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G314 2293220-6•Bundesverwaltungsgericht G314 2293220-6
G314 2293220-6Tribunale amministrativo federale13 nov 2024
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
G314 2293220-6/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.10.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Es wurde zwar noch nicht über den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers (BF) entschieden; aufgrund der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes besteht gegen ihn jedoch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Da für ihn kein Reisedokument und auch noch keine (für eine Einzelabschiebung erforderliche) Durchreisebewilligung der Türkei vorliegt, beträgt die Schubhafthöchstdauer 18 Monate. Der BF wird seit XXXX .2024 in Schubhaft angehalten; auch bei Einrechnung der Schubhaft zwischen XXXX . und XXXX .2024 ist die Schubhafthöchstdauer bei weitem nicht erreicht. Bislang konnte er trotz entsprechender, angemessener Bemühungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) noch nicht als irakischer Staatsangehöriger identifiziert werden, zumal er auch keine entsprechenden, unbedenklichen Dokumente vorgelegt hat. Seine irakische Staatsangehörigkeit ist jedoch aufgrund der von seiner Ex-Ehefrau vorgelegten irakischen Dokumente als höchst wahrscheinlich anzunehmen, obwohl Identitätsdokumente nach wie vor fehlen. Mit einer Entscheidung über den Asylfolgeantrag des BF ist in absehbarer Zeit zu rechnen. Es ist aufgrund der intensiven Bemühungen des BFA davon auszugehen, dass für den BF in absehbarer Zeit ein Ersatzreisedokument und eine allenfalls erforderliche Durchreisebewilligung ausgestellt werden können.
An der beim BF vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr kann angesichts seines bisherigen Verhaltens kein Zweifel bestehen. Ein gelinderes Mittel ist angesichts seiner völlig fehlenden Vertrauenswürdigkeit nicht geeignet, zumal er dieses schon in der Vergangenheit nicht beachtet hat. Seine Anhaltung in Schubhaft ist somit weiterhin verhältnismäßig, die Voraussetzungen für deren Fortsetzung liegen vor.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.10.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
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