Bundesverwaltungsgericht I411 2243361-2

I411 2243361-2Tribunale amministrativo federale2 giu 2025

Regest

Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK freiwillige Ausreise Frist Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I411 2243361-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:I411.2243361.2.00

Spruch

I411 2243361-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Zum Vorverfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, war aufgrund der Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Am 17.03.2021 informierte das Amt der Wiener Landesregierung,MA 35, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die belangte Behörde), dass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht weggefallen seien, weil die Ehe vor Ablauf von 3 Jahren geschieden worden sei.

I.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2021, zugestellt am 27.04.2021, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und gab ihm die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation abzugeben, andernfalls eine Maßnahme ohne weitere Anhörung erlassen werde. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

I.1.3. Mit Bescheid vom 14.05.2021, zugestellt am 26.05.2021, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

I.1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2021, I403 2243361-1/17E, als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Scheidung von einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme und er auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, weil die Ehe weniger als drei Jahre gehalten habe. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers werde dadurch relativiert, dass er seinen Aufenthalt zunächst auf zwei befristete Aufenthaltstitel als Studierender gestützt habe, den Aufenthaltszweck aber nicht ansatzweise erreicht habe und seiner Verpflichtung, die Scheidung von seiner Ehefrau unverzüglich bekanntzugeben, nicht nachgekommen sei. Trotz der vom Beschwerdeführer erreichten Integration in Österreich überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich, weshalb die angeordnete Ausweisung Art. 8 EMRK nicht verletze.

I.1.5. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.2023, Ro 2021/21/0016-11, zurückwies.

I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

I.2.1. Am 03.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

I.2.2. Mit Schreiben vom 13.02.2024 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, teilte ihm mit, dass die Abweisung seines Antrags sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu den im Schreiben näher bezeichneten Fragen betreffend sein Privat- und Familienleben abzugeben und Unterlagen dazu vorzulegen.

I.2.3. Mit im Wege seiner damaligen Rechtsanwältin übermitteltem Schriftsatz vom 05.03.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig und sein Aufenthalt zum Großteil rechtmäßig gewesen sei. So sei er zunächst im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Studenten gewesen und sei ihm aufgrund der Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen in weiterer Folge bis 23.03.2021 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen. Da seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, habe er sich bis September 2023 rechtmäßig in Österreich aufgehalten.

Es sei zutreffend, dass sich seine Ehefrau und Kinder in Ägypten aufhielten, sein Lebensmittelpunkt sei allerdings aufgrund des jahrelangen Aufenthaltes in Österreich, zumal er hier über einen großen Freundeskreis verfüge und sozial bestens integriert sei. Seine Ehefrau und seine Kinder besuche er in Ägypten, ein gemeinsames Familienleben führten sie allerdings nicht. Er habe sehr gute Deutschkenntnisse erworben und lebe in einer eigenen Wohnung. Seit 2014 sei er mit kurzen Unterbrechungen erwerbstätig.

I.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

I.2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die in vollem Umfang erhobene Beschwerde vom 19.12.2024.

Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei erst im Zuge des auf seinen Antrag auf Familienzusammenführung folgenden Verfahrens bewusst geworden, dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts aufgrund seiner Scheidung in Zweifel gezogen werde. Er sei mittlerweile seit weit über zehn Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, spreche ausgezeichnet Deutsch, sei seit seiner Ankunft in Österreich beinahe durchgehend erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig und engagiere sich freiwillig bei einem Sozialmarkt. Seine Familie lebe zwar in Ägypten, er habe sie jedoch seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen. In Österreich bestehe demgegenüber sehr guter Kontakt zu seiner Exfrau. Er habe sich während seines Aufenthalts einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, Arbeitszeugnisse vorgelegt und den Führerschein erworben. Insgesamt sei daher von einem schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

I.2.6. Mit Schriftsatz vom 16.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen.

I.2.7. Am 23.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Österreich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, seine Identität steht fest. Er ist seit 15.02.2013 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet und war ab dem 12.03.2013 zunächst mit einer Aufenthaltsberechtigung als Student in Österreich aufhältig, die zweimal, zuletzt bis 17.11.2015, verlängert wurde. Der Beschwerdeführer hatte in Ägypten Rechtswissenschaften studiert und wollte in Österreich das Doktorat der Rechtswissenschaften absolvieren, legte allerdings keine Prüfung ab, sondern besuchte nur einen Deutschkurs. Seit 2014/2015 besucht er die Universität nicht mehr.

