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W232 2289145-1•Bundesverwaltungsgericht W232 2289145-1
W232 2289145-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2024
Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Außerlandesbringung Gesamtbetrachtung Interessenabwägung medizinische Versorgung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr unzulässiger Antrag Zurückweisung
W232 2289145-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. 1371207503/231962085, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage des Beschwerdeführers ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Bulgarien (Asylantragstellung am 19.06.2023).
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.09.2023 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, homosexuell zu sein; dies werde in Syrien nicht gern gesehen, sodass er Syrien habe verlassen müssen. Er sei nach Österreich gereist, da sein Geliebter sich ebenfalls im Bundesgebiet befinde und er wolle auch in Österreich bleiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.10.2023 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Bulgarien.
Am 18.10.2023 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit in Österreich zugelassen.
Mit Schreiben vom 23.10.2023 gab Bulgarien bekannt, dass dem Beschwerdeführer seit 27.09.2023 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bulgarien zukomme.
Am 28.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Bulgarien befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und sein Partner mehrmals attackiert worden seien. Die Zuständigen im Camp sowie die Polizei hätten nicht entsprechend reagiert und keinen entsprechenden Schutz geleistet. In Bulgarien könne der Beschwerdeführer und sein Partner kein ruhiges Leben führen und auch keinen ausreichenden Schutz bekommen. Seinen Partner hätte der Beschwerdeführer bereits in Syrien über soziale Medien kennengelernt, in der Türkei hätten sie sich das erste Mal persönlich getroffen und seit ihrer Zeit in Bulgarien hätte es sich zu einer Beziehung entwickelt. Zudem führte der Beschwerdeführer aus an HIV erkrankt und diesbezüglich in Behandlung zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien eine subsidiäre Schutzberechtigung erhalten habe. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, insbesondere da auch eine Außerlandesbringung nach Bulgarien für seinen Partner für zulässig erklärt worden sei. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wurde, dass eine Außerlandesbringung nach Bulgarien – insbesondere im Hinblick auf die zitierten Länderberichte, der Krankheit des Beschwerdeführers (HIV und HPV), dem queeren Lebensstill sowie seiner Homosexualität und der systemischen Mängel im bulgarischen Aufnahmesystem – eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darstellen würde. Insbesondere seien von der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe sowie die systematische Diskriminierung seitens der zivilen Bevölkerung, der bulgarischen Behörden sowie des von dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers (namentlich genannten) bestellten Rechtsanwaltes aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seines queeren Lebensstils bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben. Zudem habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass sein Vater, durch welchen er in Syrien Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, ihn in Bulgarien suchen würde. Weiters hätte die belangte Behörde angesichts der komplexen Vulnerabilität und besonderen Unterstützungsbedürfnisses des Beschwerdeführers auch eine Einzelfallzusicherung durch Bulgarien einholen müssen. Der Beschwerdeführer legte eine Dokumentation sowie Fotos hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes seines Partners in Bulgarien vor. Vorgebracht wurde ferner, dass ein Strafverfahren anhängig sei, bei dem der Beschwerdeführer als Opfer geführt werde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W232 2289145-1/4Z vom 28.03.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes Auskunft zum Stand des Strafverfahrens zu geben, gab die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass es um eine Vergewaltigung vom 04.11.2023 zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei bereits polizeilich einvernommen, das Verfahren aktuell bei der Staatsanwaltschaft XXXX (Zahl: XXXX ) anhängig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 12.02.2024 (Zahl: 13 C 183/24k) sei in diesem Zusammenhang auch eine einstweilige Verfügung gegen den vermuteten Täter erlassen worden.
