Bundesverwaltungsgericht I403 2300284-1

I403 2300284-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2024

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausnahmebestimmung befristete Aufenthaltsberechtigung Integrationsvereinbarung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I403 2300284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2300284.1.00

Spruch

I403 2300284-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER, Maximilianstraße 2/1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 06.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt seit mindestens 1996 im Bundesgebiet. Zuletzt wurde ihm am 31.01.2023 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“-Karte ausgefolgt, die bis zum 31.01.2024 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte nach deren Gültigkeitsende am 05.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG. In einer beigelegten Stellungnahme verwies er darauf, dass nach einer Übergangsbestimmung nur Drittstaatsangehörige, die nach dem 01.01.1998 ins Bundesgebiet gekommen seien, der „Deutschpflicht“ unterliegen würden, was die belangte Behörde auch durch Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“-Karte anerkannt habe. Er spreche Deutsch auf B2-Niveau, könne sich aber die Prüfungsgebühren nicht leisten. In einem Schreiben vom 28.08.2024 verwies der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ebenfalls auf die Anwendbarkeit des § 81 Abs. 5 NAG; danach gelte für Personen, die sich vor dem 01.01.1998 in Österreich niedergelassen haben, die Integrationsvereinbarung als erfüllt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2024 erging folgender Spruch:

„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 05.02.2024 wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wird Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt.“

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.10.1996 und damit seit mehr als 27 Jahren in Österreich aufhalte. Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich sei sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet weit höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Nachdem er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG nicht erfüllt habe und zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe, habe er das Vorliegen der Voraussetzung nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht nachgewiesen und sei ihm daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 5 NAG beziehe sich ausschließlich auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und finde auf das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) keine Anwendung.

Gegen Spruchpunkt I wurde fristgerecht am 16.09.2024 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht erst seit 1996, sondern seit 1989 in Österreich aufhalte. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs. 1 AsylG wurde mit dem Argument gefordert, dass § 81 NAG eine Ausnahmebestimmung für die Integrationsvereinbarung vorsehe, auf welche sich auch § 55 AsylG beziehe.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorgelegt, verfügt über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, besitzt keinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG und ist auch nicht Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“Er ist auch nicht unmündig und hat kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt und auch nicht erklärt, dass sein Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll.

1.2. Der Beschwerdeführer übt zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus.

1.3. Der Beschwerdeführer hat sich vor dem 01.01.1998 in Österreich niedergelassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und sohin zur (Nicht-)Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Umstand, dass die Erfüllung des Moduls auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde.

2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffene Feststellung ergibt sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web.

2.3. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.10.1996 in Österreich niedergelassen hat; unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde dargelegt wurde, tatsächlich bereits seit 1989 in Österreich lebt, steht damit unbestritten fest, dass er sich vor dem 01.01.1998 in Österreich niedergelassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Übergangsbestimmungen“ betitelte § 81 NAG lautet auszugsweise:

„(5) Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (§§ 14 ff.) in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach § 50a FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005.

(17) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 9 Abs. 4 und 5 Integrationsgesetz (IntG) lauten:

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

§ 11 Integrationsgesetz (IntG) lautet:

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Rechtsfall:

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - sei es als „Aufenthaltsberechtigung“ oder als „Aufenthaltsberechtigung plus“ - setzt jedenfalls voraus, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Davon ist im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. im vorliegenden Fall auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103, Rn. 14).

Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 1 IntG nicht erfüllt, keiner der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 2 IntG gegeben ist und er auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Strittig ist alleine die Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 5, 17 und 36 NAG im gegenständlichen Fall Anwendung finden, was vom Beschwerdeführer behauptet, von der belangten Behörde aber mit dem Hinweis bestritten wird, dass sich die Bestimmung nur auf das NAG beziehe.

Der auszugsweise wiedergegebene § 9 IntG ist die Nachfolgebestimmung zu dem zunächst mit BGBl. I Nr. 68/2017 und letztlich mit BGBl. I Nr. 145/2017 zum 30. September 2017 (siehe § 82 Abs. 24 NAG) aufgehobenen § 14a NAG. Insoweit ordnet die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG im Ergebnis an, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt gilt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG bis zu dessen Außerkrafttreten mit Ablauf des 30. September 2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Nachdem der gegenständlich anzuwendende § 55 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 die Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ vorsah, „wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat (…)“ und damit direkt auf § 14a NAG verwies, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von der Anwendung der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG, welche die Verbindung zwischen § 14a NAG und der Nachfolgebestimmung des § 9 IntG (beide zum Zeitpunkt der jeweiligen Gültigkeit Voraussetzung der Vergabe einer „Aufenthaltsberechtigung plus“) knüpft, auch im Bereich der Aufenthaltstitel des Asylgesetzes auszugehen. Davon scheint auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 auszugehen.

Der im gegenständlichen Fall daher anzuwendende § 81 Abs. 36 NAG sieht vor, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt gilt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 (im Wesentlichen den Nachweis von Deutschkenntnissen durch ein Zeugnis), doch bleibt zu prüfen, ob er von der Erfüllung ausgenommen war.

Nach § 81 Abs. 17 NAG galt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auch hier stellt sich wiederum die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung ausgenommen war, was zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 5 NAG führt: Nach dieser gilt die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Die (auch auf § 55 AsylG 2005 anzuwendenden) Übergangsbestimmungen des § 81 NAG führen daher letztlich zur Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) am 01.01.2006 die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG bereits erfüllt hat oder von der Erfüllung ausgenommen war.

§ 50a Fremdengesetz, außer Kraft getreten am 31.12.2005, sah vor, dass Drittstaatsangehörige, die sich nach dem 1. Jänner 1998 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben, oder denen ab 1. Jänner 2003 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wird, zum Eingehen und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet waren. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 1. Jänner 1998 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben, von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ausgenommen waren.

Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Selbst die belangte Behörde teilte im Übrigen die Rechtsansicht, dass die Übergangsbestimmungen des § 81 NAG Anwendung finden, wie einem vom Gericht eingeholten „Aktenvermerk betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG“ des BFA vom 31.01.2023 zu entnehmen ist, wenn dort ausgeführt wird: „Da der Fremde bereits im Verfahren aus dem Jahr 2018 nachweisen konnte, dass er nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 5 NAG von der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung ausgenommen ist, kann gemäß § 55 Abs. 1 AsylG dem Antrag stattgegeben und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden.“

Zur Unterlassung einer Verhandlung:

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt unstrittig, es war nur eine Rechtsfrage, nämlich die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 5, 17 und 36 NAG auf den gegenständlichen Fall, zu klären.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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