Der Beschwerdeführer heiratete am 01.12.2014 eine ungarische Staatsbürgerin, die er etwa acht Monate vorher in Ungarn kennengelernt hatte. Seine Ehefrau war ab Oktober 2014 beim Beschwerdeführer gemeldet, hielt sich zunächst aber nur teilweise im Bundesgebiet auf. Im Jänner 2015 übersiedelte sie nach Österreich und begann hier zu arbeiten. Im August 2016 verbrachte der Beschwerdeführer etwa eineinhalb Monate bei seiner Familie in Ägypten; seine Ehefrau begleitete ihn nicht. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits eheliche Probleme aufgrund kulturell/religiöser Unterschiede. Seine Ehefrau zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Etwa zwei Wochen später lernte sie einen anderen Mann kennen und begann mit diesem eine Beziehung. Am 31.01.2018 brachte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers eine Tochter zur Welt, die aus der außerehelichen Beziehung stammt.

Am 27.09.2017 wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet, mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2017, Zl. XXXX, wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Beide Ehepartner wollten aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau, die während einer außerehelichen Beziehung entstand, die einvernehmliche Scheidung. Der Beschwerdeführer litt unter der Trennung, benötigte aber keine therapeutische oder medikamentöse Unterstützung. Der Beschwerdeführer hat inzwischen ein gutes, freundschaftliches Verhältnis zu seiner früheren Ehefrau und ihrer Familie, auch zur Tochter seiner früheren Ehefrau.

Der Beschwerdeführer lernte über seine in Ägypten lebende Schwester seine nunmehrige Ehefrau kennen und trat mit ihr zunächst telefonisch und über soziale Medien in Kontakt, etwa ab April 2018. Von 09.09.2018 bis 01.12.2018 hielt er sich in Ägypten auf; während dieses Aufenthaltes traf er seine nunmehrige Ehefrau erstmals persönlich und heiratete sie bereits wenige Tage nach seiner Ankunft am 15.09.2018. Er besuchte sie von 28.07.2020 bis 19.09.2020 sowie von 07.08.2023 bis Oktober 2023, ansonsten besteht der Kontakt telefonisch. Seine Ehefrau lebt mit den beiden gemeinsamen Töchtern (geboren am XXXX und am XXXX) bei ihrer Mutter in Ägypten. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.06.2020 einen Aufenthaltstitel für seine Ehefrau und seine Töchter und informierte im Zuge dessen die Niederlassungsbehörden über die Scheidung von seiner ersten Ehefrau.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines am 26.06.2015 eingebrachten Antrages eine vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 gültige Aufenthaltsberechtigungskarte als Familienangehöriger ausgestellt. Der Beschwerdeführer brachte seinen (mit einer Zweckänderung verbundenen) Verlängerungsantrag am 17.03.2021 und damit vor Ablauf seines mit der Aufenthaltskarte bis zum 23.03.2021 dokumentierten Aufenthaltsrechts bei der zuständigen Niederlassungsbehörde ein, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag darüber informierte, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers weggefallen ist. Das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde wurde eingestellt.

Daraufhin verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.05.2021 die Ausweisung des Beschwerdeführers und erteilte ihm einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2021, I403 2243361-1/17E, ab.

Der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.10.2021, Ro 2021/21/0016-5, die aufschiebende Wirkung zu.

Am 21.01.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Wegen Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen leitete die Niederlassungsbehörde den Akt zur Aufenthaltsbeendigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter.

Am 03.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Mit Beschluss vom 27.09.2023, Ro 2021/21/0016-11, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021 zurück.

In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer nahm am 28.04.2025 an der Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 teil, die er nicht bestand, weil er bei zwei der vier vorgeschriebenen, jeweils positiv zu absolvierenden Prüfungsmodule die erforderliche Mindestpunkteanzahl um jeweils einen Punkt unterschritt. Der nächste Prüfungsantritt ist für 07.06.2025 geplant. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch, hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis und engagiert sich seit 15.10.2024 zweimal pro Woche als Hilfskraft freiwillig bei einem Sozialmarkt. Er war von 19.06.2013 (mit einer kurzen Unterbrechung) bis 01.03.2014 sowie von 01.06.2014 bis 28.07.2015 geringfügig beschäftigt, dann von 05.04.2016 bis 11.07.2016 als Arbeiter, ab dem 24.08.2016 wiederum geringfügig, ehe er ab dem 01.10.2016 wiederum als Arbeiter bzw. kurzfristig als Angestellter bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt wurde. Von 17.03.2020 bis 23.09.2020 bezog er (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld. Von 07.10.2020 bis 27.11.2024 war der Beschwerdeführer mit jeweils kurzen Unterbrechungen wieder bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter beschäftigt. Seither wird er sozialversicherungsrechtlich nicht mehr erfasst. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage als angelernter Pizzakoch im Ausmaß von 40 Wochenstunden für einen Bruttomonatsgehalt von EUR 1.966,62 und kann die Stelle am 15.06.2025 antreten, sofern er einen gültigen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang vorlegt. Er bewohnt eine Mietwohnung, ist gesund und erwerbsfähig.

