Bundesverwaltungsgericht L518 2311719-1

L518 2311719-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2025

Regest

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung - Entfall Behandlungsmöglichkeiten Doppelstaatsbürger Einreiseverbot falsche Angaben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herabsetzung Identität Integration Interessenabwägung Irreführung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schriftliche Ausfertigung sicherer Herkunftsstaat Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände wirtschaftliche Gründe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L518 2311719-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:L518.2311719.1.00

Spruch

L518 2311719-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des der XXXX , am XXXX geb., StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025 Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2025 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 3 Jahren zu bemessen war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.

I.2. Anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 12.10.2014 brachte der BF im Rahmen der Befragung zu seiner Staatsbürgerschaft vor, syrischer Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich.

Zum Ausreisegrund befragt teilte er mit, dass in Syrien Krieg herrscht und sein Haus und seine Geschäfte in Aleppo zerstört wurden. Auch habe er als Christ Angst vor der bewaffneten Gruppe der Al Nusra. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie.

Der BF wurde am 19.11.2014 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er bekannt, dass die Kämpfe zwischen der Al Nusra und den IS-Truppen bis zu zwei Kilometer nahe seinem Haus stattfanden. Auch hätte die Al Nusra verlangt, dass er gratis auf ihren Feldern arbeiten müsse. Die Rebellen in Aleppo hätten zudem Geld von ihm verlangt um ihren Kampf finanzieren zu können. Die syrische Armee hätte ihn und seine Söhne zum Militärdienst eingezogen.

I.3. Im damaligen Asylverfahren ging das BFA auf Basis des Vorbringens des BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass dieser ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 29.12.2014 ist diese Entscheidung rechtskräftig.

I.4. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person heraus, dass der BF armenischer Staatsbürger, in Jerewan gemeldet ist und ihm bereits im Jahre 2013 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Diesen Reisepass verwendete er anlässlich seiner Einreise am 12.10.2014. Drüber hinaus ist der BF im armenischen Wählerverzeichnis eingetragen.

Dieser Umstand wurde dem BF anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vorgehalten, wobei er abermals bestritt, armenischer Staatsbürger zu sein. Er wäre jedoch mittels eines Visums im Konventionspass in den Jahren 2016, 2020 und 2022 nach Armenien gereist.

Der BF wurde aus diesem Grund am 27.11.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei stritt sie die armenische Staatsbürgerschaft weiterhin beharrlich ab und gab bekannt, dass die Recherche nicht stimmt. Er wisse zudem nichts über einen armenischen Reisepass.

In weiterer Folge wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2024, XXXX , gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen, wogegen die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhob.

I.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen.

I.6. Der Antrag des BF vom 12.10.2014 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.03.2025 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VIII.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sich die vorgebrachten Fluchtgründe des BF einzig auf die Republik Syrien beziehen. Hinsichtlich der Republik Armenien brachte der BF keine Fluchtgründe vor. Trotz dem eindeutigen Rechercheergebnis, dass der BF auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, stritt und streitet dieser eine solche Staatsangehörigkeit vehement ab. Der BF war schon zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz armenischer Staatsbürger, in Armenien gemeldet und im armenischen Wählerregister eingetragen. Aus der bewussten Täuschung der Behörde kann abgeleitet werden, dass der BF in Armenien keiner Bedrohungssituation ausgesetzt war und auch aktuell nicht ausgesetzt wäre. Es ergibt sich keine für den Fall der Rückkehr nach Armenien aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig ist. Hinsichtlich dem Einreiseverbot wurde festgehalten, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt, der jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert. Da der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und beachten, kann die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine positive Prognose ist im gegenständlichen Fall nicht zu erwarten.

I.7. Mit Bescheid des AMS Linz vom 04.04.2025 wurde das vom BF zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 9.152,14 widerrufen und rückgefordert.

I.8. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde sämtliche Unterlagen zur Verfügung hat, aus welchen hervorgeht, dass er syrischer Staatsbürger ist. Die Behörde ist durch die unzureichende Würdigung der Beweismittel ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung nicht nachgekommen. Im Falle einer Ausweisung besteht die reale Gefahr, dass es ihm nicht möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch ist ein Eingriff in das bestehende Privat- und Familienleben keinesfalls dringend geboten und verstößt der Bescheid somit gegen § 9 BFA-VG und Artikel 8 EMRK.

Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, andernfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Rückkehrentscheidung aufgehoben und die Abschiebung für unzulässig erklärt wird; andernfalls die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Weiters wird angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.9. Mit Eingabe vom 28.05.2025 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten der Staatendokumentation. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF über ein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich seit nunmehr fast elf Jahren verfügt. Eine Ausweisung nach Syrien ist für den BF unvorstellbar, da er dort in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der BF verfügt über keine Verwandten in Armenien. Eine Ausweisung des BF nach Armenien würde diesen in eine aussichtslose und ausweglose Situation bringen und stellt einen Verstoß gegen Artikel 3 ERMK dar. Der BF weist außerdem darauf hin, dass er seit fast elf Jahren in Österreich aufhältig ist, gerichtlich unbescholten ist und sprachlich in Österreich sehr gut integriert ist. Aufgrund einer Angststörung, welche auch von Herrn Dr. med. Herbert Sailer diagnostiziert wurde, ist es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, das Deutschdiplom B1 abzulegen. Übermittelt wurden weiters (schon seinerzeit vorgelegte) syrische Dokumente, eine psychiatrische Stellungnahme, Teilnahmebescheinigungen über Deutschkurse beim BFI und ein Dienstzeugnis der BBU.

I.10. Am 11.06.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.

Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein. Auch die im Bundesgebiet aufhältige Ehegattin, wie auch der jüngere Sohn der P sind ausschließlich im Rahmen einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt war jedoch nur dadurch möglich, als der BF seine armenische Staatsangehörigkeit verschwieg. Erst im Rahmen dieser öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung räumte der BF ein, dass es ihm gegen Bezahlung einer Gebühr möglich gewesen wäre, einen armenischen Reisepass zu erwerben und räumte zudem ein, dass der zur Reise verwendete Reisepass durchaus ein legitimes Dokument war. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn der BF auch die armenische Staatsangehörigkeit innehat, wovon das ho. Gericht überzeugt ist. lnsoweit die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und keine Frist für die freiwillige Ausreise einräumte, war im Hinblick auf das Gesamtverhalten der p, insbesondere der Verschweigung des Umstandes, dass die P (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, die Entscheidung nicht zu beanstanden, zumal die p aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, das BFA durch falsche Angaben bzw. Verschweigen wichtiger Informationen und Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität, bzw. StA zu täuschen versucht hat und hinsichtlich Armenien keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Dieses Gesamtverhalten schlägt jedoch auch bei den Erwägungen betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes zu Buche, zumal den einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen wesentliche Bedeutung zukommt.

I.11. Mit Eingabe vom 20.06.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien und Syrien, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF besuchte zehn Jahre lang die Schule, eine Ausbildung absolvierte er nicht. Der BF führte in XXXX ein Elektrogeschäft. Die Identität der BF steht fest.

Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. Vor der rechtsfreundlichen Vertretung wurde eine psychiatrische Stellungnahme des Dr. XXXX , FA für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie vom 01.12.2023 in Vorlage gebracht. Darin wird ausgeführt, dass es dem BF aufgrund einer Angststörung nicht möglich ist, die Deutschprüfung B1 abzulegen.

Der BF ist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne.

Der BF gibt bekannt, in Armenien keine Verwandten, jedoch viele Freunde zu haben, zu denen er Kontakt hat.

Der BF ist Inhaber eines am 03.12.2023 abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 03.12.2013 von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien werden durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von XXXX vom 12.10.2014. Dort sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer. Zudem ist er in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018 und 2021 der Republik Armenien angeführt. Die Befundaufnahme ergab sohin, dass XXXX geb. XXXX , Vatersname XXXX , zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist unter der Adresse Armenien, XXXX , Distrikt XXXX , registriert

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

Der BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat dementsprechend in Armenien keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Armenien Schwierigkeiten aufgrund seines religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu erwarten hätte und wurden solche auch nicht behauptet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Armenien einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt oder er solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Dem BF steht es frei, das wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Armenien in Anspruch zu nehmen und so eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft zu erlangen.

Der BF hält sich seit am 12.10.2014 im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Gattin und einem Sohn zusammen, ein weiterer Sohn hält sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Weiters befindet sich eine Schwester hier. Der BF brachte Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse beim BFI in Vorlage. Der BF war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet beschäftigt: vom 01.08.2016 - 08.08.2016 bei XXXX in 1020 XXXX , vom 01.08.2017 - 24.10.2017 bei XXXX in XXXX , vom 14.06.2018 - 21.01.2019 bei XXXX , vom 21.06.2019 - 25.02.2021 XXXX , vom 25.10.2021 - 07.05.2024 bei der XXXX . Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Mit Bescheid des AMS Linz vom 04.04.2025 wurde das vom BF zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 9.152,14 widerrufen und rückgefordert.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF in Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Der BF brachte hinsichtlich Armenien keine in der GFK genannten Gründe vor.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II.1.2. Zum bisherigen Verfahren:

Der BF stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er im Rahmen der Befragung zu seiner Staatsbürgerschaft vor, syrischer Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich. Zum Ausreisegrund befragt teilte er mit, dass in Syrien Krieg herrscht und sein Haus und seine Geschäfte in XXXX zerstört wurden. Auch habe er als Christ Angst vor der bewaffneten Gruppe der Al Nusra. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie.

Der BF wurde am 19.11.2024 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er bekannt, dass die Kämpfe zwischen der Al Nusra und den IS-Truppen bis zu zwei Kilometer nahe seinem Haus stattfanden. Auch hätte die Al Nusra verlangt, dass er gratis auf ihren Feldern arbeiten müsse. Die Rebellen in XXXX hätten zudem Geld von ihm verlangt um ihren Kampf finanzieren zu können. Die syrische Armee hätte ihn und seine Söhne zum Militärdienst eingezogen.

Das BFA ging auf Basis des Vorbringens des BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass dieser ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 29.12.2014 ist diese Entscheidung rechtskräftig.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich aufgrund des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person heraus, dass der BF – auch – armenischer Staatsbürger ist. So ist er Inhaber eines am 03.12.2023 abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 03.12.2013 von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien werden durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von XXXX vom 12.10.2014. Dort sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer. Zudem ist er in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018 und 2021 der Republik Armenien angeführt.

Der BF wurde aus diesem Grund am 27.11.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei stritt er die armenische Staatsbürgerschaft weiterhin beharrlich ab und gab bekannt, ausschließlich Syrer zu sein. Das Rechercheergebnis stimme nicht, er wisse nichts von einem armenischen Reisepass.

In weiterer Folge wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2024 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen, wogegen die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhob.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die bP objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Die bP machte Falschangaben bzw. unvollständige Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft.

Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führen, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen die bP auch eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt hätte. Im Falle einer Abweisung des Antrages hätte auch eine Prüfung gem. Art. 8 EMRK stattgefunden.

Gegen diese Entscheidung wurden keine Rechtsmittel erhoben.

Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden. Mit Bescheid des AMS Linz vom 04.04.2025 wurde das vom BF zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 9.152,14 bereits widerrufen und rückgefordert.

Der Antrag des BF vom 12.10.2014 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.03.2025 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VIII.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sich die vorgebrachten Gründe des BF einzig auf die Republik Syrien beziehen. Hinsichtlich der Republik Armenien brachte der BF keine Fluchtgründe vor. Trotz dem eindeutigen Rechercheergebnis, dass der BF auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, stritt dieser eine solche Staatsangehörigkeit vehement ab. Der BF war schon zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz armenischer Staatsbürger, in Armenien gemeldet und im armenischen Wählerregister eingetragen. Aus der bewussten Täuschung der Behörde kann abgeleitet werden, dass der BF in Armenien keiner Bedrohungssituation ausgesetzt war auch aktuell nicht ausgesetzt wäre.

Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es dem BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihm auch gelang und zu einem Ausgang in seinem Sinne führte. Auch gelang ihm dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich der BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden auch einer falschen Identität, seinen Status des Asylberechtigten erschlichen hat.

II.1.3. Zur Lage in Armenien:

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. Zur aktuellen Lage in Armenien werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-11-14 16:26

Die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien schließen die Situation in Bergkarabach, die seit September 2023 zu Aserbaidschan gehört und mit Jänner 2024 aufgelöst wurde, nicht mit ein.

Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-11-14 16:27

Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meisten Exekutivbefugnisse liegen beim Premierminister, der von einer parlamentarischen Mehrheit gewählt wird (FH 2025).

Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre nach einem Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze innehaben (FH 2025).

Im Juni 2021 gewann die Partei „Bürgervertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan die Mehrheit der Sitze bei den vorgezogenen Parlamentswahlen, wodurch er sein Amt behalten konnte. Obwohl das Ergebnis von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht das Wahlergebnis, und lokale und internationale Beobachter bewerteten die Wahlen trotz einiger Unregelmäßigkeiten als relativ frei und fair (FH 2025). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024).

Bei den vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden drei Parteien ins Parlament gewählt. Paschinjans „Bürgervertrag“ sicherte sich 53,9 Prozent der Stimmen und eine stabile Mehrheit von 71 Sitzen. Die neue Armenische Allianz unter Führung des ehemaligen Präsidenten Robert Kotscharjan erhielt 21,1 Prozent der Stimmen und 29 Sitze. Ein weiterer neuer Block, die Allianz „Ich habe Ehre“, gegründet vom ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan, gewann 5,2 Prozent der Stimmen und 7 Sitze, wobei ein Vertreter die Gruppe verließ, um als unabhängiger Abgeordneter zu kandidieren. Während Parteienbündnisse eine Wahlhürde von 7 Prozent überwinden müssen, wurde diese Hürde für Sargsyans Allianz aufgehoben, da das armenische Recht mindestens drei Parteigruppen in der Legislative vorschreibt (FH 2025; vgl.AA 5.3.2024).

Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System schreibt vor, dass bis zu vier Mitglieder des Parlaments ethnische Minderheiten vertreten müssen; alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei „Zivilvertrag“ die drei Sitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertreten, während die Armenische Allianz den Sitz für ethnische Assyrer gewann (FH 2025).

Im April 2021 wurde durch eine Reform ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundlage eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die Wahlen im Juni fanden nach dem neuen System statt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die Häufigkeit der Änderungen der Wahlgesetze als „auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren Reformempfehlungen berücksichtigt worden sind (FH 2025).

Im Jahr 2021 verschärfte das Parlament die Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und Störungen des Wahlprozesses. Die Gesetzgeber stellten auch die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Fälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsressourcen (FH 2025).

Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023).

Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen gewarnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eriwan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten (Stern 24.7.2024).

Seither wendet sich Armenien verstärkt dem Westen zu. Die Mitgliedschaft in der von Russland angeführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) wurde eingefroren. Mitte Januar unterzeichnete die Regierung ein Sicherheitsabkommen mit den Vereinigten Staaten (DW 26.3.2025). Moskau reagierte mit scharfer Kritik auf den Kurswechsel. Bereits vor vier Jahren war ein Abkommen zwischen der EU und Armenien über eine umfassende Partnerschaft in Kraft getreten. Zwar hat bisher kein EU-Mitgliedsland einen Beitritt Armeniens zur Union öffentlich unterstützt. EU-Erweiterungskommissarin Marta Kos hatte Anfang des Jahres jedoch erklärt, Brüssel werde „den Beitrittsantrag annehmen, wenn er gestellt wird“ (DW 26.3.2025; vgl. Krone 26.3.2025).

Im Laufe des Jahres 2024 sah sich Armenien anhaltendem territorialem Druck aus Baku ausgesetzt. Im April einigte sich die Regierung mit Aserbaidschan auf einen Prozess zur Festlegung der Grenzen und übergab im Mai vier Gebiete in der Provinz Tavush an Aserbaidschan (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025, azvision.az 1.5.2024). Dadurch kam es zu groß angelegten Protesten. Die Demonstranten blockierten Straßen, forderten den Rücktritt von Premierminister Nikol Paschinjan und kritisierten dessen Umgang mit dem Konflikt mit Aserbaidschan (AI 29.4.2025).

Im März 2025 hatten beide Seiten mitgeteilt, sich auf den Text eines Friedensabkommens geeinigt zu haben. Das Treffen der Staatschefs im Juli in Abu Dhabi endete jedoch ohne greifbare Fortschritte hinsichtlich des Abschlusses eines Friedensabkommens (Zeit Online 9.8.2025). Aserbaidschan und Armenien haben am 8.8.2025 unter Vermittlung der USA ein Friedensabkommen unterzeichnet, das die Länder wirtschaftlich näher zusammenbringen und die Beziehungen nach Jahrzehnten des Konflikts stärken soll (ORF 9.8.2025; vgl. Zeit Online 9.8.2025). Kernstück des Deals soll ein Transitkorridor sein, der nach Trump benannt wird. Armenien und Aserbaidschan verpflichten sich, alle Kämpfe für immer einzustellen, den Handel, den Reiseverkehr und die diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen und die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen zu respektieren. Die Route, die als „Trump-Route für internationalen Frieden und Wohlstand“ bezeichnet werden soll, verbindet Aserbaidschan mit seiner autonomen Exklave Nachitschewan, die durch ein 32 Kilometer breites Stück armenischen Territoriums getrennt sind (ORF 9.8.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025

azvision.az - azvision.az (1.5.2024): Präsident Aliyev: Abgrenzungsprozess zwischen Aserbaidschan und Armenien ohne jegliche Vermittlung durchgeführt, https://de.azvision.az/news/120996/präsident‐aliyev‐‐abgrenzungsprozess‐zwischen‐aserbaidschan‐und‐armenien‐ohne‐jegliche‐vermittlung‐durchgeführt.html, Zugriff 6.8.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179vernum=-2, Zugriff 20.9.2024

DW - Deutsche Welle (26.3.2025): Armenien strebt in die Europäische Union, https://www.dw.com/de/armenien-strebt-in-die-europäische-union/a-72046255, Zugriff 23.9.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024

Krone - Kronen Zeitung (26.3.2025): Drohung aus Moskau - Armenisches Parlament stimmt für EU-Beitritt, https://www.krone.at/3738648, Zugriff 23.9.2025

ORF - Österreichischer Rundfunk (9.8.2025): Aserbaidschan – Armenien: Deal mit ,,Trump-Korridor“ als Friedensplan, https://orf.at/stories/3402069, Zugriff 19.9.2025

Stern - Stern (24.7.2024): Drohung aus Russland: Peskow warnt Armenien vor ukrainischem Weg, https://www.stern.de/politik/ausland/drohung-aus-russland--peskow-warnt-armenien-vor-ukrainischem-weg-34911450.html, Zugriff 6.8.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

Zeit Online - Zeit Online (9.8.2025): Armenien und Aserbaidschan: Armenien und Aserbaidschan schließen Friedensabkommen in Washington, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-08/armenien-aserbaidschan-beschliessen-dauerhaften-frieden, Zugriff 19.9.2025

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-11-14 16:27

Bewaffnete Auseinandersetzungen im gesamten Grenzgebiet zu Aserbaidschan können nicht ausgeschlossen werden. Armenien verzeichnet eine gering ausgeprägte Gewaltkriminalität. Kleinkriminalität oder Einbrüche können vorkommen (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Proteste und Kundgebungen sind möglich (EDA 23.10.2025).

Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Bergkarabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024).

Am 19.9.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Bergkarabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).

Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Bergkarabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).

Im Laufe des Jahres 2023 wurde aus den Grenzgebieten sporadisch von Schüssen des aserbaidschanischen Militärs berichtet. Zwar kam es auch 2024 zu einigen Zwischenfällen, doch verlief das Jahr relativ ruhig, da Eriwan und Baku ihre Bemühungen um die Festlegung und Demarkation der Grenze fortsetzten (FH 2025). Die armenische Regierung warf den aserbaidschanischen Streitkräften wiederholte Angriffe auf zivile Infrastruktur vor (USDOS 12.8.2025).

Im jahrzehntelangen Konflikt haben sich die Regierungen Armeniens und Aserbaidschans auf ein Friedensabkommen geeinigt. Die Verhandlung ist abgeschlossen, sagte der aserbaidschanische Außenminister Jeyhun Bayramow. Das armenische Außenministerium bestätigte das (Krone 13.3.2025).

