Bundesverwaltungsgericht W241 2266658-1

W241 2266658-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2023

Regest

Aufenthaltstitel Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W241 2266658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W241.2266658.1.00

Spruch

W241 2266659-1/8E

W241 2266658-1/9E

W241 2266656-1/8E

W241 2266653-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. am XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2022, Zahlen 1) 1144907506/221801637, 2) 1144907604/221801564, 3) 1249711301/221801602, 4) 1311407309/221875517, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9, 46, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4). Die BF1 und der BF2 reisten im April 2017 mit einem Visum D legal aus der Mongolei in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Die BF1 verfügte vom 07.03.2017 bis zum 09.03.2022 über einen Aufenthaltstitel als Student nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der BF2 verfügte von 16.03.2017 bis 08.03.2022 über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Student“. Die BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Sie verfügte von 18.10.2019 bis 08.03.2022 ebenfalls über einen Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft mit Student“.

3. Die BF1, der BF2 und die BF3 stellten am 07.03.2022 jeweils Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel.

4. Am 14.03.2022 stellten die BF1, der BF2 und die BF3 Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2022 wurden die Anträge aufgrund des laufenden Verfahrens bei der NAG-Behörde gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zurückgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

6. Der BF4 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.

7. Nach Mitteilung durch die zuständige NAG-Behörde betreffend die beabsichtigte Abweisung der Verlängerungsanträge mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verlängerung wurden die Anträge am 05.05.2022 zurückgezogen.

8. Am 08.06.2022 stellten die BF Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 56 AsylG.

9. Die BF1 und der BF2 wurde durch das BFA am 12.09.2022 einvernommen.

10. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 07.12.2022 wies das BFA die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

9. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 12.01.2023 erhoben die BF vollumfänglich Beschwerde.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die BF mit einem gewillkürten Vertreter erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind mongolische Staatsangehörige und sohin Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und sind die Eltern der BF3 und des BF4. Die Identität der BF steht fest.

1.2. Die BF1 und der BF2 reisten im April 2017 mit einem Visum D legal aus der Mongolei in das österreichische Bundesgebiet ein. Die BF1 verfügte vom 07.03.2017 bis zum 09.03.2022 über einen Aufenthaltstitel als Student nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der BF2 verfügte von 16.03.2017 bis 08.03.2022 über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Student“. Die BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Sie verfügte von 18.10.2019 bis 08.03.2022 ebenfalls über einen Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft mit Student“. Der BF4 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und verfügte nie über einen Aufenthaltstitel.

Die BF1, der BF2 und die BF3 stellten am 07.03.2022 jeweils Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel. Nach Mitteilung durch die zuständige NAG-Behörde betreffend die beabsichtigte Abweisung der Verlängerungsanträge mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verlängerung wurden die Anträge am 05.05.2022 zurückgezogen.

Am 08.06.2022 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 56 AsylG.

1.3. Die BF1 war im Jahr 2017 an der Universität XXXX für das Studienfach „Angewandte Informatik“ als außerordentliche Studentin inskribiert. Im Jahr 2018 wechselte sie an die XXXX und wurde im Studienfach „Biological Chemistry“ für das ordentliche Studium zugelassen, da dieses Studium auf Englisch erfolgt und keine Deutschkenntnisse erforderlich sind, legte jedoch keine Prüfungen ab. Im Jahr 2020 inskribierte sie an der XXXX im Studienfach Soziologie als außerordentliche Studentin und besuchte hierzu den Vorstudienlehrgang.

Von 01.10.2019 bis 29.02.2020 und von 01.10.2021 bis 30.09.2022 war die BF1 vom Studium beurlaubt.

Die BF1 absolvierte im Rahmen ihres Studiums bisher nur Deutschprüfungen, zuletzt im Juni 2021 auf dem Niveau B2. Die BF1 war im Sommersemester 2023 weiterhin als außerordentliche Studentin inskribiert.

1.4. Die BF1 war von 08.05.2017 bis 30.06.2017 und von 15.09.2017 bis 19.03.2018 geringfügig beschäftigt. Von 03.04.2018 bis 29.09.2018 und von 21.05.2021 bis 30.09.2021 war sie als Verkäuferin in einem Eisgeschäft tätig. Sie verfügt in diesem Betrieb über eine Einstellungszusage, wobei es sich hierbei um eine saisonale Tätigkeit handelt. Das monatliche Einkommen aus dieser Tätigkeit würde ca. 800 € netto pro Monat betragen.

