Bundesverwaltungsgericht W208 2271112-1

W208 2271112-1Tribunale amministrativo federale31 gen 2024

Regest

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Bescheidabänderung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Räumungsverpflichtung Streitgenossenzuschlag Vergleich Zahlungspflicht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W208 2271112-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2271112.1.00

Spruch

W208 2271112-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin DRAHOS, Rathausstraße 11, 1010 WIEN, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 22.01.2023, Zl XXXX , betreffend die Vorschreibung von Gerichtsgebühren iHv € 1.392,22 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen zu lauten hat:

„In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind.

Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 250.750,00)€ 6.227,00

zzgl. Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG (15%)€ 934,10

ergibt € 7.161.10

halbiert aufgrund Anmerkung 2. zu TP 1 GGG€ 3.580,55

abzüglich Zahlung vom 28.07.2022(1.786,28+ 8,00 nach § 6a Abs 1 GEG)€ 1.794,28

offener Gesamtbetrag 1.786,27 gerundet € 1.787,00

[…]

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.06.2022 schloss die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als Klägerin im Verfahren zu XXXX mit der erstbeklagten Partei, der zweitbeklagten Partei, und der drittbeklagten Partei beim Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) einen prätorischen Vergleich.

2. Dieser Vergleich vom 15.06.2022 lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen BVwG):

„1) Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei das Geschäftslokal Top 1a samt Keller sowie die Wohnung Top 3 und 4 im Haus […] samt allen mitbenützten Flächen, insbesondere mitbenützten Teilfläche des Gartens, all dies besenrein geräumt von nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen bis längstens 31.1.2022 bei sonstiger Exekution und Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub zu übergeben.

  1. Die klagende Partei verpflichtet sich, der erstbeklagten Partei für die Aufgabe der Mietrechte EUR 250.000,-- auf das schriftlich gesondert bekannt zu gebende Konto der erstbeklagten Partei zu bezahlen […].

  2. Die zweit- und drittbeklagten Parteien treten der Räumungs- und Übergabeverpflichtung gemäß 1) diese Vergleiches hinsichtlich der Wohnung […] in vollem Umfang bei […].

  3. Die Gebühren dieses Vergleiches tragen die klagende und die erstbeklagte Partei jeweils zur Hälfte und haben sie sich wechselseitig hinsichtlich der von ihnen zu tragenden Hälfte klag- und schadlos zu halten.“ […]

3. Mit Zahlungsauftrag vom 15.06.2022 schrieb die Kostenbeamtin des BG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 250.750,00 zuzüglich 15 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG allen Parteien des Grundverfahrens zur ungeteilten Hand eine Pauschalgebühr nach Tarifpost TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iVm Anmerkung 2 zur TP 1 GGG iHv € 3.580,55, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, vor.

4. Am 27.08.2022 wurde von der bP eine Zahlung iHv € 1.786,28, zuzüglich € 8,00, somit eines Betrages von € 1.794,28 getätigt.

5. Daraufhin erhob die bP am 01.08.2022 gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) eine Vorstellung, wodurch dieser ex lege außer Kraft trat. Begründend wurde darin ausgeführt, dass nur Punkt 1) iVm Punkt 7) des prätorischen Vergleiches alle vier Parteien betreffen würde. Punkt 2) sei nur zwischen der bP als klagende Partei und der erstbeklagten Partei geschlossen worden. Daher sei auch nur für die in Punkt 1) angefallene Gebühr ein Streitgenossenzuschlag zu bezahlen.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen, mit dem der bP und der erstbeklagten Partei XXXX auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 250.000,00 (Punkt 2 des prätorischen Vergleiches) eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm Anmerkung 2. zur TP 1 GGG iHv € 3.113,50 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von € 1.729,28, (hier liegt offenbar ein Rechenfehler vor. weil bereits € 1.794,28 bezahlt wurden) sowie zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von € 8,00, ein offener Gesamtbetrag von € 1.392,22 vorgeschrieben wurde.

Begründend führte sie darin sinngemäß im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass lediglich Punkt 1) iVm Punkt 7) des prätorischen Vergleiches alle vier Parteien betreffen würde und Punkt 2) nur zwischen der bP als klagende Partei und der erstbeklagten Partei geschlossen worden sei. Daher sei auch nur für die in Punkt 1) angefallene Gebühr ein Streitgenossenzuschlag zu bezahlen und seien die Gebühren demzufolge neu vorzuschreiben.

7. Gleichzeitig wurde mit einem weiteren Bescheid vom 22.01.2023, zur (selben) Zahl XXXX (!) der bP sowie den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (iVm Anmerkung 2.) iHv € 57,00, ein Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG (15%) iHv € 8,55, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 73,55 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.

