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W151 2262232-1•Bundesverwaltungsgericht W151 2262232-1
W151 2262232-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2023
Beitragsnachverrechnung Mitwirkungspflicht Nachweismangel Schmutzzulage
W151 2262232-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich vom 08.09.2022, Zl: XXXX wegen Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 wurden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 73.831,97 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.817,05 nachverrechnet.
2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) vom 08.09.2022 stellte diese fest, dass die im Rahmen bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 durchgeführte GPLB nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 73.831,97 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.817,05 zu Recht bestehen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages, der aus den Abgleichsdifferenzen sowie den Differenzen betreffend die fehlende Abrechnung von Sonderzahlungen, der Nichtleistungslöhne sowie der Nachverrechnung abgabenpflichtiger Schmutzzulagen und Aufwandsentschädigungen resultiert, verpflichtet sei.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen Verfahrensfehler und Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichteinbeziehung der Beschwerdeführerin bei der GPLB-Prüfung und Verweigerung der Annehme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Unterlagen/Dokumentationen durch den GPLB-Prüfer. Hinsichtlich der nachverrechneten Schmutzzulagen seien diverse Aufzeichnungen und Dokumentationen vorgelegt worden, aus denen sich die Voraussetzungen der Abgabenfreiheit ergeben würden. Dies sei bei der GPLB-Prüfung nicht berücksichtigt worden. Damit habe die ÖGK auch gegen den aus der BAO und dem AVG erfließenden Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel verstoßen. Zudem liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, da der GPLB-Prüfer das zu erwartende Prüfergebenis mit einer Nachzahlung von ca. EUR 5.000,00 beziffert habe. Weiters seien Beträge vertauscht und unrichtig nachverrechnet worden. Aufgrund offener Lohnsteuerverfahren der Beschwerdeführerin hätte das Beitragsverfahren ausgesetzt werden müssen.
4. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme der ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Parteiengehör vom 24.11.2022 wurde die ÖGK zur ergänzenden Stellungnahme bzw. Dokumentenvorlage aufgefordert. Die ÖGK kam dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 30.12.2022 nach.
6. Mit Parteiengehör vom 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin das vorläufige Ermittlungsergebnis mitgeteilt und dargelegt, dass sich eine Darstellung der Dauer der Arbeiten, aus der eine außerordentliche Verschmutzung in einem überwiegenden Zeitraum der Tätigkeiten je Dienstnehmer ableitbar wäre, nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 03.05.2022 eingeräumt, die diese jedoch ungenützt verstreichen ließ.
7. Mit Schreiben vom 02.06.2023 informierte die Rechtsvertretung über die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid vom 08.09.2022 stellte die ÖGK fest, dass die im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 durchgeführte GPLB nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 73.831,97 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.817,05 zu Recht bestehen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages, der aus den Abgleichsdifferenzen sowie den Differenzen betreffend die fehlende Abrechnung von Sonderzahlungen, der Nichtleistungslöhne sowie der Nachverrechnung abgabenpflichtiger Schmutzzulagen und Aufwandsentschädigungen resultiert, im Ausmaß von EUR 73.831,97 (EUR 3.817,05), verpflichtet sei.
1.2. In der Beschwerde wird lediglich (neben Verfahrensmängel) die Nachverrechnung der betragspflichtigen Schmutzzulagen bekämpft und im Wesentlichen vorgebracht, dass die als Beilagen ./7 und .8 zur Beschwerde eingebrachten Unterlagen die rechtlich gebotenen Aufzeichnungen darstellen. Im Übrigen wird der Bescheid nicht bekämpft.
1.3. Es wird festgestellt, dass keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, aus welchen sich nachvollziehbar ergibt, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wurde, in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind und aus welchem Grund jeweils konkret von einer erheblichen Verschmutzung auszugehen ist.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Zahlung des festgestellten Nachverrechnungsbetrages in der Höhe von EUR 73.831,97 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.817,05 verpflichtet.