1.5. Der BF2 war zunächst von 08.05.2017 bis 28.06.2017, von 19.07.2018 bis 31.07.2018 und von 10.12.2019 bis 31.12.2019 geringfügig beschäftigt. Von 01.08.2018 bis 05.03.2019 war er Vollzeit erwerbstätig, ab 08.06.2020 ist er durchgehend Vollzeit beschäftigt.

Der BF2 erzielte durch seine Erwerbstätigkeit im Zeitraum von September 2021 bis Mai 2022 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2 124 €. Der BF2 ist seit Juni 2022 nicht mehr erwerbstätig. Er verfügt in dem Betrieb, in dem er bis Mai 2022 tätig war, über eine Einstellungszusage.

1.6. Die BF beziehen Familienbeihilfe für die BF3. Weitere Einkünfte wurden von den BF nicht nachgewiesen. Die BF verfügten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über Ersparnisse in Höhe von ca. 14 000 €.

1.7. Die BF wohnen in einer 44,02 m2 großen Mietwohnung, die Miete beträgt 550 € monatlich.

1.8. Die BF verfügen über eine aufrechte Krankenversicherung.

1.9. Der BF2 verfügt über keine Deutschkenntnisse. Die BF2 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und hat an der Universität diverse Deutschprüfungen absolviert.

1.10. Die BF3 besucht in Österreich den Kindergarten.

1.11. Der BF2 hat in Österreich keine weiteren Familienangehörigen. Die BF1 hat in Österreich drei Tanten und mehrere Cousinen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht.

Die Mutter der BF1, die Mutter des BF2 sowie zwei seiner Schwestern leben in der Mongolei. Zu diesen Verwandten besteht regelmäßiger Kontakt.

Die BF sind nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen und betätigen sich nicht ehrenamtlich. Die sozialen Kontakte der BF beschränken sich auf Arbeitskollegen des BF2, die Verwandten der BF1 sowie die Nachbarn der BF.

1.12. Die BF sind unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest.

2.2. Der bisherige Verfahrensgang und die Aufenthaltstitel der BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Auszügen des Zentralen Fremdenregisters, eingeholt durch das BVwG.

2.3. Die Studienfächer der BF1 gehen aus einem Schreiben des Magistrats XXXX vom 27.04.2022 hervor. Nachweise über die Absolvierung von Prüfungen im Studienfach „Angewandte Informatik“, „Biological Chemistry“ oder Soziologie wurden nicht vorgelegt. Dass das Studium „Biological Chemistry“ an der XXXX auf Englisch erfolgt und dafür keine Deutschkenntnisse erforderlich sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen Informationen auf der Website der XXXX .

Die Beurlaubung der BF1 vom Studium ergibt sich aus der vorgelegten Studienzeitbestätigung. Die Absolvierung den Deutschprüfungen ergibt sich ebenfalls aus der vorgelegten Bestätigung der XXXX . Nachweise über seit 2021 abgelegte Prüfungen wurden nicht vorgelegt.

Dass die BF1 im Sommersemester 2023 weiterhin als außerordentliche Studentin inskribiert war, ergibt sich aus der vorgelegten Inskriptionsbestätigung.

2.4. Die Erwerbstätigkeit der BF1 ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug, der im Akt aufliegt. Eine schriftliche Einstellungszusage vom 22.03.2023 eines Eisgeschäfts, in dem die BF1 schon im Sommer 2018 und 2021 tätig war, wurde vorgelegt. Dass es sich bei der Tätigkeit im Eisgeschäft um eine saisonale Beschäftigung handelt, ergibt sich einerseits aus den bisherigen Erwerbszeiten der BF1 in diesem Geschäft (von April/Mai bis September), andererseits aus dem Amtswissen des erkennenden Richters, dem dieses Eisgeschäft bekannt ist.

2.5. Die Beschäftigungszeiten des BF2 ergeben sich aus einem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug. Das Einkommen des BF2 ergibt sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen von September 2021 bis Mai 2022. Da das Einkomme durch Überstunden und Sonderzahlungen von Monat zu Monat schwankte, wurde durch das erkennende Gericht der durchschnittliche monatliche Verdienst errechnet. Eine Einstellungszusage wurde vorgelegt und liegt im Akt auf.

2.6. Der Bezug von Familienbeihilfe ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung. Die BF zeigten in der mündlichen Verhandlung einen Kontoauszug vor, aus dem sich die Höhe der Ersparnisse ergibt.

2.7. Die Wohnverhältnisse der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus dem vorgelegten Mietvertrag.

2.8. Die Krankenversicherung der BF ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung über die Mitversicherung von BF2, BF3 und BF4.

