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W213 2313008-1•Bundesverwaltungsgericht W213 2313008-1
W213 2313008-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2025
Dienstzuteilung Ersatzpflicht gutgläubiger Empfang Nebengebühr objektive Erkennbarkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spruchpunkt - Abänderung Übergenuss Verwendungsgruppe Zuteilungsgebühr
W213 2313008-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich vom 02.04.2025, Zl. PAD/25/00220989, betreffend Übergenuss (§13a GehG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 13a Abs. 1, GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Ersatz des Übergenusses in Höhe von brutto € 2.161,72 verpflichtet ist
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben vom 09.01.2025 führte MMag. Edgar WOJTA von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (idF kurz „GÖD") aus, dass die Beschwerdeführerin von März 2024 bis Mai 2024 zur Polizeiinspektion XXXX zugeteilt worden sei. Am Ende der Dienstzuteilung habe sich die Beschwerdeführerin erkundigt, wie die die Abrechnung der Zuteilungsgebühr durchzuführen sei und wurde ebendieser mitgeteilt, dass ihr eine Zuteilungsgebühr zustehe und sie den Anspruch geltend machen müsse. Von Dezember 2024 bis Februar 2025 sei die Beschwerdeführerin abermals der Polizeiinspektion XXXX dienstzugeteilt worden. Am 20.11.2024 habe die Beschwerdeführerin eine E-Mail erhalten, wonach die Abrechnung der Zuteilungsgebühren storniert habe werden müssen. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass die Dienstbehörde von einem unrechtmäßigen Bezug dieser Zuteilungsgebühr ausgehe und diesen Bezug als Übergenuss einbringlich machen wolle. Die Beschwerdeführerin habe die Zuteilungsgebühr zu Recht bezogen, da es sich um keinen Anwendungsfall des § 44a RGV handle und selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin die erhaltene Summe in gutem Glauben erhalten und verbraucht habe. Es werde daher die beantragt, die gegenständliche Bezugseinbehaltung einzustellen und die einbehaltenen Bezugsbestandteile zur Anweisung zu bringen. Sofern die Dienstbehörde dieser Rechtsansicht nicht folgen könne, werde eine Bescheiderlassung über die Gebührlichkeit beantragt.
I.3. Am 02.04.2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, der nachstehenden Spruch hatte:
„Ihr Antrag vom 09.01.2025 auf Auszahlung einer Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV für den Zeitraum Ihrer dienstlichen Verwendung auf der PI XXXX von 01.03.2024 bis 31.05.2024 wird als unbegründet abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass die Beschwerdeführerin nach § 41 Abs. 1 iVm Abs. 4 BDG innerhalb der ersten beiden Jahre ab der Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b (also bis 31.08.2025) Angehörige des so genannten „Flexi-Pools" sei. Eine Zuerkennung von Zuteilungsgebühren bei „Flexipool-Angehörigen" sei für vorübergehende Verwendungen außerhalb des Dienstortes und innerhalb des Bundeslandes nicht vorgesehen. Die irrtümliche Anweisung der Zuteilungsgebühren sei darauf zurückzuführen, dass durch die direkte Verfügung der vorübergehenden Verwendung auf der PI XXXX durch den Bezirkskommandanten seitens der Personalabteilung übersehen worden sei, dass die Beschwerdeführerin dem „Flexi-Pool" angehöre. Hinsichtlich des Verbrauchs der als Übergenuss wieder zurückgeforderten - da zu Unrecht im guten Glauben bezogenen Zuteilungsgebühren - liege im gegenständlichen Fall ein objektiv erkennbarer Irrtum der auszahlenden Stelle vor. Aus der Bestimmung des § 44a RGV ergebe sich eindeutig, dass „Flexi-Pool-Angehörigen" keine Zuteilungsgebühren zustünden. Dies sei jedenfalls bekannt und erst unlängst in der zurückliegenden Polizeigrundausbildung im Bereich des Dienstrechts auch hinreichend geschult worden, sodass ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen werden könne.
I.4. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie mit ihrer Eingabe vom 09.01.2025 nicht die Auszahlung für die dienstliche Verwendung vom 01.03.2023 bis 31.05.2024, sondern
a) für den Zeitraum 01.03.2024 bis 31.05.2024 die Beendigung der Übergenusseintreibung, in eventu eine bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr
b) für den Zeitraum 01.12.2024 bis 28.02.2025 die Auszahlungsgebühr, in eventu eine bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr.
