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W144 2279438-2•Bundesverwaltungsgericht W144 2279438-2
W144 2279438-2Tribunale amministrativo federale30 gen 2024
aktuelle Länderfeststellungen Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W144 2279438-2/4E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I.Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, verließ sein Heimatland bereits im Jahr 2021 und begab sich nach Libyen, von wo aus er nach einem 2-jährigen Aufenthalt über Algerien nach Spanien reiste. In der Folge reiste der BF über Frankreich und die Schweiz am 5.8.2023 nach Österreich ein und stellte am 07.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung für Spanien vom 31.7.2023 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 08.08.2023 durch die LPD Tirol gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sich seine Mutter und fünf Geschwister nach wie vor in Syrien befinden, sein Vater lebe in Bolivien. Ein Bruder befinde sich in Österreich, wobei er dessen genauen Aufenthaltsort nicht kenne. Er habe in keinem von ihm durchreisten Land um Asyl angesucht. Nunmehr wolle er hier in Österreich bleiben.
Das BFA richtete sodann am 05.09.2023 unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO), ein Aufnahmeersuchen an Spanien. Spanien hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 13.09.2023 auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptiert.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2023 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Angaben anlässlich der Erstbefragung richtig seien, in Bezug auf Familienangehörige, habe er einen Bruder im Bundesgebiet, sonst niemanden; der Bruder sei selbst Asylwerber. Er, der BF sei weder krank noch pflegebedürftig, noch sonst von jemandem abhängig. Er habe keinen sonstigen Bezug zu Österreich. Nach Vorhalt, dass Spanien zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an, dass er nicht nach Spanien zurückkehren, sondern gerne in Österreich bleiben wolle. Auf die Frage, ob er in Spanien irgendwelche Probleme gehabt habe, erklärte der BF, dass dies nicht der Fall gewesen sei, er sei nur ein paar Tage dort gewesen, 4 Tage lang habe er sich bei der Behörde aufgehalten und 2 Tage sei er frei gewesen. In der Folge sei er weitergereist. Die Reise habe er mit Geld, welches seine Familie aus Syrien geschickt habe, bestritten.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.09.2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage im Mitgliedstaat erschöpften sich in diesem (ersten) Bescheid in einem knappen Textblock, in welchem wesentliche Themenkreise, wie „Non-Refoulement“, „Versorgung“, „medizinische Versorgung“ und Situation für Schutzberechtigte, die in erstinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig beleuchtet werden, fehlten.
Diese Entscheidung wurde aufgrund der gravierenden Sachverhaltsmängel mit Beschluss des BVwG vom XXXX , W144 XXXX , gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG behoben und das Verfahren zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Das BFA wies sodann - im nunmehrigen zweiten Rechtsgang - den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 08.01.2024 erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Dieser neuen Entscheidung wurden jedoch erneut Sachverhaltsfeststellungen zugrundegelegt, die keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung bieten. Vielmehr bestehen die Sachverhaltsfeststellungen (auf Seiten 8 bis 39 des Bescheides) zu einem Großteil aus „verstümmelten“, teils zudem doppelten, Sätzen bzw. auch Halbsätzen und stellen insgesamt ein sinnentleertes Sammelsurium fragmentarischer Wörter, Sätze und Feststellungsblöcke dar, die überdies sämtlich mit abgeschnittenen Überschriften versehen sind.
