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W155 2302299-1•Bundesverwaltungsgericht W155 2302299-1
W155 2302299-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2025
Ausnahmebestimmung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsverfahren mündliche Verhandlung Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht
W155 2302299-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerde der Stadtgemeinde XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben „Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, einer Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge und eines Gaskessels auf den Grundstücken Nr. XXXX , KG XXXX , nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX stellte die XXXX , (in der Folge: mitbeteiligte Partei) gemäß § 3 Abs. 7 UVP- G 2000 bei der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf Feststellung, dass das Vorhaben „Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, einer Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge und eines Gaskessels auf den Grundstücken Nr. XXXX , KG XXXX , Stadtgemeinde XXXX “, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge: UVP) unterliegt.
2. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte fest, dass das gegenständliche Vorhaben keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass Projektgegenstand die Errichtung einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von gesamt 34.500 t/a an Abfällen sei und somit der Schwellenwert der Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht werde und darüber hinaus eine ausschließliche stoffliche Verwertung erfolge.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Standortgemeinde (in der Folge: BF) Beschwerde gegen den Bescheid. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass wie bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) zu GZ XXXX davon auszugehen sei, dass von den eingesetzten Materialien nicht nur 34.500 t/a als Abfall einzustufen seien, sondern das gesamte eingesetzte Material (und damit 71.000 t/a) Abfall im Rechtssinn darstelle. Dem BVwG im vorangegangen Verfahren folgend, sei das gesamte eingesetzte Material als Abfall zu bewerten, da es sich bei der geplanten Anlage nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs.3 2. Satz AWG sei daher nicht anwendbar. Davon abgesehen sei im vorliegenden Verfahren bisher nicht erhoben worden, ob die eingesetzten Materialien den subjektiven Abfallbegriff erfüllen.
Aus Sicht der BF erreiche die mitbeteiligte Partei durch die vorgenommene Änderung – im Vergleich zum Vorhaben im vorangegangenen Verfahren vor dem BVwG - nicht, dass die Ausnahmeregelung der ausschließlich stofflichen Verwertung zur Anwendung kommen könne. Die gegenständliche Anlage solle folgende (Verwertungs-) Vorgänge umfassen: a) Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz, b) Verwendung von Biogas zur Wärmeerzeugung in der eigenen Anlage, c) Abgabe von Biomethan über eine Tankstelle, d) Verkauf von CO2 als technisches CO2, e) Erzeugung von Düngemittel, f) Abfackeln des Gases über eine Gasfackel.
Damit enthalte das Vorhaben nach wie vor auch Vorgänge, die als thermische Verwertung einzustufen seien und damit nicht unter das Ausnahmeprivileg der stofflichen Verwertung fallen würden. Es werde ein Teil des Gases über einen Gaskessel zu Wärme umgewandelt und ein weiterer Teil des Gases über eine Notfackel abgefackelt. Damit enthalte die Anlage (nach wie vor) Vorgänge, die das BVwG im vorangegangenen Verfahren als thermische Verwertung eingeordnet habe. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Im vorliegenden Fall werde der Schwellenwert der Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in der Höhe von 35.000 t/a ohnehin überschritten und komme die Ausnahmeregelung der ausschließlich stofflichen Verwertung somit nicht zur Anwendung. Folge man dieser Ansicht, sei eine weitere Kumulationsprüfung nicht erforderlich.
Aus anwaltlicher Vorsicht wies die BF jedoch auch darauf hin, dass – wie auch die Landesumweltanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom XXXX festgehalten habe – im Umfeld der gegenständlichen Anlage, Anlagen bestehen, die im Rahmen einer Kumulationsprüfung zu berücksichtigen wären.
Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgabe der Beschwerde samt der Feststellung, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine UVP durchzuführen ist.
4. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom XXXX erfolgte die Beschwerdemitteilung durch das BVwG an die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde.
6. Mit Schreiben vom XXXX erfolgte die Beschwerdemitteilung an die mitbeteiligte Partei.
7. In der Stellungnahme vom XXXX brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen vor:
Bei der von ihr geplanten Biogasanlage handle es sich um eine biologische Behandlungsanlage zur reinen stofflichen Verwertung: Es würden Substratmengen von 71.000 t/a eingesetzt werden; davon wären maximal 34.200 t/a als Abfälle und maximal 300 t/a als gefährliche Abfälle deklariert; 36.500 t/a wären kein Abfall, sondern landwirtschaftliche Produkte: 26.500 t/a wären landwirtschaftliche Rohstoffe (zB Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh); 10.000 t/a wären Gülle und Mist von lokalen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die als minderwertiger landwirtschaftlicher Dünger in der Anlage zu zertifizierten Düngemitteln für dieselben lokalen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe aufbereitet werden würden. Die Substrate würden auf die Biogasanlage angeliefert und im Fahrsilo zwischengelagert werden. Nach der Zwischenlagerung würden sie gegebenenfalls voraufbereitet (zerkleinert) und über ein Beschickungsaggregat der Biogasanlage zudosiert werden. In der Biogasanlage (Fermentern) würden die Substrate bei einer Temperatur von ca. 40 Grad Celsius biologisch behandelt bzw. vergoren: Dadurch würden zwei Produkte entstehen, nämlich: Biogas und Gärrest. Diese Produkte würden in Biogasspeichern und Gärrestlagern zwischengelagert. Aus dem Biogas würde auf Erdgasqualität aufbereitetes Biomethangas in das Erdgasnetz eingespeist bzw. an CNG-Fahrzeuge abgegeben sowie für den Eigenbedarf der Anlage die dafür erforderliche Wärme über einen Gaskessel erzeugt werden. Außerdem würde daraus technisches CO2 erzeugt. Der Gärrest würde als Düngemittel nach dem Düngemittelgesetz ausgestuft und als zertifiziertes Düngemittel an die Landwirtschaft abgegeben werden. Als reine Notfallmaßnahme wäre als Sicherheitsvorkehrung eine Not-Gasfackel vorgesehen, sodass im Störfall überschüssiges Biogas über die Notfackel verbrannt werden könne.