2.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

3. Sicherheitslage

Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025).

Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).

Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).

Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025

-STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024).

Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Quellen:

-AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025

-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025

-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025

-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025

20. Grundversorgung und Wirtschaft

Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024).

Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024).

Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025).

Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).

Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im 2. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024).

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022).

Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024)

Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022).

Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).

Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).

In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt:

  • Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.

  • 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben.

  • 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können.

  • 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.

  • 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025

-BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025

-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025

-REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03-03/, Zugriff 2.4.2025

-STDOK - BFA Staatendokumentation (2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025

-TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief, https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.3.2024

22. Rückkehr

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).

In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).

IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).

Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025

IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den hiergerichtlichen Vorakt zu I403 2243361-1, in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021, I403 2243361-1/17E, den Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.03.2024 und in der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2025 sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (u.a. Arbeitsbescheinigung, Abtretungsvereinbarung der Mietrechte samt Mietvertrag, Zertifikat einer Sprachschule, Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage).

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – und in Kopie im Akt einliegenden – ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest. Die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Das in Ägypten absolvierte Studium geht aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde über den Abschluss des Studiums der Universität XXXX hervor. Die Zulassung zum Studium in Österreich ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid der Universität XXXX vom 28.06.2012.

Die Feststellungen zum ausschließlichen Besuch eines Deutschkurses stützen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Verfahren, zumal keine Hinweise hervorgekommen sind, die auf einen anderen Sachverhalt hindeuten und gab der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.05.2025 zu Protokoll, dass er das Studium in Österreich aufgrund der sprachlichen Barriere nie begonnen habe. Aus dem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Studentenausweis ist ersichtlich, dass dieser zuletzt bis 30.04.2015 gültig war, woraus abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2014/15 das ursprünglich beabsichtigte Studium nicht weiter verfolgt.

Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der im Verwaltungsakt der Niederlassungsbehörde einliegenden Heiratsurkunde, die Scheidung aus dem entsprechenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.12.2017. Dass der Beschwerdeführer die Behörden davon erst im Juni 2020 informierte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der MA 35 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021.

Die näheren Umstände der Ehe, der Scheidung, des Zustandes des Beschwerdeführers nach der Trennung und des aktuellen Verhältnisses zu seiner früheren Ehefrau ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen früheren Ehefrau in der im Vorverfahren am 12.08.2021 durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner aktuellen Ehe ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 12.08.2021 sowie den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.03.2024, seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.05.2025, dem vorgelegten Auszug aus dem Heiratsregister, dessen Echtheit von der Österreichischen Botschaft Kairo bestätigt wurde, samt Übersetzung in die deutsche Sprache und den im vorangegangenen Gerichtsverfahren vorgelegten Geburtsurkunden.

Das in der Aufenthaltskarte dokumentierte Aufenthaltsrecht und die Einbringung eines Verlängerungsantrages ergeben sich aus einem Auszug des Informationsverbundes Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Mitteilung über den Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021.

Die Feststellungen zur Ausweisung des Beschwerdeführers, der Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht sowie zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision und deren anschließender Zurückweisung stützen sich auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2021, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021, I403 2243361-1/17E sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2021, Ro 2021/21/0016-5 und 27.09.2023, Ro 2021/21/0016-11.

Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Rot-weiß-rot-Karte plus vom 21.01.2022 stützen sich auf den von der Niederlassungsbehörde übermittelten Verwaltungsakt.

Die Unbescholtenheit geht aus einem amtwegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister hervor.

Die Feststellungen zur nicht bestandenen Deutschprüfung und zum geplanten Prüfungsantritt am 07.06.2025 ergeben sich aus dem mit Schriftsatz vom 16.05.2025 vorgelegten Prüfungsergebnis vom 09.05.2025 und der Prüfungsanmeldebestätigung vom 13.05.2025. Die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass er in der Lage war, die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Teilen selbständig auf Deutsch zu führen sowie dem Prüfungsergebnis vom 09.05.2025, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer beim Prüfungsmodul Sprechen eine positive Punkteanzahl erreichte. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank. Jene zum in Österreich aufgebauten Bekannten- und Freundeskreis stützen sich auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben. Die Einstellungszusage ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung, datiert mit 12.05.2025.

