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W200 2272347-1•Bundesverwaltungsgericht W200 2272347-1
W200 2272347-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2023
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
W200 2272347-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Karin GMEINER gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.04.2023, Zl. 33823572300026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2015 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent.
Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde am 15.04.2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.09.2022 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Dem Antrag angeschlossen war ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und Sportorthopädie vom 16.09.2022.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte fachärztliche Gutachten bei einer Ärztin für Unfallchirurgie ergab, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Beantragung der Zusatzeintragung nicht vorlagen.
Aufgrund der im Parteiengehör gewährten Stellungnahme zum eingeholten Gutachten legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor, welche der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie zur Beurteilung vorgelegt wurden. In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2023 blieb die befasste Ärztin bei ihrer Einschätzung und gab an, dass die vorgebrachten Dokumente und nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden, die das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten.
Mit Bescheid vom 12.04.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten samt Stellungnahme verwiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Vorgangsweise der befassten und bestellten Gutachterin während der Untersuchung gerügt und es wurde auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen holte das BVwG ein Gutachten eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Unfallchirurgie ein, dass sich wie folgt gestaltete:
„Vorgutachten: Dris. XXXX vom 14.1.2023 und Stellungnahme 4/2023.
Vorgelegte, (neue) orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Befundbericht Dr. XXXX 6.9.2022.
NLG 2/2023 EMG 2/2023
Relevante Anamnese: Angeborene Hüftdysplasie mit Korrektureingriffen, Beckenosteotomien.
2009 Hallux-OP bds. und HTEP links
2012 Hüftwechsel links mit Peronäusschaden
2012 Neurolyse Fibulaköpfchenbereich links
2015 SSC-refixation linke Schulter
2017 HTEP rechts
Rhizarthrose bds.
Knorpelschaden rechtes Knie Impingement rechts Schulter
Mitgebrachte Auflistung der Operationen/Erkrankungen/Leiden wird dem Akt beigefügt.
Jetzige Beschwerden:
Das linke Bein knickt oft weg, deshalb brauche ich die Krücken. Mir hat man gesagt, es war ein Lagerungsschaden. Es brennt im linken Knie, zeigt etwa handflächengroßes Areal. Ich habe Fehlempfindungen. Ich kann nicht auf dem linken Bein stehen. Rechts kann ich das gestreckte Bein nicht heben. Ich habe Facettengelenksarthrosen.
Medikation:
Novalgin und Tramal bei Bedarf, auch Seractil und Hydal bei Bedarf (anamnestisch)
Versatispflaster für die Kniekehle.
Es werden beidseits orthopädische Schuhe getragen, links mit Schaftverlängerung zur Wade zur Fallfußstütze.
Sozialanamnese: In Berufsunfähigkeitspension auf Dauer.
Allgemeiner Status:
160 cm große und 90 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Etwas verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30,
FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 30-0-170, F 160-0-40, R 70-0-70 zu links 55-0-60, Ellbogen 0-0- 125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-120 zu links 0-0-125, bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40 rechts zu Fallfuß links
Das Beinheben von der Unterlage wird beidseits deutlich eingeschränkt gezeigt Beinlänge links minus 1,5 cm im Liegen.
Wadenumfang rechts 44 cm zu links 41 cm, Oberschenkel rechts 67 cm zu links 58 cm.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe kleinerschrittig und hüfthinkend unsicher möglich.
BEURTEILUNG
AdI) 1) Hüfttotalendoprothese beidseits, Beinlängendifferenz
2)Fußhebelähmung links
3)Hüftbeugeschwäche beidseits, rechts mehr als links
4)degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
5)Schulterengesyndrom beidseits
6)Daumensattelgelenksabnützung beidseits
7)Karpaltunnelsyndrom beidseits
8)Knorpelschaden rechtes Knie
9)Zustand nach Halluxeingriff beidseits
Ad 2) Das Hüftleiden ist leichtgradig, die Fußhebelähmung links ist schwer, die beidseitige Hüftbeugeschwäche ist mittelgradig; die übrigen Leiden sind leichtgradig.
Das Hüftleiden, die Fußhebelähmung und die Hüftbeugeschwäche ergeben zusammen mit den Leiden 8 und 9 aber m.E. schon eine starke Beeinträchtigung.
