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W196 2277794-1•Bundesverwaltungsgericht W196 2277794-1
W196 2277794-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2025
Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
W196 2277794-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise spätestens am 14.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2022 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Somalia verlassen, weil er getötet werden sollte. Seine Schwester, XXXX sei vergewaltigt und zurückgelassen worden. Nach polizeilicher Anzeige seien jene Männer inhaftiert, aber kurze Zeit später wieder frei gelassen worden. Seine Schwester habe sich dadurch das Leben genommen, weil sie keine Gerechtigkeit erlebt habe. Sein Bruder XXXX , habe einen der Vergewaltiger getötet und sei dann selbst getötet worden. Daraufhin sei der Konflikt eskaliert und der Beschwerdeführer sollte auch getötet werden.
2. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2022 gab der Beschwerdeführer befragt an, seine Muttersprache sei Somalisch. Sonst spreche er keine weiteren Sprachen. Er habe nie Identitätsdokumente besessen, er sei illegal aus Somalia ausgereist. Er sei gesund und könne sich auf seine Angaben konzentrieren und erinnern. Er werde im Verfahren nicht vertreten. Er habe bis dato in seinem Verfahren wahrheitsgemäß ausgesagt.
Explizit befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Das habe mit seinem Fluchtgrund zu tun. Auf die Frage ob er von einem Gericht zu einer Strafe verurteilt, sei es in Österreich, im Herkunftsstaat oder anderswo, antwortete der Beschwerdeführer er sei sechs Monate lang inhaftiert gewesen. Sein Bruder habe eine Straftat begangen. Die Angehörigen des Opfers hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, diese Straftat begangen zu haben.
In Österreich arbeite er nicht und er lebe von Grundversorgung. In seinem Heimatstaat habe sein Bruder als Frisör gearbeitet, er habe die Familie unterstützt. Seine Mutter habe Fleisch verkauft. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter beim Fleischverkauf unterstützt. Seine Mutter habe Fleisch gekauft und wieder verkauft.
Er sei nicht verheiratet, er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in der Region Togdheer, Stadt Burco, Stadtviertel Oktober, gelebt. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter, seinen zwei verstorbenen Geschwistern und seinen vier anderen Geschwistern in einer Baracke gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. Nachgefragt, seine Mutter lebe nicht mehr in dieser Baracke, denn sie habe sich diese Baracke nicht mehr leisten können. Seine Mutter und seine Geschwister würden derzeit in Burco in einem Flüchtlingslager leben. Es gehe seiner Familie nicht so gut.
Er habe am 30.09.2021 Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Er habe einen Reisepass von einer ähnlich aussehenden Person, von seinem Onkel bekommen. In Mogadischu im Bezirk Hodan habe er 10 Tage bei einem Freund seines Onkels, welcher mit seiner Tante verheiratet sei gewohnt. Seine Tante habe das Geld für seine Ausreise besorgt. Seine Tante lebe in Hargeysa, einer Nachbarstadt von Burco. Er stehe in Kontakt zu seinen zuvor genannten Angehörigen.
Er habe in Österreich keine engen familiären oder privaten Anbindungen.
Der Beschwerdeführer erzählte warum er Somalia verlassen habe: „Ich habe Somalia verlassen, da ich Angst um mein Leben hatte. Mein Leben war in Gefahr. Ich sollte aus Blutrache sterben. Meine jüngere Schwester wurde von einem jungen Mann und meinem Freund von mir schwer vergewaltigt. Einer dieser Männer wollte zu Erst mit meiner Schwester ausgehen. Diese lehnte ihn ab. Einige Tage später war meine Schwester auf dem Weg vom Geschäft meiner Mutter zu uns nach Hause. Sie stieg in ein Tuktuk unwissend, dass dieser dem Freund des Mannes gehörte, welcher mit meiner Schwester ausgehen wollte. Auf dem Weg hat der Fahrer seinen Freund kontaktiert und diesem gesagt, dass meine Schwester mit ist. Dieser stieg später dazu und diese fuhren mit meiner Schwester aus der Stadt. Dort vergewaltigten beide meine Schwester. Als ich und meine Mutter am Abend nach Hause kamen war meine Schwester nicht da. Wir haben dann unseren Nachbarn gefragt, ob er meiner Schwester gesehen hat. Eine Nachbarin hat meine Schwester liegend außerhalb der Stadt entdeckt, als sie mit ihren Ziegen am Grasen war. Sie ist dann ins Stadtviertel zurückgelaufen und hat gesagt, dass dort eine Frau liegt. Die Nachbarn haben meine Schwester erkannt und wir liefen dort hin und brachten meine Schwester ins Krankenhaus. Der Arzt stellte fest, dass meine Schwester schwer vergewaltigt wurde. Sie hatte Verletzungen im Gesichts- und Halsbereich. Einige Tage später, als sich meine Schwester erholt hatte, hat sie die Täter genannt. Mein Bruder XXXX hat eine Anzeige bei der Polizei erstattet und die Vergewaltiger wurden inhaftiert. Wir wollten Gerechtigkeit. Die ‚Familie der Vergewaltiger bedrohten meinen Bruder. Sie sagten ihm, dass sie das mit dem Dorfältesten besprechen werden und forderten meinen Bruder auf, dass die Männer wieder freigelassen werden. Mein Bruder verneinte und sagte, dass er Gerechtigkeit durch die Polizei haben wolle. Meine zwei Onkel mütterlicherseits hat sich in die Sache eingemischt. Sie sagten meiner Mutter, dass sie von der Familie der Vergewaltiger kontaktiert und um Hilfe gebeten wurden. Meine Mutter, welche ohne hin keinen guten Kontakt zu Ihren Brüdern hatte, hat dem Onkel klargemacht, dass sie nur durch Polizei und Gericht Gerechtigkeit erfahren möchte. Meine Onkel haben mit der Familie der Vergewaltiger eine Vereinbarung im Beisein eines Notars vereinbart, dass sie das gemeinsam lösen werden. Die Onkel gingen zur Polizei und sagten dort, dass sie sich mit der Familie geeinigt haben und das Problem intern lösen werden. Die Vergewaltiger wurden dann freigelassen und meine Schwester sah die Vergewaltiger zufällig, als diese frei herumgingen. Sie dachte, dass mein Bruder XXXX die Männer freigelassen hatte und beschwerte sich bei meiner Mutter. Meine Mutter und mein Bruder Hassen wussten nichts von der Freilassung und waren überrascht. Am selben Tag hat meine Schwester sich das Leben genommen, indem sie sich mit Benzin übergoß und draußen vor unserem Haus angezündet hat. Ich meine Mutter und mein Bruder XXXX brachten meine Schwester ins Krankenhaus und diese sagten, dass man für meine Schwester nichts mehr tun kann. Mein Bruder XXXX sagte, dass meine Onkel verantwortlich wären. Während wir dort trauerten, verschwand mein Bruder. Mein Bruder lief zu einem Spielplatz, weil er dort die Vergewaltiger vermutete. Als er sie gesehen hatte, hat er ein Messer gezogen und auf einen der beiden mehrfach eingestochen. Dann lief der zweite weg, XXXX verfolgte den zweiten Täter bis zu seinem Haus uns stach ebenfalls auf ihn ein. Die anderen Männer, welche dabei waren und hinterhergelaufen sind, haben meinen Bruder ebenfalls mit dem Messer getötet. Eine Nachbarin hat meine Mutter angerufen, als wir noch im Spital waren und sagte, dass XXXX jemanden getötet hat und ebenfalls tot ist. Meine Mutter brach zusammen, ich habe das Telefon genommen und mit der Nachbarin weitertelefoniert. Sie schilderte mir den Vorfall nochmal. Dann habe ich meine Mutter genommen und ins Krankenhaus zurückgebracht. Dort hat sie Infusionen bekommen. Plötzlich kamen mehrere Leute mit Verletzten ins Krankenhaus, das waren die Täter welche mein Bruder mit dem Messer verletzt hat. Es war alles vor dem Spital chaotisch. Angehörige der Vergewaltiger forderten, dass ich aus Vergeltung getötet werden sollte. Ich flüchtete vor dem Mob und lief in eine nahegelegene Polizeistation. Der Bewacher der Polizeistation gab einen Schuss in den Himmel auf, weil er mich aufforderte stehen zu bleiben und ich nicht stehen blieb. Ich durfte dann in die Polizeistation hinein. Ich sagte zum Polizeichef, dass ich verfolgt werde und bat um Hilfe. Der welcher von meinem Bruder mit dem Messer verletzt wurde, ist gestorben, der zweite war schwer verletzt. Weil die Angehörigen der Vergewaltiger die Geschichte anderes erzählten, sagte die Polizei, dass ich in Haft bleiben solle, bis die Ermittlungen abgeschlossen wären. Ich war dann sechs Monate und elf Tage in Haft. Danach wurde ich freigelassen, da ich nicht wusste, wohin, ging ich zu meiner Mutter. Die Nachbarn haben mich beim hinein gehen gesehen. Um 20:00 Uhr kamen mehrere Leute mit Macheten, Messern und Stöcken bewaffnet. Sie wollten hineingehen und mir gelang die Flucht, da ich Angst um mein Leben hatte. Alle schrien laut. Ich lief zu einer Bekannten meiner Mutter, welches meine Mutter vom Markt kennt. Diese Frau brachte mich zu einem weiteren Haus. Nach einer Nacht hat meine Tante ihren Mann um Hilfe gebeten. Dieser hat seinen Freund um Hilfe gebeten und dann wurde ich über Garowe nach Mogadischu gebracht. Acht Tage später verließ ich Somalia.“
Seine Schwester sei am 14.02.2021 von XXXX und Ismail vergewaltigt worden, XXXX und XXXX seien anwesend gewesen. XXXX sei derjenige, welcher verstorben sei. Die Familien der zwei Täter würden in Burco leben.
Die Schwester des Beschwerdeführers habe sich am 05.03.2021 angezündet. Seine Schwester sei sofort am Nachmittag ins Burco General Hospital gebracht worden und kurz vor Abend in der Dämmerung sei der Familie mitgeteilt worden, dass sie verstorben sei. Sein Bruder sei auch am 05.03.2021 weggegangen, am selben Abend, als die Schwester verstorben sei.
Der Beschwerdeführer wisse nicht woher sein Bruder plötzlich ein Messer gehabt habt. Seine Mutter sei in den Abendstunden, gegen 17.30 angerufen worden.
Er sei auf der Polizeistation Taliska Qeybta Burco Togdheer gewesen und in Saldhiga Dhexe Burco im Zentrum der Stadt Burco inhaftiert gewesen. Laut vorläufiger Ermittlung der Polizei sei der Beschwerdeführer für unschuldig erklärt worden. Einmal sei er im Gefängnis zu Unrecht mit Stöcken geschlagen worden.
Sein Bruder sei auch gestorben. Der Beschwerdeführer sei nicht nach Mogadischu geflüchtet, weil er Angst gehabt habe von den Angehörigen des getöteten Vergewaltigers seiner Schwester, dort verfolgt und getötet zu werden. Auf den Vorhalt, dass in einer Riesenstadt wie Mogadischu, ohne Meldesystem, es schier unmöglich sei gefunden zu werden, antwortete der Beschwerdeführer, die Somalier würden sich untereinander kennen und viel reden. So werde man ausfindig gemacht. Mogadischu sei von seinem Heimatdorf weit entfernt.
Er hätte in keinem anderen Teil seines Herkunftsstaats leben können, weil er dort niemanden kennen würde. Er kenne in Österreich auch niemanden, jedoch herrsche hier Sicherheit, welche es in Somalia nicht gebe. Die Polizei habe den Beschwerdeführer in Somalia 6 Monate inhaftiert und dann frei gelassen. Sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie könne seine Sicherheit nicht gewährleisten. In Somaliland gebe es Clans und es werden nur Regierungsmitglieder von der Polizei geschützt, aber die zivile Bevölkerung. Die Clans würden sich gegenseitig unterstützen und der Beschwerdeführer gehöre einer Minderheit an.
Nach der Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer keine Korrekturen oder Ergänzungen vor. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle keine schriftliche Stellungnahme zum LIB einbringen.
3. Mit dem im Spruch angeführtem Bescheid vom 09.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer in Somalia verfolgt werden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass seine Schwester vergewaltigt worden wäre. In Zuge dessen, habe einer seiner Brüder aus Rache einen der Vergewaltiger getötet und wäre dabei selbst ums Leben gekommen. Aus Vergeltung wäre danach der Tod des Beschwerdeführers gefordert worden, weswegen er Somalia verlassen habe.
Die belangte Behörde stellte fest, dass es kein stichhaltiger Grund für die Annahme bestände, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Die Ausreise aus Somalia sei von der Tante bzw. dem Onkel finanziert worden. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer auch bei einer eventuellen Rückkehr finanzielle Unterstützung durch diese erhalten könnte.
Der Beschwerdeführer gehöre dem Stamm (Volksgruppe) der Gabooye an und habe deswegen noch nie Probleme gehabt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, BBU GmbH, am 05.09.2023 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben.
Nach einer Darstellung des Sachverhaltes wurde der belangten Behörde u.a. Mangelhaftigkeit im Ermittlungsverfahren vorgehalten. Sie habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen. Ein Vorbringen, wie jenes des Beschwerdeführers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, könne nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden. „Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).“
Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er aufgrund des versuchten Angriffs auf seine Person Anzeige erstattet habe, dann aber selbst für mehr als sechs Monate inhaftiert worden sei. Trotz dieses Vorbringens habe die belangte Behöre zu diesen Vorfällen keine ausreichenden Fragen dem Beschwerdeführer gestellt, weshalb der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.
In der Beweiswürdigung habe die Behörde bemängelt, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt „vage“ vorgebracht habe und das Vorbringen unsubstantiiert sei. Es wäre Pflicht der Behörde gewesen, während des Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführer dazu näher zu befragen bzw. ihm zu erklären, dass weitere Details nötig seien. Mangels einer entsprechenden Aufforderung sei der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, die Behörde würde über ausreichend Informationen verfügen. So leide das Ermittlungsverfahren an Mängeln, die sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken würden.
5. Am 11.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde.
Der Beschwerdeführer gab in deutscher Sprache an, er verstehe ein bisschen Deutsch, er habe seinen Pflichtschulabschluss abgeschlossen.
Befragt zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer er sei aus Somalia geflohen um sein Leben zu retten. Er stamme aus Burao (Nordsomalia), er sei dort geboren worden und aufgewachsen. Er habe 7 Jahre lang die Schule besucht und die Mittelschule abgeschlossen. Danach habe er die „Secondary School“ 2 Jahre besucht, aber nicht abgeschlossen.
Ein Nachbar habe der Schwester des Beschwerdeführers eine Liebeserklärung gemacht, die sie jedoch abgelehnt habe. Der Nachbar habe der Schwester des Beschwerdeführers gedroht und gesagt, dass sie das Liebesgeständnis nicht ablehnen, sondern annehmen müsse. Er sei der Meinung gewesen, dass man seine Liebe nicht ablehnen dürfe, da er ein Angehöriger eines Mehrheitsclan sei. Wer sei die Schwester des Beschwerdeführers, dass sie den Nachbarn ablehnen würde. Der Beschwerdeführer habe gedroht, ihre Ehre durch Vergewaltigung zu ruinieren, wenn sie ihn weiter ablehnen würde. Die Schwester des Beschwerdeführers sei 16 Jahre jung gewesen und habe diese Drohungen nicht ernst genommen.
Die Mutter habe ein kleines Geschäft gehabt wo sie Fleisch verkauft habe und der Beschwerdeführer habe ihr dabei geholfen. Die Schwester des Beschwerdeführers sei in das Geschäft gekommen, sie habe einige Lebensmittel genommen um für die Familie zu Hause zu kochen. Sie sei in ein Tuk-Tuk eingestiegen um nach Hause zu fahren und der Fahrer dieses Tuk-Tuks habe sie erkannt. Er habe den Verehrer der Schwester des Beschwerdeführers angerufen, jener der ihr gedroht habe und ihm mitgeteilt, dass sie gerade bei ihm mitfahren würde. Dieser Mann habe wahrscheinlich dem Tuk-Tuk Fahrer mitgeteilt, er solle zu einer Kreuzung weiterfahren, an welcher er und 2 weitere Männer gewartet hätten. Der Tuk-Tuk Fahrer habe für sie angehalten, sie seien dann eingestiegen und weitergefahren. Er sei aus der Stadt hinausgefahren und alle vier, inklusive des Tuk-Tuk Fahrers, hätten die Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt.
Die Mutter und der Beschwerdeführer seien nach Hause zurückgekehrt und hätten die Schwester des Beschwerdeführers nicht gefunden. Am nächsten Tag in der Früh habe ein Hirte die Schwester des Beschwerdeführers weit entfernt von der Unterkunft der Familie gefunden. Er sei in die Stadt zurückgekehrt und habe erzählt, dass er eine junge Dame draußen gefunden habe und gefragt, ob jemand diese Frau erkennen würde. Die Leute hätten erzählt, dass die Schwester des Beschwerdeführers abgängig sei und hätten die Familie des Beschwerdeführers darüber informiert. Die Schwester des Beschwerdeführers sei ins Krankenhaus gebracht worden. Zwei Tage später sei es ihr besser gegangen und sie habe erzählen können, was passiert sei.
„Mehrere, ich, meine Mutter, mein Bruder, die Hirtin und Leute aus der Nachbarschaft, die davon gehört haben. Als es der Schwester besserging, hat sie uns erzählt, wer ihr das angetan hat. Mein Bruder ist danach zur Polizeistation in unserem Bezirk gegangen und hat Anzeige gegen die Täter erstattet. Die Polizisten haben dann die Täter festgenommen. Am Ende hat man sie alle eingesperrt. Wir wollten dann, dass diese Männer zur Rechenschaft gezogen werden. In Somalia gibt es auch einen traditionellen Rat, wo sich Männer zusammensetzen und das Recht verhandeln. Die traditionellen älteren Männer sind zu uns gekommen und haben uns gebeten, dass wir diese Männer freilassen sollen und dass wir dafür eine finanzielle Entschädigung erhalten werden. Auch bedeutet das zusätzlich, dass man das Opfer mit dem Täter verheiratet. Mein Bruder hat das Angebot abgelehnt.“
In diesem Fall sei die Heirat nicht angeboten worden, der Bruder habe schon davor die Einladung zu einer traditionellen Verhandlung abgelehnt. Der Bruder sei der älteste in der Familie gewesen, da der Vater schon lange verstorben war und deshalb konnte er das bestimmen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei 3 Jahre älter als der Beschwerdeführer gewesen.