Mit Schreiben vom 31.07.2024 legt der Beschwerdeführer eine Ablichtung eines Schreibens der chirurgischen Ambulanz des Krankenhaus Wien - Barmherzige Schwestern vor, aus dem hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer am 24.09.2024 einem operativen Eingriff unterziehen müsse. Weiters wurde eine Ladung als Zeuge vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 2.7.2024 vorgelegt, in der er für 29.07.2024 zur Hauptverhandlung geladen worden sei. Ein Urteil sei noch nicht ergangen.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26.06.2024 wurde die Einstellung des Ermittlungsverfahrens XXXX – bei dem der Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen § 83 Abs. 1 StGB geführt worden sei – bekannt gegeben.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt (Stand 18.09.2024) übermittelt und ihm eine einwöchige Frist für die Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 02.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das aktuelle Länderinformationsblatt keinerlei Informationen zum Umgang mit Personen der LGTIQA+-Community aufweise und verwies in diesem Zusammenhang auf weitere Berichte, die ersichtlich machen würden, dass LGBTIQA+-Personen nach wie vor Diskriminierungen bzw. Gewalt in Bulgarien ausgesetzt seien und keinen hinreichen staatlichen Schutz erhalten würden. Zudem seien die Unterbringung- und Versorgungslage für Schutzberechtigte nicht gesichert, es bestehe das Risiko der Obdachlosigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter, der aus Österreich nach Bulgarien überstellt werden würde, angesichts seiner queeren Lebensweise am privaten Wohnungsmarkt keine adäquate Mietwohnung erhalten könne. Weiters wurde ausgeführt, dass ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX in der Sache XXXX , bei dem der Beschwerdeführer als Opfer (einer Körperverletzung) geführt worden sei, ergangen sei. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er hat am 19.06.2023 in Bulgarien um Asyl angesucht und am 27.09.2023 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste anschließend gemeinsam mit seinem Partner unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er am 27.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.10.2023 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 23.10.2023 gab Bulgarien bekannt, dass dem Beschwerdeführer seit 27.09.2023 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bulgarien zukommt.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gesichert mit HIV sowie HPV (high- und low-risk-Typen) infiziert, weshalb er regelmäßig Medikamente einnimmt. Der Beschwerdeführer leidet weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer führt seinen Angaben nach eine Beziehung zu einem syrischen Staatsangehörigen, mit dem er gemeinsam nach Österreich eingereist ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (zur Zl. W232 2286457-2) wurde die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz von XXXX bestätigt, sodass gegen ihn ebenfalls eine Anordnung zu Außerlandesbringung nach Bulgarien vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien stützen sich (auszugsweise) auf die Länderinformation der Staatendokumentation (Version 6, vom 27.09.2024):
„Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2024-07-29 10:57
Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (STDOK 18.4.2023).
Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre (BHC/ECRE 4.2024) (zu Problemen bei der Registrierung eines Wohnsitzes siehe unten, unter "Wohnen", Anm.)
Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis bis Ende 2022 4.410 Statusinhaber betroffen, im Jahr 2023 gab es jedoch keinen derartigen Fall mehr (BHC/ECRE 4.2024). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ BULG 1 27.3.2023).
Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (BHC/ECRE 4.2024).
Integration
Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Auch 2023 gab es keinen Nachfolger für das 2013 eingestellte Nationale Integrationsprogramm (NPIR). Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, auf ein Minimum gesunken ist (BHC/ECRE 4.2024). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Es gibt Pläne, das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (STDOK 18.4.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte waren die einzigen, die in den Jahren 2021 und 2022 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. 2023 war Vitosha der alleinige Anbieter. Die Unterstützung bestand aus Übernahme von Mietkosten, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2023 profitierten 22 Personen von diesen Integrationsvereinbarungen (BHC/ECRE 4.2024).
Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtig (USDOS 23.4.2024). Nach Auskunft von SAREF berechtigt die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).
Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, Bulgarisches Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien (Integrationszentrum für Migranten St. Anna) (IOM 19.5.2023).
Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).
Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St. Anna in Sofia, wo u. a. soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Unterstützung bei der Arbeitssuche, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas BG o.D.).
Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: z. B. das St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u. a. (BCRM o.D.a).
UNHCR hat im Jahr 2023 9.539 Flüchtlinge mit Eingliederungshilfen unterstützt, u. a. mit Mentoring-Programmen, Beschäftigungsförderung sowie technischen und beruflichen Schulungen zur Verbesserung der finanziellen Integration (UNHCR 2.2024).
Wohnen
Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (BHC/ECRE 4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Die berichteten Schwierigkeiten entstehen dadurch, dass Ausweispapiere erst beantragt werden können, wenn eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist, welche an einen Wohnsitz geknüpft ist. Allerdings ist es den Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, seit Ende 2016 nicht mehr erlaubt, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz angeben. Daher können sie keine gültige Adresse angeben, da sie ohne ein gültiges Ausweisdokument keine Wohnung mieten können. Dies hat zu allerlei missbräuchlichem Verhalten geführt, u. a. Scheinmieten und Scheinregistrierungen, um den Schutzberechtigten die Möglichkeit zu geben, Identitätsdokumente zu erhalten (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf diese Berichte, erklärte SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (STDOK 18.4.2023). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind, Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut IOM unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu "kaufen". Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-"Communities" helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (IOM 19.5.2023).
Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2023 waren 2.736 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (BHC/ECRE 4.2024).
Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D.b).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe gemäß den Bedingungen für bulgarische Bürger. Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen, einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung zum Sozialhilfegesetz zu stellen. Die Gewährung dieser Beihilfe wird auf der Grundlage aller Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person oder ihrer Familie beurteilt (BCRM o.D.c).
Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man das örtliche Sozialamt am Meldeort aufsuchen. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt (BCRM o.D.d).
Sozialhilfe
Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Art. 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c).
Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis werden die Betroffenen beim Zugang zu bestimmten Leistungen behindert, da sie zusätzliche Arrangements benötigen (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Die Agentur für Sozialhilfe (ASA) des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung aller Arten von Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Die ASA hat territoriale Einheiten in allen Bezirken und Gemeinden Bulgariens. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Allerdings, kann Sozialhilfe nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat. Entscheiden sich Schutzberechtigte für einen Umzug, kann es zu Problemen kommen, da viele Leistungen an eine bestimmte Wohnsitzdauer in der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind. Darüber hinaus sind der große bürokratische Aufwand und andere Formalitäten im Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe selbst für Staatsangehörige schwer zu bewältigen und für Personen mit internationalem Schutzstatus nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch maßgeschneiderte Vermittlungs- oder Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von NGOs oder Basisgruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (BHC/ECRE 4.2024).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; und Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren. Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BCRM o.D.c).
Nach dem Gesetz haben Schutzberechtigte mit Behinderungen die gleichen Rechte wie bulgarische Bürger mit Behinderungen, vorausgesetzt, dass der Grad der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder die Art und der Grad der Behinderung in Übereinstimmung mit den in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (BCRM o.D.c).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente (BCRM o.D.c).
Die NGO Foundation for Access to Rights (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler in verschiedenen Teilen des Landes Schutzberechtigten helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut der NGO akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und heben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (FAR BG 7.1.2024).
Medizinische Versorgung
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 31,20 (ca. EUR 15,95) monatlich für Arbeitslose (BHC/ECRE 4.2024). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024).
Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (BCRM o.D.c).
Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war, oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024).
Flüchtlinge erhalten oft keine geeigneten Informationen über ihre Rechte auf medizinische Versorgung (USDOS 23.4.2024).
UNHCR und seine Partner bieten Asylwerbern und Flüchtlingen individuelle Beratung und verweisen sie an spezialisierte Dienste. Gleichzeitig arbeiten sie daran, den Zugang zu hochwertigen psychologischen und psychosozialen Diensten zu verbessern (UNHCR 2.2024).
Arbeit
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2023 waren nur 17 Personen mit internationalem Schutzstatus durch offizielle Programme beschäftigt, der Rest fand unabhängig davon auf eigene Initiative Arbeit. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (BHC/ECRE 4.2024).
Vulnerable / UMA
Mitte 2022 begann SAREF bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, diese in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Verfahrens wurden solche Anstrengungen hauptsächlich für asylsuchende Minderjährige und solche mit besonderen Bedürfnissen oder einem erhöhten Menschenhandels-Risiko unternommen. Nach der Anerkennung können alle UM dort untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2023 wurden so insgesamt 43 unbegleitete Minderjährige in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 41 UM mit internationalem Schutz. Insgesamt haben elf lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (BHC/ECRE 4.2024).
Rückkehrer mit Schutzstatus
Die Asylbehörde SAREF stellt in ihren Registrierungs-und Aufnahmezentren keine vorübergehende Unterkunft für Ausländer, denen ein Schutzstatus gewährt wurde und welche nach Bulgarien zurückgeführt werden, zur Verfügung. Eine staatliche Unterstützung unmittelbar nach der Rückführung solcher Personen ist momentan nicht vorgesehen. Hat so ein Rückkehrer spezielle Bedürfnisse, sieht SAREF es als angeraten, dass diese sich an eine internationale Organisation oder NGO wenden (UNHCR, IOM, das Rote Kreuz, Caritas, Council of Refugee Women in Bulgaria usw.), um dort Unterstützung zu erhalten. Bezüglich Wohnung besteht die Möglichkeit, eine Integrationsvereinbarung mit einer Gemeinde zu schließen. Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz erhalten dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger: einmalige, monatliche und gezielte Leistungen. Alle Arten von Sozialleistungen werden auf Antrag bei der Direktion für Sozialhilfe nach der Melde- oder der aktuellen Wohnadresse gewährt (VB Sofia/SAREF 1.7.2024).