Der Schwellenwert gemäß Z 1 lit. b) Anhang 1 zum UVP-G sei nicht erreicht.
Es liege kein Tatbestand gemäß Z 2 lit. c) Anhang 1 zum UVP-G vor und sei auch der Schwellenwert nicht erreicht. Eine UVP-Pflicht Spalte 1 bestehe gemäß Z 2 lit. c) Anhang 1 zum UVP-G für sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch- biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen seien Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung. Die in der gegenständlichen Anlage zur biologischen Behandlung eingesetzte Kapazität von nicht gefährlichen Abfällen betrage 34.500 t/a, weshalb der Schwellenwert nicht erreicht sei. Zudem erfolge in der gegenständlichen Biogasanlage eine vollständige stoffliche Verwertung der eingesetzten Materialien. Es handle sich somit um eine biologische Behandlungsanlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung, die von der UVP-Pflicht ausgenommen sei.
Die Behauptung der BF in der Beschwerde, dass es sich bei den in der Biogasanlage eingesetzten Substraten vollumfänglich um Abfall handeln würde und somit nicht nur 34.500 t/a, sondern 71.000 t/a als Abfallmenge für den Schwellenwert der Z 2 lit. c Anhang 1 zum UVP-G 2000 maßgebend wären, sei nicht korrekt. Von der in der gegenständlichen Biogasanlage eingesetzten Substratmenge handle es sich bei 36.500 t/a nicht um Abfall, sondern um landwirtschaftliche Produkte. 26.500 t/a seien landwirtschaftliche Rohstoffe (zB Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh), die in der Landwirtschaft produziert und nach dem Marktwert verkauft bzw. für die Biogasanlage zugekauft werden würden. Diese Produkte seien nicht als Abfall zu qualifizieren. 10.000 t/a seien Gülle und Mist von lokalen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die im unmittelbaren Bereich von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer zulässigen Verwendung zugeführt würden: Lokale Landwirte würden ihre Gülle und Mist in die Biogasanlage bringen, damit dort Gülle und Mist, also minderwertiger landwirtschaftlicher Dünger, biologisch vergoren und dadurch zu hochwertigen, zertifizierten Düngemitteln aufbereitet und diese Düngeprodukte dann wiederum von den lokalen Landwirten in ihren Betrieben optimiert eingesetzt werden würde.
Gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG seien Gülle und Mist kein Abfall bzw. seien die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Zwar handle es sich bei der Biogasanlage selbst nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die von den lokalen Landwirten gelieferte Gülle und Mist würden aber im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe anfallen und es würden diese nach ihrer biologischen Aufbereitung in der Anlage als zertifizierte Düngemittel wiederum einer zulässigen Verwendung in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der lokalen Landwirte zugeführt, sodass der unmittelbare Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegeben sei. Gülle und Mist seien somit auch kein Abfall.
Die BF behaupte zudem, dass bei der gegenständlichen Biogasanlage keine ausschließlich stoffliche Verwertung gegeben sei, weil ein Teil der Abfälle thermisch verwertet werden solle. Dadurch vermeine die BF, dass es sich bei der Biogasanlage nicht um eine solche biologische Behandlungsanlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung handeln würde, die gemäß Z 2 lit. c) Anhang 1 zum UVP-G von der UVP-Pflicht ausgenommen sei. Dies sei jedoch nicht korrekt.
Die BF habe auch ausgeführt, dass in der gegenständlichen Biogasanlage ein Teil des Biogases über den Gaskessel zu Wärme umgewandelt werden solle und dies eine thermische Verwertung darstelle. Dabei werde jedoch grundlegend verkannt, dass es sich bei der projektierten Nutzung des Biogases für die Wärmeerzeugung um die für den unmittelbaren Anlagenbetrieb erforderliche Wärmegewinnung handle. Es liege also keine thermische Verwertung von Abfällen vor, sondern es erfolge ein betriebsnotwendiger Eigenverbrauch des in der stofflichen Verwertung erzeugten Produkts. Das in der stofflichen Verwertung durch die Biogasanlage gewonnene Produkt Biogas werde vorliegend in der Anlage selbst verwendet, um damit die erforderliche Prozesswärme herzustellen. Würde dafür nicht das Produkt Biogas eingesetzt bzw. verbraucht, müsste für den notwendigen Anlagenbetrieb ein anderer Brennstoff zugekauft werden. Somit liege bei der betriebsnotwendigen Wärmeerzeugung aber auch kein thermischer Verwertungsvorgang von Abfall vor, sondern eine für den unmittelbaren Anlagenbetrieb erforderliche Maßnahme.