„Diese traditionellen Männer haben meinen Bruder nicht so ernst genommen, aufgrund seines Alters. Sie gingen dann zum Onkel ms. Dann haben meine Onkeln ms meinen Bruder das erste Mal im Leben angerufen. Sie haben meine Mutter wegen der Heirat mit unserem Vater verstoßen. Die Onkel haben dann meinem Bruder gesagt, er soll die Einladung zur traditionellen Verhandlung annehmen und dort hingehen und die angebotene Entschädigung annehmen.“
„Meine Onkel haben sich eingemischt, weil die Täter auch demselben Clan angehören wie meine Onkel, nämlich dem Clan Isaaq. Mein Bruder hat meinen Onkeln gesagt, er hat das mit meiner Schwester besprochen und er tut nur das, was sie sich wünscht und sie will diese traditionellen Verhandlungen nicht annehmen. So war dann das Gespräch am Telefon zu Ende und sie haben aufgelegt. In Somalia ist es üblich, dass die Onkeln ms ein Mitspracherecht haben, wenn man keinen Vater mehr hat. Meine Onkel ms haben sich mit dem Vorsprecher der Täter zusammengesetzt und die Verhandlungen wahrscheinlich ohne uns durchgeführt.“
Der Beschwerdeführer wisse nicht was besprochen worden sei. Die Familie habe keine Entschädigung bekommen. Der Beschwerdeführer vermutete, dass die Onkel ms die Entschädigung bekommen hätten. Es sei nicht angeboten worden, die Männer seien freigelassen worden.
„Dann war meine Schwester in einem Geschäft einkaufen und auf der Straße hat sie einen der Täter vor einem Haus draußen sitzen gesehen. Einer der Männer hat ihr etwas Unpassendes gesagt. Als meine Schwester dann nach Hause zurückkehrte, hat sie meine Mutter angerufen. Ich war bei unserer Mutter im Geschäft. Und sie erzählte, dass sie die Täter draußen in Freiheit gesehen hat. Meine Schwester hat gedacht, dass mein Bruder dafür eine Entschädigung bekommen hat. Sie wollte sich darüber erkundigen. Meine Mutter sagte meiner Schwester sie solle abwarten und sich beruhigen. Sie würde meinen Bruder anrufen und fragen. Mein Bruder hat gesagt, er weiß nichts von dem Ganzen. Er glaubt, dass meine Onkeln ms hinter der Freilassung stecken. Kurz danach haben Leute aus der Nachbarschaft uns angerufen und teilten mit, dass es in unserer Unterkunft ein Problem gibt, denn unsere Schwester habe sich das Leben genommen. Meine Mutter und ich sind gleich nach Hause gelaufen. Wir haben das dann gesehen und mein Bruder ist auch gekommen. Wir haben meine Schwester dann zu einem Spital gebracht. Und es war schon von Anfang an klar, dass sie nicht mehr am Leben ist und die Ärzte haben ihren Tod bestätigt.“
„Sie hat sich verbrannt. Ich und meine Mutter waren noch im Spital. Wir waren sehr traurig. Kurz danach ist mein Bruder gegangen, ohne uns ein Wort zu sagen. Er ist in unsere Wohngegend gegangen und holte sich ein Messer, ob das von zu Hause stammt, weiß ich nicht. Er ging dann zu einem Spielplatz in unserer Gegend, wo auch ein Fußballplatz war. Er hat zwei Täter dort beim Fußballspielen angetroffen. Mein Bruder konnte einen mit dem Messer treffen, dies war der Haupttäter und er verstarb dann später an den Verletzungen. Alle die dort waren konnten das beobachten. Der zweite Täter ist entkommen, bevor er ihn treffen konnte. Der zweite Mann ist davongelaufen und er konnte dann in sein Haus gehen. Mein Bruder ist mit hineingegangen und hat ihn mit dem Messer gestochen. Er hat ihn dabei nicht getötet. Die Leute vom Spielplatz sind den beiden gefolgt und haben dann meinen Bruder erwischt und ihm das Messer weggenommen und daraufhin haben sie ihn gemeinsam getötet. Die Leute aus der Nachbarschaft haben meine Mutter angerufen und haben ihr erzählt was alles vorgefallen ist und was meinem Bruder widerfahren ist. Meine Mutter ist ohnmächtig geworden als sie das Ganze gehört hat. Sie hat Diabetes und ein schwaches Herz und auch Bluthochdruck. Wir waren im Spital und haben versucht meiner Mutter zu helfen. Meine Mutter bekam eine Infusion und man hat versucht sie zu behandeln. Ich war dann dort draußen und viele Leute kamen dorthin und haben das Spital gestürmt. Das waren die Männer vom Spielplatz, die Angehörigen des Verletzten und des Getöteten.“
Der Beschwerdeführer sei bei seiner Mutter im Burco General Hospital gewesen, als viele Leute in das Spital gestürmt seien. Der Beschwerdeführer habe sich im Hof des Spitals aufgehalten und wurde von den Angehörigen insbesondere den Frauen erkannt. Sie hätten den Beschwerdeführer als Bruder des Angreifers mit dem Messer erkannt. Der Beschwerdeführer sei in Richtung Security gelaufen, die ihm jedoch nicht habe helfen können, es seien zu viele gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit Steinen beworfen worden.
Dem Beschwerdeführer wurde in der gegenüberliegenden Polizeistation Schutz gewährt. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Schutz in eine Zelle mit anderen Inhaftierten gesteckt. Er habe eine Woche in der Polizeidirektion verbracht, als der Polizeikommandant dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er ein Mittäter sei und etwas darüber gewusst hätte, was sein Bruder getan habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb sechs Monate inhaftiert gewesen und weil man ihm am Ende nichts nachweisen habe können, habe man ihn freigelassen und er sei nach Hause zurückgekehrt.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine große Freude mit der Rückkehr des Beschwerdeführers gehabt, da sie Angst um sein Leben gehabt habe.
Der Beschwerdeführer erzählte: „Wir haben zu Abend gegessen. Bevor wir geschlafen haben, hat jemand an die Tür gehämmert. Aufgrund der Intensität des an der Türe-Hämmerns, hat meine Mutter erkannt, dass man wohl nach mir suche. Meine Mutter war schockiert und hatte Angst. Sie sagte, man ist wegen meines Blutes hergekommen, um mich zu töten. Man hat dann weiter an die Türe gehämmert. Es gab ein kleines Loch in der Türe und durch dieses konnte meine Mutter sehen, dass es viele bewaffneten Männer waren. Wahrscheinlich haben mich die Leute gesehen, wie ich nach Hause kam. Ich wusste nicht, was ich tun soll. Die ganze Welt war für mich sehr eng. Ich habe keinen Ausweg mehr gesehen. Ich bin dann geflüchtet. Ich bin über den Zaun gesprungen. Ich bin so schnell ich konnte gelaufen und ging zu einer Freundin meiner Mutter, die auch am Markt etwas verkaufte. Ich habe ihr dann von den Vorfällen und meiner Flucht erzählt. Sie hat schon gewusst, was mit unserer Familie passierte. Die Freundin meiner Mutter brachte mich wiederum zu einer Freundin von ihr und wir wussten, da sie gut mit meiner Mutter befreundet ist, konnte man mich leicht finden. Dort verbrachte ich dann einige Tage. Meine Mutter hatte eine Schwester, der Rest waren Brüder. Diese Tante war die einzige aus der Familie, die meine Mutter nicht verstoßen hat und zu ihr gehalten hat. Sie hatte immer Kontakt zu meiner Mutter und sie hat dann ihren Mann zu mir geschickt. Er sagte mir, dass ich hier nicht weiterhin bleiben könne und er bestätigte mir, was ich mir bereits gedacht habe. Er hat mich mit einem Auto Richtung Garoowe geschickt. Wir blieben zwei Tage in Garoowe und dann sind wir nach Mogadishu gereist. Dann sind wir nach Mogadishu gekommen und verbrachten dort einige Tage. Von Garoowe sind wir nach Mogadishu geflogen. Der Mann meiner Tante hat einen Schlepper für mich gefunden und so kam ich in die Türkei. Der Mann meiner Tante blieb dann zurück.“
Die Tante des Beschwerdeführers und ihr Mann hätten die Schleppung bezahlt, um den Beschwerdeführer zu retten und ihm zu helfen.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Enthaftung nicht nochmals Schutz bei der somalischen Polizei gesucht, weil die Polizisten demselben Clan angehören würden, wie derjenige der von seinem Bruder erstochen worden sei und der seine Schwester vergewaltigt habe. Alle Verwaltungsbeamten seien Isaaq-Angehörige. Die Täter würden von der Polizei erst zur Rechenschaft gezogen werden, wenn ein Vorfall mit Clanangehörigen vorliege. Man wendet das Gesetz nur an, wenn es sich um einen Angehörigen eines Minderheitenclans handeln würde (Scheingesetze).
Auf die Frage ob der Beschwerdeführer nicht in einer der anderen Großstädte sicher gewesen wäre, antwortete der er, „Garoowe ist nicht weit entfernt von Burco. Die Leute haben viele Verwandte in Garoowe. Man kennt einander. In Mogadishu werde ich gleich den Leuten auffallen, da ich einen anderen Dialekt spreche und würde somit verdächtigt, ein Terrorist zu sein. Es gibt Isaaq Clanangehörige die Al-Shabaab Mitglieder sind und davor habe ich Angst. In Mogadischu kann ich auch nicht ein Leben lang leben. Irgendwann werde ich dort gefunden. …… Wir haben immer die Meinung, dass Mogadischu nicht sicher ist, da dort immer Anschläge verübt werden. Ich habe niemanden in Mogadischu und auch keine Freunde, keine Verwandten, die mich aufnehmen könnten. Man braucht Hilfe, um in Mogadischu leben zu können.“
Er könnte nicht in Somaliland leben, weil dort überall Isaaq lebten. Man würde es wegen seinem Beruf merken. Er habe keinen Zugang zu anderen Berufen. Angehörige seines Clans würde für die Berufe: Fleisch verkaufen, Haare schneiden, Schuster und Schmiede, verantwortlich sein. Er sei Fleischverkäufer gewesen.
Zurzeit würde seine Familie außerhalb der Stadt leben, wo eigentlich die Flüchtlinge leben würden. Seine Familie bestehe derzeit aus Mutter und drei Schwestern und einem jüngeren Bruder. Der jüngere Bruder sei jetzt noch 10 Jahre alt. Wenn er dann größer sei, würde er auch wegen Blutrache verfolgt werden. Finanziell gehe es der Familie sehr schlecht. Sie lebe von Hilfsgütern die sie dort erhalten würden. Die Mutter arbeite nicht mehr in der Fleischerei.
In der Stellungnahme welche in der Verhandlung vorgelegt wurde, wurde u.a. vorgebracht, dass sein Verfolger den Mehrheitsclan der Isaaq angehöre. Zum Thema Blutrache und Minderheitenclans gehe aus dem aktuellen LIB hervor, dass Minderheiten in Somaliland im Justizsystem auf Vorurteile und Benachteiligung treffen. Es gehe auch hervor, dass Sicherheitskräfte nur selten in Blutfehden eingreifen würden und Rachemorde auch gegen Personen vorkommen würden, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehrten, etwa wenn der eigene Bruder einen Angehörigen eines anderen Clans getötet habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erzählt, dass die somalischen Behörden angegeben hätten, dass sie ihn nach der Enthaftung nicht weiter schützen könnten.
Der Beschwerdeführer brachte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor: Es wurde von der Caritas Haus St. Nikolaus bestätigt, dass der Beschwerdeführe r1x pro Woche für 8 Stunden und 1x pro Woche 2 Stunden ehrenamtlich tätig ist. Des Weiteren wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer an dem Pflegeberuf interessiert sei. Es wurde eine kurzfristige unentgeltliche Tätigkeit „Schnuppern“ für einen Tag 8.30-15.00 vereinbart. Es wurde vom Fußballclub Au bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied im Fußballclub Au und fixer Bestandteil der 2. Mannschaft sei. Es wurde das Abschlusszeugnis im Juni 2025 durch die Prüfungsschule übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die 7 Teilprüfungen positiv absolviert habe. Es wurde die Teilnahmebestätigung am Kurs: Basisbildung/Deutsch – Mathematik – Englisch – Digitale Kompetenzen, 257 UE übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, er ist somalischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Gaboye an. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch. Er wurde in der Region Togdheer, Stadt Burco in Somalia geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise.
Seine Mutter und seine Geschwister leben zurzeit außerhalb der Stadt Burco in einem Flüchtlingslager, es geht ihnen nicht gut. Sein Vater ist bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im April 2022 irregulär ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Schwelle der Art. 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Somalia unzulässig machen würden. Er führt in Österreich kein Familienleben und es ist auch keine nennenswerte Integration feststellbar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers weswegen er Somalia verlassen habe, wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen nicht geglaubt. Es geht von der Annahme aus, dass der Beschwerdeführer lediglich seinen illegalen Aufenthalt in Österreich legalisieren wollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer Flucht aus wirtschaftlichen Gründen aus.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia
Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Rückkehr nach Somalia weder Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in Somalia werden nachfolgende Feststellungen getroffen Version 7, Datum der Veröffentlichung: 2025-01-16, (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels):
Länderspezifische Anmerkungen
Völkerrechtlich gehört die Republik Somaliland (Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Togdheer, Sanaag und Sool) zu Somalia. In den vorliegenden Länderinformationen wird Somaliland aufgrund der gegebenen de-facto-Eigenstaatlichkeit aber nahezu durchgehend als eigenständiges Land (Kapitelüberschriften „Somaliland“) behandelt. Aufgrund dieser stark ausgeprägten de-facto-Eigenstaatlichkeit ist aus länderkundlicher Sicht ein Hinzuziehen der Länderinformationen zu Somalia nur bei den mit „siehe Kapitel zu Somalia“ bzw. „siehe auch Kapitel zu Somalia“ erkenntlichen Kapiteln erforderlich.
In den vorliegenden Länderinformationen bezieht sich der Begriff "Somalia" folglich i.d.R. auf Süd-/Zentralsomalia und Puntland; während Somaliland i.d.R. separat ausgewiesen wird.
Wo notwendig und sinnvoll wird auch Puntland separat ausgewiesen, da dieser somalische Bundesstaat in manchen Aspekten unabhängig vom Rest Somalias zu betrachten ist.
Die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia / AMISOM) wurde durch eine neu benannte Mission - die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) ersetzt. Ältere Quellen verwenden klarerweise die Abkürzung AMISOM, jüngere Quellen ATMIS. Mit Anfang 2025 wurde ATMIS durch die African Union Support and Stabilization Mission in Somalia (AUSSOM) ersetzt. Auch hier verwenden ältere Quellen weiterhin ATMIS, während sich jüngere auf AUSSOM beziehen. Nach vorliegendem Wissensstand unterscheiden sich ATMIS und AUSSOM lediglich namentlich und nicht maßgeblich hinsichtlich des Mandats oder personell. Daher finden in diesen Länderinformationen beide Abkürzungen auch weiterhin - synonym - Verwendung (wie in der jeweiligen Originalquelle angegeben).
Die Daten der Firma ACLED zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wurden im Datensatz der entsprechenden Jahre geprüft und können im aktuellen Datensatz aufgrund nachträglicher Änderungen geringfügig abweichen.
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-12-12 12:03
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024).
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/HF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2024; vgl. AA 23.8.2024). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 23.8.2024). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (BS 2024). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; das benachbarte Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).
Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System (VOA/O. Hassan 14.11.2024), das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. TBF 14.11.2024). Das Land regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten, darunter den USA, Großbritannien und den Emiraten (ICG 6.3.2024). Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. AJ 19.11.2024; BBC 19.11.2024), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/HF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022; vgl. Cannon/Conversation 22.11.2024). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien (21) und Dschibuti (24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia (8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024).
Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2024). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind (BS 2024). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2024a; vgl. BS 2024), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2024). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).
Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich (BBC 19.11.2024; vgl. ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2024). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft haben immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land mehrfach vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023).
Andererseits nagen die chronischen Verspätungen bei der Abhaltung von Wahlen an der Legitimität der Regierung(en) (FH 2024a). Zudem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen - wie erwähnt - hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden (BS 2024). Letztere sind aber auch für die Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei - meist Ressourcen betreffenden - Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan/SWT 1.10.2021).
Demokratie: Somaliland hat eine weitgehend stabile Demokratie geschaffen (Sahan/SWT 14.2.2024; vgl. Sahan/SWT 4.12.2024). Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Cannon/Conversation 22.11.2024). Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vgl. AA 23.8.2024; ICG 12.8.2021). Alle bislang durchgeführten Bezirks-, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2024). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vgl. Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Öffentlichkeit und die Politik sind stolz auf die demokratischen Errungenschaften (Sahan/SWT 26.4.2024).
Parlament: Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden - namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2024a), und die Wahlen verliefen nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2024; BS 2024), glaubwürdig (FH 2024a) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen 21. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit erlangte die Opposition die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vgl. BS 2024; HIPS 8.2.2022; FH 2024a). Die meisten Wählerstimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen (AA 28.6.2022). Die [Anm.: seit der Präsidentenwahl teils ehemalige] Opposition stellt in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021).
Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - seither nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021; vgl. AQSOM 5 11.2024). Immer wieder hat das Guurti das eigene Mandat verlängert (BS 2024; vgl. FH 2024a). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt - unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2024a). Im Grund ist das Oberhaus eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021), es mangelt diesbezüglich aber an Kontrollmechanismen (BS 2024). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2024a). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Suldaans [Anm.: traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Neben der beim Innenministerium liegenden Liste an Ältesten führen die Gouverneure eigene Listen über die Ältesten in ihrer Region (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Präsidentschaft: Ab 2017 war Muse Bihi Abdi von der Kulmiye-Partei Präsident Somalilands (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA/O. Hassan 12.11.2024). Seine Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2024; vgl. FH 2023). Ursprünglich sollte die nächste Präsidentschaftswahl im Jahr 2022 stattfinden (VOA/O. Hassan 12.11.2024). Im Oktober 2023 kam es aber zu einer - umstrittenen - zweijährigen Amtszeitverlängerung (bis November 2024) für Präsident Bihi durch das Guurti (VOA/O. Hassan 12.11.2024; vgl. FH 2024a; BAMF 25.11.2024). Schließlich fand am 13.11.2024 die Präsidentschaftswahl statt. Der Oppositionskandidat Abdirahman Mohamed Abdullahi „Irro“ von der Waddani-Partei konnte sich mit 64 % der Stimmen gegen den amtierenden Präsidenten Muse Bihi Abdi von der Kulmiye durchsetzen (BAMF 25.11.2024; vgl. Standard 20.11.2024). Die Wahl ist laut internationalen Wahlbeobachtenden frei, fair, transparent und friedvoll verlaufen (TBF 14.11.2024; vgl. BAMF 25.11.2024; ÖB Nairobi 19.11.2024; Standard 20.11.2024), es gab keine signifikanten Probleme (Sahan/SWT 4.12.2024). Einige Wahllokale konnten aufgrund der unsicheren Lage allerdings nicht geöffnet werden (BAMF 25.11.2024). Laut den Beobachtern der Brenthurst Foundation stellten die Wahlen eine deutliche Verbesserung gegenüber den Wahlen im Jahr 2021 dar (TBF 14.11.2024).
Nur drei Parteien zugelassen: Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden (BS 2024; vgl. AA 23.8.2024). Mit einem neuen Gesetz aus dem Jahr 2021 sind nun direkte Wahlen vorgesehen, um die zugelassenen politischen Parteien zu ermitteln. Nur die drei bei diesen Wahlen erfolgreichsten Parteien sind danach für nationale Wahlen zugelassen. Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (FH 2024a). Bei den [Anm.: verspäteten] Wahlen im November 2024, die gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, rangen neben den drei zugelassenen Parteien noch sechs weitere politische Vereinigungen um eine Zulassung als nationale Partei: Barwaaqo, Rejo, Shacabka, Hilaac, Talo-wadaag, Horseed und Kaah (TBF 14.11.2024). Waddani und Kulmiye wurden als nationale Parteien bestätigt, als neue Partei kam die Kaah hinzu. Diese drei Parteien dürfen nun für die nächsten zehn Jahre als national zugelassene politische Parteien agieren (WARSOM 19.11.2024: vgl. Saxafi 20.11.2024). Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 23.8.2024).
Die politische Basis der Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Waddani wurde hingegen von den Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis gegründet (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Der neue Präsident Irro gehört zu den Habr Yunis (AQSOM 5 11.2024; vgl. Sahan/SWT 4.12.2024). Er wurde v. a. vom eigenen Clan sowie von den Isaaq / Gerhaji / Idagalla, Teilen der Habr Jeclo, Dissidenten der Habr Awal und einem Drittel der Gadabursi gewählt (AQSOM 5 11.2024).
Islamismus: Neben dem politischen System wächst die salafistische al I’tisaam als sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Gegner heran. Die Gruppe agiert jenseits der Clangrenzen und ihre Mitglieder stammen aus dem gesamten politischen Spektrum. Nachdem al I’tisaam mit der Abwahl von Präsident Farmaajo in Mogadischu an Macht verloren hat, verlegt sie ihren Fokus zunehmend auf Somaliland. Die Gruppe erachtet eine Demokratie als Verletzung der Scharia, spricht der Shafi’i-Schule des Islam, der die meisten Somaliländer anhängen, jegliche Legitimität ab und erachtet praktizierten Sufismus als Häresie. Ihr Ziel ist es, die Demokratie in Somaliland zu stürzen und durch einen totalitären islamischen Staat zu ersetzen (Sahan/SWT 5.9.2022).
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251016_W196_2277794_1_00/hauptdokument.img1is.jpg PGN 19.6.2025
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025):
CT/Ty/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251016_W196_2277794_1_00/hauptdokument.img2is.jpgson/AEI 10.6.2025
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025).
Somaliland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Zum Konflikt um Laascaanood siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC
Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika' (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Laut einer Quelle kann die Regierung die meisten der eigenen Gebiete regieren und dort Vorhaben umsetzen (BS 2024). Nach anderen Angaben endet die Kontrolle durch Somaliland etwa in der Mitte der Region Sanaag (PGN 19.6.2025); auch eine weitere Quelle erklärt, dass Ceerigaabo in Sanaag die östlichste von Somaliland kontrollierte Stadt ist (BMLV/STDOK 6.6.2025). In der Region Sool endet die Kontrolle bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer (um Buuhoodle) wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert, wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert (PGN 19.6.2025). Anders ausgedrückt kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch teilweise herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld jedenfalls ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 23.6.2025).
Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Im Jahr 2025 sind in Somaliland bis inklusive Mai aufgrund von Konflikt und Unsicherheit nur wenige Menschen vertrieben worden (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): 4.000 in Sanaag (5.000); 2.000 in Togdheer (29.000), 1.000 in Sool (1.000) und keine (keine) in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2025; UNHCR 2024). Im Jahr 2023 waren es insgesamt noch 232.000 Vertriebene (UNHCR 2023). [Anm.: Nahezu alle Vertriebenen standen damals in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood; siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.]
Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 2.7.2025). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist ruhig (BMLV 2.7.2025), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023).
Die somaliländische Polizei hat für das Jahr 2024 folgende Daten ihrer Kriminalstatistik veröffentlicht: 28.418 Delikte wurden registriert. 10.840 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 11.876 an Gerichte weitergeleitet; 860 befinden sich noch in Untersuchung (Halqabsi 23.10.2024). Im Jahr 2022 gab es vergleichsweise 27.801 registrierte Delikte. Damals wurden 11.320 in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden (SD 4.11.2022). Während es im Jahr 2021 89 Morde gegeben hat und 84 Verdächtige diesbezüglich in Haft genommen worden sind (SD 4.11.2021), gab es 2022 60 Morde, und 49 Mörder wurden verhaftet (SD 4.11.2022). Im Jahr 2024 gab es wiederum 68 Morde mit 62 Verhaftungen. In diesem Jahr wurden außerdem 321 Vergewaltigungen angezeigt. Diesbezüglich wurden 270 Verdächtige verhaftet, 73 befinden sich auf der Flucht (Halqabsi 23.10.2024). Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, 240 der 280 Beschuldigten wurden gefasst (SD 4.11.2022).
Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025) und hebt auch keine "Abgaben" ein (BMLV 2.7.2025).
Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022).
Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. BMLV 2.7.2025). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; Halqabsi 29.1.2024).
Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. wird dort nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt (BMLV 2.7.2025). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.
Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine verdeckte Präsenz in Somaliland (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab unterhält hier ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können (BMLV 2.7.2025). Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 7.8.2024). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist es al Shabaab teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Nach anderen Angaben konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt verhält sich die Gruppe aufgrund der ihr sowohl durch den sogenannten Islamischen Staat als auch durch puntländische Operationen zugesetzten erheblichen Verluste und der Tatsache, dass sie kaum neu rekrutieren kann, derzeit relativ ruhig (STDOK/BMLV 10.4.2025). Allerdings versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern (BMLV 2.7.2025). Zu al Shabaab im Rahmen des Konflikts mit den Dhulbahante siehe Sicherheitslage / Khatumo-SSC, Dhulbahante.
Clans: Die Region Awdal wird von den Dir-Subclans Gadabursi und Issa bewohnt, wobei die Gadabursi die Mehrheit stellen. In der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed dominieren Subclans der Isaaq, namentlich die Habr Awal, Habr Yunis und Idagalle. In Hargeysa gibt es verschiedene Clans und Subclans, darunter Minderheitengruppen sowie die Habr Awal, Habr Yunis, Habr Jeclo und Idagalle. Die Region Togdheer wird hauptsächlich von den Isaaq-Subclans Habr Yunis und Habr Jeclo bewohnt. Zudem leben Isaaq / Idagalle in der Region westlich von Burco (EUAA 5.2025).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Den Behörden ist es gelungen, mittels einer effektiven Integration informeller Clanstrukturen in formale Kontexte einen vergleichsweise wirksamen Schutz gegen gewaltsame Ausschreitungen - etwa durch Milizen oder kriminelle Banden - zu gewährleisten (AA 25.4.2025).
Clankonflikte treten i.d.R. lokal auf - v. a. in entlegenen Gebieten (HO 5.4.2025) - und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HO 5.4.2025; Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Sanaag kam es auch im März 2025 zu Kämpfen um Weiderechte, es gab zwölf Todesopfer (SLST 10.3.2025). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat (SOCOM 24.9.2023). Sie kann auch vermitteln, etwa im März 2025 gemeinsam mit dem Suldan der Warsangeli in Sanaag (SLST 10.3.2025) oder durch den Vizepräsidenten zwischen den Habr Yunis und den Habr Jeclo im Mai 2025 in Ostsomaliland (ICG 5.2025). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). I.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 7.8.2024). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen werden aber v. a. von der Diaspora betrieben (STDOK/BMLV 10.4.2025). Auch wenn sich die Gadabursi zum Teil von der Regierung in Hargeysa benachteiligt fühlen, gibt es für diese Diaspora-Separatisten vor Ort nur wenig Begeisterung (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. AQ21 11.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023). Generell sind die Gadabursi seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Älteste des Clans haben dem neuen somaliländischen Präsidenten ihre Unterstützung zugesagt (HT 21.2.2025). Nach anderen Angaben findet sich das sogenannte Awdal State Movement (ASM), eine kleine Gruppe von Gadabursi, auf beiden Seiten der Grenze zwischen Somaliland und Dschibuti. Die politische Bündnisse der ASM schwanken demnach (Sahan/SWT 17.7.2024).
Östliches Grenzgebiet [siehe dazu auch Unterkapitel Sool und Sanaag / Khatumo-SSC / Dhulbahante, Warsangeli]: Die Zugehörigkeit der östlichen Teile der Regionen Sool und Sanaag sowie des Bezirks Buuhoodle (Togdheer) sind umstritten (BS 2024). Laut puntländischer Verfassung ist die gesamte Region Sool Teil Puntlands. Dies gilt auch für Sanaag (ohne den Bezirk Ceel Afweyn und den nordöstlichen Teil des Bezirks Ceerigaabo) sowie den Bezirk Buuhoodle in Togdheer (MBZ 6.2023). Als dritte Streitpartei ist der SSC-Khatumo hinzugekommen; dieser beansprucht Gebiete, die eigentlich schon zwischen Somaliland und Puntland umstritten sind (BMLV 2.7.2025).
Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 14 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei elf dieser 14 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 21 derartige Vorfälle (17 davon mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,00; Sanaag 3,38; Sool 1,05; Togdheer 0,51; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024).]
In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2024 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251016_W196_2277794_1_00/hauptdokument.img3is.png ACLED 10.1.2025(und Vorgängerversionen)
Sool und Sanaag / Khatumo-SSC / Dhulbahante, Warsangeli
Letzte Änderung 2025-08-07 08:38
Sool / Dhulbahante: Der Großteil der Bevölkerung von Sool gehört zu den Darod / [Harti] / Dhulbahante (EUAA 5.2025). Dhulbahante finden sich in allen Regierungen: in Somaliland, in Puntland und auch in der somalischen Bundesregierung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). So sind etwa der aktuelle Vizepräsident Puntlands und auch der Sprecher des somaliländischen Unterhauses Dhulbahante (BMLV 2.7.2025). Der im November 2024 neugewählte Präsident Somalilands hat in seinem neuen Ministerkabinett einen Dhulbahante (Horn 14.12.2024).
1993 hat der Clanführer (Garaad) der Dhulbahante das Abkommen zur inneren Einigung Somalilands mit unterzeichnet. Bereits 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Regierung, Garaad Jama wendete sich nach Puntland, bei dessen Errichtung sich die Dhulbahante beteiligten. Von da an wechselten die Dhulbahante mehrfach die Seite (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ein Argument, das im Rahmen des Konflikts immer wieder gegen Somaliland ins Feld geführt wurde, ist die Vernachlässigung der Dhulbahante-Gebiete durch die Regierung in Hargeysa (Omer/STDOK/SEM 4.2023) bzw. dass der Clan durch das von Isaaq dominierte Regierungssystem Somalilands sowohl politisch als auch wirtschaftlich an den Rand gedrängt worden ist (Sahan/SWT 19.6.2023; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024).
Eskalation: In den vergangenen Jahren war es in Laascaanood (Sool) immer wieder zu Morden und Attentaten gekommen, ohne dass die Taten aufgeklärt worden sind. Unter den Opfern fanden sich u. a. Sicherheitsbeamte, Clanälteste, Wirtschaftstreibende und Aktivisten (Sahan/SWT 4.1.2023; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024). Die Attentatsserie begann 2009. Aktivisten der Dhulbahante argumentierten, dass Somaliland eine große Militär- und Polizeipräsenz in Laascaanood hatte, es aber zu keinen bedeutenden Verhaftungen gekommen war (Norman/AFRA 3.3.2023), und die Regierung nicht ausreichend für Sicherheit gesorgt hat (Sahan/SWT 19.6.2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es innerhalb der Dhulbahante seit langer Zeit Spaltungen gibt. Zudem hat eine beträchtliche Anzahl der Ermordeten einem Subclan angehört, der weitgehend als pro-somaliländisch gilt (Norman/AFRA 3.3.2023). Gleichzeitig war laut einer Quelle al Shabaab seit Anfang der 2000er-Jahre in Laascaanood präsent. Somaliland hat der Gruppe eine Reihe von Attentaten und Bombenanschlägen in der Stadt angelastet, es ist auch zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen (Sahan/SWT 19.6.2023). Manche Dhulbahante machten trotzdem Hargeysa für die Mordserie verantwortlich (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vgl. Sahan/SWT 19.6.2023). Die dortige Regierung wies jedoch jede Verwicklung in die gezielten Tötungen in Laascaanood zurück (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vgl. RD 2.1.2023).
Diese unaufgeklärten Morde waren jedenfalls Ende 2022 der Funke zur Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies galt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember 2022. In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vgl. RD 2.1.2023; Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hatte unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte fanden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023).
Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC-Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten die Ältesten in Laascaanood, dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollten (BAMF 13.2.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023).
Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vgl. BAMF 13.2.2023). Die Kampfhandlungen dauerten an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Im Zuge der Kämpfe wurden im Zeitraum Ende Dezember 2022 bis Juni 2023 laut UNSOM 87 Zivilisten getötet und 465 verletzt (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben wurden insgesamt mehr als 300 Menschen getötet und über 600 verletzt - darunter Dutzende Zivilisten (ÖB Nairobi 10.2024).
Am 25.8.2023 eroberte SSC-Khatumo den wichtigen Militärstützpunkt in Gooja'ade in der Nähe von Laascaanood. Bei den Kämpfen wurden Dutzende somaliländische Soldaten getötet, Hunderte weitere als Kriegsgefangene genommen (Sahan/SWT 18.9.2023). Im Verlauf des Jahres 2023 kam es auch noch zu weiteren Gefechten und Kampfhandlungen (BMLV 1.12.2023; vgl. UNSC 2.2.2024).
Aktuelle Lage: Der SSC-Khatumo hat seine Basis bzw. sein von ihm kontrolliertes Kerngebiet in den Städten Laascaanood und Buuhoodle sowie im dazwischenliegenden Gebiet. Weiteres kontrollieren die Separatisten laut einer Quelle auch die Orte Xudun, Tukaraq und Taleex, hat aber in der nördlichen Hälfte der Region Sool nicht die volle Kontrolle (PGN 19.6.2025). An der wichtigen Route von Caynaabo nach Laascaanood verläuft die Front seit geraumer Zeit zwischen den Orten Guumeys (SSC-Khatumo) und Oog (Somaliland) (PGN 19.6.2025; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Front ist stark militarisiert. Beide Seiten stehen sich misstrauisch gegenüber (ICG 6.3.2024; vgl. AA 23.8.2024). Anfang November 2024 kam es im Vorfeld der somaliländischen Wahlen zu mehrtägigen Auseinandersetzungen an der Front von Qorilugud und Shanged im Bereich Buuhoodle, es gab Tote und Verletzte (SD 2.11.2024; vgl. Mog24 2.11.2024; SD 3.11.2024). Nach den Wahlen hatte der neue somaliländische Präsident angegeben, den Konflikt friedlich lösen zu wollen (SG 15.12.2024). Diese Aussage wurde im März 2025 vom Vizepräsidenten wiederholt. Laut einer Quelle ist die Führung des SSC-Khatumo weniger friedlich eingestellt (HO 7.3.2025). Laut einer anderen Quelle hat Garaad Jama im Mai 2025 erklärt, dass von "seinem" Territorium kein Angriff auf Somaliland erfolgen wird (SG 12.5.2025).
Gleichzeitig kommt es im betroffenen Gebiet auch immer wieder zu Scharmützeln zwischen Isaaq / Gerhaji / Habr Jeclo und Dhulbahante (HO 7.3.2025; vgl. Sahan/SWT 8.11.2024), so etwa Anfang März 2025 bei Buqdharkayn (ICG 5.2025; vgl. HO 7.3.2025). Die Habr Jeclo haben in den vergangenen Monaten in der Diaspora erhebliche Gelder gesammelt und aufgerüstet (Sahan/SWT 8.11.2024). Auch in Sanaag kommt es zu Auseinandersetzungen [siehe weiter unten].