Erzbischof Bagrat Galstanjan, einer der schärfsten Kritiker von Premierminister Paschinjan, sowie mindestens 13 weitere Personen mit Verbindungen zu Galstanjans Protestbewegung „Heiliger Kampf“ wurden am 25.6.2025 bei landesweiten Hausdurchsuchungen, von denen angeblich auch Politiker der Opposition betroffen waren, festgenommen. Die Männer wurden demnach auf gerichtliche Anordnung hin unter dem Vorwurf der Vorbereitung eines terroristischen Anschlages und des staatlichen Umsturzes für zunächst zwei Monate in Untersuchungshaft genommen. Nach Angaben des staatlichen Ermittlungskomitees haben Galstanjan und seine Mitstreiter u. a. die Bildung militanter Gruppen bestehend aus mehreren Tausend Personen geplant, um Straßenblockaden zu errichten und gewaltsame Ausschreitungen zu provozieren. Als Beweismittel legten die Behörden Fotos sichergestellter Waffen und Audioaufnahmen vor, bei denen es sich nach eigenen Aussagen um abgehörte Telefonate der Beschuldigten betreffend den geplanten Staatsstreich handeln soll. Galstanjans Umfeld und das wichtigste Oppositionsbündnis „Bündnis Armenien“ sprachen hingegen von fingierten Anschuldigungen mit dem Ziel, regierungskritische Stimmen mundtot zu machen, und verwiesen in dem Zusammenhang u. a. auf die vorhandenen Besitzscheine als Beleg für die Legalität der konfiszierten Waffen (BAMF 30.6.2025). Am 28.6.2025 wurde der internationalen Berichterstattung zufolge mit Erzbischof Mikael Ajapahjan ein zweiter prominenter Geistlicher wegen öffentlichen Aufrufs zum Umsturz in Untersuchungshaft genommen. Bereits am 18.6.2025 war der russisch-armenische Milliardär Samwel Karapetjan aufgrund derselben Anschuldigung festgenommen worden, nachdem er Paschinjan einer Kampagne gegen die Kirche beschuldigt und angekündigt hatte, „auf seine Weise“ dagegen vorzugehen (BAMF 30.6.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit-201872?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 23.10.2025

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2025): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30779678/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_30.06.2025.pdf?nodeid=30778253vernum=-2, Zugriff 3.7.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179vernum=-2, Zugriff 20.9.2024

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024

Krone - Kronen Zeitung (13.3.2025): Bergkarabach-Konflikt - Armenien/Aserbaidschan: Friedensabkommen fixiert, https://www.krone.at/3724699, Zugriff 14.3.2025

Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloesung-der-region, Zugriff 14.10.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

Justizwesen/Rechtsschutz

Letzte Änderung 2025-11-14 16:27

Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsah, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, Widerstand gegen Reformen und öffentlichkeitswirksamen Skandalen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 2025). Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung und von Teilen des früheren Regimes, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Fallzahl, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Interessierte davon ab, sich um Richterstellen zu bewerben (USDOS 23.4.2024). Richter stehen Berichten zufolge unter Druck, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet. Die Freispruchsquote ist äußerst niedrig (FH 2025).

Auch im Jahr 2024 setzte der Oberste Justizrat seine Praxis fort, Richter, die mit politisch sensiblen Fällen befasst waren, zu suspendieren, was den Eindruck verstärkte, dass Disziplinarmaßnahmen missbraucht wurden, um gerichtliche Entscheidungen zu beeinflussen. Unabhängig davon kritisierte die Nichtregierungsorganisation „Protection of Rights Without Borders“ die Anwendung eines speziellen Verfahrens zur Besetzung freier Richterstellen in den letzten Jahren und wies darauf hin, dass damit die vorgeschriebene Ausbildungszeit an der Justizakademie des Landes umgangen und Richter mit politischen Verbindungen eingesetzt worden sind (FH 2025).

Eines der größten Probleme der Justiz war die starke Überlastung der Gerichte auf allen Ebenen aufgrund des Mangels an Richtern. Weitere wichtige Faktoren, die zur Überlastung der Justiz beitragen, sind die hohe Zahl der Berufungen von Angeklagten aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Justiz und die Berufung der Staatsanwälte gegen Freisprüche und niedrigere Strafen (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsanwälte wiesen darauf hin, dass einige Richter in Bezug auf bestimmte Gerichtsentscheidungen internem Druck von Vorgesetzten, einschließlich des Obersten Justizrates, ausgesetzt waren und dass ihnen Disziplinarmaßnahmen drohten sowie dass Gerichtsentscheidungen in bestimmten Fällen unvorhersehbar geworden waren und dass in einigen hochkarätigen Korruptionsfällen die Entscheidungen politisch motiviert zu sein schienen (USDOS 23.4.2024).

Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich bei der Erlangung von Verurteilungen auf Geständnisse und Informationen, die während der Verhöre gewonnen wurden (USDOS 12.8.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die Verfahrensgarantien gegen Misshandlungen während polizeilicher Verhöre, wie beispielsweise die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 12.8.2025).

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert (AA 5.3.2024).

Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröffentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden (FH 2024).

Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wird (USDOS 23.4.2024).

Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren gegen „unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024).

Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024).

Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und garantieren jedem das Recht, die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten (USDOS 12.8.2025).

Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Verdächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häusliche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde (USDOS 23.4.2024). Beobachter gaben an, dass die Polizei es zeitweise vermied, Personen ihre Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren, indem sie Personen unter dem Vorwand, sie seien wichtige Zeugen und keine Verdächtigen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise konnte die Polizei Personen befragen, ohne ihnen das Recht auf einen Verteidiger zu gewähren. Diese Praxis war außerhalb der Hauptstadt besonders deutlich zu beobachten (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumente der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine dominante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024).

Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemühungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt (USDOS 23.4.2024).

Lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2025). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem betreffenden Artikel/Paragraf vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).

Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Menschenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen (Rat der EU 18.5.2022).

In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis der „informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „eingeladen“ werden, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024

Rat der EU - Rat der EU (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien, https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18, Zugriff 29.10.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-11-14 12:18

Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 30.9.2025; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die Polizei ging während der Proteste im April und Mai 2024, bei denen der Rücktritt des Premierministers gefordert wurde, mehrfach mit unrechtmäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.4.2025).

Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024).

Die häufigen Proteste der Opposition, die den Rücktritt des Premierministers forderten, stellten die Strafverfolgungsbehörden vor Herausforderungen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, deren Waffeneinsatz zur Kontrolle der Menschenmenge in mindestens einem Fall dazu führte, dass Dutzende von Menschen medizinische Hilfe suchten, was die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Verantwortlichkeit für polizeiliche Übergriffe deutlich machte (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).

Die armenischen Behörden haben ihre internationalen Sicherheitspartnerschaften diversifiziert, um ihre Abhängigkeit von Russland zu verringern, insbesondere seitdem aserbaidschanische Streitkräfte im September 2023 trotz der Präsenz russischer Truppen, die mit der Aufrechterhaltung eines Waffenstillstandsabkommens von 2020 beauftragt waren, Bergkarabach erobert haben. Im Laufe des Jahres 2024 handelte die armenische Regierung den Abzug russischer Militär- und Grenztruppen aus mehreren armenischen Provinzen, in denen sie nach dem Bergkarabach-Konflikt 2020 stationiert worden waren, sowie von der iranischen Grenze aus. Russische Grenzsoldaten verließen auch den Flughafen Zvartnots in Eriwan, wo sie seit 1992 stationiert waren. Im Februar 2024 fror Armenien seine Mitgliedschaft in der von Russland geführten CSTO (Collective Security Treaty Organization) ein; kein armenischer Beamter nahm im Laufe des Jahres an den Sitzungen der Organisation teil (FH 2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

Korruption

Letzte Änderung 2025-11-14 15:59

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024).

Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und derer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024).

Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Antikorruptionsbehörden sind selbst wegen möglicher Unregelmäßigkeiten unter die Lupe genommen worden. So wurden beispielsweise 2023 und 2024 in Medienberichten erhebliche Korruptionsrisiken in den Vermögenserklärungen und anderen Unterlagen von Richtern des Anti-Korruptionsgerichts aufgedeckt (FH 2025).

Transparenz war in der Vergangenheit nur begrenzt gegeben, und die Durchsetzung von Beschaffungsgarantien und Regeln zur Vermögenserklärung für Amtsträger war schwach. Experten der Zivilgesellschaft stellten eine Reihe von Mängeln und angeblich rückschrittlichen Merkmalen in einem Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit fest, den die Regierung im Februar 2024 nach einer früheren Konsultations- und Überarbeitungsrunde veröffentlicht hatte (FH 2025).

Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Seit November 2022 gibt es einen Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren (FH 2023).

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2024 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 4.7.2025), was eine Verschlechterung um einen Platz darstellt (TI 2024).

Quellen

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023

FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 14.10.2024

TI - Transparency International (4.7.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Armenia, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 7.7.2025

TI - Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2025-11-14 12:19

Armenien verfügt über eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft, die sich nachhaltig für Reformen im Menschenrechtsbereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neuer Gesetze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven Menschenrechtsorganisationen seien beispielhaft das Helsinki Citizens Assembly Vandzor Büro, Helsinki Committee Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genannt. Die Organisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und internationalen Vereinigungen (AA 5.3.2024).

Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Hassreden gegen Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft sind weit verbreitet. Online-Trolle, bösartige Nachrichtensender und nationalistische Gruppen, von denen viele mit der früheren Regierung und, wie einige lokale Experten behaupten, mit russischen Akteuren in Verbindung stehen, schüchterten Menschenrechtsverteidiger weiterhin ein. Diejenigen, die sich für die Rechte von Frauen und Kindern sowie für tiefgreifende Reformen der Strafverfolgung und der Justiz einsetzen, wurden besonders ins Visier genommen. Beobachtern zufolge zielten die Täter darauf ab, die demokratische und menschenrechtsorientierte Zivilgesellschaft zu diffamieren, zu diskreditieren und an den Rand zu drängen, um sie durch andere „zivilgesellschaftliche“ Akteure zu ersetzen, die Autoritarismus unterstützen (USDOS 23.4.2024).

Aktivisten und NRO, die Opfer häuslicher Gewalt unterstützten oder sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden und wurden kritisiert, weil sie angeblich „armenische traditionelle Familien“ untergraben und „westliche Werte“ verbreiten. Dem CEDAW-Schattenbericht (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) zufolge hat der Staat Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend geschützt (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023).

In Armenien sind verschiedene kritische Nichtregierungsorganisationen (NGOs) tätig, von denen die meisten ihren Sitz in Eriwan haben. Diese NGOs verfügen über keine nennenswerten lokalen Finanzmittel. Bürgerinitiativen beraten sich regelmäßig mit der Regierung zu politischen Fragen, insbesondere zu Wahl-, Verfassungs- und Antikorruptionsreformen (FH 2025).

Seit der Flucht ethnischer Armenier aus Bergkarabach im Jahr 2023 sind ehemals in Bergkarabach ansässige Organisationen wie Hub Artsakh und Stepanakert Press Club in Armenien frei tätig. Unterdessen konzentrieren sich neue NGOs, die nach dem Krieg von 2020 gegründet wurden, auf die humanitären und rechtlichen Bedürfnisse von Flüchtlingen aus Bergkarabach (FH 2025).

Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

Ombudsperson

Letzte Änderung 2025-11-14 16:00

Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hatte den Auftrag, Personen, die ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten wahrnehmen, vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 23.4.2024). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit sexuellen Minderheiten zu übernehmen (USDOS 12.4.2022).

Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert. Die gewählte Ombudsperson für Menschenrechte drängt auf Einhaltung der Menschenrechte und übt, wenn nötig, auch Kritik an der Regierung (AA 5.3.2024).

Jedes Jahr veröffentlicht der Menschenrechtsverteidiger bis zum 31. März einen Jahresbericht über seine Aktivitäten im vergangenen Jahr sowie über den Stand des Schutzes der Menschenrechte und Freiheiten und legt diesen der Nationalversammlung vor (ombuds.am o.D.).

Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

ombuds.am - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.): Human Rights Defender of the Republic of Armenia, https://www.ombuds.am/en_us/site/AnnualReportAndReport, Zugriff 26.9.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-11-14 15:34

Armenien ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (AA 20.3.2025). Es gab einige bedeutende positive Veränderungen hinsichtlich des Engagements der Regierung für die Menschenrechte in Armenien (USDOS 12.8.2025). Die Bürger genießen formal gleiche politische Rechte unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit (FH 2025).

Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024).

Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 12.8.2025). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie das erhebliche Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Die Regierung unternahm nur begrenzte glaubwürdige Schritte, um ehemalige und amtierende Regierungsbeamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).

Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022).

Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024) [Hier widerspricht das deutsche Auswärtige Amt der Darstellung von USDOS, siehe dritter Absatz dieses Kapitels; Anm. der Staatendokumentation].

Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).

Im Juni legte das Justizministerium einen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz zur öffentlichen Diskussion vor, in dem sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand sowie Familienstand nicht als Schutzgründe aufgeführt sind. Einige Beamte argumentierten, dass diese bereits in anderen persönlichen und sozialen Schutzgründen des Entwurfs impliziert sind. Die fehlende ausdrückliche Nennung könnte jedoch dazu führen, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte diese Gründe nicht berücksichtigen, wodurch Opfer gezwungen wären, gegen Urteile Berufung einzulegen, und unnötige Hindernisse für den Schutz entstehen würden. Der Gesetzentwurf enthält auch keine Bestimmungen, die Nichtregierungsorganisationen ermächtigen, im Namen von Diskriminierungsopfern Klagen im öffentlichen Interesse zu erheben, was von lokalen Gruppen seit Langem gefordert wird (HRW 16.1.2025).

Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, Wohnsitz, Arbeitsplatz und Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023).

Die armenische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Zu diesen Anstrengungen gehörten die Untersuchung und Verfolgung von mehr Fällen von Menschenhandel und die Verurteilung von mehr Menschenhändlern. Die Regierung arbeitete mit der Zivilgesellschaft zusammen, um Opferhilfsdienste zu verwalten, und stellte mehr Mittel für den Opferschutz bereit (USDOS 29.9.2025).

Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).

Die Beschwerden der Regierungen Armeniens und Aserbaidschans beim EGMR, in denen sie der jeweils anderen Seite Gräueltaten während der Kämpfe von 2016 bis 2020 vorwerfen, warteten ebenso wie die Forderungen der armenischen Regierung bezüglich der Kämpfe vom September 2022 auf die Entscheidung des Gerichts (USDOS 12.8.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.3.2025): Armenien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armenien-portrait-203090, Zugriff 23.10.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107348.html, Zugriff 14.6.2024

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (29.9.2025): 2025 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130515.html, Zugriff 7.10.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2025-11-14 15:58

Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig (FH 2025). Die Verfassung und die Gesetze garantierten Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Einzelpersonen konnten die Regierung in der Regel ohne Angst vor Repressalien kritisieren; es gab jedoch einige Ausnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverteidigern (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz verbietet Abhörmaßnahmen oder andere elektronische Überwachungsmaßnahmen ohne richterliche Genehmigung, allerdings ist die Justiz nicht unabhängig und wird beschuldigt, den Strafverfolgungsbehörden, die um Zustimmung ersuchen, übermäßig entgegenzukommen (FH 2025).

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) begrüßte die Entkriminalisierung der Bestimmung, die die Beleidigung von Regierungsbeamten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter Strafe stellt (AI 24.4.2024).

Unabhängige und investigative Medien können in Armenien relativ frei arbeiten und veröffentlichen ihre Beiträge in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine fundierte Berichterstattung und stellen die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkmedien mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 2025).

Die Rundfunkmedien, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es für oppositionelle Stimmen zugänglich blieb (USDOS 23.4.2024).

Das Medienumfeld war politisch polarisiert. Die meisten Medien waren mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert und zeigten eine zunehmende politische Polarisierung, da sie die Ansichten ihrer Sponsoren widerspiegelten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Gruppen handelte, die mit ehemaligen Autoritäten, Oppositionsparteien oder der Regierung verbunden waren. Dies schuf ein schwieriges finanzielles Umfeld, das zwar keine offene Zensur kannte, aber zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die Medien führte (USDOS 12.8.2025).

Nutzer sozialer Medien äußerten auf verschiedenen Plattformen frei ihre Meinung über die Regierung und die früheren Autoritäten. Cybermobbing, auch gegenüber Journalisten, aufgrund von politischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität und Gleichstellungsthemen führte jedoch zur Selbstzensur (USDOS 23.4.2024).

Während das NRO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit für die erste Jahreshälfte ein relativ ruhiges politisches Umfeld und keine Fälle von physischer Gewalt gegen Journalisten meldete, änderte sich die Situation im Herbst im Zusammenhang mit der Vorwahlkampagne zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom 19. September 2023 in Bergkarabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von mit der Regierung verbundenen Personen eingeleitet wurden (USDOS 23.4.2024).

Politiker und private Unternehmen erhoben weiterhin Verleumdungsklagen gegen Journalisten und Medienunternehmen und zogen sie in langwierige Rechtsstreitigkeiten. Eine lokale Medienrechtsgruppe berichtete, dass Medienunternehmen von Januar bis Juni 2024 mit 29 neuen Verleumdungsklagen konfrontiert waren. Positiv zu vermerken ist, dass die Gruppe eine zunehmende Beilegung von Streitigkeiten durch die Medienaufsichtsbehörde anstelle von Gerichten dokumentierte (HRW 16.1.2025).

Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Sender werden von Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 4.10.2023).

Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).

Das CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete im Jahr 2024 15 Fälle von körperlicher Gewalt und 71 Fälle anderer Formen von Druck gegen Journalisten, wobei die Täter sowohl mit den Behörden als auch mit der Opposition in Verbindung standen. Viele der Vorfälle ereigneten sich während Massenprotesten gegen den Grenzfestlegungsprozess der Regierung mit Aserbaidschan zwischen April und Juni, als die Polizei gegen Demonstranten vorging (FH 2025). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2025 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich Armenien auf Platz 34 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 9 Plätze im Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (4.10.2023): Freedom on the Net 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2100657.html#alert, Zugriff 21.11.2023

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

RSF - Reporter ohne Grenzen (2025): Rangliste der Pressefreiheit 2025, https://media.reporter-ohne-grenzen.de/production/5010/01K71GSGYYP4WW1GCS1AJR7T34.pdf, Zugriff 7.7.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2025-11-14 16:17

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Nach Meinung von USDOS und Freedom House respektierte die Regierung die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025).

Am 12. Juni 2024 kam es bei einer Demonstration in der Nähe des Parlaments zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten. Die Polizei setzte bei der gewaltsamen Auflösung der Menschenmenge in unmittelbarer Nähe der Demonstranten eine große Anzahl von Schallgranaten ein. Über 100 Menschen mussten medizinisch versorgt werden. Die Behörden erhoben Anklage gegen 15 Demonstranten wegen Rowdytums und gegen eine Person wegen Beteiligung an Massenunruhen. Das armenische Recht sah zu diesem Zeitpunkt keine spezifische Rechtsgrundlage für die am 12. Juni eingesetzten Schallgranaten vor. Im Juli nahmen die Behörden diese Granaten in das Arsenal der Polizeieinheiten des Innenministeriums auf, stuften jedoch wichtige Informationen über die Bedingungen für ihren Einsatz als geheim ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).

Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024). Arbeitsrechtsexperten kamen jedoch zu dem Schluss, dass die zahlreichen gesetzlichen Auflagen legale Streiks unmöglich machten (USDOS 12.8.2025). In Bezug auf das Streikrecht gab es keine Berichte über Strafen gegen Verstöße (USDOS 12.8.2025).

Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024).

Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025). Am 11. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024).

Seit 2018 können politische Parteien und Oppositionsgruppen in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen Obergrenzen für Einzelspenden festgelegt und die öffentliche Finanzierung an die geografische Reichweite einer Partei und den Grad der Geschlechterparität in ihrer Führung geknüpft wurden. An den Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine große Zahl politischer Gruppierungen teil – 22 politische Parteien und vier Bündnisse (FH 2025).

Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-11-14 16:19

Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht jedes Einzelnen, dessen Wohnort, Arbeitsplatz und Bildungsort zu wechseln (FH 2025).

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024).

Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

Meldewesen

Letzte Änderung 2025-11-14 16:20

Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsangehörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024).

Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur betroffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personenstandsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstandsurkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024).

Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betroffenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024). Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Strafregister sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern möglich (AA 5.3.2024).

Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024).

Quelle

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-11-14 16:27

Die armenischen Behörden sahen sich weiterhin mit großen Herausforderungen konfrontiert, wenn es darum ging, mehr als 100.000 ethnischen Armeniern, die aus der aserbaidschanischen Region Bergkarabach vertrieben wurden, soziale Sicherheit zu bieten (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).

Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen schutzbedürftigen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung setzte in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der internationalen Gebergemeinschaft ihr Flüchtlingshilfeprogramm fort, um den mehr als 115.000 in Armenien registrierten Vertriebenen aus Bergkarabach bei der Suche nach Wohnraum, Arbeit und staatlichen Dienstleistungen zu helfen. Im Juni 2024 startete die Regierung ein Programm für Wohnraumgutscheine für Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, das je nach Region, in der die Empfänger ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder bauen wollten, eine erhöhte Unterstützung von zwei bis fünf Millionen Dram (5.000 bis 12.500 US-Dollar) pro Person vorsah. Die armenische Staatsbürgerschaft war eine Voraussetzung für die Teilnahme am Programm für Wohnraumgutscheine (USDOS 12.8.2025).

Die meisten der über 100.000 Menschen, die im September 2023 aus Bergkarabach nach Armenien flohen, besaßen armenische Pässe mit einem speziellen Code für Einwohner von Bergkarabach. Im Oktober 2023 erhielten sie einen neuen „vorübergehenden Schutzstatus“, der sie mit Flüchtlingen gleichstellt. Experten äußern sich besorgt, dass diese Menschen unter dem vorübergehenden Schutzgesetz vor eine schwierige Wahl gestellt werden: entweder den Flüchtlingsstatus zu wählen oder die armenische Staatsbürgerschaft mit vollen politischen Rechten und anderen Vorteilen zu beantragen. Diejenigen, die sich für die Staatsbürgerschaft entscheiden, verlieren wahrscheinlich den Anspruch auf Flüchtlingshilfe sowie ihre Dokumente, die ihren Besitz und Wohnsitz in Bergkarabach belegen. Bis Ende 2024 hatten nur etwa 5.500 Flüchtlinge aus Bergkarabach die armenische Staatsbürgerschaft erhalten. Flüchtlinge und Aktivisten aus Bergkarabach berichten von Misshandlungen durch Behörden und feindseligen Äußerungen von Regierungsvertretern (FH 2025).