Zur Verdeutlichung werden exemplarisch einige Auszüge wörtlich (!) zitiert:
„Das LIB stellt keine allgemeine oder eten Verfahrens.“ (Seite 9)
„Viele, aber nicht alle autonomen Gemeinschaften boten 202autonomen Gemeinschaften boten 2021 irregulären Migranten COVID1 irregulären Migranten COVID--1919—Impfungen an, auch Impfungen an, auch wenn sie“ ….. (Seite 12)
„(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)“ (Seite 13)
„Der Backlog an anhängigeJahre dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren.“ (Seite 14)
„Nach Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht enezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen.“ (Seite14)
„2021 beantragten bis August 6.488 Venezolaner Asyl.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 19
welche mit 18% aller Antragsteller die größte Gruppe von Asylwerbern darstellten (USDOS
welche mit 18% aller Antragsteller die größte Gruppe von Asylwerbern darstellten (USDOS 12.4.2022).12.4.2022).“ (Seite 14)
„Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, als solche erkannt wurden.“ (Seite 15)
„Beim (erneuten) Zugang zum Asylverfahren können Dublinneuten) Zugang zum Asylverfahren können Dublin--Rückkehrer aufgrund allemeiner Rückkehrer aufgrund allgemeiner Mängel im Asylsystem auf Hindernisse stoßen.“ (Seite 16)
„Wurde ihr vorheriges Asylverfahren beendet, müssen sieEinbringung eines Asylantrags.“ (Seite 16)
„Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin
Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin--Rückkehrern werden von den spanischen Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich zwischen Zentren mit Leben zu führen, zugewiesen.“ (Seite 16)
„Gemäß spanischer Gwo ein spezielles Grenzregime herrscht.“ (Seite 24)
„Der OmbudsmanOmbundsmann und Dutzende von Menschenrechtsn und Dutzende von Menschrechts--NGOs verurteilten die Rückführungen mit der NGOs verurteilten die Rückführungen mit der Begründung, dass die Regierung für diese Praxis geltenden rechtlichen Standards nicht Begründung, dass die Regierung die für diese Praxis geltenden rechtlichen Standards nicht eingehalten“ … (Seite 25)
… „erhalten vorerst einen Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar und bei der Verlängung gibt es keine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar“ … (Seite 36)
„Wie bei Asylsuchenden ist
Internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit.“ (Seite 37)
„Obwohl NGOs in dieser Phase versuchen zwischen Flüchtlingen/Asylwerbern und Vermietern zu vermitteln, kommtversuchen zwischen Flüchtlingen/Asylwerbern und Vermietern zu vermitteln, kommt es zu Fällen es zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften (AIDA 4.2022). von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften (AIDA 4.2022).“ (Seite 38)
„Viele Flüchtlinge und ert werden.“ (Seite 38)
„Diese Situation wird durch die hohe ArDiskriminierung.“ (Seite 38)
„Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit denselben Bedingungen wie spanische Bürger.“ (Seite 38)
Gegen diesen am 11.01.2024 zugestellten Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Weiters wird festgestellt, dass dem Bescheid keine tragfähigen Länderfeststellungen zur Allgemeinsituation von Asylwerbern in Spanien zugrundeliegen.
Das gesamte bisherige erstinstanzliche Verfahren ist von einer außerordentlichen Schlampigkeit gekennzeichnet, beginnend mit völlig unzureichenden Länderfeststellungen im ersten Rechtsgang, in der Folge bei der Aktenführung, da der aufhebende Beschluss des BVwG ebenfalls nur fragmentarisch in den Verwaltungsakt eingearbeitet wurde – so fehlen die Seiten 3 bis 8. Sodann lautet die Seitennummerierung des Verwaltungsaktes beispielhaft 139, 161 bis 169 und geht schließlich mit 151 weiter. Die eklatante Mangelhaftigkeit des Verfahrens gipfelt letztlich in den genannten Feststellungen, die völlig sinnentleert und damit unleserlich sind.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus Vorbringen des BF sowie der Mitteilung spanischen Behörden, die ihre Zuständigkeit ausdrücklich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO stützen.
Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid keine tragfähige Sachverhaltsgrundlage im Hinblick auf die Allgemeinsituation von Asylsuchenden in Spanien beinhaltet, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere beim Durchlesen des angefochtenen Bescheides.
Es ist völlig unerfindlich, aus welchem Grunde, im gegenständlichen Fall die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat nicht aufgrund der dem BFA zur Verfügung stehenden umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten ordnungsgemäßen (!) Länderberichte festgestellt wurde.
Die Feststellung, dass das erstinstanzliche Verfahren von einer außerordentlichen Schlampigkeit gekennzeichnet ist, ergibt sich daraus, dass nunmehr bereits im zweiten Rechtsgang völlig unzureichende Feststellungen der Entscheidung zugrundegelegt worden sind, wobei im zweiten Rechtsgang nicht nachvollziehbar erscheint, wie derartige, sinnentleerte Feststellungen erstens überhaupt (auch technisch) Eingang in eine behördliche Entscheidung finden können, und zweitens auch nicht spätestens bei der Fertigung der Erledigung auffallen.
Allein schon das konfuse Layout des angefochtenen Bescheides hätte spätestens bei der Fertigung Anlass zu einer Überprüfung des Inhaltes bieten müssen!
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
„§ 21. (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Hieraus folgt rechtlich:
Es kann dem BFA in casu nicht entgegengetreten werden, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz gegeben wäre. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass eine Überstellung des BF nach Spanien ihn nicht in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK im Hinblick auf Unterkunft, Versorgung, und insbesondere auch Refoulementschutz verletzt.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG weiterhin als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA umfassende Länderfeststellungen in nachvollziehbarer Form bezüglich Inhalt und Layout (!) zum Mitgliedstaat Spanien seiner Entscheidung zugrunde zu legen und dem BF diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen haben.
(Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf des 13.03.2024 die sechsmonatige Überstellungsfrist endet, sodass allenfalls entsprechende Eile im Verfahren geboten erscheint.)
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in den mangelhaft gebliebenen Feststellungen und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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