2.9. Dass der BF2 über keine Deutschkenntnisse verfügt, konnte vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 objektiviert werden. Nachweise über die Absolvierung von Deutschkursen wurden keine vorgelegt. Die Deutschkenntnisse der BF1 ergeben sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung und aus der Bestätigung des Studienerfolgs, aus der die abgelegten Deutschprüfungen hervorgehen.

2.10. Eine Bestätigung des Kindergartenbesuchs der BF3 wurde vorgelegt.

2.11. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und sozialen Kontakten der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Die im Verfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben stammen von einem Arbeitskollegen des BF2 sowie Nachbarinnen der BF.

Die BF1 und der BF2 legten in der Verhandlung am 21.03.2023 „Einsatzvereinbarungen“ über eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, diese sind jedoch mit 20.03.2023 (BF2) bzw. 22.03.2023 (BF1) datiert, weshalb (noch) nicht festgestellt werden kann, ob diese Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt werden.

2.12. Die Feststellungen über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG):

Die BF sind als Staatsangehörige der Mongolei Drittstaatsangehörige iSd §2 Abs.4 Z10 FPG.

§ 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:

„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

Laut Materialien soll in § 56 AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (bzw. § 9 IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.

Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.

§ 60 AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach § 60 Abs. 3 AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt beträgt der Richtsatz 1751,56 € und erhöht sich für jedes Kind um 171,31 €. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (aktuell EUR 216,78 €) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG.

3.2. Die BF1 und der BF2 hielten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2022 seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war bis Mai 2022 und damit mehr als drei Jahre rechtmäßig. Die BF3 und der BF4 hielten sich durch ihre Geburt 2019 bzw. 2022 noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet auf.

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG sind daher im Fall der BF1 und BF2 erfüllt.

Z 3 des § 56 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG zu erfüllen ist oder der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben muss, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Der BF2 verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat auch keine Nachweise über Deutschprüfungen vorgelegt. Er übte weder zum Antragszeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Der BF2 erfüllt die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG daher nicht.

Die BF1 übte ebenfalls weder zum Antragszeitpunkt, noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus.

§ 9 IntG sieht vor, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die BF1 hat zwar an der Universität Deutschprüfungen abgelegt, aber keine Nachweise über die Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt. Die BF1 war jedoch laut Aktenlage zum ordentlichen Studium im Studienfach „Biological Chemistry“ zugelassen, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass sie über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 3 IntG verfügt, auch wenn dieses Studium nicht in deutscher Sprache absolviert wird.

Es ist daher weiters zu prüfen, ob die BF1 und der BF2 die Voraussetzungen des § 60 AsylG erfüllen.

Die BF haben durch die Vorlage des Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG nachgewiesen.

Zur Berechnung der notwendigen Mittel iSd § 11 Abs. 5 NAG führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689, folgendes aus:

„Bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden (hier: Unterhalts-)Anspruchs fest.“

Die BF1 und der BF2 müssten für sich, BF3 und BF4 gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 2 094,18 (1751,56 € [=Ehegattenrichtsatz] + 2x 171,31 €. [=Richtsatz für Kinder]) aufbringen, um erst einmal den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Vom Einkommen wären in der Folge noch Aufwendungen für Mietbelastungen (550 €), die über die „freie Station“ des § 292 Abs. 3 ASVG (aktuell für das Jahr 2022: 216,78 €) hinausgehen, somit in casu 333,22 € abzuziehen. Die BF1 verfügt über eine Einstellungszusage, wobei sie durch diese Tätigkeit ca. 800 € monatlich verdienen würde. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine saisonale Tätigkeit in den Sommermonaten April bis September, was einen Jahresverdienst von 4 800 € und einen über das Jahr gerechneten monatlichen Verdienst von 400 € ergibt. Der BF2 verfügt ebenfalls über eine Einstellungszusage, wobei dieser einen Verdienst von ca. 2 124 € monatlich erzielen würde. Zusammen würden die BF1 und der BF2 damit 2 524 € erzielen, was abzüglich der Miete 2 190,78 € ergibt. Die BF1 und der BF gemeinsam würden damit im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Einkommen erzielen, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.

Die vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträge eignen sich gemäß § 7 Abs 1 Z 7 NAG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts.

Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigungen eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, wäre auch kein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen (vgl § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV). Die BF verfügen jedoch aktuell auch über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz.

Die BF1 und der BF2 würden demnach gemeinsam die Voraussetzungen des § 60 AsylG erfüllen, wobei jedoch festzuhalten ist, dass der BF2 die Grundvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht erfüllt.

Der bereits oben wiedergegebene Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Das Gesetz räumt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Z 1, 2 und 3 des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde ermessen ("kann") bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein und hält in § 56 Abs. 3 AsylG Integrationsindikatoren fest. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.