Nach der Massenflucht fast aller ethnischen Armenier aus Bergkarabach Ende September 2023 wies der IGH Aserbaidschan an, die sichere, ungehinderte und rasche Rückkehr derjenigen, die nach Bergkarabach zurückkehren wollten, sowie den Schutz der Menschen in Bergkarabach zu gewährleisten (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz sah die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügte über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Das Gesetz verpflichtete die Haftbehörden, Inhaftierte über ihr Recht auf einen Asylantrag zu informieren, und sah eine Antragsfrist von 15 Tagen vor (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz berücksichtigte die besonderen Bedürfnisse von Asyl suchenden Kindern, Menschen mit geistigen Behinderungen oder Traumaopfern. Die Behörden setzten das Gesetz im Allgemeinen durch, jedoch nur im Rahmen der knappen Ressourcen. Flüchtlinge nicht armenischer Abstammung konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen, für die sie eine Prüfung ihrer Kenntnisse der Verfassung bestehen mussten (USDOS 12.8.2025).

Insgesamt bewerteten die Beobachter den Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Gesundheitssystem als angemessen, merkten aber an, dass Asylbewerber auf Schwierigkeiten stießen, weil sie keinen Zugang zum Online-Gesundheitssystem ArMed hatten, was vor allem auf Sprachbarrieren zurückzuführen war. Ein Dienstleister wies darauf hin, dass einige Einrichtungen wie Polikliniken, Banken und private Arbeitgeber das Konventionsreisedokument (das von der Regierung ausgestellt wird, um nachzuweisen, dass der Inhaber ein Flüchtling ist und ihm Asyl gewährt wurde) nicht als Ausweis anerkennen (USDOS 23.4.2024).

Eine zentrale Registrierung von Flüchtlingen erfolgt nicht. Die meisten kommen im privaten Wohnungsmarkt unter - mit finanzieller Hilfe von UNHCR und in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (AA 5.3.2024).

Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Familienzusammenführung auf und bot Flüchtlingen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, die Einbürgerung an. Im Jahr 2021 verabschiedete die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 23.4.2024).

Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienstleistungen wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 23.4.2024).

Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. Seit Beginn des Ukrainekriegs und insbesondere seit der Mobilmachung in Russland im September 2022 kamen Zehntausende russischer Flüchtlinge nach Armenien. Anfeindungen gegen russische Staatsangehörige oder staatliche Verfolgung sind nicht bekannt (AA 5.3.2024).

Am 26. Oktober schuf die Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Bergkarabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Bergkarabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Bergkarabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Bergkarabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Bergkarabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).

Laut einem Vertreter des Innenministeriums wurde bisher mehr als 16.000 gewaltsam vertriebenen Personen aus Bergkarabach die armenische Staatsbürgerschaft verliehen. 11.259 davon wurden per Präsidialdekret bewilligt, und über 5.000 Minderjährige erhielten die Staatsbürgerschaft durch einen Passwechsel, als ihren Eltern die Staatsbürgerschaft gewährt wurde. Die Behörden arbeiten derzeit daran, das Verfahren, das für die Vertriebenen aus Bergkarabach bereits vereinfacht worden war, weiter zu vereinfachen (armenpress 5.9.2025).

Der Zustrom von ethnischen Armeniern, die Ende 2023 aus Bergkarabach flohen, führte zu einer Wohnungskrise in Armenien. Tausende Menschen lehnten die Hilfe der Regierung für eine Unterbringung in Grenzregionen ab und entschieden sich stattdessen für sicherere Notunterkünfte in der Nähe der Hauptstadt (FH 2025). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Bergkarabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024

armenpress - armenpress (5.9.2025): Over 16,000 forcibly displaced persons of Nagorno-Karabakh obtain Armenian citizenship, https://armenpress.am/en/article/1228885, Zugriff 7.10.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-11-14 16:21

In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Armenien 599 Euro pro Kopf (Laenderdaten 9.2025). Die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze beträgt 25 Prozent (ADA 1.2025; vgl. CIA 30.9.2025).

Die Arbeitslosenquote betrug 2024 13,3 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vgl. WKO 9.2025).

Die Inflationsrate in Armenien betrug im Jahr 2024 rund 0,20 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vgl. WKO 9.2025).

Die Wirtschaft ist weiterhin stark von De-facto-Monopolen und deren politischer Einflussnahme geprägt, obwohl die Regierung versucht zu liberalisieren. Der Bankensektor und die IT-Industrie entwickeln sich gut. Zahlreiche Unternehmen lassen in Armenien ihre elektronischen Produkte fertigen, da die Arbeitskräfte gut ausgebildet sind und das Lohnniveau niedrig ist. Etwa 36 % der armenischen Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (Obst-, Gemüse-, Tabakanbau und Viehzucht). Aufgrund teils veralteter Markt- und Vertriebsstrukturen sowie unzureichenden Managements ist der Agrarsektor jedoch wenig produktiv. Armenien ist daher auf Nahrungsmittelimporte angewiesen, was die Lebensmittelpreise in die Höhe treibt. Die Regierung investiert seit einigen Jahren verstärkt in die Modernisierung der Landwirtschaft (ADA 1.2025).

Weitere Reformen werden im Gesundheitswesen, in der Wasser- und Sanitärversorgung, im Bildungs- und Ausbildungsbereich, in der Wissenschaft und Forschung sowie im Verwaltungsbereich durchgeführt. Die Regierung strebt durch Dezentralisierungsmaßnahmen effizientere Strukturen an und legt besonderen Wert auf Transparenz und Rechenschaftspflicht. Zudem möchte sie das große Gefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den anderen Regionen durch gezielte Förderungen, private Investitionen und Infrastrukturmaßnahmen beseitigen (ADA 1.2025).

Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Bergkarabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen (WKO 6.2024).

Das armenische Recht schützt Eigentumsrechte im Allgemeinen. Die wirtschaftliche Diversifizierung und einfachere Vorschriften haben in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert (FH 2025).

Eigentümer von Immobilien, die im Rahmen des Grenzfestlegungsprozesses im Jahr 2024 an Aserbaidschan übertragen wurden, konnten eine finanzielle Entschädigung beantragen, doch die Regierung gab die Höhe der Entschädigungszahlungen nicht bekannt, was Menschenrechtsaktivisten dazu veranlasste, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungen infrage zu stellen (FH 2025).

Die durch den [Ukraine-]Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).

Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Die Strafverfolgung ist nicht proaktiv und stützt sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Verstöße gegen Lohn-, Arbeitszeit- oder Überstundengesetze waren für viele Beschäftigte privater Unternehmen, insbesondere im Dienstleistungs- und Einzelhandelssektor, an der Tagesordnung (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz sah einen monatlichen Mindestlohn über dem Existenzminimum vor. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und eine Vergütung für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung hat per Dekret Arbeitsschutzstandards festgelegt. Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen waren für die wichtigsten Industriezweige des Landes im Allgemeinen nicht angemessen und blieben in zahlreichen Sektoren unterdurchschnittlich (USDOS 12.8.2025).

Trotz vieler Maßnahmen blieben die Wirtschaft Armeniens und wichtige Teile seiner nationalen Infrastruktur, darunter Eisenbahnen und Energieversorger, weiterhin von Russland abhängig, wodurch Moskau seinen Einfluss auf die Politikgestaltung behalten konnte (FH 2025). Aserbaidschan hat alle Beschränkungen für den Gütertransit nach Armenien aufgehoben (REU 21.10.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (1.2025): Armenien Länderinformation 2024, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/Armenien_2024.pdf, Zugriff 7.10.2025

AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

Laenderdaten - Laenderdaten.info (9.2025): Wirtschaft in Armenien im Vergleich zur EU, https://www.laenderdaten.info/Asien/Armenien/wirtschaft.php, Zugriff 19.9.2025

REU - Reuters (21.10.2025): Azerbaijan lifts curbs on cargo transit to Armenia in sign of growing peace, https://www.reuters.com/world/azerbaijan-lifts-curbs-cargo-transit-armenia-sign-growing-peace-2025-10-21, Zugriff 23.10.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Armenien, https://www.wko.at/oe/statistik/laenderprofile/lp-armenien.pdf, Zugriff 7.10.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): Wirtschaftsbericht Armenien [Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf], https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2025-11-14 16:21

Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Leistungen im Falle von Behinderungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 5.2025).

Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen ohne Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten (IOM 5.2025).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 5.2025).

Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 5.2025).

Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 5.2025). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 5.2025).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 5.2025).

Quelle

IOM - International Organization for Migration (5.2025): IOM - Länderinformationsblatt Armenien 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/48d69221-a873-4384-90a1-c5b5f1e967d8-CFS_2025_Armenia_DE.pdf, Zugriff 23.10.2025

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-11-14 16:24

Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard (AA 23.10.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025). Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinischen Betreuung gerechnet werden (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 5.2025). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).

Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist bzw. war die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).

Die Datenbank der in Armenien registrierten Medikamente ist zu finden unter: www.pharm.am. Hier stehen Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten. Die Webseite des Gesundheitsministeriums lautet: www.moh.am (IOM 5.2025).

Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 23.10.2025). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf bis zu 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 5.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 23.10.2025).

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).

Stationäre und ambulante Behandlungen psychischer Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).

Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit-201872?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 23.10.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (23.10.2025): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 23.10.2025

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025

IOM - International Organization for Migration (5.2025): IOM - Länderinformationsblatt Armenien 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/48d69221-a873-4384-90a1-c5b5f1e967d8-CFS_2025_Armenia_DE.pdf, Zugriff 23.10.2025

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-11-14 16:26

Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).

Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).

Für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern, die entweder freiwillig zurückgekehrt waren oder vom Aufnahmeland abgeschoben worden waren, standen Integrationsprogramme zur Verfügung (USDOS 12.8.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-11-14 16:26

Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024). Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit ankerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).

Seit 1. Jänner 2021 – annähernd 30 Jahre nach der ersten gesetzlichen Verankerung – wird die Rückkehrberatung in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) durchgeführt (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024).

Die Rückkehrhilfe enthält folgende Unterstützungsleistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU Rückkehrberatung; Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente; Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung; Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit; Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer; Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR; Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).

Auf die Gewährung von Rückkehrhilfe besteht auch bei Vorliegen der Kriterien kein Rechtsanspruch (BMI 3.11.2024).

Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer*innen ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z.B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft.

Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer*innen an: EU Reintegration Programme (EURP); Reintegrationsprogramm IOM; Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich); Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024).

Beginnend im April 2022 hat die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) schrittweise Aufgaben im Rückkehr- und Reintegrationsbereich auf EU-Ebene übernommen. Durch die Mandatserweiterung unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder im Bereich der Rückkehr und Reintegration. Österreich nimmt das von Frontex koordinierte „EU Reintegration Programme“ (EURP) für über 20 Länder in Anspruch. Somit deckt Frontex als Koordinationsplattform in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern mehr als die Hälfte der österreichischen Reintegrationsangebote ab. Das Ziel von Frontex besteht darin, sowohl Einzelpersonen als auch Familien je nach den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und dem verfügbaren Budget zu unterstützen (BMI 3.11.2024).

