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G304 2276799-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2276799-1
G304 2276799-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2024
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
G304 2276799-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Sozialversicherungsnummer: XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 07.07.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wird mit 60% festgestellt. Dieser Behinderungsgrad besteht seit 02.03.2023.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 02.03.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Beilagen ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem aufgrund der persönlichen Begutachtung des BF am 12.06.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 14.06.2023 von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wird folgendes Ergebnis festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Diabetes mellitus, Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage
Oberer Rahmensatz bei funktioneller Diabeteseinstellung unter Berücksichtigung der Polyneuropathie.
40
2
Degenerative Veränderung des rechten Schultergelenks
Fixer Rahmensatz bei vorliegendem Bewegungsumfang.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründend wurde angeführt, dass die führende GS1 den Gesamtgrad der Behinderung bilde und die GS2 nicht weiter anhebe.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses, mit der Begründung, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden, abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten.
4. Gegen diesen Bescheid wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und langte diese unter Anschluss des Verwaltungsaktes der belangten Behörde am 21.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
9. Mit Verfügung des BVwG vom 23.06.2023, Zl. G304 2276799-1/2Z, wurde Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter medizinischer Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung“ dem BVwG zu übermitteln.
Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 10.10.2023, Zl. G304 2276799-1/3Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 31.10.2023 um 11:30 Uhr bei Frau Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
10. Im Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 31.10.2023 wurde nach persönlicher Begutachtung des BF am selben Tage Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen.
Unterer RS entsprechend dem seit 7/2021 insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Es ist bereits eine primäre axonale Neuropathie – ausgeprägt – bekannt. Bei Verdacht auf PAVK soll demnächst eine Becken-Bein-Angiographie durchgeführt werden. Bei der Untersuchung waren die Fußpulse bis auf die A. tib. Post. Nicht tastbar, was diesen Verdacht bestätigt. Der Befund wird vom ATS, sollte keine Intervention möglich sein und sich die Gehstrecke nicht verbessern, nachgereicht. höchster RSW entsprechend der bestehenden CPAP-Masken-
Therapie
50
2
Cervikolumbalsyndrom.
Unterer RS entsprechend den vor allem bestehenden Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich mit notwendiger Dauertherapie. Maßgebliche motorische Ausfälle bestehen nicht. Laut bildgebender Verfahren werden deutlich degenerative Veränderungen beschrieben (siehe Befunde). Es wird diese Diagnose somit im Vergleich zum angefochtenen Bescheid hinzugefügt.
30
3
Polyarthralgien
Oberer RS entsprechend der Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sowie im rechten Handgelenk. Es erfolgt eine Änderung zum angefochtenen Bescheid, da auch von Seiten des Handgelenkes Einschränkungen bestehen.
20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde Folgendes ausgeführt:
„Führend ist die Position 1 mit 50 %. Hier erfolgt eine Änderung zum angefochtenen Bescheid, da mehrfache Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus vorliegen und noch immer keine optimale Einstellung erfolgt ist.
Die Diagnosen 2 und 3 steigern gemeinsam um eine weitere Stufe mit gegenseitiger Leidenspotenzierung und Einschränkung der Mobilität.“
11. Mit Verfügung des BVwG vom 17.11.2023, Zl. G304 2276799-1/5Z, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
12. Eine schriftliche Stellungnahme ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat einen ab 02.03.2023 gegebenen Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
2. 3 Die Seitens des BVwG beigezogene Sachverständige Frau Dr. XXXX setzte sich in ihrem Gutachten vom 31.10.2023 ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden des BF auseinander und hielt fest, dass sein Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt und dieser sich daraus ergibt, dass die führende Gesundheitsstörung 1 durch die GS 2 und 3 aufgrund gegenseitiger Leidenspotenzierung und Einschränkung der Mobilität um insgesamt eine weitere Stufe angehoben wird.
Dem für schlüssig und nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 folgend besteht somit aufgrund von voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen bestehender Gesamtgrad der Behinderung des BF in Höhe von 60 v.H.
Da der BF gegen das ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltene Sachverständigengutachten vom 22.08.2023 keine Einwendung erhoben hat, wird dieses seitens des BVwG eingeholte Gutachten der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2.1. Zu A) I. (Stattgebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses):
Gegenständlich relevante Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
„§ 1. (1) (…)
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(…)
ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn1.ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder2.sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder3.sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder4.für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder5.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn1.nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder2.zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder3.ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) (…)
(…)
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
(…)
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“
Wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltene Sachverständigengutachten vom 31.10.2023, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 60 v. H. eingeschätzt wurde, zugrunde gelegt.
Zwar trifft die SV selbst keine Feststellungen seit wann vom GdB von 60 v. H. auszugehen ist, allerdings sind die nunmehr eingeschätzten Gesundheitsstörungen bereits im Antrag vom 02.03.2023 erwähnt und auch in den, dem Antrag beiliegenden Befunden dokumentiert. Somit ging das erkennende Gericht davon aus, dass der GdB zumindest seit Antragstellung auszugehen ist.
Es war daher spruchgemäß der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben und festzustellen, dass ein Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H. vorliegt und dieser seit Antragstellung besteht.
3.2.2. Absehen von einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, vom BF unbestritten gebliebenen als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachtens vom 31.10.2023 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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