Unbestritten verfügt die BF1 über gute Deutschkenntnisse auf dem ungefähren Sprachniveau B2, sie ist gesund und ob der ihr ausgestellten Einstellungszusagen hinkünftig auch erwerbstätig. Allerdings würde eine Selbsterhaltungsfähigkeit nur gemeinsam mit dem Verdienst ihres Ehemannes vorliegen, der die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG mangels Deutschkenntnisse nicht erfüllt. Die BF1 hat Familienangehörige in Österreich und einen (wenn auch auf ihre Nachbarn beschränkten) Freundeskreis. Sie ist jedoch 2017 zum Zweck des Studiums nach Österreich eingereist, hat dieses Studium aber nie ernsthaft betrieben. Von 2017 bis 2020 war sie in drei verschiedenen Studienrichtungen inskribiert, ohne jedoch in auch nur einem dieser Studien jemals eine fachliche Prüfung abzulegen. Sie legte lediglich Deutschprüfungen ab, wobei die letzte Prüfung im Jahr 2021 stattfand. Die BF1 ist zwar weiterhin inskribiert, hat aber seit 2021 keine Prüfungen mehr abgelegt. Gemäß § 64 Abs. 2 NAG hätte die BF1 nach spätestens zwei Jahren die Zulassung zum ordentlichen Studium nachweisen müssen. Dies ist ihr aber bis heute, nach sechs Jahren, nicht gelungen, die Ergänzungsprüfung auf dem Niveau C1 hat sie bis heute nicht abgelegt. Die Geburt der BF3 2019 kann hierfür nicht als ausschlaggebend angesehen werden, hatte die BF1 doch nach ihrer Einreise 2017 mehr als zwei Jahre Zeit, das entsprechende Niveau der deutschen Sprache für die Zulassung zum ordentlichen Studium zu erreichen. Dem ursprünglichen Zweck des Aufenthaltstitels der BF1, nämlich die Absolvierung eines Studiums in Österreich, wurde von der BF1 daher nie entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0243, ebenfalls ausgesprochen, dass einem Aufenthalt, der durch eine Aneinanderreihung befristeter Aufenthaltstitel als Schüler bzw. Studierender zustande kam, ohne dass die diesen zugrundeliegenden Aufenthaltszwecke auch nur ansatzweise erreicht wurden, nur geringe Bedeutung zukommt.

Der gegenständliche Antrag wurde von den BF im Juni 2022, somit nach annähernd genau fünf Jahren Aufenthalt gestellt, dies weil oder obwohl der BF1 bereits seit mehreren Jahren bewusst sein musste, dass sie die Voraussetzungen für weitere Verlängerungen ihres Aufenthaltstitels als Studierende nicht erfüllt.

Die BF1 ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht in den Arbeitsmarkt integriert, sie hat – abgesehen von den Deutschkursen – keine Aus- und Weiterbildungen während ihres Aufenthaltes in Österreich absolviert, sie ist nicht in einem Verein tätig und ist auch in einer sonstigen Institution nicht Mitglied. Eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgenommen, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob die BF1 dieser Tätigkeit auch ernsthaft nachgeht. Die BF1 war in Österreich schon erwerbstätig, allerdings beschränkte sich dies auf saisonale Tätigkeit, aus der keine Selbsterhaltungsfähigkeit abgeleitet werden kann. Ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall kann angesichts der von der BF1 inzwischen erreichten Integration nicht erkannt werden. Die am schwersten wiegende Bindung der BF1 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Ehemann und ihren Kindern erkannt, die aber ihrerseits die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG nicht erfüllen. Vergleichsweise wird betreffend die BF1 auf jene höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Fremder mit siebenjährigem Aufenthalt in Österreich, der Absicht eine Ehe mit einer Österreicherin zu schließen, einem in Österreich geborenen Sohn, einer nahezu durchgehenden Beschäftigung, perfekten Deutschkenntnissen, Unbescholtenheit und vielfacher sozialer Vernetzung und Integration keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale zugebilligt (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

In einer Gesamtbetrachtung und nach einem Vergleich mit der Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass hinsichtlich der BF1 kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG zu erteilten wäre.

Auch im Fall des BF2 kann kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall erkannt werden. Der BF2 war zwar vor Ablauf seines Aufenthaltstitels erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig und verfügt auch wieder über eine Einstellungszusage. Er verfügte jedoch gleichzeitig über keine Deutschkenntnisse und ist sozial nur minimal integriert. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf Arbeitskollegen und die Verwandten der BF1. Aus- oder Fortbildungen hat der BF2 ebenfalls nicht absolviert. Die Aufenthaltsberechtigung des BF2 beruhte lediglich auf der Aufenthaltsberechtigung der BF1 als Studierende.