Die von Frontex finanzierten und koordinierten Dienstleistungen sind in zwei Pakete unterteilt: einerseits ein auf schnelle Hilfe ausgerichtetes Post-arrival Paket und andererseits eine längerfristige Reintegrationsunterstützung. Das Post-arrival Paket im Wert von 615 EUR dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Herkunftsland und beinhaltet Sofortleistungen wie Airport Pick-up, Unterstützung bei der Weiterreise, temporäre Unterkunft und unmittelbare medizinische Unterstützung. Dieser Betrag kann auch in bar ausgezahlt werden. Die längerfristige Reintegrationsunterstützung beläuft sich auf 2.000 EUR. Davon werden 200 EUR ausbezahlt und 1.800 EUR in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, geltend gemacht. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen und Trainings sowie psychosoziale Unterstützung (BMI 3.11.2024).

Quellen

BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (5.12.2024): BBU GmbH, https://www.bbu.gv.at/was-wir-tun#rueckkehrberatung, Zugriff 3.10.2025

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Rückkehr, https://www.bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 3.10.2025

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, dem Rechercheergebnis und dem mittlerweile abgelaufenen armenischen Reisepass des BF.

II.2.3. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung, bzw. den Erhalt von Sozialleistungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und den Angaben ihrer informierten Vertreterin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich aus einer durchgeführten AJ-WEB Anfrage.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).

Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist.

II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie zum Schluss kommt, dass der BF in Armenien keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

II.2.6. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

II.2.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen darzulegen.

Der BF brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Hinsichtlich der Ausreisegründe teilte er mit, dass in Syrien Krieg herrscht und sein Haus und seine Geschäfte in XXXX zerstört wurden. Auch habe er als Christ Angst vor der bewaffneten Gruppe der Al Nusra. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie. Vor dem BFA gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2014 bekannt,

dass die Kämpfe zwischen der Al Nusra und den IS-Truppen bis zu zwei Kilometer nahe seinem Haus stattfanden. Auch hätte die Al Nusra verlangt, dass er gratis auf ihren Feldern arbeiten müsse. Die Rebellen in XXXX hätten zudem Geld von ihm verlangt um ihren Kampf finanzieren zu können. Die syrische Armee hätte ihn und seine Söhne zum Militärdienst eingezogen.

Dabei brachte der in Syrien geborenen BF im Rahmen der Befragung zu seiner Staatsbürgerschaft explizit vor, syrischer Staatsbürger zu sein. Zur Bestätigung seiner Angaben brachte er folgende – ausschließlich – syrischen Dokumente in Vorlage: Personalausweis, Führerschein, Kopie Reisepass, Familienregister und Heiratsurkunde, Mitgliedsurkunde der Handelskammer in XXXX , Bestätigung über Eintragung im Handelsregister.

Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich, obwohl er zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines am 03.12.2023 abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 03.12.2013 von der Passbehörde XXXX , war. Er teilte demnach wider besseres Wissen mit, dass er ausschließlich Staatsangehöriger von Syrien ist. Der BF hat demnach beharrlich über den Umstand geschwiegen, armenischer Staatsbürger zu sein und somit aktiv zur Irreführung der Behörden und Gerichte beigetragen. Natürlich hat der BF mit der Bekanntgabe falscher Identitätsangaben mit absichtlicher Irreführungsabsicht gehandelt, um so internationalen Schutz zu erschleichen. In einem Verfahren im Rahmen des Asylgesetzes geht es denklogisch darum einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. nochmals VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN).

Das BFA ging auf Basis des Vorbringens des BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass dieser ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, welcher am 29.12.2014 in Rechtskraft erwuchs.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich aufgrund des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person heraus, dass der BF – auch – armenischer Staatsbürger ist. So ist er Inhaber eines am 03.12.2023 abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 03.12.2013 von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien werden durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von XXXX vom 12.10.2014. Dort sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer. Zudem ist der BF in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018 und 2021 der Republik Armenien angeführt.

Der BF wurde aus diesem Grund am 27.11.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei stritt er die armenische Staatsbürgerschaft weiterhin beharrlich ab. Er gab bekannt, dass er sich, gemeinsam mit seiner Gattin, in den Jahren 2016, 2020 und 2022 jeweils für zwei oder drei Wochen in XXXX aufgehalten hat. Gewohnt habe er in einer angemieteten Wohnung. Weiters führte er aus, dass er von einem armenischen Reisepass nichts wisse. Dazu befragt, dass er bei der Einreise einen armenischen Reisepass vorwies, führte er aus, dass er davon keine Ahnung habe. Bereits der nächsten Frage, dass er laut dem Flugdatensystem PDS am 12.10.2014 von Minsk kam, teilte er konträr dazu mit, dass dies stimmt, er kam damals mit seinem armenischen Reisepass. Zum damaligen Fluchtgrund befragt gab er an, dass in Syrien Krieg war und sein Geschäft bombardiert wurde. Sein Sohn hat ihn inständig ersucht, Syrien zu verlassen. Das sei alles, was er zum Fluchtgrund angeben möchte. Weiters gab er an, dass er in Armenien weder vorbestraft ist, noch je vor Gericht stand und auch nie inhaftiert war. Der BF hatte keine Probleme mit den Behörden in Armenien, war nie politisch tätig, kein Mitglied einer Partei oder Organisation und hatte keine Probleme mit Privatpersonen. Ferner bestehen in Armenien keine Probleme aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit.

Hinsichtlich Armenien betreffende Ausreisegründen konnte der BF nichts vorbringen.

Zu Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich Armenien befragt gab er an, dass er dort nichts habe, er müsste dort auf der Straße leben.

In weiterer Folge wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2024 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen, wogegen die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhob.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die bP objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Die bP machte Falschangaben bzw. unvollständige Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft.

Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führen, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen die bP auch eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt hätte. Im Falle einer Abweisung des Antrages hätte auch eine Prüfung gem. Art. 8 EMRK stattgefunden.

Gegen diese Entscheidung wurden keine Rechtsmittel erhoben.

Der Antrag des BF vom 12.10.2014 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.03.2025, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VIII.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sich die vorgebrachten Fluchtgründe des BF einzig auf die Republik Syrien beziehen. Hinsichtlich der Republik Armenien brachte der BF keine Fluchtgründe vor. Trotz dem eindeutigen Rechercheergebnis, dass der BF auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, stritt und streitet dieser eine solche Staatsangehörigkeit vehement ab. Der BF war schon zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz armenischer Staatsbürger, in Armenien gemeldet und im armenischen Wählerregister eingetragen. Aus der bewussten Täuschung der Behörde kann abgeleitet werden, dass der BF in Armenien keiner Bedrohungssituation ausgesetzt war und auch aktuell nicht ausgesetzt wäre. Es ergibt sich keine für den Fall der Rückkehr nach Armenien aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig ist. Hinsichtlich dem Einreiseverbot wurde festgehalten, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt, der jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert. Da der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und beachten, kann die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine positive Prognose ist im gegenständlichen Fall nicht zu erwarten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.06.2025 teilte der BF vorab mit, dass er Syrien am 03.10.2014 illegal zu Fuß in die Türkei verlassen habe. Er sei in weiterer Folge mit dem Flugzeug von der Türkei nach Belarus gereist und weiter von Minsk nach Wien geflogen, wo er am 12.10.2014 in das Bundesgebiet einreiste. Er verwendete dabei einen armenischen Reisepass, der ihm vom Schlepper übergeben worden sei. Seinen syrischen Reisepass habe er nach der Ankunft in Wien dem Schlepper übergeben, den armenischen Reisepass habe er am WC im Flughafen weggeschmissen. Weiters führte er aus, dass er in Armenien keine Verwandten, jedoch Freunde, es handle sich um drei bis vier Familien, hat. Diese Freunde sind wohlhabend, sie leben von den Mieteinnahmen ihrer Häuser. In den Jahren 2016, 2021 und 2022 hielt er sich in Armenien auf, wie er weiter bekannt gab. 2016 fand die Hochzeit seiner Nichte statt, dabei lebte er in einer Wohnung welche von seinem Bruder bezahlt wurde. Im Jahr 2021 habe er sich mit seinem älteren Sohn in Armenien getroffen, der eine Wohnung anmietete, in welcher sich der BF aufhielt. Auch habe sein Sohn in Armenien geheiratet.

Der BF teilte weiters mit, dass er von Anfang an nach Wien reisen wollte. Er hatte auch die Möglichkeit, sich einen armenischen Reisepass für € 70,- ausstellen zu lassen. Armenien war jedoch nicht sein Ziel. Es könne sein, dass sein Reisepass nicht gefälscht ist, allerdings hat sein Schlepper das organisiert. Dazu wurde er vom erkennenden Richter befragt, ob er armenischer Staatsbürger sei, weil nur armenische Staatsbürger armenische Dokumente erhalten. Zeitgleich wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er sich nicht selber einer Straftat bezichtigen muss, woraufhin er ausweichend anführte, dass er seine Familie vor einem Krieg retten möchte. Auf Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung wurde die Verhandlung in weiterer Folge um 14:43 Uhr unterbrochen und um 14:50 Uhr fortgesetzt. Nach Wiederholung der Frage gab die rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass sich sein Mandat nicht zu dieser Frage äußern möchte.

Der BF teilte noch mit, dass er mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in Armenien aus Gründen der GFK keine Probleme hatte. Bei einer Rückkehr fürchte er wegen seinem gekauften armenischen Reisepass, dass er Probleme mit den Behörden bekommen könnte.

Zur Integration befragt teilte der BF mit, dass er mit seiner Gattin und einem Sohn zusammen lebt, ein weiterer Sohn hält sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Weiters befindet sich eine Schwester hier. Der BF brachte Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse beim BFI in Vorlage. Der BF war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet beschäftigt: vom 01.08.2016 - 08.08.2016 bei XXXX in 1020 XXXX , vom 01.08.2017 - 24.10.2017 bei XXXX in XXXX , vom 14.06.2018 - 21.01.2019 bei XXXX , vom 21.06.2019 - 25.02.2021 XXXX , vom 25.10.2021 - 07.05.2024 bei der XXXX Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Österreichische Freunde konnte er nur beim Vornamen nennen.

Die Integrationsbemühungen der BF werden jedoch dadurch massiv relativiert, dass sie durch die absichtliche und bis dato andauernde beharrliche Verschleierung seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit in Irreführungsabsicht der Behörden und Gerichte, mangels Durchführbarkeit einer Außerlandesbringung, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet um Jahre verlängert hat. Der gesamte Aufenthalt (der gesamten Familie) im Bundesgebiet wurde sohin durch bewusstes Täuschen erschlichen und kann deswegen nicht als erfolgreiche Integration bewertet werden. Die privaten Bindungen im Bundesgebiet wären bei Kenntnis der wahren Identität und Nationalität selbstverständlich weitaus geringer ausgeprägt gewesen, weil der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet relativ rasch beendet und er nach Armenien abgeschoben worden wäre.