Quellen:
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.a): Non-governmental Organizations
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.b): Housing, https://refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/жилищно-настаняване/, Zugriff 24.7.2024
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.c): Social Assistance, https://refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/социално-подпомагане/, Zugriff 24.7.2024
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.d): Temporary accommodation and shelters
BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Support Activities
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105817/country_report_2024_BGR.pdf, Zugriff 24.7.2024
Caritas BG - Caritas Bulgaria (o.D.): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/, Zugriff 24.7.2024
EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (15.12.2023): Bulgaria: Country Health Profile 2023, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107060/chp-bulgaria2023.pdf, Zugriff 24.7.2024
FAR BG - Foundation for Access to Rights Bulgaria (7.1.2024): Overcoming barriers on the road to integration: family benefits in Bulgaria and access for beneficiaries of international or temporary protection, https://www.farbg.eu/en/latest/preodolyavane-na-pregradite-po-ptya-km-integraciyata-semeyni-pomoschi-v-blgariya, Zugriff 24.7.2024
IOM - International Organization for Migration (19.5.2023): Auskunft von IOM
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2024): Bulgaria Fact Sheet; Bulgaria; February 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105694/bi-annual-fact-sheet-2024-02-bulgaria.pdf, Zugriff 25.7.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107628.html, Zugriff 23.7.2024
VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (1.7.2024): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien]
VQ BULG 1 - Vertrauliche Quelle Bulgarien 1 (27.3.2023): Auskunft einer europäischen staatlichen Quelle”
2.1. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise, die Asylantragstellungen des Beschwerdeführers sowie den ihm in Bulgarien zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie der Konsultation mit der bulgarischen Dublin-Behörde.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und dem vorgelegten Befund vom 30.01.2024. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, der Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten sowie der Einsicht in den Verwaltungsakt von XXXX .
2.2. Aus den oben angeführten Länderinformationen zu Bulgarien ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus der in das Verfahren eingebrachten Länderinformation zu Bulgarien, welche in ihrer Gesamtbetrachtung auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und im Rahmen eines Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
…“
§ 61 FPG 2005 lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Dem Beschwerdeführer wurde in Bulgarien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde. Aus diesem Grund ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von der Anwendung des § 4a AsylG 2005 aus.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Der Beschwerdeführer hielt sich kurz im Bundesgebiet auf und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. In dem Strafverfahren, in dem der Beschwerdeführer als Opfer – aufgrund einer erlittenen Körperverletzung – geführt wurde, wurde der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen und ist bereits ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ergangen.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen somit nicht vor.