Weiters habe die BF ausgeführt, dass im Betrieb der Biogasanlage eine Gasfackel zum Einsatz komme und Biogas über eine Gasfackel abgefackelt würde, was (ebenso) eine thermische Verwertung sei. Auch das sei nicht richtig bzw. werde auch mit dieser Behauptung das gegenständliche Vorhaben von der BF grundlegend verkannt. Die mitbeteiligte Partei stimmt zwar zu, dass es bei der gegenständlichen Biogasanlage eine Not-Gasfackel gebe, weil eine solche aus sicherheitstechnischen Gründen vorzusehen sei, um im Störfall – das wären der Ausfall der Gasaufbereitungsanlage und des Gaskessels – den widrigen Folgen des Störfalls durch Abfackeln des Gases zu begegnen. Damit werde aber kein Produkt oder Material gewonnen, sondern eine Explosion verhindert. Es sei im vorliegenden Projekt daher auch nicht vorgesehen, dass die Notfackel im Betrieb tatsächlich zum Einsatz gelangt, weil es sich dabei um eine reine Störfallsicherheitsvorkehrung handle. Daher treffe es nicht zu, dass eine Gasfackel im maßgebenden Anlagenbetrieb vorgesehen sei; beurteilungsrelevant ist der projektierte Betriebsfall und nicht der Störfall.
In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben „Biogasanlage in XXXX “ um ein anderes Projekt handle als jenes, das der Entscheidung des BVwG vom 06.06.2024, XXXX zugrunde gelegen sei. Vorliegend gebe es kein Blockheizkraftwerk (BHKW) bzw. sei die Gasfackel im Regelbetrieb nicht vorgesehen. Daher sei diese Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht relevant.
Der Behauptung einer fehlenden Durchführung einer Kumulationsprüfung bzw. dass eine UVP-Pflicht auch aufgrund kumulierender Auswirkung gegeben sei, wird von der mitbeteiligten Partei entgegengehalten, dass grundlegende Voraussetzung (auch) für die Kumulationsprüfung iSd UVP-G 2000 ein Vorhaben sei, das einen UVP-Tatbestand des Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle. Vorliegend sei ein UVP-pflichtiges Vorhaben grundsätzlich (nur) in Bezug auf Z 1 lit. b) Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu sehen, weil die gegenständliche Biogasanlage eine Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen sei. Mit der in der gegenständlichen Anlage eingesetzten Substratmenge von 300 t/a an gefährlichen Abfällen werde der maßgebende Schwellenwert von mindestens 20 000 t/a jedoch deutlich unterschritten; es seien gerade 1,5%.
Allenfalls könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliegend noch in Bezug auf Z 4 lit. a) Anhang 1 zum UVP-G 2000 herangezogen werden (Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW). Da es sich bei dem für den unmittelbaren betrieblichen Eigenbedarf an Wärme bei der Biogasanlage vorgesehenen Gaskessel um eine Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.000 KW handle, werde auch dieser Schwellenwert bei weitem unterschritten, seien es doch gerade 0,5%.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei eine Einzelfallprüfung (Kumulierung) nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweise. Da in diesem Fall die in Frage kommenden Schwellenwerte bei weitem unterschritten seien, konnte bzw. könne daher auch eine Kumulationsprüfung unterbleiben.
Die mitbeteiligte Partei beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde.
8. Mit Beschluss vom XXXX bestellte das BVwG XXXX , Technisches Büro XXXX Umweltwirtschaft zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Abfallwirtschaft und gab mit Schreiben vom XXXX die zu beantwortenden Fragen bekannt.
9. Am XXXX übermittelte der nichtamtliche Sachverständige seine gutachterliche Stellungnahme an das BVwG.
10. Mit den Ladungen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde den Parteien die gutachterliche Stellungnahme übermittelt. Das BVwG setzte den Parteien für die Vorlage von Unterlagen oder Stellungnahmen gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist bis XXXX mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstatte Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
11. In der Stellungnahme vom XXXX brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die im Projekt vorgesehene Notfackel - dem bereits ergangenen Erkenntnis des BVwG zu GZ XXXX folgend – dazu führe, dass eine thermische Verwertung und damit gerade keine ausschließliche stoffliche Verwertung vorliege. Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen in der gutachterlichen Stellungnahme zum Vorliegen eines nutzbaren Gasproduktes bereits vor der in der Anlage vorgesehenen Gasaufbereitung seien insoweit nicht nachvollziehbar, als die Projektbeschreibung selbst festhalte, dass das in den Fermentern entstandene Gas zum Teil im Gaskessel verbrannt und zu einem anderen Teil über die Gasaufbereitungsanlage aufbereitet werde. Zweck der (scheinbar) aufwendigen Aufbereitung (Führung über Aktivkohlefilter, Trocknung, Komprimierung und Führung über Membranen) sei die Erreichung der entsprechenden Qualitätsanforderungen. Aus der Sicht der BF folge daraus, dass das in den Fermentern entstehende Gas vor der entsprechenden Aufbereitung kein Produkt darstelle. So werde zB. an der Membran Methan und CO2 abgetrennt. Die Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen enthalte zusätzlich auch keine Aussagen dazu, ob bzw. inwiefern das anfallende Methan und CO2 stofflich verwertet werden. In Pkt. 1 seiner Stellungnahme weise der nichtamtliche Sachverständige darauf hin, dass die Eingangsmaterialien vor den nachgelagerten Fermentern vermischt und zerkleinert werden. Dabei handle es sich um Behandlungsvorgänge im Rechtssinn (vgl. FN 4 Anhang 2 AWG). Nach der Judikatur sei jedoch nur der stoffliche Verwertungsvorgang im engeren Sinn, nicht aber auch vorgelagerte Behandlungsschritte ausgenommen (US 23.10.2001, 2A/2001/9/12 Oberpullendorf II). Dies führe dazu, dass eine über dem UVP-Schwellenwert liegende Zerkleinerung und/oder Vermischung vor der Biogasproduktion zur UVP-Pflicht der Gesamtanlage führen könne.