Nochmals muss festgehalten werden, dass aufgrund des Umstandes, dass der BF bei der Asylantragstellung am 12.10.2014 im Besitz seines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 03.12.2013 von der Passbehörde XXXX war. Dem BF war sohin spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt, dass er neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Dieser Umstand war dem BF demnach bei der Asylantragstellung sehr wohl bekannt und steht fest, dass er die armenische Staatsbürgerschaft in Irreführungsabsicht verschwieg, demnach wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen, in concreto den Status des Asylberechtigten und den damit verbundenen Verblieb im Bundesgebiet. Alle genannten Vorzüge gründen somit auf die bewusste und wissentliche Vorgabe einer falschen Identität.

In weiterer Folge wurden dem BF folgende Feststellungen des Verfahrens bekannt gegeben: es konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Dazu wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung keine Stellungnahme abgegeben.

Zusammenfassend ist zum Vorbringen des BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention hinsichtlich Armenien nicht ansatzweise erkennbar waren.

Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche, medizinische oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben und eine höherwertige medizinische Versorgung zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

II.2.8. Nach Ansicht des ho. Gerichts hat die belangte Behörde auch ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

II.2.9. Hinsichtlich der gesundheitlichen Leiden bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt. So wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine psychiatrische Stellungnahme des Dr. XXXX , FA für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie, vom 01.12.2023 in Vorlage gebracht. Darin wird ausgeführt, dass es dem BF aufgrund einer Angststörung nicht möglich ist, die Deutschprüfung B1 abzulegen. Vom BF selbst wurde im gesamten Verfahren mitgeteilt, dass er gesund ist und keine Medikamente benötigt.

Eine akute Behandlungsbedürftigkeit des BF war den in Vorlage gebrachtem medizinischen Bescheinigungsmittel nicht zu entnehmen. Zudem ist den Länderinformationen der Staatendokumentation zu entnehmen Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).

Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).

Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023).

Auch hat nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Im gegenständlichen Fall bleibt festzuhalten, dass seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes des BF führt, womit keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.

II.2.10. Wenn der BF bekannt gibt, keine Verwandten mehr in Armenien zu haben, bleibt dessen ungeachtet festzuhalten, dass der armenische Migrationsdienst den Rückkehrern mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Der BF hat Zugang zu allen Berufsgruppen und wird in Armenien in die Gesellschaft integriert. Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass Rückkehrende sich an den armenischen Migrationsdienst wenden können, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024). Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024). Für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern, die entweder freiwillig zurückgekehrt waren oder vom Aufnahmeland abgeschoben worden waren, standen Integrationsprogramme zur Verfügung (USDOS 12.8.2025). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023). Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023). Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023). Ferner gab der BF bekannt, dass er wohlhabende Freunde in Armenien hat, welche über Häuser verfügen, die vermietet werden.

Zudem ist es dem BF zumutbar, dass – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem (vgl. Länderinformationen) des armenischen Staates oder karitativer Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem BF seine Lebensgrundlage entzogen wäre. Laut Länderinformationen gibt es in Armenien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen.

II.2.11. Die Sicherheitslage in Armenien kann, von der Problemzone Nagorny-Karabach abgesehen, als unbedenklich bezeichnet werden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage in Armenien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF dort davon ausgegangen werden muss, dass er wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder sonstiger Gewalt, wie etwa einem Ehrenmord oder Blutrache, würde.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder kriminelle Aktivtäten hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Eine dahingehende darstellbare Gefährdung im Rückkehrfall kann sohin ausgeschlossen werden.

II.2.12. Die Außerlandesschaffung von Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn die Betroffenen dort keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

In Ansehung des BF und den bereits getätigten Ausführungen sind folgende Erwägungen zu im Rückkehrfall zu erwartenden sozioökonomischen Lage maßgeblich:

Die sozioökonomische Lage in Armenien spricht gegen exzeptionelle Umstände. Den eingesehenen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass diese von Massenarbeitslosigkeit, Not oder Elend in großem Ausmaß geprägt wäre. Im gegebenen Kontext ist von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände detailliert und konkret darzulegen ist, umso mehr als in Armenien Familien leben, was dafürspricht, dass zumindest im Regelfall sehr wohl eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat besteht. Eine glaubhafte Darstellung exzeptioneller Umstände im Sinn der eingangs zitieren Rechtsprechung erfolgte im Verfahren nicht.

Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren zudem nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung des persönlichen Profils des BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen. Die Sicherheitslage in Armenien ist nicht problematisch. Zudem ist die Republik Armenien sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG und der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass der BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wäre. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.

II.2.13. Hinsichtlich dem Einreiseverbot bleibt festzuhalten, dass der BF bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung die armenische Staatsbürgerschaft innehatte und sohin die Behörden und Gerichte in Hinblick auf die wahre Staatsangehörigkeit bzw. Identität bewusst täuschte um den begehrten Schutzstatus erlangen zu können. Auch stellt der BF weiterhin beharrlich seine armenische Staatsbürgerschaft in Abrede, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, als er nach Unterbrechung der Verhandlung und Beratung mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung die diesbezügliche Frage nicht beantworten wollte. Sohin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallgegenständlich die Verschweigung der armenischen Staatsbürgerschaft, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, seinen Status des Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen hat und dieser nicht auf seine wahre und vollständige Nationalität und Identität lautet, zumal der BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bis dato bewusst und absichtlich falsche Angaben über seine Doppelstaatsbürgerschaft und Identität machte.

Hinzu kommt, dass der BF im Bundesgebiet auch von Sozialleistungen lebte. Der BF nimmt sohin die für ihn annehmbaren sozialen Leistungen in Anspruch, im Gegenzug dazu war jedoch festzustellen, dass er keinerlei Interesse an der Integration in die Gesellschaft zeigt. Diesbezüglich wurde bereits mit Bescheid des AMS Linz vom 04.04.2025 das vom BF zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 9.152,14 widerrufen und rückgefordert.

Durch den Missbrauch des Asylsystems demonstriert der BF, dass er offensichtlich nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Schon aus diesem Grund stellt er jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Die armenische Staatsangehörigkeit wurde und wird vom BF nach wie vor beharrlich abgestritten. So verhinderte der BF bis dato eine Abschiebung nach Armenien. Dies steht selbstverständlich nicht im Einklang zur geltenden Rechtsordnung, weswegen eine positive Prognose nicht erwartet werden kann. Aus den genannten Gründen stellt der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, wobei die Asylbehörde [das Gericht] nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden ist, sondern die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen hat. Hinsichtlich der Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates wird hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Dieser hat im Erkenntnis vom 16.04.2002, Zahl: 2000/20/0131, ausgeführt: "... Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates ... derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte." (vgl. auch VwGH vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220).

Auch in seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungs-gerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen.

Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde [das Gericht] - entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat.

Für Staatenlose gilt der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat iSd § 15 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).

Primär ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, als dessen Herkunftsstaat zu bezeichnen.

Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Herkunftsstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale - kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken.

UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999(, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1). Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.

Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl. Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Art 14 GFK; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, E7 zu §2).

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen war.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.3.2.2. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).

Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 und vom 01.09.2005, 2005/20/0357).

II.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Es ist festzuhalten, dass für den BF keine Fluchtgründe ins Treffen geführt wurden, die auf eine persönliche Verfolgung in Armenien im Sinne der GFK, mithin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung schließen lassen.

Auch eine Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. dass eine solche Verfolgung durch staatliche Behörden drohen würde, wurde für den BF nicht in substantiierter Weise behauptet oder belegt.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft, wobei als zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ erachtet wird. Diese ist dann gegeben, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist.

II.3.2.4. Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der BF in Armenien keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Die Beschwerdeführer sind außerdem sunnitischen und schiitischen Glaubens, sie haben demnach im Fall einer Rückkehr insbesondere keine Schwierigkeiten aufgrund ihres Religionsbekenntnisses zu befürchten.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

…“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass der BF in Armenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Armenien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Zu den von der rechtsfreundlichen Vertretung behaupteten gesundheitlichen Leiden des BF bleibt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der BF führt, womit keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.

Eine akute Behandlungsbedürftigkeit des BF war dem in Vorlage gebrachtem medizinischen Bescheinigungsmittel nicht zu entnehmen. Es liegt demnach auch beim BF keine derartige Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würde, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Armenien zu sterben. Es gibt in Armenien, wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert, ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Es kann zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes der BF gerechnet werden, diese ist jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung unzulässig zu erklären oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Auch steht es dem BF offen, Sozialleistungen zu beziehen.

Dem BF steht es zudem frei, dass wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass es dem BF freisteht, auch finanzielle oder anderweitige Unterstützung im Heimatland in Anspruch zu nehmen.

Im vorliegenden Fall konnte seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, welche die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts notwendig machen würden.

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass der BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens des BF beschriebenen und diagnostizierten Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person des BF gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiter festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

II.3.3.3. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Durch eine Rückführung nach Armenien wird der BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Weder droht dem BF in Armenien das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Armenien für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen wurde.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

§ 18 BFA-VG, lautet auszugsweise:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Der gegenständlich in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

II.3.4.4. Der BF hält sich seit 12.10.2014 im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Gattin und einem Sohn zusammen, sein zweiter Sohn hält sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Weiters befindet sich eine Schwester hier. Der BF ist für niemanden sorgepflichtig. Die Rückkehrentscheidung könnte sohin einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen.

II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der geltenden Judikatur Folgendes:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF hält sich seit 12.10.2014 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2014 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil der BF seinerzeit vorbrachte, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich. Er teilte demnach wider besseres Wissen mit, dass er ausschließlich Staatsangehöriger von Syrien ist. Der BF hat jahrelang beharrlich über den Umstand geschwiegen bzw. schweigt bis dato darüber, auch armenischer Staatsbürger zu sein. Damit hat er aktiv zur Irreführung der Behörden und Gerichte beigetragen um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen, in concreto den Status des Asylberechtigten und den damit verbundenen Verblieb im Bundesgebiet. Zudem bezog er über mehrere Jahre Sozialleistungen der Republik Österreich, wobei diesbezüglich mit Bescheid des AMS Linz vom 04.04.2025 bereits das vom BF zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 9.152,14 widerrufen und rückgefordert wurde.

Gewiss hat der BF mit der Bekanntgabe falscher Identitätsangaben mit absichtlicher Irreführungsabsicht gehandelt, um so internationalen Schutz zu erschleichen. In einem Verfahren im Rahmen des Asylgesetzes geht es denklogisch darum einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. nochmals VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN). Aufgrund des Verhaltens der BF kann im Rahmen einer einzelfallspezifischen Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einem Überwiegen der privaten Interessen aufgrund der Verweildauer des BF im Bundesgebiet kommt.

Es steht daher außer Zweifel, dass der BF wissentlich objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung in seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemacht hat bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, und dass dies in Irreführungsabsicht geschah, um den begehrten internationalen Schutz und einen Vorteil zu erlangen, da er befürchtete, dass ansonsten sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werden könnte.

Auch wenn entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass der handlungsfähige BF die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden und Gerichte so wiederholt in Irreführungsabsicht täuschte und diese Täuschungshandlung bis dato fortsetzt. Dieses Verhalten berührt fremdenrechtliche Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung.

