Bundesverwaltungsgericht W155 2305407-1

W155 2305407-1Tribunale amministrativo federale31 gen 2026

Regest

Bauausführung Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Betroffenheit Beweisantrag Einzelfallprüfung entschiedene Sache erhebliche Intensität EuGH Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Flächenwidmungsplan Gutachten historische Bedeutung Immissionen kulturelle Bedeutung Kumulierung mündliche Verhandlung Nachbarrechte Parteistellung Projektänderung Prüfung res iudicata Sachverständigengutachten Schutzzweck Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung Unbefangenheit Unionsrecht Unzulässigkeit der Beschwerde UVP-Pflicht Vorhabensbegriff wesentlicher Einfluss Wesentlichkeit Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W155 2305407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W155.2305407.1.00

Spruch

W155 2305407-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerden der

1. Umweltorganisation „ XXXX “,

2. Umweltorganisation „ XXXX “,

3. XXXX ,

4. XXXX ,

5. XXXX ,

6. XXXX ,

7. XXXX

8. XXXX

9. XXXX

10. XXXX

11. XXXX

12. XXXX

13. XXXX

14. XXXX

15. XXXX

16. XXXX

17. XXXX

18. XXXX

19. XXXX

20. XXXX

21. XXXX .

22. XXXX

23. XXXX

24. XXXX

25. XXXX

26. XXXX

27. XXXX

28. XXXX

29. XXXX

30. XXXX

31. XXXX

32. XXXX

33. XXXX

34. XXXX

35. XXXX

36. XXXX

37. XXXX

38. XXXX

39. XXXX

40. XXXX

41. XXXX

42. XXXX

43. XXXX

44. XXXX

45. XXXX

46. XXXX

47. XXXX

48. XXXX

49. XXXX

50. XXXX

51. XXXX

52. XXXX

53. XXXX

54. XXXX

55. XXXX

56. XXXX

57. XXXX

58. XXXX

59. XXXX

60. XXXX

61. XXXX

62. XXXX

63. XXXX

64. XXXX

65. XXXX

die 2. - bis 65. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr PYKA, MSc,

gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 12.11.2024, Zahl 1454608-2024, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX , vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden der 1. bis 56. und 63. Beschwerdeführer wird stattgegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben „ XXXX “ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

und beschließt:

II. Die Beschwerden der 57. bis 62., 64. und 65. Beschwerdeführer werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023, ergänzt am 20.12.2023 und 18.01.2024, stellte die XXXX (in der Folge: „Projektwerberin“), vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner bei der XXXX Landesregierung, XXXX , als UVP-Behörde (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ (in der Folge: „Vorhaben“) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

2. Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch und beauftragte am 29.11.2023 eine nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Architektur, Stadtgestalt und Stadtbild ( XXXX , in der Folge: „Sachverständige CR“) mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde.

3. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2024 kam die Sachverständige CR zum Ergebnis, dass die bei der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzzwecks der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit seiner Auswirkungen als geringfügig und daher als nicht wesentlich einzustufen sind.

4. Am 04.09.2024 erhob die Projektwerberin, nunmehr vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, eine Säumnisbeschwerde.

5. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 09.10.2024 bestätigte die Sachverständige CR ihre bisherigen Aussagen unter Berücksichtigung der Beschlüsse der 46. Sitzung des Welterbekomitees.

6. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurden keine Einwände erhoben.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2024, XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

In der Begründung führte sie zum Tatbestand Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) nach Anhang 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000 im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ geplant sei und mit seinen Höhenentwicklungen von 54,10 m im Sinne der Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000 (die Gesamthöhe über XXXX beträgt 49,95 m) eine Gesamthöhe von mindestens 35 m als auch mit seiner Bruttogeschoßfläche von etwa 84.600 m2 eine Bruttogeschoßfläche von mindestens 10.000 m2 aufweise, sodass der Tatbestand Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) anzuwenden sei. Auf Grund des im Rahmen der Einzelfallprüfung eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass durch das gegenständliche Vorhaben der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO - Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde, keine wesentliche Beeinträchtigung zu erwarten sei und aus diesem Tatbestand keine UVP-Pflicht abgeleitet werden könne. Auch aus den Tatbeständen des Anhangs 1 Z 17 lit b (Sportstadien), Z 19 lit c (Einkaufszentrum), Z 20 lit. a und lit. b (Beherbergungsbetriebe), Z 21 lit a, b, c (öffentlich zugängliche Parkplätze, Freiflächenparkplätze) UVP-G 2000 ergebe sich keine UVP-Pflicht.

Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C 575/21, XXXX , führte die belangte Behörde an, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung alle in Anhang III der geänderten Richtlinie 2011/92 genannten Auswahlkriterien zu untersuchen habe, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen und alle diese sodann für den Einzelfall relevanten Kriterien heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund sei im Hinblick auf den Standort des gegenständlichen Vorhabens das Kriterium „historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten“ besonders relevant, weshalb dieses die belangte Behörde bei der Prüfung des Tatbestandes Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP G 2000 entsprechend berücksichtigt habe. Auch unter Heranziehung der anderen relevanten Kriterien „Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts“, „Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt“, „Umweltverschmutzung und Belästigungen“ und „Risiken für die menschliche Gesundheit“ sei das Ergebnis der „Grobprüfung“, dass keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt auch im Sinne der Schutzgüter von Abs. 1 Z 1 UVP-G 2002 zu erwarten seien; mit dem Vorhaben würden nämlich keine neuen Flächen versiegelt werden.

8. Gegen diesen Bescheid vom 12.11.2024 erhoben die im Spruch genannten Personen Beschwerde.

8.1. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus:

1. Die belangte Behörde hätte bei der aktuellen Vorhabensversion feststellen müssen, ob die Änderungen so weitgehend sind, dass von einem anderen Vorhaben auszugehen ist. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Vorhaben „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ um keine neuen Vorhaben, sondern nur um Projektänderungen handle. Der bekämpfte Bescheid hätte nicht erlassen, sondern wäre zurückzuweisen gewesen.

2. Im vorliegenden Verfahren sei ein Gutachten derselben nicht amtlichen Sachverständigen eingeholt worden wie im Verfahren betreffend „ XXXX mit identem Ergebnis, das auch durch die aktuellen Beschlüsse des Welterbekomitees keiner Änderung bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin komme daher zum Resümee, dass es zu einer Beeinträchtigung der Welterbestätte komme, die Frage der erheblichen Beeinträchtigung eine rechtliche sei, die Welterbestätte XXXX Innere Stadt (Anm. XXXX „“) auf der Roten Liste stehe und das Schutzgebiet der Kategorie A durch das Vorhaben gefährdet sei und für die Grobprüfung im Feststellungsverfahren diese Bedrohung ausreiche, um von einer UVP- Pflicht auszugehen.

3. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C 575/21, XXXX , ergebe sich zudem das Erfordernis einer umfassenden gesamthaften Einzelfallprüfung, die nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde begründe lediglich knapp, warum dies nicht erfolgt sei.

4. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob es kumulierende Vorhaben im Sinn der Rsp des Verwaltungsgerichthofs (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109 ua) gibt.

8.2. Die Zweit- bis Fünfundsechzigstbeschwerdeführer begründeten die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens im Wesentlichen wie folgt:

1. Bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens würde die Integrität sowie Authentizität und damit der außergewöhnliche universelle Wert (OUV = Outstanding Universal Value) des UNESCO-Welterbes „ XXXX " erheblich beeinträchtigt werden, zumal jegliche (auch die kleinste) Beeinträchtigung des OUV mangels Kompensationsmöglichkeit von vornherein erheblich sei. Daraus ergebe sich die unmittelbare Gefahr einer Aberkennung des gegenständlichen Welterbe-Status und damit eine erhebliche Umweltauswirkung (eine schwerwiegendere Umweltauswirkung auf das Schutzgut „Kulturgüter" sei gar nicht möglich). Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die UNESCO-Welterbstätte „ XXXX “ zu rechnen sei, hätte es keines Gutachtens bedurft. Der Beschluss des Welterbekomitees aus Juli 2024, der nach der Begutachtung der UNESCO-Welterbstätte von ICOMOS/ICCROM im März 2024 ergangen sei und die UNESCO-Welterbstätte aufgrund des gegenständlichen Vorhabens bzw. trotz der Modifizierungen vom August 2023 und April 2024 auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ belassen habe, wäre vielmehr ausreichend gewesen;.

2. Das Welterbekomitee sei das einzige Organ, das für die Beurteilung des Schutzzwecks, für den ein Welterbe gemäßn Art 11 Abs 2 Welterbekonvention in die UNESCO Welterbe- Liste aufgenommen wurde, zuständig ist. Insofern komme den Beschlüssen des Welterbekomitees eine über ein bloßes „Sachverständigengutachten" hinausgehende übergeordnete Bedeutung zu;

3. Entgegen der Rechtsprechung des VwGH bzw. des BVwG sei die sich aus der Welterbekonvention (Art 4, 5 und 11 Abs 2 Welterbekonvention) ergebende Pflicht der Vertragsstaaten, Bestand und Wertigkeit des im eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an zukünftige Generationen sicherzustellen, bei Betrachtung der authentischen Sprache der Welterbekonvention hinreichend bestimmt und deshalb unmittelbar anwendbar;

4. Bei der Einzelfallprüfung seien nach Rechtsprechung des EuGH (C-575/21, Rn 59 ff) sämtliche Auswahlkriterien des Anhang III UVP-Richtlinie zu berücksichtigen, jede Einschränkung der Einzelfallprüfung - daher auch jene im § 3 Abs 4 UVP-G 2000 - sei unionsrechtswidrig. Im vorliegenden Fall sei die Einzelfallprüfung in unzulässiger Weise eingeschränkt worden;

5. Für das gegenständliche Vorhaben bedürfe es einer Welterbeverträglichkeitsprüfung. Eine solche sei jedoch nicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung (wie hier der Fall), sondern im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Durch die „vorgegriffene UVP" in Bezug auf das Schutzgut „Kulturgüter" habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet;

6. Aufgrund der grob mangelhaft durchgeführten Einzelfallprüfung (insb. keine vollständige Prüfung des Risikos erheblicher Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter" [Welterbestätte] sowie zur Gänze unterlassene Prüfung im Hinblick auf die Schutzgüter „Mensch", „Fläche und Boden", „Wasser" „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume", „Luft und Klima" (Beeinträchtigung von klimarelevanten Luftschneisen; verstärktes Risiko von Hitzeinseln; Flächenversiegelung; Überschwemmungsgefahr) bestehe nicht die „notwendige Gewissheit" (VwGH 11.12.2029, Ra 2019/05/0013), dass es beim gegenständlichen Vorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die im § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 enthaltenen Schutzgüter kommen werde;

7. Das gegenständliche Vorhaben beruhe auf einem gesetzeswidrigen Flächenwidmungs-und Bebauungsplan;

8. Die Zeitbeschwerdeführerin sei als anerkannte Umweltorganisation, die 3. bis 65. Beschwerdeführer seien als Nachbarn oder Nachbarinnen beschwerdelegitimiert und würden in der Nähe des Vorhabens wohnen oder Wohnungen besitzen bzw. Einwohner der XXXX sein, deren Welterbstätte „ XXXX “ gefährdet werde. Sie könnten von negativen Umweltgefahren aufgrund der zu befürchtenden erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität, die Belüftung des städtischen Gebietes und die Flächenversiegelung sowie der damit verbundenen Umweltgefahren (verstärkte Ausbildung von Hitzeinseln, Überflutungsgefahr, Verstärkung des Klimawandels durch den Verlust der Bodenfunktion als CO2-Speicher etc.) betroffen sein.

9. Mit Schriftsatz vom 28.03.2025 nahm die Projektwerberin zu den Beschwerden Stellung:

die Eigenschaft als Nachbarn oder Nachbarinnen der 3. bis 65. Beschwerdeführer sei nicht ausreichend nachgewiesen worden sei, die Parteistellung werde bestritten;

die Projektwerberin habe mehrere Vorhaben zur Neugestaltung des XXXX bei der zuständigen Behörde eingereicht, keines dieser parallel laufenden Verfahren sei abgeschlossen. Die vorliegenden Gutachten der behördlichen Sachverständigen hätten ergeben, dass bei Umsetzung des vorliegenden Vorhabens unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzzwecks der UNESCO Welterbestätte „ XXXX “ als geringfügig und daher als nicht wesentlich einstufen seien;

die UNESCO (und ihr Organ, das Welterbekomitee) sei weder eine österreichische Behörde noch ein Gericht und habe deshalb keine Entscheidungsbefugnis bei einer Tat- oder Rechtsfrage. Sie unterliege überhaupt keiner Kontrolle und auch keinen rechtsstaatlichen Regeln; die Beschlüsse des Welterbekomitees könnten keine Rechtswirkungen entfalten, zumal diese nicht durch innerstaatlichen Rechtsakt umgesetzt worden seien. Die UNESCO habe auf ihrer eigenen Webseite mitgeteilt, dass Fragen der nationalen Gesetzgebung sowie Vollziehung ausschließlich der Republik Österreich bzw. deren Gebietskörperschaften unterliege und kein Eingriff einer multilateralen Organisation in diese Zuständigkeiten erfolge. Darüber hinaus seien die Entscheidungsparameter des Welterbekomitees, mit denen über einen Verbleib oder eine Streichung aus der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ entschieden werde, nicht deckungsgleich mit den Parametern, die eine österreichische UVP-Behörde bei der Einzelfallprüfung anzuwenden habe. Außerdem hänge die Entscheidung des Welterbekomitees über einen Verbleib oder eine Streichung aus der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ nicht alleine davon ab, ob das XXXX -Vorhaben den UNESCO-Anforderungen genüge, sondern sei auch die Umsetzung zahlreicher anderer Maßnahmen zu beurteilen. In den Beschlüssen des Welterbekomitees sei nicht ausgewiesen, aufgrund welches Vorhabens eine UNESCO-Welterbstätte auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ verbleibe;

die Beschlüsse des UNESCO-Welterbekomitees seien für die Beurteilung des Vorhabens keine taugliche Grundlage im nationalen UVP-Feststellungsverfahren;

die Welterbekonvention sei nicht unmittelbar anwendbar, weil diese nicht hinreichend bestimmt sei. Unmittelbare Rechtswirkungen verneine der Verwaltungsgerichtshof und auch der Verfassungsgerichtshof. Damit sei im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht zu untersuchen, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die Pflicht, das Welterbe in Bestand und Wertigkeit zu schützen und zu erhalten, haben werde. Es seien deshalb lediglich die innerstaatlichen Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden;

die Bestimmungen des Art 4 und Art 5 der Welterbekonvention entfalten mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbaren Rechtswirkungen für Normunterworfene, sondern seien als bloße grundsätzliche politische Ausrichtungen zu verstehen;

die Beurteilung des Vorliegens bzw. Ausmaßes einer Schutzzweckbeeinträchtigung stelle eine Tatsachenfrage dar, die einer sachverständigen Beurteilung zugänglich sei;

im Bescheid sei sehr wohl der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO Welterbstätte „ XXXX “ festgelegt worden sei, angeführt. Dieser spiegle sich im außergewöhnlichen universellen Wert (OUV) der UNESCO-Welterbstätte wider und erfolge die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Integrität der Attribute, die den Kriterien des OUV zugerechnet seien. Die Attribute seien entsprechend Pkt. 82 der Operational Guidelines klassifiziert und den Kriterien für die Aufnahme zugeordnet. Diesem Ansatz sei das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten gefolgt;

die belangte Behörde habe entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , evaluiert, ob die Kriterien „Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts“, „Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt“, „Umweltverschmutzung und Belästigung“ und „Risiken für die menschliche Gesundheit“ relevant seien, und ihr Ergebnis begründet;

zum Einwand, dass die belangte Behörde keine Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die Schutzgebiete der Kategorie D und E untersucht habe, werde festgehalten, dass sämtliche in Frage kommende Tatbestände geprüft worden seien und kein Tatbestand in einem Schutzgebiet der Kategorie D oder E für das Vorhaben überhaupt in Frage gekommen sei. Zudem komme es durch das Vorhaben zu keiner Verhinderung der Durchlüftung des XXXX , keiner Beseitigung der Frischluftschneise für innerstädtische Bezirke, keiner Ausbildung von Hitzeinseln oder einer Verschlechterung der Luftqualität;

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer habe sich die behördliche Sachverständige mit den Beschlüssen des Welterbekomitees in deren 46. Sitzung auseinandergesetzt und sie inhaltlich begründet und nachvollziehbar befunden.

zu den inhaltlichen Kritikpunkten bzw. Anmerkungen der Beschwerdeführer zu den Gutachten der behördlichen Sachverständigen vom 12.02.2024 werde festgehalten, dass es dabei lediglich um eine Meinungsäußerung handle, die der fachlichen Expertise der Sachverständigen gegenüberstehe;

entgegen der unrichtigen Behauptung der Erstbeschwerdeführerin sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer Kumulierungsprüfung nachgekommen und zum Ergebnis gekommen, das eine solche nicht durchzuführen ist;

das Plandokument 7984 sei nicht gesetzwidrig, insbesondere liege keine anlassbezogene Flächenwidmung vor. Gegen das Vorliegen einer Anlassfallwidmung spreche nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Durchführung eines Wettbewerbes. Im gegenständlichen Fall sei ein solcher der Flächenwidmung vorangegangen. Ein Widerspruch zur Welterbekonvention sei gleichfalls nicht ersichtlich, weil die Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar seien;

den Fragen an den Europäischen Gerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof betreffend Durchführung des UVP- Verfahrens im „vereinfachten Verfahren“ sei nicht Folge zu geben, weil es den Rechtsfragen an Relevanz fehle. Es sei im Beschwerdeverfahren nicht festzustellen, in welcher Form das Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, weshalb es sich um hypothetische Rechtsfragen handeln würde.

10. Mit Beschluss vom 18.08.2025 wurde XXXX für das Fachgebiet „Denkmalschutz und UNESCO Welterbestätten“ nach Einholung einer Unbefangenheitserklärung zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt (in der Folge: Sachverständige BR). Die Beweisfragen und die Verfahrensunterlagen wurden gesondert übermittelt.

11. Am 15.10.2025 übermittelte die gerichtliche Sachverständige BR die gutachterliche Stellungnahme.

12. Mit Schreiben vom 21.10.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und das Gutachten der Sachverständigen BR vom 15.10.2025 beigelegt. Die Parteien wurden beauftragt ein allfälliges ergänzendes Vorbringen bis zum 19.11.2025 zu erstatten.

13. Mit Schreiben vom 12.11.2025 nahm die belangte Behörde Stellung, in der sie im Wesentlichen die Unschlüssigkeit des Gutachtens der Sachverständigen BR monierte und dieses als Entscheidungsgrundlage für ungeeignet beurteilte.

14. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 erstatteten die Zweit- bis Fünfundsechzigstbeschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass die Sachverständige BR in ihrem Gutachten zu Recht auf die Missionsberichte von ICOMOS hingewiesen habe, wonach das gegenständliche Vorhaben den OUV der Welterbestätte „ XXXX “ erheblich beeinträchtigen würde. Aus den Berichten ergebe sich eindeutig, dass das Welterbekomitee Bedenken bezüglich des gegenständlichen Vorhabens habe und dieses unvereinbar mit dem Erhalt des OUV des XXXX sei. Gegenstand des ICOMOS Technical Review 2024 sei ausdrücklich das gegenständliche Vorhaben „ XXXX “ gewesen. Ergänzend wurde auf die Ausführungen von XXXX betreffend das Vorhaben „ XXXX “ anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.6.2025 hingewiesen, dass Beeinträchtigungen von Attributen, die den OUV einer Welterbestätte zum Ausdruck bringen, nicht kompensierbar sind (siehe BVwG 3.11.2025, W118 2300168-1/29E, S. 76). Erwähnt wurde abermals die Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des UVP-G 2000 zum vereinfachten UVP-Verfahren, die Unionsrechtswidrigkeit des § 3 Abs 4 UVP-G 2000, Notwendigkeit der Berücksichtigung sämtlicher Schutzgüter in der Einzelfallprüfung, die Unionsrechtswidrigkeit des Ausschlusses der Kumulationsprüfung und die direkte Anwendbarkeit der Art 4 und Art 11 Abs 2 Welterbekonvention.

15. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 bezog die Projektwerberin Stellung, in der sie zunächst die Unbefangenheit der Sachverständigen BR in Zweifel zog und die Mangelhaftigkeit des Gutachtens beanstandete und dessen Unschlüssigkeit erläuterte. Zudem äußerte sich u.a. dazu, weshalb aus ihrer Sicht die Beschlüsse des Welterbekomitees für die Beurteilung des Vorhabens nicht tauglich bzw. unbeachtlich seien. Auch könne zwar eine Vorerfüllung des „Desired State of Conservation“ (DSOC) zu einer Streichung der Welterbestätte von der „Roten Liste“ führen, umgekehrt bedeute eine Nichterfüllung des DSOC nicht den Entzug des Welterbestatus. Die DSOC und die Operational Guidelines würden einander widersprechen. Das HIA 2plus stelle im Ergebnis zwar eine Beeinträchtigung einzelner Sichtachsen fest, die jedenfalls nach den Operational Guidelines keinen Entzug des Welterbestatus rechtfertigen. Insgesamt gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Entziehung des Welterbestatus drohe und damit der Schutzzweck, für den das Schutzgebiet UNESCO Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt worden sei, wesentlich beeinträchtigt werde.

16. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27.11.2025 replizierte die Sachverständige BR zunächst die Stellungnahme der belangten Behörde.

17. Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 erstattete die Projektwerberin ein ergänzendes Vorbringen samt Beweisanboten zu den Themen Befangenheit der Sachverständigen, Aberkennung des Welterbestatus, Kompensierung von Attributen des OUV einer Welterbestätte und die Nichtakzeptanz des HIA 2plus vom Welterbekomitee und dessen Unvollständigkeit.

18. Am 03.12.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ab. Zuvor wurden die eingelangten Stellungnahmen den Parteien und der Sachverständigen BR zugesandt. Das zuletzt erstattete Vorbringen der Projektwerberin wurde auf Grund der kurzfristigen Vorlage in der mündlichen Verhandlung verlesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zulässigkeit der Beschwerden:

1.1.1. Rechtzeitigkeit

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 21.11.2024 öffentlich kundgemacht.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis Fünfundsechzigstbeschwerdeführer jeweils am 19.12.2025 Beschwerde.

