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G305 2317041-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2317041-1
G305 2317041-1Tribunale amministrativo federale27 nov 2025
Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen
G305 2317041-1/7E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Tschechische Republik, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als Spruchpunkt I. richtig zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
Der gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der am XXXX (Tschechische Republik) geborene XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig. Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet ist unbekannt.
1.2. Nachdem er am XXXX inhaftiert und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gegen ihn ein.
Mit Note vom XXXX verständigte ihn die belangte Behörde vom Stand des dort geführten Beweisverfahrens und informierte ihn über die beabsichtigte Vorgehensweise (konkret die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) und von der Absicht, dass im Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung die Schubhaft über ihn verhängt werde. Diese mit einem Parteiengehör verbundene Note wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch direkte Zustellung nachweislich übermittelt.
Die ihm gesetzte Frist zur Abgabe eines Parteiengehörs verstrich reaktionslos.
1.3. Mit Urteil vom XXXX , verhängte das Landesgericht XXXX wegen 1.) des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und 2.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten über den Beschwerdeführer.
1.4. Mit Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach weiter aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
1.5. Gegen diesen, ihm am XXXX via Poststelle der Justizanstalt XXXX nachweislich zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung an XXXX .2025 das mi E-Mail bei der belangten Behörde um 14:38 Uhr eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“, die er mit der Anfechtungserklärung verband, den Bescheid in vollem Umfang anzufechten und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit seiner Einvernahme anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchteils I. dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. dahingehend abändern, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos beheben.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er vom Landesgericht XXXX am XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und er seine Straftaten zutiefst bereue. Zum Zeitpunkt der Straftat habe er sich in einem stark alkoholisierten Zustand befunden und habe die Verhängung der Strafhaft bei ihm zu großer Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handelns geführt. Zwar habe die belangte Behörde die von ihm verübten Straftaten bei der Entscheidung berücksichtigt, könne dabei nicht auf einen persönlichen Eindruck des BF zurückgreifen. Hätte sie sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft, hätte sie festgestellt, dass er seine Taten bereue und deswegen den Beschluss gefasst habe, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Aufgrund eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens seien relevante Umstände nicht erhoben worden, die in der Entscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wären. Insbesondere wäre bei der Erlassung der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots in sein Privatleben eingegriffen werde. Zum erlassenen Aufenthaltsverbot heißt es im Kern, dass die Behörde im gegenständlichen Bescheid nur unzureichend darlege, warum sie in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne und warum sie die Verhängung der Dauer in der Höhe von 8 Jahren für erforderlich erachte. Es hätte in der Entscheidung auch darauf Bedacht genommen werden müssen, dass bei einer Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren mit einer Strafe von 20 Monaten das Auslangen gefunden werden konnte, die Strafe also im unteren Bereich der Strafandrohung angesiedelt sei. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von 8 Jahren stelle sich als unverhältnismäßig dar.
1.6. Am XXXX 2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1.7. Mit hg. Teilerkenntnis vom 07.08.2025, GZ: G305 2317041-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) erhobene Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.8. Am 23.09.2025 fand vor dem erkennenden Gericht die vom BF begehrte mündliche Verhandlung in dessen und im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers statt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX (Tschechien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der tschechischen Republik [Feststellungen im Bescheid betreffend die Personalia des BF und PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 4 oben].
Er ist im Besitz eines Personalausweises seines Herkunftsstaates [PV des PF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 4 oben].
Er spricht tschechisch auf muttersprachlichem Niveau. Die deutsche Sprache beherrscht er, entgegen seiner Angabe ein „Deutschtscheche“ zu sein, nicht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 5 unten und S. 10 Mitte]
1.2. Der BF ist ledig und Vater einer acht Jahre alten Tochter, die bei deren Mutter in XXXX lebt. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter, von der der BF getrennt lebt.
Zwischen ihm und seiner Tochter besteht guter Kontakt und besucht sie ihn regelmäßig zu Weihnachten. Zur Kindesmutter dagegen besteht nach den Angaben des BF kein guter Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 5 Mitte].
1.3. Im Herkunftsstaat besuchte er die Grundschule und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum XXXX , die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit einer Lehrabschlussprüfung abschloss.
