben oder Hinweise erfolgten, dass die in Pakistan lebenden Familienmitglieder unter daraus resultierenden Problemen leiden würden.
3.2.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.2.7. Zur Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Letztlich ist noch anzuführen, dass selbst dann, wenn man das Vorbringen des BF entgegen der hg. Ansicht als glaubwürdig qualifizieren würde, diesem dennoch im Lichte des § 3 Abs. 2 AsylG nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.
Selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen des BF und wenn man diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde kann die hilfsweise Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative herangezogen werden, wie dies bereits auch das BFA getan hat:
§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wennin Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gem. § 11 Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen. (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.
Die soeben zitierten Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall wie folgt umzulegen:
Vorerst sei auf die aktuellen hg. länderkundlichen Feststellungen verwiesen, wonach in Pakistan grundsätzlich Bewegungsfreiheit herrscht und interne Migration weit verbreitet und üblich ist.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des volljährigen BF, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 200 Mio. Einwohner), des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore, Faisalabad, Rawalpindi, Multan und Gujranwala sowie des Fehlens jeden glaubhaften Hinweises, dass jene Personen, von denen die Gefährdungen ausgehen sollen, über jene logistische Möglichkeit, nämlich den BF in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der BF durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen bzw. Gefährdungen in seiner Heimatprovinz rechnen muss. Den in das Verfahren integrierten Länderinformationen zufolge sind vor allem in den Punjab viele Menschen, vor allem Händler aus Khyber Pakhtunkhwa verzogen.
Paschtunen sind in Pakistan allgegenwärtig, viele halten auch hohe politische Ämter. Karatschi, die Hauptstadt des Sindh, ist zahlenmäßig die größte paschtunische Stadt, Hunderttausende Paschtunen gehen hier ihren Geschäften nach (MBZ 5.7.2024b). Viele Paschtunen dienen auch im Heer (EB 19.11.2024a).
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den BF aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in dem ihm Gefahr drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der BF noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der BF mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die von ihm geltend gemachte, hg. jedoch nicht für glaubwürdig befundene Verfolgung bzw. Gefährdung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. hg. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E).
Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).
Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem BF aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der BF somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Der BF war in Pakistan bereits erwerbstätig und handelt es sich beim BF um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte; der BF hat auch angegeben, bereits in Österreich am Arbeitsmarkt Fuß gefasst zu haben.
Er könnte in einer genannten Großstadt auch eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht in der Lage sein sollte.
Der BF könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie in den oben beispielsweise genannten Städten, ebenfalls den von ihm behaupteten – jedoch seitens des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes für unglaubwürdig befundenen - Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan, Schulbildung sowie Berufserfahrung) nicht ergeben.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Beschlüsse des VwGH vom 04.11.2015, Ra 2015/18/0246-4 und vom 28.10.2016, Ra 2016/20/0235-5, jüngst VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0332-4 einen pakistanischen Staatsangehörigen betreffend, wonach bereits die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geeignet sind, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers tragend zu begründen und es auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers zu den Fluchtgründen damit nicht entscheidungswesentlich ankommt; der Revisionswerber hatte im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Ebenso: VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0127-12 unter Verweis auf den Beschluss des VwGH, vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/01/0043, mwN, wonach die außerordentliche Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, da sich die diesbezügliche Entscheidung auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt, hinsichtlich derer aber Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht werden.
Zur bereits tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses durch die Ausführungen zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332-4.
Dazu auch VwGH, 13.02.2020, Ra 2019/01/0005:
Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
3.2.8. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
3.3.2.1. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 09.04.2008, 2006/19/0354) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener in Pakistan selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Der BF ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort mehrere Jahre lang die Schule besucht und auch Berufserfahrung in Pakistan (Arbeit auf einer Apfelplantage, Taglöhner) erlangt, auch wenn er angab, ab XXXX nicht mehr gearbeitet, sondern nur Cricket gespielt zu haben (1.VHS 9). Der BF hat zudem die überwiegende Zeit seines Lebens in Pakistan verbracht. Der BF wurde in Pakistan sozialisiert und es ist nicht hervorgekommen, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Vielmehr sind nahe Familienangehörige des BF (Geschwister) nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes – jedenfalls fünf Brüder und eine Schwester halten sich nach wie vor in Pakistan auf – bei Bedarf eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung gesichert ist.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den ihm zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Pakistan nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Zu betonen ist, dass eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0347-8).
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd. VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995; vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Auf die Ausführungen zur Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des BF und in seiner Herkunftsregion sei an dieser Stelle verwiesen (Pkt. 2.5.2.) und festgehalten, dass auch das BVwG davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Der VwGH hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. (vgl. zuletzt: VwGH 04.06.2021, Ra 2021/01/0008).
Auf die bereits erörterte Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist zu verweisen.