Es werde daher beantragt,
betreffend den Zeitraum 01.03.2024 bis 31.05.2024 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Gebühr nach § 22 RGV zu Recht bezogen habe und
in eventu den Zeitraum 01.03.2024 bis 31.05.2024 betreffend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Gebühr nach RGV in gutem Glauben bezogen habe und daher keine Rückersatzpflicht bestehe;
betreffend den Zeitraum 01.12.2024 bis 28.02.2025 festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Zuteilung nach § 22 RGV in gutem Glauben gebühre.
I.5. Die Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 21.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W213 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht seit 01.09.2023 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Oberösterreich zum Dienst zugewiesen. Sie wird im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX der PI XXXX dienstlich verwendet.
Mit Schreiben vom 09.02.2024 ordnete die belangte Behörde die dienstliche Verwendung der Beschwerdeführerin wegen dienstlicher Notwendigkeit bzw. zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf der PI XXXX von 01.03.2024 bis 31.05.2024 an. Die Beschwerdeführerin beantragte für diese vorübergehende Verwendung Zuteilungsgebühren und wurden diese der Beschwerdeführerin — infolge eines behördlichen Fehlers — auch iHv EUR 2.161,72 ausbezahlt. Am 20.11.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Abrechnungen der Zuteilungsgebühren (im Zeitraum März bis Mai 2024) storniert wurden, da sich die Beschwerdeführerin bis 31.08.2025 im „Flexi-Pool" befindet.
Vom 01.12.2024 bis 28.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin wiederum auf der PI XXXX dienstlich verwendet.
Mit der Gehaltsabrechnung Jänner 2025 wurden die EUR 2.161,72 als Übergenuss wieder abgezogen.
Die unter II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2024, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.04.2025 und die dagegen erhobene Beschwerde).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.)
Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides lediglich über die Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zuteilungsgebühr abgesprochen hat, obwohl die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.01.2025 die bescheidmäßige Absprache über das Bestehen einer Ersatzpflicht nach § 13a GehG begehrte. Allerdings geht aus der Begründung des bekämpften Bescheides klar hervor, dass die belangte Behörde vom Bestrehen einer Ersatzpflicht nach § 13a GehG ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.12.2014, GZ. Ro 2014/17/0121, festgestellt, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann daher im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz des verfahrensgegenständlichen Übergenusses abgesprochen werden.
Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29.03.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 — GehG) lautet auszugsweise wie folgt::
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
[...]“
§ 22 RGV hat nachstehenden Wortlaut:
„Dienstzuteilung
§ 22 (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;
b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.
(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBI. Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.
(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.
§ 44a Eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des l. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.“
Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmungen des BDG 1979, BGBI. Nr. 333 idF BGBI. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
„Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche
§ 41. (1) § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
1. innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
2. im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion erfolgt.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die — bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme — zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).
Gutgläubigkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger — nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt — bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).
Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird — wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist --, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (s. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die Beschwerdeführerin gehört innerhalb der ersten beiden Jahre ab der Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b (bis 31.08.2025) einem sogenannten „Flexi-Pool" an. Hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Ansprüche für „Flexi-Pool" Angehörige wird auf die Dienstrechtsnovelle 2008 (BGBI. 1 147/2008 vom 29.12.2008) verwiesen, durch die §§ 41 Abs.4 BDG und 44a RGV in Kraft getreten sind. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu wie folgt:
Zu § 44a RGV iVm 41 Abs. 4 BDG 1979 (ErläutRV 1 BigNR 24. GP (zu Abs 4)):
Eine verbesserte und effizientere Ausbildung junger Exekutivbediensteter soll dadurch erreicht werden, dass diese innerhalb der ersten zwei Jahre ab ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b im Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos flexibel eingesetzt werden können. Diese Ausbildungsmaßnahmen stellen ein erweitertes Training im Rahmen der praktischen Ausbildung dar, das den Sinn hat, die jungen Exekutivbediensteten mit den unterschiedlichsten beruflichen Anforderungen und Realitäten zu konfrontieren, um ein möglichst effizientes Vorgehen zu erzielen. Diese Ausbildungsmaßnahmen erfordern eine vereinfachte Versetzbarkeit an verschiedene Dienststellen in Form einer Zuweisung, wobei der Schutz der Bediensteten durch die Begrenzung der Zuweisung auf den Bereich des jeweiligen Bundeslandes sichergestellt wird. Vergleichbare Regelungen gelten auch für die Ausbildung von Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern.