1.1.2. Beschwerdelegitimation

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sind Umweltorganisationen, die mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft anerkannt (17.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0070-V/1/2013; 02.04.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007) und überprüft wurden (zuletzt: 13.12.2022, Zl. 2022-0.878.490; 24.11.2022, Zl. 2022-0.830.236). Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst auch XXXX .

Die Dritt- bis Sechsundfünfzigst sowie Dreiundsechzigstbeschwerdeführer sind natürliche Personen, die aufgrund ihres Wohnortes denkmöglich von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Ihnen kommt Parteistellung und Beschwerdelegitimation nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zu.

Die Siebenfünfzigste bis Zweiundsechzigste sowie Vier- und Fünfundsechzigstbeschwerdeführer sind natürliche Personen, die aufgrund der Entfernung ihres Wohnorts vom geplanten Vorhaben nicht von dessen Auswirkungen betroffen sein können.

1.2. Vorhaben

Die Pläne zur Neugestaltung des XXXX -Areals wurden in der Vergangenheit mehrfach adaptiert. Im Folgenden werden jene Projektvarianten näher dargestellt, zu denen ein UVP-Feststellungsverfahren anhängig war bzw. ist:

1.2.1. Projektvariante „ XXXX “:

Mit Bescheid vom 16.10.2018, XXXX , stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages der Projektwerberin vom 17.10.2017 (ergänzt am 06.09.2018) fest, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Auf den GSt-Nr. XXXX (Areal: Hotel XXXX und Konzerthaus) war die Errichtung eines neuen Hotels (anstelle des bestehenden Hotels XXXX ) in der Höhe von 49,2 m, eines Wohnturmes in der Höhe von 68,2 m und eines neuen Gebäudes für Wohn- und Bürozwecke geplant. Weiters sollte die im Winter betriebene Eislauffläche erneuert sowie umgestaltet und unterhalb des Eislaufplatzes eine Turnhalle und zwei Klein Eishockey-Felder mit einer Gesamtfläche von 1000 m2 errichtet werden. Zudem war ein Umbau der bestehenden (Hotel-)Tiefgarage (insgesamt 335 Stellplätze, von denen 65 Stellplätze dem Hotel, 158 Stellplätze den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Büronutzerinnen und Büronutzern zugeordnet werden und 112 Stellplätze frei zugänglich sein sollten) und eine Verschiebung der Lothringerstraße um 11 m angedacht. Das Vorhaben war mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 89.000 m2 (davon 58.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha geplant.

Diese Entscheidung wurde in der Folge in Beschwerde gezogen.

Am 30.11.2018 beantragte die Projektwerberin für das Vorhaben die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung beim Magistrat der Stadt Wien.

Am 15.03.2019 zog die Projektwerberin ihren UVP-Feststellungsantrag vom 17.10.2017 zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht gab – nach der Einholung eines Gutachtens von XXXX vom 05.03.2019 – den gegen den Bescheid vom 16.10.2018 erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.04.2019, W104 2211511-1/53E, statt und erkannte nach der Durchführung einer Einzelfallprüfung, dass die UVP-RL im Hinblick auf das Weltkulturerbe im UVP-G 2000 unzureichend umgesetzt worden und bei der gebotenen Berücksichtigung der Weltkulturerbekonvention sehr wohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Nachdem der Magistrat der Stadt Wien nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einen Bescheid zu der am 30.11.2018 begehrten Baubewilligung erließ, brachte die Projektwerberin am 12.03.2021 eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein, die sie später allerdings wieder zurückzog; das Baubewilligungsverfahren beim Magistrat der Stadt Wien ist – soweit ersichtlich – noch immer offen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 mit der Begründung aufgehoben, dass es ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des UVP-Feststellungsantrages durch die Projektwerberin nicht mehr zu einer inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden zuständig gewesen sei.

Mit Erkenntnis vom 15.07.2021, W104 2211511-1/11E, hob das Bundesverwaltungsgericht schließlich den Bescheid vom 16.10.2018 auf.

Mit Beschluss vom 14.09.2021, VGW-111/055/4533/2021-14, legte das Verwaltungsgericht Wien, das im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als Vorfrage zu klären hatte, ob es überhaupt über den Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zu entscheiden habe (die Zuständigkeit hänge nämlich davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei oder nicht), dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Entscheidung vor.

Im Rahmen der UVP-G-Novelle 2023 wurde der Städtebautatbestand unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 neu gefasst.

Mit Urteil vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , führte der Europäische Gerichtshof u.a. aus, dass die Umsetzung des Städtebautatbestandes im UVP-G 2000 in der Fassung vor der UVP-G-Novelle 2023 nicht der UVP-RL entsprochen habe.

Die Projektwerberin stellte für das Vorhaben „ XXXX “ im Juni 2023 neuerlich einen UVP-Feststellungsantrag bei der belangten Behörde; darüber wurde bis dato nicht entschieden.

1.2.2. Projektvariante „ XXXX “ (aus dem Jahr 2021)

Die Projektwerberin stellte am 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, – unter Beifügung eines Gutachtens der XXXX Planungs-GmbH vom 02.02.2022 – einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Diese geplante Vorhabensvariante soll auf GSt-Nr XXXX errichtet werden, weist eine Bruttogeschoßfläche von insgesamt 85.000 m2 (davon 54.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und eine Flächeninanspruchnahme von 1,5 ha auf und besteht aus der Errichtung einer Hotelscheibe mit einer Höhe von 47,85 m bzw. einer Wohnscheibe in der Höhe von 56,5 m, die auf einer Konferenzplatte positioniert sind und die Errichtung eines XXXX - Gebäudes. Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte würden das bestehende Hotel XXXX ersetzen und neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe würden unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im XXXX -Gebäude würden im Erdgeschoss die Flächen für den XXXX (Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc.) untergebracht werden; im Obergeschosse sei eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) vorgesehen.

Alle Bauteile würden eine durchgängige Unterkellerung mit drei Untergeschossen aufweisen, die gemeinsame Funktionen der einzelnen Bauteile beinhalten würden. In den Untergeschossen seien die Sportflächen der Eis- und Turnhallen, der Schwimmhalle sowie die Umkleiden untergebracht. Dazu würden ein Ladehof, Lagerräume, Technikflächen und eine Parkgarage dazukommen, die auch bereits im Bestand bestehen würden.

Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfüge über 246 behördlich genehmigte Stellplätze, von denen derzeit 177 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden würden. Diese Garage werde auf 275 Stellplätze erweitert: Von diesen 275 Stellplätzen würden künftig 100 Stellplätze dem Hotel zugeordnet und weitere 70 Stellplätze würden den im Vorhaben ansässigen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Büronutzerinnen und Büronutzern vorbehalten werden. Die verbleibenden 105 Stellplätze seien frei zugänglich. Den Shops mit einer Flächeninanspruchnahme von 230 m2 und den Sporthallen (Eishockey-Halle sowie Turnhalle) mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 6.550 m2 würden keine Stellplätze zugeordnet werden.

Die von der belangten Behörde bestellte nichtamtliche Sachverständige CR übermittelte am 24.02.2023 einen ersten Gutachtensentwurf; mit 13.04.2023 erfolgte eine Überarbeitung des Gutachtens.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens arbeitete das Amt der XXXX Landesregierung einen Entwurf zu einem UVP-Feststellungsbescheid aus, zu dem es am 02.05.2023 den Antrag an die belangte Behörde richtete, ihn zu einem Beschluss zu erheben. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht.

Mit Eingabe vom 16.02.2024 erhob die Projektwerberin eine Säumnisbeschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 19.06.2024, GZ. W118 2291938-1/5E, entschied. In der Grundsatzentscheidung trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf, binnen acht Wochen ab Zustellung der Entscheidung einen Bescheid mit der folgenden Rechtsanschauung zu erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Bescheid vom 13.08.2024, Zl. 971685-2024, sprach die belangte Behörde aus, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden erhoben.

Mit Erkenntnis vom 03.11.2025, W118 2300168-1/29E gab das Bundesverwaltungsgericht einem Teil der Beschwerden statt und stellte fest, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ein Teil der Beschwerden wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Zu den Varianten „ XXXX “ (Wohnturm 74m) und „ XXXX “ (Wohnturm 66,3m) und „ XXXX “ (Wohnscheibe 44 m) gibt es keine UVP-Feststellungsanträge.

1.2.3. Projektvariante „ XXXX “ (verfahrensgegenständliches Vorhaben)

Das Vorhaben befindet sich im dritten XXXX Gemeindebezirk und soll auf den Gst Nr. XXXX errichtet werden [wie Variante XXXX ].

Der Vorhabensstandort wird derzeit genutzt durch das Hotel XXXX und das Areal des „ XXXX samt Bebauung entlang des XXXX und grenzt direkt an das XXXX an [wie Variante „ XXXX ].

Die Projektwerberin beabsichtigt auf diesem Areal [wie Variante „ XXXX ] vier Baukörper zu errichten:

eine Konferenzplatte (auch Sockel)

eine Hotelscheibe und eine Wohnscheibe (Hauptgebäude), die auf der Konferenzplatte positioniert werden und

ein XXXX – Gebäude

Die Hotelscheibe ist mit einer Höhe von 47,85 m, die Wohnscheibe mit einer Höhe von 49,95 m geplant, wobei die Gesamthöhe über XXXX 49,95 m beträgt. Die Gesamthöhe macht 54,10 m gemäß der Legaldefinition der Gesamthöhe in Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit e, UVP-G 2000 aus.

Die Bruttogeschoßfläche beträgt etwa 84.600 m2 (53.600 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch), die Flächeninanspruchnahme 1,55 ha.

Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte ersetzen das bestehende XXXX und sollen neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe sollen unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im XXXX -Gebäude sollen im Erdgeschoss die Flächen für den XXXX (zB Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc) untergebracht werden. Die Obergeschosse weisen eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) auf.

Alle Bauteile weisen eine durchgängige Unterkellerung mit drei Untergeschossen auf, die gemeinsame Funktionen der einzelnen Bauteile beinhalten.

Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfügt über 246 behördlich genehmigte Stellplätze (Bescheid vom 15.7.1987, Zl XXXX ), von denen derzeit 177 als öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden. Die Garage wird auf 260 Stellplätze erweitert. Von diesen sollen künftig 100 Stellplätze dem Hotel zugeordnet werden, weitere 60 Stellplätze sollen den ansässigen Bewohnern sowie Büronutzern vorbehalten sein (Zugang technisch abgesichert). Die verbleibenden 100 Stellplätze sind frei zugänglich. Die Zu- und Abfahrtssituation der bestehenden Garage wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht verändert.

Den Shops mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 230 m ² und den Sporthallen (Eishockey Halle und Turnhalle) sowie der neuen Eisfläche für den XXXX mit einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 6.550 m² werden keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet.

1.2.4. Unterschiede Vorhaben „ XXXX “ - Vorhaben „ XXXX ”:

Die Gesamthöhe der Wohnscheibe wurde um 6,55 m von 56,5 m auf 49,95 m reduziert. Die Länge der Wohnscheibe wurde um 5 m von 45 m auf 40 m verringert. Die Breite der Hotelscheibe wurde um 80 cm verringert.

Während beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben die Gesamthöhe der Baukörper im Sinne der XXXX 49,95 m über XXXX beträgt und im Sinne der Legaldefinition der Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit e UVP-G 2000, 54,10 m fehlt beim Vorhaben „ XXXX eine solche Angabe. Bei dieser Varianten beträgt die Höhe der Hotelscheibe 47,85 m und die Wohnscheibe 56,5 m ohne Bezug auf XXXX oder die Legaldefinition im UVP-G 2000.

Die Bruttogeschossfläche des gegenständlichen Vorhabens mit 84.600 m² ist um 400 m² weniger als das Vorhaben „ XXXX mit einer Bruttogeschossfläche von 85.000 m².

Die geplante Erweiterung der Tiefgarage auf 260 KFZ-Stellplätze im gegenständlichen Vorhaben ist um 15 Stellplätze weniger als beim Vorhaben XXXX bei dem eine Erweiterung auf 275 KFZ- Stellplätze vorgesehen war.

1.2.5. Das Vorhaben befindet sich in einem Schutzgebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet), der Kategorie D (belastetes Gebiet) und der Kategorie A (UNESCO - Welterbestätte) iS des Anhangs 2 UVP-G 2000.

1.3. Zur UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “:

1.3.1. Allgemeines

UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation), Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist eine der 15 rechtlich eigenständigen Organisationen der Vereinten Nationen und hat ihren Sitz in Paris. Derzeit sind 194 Mitgliedstaaten in der UNESCO vertreten.

Die Welterbekonvention, das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit (Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage), wurde am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet. In 38 Artikel sind die Rahmenbedingungen, Kriterien und Abläufe festgeschrieben, die die völkerrechtliche Basis für das Weltkultur bzw. Weltnaturerbe bilden. Es beschreibt die Pflichten der Vertragsstaaten und ihre Aufgaben zum Schutz und zur Erhaltung ihrer Stätten. Des Weiteren definiert es die Aufgabe des Welterbekomitees, die Wahl seiner Mitglieder und ihre Mandatsdauer. Sie bestimmt die Fachorganisationen, die das Komitee zur Beratung beiziehen kann, legt die Verwaltung und Verwendung des Welterbefonds fest und regelt die Modalitäten der internationalen Hilfeleistung. Artikel 11 der Konvention legt etwa die Führung der Welterbeliste durch das Komitee fest.

Die Operativen Richtlinien (Operational Guidelines for the Implementaion of the World Heritage Convention, „Operational Guidelines“; auch: Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt „Durchführungsrichtlinien“ oder „Operative Richtlinien“) geben detaillierte Angaben zur praktischen Umsetzung der Welterbekonvention und leiten die Vertragsstaaten an, wie das Übereinkommen anzuwenden ist. Sie sind neben dem Konventionstext das zweite grundlegende Dokument und werden regelmäßig vom Welterbekomitee den Entwicklungen des Welterbekonzeptes angepasst.

Am 18. Dezember 1992 ratifizierte die Republik Österreich das UNESCO - „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt samt österreichischer Erklärung" (BGBl. Nr. 60/1993), in Kraft seit 18.03.1993. Mit der Unterzeichnung verpflichtete sich Österreich, die innerhalb seiner Grenzen gelegenen Kultur- und Naturerbestätten mit außergewöhnlichem universellem Wert zu erfassen, zu schützen, in Bestand und Wertigkeit zu erhalten sowie die Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen (Art 4 des Übereinkommens).

1.3.2. Zu den Entscheidungen des Welterbekomitees:

Das Welterbekomitee („World Heritage Committee“) besteht aus 21 Staaten und tagt jährlich. Es entscheidet über die Aufnahme von Stätten in die „Liste des Erbes der Welt“, die Aufnahme von Welterbestätten in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ und die Streichung von Welterbestätten aus der „Liste des Erbes der Welt“.

Basis für die Beschlüsse („Decisions“) des Welterbekomitees bilden die vorab veröffentlichten Beschlussentwürfe („Draft Decisions“), die gemeinsam vom Sekretariat des Welterbekomitees (= Welterbezentrum, „World Heritage Centre“) und den drei beratenden fachlichen und wissenschaftlichen Gremien des Welterbekomitees („Advisory Bodies“; dies sind ICOMOS, IUCN und ICCROM) erarbeitet werden.

ICOMOS (International Council for Monuments and Sites, oder Internationaler Rat für Denkmalpflege) ist ein internationalen Zusammenschluss von Fachexpert:innen unterschiedlicher Disziplinen - von Architektur, Kunstgeschichte oder Archäologie über Geographie und Geschichte bis hin zu Stadtplanung und Ingenieurswissenschaften. Zu den speziellen Aufgaben von ICOMOS gehört es, ua Güter, die für die Eintragung in die Liste des Erbes der Welt angemeldet sind, zu beurteilen, den Erhaltungszustand der Weltkulturgüter zu überwachen, sowie beratende und praktische Unterstützung für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten (Pkt. 24 der operativen Richtlinien).

IUCN (International Union for the Conservation of Nature bzw. Weltnaturschutzunion), ist die größte internationale Naturschutzorganisation. Ihre Aufgabe ist es, weltweit auf die Gesellschaft Einfluss auszuüben, sie zu ermutigen und zu unterstützen, die Unversehrtheit und Vielfalt der Natur zu erhalten und sicherzustellen, dass jede Nutzung der natürlichen Ressourcen gerecht und ökologisch nachhaltig erfolgt. Spezielle Aufgabe ist Güter, die für die Eintragung in die Liste des Erbes der Welt angemeldet sind, zu beurteilen, den Erhaltungszustand der Weltnaturgüter zu überwachen, die von Vertragsstaaten eingereichten Anträge auf internationale Unterstützung zu prüfen sowie beratende und praktische Unterstützung für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten. (Pkt 37 der op RL)

ICCROM (International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property, bzw Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut), ist eine zwischenstaatliche Organisation, die sich auf wissenschaftlicher Ebene der Restaurierung und Pflege von Denkmälern widmet. Im Vordergrund stehen Forschung, Dokumentationen, technische Unterstützung, Ausbildung und Programme zur Bewusstseinsbildung durchzuführen, um die Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Kulturerbes zu stärken.

Den Beschlüssen des Welterbekomitees sind Erläuterungen („State of Conservation Report“ der UNESCO) beigefügt. Grundlage für die Erläuterungen bilden die Informationen, die das Welterbekomitee u.a. durch die Berichte des Vertragsstaates („State of Conservation Report“ des Vertragsstaates) oder von ICOMOS („Technical Review“; dieser technische Bericht bewertet Heritage Impact Assessments [kurz: „HIAs“] auf ihre Schlüssigkeit) erhält.

1.3.3. Aufnahme des XXXX in die „Liste des Erbes der Welt“ (Nr 1033):

Im Dezember 2001 wurde das XXXX in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen (Beschluss 25 COM X.A,https://whc.unesco.org/en/decisions/2287/).Dies wurde wie folgt begründet:

„[…]

The Committee inscribed the Historic Centre of XXXX on the World Heritage List under criteria (ii), (iv), and (vi):

Criterion (ii): The urban and architectural qualities of the Historic Centre of XXXX bear outstanding witness to a continuing interchange of values throughout the second millennium.

Criterion (iv): Three key periods of European cultural and political development - the Middle Ages, the Baroque period, and the Gründerzeit - are exceptionally well illustrated by the urban and architectural heritage of the Historic Centre of XXXX .

Criterion (vi): Since the 16th century XXXX has been universally acknowledged to be the musical capital of Europe.

While taking note of the efforts already made for the protection of the historic town of XXXX , the Committee recommended that the State Party undertake the necessary measures to review the height and volume of the proposed new development near the XXXX , east of the XXXX , so as not to impair the visual integrity of the historic town. Furthermore, the Committee recommended that special attention be given to continuous monitoring and control of any changes to the morphology of the historic building stock.”

Die Republik Österreich wurde dabei empfohlen, die notwendigen Maßnahmen zur Überprüfung der Höhe und des Volumens der geplanten Neuentwicklung in der Nähe des XXXX östlich der XXXX zu ergreifen, um die visuelle Integrität der historischen Stadt nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus empfahl der Ausschuss, besondere Aufmerksamkeit auf die kontinuierliche Überwachung und Kontrolle etwaiger Veränderungen der Morphologie des historischen Gebäudebestands zu richten.

Das historische Zentrum umfasst eine Kernzone von 371 ha und eine Pufferzone von 462 ha Fläche. Es handelt sich dabei um den gesamten XXXX sowie das Ensemble Schloss XXXX , Palais XXXX und XXXX samt Gärten und umfasst rund 1600 Objekte der XXXX der XXXX und daran angrenzender Gebiete.

Quelle: Welterbestätte und Pufferzone: WD0231 – XXXX (https://de.wikipedia.org/wiki/Historisches_Zentrum_von_ XXXX #/media/Datei: Historisches_Zentrum_von_ XXXX .jpg

Seit der Eintragung in die „Liste des Erbes der Welt“ findet ein laufender Austausch zwischen der Republik Österreich und dem Welterbekomitee zur Entwicklung der Welterbestätte statt.

Auf Grund der Aufforderung im Beschluss 35 COM 7B.84 (2011, https://whc.unesco.org/en/decisions/4492), größere städtische Entwicklungsprojekte sowie Änderungen an laufenden Projekten im XXXX , die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des Gutes haben könnten, bekannt zu geben, stellte die Republik Österreich 2012 dem Welterbekomitee erstmals die Pläne zur Umgestaltung des XXXX -Areals, die ursprünglich einen Wohnturm in der Höhe von 75 m vorsahen, vor. Das Welterbekomitee forderte in der Folge weitere Informationen sowie Unterlagen zum Projekt an und drang darauf, jegliche Umgestaltungen, die höher als die bestehenden Strukturen seien, bis zu einer Bewertung durch die beratenden Gremien hintanzuhalten (Beschluss 37 COM 7B.71, https://whc.unesco.org/en/decisions/5083/; Beschluss 39 COM 7B.94, https://whc.unesco.org/en/decisions/6348/)

Im November 2016 nahm das Welterbekomitee die retrospektive Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert („retrospective Statement of Outstanding Universal Value“, kurz: „rSOUV“) des XXXX der Republik Österreich an (25 COM X.A in der Fassung 40 COM 8E, https://whc.unesco.org/en/decisions/6841/), in der es u.a. heißt (https://whc.unesco.org/document/142194/):

„[…]

Criterion (ii): The urban and architectural qualities of the XXXX bear outstanding witness to a continuing interchange of values throughout the second millennium.

Criterion (iv): Three key periods of European cultural and political development – the Middle Ages, the Baroque period, and the Gründerzeit – are exceptionally well illustrated by the urban and architectural heritage of the XXXX .

Criterion (vi): Since the 16th century XXXX has been universally acknowledged to be the musical capital of Europe.

Integrity

Within the boundaries of the 371 ha XXXX are located all the attributes that sustain its Outstanding Universal Value, including its architectural and urban qualities and layout, and that illustrate its three major phases of development – medieval, Baroque, and the Gründerzeit – that symbolize Austrian and central European history. The XXXX has also maintained its characteristic skyline. The 462ha buffer zone protects the immediate setting of the inscribed property.

Authenticity

The property is substantially authentic in terms of its location, its forms and designs, and its substance and materials. This authenticity resides largely in the overlapping and multi-layered interweaving of urban buildings, structures, and spaces. The property has to a remarkable degree retained the architectural elements that demonstrate its continuous interchange of values through authentic examples from the above-mentioned three key periods of European cultural and political development. In addition to the architectural elements, the XXXX has retained its role as the music capital of Europe. The historic urban fabric of the XXXX is thus informed by this ongoing interchange, which has caused the urban landscape to evolve and grow over time, reflected in the new, emerging skyline outside the buffer zone. XXXX continuing development requires a very sensitive approach that takes into account the attributes that sustain the Outstanding Universal Value of the property, including its visual qualities, particularly regarding new high-rise constructions.