SSC-Khatumo - "Bundesstaat" und innere Spannungen: Bis zum aktuellen Konflikt wurden "SSC" und "Khatumo" immer nur von Handlangern der Diaspora betrieben. Die Führung lag immer bei der Diaspora. Diesmal konnte man aber den Garaad der Dhulbahante für sich gewinnen, der neben der traditionellen Rolle nun auch eine politische Rolle innehat (BMLV 14.9.2023).
Der SSC-Khatumo möchte ein eigener somalischer Bundesstaat werden (AA 23.8.2024; vgl. NH 13.6.2023; GO 23.12.2023). Dies bedeutet, dass sowohl die Ansprüche Somalilands als auch frühere Ansprüche Puntlands auf das Territorium abgelehnt werden (NH 13.6.2023). Allerdings wird nur die Region Sool vorwiegend von Dhulbahante bewohnt. "SSC" bezieht sich aber auf drei Teile, die einen Bundesstaat Somalias ausmachen sollen. Anders als in Sool, gibt es in Sanaag nur wenige Dhulbahante, hingegen viele Isaaq und Darod / Harti / Warsangeli (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig sind auch viele Dhulbahante mit dem SSC-Khatumo unzufrieden, der keineswegs einen Querschnitt des Clans repräsentiert (STDOK/BMLV 10.4.2025); es gibt Anzeichen für eine Zersplitterung (Sahan/SWT 8.11.2024). Bei den Separatisten finden sich nur "eine Handvoll" Dhulbahante der nördlichen Subclans aus Sanaag. Insgesamt repräsentiert der SSC-Khatumo daher nur einen Teil von Togdheer und einen Teil der Region Sool bzw. die Dhulbahante Subclans aus Buuhoodle und dem südlichen Teil von Sool; nicht aber Sanaag und speziell nicht die Warsangeli (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Der Suldan der Warsangeli hat angegeben, sich nicht an diesem Konflikt beteiligen zu wollen. Die Mehrheit dieses Clans steht außerhalb des SSC-Khatumo (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. AQ21 11.2023) und hält sich aus dem Konflikt heraus (STDOK/BMLV 10.4.2025). Auch im Zuge der Auseinandersetzungen um Ceerigaabo (Sanaag) im Dezember 2024 [siehe weiter unten] hat sich ein Suldan der Warsangeli dagegen verwehrt, dass der SSC-Khatumo seinen Clan repräsentieren würde (PP 19.12.2024). Ein eigener Bundesstaat ist aber keine Option, solange die Warsangeli diesen nicht befürworten (BMLV 4.7.2024).
SSC-Khatumo - Verwaltung: Abdiqadir Aw Ali Firdhiye ist der Anführer des SSC-Khatumo (HO 7.3.2025; vgl. ICG 5.2025). Tatsächlich ist aber laut einer Quelle Garaad Jama der mächtigste Mann im "Staat" (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Laut einem Bericht vom Anfang des Jahres 2024 fehlen im Bereich des SSC-Khatumo immer noch staatliche Dienste. Es gibt kein funktionsfähiges Gerichtssystem, der Polizei mangelt es an Kapazitäten und Ausbildung. Etwa 120 Polizisten wurden rekrutiert (HRCSL 3.2024). U. a. aufgrund der in Sool und Sanaag vermuteten Bodenschätze unterstützt die VR China die Verwaltung und die Sicherheitskräfte des SSC-Khatumo finanziell. Insgesamt ist die Präsenz von Sicherheitskräften des SSC-Khatumo aber sehr dünn, auch wenn es sie - lokal rekrutiert - bis hinauf an die Grenze zu Sanaag gibt (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Stand März 2024 war die Verwaltung schwach, laut einer Quelle gab es damals in Laascaanood häufig Gewalttaten (HRCSL 3.2024). Im August 2024 verlautbarte die Übergangsverwaltung ein Waffentrageverbot für Laascaanood (GN 22.8.2024; vgl. Sahan/SWT 26.8.2024), nachdem es in der Stadt zu mehreren ungeklärten Morden gekommen ist, und die Stadt mit zunehmender Unsicherheit zu kämpfen hatte (GN 22.8.2024). Eine Quelle erklärt, dass sich das Verbot u. a. auch gegen eine Einheit der al Shabaab innerhalb des SSC-Khatumo richtet (Sahan/SWT 26.8.2024) [siehe dazu weiter unten]. Nach jüngeren Angaben hat sich das Alltagsleben in Laascaanood normalisiert, der Verkehr aus Puntland läuft (BMLV/STDOK 6.6.2025).
SSC-Miliz (Darawish): Mit Stand Mai 2025 verfügt der SSC-Khatumo über ca. 5.000 registrierte Kämpfer. Rund 85 % davon sind Dhulbahante. Daneben finden sich Warsangeli (4 %), Madhiban (5 %), Hawiye / Habr Gedir / Ayr / Fiqishini (3 %) sowie geringe Zahlen von an Darod / Majerteen / Bicidyahan und Darod / Harti / Dashishle. Die meisten Angehörigen dieser Darawish sind Veteranen der Kämpfe gegen Somaliland, die aufgrund ihrer gemeinsamen Erfahrungen über ein recht hohes Gefühl der Zusammengehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zur Verwaltung des SSC-Khatumo verfügen. Ausgenommen davon ist die Miliz unter dem Kommando von Abdi Madobe, die offenbar nur ihrem Kommandanten gegenüber loyal ist (BMLV 2.7.2025). Seitens der Warsangeli beteiligen sich also nur einige wenige Kämpfer (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023), dies gilt auch für die Angehörigen weiter nördlich lebender Clans der Dhulbahante (BMLV/STDOK 6.6.2025).
U. a. findet sich hier auch eine Miliz unter Ali Hussein Abdi Kamiin alias Abdi Madoobe, einem - möglicherweise ehemaligen - Angehörigen der al Shabaab. Diese rund 150-200 Mann umfassende Miliz steht nach wie vor in Laascaanood (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Sahan/SWT 23.4.2025). Madoobe nimmt dabei keine Befehle entgegen und agiert nach eigenem Gutdünken (BMLV/STDOK 6.6.2025). Seine Miliz ist die am besten bewaffnete und ausgebildete im Bereich des SSC-Khatumo (Sahan/SWT 23.4.2025). Nach anderen Angaben verfügen sogar "einige hochrangige Dhulbahante-Kommandeure" über Verbindungen zu al Shabaab. Auch die islamistische al I'tisaam b'il Kitaab wa Sunna betätigt sich beim SSC-Khatumo (Sahan/SWT 8.11.2024). Im April hat die Verwaltung der Separatisten anlässlich eines Mordes in Laascaanood eingestanden, dass Angehörige der al Shabaab auf dem Territorium von SSC-Khatumo offen aktiv sind (Sahan/SWT 23.4.2025; vgl. SOCOM 21.4.2025).
Kriegsgefangene: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Somaliland die Kämpfer des SSC-Khatumo als Terroristen erachtet (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle werden die Gefangenen gut behandelt und vermutlich nicht vor Gericht gestellt, sondern nach Ende des Konflikts freigelassen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der SSC-Khatumo hat angekündigt, Kriegsgefangene in Einklang mit islamischem und Gewohnheitsrecht sowie mit internationalen Normen zu behandeln. Jene Kriegsgefangenen, die ‘Kriegsverbrechen’ verübt haben, werden demnach vor Gericht gestellt (HO 29.8.2023). In Laascaanood werden vom SSC-Khatumo rund 300 Personen als Kriegsgefangene in Haft gehalten (HRCSL 3.2024). Obwohl sporadisch ein Austausch von kleineren Zahlen an Kriegsgefangenen stattgefunden hat, wird ihre Gesamtzahl im Mai 2025 immer noch im dreistelligen Bereich verortet (SLST 5.5.2025). Manche Kriegsgefangene befinden sich offenbar auch in Puntland. So fand im April 2025 ein Gefangenenaustausch zwischen Somaliland und Puntland statt (GN 30.4.2025).
Puntland war für den SSC-Khatumo im Zuge der Kämpfe um Laascaanood ein Unterstützer (ICG 5.2025; vgl. NLM/Barnett 7.8.2023). Am bewaffneten Konflikt des SSC-Khatumo gegen Somaliland hat sich Puntland nicht beteiligt (AA 25.4.2025). Die Beziehungen haben sich jedoch rasch abgekühlt (ICG 5.2025) bzw. herrscht ein angespanntes Verhältnis (HO 22.11.2024). Ein Grund dafür ist, dass der SSC-Khatumo ein eigener somalischer Bundesstaat werden möchte und aus puntländischer Sicht damit auf der Seite von Präsident Hassan Sheikh Mohamud steht (BMLV 2.7.2025). Zusätzlich beanspruchen die Separatisten Gebiet, das auch von Puntland beansprucht wird und wo sich die Verwaltung Puntlands auch festgesetzt hat (HO 4.5.2025). Überhaupt hat Puntland in den von Warsangeli mehrheitlich bewohnten Gebieten wesentlichen Einfluss - etwa in Badhaan und Hadaftimo (BMLV 2.7.2025). Gemäß einer Quelle kontrolliert Puntland sogar kleine Teile der Region Sanaag, darunter den Ort Badhaan. Im Juni 2025 kam es im äußersten Nordosten von Sool zu einem Scharmützel zwischen puntländischen Kräften und solchen des SSC-Khatumo (PGN 19.6.2025).
Somalische Bundesregierung: Zu Beginn hatte die Bundesregierung den SSC-Khatumo lediglich als "legitimate administrative authority" bzw. als Übergangsverwaltung anerkannt, nicht aber als Bundesstaat (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Laut neueren Informationen wurde SSC-Khatumo im April 2025 von der Bundesregierung als Bundesstaat "gebilligt" [endorsed] (GN 30.4.2025). Nach anderen Angaben wurde diese "Anerkennung" lediglich in Aussicht gestellt. Tatsächlich gibt es die verfassungsrechtliche Voraussetzung, dass ein Bundesstaat die vollständige Kontrolle über zwei Regionen haben muss (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine weitere Quelle spricht im Juni 2025 von einer "interim recognition (...) as a federal state", und dass für eine formelle Anerkennung als Bundesstaat weitere politische Prozesse eingeleitet werden müssten (PGN 19.6.2025). So bräuchte es u. a. auch eine Verfassung für diesen Bundesstaat (ICG 5.2025).
Buuhoodle / Cayn (Togdheer): Dieser Teil der Region Togdheer samt der Stadt Buuhoodle wird vom SSC-Khatumo kontrolliert (PGN 19.6.2025). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Das von Somaliland kontrollierte Gebiet endet nordwestlich von Buuhoodle bei Qoorlugud (PGN 19.6.2025).
Sanaag: Der Osten der Region wird hauptsächlich von Darod / Harti / Warsangeli bewohnt. In einigen Gebieten im Süden der Region finden sich Darod / Harti / Dhulbahante, im westlichen Teil, einschließlich Ceerigaabo, überwiegend Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis, in Ceerigaabo außerdem auch Isaaq / Gerhaji / Habr Jeclo sowie Mitglieder der Dhulbahante und Warsangeli (EUAA 5.2025). Insgesamt verteilt sich die Bevölkerung in etwa auf 52 % Isaaq (37 % Habr Jeclo, 15 % Habr Yunis), 37 % Warsangeli und 11 % Dhulbahante (v. a. Ceerigaabo und östlich davon) (BMLV 2.7.2025). Der im November 2024 neugewählte Präsident Somalilands hat in seinem neuen Ministerkabinett zwei Warsangeli (Horn 14.12.2024).
Nach Angaben einer Quelle fällt die östliche Hälfte von Sanaag v. a. in die Kategorie "Kontrolle gemischt/unklar/lokal". Demnach verfügt der SSC-Khatumo in Zentral-Sanaag zwar über Einfluss, kontrolliert aber in dieser Region keine Städte (PGN 19.6.2025). Laut einer anderen Quelle wird das östliche Drittel von Sanaag - inkl. der Orte Badhaan und Laasqoray - von Puntland kontrolliert (BMLV 2.7.2025). In Laasqoray findet sich zudem eine wachsende Miliz, die von den Huthis im Jemen unterstützt wird (Sahan/SWT 11.6.2025). Somaliland verfügt in den Gebieten der Warsangeli über keine permanente Präsenz oder Verwaltung. Der Konflikt um Ceerigaabo Ende 2024 hat das Ansehen Somalilands sowohl unter den Warsangeli als auch unter den Dhulbahante in Sanaag zusätzlich massiv geschädigt (BMLV 2.7.2025). Doch auch gegenüber dem SSC-Khatumo hegen die in Sanaag lebenden Warsangeli und Dhulbahante nur wenige Sympathien. Sie werden dafür umso mehr von Puntland hofiert, es haben dort auch die puntländischen Lokalwahlen stattgefunden, beide Clans sind im puntländischen Parlament vertreten. Insgesamt ist aber noch keine Entscheidung erkennbar, wohin sich Sanaag orientieren wird - Somaliland, Puntland, SSC-Khatumo oder Eigenständigkeit (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Im August 2024 kam es nahe Ceerigaabo zu Auseinandersetzungen zwischen Clanmilizen der Isaaq / Habr Yunis / Muse Ismail und Dhulbahante / Naleeye Ahmed. Mindestens neun Menschen wurden dabei getötet. Die somaliländische Regierung entsandte Sicherheitskräfte nach Ceerigaabo (ACLED 30.9.2024). Mitte Dezember 2024 ist es um Ceerigaabo zu schweren Kämpfen zwischen Kräften Somalilands und des SSC-Khatumo gekommen (SD 15.12.2024). Eine Quelle berichtet von 15 Todesopfern. Demnach haben mit dem SSC-Khatumo verbündete Milizen die Eskalation mit einem Angriff auf somaliländische Sicherheitskräfte ausgelöst (SG 15.12.2024). Gemäß anderen Quellen gab es sieben Todesopfer und zahlreiche Verletzte - darunter auch Zivilisten. Somaliland hat i.d.F. seine stärkste Militäreinheit nach Ceerigaabo verlegt (GO 18.12.2024; vgl. SMN 18.12.2024). Laut Vereinten Nationen, die den Vorgang als "Clan Violence" titulierten, haben 43.000 Menschen v. a. in benachbarten Gebieten Zuflucht gesucht (UN OCHA 18.12.2024; vgl. BMLV 2.7.2025). Mit Stand Juni 2025 ist die Lage in und um Ceerigaabo seit einigen Wochen ruhig. De facto ist der SSC-Khatumo dort abgeschmettert worden (BMLV/STDOK 6.6.2025), dafür wurden starke Clanmilizen der Isaaq / Gerhaji (ca. 2.000 Mann) in die somaliländische Armee übernommen (BMLV 2.7.2025; vgl. Mog24 2.3.2025). Diese Milizen firmierten zuvor auch unter dem Namen "SSB" und hatten sich mehrfach mit dem SSC-Khatumo Gefechte geliefert (PGN 19.6.2025). Auch in Ceel Afweyn und Garadag (Sanaag) sowie in Caynaabo (Sool) wurden Milizen in die Armee integriert (ICG 5.2025).
Im März 2025 wurde für Ceerigaabo ein Waffentrageverbot erlassen, das auch für Soldaten gilt. Nur Polizisten sind hiervon ausgenommen (SLST 27.3.2025). Auch für Ceel Afweyn wurde im April 2025 ein Waffentrageverbot erlassen (HO 5.4.2025).
Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023):
Letzte Änderung 2025-01-10 07:33
Isaaq und Dhulbahante sind eng miteinander verwoben. Es sind die zwei am stärksten durch Mischehen verbundenen Clans in Somalia. Alleine in Hargeysa gibt es 60-70 % Mischehen. Hier erkennt man die Clans nicht einmal an ihrem Dialekt - weil sie eben so durchmischt sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Dhulbahante sind in Hargeysa sehr präsent (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). V. a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. [Zitat] "In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: 'Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.'" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt war im Rahmen des Konflikts um Laascaanood ein teils erschreckendes Niveau an ethnisch geprägter, sog. hate speech auf beiden Seiten zu beobachten, angestachelt insbesondere durch die Diaspora (AA 23.8.2024; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). So entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die Städte (Omer/STDOK/SEM 4.2023), flohen aus Borama, Burco (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko eingehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga (Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Dhulbahante sind aber geblieben (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht diskriminiert werden sollen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Jene, die geblieben sind, wurden nicht wirklich zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht real ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulbahante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023), eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Und noch eine weitere Quelle erklärt [Zitat]: "Es gibt in Hargeysa keine Repressionen gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [Original: intermingled]." (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) bzw. belästigt werden (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt gibt es laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).
Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „normalen“ Menschen beschimpft werden - z. B. am Arbeitsplatz (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Mehrere Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern könnte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v. a. wenn die Kämpfe weiter andauern (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach lediglich in Einzelfällen vorstellbar (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Trotzdem fühlen sich Dhulbahante nunmehr mitunter auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023) - und umgekehrt (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Betroffen sind neben den Dhulbahante auch andere Clans. Eine Quelle berichtet, dass ihre puntländischen Mitarbeiter in der Vergangenheit in Hargeysa nie Probleme gehabt hätten. Nun aber würden diese immer öfter belästigt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits haben einige Isaaq Garoowe verlassen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle berichtet, dass sie Mitarbeiter aus anderen Teilen Somalias aus Somaliland abgezogen hat, weil diese sich bedroht fühlten. Das Ansehen von Somalis aus anderen Landesteilen verändert sich in Somaliland. Somalische Akteure werden für den Konflikt in Laascaanood verantwortlich gemacht (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
In öffentlich verfügbaren Quellen konnten keine neueren Informationen gefunden werden, welche auf eine Diskriminierung von Dhulbahante in z. B. Hargeysa hinweisen würden.
Rechtsschutz, Justizwesen
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Grundsätzlich ist in der Verfassung der Islam als Staatsreligion festgeschrieben, alle Gesetze müssen mit den Prinzipien der Scharia übereinstimmen (USDOS 30.6.2024).
