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G312 2274507-1•Bundesverwaltungsgericht G312 2274507-1
G312 2274507-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2024
Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Geschäftsführer Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger
G312 2274507-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über die Beschwerde vom 04.04.2023 des XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 24.03.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2023, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.03.2023 wurde dem Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet sei, weshalb laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er von der Entscheidung enttäuscht sei, auch wenn die Begründung teilweise nachvollziehbar sei. Er sei geschäftsführender Gesellschafter eines kleinen Sport- und Gesundheitsstudios, dieses sei noch in der Aufbauphase und benötige Kapital von außerhalb. Es sei für den BF noch eine Weile nicht möglich, daraus ein volles Gehalt zu erhalten. Er habe alle Daten vorgelegt und die Auskunft erhalten, dass er im Falle einer geringfügigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld erfülle. In der Zwischenzeit habe er seinen Steuerberater beauftragt, die geringfügige Beschäftigung zu melden, diese reiche er nach, wodurch die Pflichtversicherung hinfällig sei.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 03.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Gleichzeitig teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund des Ablaufs der Frist gegenständlich keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 11.09.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF beantragte am XXXX den Bezug von Arbeitslosengeld. Am Antrag selbst vermerkte er, dass er selbständig erwerbstätig ist und keine Gewerbeberechtigung für diese Tätigkeit benötigt (Punkt 6).
Der BF war als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der XXXX KG, als solcher im Firmenbuch unter FN XXXX eingetragen. Die Gesellschaft wurde mit XXXX eröffnet und mit XXXX ersteingetragen. Die Lebensgefährtin (Klaudia TOMIC) des BF hatte die gesellschaftsrechtliche Stellung einer Kommanditistin inne.
Die HOMOSANA KG ist seit 01.01.2021 Gewerbeinhaberin („Betrieb eines Fitnessstudios - Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten“) und damit Mitglied der Wirtschaftskammer (GISA-Zahl Nr. XXXX ). Komplementär einer KG, welche Kammermitglied ist, unterliegt der Pflichtversicherung.
Im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint zur Person des BF von XXXX bis XXXX eine Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger auf. Vom XXXX bis XXXX scheint ebenfalls eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflichtversicherung § 2 Abs 1 Z 2 GSVG auf. Zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes am XXXX war der BF somit gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Der BF war im Zeitraum nach der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 01.03.2023 bis zum Ende der Pflichtversicherung am XXXX – wenn auch in geringem Ausmaß - als Geschäftsführer der XXXX KG tätig.
Die Funktion als Komplementär hat der BF rückwirkend per XXXX auf seine Lebensgefährtin übertragen lassen. Ungeachtet dessen, wurde die Pflichtversicherung durch die SVS nicht rückwirkend storniert, aus gesetzlichen Gründen, da der BF Leistungen aus der Krankenversicherung im Rahmen seiner Pflichtversicherung bezogen hat.
Der BF bezog anschließend im Zeitraum von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Derzeit steht er seit XXXX erneut im Bezug von Arbeitslosengeld.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Antrages auf Arbeitslosengeld sowie der Beantwortung der Fragen zur selbständigen Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX .
Durch den BF wurde nicht in Zweifel gezogen, dass er ebenso im Zeitraum nach seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld am XXXX als Geschäftsführer der XXXX KG tätig war (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).
Weiters gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG bezogen hat.
Dass der BF zum Zeitpunkt des fallgegenständlichen Antrages pflichtversichert bei der gewerblichen SVS war, ergibt sich aus dem Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherung vom 06.12.2023.
Am 12.06.023 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er die Geschäftsführertätigkeit mit XXXX (rückwirkend) an seine Lebensgefährtin abgegeben habe und diese Änderung bereits im Firmenbuch eingetragen worden sei. Die entsprechende Meldung sei am 08.06.2023 an die SVS ergangen. Die SVS bearbeite diesen Vorgang derzeit und müsste daher die Pflichtversicherung ab XXXX storniert werden.
Die belangte Behörde teilte schriftlich mit, dass die SVS die Beendigung der Pflichtversicherung mit XXXX mitgeteilt hat und legte dazu einen Nachweis vor. Die SVS bestätigte schriftlich mit 21.06.2023, dass die Pflichtversicherung des BF mit XXXX endet, da das Gesellschaftsverhältnis erloschen ist. Desweiteren teilte die belangte Behörde mit, dass der BF am XXXX neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
Der BF bringt dazu im Wesentlichen vor, dass er laufend mit der SVS Kontakt gehalten habe welche in der Zwischenzeit das Ende der Pflichtversicherung mit XXXX bestätigt habe, obwohl seine Lebensgefährtin rückwirkend mit XXXX als Komplementärin der Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass damit ab diesem Zeitpunkt die Pflichtversicherung hinfällig sei und der BF die Kriterien für Arbeitslosengeld erfülle.