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag samt Abtretungsvereinbarung der Mietrechte. Die Feststellung zum Gesundheitszustand bzw. zur Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass keine gesundheitliche Einschränkung geltend gemacht wurde.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten vom 03.04.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Das Bundesamt erließ gestützt auf § 52 Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Zu prüfen ist daher, ob diese Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/14/0643, Rn. 9, mwN).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 29.01.2024, Ra 2021/17/0149, Rn. 20, mwN).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 09.12.2024, Ra 2022/17/0139, Rn. 13, mwN).

Das bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 29.1.2024, Ra 2021/17/0149, mwN).

So können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, Rn. 11, mwN).

Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, VwGH vom 23.11.2021, Ra 2021/20/0379).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Februar 2013 in Österreich auf und war zunächst aufgrund eines Aufenthaltstitels für Studierende aufenthaltsberechtigt, der zuletzt bis 17.11.2015 verlängert wurde. Danach stützte der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht auf einen Aufenthaltstitel für Angehörige eines EWR-Bürgers, der ihm aufgrund seiner Hochzeit mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, am 23.03.2016 erteilt wurde und bis 23.03.2021 gültig war.

Seither kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht in Österreich mehr zu, zumal die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.05.2021 ausgesprochene Ausweisung aufgrund der Bestätigung dieser Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht und Zurückweisung der dagegen eingebrachten Revision rechtskräftig wurde.

Zwar ist der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von mittlerweile zwölf Jahren besonderes Gewicht beizumessen und verkennt das Gericht auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich sowohl sozial wie auch beruflich integriert hat. So spricht der Beschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch, hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, ist freiwillig tätig, hat eine Einstellungszusage mit konkretem Arbeitsbeginn und war während des weitaus überwiegendes Teiles seines Aufenthalts in Österreich erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig.

Auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und die während dieser Zeit erworbene Integration wirkt sich jedoch relativierend aus, dass der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist war, um hier zu studieren und dementsprechend seinen Aufenthalt durch Aneinanderreihung von befristeten Aufenthaltstiteln rechtfertigte, den diesen zugrundeliegenden Aufenthaltszweck allerdings nicht einmal ansatzweise erreichte. Der Beschwerdeführer legte während seines über zweieinhalb Jahre gewährten Aufenthaltsrechts als Studierender nämlich weder eine Prüfung ab, noch konnte er sonst einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0243, Rn. 18).

Danach stützte der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht auf einen Aufenthaltstitel für Angehörige von EWR-Bürgern, der dem Zweck der Aufrechterhaltung des Familienlebens dient. Aufgrund der Scheidung von seiner ungarischen Ehefrau am 11.12.2017 wurde der Zweck dieser Aufenthaltsberechtigung nicht mehr erfüllt und musste dem Beschwerdeführer spätestens seit Einleitung des Scheidungsverfahrens sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer sei erst im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf Familienzusammenführung bewusst geworden, dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zweifelhaft sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es in seiner Verantwortung liegt und lag, sich über die gesetzlichen Voraussetzungen seines Aufenthaltsrechts in Kenntnis zu setzen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach § 54 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verpflichtet gewesen wäre, die Scheidung von seiner ungarischen Ehefrau unverzüglich der Niederlassungsbehörde zu melden, der Beschwerdeführer damit jedoch zweieinhalb Jahre zuwartete. Wäre der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung – wie gesetzlich vorgeschrieben – unverzüglich nachgekommen, hätte ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung bereits früher eingeleitet werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ende 2017 ist daher zwar aufgrund der Dokumentation des Aufenthaltsrechts bis 23.03.2021 als rechtmäßig anzusehen, wird aber gleichzeitig durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 54 Abs. 6 NAG relativiert.

Zudem führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben. Vielmehr halten sich seine Ehefrau und seine beiden Kinder in Ägypten auf und hat der Beschwerdeführer zumindest telefonisch regelmäßig Kontakt zu ihnen. Daraus ergibt sich, dass nach wie vor umfangreiche Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen überwiegen im konkreten Fall, ungeachtet seines Aufenthalts von über zehn Jahren und der währenddessen gesetzten integrationsbegründenden Merkmale, die öffentlichen Interessen an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich deutlich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in Ägypten trotz der hohen Gefahr vor terroristischen Anschlägen und der stark autoritär geprägten Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Er ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Er ist in der Lage, in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Ferner existiert in Ägypten ein in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält, und Subventionen dienen zur Absicherung der Grundversorgung.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und ist daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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