2.1. Die oben angeführten Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Sie gründen insbesondere auf dem GPLB-Prüfbericht vom 10.03.2022, dem ergänzenden Prüfbericht vom 29.04.2022, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde samt beigelegter Unterlagen sowie dem hg. durchgeführten Parteiengehör vom 04.04.2023.
2.2. Die Feststellungen zum Fehlen hinreichender Aufzeichnungen betreffend die gegenständlichen Schmutzzulagen (I.1.3.) basiert auf den seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen. Diese legte im Verwaltungsverfahren sowie erneut im Zuge der Beschwerde (Beilagen ./7 und ./8) unterschiedliche Aufstellungen vor. Festgehalten wird, dass diese teils unleserlich sind. Soweit leserlich weisen diese lediglich diverse Namen von Dienstnehmern sowie Zahlenangaben ohne Erklärung (möglicherweise geleistete Stunden) und Berufe (z.B. Eisenbieger, Helfer) auf. Zudem finden sich die Angaben „Erschwernis und Schmutz“ (soweit leserlich) sowie handschriftliche Vermerke wie „Wände“, „Bewehrung“, „Pfahlroste“, „Träger“, „ohne Kran“ etc. ohne nähere Erläuterung. Eines der vorgelegten Dokumente enthält pauschale handschriftliche Erläuterungen, welche Tätigkeiten als Erschwernis bzw. als Verschmutzung anzusehen sind (z.B. „In Fall Schalungsarbeiten – bei Montage, Befestigung, Absicherung – Erschwernis vorhanden. Bei Betonage – Schmutzigkeit selbstverständlich“). Diverse Tabellen enthalten weder Zeiträume noch Datumsangaben bzw. sind solche nicht leserlich. Eine nachvollziehbare Darstellung, in welchem Umfang die Arbeiten von den einzelnen Dienstnehmern getätigt wurden, sodass eine erhebliche Verschmutzung in einem überwiegenden Zeitraum der Tätigkeiten ableitbar wäre, ergibt sich daraus nicht.
2.3. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 04.04.2023 konkret zu diesem Thema Parteiengehör gewährt und nochmals die Möglichkeit zu Nachbesserung eingeräumt, welche die Beschwerdeführerin nicht nützte. Bereits zuvor hat die Beschwerdeführerin die mit hg. Schreiben vom 23.11.2022 eingeräumte Möglichkeit, zum Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen. Somit war festzustellen, da sich die vorgelegten Unterlagen als nicht hinreichend erwiesen haben, dass von der Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, aus welchen sich nachvollziehbar ergibt, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wurde, in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind und aus welchem Grund jeweils konkret von einer erheblichen Verschmutzung auszugehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall wurde ein Beitragsbescheid beantragt. Es liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichterin zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 44 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG anzusehen ist.
Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhäItnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 zählen Schmutzzulagen dann nicht als Entgelt, wenn sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) nicht der Einkommenssteuer-(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis insgesamt 360 Euro monatlich steuerfrei.
Gemäß § 68 Abs. 5 EStG sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im erheblichen Maße zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Zulagen sind nur insoweit begünstigt, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften, auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung, auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBI. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zum Fehlen von Aufzeichnungen betreffend das Vorliegen erheblicher Verschmutzung, Vorbringen der Verletzung des Parteiengehörs:
Den Lohnsteuerrichtlinien ist im Zusammenhang mit § 68 Abs. 5 EStG 1988 zu entnehmen, dass unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen sind, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung (Verunreinigung) des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (z.B. Arbeiten mit Teer, Arbeiten im Zusammenhang mit Tierkörperbeseitigung, Kesselreinigung, Verstaubung, Verschlammung, Arbeiten am Schlachthof).
Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber – auch unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 5 EStG 1988 – zufolge der weiters erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der "überwiegenden" Leistung solcher Arbeiten noch nicht aus. In einem zweiten Schritt wird daher geprüft, ob der Dienstnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die eine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 118).