[…]“

1.3.4. Aufnahme des XXXX in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“:

1.3.4.1. Mit Beschluss 40/COM 7B.49 (https://whc.unesco.org/en/decisions/6714/) von November 2016 drohte das Welterbekomitee die Eintragung des Historischen Zentrums von XXXX in die „Liste des gefährdeten Welterbes“ an:

„[…]

3. Also recalling the concerns expressed by the 2012 mission regarding the critical level of urban development reached since inscription and its cumulative impacts on the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, and the need for new tools to orient the development process towards sustainable development that protects the attributes of the OUV,

4. Noting the information provided by the State Party about the stage of implementation of the proposed XXXX project,

5. Expresses its concern that the High-Rise Concept abolishes exclusion zones for high-rises in the XXXX urban areas, without having applied appropriate instruments of control for height, volume and urban density, which respect the OUV of the property; and that the Glacis Master Plan permits the construction of buildings of a scale that would have an adverse impact on the urban form and character of the Glacis area;

6. Notes the recommendations of the 2015 mission to the property and requests the State Party to implement its recommendations and in particular aligning the use of the existing tools with the protection of the property’s OUV, including authenticity and integrity, as laid out in the Management Plan and associated legal instruments such as local Decrees on protected urban areas (ensembles, buffer zone etc.) and guidelines on urban development;

7. Also requests the State Party to facilitate the preparation of revised planning rules and guidelines which:

1. Establish parameters for the urban density as well as specific standards for building height and volume for the property and buffer zone,

2. Safeguard the urban morphology that is an essential attribute of the property,

3. Encourage sustainable development in the property and its buffer zone in harmony with its OUV,

4. Require that all high-rise projects are evaluated through a comprehensive Heritage Impact Assessment (HIA), prepared in accordance with the ICOMOS 2011 Guidance on HIAs for Cultural World Heritage properties, including reference to 3D visual simulations, so that the effects of the proposed development on the OUV of the property can be properly considered;

8. Urges the State Party to halt any further approvals for high-rise projects, pending the preparation of the revised planning rules, and submit the proposed designs and related HIAs for any future high-rise projects to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines;

9. While noting the State Party’s decision not to pursue the land use planning procedures for the proposed XXXX project, nevertheless expresses its concern that the proposed project remains inconsistent with the recommendations of the 2012 mission and would adversely affect the OUV of the property, if implemented in its current form, and also urges the State Party to facilitate a major revision of this project design to:

1. Reduce the height of the proposed building to comply with the recommendations of the 2012 mission report,

2. Take into account scale and massing in relation to the characteristics of the location and the OUV of the property,

3. Harmonize the project design with the attributes of the specific location, which is an integral part of the property,

4. Reduce the visual impact of the proposed building on both the close urban context and views of the XXXX ;

10 .Further requests the State Party to submit the revised design to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies before any decisions are made regarding its implementation, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines;

11. Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2017, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 41st session in 2017, with a view to considering, in the case of confirmation of the ascertained or potential danger to Outstanding Universal Value, the possible inscription of the property on the List of World Heritage in Danger.“

1.3.4.2. Mit Beschluss 41 COM/7B.42 (https://whc.unesco.org/en/decisions/7043), Juli 2017 wurde das XXXX in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen.

Zu diesem Zeitpunkt war ein um mehrere Stockwerke reduzierter Wohnturm in der Höhe von 66,3m vorgeschlagen.

Auszug aus dem Beschluss:

„[…]

3. Also recalling the concerns expressed by the 2012 mission regarding the critical level of urban development reached since inscription and its cumulative impacts on the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, the need for new tools to guide the development process towards sustainable development that protects the attributes of the OUV, and the specific recommendations of the 2015 mission to the property,

4. Noting the information provided by the State Party including design changes and a Heritage Impact Assessment for the proposed XXXX project, the resolution of the City Council of XXXX dated 5th May 2017, the intention to analyze and review existing urban planning instruments, and the advice regarding proposed projects in the the Karlsplatz-area. […]

6. Notes with regret that the changes made to the proposed XXXX project do not comply with the previous requests of the Committee, and that the proposed project remains inconsistent with the recommendations of the 2012 and 2015 missions and would adversely affect the OUV of the property if implemented in its current form, and therefore reiterates its requests to the State Party to submit a further revised design to the World Heritage Centre, for review by the Advisory Bodies, before any decisions are made regarding its implementation, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines;

7. Reiterating its concern that the High-Rise Concept abolishes exclusion zones for high-rise buildings in the XXXX urban areas, without having applied appropriate instruments of control for height, volume and urban density respecting the OUV of the property, and that the Glacis Master Plan permits the construction of buildings of a scale that would have an adverse impact on the urban form and character of the Glacis area, expresses its regret that these instruments have not been repealed or substantially amended, and therefore also reiterates its request to the State Party to facilitate the preparation of revised planning rules and guidelines, which:

Establish parameters for the urban density as well as specific standards for building height and volume for the property and buffer zone,

Safeguard the urban morphology that is an essential attribute of the property,

Encourage sustainable development in the property and its buffer zone in harmony with its OUV,

Require that all high-rise projects are evaluated through a comprehensive Heritage Impact Assessment (HIA), prepared in accordance with the ICOMOS Guidance on HIAs for Cultural World Heritage properties, including reference to 3D visual simulations, so that the effects of the proposed development on the OUV of the property can be properly considered;

Incorporate the intent of the resolution of the City Council of XXXX , dated 5 May 2017 within the revised planning rules and guidelines;[…]

9. Urges the State Party not to amend the current land use and development plans and to halt any further approvals for high-rise projects, pending the preparation of the revised planning rules, and submit the proposed designs and related HIAs for any future high-rise projects to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines;

10. Regrets that the State Party has not complied with the requests expressed by the Committee in Decision 40 COM 7B.49, in particular related to the lack of change to existing planning controls and the inadequate extent of change proposed for the XXXX project;

11. Considers that the current planning controls pose serious and specific threats to the OUV of the property, such that the property is in danger, in accordance with Paragraph 179 of the Operational Guidelines and decides to inscribe the XXXX (Austria) on the List of World Heritage in Danger;

12. Further requests the State Party, in consultation with the World Heritage Centre and the Advisory Bodies, to develop a set of corrective measures, a timeframe for their implementation, and a Desired state of conservation for removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR), for examination by the World Heritage Committee at its 42nd session in 2018 […]”;

Entscheidend war im Wesentlichen, dass die Projektplanung den bisherigen Forderungen des Komitees nicht entsprach, die Empfehlungen der Mission 2012, 2025 nicht berücksichtigt wurden und die OUV nachteilig beeinflusst würde.

1.3.5. Verbleib des XXXX in der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“:

Über den Verbleib des XXXX in der Liste des gefährdeten Weltkulturerbes wurde mit Beschlüssen 42 COM/7A.5 (2018), 43 COM/7A.45 (2019), 44 COM/ 7A.32 (2021), 45COM/7A.55 (2023), 46COM/7A.1 (2024) und zuletzt 47 COM 7A.21 (2025) des Welterbekomitees entschieden:

Zu den wesentlichsten Inhalten der Beschlüsse:

1.3.5.1. Beschluss 42 COM 7A.5 (https://whc.unesco.org/en/decisions/7178/), Juli 2018:

„[…]

3. Also recalling the concerns expressed by the 2012 mission regarding the critical level of urban development reached since inscription and its cumulative impacts on the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, the need for new tools to guide the development process towards sustainable development that protects the attributes of the OUV, and the specific recommendations of the 2015 mission to the property;

6. Notes with concern that legal approval was given in June 2017 for the XXXX – XXXX project by the XXXX , and that construction work is proposed to start in spring 2020, subject to a ‘clarification of whether the 2017 modifications to the project are sufficient to retain the authenticity of the property’, even though the Committee has advised that this project in its current form would adversely affect the OUV of the property; and that a political decision allowing the XXXX and the Winterthur Building projects is expected in spring 2018;

7. Requests the State Party to halt any further approvals for high-rise projects, and the implementation of already approved projects, pending the adoption of the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and corrective measures by the Committee;

8. Notes with satisfaction the three-stage process proposed by the State Party, to address the substantive threats posed by current planning instruments and new developments at the property that led to Danger listing; and also requests that the State Party ensure that an outcome of the three-stage process is an agreed DSOCR and a related set of corrective measures and timeframe for their implementation, addressing decisions 40 COM 7B.49 and 41 COM 7B.42, and the recommendations of the 2012 and 2015 missions, for adoption by the Committee; […]

1.3.5.2. Beschluss 43 COM 7A.45 (https://whc.unesco.org/en/decisions/7552/), Juli 2019:

„[…]

3. Welcomes the three-stage process implemented by the State Party with the City of XXXX and notes the commitment of the State Party and of the city of XXXX to ensure the conservation of the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, and consequently urges all parties to support and pursue:

1. The proposed two year moratorium on all planning measures which may jeopardize the OUV of the property, especially the XXXX project,

2. Actions to address the findings and recommendations of the Heritage Impact Assessment (HIA) for the XXXX project, including negotiations with the developer to identify and implement mitigation measures which avoid adverse heritage impact,

3. The recommendations of the 2018 Advisory mission, including:

1. Reviewing and revising the management structure of the property at the city and national level,

2. Undertaking a comprehensive review of the current state of conservation of the property, in consultation with the World Heritage Centre, the Advisory Bodies (ICOMOS and ICCROM) and national and local stakeholders,

3. Preparing a new Management Plan for the property, based on identification, description and mapping of tangible and intangible attributes of the property,

4. Assessing the XXXX redevelopment project and other projects currently being executed or planned through an HIA process before they are approved and/or implemented, and halting works until this occurs,

5. Pursuing legislative protection for the Schwarzenberg Gardens,

6. Implementing a comprehensive process for continued monitoring and evaluation that is focused on retention of OUV while sustaining the economic growth of the City of XXXX ;

4. Requests the State Party, based on the findings of the HIA for the XXXX project and the 2018 Advisory mission recommendations, to facilitate the preparation of a Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and a related set of corrective measures and timeframe for their implementation, addressing Decisions 40 COM 7B.49, 41 COM 7B.42, and 42 COM 7A.5, and the recommendations of the 2012, 2015 and 2018 missions, in consultation with the World Heritage Centre and the Advisory Bodies, for adoption by the Committee;

5. Encourages the State Party to support and facilitate appropriate measures to manage and conserve the historic roof constructions in the XXXX as an important attribute of the property, through appropriate extensions to the roof cadastre, a moratorium on rooftop conversions until appropriate tools and approvals processes are in place, and also requests that any such changes be referred to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines, prior to adoption and implementation; […]

1.3.5.3. Beschluss 44 COM 7A.32 (https://whc.unesco.org/en/decisions/7695/), Juli 2021:

„[…]

3. Welcomes the significant progress made by the State Party in implementing previous Committee decisions and progressing towards the removal of the property from the List of World Heritage in Danger and, in particular:

1. The programme for protection of World Heritage announced by the Austrian Government in January 2020, including anchoring of World Heritage properties in the Austrian legal system, sustainable protection and preservation of cultural heritage, and commitment to UNESCO Conventions on Cultural Diversity and the Safeguarding of Intangible Cultural Heritage,

2. Progress towards completion of a new Management Plan for the property,

3. Extension of the coverage of the roof cadastre and its proposed implementation process through the new Management Plan;

4. Also welcomes the decision not to proceed with the proposed XXXX tower block as planned, further welcomes the process initiated to develop and evaluate alternative variants for the design and requests the State Party to ensure that the proposed additional visual study assesses the new design and potential impact on the property, having regard to the findings of the 2018 High Level Joint UNESCO/ICOMOS Advisory mission, and that a new Heritage Impact Assessment (HIA) is prepared using precisely the same data, methodology and format of the 2019 HIA;

5. Also requests the State Party to ensure that the new Management Plan for the property is submitted for review by the World Heritage Centre and Advisory Bodies prior to its finalisation and implementation, and that it addresses the findings and recommendations of the 2018 Advisory mission;

7. Further requests that the current moratorium be maintained on new developments or planning measures which may impact upon attributes that contribute to the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, pending completion of the new Management Plan, the implementation of the proposed corrective measures, and consequent amendments to planning controls;

8. Commends the State Party on the elaboration of the Desired state of conservation for removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and related corrective measures, and particularly the productive collaborative process with the World Heritage Centre and ICOMOS;

9. Adopts the DSOCR developed by the State Party in consultation with the World Heritage Centre, ICOMOS and all stakeholders, as presented in Document WHC/21/44.COM/7A.Add and urges the State Party to proceed with the implementation of the corrective measures; […]

Das Komitee bezeichnete die Projektentwicklungen am XXXX bis dahin allgemein als Projekt „ XXXX “.

Im Oktober 2021 wurde dem Welterbekomitee die Vorhabensvariante „ XXXX mit einer Wohnscheibe in der Höhe von 56,3 m präsentiert.

Als Reaktion auf den Entscheidungsentwurf zu 45 COM 7A.55 wurde das Vorhaben „ XXXX erneut geändert. Mit dem Ziel, bereits auf der 45. Sitzung des Welterbekomitees eine Entscheidung über die Streichung des gegenständlichen aus der Liste des gefährdeten Welterbes zu erreichen, wurde die Höhe des Vorschlags 2021 um zwei Stockwerke auf 49,95 m reduziert. Der Verzicht auf die sogenannten „Hängenden Gärten” führte zu einer weiteren Reduzierung des Gebäudevolumens (insgesamt 20 % weniger Gebäudemasse der zweiten Platte) [vergl. HIA 2plus. S 10f]

Im August 2023 präsentierte die Projektwerberin dem Welterbekomitee eine weitere Projektvariante „ XXXX “, die dem vorliegenden UVP-Feststellungverfahren zu Grunde liegt (Wohnscheibe in der Höhe von 49,95 m). Darüber hinaus wurden auch die Abmessungen der Hotelplatte leicht verändert, die 40 cm tiefen Gesimse rund um das Gebäude wurden entfernt. Dadurch wurde die zweite Platte sowohl in der Länge als auch in der Breite um 0,80 m verkleinert. Diese Variante wurde vor und während der 45. Sitzung des Welterbekomitees in Riad mit Vertretern des Welterbezentrums und von ICOMOS vorgestellt und diskutiert. (Original: Furthermore, the dimensions of the hotel slab were also slightly changed, the 40 cm deep cornices surrounding the building were removed. Consequently, the second slab was reduced by 0.80 m in both length and width. This variant (henceforth: Proposal XXXX ) was presented and discussed before and during the 45th meeting of the World Heritage Committee in Riyadh with representatives of the World Heritage Centre and ICOMOS.) vgl. HIA 2plus, S 16

1.3.5.4. Beschluss 45 COM 7A.55 (https://whc.unesco.org/en/decisions/8255/), September 2023:„

[…]

3. Commends the State Party on the progress made in implementing many of the adopted corrective measures and previous Committee decisions, with the aim to enhance the management system of the property, in particular:

1. anchoring the World Heritage status of the property in the Viennese Building Code as the most important legal planning tool of the City of XXXX ,

2. elaboration, adoption and publication of a new Management Plan for the property,

3. initial steps towards enhanced legal protection of World Heritage in Austria,

4. the forthcoming Heritage Impact Assessment (HIA) for the Schwarzenberg Gardens and related recommendations for greater legal protection of historic gardens,

5. ongoing development of the roof cadastre;

4. Encourages the State Party to continue with the implementation of the adopted corrective measures in consultation with the World Heritage Centre and Advisory Bodies, with a view to achieving the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR), in accordance with the established timetable to which the State Party has proposed slight revisions;

5. Accepts the revised and updated Management Plan for the property, notes that the corrective measures adopted require that the efficacy of the Management Plan be proven in practice through monitoring and evaluation over a period of five years, and requests the State Party to ensure that subsequent revisions address the matters raised in the 2022 ICOMOS technical review and to report on the proposed monitoring and evaluation process;

6. Reminds the State Party of the Committee’s previous requests to submit final plans and designs for the XXXX to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies;

7. Acknowledges the efforts by the State Party and many other institutions and organisations to mitigate the negative impact of the proposed XXXX project through design amendments, and undertaking an HIA of the revised proposal using a methodology which is rigorous, authoritative, and compliant with the previous HIA, but notes that this process has not resulted in an outcome, which achieves the DSOCR, including the verification requirements of the corrective measures;

8. Notes also that redevelopment is possible on the XXXX site, in order to achieve a project that does not adversely impact the Outstanding Universal Value (OUV) of the property necessarily involving a reduction, and further acknowledges the progress made by the State Party in developing a further revised scheme with a reduced height and volume;

9. Further notes that, in line with previous Committee decisions, as well as the DSOCR and its corrective measures for the property, the further revised scheme will need to be assessed using the methodology of previous HIAs and notes furthermore that the determination of height, floorspace and built form which would achieve the desired improvement, such that the proposed development would not adversely impact the OUV of the property, could be pursued through the modelling used to assess visual impact which informed the previous HIAs;[…]

Nach einer weiteren im April 2024 angebotenen Projektvariante, die eine Verkleinerung des Wohngebäudes um zwei weitere Stockwerke (Wohnscheibe 44 m) und eine Änderung der Fassadengestaltung des Hotelbauteils vorsieht, für die bislang kein UVP-Feststellungsverfahren beantragt wurde, traf das Welterbekomitee nachstehenden

1.3.5.5. Beschluss 46 COM 7A.1 (https://whc.unesco.org/en/decisions/8470/), Juli 2024:

„[…]

3. Commends the State Party on the progress made in implementing the adopted corrective measures required to achieve the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and previous decisions of the Committee, including the amendment of the XXXX Building Code, the extension of the roof cadastre to include historic metal structures, and the forthcoming amendment of the Federal Monuments Protection Act;

4. Notes the findings and recommendations of the 2024 joint World Heritage Centre/ICOMOS/ICCROM Advisory mission and encourages the State Party to fully implement them with a view to completing the corrective measures and achieving the DSOCR

7. Appreciates the continued efforts of the State Party and other actors to further revise the design plans for the XXXX project, including the submission of a fourth revision of the original design by further reducing the negative impacts of the proposal on the OUV of the property and the attributes that convey it;

8 . Further encourages the State Party to follow up on the findings and recommendations of the 2024 Advisory mission for the XXXX development, to consider the four design options proposed by the mission, to develop the final project design through an iterative impact assessment process in accordance with the 2022 Guidance and Toolkit for Impact Assessments in a World Heritage Context, in order to achieve the relevant DSOCR element, and to submit the resulting revised design and HIA to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies;

11. Notes furthermore that a number of the adopted corrective measures remain to be implemented and therefore encourages furthermore the State Party to continue their implementation in consultation with the World Heritage Centre and Advisory Bodies, with a view to achieving the DSOCR;

12. Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2025, an updated report on the state of conservation of the property and on the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 47th session; […]”

Das Welterbekomitee anerkennt die Fortschritte bei der Umsetzung der Korrekturmaßnahmen, behält aber die gegenständliche Welterbestätte bis auf Weiteres auf der Liste des gefährdeten Welterbes. Um die Voraussetzungen der DSOCR zu erreichen, ist eine weitere Überarbeitungen der Projektpläne auf Grundlage der vier von der Advisory Mission vorgeschlagenen Optionen zu entwickeln, die auf Grundlage einer HIA zu prüfen und dem Welterbezentrum vorzulegen sind. Der Vertragsstaat soll bis zum 1. Februar 2025 einen aktualisierten State of Conservation Report vorlegen, der Aussagen zur Implementierung der geforderten Maßnahmen enthält.

1.3.5.6. Beschluss 47 COM 7A.21 (https://whc.unesco.org/documet/221042), Mai 2025, 6.-16 Juli 2025 […]

“ 3. Commends the State Party on the further progress made in implementing the adopted corrective measures required to achieve the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and previous decisions of the Committee, including the operationalisation of amendments to the Federal Monuments Protection Act, the establishment of a new World Heritage Office, the appointment by the City of XXXX of a World Heritage expert to the Advisory Board for Urban Planning, Urban Design and World Heritage, and the forthcoming adoption of the STEP 2035 and the High-Rise Concept, which will re-establish the property as an exclusion zone for high-rise buildings and provide further support for conducting World Heritage-focused impact assessments;

4. Welcomes the proposed Public Space Strategy Concept for the XXXX City Centre and requests that its draft be submitted to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies prior to finalisation, adoption and implementation;

5. Notes the information provided by the State Party that the Management Plan for the property will be reviewed after five years, also welcomes the commitment by the State Party that revisions to the Management Plan will be informed by the 2022 ICOMOS Technical Review and the findings and recommendations of the 2024 Advisory mission and recalls that in accordance with the adopted DSOCR, the efficacy of the Management Plan for the property must be demonstrated in practice through monitoring and evaluation over a period of five years;

8. Also notes the update provided by the State Party on the status of the XXXX project, and reiterates its previous consideration that a further revised design proposal for the XXXX development should be informed by the four options proposed by the 2024 Advisory mission, in order to achieve the relevant DSOCR element, and requests furthermore the State Party to submit detailed plans on the chosen design, aligned with this recommendation and a revised and updated HIA to the World Heritage Centre for review with the Advisory Bodies;

11. Further requests the State Party to consider inviting the Reactive Monitoring mission previously requested by the Committee, once the detailed plans and designs of the revised XXXX project have been submitted and reviewed by the World Heritage Centre and the Advisory Bodies, in order to fully assess the level of implementation of all the corrective measures and to determine whether the conditions for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger have been met;

12. Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2026, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 48th session;

13. Decides to retain XXXX (Austria) on the List of World Heritage in Danger.”

Die Beschlüsse zielen im Wesentlichen darauf ab, die laut Welterbekomitee zu erwartenden wesentlichen Beeinträchtigungen des OUV abzumildern oder gänzlich zu vermeiden. Dazu bezieht sie sich auf vier Vorschläge der Advisory Mission 2024, die in die vorzunehmenden Anpassungen eines Projektentwurfes Eingang finden mögen.

Die Vorschläge der Advisory Mission 2024 lauten wie folgt:

Original S 70

Die Mission hält Option 1 für die idealste Option, um bestehende negative Auswirkungen zu verringern oder zu beseitigen, neue potenzielle negative Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des Weltkulturerbes „ XXXX “ zu vermeiden und potenzielle positive Auswirkungen zu verstärken.

