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W157 2256743-1•Bundesverwaltungsgericht W157 2256743-1
W157 2256743-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2023
befristete Aufenthaltsberechtigung individuelle Verhältnisse medizinische Versorgung Rückkehrsituation subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung Verschlechterung Versorgungslage
W157 2256743-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE – Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (Spruchpunkte A) II. bis IV.) und beschließt (Spruchpunkt A) I.):
A)
I.Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV.Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX .
4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am XXXX übersandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mehrere Länderberichte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX (alias XXXX ). Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX , geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im XXXX . Für seine Flucht borgte sich der Beschwerdeführer Geld von seinen Cousins.
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang eine staatliche Schule und arbeitete nebenbei in der familieneigenen Landwirtschaft.
1.1.4. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder) lebt nach wie vor im Heimatort; seine Eltern, eine Schwester, drei Brüder und die Frau eines Bruders mitsamt deren Kinder bewohnen das im Eigentum der Familie stehende Elternhaus des Beschwerdeführers. Die Familie hat eine einzige Einnahmequelle: Sie wird vom Vater des Beschwerdeführers, der das landwirtschaftliche Grundstück seines Vaters in der Größe von 5 Jirib bewirtschaftet, erhalten.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Angehörigen Kontakt.
Zwei Onkel väterlicherseits sind ebenfalls im Distrikt XXXX aufhältig und bekommen einen Teil der erwirtschafteten Ernte.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist physisch gesund, leidet aber an einer Schlafstörung und steht deshalb seit ca. drei bis vier Monaten unter ärztlicher Behandlung. Er nimmt die von seinem Arzt verordneten Medikamente XXXX und XXXX ein.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan im ganzen Land unmenschliche oder erniedrigende Behandlung widerfahren.
Aufgrund der momentan äußerst angespannten Wirtschaftslage, der Nahrungsmittelkrise sowie der COVID-19-pandemiebedingten Probleme des Arbeitsmarktes in Kombination mit der Währungskrise und der de facto-Zahlungsunfähigkeit des afghanischen Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat die Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse sicherstellen könnte.
Darüber hinaus steht das afghanische Gesundheitssystem seit der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten kurz vor dem Zusammenbruch und mangelt es an ausreichenden Medikamenten. Es ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer verordneten Arzneimittel oder Alternativwirkstoffe verfügbar sind bzw. welche Kosten dafür zu tragen wären.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf den nachstehenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.03.2023 (kurz: „LIB“);
UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1 vom Februar 2023 (kurz: „UNHCR-Leitlinien“);
EUUA Country Guidance: Afghanistan vom Jänner 2023 (kurz: „EUUA-Leitfaden“).
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Haibatullah Akhundzada wurde zum obersten Führer erklärt. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB, Politische Lage).
Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (LIB, Politische Lage).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar und Abdul Salam Hanafi. Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (LIB, Politische Lage).
Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 07.04.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 04.05.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (LIB, Politische Lage).
Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (LIB, Politische Lage).
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (LIB, Sicherheitslage).
Seit der Machtübernahme der Taliban ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021. So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15 bis 20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, weil sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (LIB, Sicherheitslage).
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren. So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich. Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (LIB, Sicherheitslage).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen (LIB, Sicherheitslage).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (LIB, Sicherheitslage).
1.3.3. Wirtschaft und Grundversorgung
Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, „eine goldene Zeit“ für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (LIB, Grundversorgung und Wirtschaft).
Nach der Machtübernahme der Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt. Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen. Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (LIB, Grundversorgung und Wirtschaft).
Sowohl die formelle, als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75 % der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44 % gestiegen ist (LIB, Grundversorgung und Wirtschaft).
Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (LIB, Grundversorgung und Wirtschaft).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (LIB, Grundversorgung und Wirtschaft).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit). Im Oktober 2022 berichtete UNDP, dass nun fast die gesamte afghanische Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt (UNHCR-Leitlinien).
In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Über 90 % der afghanischen Bevölkerung leiden Schätzungen zufolge unter Nahrungsunsicherheit, wobei 19,9 Mio. Afghaninnen und Afghanen unter akuter Nahrungsunsicherheit leiden (UNHCR-Leitlinien).
Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters, weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5 % geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten, die Zahl der Haushalt die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht. Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt. In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten. Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln. Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt. Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben. Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage, sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren. In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Naturkatastrophen
Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird (LIB, Grundversorgung und Wirtschaft).
Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten. Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen, die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (LIB, Grundversorgung und Wirtschaft).
Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998 bis 2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (LIB, Grundversorgung und Wirtschaft).
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten
Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (LIB, Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt. Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN. Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (LIB, Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (LIB, Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).
Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (LIB, Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).
Arbeitsmarkt
Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Nach Angaben der Vereinten Nationen haben zwischen August 2021 und Jänner 2022 mehr als eine halbe Million Menschen ihre Arbeit verloren oder waren gezwungen diese aufzugeben. Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (LIB, Arbeitsmarkt).
Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerer, Rohrleitungsbauer und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (LIB, Arbeitsmarkt).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (LIB, Arbeitsmarkt).
Medizinische Versorgung
Zwei Jahrzehnte lang investierten die Vereinigten Staaten und andere Geber Hunderte von Millionen US-Dollar in die Entwicklung eines Systems der Primär- und Krankenhausversorgung für die Bevölkerung Afghanistans, die lange Zeit unter einer geringen Lebenserwartung, erschütternden Todesraten bei Geburten und einer sehr hohen Säuglings- und Kindersterblichkeit litt. Durch die Unterstützung des Gesundheitsministeriums und Partnerschaften mit internationalen und nationalen NGOs wurden gemeindebasierte Kliniken eröffnet und ein grundlegendes Paket von Gesundheitsdiensten angeboten, Tausende von praktizierenden Gesundheitshelfern geschult und die Überwachung und das Management verbessert. Die Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die Müttersterblichkeitsrate wurden halbiert. Aufgrund des extrem schlechten Gesundheitszustands der Afghanen zu Beginn der Initiativen gehörten die Gesundheitsindikatoren in Afghanistan jedoch auch 2021 noch zu den schlechtesten der Welt (LIB, Medizinische Versorgung).
Nach Angaben der World Health Organization (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs. Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (LIB, Medizinische Versorgung).
Das Gesundheitssystem ist weiterhin mit einem Mangel an Vorräten und Geld zur Finanzierung der Gesundheitsversorgung konfrontiert. Den Gesundheitseinrichtungen mangelt es an Lieferungen und Ausrüstung, obwohl der Bedarf hoch ist. Darüber gibt es keine ausreichenden Medikamente und Nahrungsmittel für die Patienten. Etwa 35 % der Gesundheitseinrichtungen haben keinen Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, sanitären Einrichtungen und Hygiene (EUUA-Leitfaden, Gesundheitspflege).
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe. Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten. Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan. Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (LIB, Taliban).
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen (LIB, Paschtunen).
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses (LIB, Paschtunen).
Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (LIB, Rückkehr).
Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (LIB, Rückkehr).
Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (LIB, Rückkehr).
Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (LIB, Rückkehr).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (LIB, Rückkehr).
Die Provinz Kabul, deren Hauptstadt Kabul Stadt ist, hat 5,572.630 Einwohner und besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi (LIB, Ost-Afghanistan).
Ad 1.1. Person des Beschwerdeführers
Ad 1.1.1. und Ad 1.1.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Hinsichtlich des Geburtsdatums ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung berichtete, am XXXX geboren worden zu sein (EB, Seite 1); dieses Geburtsdatum wird auch in der Beschwerde angeführt (Beschwerde, Seite 1). Vor der belangten Behörde nannte der Beschwerdeführer wiederum den XXXX als Geburtsdatum (BFA, Seite 2). In der Beschwerdeverhandlung vermeinte der Beschwerdeführer dann, im Jahr XXXX auf die Welt gekommen zu sein (BVwG, Seite 6).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinem Herkunftsort und seiner Ausreise gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Dass seine Flucht durch geborgtes Geld finanziert wurde, schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG, 12); er gab aber auch schon in der Erstbefragung an, noch Geldschulden aufgrund seiner Ausreise zu haben (EB, Seite 5).
Ad 1.1.3. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers stützen sich auf konstante Angaben in den unterschiedlichen Verfahrensstadien.
Ad 1.1.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Verwandtschaft sowie zum vorhandenen Kontakt mit der Kernfamilie und deren Wohnumstände gründen sich auf die dahingehend gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers in sämtlichen Einvernahmen. Die vermeintliche Unstimmigkeit hinsichtlich der Anzahl der Geschwister (BFA, Seite 3: vier Brüder und zwei Schwestern; BVwG, Seite 7: eine Schwester und drei Brüder) konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar damit erklären, dass er sich selbst dazu gezählt habe sowie eine Schwester bereits verheiratet (und ausgezogen) sei (BVwG, Seite 7). Der Widerspruch zu den Aussagen in der Erstbefragung (EB, Seite 3: vier Schwestern und zwei Brüder) ist durch Fehler im Protokoll begründbar, die vom Beschwerdeführer mangels Rückübersetzung nicht richtig gestellt werden konnten (BFA, Seite 2; BVwG, Seite 3).
Die Feststellung dazu, dass aktuell der Vater des Beschwerdeführers die Familie durch die Bewirtschaftung eines Feldes erhält, folgt aus den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (BVwG, Seiten 6, 11 und 12).
Ad 1.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Medikation des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (BVwG, Seiten 3 und 15).
Ad 1.1.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Ad 1.2. Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den aktuellen Berichten zur Wirtschafts- und Versorgungslage Afghanistans (vgl. dazu Pkt. II.1.3. oben) in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Pkt. II.1.1. oben).
