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L521 2300679-1•Bundesverwaltungsgericht L521 2300679-1
L521 2300679-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2024
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Exekutionsverfahren Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Revision Revisionsinteresse verfassungsrechtliche Bedenken Zahlungspflicht
L521 2300679-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 29.08.2024, Zl. 323 Jv 22/24s, betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023, L521 2276618-1/4E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG für die im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Linz am 29.08.2022 eingebrachte Berufung im Betrag von EUR 9.156,00. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dabei von einem Berufungsinteresse von EUR 242.116,00 als Bemessungsgrundlage aus.
2. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.02.2023, XXXX , wurde der am 29.08.2022 erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen Folge gegeben und die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022, XXXX , dahingehend abgeändert, dass die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der nunmehr mit EUR 7.143,50 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz verpflichtet wurde. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht in Bezug auf näher bestimmte Anlassverfahren für nicht zulässig und im darüber hinausgehenden Ausmaß für jedenfalls unzulässig.
3. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit beim Landesgericht Linz eingebrachtem Schriftsatz vom 09.05.2023 (außerordentliche) Revision und beantragte unter einem die Gewährung von Verfahrenshilfe „für die Vertretung durch einen Anwalt sowie ferner .. für Gerichtsgebühren“ sowie die „Fristverlängerung für die Erhebung der Revision um 12 Wochen ab Zustellung der Bewilligung“.
4. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 21.06.2023, XXXX , wurde der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erhebung der Revision um zwölf Wochen abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe „für die Vertretung durch einen Anwalt sowie ferner .. für Gerichtsgebühren“ blieb ebenso erfolglos.
Dem gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs der beschwerdeführenden Partei gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 15.01.2024, XXXX , keine Folge.
5. Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.02.2023 erhobene (außerordentliche) Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23.04.2024, XXXX , teilweise als jedenfalls unzulässig und teilweise mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurück.
6. Da die Pauschalgebühr für die am 09.05.2023 eingebrachte Revision nicht beigebracht wurde, wurde die beschwerdeführende Partei mit Zahlungsauftrag vom 20.06.2024 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) im Betrag von EUR 12.211,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Betrag von EUR 8,00 verpflichtet.
7. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Linz den hier angefochtenen Bescheid vom 29.08.2024, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 242.116,00 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG für die am 09.05.2023 eingebrachte Revision von EUR 12.211,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach auszugsweiser Wiedergabe des Ganges des Grundverfahrens ausgeführt, die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Revision sei von dem im Grundverfahren tätigen Gerichten als solche behandelt und erledigt worden. Das Revisionsinteresse habe die beschwerdeführende Partei selbst mit EUR 242.116,00 bezeichnet, woraus sich eine Pauschalgebühr im Betrag von EUR 12.211,00 errechne. Die beantragte Verfahrenshilfe sei der beschwerdeführenden Partei nicht gewährt worden, sodass die beschwerdeführende Partei als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig sei.
5. Gegen den am 03.09.2024 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In ihrem Rechtsmittel erachtet die beschwerdeführende Partei den dem GGG angeschlossenen Tarif als verfassungswidrig, da die Gerichtsgebühren erst ab einem Streitwert von EUR 350.000,00 linear ansteigen würden. Abseits davon habe der Gesetzgeber „Gebührenstufen willkürlich definiert“ und verunmögliche damit die Rechtsverfolgung. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Gerichtsgebühren für das Verfahren zweiter Instanz und das Verfahren dritter Instanz höher angesetzt wären, da „vor den Berufungsgerichte .. nicht mehr verhandelt“ werde und die Berufungsgründe präzise dargelegt werden müssten, sodass sich ein Studium des gesamten Aktes erübrige. Die Gebührenerhöhung betreffend Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sei „noch einmal verfehlt“. Die Rechtsmittelinstanzen würden einen „Sachbearbeiter bestellen, der die Entscheidung vorschlägt und referiert“. Die ZPO sehe nicht vor, dass „alle Richter der Rechtsmittelsenate den Akt bzw das Rechtsmittel und die Rechtsmittelbeantwortung überhaupt lesen müssten“. Den im Grundverfahren tätigen Gerichten sei außerdem eine überlange Verfahrensdauer anzulasten. Das GGG sehe verfassungswidrig keine Regelung vor, dass die Gerichtsgebühren bei überlanger Verfahrensdauer im Sinn einer Entschädigung gekürzt werden könnten.
