Bundesverwaltungsgericht W213 2279662-1

W213 2279662-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2024

Regest

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Gehaltsstufe Hochschulstudium öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Überstellung Verwendungsgruppe Vorbildungsausgleich Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W213 2279662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2279662.1.00

Spruch

W213 2279662-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX , vom 08.08.2023, GZ. PAD/21/01306088, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§ 12a GehG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 12 Abs. 1,2,4,4a und 6 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und das Besoldungsalter des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 01. April 2023, dem Tag seiner Überstellung von der VGr. E1 in die VGr. A1, unter Abzug eines Vorbildungsausgleichs im Ausmaß von 4 Jahren mit

14 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen

festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit 01.09.2008 wurde er unter Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund als Exekutivbediensteter der Landespolizeidirektion XXXX in den Exekutivdienst aufgenommen. Mit Wirkung vom 01.04.2023 wurde er in die Verwendungsgruppe A1 überstellt.

I.2. Mit Schreiben vom 0r.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 175 Abs. 106 Z. 4 GehG der Anwendung der geltenden Fassung des § 12a GehG, sodass das Ausmaß seines Fortbildungsausgleichs mit vier Jahren beschränkt sei.

I.3. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat:

„Gemäß § 12a Abs. 1, 2, 4 und 4a GehG, BGBI. Nr. 54/1956 i.d.F. BGBI. I Nr. 137/2022, wird für Sie mit Wirkung vom 01. April 2023, dem Tag Ihrer Überstellung von der VGr. E1 in die VGr. A1, ein Besoldungsdienstalter in Höhe von 13 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen festgesetzt.“

Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ernennung zum Leiter des Büros Controlling (L2) eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1 innehatte.

Der Beschwerdeführer sei mit 01.09.2008 vom Landespolizeikommando für XXXX in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundespolizei) aufgenommen worden.

Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für XXXX vom 29.08.2008, GZ 8011/29965 PA/08, sei gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 für ihn der 05.07.2004 als Vorrückungsstichtag für Verwendungsgruppe E2b festgestellt worden. Es gebührten ihm ab 01.09.2008 die Bezüge der Gehaltsstufe 03 in der Verwendungsgruppe E2b. Als Tag der nächsten Vorrückung sei der 01.07.2010 festgelegt worden. Am 17.06.2016 sei ihm nach ordnungsgemäßer Vollendung des Bachelorstudienganges „Polizeiliche Führung" der akademische Grad „BA" (Bachelor of Arts in Police Leadership) verliehen worden. Darauf aufbauend sei ihm am 25.06.2021 nach ordnungsgemäßer Vollendung des Masterstudiums Public Management der akademische Grad „MA" (Master of Arts in Business) verliehen worden. Damit habe er im aufrechten Dienstverhältnis eine Hochschulbildung im Sinne des Pkt. 1.12. lit. a des Anhanges zum BDG abgeschlossen.

Nach Aufklärung über die Rechtslage des § 12a GehG habe er gemäß S 175 Abs. 106 Zif. 4 GehG die Anwendung der geltenden Fassung des § 12a GehG beantragt, da wir vor dessen Inkrafttreten sein Masterstudium abgeschlossen habe.

Damit beschränke sich sein Vorbildungsausgleich gemäß § 12a Abs. 4a Zif. 1 GehG idF BGBI I Nr. 137/2022 auf vier Jahre.

Aufgrund seiner Überstellung mit 01.04.2023 in die Verwendungsgruppe A1l erfolge daher gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 4a GehG i.d.F. BGBI. I Nr. 153/2020 ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 4 Jahren und ergebe sich per 01.04.2023 ein Besoldungsdienstalter in Höhe von 13 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen.

Gem. § 6 Abs. 3 GehG 1956 i.d.g.F. gebührten ihm daher mit 01.04.2023 anlässlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe Al die Bezüge der Gehaltsstufe 07 mit nächster Vorrückung am 01.07.2023 in die Gehaltsstufe 08. Die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe erfolge gemäß § 8 Abs. 2 GehG mit dem ersten Tag jenes Monats (01.07.2025), der auf den Tag Folge, an dem der Beschwerde für weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet habe.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid angefochten werde, weil im Spruch nicht das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs sondern das daraus resultierende Ausmaß seines Besoldungsdienstalters zum 01.04.2023 festgesetzt worden sei und dessen Berechnung falsch sei.

Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs anlässlich seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 werde nicht beanstandet. Er wehre sich mich auch nicht gegen den Abzug von vier Jahren als individuellen Vorbildungsausgleich von seinem Besoldungsdienstalter.