Im Herkunftsstaat arbeitete er in der Autoindustrie, konkret bei den XXXX , in der Gastronomie und in der Landwirtschaft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 6 unten].
Nach eigenen Angaben kam der BF Anfang 2025 nach Österreich, um hier „ein neues Leben“ zu „beginnen“. Er wollte am Bau Arbeit finden und das dort verdiente Geld zur Begleichung seiner Schulden verwenden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 4 Mitte].
1.4. Wie seine Tochter leben auch die Eltern des BF im Herkunftsstaat. Diese leben in XXXX , das in der Nähe von XXXX liegt, und ist die Ehe zwischen seinen Eltern aufrecht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 4 unten und S. 5 oben].
1.5. Vor seiner Einreise nach Österreich lebte er in XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 4 unten].
In Österreich scheinen bei ihm im Zentralen Melderegister keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen auf, sieht man von den Hauptwohnsitzmeldungen in der Justizanstalt XXXX und in der Justizanstalt XXXX seit dem XXXX ab [ZMR-Abfrage].
1.5. Nach eigenen Angaben hat der BF an einer ihm nicht bekannten Adresse Verwandte, konkret einen Onkel und eine Tante, die den Familiennamen „ XXXX “ führen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 5 unten].
1.6. Der BF ist mittellos. Er verfügt weder im Herkunftsstaat noch in Österreich über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 6 oben]. Er ist nicht in der Lage sich einen Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
1.7. Er ist stark verschuldet, einerseits auf Grund einer Kreditaufnahme, andererseits auf Grund von offenen Gerichtsstrafen, von offenen Honorarforderungen von Rechtsanwälten und von offenen Forderungen aus Wiedergutmachungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 7 oben].
1.8. Er ist im Herkunftsstaat bereits strafgerichtlich verurteilt worden, wegen von ihm dargestellter Probleme auf Grund seines Alkoholabusus. Im Rausch beschädigte er fremdes Eigentum und nahm an Raufhändeln teil [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 7 Mitte]. Darunter finden sich auch Verurteilungen wegen Körperverletzungen und tätliche Angriffe auf Beamte [Urteil des LG XXXX , S. 3 unten].
Wegen der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen befand er sich im Herkunftsstaat bereits mehrfach in Strafhaft. Am XXXX wurde er aus einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die er wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung von fremden Sachen und Diebstahl im Herkunftsstaat verbüßt hatte, entlassen [Urteil des LG XXXX , S. 3 unten].
1.9. Gegen seine Trunksucht und das damit einhergehende Aggressionspotential machte er bereits zwei- bis dreimal eine Therapie, die ihm nach eigenen Angaben geholfen haben soll. Dies half ihm auch, eine Arbeit zu finden und einer Beschäftigung nachzugehen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 8 Mitte].
1.10. Im Bundesgebiet war der BF bislang strafgerichtlich unbescholten.
Mit Urteil vom XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, er habe am XXXX
I./ versucht (§ 15 StGB), Beamte an einer Amtshandlung, nämlich RvI. XXXX an einer Identitätsfeststellung und Personendurchsuchung zu hindern, indem er versuchte, mit beiden Händen in die Richtung von RvI. XXXX zu schlagen, sowie Insp. XXXX in den rechten Handrücken biss;
II./ einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben durch die zu Pkt. I./ beschriebenen Tathandlungen am Körper verletzt zu haben, nämlich Insp. XXXX , wodurch dieser eine blutende Bisswunde erhielt.