12. Die Stellungnahme der BF wurde der mitbeteiligten Partei und dem nichtamtlichen Sachverständigen am XXXX zur Kenntnis und zur Vorbereitung auf die bevorstehende mündliche Verhandlung übermittelt.
13. Das BVwG führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Die mitbeteiligte Partei replizierte auf die übermittelte Stellungnahme der BF (Beilage ./1 der VHS). Die Parteien hatten die Möglichkeit den anwesenden nichtamtlichen Sachverständigen zu seiner gutachterlichen Stellungnahme zu befragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Vorhaben soll im Gemeindegebiet der BF errichtet werden.
Die mitbeteiligte Partei plant auf den Grundstücken Nr. XXXX der KG XXXX , Stadtgemeinde XXXX , die Neuerrichtung einer Biogasanlage inklusive Gasaufbereitung sowie eine Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge. Zudem soll ein Gaskessel errichtet werden, um die Wärmeversorgung für die Anlage sicherzustellen.
Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einer Brückenwaage, einem Büro, einem Fahrsilo, Stahlbetonbehältern, einem Beschickungssystem, einem Technikcontainer, einer Separation, einer Gasaufbereitungsanlage, einem Gaskessel, einer Gastankstelle, einer Maschinenhalle und einer Notfackel. Das Gasspeichersystem ist in den Behältern integriert.
In der Biogasanlage werden in einem ersten Schritt die Eingangsmaterialen aufbereitet und gemischt. Dies sind im Wesentlichen mechanische Prozesse wie Zerkleinern und Mischen.
Die Ausgangsmaterialien werden in den Fermentern bei einer Temperatur von 40 Grad Celsius vergoren. In den Fermentern finden biologische Vorgänge statt. In einem Gärprozess wandeln Mikrobakterien Teile des Kohlenstoffes in Biogas um. Es entstehen zwei Produkte, nämlich fester und flüssiger Gärrest, der als Düngemittel dient und Biogas, welches primär aus den Bestandteilen Methan und CO2 besteht.
An sich stellt das entstehende Biogas mit einem Anteil von mehr als 50 % Methan bereits ein nutzbares Produkt dar. Somit ist an dieser Stelle bereits eine biologisch-stoffliche Verwertung der Inputmaterialien zu den Produkten „Düngemittel“ und „Biogas“ erfolgt.
Im gegenständlichen Fall erfolgt eine weitere Aufbereitung des Produkt Biogas
zu 96% dass der Methananteil Erdgasqualität erreicht und andererseits CO2 als nutzbares Produkt gewonnen wird.
Zu 4% ist eine Verbrennung des „Produkt Biogas“ in einem Gaskessel zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage vorgesehen.
Es erfolgt keine thermische Verwertung von Inputmaterialien oder Abfällen, sondern eine Nutzung von 4% des „Produkt Biogas“ zur Wärmeversorgung.
In der geplanten Anlage sollen aus einem Input von 71.000 t/a zwei Produkte: mit einer Gesamtmasse von 68.700.000 kg/a gewonnen werden:
58. 000 t/a bzw. 58.000.000 kg/a Düngemittel zur stofflichen Nutzung
Der Gesamtoutput beträgt:
12.200. 000 bis 13.500.000 kg/a Biogas
70.200. 000 bis 71.500.000 kg/a Gesamtoutput
17,4% bis 18,9% Biogas
Die Menge an Biogas entspricht einem Anteil von 17,4 Masse-% bis 18,9 Masse-% des Produkt-Output. Von diesen Massenanteilen sollen 400.000 Nm³/a, d.s. 4% des „Produkt Biogas“ bzw. 0,70 Masse-% bis 0,76 Masse-% des Gesamtoutputs zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage in einem Kessel thermisch genutzt werden.
Das Biogas soll in den integrierten Gasspeichern zwischengelagert und nach der Gasaufbereitung in das Erdgasnetz eingespeist werden.
Der Gärrest wird analysiert und die Qualitätskriterien bestimmt. Danach wird das Material (bei entsprechender Qualität) als Düngemittel gemäß Düngemittelgesetz ausgestuft und verkauft. Es wird vom Abnehmer auf landwirtschaftliche Flächen zum Zweck der Pflanzenernährung ausgebracht werden.
