Bundesverwaltungsgericht W167 2275498-1

W167 2275498-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W167 2275498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2275498.1.00

Spruch

W167 2275498-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde XXXX (BF), vertreten XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , § 3 Abs. 8 AuslBG, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der BF ab.

Der vertretene BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.

Mit Schreiben vom XXXX zog der vertretene BF die Beschwerde zurück.

Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6 und sinngemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Die Erklärung muss eindeutig sein (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Der Bescheid der belangten Behörde ist aufgrund der vom vertretenen BF eindeutig erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur wurde wiedergegeben.

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