Er habe dadurch
zu I./ das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und
zu II./ das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB begangen und wurde er dafür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten und gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
In der Begründung des Strafurteils heißt es im Kern, dass der BF in der Hauptverhandlung einen unglaubwürdigen und schulduneinsichtigen Eindruck vermittelt hätte, da er sich selbst ständig als Opfer der Polizeibeamten, die ihn angeblich unfreundlich behandelt hätten und ihm zu erkennen gegeben hätten, dass er nicht willkommen sei, darstellen wollte. Er habe in der Folge, erkennbar widerwillig, den Biss eingeräumt, wobei er diesen jedoch sofort wieder abschwächen wollte, indem er wahrheitswidrig behauptete, er habe dem Polizeibeamten lediglich in den Mund gebissen, da dieser ihm diesen zugehalten hatte. Er habe weiters eine Alkoholisierung eingeräumt, sich jedoch niemals mit Unzurechnungsfähigkeit verantwortet. Diese unglaubwürdige Angabe werde zweifelsfrei von der zusammenfassend vorgetragenen Grundmeldung und von den höchst glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten Insp. XXXX widerlegt, die beide übereinstimmend angaben, dass der BF höchst unkooperativ und aggressiv gewesen sei und ihr einziges Ziel gewesen sei, einen Ausweis von diesem zu erlangen, womit die Angelegenheit erledig gewesen wäre [Urteil des LG XXXX , S. 5 Mitte].
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und die vierzehn einschlägigen Vorverurteilungen samt raschem Rückfall nach Verbüßung einer einschlägigen Verurteilung im Herkunftsstaat [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 6 oben].
In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte der BF seine in Österreich verübten Straftaten mit einer Alkoholisierung und der Schilderung eines Hergangs zu rechtfertigen, den er schon vor dem Landesgericht XXXX als von diesem als unglaubwürdig bewertet, zu verwenden suchte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.09.2025, S. 8 f].
Hinsichtlich der von ihm in Österreich verübten Straftaten ist der BF schulduneinsichtig und nicht reflektiert.
1.13. Über eine Integration im Bundesgebiet in Form von Vereinsmitgliedschaften oder Mitgliedschaften bei Organisationen verfügt er nicht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Die getroffenen Feststellungen gründen überdies auf seinen Angaben vor dem BVwG am 23.09.2025.
Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft zu treffen, zumal vor dem BFA und auch dem BVwG jeweils Dolmetscher notwendig waren. Die Konstatierung, dass er ein „Deutschtscheche“ sei, war auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Auf derselben Quelle beruht die Konstatierung, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht einfache Fragen in deutscher Sprache nicht verstand bzw. in der Folge auch nicht auf deutsch beantworten konnte.
Die familiären Bindungen des BF im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BVwG, die mit den hierzu im Akt befindlichen Angaben übereinstimmen. Das Nichtvorhandensein sozialer Bindungen im Bundesgebiet ergibt sich schlüssig auch aus seinen Angaben, die er vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte und lässt sich dies auch mit der kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, während der mutmaßlichen Einreise und seiner Inhaftierung gut in Einklang bringen.
Die Konstatierungen zu seiner nichtvorhandenen Wohnsitzmeldung an Privatadressen gründen einerseits auf der von Amtswegen eingeholten ZMR-Abfrage, andererseits auf seinen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.
Dass er jenseits seiner familiären Kontakte keine tiefgehenden Bindungen im Bundesgebiet hat, folgt seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2025 und dem Beschwerdevorbringen, das zu einem Familien- und/oder Privatleben im Bundesgebiet keine Angaben enthält.
Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zum Tathergang. Die Feststellungen zu seinen teils einschlägigen Vorverurteilungen im Herkunftsstaat gründen auf den diesbezüglichen Feststellungen im Strafurteil.
Der weiterer Vollzug der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest ist durch die vorliegende Übernahmebestätigung und den dementsprechenden Bescheid der Justizanstalt XXXX (AS 91 ff zweiter Aktteil) belegt.
Vor dem BVwG zeigte sich der BF hinsichtlich seiner Taten und der damit einhergehenden Vergangenheit, die auf seinen Alkoholabusus zurückgehen, weder reflektiert, noch schuldeinsichtig. Vielmehr versuchte er die von ihm in Österreich begangenen Straftaten mit seinem Alkoholkonsum und einem angeblichen überzogenen Einschreiten bzw. unangemessenen Reaktionen der betroffenen Polizeibeamten zu entschuldigen, was zuvor schon das Strafgericht als nicht glaubwürdig angenommen hatte.
Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht vorgebracht.