Der gegenständliche Bescheid berücksichtige seinen Berechnungen nach jedoch nicht, dass ihm in einem Parallelverfahren, wo es um seine besoldungsrechtliche Stellung vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 gegangen sei, sein Besoldungsdienstalter durch eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10 Jahren und 8 Monaten festgesetzt worden sei. Davon ausgehend müsste sein Besoldungsdienstalter nach unstrittig vorzunehmendem Abzug von vier Jahren als individuellem Vorbildungsausgleich zum 01.04.2023 jedoch 14 Jahre, 9 Monate und 3 Tage betragen.

Der angefochtene Bescheid Weise daher einen (rechnerischen) Mangel auf und rege er an diesen im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung zu korrigieren.

Es werde daher beantragt,

der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändem, dass sein Besoldungsdienstalter nach Abzug des Überstellungsverlustes zum 01.042023 mit 14 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen festgesetzt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Oberrat (Verwendungsgruppe A1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht derzeit als Leiter des Controllingbüros der Landespolizeidirektion XXXX in Verwendung.

Der Beschwerdeführer wurde mit 01.09.2008 vom Landespolizeikommando für XXXX in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundespolizei) aufgenommen. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für XXXX vom 29.08.2008, GZ 8011/29965 PA/08, wurde gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 für ihn der 05.07.2004 als Vorrückungsstichtag für Verwendungsgruppe E2b festgestellt. Es gebührten ihm ab 01.09.2008 die Bezüge der Gehaltsstufe 03 in der Verwendungsgruppe E2b. Als Tag der nächsten Vorrückung wurde der 01.07.2010 festgelegt. Am 17.06.2016 wurde ihm nach ordnungsgemäßer Vollendung des Bachelorstudienganges „Polizeiliche Führung" der akademische Grad „BA" (Bachelor of Arts in Police Leadership) verliehen worden. Darauf aufbauend wurde ihm am 25.06.2021 nach ordnungsgemäßer Vollendung des Masterstudiums Public Management der akademische Grad „MA" (Master of Arts in Business) verliehe. Damit hat er im aufrechten Dienstverhältnis eine Hochschulbildung im Sinne des Pkt. 1.12. lit. a des Anhanges zum BDG abgeschlossen. Am 01.04.2023 erfolgte seine Überstellung in die Verwendungsgruppe A1.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2021, GZ 90008832/002-LPDO/2021, wurde sein Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 gemäß § 169f festgesetzt. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2023, GZ. W122 2245184-1/2E, festgestellt dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Stichtag 28.02.2015 zehn Jahre und acht Monate beträgt.

Eine dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.10.2023, GZ. Ro 2023/12/0061, zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen über den dienstlichen Werdegang des Beschwerdeführers und die von ihm zurückgelegten Studienzeiten nicht bestritten werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 12a und 175 Abs. 106 Z. 4 GehG lauten – auszugsweise - wie folgt:

„Überstellung und Vorbildungsausgleich

§ 12a. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich

1. der Begründung des Dienstverhältnisses,

2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie

3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind

1. im Master-Bereich

a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,

b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,

c) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,

d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,

e) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

f) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

g) im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,

h) in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und

i) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und

2. im Bachelor-Bereich

a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,

b) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,

c) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,

d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

e) im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.

(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,

2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit

a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit

a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,

b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,

c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.

(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch

1. vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,

2. drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,

3. eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

4. ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und

5. zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.

Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.

(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt

1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,

a) ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,

b) zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und

c) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,

2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.

(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.

§ 175…

(106) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:

4. § 12a Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;

…“

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers durch Festsetzung eines Vorbildungsausgleichs gemäß § 12a Abs. 1, 2, 4 und 4a GehG um vier Jahre zu vermindern war.

Dabei ist davon auszugehen, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2023, GZ. W122 2245184-1/2E, 10 Jahre und 8 Monate betrug. Der Beschwerdeführer wies daher mit 31.03.2023 ein Besoldungsdienstalter von 18 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen auf. Durch Abzug des Vorbildungsausgleichs im Ausmaß von 4 Jahren ergibt sich daher mit Stichtag 01.04.2023 ein Besoldungsdienstalter von 14 Jahren 9 Monaten und 3 Tagen.

Bemerkt wird, dass gemäß § 12a Abs. 6 GehG das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen ist. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.

Der Beschwerde war daher gemäß § 12 Abs. 1, 2, 4, 4a und6 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG spruchgemäß stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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