8. Gegen den in Punkt 6. angeführten Bescheid (zugestellt am 10.02.2023 und beim BVwG unter der GZ W208 2271112-1) richtet sich die am 09.03.2023 eingebrachte Beschwerde. (Gegen den im Punkt 7. angeführten Bescheid wurde ebenfalls Beschwerde eingebracht, diese wurde vom BVwG mit GZ W208 2271112-2 registriert und wird gesondert entschieden.) Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Aus den getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und dem Akt ergebe sich ausdrücklich, dass von der bP am 28.07.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28 zuzüglich einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00, also insgesamt eine Zahlung iHv € 1.794,28 getätigt worden sei. Trotzdem habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur eine Zahlung von € 1.729,28 berücksichtigt. Darüber hinaus gehe die bP davon aus, dass die erstbeklagte Partei gemäß getroffener Vereinbarung ebenfalls € 1.794,28 überwiesen habe, sodass keine Zahllast, sondern vielmehr ein Guthaben zu Gunsten der zahlungspflichtig gewesenen Parteien von insgesamt € 467,06 bestehe. Diese unterlassene vollständige Berücksichtigung der Zahlungen beruhe auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit, weil die Zahlungen der beiden Parteien bei der Festsetzung des noch offenen Gesamtbetrages zur Gänze berücksichtigt hätte werden müssen. Es werde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der offene Gesamtbetrag mit € 0,00 und ein refundierendes Gutachten an die bP mit € 233,53 festgesetzt werde.

9. Mit Schreiben vom 27.04.2023 (beim BVwG eingelangt am 02.05.2023) legte die belangte Behörde beide Bescheide und Beschwerden sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG in einem zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere steht fest, dass die bP in der Tagsatzung am 15.06.2022 vor dem BG zu XXXX einen Vergleich mit den 3 beklagten Parteien geschlossen hat, dessen Punkte 1), 2) und 7) folgendermaßen lauten:

„1) Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei das Geschäftslokal Top 1a samt Keller sowie die Wohnung Top 3 und 4 im Haus […] samt allen mitbenützten Flächen, insbesondere mitbenützten Teilfläche des Gartens, all dies besenrein geräumt von nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen bis längstens 31.1.2022 bei sonstiger Exekution und Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub zu übergeben.

  1. Die klagende Partei verpflichtet sich, der erstbeklagten Partei für die Aufgabe der Mietrechte EUR 250.000,-- auf das schriftlich gesondert bekannt zu gebende Konto der erstbeklagten Partei zu bezahlen […].

  2. Die zweit- und drittbeklagten Parteien treten der Räumungs- und Übergabeverpflichtung gemäß 1) diese Vergleiches hinsichtlich der Wohnung […] in vollem Umfang bei […].“

Es steht fest, dass in Punkt 1) eine Räumungs- und Übergabeverpflichtung zwischen der bP und der erstbeklagten Partei festgehalten wurde, welcher laut Punkt 7) auch die zweit- und drittbeklagten Parteien beigetreten sind.

Weiters steht fest, dass sich die bP als klagende Partei in Punkt 2) verpflichtet hat, der erstbeklagten Partei für die Aufgabe der Mietrechte einen Betrag von € 250.000,00 zu bezahlen.

Schließlich steht fest, dass die bP am 27.08.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28, zuzüglich, € 8,00, somit einen Betrag von € 1.794,28 an Gerichtsgebühren entrichtet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die Räumungs- und Übergabeverpflichtung zwischen der bP und der erstbeklagten Partei ergibt sich aus dem Wortlaut des Punkt 1). Dass sich dieser Räumungs- und Übergabeverpflichtung auch die zweit- und drittbeklagten Parteien angeschlossen haben, ergibt sich aus Punkt 7).

Die Verpflichtung der bP zur Zahlung von € 250.000,00 an die erstbeklagte Partei gründet ebenso auf den eindeutigen Inhalt des Punkt 2) des Vergleiches vom 15.06.2022.

Für die Verpflichtung nach Punkt 2) des Vergleiches wird der bP und der erstbeklagten Partei mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebühr iHv insgesamt € 1.392,22 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.

Für die Räumungs- und Übergabeverpflichtung nach Punkt 1) iVm Punkt 7) wird der bP und den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien mit dem Bescheid vom 22.01.2023 zur (gleichen) Zahl XXXX eine Gebühr iHv insgesamt € 73,55 vorgeschrieben.

Dass die bP am 27.08.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28, zuzüglich € 8,00, somit einen Betrag von € 1.794,28 als Pauschalgebühr geleistet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, einerseits aus der Gebührenübersicht im beiliegenden Verfahrensregister-Auszug der belangten Behörde und andererseits aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Die bP moniert in ihrer Beschwerde nunmehr, dass diese Zahlung nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre, da laut Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich ein Betrag iHv € 1.729,28 abgezogen worden sei (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung ab 3.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – hier ohnehin nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984 idgF, lauten:

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird gemäß § 2 Z 1 lit a und b GGG mit Überreichung der Klage bzw für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

§ 7 Abs 1 Z 1 GGG, der die Zahlungspflicht in Gebührensachen regelt, lautet auszugsweise:

„Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO), Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;“

Gemäß § 15 Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c beträgt die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen € 750,00.

Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

TP 1 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 1 GGG in der für den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 15.06.2022 maßgebenden Fassung BGBl I Nr 61/2022 legt die Pauschalgebühr für zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert € 210.000,00 bis € 280.000,00 mit € 6.227,00 fest.

Anmerkung 2. zu TP 1 GGG lautet: „Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.[…].“

§ 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 (WV) idgF, lautet:

„Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.“

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe der restlich aushaftenden Pauschalgebühr für die Verpflichtung der Leistung von € 250.000,00 in Punkt 2) des Vergleiches vom 15.06.2022 zu XXXX bzw die Gesamthöhe der Vorschreibung für die Gebühren des prätorischen Vergleichs vom 15.06.2022.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm mit Anmerkung 2. (Halbierung der Gebühr bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs) unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von € 250.000,00 mit € 3.113,50 (Hälfte von € 6.227,00) berechnet und davon einen bereits geleisteten Teilbetrag iHv € 1.729,28 abgezogen. Zuzüglich einer Einhebungsbgebühr nach § 6a Abs 1 GEG wurden der bP und der erstbeklagten Partei somit € 1.392,00 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.

Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass am 28.07.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28 zuzüglich einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00, also insgesamt eine Zahlung iHv € 1.794,28 getätigt worden sei und die belangte Behörde nur eine Zahlung von € 1.729,28 berücksichtigt habe. Außerdem hätte die erstbeklagte Partei gemäß getroffener Vereinbarung ebenfalls € 1.794,28 überweisen sollen, sodass keine Zahllast, sondern vielmehr ein Guthaben zu Gunsten der zahlungspflichtig gewesenen Parteien von insgesamt € 467,06 bestehen würde.

3.3.2. Dieser Rechtsansicht der bP kann aus nachstehenden Gründen teilweise gefolgt werden:

Die Argumentation der bP, wonach am 28.07.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28 zuzüglich einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00, also insgesamt eine Zahlung iHv € 1.794,28 getätigt worden sei, ist zutreffend. Dies geht eindeutig aus der Aktenlage hervor, einerseits aus der Gebührenübersicht im beiliegenden Verfahrensregister-Auszug der belangten Behörde und andererseits aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall jedoch im angefochtenen Bescheid lediglich einen Betrag iHv € 1.729,28 abgezogen. Dies wurde nicht begründet, jedoch legt die Höhe des Betrages die Vermutung nahe, dass sich dieser folgendermaßen ergibt: Nimmt man den geleisteten Betrag iHv € 1.794,28 und zieht die in dem zweiten Bescheid vom 22.01.2023, zur (selben) Zahl XXXX (vgl W208 2271112-2) vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (iVm Anmerkung 2.) für Punkt 1) iVm Punkt 7) des Vergleiches iHv € 57,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 ab, errechnet sich der Betrag iHv € 1.729,28.

Ein Abzug dieser Gebühr iHv € 65,00 von den geleisteten € 1.794,28 ist jedoch weder aus rechnerischen Gedanken schlüssig, noch basiert er auf einer rechtlichen Grundlage.

Dem Argument der bP, wonach bei der Vorschreibung der Gebühren nach TP 1 GGG (iVm Anmerkung 2.) für Punkt 2) des Vergleiches ein zu niedriger Teilbetrag abgezogen wurde, ist daher im Ergebnis zu folgen.

3.3.3. Der belangten Behörde ist darüber hinaus bei ihrer Vorschreibung jedoch noch ein weiterer Fehler unterlaufen:

Wie bereits angeführt wurde mit einem weiteren Bescheid vom 22.01.2023, zur (selben) Zahl XXXX , eine Gebühr iHv € 57,00 als Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm Anmerkung 2. (zuzüglich Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG iHv € 8,55) gleichsam wie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, der bP sowie den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien vorgeschrieben.

Bei der Erlassung dieses Bescheides hat die belangte Behörde jedoch gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz verstoßen, wonach gemäß § 15 Abs 2 GGG mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche (demnach die einzelnen abgeschlossenen Verpflichtungen im prätorischen Vergleich) zusammenzurechnen sind und die Summe der geltend gemachten Ansprüche – soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt werde – eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren bildet.

Daher sind die Verpflichtung der bP in Punkt 1) iVm Punkt 7) (Räumungsverpflichtung iHv € 750,00) und die Verpflichtung in Punkt 2) (iHv € 250.000,00) des Vergleiches zusammenzurechnen und bildet daher der Betrag iHv € 250.750,00 die maßgebliche Bemessungsgrundlage.