Die Inputmaterialien werden zu marktgängigen Produkten verwertet. Das sind Düngemittel und Methangas.
Im Notfall, bei Ausfall der Gasaufbereitung und des Gaskessels, kann überschüssiges Gas über eine Notgasfackel verbrannt werden. Eine Not-Gasfackel ist eine technisch zwingend erforderliche Sicherheitseinrichtung. Für den Fall von Störungen im Gas-Zwischenlager bzw. der weiteren Gasnutzung muss das weiterhin im biologischen Gärprozess anfallende Biogas über eine Not-Gasfackel „abgefackelt“, verbrannt werden. Diese Not-Verbrennung stellt keinerlei Nutzung dar, sondern dient lediglich als Schutz vor Explosionen oder unkontrollierten Bränden.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Abfallwirtschaft.
Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und aus dem verfahrenseinleitenden Antrag samt technischer Beschreibung der mitbeteiligten Partei vom XXXX .
Die Feststellung, dass die Eingangsmaterialien in einem ersten Schritt aufbereitet und gemischt werden und es sich dabei um mechanische Prozesse, wie Zerkleinern und Mischen handelt, ergibt sich aus einer Zusammenschau des verfahrenseinleitenden Antrags samt technischer Beschreibung vom XXXX und der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (S. 1).
Die Feststellung, dass die Ausgangsmaterialien in den Fermentern bei einer Temperatur von 40 Grad Celsius vergoren werden, ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag samt technischer Beschreibung vom XXXX (S. 8). Die Feststellung, dass in den Fermentern biologische Vorgänge stattfinden und in einem Gärprozess Mikrobakterien Teile des Kohlenstoffes in Biogas umwandeln, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (S. 1) und aus dem verfahrenseinleitenden Antrag samt technischer Beschreibung vom XXXX (S. 9). Die Feststellung, dass daraus zwei Produkte entstehen, nämlich fester und flüssiger Gärrest, der als Düngemittel dient und Biogas, welches primär aus den Bestandteilen Methan und CO2 besteht, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (S. 1) und aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX samt technischer Beschreibung (S. 9).
Die Feststellung, dass das entstehende Biogas mit einem Anteil von mehr als 50 % Methan bereits ein nutzbares Produkt darstellt und somit an dieser Stelle bereits eine biologisch-stoffliche Verwertung der Inputmaterialien zu den Produkten „Düngemittel“ und „Biogas“ erfolgt, ergibt sich aus und der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (S. 2). Die festgestellte weitere Aufbereitung des Produktes Biogas zu 96% dass der Methananteil Erdgasqualität erreicht und andererseits CO2 als nutzbares Produkt gewonnen wird und zu 4% eine Verbrennung des „Produkt Biogas“ in einem Gaskessel zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage vorgesehen ist, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (S. 2). Dasselbe gilt für die Feststellung, dass daher keine thermische Verwertung von Inputmaterialien oder Abfällen erfolgt, sondern eine Nutzung von 4% des „Produkt Biogas“ zur Wärmeversorgung.
Die daran angeschlossene festgestellten auszugsweise dargestellten Berechnungen und die Feststellung, dass die Menge an Biogas einem Anteil von 17,4 Masse-% bis 18,9 Masse-% des Produkt-Outputs entspricht und von diesen Massenanteilen 400.000 Nm³/a, d.s. 4% des „Produkt Biogas“ bzw. 0,70 Masse-% bis 0,76 Masse-% des Gesamtoutputs zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage in einem Kessel thermisch genutzt werden sollen, ergeben sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (S. 4).
Die Feststellung, dass das Gas in den integrierten Gasspeichern zwischengelagert und nach der Gasaufbereitung in das Erdgasnetz eingespeist werden soll und das Düngemittel auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden soll, ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX samt technischer Beschreibung (S. 10).
Die Feststellung, dass die Inputmaterialien zu marktgängigen Produkten, nämlich Düngemittel und Methangas, verwertet werden, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (S. 1)
Die Feststellung, dass im Notfall, bei Ausfall der Gasaufbereitung und des Gaskessels, überschüssiges Gas über eine Not-Gasfackel verbrannt werden kann, ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX samt technischer Beschreibung (S. 8). Die Feststellung, dass eine Not-Gasfackel eine technisch zwingend erforderliche Sicherheitseinrichtung ist und für den Fall von Störungen im Gas-Zwischenlager bzw. der weiteren Gasnutzung das weiterhin im biologischen Gärprozess anfallende Biogas über eine Not-Gasfackel „abgefackelt“, verbrannt werden muss, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (S. 3). Auch die Feststellung, dass diese Not-Verbrennung keinerlei Nutzung darstellt, sondern lediglich als Schutz vor Explosionen oder unkontrollierten Bränden dient, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (S. 3) und dessen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG (VHS, S. 5).
Insgesamt sind für das das erkennende Gericht die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit. Die BF ist diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Sämtliche in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen konnten vom nichtamtlichen Sachverständigen vollständig und schlüssig beantwortet werden.