In dem vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, dass er in Bulgarien in eine existenzielle Notlage kommen könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass in Bulgarien für Schutzberechtigte der Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben ist, es zudem mehrere NGOs gibt, die Schutzberechtigten Unterstützung gewähren, und dass insgesamt gesehen sich die Situation für Schutzberechtigte in Bulgarien in Bezug auf staatliche Sozialunterstützung nicht anders darstellt als für bulgarische Staatsangehörige selbst. Auch wenn die Zugangsvoraussetzungen je nach Gemeinde variieren, besteht für Schutzberechtigte grundsätzlich die Möglichkeit, in kommunalen Wohnungen Unterkunft zu nehmen. Darüber hinaus haben Schutzberechtigte Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen wie bulgarische Staatsangehörige. Es sind verschieden Formen der Unterstützung vorhanden. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben ebenfalls Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozialdienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen. Weiters leisten mehrere NGOs auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Es wird nicht verkannt, dass aufgrund von Sprachbarrieren etc. die Situation für zurückkehrende Schutzberechtigte in Bulgarien schwierig ist, doch kann nicht erkannt werden, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass ein Rückkehrer in eine existenzielle Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK kommen würde.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass ihm in Bulgarien unmenschliche und erniedrigende Behandlung sowie Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe. Das Gericht verkennt nicht – insbesondere im Hinblick auf die vorlegten Krankenhausberichte zum Nasenbruch sowie anschließender Operation seines Partners –, dass es einen Vorfall in Bulgarien gegeben hat, bei dem sein Partner Opfer von Gewalt geworden ist. Daraus lässt sich allerdings weder eine systematische Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung noch zwangsläufig ableiten, dass der Beschwerdeführer selbst auch in Zukunft Bedrohungen bzw. Verfolgungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird. Insbesondere kann nicht von einer systematischen Verfolgung bzw. Diskriminierung des Beschwerdeführers in Bulgarien ausgegangen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer anführt, dass er bzw. sein Partner im Hinblick auf den Vorfall keinen ausreichenden Schutz erhalten hätten, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer selbst angeführt hat, dass seinem Partner durch eine Organisation, die insbesondere Personen mit einer homosexuellen Orientierung unterstützt, ein Rechtsanwalt beigestellt wurde. Laut den Angaben des Beschwerdeführers unterstützte ihn diese Organisation auch in anderer Form (z.B. durch Bereitstellung von Essen oder Kleidung). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr bei Bedarf durch diese Organisation wieder Unterstützung erfahren wird.
Das Gericht verkennt ferner nicht, dass die mit der Stellungnahme vom 02.10.2024 eingeführten Berichte aufgetretene Vorfälle, die sich gegen LGBT-Personen richten, aufzeigen. In diesem Zusammenhang ist allerdings auszuführen, dass es sich dabei um einzelne Vorkommnisse handelt und daraus nicht auf eine systematische Verfolgung geschlossen werden kann. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, sodass weder von einem willkürlichen Handeln noch von einer mangelnden Schutzfähigkeit durch die Sicherheitskräfte ausgegangen werden kann.
Der Beschwerdeführer hat weder ein substantiiertes Vorbringen im Falle der Rückführung nach Bulgarien keinen ausreichenden staatlichen Schutz zu erhalten dargelegt noch lässt sich Derartiges aus den Länderberichten ableiten. Auch hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Bedrohung durch den Vater des Beschwerdeführers, der in Bulgarien bereits nach dem Beschwerdeführer suchen sollte, ist darauf zu verweisen, dass kein Grund besteht, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln, weshalb der Beschwerdeführer sich im Fall einer Drohung an die dortigen Sicherheitskräfte zu wenden hat.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Bulgarien ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte wie den Beschwerdeführer.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Der Beschwerdeführer ist HIV positiv und an HPV erkrankt, nimmt regelmäßig Medikamente ein und legte diesbezügliche Befunde vor. Eine stationäre Behandlung war bislang in Österreich nicht notwendig. Der Beschwerdeführer leidet – wie festgestellt – weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Bulgarien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es gibt auch keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers. In Bulgarien ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien die medizinische Behandlung erhalten wird, die er benötigt.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls – wie bereits ausgeführt – hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Partner XXXX nach Österreich ein und stellten sie gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (GZ W232 2286457-2) wurde die Zurückweisung des Antrages auf internalen Schutz seines Partners bestätigt, sodass gegen ihn ebenfalls eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien vorliegt. Da sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seinen Partner eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien vorliegt, kann nicht von einem Eingriff in das nach Art. 8 EMKR geschützte Recht auf Familienleben ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration und auch keine ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen. Der von dem Beschwerdeführer in Österreich verbrachte relativ kurze Zeitraum ist gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, in Bulgarien seine sexuelle Orientierung nicht frei ausleben zu können, ist dem entgegen zu halten, dass diese Behauptung keinen Niederschlag in den aktuellen Länderinformationen zu Bulgarien findet. Vielmehr wurde das Strafgesetzbuch in Bulgarien dahingehend geändert, dass Angriffe gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung als Hassverbrechen eingestuft und die Täter mit härteren Strafen bestraft werden (Bericht von Amnesty International, vom 24.04.2024).
In einer abwägenden Gesamtbetrachtung all der genannten Umstände zeigt sich, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig und der Eingriff in sein Familien- und Privatleben durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Bulgarien subsidiärer Schutz erteilt worden ist und er – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Bulgarien zurück zu begeben habe.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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