Die beschwerdeführende Partei beantragte daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und rege die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an, da einem weiteren Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Mit der am 21.08.2019 zunächst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage erhob die beschwerdeführende Partei wider die im Grundverfahren beklagte Republik Österreich Amtshaftungsansprüche in Bezug auf mehrere zivil- und strafgerichtliche Verfahren vor Gerichten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien und des Oberlandesgerichtes Graz sowie in Bezug auf Verfahren vor den Finanzbehörden und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren. Die beschwerdeführende Partei begehrte zunächst den Zuspruch von EUR 222.014,32 samt Nebenansprüchen und stellte außerdem mehrere (insgesamt mit EUR 50.700,00 bewertete) Feststellungsbegehren.
1.2. Nach teilweiser Erledigung des Streitgegenstandes im Verfahren XXXX des nunmehr zuständigen Landesgerichtes Linz und einer Klagseinschränkung umfasste sich das Leistungsbegehren im hier gegenständlichen Grundverfahren XXXX des nunmehr zuständigen Landesgerichtes Linz auf EUR 196.915,28, die Feststellungsbegehren restliche EUR 45.200,00). Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022, XXXX , wurden die eingangs dargestellten Begehren abgewiesen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Schriftsatz vom 29.08.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und erklärte, das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022 seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung sowie sekundärer Feststellungsmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzufechten. Das Berufungsinteresse bewertete die beschwerdeführende Partei eingangs mit EUR 242.115,28, sie verzeichnete für die Einbringung der Berufung im Kostenverzeichnis nebst Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auch Pauschalgebühr von EUR 9.156,00.
Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023, L521 2276618-1/4E, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG für die am 29.08.2022 eingebrachte Berufung im Betrag von EUR 9.156,00 verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dabei von einem Berufungsinteresse von EUR 242.116,00 als Bemessungsgrundlage aus.
Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023 erhobene (außerordentliche) Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.05.2024, Ra 2023/16/0128, zurück.
1.4. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.02.2023, XXXX , wurde der gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022 erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen Folge gegeben und die Kostenentscheidung des Urteiles vom 22.06.2022 dahingehend abgeändert, dass die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der nunmehr mit EUR 7.143,50 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz verpflichtet wurde. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht in Bezug auf näher bestimmte Anlassverfahren für nicht zulässig und im darüberhinausgehenden Ausmaß für jedenfalls unzulässig.
1.5. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit beim Landesgericht Linz eingebrachtem Schriftsatz vom 09.05.2023 außerordentliche Revision und erklärte, das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.02.2023 seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung sowie sekundärer Feststellungsmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens anzufechten. Zum Abschluss der mehr als 100 Seiten umfassenden Rechtsmittelschrift beantragte die beschwerdeführende Partei, die Revision zuzulassen, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem auf Feststellung gerichteten Klagebegehren Folge zu geben sowie das Verfahren hinsichtlich des Zahlungsbegehrens zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, dies alles unter Kostenzuspruch für die beschwerdeführende Partei. Im Schriftsatz vom 09.05.2023 tritt die beschwerdeführende Partei dem angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.02.2023 ausführlich auf rechtlicher und sachverhaltsbezogener Ebene entgegen.
Das Revisionsinteresse bewertete die beschwerdeführende Partei eingangs des Schriftsatzes sowie auf dem ERV-Deckblatt mit (restlichen) EUR 242.115,28, sie verzeichnete für die Einbringung der Revision im Kostenverzeichnis nebst Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auch Pauschalgebühr von EUR 12.211,00.
1.6. Unter einem beantragte die beschwerdeführende Partei die Gewährung von Verfahrenshilfe „für die Vertretung durch einen Anwalt sowie ferner .. für Gerichtsgebühren“ sowie die „Fristverlängerung für die Erhebung der Revision um 12 Wochen ab Zustellung der Bewilligung“. Die Anträge wurden mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 21.06.2023, XXXX abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 15.01.2024, XXXX , keine Folge.
1.7. Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.02.2023 erhobene Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23.04.2024, XXXX , teilweise als jedenfalls unzulässig und teilweise mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurück.
2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 22/24 der Präsidentin des Landesgerichtes Linz sowie des Grundverfahrens XXXX des Landesgerichtes Linz.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung rügt und Normbedenken hinsichtlich des dem GGG angeschlossenen Tarifs vorträgt.
Zu A)
3.1. 1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. c GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr gemäß § 3 Abs. 1 GGG nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Die Pauschalgebühr ist gemäß § 3 Abs. 3 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende geführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den, das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Im zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren sind die Pauschalgebühren § 3 Abs. 4 erster Satz GGG zufolge von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG der Rechtsmittelwerber.
Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 3 lit. a GGG unterliegen unter anderem Rechtsmittelverfahren dritter Instanz, die Pauschalgebühr beträgt bei einem Revisionsinteresse von EUR 210.000,00 bis EUR 280.000,00 EUR 12.211,00.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des im Grundverfahren tätigen Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124, jeweils mwN).
3.1.3. Zur Gebührenpflicht von Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz, der sämtliche Merkmale einer Klage aufweist und den das Gericht als Klage behandelt, mit der Überreichung des Schriftsatzes der Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG unterliegt. Die mangelhafte Form der Klagseinbringung ändert nichts am Eintritt der Gebührenpflicht (VwGH 08.04.2024, Ra 2024/16/0017). Weist ein Schriftsatz sämtliche wesentlichen Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren und Unterschrift des Klägers), so handelt es sich – auch wenn der Schriftsatz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe umfasst – nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern eine (allenfalls mangelhafte) gebührenpflichtige Klage (VwGH 18.03.2013, Zl. 2010/16/0082).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darüber hinaus sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet etwa die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren oder um eine Berufung handelt, das Justizverwaltungsorgan (VwGH 08.04.2024, Ra 2024/16/0017 mwN, zur Berufung VwGH 16.12.1999, Zl. 99/16/0406).
3.2.1. Die beschwerdeführende Partei hat mit im Grundverfahren eingebrachtem Schriftsatz vom 09.05.2023 das Rechtsmittel der (außerordentlichen) Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.02.2023, XXXX , erhoben. Der Schriftsatz vom 09.05.2023 weist ausweislich der Feststellungen sämtliche Merkmale einer Revision auf und es wird in der Beschwerde auch nicht mehr bestritten, dass die beschwerdeführende Partei eine Revision eingebracht hat.
Die Berufung wurde – nach rechtskräftiger Erledigung der mit der Berufung verbundenen Antrages auf Verlängerung der „Frist für die Einreichung der finalen Berufungsschrift um 12 Wochen“ von den im Grundverfahren tätigen Gerichten als solche behandelt und seitens des Oberlandesgerichtes Linz mit Urteil vom 27.02.2023, XXXX , einer meritorischen Entscheidung zugeführt.
Im Hinblick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass der Schriftsatz vom 09.05.2023 sämtliche Merkmale einer Berufung aufweist und im Besonderen den Anforderungen des § 506 ZPO entspricht. Der Schriftsatz wurde von den im Grundverfahren tätigen Gerichten als Revision behandelt und vom zuständigen Obersten Gerichtshof einer Erledigung zugeführt, sodass für das Gebührenverfahren bindend feststeht, dass der Schriftsatz vom 09.05.2023 eine Revision im Sinn des TP 3 lit. a GGG darstellt.
3.2.2. Mit der Überreichung der Revision ist somit ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG entstanden, zumal gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 2. Fall GGG die beschwerdeführende Partei als Rechtsmittelwerber. Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, zumal der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig abgewiesen wurde.
Die Bemessungsgrundlage beträgt – ausgehend von dem auf der ersten Seite des Berufungsschriftsatzes angegebenen Revisionsinteresse von EUR 242.115,28 und unter Heranziehung der Rundungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GGG – EUR 242.116,00. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr im Betrag von EUR 12.211,00.
Da die geschuldete Pauschalgebühr nicht beigebracht wurde, musste gemäß § 6a Abs. 1 GEG ein Zahlungsauftrag erlassen werden. Die beschwerdeführende Partei ist daher nach dieser Gesetzesstelle auch zur Zahlung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 verpflichtet.
3.2.3. Die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG im Betrag von EUR 12.211,00 für die am 09.05.2023 eingebrachte Revision mit dem angefochtenen Bescheid stellt sich somit ebenso wie die Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG als rechtmäßig dar.
