Bundesverwaltungsgericht W182 2266543-1

W182 2266543-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2023

Regest

Entscheidungsfrist Fristenlauf Säumnisbeschwerde Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W182 2266543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W182.2266543.1.00

Spruch

W182 2266543-1/11E

BEschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, vom 11.01.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2022 beschlossen:

A) Die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 06.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der BF begründete seine Antragsstellung mit der Kriegslage in Syrien, wobei er die Befürchtung geltend machte, dort zum Militär eingezogen und getötet zu werden.

Mit Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 06.07.2022 wurde das Verfahren zugelassen und der BF einem Quartier zugewiesen.

Vom Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde am 14.07.2022 eine Anfrage nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Paralments und des Rates vom 26.06.2013 an Griechenland gestellt, welches mit Schreiben griechischer Behörden vom 26.07.2022 dahingehend beantwortet wurde, dass der BF am 15.06.2022 illegal nach Griechenland eingereist sei, jedoch keinen Asylantrag gestellt habe. Es sei kein Aufenthaltstitel oder Reisedokument seitens der griechischen Behörden ausgestellt worden.

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.07.2022 wurde das Verfahren des BF gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angaben einer weiteren Anschrift verlassen habe. Laut dem von der Behörde am 29.07.2022 eingeholten Grundversorgungsauszug wurde der BF nur bis 22.07.2022 als im Grundversorgungsquartier wohnhaft erfasst und dazu angemerkt „Quartier unstet mit 22.07.2022 wegen ungerechtfertigter Abwesenheit bei der Standeskontrolle.“ Auch eine von der Behörde am 29.07.2022 duchgeführte Abfrage beim Zentralen Mederegister sowie in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI verlief erfolglos. Laut eines im Beschwerdeverfahren eingeholten GVS-Speicherauszuges wurde der BF erst wieder ab 03.08.2022 in der Grundversorgung erfasst.

Mit Schreiben des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.09.2022, wurde der Akt des BF zuständigkeitshalber an das Bundesamt, Regionaldirektion Steiermark, abgetreten.

Eine Meldung des BF in der ZMR erfolgte mit 04.10.2022.

Am 11.01.2023 bracht der BF über seinen Anwalt die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein.

Am 11.07.2023 fand u.a. zum Gegenstand des bisherigen Akteninhaltes eine Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte am 06.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.07.2022 wurde das Asylverfahren des BF gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, nachdem der BF laut eines am selben Tag eingeholten Grundversorgungsauszuges ab 22.07.2022 ungerechtfertigt bei der Standeskontrolle in dem ihm zugewiesenen Quartier abwesend war. Auch eine von der Behörde am 29.07.2022 duchgeführte Abfrage beim Zentralen Mederegister verlief erfolglos. Das Verfahren wurde erst am 12.09.2022, mit der Abtretung des Aktes zuständigkeitshalber an das Bundesamt, Regionaldirektion Steiermark, fortgesetzt.

Im erstinstanzlichen Verfahren ist keine Einvernahme des BF beim Bundesamt erfolgt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, der auch nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchteil A):

2.2. Der Gesetzgeber verpflichtet Behörden binnen sechsmonatiger Frist zur Erledigung von Anträgen (§ 73 AVG). Sofern gesetzlich vorgesehen, kann sich diese Frist verkürzen, aber auch verlängern (VwGH 24.06.2016, Fr 2015/10/0005). Wenn diese Frist vollständig abgelaufen und der Antrag noch nicht bescheidmäßig erledigt worden ist, steht als Rechtsbehelf die Säumnisbeschwerde zur Verfügung.

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG)

„§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG)

„§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. (2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

§ 24 AsylG 2005 i.d.g.F. lautet:

„Einstellung des Verfahrens

§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

§ 30 AsylG 2005 statuierte, dass die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG mit Fortsetzung des Verfahrens von neuem zu laufen beginnt. § 24 AsylG 2005 änderte den Wortlaut dahingehend ab, dass mit der Fortsetzung des Verfahrens die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen beginnt. Den diesbezüglichen Gesetzesmaterialen ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisherige verfahrensrechtliche Vorgangsweise einer Änderung unterziehen hätte wollen (vgl. VwGH 03.05.2018 Ra 2018/19/0020), wobei auch der geänderte Wortlaut per se keinen Anhaltspunkt für eine andere Interpretation erkennen lässt (vgl. auch Putzer, Asylrecht2, Rz 445).

Der BF brachte am 06.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 22.07.2022 hat er sich unentschuldigt und ohne Angabe einer Kontaktadresse dem Verfahren entzogen, indem er bei der Standeskontrolle in dem ihm zugewiesenen Quartier nicht mehr anwesend war. Auch eine Anfrage beim Zentralen Melderegister sowie in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI durch das Bundesamt verblieb am 29.07.2022 ergebnislos. Da sohin der Aufenthaltsort des BF zu diesem Zeitpunkt weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt leicht feststellbar war, wurde das Verfahren am 29.07.2022 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Am 12.09.2022 wurde das Verfahren fortgesetzt. Dadurch wurde die Entscheidungsfrist von neuem in Gang gesetzt. Die Säumnisbeschwerde wurde am 12.01.2023 erhoben und ist – selbst wenn man davon ausgeht, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits mit dem 03.08.2022, jenem Tag, an dem der BF wieder in der Grundversorgung erfasst wurde, möglich gewesen wäre - jedenfalls verfrüht. Somit war die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.11.2018, Zl. Ra 2018/08/0225).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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