(“The Mission considers this the most ideal option that would reduce or eliminate existing negative impacts, avoid any new potential negative impacts on the OUV of the Historic Centre property, and enhance potential positive benefits.)

1.3.5.7. Weitere Dokumente betreffend die UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “):

„State of Conservation Reports“ der UNESCO:

Beschluss-Erläuterungen des Welterbekomitees zur Projektentwicklung am XXXX (https://whc.unesco.org/en/list/1033/documents)

State of Conservation Report“ der UNESCO 2015;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2016;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2017;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2018;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2019;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2021;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2023;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2024.

“State of conservation Report” der UNESCO 2025.

Stellungnahmen der Republik Österreich zur Projektentwicklung auf dem XXXX -Areal:

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Jänner 2015;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom März 2016;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Februar 2017;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Februar 2018;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom April 2019;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Februar 2020;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Februar 2022;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Jänner 2024.

“State of conservation Report” der Republik Österreich vom Jänner 2025

Mission reports der beratenden Gremien des Welterbekomitees zur Neugestaltung des XXXX -Areals:

Reactive Monitoring Mission vom September 2012;

Reactive Monitoring Mission vom November 2015;

Reactive Monitoring Mission vom November 2018;

Advisory Mission vom März 2024.

Zu mehreren Planungsstadien des XXXX -Areals wurden im Auftrag des damals zuständigen Bundeskanzleramts HIAs auf Basis der ICOMOS-Richtlinie „Guidance on Heritage Impact Assessments for Cultural World Heritage Properties“ erstellt:

 XXXX , Heritage Impact Assessment – Bauvorhaben „ XXXX “ und Entwicklung der Welterbestätte „ XXXX “ (kurz: „HIA“; Turmhöhe 66,3 m) vom Februar 2019 (https://www.bmkoes.gv.at/dam/jcr:f8be32d0-294f-4155-bebe-a33b37a66019/HIA_de.pdf);

 XXXX , Heritage Impact Assessment 2 – Planned New Proposal 2021 for the ‘ XXXX Construction Project (kurz: „HIA 2”; Wohnscheibe 56,5 m) vom Dezember 2021 (https://www.bmwkms.gv.at/dam/jcr:56fffa3b-ba70-45f6-b350-707826a86312/hia-2- XXXX .pdf);

 XXXX , Heritage Impact Assessment 2plus – Planned Proposal 2023 for the ‘ XXXX ‘ Construction Project (kurz: „HIA 2plus”; Wohnscheibe 49,96 m) vom Dezember 2023 (https://www.bmwkms.gv.at/dam/jcr:43dd2eb7-5bc3-4e5e-98d7-09bc8b401832/hia-2plus- XXXX .pdf).

Das Welterbekomitee nahm im September 2023 den von der Republik Österreich ausgearbeiteten Management Plan vom November 2021 an (https://whc.unesco.org/en/list/1033/documents/).

Das Welterbekomitee nahm im Juli 2021 die von der Republik Österreich ausgearbeiteten Korrekturmaßnahmen formuliert in den „Desired state of Conversation for removel from the List of World Heritage in Danger” (DSOCR) vom April 2020 an, diese lauten auszugsweise wie folgt:

N

INDICATOR FOR REMOVAL OF THE PROPERTY FROM THE LIST IN DANGER

RATIONALE

METHOD OF VERIFICATION

CURRENT STATUS OF INDICATOR

TARGET COMPLETION DATE

PROTECTION AND MANAGEMENT

Protection and Manage-ment

[…]

5

Assessment of a revised design for the XXXX project by a new HIA based on the results of the 2019 HIA and following its methodology.

HIA and 2018 mission report assessed the current design as ‚major negative‘ and its implementation as a potential conclusive threat to the OUV.

New HIA, prepared using the same methodology and impact assessment methodology as the 2019 HIA. The new HIA concludes that the revised project does not adversely impact upon the OUV of the property and has undergone a Technical Review by ICOMOS International. The latter assessed the revised design to be consistent with the requirements of safeguarding the OUV of the property.

[…]

[…]

[…]

ATTRIBUTES

Attributes

1

Implementation of a revised design of the XXXX project respecting the integrity and authenticity of the OUV of the property as a whole as measured through an independent HIA.

Particularly the proposed height of the project adversely affects the monocentric character of the urban morphology.

A revised project that does not harm the OUV is either implemented or its implementation guaranteed within the legislative framework (zoning plan / building permission).

[…]

[…]

[…]

4

4a: Implementation of a revised design of the XXXX project respecting the overall integrity and the authentic character of the logic of the Gründerzeit layout.

At present, the XXXX morphology is well maintained (with the exception of minor ‚disturbances‘ prior to inscription). The proposed height and building mass would adversely interfere with the historic logic of the ensemble and with its morphology.

The revised project that is not harming the OUV in total and meets said criteria in detail has been assessed through an independent HIA and is either implemented or its implementation guaranteed within the legislative framework (zoning plan / building permission).

[…]

[…]

[…]“

1.4. Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “

1.4. 1 Bei Durchführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist – vor allem durch visuelle Auswirkungen betreffend Blickpunkte E4 und E6 und Blickpunkte G1 und G2 mit großen negativen bzw. moderaten großen Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, zu rechnen.

1.4.2. Bei Durchführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist mit dem Verbleib der gegenständlichen Welterbestätte auf der Liste der gefährdeten Welterbestätten zu rechnen.

1.4.3. Bei Durchführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist mit der Streichung der gegenständlichen Welterbestätte aus der Liste „des Erbes der Welt“ zu rechnen.

1.5. Sonstiges

Es liegt keine Befangenheit der Sachverständigen BR vor.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit basieren auf dem unstrittigen Inhalt des Behördenaktes, insbesondere dem zitierten Bescheid, dessen öffentlicher Kundmachung und den erwähnten Beschwerden.

Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit basieren auf dem unstrittigen Inhalt des Behördenaktes, insbesondere dem zitierten Bescheid, dessen öffentlicher Kundmachung und den erwähnten Beschwerden.

Die Informationen in Bezug auf anerkannte Umweltorganisationen können auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft abgerufen werden.

Die Dritt- bis Sechsundfünfzigstbeschwerdeführer sowie die Dreiundsechzigste Beschwerdeführerin sind gemäß den dargelegten Abständen zwischen ihrer Wohnanschrift und dem Vorhabensgebiet in der Umgebung des Vorhabens wohnhaft und konnten vor diesem Hintergrund eine potentielle Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte glaubhaft machen.

Die Siebenfünfzigst- bis Zweiundsechzigst sowie Vier- und Fünfundsechzigstbeschwerdeführer wohnen gemäß ihren Wohnanschriften nicht in der Umgebung des Vorhabens. Sie führten in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 aus, dass die in Rede stehende Welterbestätte ein Weltkulturerbe für ganzen Menschheit darstellt und in XXXX situiert sei, sodass sie im Sinne der Menschheit deren Beeinträchtigung geltend machen könne (VHS S 9). Damit bringen sie aber keine potentielle Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte vor.

2.2. Zum Vorhaben

Die Feststellungen zu den verschiedenen Projektvarianten beruhen auf den unbedenklichen Inhalten der Verwaltungs- und/oder Gerichtsakten zu den genannten UVP-Feststellungsverfahren, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht nahm sowie den Ausführungen der Parteien in den jeweiligen Schriftsätzen sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS S 5, Beilage ./2 zur VHS ).

Zur Projektvariante „ XXXX “ wird im angefochtenen Bescheid (s. 43) ausgeführt, dass der Investor einen angepassten Entwurf mit einer Hotelscheibe von 48 m und einer Wohnscheibe mit 44 m erarbeitet habe. Die mündliche Beschwerdeverhandlung hat ergeben, dass bislang kein Antrag auf UVP-Feststellung zu dieser Projektvariante gestellt wurde.

2.3. Zum UNESCO-Welterbe „ XXXX “

Die Feststellungen zur Aufnahme des historischen Zentrums von XXXX in die „Liste des Erbes der Welt“ und in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“, sowie zum Verbleib in der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ und zu den Dokumenten betreffend die UNESCO Welterbestätte „ XXXX “ gründen auf den in den Klammern zitierten, allgemein zugänglichen Quellen, auf die sich auch die Beschwerdeführer, die Projektwerberin und die Sachverständigen BR beziehen.

Die Feststellungen zu den Entscheidungen des Welterbekomitees sind auf die Einsichtnahme in die Beschlüsse selbst sowie in die angeführten Dokumente, den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen BR in ihren Stellungnahme, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, sowie der Einsichtnahme in den BVwG- Gerichtsakt W118 2300168-1/ zurückzuführen.

2.4. Zu den Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “

2.4.1. Zur Feststellung, dass bei einer Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit großen negativen Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, zu rechnen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht auf Grund folgender Überlegungen:

Auf Grund der wiederholten Empfehlungen des Welterbekomitee, wie in den Beschlüssen immer wieder dokumentiert wird (siehe oben Pkt. II. 1.3.) hat die Republik Österreich, vertreten durch das vormals Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Heritage Impact Assessment 2plus (HIA 2plus) in Auftrag gegeben, um aus einer unabhängigen Expertenperspektive die positiven und negativen Auswirkungen auch der nunmehr vorliegenden Vorhabensvariante „ XXXX “ auf den außergewöhnlichen universellen Wert (OUV) des Weltkulturerbes XXXX zu bewerten.

Im HIA 2plus (Dezember 2023) wird der außergewöhnliche universelle Wert der Welterbestätte zunächst durch sieben Attribute zusammengefasst. Es werden sodann die Auswirkungen der Projektvariante auf verschiedenen Ebenen evaluiert. Zur Beurteilung der visuellen Auswirkungen werden Sichtkategorien und Blickpunkte ausgewählt. Das Ausmaß der positiven und negativen Beeinträchtigungen wird in fünf Kategorien („stark/severe“, „groß/large“, „moderat/moderate“, „gering/minor“ und „vernachlässigbar/negligible“) bewertet; „groß/large” bedeutet dabei „highly significant impact in key characteristics of the cultural heritage property and ist setting“.

HIA 2plus kommt zum Ergebnis S 10, 115):

"There remain still large negative visual impacts with regard to the visual integrity of the World Heritage property XXXX , especially when perceived from the higher viewpoints at the XXXX . These viewpoints are vital for the OUV of the World Heritage property, as they allow to understand the Attributes “Axiale baroque gardens” and ‚Baroque visual connections”.

Das betrifft die Blickpunkte E4 (Central Axis XXXX ) und Blickpunkt E6 (Eastern Garden Area of Belevedere).

2023, Blickpunkt 4 HIA 2plus S 66, 67

2023, Blickpunkt 6: HIA 2plus, S.73

Weitere moderate bis large negative impact betreffen den Bereich XXXX (G1 und G2):

“Also when seen from the XXXX the planned Proposal 2023 causes moderate-large negative impacts, mainly due to the enlarged building volume of the planned Hotel XXXX (compared to length and height of the present building). As the positive impacts of the planned Proposal 2023 cannot been outweighed with the negative ones4, chapter 6 will discuss potential mitigating measures. As the positive impacts of the planned Proposal 2023 cannot been outweighed with the negative ones4, chapter 6 will discuss potential mitigating measures.”

Das HIA 2plus stellt aber auch positive funktionale Auswirkungen fest, vor allem aufgrund des Abbaus bestehender Barriereeffekte und der Verbesserung der Erreichbarkeit des XXXX gebiets, der Aufwertung der umliegenden öffentlichen Räume sowie der erhaltenen und neu hinzugekommenen Funktionen im XXXX gebiet, die einen Mehrwert für die angrenzenden Stadtteile darstellen.

HIA 2plus, S. 114, zu den einzenen Sichtachsen detailliert S52-11 siehe S

Weiters wird im HIA 2plus (vgl. S10, 136), die Begrenzungen der Gebäudehöhen, die Modifizierung der Fassaden und eine intensive Kommunikation während des gesamten Entwicklungsprozesses empfohlen:

“ Recommendation 1: Limitation of Building Height:

In order to mitigate the remaining large negative impacts of the planned Proposal 2023 on the OUV of the World Heritage property XXXX to an acceptable (=moderate) extent, or to an extent of the cur-rent state respectively, especially when seen from higher viewpoints, it is recommended to remove two more storeys from the residential slab and the hotel slab.

This means that, to meet a project status that maintains or even improves the negative impacts of the existing Hotel XXXX to enable a project status that supports the OUV of the WorldmHeritage property, the following height levels should be achieved:

• Residential slab: approx. 44 m instead of 49,95 m (=height of Proposal 2023) above ground level

• Hotel slab: approx. 42 m instead of 48 m (=height of Proposal 2023) above ground level

The suggested height for the hotel slab results from the fact that the existing Hotel XXXX with a height of 38 m above ground level is comparable to the suggested height of 42 m, as the roof structures of the existing Hotel XXXX are exceeding the height level of 38,00m considerably, thus disturbing its historic urban context both when seen from higher viewpoints as well as from street views.

Recommendation 2: Modifications of façades

Furthermore, it is recommended to thoroughly reconsider the concept of the “green façades” of the XXXX project, as the surroundings of the XXXX area, despite the XXXX , are characterised by façades consisting of brickworks ore stone masonry. Especially those parts of the planned XXXX project facing surroundings of the 19th century districts of the XXXX should be reconsidered. This also applies for the parts of the planned XXXX project facing views from the XXXX . Here, the green façade generates a sharp contrast to ist mhistoric surroundings, including the sensitive roofscape of XXXX .

This does not apply for the facades of the XXXX building which are already very well adapted to their historic Gründerzeit context.

Recommendation 3: Intensive Communication throughout Development

Process Finally, it is also recommended to commence the communication activities between the State Party of Austria, the World Heritage Centre and ICOMOS International, started during the dialogue process in 2021. The monitoring mission foreseen for the beginning of 2024 is an excellent opportunity in this respect.

Auch die Sachverständige BR bestätiget das Ergebnis des HIA 2plus insofern, als weiterhin erhebliche negative visuelle Auswirkungen auf die visuelle Integrität des Welterbes „ XXXX “, insbesondere wenn man es von den höheren Aussichtspunkten am XXXX aus betrachte, bestehen. Diese Aussichtspunkte seien für den außergewöhnlichen universellen Wert des Welterbes von entscheidender Bedeutung, da sie ein Verständnis für die Attribute „Axiale Barockgärten“ und „Barocke Sichtverbindungen“ ermöglichen würden und die Empfehlungen zur Begrenzung der Gebäudehöhen, Modifizierung der Fassaden und intensive Kommunikation während des gesamten Entwicklungsprozesses rechtfertigen. Sie führte auch an, dass sich die Joint World Heritage Centre/ICOMOS/ICCROM Advisory mission to the World Heritage property XXXX (Austria), die vom 11.-13.3.2024 stattfand, dem Ergebnis der HIA2plus angeschlossen hat und in ihrem Bericht feststellt, dass zwar noch keine vollständig akzeptable Lösung vereinbart worden sei, der bisherige Prozess, in dessen Rahmen die Gebäudehöhe von 66 m auf 49 m reduziert worden sei, jedoch ein Schritt in die richtige Richtung sei. Das Welterbekomitee, dem der Bericht auf seiner 46. Sitzung im Juli 2024 vorlag, entschied auf dieser Grundlage, das XXXX auf der Liste des gefährdeten Welterbes zu belassen.

Die Sachverständige BR hat auch die Methodik der HIA 2plus nicht in Frage gestellt.

Für das erkennende Gericht wird im HIA 2plus schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das gegenständliche Vorhaben geeignet ist, große negative Beeinträchtigungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ bzw. auf wesentliche Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, zu bewirken. Auch schließt sich das Gericht der Meinung der Sachverständigen BR an, dass das HIA 2plus ein offizielles Referenzdokument von höchster Priorität ist und daher schon allein auf Grund der Bedeutung der Aussage die Wesentlichkeit der Auswirkungen auf das UNESCO Welterbe XXXX begründet. Zumal in weitere Folge das Welterbekomitee als für die Bewertung des Gefährdungsgrades von Welterbestätten allein zuständiges Gremium in den Jahren 2024 und 2025 entschieden hat, das XXXX auf der Liste des gefährdeten Welterbes zu belassen (siehe oben Beschlüsse 46 COM 7A., 47 COM 7A.21), wie von der Sachverständigen BR auch anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (VHS S 19f).

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Sachverständigen CR bestätigt die Beeinträchtigung einzelner Attribute des Schutzzwecks der gegenständlichen Welterbestätte. Insbesondere sei die barocke Sichtachse vom Schloss XXXX auf das historische Stadtzentrum (und damit zwei Attribute) beeinträchtigt, wenn auch nur mehr im verringerten Ausmaß gegenüber der Variante 2021.

Eine geringere Beeinträchtigung begründet die Sachverständige CR damit, dass der ursprüngliche „ XXXX “ seit dem 19. Jahrhundert nicht mehr intakt sei und die charakteristische Skyline des XXXX bereits durch die nach 2002 errichteten Hochhäuser behindert werde.

XXXX -Blick, Gemälde von Bernardo Bellotto, S 15 Gutachten vom 12.02.2024

HIA 2plus, S 61

Aus ihrem Gutachten ergibt sich, dass diese Bewertung offenbar alleine vom Blickpunkt „Seitenweg des XXXX “ (entspricht Blickpunkt E2 im HIA 2plus) und damit von einem anderen Blickwinkel als der klassische XXXX darstellt, getroffen wurde. Im HIA 2plus wurde die Beeinträchtigung dieser Sichtachse mit moderat/large beurteilt. Auf die visuellen Auswirkungen auf andere wichtige Blickpunkte (wie HIA 2plus, E 6, G1, G2 siehe oben), geht die Sachverständige CR in ihrem Gutachten nicht ein.

Sie bestätigt zwar eine Beeinträchtigung des Blickes vom XXXX durch die Dominanz der geplanten Baukörper (Hotel- und Wohnscheibe), die sie aber im Hinblick auf das bestehende Hotel, das bereits einen visuellen Bruch in der Dachlandschaft darstellt, als geringfügig bewertet. Diese Argumentation, wonach weitere Beeinträchtigungen von historisch bedeutenden Sichtbeziehungen im Hinblick auf bereits erfolgte Beeinträchtigungen geringere Bedeutung zukommen, ist im vorliegen Fall im Zusammenhang mit den vorliegenden Dokumenten (HIA 2plus und den aktuellsten Beschlüssen 46 COM 7A., 47 COM 7A.21) nicht nachvollziehbar.

Dass die visuellen Blickpunkte, gerade in diesem Bereich - wie sie im HIA 2plus dokumentiert wurden - eine entscheidende Bedeutung für das Welterbekomitee hat wird zwar von der Sachverständigen CR bestätigt. Sie führt im Gutachten 12.02.24, S16 aus, dass das Welterbekomitee im Jahr 2017 die Beeinträchtigung gerade dieser historisch bedeutsamen Sichtbeziehungen als einen der Faktoren angeführt hat, der schließlich zur Eintragung in die Liste des gefährdeten Welterbes geführt hat (vgl. Dokument 41 COM 7B.Add und Beschluss 41 COM 7B.42). Dass die „charakteristische Skyline“ bzw. „charakteristische Stadtsilhouette“ der gegenständlichen Welterbestätte nachträglich (rSOUV) als wesentliches Merkmal der Integrität der Welterbestätte erklärt wurde, sieht die Sachverständige CR aber kritisch, weil in den Jahren 2002-2016 eine Vielzahl an Hochhäusern am Rande der Pufferzone entstanden sind und daher keine erhebliche Beeinträchtigung mehr gegeben ist. Aus dem Beschluss des Komitees COM 40 7B.49, ergibt sich aber, dass ein sensibler Umgang mit Hochhausprojekten (auch außerhalb der Pufferzone) und die Berücksichtigung der Attribute der OUV gefordert wurde und noch immer gefordert werden, wie die vorgeschlagenen Optionen der Advisory Mission 2024 zeigen.

Dass die Sichtbeziehungen schon vor der Eintragung der Erklärung zum OUV im Jahr 2016 durch Hochbauten außerhalb der Pufferzone beeinträchtigt waren, teilen beide Sachverständige (BR und CR), allerdings verweist die Sachverständige BR auf den Managementplan der Stadt Wien, der daher eine noch sensiblere Herangehensweise bei zeitgenössischen Interventionen erfordert als sie im Welterbeantrag und im rSOUV genannte Stadtshilhouette.

Wenn die Sachverständige CR ausführt, dass durch das gegenständliche Vorhaben Beeinträchtigungen stattfinden, die Veränderungen aber nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den Attributen des OUV stehen oder auch durch bereits bestehende Veränderungen relativiert werden und im Gesamtausmaß nicht wesentlich sind und darüber hinaus aus ihrer Sicht utilitaristische Werte in die Betrachtung einbezieht da weitere Anforderungen an die Umgebung, auch – oder gerade – mit Blick auf künftige Generationen, Klimaschutz und -anpassung, aber auch die Nutzbarkeit und Qualität der öffentlichen Räume, die ebenso dem Wandel von Werten und Ansprüchen in der Gesellschaft Rechnung tragen, bestehen und sie festhält, dass die Beschlüsse der 46. Sitzung des Welterbekomitees zwar inhaltlich begründet und nachvollziehbar sind, aber die vorgeschlagenen Optionen nicht zwingend notwendig seien, da das das vorliegend Projekt keine wesentlichen Beeinträchtigungen erwarten ließe, setzt sie sich über den Advisory Mission Bericht 2024 hinweg. Dieser Bericht sieht –- in Entsprechung des Art 5 des Welterbeübereinkommens, der u.a. zu Maßnahmen der „rehabilitation of heritage“ verpflichtet, unter Punkt 1 der Optionen eine Reduktion auf das Maß der Nachbargebäude vor, um somit sogar bestehende negative Auswirkungen zu reduzieren, vor.