Ad 1.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Die Feststellungen wurden – wie in der Beschwerde gefordert – um Auszüge aus den Berichten der EUAA (vormals EASO) und des UNHCR-Leitfadens ergänzt. Auch die Berichtslage, die der Beschwerdeführer ansonsten in seiner Beschwerde beschreibt, findet sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Ländermaterial. Feststellungen zur Verfolgung durch die Taliban und zu „verwestlicht“ wahrgenommenen Rückkehrern waren fallbezogen nicht mehr erforderlich, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog.
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)
3.1.1. Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.1.2. Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich und unmissverständlich, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr aufrecht halten zu wollen.
3.1.3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung seiner Beschwerden rechtskräftig. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war (Spruchpunkt A) I.).
3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)
3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
[…]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[…]“
3.2.2. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.04.2023, Ra 2023/14/0051). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reich für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0081).
Unter realer Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist in der Herkunftsregion des Betroffenen darzutun (VwGH 03.04.2023, Ra 2022/01/0111).
3.2.3. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass sich zwar die Sicherheitslage in Afghanistan verbesserte (die EUUA zieht in ihrem Leitfaden auf Seite 131 hinsichtlich der Provinz Kabul den Schluss, dass es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau, kommt und ein erheblicher Anteil der zivilen Todesopfer Folge von Sicherheitsvorfällen gezielter Natur sind, sodass es zur Begründung des subsidiären Schutzbedarfs eines hohen Maßes an Einzelelementen bedarf), allerdings verschlechterte sich die allgemeine Lage in zahlreichen anderen Bereichen deutlich. Vor allem die Nahrungsknappheit, die kontinuierlich steigenden Preise für Lebensmittel, der Bargeldmangel und die immer prekärer werdende Situation am Arbeitsmarkt machen es für die im Land lebenden Afghanen, aber insbesondere auch für Rückkehrer, nahezu unmöglich, sich in absehbarer Zeit eine gesicherte Existenz aufzubauen, um wenigstens das Notwendigste zum Überleben erwirtschaften zu können. Verschlimmert wird die Situation dadurch, dass seit der Machtübernahme durch die Taliban auch der Großteil der internationalen Hilfsgüter ausbleibt und auch die meisten NGOs ihre Tätigkeit eingestellt haben. Waren früher die Schwierigkeiten des Fußfassens primär auf ungelernte Personengruppen sowie die Landbevölkerung beschränkt, so betrifft dies in letzter Zeit vermehrt auch gebildetere Kreise.
Die desolaten wirtschaftlichen Umstände können im Falle des Beschwerdeführers auch nicht durch sein familiäres Netzwerk abgefedert werden: Es ist zwar davon auszugehen, dass die nach wie vor in Afghanistan ansässige Kernfamilie des Beschwerdeführers ihn grundsätzlich unterstützen würde, allerdings leben sämtliche Familienmitglieder lediglich von dem, was der Vater des Beschwerdeführers durch die Bewirtschaftung eines Grundstückes erwirtschaftet; ein Teil der Ernte wird noch dazu an die beiden Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers abgegeben. Eine weitere Belastung desselben würde vermutlich dazu führen, dass für alle keine ausreichende Grundversorgung mit dem Notwendigsten mehr gewährleistet wäre. Im Elternhaus des Beschwerdeführers leben bereits die Eltern, eine Schwester und drei Brüder sowie eine Schwägerin mitsamt deren Kindern, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht einmal sein Wohnbedürfnis stillen könnte.
Bezugnehmend auf die Veränderung der Situation in Afghanistan im Zuge der Machtübernahme der Taliban gingen auch der Verfassungs- (VfGH 29.06.2022, E 4621/2021; 29.06.2022, E36/2022; 18.03.2022, E139/2022) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.07.2022, Ra 2022/18/0013) von keiner ausreichend gesicherten Grundversorgung in Afghanistan aus. Hinweise auf eine wesentliche Veränderung liegen nicht vor, im Gegenteil verschlechterte sich die Situation seitdem noch mehr.
Weiters kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer aktuell benötigten Medikamente in seiner Heimat angesichts des desaströsen Zustandes des Gesundheitssystems vermutlich gar nicht verfügbar sind bzw. unklar ist, welche Kosten dafür zu tragen wären.
Zumal die geschilderte Situation das ganze Land betrifft, besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. UNHCR (vgl. Leitlinien, Seite 18) und EUAA (vgl. Leitfaden, Seite 149) stellen gleichermaßen ausdrücklich fest, dass es aktuell keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan gibt.
3.2.4. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist somit in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt.
3.2.5. Es liegen keine Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor, weil sie einerseits nicht hervorkamen (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
3.2.6. Der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen (Spruchpunkt A) II.). Mit dieser Entscheidung war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen (Spruchpunkt A) III.).
3.3. Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise)
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt A) IV.), weil die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung einer zulässigen Abschiebung nach Afghanistan und der Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beruht auf einer höchstgerichtlich geklärten Rechtslage (s. dazu die unter Pkt. II.3.1. zitierte Judikatur).
Die Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. dazu die unter Pkt. II.3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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