  • das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Der BF verfügt über die genannten familiären und privaten Anknüpfungspunkte.

  • die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens:

Der BF begründete sein Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt und ermöglichte dem BF das beschriebene Verhalten, seine privaten und familiären Bindungen über die Beendigung des Asylverfahrens aufrecht zu halten.

Zudem ist die im Bundesgebiet wohnhafte Ehegattin, wie auch der jüngere Sohn des BF ausschließlich im Rahmen einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt war jedoch nur dadurch möglich, weil der BF seine armenische Staatsangehörigkeit verschwieg. Hätte er seine armenische Staatsbürgerschaft von Anfang an bekannt gegeben, hätte er den Status des Asylberechtigten nicht erhalten, weswegen es auch zu keiner Familienzusammenführt gekommen wäre.

Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff)

  • Grad der Integration

Der BF hält sich seit am 12.10.2014 im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Gattin und einem Sohn zusammen, sein zweiter Sohn hält sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Weiters befindet sich eine Schwester hier. Der BF brachte Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse beim BFI in Vorlage. Der BF war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet beschäftigt: vom 01.08.2016 - 08.08.2016 bei XXXX in 1020 XXXX , vom 01.08.2017 - 24.10.2017 bei XXXX , vom 14.06.2018 - 21.01.2019 bei XXXX , vom 21.06.2019 - 25.02.2021 XXXX , vom 25.10.2021 - 07.05.2024 bei der XXXX in XXXX . Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte des BF führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Eine außergewöhnliche, rechtlich relevante Integration ist nicht entnehmbar.

Die Integrationsbemühungen des BF werden zudem noch dadurch massiv relativiert, dass er durch die absichtliche und nach wie vor andauernde beharrliche Verschleierung seiner wahren Identität/Staatsangehörigkeit in Irreführungsabsicht der Behörden und Gerichte, mangels Durchführbarkeit einer Außerlandesbringung, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert hat. Der gesamte Aufenthalt im Bundesgebiet wurde sohin durch bewusstes Täuschen erschlichen und kann deswegen nicht als erfolgreiche Integration bewertet werden. Die privaten Bindungen im Bundesgebiet wären bei Kenntnis der wahren Identität und Nationalität selbstverständlich weitaus geringer ausgeprägt gewesen, weil der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet relativ rasch beendet worden und er nach Armenien abgeschoben worden wäre.

  • Bindungen zum Herkunftsstaat

Der BF war in den Jahren 2016, 2021 und 2022 in Armenien aufhältig. Er gibt an, in Armenien keine Verwandten mehr zu haben, jedoch Freunde. Dabei handelt es sich um drei bis vier Familien. Diese Freunde sind wohlhabend, sie leben von den Mieteinnahmen ihrer Häuser. Der BF spricht armenisch und gehört der armenischen Volksgruppe an.

Festzuhalten bleibt weiters, dass der armenische Migrationsdienst den Rückkehrern mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Der BF hat Zugang zu allen Berufsgruppen und wird in Armenien in die Gesellschaft integriert. Die Chancen eine Arbeit zu finden, sind als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen.

Zudem ist es dem BF zumutbar, dass – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem (vgl. Länderinformationen) des armenischen Staates oder karitativer Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass die BF ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Laut Länderinformationen gibt es in Armenien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit

Der BF ist strafunmündig.

Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

  • die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

  • mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.6. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Der BF hält sich zwar seit 2014 in Österreich auf, dieser Aufenthalt wurde allerdings in Irreführungsabsicht wissentlich erschlichen, weil er seine armenische Staatsangehörigkeit beharrlich verschwieg bzw. noch immer verschweigt und so die Behörden und Gerichte der Republik Österreich über seine wahre Identität absichtlich täuschte.

Eine über das normale Maß hinausgehende gesellschaftliche Integration ist nicht erkennbar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.5. Abschiebung

II.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.5.2. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt. Gemäß Z 3 leg.cit. ist dies zudem möglich, wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat. Gemäß Z 4 leg.cit. ist dies ferner möglich, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.

Gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Armenien als sicherer Herkunftsstaat. Verfolgungsgründe wurden nicht vorgebracht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hätte das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen, wenn anzunehmen gewesen wäre, dass dem BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gedroht hätte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht hätte.

Aus den vorangehenden Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, des subsidiär Schutzberechtigten und zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung folgt, dass keine Rechtsverletzung drohte, welche die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten hätte.

Besondere individuelle Gründe, die für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sprechen könnten, wurden im gesamten, so auch im Beschwerdeverfahren, durch sämtliche Ausführungen ausreichend konkret und substantiiert nicht dargelegt, bzw. konnte der BF das Vorliegen von diesbezüglich besonders berücksichtigungswürdigen Gründen insgesamt nicht glaubhaft machen.

Wie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zu Recht dargelegt hat, gilt Armenien als sicherer Herkunftsstaat und hat der BF zudem keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Auch täuschte er in bewusster und wissentlicher Irreführungsabsicht die österreichischen Behörden und Gericht über seine wahre Identität bzw. Nationalität, indem er seine armenische Staatsbürgerschaft beharrlich und wissentlich verschwieg.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt und konnte so der Anregung der rechtsfreundlichen Vertretung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entsprochen werden.

Folglich war auch gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

II.3.5.3. Da auch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und keine Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden auch gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

II.3.6. Einreiseverbot:

§ 53 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gem. § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Unabhängig davon ist aber grundsätzlich anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30). In diesem Zusammenhang wird aber auch davon auszugehen sein, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Z 1 bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen sein wird (vgl. dazu etwa VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).

Der BF stellte am 12.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, dabei gab er wider besseres Wissen bekannt, ausschließlich syrischer Staatsangehöriger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich, eine solche war ihm jedoch zumindest seit 2013 bekannt, weil er zum damaligen Zeitpunkt Inhaber eines am 03.12.2023 abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 03.12.2013 von der Passbehörde XXXX , war. Der Erhalt bzw. Besitz eines armenischen Reisepasses setzt die armenische Staatsbürgerschaft voraus. Der BF hat demnach beharrlich über den Umstand geschwiegen, armenischer Staatsbürger zu sein und somit aktiv zur Irreführung der Behörden und Gerichte beigetragen. Natürlich hat der BF mit der Bekanntgabe falscher Identitätsangaben mit absichtlicher Irreführungsabsicht gehandelt, um sich so internationalen Schutz zu erschleichen. In einem Verfahren im Rahmen des Asylgesetzes geht es selbstverständlich darum einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. nochmals VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN).

Das BFA ging auf Basis des Vorbringens des BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass dieser ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2014 der Status Asylberechtigten zuerkannt, welcher in Rechtskraft erwuchs. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich aufgrund des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person heraus, dass der BF – auch – armenischer Staatsbürger ist. So ist er Inhaber eines am 03.12.2023 abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 03.12.2013 von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien werden durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von XXXX vom 12.10.2014. Dort sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer. Zudem ist er in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018 und 2021 der Republik Armenien angeführt.

Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass der BF jedenfalls auch armenischer Staatsbürger ist, wäre ihm der Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.

Dessen ungeachtet streitet der BF seine armenische Staatsbürgerschaft beharrlich weiter ab und will auch von einem armenischen Reisepass nichts wissen.

Der BF hält sich seit am 12.10.2014 im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Gattin und einem Sohn zusammen, ein weiterer Sohn hält sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Weiters befindet sich eine Schwester hier. Der BF brachte Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse beim BFI in Vorlage. Der BF war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet beschäftigt: vom 01.08.2016 - 08.08.2016 bei XXXX in 1020 XXXX , vom 01.08.2017 - 24.10.2017 bei XXXX , vom 14.06.2018 - 21.01.2019 bei XXXX , vom 21.06.2019 - 25.02.2021 bei XXXX , vom 25.10.2021 - 07.05.2024 bei der XXXX . Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Die Integrationsbemühungen des BF werden zudem dadurch massiv relativiert, dass er durch die absichtliche und bis dato andauernde beharrliche Verschleierung seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit in Irreführungsabsicht der Behörden und Gerichte, mangels Durchführbarkeit einer Außerlandesbringung, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet um Jahre verlängert hat. Der gesamte Aufenthalt im Bundesgebiet wurde sohin durch bewusstes Täuschen erschlichen und kann deswegen nicht als erfolgreiche Integration bewertet werden. Die privaten Bindungen im Bundesgebiet wären bei Kenntnis der wahren Identität und Nationalität selbstverständlich weitaus geringer ausgeprägt gewesen, weil der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet relativ rasch beendet und sie nach Armenien abgeschoben worden wäre.

Es kann im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Betroffenen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen werden. Eine Mindestdauer ist nicht vorgesehen, da die Bemessung stets nur aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Die in § 53 Abs 2 FPG geforderte „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ umfasst (aufgrund seiner gemeinschaftsrechtlichen Natur) weit mehr als der sicherheitspolizeiliche Begriff der „öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ (s § 3 SPG, vgl Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG), nämlich sämtliche Gefährdungsbereiche, inklusive der gesamten Verwaltungspolizei.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).

Selbstverständlich stellt die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das vom BF gesetzte und verpönte Verhalten steht im klaren und krassen Widerspruch zu den geltenden Normen und ist als Nichtbefolgung und Missachtung der österreichischen Gesetze zu betrachten. So hat sich der BF seinen Status des Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen und lautet dieser nicht auf seine wahre Nationalität, zumal er gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst und absichtlich falsche Angaben über seine Nationalität und Identität machte. Wie bereits erwähnt hat er dadurch zu Unrecht Sozialleistungen der Republik Österreich erhalten und konsumiert, bzw. möchte dies auch weiterhin, was eine bewusste Ausnützung der Sozialhilfe bzw. Sozialsysteme, die auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten lässt, darstellt. Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seine Lebensumstände, sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dabei wurde auch die bisherige Aufenthaltsdauer sowie die gesetzten Integrationsschritte berücksichtigt. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Verhängung eines solchen Einreiseverbotes gegen den BF erforderlich ist, um einen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Raum zu unterbinden.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einschätzung des Bundesamtes hinsichtlich der Dauer des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes etwas zu hoch. In Anbetracht seines Gesamtverhaltens scheint ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot ausreichend.

Das vom BF gesetzte Verhalten ist in seinem Schweregrad und dem daraus resultierenden Gefährdungspotential jedenfalls auch dem Grunde nach mit den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG demonstrativ angeführten Konstellationen vergleichbar bzw. über diese hinausgehend, weshalb die Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt hat. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des BF erscheint die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren angemessen.

Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Der BF ist daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis mit der Maßgabe abzuweisen und war dieser Spruchpunkt dahingehend zu berichtigen, dass die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, als das Einreiseverbot mit 3 Jahren zu bemessen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie zur Feststellung des Herkunftsstaates bzw. den rechtlichen Folgen von dessen Nichtfeststellbarkeit abgeht.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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