Dem BF2 war daher auch kein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht, zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkten II. und III. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine Entscheidung, wonach ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Bei den BF handelt es sich als mongolische Staatsangehörige um Drittstaatsangehörige und der von ihnen gestellte Antrag gemäß § 56 AsylG wurde abgewiesen.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wie bereits ausgeführt, kommt eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen dann in Betracht, wenn die Schwelle eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (auch) deshalb abgewiesen, da das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht als gegeben erachtet wurde (vgl. Ausführungen oben). Daraus resultiert, dass die Integration der BF die Schwelle des Art 8 EMRK nicht erreicht. Dies auch unter Berücksichtigung folgender Interessenabwägung:

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).

Der BF2 hat keine Familienangehörigen (mit Ausnahme der BF1, BF3 und BF4) im Bundesgebiet. Drei Tanten und mehrere Cousinen der BF1 leben in Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Hinweise auf ein besonders Abhängigkeits- oder Naheverhältnis, das über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen hinausgeht, haben sich nicht ergeben. Daher greift die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben der BF ein.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Hinsichtlich der BF1 ist auf die Ausführungen zu 3.1. zu verweisen, wonach die BF1 zum Zweck es Studiums in Österreich einreiste, dieses aber nie ernsthaft betrieb. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, die aber zur Zulassung zum ordentlichen Studium nicht ausreichend waren. Außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse konnten im Verfahren daher nicht nachgewiesen werden. Die BF1 verfügt über eine Einstellungszusage und war in Österreich schon über mehrere Monate erwerbstätig. Angesichts der saisonalen Tätigkeit in Teilzeit kann die BF aber nur teilweise als beruflich integriert angesehen werden. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ohne die Einkünfte des BF2 ist nicht ersichtlich.

Die BF1 ist nicht Mitglied in einem Verein und engagiert sich erst seit kurzer Zeit (nach der mündlichen Verhandlung im März 2023) ehrenamtlich. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf ihre in Österreich lebenden Verwandten und ihre Nachbarinnen. Eine tiefgehende soziale Integration kann im Fall der BF1 daher nicht erkannt werden.

Der BF2 ist seit 2020 durchgehend erwerbstätig und daher als beruflich integriert anzusehen. Allerdings verfügt er über keinerlei Deutschkenntnisse. Seine sozialen Kontakte, die sich auf Arbeitskollegen und die Verwandten seiner Ehefrau beschränken, müssen angesichts fehlender Sprachkenntnisse ebenfalls als relativiert angesehen werden. Der BF2 ist ebenfalls nicht Mitglied in einem Verein und engagiert sich erst seit kurzer Zeit (nach der mündlichen Verhandlung im März 2023) ehrenamtlich. Eine tiefgehende soziale Integration kann im Fall des BF2 daher ebenfalls nicht erkannt werden.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der (rechtmäßige) Aufenthalt der BF nicht so lang gedauert hat, dass von einem Überwiegen der privaten Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthalts auszugehen wäre, zumal dieser iSd Judikatur des VwGH als relativ kurz zu werten ist (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).

Es deutet auch nichts darauf hin, dass sich die BF nicht erneut in die Gesellschaft der Mongolei integrieren könnten, zumal die BF1 und der BF2 dort sozialisiert wurden, die Landessprache sprechen, den Großteil ihres Lebens dort verbrachten, und im Fall der BF1 auch ein Studium dort absolvierten. Auch leben mehrere Verwandte nach wie vor in der Mongolei. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Der EGMR nahm in seiner Rechtsprechung für Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die einer Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Appl. No. 43.279/98).

Die Sozialisation des im Bundesgebiet geborenen dreijährigen BF3 und des einjährigen BF4 hat in diesem Alter gerade erst begonnen. Es ist nicht zu erkennen, weswegen diese nicht auch in ihrem Herkunftsstaat erfolgen kann, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).

Es sei auch darauf hingewiesen, dass es an den Eltern der minderjährigen BF3 und BF4 liegen wird, der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ehestmöglich nachzukommen, um so deren Integration in ihrem Herkunftsstaat nicht zu verzögern bzw. zu erschweren.

Dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes stehen den Interessen der BF gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen der BF iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt, verbürgt.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wurde im Verfahren nicht behauptet und ist dem erkennenden Gericht auch sonst nicht bekannt geworden.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls nicht behauptet und kam im Verfahren nicht hervor.

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Mongolei nicht.

Die Abschiebung der BF in die Mongolei ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei bekämpft wurden, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Ausreisefrist nach § 55 FPG):

Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenso abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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