Zur Frage, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten, sind Feststellungen unerlässlich (vgl. VwGH 16.02.1999, Zl. 96/08/0334). Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (vgl. VwGH 23.10.2002, Zl. 99/08/0128, mwN).
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt habe, aus welchen sich ergibt, welche Arbeiten wann gleistet wurden. Die belangte Behörde habe diese jedoch nicht berücksichtigt bzw. angenommen, damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowie Grundsätze der BAO und des AVG betreffend Würdigung und Gleichwertigkeit von Beweismitteln und Erforschung des Sachverhalts (vgl. §§ 115, 166 BAO; § 46 AVG) verletzt, und darauf basierend unrichtige Feststellungen getroffen.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind die vorgelegten Aufzeichnungen nicht ausreichend und lassen weder erkennen, in welchem Umfang die Arbeiten von den einzelnen Dienstnehmern getätigt wurden, noch aus welchen Gründen jeweils von einer erheblichen Verschmutzung auszugehen wäre, sodass eine erhebliche Verschmutzung in einem überwiegenden Zeitraum der Tätigkeiten ableitbar wäre.
Die belangte Behörde geht richtigerweise davon aus, dass für jeden einzelnen Dienstnehmer darzulegen ist, um welche Arbeiten es sich handelte, wann sie geleistet wurde und ob überwiegend, dh. mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit für die die Zulage gewährt wird, von einer zwangsläufigen Verschmutzung auszugehen ist. Auch ist der Behörde dahingehend zu folgen, dass bei Bauarbeiten per se nicht generell von äußerlichen Verschmutzungen im erheblichen Ausmaß auszugehen ist. Vielmehr ist eine Begründung dazu vorzubringen. Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen genügen diesen Anforderungen nicht.
Hierzu wurde der Beschwerdeführerin seitens des erkennenden Gerichts Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit zu Nachbesserung eingeräumt. Die erforderlichen Nachweise wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nicht erbracht.
Zum Vorbringen von Verfahrensfehlern in diesem Zusammenhang, insbesondere im Hinblick auf eine Verletzung des Parteiengehörs ist zudem festzuhalten, dass eine solche grundsätzlich einen Verfahrensfehler bildet, der jedoch idR im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, wenn die Partei dort die Möglichkeit hat, entsprechend Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch als saniert anzusehen, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, E 47 und 48 zu § 37 AVG auf S 337; VwGH vom 30.06.1994, Zl. 93/09/0333).
Gegenständlich hat das erkennende Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel herangezogen, und dieser die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ergebnissen des gerichtlichen Ermittlungsergebnisses Stellung zu nehmen und ihre Eingaben nachzubessern. Selbst wenn daher das Recht auf Parteiengehör durch die ÖGK verletzt worden wäre, wurde dieser Mangel durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren saniert.
Da der gegenständliche Bescheid in den übrigen Teilen nicht bekämpft wurde, war auf diese nicht weiter einzugehen.
Die ÖGK hat somit zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 durchgeführten GPLB nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 73.831,97 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.817,05 zu Recht bestehen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages, der aus den Abgleichsdifferenzen sowie den Differenzen betreffend die fehlende Abrechnung von Sonderzahlungen, der Nichtleistungslöhne sowie der Nachverrechnung abgabenpflichtiger Schmutzzulagen und Aufwandsentschädigungen resultiert, im Ausmaß von EUR 73.831,97 zzgl. Verzugszinsen verpflichtet ist.
Die Beschwerde erwies sich somit aus den dargelegten Gründen als unbegründet.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann jedoch, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, zumal im Hinblick auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Beitragsplicht der gewährten Schmutzzulagen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren wiederholt Parteiengehör gewährt wurde, diese jedoch kein weiteres Vorbringen erstattete. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier somit auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
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