Zu A)
3.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. […]“
„Anhang 1 UVP-G 2000
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Abfallwirtschaft
Z 1
a) […]
b)[…]
c)[…]
d)[…]
Z 2
a)[…]
b)[…]
c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;
d)[…]
e)[…]
f) […]
g) […]
h)[…]
3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerdelegitimation der BF als Standortgemeinde ist gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gegeben. Auch sonst ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde unzulässig ist. Die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, erweist sich somit als zulässig.
3.3. Zur Ausnahmeregelung der stofflichen Verwertung:
Im gegenständlichen Fall soll eine Biogasanlage inklusive Gasaufbereitung und eine Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge verwirklicht werden. Zudem soll ein Gaskessel errichtet werden, um die Wärmeversorgung für die Anlage sicher zu stellen.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 ist die Errichtung von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d einer UVP zu unterziehen. Von einer UVP-Pflicht sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung ausgenommen (so wie von hier nicht weiter relevanten Schlüsselnummern).
Im gegenständlichen Verfahren war aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen in Zusammenschau mit den Projektunterlagen die Ausnahmebestimmung der Z 2 lit c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, nämlich das Vorliegen einer Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung als erfüllt anzusehen bzw. anwendbar:
Die verfahrensgegenständliche Anlage sieht den Einsatz von 34.200 t/a an biogenen Abfällen, von 300 t/a biologisch behandelbarer gefährlicher Abfälle und von 36.500 t/a an landwirtschaftlichen Rohstoffen vor.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 ist unter stofflicher Verwertung die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
Die stoffliche Verwertung zielt auf die Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall ab, sodass die Gewinnung eines Stoffes, der im Abfall enthalten ist, für einen anderen Produktionsprozess im Vordergrund steht. Bei der stofflichen Verwertung wird somit ein Abfall unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produkts eingesetzt bzw. werden die aus einem Abfall gewonnenen Stoffe nachweislich eingesetzt. Bei einer „stofflichen Verwertung“ muss danach ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Der gewonnene Stoff muss ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen (vgl. US 23. 10. 2001, 2A/2001/9-12 „Oberpullendorf II“ mwN). Für den Ausnahmetatbestand ist auf die besondere Bedeutung der Wortfolge „zur ausschließlich stofflichen Verwertung" abzustellen. „Ausschließlich“ bedeutet nicht etwa, dass der Ausnahmetatbestand nur jene Verwertung umfasst, die die eingesetzten Abfälle zu 100 % in Wertstoffe umwandelt. Diese Formulierung schließt nicht aus, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dient (US 23. 20. 2001, 2A/2001/9-12 „Oberpullendorf II“, unter Verweis auf Eberhartinger in List, Abfall/Abwasser/Luft, Kap 12/12 Pkt 5, 3; Bergthaler in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft, Kap VI Rz 19. Das UVP-Rundschreiben, 126, stellt - ohne gesetzliche Grundlage - darauf ab, dass mindestens 80 % der eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dienen, während der US („Oberpullendorf II“) den Begriff der „ausschließlichen stofflichen Verwertung“ dahin interpretiert, dass ein „Großteil“ der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen diene. Privilegiert wird nur der stoffliche Verwertungsakt, für den das UVP-G im Sinne einer strengen Interpretation eines Ausnahmetatbestandes zudem verlangt, dass die abschließende Verwertung des eingesetzten Altstoffes in der Anlage selbst erfolgt (vgl. US 23. 10. 2001, 2A/2001/9/12 „Oberpullendorf II“ mwN). Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn das Abfallende in der Verwertungsanlage eintritt, das heißt ein marktfähiges Produkt mit entsprechender Qualität (das zB Anforderungen an bestimmte Baustoffe erfüllt) entsteht (Altenburger/Berger, UVP-G Kommentar, 2. Auflage (2010), Vor Z 1 bis 3, Rz 34 f).
Das UVP-Rundschreiben 2015 führt explizit Biogasanlagen als Beispiel für Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, die von der UVP-Pflicht ausgenommen sind, an (eben dort, S. 169). In diesem Zusammenhang wird an dortiger Stelle darauf hingewiesen, dass Biogasanlagen dann als Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle anzusehen sind, wenn sichergestellt ist, dass zum einen das gewonnene Gas in standardisierten Verbrennungsmotoren/Turbinen eingesetzt werden kann oder die Einspeisung des gewonnenen Gases ins Erdgasnetz möglich ist und zum anderen „Biogasgülle“ als Dünger wieder aufgebracht werden kann (eben dort, FN 384).
Dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 ist zu entnehmen, dass soweit in der biologischen Behandlung Komposte gemäß Kompostverordnung (mit Ausnahme von Müllkompost) oder Gärrückstände, die zum Vorteil für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands auf den Boden aufgebracht werden, hergestellt werden, es sich um eine stoffliche Verwertung handelt (BAWiPl 2023, S. 183).
