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W156 2293508-1•Bundesverwaltungsgericht W156 2293508-1
W156 2293508-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2024
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung
W156 2293508-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von Mag. XXXX vom 03.10.2024, zu GZ. W156 2293508-1, beschlossen:
A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin Mag. XXXX werden antragsgemäß mit
€ 245,50
bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung vom 24.09.2024, GZ. W156 2293508-1/5Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 03.10.2024 an, zu der die Antragstellerin als nichtamtliche Dolmetscherin für die Sprache Französisch geladen wurde.
2. In weiterer Folge wurde am 03.10.2024 die mündliche Verhandlung von 13:30 Uhr bis 14:50 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Antragstellerin wurde mit mündlich verkündeten Beschluss zur Dolmetscherin für die Sprache Französisch bestellt und fungierte im Rahmen der Verhandlung als Dolmetscherin.
3. Mit Schriftsatz vom 03.10.2024, welcher fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote für seine Tätigkeiten in der gegenständlichen Verhandlung wie folgt vor:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAG
€
2 begonnene Stunden á € 32,90
65,80
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
48 km á € 0,42
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
4,80
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG
Die Reise wurde um ….. Uhr angetreten und um ….. Uhr beendet.
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG
a) für die erste halbe Stunde á € 40
b) für die zweite halbe Stunde(n) á € 30
c) für weitere halbe Stunde á € 25
Anmerkung:
Für allgemein beeidet und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde wie folgt (§54 Abs. 2 GebAG):
Für die erste halbe Stunde € 40,00
40,00
Für die zweite halbe Stunde € 37,50
37,50
Für weitere halbe Stunde(n) á € 31,25
31,35
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG
Für die Übersetzung eines im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens während der selben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung € 12,00
12,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG
Zuschlag für Überprüfung einer Übersetzung € 5,00
Sonstige Kosten § 31 GebAG
Art der sonstigen Kosten:
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 13,20
13,20
Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10
Zwischensumme
204,55
20% Umsatzsteuer(§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)
Gesamtsumme
245,46
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
245,50
4. Mit Parteiengehör vom 11.10.2024, GZ. W156 2291704-1/11Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote der nichtamtlichen Dolmetscherin eingeräumt.
5. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Höhe der gebührenrechtlichen Ansprüchen
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß Gemäß § 53 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs.2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Gebühren sind daher antragsgemäß mit € 245,50 zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.
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