Rechtsstaatlichkeit: In den städtischen Gebieten herrscht ein Grundmaß an Rechtsstaatlichkeit, Polizei, Justiz und andere Institutionen funktionieren einigermaßen gut (BS 2024; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Obwohl Somaliland in seinem Justizsystem mit Korruption, Voreingenommenheit und einem Mangel an Ressourcen konfrontiert ist, gilt es durchweg als effektiver als die Gerichte im Rest des Landes (Rollins/HIR 27.3.2023). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB Nairobi 10.2024). In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2024). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 1.2.2019). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2024).
Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 23.8.2024). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung (USDOS 12.4.2022). Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung, z. B. Migranten oder Obdachlose. Das Projekt beschäftigt 16 Personen, die meisten davon Anwälte (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vgl. LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 23.8.2024). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2024a; vgl. BS 2024). Das unabhängige Human Rights Centre berichtet außerdem von gröberen Mängeln. Verhaftungen erfolgen demnach oft ohne Haftbefehl. Angeklagte werden mitunter ohne Aussicht auf Kaution überlang und rechtswidrig in Untersuchungshaft gehalten, der Zugang zur Anklageschrift verweigert (HRCSL 3.2024).
Es gibt polizeiliche Kriminalstatistiken (SD 4.11.2021; SD 4.11.2022). Details siehe Sicherheitslage Somaliland
Gewaltenteilung: In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2024). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten, jedoch zunehmend ausgehöhlt (AA 23.8.2024). Die Exekutive versucht, sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen (BS 2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).
Formelle Justiz - Aufbau, Verfügbarkeit, Qualität: In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Bezirksgerichte (Maxkamadda Degmada) für Familien- und Erbrecht sowie für Zivilfälle unter drei Millionen Somaliland Shilling [ca. 330 US-Dollar] sowie für Strafrecht unter drei Jahren Haft zuständig. Alle Fälle, die über diesen Grenzen liegen, gehen an das Regionalgericht. In jeder Region gibt es ein regionales Berufungsgericht, das alle Berufungsfälle der ersten Instanz bearbeitet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Gerichte funktionieren, allerdings fehlt es an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; SDG 1.2.2019). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2024), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2024; vgl. FH 2024a; LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB Nairobi 10.2024). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 1.2.2019). Letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB Nairobi 10.2024). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2024a).
Formelle Justiz - Unabhängigkeit: Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit (BS 2024; vgl. FH 2024a; ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt zu Einmischungen durch die Regierung (ÖB Nairobi 10.2024) und durch Clans (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2024). - So werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt (BS 2024). Zudem bestehen Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem. Amtsträger nehmen häufig Einfluss auf Verfahren - v. a. gegen Journalisten (USDOS 22.4.2024). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019).
Militärgerichte: Wie in Süd-/Zentralsomalia gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden (AA 23.8.2024). Dort wird entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilisten verhandelt - v. a. wenn die Anklage in Zusammenhang mit Terrorismus steht (HRCSL 3.2024; vgl. AA 23.8.2024).
Scharia und Xeer: Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (BS 2024; vgl. FH 2024a). Die drei Rechtsformen widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 1.2.2019). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2024). Jedenfalls fühlen sich die Menschen laut einem lokalen Anwalt im informellen System, das nach dem traditionellen Gesetz Xeer geführt und von den Ältesten verwaltet wird, wohler. Dabei werden Älteste zu Richtern (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
In den meisten Fällen zwischen einzelnen Bürgern, zwischen den Clans, wird dieses System verwendet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). I.d.R. richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (STDOK 8.2017). Nach anderen Angaben wenden sie sich - wenn beide Seiten zustimmen - an ein Scharia-Gericht. Der Richter dort fungiert als Vermittler, es gibt keine verbindliche Entscheidung. Erst wenn beide diese traditionellen Instanzen einen Streit nicht lösen, werden sich Menschen an die formelle Justiz. Mitunter werden kleinere Straf- und Zivilsachen aber auch direkt auf der Polizeistation geschlichtet und abgeschlossen - auch hier durch Älteste und bei Einverständnis der beteiligten Parteien. Dabei rufen die Parteien die Ältesten herbei, nicht die Polizei (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt (UNSOM 22.6.2022). Zur traditionellen Streitschlichtung entsenden beide Seiten zwei bis drei Repräsentanten. Auch ein formelles Gericht kann dorthin Repräsentanten entsenden (im Sinne einer Mediation) (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Somaliland hat nämlich das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017). In der - nach wie vor angewendeten - Strafprozessordnung aus dem Jahr 1960 wird klargestellt, welche Straftaten von der formellen Justiz behandelt werden müssen (z. B. Diebstahl) und welche der Vermittlung durch Älteste zugänglich sind (Mire/STDOK/SEM 4.2023). Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (FTL 8.9.2022). Eine Einigung durch Clan-Älteste kann zu Verfahrenseinstellungen und einer Strafverschonung führen. So wurde ein wegen Mordes zum Tode Verurteilter 2023 freigelassen, nachdem sich die beteiligten Clan-Ältesten auf eine Kompensation geeinigt hatten (AA 23.8.2024). Für all diese Vorgänge unter Involvierung Ältester liegt eine staatliche, vom Innenministerium geführte Liste der traditionellen Ältesten auf. Zudem verfügt jeder Gouverneur über eine separate Liste der Ältesten seiner Region. Verfügt eine Partei über keinen Clan und damit keinen Ältesten, dann beteiligt sich der Staat als Vermittler: Entweder die Generalstaatsanwaltschaft oder das Büro des Solicitor General wird diese Person bei der Mediation vertreten (Mire/STDOK/SEM 4.2023).
Zum Xeer siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen - Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete: Dort werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 23.8.2024).
Sicherheitsbehörden
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Staatlicher Schutz: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 23.8.2024). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2024) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben - abseits der Niederlage um Laascaanood (BMLV 7.8.2024). Im Gegensatz zu anderen Landesteilen ist Somaliland bis dato immer in der Lage gewesen, die eigenen Sicherheitskräfte auch zu entlohnen. Im Sicherheitsbereich herrscht vergleichsweise wenig Korruption, Täter werden hart bestraft (BMLV 4.7.2024).
Polizei: Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). 7,5 % des Staatsbudgets werden für die Polizei aufgewendet - das sind ca. 21 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). In Hargeysa sowie entlang der Straße nach Berbera konnte die Delegation der FFM Somalia 2023 immer wieder Polizeistationen sehen (STDOK/SEM 5.2023b). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan/Hargeisa Press 29.3.2021). Die Menschen nehmen die Dienste der Polizei in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Sie verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit (BMLV 7.8.2024). Drei Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass die Polizei üblicherweise mit Untersuchungen auf Anzeigen reagiert (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle fügt hinzu, dass die Polizei aber insgesamt an eingeschränkten Kapazitäten, schlechten Gehältern und manchmal auch an Treibstoffmangel leidet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Im östlichen Somaliland ist die Polizei nicht mehr vertreten (BMLV 7.8.2024).
Laut somaliländischer Polizei kann jedermann Schadensfälle bei der nächstgelegenen Polizeistelle melden. Diese werden in ein Vorfallsbuch eingetragen. Ein Ermittler wird beauftragt, die konkrete Anzeige weiterzuverfolgen. Zudem gibt es eine Polizei-Hotline. In Hargeysa gibt es für solche Zwecke eine Bereitschaftseinheit. Hotlines gibt es in allen größeren Städten wie Borama, Berbera, Burco und Ceerigaabo. Die Menschen kennen die entsprechenden Nummern. In Hargeysa gibt es demnach 13 Polizeistationen und zusätzliche Posten, an welche sich Menschen wenden können. Zudem verfügt jeder Bezirk in Somaliland über mindestens eine Polizeistation sowie über eine Ermittlungseinheit, in jeder Region gibt es eine Station der Kriminalpolizei (Mire/STDOK/SEM 4.2023).
Spezialeinheiten der Polizei sind die von Großbritannien finanzierte und ausgebildete Rapid Reaction Unit (RRU) (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024) sowie die Special Police Unit (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig ist. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 7.8.2024) und die National Intelligence Agency als Nachrichtendienst (BMLV 7.8.2024; vgl. SMN 5.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 23.8.2024).
Armee: Für den Verteidigungsbereich wendet Somaliland rund 18,5 % des Staatshaushaltes auf - das sind ca. 54 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 15.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i.d.R. verfolgt und bestraft (BMLV 7.8.2024). Teile der Spezialeinheiten der Armee wurden und werden von Äthiopien ausgebildet (SLST 29.9.2022); eine rezente Quelle berichtet, dass auch normale Soldaten - 4.000 Mann - in Äthiopien ausgebildet werden (AQSOM 3 8.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen (FH 2024a). Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden oder über Verschwindenlassen gibt es keine Meldungen. Allerdings haben demnach die Kämpfe um Laascaanood im Jahr 2023 zu einigen zivilen Todesopfern geführt (USDOS 22.4.2024). Die lokale NGO Human Rights Center erwähnt in ihrem Jahresbericht 2023 mehrere dokumentierte Fälle von Folter - insbesondere nach willkürlichen Verhaftungen von Journalisten. Details werden nicht angeführt (HRCSL 3.2024).
Korruption
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Korruption und Nepotismus bleiben in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Sie wird meist auf Clanbasis betrieben. Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen (BS 2024) sowie Mechanismen zur Bekämpfung von Korruption (FH 2024a). Es gibt einen nationalen Rechnungsprüfer (national auditor) und eine Antikorruptionskommission, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (USDOS 22.4.2024). Die im Jahr 2010 geschaffene Antikorruptionskommission ist ineffektiv (FH 2024a).
Im Jahr 2020 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben werden nur spärlich Vertreter des Staates wegen Korruption angeklagt (FH 2024a).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen meist ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024; FH 2024a). Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil (BS 2024). Menschenrechtsorganisationen werden zwar politisch gebilligt, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 23.8.2024). Manchmal kommt es zu Drangsalierungen (FH 2024a; vgl. USDOS 22.4.2024). Insgesamt gibt es nur wenige Interessengruppen oder Organisationen, die völlig unabhängig vom Clansystem oder von der Religion sind (BS 2024).
Ombudsmann
Wehrdienst und Rekrutierungen
Somaliland
Letzte Änderung 2024-12-06 11:20
In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 23.8.2024).
Rekrutierungen im Rahmen des Konflikts um Laascaanood - Informationen der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023)
Letzte Änderung 2024-12-06 11:22
Grundsätzlich gilt, dass es bei der somaliländischen Armee keinen Zwang gibt, auf somaliländischer Seite wird niemand zum Kampf gezwungen. Bevor der Konflikt um Laascaanood begonnen hat, gab es bei der Armee keine Rekrutierungen über Clanmilizen. Dies hat sich geändert (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).
Wenn sich die Clanführer verweigern würden, könnte dies ihnen und ihrem Clan in Zukunft im Staat Nachteile einbringen. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass es sich hier in gewissem Sinne um Zwangsrekrutierungen handelt. Die Quelle erklärt: Wenn der Clanführer zum Krieg aufruft, dann folgt man. Der Clanführer - z. B. der Suldan - geht zu den Gemeinden, zu den Sub-Subclans. Und dort verlangt er vom lokalen Ältesten 10-20 Kämpfer. Daraufhin geht dieser Älteste zu seinen Leuten und bestimmt einzelne Männer zum Kampf, oder er fordert von Vätern die Benennung von Söhnen. Natürlich wollen einige so Benannte gar nicht kämpfen. Aber wenn der traditionelle Führer zu einer Familie geht, zu einem Subclan, dann muss ein Beitrag erfolgen - auch ohne Einwilligung. Sollte sich dann doch noch jemand weigern, kann dies auch zu einer Bestrafung führen. Denn die Ältesten müssen ihre Quote erfüllen. Desertieren Soldaten, dann wird das als Schande für den Clan erachtet (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer anderen Quelle kann ein Rekrutierungsversuch zur somaliländischen Armee ohne Folgen abgelehnt werden (BMLV 1.12.2023).
Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass auf der Seite der Dhulbahante mitunter Menschen zum Kampf gezwungen werden (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass es im Fall der Dhulbahante-Milizen zu einer Art „forced military agreement“ kommen kann. Jeder Clanälteste muss einige seiner Clanmitglieder zum Konflikt beisteuern. Und diese Clanältesten können durchaus Zwang anwenden (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023).
Es gibt Berichte, wonach die somaliländische Armee anfänglich auch Dhulbahante gegen Laascaanood zum Einsatz gebracht hat (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Manche sind desertiert (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), andere haben sich geweigert, am Kampf teilzunehmen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 23.8.2024). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2024).
Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood (siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt (HRW 11.1.2024). Quellen berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2024a; vgl. HRCSL 3.2024). Immer wieder bringt die Polizei exzessiv Gewalt zum Einsatz (HRCSL 3.2024).
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-08-07 08:38
In allen Landesteilen wird die Todesstrafe verhängt und vollzogen, deutlich seltener [Anm.: im Gegensatz zu Gebieten von al Shabaab] in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung – und dort nur für schwerste Verbrechen (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben sieht das Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1962, das weiterhin in Somalia und Somaliland angewendet wird, für ca. 20 Verbrechen die Todesstrafe vor, darunter Mord, Hochverrat, Spionage, Offenlegung von Staatsgeheimnissen und das Ergreifen von Waffen gegen den Staat (MBZ 6.2023; vgl. Sahan/SWT 21.6.2023).
Es kommt auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; HRW 11.1.2024). Die von Bundes-, aber auch von Regionalbehörden verhängten Todesurteile werden oft innerhalb weniger Tage vollstreckt; in manchen Fällen wird Verurteilten eine bis zu dreißigtägige Berufungsfrist eingeräumt (USDOS 22.4.2024).
Gesetzlich ist vorgesehen, dass Hinrichtungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Erschießen vollzogen werden. Dies wird nicht immer respektiert (Sahan/SWT 21.6.2023). Im Jahr 2021 wurden in ganz Somalia mindestens 27 Todesurteile verhängt und mindestens 21 Todesurteile vollstreckt (AI 24.5.2022). Dahingegen waren es 2022 nur sechs Vollstreckungen. Im Jahr 2023 stieg diese Zahl auf 38 Exekutionen und 31 Verurteilungen (AI 29.5.2024). Nach anderen Angaben waren es in ganz Somalia 2023 51 Vollstreckungen (26 Angehörige der Sicherheitskräfte, 16 Mitglieder der al Shabaab, 9 Zivilisten) und 28 Verurteilungen (AA 23.8.2024).
In Puntland wurden sechs Männer zum Tod verurteilt. Drei davon waren zum Tatzeitpunkt noch minderjährig (HRW 11.1.2024). Nach Angaben der World Coalition Against the Death Penalty finden sich 139 zum Tode Verurteilte in Haft (Sahan/SWT 21.6.2023). Von den 14 im Zeitraum Oktober 2023 bis Jänner 2024 Exekutierten waren neun Personen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte. Zwei weitere und ein Zivilist wurden in diesem Zeitraum zum Tod verurteilt (UNSC 2.2.2024).
In Somaliland wurden Anfang des Jahres 2022 vier ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte exekutiert (UNSC 13.5.2022). Nach widersprüchlichen Angaben wurden im Jahr 2023 an fünf oder neun Zivilisten die Todesstrafe vollstreckt. Im gleichen Jahr wurden jedoch keine neuen Todesurteile ausgesprochen (AA 23.8.2024). In Somaliland ist es möglich, zum Tode Verurteilte bis zur letzten Minute hin durch Verhandlungen freizukaufen. Üblicherweise dient als Kompensation das Äquivalent von hundert Kamelen. Dass derartige Einigungen noch in letzter Minute kurz vor der Exekution vorkommen, ist nicht unüblich (FTL 8.9.2022; vgl. AA 23.8.2024).
Al Shabaab: In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten kommt es zu öffentlichen Exekutionen, v. a. nach Spionagevorwürfen (USDOS 22.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Todesstrafe wird auch wegen Ehebruchs und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, ATMIS, UNO oder Hilfsorganisationen) verhängt (AA 23.8.2024). Todesurteile werden oft bei unfairen Prozessen gefällt (HRW 11.1.2024). Es ist unklar, wie viele extra-legale Tötungen al Shabaab durchgeführt hat, eine hohe Zahl wird vermutet (Sahan/SWT 21.6.2023). Beispielsweise wurden Mitte Jänner 2024 in Jilib sieben Männer öffentlich hingerichtet. Ihnen war Spionage für die USA, Kenia und die Bundesregierung vorgeworfen worden (RD 16.1.2024). Exekutionen durch al Shabaab werden öffentlich vollzogen (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam (AA 23.8.2024). Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 2024b; AA 23.8.2024). Die auf tausend Mitglieder geschätzte (USDOS 30.6.2024) christliche Minderheit praktizieren ihren Glauben nicht in der Öffentlichkeit und versucht, nicht aufzufallen (FH 2024b; vgl. USDOS 30.6.2024).
Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq) (Bryden/TEL 8.11.2021). Der Sufismus hat sich in Ostafrika in den vergangenen 200 Jahren ausgebreitet und in Somalia eigene Formen angenommen (AQSOM 2 7.2022). Seit 20 Jahren macht sich allerdings der Einfluss des Wahhabismus bemerkbar. Damit geht einher, dass die Auslegung und Praktizierung des Islam je nach Region zunehmend konservative Züge annimmt und infolgedessen die Freiheit der Weltanschauung eingeschränkt sowie progressive Gesetzgebung verhindert wird (AA 23.8.2024). Dieser Trend hin zu einer konservativeren, "puristischen" Auslegung des Islam gilt sowohl für Somalia als auch für Somaliland. Religiöse Normen beeinflussen zunehmend Politik, Wirtschaft und Gesellschaft (BS 2024). Andererseits schätzen viele Somali trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche (Bryden/TEL 8.11.2021). Als Sufi-Hochburgen gelten Galgaduud und Hiiraan (Sahan/SWT 14.10.2022). Salafisten, al Quaida und al Shabaab verabscheuen hingegen die Sufi-Interpretation des Islam (AQSOM 2 7.2022).
Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 23.8.2024). Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt verboten, gilt als sozial inakzeptabel und als Verrat an Clan und Familie (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 2024b). Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen (USDOS 30.6.2024). Sowohl Konversion als auch Apostasie und Aussagen, die als Blasphemie erachtet werden könnten, können zu Diskriminierung und Drangsalierung (MBZ 6.2023) und auch zu einer Verhaftung führen (USDOS 30.6.2024). Eine offen nicht-muslimische Lebensweise ist wegen sozialen Drucks nicht möglich und kann insbesondere zu einem praktischen Ausschluss aus dem Clansystem und der Familie führen, was schwerwiegende soziale Konsequenzen hat (AA 23.8.2024).
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Die somaliländische Verfassung sieht zwar Glaubensfreiheit vor (FH 2024a), erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer anderen sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 2024a; AA 23.8.2024). Auch Blasphemie ist verboten (USDOS 22.4.2024). Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (STDOK 8.2017).
Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 kommt es gegenüber im Land befindlichen christlichen Äthiopiern fallweise zu Diskriminierung auf Basis der Religion (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Staatlicherseits kommt es ebenfalls fallweise zur Strafverfolgung von Nicht-Muslimen: Am 6.8.2022 wurde eine 22-jährige Frau von einem Regionalgericht wegen Konversion zum Christentum zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt (USDOS 22.4.2024; vgl. ACIA 10.5.2023), die Strafe wurde im Mai 2023 um zwei Jahre gekürzt (USDOS 22.4.2024). Bereits im August 2022 war eine andere Konvertitin vom Regionalgericht in Hargeysa ebenfalls zu fünf Jahren Haft verurteilt (ACIA 10.5.2023) - wegen Blasphemie, Apostasie Beleidigung des Islam und des Propheten sowie der Verbreitung des Christentums. Im Oktober 2023 wurde die Berufung einer der beiden vor dem Supreme Court in Hargeysa verhandelt. Sie wurde nach ihrer "Rückkehr" zum Islam wieder auf freien Fuß gesetzt (USDOS 30.6.2024). Die andere Frau befand sich (Stand Mai 2023) in Haft, auch sie hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (ACIA 10.5.2023). Beide Frauen hatten ihre Konversion zum Christentum auf sozialen Medien bekannt gegeben (MBZ 6.2023).
Minderheiten und Clans
Letzte Änderung 2025-01-16 14:12
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024).
Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen ]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022).
Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023).
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022).
Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).
Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024).
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
[Zum Konflikt mit Teilen der Dhulbahante und dessen Auswirkungen auf Dhulbahante in Somaliland siehe Sicherheitslage / Somaliland / Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood]
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 23.8.2024). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Jedenfalls sind die Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 31.5.2017). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2023; vgl. HRCSL 3.2024). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 23.8.2024).
Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vgl. SEM 31.5.2017). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024).
Minderheiten: Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus (Guurti) des Parlaments vertreten (SEM 31.5.2017). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye (ICG 12.8.2021).
Eine systematische Verfolgung findet nicht statt (ÖB Nairobi 10.2024). Angehörige der Gabooye leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HRCSL 3.2024). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige auf Vorurteile (FH 2024a) und Benachteiligung (HRCSL 3.2024). Es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018).
In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Insgesamt hat sich die Situation laut zwei Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch weiterhin Vorurteile bestehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen Angaben sind die Gabooye weiterhin nicht gleichgestellt, sie verfügen nur über geringe Ressourcen und sind weniger gebildet und werden als "low status" erachtet (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u. a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017).
Mischehen: Vorbehalte gegen Mischehen bestehen weiterhin (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023), diese werden stigmatisiert (FH 2024a), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor als im stärker durchmischten Süden (ÖB Nairobi 10.2024. Die Konsequenz einer Mischehe ist oftmals die Verstoßung des Eheteils, der von einem "noblen" Clan stammt durch ebendiesen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
[Zu Clanauseinandersetzungen siehe Sicherheitslage / Somaliland]
Blutrache: Davon können laut einer Quelle selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht immer möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (STDOK 8.2017). Nach neueren Angaben der FFM Somalia 2023 können Rachemorde im Fall eines Mordes vorkommen (z. B. wenn der eigene Bruder einen Angehörigen eines anderen Clans getötet hat). Meist gibt es für solche Fälle Abkommen zwischen Subclans im Rahmen des Xeer. Dort ist festgelegt, ob ein Mord durch einen Mord gebüßt wird oder durch eine Zahlung. Ein normaler Bürger in Hargeysa muss sich laut einer Quelle diesbezüglich keine Sorgen machen. In größeren Städten sind im Fall eines Mordes Sicherheitskräfte eingebunden, Täter werden verhaftet. In den östlichen Landesteilen - insbesondere in Sanaag und Sool - wird die Polizei hingegen selten involviert, dort herrscht das traditionelle System vor (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Bewegungsfreiheit und Relokation
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 2024a). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass sich Bürger ohne Einschränkungen bewegen können, auch in Sanaag (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). An Straßen gibt es mitunter Checkpoints der Polizei – v. a. an den Grenzen größerer Städte (STDOK/SEM 5.2023a). Auf den großen Überlandstraßen wird wenig kontrolliert. Es gibt Checkpoints, dort wird etwa Nachschau gehalten, ob sich illegale äthiopische Migranten an Bord befinden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). An Straßensperren wird vermehrt nach einem Personalausweis verlangt. Es entsteht aber kein Nachteil, wenn kein Ausweis mitgeführt wird (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Kann ein solcher nicht vorgelegt werden, kann die Identität über Kontakte verifiziert werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Mitunter kommt es auch zu Einschränkungen (USDOS 22.4.2024), etwa hinsichtlich der Region Sool (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Vormals wurde zwischen Hargeysa und Puntland viel Hin und Her gereist, dies ist nun nicht mehr der Fall (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Manche Gegenden von Sool und Laascaanood können nur von Puntland aus erreicht werden, dies gilt auch für humanitäre Hilfe. Nach Buuhoodle reisen viele Menschen über Äthiopien. Da die Straßen nach Garoowe und nach Buuhoodle blockiert sind, hat die Route von Bossaso nach Laas Qooraay an Bedeutung gewonnen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Route aber für Angehörige der Isaaq nicht sicher, weil die in Sanaag lebenden Warsangeli moralisch auf der Seite der Dhulbahante stehen. Generell können sich die Menschen in Sanaag aber frei bewegen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erläutert, dass der Clanfaktor ein Hindernis darstellen kann - etwa wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte (FH 2024a).
Ein-/Ausreise: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Land- als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 23.8.2024).
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es für Menschen aus anderen Teilen Somalias keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit - v. a. wenn es sich um Wirtschaftstreibende handelt. Kann eine Person keinen Identitätsnachweis erbringen, könnte dies zu Problemen führen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Dementsprechend ist es z. B. bei einem Umzug von Mogadischu nach Hargeysa wichtig - aber nicht zwingend erforderlich - am neuen Ort über einen Bürgen zu verfügen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Weitere Informationen zu Ein- und Ausreise - auch für Personen aus Somalia - finden sich hier: Rückkehr / Somaliland
Meldewesen und Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Zu den einzelnen Dokumenten siehe Dokumente / Somaliland
Personenregister: Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f). Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f; vgl. STDOK/SEM 2017), wodurch Doppeleinträge verhindert werden (STDOK/SEM 2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Das eGovernment verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID und diese wiederum mit dem Finanzministerium. So erhält man auch automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern, und diese können dann über das Handy bezahlt werden. Auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Geburten: UNICEF unterstützt die Registrierung von Geburten und von Kleinkindern sowie das Ausstellen von Geburtsurkunden (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem wurden nur 7 % der Kinder unter zwei Jahren bei ihrer Geburt registriert (MoHDSL 2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert (UNHCR 22.12.2021a, S. 40). Eine Geburt kann beim Religionsministerium in Hargeysa eidesstattlich bekannt gegeben werden. Außerdem unternimmt Somaliland Anstrengungen, um Geburten auch bei Gesundheitszentren registrieren lassen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 39f).
Staatsbürgerschaft: Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht (2002) beruht auf patrilinearer Abstammung (UNHCR 22.12.2021a, S. 18; vgl. BS 2024). Demnach sind alle männlichen Personen, die zum 26.6.1960 aus Somaliland stammten und dort lebten sowie deren Nachfahren Staatsbürger Somalilands. Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nachfahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist (UNHCR 22.12.2021a, S. 18ff). Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten werden kann (UNHCR 22.12.2021a, S. 47).
Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht gestattet ausdrücklich die Doppelstaatsbürgerschaft (Omer2/ALRC 17.3.2023). Eine Ausnahme bilden Frauen, die einen Ausländer heiraten und dessen Nationalität annehmen (UNHCR 22.12.2021a, S. 25f). Somalia hingegen erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019, S. 11f).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Flüchtlinge und Asylwerber: Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen relevanten Personengruppen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 22.4.2024). Zuständig für die Registrierung von Asylwerbern ist die National Displacement and Refugee Agency (NDRA). Das Verfahren wird in zwei Instanzen von UNHCR abgewickelt (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MBZ 6.2023), in der ersten Instanz ist die NDRA eingebunden. Personen aus Syrien und dem Jemen erhalten prima facie Asyl, Personen aus Ostafrika - insbesondere aus Äthiopien - durchlaufen ein Asylverfahren. Asylwerber erhalten ein eigenes Asylwerberdokument. Nach einer Zurückweisung durch die zweite Instanz müssen die abgelehnten Asylwerber Somaliland aus eigenem Antrieb innerhalb von 30 Tagen verlassen; ansonsten können sie von der Polizei verhaftet und nach Äthiopien deportiert werden. Äthiopier können sich für ein AVRR-Programm registrieren lassen und werden dann von IOM bei der Rückkehr unterstützt (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Im Jänner 2024 befanden sich knapp 19.000 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somaliland. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien (58 %) dem Jemen (31 %) und Syrien (6 %) (UNHCR 25.2.2024). Immer wieder ist es in der Vergangenheit auch zur Abschiebung von Äthiopiern gekommen (UNHCR 22.12.2021a). Anfang September 2022 wurden in Borama illegal im Land aufhältige Ausländer – v. a. Äthiopier – verhaftet, in ein Anhaltezentrum gebracht und in ihre Heimatländer deportiert (SD 4.9.2022). Zuvor hatte die Regierung von Somaliland im August 2022 Informationen zurückgewiesen, wonach 34 Äthiopier in ihre Heimat deportiert worden seien. Diese sind demnach freiwillig ausgereist (Sahan/HO 5.8.2022).
Die NDRA unterstützt Flüchtlinge, die beim Somaliland Immigration and Border Control registriert sind. Für Flüchtlinge gibt es auch Geldaushilfen. Auch Hilfsorganisationen betätigen sich bei der Unterstützung für vertriebene Familien (RE 23.11.2022). UNHCR unterstützt Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und teilweise auch Mitglieder der Aufnahmegemeinschaft u. a. mit Rechtsberatung und -vertretung, Mediation, Unterstützung bei der Beschaffung von Notunterkünften (UNHCR 23.6.2024; vgl. LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Zudem unterhält die Organisation eine Hotline und hat Zugang zu Flüchtlingen und Asylwerbern, die sich in Haft befinden. Solche, die sich im Schulalter befinden, werden bei der Registrierung und bei der Zulassung zu Prüfungen unterstützt (UNHCR 23.6.2024).
Bei einer Umfrage zur Interaktion mit Migranten in einigen Stadtteilen von Hargeysa gaben rund 50 % der Befragten an, Migranten zu helfen. Ein Viertel berichtet von sozialen Interaktionen. Geholfen wird mit Nahrungsmitteln (89 %), Wasser (55 %), Geld (40 %) sowie mit Kleidung, Unterkunft, bei der Suche nach Arbeit oder medizinischer Unterstützung (MMC/IOM 19.8.2022). Andererseits hat der Bürgermeister von Hargeysa in einem Appell die Stadtbewohner dazu aufgerufen, lieber an ihre Landsleute als an Ausländer – und damit auch an Somali aus Süd-/Zentralsomalia oder Äthiopien – zu spenden (RE 23.11.2022).
Intern Vertriebene (IDPs) / Personen aus Süd-/Zentralsomalia: Die relative Sicherheit in Somaliland hat aus Süd-/Zentralsomalia zahlreiche Menschen angezogen (ÖB Nairobi 10.2024). Ein grundsätzliches Problem ist, dass aus Süd-/Zentralsomalia stammende Personen von der internationalen Gemeinschaft als IDPs erachtet werden, von Somaliland jedoch als Flüchtlinge. Aus somaliländischer Sicht sind sie keine Staatsbürger (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Wria/SEM/STDOK 5.2023). UNHCR wiederum schließt aus, dass somalische Staatsbürger im eigenen Land als Flüchtlinge bezeichnet werden (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die Situation dieser Flüchtlinge aus Süd- und Zentralsomalia ist grundsätzlich unsicher (ÖB Nairobi 10.2024), es gibt de facto keinen rechtlichen Rahmen und keinen Status für diese Menschen (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; Wria/SEM/STDOK 5.2023). Die staatliche NDRA gibt an, dass sie zwar nicht erfasst werden, dies aber den Vorteil birgt, dass sie im Asylsystem auch nicht abgewiesen werden können (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erläutert, dass ein Umzug nach Somaliland schwierig ist. Menschen aus anderen Teilen Somalias werden dort einerseits nicht als Bürger und andererseits als potenziell militant wahrgenommen. Doch auch wenn ein solcher Umzug mitunter schwierig ist, können Menschen aus Süd-/Zentralsomalia in Somaliland leben (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Personen aus anderen Teilen Somalias werden in Somaliland allgemein auch "Xamrawi" genannt (STDOK/SEM 5.2023a).
Mit Stand Mai 2024 gab es in Somaliland ca. 613.000 IDPs (UNHCR 23.6.2024). Somaliland hat eine eigene Policy für IDPs verfasst (OXFAM/Fanning 6.2018, S. 5).
Während von IDPs im Rest Somalias bewaffnete Gruppen und Milizen als Hauptverursacher von Unsicherheit genannt werden, finden diese in Somaliland bei den eigenen IDPs kaum Erwähnung. Dort werden als Verursacher Kriminelle und Familienangehörige genannt. Weibliche IDPs erwähnen - im Gegensatz zu anderen Landesteilen - auch nicht, dass sie im Lager besonderen Risiken sexueller Gewalt ausgesetzt wären (OXFAM/Fanning 6.2018, S. 7f). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es für Menschen, die aus Süd-/Zentralsomalia z. B. aufgrund der Dürre geflüchtet sind und sie in IDP-Lagern leben, keine Diskriminierung durch die Regierung (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass es im Alltagsleben für Menschen aus Süd-/Zentralsomalia in Somaliland keine Beschränkungen gibt (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die staatliche Flüchtlingsagentur NDRA erklärt, dass sich Menschen aus Somalia in Somaliland frei bewegen und dort arbeiten und anmieten können. In IDP-Lagern können sie die dort angebotenen Dienste in Anspruch nehmen (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen Angaben kann es für Personen aus Süd-/Zentralsomalia mitunter schwierig sein, Somaliland zu bereisen. Sie müssen z. B. an Checkpoints – nachdem man sie am Akzent erkannt hat – Papiere vorweisen und werden dort hinsichtlich ihrer Pläne befragt. Kann eine Person nichts vorweisen, wird nach einem Kontakt gefragt, der angerufen werden kann (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer weiteren Quelle besteht für Menschen aus Süd-/Zentralsomalia kein staatlicher Schutz. IDPs sind demnach von willkürlichen Verhaftungen und Diskriminierung betroffen (ÖB Nairobi 10.2024).
Quellen der FFM Somalia 2023 haben folgende Informationen gegeben: Menschen aus Somalia haben in Somaliland keinen Zugang zu einem somaliländischen Personalausweis (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Um in Somaliland öffentliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wird allerdings eine ID benötigt (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt auch für eine formelle Anstellung. Damit sind Personen aus Somalia de facto von Jobs bei der Regierung oder bei NGOs ausgeschlossen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut staatlicher NDRA ist es für Menschen aus Süd-/Zentralsomalia hingegen möglich, mit ihrer somalischen ID alle öffentlichen Dienste in Anspruch zu nehmen und Bankkonten zu eröffnen. Wenn jemand bereits über Familie in Somaliland verfügt, kann diese helfen, wenn nicht, kann man einen somaliländischen "Paten" verwenden [Original: "get a sponsorship by a Somalilander"] (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Zudem können die Behörden laut einer Quelle eine Arbeitsbewilligung erteilen, diese wird etwa für Facharbeiter [Original: "skilled workers"] ausgestellt (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine Arbeit im informellen Bereich oder als Gelegenheitsarbeiter steht laut mehreren Quellen jedermann offen – seien es Äthiopier oder Menschen aus Somalia (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können laut einer Quelle in Somaliland Eigentum erwerben und Firmen gründen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Es gibt auch welche, die in Somaliland Geschäfte besitzen und davon sehr gut leben können (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Deportationen: Anfang Oktober 2021 hat Somaliland Tausende aus Südsomalia stammende Flüchtlinge aus der Stadt Laascaanood abgeschoben. Dabei handelte es sich in erster Linie um Personen aus dem South West State (SWS), die schon seit vielen Jahren in Somaliland ansässig waren (SD 4.10.2021; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; Sahan/Abdi 6.10.2021; AI 29.3.2022a). Bei den Deportierten handelte es sich um Angehörige der Rahanweyn (Sahan/Abdi 6.10.2021). Somaliland hat später auch weitere Deportationen – diesmal aus Ceerigaabo – angeordnet (SD 7.10.2021), es wurde mit Sicherheitsbedenken argumentiert (AI 29.3.2022a; vgl. APAN 6.10.2021). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 hat angegeben, dass die Deportationen eine Reaktion auf eine Mordwelle in Laascaanood gewesen ist (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Die UN haben die Deportation verurteilt (APAN 6.10.2021). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 handelt es sich bei den Abschiebungen aus Laascaanood um die einzig bekannten Abschiebungen von Personen aus Süd-/Zentralsomalia (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Die zuständige staatliche NDRA erklärt dazu, dass, wenn sich die Situation in Süd-/Zentralsomalia bessern sollte, Somaliland den von dort stammenden Flüchtlingen ein Go-Home-Zertifikat ausstellen wird (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Grundversorgung/Wirtschaft
Somaliland
Wirtschaft und Arbeit
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2024; vgl. MoFDSL o.D.b). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 2024a). Potenzielle Ressourcen wie Bodenschätze, Fischerei, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sind aufgrund mangelhafter Infrastruktur kaum erschlossen (ÖB Nairobi 10.2024).