Das erkennende Gericht gibt der sachverständigen Äußerung des Welterbekomitees den Vorzug vor dem Sachverständigengutachten CR, weil das Welterbekomitee die in erster Linie für die Beurteilung zuständige Stelle ist, ob der außergewöhnliche universelle Wert einer Welterbestätte gefährdet wird oder nicht. Das Welterbekomitee stützt seinen Beschluss im konkreten Fall zudem auf eine unabhängige gutachterliche Untersuchung, ein HIA 2plus, das die Besonderheiten des Wertesystems von Welterbestätten, insbesondere den außergewöhnlichen universellen Wert bzw. die Auswahlkriterien ausdrücklich berücksichtigt (vgl. dazu näher Kapitel 1. der ICOMOS-Richtlinien). Das im gegenständlichen Fall einschlägige HIA 2 plus wurde nach der Aufforderung des Welterbekomitees von der Republik Österreich in Auftrag gegeben und streng nach den Vorgaben der bezughabenden Richtlinie erstellt. Im Anschluss wurde es noch durch ein beratendes Gremium des Welterbekomitees, und zwar ICOMOS, einer Überprüfung unterzogen (vgl. Technical Review 2025). Die Aussagen wurde von der Sachverständigen BR in ihrer gutachterlichen Stellungnahme (15.10.25, 27.11.25) und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt (siehe VHS S 19 f).

2.4.2. Zur Feststellung, dass bei Durchführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit dem Verbleib der gegenständlichen Welterbestätte auf der Liste der gefährdeten Welterbestätten zu rechnen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht auf Grund folgender Überlegungen:

Mit Beschlüssen 46 COM 7A.1 und 47 COM 7A.21 hat das Welterbekomitee über den weiteren Verbleib des Welterbes „ XXXX “ entschieden:

46 COM 7A.1

Appreciates the continued efforts of the State Party and other actors to further revise the design plans for the XXXX project, including the submission of a fourth revision of the original design by further reducing the negative impacts of the proposal on the OUV of the property and the attributes that convey it;

Considers the further revised design proposal for refinement of the XXXX development should be informed by the four options proposed by the 2024 Advisory mission, in order to achieve the relevant DSOCR element, and urges the State Party to submit detailed plans and designs on the basis of HIA to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies;

bzw.

47 COM 7A.21

Also notes the update provided by the State Party on the status of the XXXX project, and reiterates its previous consideration that a further revised design proposal for the XXXX development should be informed by the four options proposed by the 2024 Advisory mission, in order to achieve the relevant DSOCR element, and requests furthermore the State Party to submit detailed plans on the chosen design, aligned with this recommendation and a revised and updated HIA to the World Heritage Centre for review with the Advisory Bodies;

Daraus ergibt sich, dass das konkrete vorliegende Vorhaben diesen Anforderungen nicht entspricht. Es basiert weder auf einer der vier Optionen, die von der Advisory Mission 2024 vorgeschlagen wurden, noch wurden die Korrekturmaßnahmen im Sinne der DSCOR umgesetzt, um von der Liste der gefährdeten Welterbestätten gestrichen zu werden. Die Republik Österreich wurde um Berichterstattung über die Entwicklung und Umsetzung bis 1.2.2026 ersucht.

Dem erkennenden Gericht ist keine Vorhabensvariante bekannt, die diesen Forderungen entspricht und wurde das Vorliegen einer neuen Vorhabensvariante in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass in logischer Konsequenz die gegenständliche Welterbestätte weiterhin auf der Liste der gefährdeten Welterbestätten verblieben wird.

2.4.3. Zur Feststellung, dass bei Durchführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit der Streichung der gegenständlichen Welterbestätte aus der Liste „des Erbes der Welt“ zu rechnen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht auf Grund folgender Überlegungen:

In den Beschlüssen des Welterbekomitees samt zugehörigen Berichten wird die Republik Österreich als Vertragsstaat immer wieder für Fortschritte gelobt, werden Maßnahmen anerkannt, gewürdigt und begrüßt. Es werden aber auch im Hinblick auf die Sicherung des Erhalts des herausragenden universellen Wertes (OUV) Forderungen gestellt, um eine Gefährdung hintanzuhalten. Das Welterbekomitee hat die Projektentwicklung hinsichtlich der verschiedenen oben genannten Vorhaben seit 2012 begleitet und evaluiert (siehe oben Pkt. II.1.3.). Auf Grund einer potenziellen Gefahr für den OUV hat das Komitee die Aufnahme der gegenständlichen Welterbestätte in die Liste der Liste der gefährdeten Welterbestätten beschlossen. Bei Durchführung des gegenständlichen Vorhabens in der vorliegenden Form ist - wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – eine große Beeinträchtigung des OUV, der für die Aufnahme der gegenständliche Welterbestätte in die Liste „des Erbes der Welt“ entscheiden war, gegeben. Das vorliegende Vorhaben erfüllt keine der 4 Optionen, die das UNESCO Welterbekomitee nunmehr konkret vorgegeben hat. Es wird bereits viele Jahre um eine Verträglichkeit eines Bauprojektes auf dem „ XXXX “ mit sämtlichen Attributen, die den OUV der geschützte Welterbestätte ausmachen, gerungen. Insgesamt besteht somit eine sensible Situation, sodass das Gericht von einer bestehenden Gefahr der Aberkennung des Welterbestatus bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ausgeht, auch wenn durch Verwirklichung des Vorhabens nicht alle Attribute, die den OUV der geschützten Stätte ausmachen, zerstört werden würden.

2.5. Zur Befangenheit der Sachverständigen BR:

Siehe rechtliche Ausführungen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Für Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:

3.2.1. §§ 1, 2, 3, 3a, 19, 40, 46 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), idF BGBl I Nr. 35/2025 lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe er Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

[…]

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) [...]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[…]“

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.

[…]

  1. Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[…]

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[…]“

„Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Antragstellerin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)“ […]

„Sachverständige, Kosten

§ 3b. (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und

8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.

[…]“

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5. […]

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.

[...]“

„Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

§ 46. […]

(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.

2. Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1.

3. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.

4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“

Auszüge zu Anhang 1 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 35/2025:

„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

[…]

Infrastrukturprojekte

[…]

Z 17

a)Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

c)Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (zB Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.

Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

  1. Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 18

a)Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha;

b)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;

c)Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;

d)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

e)Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;

f)Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.

  1. Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.

Z 19

a)Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;

c)Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

d)Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

e)Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha;

f)Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.

  1. Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 20

a)Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;

b)Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 1 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben.

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 21

a)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

c)Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.

4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise, wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

Anhang 2 UVP-G 2000, idF BGBl I Nr. 35/2025 lautet:

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)

C

Wasserschutz- und Schongebiet

Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

D

belastetes Gebiet (Luft)

gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebiete

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

  1. Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

3.1.2. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, BABl. Nr. L 26, 28.01.2012, Seite 1, in der Fassung Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014, ABl. Nr. L 124, 25.04.2014, Seite 1, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Erwägungsgründe 7 bis 11 zur UVP-RL:

„(7) Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Prüfung sollte anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und von der Öffentlichkeitdie möglicherweise von dem Projekt betroffen ist, ergänzt werden können.

(8) Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden.

(9) Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sollten einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(10) Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.

(11) Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.“

§§ 1, 2, 4 und 5, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 (in Folge „UVP-Richtlinie“) lauten:

„Artikel 1

(1)Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

[...]“

„Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

[...]“

„Artikel 4

(1)[...]

(2)Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a)einer Einzelfalluntersuchung

oder

b)der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3)Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

[...]“

„Artikel 5

(1)Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Die durch den Projektträger bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens

a) eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts,

b) eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,

c) eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen,

d) eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,

e) eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben und

f) ergänzende Informationen gemäß Anhang IV, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.

[…]“

Anhang II Z 10 lit b der UVP-Richtlinie lautet:

„IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

[...]

10. INFRASTRUKTURPROJEKTE

[...]

b)Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;

[...]“

Anhang III der UVP-Richtlinie lautet:

„AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1. MERKMALE DER PROJEKTE

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a)Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b)Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c)Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d)Abfallerzeugung;

e)Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f)Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g)Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2. STANDORT DER PROJEKTE

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a)bestehende und genehmigte Landnutzung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c)Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i)Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii)Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii)Bergregionen und Waldgebiete,

iv)Naturreservate und –parks

v)durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi)Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii)Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii)historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3. ART UND MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a)Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b)Art der Auswirkungen;

c)grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d)Schwere und Komplexität der Auswirkungen

e)Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f)erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g)Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;

h)Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.

Anhang IV zur UVP-Richtlinie lautet:

„ANHANG IV

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

(ANGABEN FÜR DEN UVP-BERICHT)

1. Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere

a) eine Beschreibung des Standorts des Projekts,

b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, soweit relevant einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, und der Anforderungen in Bezug auf den Flächenbedarf während der Bau- und der Betriebsphase,

c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Projekts (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. Energiebedarf und Energieverbrauch, Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt),

d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie der Menge und Arten des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.

[…]

5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

a) des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen,

d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen),

e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen,

f) der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel,

g) der eingesetzten Techniken und Stoffe.“

3.1.3. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich, das in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde:

Der Bundeskanzler verkündete am 26.07.2012 betreffend das Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich, das in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, BGBl. III Nr. 105/2012, auszugsweise wie folgt:

„Gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr.100/2003, wird kundgemacht:

Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) hat die Aufnahme des nachstehenden Kultur- und Naturerbes auf dem Gebiet der Republik Österreich in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens beschlossen:

[…]

  • XXXX gemäß Beschluss 25 COM I.A zu Nr. 1033 (25. Sitzung des Komitees vom 11. bis 16. Dezember 2001);

[…]“

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019, lautet:

3.1.4. Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019, lautet auszugsweise wie folgt:

„Belastete Gebiete

§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).

(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern

[…]

7. Wien:

a)das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid),

b)im Stadtgebiet von Wien die Katastralgemeinden Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund, Brigittenau (PM10).“

3.1.5. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (kurz: „Welterbekonvention“), BGBl. Nr. 60/1993 idF BGBl. III Nr. 143/2020, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als ‚Kulturerbe‘:

Denkmäler: Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Objekte oder Überreste archäologischer Art. Inschriften, Höhlen und Verbindungen solcher Erscheinungsformen, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Ensembles: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Stellung in der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.“

„Artikel 3

Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu erfassen und zu bestimmen.“

„Artikel 4

Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmitteln und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.“

„Artikel 5

Um zu gewährleisten, daß wirksame und tatkräftige Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes

a)eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen;

b)in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für den Schutz und die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über geeignetes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen;

c)wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungen durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, die seinem Kultur- und Naturerbe drohenden Gefahren zu bekämpfen;

d)geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen zu treffen, die für Erfassung, Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung dieses Erbes erforderlich sind, und

e)die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit zu fördern und die wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich zu unterstützen.“

„Artikel 6

(1)Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kultur- und Naturerbe befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte erkennen die Vertragsstaaten an, daß dieses Erbe ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muß.

[…]“

„Artikel 8

(1) Hiermit wird innerhalb der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert mit der Bezeichnung ‚Komitee für das Erbe der Welt‘ errichtet. Ihm gehören 15 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten gewählt, die während der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Hauptversammlung zusammentreten. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Mitgliedstaaten wird auf 21 erhöht, sobald eine ordentliche Tagung der Generalkonferenz nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem das Übereinkommen für mindestens 40 Staaten in Kraft tritt.

[…]“

„Artikel 10

(1) Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung.

[…]“

„Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des Gutes vor, das zu dem in seinem Hoheitsgebeit (Anm.: richtig: Hoheitsgebiet) befindlichen Kultur- und Naturerbe gehört und für eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist. Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, muß Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes enthalten.

(2) Das Komitee wird auf Grund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung ‚Liste des Erbes der Welt‘ eine Liste der zu dem Kultur- und Naturerbe im Sinne der Artikel 1 und 2 gehörenden Güter die nach seiner Auffassung nach den von ihm festgelegten Maßstäben von außergewöhnlichem universellem Wert sind, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle zwei Jahre verbreitet.

(3) Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt nicht die Rechte der Streitparteien.

(4) Das Komitee wird unter der Bezeichnung ‚Liste des gefährdeten Erbes der Welt‘ nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind und für das auf Grund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag der Kosten für derartige Maßnahmen zu enthalten. In die Liste darf nur solches zu dem Kultur- und Naturerbe gehörendes Gut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, zB Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Großvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran; größere Veränderungen auf Grund unbekannter Ursachen; Preisgabe aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Natur- und sonstige Katastrophen; Feuersbrünste, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche; Veränderungen des Wasserspiegels, Überschwemmungen und Sturmfluten. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekanntmachen.

(5) Das Komitee bestimmt die Maßstäbe, nach denen ein zum Kultur- oder Naturerbe gehörendes Gut in eine der in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen werden kann.

(6) Bevor das Komitee einen Antrag auf Aufnahme in eine der beiden in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen ablehnt, konsultiert es den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kultur- oder Naturgut befindet.

(7) Das Komitee koordiniert und fördert im Einvernehmen mit den betreffenden Staaten die Untersuchungen und Forschungen, die zur Aufstellung der in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen erforderlich sind.“

„Artikel 13

(1) Das Komitee für das Erbe der Welt nimmt die von Vertragsstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet befindliches, zum Kultur- oder Naturerbe gehörendes Gut, das in die in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen oder möglicherweise für eine Aufnahme geeignet ist, gestellten Anträge auf internationale Unterstützung entgegen und prüft sie. Derartige Anträge können gestellt werden, um den Schutz, die Erhaltung in Bestand und Wertigkeit oder die Revitalisierung dieses Gutes zu sichern.

(2) Anträge auf internationale Unterstützung nach Absatz 1 können auch die Erfassung von Kultur- oder Naturgut im Sinne der Artikel 1 und 2 zum Gegenstand haben, wenn Voruntersuchungen gezeigt haben, daß weitere Untersuchungen gerechtfertigt wären.

(3) Das Komitee entscheidet über die hinsichtlich dieser Anträge zu treffenden Maßnahmen, bestimmt gegebenenfalls Art und Ausmaß seiner Unterstützung und genehmigt den Abschluß der in seinem Namen mit der beteiligten Regierung zu treffenden erforderlichen Vereinbarungen.

(4) Das Komitee legt eine Rangordnung seiner Maßnahmen fest. Dabei berücksichtigt es die Bedeutung des schutzbedürftigen Gutes für das Kultur- und Naturerbe der Welt, die Notwendigkeit, internationale Unterstützung für das Gut zu gewähren, das die natürliche Umwelt oder die schöpferische Kraft und die Geschichte der Völker der Welt am besten verkörpert, ferner die Dringlichkeit der zu leistenden Arbeit, die Mittel, die den Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das bedrohte Gut befindet, zur Verfügung stehen, und insbesondere das Ausmaß, in dem sie dieses Gut mit eigenen Mitteln sichern können.

(5) Das Komitee wird eine Liste des Gutes, für das internationale Unterstützung gewährt wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen.

(6) Das Komitee entscheidet über die Verwendung der Mittel des nach Artikel 15 errichteten Fonds. Es erkundet Möglichkeiten, diese Mittel zu erhöhen, und trifft dazu alle zweckdienlichen Maßnahmen.

(7) Das Komitee arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen dieses Übereinkommen gleichen. Zur Durchführung seiner Programme und Vorhaben kann das Komitee die Hilfe derartiger Organisationen, insbesondere der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) sowie sonstiger Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und von Einzelpersonen in Anspruch nehmen.

(8) Die Beschlüsse des Komitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Das Komitee ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.“

„Artikel 14

(1) Dem Komitee für das Erbe der Welt steht ein Sekretariat zur Seite, das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird.

(2) Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet unter möglichst weitgehender Nutzung der Dienste der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Fachbereich die Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.“

3.1.5. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (kurz: „Operative Richtlinien“), WHC.21/01, vom 31.07.2021 lauten (auszugsweise) wie folgt:

„I INTRODUCTION

[…]

I.B The World Heritage Convention

4. The cultural and natural heritage is among the priceless and irreplaceable assets, not only of each nation, but of humanity as a whole. The loss, through deterioration or disappearance, of any of these most prized assets constitutes an impoverishment of the heritage of all the peoples of the world. Parts of that heritage, because of their exceptional qualities, can be considered to be of ‘Outstanding Universal Value‘ and as such worthy of special protection against the dangers which increasingly threaten them.

[…]

8. The criteria and conditions for the inscription of properties on the World Heritage List have been developed to evaluate the Outstanding Universal Value of properties and to guide States Parties in the protection and management of World Heritage properties.

9. When a property inscribed on the World Heritage List is threatened by serious and specific dangers, the Committee considers placing it on the List of World Heritage in Danger. When the Outstanding Universal Value of the property which justified its inscription on the World Heritage List is destroyed, the Committee considers deleting the property from the World Heritage List.

[…]

I.E The World Heritage Committee

19. The World Heritage Committee is composed of 21 members and meets at least once a year (June/July). It establishes its Bureau, which meets during the sessions of the Committee as frequently as deemed necessary. The composition of the Committee and its Bureau is available at the following Web address: http://whc.unesco.org/en/committeemembers

[…]

23. Committee decisions are based on objective and scientific considerations, and any appraisal made on its behalf must be thoroughly and responsibly carried out. The Committee recognizes that such decisions depend upon:

a) carefully prepared documentation;

b) thorough and consistent procedures;

c) evaluation by qualified experts; and

d) if necessary, the use of expert referees.

[…]

I.F The Secretariat to the World Heritage Committee (World Heritage Centre)

27. The World Heritage Committee is assisted by a Secretariat appointed by the Director-General of UNESCO. The function of the Secretariat is currently assumed by the World Heritage Centre, established in 1992 specifically for this purpose. The Director-General designated the Director of the World Heritage Centre as Secretary to the Committee. The Secretariat assists and collaborates with the States Parties and the Advisory Bodies. The Secretariat works in close co-operation with other sectors and field offices of UNESCO.

[…]

I.G The Advisory Bodies to the World Heritage Committee

30. The Advisory Bodies to the World Heritage Committee are ICCROM (the International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property), ICOMOS (the International Council on Monuments and Sites), and IUCN (the International Union for Conservation of Nature).

[…]

II THE WORLD HERITAGE LIST

II.A Definition of World Heritage

Cultural and Natural Heritage

45. Cultural and natural heritage are defined in Articles 1 and 2 of the World Heritage Convention.[…]

Outstanding Universal Value

49. Outstanding Universal Value means cultural and/or natural significance which is so exceptional as to transcend national boundaries and to be of common importance for present and future generations of all humanity. As such, the permanent protection of this heritage is of the highest importance to the international community as a whole. The Committee defines the criteria for the inscription of properties on the World Heritage List.

50. States Parties are invited to submit nominations of properties of cultural and/or natural value considered to be of ‘Outstanding Universal Value‘ for inscription on the World Heritage List.

51. At the time of inscription of a property on the World Heritage List, the Committee adopts a Statement of Outstanding Universal Value (see paragraph 154) which will be the key reference for the future effective protection and management of the property.

[…]

II.D Criteria for the assessment of Outstanding Universal Value

77. The Committee considers a property as having Outstanding Universal Value (see paragraphs 49-53) if the property meets one or more of the following criteria. Nominated properties shall therefore:

(i) represent a masterpiece of human creative genius;

(ii) exhibit an important interchange of human values, over a span of time or within a cultural area of the world, on developments in architecture or technology, monumental arts, town-planning or landscape design;

(iii) bear a unique or at least exceptional testimony to a cultural tradition or to a civilization which is living or which has disappeared;

(iv) be an outstanding example of a type of building, architectural or technological ensemble or landscape which illustrates (a) significant stage(s) in human history;

(v) be an outstanding example of a traditional human settlement, land-use, or sea-use which is representative of a culture (or cultures), or human interaction with the environment especially when it has become vulnerable under the impact of irreversible change;

(vi) be directly or tangibly associated with events or living traditions, with ideas, or with beliefs, with artistic and literary works of outstanding universal significance. (The Committee considers that this criterion should preferably be used in conjunction with other criteria) ;

(vii) contain superlative natural phenomena or areas of exceptional natural beauty and aesthetic importance;

(viii) be outstanding examples representing major stages of earth's history, including the record of life, significant on-going geological processes in the development of landforms, or significant geomorphic or physiographic features;

(ix) be outstanding examples representing significant on-going ecological and biological processes in the evolution and development of terrestrial, fresh water, coastal and marine ecosystems and communities of plants and animals;

(x) contain the most important and significant natural habitats for in-situ conservation of biological diversity, including those containing threatened species of Outstanding Universal Value from the point of view of science or conservation.

78. To be deemed of Outstanding Universal Value, a property must also meet the conditions of integrity and/or authenticity and must have an adequate protection and management system to ensure its safeguarding.

II.E Integrity and/or authenticity

Authenticity

79. Properties nominated under criteria (i) to (vi) must meet the conditions of authenticity. Annex 4 which includes the Nara Document on Authenticity, provides a practical basis for examining the authenticity of such properties and is summarized below.

[…]

Integrity

87. All properties nominated for inscription on the World Heritage List shall satisfy the conditions of integrity.

[…]

II.F Protection and management

96. Protection and management of World Heritage properties should ensure that their Outstanding Universal Value, including the conditions of integrity and/or authenticity at the time of inscription, are sustained or enhanced over time. A regular review of the general state of conservation of properties, and thus also their Outstanding Universal Value, shall be done within a framework of monitoring processes for World Heritage properties, as specified within the Operational Guidelines.

97. All properties inscribed on the World Heritage List must have adequate long-term legislative, regulatory, institutional and/or traditional protection and management to ensure their safeguarding. This protection should include adequately delineated boundaries. Similarly States Parties should demonstrate adequate protection at the national, regional, municipal, and/or traditional level for the nominated property. They should append appropriate texts to the nomination with a clear explanation of the way this protection operates to protect the property.

[…]

Legislative, regulatory and contractual measures for protection

98. Legislative and regulatory measures at national and local levels should assure the protection of the property from social, economic and other pressures or changes that might negatively impact the Outstanding Universal Value, including the integrity and/or authenticity of the property. States Parties should also assure the full and effective implementation of such measures.

[…]

Management systems

108. Each nominated property should have an appropriate management plan or other documented management system which must specify how the Outstanding Universal Value of a property should be preserved, preferably through participatory means.

[…]

110. An effective management system depends on the type, characteristics and needs of the nominated property and its cultural and natural context. Management systems may vary according to different cultural perspectives, the resources available and other factors. They may incorporate traditional practices, existing urban or regional planning instruments, and other planning control mechanisms, both formal and informal. Impact assessments for proposed interventions are essential for all World Heritage properties.

[…]

118bis. Notwithstanding Paragraphs 179 and 180 of the Operational Guidelines, States Parties shall ensure that Environmental Impact Assessments, Heritage Impact Assessments, and/or Strategic Environmental Assessments be carried out as a pre-requisite for development projects and activities that are planned for implementation within or around a World Heritage property. These assessments should serve to identify development alternatives, as well as both potential positive and negative impacts on the Outstanding Universal Value of the property and to recommend mitigation measures against degradation or other negative impacts on the cultural or natural heritage within the property or its wider setting. This will ensure the long-term safeguarding of the Outstanding Universal Value, and the strengthening of heritage resilience to disasters and climate change.