Im gegenständlichen Vorhaben werden die Input-Materialien durch biologische Behandlung zu marktfähigen Produkten verwertet, nämlich zu Düngemittel und Methangas. Das Produkt Biomethan soll in das Erdgasnetz eingespeist und verkauft werden. Eine weitere Abnahmequelle ist die Biomethan-Tankstelle, wo das Biomethan komprimiert und in Busse und LKW getankt werden soll. Außerdem soll eine Biomethan-Tankstelle für PKW errichtet werden. Das Düngemittel soll bei entsprechender Qualität als Düngemittel gemäß Düngemittelgesetz ausgestuft und verkauft werden. Es wird vom Abnehmer auf landwirtschaftliche Flächen zum Zweck der Pflanzenernährung ausgebracht. Im gegenständlichen Vorhaben werden die Gärrückstände als Düngemittel gemäß Düngemittelgesetz „zum Vorteil für die Landwirtschaft“ eingesetzt. Aus dieser Formulierung ergibt sich klar eine Einstufung des gesamten Verfahrens als „stoffliche Verwertung“.
Im Rahmen der Beschwerde wird das Vorliegen des Ausnahmeprivilegs der stofflichen Verwertung mit dem Argument verneint, dass das Vorhaben auch Vorgänge enthalte, die als thermische Verwertung einzustufen seien. Dies wird damit begründet, dass ein Teil des Gases über einen Gaskessel zu Wärme umgewandelt werde und ein weiterer Teil des Gases über eine Notfackel abgefackelt werde.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der vom Gericht bestellte nichtamtliche Sachverständige in seiner Stellungnahme ausführt, dass es sich bei einer Notgasfackel um eine technisch zwingend erforderliche Sicherheitsvorrichtung handle. Für den Fall von Störungen im Gas-Zwischenlager bzw. der weiteren Gasnutzung müsse das weiterhin im biologischen Gärprozess anfallende Biogas über eine Not-Gasfackel „abgefackelt“, d.h. verbrannt werden. Der Sachverständige stellte zudem in seiner Stellungnahme klar, dass diese Notverbrennung keinerlei Nutzung darstelle und lediglich als Schutz vor Explosionen oder unkontrollierten Bränden diene. Er verdeutlichte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, dass eine Notgasfackel ein unabdingbarer Bestandteil einer Biogasanlage sei und erklärte dies damit, dass der biologische Prozess kontinuierlich ablaufe und auch bei Störungen oder Stillständen von Aufbereitungsanlagen nicht gestoppt werden könne. Für den Fall, dass Zwischenlagerungen nicht ausreichend seien, müsse das Gas vor dem Entlassen in die Atmosphäre abgefackelt werden. Dies erfolge über die Notfackel. Er hob daraufhin nochmals hervor, dass eine Verwertung einen Nutzen implizieren würde, der im Falle einer Fackel nicht vorhanden sei. Abschließend unterstrich er, dass die Fackel einfach eine Flamme sei - durch das Biogas gespeist – die die verbrannten Abgase ungefährlich in die Atmosphäre entlässt (VHS, S. 5).
Zu diesem Schluss kommen auch Jirak/Bruckmoser in ihrem Fachbeitrag betreffend die „UVP-Pflicht für Biogasanlagen“ (in Jirak/Bruckmoser, UVP-Pflicht für Biogasanlagen, RdU 2025, 100 ff) für die die Verbrennung über eine Notgasfackel nicht als thermische Verwertung, sondern als Beseitigung anzusehen sei. Sie weisen darauf hin, dass durch die Verbrennung von Biogas oder Biomethan über eine Notgasfackeleinrichtung bloß Wärme in die Luft abgegeben werde und daher keine nutzbare thermische Energie erzeugt werde. Das aus Sicherheitsgründen erforderliche Verbrennen von Biogas/Biomethan in einer Notgasfackel sei zwar eine thermische Behandlung, jedoch nicht als thermische Verwertung anzusehen, weil dadurch nicht der Zweck der Energienutzung verfolgt werde, sondern das überschüssige Gas beseitigt werden solle. Es sei somit vielmehr ein Beseitigungsverfahren. Sie heben daher hervor, dass eine Notgasfackel kein Bestandteil des Verwertungsprozesses sei, sondern eine reine Notvorrichtung (eben dort, S. 103).
In diesem Sinne verweist auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG darauf, dass damit kein Produkt oder Material gewonnen werde, sondern eine Explosion verhindert werde. Sie hob nochmals hervor, dass im Projekt nicht vorgesehen sei, dass die Notfackel im Betrieb tatsächlich zum Einsatz gelangt, weil es sich dabei um eine reine Störfallsicherheitsvorkehrung handle und keine systemische Nutzung. Daher treffe es nicht zu, dass eine Gasfackel im maßgebenden Anlagenbetrieb zur thermischen Verwertung vorliegen würde (Beilage ./1 zur VHS, Pkt. 1).