3.2.4. Die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf TP 3 lit. a GGG teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht:
Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es steht ihm insbesondere frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfSlg. 19.590/2011). Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum erst dann, wenn ein Gebührensystem den Zugang zum Rechtsschutz übermäßig erschwert und somit die faktische Effizienz des Rechtsschutzes beeinträchtigt (VfSlg. 17.783/2006). Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (vgl. VfSlg. 11.751/1988 und 19.943/2014). Bei der Bemessung von Gerichtsgebühren können auch Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigt werden (VfSlg. 19.487/2011). Es ist schließlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Äquivalenz zwischen Gerichtsgebühren und auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen bei Gericht verursachten Aufwand (VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012, 19.943/2014).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.070/2007 – mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung – ausgeführt, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an „leicht feststellbare äußere Merkmale“ sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das Gerichtsgebührengesetz die Gebühren in Abhängigkeit vom Streitwert festlegt. Eine Äquivalenz zwischen Gerichtsgebühren und auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen bei Gericht verursachten Aufwand ist dabei nicht erforderlich. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach Rechtsmittelinstanzen im zivilgerichtlichen Verfahren im Prüfungsmaßstab eingeschränkt seien und auch keine (volle) Tatsachenkompetenz hätten, ist entgegen zu halten, dass der mit einem bestimmten Verfahren verbundene Aufwand nicht allein danach zu beurteilen ist, ob (auch) ein Beweisverfahren oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Bei den an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Verfahren sind in der Regel komplexe Rechtsfragen zu beurteilen, mit denen überdies Senate mit drei, fünf oder elf Richtern zu befassen sind, womit typischerweise ein im Vergleich zu unteren Instanzen höherer Verfahrens- und Personalaufwand verbunden ist. Die Bestellung einer Berichterin oder eines Berichters enthebt die weiteren Senatsmitglieder auch nicht von ihrer Verpflichtung, sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen und einen Erledigungsentwurf genau zu studieren. Die in dritter Instanz gegenüber der ersten Instanz höheren Gerichtsgebühren sind daher nicht unsachlich.
Die Höhe der in TP 3 GGG geregelten Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz war Gegenstand des Verfahrens G 153/2016 ua. vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei die Behandlung des zugrundeliegenden Antrages mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 14.06.2017, G 153/2016 ua, die Entscheidung wurde bislang nicht veröffentlicht). Der Verfassungsgerichtshof hat weiters mit (ebenfalls unveröffentlichtem) Beschluss vom 06.12.2013, B 565/2013, ausgesprochen, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Gesetzgeber in TP 2 GGG für die zweite Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. Auch in zahlreichend weiteren Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erweisen sich Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Systems der Gerichtsgebühren oder zu deren Höhe als nicht zielführend (vgl. etwa die Beschlüsse vom 17.09.2024, E 2489/2024; 07.06.2021, E 1149/2021, 23.11.2017, E 391/2017). Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsmittel im Besonderen auf unsachliche Ergebnisse bei einem Revisionsinteresse zwischen EUR 210.001,00 und EUR 213.054,00 fokussiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Revisionsinteresse im Grundverfahren EUR 242.116,00 betrug. Die beschwerdeführende Partei war daher von der behaupteten Unwirtschaftlichkeit einer Rechtsverfolgung gar nicht betroffen.
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die Gerichtsgebühren den Zugang zum Recht beeinträchtigen und damit gegen Art. 6 und 13 EMRK verstoßen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Institute der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO, der Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG sowie des Nachlasses von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG als hinreichend angesehen hat, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen abzuwenden (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall der Zugang zu einem Gericht iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist, kommt es auf die Höhe der Gerichtsgebühren, die (finanzielle) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und das Stadium des Verfahrens, in dem die Gerichtsgebühr zu entrichten ist, an.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Maßgeblich ist auch eine gewisse Flexibilität bei Einhebung der Gebühr und dass das Tätigwerden des Gerichts nicht die Entrichtung der Gebühr voraussetzt. Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der beschwerdeführenden Partei ein Vorgehen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG offensteht (eine entsprechende Antragstellung ist der Aktenlage nach bereits erfolgt).
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gerichtsgebühren widerspricht auch deshalb nicht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht, weil das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 [2022] § 1 E 11). So ist die Zahlung der Gerichtsgebühr nach TP 3 GGG auch nicht Voraussetzung für die Behandlung der Revision – die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Revision wurde einer Erledigung zugeführt, obwohl die dafür anfallende Pauschalgebühr nicht beigebracht wurde. Die Gebühren nach TP 3 GGG betreffen außerdem das Rechtsmittelverfahren in dritter Instanz und erschweren schon deshalb den Gerichtszugang nicht in der Weise oder dem Ausmaß, dass der Wesensgehalt dieses Rechts verletzt würde.
3.2.5. Der Beschwerde kommt zusammenfassend keine Berechtigung zu. Es besteht ausweislich der vorstehenden Überlegungen auch keinen Anlass für einen Gesetzesprüfungsantrag.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung
3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zweifelsfreu aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind, die durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und die keine besondere Komplexität aufweisen.
3.3.3. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gebührenrechtlichen Einordnung von Prozesshandlungen des Grundverfahrens sowie zur Festsetzung von Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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