Dies hat die belangte Behörde in ihrem ursprünglichen Zahlungsauftrag vom 13.07.2022 berücksichtigt, nach Erhebung der Vorstellung und dem Argument der bP folgend, wonach der Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG lediglich für Punkt 1) und 7) zu verrechnen sei, jedoch abgeändert.

Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet:

Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19a GGG diese Gebühr zu erhöhen ist, wenn mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden […]. § 19a GGG setzt also erst nach der Errechnung der Pauschalgebühr für einen Verfahrensbeteiligten an und geht damit auch davon aus, dass die entsprechend den §§ 15 Abs 2 zweiter Halbsatz und 18 Abs 1 GGG für das ganze Verfahren einheitliche Bemessungsgrundlage bereits feststeht. Eine Ausnahme von dieser Regel müsste ausdrücklich (wie etwa in § 18 Abs 2 GGG) normiert sein. […] Entscheidend für diesen Streitgenossenzuschlag ist also allein, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen; unter dieser Voraussetzung gebührt ihm eine Erhöhung seiner Entlohnung. Ein Abstellen auf die Höhe der Forderung gegenüber einzelnen Streitgenossen sieht auch diese Bestimmung nicht vor (VwGH 26.04.2001, 98/16/0264).

Aus der Bestimmung des § 15 Abs 2 GGG ergibt sich folglich, dass die Summe der geltend gemachten Ansprüche zur Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG als Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung des prätorischen Vergleichs heranzuziehen ist. Das Argument der bP in der Vorstellung, die Erhöhung der Pauschalgebühr gemäß § 19a GGG (Streitgenossenzuschlag) sei auf die einzelnen im Vergleich angeführten Ansprüche aufzuteilen bzw nur auf den einzelnen Vergleichspunkt 1) iVm 7) anzuwenden, geht insofern ins Leere, als die Bestimmung des § 19a erster Satz GGG eindeutig von einer Erhöhung der in TP 1 GGG angeführten Gebühr, das heißt Erhöhung der Pauschalgebühr, spricht. Wenn aber die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vom Gesamtstreitwert zu errechnen ist, kann auch der sich aus der Erhöhung nach § 19a GGG ergebende Betrag (Zuschlag zur Pauschalgebühr) nur von dieser gesamten Pauschalgebühr berechnet werden und nicht getrennt nach der Höhe der verschiedenen Ansprüche (vgl abermals VwGH 26.04.2001, 98/16/0264).

3.3.4. Im Ergebnis hat das zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage für den in Rede stehenden Vergleich insgesamt € 250.750,00 beträgt. Daraus errechnet sich eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 6.227,00. Auf Basis dieser Pauschalgebühr ergibt sich ein gerundeter Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG (15%) iHv € 934,10. Der sich daraus errechnende Betrag iHv € 7.161.10 wird aufgrund Anmerkung 2. zu TP 1 GGG halbiert und beträgt € 3.580,55. Davon wird die Zahlung vom 28.07.2022 iHv € 1.794,28 (1.786,28 plus Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00) abgezogen woraus sich schließlich ein restlich aushaftender Gesamtbetrag iHv € 1.786,27 ergibt. Der gemäß § 6 Abs 2 GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden ist – somit sind € 1.787,00 zur ungeteilten Hand vorzuschreiben.

3.3.5. Dem weiteren Argument der bP, wonach die erstbeklagte Partei gemäß getroffener Vereinbarung ebenfalls € 1.794,28 überweisen hätte müssen, sodass keine Zahllast, sondern vielmehr ein Guthaben zu Gunsten der zahlungspflichtig gewesenen Parteien von insgesamt € 467,06 bestehen würde, ist aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG sind ua. bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden zahlungspflichtig. Daraus folgt, dass die belangte Behörde ohne Rücksicht auf die in Punkt 8) des Vergleiches getroffene Vereinbarung die gegenständlich aushaftenden Gebühren sowohl der bP als auch der erstbeklagten Partei zur ungeteilten Hand vorzuschreiben hat. Die bP haftet als Gesamtschuldnerin (Solidarschuldnerin) für die volle Gebührensumme. Etwaige Ansprüche aus der genannten Vereinbarung zwischen der bP und der erstbeklagten Partei sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3.3.6. Da im gegenständlichen Fall vier Parteien den prätorischen Vergleich abgeschlossen haben und alle Vertragsparteien gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG iVm § 15 Abs 2 GGG dafür zahlungspflichtig sind, sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter 3.3.4. und 3.3.5. auch der zweit- und drittbeklagten Partei sämtliche – und nicht nur für Punkt 1) und 7) des Vergleiches separat berechnete – Gebühren zur ungeteilten Hand vorzuschreiben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuändern.

3.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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