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
Zu Spruchteil A):
Mit hg. Teilerkenntnis vom 07.08.2025, GZ: G305 2317041-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG versagt. Da gegen das Teilerkenntnis kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist der hier beschwerdegegenständliche Bescheid in Ansehung dieses Spruchpunktes in Rechtskraft erwachsen, weshalb nunmehr über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen ist.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von acht Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der tschechischen Republik und gilt, weil Tschechien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Anlassbezogen ist hier zunächst der maßgebliche Gefährdungsmaßstab zu klären.
Demnach hält sich der BF sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt seit Anfang des Jahres XXXX im Bundesgebiet auf. In unmittelbarer Zeitnähe zu seiner Einreise geriet er mit dem Gesetz in Konflikt, was am XXXX zu seiner Inhaftierung und Überstellung in die JA XXXX und am XXXX zu einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten führte. Der BF hat ob der Kürze seines Aufenthalts im Bundesgebiet das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt (§ 53a NAG) nicht erworben, weshalb ein Aufenthaltsverbot gegen ihn somit nicht voraussetzt, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG darstellt (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161). Dass er eine Gefahr üfr die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist in Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung des BF als erfüllt anzusehen, zumal er schon in Tschechien wegen Gewaltanwendung gegen Beamte, sohin wegen einschlägig verübter Delikte, teils langjährige Haftstrafen verbüßte. Zuletzt verbüßte er bis einschließlich XXXX eine Freiheitsstrafe in einer Haftanstalt seines Herkunftsstaates, sodass in seinem Fall die Zeit eines Wohlverhaltens seit der Entlassung aus der Strafhaft bis zu den von ihm am XXXX begangenen Straftaten überaus kurz war.
Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.
Gegen ihn wurde nach wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat, wovon zumindest eine einschlägig war, und einer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten ausgesprochen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erscheint dem erkennenden Gericht gerechtfertigt.
Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass die mit 8 Jahren verhängte Dauer des Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig sei, ist anlassbezogen zu berücksichtigen, dass die Verurteilung unter Anwendung des § 269 Abs. 1 StGB erfolgte.
§ 269 Abs. 1 StGB lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
In Anbetracht der Strafdrohung und der erstmaligen Tatbegehung in Österreich erscheint ein auf die Dauer von 8 Jahren verhängtes Aufenthaltsverbot nicht angemessen.
Hinzu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten des Fremden in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat.
Wie schon ausgeführt, befand sich der BF seit der Entlassung aus der Strafhaft im Herkunftsstaat nur für kurze Zeit in Freiheit, sodass auch die Zeit seines Wohlverhaltens überaus kurz ist.
Der BF ist im Bundesgebiet weder erwerbstätig gewesen, noch liegt eine nachhaltige Integration vor.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist, speziell im Hinblick auf die von ihm verübten Straftaten, als verhältnismäßig anzusehen.
Kontakte zu etwaigen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten bzw. zu seinen Verwandten in Österreich kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten.
Er hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort die Schule und eine Lehre abgeschlossen und ist dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zudem ist es ihm dort möglich, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wie er es nach eigenen Angaben auch vor der Einreise nach Österreich gemacht hat.
Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilungen (im Bundesgebiet und außerhalb davon) und der sich aus seinem Alkoholabusus ergebenden Wiederholungsgefahr, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. In Zusammenschau mit den bisher gegen ihn im Herkunftsstaat ausgesprochenen Strafen, ist die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes zu reduzieren, zumal vom erstmaligen Vollzug der Haftstrafe eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist, die einen erneuten Rückfall des BF verhindern könnte. Dem erkennenden Gericht erscheint eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf vier Jahre als angemessen.
Insofern war dem gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gerichteten Teils der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbots auf vier Jahre zu reduzieren.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Anlassbezogen hat die belangte Behörde in Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Den gegen diesen Spruchpunkt gerichteten Teil der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Teilerkenntnis vom 07.08.2025 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde. Das Teilerkenntnis blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
Der auf § 70 Abs. 3 FPG bezogene Teil des Bescheides, wonach ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt werde, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, hat der BF in Ermangelung eines im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens keine Notwendigkeit, seine Ausreise vorzubereiten.
Die gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gerichtete Teil der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH vom 01.09.2020, Ra 2020/20/0239), zumal sich das BVwG an gefestigter Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.
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