Anhaltspunkte, die auf exzeptionelle Umstände hinweisen, die dazu führen könnten, dass der BF im Zielstaat bedingt durch die jüngsten großflächigen Überschwemmungen keine Lebensgrundlage vorfindet, wurden weder vom BF behauptet, noch kann dies aus der aktuellen Berichtslage abgeleitet werden. Von den ca. 220 Millionen Einwohnern Pakistans sind ca. 30 Millionen durch die Überschwemmungen betroffen, von diesen wiederum ca. 6.6 Millionen schwer betroffen, darunter mit Abstand am meisten die beiden Provinzen Sindh und Belutschistan. Die pakistanische Regierung ergreift Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen, wie zB die Errichtung von Auffanglagern, Bereitstellung von Trinkwasser, Nahrung, Unterstützung durch Zahlungen für die am stärksten betroffenen Gebiete. Auch ist internationale Hilfe bereits durch Geldzahlungen angelaufen. Wie bereits erwähnt, stammt der BF aus der Provinz Islamabad, Punjab, seine Familie lebt aktuell in Khyber Pakhthunkhwa, und somit aus einem Gebiet, das zu den am wenigsten betroffenen Teilen Pakistans zählt. In der Gesamtheit kann für das erkennende Gericht nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr aufgrund dieser Ereignisse die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, hat doch der Beschwerdeführer selbst kein dahingehende Vorbringen erstattet, dass ihm im Falle einer Rückführung in Pakistan jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Anbetracht seiner existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der nicht besonders schutzbedürftig ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).
Dazu auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19 hinsichtlich der Ausführungen zur Covid-Pandemie: es reicht nicht, wenn eine Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das BVwG verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF leidet auch an keiner besonders schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, welcher iZm § 8 AsylG eine Relevanz beigemessen werden könnte.
Aufgrund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3. 4 Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - § 57 sowie § 52 FPG):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.4.3. Der BF befindet sich seit Februar XXXX erneut im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies vom BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde noch in der hg. Verhandlung behauptet wurde.
3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.5. Der BF ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.6. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.6.1. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN.). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
3.4.6.2. Aufgrund der bereits getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidungen keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt. Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet.
Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
3.4.6.3. Zum Privatleben des BF in Österreich ist Folgendes festzuhalten:
Der BF ist seit seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der bisher gut XXXX Aufenthalt des BF ist als äußerst kurz zu bezeichnen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/22/00378; VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049). Nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191 mwN.)
Die Interessen des BF werden sohin dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf zwei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN.). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Hinzuweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Genannt sei auch die rezente Judikatur des VwGH, im Falle eines Asylwerbers, welcher viereinhalb Jahre in Österreich aufhältig war, über eine Einstellungszusage sowie gute Deutschkenntnisse verfügte und freiwillig beim Roten Kreuz tätig war. Das Höchstgericht hob im nachzitierten Erkenntnis hervor, dass es sich diesfalls um keine Verdichtung der persönlichen Interessen des Asylwerbers und keine außergewöhnliche Fallkonstellation handle und sich der Asylwerber vor allem seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 05.06.2019, Ra 2019 18 0078 7 mit Verweis auf VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
In Anbetracht dieser Umstände kommt daher dem lediglich gut XXXX Aufenthalt des BF in Österreich eine untergeordnete Bedeutung zu.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltsdauer wie auch nachstehenden Erwägungen:
Besondere Deutschkenntnisse des BF waren in der hg. Verhandlung nicht feststellbar (1. VHS 20) und hat der BF in der zweiten hg. Verhandlung angegeben, sich für einen Deutschkurs angemeldet zu haben, jedoch bislang keine Unterlagen hinsichtlich der Anmeldung oder der Absolvierung eines solchen Kurses vorgelegt. Zugute zu halten ist dem BF jedoch das Bestreben, die deutsche Sprache erlernen zu wollen. Zwar stellt der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der BF ist darüber hinaus auch kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Auch eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF im österreichischen Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden und auch ansonsten bringt sich der BF nicht in die österreichische Gesellschaft ein.
Soziale Bindungen des BF in Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Für den BF wurden auch keine Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht. Sofern der BF jedoch mittlerweile über soziale und freundschaftliche Kontakte verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Auch der VwGH führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 31.1.2013, 2011/23/0519).
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich sohin auch keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , das Verfahren des Beschwerdeführers bezüglich des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Satz StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB nach diversionellem Vorgehen endgültig eingestellt wurde.
Zugutezuhalten ist dem BF seine Erwerbstätigkeit als Obstbauarbeiter von XXXX Der BF hat bis Mai XXXX auch diverse Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Aktuell arbeitet der BF saisonal bedingt nicht, könnte jedoch ab März XXXX seine Arbeit wieder antreten. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen). Zwar kommt dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste.
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN.).
Solche außergewöhnlichen Umstände wurden jedoch nicht dargelegt und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des BF liegt in Pakistan, so bestehen nach wie vor intensive Bindungen des BF zu Pakistan, wo jedenfalls noch Geschwister des BF leben.
Weitere ausgeprägte Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf zwei im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben. Der BF hat andererseits den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen (jedenfalls Geschwister) verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Letztlich darf auch auf das Erkenntnis des VfGH verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012). Auch im vorliegenden Fall ist auf das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen auszugehen.
3.4.6.4. Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
3.4.6.5. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich (fehlende sprachliche, berufliche und soziale Integration) stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war somit im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.5. Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides (zur Frage ob die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist und Frist zur freiwilligen Ausreise - § 46 sowie § 55 FPG):
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd. § 50 FPG ergeben würde.
3.5.3. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, Refoulementschutz und Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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