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W260 2276263-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2276263-1
W260 2276263-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2024
Behebung der Entscheidung Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung
W260 2276263-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 17.05.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, WF 2023-0566-9-021670, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.04.2023 bis 25.05.2023 gemäß §§ 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verfügt über eine abgeschlossene Handelsschulausbildung und hat Berufserfahrung als Back-Office-Mitarbeiterin. Sie war zuletzt von 18.10.2021 bis 15.06.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 16.06.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 14.02.2023 steht sie in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. In der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS oder Belangte Behörde) am 01.03.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle suche. Sie habe Berufserfahrung als Back-Office-Mitarbeiterin. Das AMS unterstütze sie bei der Suche nach einer Stelle als Back-Office-Mitarbeiterin bzw. Sekretärin für Kundenempfang im Arbeitsausmaß Vollzeit in Wien und diversen Gemeinden südlich von Wien.
In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen gebe. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist könne zur Einstellung ihres Leistungsbezuges führen.
In der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung wurde die Kommunikation über das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin vereinbart.
4. Am 05.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als kaufmännische Büroangestellte beim Dienstgeber XXXX -GmbH, im Ausmaß von einer Voll- bzw. Teilzeitstelle nach Vereinbarung, mit kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 05.04.2023 per eAMS-Konto übermittelt, wo dieser um 12:54 Uhr eingelangt ist. Über das Einlangen von Schreiben wurde die Beschwerdeführerin mittels Nachricht an ihre beim Arbeitsmarktservice bekanntgegebene E-Mail-Adresse XXXX informiert.
5. Die Beschwerdeführerin hat den Vermittlungsvorschlag nicht gelesen und sich nicht beworben.
6. Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin am 02.05.2023 niederschriftlich im Wesentlichen an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung zu haben. Sie hätte die Nachrichten im eAMS seit Ende März nicht mehr abgerufen, da ihr Laptop nicht mehr funktioniert habe. Am Handy sei das Display so klein, dass sie dies für E-Mails nicht nutzen könne. Auch gesundheitlich sei es ihr nicht gut gegangen. Nach der zweiten Covid-Infektion hätte sie viele körperliche Beschwerden. All diese Umstände hätten ergeben, dass sie diese Bewerbung nicht durchgeführt hätte.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38, 10 AlVG für den Zeitraum von 14.04.2023 bis 25.05.2023 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag im Rahmen einer Vorauswahl durch das AMS Wagramer Straße nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.06.2023 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie hätte bereits am 03.03.2023 bei der Servicehotline des AMS angerufen und um postalische Zustellung bis auf weiteres gebeten. Telefonisch sei ihr eine Weiterleitung ihres Anliegens zugesichert worden. Das wäre aber offenbar nicht passiert.
Sie beantrage die Aufhebung des vorliegenden Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren gab jene Mitarbeiterin der ServiceLine, mit welcher die Beschwerdeführerin am 03.03.2023 telefoniert hat, am 21.06.2023 bekannt, dass sie, wenn die Beschwerdeführerin bei diesem Telefonat um Löschung des eAMS-Kontos gebeten hätte, dieses gelöscht bzw. die Beschwerdeführerin gefragt hätte, ob sie zumindest das eAMS Konto bezüglich Antragstellung und Bestätigungseinsicht behalten und den Schriftverkehr postalisch erhalten möchte. Im letzteren Fall wäre die E-Mail-Adresse für die Arbeitsmarktservice-Kommunikation entfernt und eine Nachricht an den Berater geschickt worden. Jedwedes Vorgehen wäre in einem Aktenvermerkt festgehalten worden.
10. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2023 der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, bis 05.07.2023 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
11. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 17.07.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
13. Am 31.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
15. Am 31.08.2023 langte ein Ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 21.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.10.2024 im Beisein der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in welcher neue Beweismittel insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden.
17. Am 22.10.2024 übermittelte die belangte Behörde den die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des AMS vom 22.10.2024, mit welchem der angefochtene Bescheid vom 17.05.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, WF 2023-0566-9-021670, gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom 17.05.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023 aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zeitnah zur möglichen Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen litt und ihr eine nachhaltige Beschäftigungsaufnahme nicht möglich war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
2. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
3. Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2024 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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