Nachdem es sich bei dieser Form der Zuweisung um Maßnahmen im Interesse der Ausbildung der Exekutivbediensteten handelt, sind allfällige Ansprüche nach der RGV wegen Versetzung nach Abschnitt VII des 1. Hauptstücks nicht gerechtfertigt und haben daher zu entfallen. Die Abgeltung eines allfälligen Mehraufwands auf Grund des neuen Dienstorts erfolgt im Wege des Fahrtkostenzuschusses. Sonstige Aufwandsersätze aus Dienstreisen sowie bestehende Pauschalvergütungen (§§ 39 ff RGV) bleiben während der Zeit dieser praktischen Ausbildung erhalten.
Sofern die Beschwerdeführerin nun ausführt, dass — mit dem als „Dienstzuteilung 1/24" titulierten Schreibens eine Dienstzuteilung verfügt wurde — ist dem entgegenzuhalten, dass schon aus den Erläuterungen und dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, dass Zuteilungsgebühren für Flexi-Pool-Angehörige — so auch für die Beschwerdeführerin — bei vorübergehenden Verwendungen außerhalb des Dienstortes und innerhalb des Bundeslandes nicht vorgesehen sind und es sich bei der Auszahlung seitens der belangten Behörde um einen (objektiv erkennbaren) Irrtum handelte.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrags (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger — nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt — bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.
Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbaren Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 39 PG 1965 (Stand 1.1.2022, rdb.at)
Der Beschwerdeführerin wurde bereits mittels E-Mail vom 20.11.2024 von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Abrechnungen der Zuteilungsgebühren storniert werden mussten, da sie sich zu diesem Zeitpunkt im „Flexi-Pool" befunden habe und sie keinen Anspruch auf Verrechnung der Zuteilungsgebühren gehabt habe (vgl. E-Mail der belangten Behörde vom 20.11.2024).
Ein guter Glaube beim Empfang von Leistungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger — nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt — bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0031). Die Beschwerdeführerin hätte daher — auch bereits im Zuge ihr Polizeigrundausbildung — den Irrtum erkennen müssen und lässt sich ferner aus § 44a RGV entnehmen, dass eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG durchgeführte Versetzung keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII. des l. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes begründet. Ein gutgläubiger Empfang ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung (siehe oben unter 3.3.) daher ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf die Zuteilungsgebühr. Sie hätte alleine schon aus ihrer Zugehörigkeit zum „Flexi-Pool" wissen müssen, dass ihr keine Zuteilungsgebühr gebührt.
Sofern die Beschwerdeführerin moniert, dass es sich um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, ist zu erwidern, dass auch das von der Behörde fälschlicherweise als Dienstzuteilung („falsa demonstratio non nocet") genannte Schreiben, nichts daran zu ändern vermag, da keine Zuteilung nach § 22 RGV vorlag und dies für die Beschwerdeführerin erkennbar war.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Zeitraumes von 01.12.2024 bis 28.02.2025, eine Zuteilungsgebühr gebührt und sie darüber im Bescheid nicht abgesprochen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Antragstellung am 20.11.2024 und somit auch vor der erneuten vorübergehenden Verwendung vom 01.12.2024 bis 28.02.2025 darüber informiert wurde, dass die Zuteilungsgebühren storniert wurden, da sie sich bis 31.08.2025 im Flexi-Pool befindet. Somit ist eine Zuteilungsgebühr für den Zeitraum vom 01.12.2024 bis 28.02.2025 ohnehin ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin hatte hinsichtlich ihrer bezirksinternen Verwendung im Rahmen des „Flexi-Pools" zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr und hat die belangte Behörde sohin rechtsrichtig entschieden.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, dass die belangte Behörde über die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühren für den Zeitraum 01.12.2024 bis 28.02.2025 nicht abgesprochen hat. Auch in der Begründung des bekämpften Bescheides findet sich kein Hinweis darauf, dass die belangte Behörde diesen Zeitraum einer Prüfung unterzogen hat. Es wird daher bezüglich dieses Zeitraumes von der belangten Behörde noch bescheidmäßig zu entscheiden sein.
War daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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