Die belangte Behörde vertritt hingegen die Auffassung, dass die Arbeitslosigkeit jedenfalls bei Vorliegen einer Pflichtversicherung ausgeschlossen sei, weshalb Arbeitslosigkeit erst dann vorliegen könne, wenn keine Pflichtversicherung in der Pflichtversicherung vorliege. Eine Anweisung von Arbeitslosigkeit könne gegenständlich somit erst mit XXXX erfolgen.
Strittig im gegenständlichen Fall ist somit die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.
Zu A)
3.1. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gab.
Der BF begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm seitens der belangten Behörde stets mitgeteilt worden sei, dass er durch die Zurücklegung seiner Funktion als Geschäftsführer nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen würde. Dies wäre ihm jedoch aus finanziellen Gründe nicht möglich gewesen. Der BF hätte laufend mit der SVS Kontakt gehalten und habe diese in der Zwischenzeit mit XXXX das Ende der Pflichtversicherung bestätigt, obwohl seine Lebensgefährtin rückwirkend mit XXXX als Komplementärin der Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen worden sei. Der BF erachte es daher als ungerecht, dass ihm die belangte Behörde für den Zeitraum von März bis Juni 2023 kein Arbeitslosgengeld zuspreche.
Die belangte Behörde stützt sich in ihrer abweisenden Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand des Fortbestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) und wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b).
Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Gemäß § 2 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind; die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
(…)
3.2. Eingangs ist dazu anzuführen, dass im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Person des BF von XXXX bis XXXX eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflichtversicherung gemäß 2 Abs. 1 Z 2 GSVG bei der SVS aufscheint, somit ebenso zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld am XXXX .
Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge kommt der Meldung beim Dachverband jedoch nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis zu (vgl VwGH 22. 2. 2012, 2011/08/0311). Eine an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versichertendaten kann dem Gesetz somit nicht entnommen werden und wäre im Übrigen schon aus Rechtsschutzgründen nicht zulässig, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der vom BF ausgeübten Tätigkeit als Vorfrage iS des § 38 AVG zu beurteilen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0167, vom 24. Juli 2013, Zl. 2011/08/0221, vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/08/0028 und vom 14. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0094, jeweils sowie Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 12 AlVG).
Das erkennende Bundesverwaltungsgericht hat daher - ungeachtet der Speicherung der Pflichtversicherung nach dem GSVG durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - die Frage des Bestehens der Pflichtversicherung als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen.
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG besteht grundsätzlich unter anderem bei natürlichen Personen, die unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer Kommanditgesellschaft sind, sofern diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.
Fallgegenständlich liegt zwar eine am 08.06.2023 ins Firmenbuch eingetragene und mit XXXX rückdatierte Löschung der Funktion des BF als Komplementär der Gesellschaft vor (GZ: XXXX ), doch konnte im gegenständlichen Fall festgestellt werden, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge die Geschäftsführertätigkeit für die XXXX KG, die ihrerseits ab XXXX .2021 aufgrund ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist, auch im Zeitraum nach seiner Antragstellung am XXXX – wenn auch in geringem Ausmaß – weiterhin ausgeübt hat. Daran vermochte auch die nachträgliche Änderung des Firmenbuchstandes nichts zu ändern.
In rechtlicher Hinsicht ist daher festzuhalten, dass die Pflichtversicherung des BF in der (Kranken- und) Pensionsversicherung nach 2 Abs. 1 Z 2 GSVG als solche bis zum XXXX aus seiner nachgewiesenen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX resultiert.
Die Speicherung der Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG bis zum XXXX im Dachverband der Sozialversicherungsträger erweist sich sohin als korrekt. Dies auch, da der BF selbst vorbrachte, Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG bezogen zu haben (vgl. Erkenntnis vom 11.7.2012, 2009/08/0116). Die beim Hauptverband gespeicherten Versicherungszeiten spiegelten somit die tatsächliche Gegebenheit wider
Ausgehend davon ist weiter anzuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155) das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft ist: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der hier nicht relevanten Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l – (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt daher eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG die Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG jedenfalls aus (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155 und vom 06.06.2012, Zl. 2010/08/0036).
Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides zum Vorliegen einer Pensionsversicherung nach dem GSVG beziehen sich im beschwerdegegenständlichen Fall auf ein Schreiben der SVS vom 21.06.2023, aus dem hervorgeht, dass die Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG erst mit XXXX beendet wurde.
Wenn nun die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine Anweisung des Arbeitslosengeldes erst ab XXXX und somit nach Ende der Pflichtversicherung erfolgen könne, ist dieser Auffassung nicht entgegen zu treten, zumal der BF bis zum XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag. In der Beschwerdevorlage verweist die belangte Behörde diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2013, Zl. 2012/08/0159 zu § 12 Abs. 1 AlVG.
Schließlich ist auszuführen, dass nach § 12 Abs. 1 AlVG eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit auch ausschließt, selbst wenn nur eine im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2011, Zl. 2009/08/0195, und vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0155). Damit geht auch das diesbezügliche Vorbringen des BF ins Leere.
Da beim BF somit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG gegeben war, war Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wonach die in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind, nicht gegeben. Dies war bei beim BF erst nach Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.07.2023 der Fall.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen zum Thema Vorliegen von Arbeitslosigkeit in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
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