Laut einer Quelle beträgt das BIP pro Kopf 630 US-Dollar im Jahr (TBF 14.11.2024). Laut Finanzministerium hat sich das BIP hingegen wie folgt entwickelt (in Summe und pro Kopf):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251016_W196_2277794_1_00/hauptdokument.img4is.png MoFDSL o.D.b
Trotz der Fortschritte beim BIP pro Kopf stellt wirtschaftliche Instabilität ein bedeutendes Risiko dar (ÖB Nairobi 10.2024).
Budget: Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren gewachsen (BS 2024). 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), für das Jahr 2024 wurde es mit ca. 3,4 Billionen Somaliland Shilling veranschlagt (HT 28.12.2023). Dies entspricht je nach Wechselkurs etwa 360-425 Millionen US-Dollar (Saxafi 15.2.2024; vgl. SLST 26.7.2024; Saxafi/Ahmed I. 9.10.2023). Die Einnahmen stammen v. a. aus Zöllen und Außenhandel (BS 2024).
Etwa ein Drittel der Staatsausgaben fließen in Sicherheit und Verteidigung, 8 % in die Bildung und 5 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 % (MoFDSL o.D.a). Da Somaliland nicht anerkannt wird, fließen viele Gebergelder an der Regierung vorbei an NGOs (Odero 4.2024). Insgesamt ist das Budget zu klein, um der Bevölkerung mehr als grundlegende Dienste anbieten zu können (BS 2024). Einerseits kämpft Somaliland mit wirtschaftlichen Herausforderungen - darunter die Folgen von Covid-19, die Kämpfe in Laascaanood und das Feuer am Markt in Hargeysa (HO 10.4.2023). Andererseits ist mit dem Umbau von Berbera zum Containerhafen und dessen Straßenanbindung an Äthiopien die regionale Wirtschaft neu gestaltet worden (Norman/AFRA 3.3.2023).
Wirtschaft: Grundsätzlich wird die Wirtschaft von den Nomaden beherrscht, ca. 50 % der Bevölkerung halten sich einige Ziegen, Kamele und Schafe. Dahingegen wird der Großteil der Grundnahrungsmittel importiert. Im Bereich von Obst- und Gemüsebau wurden Anstrengungen unternommen, die lokale Produktion zu steigern. Bei den Hauptgetreidesorten, die in Somaliland angebaut werden - Mais und Sorghum - kommt es immer wieder aufgrund von Dürre zu signifikanten Fluktuationen bei der Ernte (MoHDSL 2022). Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal so viel wie in Europa (ARTE/Unger/Bergeron 2021). Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung (Spiegel 1.3.2021). 2021 wurden laut einer Quelle 1,9 Milliarden US-Dollar aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen (HT 4.3.2022). Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet (Sahan/Abdi 15.7.2021). Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora (Sahan/SWT 4.10.2021).
Währung und Bezahldienste: Der Somaliland Shilling ist verhältnismäßig stabil (ISIR 1.3.2022). Mobile Zahlungsservices (mit dem Handy) ersetzen insgesamt zunehmend die Banknoten, die Wirtschaft verwendet größtenteils den US-Dollar (BS 2024). In Somaliland erfolgen einer Schätzung zufolge 90 % der Transaktionen über mobile Dienste; dafür braucht es kein Internet, es reicht die Wahl einer Telefonnummer. Die Zahlungen erfolgen über die beiden Dienste Zaad (Telesom) und eDahab (Dahabshiil). Beispielsweise bezahlt die somaliländische Regierung ihre Angestellten über dieses sog. Mobile Money (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Für eine Registrierung bei diesen Diensten wird zumindest in Somaliland ein Personalausweis benötigt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Die Delegation der FFM Somalia 2023 konnte beobachten, dass bei jedem Marktstand und bei jedem Geschäft jeweils eine sechsstellige Zahl (Zaad) sowie eine fünfstellige Zahl (eDahab) angebracht ist – z. B. auf Plakaten, Tischständern oder am Geschäftseingang. Bargeld benutzen nur wenige Menschen, wobei der Somaliland Shilling die Funktion als Kleingeld zu den Dollar-Banknoten hat (STDOK/SEM 5.2023a). Laut Regierungsverordnung werden Beträge unter 100 US-Dollar in Somaliland Shilling verrechnet (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), darüber liegende Beträge in US-Dollar (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Arbeitslosigkeit: Nach Angaben einer Quelle erreicht die (formelle) Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland geschätzte 60 % (ÖB Nairobi 10.2024), gemäß anderen Angaben sogar 75 % (SOS-CDN 10.8.2022). Laut Weltbank hingegen betrug die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung in ganz Somalia im Jahr 2023 19,0 % (WB 2024). Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8 % als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist demnach ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251016_W196_2277794_1_00/hauptdokument.img5is.png UNFPA 2016, S. 29
Generell scheinen zu den Schätzungen jedenfalls unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden. Insgesamt ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa 2016 bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z. B. IT und Business (LSE/Majidi/Hervé 2.5.2016) bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbei arbeitet (SOS-CDN 10.8.2022). Dies, und die Tatsache, dass deswegen für viele Arbeiten Gastarbeiter herangezogen werden müssen, wird auch von der Politik kritisiert (Mog24 1.10.2023).
Bildung und Ausbildung: Andererseits hat sich der Bildungs- und Ausbildungssektor ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2024). Zudem legt die Gesellschaft mehr Wert darauf, dass Frauen ihre Ausbildung abschließen, bevor sie eine Familie gründen. 50 % der Studenten sind weiblich (SZ/von Eichhorn 13.2.2017). Die NGO WAAPO bietet Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Mikrokredite, damit diese eigene Business-Ideen umsetzen können (WAAPO o.D.a). Die NGO wendet sich auch an unterprivilegierte Jugendliche und bietet ihnen Fort- und Berufsausbildung (WAAPO o.D.b).
Die Sahamiye Foundation, welche u. a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90 % gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet (SLPost 7.4.2021). OXFAM betreibt u. a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z. B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche (OXFAM o.D.). SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt (SOS-CDN 10.8.2022).
Grundversorgung (es ist auch der Teil zu Somalia zu berücksichtigen)
Letzte Änderung 2025-08-07 08:38
Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen in hohem Maße zu diesem Netz bei (BS 2024). Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen (FH 2024a). Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss (HT 4.3.2022). Dahingegen hat Somaliland aufgrund der fehlenden internationalen Anerkennung keinen direkten Zugang zu internationaler Finanzierung sowie zu humanitärer oder Entwicklungshilfe. Beide werden via Mogadischu gelenkt (DW 13.11.2024).
In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia (ACCORD 31.5.2021). Trotzdem ist laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 für Migranten, welche das Land verlassen, Armut der treibende Grund (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier (HD 14.1.2021). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen (OXFAM/Fanning 6.2018). Insgesamt stellt sich die Versorgungssituation aufgrund der besseren Sicherheitslage, der strafferen Organisation öffentlicher Stellen und der besser koordinierten behördlichen Interventionen im Großen und Ganzen besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Laut einer Quelle ist aber auch in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht durchgängig sichergestellt (AA 25.4.2025). Die Regierung versucht gemeinsam mit Privatinvestoren, das Land mit Investitionen in Millionenhöhe in den Agrarsektor von Nahrungsmittelimporten unabhängiger zu machen. Bislang importiert Somaliland einen beträchtlichen Teil der im Land konsumierten Lebensmittel, die eigene Landwirtschaft kann den Bedarf nicht ausreichend decken (SLST 12.5.2025).
Dürre / Hunger: In Somaliland gab es 2022 noch fast 100.000 neue IDPs aufgrund der Dürre. Im Jahr 2024 waren es 3.000 in Sool, 500 in Togdheer und 100 in Sanaag; Stand Mai 2025 2.000 in Sool, 1.000 in Sanaag und 100 in Togdheer. Aus den Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed flüchteten in den vergangenen beiden Jahren keine Personen aufgrund von Dürre (UNHCR 2025). Die Gu-Regenzeit 2025 ist verhalten und unterdurchschnittlich ausgefallen. Die meisten Regionen Somalilands haben nun schon eine längere trockene Periode hinter sich (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Die der Prozentsatz an Personen, die in IPC 4 fallen, hat sich von 2023 auf 2025 von 7 % auf 1 % verringert, jener in IPC 3 von 21 % auf 10 %. IPC-Verteilung nach Regionen in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251016_W196_2277794_1_00/hauptdokument.img6is.png IPC 24.2.2025b; IPC 23.9.2024; IPC 28.2.2023
Humanitäre Hilfe: Alleine die Vereinten Nationen führen für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 16; Woqooyi Galbeed: 23; Togdheer: 28; Sool: 20; Sanaag: 13 (UN OCHA 9.7.2025). Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage verzeichnen die Vereinten Nationen in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land (ÖB Nairobi 10.2024). Während der Dürre (2021-2023) kam es zwischen Somalia und Somaliland zu einer Art Wettbewerb um humanitäre Hilfe. Trotzdem war diese im Rahmen der Dürre verfügbar. Erfahrungen aus der vorhergehenden Dürre (sporadische Hungertote) haben zu Änderungen geführt. Zusätzlich wurden viele Dämme und andere Wasserinfrastruktur errichtet (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Unterstützung leistet u. a. der somalische Rote Halbmond (SRCS) - etwa durch Geldhilfen oder Unterstützung für die Landwirtschaft (SRCS 2024). Doch auch Somaliland war von den Einschränkungen der Hilfsgelder aus den USA betroffen. Dort wurden 79 Ernährungs- und vier Stabilisierungszentren geschlossen (UN OCHA 6.7.2025).
Rückkehrprogramme: siehe Grundversorgung / Süd-/Zentralsomalia / Rückkehrspezifisch
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-01-16 14:12
Rückkehr aus der Diaspora: Seit Jahren steigt die Anzahl der nach Somalia zurückgekehrten somalischen Flüchtlinge - u. a. aufgrund steigender Bemühungen zur Repatriierung (z. B. durch Kenia) (ÖB Nairobi 10.2024). Doch auch aus der Diaspora kommen seit 2009 Somali zurück in ihre Heimat, viele mit Bildung, Fähigkeiten und einer unternehmerischen Einstellung. Zuerst tröpfelten sie nur ins Land, ab 2012 fluteten sie zurück (Sahan/SWT 27.5.2022; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Rückkehrer aus der Diaspora übernehmen z. B. in Somaliland Führungspositionen in der Regierung, der Verwaltung oder als Berater. Diese Personen werden aber laut einer staatlichen Quelle nicht als "Rückkehrer" erachtet, da sie üblicherweise Doppelstaatsbürger sind und z. B. über einen europäischen Pass verfügen (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Auch viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (STDOK/SEM 2017). Manche Eltern senden ihre Kinder nach Somalia zurück, um ihnen die Heimat näherzubringen; es herrscht eine Angst vor "Verwestlichung" und die Angst, dass einem die Kinder vom Staat weggenommen werden. Manche der Kinder kommen freiwillig, andere werden gezwungen. Manche kommen zur „Reorientierung“, wenn sie im Westen Alkohol oder Drogen konsumiert haben oder sich in Gangs engagieren. Manche Kinder bleiben bei Verwandten, manche kommen in "Reorientierungszentren". Hinsichtlich solcher Einrichtungen gibt es Berichte zu sexuellem Missbrauch, Anketten und Zwangsehen (AQ21 11.2023; vgl. USDOS 22.4.2024).
Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich mit dem Jahr 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Mai 2024 mehr als 139.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt (UNHCR 12.6.2024). IOM beziffert die Zahl an Rückkehrern im Jahr 2022 hingegen mit ca. 224.000 (MBZ 6.2023). Von den 139.000 von UNHCR genannten Rückkehrern gingen rund 57.000 nach Lower Juba (Kismayo), 37.000 nach Mogadischu, 11.000 nach Bay, 3.400 nach Woqooyi Galbeed (Hargeysa), 3.300 nach Gedo, 2.900 nach Lower Shabelle und 2.600 nach Bari (Puntland) (UNHCR 12.6.2024).
Von Jänner 2020 bis Dezember 2023 unterstützte UNHCR 3.641 Somali bei ihrer Rückkehr aus dem Jemen über das Assisted Spontaneous Returnees Program (ASR), und zusätzlich 5.337, die eigenständig nach Somalia zurückgekehrt sind. Unter dem ASR kehrten 2023 1.500 Personen zurück (UNHCR 23.1.2024). Insgesamt kamen aus dem Jemen bis Mai 2024 mehr als 51.000 Somali zurück (UNHCR 12.6.2024). Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 auch die freiwillige Rückkehr von Somali aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR. Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.400 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück. Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland (AA 23.8.2024; vgl. UNHCR 12.6.2024). Trotz seiner Rolle bei der Rückführung aus Kenia warnt der UNHCR angesichts der aktuellen Lage in Somalia davor, Personen in Gebiete in Süd- oder Zentralsomalia zwangsweise zurückzuschicken, da die Sicherheit nicht gewährt werden kann (ÖB Nairobi 10.2024).
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert (AA 23.8.2024). Aus Dschibuti sind bis Mai 2024 insgesamt 773 Personen zurückgekehrt, aus Libyen 755 (UNHCR 12.6.2024).
(Zwangs-)Rückführungen: Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist die unfreiwillige Rückkehr nach Somalia nach wie vor in nahezu allen westlichen Staaten ausgesetzt (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben sind Zwangsrückführungen in Somalia zwar ein heikles Thema und die Regierung will sie nicht. Trotzdem werden demnach Somali zwangsweise zurückgeführt, namentlich aus den USA (mit Charter durch Jubba Air), Norwegen und Großbritannien. Kanada bringt Rückkehrer nach Nairobi, von wo aus diese mit Jubba Air nach Mogadischu weiterreisen (KONS/STDOK/SEM 4.2023). Auch Saudi Arabien (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Wria/SEM/STDOK 5.2023) und die VAE schieben Somali in ihre Heimat ab (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch (AA 28.6.2022). Insgesamt hat IOM von 2020 bis 2022 bei 187 freiwilligen Rückführungen aus Europa Unterstützung geleistet. Die Rückkehrer kamen u. a. aus Belgien (14), Deutschland (66), Finnland (12), Griechenland (20), den Niederlanden (8), Österreich (8), der Schweiz (22) und Zypern (14). 33 der Rückgeführten waren weiblich. 141 verblieben in Mogadischu, die anderen reisten weiter nach Garoowe (6) und Hargeysa (34) (IOM 2.3.2023). Im Jahr 2022 wurden Somali aus Belgien, Norwegen, Dänemark, der Schweiz und Schweden nach Somalia zurückgebracht - die meisten davon freiwillig (ÖB Nairobi 14.12.2022). Laut deutschem Auswärtigen Amt wurden 2023 19 somalische Staatsangehörige nach Somalia zurückgeführt, im ersten Halbjahr 2024 waren es fünf (AA 23.8.2024).
Freiwillige Rückkehr über IOM: IOM leistet bei der Rückkehr von Somali z. B. aus dem Sudan oder aus dem Jemen Unterstützung. Die Organisation hat auch einige Charterflüge aus Libyen organisiert. Zudem führt IOM für manche europäische Länder Programme für Rückkehrer. Manche dieser Programme umfassen eine große Bandbreite an Unterstützung – Reintegrationsberatung, wirtschaftliche Ausbildung, Bargeld, Monitoring und Evaluierung. Vor der Covid-19-Pandemie bestand die Hilfe meist aus Sachleistungen, heutzutage gibt es v. a. Geld. Für vulnerable Rückkehrer bietet IOM in Mogadischu Schutzunterkünfte an. In Hargeysa werden dazu Hotels verwendet. Dort können die Rückkehrer 3-5 Tage bleiben, bevor sie an ihr Endziel reisen (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
(Freiwillige) Rückkehr über IRARA (International Return and Reintegration Assistance): Die Organisation hat bezüglich Somalia in der Vergangenheit Projekte mit der EU und Deutschland implementiert. Nun geschieht dies über das Frontex Joint Reintegration Services Project (JRSP). In diesem aktuellen Projekt hat IRARA (Stand Anfang Mai 2023) 13 Rückkehrer aus Schweden, Deutschland, Zypern und Belgien empfangen. IRARA empfängt die Rückkehrer am Flughafen und gibt monetäre Unterstützung; hilft mit temporärer Unterkunft und Weiterreise; und bietet Beratung und ein sog. Livelihood Package (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Laut Flyer von IRARA setzt die Organisation für EU- und Schengenstaaten nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückführungen um. Als Dienste werden aufgezählt: Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise, vorübergehende Unterkunft, Geldaushilfe, Sonderversorgung für vulnerable Personen; Hilfe bei der Gründung eines Start-ups; längerfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung (IRARA 6.2024).
Im JRSP sind 2.000 US-Dollar pro Rückkehrer vorgesehen, zuzüglich einer Ankunftsunterstützung von 615 Euro für die ersten drei Tage. Laut IRARA ist diese Rückkehrhilfe zu niedrig angesetzt, Rückkehrer können damit nicht viel anfangen. Einige Rückkehrer verwenden das Geld, um die Miete für ein Jahr zu bezahlen. Nach Schätzung von IRARA sollte das Rückkehrgeld mindestens doppelt so hoch angesetzt werden, im besten Fall aber bei 6.000 Euro (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).