Die verfahrensführende Richterin geht daher in Zusammenschau mit der Stellungnahme und den ergänzenden Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen ebenfalls davon aus, dass das Abfackeln des Gases über eine Notgasfackel im Notfall nicht als thermische Verwertung anzusehen ist. Jirak/Bruckmoser ist auch insofern zuzustimmen, dass die Ausnahme ins Leere gehen würde, wenn eine Notvorrichtung (Gasfackel) die Anwendung des Ausnahmeprivilegs der stofflichen Verwertung vereiteln würde.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme (OZ 16) zur gutachterlichen Stellungnahme betreffend die Vermischung und Zerkleinerung der Eingangsmaterialen vor den nachgelagerten Fermentern darauf hinweist, dass es sich um Behandlungsvorgänge im Rechtsinn handle und nach der Judikatur jedoch nur der stoffliche Verwertungsvorgang im engeren Sinn, nicht aber vorgelagerte Behandlungsschritte ausgenommen seien und dies dazu führen könne, dass eine über dem UVP-Schwellenwert liegende Zerkleinerung und/oder Vermischung vor der Biogasproduktion zur UVP-Pflicht der Gesamtanlage vorliege, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Laut Schmelz/Schwarzer (UVP-G-ON 2.00 Anhang 1 Z 1, Rz 22, Stand 1.7.2024, rdb.at) und Jirak/Bruckmoser (RdU 2025, 102 f, dort FN 36) ist davon auszugehen, dass vorbereitende Schritte, wie Zerkleinerung (dies explizit als Beispiel nennend Jirak/Bruckmoser, in FN 36) für die nachfolgende Verwertung Teil des Prozesses der stofflichen Verwertung sind und somit von der Ausnahme mitumfasst sind. Allen ist zuzustimmen, dass andernfalls die Ausnahme ins Leere gehen würde, wenn derartige Schritte ihre Anwendung vereiteln würde. Nichts Anderes hat auch für den Vorbereitungsschritt der Vermischung („Mischen“) zu gelten. Dabei übersieht das BVwG nicht, dass Ausnahmetatbestände nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich eng auszulegen sind (VwGH 23.04.2014, 2013/07/0276 mwN).
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Umwandlung eines Teils des Gases über einen Gaskessel zu Wärme als thermische Verwertung einzustufen sei, ist darauf zu verweisen, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme ausführt, dass im gegenständlichen Fall eine weitere Aufbereitung des Produktes Biogas erfolge, nämlich zu 96% dass der Methananteil Erdgasqualität erreicht und anderseits CO2 als nutzbares Produkt gewonnen werde und zu 4% eine Verbrennung des „Produkt Biogas“ in einem Gaskessel zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage vorgesehen sei. Er kommt zum Schluss, dass daher keine thermische Verwertung von Inputmaterialien oder Abfällen erfolgt, sondern eine Nutzung von 4% des Produkt Biogas zur Wärmeversorgung.
Der Gesamtoutput beträgt 58.000.000 kg/a Düngemittel und 12.200.000 bis 13.500.000 kg/a Biogas, was einen Gesamtoutput von 70.200.000 bis 71.500.000 kg/a Gesamtoutput ergibt.
Die Menge an Biogas entspricht einem Anteil von 17,4 Masse-% bis 18,9 Masse-% des Produkt-Outputs. Von diesen Massenanteilen sollen 400.000 Nm³/a, d.s. 4% des „Produkt Biogas“ bzw. 0,70 Masse-% bis 0,76 Masse-% des Gesamtoutputs zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage in einem Kessel thermisch genutzt werden (vgl. Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen, S. 4).
In Anlehnung der Ausführungen der Kommission für Recyclingquoten für Verpackungsabfälle wird die Methodik auch für die Verwertung biogener Produkte in der Biogasanlage geprüft. Die Kommission führt aus, dass eine stoffliche Verwertung vorliegt, wenn sie „im Wesentlichen verlustfrei“ ist (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission vom 17. April 2019 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, S. 3).
Die verfahrensführende Richterin geht daher davon aus, dass mit einer thermischen Nutzung von 0,6 % des Materialoutputs bzw. auch des Materialinputs der Formulierung „im Wesentlichen verlustfrei“ jedenfalls entsprochen wird.
Für das BVwG ist daher auch in der Umwandlung eines Teils des Gases über einen Gaskessel zu Wärme keine thermische Verwertung zu ersehen, die die Anwendung des Ausnahmeprivilegs der stofflichen Verwertung vereitelt.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die geplante Anlage als Ergebnis der Abfallbehandlung marktfähige Produkte, nämlich erstens Methangas zur Einspeisung in das Erdgasnetz und zweitens Düngemittel, das gemäß Düngemittelgesetz ausgestuft und verkauft werden wird und von den Abnehmern auf landwirtschaftliche Flächen zum Zweck der Pflanzenernährung aufgebracht wird, produzieren soll.
Es handelt sich daher vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bei der gegenständlichen Anlage - wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen hat - um eine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung im Sinne des Ausnahmetatbestandes für nicht gefährliche Abfälle. Der Tatbestand der Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist daher nicht erfüllt.
Durch das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ist es nicht mehr rechtserheblich, ob die Schwellenwerte im gegenständlichen Verfahren erreicht werden. Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung sind nämlich trotz Erreichens der Schwellenwerte von der UVP-Pflicht ausgenommen ((Altenburger/Berger, UVP-G Kommentar, 2. Auflage (2010), Vor Z 1 bis 3, Rz 40). Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gesamten eingesetzten Materialien im gegenständlichen Verfahren als Abfall einzustufen sind, kann daher dahingestellt bleiben, da der Schwellenwert unbeachtlich ist. Auch eine etwaige Durchführung einer Kumulationsprüfung ist nicht erforderlich.
Weitere ausreichend substantiierte Vorbringen waren der Beschwerde nicht zu entnehmen und sind im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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