[…]

III PROCESS FOR THE INSCRIPTION OF PROPERTIES ON THE WORLD HERITAGE LIST

[…]

III.E Evaluation of nomination dossiers by the Advisory Bodies

143. The Advisory Bodies will evaluate whether or not properties nominated by States Parties have Outstanding Universal Value, meet the conditions of integrity and (when relevant) of authenticity and meet the requirements of protection and management. The procedures and format of ICOMOS and IUCN evaluations are described in Annex 6.

[…]

III.G Decision of the World Heritage Committee

153. The World Heritage Committee decides whether a property should or should not be inscribed on the World Heritage List, referred or deferred.

Inscription

154. When deciding to inscribe a property on the World Heritage List, the Committee, guided by the Advisory Bodies, adopts a Statement of Outstanding Universal Value for the property.

155. The Statement of Outstanding Universal Value should include a summary of the Committee's determination that the property has Outstanding Universal Value, identifying the criteria under which the property was inscribed, including the assessments of the conditions of integrity, and, for cultural and mixed properties, authenticity It should also include a statement on the protection and management in force and the requirements for protection and management for the future. The Statement of Outstanding Universal Value shall be the basis for the future protection and management of the property.

Where necessary, the protection and management part of the Statement of Outstanding Universal Value may be updated by the World Heritage Committee, in consultation with the State Party and further to a review by the Advisory Bodies. Such updates could be made periodically further to the outcomes of Periodic reporting cycles, or at any Committee session, if required.

The World Heritage Centre will automatically keep the Statements of Outstanding Universal Value updated further to subsequent decisions taken by the Committee concerning a change of name of the property and change of surface further to minor boundary modifications and correct any factual errors as agreed with the relevant Advisory Bodies.

In the framework of the Gender Equality Priority of UNESCO, the use of gender-neutral language in the preparation of Statements of Outstanding Universal Value is encouraged.

156. At the time of inscription, the Committee may also make other recommendations concerning the protection and management of the World Heritage property.

[…]

IV PROCESS FOR MONITORING THE STATE OF CONSERVATION OF WORLD HERITAGE PROPERTIES

IV.A Reactive Monitoring

Definition of Reactive Monitoring

169. Reactive Monitoring is the reporting by the Secretariat, other sectors of UNESCO and the Advisory Bodies to the Committee on the state of conservation of specific World Heritage properties that are under threat. To this end, the States Parties shall submit specific reports and impact studies each time exceptional circumstances occur or work is undertaken which may have an impact on the Outstanding Universal Value of the property or its state of conservation.

Reactive Monitoring is also foreseen in reference to properties inscribed, or to be inscribed, on the List of World Heritage in Danger as set out in paragraphs 177-191. Reactive Monitoring is also foreseen in the procedures for the eventual deletion of properties from the World Heritage List as set out in paragraphs 192-198.

[…]

Information received from States Parties and/or other sources

172. The World Heritage Committee invites the States Parties to the Convention to inform the Committee, through the Secretariat, of their intention to undertake or to authorize in an area protected under the Convention major restorations or new constructions which may affect the Outstanding Universal Value of the property. Notice should be given as soon as possible (for instance, before drafting basic documents for specific projects) and before making any decisions that would be difficult to reverse, so that the Committee may assist in seeking appropriate solutions to ensure that the Outstanding Universal Value of the property is fully preserved.

[…]

Decision by the World Heritage Committee

175. The Secretariat will request the relevant Advisory Bodies to forward comments on the information received.

176. The information received, together with the comments of the State Party and the Advisory Bodies, will be brought to the attention of the Committee in the form of a state of conservation report for each property, which may take one or more of the following steps:

a) it may decide that the property has not seriously deteriorated and that no further action should be taken;

b) when the Committee considers that the property has seriously deteriorated, but not to the extent that its restoration is impossible, it may decide that the property be maintained on the List, provided that the State Party takes the necessary measures to restore the property within a reasonable period of time. The Committee may also decide that technical co-operation be provided under the World Heritage Fund for work connected with the restoration of the property, proposing to the State Party to request such assistance, if it has not already been done; in some circumstances States Parties may wish to invite an Advisory mission by the relevant Advisory Body(ies) or other organizations to seek advice on necessary measures to reverse deterioration and address threats.

c) when the requirements and criteria set out in paragraphs 177-182 are met, the Committee may decide to inscribe the property on the List of World Heritage in Danger according to the procedures set out in paragraphs 183-189;

d) when there is evidence that the property has deteriorated to the point where it has irretrievably lost those characteristics which determined its inscription on the List, the Committee may decide to delete the property from the List. Before any such action is taken, the Secretariat will inform the State Party concerned. Any comments which the State Party may make will be brought to the attention of the Committee;

e) when the information available is not sufficient to enable the Committee to take one of the measures described in a), b), c) or d) above, the Committee may decide that the Secretariat be authorized to take the necessary action to ascertain, in consultation with the State Party concerned, the present condition of the property, the dangers to the property and the feasibility of adequately restoring the property. Such measures may include the sending of a Reactive Monitoring mission or the consultation of specialists, or through an Advisory mission. The Secretariat shall report to the Committee on the results of its action. In case an emergency action is required, the Committee may authorize its financing from the World Heritage Fund through an emergency assistance request.

IV.B The List of World Heritage in Danger

Guidelines for the inscription of properties on the List of World Heritage in Danger

177. In accordance with Article 11, paragraph 4, of the Convention, the Committee may inscribe a property on the List of World Heritage in Danger when the following requirements are met:

a) the property under consideration is on the World Heritage List;

b) the property is threatened by serious and specific danger;

c) major operations are necessary for the conservation of the property;

d) assistance under the Convention has been requested for the property; the Committee is of the view that its assistance in certain cases may most effectively be limited to messages of its concern, including the message sent by inscription of a property on the List of World Heritage in Danger and that such assistance may be requested by any Committee member or the Secretariat.

Criteria for the inscription of properties on the List of World Heritage in Danger

178. A World Heritage property - as defined in Articles 1 and 2 of the Convention - can be inscribed on the List of World Heritage in Danger by the Committee when it finds that the condition of the property corresponds to at least one of the criteria in either of the two cases described below.

179. In the case of cultural properties:

a) ASCERTAINED DANGER - The property is faced with specific and proven imminent danger, such as

i) serious deterioration of materials;

ii) serious deterioration of structure and/or ornamental features;

iii) serious deterioration of architectural or town-planning coherence;

iv) serious deterioration of urban or rural space, or the natural environment;

v) significant loss of historical authenticity;

vi) important loss of cultural significance.

b) POTENTIAL DANGER - The property is faced with threats which could have deleterious effects on its inherent characteristics. Such threats are, for example:

i) modification of juridical status of the property diminishing the degree of its protection;

ii) lack of conservation policy;

iii) threatening effects of regional planning projects;

iv) threatening effects of town planning;

v) outbreak or threat of armed conflict;

vi) threatening impacts of climatic, geological or other environmental factors

[…]

Procedure for the inscription of properties on the List of World Heritage in Danger

183. When considering the inscription of a property on the List of World Heritage in Danger, the Committee shall develop, and adopt, as far as possible, in consultation with the State Party concerned, a ‚Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger‘, and a programme for corrective measures.

[…]

Regular review of the state of conservation of properties on the List of World Heritage in Danger

190. The Committee shall review annually the state of conservation of properties on the List of World Heritage in Danger. This review shall include such monitoring procedures and expert missions as might be determined necessary by the Committee.

191. On the basis of these regular reviews, the Committee shall decide, in consultation with the State Party concerned, whether:

a) additional measures are required to conserve the property;

b) to delete the property from the List of World Heritage in Danger if the property is no longer under threat;

c) to consider the deletion of the property from both the List of World Heritage in Danger and the World Heritage List if the property has deteriorated to the extent that it has lost those characteristics which determined its inscription on the World Heritage List, in accordance with the procedure set out in paragraphs 192-198.

IV.C Procedure for the eventual deletion of properties from the World Heritage List

192. The Committee adopted the following procedure for the deletion of properties from the World Heritage List in cases:

a) where the property has deteriorated to the extent that it has lost those characteristics which determined its inclusion in the World Heritage List; and

b) where the intrinsic qualities of a World Heritage property were already threatened at the time of its nomination by human action and where the necessary corrective measures as outlined by the State Party at the time, have not been taken within the time proposed (see paragraph 116).

[…]“

3.2. Zulässigkeit der Beschwerden:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sind gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte österreichische Umweltorganisationen mit einem räumlichen Tätigkeitsbereich u.a. in Wien und sohin gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Dritt- bis Sechsundfünfzigst sowie Dreiundsechzigstbeschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid als Nachbarn oder Nachbarinnen iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Als solche können sie gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ihre Beschwerden sind daher – weil auch sonst keine Prozesshindernisse hervorkamen – zulässig.

Die Siebenundfünfzigst- bis Zweiundsechzigst sowie Vier- und Fünfundsechzigstbeschwerderführer sind keine Nachbarn oder Nachbarinnen iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Nachbarschaft umfasst jenen räumlichen Bereich, in dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen, etwa durch Staub oder Lärm kommt (BVwG 02. 05. 2017, W104 2135697–1 Klagenfurt EKZ XXXX Röther). Das räumliche Naheverhältnis zum vorliegenden Vorhaben ist bei den genannten Beschwerdeführern auf Grund ihrer Wohnsituation nicht gegeben. Die Beeinträchtigung der verfahrensgegenständlichen Weltkulturerbestätte, die ein Weltkulturerbe der ganzen Menschheit darstellt, ist kein subjektiv-öffentliches Interesse, das ein Nachbar geltend machen kann.

Die Beschwerden waren daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A) II.).

Der angefochtene Bescheid wurde am 21.11.2024 kundgemacht. Die Beschwerden erfolgten rechtzeitig.

3.3. Zu den für das beschwerdegegenständlichen Vorhaben in Frage kommenden Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, aus denen eine UVP-Pflicht resultieren könnte:

Zum Tatbestand Z 17 lit a und b Anhang 1 zum UVP-G 2000

Die Projektwerberin plant die Errichtung einer Eishockey-Halle, einer Turnhalle sowie von neuen Eisflächen für den WEV mit einer Gesamtflächeninanspruchnahme von insgesamt 6.550 m, denen keine Stellplätze zugeordnet sind.

Die Tatbestände Z 17 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führen zu keiner UVP- Pflicht des beantragten Vorhabens:

Vom Tatbestand Z 17 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Vom Tatbestand Z 17 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Die Gesamtflächen der geplanten Sporthallen mit ca. 0,65 ha überschreiten weder den Schwellenwert von 5 ha bzw. 10 ha, noch sind den der Sportausübung dienenden Einrichtungen sowie Flächen Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet. Der Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. § 3a Abs. 6 UVP G 2000 scheidet schon aus, weil die Mindestkapazität von 25 % des Schwellenwertes nicht erreicht werden.

Zum Tatbestand Z 19 lit a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000

Die Tatbestände Z 19 lit. a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führen zu keiner UVP- Pflicht des beantragten Vorhabens:

Vom Tatbestand Z 19 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Vom Tatbestand Z 19 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Die geplanten Geschäftsflächen überschreiten weder den Schwellenwert von 5 ha bzw. 10 ha, noch sind den Einrichtungen der Hotelscheibe und der Konferenzplatte sowie Flächen Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet. Der Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP G 2000 bzw. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 scheidet aus, weil die Mindestkapazität von 25 % des Schwellenwertes nicht erreicht wird.

Zum Tatbestand Z 20 lit a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000

Die Tatbestände Z 20 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führen zu keiner UVP- Pflicht des beantragten Vorhabens:

Vom Tatbestand Z 20 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Beherbergungsbetriebe wie Hotels oder Feriendörfer samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete erfasst.

Vom Tatbestand Z 20 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 1 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete erfasst.

Das geplante Vorhaben liegt innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes, womit die Tatbestände der Z 20 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 von vornherein nicht einschlägig sind.

Zum Tatbestand der Z 21 lit a, b und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000

Die Tatbestände Z 21 lit. a, b und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führen zu keiner UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens:

Vom Tatbestand Z 21 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind die Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Vom Tatbestand Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind die Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Das geplante Vorhaben stellt ein Änderungsvorhaben dar, allerdings erreicht weder die bestehende Anlage mit den bisherigen 177 öffentlich zugänglichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge die festgelegten Schwellenwerte, noch werden diese Schwellenwerte durch die Änderung mit den geplanten 260 öffentlich zugänglichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erreicht oder erfolgt durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 bzw. 50 % iSd § 3a Abs. 3 Z 1, 5 und 6 UVP-G 2000.

Vom Tatbestand Z 21 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind die Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a UVP-G erfasst. Es sind keine Freiflächen-Parkplätze geplant.

3.4. Zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit e UVP-G 2000

In der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr 63/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten sind seit der UVP-G Novelle 2009 (BGBl. I Nr. 87/2009) als schutzwürdige Gebiete der Kategorie A in Anhang 2 zum UVP-G 2000 angeführt.

Die UVP-G Novelle 2023 (BGBl. Nr. 26/2023) brachte eine grundlegende Neugestaltung des Städtebautatbestands der Z 18 Anhang 1 UVP-G 2000, indem die ehemalige Legaldefinition in Fußnote 3a ersatzlos gestrichen, im Tatbestand auf die Neuerschließung abgestellt und ein Spiegeltatbestand in Spalte 3 (lit d) eingefügt wurde. Zudem wurde aus Anlass der geplanten Variante „ XXXX “ und das darauf Bezug nehmende Vertragsverletzungsverfahren 2019/222420 in Spalte 3 ein eigener UNESCO-Welterbe-Tatbestand geschaffen (lit e) und in Fußnote 3a der Begriff der Gesamthöhe näher definiert.

Aus den Erläuterungen (1901 der Beilagen XXVII .GP) wird dazu ausgeführt: „Vor dem Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 erscheint es erforderlich, einen geeigneten Tatbestand für eine UVP von Bauvorhaben innerhalb von UNESCO-Welterbestätten festzulegen. In diesem Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission Mängel bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie u.a. betreffend Städtebauvorhaben festgestellt: Die Europäische Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BVwG vom 9.4.2019, W 104 22111511-1/53E und moniert, dass die Schwellenwerte für Städtebauvorhaben ohne gebührende Berücksichtigung der Auswahlkriterien gemäß Anhang III der UVP-Richtlinie, insbesondere der Belastbarkeit der Natur in historisch, kulturell oder archäologisch bedeutenden Landschaften und Stätten, festgesetzt worden seien. Da das geltende UVP-G 2000 in Z 18 lit. b) keine Berücksichtigung von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A des Anhanges 2 und damit auch von UNESCO-Welterbestätten enthält, soll ein entsprechender Tatbestand in Spalte 3, der speziell auf UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) fokussiert, nun diese Kriterien berücksichtigen. Als Kriterium für eine Erheblichkeit hinsichtlich optischer Auswirkungen erscheint insbesondere die Gesamthöhe eines Bauvorhabens von Bedeutung. Hierzu wird eine neue lit. e) vorgeschlagen, welche neue Bauvorhaben und auch Umbauten in UNESCO-Welterbestätten erfasst, sofern sich diese in einer Höhe von 35 m oder mehr befinden und dort zusätzliche Flächen geschaffen werden. In Fußnote 3a wird die Gesamthöhe näher definiert.

Die Formulierung „in UNESCO-Welterbestätten“ erfasst die jeweils ausgewiesene Kernzone, die Pufferzone wird nicht erfasst. Mit dem gewählten Parameter von 35 m Gesamthöhe werden Bauwerke erfasst, die über die in den Welterbestätten vorherrschende geschlossene Bebauung hinausragen (ad 35 m Bauhöhe: vgl. Hochhausdefinition in § 7f Abs. 1 Wiener Bauordnung) und zusätzlich auch ein gewisses Bauvolumen (festgelegt über den Parameter der Bruttogeschoßfläche) aufweisen. Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für lit. e) ausgeschlossen, da im Zuge der Einzelfallprüfung ohnehin das gesamte relevante Stadtensemble mit zu beurteilen ist. Angemerkt wird, dass für Vorhaben wie Einkaufszentren, Parkplätze, Stadien, Freizeitparks und Beherbergungsbetriebe in UNESCO-Welterbestätten bereits im geltenden Gesetz UVP-Tatbestände festgelegt sind (aufgrund der Berücksichtigung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, da diese Kategorie auch die UNESCO-Welterbestätten umfasst).“

Vom Tatbestand Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Bauvorhaben in UNESCO Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10.000 m² erfasst, darunter auch Umbauten, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5.000 m² erfolgen.

Wie festgestellt soll das verfahrensgegenständliche Vorhaben in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ errichtet werden und eine Gesamthöhe von 54,10 m (im Sinne der Fußnote 3a), einer Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha und einer Bruttogeschoßfläche von ca. 84.600 m² aufweisen. Damit werden unstrittig die Schwellenwerte der Z 18, Anhang 1 zum UVP-G 2000 überschritten und kommt dieser Tatbestand zur Anwendung.

Gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Gemäß § 3 Abs. 7 dritter Satz UVP-G 2000 hat diese Prüfung im Rahmen einer Grobprüfung zu erfolgen.

Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist gemäß § 3 Abs. 4 dritter Satz UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Einzelfallprüfung hat in zwei Verfahrensschritten zu erfolgen: In einem ersten Schritt ist – nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlichenfalls – durch Sachverständige zu prüfen, welche Beeinträchtigungen in welchem Ausmaß im Hinblick auf den Schutzzweck zu erwarten sind. Darauf folgt die rechtliche Wertung dieser gutachterlichen Feststellungen durch die Behörde, ob es sich hierbei um wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks iSd § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 handelt (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP G: Kommentar3, § 3 UVP-G 2000, Rz 24, mit Verweis auf VwGH 26.01.1995, 94/06/0228).

Der Schutzzweck des jeweiligen schutzwürdigen Gebietes ergibt sich aus dem das Gebiet festlegenden Rechtsakt. Wie bei der Frage, ob ein schutzwürdiges Gebiet vorliegt, ist auch bei der Ermittlung des Schutzzwecks eines schutzwürdigen Gebietes von der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbringung des Feststellungsantrages auszugehen (US 26.01.2004, 9A/2003/19-30).

Aus der Welterbekonvention und den Operativen Richtlinien in den einschlägigen Fassungen ergibt sich, dass mit der Aufnahme einer Welterbestätte in die „Liste des Erbes der Welt“ bezweckt werden soll, dass ein in einem Hoheitsgebiet befindliches Kultur- oder Naturerbe (vgl. Art. 1 und 2 Welterbekonvention iVm Pkt. 4 der Operative Richtlinien) von außergewöhnlichem universellem Wert (vgl. Pkt. 49 der Operativen Richtlinien) geschützt sowie in seinem Bestand und seiner Wertigkeit erhalten wird. Nach Art 4 des Übereinkommens und Pkt. 7 der Operativen Richtlinien ist das Ziel des Welterbe-Übereinkommens: die Erfassung, der Schutz, die Erhaltung und Präsentation des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert sowie dessen Weitergabe an künftige Generationen.

Die Kriterien für die Beurteilung des außergewöhnlichen universellen Wertes (Outstanding Universal Value, „OUV“) werden in Pkt. 77 der Operativen Richtlinien aufgezählt. Um als Welterbegut von außergewöhnlichem universellem Wert zu gelten, muss ein Welterbegut – zusätzlich zur Erfüllung eines der zehn Kriterien – gemäß Pkt. 78 der Operativen Richtlinien auch die Bedingungen der Integrität/Unversehrtheit („integrity“) und/oder Authentizität/Echtheit („authencity“) erfüllen sowie über einen Schutz- und Verwaltungsplan verfügen, der ausreicht, um seine Erhaltung sicherzustellen.

Für jede Welterbestätte wird im Falle ihrer Eintragung in die „Liste des Erbes der Welt“ eine Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert („Statement of Outstanding Universal Value“, kurz: „SOUV“) erstellt, in der knapp zusammengefasst wird, warum diese als Welterbegut von außergewöhnlichem universellem Wert angesehen wird. Für eine Welterbestätte, bei deren Eintragung in die „Liste des Erbes der Welt“ noch keine Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert vorhanden war, wird eine retrospektive Erklärung zum außergewöhnlichen Wert verfasst (rSOUV) verfasst. Das SOUV (bzw. rSOUV) zum Zeitpunkt der Eintragung eines Welterbegutes stellt gemäß Pkt. 51 der Operativen Richtlinien die wichtigste Grundlage für den wirksamen Schutz und die wirksame Verwaltung des Welterbegutes dar.

Jede Welterbestätte kann nach Art 11 Abs. 4 des Welterbeübereinkommens in die Liste „des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen werden, wenn sie durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, zB Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Großvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben (ähnlich Pkt. 177 der Operativen Richtlinien).

Das XXXX ist ein Kulturerbe iSd Art. 1 Welterbekonvention, das 2001 in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen wurde. Zum außergewöhnlichen universellen Wert hat das Welterbekomitee 2016 die SOUV angenommen (siehe oben Pkt. II 1.3.).

Im Beschluss des Welterbekomitees 40 COM 7B.49 (2016) wurde die mögliche Aufnahme der Welterbestätte XXXX in die Liste der gefährdeten Weltkulturerbe angekündigt („im Falle der Bestätigung der festgestellten oder potentiellen Gefahr für den OUV ist die mögliche Aufnahme zu prüfen…“) (Siehe oben Pkt. II.1.3.).

Wie die Sachverständige BR in der fachgutachterlichen Stellungnahme vom 15.10.2025 zusammenfasst (S 12), wird die geplante Bauentwicklung im Bereich des XXXX seit 2012 durch reaktive Überwachungsmissionen (2012, 2015), Beratungsmissionen im Jahr 2018 und 2024, Berichte zum Erhaltungszustand, die zwischen 2013 und 2025 als Grundlage für Entscheidungen des Welterbekomitees dienten, und mehrere Folgeabschätzungen (Heritage Impact Assessments ,HIAs) zu den verschiedenen Projektvarianten sowie technische Überprüfungen (Technical Reviews) von ICOMOS kontinuierlich begleitet und evaluiert. Wiederholt wurde festgestellt, dass das derzeitige Hotel XXXX , das vor der Aufnahme des Historischen Zentrums XXXX in die Welterbeliste erbaut wurde, vor allem die bedeutende Blickbeziehung vom XXXX auf die Stadt erheblich beeinträchtigt, und dass das neue Bauvorhaben zur Höhenreduzierung und Wohnumfeldverbesserung genutzt werden sollte, wobei Maßstab und Masse der neuen Planung im Verhältnis zu den Attributen des spezifischen Standorts zu setzen seien. Die bei der Projektplanung unzureichend berücksichtigten Empfehlungen der internationalen Missionen und der Beschlüsse des Welterbekomitees sowie der Beschluss des XXXX Gemeinderats, die Planung des Bauvorhabens durch eine entsprechende Änderung der Flächenwidmung zu genehmigen, trug im Jahr 2017 maßgeblich zur Entscheidung des Welterbekomitees bei, das XXXX in die Liste des gefährdeten Welterbes einzutragen, wie der fachlichen Stellungnahme der Sachverständigen zu entnehmen ist, in der sie diese Dokumente anführt.