Ad 3/4) Es bestehen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder neurologische Ausfälle.
Alle Gelenke sind zwar stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich aber am linken Ober-und Unterschenkel.
Denn es besteht eine relevante periphere Nervenschädigung links, die NLG und EMG dokumentiert ist.
Dann besteht eine Hüftbeugeschwäche beidseits, die zusammen mit der Lähmung der linken Fußhebung ein maßgebliches Mobilitätshindernis darstellt.
(Es besteht eine geringe Einschränkung des rechten Kniegelenkes. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Die Leiden der oberen Extremitäten würden eine Unzumutbarkeit nicht begründen.)
Ad 5) Es besteht ein deutlicher Unterschied der Ober- und Unterschenkelmuskulatur; der Arztbrief Dris. XXXX mit der Hüftbeugeschwäche rechts ist neu und begründet die andere Einschätzung. Prinzipiell ist die Einschätzung der Vorgutachterin im Wesentlichen „hart, aber gerecht", lediglich die Hüftbeugeschwäche beidseits ist m.E doch stärker mitzuberücksichtigen, ist sie doch multifaktoriell (Korrektureingriffe in der Kindheit, Hüftrevision links, Wirbelsäulenleiden).
Ferner besteht eine Art der Schmerz-und Beschwerde/Leidensfixierung, die schon auch plausibel erscheint.“
Im gewährten Parteiengehör langte keine Stellungnahme beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vom Hundert (vH).
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Etwas verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30,
FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 30-0-170, F 160-0-40, R 70-0-70 zu links 55-0-60, Ellbogen 0-0- 125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-120 zu links 0-0-125, bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40 rechts zu Fallfuß links
Das Beinheben von der Unterlage wird beidseits deutlich eingeschränkt gezeigt Beinlänge links minus 1,5 cm im Liegen.
Wadenumfang rechts 44 cm zu links 41 cm, Oberschenkel rechts 67 cm zu links 58 cm.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe kleinerschrittig und hüfthinkend unsicher möglich.
Funktionseinschränkungen: Hüfttotalendoprothese beidseits, Beinlängendifferenz; Fußhebelähmung links; Hüftbeugeschwäche beidseits, rechts mehr als links; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Schulterengesyndrom beidseits; Daumensattelgelenksabnützung beidseits; Karpaltunnelsyndrom beidseits; Knorpelschaden rechtes Knie; Zustand nach Halluxeingriff beidseits
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es bestehen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. neurologische Ausfälle. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 m in zehn Minuten ist nicht durchführbar.
Alle Gelenke sind zwar stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich aber am linken Ober-und Unterschenkel.
Es besteht eine relevante periphere Nervenschädigung links, die NLG und EMG dokumentiert ist. Es besteht eine erhebliche Einschränkung neurologischer Funktionen.
Bei der Beschwerdeführerin besteht eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten. Es besteht eine Hüftbeugeschwäche beidseits, die zusammen mit der Lähmung der linken Fußhebung ein maßgebliches Mobilitätshindernis darstellt.
Zur Klärung des Sachverhaltes hat das BVwG aufgrund der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 30.06.2023 ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen.
Der Sachverständige kommt darin nach erfolgter Untersuchung nachvollziehbar zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten in Form neurologischer Ausfälle bestehen, da eine relevante periphere Nervenschädigung links vorliegt, die NLG und EMG dokumentiert ist.
Weiters besteht laut dem Facharzt für Unfallchirurgie eine Hüftbeugeschwäche beidseits, die seiner Ansicht nach zusammen mit der Lähmung der linken Fußhebung ein maßgebliches Mobilitätshindernis darstellt.
Der Inhalt des Gutachtens des Facharztes für Unfallchirurgie wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom SMS zuletzt eingeholten Sachverständigengutachtens vom 30.06.2023.
Dieses wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
–erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
–erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
–erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
–eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
–eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken.
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Bei der Beschwerdeführerin liegt nach Ansicht des erkennenden Senates eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sowie neurologischer Funktionen vor bzw. entspricht diese rechtliche Einschätzung auch dem Willen des Gesetzgebers.
Bei der Beschwerdeführerin liegen somit die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Sachverhalt erscheint geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie unter II.3. ausgeführt, wurden der Entscheidung die Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, zugrunde gelegt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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