Manche potenzielle Rückkehrer schämen sich, weil sie es nicht geschafft haben, in Europa Fuß zu fassen. Zudem hat die Reise nach Europa oft hohe Kosten verursacht, manche Familien mussten sich verschulden. Daher wollen viele Somali nicht freiwillig zurückkehren (IRARA/STDOK/SEM 5.2023), sie können die entstandenen Schulden nicht zurückzahlen. Und tatsächlich werden manche Rückkehrer als Versager erachtet, und es kommt zu Stigmatisierung (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM 2.3.2023). Nicht selten empfängt die Familie Rückkehrer nicht mit offenen Armen. Daher bietet IRARA auch psycho-soziale Unterstützung an (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Die staatliche somaliländische NDRA gibt zu bedenken, dass manche Rückkehrer von Erlebnissen auf ihrem Migrationsweg traumatisiert sind. Manche benötigen psychologische Betreuung, manche medizinische Versorgung. Dies und die Tatsache, dass die Rückkehrer viel Geld aufgewendet haben, um nach Europa zu gelangen, sollte beim Schnüren von Rückkehrpakten bedacht werden. Dieses sollte ausreichen, um ein Start-up zu gründen und psycho-soziale Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Laut NDRA ist das insbesondere bei Rückkehrpakten aus Europa nicht der Fall, während dies etwa bei von UNHCR vergebenen Paketen für Rückkehrer – etwa aus dem Jemen – sehr wohl der Fall ist (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Erfahrungen von IRARA: An Dokumenten führen Rückkehrer manchmal ein Go-Home-Certificate mit sich, manchmal ein Laissez-Passer. Damit, und mit dem Boardingpass können sie auch am Flughafen in Hargeysa einreisen. Schon an ihrer Aussprache werden Rückkehrer am Flughafen als Einheimische erkannt. Die Grenzbeamten fragen nach einer lokalen Telefonnummer, damit ein Identitätscheck gemacht werden kann. Keiner der von IRARA empfangenen Rückkehrer hatte bei der Einreise größere Probleme. Dies gilt auch für das Screening am Flughafen in Mogadischu. Diesbezüglich gab es bislang keine Berichte hinsichtlich Problemen mit den Behörden. Dies gilt jedenfalls, solange es sich um eine freiwillige Rückkehr handelt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).
Von den im gegenwärtigen Projekt (Stand Anfang Mai 2023) von IRARA empfangenen 13 Rückkehrern gingen zwei nach Somaliland, die anderen nach Süd-/Zentralsomalia. Einige Rückkehrer haben sich erfolgreich reintegriert und führen ihre eigenen Geschäfte – sowohl in Somaliland als auch in Somalia. Freiwillige Rückkehrer werden als normale Bürger behandelt. Es gibt keine politische Diskriminierung, es gibt keine Belästigung von Rückkehrern. IRARA sind zudem keine Fälle bekannt, wo Rückkehrer in IDP-Camps endeten. Die Familie ist für die soziale Integration entscheidend. Ohne sie wird es schwierig, sich einzurichten. Jene Rückkehrer, die von ihrer Familie unterstützt wurden, sind deutlich erfolgreicher, als jene, die nur IRARA als Unterstützung hatten. Die Mehrheit der Rückkehrer bleibt, nur wenige verschwinden; einzelne kehren nach Europa zurück. Das Monitoring der Rückkehrer ist für IRARA jedenfalls eine Herausforderung. Einige der Menschen, die aus Europa zurückgeschickt werden, haben einen Reisepass eines anderen europäischen Landes. Sie nehmen das AVRR-Programm in Anspruch und reisen dann legal nach Europa zurück (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).
Somaliland
Letzte Änderung 2024-11-27 11:27
Voraussetzungen: Somaliland akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans (ÖB Nairobi 10.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss die staatliche National Displacement and Refugee Agency (NDRA) für jede Rückkehr zuvor eine Genehmigung erteilen. Eine solche wird ohne Einwilligung der Verwandten des Rückkehrers nicht erteilt. Die NDRA wird folglich auch keine Rückkehr genehmigen, wenn in Somaliland keine Verwandten leben, es dort keinen Clanbezug gibt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn zumindest eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt wird, und die Verwandten erklären, dass sie bereit dazu sind, den Rückkehrer aufzunehmen (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Generell ist die Organisation einer Rückkehr nach Somaliland eine Herausforderung, die nur durch direkte Kommunikation zwischen den beiden ausführenden Organisationen (Rückführer/Empfänger) bewältigt werden kann (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Die staatliche NDRA erklärt, dass Personen, die aus eigenem Antrieb mit z. B. europäischem Pass nach Somaliland zurückkehren, staatlicherseits nicht als "Rückkehrer" erachtet oder gar als solche registriert werden. Die NDRA verfügt also über keine Zahlen zu spontaner bzw. nicht unterstützter Rückkehr aus Europa (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Überall im Land kann man Rückkehrer aus der Diaspora finden. Ihr Geld und ihr Wissen sind für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort auch (Spiegel 1.3.2021). IOM unterhält Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilt die Rückkehr dorthin somit als durchaus möglich (ÖB Nairobi 10.2024).
Erreichbarkeit: Visitsomaliland führt folgende Fluglinien an, welche demnach Somaliland aus dem Ausland anfliegen: Ethiopian, Freedom Airline, FlyDubai, Bluebird Aviation, Air Djibouti, Dalsan Air, African Express, Saacid Airline, Premier Airlines, Daallo und Air Arabia (VSLT 2024). Die somaliländische Regierung akzeptiert keine Rückkehrer, die via Mogadischu einreisen – zumindest, wenn dies offensichtlich ist. Folglich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder einen Charterflug nach Hargeysa; oder aber einen, der zuerst in Hargeysa zwischenlandet und erst dann nach Mogadischu weiterfliegt. Einige Länder senden Rückkehrer aber direkt nach Hargeysa zurück (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
Insgesamt gibt es 6-7 offizielle Grenzübergänge, u. a. in Wajaale, Loyaada, Berbera (Hafen) und Hargeysa (Flughafen). In Wajaale werden von der Immigrationsbehörde täglich 100-120 offizielle Grenzübertritte registriert. Tatsächlich queren dort aber täglich Tausende die Grenze. Allerdings gibt es auf dem Weg nach Hargeysa noch 2-3 Checkpoints, wo Reisende noch einmal hinsichtlich des Grunds ihrer Anwesenheit in Somaliland geprüft werden (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
Öffentliche Verkehrsmittel gibt es regelmäßig: Bus Hargeysa-Borama (stündlich/5 US-Dollar); Schnellbus Hargeysa-Berbera (5 US-Dollar); Bus Hargeysa-Berbera (zweistündlich/3 US-Dollar); Hargeysa-Burco (8 US-Dollar); auch die Route Hargeysa-Jijiga (Äthiopien) wird angeboten (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Ankunft aus Süd-/Zentralsomalia: Menschen aus Süd-/Zentralsomalia benötigen an einem offiziellen Grenzübergang - auch am Flughafen in Hargeysa - einen gültigen Reisepass (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. NDRA/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Eine Einreise mit einem somalischen Pass stellt kein Problem dar - auch nicht für Somaliländer (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Wer mit somalischem Pass reist, dem sind Einreise und Aufenthalt gestattet (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Am Flughafen wird bei Einreise mit einem somalischen Pass eine Gebühr von 15 US-Dollar eingehoben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell behandelt Somaliland Inhaber somalischer Reisepässe grundsätzlich als ausländische Personen, sofern sie nicht über somaliländische Reisedokumente verfügen. Laut einer Quelle ist es für ausländische Personen grundsätzlich einfacher, nach Somaliland einzureisen oder von Somaliland nach Somalia zu reisen, als für Somali (AA 23.8.2024).
Zudem gibt es ausreichend Möglichkeiten, die Grenze illegal zu überqueren (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 22.4.2024). Ansonsten werden aus Mogadischu ankommende Somaliländer und Somali - ausschließlich Männer und Burschen - am Flughafen stichprobenartig nach ihrem Grund für den Aufenthalt in Mogadischu befragt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Behandlung und Situation von Rückkehrern: Zu möglichen staatlichen Repressalien gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (AA 23.8.2024). Nach Angaben der staatlichen NDRA sind von 2018 bis 2023 mehr als 5.500 Menschen [Anm.: registriert] nach Somaliland zurückgekehrt, v. a. aus dem Sudan, aus Libyen, Ägypten und dem Jemen. Alle bei IOM und UNHCR registrierten Rückkehrer erhalten demnach bis zu sechs Monate lang Unterstützung, Reintegrationsprogramme helfen beim Finden eines Einkommenserwerbs. Staatlicherseits gibt es bis dato keine Struktur zur Reintegration. Rückkehrer erhalten von der NDRA einen Returnee Slip, damit kann ein Personalausweis eingeholt werden (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Die Rückkehrer nach Somaliland bleiben v. a. in den Städten, in Burco, Borama, die meisten in Hargeysa (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Manche Rückkehrer, die angegeben hatten, aus Hargeysa zu sein, verließen nach der Rückkehr Somaliland in Richtung Äthiopien (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Die Rückkehrer nach Hargeysa und Borama tun sich i.d.R. leichter als jene nach Burco, wenn es um eine Arbeit geht. Die meisten Rückkehrer entschließen sich, einen Kleinbetrieb zu eröffnen. Oft sind ihre Fähigkeiten für den lokalen Markt zu gering (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
Die Annahme, dass IDPs und Rückkehrer in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben können, wurde durch die 2021 stattgefundenen Deportationen (siehe IDPs und Flüchtlinge / Somaliland) unterbrochen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Chance auf einen Arbeitsplatz ist gering. Generell gibt es, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit aber soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. (ÖB Nairobi 11.2022). IOM erklärt, dass ein Rückkehrer ohne Verwandte in Somaliland üblicherweise aufgrund der kulturell gegebenen Gastfreundschaft in den ersten Wochen mit einer Versorgung mit Wasser, Nahrung und Unterkunft rechnen kann - auch wenn dies nicht garantiert werden kann (IOM 2.3.2023). Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration v. a. in Libyen und Äthiopien somalische Migranten, die in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert (AA 23.8.2024).
UNHCR und die Universität von Hargeysa betreiben gemeinsam die Hargeysa Legal Clinic. Dort wird u. a. Rückkehrern kostenlose Rechtsberatung und -Hilfe geleistet. Die Legal Clinic kann auch mit Unterkünften helfen (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen unter Punkt 1.1. zu seiner Person und seiner Familie stützen sich auf seine Aussagen in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zu seiner Arbeitserfahrung in Somalia ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf seinen Angaben.
Dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat im August 2022 verließ und am 14.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus seinen im Verfahren getätigten Angaben. Die Feststellungen zu seiner Einreise ergeben sich zudem unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, war einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen.
2.2. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Aussagen in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Bedrohungslage glaubhaft zu machen.
Er brachte im Verfahren im Wesentlichen vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er Somalia verlassen habe, weil seine Schwester vergewaltigt worden wäre. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester von zwei Männern vergewaltigt worden wäre (Seite 59/60 des Verwaltungsaktes). Vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2025 erzählte der Beschwerdeführer, es seien 4 Männer gewesen die seine Schwester vergewaltigt hätten (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).
Eine Hirtin habe die Schwester am Feld liegend gefunden und Hilfe in der Stadt gesucht. Man habe die Schwester in das Krankenhaus gebracht. Der älteste der Brüder hätte infolgedessen bei der Polizei Anzeige erstattet und Vergewaltiger seien inhaftiert worden. Die Onkel der Geschwister hätten sich eingemischt und gemeinsam mit den Familien der Vergewaltiger einen Preis ausgehandelt. So seien die Vergewaltiger freigekommen. Die Schwester des Beschwerdeführers hätte sich Benzin übergossen und angezündet, da sie die Schmach nicht ertragen hätte. Danach hätte der älteste der Bruder einen der Vergewaltiger umgebracht, indem er diesen mit einem Messer erstochen und den zweiten mit dem Messer verletzt hätte und wäre im Zuge der Rangelei ebenfalls getötet worden. (Seite 61 des Verwaltungsaktes, Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Die Angehörigen der Täter hätten aus Blutrache den Beschwerdeführer töten wollen, der um Schutz in eine nahegelegene Polizeistation geflüchtet sei. Da die Angehörigen der Vergewaltiger die „Geschichte“ anders erzählt hätten, wären der Beschwerdeführer dann für etwa sechs Monate inhaftiert gewesen. Nach der Freilassung hätten die Nachbarn den Beschwerdeführer töten wollen, dieser sei zu einer Freundin der Mutter gelaufen und habe dann über Garoowe und Mogadischu, Somalia verlassen. (Seite 61 des Verwaltungsaktes, Seite 5/6 des Verhandlungsprotokolls.)
Der Beschwerdeführer konnte keine begründete Verfolgung seitens der Familie der angeblichen Vergewaltiger seiner Schwester in seinem Herkunftsstaat Somaliland glaubhaft machen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht einen massiven Widerspruch in der Erzählung bzw. eine Steigerung des Fluchtvorbringens, da der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat es handle sich um 2 Vergewaltiger in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er es seien 4 Vergewaltiger gewesen.
Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er inhaftiert worden sei, bis die Ermittlungen abgeschlossen gewesen seien, da die Familien der Vergewaltiger eine andere Geschichte angegeben hätten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er habe einerseits Schutz gesucht, weil die Familien der Vergewaltiger, Vergeltung gefordert hätten. Andererseits wäre er inhaftiert worden, weil die Familienangehörigen der Vergewaltiger eine andere Geschichte erzählt hätten, die den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht gestellt hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt des Weiteren in der Beweisführung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgefordert am 27.09.2023 zwei „Death Certificate“, einmal seitens des Bruders und einmal seitens der Schwester, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebracht habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht zweifelt die Echtheit dieser Dokumente an. Diese angeblichen Todesurkunden wurden nur in Kopie und lediglich in englischer Übersetzung vorgelegt. Die Authentizität dieser angeblichen Dokumente ist fraglich und es ist ein leichtes diese zu fälschen zudem diese, wie bereits ausgeführt, in Kopie und fraglicher Weise in englischer Sprache bzw. Übersetzung vorgelegt wurden.
Der Beschwerdeführer erzählte, er habe sich vor seiner Ausreise, bei einer Tante in Mogadischu aufgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer ein leichtes wäre, in einer Stadt in Somalia die kein Meldesystem habe niederzulassen. Der Beschwerdeführer wäre sicherlich von seiner Tante bzw. deren Gatte unterstützt worden, da sie auch die Schleppung nach Europa bezahlt hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer leicht dort zu finden wäre, da der Beschwerdeführer auch angab, dass Mogadischu sehr weit weg von seiner Heimatstadt Burco entfernt wäre.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Gabooye diskriminiert oder verfolgt wird ist nicht ersichtlich und somit auch nicht glaubhaft. Zudem hat sich für die Situation für die Gabooye gebessert. Insbesondere unter jungen Somalis ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye. In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Zumal hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er in Somalia 7 Jahre die Grundschule besucht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer es unterlassen haben, sich in jene Teile Somalias zu begeben, in denen er keine Verfolgung der Angehörigen der durch den Bruder des Beschwerdeführers getöteten Vergewaltiger zu befürchten hatte. Den Länderfeststellungen folgend übt die Terrormiliz Al Shabaab nicht die Kontrolle über das gesamte somalische Gebiet aus und gerade Mogadischu ist unter Kontrolle der Regierung.
Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen authentischen Eindruck. Seine Angaben wirkten eingelernt, er trug die gleichen groben Grundzüge des Fluchtvorbringens wie schon vor der belangten Behörde vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wirkte nicht wie das vortragen von tatsächlichen Erinnerungen, sondern erweckte beim Bundesverwaltungsgericht vielmehr den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer aus verfahrenstaktischen Gründen eines vorab verinnerlichten Konstruktes über eine möglich wahre zugetragene Geschichte bediente.
Zusammengefasst war das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend substantiiert und plausibel, insbesondere durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist davon auszugehen, dass sich die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht so ereignet haben, wie der Beschwerdeführer sie im Laufe des Verfahrens darzustellen versuchte. Daher war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine individuelle und konkret drohende Verfolgung glaubhaft zu machen.
2.3. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Aus dem Vorbringen im Verfahren bzw. den angeführten Länderfeststellungen ergab sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre bzw. dass in Somalia landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügte über gute Kenntnisse der örtlichen und sozialen Gegebenheiten in Somalia und müsste im Falle einer Rückkehr in der Lage sein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch hätte der Beschwerdeführer in Mogadischu, als mögliche IFA die Unterstützung durch eine Verwandte vs. gehabt und hätte nach den Länderberichten zufolge sogar in einer Mischehe leben können.
2. 4 Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Somalia stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2025-01-16, Version 7. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Spruchpunkt I. – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370;
06.10. 1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl.
2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine ihm in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung oder Verfolgung durch den Vater seiner Ehefrau sowie durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung (etwas allein aufgrund seiner Clanzugehörigkeit) sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. In allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen kann keine Verfolgung gesehen werden (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und ist auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert, und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird, was zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214)
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer eine (asylrelevante) Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.
Unter Berücksichtigung der, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der oben zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen kann, wie aufgezeigt, auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geriete.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia die Garantien der Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.
Ebenso bestehen, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr nach Somalia einem realen Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Das Bundesamt hat gem. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG 2005 ist im Falle des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Da der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige verfügt, ist ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK von Anfang an auszuschließen.
Durch die Rückkehrentscheidung kann lediglich in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen werden:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.
Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, daher ist der Eingriff in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.
Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten Bindungen zu Österreich, da er weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige im Bundesgebiet verfügt. Demgegenüber ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu Somalia auszugehen, zumal er dort aufgewachsen ist, in diesem Land über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Familie verfügt sowie eine der Landessprachen spricht.
Der Beschwerdeführer hat eine außerordentliche Integration wie aus den vorgelegten Dokumenten ersichtlich ist, jedoch ist er erst seit 14.04.2022 in Österreich aufhältig, fällt somit unter die 5 Jahre.
Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273; VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt zusammengefasst keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005)).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Somalia ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, zumal solche Umstände bereits bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt worden sind.
Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Somalia nicht vor, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen und die Frist für die freiwillige Ausreise im Spruchpunkt VI. zu bestätigen.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das VwG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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