Die Eintragung erfolgte mit Beschluss 41 COM 7B.42 (2017), weil das Komitee der Ansicht war, dass die derzeitigen Planungskontrollen ernsthafte und spezifische Bedrohungen für die OUV des „Grundstückes“ (gemeint das Areal XXXX ) darstellen, sodass das „Grundstück“ gefährdet sei (Pkt. 11), siehe oben Pkt. II,1.3.

Das Welterbekomitee überprüft gemäß den Operativen Richtlinien, PKT 190, jährlich den Erhaltungszustand von Gütern auf der Liste des gefährdeten Erbes der Welt. Diese Überprüfung umfasst die vom Komitee als notwendig festgestellten Überwachungsverfahren und Besichtigungen des Welterbegutes durch Sachverständige. Auf Grund der regelmäßigen Überprüfungen entscheidet das Komitee, ob zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung des Gutes erforderlich sind; ob das Gut aus der Liste des gefährdeten Erbes der Welt zu streichen, wenn es nicht mehr bedroht ist; oder die Streichung des Gutes sowohl aus der Liste des gefährdeten Erbes der Welt als auch aus der Liste des Erbes der Welt selbst (PKT 191 der OP-RL).

Im April 2020 wurde der Bericht über den wünschenswerten Erhaltungszustand (Desired State of Conversation for Removal of the Property from the List of World Heritage in Danger, DSOCR) von der Stadt Wien in Konsultation mit dem Welterbezentrum und ICOMOS sowie den für die Umsetzung der Welterbekonvention in Österreich zuständigen Institutionen erstellt.

Im November 2021 wurde von der Stadt Wien ein Managementplan verabschiedet, der entsprechend den Anforderungen des Welterbekomitees sicherstellen soll, dass die herausragenden Qualitäten des XXXX gemäß dem Statement of Oustanding Universal Value (OUV) für gegenwärtige und zukünftige Generationen erhalten und erlebbar bleiben.

Die UNESCO und die Beratungsgremien des Welterbekomitees haben im Jahr 2022 neue Leitlinien zur Bewertung der Auswirkungen von Projekten, die potenziell die wertvollsten Kulturerbestätten des Planeten beeinflussen könnten, herausgegeben. Diese Leitlinien wurden speziell für Denkmalschutzinstitutionen, Regierungen und Projektentwickler konzipiert, um bestmöglichen Lösungen zu finden, um sowohl Denkmalschutzprioritäten als auch Entwicklungsbedürfnisse zu erfüllen (Guidance and Toolkit for Impact Assessments in a World Heritage Context). Sie sind sowohl auf Natur- als auch auf Kulturgüter sowie auf kleine oder große Projekte entweder im Rahmen umfassenderer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfungen (ESIA) oder als eigenständige Folgeabschätzungen (HIA) anwendbar.

Mit nachfolgenden Beschlüssen des Welterbekomitees 42COM 7A.5 (2018), 43COM 7A.45 (2019), 44COM 7A.32 (2021), 45COM 7A.55 (2023), 46 COM 7A.1 (2024) und zuletzt 47COM 7A.21 (2025) wurde entschieden, dass die Welterbestätte XXXX auf der Liste der gefährdeten Weltkulturerbe verbleibt (siehe oben Pkt.II.1.3.).

Das Welterbekomitee bemängelt im Wesentlichen, dass keine Projektvariante (weder „ XXXX “ noch ein nicht offizielles „ XXXX “) den vorgeschlagenen Optionen der Advisory Mission 2024 entspricht und den Korrekturmaßnahmen im Sinne des DSOCR entsprochen wurde.

Das vorliegende Vorhaben XXXX stellt zwar einen Fortschritt dar, erfüllt aber nicht eine der vier Optionen der Advisory Mission 2024 und nicht dem DSCOR Plan, um von der Liste der gefährdeten Welterben entfernt zu werden. Solange Korrekturmaßnahmen im Sinne des DSCOR nicht erfüllt sind, bleibt die gegenständliche Welterbestätte auf der Liste der gefährdeten Welterbestätten.

Wie sich aus den Beschlüssen des Welterbekomitees (siehe oben Pkt. II 1.3.) ergibt, wurde die Höhe des bestehenden Hotels XXXX bei der Aufnahme des XXXX in die Liste der Welterbestätten als ein Kritikpunkt gesehen, aber dennoch geduldet, weil das Hotel bereist vor der Aufnahme in die „Liste des Erbes der Welt“ vorhanden war. Gleichzeitig wurde empfohlen, „besondere Aufmerksamkeit auf die kontinuierliche Überwachung und Kontrolle etwaiger Veränderungen der Morphologie des historischen Gebäudebestands zu richten.“ Weil immer wieder Bedenken hinsichtlich der Stadtentwicklung (Hochhaus Skyline außerhalb der Pufferzone) geäußert wurden und Höhenniveaus und Bauvolumen im Blickpunkt des Komitees waren, ist nachvollziehbar, dass das Komitee unterstützt durch die beratenden Gremien einen strengeren Maßstab anlegen und Gebäudehöhen, die den bestehenden Zustand überschreiten mit Sorge betrachten und „Updates des XXXX projektes“ fordern, wie Punkt 8.im Beschluss 47 COM 7A.21 zeigt (Projekte auf Basis der Mission 2024).

Wie festgestellt, hat die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens große negative Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO Welterbestätte „ XXXX bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, zur Folge.

Büßt aber eine UNESCO-Welterbstätte diejenigen Merkmale ein, die für ihre Aufnahme in die „Liste des Erbes der Welt“ bestimmend waren, hat dies eine Streichung aus dieser Liste iSd Pkt. 192 der Operativen Richtlinien zur Konsequenz, für die keine Zustimmung des Vertragsstaates notwendig ist. Im Falle einer Aberkennung des Welterbestatus, die angesichts der großen negativen Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO Welterbestätte „ XXXX “ bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, bei der Realisierung des gegenständlichen Projektes und des Umstandes, dass Beeinträchtigungen von Attributen nicht kompensierbar sind, möglich ist, wäre das XXXX nicht mehr geschützt sowie in seinem Bestand und seiner Wertigkeit gefährdet.

Es ist somit bei Vornahme einer Grobprüfung zu erwarten, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde, durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird.

3.5. Weitere Beschwerdepunkte:

3.5.1. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, es liege möglicherweise kein neues Vorhaben vor:

Die Erstbeschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben um kein neues Vorhaben im Vergleich zur – mittlerweile rechtskräftigen – Entscheidung zum Vorhaben „ XXXX , sondern um eine Projektänderung desselben Vorhabens handle.

Wie oben festgestellt, brachte die Projektwerberin vor der Stellung des verfahrensgegenständlichen UVP-Feststellungsantrages für das Vorhaben „ XXXX am 21.11.2023 den Feststellungsantrag für das Vorhaben „ XXXX am 23.02.2022 ein.

Folgende Planungselemente der Vorhaben „ XXXX und „ XXXX “ sind ident:

Gebäude: Errichtung einer Konferenzplatte (Sockel), auf der zwei „Scheiben“ – eine Hotelscheibe und eine Wohnscheibe – positioniert werden als sog Hauptgebäude und ein XXXX -Gebäude (vier Baukörper)

Die Hotelscheibe weist eine Höhe von 47,85 m auf.

Betroffenen Grundstücke: GSt XXXX .

Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte ersetzen das bestehende Hotel XXXX und sollen neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten.

In der Wohnscheibe sollen unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen.

Im XXXX -Gebäude sollen im Erdgeschoss die Flächen für den XXXX (zB Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc) untergebracht werden. Die Obergeschosse weisen eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) auf.

Alle Bauteile weisen eine durchgängige Unterkellerung mit drei Untergeschossen auf, die gemeinsame Funktionen der einzelnen Bauteile beinhalten.

Es ist eine Eishockey-Halle, eine Turnhalle sowie eine neue Eisfläche für den XXXX mit einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 6.550 m² geplant, denen keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugerechnet wird.

Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfügt über 246 behördlich genehmigte Stellplätze (Bescheid vom 15.7.1987, XXXX ), davon werden 177 als öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt.

Folgende Änderungen beim Vorhaben „ XXXX “ liegen gegenüber dem Vorhaben „ XXXX vor.

Die Gesamthöhe der Wohnscheibe wurde um 6,55 m von 56,5 m auf 49,95 m reduziert. Die Länge der Wohnscheibe wurde um 5 m von 45 m auf 40 m verringert. Die Breite der Hotelscheibe wurde um 80 cm verringert.

Die Bruttogeschossfläche ist um 400 m² niedriger und beträgt nun 84.600 m² im Vergleich zum Vorhaben „ XXXX , welches eine Bruttogeschossfläche von 85.000 m² aufweist.

Die Anzahl der geplanten Erweiterung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf 275 wurde im gegenständlichen Vorhaben auf 260 – und sohin um 15 Stellplätze weniger – gesenkt.

Die oben beschriebenen Änderungen wurden bereits im HIA 2plus berücksichtigt. Dieses setzt sich mit den daraus resultierenden Veränderungen auf die Weltkulturerbestätte " XXXX ” auseinander. Abschließend vergleicht HIA 2plus die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit den Vorhaben aus dem Jahre 2019 (HIA 1) sowie dem Jahre 2021 (HIA 2) und stellte Verbesserungen gegenüber dem Vorgängerprojekt, aber nach wie vor auch starke und stark moderate Beeinträchtigungen.

Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem „Vorhaben“ im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Demnach ist darunter die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hält wiederholt fest, dass der Begriff des Vorhabens per se weit zu verstehen ist (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Sache vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. Einer neuen Sachentscheidung steht demnach die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die Änderung dieser maßgebenden Umstände muss von einer derartigen Beschaffenheit sein, dass eine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid zur Folge hat vgl. VwGH vom 22.11.2004, 2001/10/0035, zuletzt in VwGH vom 19.11.2025, Ra 2025/05/0148). Ob ein aliud vorliegt, ist immer anhand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas Anderem zu prüfen. Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten Projekt an. Ein aliud liegt nicht bereits dann vor, wenn einzelne Vorhabensteile eine Lageveränderung erfahren. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Lage und Größe so verändert wird, dass von einem seinem Wesen nach geänderten Bauvorhaben auszugehen wäre (VwGH 13.04.2023, Ra 2022/05/0193; 21.03.2007, 2006/05/0172, zu einem Feststellungsantrag nach dem UVP-G 2000).

Das gegenständliche Vorhaben unterscheidet sich – wie bereits oben ausgeführt – hinsichtlich seiner Höhe, seiner Breite, seiner Flächeninanspruchnahme sowie anhand der geplanten Stellplätze vom Vorhaben „ XXXX .

Diese Änderungen führten im Übrigen auch zu einer neuen Evaluierung des Vorhabens in Form des HIA 2plus, das auf die Veränderungen eingegangen ist. Das gegenständliche Vorhaben weist in mehreren Blickpunkten eine andere Beurteilung im Vergleich zum Vorhaben „ XXXX auf.

Es liegt daher eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor und ist eine Identität der Vorhaben daher zu verneinen.

3.5.2. Zur Unionsrechtswidrigkeit des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000:

Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der (hier vorliegenden) Kategorien A, Anhanges 2 UVP-G 2000 festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass eine gesamthafte Einzelfallprüfung und nicht nur auf den Schutzzweck der Welterbestätte bezogen, durchzuführen gewesen wäre und beziehen sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX .

Dazu führt der Europäischen Gerichtshof auszugsweise wie folgt aus:

„58 Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 sind bei der Untersuchung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

59 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht, ohne gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/92 zu verstoßen, ausdrücklich oder stillschweigend eines oder mehrere der in Anhang III dieser Richtlinie genannten Kriterien ausschließen kann, da für die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, je nach dem konkreten Projekt des Anhangs II der Richtlinie jedes dieser Kriterien relevant sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juli 2008, Aiello u.a., C‑156/07, EU:C:2008:398, Rn. 50).

60 Daraus folgt, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung das betreffende Projekt im Hinblick auf alle Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie 2011/92 prüfen muss, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und dass sie anschließend alle Kriterien, die sich so als relevant erweisen, gebührend berücksichtigen muss. […]

62 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang III dieser Richtlinie genannten Auswahlkriterien zu untersuchen hat, um die im Einzelfallrelevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss.“

Wird die UVP-RL im Hinblick auf Vorhaben des Anhanges II unzureichend umgesetzt, ist nach Maßgabe der in diesem Fall unmittelbar anwendbaren UVP-RL in eine Einzelfallprüfung einzutreten, bei der alle Kriterien nach Anhang III zur UVP-RL zu berücksichtigen sind. Eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe der UVP-RL bezieht sich mangels Einschränkung auf sämtliche Schutzgüter.

Eine auf den Schutzzweck eines schutzwürdigen Gebiets bezogene Einzelfallprüfung kennt die UVP-RL nicht. Die UVP-RL ermöglicht den Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-R eine allfällige UVP-Pflicht auf der Basis von Schwellenwerten, auf der Basis von Einzelfallprüfungen oder – wie in Österreich – auf der Basis einer Kombination dieser Methoden zu prüfen. Bei der Einzelfallprüfung und bei der Festlegung von Schwellenwerten sind gemäß Art. 4

Dass immer eine umfassende Einzelfallprüfung zu erfolgen hätte, kann den Bestimmungen der UVP-RL nicht entnommen werden. Weder aus der UVP-RL, noch aus dem angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich, dass das österreichische Umsetzungsmodell als solches nicht richtlinienkonform ist. Entscheidend ist vielmehr, dass in der konkreten mitgliedstaatlichen Umsetzung den europarechtlichen Vorgaben insgesamt entsprochen wird. Im österreichischen Kombinationsmodells bedeutet das, dass die Schwellenwerte nicht zu hoch angesetzt werden dürfen und die Kriterien des Anhanges III zur UVP-RL durch Festlegung der typischer Weise von einem Vorhabenstyp betroffenen Schutzgebiete in Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 hinreichend berücksichtigt werden. Daraus sollte sich ein ausgewogenes abstraktes Raster ergeben, das eine rasche (Grob-)Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht ermöglicht. (Je höher der Schwellenwert, desto mehr Schutzgebiete sind zu berücksichtigen; je niedriger der Schwellenwert, desto spezifischer kann die Auswahl der Schutzgebiete sein; vgl. in diesem Sinn jüngst VwGH 24.10.2024, Ra 2023/04/0218, Rz 24, zum novellierten Städtebautatbestand).

Dem zuletzt angeführten Erfordernis hat das UVP-G 2000 im Hinblick auf Städtebauvorhaben in der Vergangenheit nicht entsprochen. Nach der UVP-G 2000-Novelle 2023 entspricht der Tatbestand der Z 18 lit. d des Anhanges 1 UVP-G 2000 allerdings – soweit ersichtlich – den europarechtlichen Vorgaben, sodass es im Rahmen der Prüfung bei den Vorgaben des UVP-G 2000 bleiben kann (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/04/0218, Rz 24). Auch wurde in Anhang 1 Z 18 UVP-G 2000 nun bestimmte konkrete Bauvorhaben in UNESCO-Schutzgebieten und Erschließungsvorhaben (nunmehr: „Neuerschließung für Städtebauvorhaben“ in der lit. e) einer UVP-Pflicht unterworfen.

Durch die aktuelle Regelung wird der Berücksichtigung der in der UVP-RL genannten Beurteilungskriterien hinreichend Rechnung getragen. Auf gegenteiliges substanziiertes Vorbringen wäre allenfalls im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens einzugehen.

3.5.3. Zum Vorbringen der Verletzung von Art 4 und 5 der Welterbekonvention, unmittelbare Anwendung der Welterbekonvention und die Pflicht, die UNESCO-Welterbstätte in Bestand und Wertigkeit zu schützen und zu erhalten:

Beim Welterbekomitee handelt es sich um kein inländisches Gericht und keine inländische Behörde. Die Entscheidungen des Welterbekomitees betreffend die Aufnahme des XXXX in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ und dessen Verbleib in der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ binden die nationalen Behörden nicht.

Die Welterbekonvention stellt einen völkerrechtlichen Vertrag aus 1972 dar. Die Welterbekonvention wurde von Österreich 1992 ohne Erfüllungsvorbehalt (Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG) ratifiziert und trat 1993 in Kraft. Wird ein völkerrechtlicher Vertrag ohne Erfüllungsvorbehalt ratifiziert, ist er grundsätzlich einer unmittelbaren Anwendung zugänglich (self-executing). Um unmittelbar anwendbar zu sein, müssen die konkreten Bestimmungen aber auch hinreichend bestimmt iSd Art. 18 B-VG sein und die unmittelbare Anwendbarkeit muss dem Willen der Vertragsparteien entsprechen (Wutscher in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 50 B-VG, Rz 26 f).

Gemäß Art. 4 Welterbekonvention erkennt jeder Vertragsstaat an, dass es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sicherzustellen.

Gemäß Art. 5 Welterbekonvention bemüht sich jeder Mitgliedstaat nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes auf mehreren Ebenen (Verwaltung, Forschung, Finanzierung etc.) um die Gewährleistung wirksamer und tatkräftiger Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Welterbekonvention legt jeder Vertragsstaat dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des Gutes vor, das zu dem in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbe gehört. Das Welterbekomitee erstellt gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention aufgrund der von den Staaten vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung „Liste des Erbes der Welt“ eine Liste von Gütern, die nach seiner Auffassung und nach den von ihm festgelegten Maßstäben von außergewöhnlichem universellem Wert sind. Gemäß Art. 11 Abs. 3 Welterbekonvention bedarf die Aufnahme eines Gutes in die „Liste des Erbes der Welt“ der Zustimmung des betreffenden Staates.

Unter der Bezeichnung „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ erstellt das Welterbekomitee gemäß Art. 11 Abs. 4 Welterbekonvention nach Bedarf eine Liste des in der „Liste des Erbes der Welt“ aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind und für das auf Grund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde. In die Liste darf nur solches zu dem Kultur- und Naturerbe gehörendes Gut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, insbesondere Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Großvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ vornehmen und diese Eintragung sofort bekanntmachen.

Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich ein Spannungsfeld. Auf der einen Seite verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Listen der potenziell schutzwürdigen Kulturgüter vorzulegen. Auf der anderen Seite darf das Welterbekomitee ohne Zustimmung des jeweiligen Mitgliedstaates kein Kulturgut in die „Liste des Erbes der Welt“ aufnehmen. Die Aufnahme eines Kulturguts in diese Liste ist also Privileg und Verpflichtung zugleich (zum Spannungsfeld Offenhäußer, Die „Liste des gefährdeten Welterbes“, in Deutsche UNESCO-Kommission et al., Welterbe-Manual [2009]).

Insgesamt beansprucht die Welterbekonvention als solche nach wohl herrschender Ansicht nicht, unmittelbar in die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen einzugreifen. Dementsprechend wurden die Art. 4 und 5 Welterbekonvention vom Verwaltungsgerichtshof als „nicht self-executing“ qualifiziert (VwGH 03.10.2013, 2012/09/0075). Darüber hinaus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch aus Art. 11 Welterbekonvention keine unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Verpflichtung zur Erhaltung eines in die Liste gemäß Abs. 2 Welterbekonvention aufgenommenen, auf dem eigenen Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befindlichen Kultur- oder Naturerbes (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

Dieser Befund entspricht im Wesentlichen den Materialien zur RV 644 BlgNR 18. GP. Diese gehen In Bezug auf Art. 4 Welterbekonvention davon aus, dass die Mitgliedstaaten den Umfang ihrer Verpflichtungen selbst bestimmen. Art. 5 Welterbekonvention wird als bloße Empfehlung betrachtet. Auf Art. 11 Welterbekonvention (außer iZm dem hier nicht interessierenden Art. 6 Welterbekonvention) wird nicht näher eingegangen.

Auch in der Literatur wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der Welterbekonvention nicht unmittelbar anwendbar sind (mwN Mairitsch, UNESCO-Welterbe auf nationaler Ebene: Verpflichtungen und Herausforderungen [2019], 112 ff).

Aus den obigen Ausführungen folgt sohin, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht zu untersuchen ist, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die im Art. 4 iVm Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention normierte Pflicht, die UNESCO-Welterbstätte in Bestand und Wertigkeit zu schützen und zu erhalten, hat.

Bei den Beschlüssen des Welterbekomitees bzw. den Vorbereitungsarbeiten für diese Beschlüsse kann es sich folglich nur um sachverständige Äußerungen handeln (vgl. zu einem nationalen Modell der Einbindung gremialer Entscheidungsfindung VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0238 [Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission]).

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Welterbekonvention steht dem Komitee für das Erbe der Welt ein Sekretariat zur Seite, das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet gemäß Art. 14 Abs. 2 Welterbekonvention unter möglichst weitgehender Nutzung der Dienste der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Fachbereich die Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.

In Pkt. 23 der Operativen Richtlinien wird näher erläutert, nach welchen Kriterien Entscheidungen des Welterbekomitees zu fällen sind.

Die Einbindung der oben angeführten Einrichtungen wird in den Pkt. 30 ff der Operativen Richtlinien näher beschrieben. Detaillierte Grundsätze, nach denen diese Einrichtungen vorzugehen haben, finden sich in Pkt. 148 der Operativen Richtlinien.

Als sachverständige Äußerungen sind die Beschlüsse des Welterbekomitees bzw. die Vorbereitungsarbeiten für diese Beschlüsse entsprechend der Stellung des Welterbekomitees und ihrer beratenden Organe sowie den Erzeugungsbedingungen für diese sachverständigen Äußerungen zu würdigen. Entsprechendes gilt für die HIAs (soweit diese nicht ohnedies in die Beschlüsse des Welterbekomitees eingegangen sind).

Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass diese sachverständigen Äußerungen Beweismittel eigener Art iSd § 46 AVG darstellen und vom Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG abzugrenzen sind. Sachverständige im prozessualen Sinn des § 52 AVG sind nur jene besonders qualifizierten Personen, die von der Behörde dem konkreten Verfahren als Sachverständige iS dieser Bestimmung beigezogen werden, um durch Erstellung von Befund und Gutachten zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen (Hengstschläger/Leeb, § 52 AVG, Rz 3).

§ 46 AVG trifft per se keine Regelung darüber, wie die im Verfahren aufgenommenen klassischen Beweismittel nach §§ 47 bis 55 AVG im Verhältnis zu den sonstigen aufgenommenen Beweisen nach § 46 AVG zu bewerten sind, sodass auch diese Beurteilung der Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zukommt. Dennoch ist auf die Umstände der Beweisaufnahme bei der Beurteilung des Beweiswertes Rücksicht zu nehmen (Enengel-Binder in Altenburger/Wessely, AVG-Kommentar, § 46 AVG, Rz 5).

3.5.4. Zur mangelhaft durchgeführten Einzelfallprüfung:

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich die von der Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung lediglich auf das Weltkulturerbe beschränkt habe. Es wäre in der Einzelfallprüfung auch das Risiko erheblicher Auswirkungen auf die Schutzgüter kulturelles Erbe, Luft und Klima sowie Mensch als auch deren Wechselwirkungen zu überprüfen gewesen.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass keine weiteren Schutzgüter zu untersuchen sind. Dasselbe gilt für weitere Schutzgebiete. Der Europäische Gerichtshof wies zwar in seinem Urteil vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , in der Rz. 61 die These zurück, dass in städtischen Gebieten die Umweltauswirkungen von Städtebauprojekten praktisch inexistent seien, sodass insoweit auf die Kriterien für Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte sowie für historisch, kulturell und archäologisch bedeutende Landschaften Bezug zu nehmen sei. Der Schwellenwert im Tatbestand Z 18 lit. e UVP-G 2000 wurde allerdings im Zuge der UVP-G 2000-Novelle 2023 so niedrig angesetzt, dass die Berücksichtigung weiterer Schutzgebiete in dieser Kategorie in keiner Weise angezeigt erscheint. Zudem wird im vorliegenden Fall eine bereits bestehende Bebauung durch neue Bauten ersetzt (keine Neuerschließung), sodass zumindest für die Betriebsphase von vornherein mit keinen übermäßigen neuen Belastungen zu rechnen sein wird, während die Belastungen im Rahmen der Bauphase zeitlich beschränkt sind.

Zudem ist § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu entnehmen, dass sich die Prüfung im Feststellungsverfahren hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat. Dies ist dem Wesen des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 geschuldet, welches lediglich eine sechswöchige Entscheidungsfrist vorgibt. Eine Grobprüfung ist hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität von wesentlichen negativen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung auf die konkrete Situation beschränkt (VwGH23. 02. 2011, 2009/06/0107). Es ist keine vorgezogene UVP durchzuführen. Es handelt sich nicht um eine abschließende Beurteilung aller Umweltauswirkungen (ErläutRV 1809 BlgNR 24. GP 5) und nicht um die Lösung von Detailfragen, sondern vorzugsweise um eine Fokussierung auf mögliche problematische Bereiche (das sind zB bei Intensivtierhaltung typischerweise Geruchsbelästigungen, zB BVwG 17.06.2020, W127 2229620 Gersdorf/ Feistritz Intensivtierhaltung). Die Einzelfallprüfung ist zügig durchzuführen und kann nur eine Einschätzung der Umweltauswirkungen und nicht eine abschließende Bewertung zum Gegenstand haben (siehe weiterführend Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, 2024, § 3 Rz 87).

Daher war im gegenständlichen Verfahren im Zuge der Grobprüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Fokus dahingehend zu legen, ob durch das gegenständliche Vorhaben eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, gegeben ist.

Eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung von weiteren Schutzgütern, wie etwa Luft, Klima sowie Mensch ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 zu prüfen und war daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

3.5.5. Zur fehlenden bzw. unvollständigen Kumulationsprüfung:

Gemäß Z 18 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 ist bei den lit. b, d, e und f eine Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausdrücklich nicht anzuwenden.

In den Erläuterungen zur UVP-G 2000-Novelle 2023 wird der Ausschluss der Kumulationsprüfung damit begründet, dass im Zuge der Einzelfallprüfung ohnehin das gesamte relevante Stadtensemble mit zu beurteilen ist (vgl. dazu RV 1901 BlgNR 27. GP, 19 f). Diese Begründung erscheint im Hinblick auf den Umstand, dass für die von der lit. e umfassten Bauvorhaben eine allfällige Betroffenheit einer UNESCO-Welterbstätte das entscheidende Kriterium darstellt, nachvollziehbar. Angesichts dieses Ergebnisses ist für den vorliegenden Beschwerdefall auch die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zur Kumulationsprüfung nicht einschlägig.

3.5.6. Zum Vorbringen, wonach der Umstand, dass das XXXX auf die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ gesetzt worden sei bzw. das XXXX aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ verblieben sei, ausreiche, um von einer wesentlichen Beeinträchtigung der UNESCO-Welterbstätte auszugehen:

Gemäß Pkt. 177 der Operativen Richtlinien kann das Welterbekomitee ein Welterbegut in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ eintragen, wenn u.a. das Gut durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist (vgl. für Kulturgüter genauer Pkt. 179. der Operativen Richtlinien). Im Falle der Eintragung eines Gutes in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ erarbeitet das Welterbekomitee gemäß Pkt. 183 der Operativen Richtlinien zusammen mit dem Vertragsstaat einen DSOCR aus und nimmt diesen an.

Das gegenständliche Vorhaben „ XXXX “ war nicht der Grund, weshalb das XXXX im Jahr 2017 in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen wurde. Die sachverständigen Äußerungen des Welterbekomitees im Beschluss 41 COM 7B.42 ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die damalige Entscheidung des Welterbekomitees wurde zum einen damit begründet, dass die derzeitigen Planungskontrollen eine ernsthafte und spezifische Gefahr für den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbstätte darstellen würden. Zum anderen seien die vorgeschlagenen Änderungen für das Projekt zur Umgestaltung des XXXX -Areals (zu diesem Zeitpunkt wurde ein Wohnturm in der Höhe von 66,3 m präsentiert) unzureichend berücksichtigt worden (vgl. dazu den „State of Conservation Report“ der UNESCO 2017 und den „State of Conservation Report“ der UNESCO 2021 sowie auch den Reactive Monitoring Mission vom November 2018).Diese Änderungen würden nicht den bisherigen Forderungen des Komitees nicht entsprechen und das vorgeschlagene Bauprojekt im Widerspruch zu den Empfehlungen der Missionen von 2012 und 2015 stehen.

Entsprechend Pkt. 190 der Operativen Richtlinien überprüft das Welterbekomitee jährlich den Erhaltungszustand des XXXX . Diese Überprüfung umfasst die vom Komitee als notwendig festgestellten Überwachungsverfahren und Besichtigungen Welterbegutes durch Sachverständige. Auf Grundlage dieser regelmäßigen Überprüfungen entscheidet das Komitee in Abstimmung mit dem betreffenden Vertragsstaat, a) ob zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung des Gutes erforderlich sind; b) das Gut aus der Liste des gefährdeten Erbes der Welt zu streichen ist, wenn es nicht mehr bedroht ist.

Wie bereits oben erwähnt verabschiedete das Welterbekomitee im Jahr 2021 einen DSOCR mit Korrekturmaßnahmen (aus April 2020) und nahm 2023 den von der Republik Österreich vorgelegten Management Plan (November 2021) an.

Aufgrund der Entscheidungen des Welterbekomitees zum Verbleib einer Welterbstätte auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes der UNESCO-Welterbstätte gegeben ist. Oft verbleibt eine Welterbstätte nämlich wegen mehrerer Projekte -wie aus dem aktuellen Beschluss hervorgeht - auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“.

Die Beschlüsse des Welterbekomitees über einen Verbleib auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ haben dennoch Bedeutung: Sie können Ausführungen zu den einzelnen Projekten enthalten, die für die Klärung der im UVP-Feststellungsverfahren zu behandelnden Frage, ob der Schutzzweck der UNESCO-Welterbstätte wesentlich beeinträchtigt wird, verwertet werden können. Aus der 46. und 47. Sitzung des Welterbekomitees ist jedenfalls ableitbar, dass das gegenständliche Vorhaben „ XXXX “ nicht den vorgeschlagenen Optionen der Advisory Mission vom März 2024 basiert und die weitere Umsetzung der Korrekturmaßnahmen, um von der Liste des gefährdeten Welterbes entfernt zu werden, erforderlich ist. Dass der außergewöhnliche universelle Wert der UNESCO-Welterbestätte maßgeblich geschädigt wird ist ebenfalls den Beschlüssen zu entnehmen (vgl. dazu den „State of Conservation Report“ der UNESCO 2023 und denAdvisory Mission vom März 2024).

3.5.7. Zum Vorbringen der Projektwerberin, dass die Beschlüsse des Welterbekomitees und das HIA 2 für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens nicht tauglich seien:

Die Beschlüsse des Welterbekomitees und das HIA 2plus können und müssen im Rahmen der im UVP-Feststellungsverfahren vorgesehen Grobprüfung sehr wohl für die Beurteilung herangezogen werden, ob zu erwarten ist, dass durch das gegenständliche Vorhaben der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde, erheblich beeinträchtigt wird, wie oben bereits ausgeführt wurde.

Ganz allgemein ist festzuhalten, dass das Welterbekomitee die Vorlage einer HIA zu Projekten, die eine Welterbestätte betrifft, fordert, die sich seit 2022 auch auf die Leitlinien „Guidance and Toolkit for Impact Assessments“ hält.

Das Welterbekomitee nahm im September 2023 den von der Republik Österreich ausgearbeiteten Management Plan vom November 2021 an

Das Welterbekomitee nahm im Juli 2021 die von der Republik Österreich ausgearbeiteten Korrekturmaßnahmen formuliert in den „Desired state of Conversation for removel from the List of World Heritage in Danger” (DSOCR) vom April 2020 an

Die Attribute des HIA sind die wesentliche Ausgangsbasis für die im Management Plan ausgearbeiteten Attribute, sodass nicht von einer anderen Definition des außergewöhnlichen universellen Wertes der Welterbstätte gesprochen werden kann.

Das HIA 2 plus wurden die für die Bewertung im HIA und im HIA 2 verwendete Attributtabelle weiterhin verwendet (vgl. dazu HIA 2plus, Seite 33).

Das HIA 2 plus legt einen Schwerpunkt auf die visuellen Auswirkungen beurteilt diese von verschiedenen Blickpunkten mit „groß“ und „stark“ negativ. Vor dem Hintergrund, dass Beeinträchtigungen von Attributen nicht kompensierbar sind, ist es auch eine vollumfängliche Beurteilung nicht notwendig.

Die Projektwerberin wendet auch ein, dass ihr bei den Entscheidungen des Welterbekomitees und bei der Erstellung der HIAs kein rechtliches Gehör sowie keine Möglichkeit zugestanden habe, diese einer Überprüfung zuzuführen, und das Welterbekomitee durch weisungsgebundene Personen besetzt sei.

In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Republik Österreich durch Ratifikation der Welterbekonvention den bezugahenden Regularien unterworfen hat, die eine solche Beteiligung nicht vorsehen. Letztlich zeigt sich aber auch bei einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Konstellationen wie der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, dass trotz fehlender Parteistellung von einer Verkürzung der Rechte der Betroffenen vom Verfassungsgerichtshof nicht ausgegangen wird (vgl. etwa VfGH 22.06.1992, B 1385/91)

Die Republik Österreich hat sich durch Ratifikation der Welterbekonvention den bezugnehmenden Regularien unterworfen hat, die eine solche Beteiligung nicht vorsehen. Letztlich zeigt sich aber auch bei einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Konstellationen wie der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, dass trotz fehlender Parteistellung von einer Verkürzung der Rechte der Betroffenen vom Verfassungsgerichtshof nicht ausgegangen wird (vgl. etwa VfGH 22.06.1992, B 1385/91).

Zudem wurden Managmentpaln und DCSOR von Österreich ausgearbeitet und von Komitee angenommenDie Beschlüsse des Welterbekomitees über einen Verbleib auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ haben jedenfalls Bedeutung: sie können Ausführungen zu den einzelnen Projekten enthalten, die für die Klärung der im UVP-Feststellungsverfahren zu behandelnder Frage, ob der Schutzzweck der UNESCO Welterbstätte wesentlich beeinträchtigt wird, verwertet werden können. Aus dem Beschluss des Welterbekomitees, der das gegenständliche Vorhaben „ XXXX “ und künftige Vorhaben betrifft, ist etwa ersichtlich, dass der außergewöhnliche universelle Wert der UNESCO Welterbestätte maßgeblich geschädigt wird (vgl. dazu den „State of Conservation Report“ der UNESCO 2023 und auch den Advisory Mission vom März 2024).

3.5.8. Zum gesetzeswidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7984):

Die Beschwerdeführer regen in ihrer Beschwerde an, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf „Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der XXXX vom 1.6.2017, XXXX , mit der der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7984) für das Gebiet ‚ XXXX sowie in Festsetzung einer Schutzzone gemäß § 7 (1) der BO für XXXX für einen Teil des Plangebietes‘ wegen Gesetzeswidrigkeit“ zu stellen.

Diese Anregung geht schon deswegen ins Leere, weil das Plandokument 7984 für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, zumal die Schutzgüter „Fläche und Boden“ und „Kulturgüter“ nicht geprüft werden. Außerdem ist die Welterbekonvention nicht unmittelbar anwendbar.

3.5.9. Zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im ordentlichen statt im vereinfachten Verfahren:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist im UVP-Genehmigungsverfahren zu klären.

3.5.10. Zur Ablehnung der vom Gericht bestellten Sachverständigen:

Die Sachverständige BR hat vor ihrer Bestellung dem Gericht gegenüber eine Unbefangenheitserklärung abgegeben. Zudem wurde sie vor der Verhandlung beeidet.

Das erkennende Gericht hatte keinen Grund, Angaben der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das Gericht hat die Sachverständige für den Fachbereich „UNESCO-Welterbestätten“ bestellt. Dass die Sachverständige über keine Expertise betreffend UNESCO-Welterbestätten verfügt, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Sachverständige gilt in Fachkreisen als Expertin, genauso wie die Sachverständige CR - je in ihren Fachgebieten.

Dem Vorwurf der belangten Behörde, dass ein Gutachtensauftrag mit zum Teil deckungsgleichen Fragen nicht der Ermittlung der materiellen Wahrheit dient, wird entgegengehalten, dass einerseits die für die Entscheidung wesentliche Frage, ob UVP- Verfahren ia oder nein, gestellt wurde und dafür eine Fachexpertise für UNESCO-Weltkulturerbe notwendig war.

Die Sachverständige CR wurde im behördlichen Verfahren betreffend die Projektvariante „ XXXX bestellt und erstattete Gutachten am 24.02.2023 und am 13.04.2023. Während das Gutachten vom 24.02.2023 von starken Beeinträchtigungen auf einzelne Attribute des OUV und von einer drastischen Veränderung des XXXX sprach, wies das Gutachten vom 13.04.2023 diese Passagen nicht mehr in dieser Form auf. Daraus ergab sich für die belangte Behörde die Annahme einer Änderung von Beurteilungsmaßstäben.

Im gegenständlichen behördlichen Verfahren betreffend „ XXXX “ wurde wiederum die Sachverständige CR bestellt. Bei ihrem Gutachten von 2024 handelt es sich bloß um eine leicht adaptierte Form des Gutachtens betreffend „ XXXX . Das erkennende Gericht hat daher im Hinblick darauf, dass ein Bauprojekt in einer UNESCO-Welterbestätte verwirklicht werden soll, eine Sachverständige - ergänzend - für den Bereich „Denkmalschutz und UNESCO Welterbestätten“ bestellt.

Die Projektwerberin führt in ihren Eingaben zusammengefasst aus, dass die vom Gericht bestellte Sachverständige BR eine vorgefertigte ablehnende Meinung zum Vorhaben XXXX habe und an Beschlüssen des Welterbekomitees selbst mitgewirkt habe.

Die Sachverständige BR als auch die Sachverständige CR haben im März 2018 auf Einladung des Bundeskanzleramtes an einem ExpertInnen - Workshop betreffend Stadtentwicklung im Zusammenhang der Neugestaltung des Areals „ XXXX “ und der Welterbestätte teilgenommen. Beide Sachverständige gaben danach Stellungnahmen ab, beide gingen von negativen Auswirkungen auf das Welterbe – vor allem durch den Bau des Turms – aus.

Die Sachverständige CR kam nunmehr im behördlichen Verfahren, dem kein Wohnturm, sondern eine Wohnscheibe zugrunde liegt, zu einem anderen Ergebnis.

Es kann der Sachverständigen BR nicht als Befangenheit (auf Grund vorgefertigter Meinung) angelastet werden, wenn sie ergänzend erklärt, was aus dem Blickwinkel des Schutzes einer Welterbestätte im Bezug auf das vorliegende Projekt wichtig ist und das ausschließlich in einer sachlichen Art und Weise.

Wenn ihr vorgeworfen wird, dass sie in ihren fachgutachterlichen Stellungnahme Sätze aus einer Stellungnahme aus 2018 übernimmt, ist auszuführen, dass es sich bei diesem Text ganz klar um die Darstellung historischer Entwicklungen handelt. Das gilt auch für die Darstellung der Entwicklung der Hochhaus-Skyline ab 2001. Dass diese Entwicklung generell Auswirkungen auf die visuelle Integrität hat, ist keine vorgefertigte Meinung, sondern für jeden sichtbar. Die Schwere der Auswirkung mag unterschiedlich bewertet werden und ist aus dem Blickwinkel der rSOUV zu betrachten.

Zusammengefasst lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht weder eine vorgefasste ablehnende Meinung der Sachverständigen BR zum Vorhaben XXXX erkennen noch, dass sie von einer solchen Meinung unsachlich nicht abrücken würde, sondern sich im Wesentlichen auch dem Ergebnis des HIA plus anschließt. Andernfalls ließe sich der Vorwurf der vorgefertigten Meinung auch auf die Sachverständige CR umlegen, die auf die Ergebnisse des HIA 2 plus nicht eingeht und die Beschlüsse des Komitees trotz materieller Richtigkeit nicht als umsetzungsnotwendig erachtet.

Im Übrigen sei erwähnt, dass beide Sachverständige (BR und CR) fachlich im „Sounding Board“ als ausgewiesene fachliche Experten bei Erstellung ein Managementplans für das XXXX eingebunden waren.

Zum Vorwurf, dass die SV in ihrem Gutachten Beschlüsse zitiert, an denen sie selbst mitgewirkt habe, wird zunächst ausgeführt, dass die Sachverständige ihren Lebenslauf in ihrer fachgutachterlichen Stellungnahme vom 15.10.2025 anführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2025 erklärt sie, dass sie vom November 2011 bis November 2015 Mitglied im Welterbekomitee der UNESCO war (als Beauftragte der Kultusministerkonferenz für das Welterbe). Sie war jedoch in keine Entscheidung betreffend Wien, sondern die XXXX eingebunden. Sie war aufgrund der Beendigung ihrer Tätigkeit im Welterbekomitee der UNESCO bereits im November 2015 weder mit dem gegenständlichen Vorhaben noch mit Vorvarianten konfrontiert (siehe VHS S. 15 ff).

Eine persönliche Mitwirkung an einem, in ihrem Gutachten zitierten Beschlüsse ist nicht gegeben.

Dass die Sachverständige mitunter Formerfordernisse an Gutachten nicht eingehalten hat, vermag keine Befangenheit begründen. Die inhaltlichen Aussagen waren für das Gericht ausreichend nachvollziehbar. In der ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2025 kommt die Sachverständige eindeutig zum Ergebnis, dass mit dem HIA 2 plus ein methodisch anerkanntes Gutachten mit Priorität vorliegt, das Eingang in die Advisory Mission 2024 und Entscheidungen des Komitees gefunden hat (siehe oben) und dessen Aussagen sie teilt.

Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit kann daher seitens des erkennenden Gerichts nicht bestätigt werden.

Im Übrigen kann die Frage der Befangenheit der Sachverständigen BR bzw. Mangelhaftigkeit des Gutachtens und fachgutachterlichen Stellungnahme dahingestellt bleiben, weil die Entscheidung des Gerichts letztlich auf den unbedenklichen Aussagen im HIA 2 plus und den Komitee-Beschlüssen 46 COM 7A.1 47 COM 7A.21 beruhen.

Dem Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen BR war daher nicht stattzugeben.

3.5.11. Zu den Beweisanträgen der Parteien:

Eine Bestellung des XXXX zum Sachverständigen kam nicht in Frage, da dieser Vertreter einer der Beschwerdeführenden Umweltorganisationen ist, weshalb vom Vorliegen einer Befangenheit auszugehen wäre. Darüber hinaus war seine Bestellung auch nicht erforderlich, zumal er eine ausführliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung erstattete.

Der Antrag zur Einvernahme von XXXX zielt nicht auf den Beweis von entscheidungswesentlichen Tatsachen ab, sondern letztlich auf Meinungen und Wertungen dieses Zeugen zur fachlichen Abschwächung der abgeschlossenen und anerkannten Gutachten HIA, was jedoch nicht zulässiger Gegenstand eines Zeugenbeweises ist. Er war zudem bei der Verhandlung anwesend und hätte ein Vorbringen erstatten können.

Der Antrag auf Einvernahme von XXXX zielt auf den Beweis ab, dass nur bei Zerstörung aller Attribute, die den OUV der Welterbestätte ausmachen, aber nicht auf Basis HIA 2plus ein Entzug des Welterbestatus durch die UNESCO erfolgen wird und kann. Dieser Beweis kann durch diesen Zeugenbeweis selbst bei Unterstellung der Richtigkeit aller fachlichen und rechtlichen Ausführungen des Beweisantrags a priori nicht erbracht werden.

Auf eine Befragung von der Sachverständigen CR und von XXXX kam es nicht mehr an, da das BVwG auch ohne eine solche Befragung hinreichendes Tatsachensubstrat zur Beantwortung der sich in diesem Fall stellenden Rechtsfragen ermitteln konnte.

Den genannten Beweisanträgen war daher nicht zu folgen.

3.5.12. Ergebnis:

Für das beantragte Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP G 2000 durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.